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UE230091

Einstellung

Zürich OG · 2024-01-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 August 2022 den Abschluss der Untersuchung an (Urk. 9) und stellte die Un- tersuchungen schliesslich mit Einstellungsverfügungen vom 8. März 2023 ein (Urk. 8/11 = Urk. 3/3 = Urk. 4; Urk. 8/13). Mit Eingabe vom 23. März 2023 liess die Beschwerdeführerin fristgerecht Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben, mit welcher das Verfahren ge- gen die Beschwerdegegnerin 1 eingestellt wurde (Urk. 2, vgl. Urk. 8/14, Urk. 3/2). Sie stellte folgende Anträge: "1. Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung vom 8. März 2023 voll- umfänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft See / Oberland zurückzuweisen verbunden mit der Weisung, die Untersu- chung weiterzuführen und den mit der Eingabe vom 8. September 2022 beantragten Beweisanträgen stattzugeben, sowie anschliessend An- klage beim zuständigen Gericht zu erheben.

- 3 -

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr sei ein unent- geltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu be- stellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7 % Mehrwert- steuer zulasten der Beschwerdegegnerinnen." In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte darauf verzichtet werden, die Be- schwerdeschrift den Parteien zur Stellungnahme zuzusenden. II. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zustän- dige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin schilderte am 16. Oktober 2021 bei der Polizei, dass die Bänder zum Putzen verlangsamt werden müssen, an anderen Stellen müssten sie abgeschaltet sein. Wenn man in eine Maschine [zum Putzen] hinein müsse, dann müsse man die Maschine abschalten. Bei einigen Maschinen sei das automatisch, wenn man eine Türe zur Maschine öffne. Beim Band müsse abgeschaltet werden. "Oder verlangsamt, so dass man eben nicht verletzt wird." Beim ersten Mal, als sie

- 4 - am Ofen 14 geputzt habe, da habe die Maschinenfrau [die Beschwerdegegnerin 1] "verlangsamt, extrem verlangsamt" (Urk. 8/4/2 F/A 24 f.). An anderer Stelle sagte sie aus, beim ersten Mal habe sie am gleichen Ort geputzt, damals sei die Maschine sehr langsam gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr damals gezeigt, wie es gehe mit dem Lumpen. Sie habe ihr gesagt, dass sie es sehr gut gemacht habe (Urk. 8/4/2 F/A 19). Gefragt nach dem Grund hierfür gab die Beschwerdeführerin an, sie nehme an, damit Leute nicht verletzt würden und damit man putzen könne (Urk. 8/4/2 F/A 26). Zum Vorfall vom 11. Oktober 2021 führte sie gegenüber der Polizei telefonisch aus, dass sie nur wisse, dass sie habe putzen müssen. Sie wisse nicht, wie es genau passiert sei. Es sei alles sehr schnell gegangen. "Niemand hat mir gesagt, dass ich dort putzen solle." Es seien alle irgendwo am Putzen gewesen. Sie sei dann dort auf diese Seite gegangen. "Dafür war ich selber verantwortlich." Sie habe schon etwa dreimal an dieser Maschine gearbeitet und habe glaublich die Sicherheits- schulung gehabt. Bis jetzt habe sie aber immer erst auf der anderen Seite geputzt. Die Maschine sei nicht abgeschaltet gewesen. Dort an dieser Maschine werde es nur schwer sauber. Bei anderen Maschinen, wo sie schon geputzt habe, sei die Maschine jeweils abgeschaltet gewesen oder sei ganz langsam gelaufen (Urk. 8/4/2 F/A 28). Am 16. Oktober 2021 schilderte sie, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr am Unfall- tag gesagt, dass sie dort putzen solle. Sie (die Beschwerdeführerin) verstehe, dass sie ihr (der Beschwerdegegnerin 1) auch hätte sagen sollen, sie solle die Maschine langsamer machen (Urk. 8/4/2 F/A 19). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie das heute ein bisschen anders schildere als zum Zeit- punkt der Anzeigeerstattung. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass sie jetzt die Wahrheit gesagt habe. Am Telefon habe sie das so gesagt, weil sie niemanden in Schwierigkeiten habe bringen wollen. "Aber wenn ich jetzt verzeigt werde, muss ich die Wahrheit sagen." (Urk. 8/4/2 F/A 28). Sie habe schon immer gedacht, dass man [das Band] entweder abschalten müsse oder verlangsamen. "Das habe ich so ge- lernt." Sie habe sich an dem Abend vom Unfall gefragt, warum sie (gemeint: die Beschwerdegegnerin 1) das nicht gemacht habe. Wahrscheinlich habe sie zu viel

