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UE230118

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-12-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 und ergänzender Eingabe vom Folgetag erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige resp. stellte Straf- antrag gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen üb- ler Nachrede und Beschimpfung. Demnach hätten die Beschwerdegegner, welche als Journalisten bei D._____ [Zeitung] tätig sind, am tt.mm.2021 einen Artikel (in der Print-Ausgabe und online) über den …-verein "E._____", dessen Präsident der Beschwerdeführer ist, veröffentlicht. Darin seien gegen den …-verein diverse Vor- würfe erhoben worden. Sodann habe der …-verein gegen die D._____ und die Be- schwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich Klage wegen Persönlichkeitsverlet- zung/UWG einreichen lassen. In ihrer Klageantwort vom 2. Juni 2022 hätten die Beschwerdegegner via ihren Rechtsvertreter diverse weitere Vorwürfe gegen den …-verein erhoben, welche im erwähnten Artikel nicht vorgekommen seien und den Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt hätten (Urk. 15/1).

E. 2 Mit Verfügung vom 27. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3/2 = Urk. 6).

E. 3 Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 11. April 2023 Beschwerde erhe- ben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staats- anwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzufüh- ren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2 S. 2).

E. 4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-

- 6 - deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom

10. Dezember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, ver- fügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. No- vember 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Recht- fertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

E. 5 Wegen übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die ge- eignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Beschimp- fung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche je- manden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden

- 7 - in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Anse- hens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Fe- bruar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.4.3 m. H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massge- bend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m. H.). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmäs- sig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Be- merkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse müssen auch dem Anwalt zustehen, der eine Par- tei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Er- läuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider bes- seres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1; 116 IV 211 E. 4.a/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 je m.H.; RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N 61). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzuneh- men ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provo- kationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.2, je m.H.). Der Rechtferti- gungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.H.).

- 8 -

E. 6 Der Vorwurf der Verleumdung bezieht sich vorliegend auf folgende Passagen in der Klageantwort der Beschwerdegegner im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich vom 2. Juni 2022 (Urk. 15/3/10):

- Der Präsident (der Beschwerdeführer) hat ein ausgesprochenes Naheverhältnis zu einer Mitarbeiterin der …-aufsicht [in der F._____].

- Es herrscht beim Kläger (…-verein) ein Klima der Angst, der Präsident ist ein "Kontrollfreak."

- Anzügliche Bemerkungen sind an der Tagesordnung ("wäre ich nicht verheiratet" ist noch eine der harmloseren).

- Einladungen an junge Praktikantinnen in Wellness-Hotels über das Wochenende kommen auch nicht selten vor.

- Es herrscht die Devise, keine dicken und nur hübsche Frauen einzustellen, und Männer stellt man grundsätzlich nicht ein.

- Der Vereinspräsident hat sogar übers Wochenende Milch mit abgelaufenem Verkaufsdatum in einen Kühlschrank gestellt, um bei einer "zufälligen" Kontrolle am Montag die in der F._____ angetroffenen Personen deshalb beschimpfen zu können oder gar Entlassungsgründe zu konstruieren.

- Wenn man seitens des Personals umgekehrt vorhandene Missstände meldet bzw. auf deren Verbesserung bei Geschäftsleitung und insbesondere dem Präsidenten selbst drängt, vor allem bezüglich der chronischen Personalknappheit bzw. ständigen Überforderung, wird man "gemobbt", es ist völlig sinn- und aussichtslos, irgendwelche Veränderungen bewirken zu wollen.

E. 7 Wenngleich die zitierten Passagen nicht in dem in der D._____ erschienenen Artikel betreffend das Ungenügen der …-aufsicht [in der F._____] enthalten waren, wie der Beschwerdeführer moniert, ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung durch die Staatsanwaltschaft unter den konkreten Umständen nicht zu be- anstanden:

E. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den zitierten Äusserun- gen einen Sinn beimisst, welcher diesen aus der Sicht eines durchschnittlichen Drit-

- 9 - ten offenkundig nicht zukommt. Massgebend ist dabei – wie erwähnt – die objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen den Äusserungen beilegt. Wenn der Beschwerdeführer moniert, der Vorhalt eines ausgesprochenen Naheverhältnisses zu einem Mitglied der …-aufsicht [der F._____] und des Einladens junger Prakti- kantinnen in Wellness-Hotels über das Wochenende enthalte den Vorwurf (ver- suchten) ehebrecherischen Verhaltens, kann ihm nicht gefolgt werden. So kann das besagte Naheverhältnis ohne Weiteres auch in einer rein freundschaftlichen Beziehung zu einem Mitglied der …-aufsicht [der F._____] bestehen und auch aus den behaupteten Einladungen zugunsten von Praktikantinnen ergibt sich kein Vor- wurf ehebrecherischen Verhaltens. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, inwiefern in der Bemerkung, wonach der Beschwerdeführer angeblich nur hübsche (und schlanke) Frauen einstelle, der Vorwurf eines diskriminierenden oder gar strafbaren Verhaltens enthalten sein soll. Dies gilt umso mehr, als naturgemäss mehr Frauen als Männer eine Ausbildung zur …-betreuerin absolvieren, weshalb es naheliegt, dass in der Mehrheit der F._____ mehr Frauen als Männer beschäftigt sein dürften. Ohnehin bezieht sich diese Aussage klar auf das Gebaren des Beschwerdeführers im Geschäftsleben, nicht als Privatperson. Dasselbe gilt für die weiteren Äusserun- gen, wonach der Beschwerdeführer ein Kontrollfreak sei, Entlassungsgründe kon- struiert bzw. Mitarbeitende beschimpft habe und man bei der Meldung von Miss- ständen in der F._____ "gemobbt" werde. Mithin entsteht für den durchschnittlichen Leser dieser Äusserungen nicht der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer auch als Privatperson nicht so benehme, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Anzufügen bleibt, dass die fraglichen Äusserungen nicht gegenüber einem breiten Publikum, sondern ein- zig gegenüber den Parteien des zivilrechtlichen Verfahrens am Bezirksgericht Zü- rich getätigt wurden. Unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz der in Frage stehenden Äusserungen können sich die Beschwerdegegner vorliegend sodann auf einen Rechtfertigungsgrund für ihre Äusserungen berufen, wie die folgenden Ausführungen zeigen.

E. 7.2 Zwar mögen die erwähnten Äusserungen in der Klageantwort der Beschwer- degegner als pointiert, wenig schmeichelhaft und durchaus provokativ erscheinen.

- 10 - Diese erfolgten vorliegend indes im Zusammenhang mit den prozessualen Darle- gungspflichten der Beschwerdegegner im zivilrechtlichen Verfahren. Konkret ging es darum, dass sich die Beschwerdegegner in ihrer Klageantwort mit den vom Be- schwerdeführer in seiner Klage erhobenen Vorwürfen der Persönlichkeitsverlet- zung und des Verstosses gegen das UWG zur Wehr setzen mussten. Dass die Äusserungen völlig sachfremd und einzig in der Absicht erfolgt wären, den Be- schwerdeführer in ein schlechtes Licht zu rücken, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die fraglichen Passagen nicht Ge- genstand des D._____-Artikels über den …-verein "E._____" waren, wie der Be- schwerdeführer moniert. Vielmehr muss es dem Rechtsvertreter der Beschwerde- gegner zugestanden werden, dem Gericht aufzuzeigen, dass die im D._____-Arti- kel enthaltenen Schilderungen – genauso wie jene in der Klageantwort – auf Er- zählungen von (ehemaligen) Mitarbeitenden der F._____ bzw. auf zuverlässigen Quellen basieren und aus welchen Gründen diese Schilderungen aus ihrer Sicht die wahren Gegebenheiten widerspiegeln. Wie sich aus dem zweiten Absatz von Randziffer 23 der Klageantwort der Beschwerdegegner ergibt (vgl. Urk. 15/3/10 S. 11), erfolgten die fraglichen Äusserungen insbesondere mit dem Zweck, aufzuzei- gen, aus welchen Gründen bei der betreffenden F._____ des …-vereins "E._____" offenbar eine auffallend hohe Personalfluktuation herrschen soll, was offenbar mit ein Grund dafür war, dass die Thematik des publizierten Artikels (Ungenügen der …-aufsicht [in der F._____]) am Beispiel des Beschwerdeführers erläutert wurde, in dessen Betrieb besonders viele Missstände ans Tageslicht gekommen sein sol- len. Anzufügen bleibt, dass sich der Beschwerdeführer als Präsident des …-ver- eins, welcher ein kommerzielles Unternehmen betreibt, bis zu einem gewissen Grad auch kritische mediale Berichterstattung gefallen lassen muss. Nach dem Ge- sagten sind die beanstandeten Äusserungen im vorliegenden Kontext als sachbe- zogen einzustufen. Die im Raum stehenden Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer können nicht losgelöst vom Kontext – dem zivilrechtlichen Verfahren betreffend mutmass- liche Persönlichkeitsverletzungen und Verstösse gegen das UWG – betrachtet wer- den. Dass in solchen Verfahren zuweilen mit etwas härteren Bandagen gekämpft wird, liegt in der Natur der Sache. Es muss dem Rechtsvertreter der Beschwerde-