- 5 - Stress gehabt. Sie habe der Maschinenfrau (Beschwerdegegnerin 1) nicht gesagt, sie solle das Band verlangsamen. "Es ging alles so schnell. Ich ging putzen und der Unfall passiert." Die Beschwerdegegnerin 1 sei ja dann als Erste bei ihr gewe- sen und habe geschrien, aber den Stoppknopf nicht gedrückt (Urk. 8/4/2 F/A 37 f.). Die Beschwerdeführerin führte zum Putzvorgang aber auch aus, sie habe versucht das Band zu putzen, aber es sei nicht sauber geworden. Das sei manchmal, weil die Welle stark verschmutzt sei. Eine Kollegin von der Nachtschicht habe ihr einmal gezeigt gehabt, dass man dann erst mit der Luft die Welle, die sich dreht, putzen müsse. Sie habe das gemacht, aber es habe nichts genutzt. Sie habe dann mit dem Lumpen die Welle putzen wollen, die sich drehe, damit diese Verschmutzung weg- gehe. Dann sei es passiert (Urk. 8/4/2 F/A 30). Der Beschwerdeführerin wurde sodann ein von ihr unterschriebenes Formular be- treffend das Sicherheitstraining an der Linie Ofen 14 vorgelegt, wonach das kor- rekte Verhalten sei, dass die Maschine vor einem Eingriff abgestellt werden soll (Urk. 8/4/2 Beilage 3). Die Beschwerdeführerin antwortete, dass ihr dies nicht ge- sagt worden sei und sie das nicht gewusst habe. "Aber ich bin auch kein Kind. Ich habe ja die Leute dort bei der Arbeit gesehen und habe gesehen, dass die Maschi- nen abgestellt sind oder ganz langsam laufen." (Urk. 8/4/2 F/A 40). Die Beschwerdeführerin hat innert Frist keinen Strafantrag wegen fahrlässiger Kör- perverletzung gestellt (Urk. 8/11 S. 1). Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde anerkannt (Urk. 2 S. 13). Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdegegnerin 1 habe eventualvorsätzlich gehandelt bzw. eine eventualvorsätzliche Körperverletzung begangen (Urk. 2 S. 13), fehlen dafür An- haltspunkte. Die Beschwerdeführerin mag von der Beschwerdegegnerin 1 zum Putzen aufge- fordert worden sein. Dies allein ist jedoch keine Handlung, die nach dem üblichen Lauf der Dinge zu einer Körperverletzung führt. Die Beschwerdeführerin wusste nach eigenen Angaben, dass das Band lief und zum Putzen hätte verlangsamt oder gestoppt werden müssen. Davon konnte (insbesondere ausgehend von den Aus- sagen der Beschwerdeführerin selbst) auch die Beschwerdegegnerin 1 ausgehen. Sie konnte sich gestützt auf die Schulung und Erfahrung der Beschwerdeführerin