- 11 - gegner im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens mithin unbenommen sein, sich

– unter Umständen auch pointiert – für die Interessen seiner Klientschaft einzuset- zen, zumal von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, dass er jeden ein- zelnen Satz, den er schreibt, daraufhin überprüft, wie er von der Gegenseite oder einem Dritten interpretiert werden könnte. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die verfassungsrechtlich geschützte Aufgabe des Anwaltes, die Parteiinteres- sen seiner Klientschaft umfassend und dezidiert zu wahren, unnötig erschwert würde (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2). Entsprechend kann Rechtsanwalt Y._____ nicht vorgegeben werden, welchen Wortlaut er für seine – wie dargelegt sachbezo- genen – Vorbringen im zivilrechtlichen Verfahren zu wählen hat. Aufgrund der ge- gebenen Sachlage kann mithin nicht gesagt werden, dass die Äusserungen von Rechtsanwalt Y._____ sachfremd und völlig haltlos erfolgt seien bzw. von vornher- ein jeglicher Grundlage entbehrten, wie der Beschwerdeführer geltend macht.

E. 7.3 Schliesslich hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass den Beschwer- degegnern auch der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen dürfte, sodass kaum mit einer Verurteilung der Beschwerdegegner gerechnet wer- den könnte. Eingriffe in die Ehre sind grundsätzlich strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Verletzer kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, d.h. er ist ausnahms- weise auch in diesem Fall nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Der Angeschul- digte muss – nebst dem guten Glauben – überdies ernsthafte Gründe gehabt ha- ben, um die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben (BGE 124 IV 149). So kann sich bspw. ein Journalist entlasten, wenn er darlegt, dass er eine falsche Behaup- tung in guten Treuen für wahr halten konnte, weil er sich auf als zuverlässig gel- tende Quellen abstützen konnte (vgl. BGE 116 IV 205 E. 3; 105 IV 114 E. 2a; 102 IV 176 E. 2). Ausnahmsweise wird der Ehrverletzer nicht zum Gutglaubensbeweis zugelassen, wenn (kumulativ) die Äusserung ohne begründete Veranlassung, ins- besondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie vorwiegend mit der Ab- sicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen (BGE 137 IV 313 E. 2.4.4; 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3; RIKLIN, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 173 StGB N 29). Eine Beleidigungsabsicht schliesst eine begründete Veranlassung nicht aus. Straflos ist eine solche Aussage aber auch dann, wenn sie ohne begrün-

- 12 - dete Veranlassung getätigt wurde, sofern dies ohne die oder zumindest nicht vor- wiegend in der Absicht geschah, jemandem Übles vorzuwerfen. Allein aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung darf nicht auf eine Beleidigungsabsicht ge- schlossen werden (vgl. BGE 116 IV 31 E. 3; 89 IV 190 E. 1; 82 IV 91 E. 2).

E. 7.4 Wie aufgezeigt, bestand die begründete Veranlassung für die fraglichen Äus- serungen darin, dass die Beschwerdegegner nicht umhin kamen, sich im Rahmen ihrer Klageantwort im Zivilverfahren gegen die erhobenen Anschuldigungen zur Wehr zu setzen und ihren eigenen Standpunkt darzulegen. Dazu gehört auch, auf- zuzeigen, was ihre Recherchen im Einzelnen ans Tageslicht gefördert haben und aus welchen Gründen sie davon ausgehen durften, dass die wiedergegebenen Schilderungen den wahren Gegebenheiten entsprechen. Mithin erfolgten die frag- lichen Äusserungen nicht ohne begründete Veranlassung. Entgegen dem Be- schwerdeführer kann den Beschwerdegegnern sodann nicht unterstellt werden, die von ihm als ehrverletzend empfundenen Äusserungen seien – selbst wenn sich diese als nicht zutreffend erweisen sollten – vorwiegend oder ausschliesslich in der Absicht geschehen, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen. Dafür gibt es aus- ser den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Vielmehr sind die Äusserungen unter den konkreten Umständen von den prozessualen Darlegungs- pflichten der Beschwerdegegner gedeckt, welchen zugestanden werden muss, ih- ren eigenen Standpunkt – auch pointiert – zu vertreten. Aus welchen Gründen die Beschwerdegegner die Äusserungen der ehemaligen Mitarbeitenden der F._____ nicht hätten in guten Treuen für wahr halten dürfen, zeigt auch der Beschwerdefüh- rer nicht auf. Auch insoweit folgerte die Staatsanwaltschaft somit zu Recht, dass kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner erkennbar ist.

E. 8 Somit sind die beanstandeten Äusserungen in der Klageantwort von Rechts- anwalt Y._____ im Gesamtzusammenhang sachbezogen und durch Art. 14 StGB gerechtfertigt, da sie sich im Rahmen dessen bewegen, was ein Anwalt im Rahmen der Wahrung der Interessen seines Klienten pointiert darlegen darf. Zudem würde den Beschwerdegegnern mit grösster Wahrscheinlichkeit auch der Gutglaubens- beweis gelingen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

- 13 - III.

1. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind folglich ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemes- sen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Ge- richts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzu- setzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).

2. Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO).

3. Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen, weshalb ihnen mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist.

4. Die Gerichtsgebühr ist von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 300.–) ist dem Beschwerdeführer die geleistete Prozesskaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurück- zuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicher- heitsleistung bezogen.
  3. Im Restbetrag (Fr. 300.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 14 -
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegner 1 und 2 ("persönlich/vertraulich" gegen Emp-  fangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. B-1/2022/  10036110 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. B-1/2022/  10036110 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (ge- gen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230118-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschrei- berin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 14. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. März 2023, B-1/2022/10036110

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 und ergänzender Eingabe vom Folgetag erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige resp. stellte Straf- antrag gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen üb- ler Nachrede und Beschimpfung. Demnach hätten die Beschwerdegegner, welche als Journalisten bei D._____ [Zeitung] tätig sind, am tt.mm.2021 einen Artikel (in der Print-Ausgabe und online) über den …-verein "E._____", dessen Präsident der Beschwerdeführer ist, veröffentlicht. Darin seien gegen den …-verein diverse Vor- würfe erhoben worden. Sodann habe der …-verein gegen die D._____ und die Be- schwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich Klage wegen Persönlichkeitsverlet- zung/UWG einreichen lassen. In ihrer Klageantwort vom 2. Juni 2022 hätten die Beschwerdegegner via ihren Rechtsvertreter diverse weitere Vorwürfe gegen den …-verein erhoben, welche im erwähnten Artikel nicht vorgekommen seien und den Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt hätten (Urk. 15/1).

2. Mit Verfügung vom 27. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3/2 = Urk. 6).

3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 11. April 2023 Beschwerde erhe- ben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staats- anwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzufüh- ren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2 S. 2).

4. Mit Verfügung vom 18. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange- setzt, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 7; Urk. 9/2). Sodann wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegnern zur (frei- gestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. Juni 2023 auf Äusserung (Urk. 14) und reichte die Untersu-

- 3 - chungsakten ein (Urk. 15). Die Beschwerdegegner liessen sich innert Frist und auch danach nicht vernehmen. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, die betreffenden Äusserungen der Beschwerdegegner seien in einer Eingabe vor dem Bezirksgericht Zürich anlässlich eines Zivilverfahrens erfolgt und hätten einzig dazu gedient, den am tt.mm.2021 veröffentlichten D._____-Artikel zu unter- mauern. Die Beschwerdegegner hätten damit den Beschwerdeführer nicht in seiner sittlichen Ehre, d.h. als Privatperson, verletzt, sondern sich ausschliesslich auf des- sen Verhalten in beruflicher Hinsicht resp. dessen berufliches Vorgehen im Rah- men der Tätigkeit als Präsident des …-vereins "E._____" bezogen. Weiter ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegner diese Äusserungen nicht erfun- den hätten, sondern dass diese aus durchgeführten Interviews mit den Quellen der beiden Beschwerdegegner (konkret: die ehemaligen Mitarbeitenden der F._____) stammen dürften, welche die Beschwerdegegner im Rahmen ihrer Recherche zum D._____-Beitrag erfahren haben sollen. Zur Klarstellung sei noch festzuhalten, dass die beanzeigten Äusserungen nicht in einem öffentlichen D._____-Beitrag, sondern lediglich im Rahmen der Klageantwort vom 2. Juni 2022 erfolgt seien. Da- mit hätten die Beschwerdegegner nicht den Beschwerdeführer in seiner Ehre ver- letzen, sondern klar machen wollen, dass ihre Recherchen noch weitere Vorhaltun- gen gegen denselben ergeben hätten, die im Artikel nicht erwähnt worden seien. Auch wenn die Behauptungen der Beschwerdegegner für den Beschwerdeführer als verletzend erscheinen mögen und ihn als verheirateten Mann in einem schlech- ten Licht dargestellt haben könnten, so seien die Aussagen in objektiver Hinsicht nicht als Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 StGB zu qualifizieren.