- 6 - darauf verlassen. Umgekehrt konnte sie nicht damit rechnen, dass die Beschwer- deführerin in die normal laufende Maschine greift und nicht wartet, bis diese abge- stellt oder verlangsamt ist, hat die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin doch nach deren eigenen Aussagen das Putzen mit dem Lappen bei sehr langsa- mer Maschine gezeigt. Würde der Beschwerdegegnerin 1 ein Verletzungswille oder Eventualvorsatz un- terstellt, so hätte sie bei der Anweisung wissen oder in Kauf nehmen müssen, dass die Beschwerdeführerin nicht abwarten würde, bis das Band in einem reinigungs- tauglichen Zustand bzw. verlangsamt oder gestoppt war. Dafür bestehen keine An- haltspunkte. Vielmehr ist zu erwarten, dass eine Person, die zur Reinigung einer Maschine oder eines Förderbandes aufgefordert wird, mit dieser Reinigung erst be- ginnt, wenn es dafür sicher ist. Davon konnte die Beschwerdegegnerin 1 auch aus- gehen. So begann die Beschwerdeführerin auch zunächst mit Luft zu reinigen, und erst, als sie das Band dadurch nicht sauber brachte, griff sie zum Lappen und in die Maschine, ohne jedoch die Abschaltung oder zumindest die Verlangsamung der Maschine bei der Beschwerdegegnerin 1 zu verlangen, obwohl die Beschwer- degegnerin 1 der Beschwerdeführerin die Reinigung mit dem Lappen nur bei sehr langsamer Maschine gezeigt hatte. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, sie sei gedrängt worden, die Reinigung durchzuführen, ohne das Verlang- samen des Bandes abzuwarten. Unter diesen Umständen mangelt es an einem Tatverdacht wegen eventualvor- sätzlicher Körperverletzung durch die Anweisung, das Band zu putzen. Auch für eine fahrlässige schwere Körperverletzung, welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringen lässt (Urk. 2 S. 14), fehlt es an genügenden Anhaltspunk- ten für eine weitere Untersuchung. Einerseits durfte die Beschwerdegegnerin 1 sich darauf verlassen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Lappen nur bei sehr lang- samer Maschine reinigt, wie die Beschwerdegegnerin 1 ihr das gezeigt hatte. An- dererseits reicht die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde keine ärztlichen Be- richte ein, die objektiv eine schwere Körperverletzung belegen könnten, obwohl sie solche Berichte über ihre eigene Behandlung ohne Weiteres einreichen könnte und dafür nicht auf eine Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft angewiesen ist.

- 7 - Mithin kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin eine einfache oder gar eine schwere Körperverletzung erlitten hat, wie in der Beschwerde vorgebracht wird (Urk. 2 S. 14). Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, es sei abzu- klären, ob sich die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin allenfalls wegen Verlet- zung der Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer strafbar gemacht hat (vgl. Urk. 4 S. 15 f.). Die angefochtene Einstellungsverfügung bezieht sich nur auf die Be- schwerdegegnerin 1 und nicht auf weitere Personen. Zusammenfassend besteht bereits gestützt auf die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen eventualvorsätzlicher einfacher oder (auch nur fahrlässiger) schwerer Körperver- letzung, der die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen oder gar die Erhe- bung einer Anklage rechtfertigen würde. Die Aufforderung, ein Band zu putzen, ist offenkundig keine strafbare Handlung, wenn die aufgeforderte Person bewusst und aus freien Stücken nicht abwartet, bis es genügend verlangsamt oder gestoppt ist. Daran vermögen die Beweisanträge der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zu- mal vorliegend auf die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin abgestellt wird. Mithin hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 2 S. 2 und S. 16 f.). Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privatkläger- schaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aus- sichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussich-

- 8 - ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Dargelegten offen- sichtlich als unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Ge- such der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab- zuweisen. Es erübrigen sich folglich Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerde- führerin ihre Mittellosigkeit hinreichend dargelegt hat. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist der Beschwerde- führerin weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschä- digungsanspruch. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. - 9 - Sodann wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die  Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und die  Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-5/2021/10042219, unter  Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-5/2021/10042