- 4 - Weiter sei noch zu erwähnen, dass den Beschwerdegegnern vorliegend ohne Weiteres der Entlastungsbeweis i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde, denn aus den Akten sei kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdegegner an den Aussagen ihrer Quellen hätten zweifeln müssen. Sie hätten somit ernsthafte Gründe gehabt, die übereinstimmenden Aussagen ihrer Quellen für wahr zu halten. Ferner sei nicht ersichtlich, wie sich die Beschwerdegegner mit ihren Behauptun- gen einer Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB schuldig gemacht hätten. Schliesslich sei erwähnt, dass sich die mit Ergänzung vom 5. Oktober 2022 beanzeigten Mitar- beiterinnen gestützt auf die vorgenannten Erwägungen ebenso wenig einer Ehrver- letzung schuldig gemacht hätten (Urk. 3/2).

3. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, die Beschwerdegegner hätten in ihrer Klageantwort vom 2. Juni 2022 vor dem Bezirksgericht Zürich geltend machen lassen, dass der …-verein und sein Präsident froh sein könnten, dass zahl- reiche weitere Vorhaltungen, welche die Recherchen ergeben hätten, im Artikel nicht vorgekommen seien. Durch die betreffenden Zitate sei er als versuchter Ehe- brecher, diskriminierend, beschimpfend und mobbend dargestellt worden. Beweise dafür seien keine vorgelegt worden, sondern es sei lediglich behauptet worden, dass dies auf Quellen zurückzuführen sei. Selbst wenn der Behauptung der Be- schwerdegegner gefolgt würde, wonach sie lediglich Quellen zitiert hätten, würde eine solche Weiterverbreitung von Art. 173 StGB erfasst. So falle gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung der Vorwurf, wonach jemand ehebrecherische Bezie- hungen unterhalte, eine strafbare Handlung begangen habe und/oder mit seinem Verhalten klar den anerkannten Moralvorstellungen widerspreche, unter den straf- rechtlichen Ehrbegriff. Mithin seien die Vorwürfe des versuchten Ehebruchs und des Beschimpfens von entsprechender Relevanz. Die Vorwürfe der Diskriminie- rung infolge Geschlechts und des Mobbens wichen klar von geltenden Moralvor- stellungen ab. Daran ändere nichts, dass solche Vorwürfe in Bezug auf berufliches Verhalten geäussert worden seien, schlügen diese doch direkt auf die persönliche Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein, durch. Zudem verfange das Argument nicht, dass die Beschwerdegegner ihn nicht in der Ehre verletzen, sondern hätten klar- machen wollen, dass ihre Recherche noch weitere Vorhaltungen ergeben habe. In subjektiver Hinsicht genüge Eventualvorsatz. Die Staatsanwaltschaft handle unter

- 5 - diesem Titel jedoch die Motivlage für die Äusserungen ab. Ein Vorsatz müsse nur den ehrverletzenden Charakter einer Mitteilung erfassen und nichts mehr. Es gehe einzig darum, dass ein Beschuldigter sich bewusst sei, dass er solche Äusserungen tätige, was vorliegend mutmasslich der Fall sei. Eine besondere Beleidigungsab- sicht sei nicht erforderlich. Dass die Äusserungen einzig dazu gedient hätten, den am tt.mm.2021 veröf- fentlichten D._____-Artikel zu untermauern, sei nachweislich falsch. Zwar hätten die Beschwerdegegner ihre Behauptungen im Rahmen einer prozessualen Ein- gabe äussern lassen. Eine Prozesspartei müsse sich aber auf das für die Erläute- rung ihres Standpunkts Notwendige beschränken und die Ausführungen müssten sachbezogen sein. Im zivilrechtlichen Verfahren gehe es gerade nicht um die in der Klageantwort neu erhobenen und hier relevanten Vorwürfe. Die Beschwerdegegner hätten denn auch selber ausgeführt, er (der Beschwerdeführer) könne froh sein, dass die vorliegend relevanten Punkte im Artikel gar nicht vorkämen. Mithin hätten diese Äusserungen nicht dazu gedient, den veröffentlichten D._____-Artikel zu un- termauern bzw. diese beschränkten sich nicht auf das Notwendige. Zudem seien sie nicht sachbezogen. Es liege folglich kein Rechtfertigungsgrund vor und die Be- schwerdegegner hätten kein prozessual geschütztes Interesse an der Erhebung dieser Behauptungen gehabt. Weiter sei aktenwidrig, dass die Beschwerdegegner die Äusserungen nicht erfunden hätten und ihnen ohne Weiteres der Entlastungs- beweis gelingen würde. Die Staatsanwaltschaft habe dies nur pauschal und unsub- stantiiert behauptet. Zudem werde ein Beschuldigter nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung vorgebracht würden, vorwiegend in der Ab- sicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Genau dies sei der Kern der vorliegenden Strafanzeige, hätten die Äusserungen doch nichts mit dem Artikel zu tun gehabt. Mithin wären die Beschwerdegegner mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen (Urk. 2).

4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-

- 6 - deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom

10. Dezember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, ver- fügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. No- vember 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Recht- fertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

5. Wegen übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die ge- eignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Beschimp- fung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche je- manden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden

- 7 - in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Anse- hens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Fe- bruar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.4.3 m. H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massge- bend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m. H.). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmäs- sig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Be- merkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse müssen auch dem Anwalt zustehen, der eine Par- tei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Er- läuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider bes- seres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1; 116 IV 211 E. 4.a/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 je m.H.; RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N 61). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzuneh- men ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provo- kationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.2, je m.H.). Der Rechtferti- gungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.H.).

- 8 -

6. Der Vorwurf der Verleumdung bezieht sich vorliegend auf folgende Passagen in der Klageantwort der Beschwerdegegner im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich vom 2. Juni 2022 (Urk. 15/3/10):

- Der Präsident (der Beschwerdeführer) hat ein ausgesprochenes Naheverhältnis zu einer Mitarbeiterin der …-aufsicht [in der F._____].

- Es herrscht beim Kläger (…-verein) ein Klima der Angst, der Präsident ist ein "Kontrollfreak."

- Anzügliche Bemerkungen sind an der Tagesordnung ("wäre ich nicht verheiratet" ist noch eine der harmloseren).

- Einladungen an junge Praktikantinnen in Wellness-Hotels über das Wochenende kommen auch nicht selten vor.

- Es herrscht die Devise, keine dicken und nur hübsche Frauen einzustellen, und Männer stellt man grundsätzlich nicht ein.

- Der Vereinspräsident hat sogar übers Wochenende Milch mit abgelaufenem Verkaufsdatum in einen Kühlschrank gestellt, um bei einer "zufälligen" Kontrolle am Montag die in der F._____ angetroffenen Personen deshalb beschimpfen zu können oder gar Entlassungsgründe zu konstruieren.

- Wenn man seitens des Personals umgekehrt vorhandene Missstände meldet bzw. auf deren Verbesserung bei Geschäftsleitung und insbesondere dem Präsidenten selbst drängt, vor allem bezüglich der chronischen Personalknappheit bzw. ständigen Überforderung, wird man "gemobbt", es ist völlig sinn- und aussichtslos, irgendwelche Veränderungen bewirken zu wollen.

7. Wenngleich die zitierten Passagen nicht in dem in der D._____ erschienenen Artikel betreffend das Ungenügen der …-aufsicht [in der F._____] enthalten waren, wie der Beschwerdeführer moniert, ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung durch die Staatsanwaltschaft unter den konkreten Umständen nicht zu be- anstanden: 7.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den zitierten Äusserun- gen einen Sinn beimisst, welcher diesen aus der Sicht eines durchschnittlichen Drit-

- 9 - ten offenkundig nicht zukommt. Massgebend ist dabei – wie erwähnt – die objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen den Äusserungen beilegt. Wenn der Beschwerdeführer moniert, der Vorhalt eines ausgesprochenen Naheverhältnisses zu einem Mitglied der …-aufsicht [der F._____] und des Einladens junger Prakti- kantinnen in Wellness-Hotels über das Wochenende enthalte den Vorwurf (ver- suchten) ehebrecherischen Verhaltens, kann ihm nicht gefolgt werden. So kann das besagte Naheverhältnis ohne Weiteres auch in einer rein freundschaftlichen Beziehung zu einem Mitglied der …-aufsicht [der F._____] bestehen und auch aus den behaupteten Einladungen zugunsten von Praktikantinnen ergibt sich kein Vor- wurf ehebrecherischen Verhaltens. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, inwiefern in der Bemerkung, wonach der Beschwerdeführer angeblich nur hübsche (und schlanke) Frauen einstelle, der Vorwurf eines diskriminierenden oder gar strafbaren Verhaltens enthalten sein soll. Dies gilt umso mehr, als naturgemäss mehr Frauen als Männer eine Ausbildung zur …-betreuerin absolvieren, weshalb es naheliegt, dass in der Mehrheit der F._____ mehr Frauen als Männer beschäftigt sein dürften. Ohnehin bezieht sich diese Aussage klar auf das Gebaren des Beschwerdeführers im Geschäftsleben, nicht als Privatperson. Dasselbe gilt für die weiteren Äusserun- gen, wonach der Beschwerdeführer ein Kontrollfreak sei, Entlassungsgründe kon- struiert bzw. Mitarbeitende beschimpft habe und man bei der Meldung von Miss- ständen in der F._____ "gemobbt" werde. Mithin entsteht für den durchschnittlichen Leser dieser Äusserungen nicht der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer auch als Privatperson nicht so benehme, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Anzufügen bleibt, dass die fraglichen Äusserungen nicht gegenüber einem breiten Publikum, sondern ein- zig gegenüber den Parteien des zivilrechtlichen Verfahrens am Bezirksgericht Zü- rich getätigt wurden. Unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz der in Frage stehenden Äusserungen können sich die Beschwerdegegner vorliegend sodann auf einen Rechtfertigungsgrund für ihre Äusserungen berufen, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 7.2. Zwar mögen die erwähnten Äusserungen in der Klageantwort der Beschwer- degegner als pointiert, wenig schmeichelhaft und durchaus provokativ erscheinen.

- 10 - Diese erfolgten vorliegend indes im Zusammenhang mit den prozessualen Darle- gungspflichten der Beschwerdegegner im zivilrechtlichen Verfahren. Konkret ging es darum, dass sich die Beschwerdegegner in ihrer Klageantwort mit den vom Be- schwerdeführer in seiner Klage erhobenen Vorwürfen der Persönlichkeitsverlet- zung und des Verstosses gegen das UWG zur Wehr setzen mussten. Dass die Äusserungen völlig sachfremd und einzig in der Absicht erfolgt wären, den Be- schwerdeführer in ein schlechtes Licht zu rücken, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die fraglichen Passagen nicht Ge- genstand des D._____-Artikels über den …-verein "E._____" waren, wie der Be- schwerdeführer moniert. Vielmehr muss es dem Rechtsvertreter der Beschwerde- gegner zugestanden werden, dem Gericht aufzuzeigen, dass die im D._____-Arti- kel enthaltenen Schilderungen – genauso wie jene in der Klageantwort – auf Er- zählungen von (ehemaligen) Mitarbeitenden der F._____ bzw. auf zuverlässigen Quellen basieren und aus welchen Gründen diese Schilderungen aus ihrer Sicht die wahren Gegebenheiten widerspiegeln. Wie sich aus dem zweiten Absatz von Randziffer 23 der Klageantwort der Beschwerdegegner ergibt (vgl. Urk. 15/3/10 S. 11), erfolgten die fraglichen Äusserungen insbesondere mit dem Zweck, aufzuzei- gen, aus welchen Gründen bei der betreffenden F._____ des …-vereins "E._____" offenbar eine auffallend hohe Personalfluktuation herrschen soll, was offenbar mit ein Grund dafür war, dass die Thematik des publizierten Artikels (Ungenügen der …-aufsicht [in der F._____]) am Beispiel des Beschwerdeführers erläutert wurde, in dessen Betrieb besonders viele Missstände ans Tageslicht gekommen sein sol- len. Anzufügen bleibt, dass sich der Beschwerdeführer als Präsident des …-ver- eins, welcher ein kommerzielles Unternehmen betreibt, bis zu einem gewissen Grad auch kritische mediale Berichterstattung gefallen lassen muss. Nach dem Ge- sagten sind die beanstandeten Äusserungen im vorliegenden Kontext als sachbe- zogen einzustufen. Die im Raum stehenden Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer können nicht losgelöst vom Kontext – dem zivilrechtlichen Verfahren betreffend mutmass- liche Persönlichkeitsverletzungen und Verstösse gegen das UWG – betrachtet wer- den. Dass in solchen Verfahren zuweilen mit etwas härteren Bandagen gekämpft wird, liegt in der Natur der Sache. Es muss dem Rechtsvertreter der Beschwerde-

- 11 - gegner im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens mithin unbenommen sein, sich

– unter Umständen auch pointiert – für die Interessen seiner Klientschaft einzuset- zen, zumal von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, dass er jeden ein- zelnen Satz, den er schreibt, daraufhin überprüft, wie er von der Gegenseite oder einem Dritten interpretiert werden könnte. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die verfassungsrechtlich geschützte Aufgabe des Anwaltes, die Parteiinteres- sen seiner Klientschaft umfassend und dezidiert zu wahren, unnötig erschwert würde (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2). Entsprechend kann Rechtsanwalt Y._____ nicht vorgegeben werden, welchen Wortlaut er für seine – wie dargelegt sachbezo- genen – Vorbringen im zivilrechtlichen Verfahren zu wählen hat. Aufgrund der ge- gebenen Sachlage kann mithin nicht gesagt werden, dass die Äusserungen von Rechtsanwalt Y._____ sachfremd und völlig haltlos erfolgt seien bzw. von vornher- ein jeglicher Grundlage entbehrten, wie der Beschwerdeführer geltend macht. 7.3. Schliesslich hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass den Beschwer- degegnern auch der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen dürfte, sodass kaum mit einer Verurteilung der Beschwerdegegner gerechnet wer- den könnte. Eingriffe in die Ehre sind grundsätzlich strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Verletzer kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, d.h. er ist ausnahms- weise auch in diesem Fall nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Der Angeschul- digte muss – nebst dem guten Glauben – überdies ernsthafte Gründe gehabt ha- ben, um die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben (BGE 124 IV 149). So kann sich bspw. ein Journalist entlasten, wenn er darlegt, dass er eine falsche Behaup- tung in guten Treuen für wahr halten konnte, weil er sich auf als zuverlässig gel- tende Quellen abstützen konnte (vgl. BGE 116 IV 205 E. 3; 105 IV 114 E. 2a; 102 IV 176 E. 2). Ausnahmsweise wird der Ehrverletzer nicht zum Gutglaubensbeweis zugelassen, wenn (kumulativ) die Äusserung ohne begründete Veranlassung, ins- besondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie vorwiegend mit der Ab- sicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen (BGE 137 IV 313 E. 2.4.4; 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3; RIKLIN, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 173 StGB N 29). Eine Beleidigungsabsicht schliesst eine begründete Veranlassung nicht aus. Straflos ist eine solche Aussage aber auch dann, wenn sie ohne begrün-

- 12 - dete Veranlassung getätigt wurde, sofern dies ohne die oder zumindest nicht vor- wiegend in der Absicht geschah, jemandem Übles vorzuwerfen. Allein aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung darf nicht auf eine Beleidigungsabsicht ge- schlossen werden (vgl. BGE 116 IV 31 E. 3; 89 IV 190 E. 1; 82 IV 91 E. 2). 7.4. Wie aufgezeigt, bestand die begründete Veranlassung für die fraglichen Äus- serungen darin, dass die Beschwerdegegner nicht umhin kamen, sich im Rahmen ihrer Klageantwort im Zivilverfahren gegen die erhobenen Anschuldigungen zur Wehr zu setzen und ihren eigenen Standpunkt darzulegen. Dazu gehört auch, auf- zuzeigen, was ihre Recherchen im Einzelnen ans Tageslicht gefördert haben und aus welchen Gründen sie davon ausgehen durften, dass die wiedergegebenen Schilderungen den wahren Gegebenheiten entsprechen. Mithin erfolgten die frag- lichen Äusserungen nicht ohne begründete Veranlassung. Entgegen dem Be- schwerdeführer kann den Beschwerdegegnern sodann nicht unterstellt werden, die von ihm als ehrverletzend empfundenen Äusserungen seien – selbst wenn sich diese als nicht zutreffend erweisen sollten – vorwiegend oder ausschliesslich in der Absicht geschehen, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen. Dafür gibt es aus- ser den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Vielmehr sind die Äusserungen unter den konkreten Umständen von den prozessualen Darlegungs- pflichten der Beschwerdegegner gedeckt, welchen zugestanden werden muss, ih- ren eigenen Standpunkt – auch pointiert – zu vertreten. Aus welchen Gründen die Beschwerdegegner die Äusserungen der ehemaligen Mitarbeitenden der F._____ nicht hätten in guten Treuen für wahr halten dürfen, zeigt auch der Beschwerdefüh- rer nicht auf. Auch insoweit folgerte die Staatsanwaltschaft somit zu Recht, dass kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner erkennbar ist.

8. Somit sind die beanstandeten Äusserungen in der Klageantwort von Rechts- anwalt Y._____ im Gesamtzusammenhang sachbezogen und durch Art. 14 StGB gerechtfertigt, da sie sich im Rahmen dessen bewegen, was ein Anwalt im Rahmen der Wahrung der Interessen seines Klienten pointiert darlegen darf. Zudem würde den Beschwerdegegnern mit grösster Wahrscheinlichkeit auch der Gutglaubens- beweis gelingen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

- 13 - III.

1. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind folglich ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemes- sen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Ge- richts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzu- setzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).

2. Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO).

3. Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen, weshalb ihnen mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist.

4. Die Gerichtsgebühr ist von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 300.–) ist dem Beschwerdeführer die geleistete Prozesskaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurück- zuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicher- heitsleistung bezogen.

3. Im Restbetrag (Fr. 300.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

- 14 -

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegner 1 und 2 ("persönlich/vertraulich" gegen Emp-  fangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. B-1/2022/  10036110 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. B-1/2022/  10036110 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (ge- gen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte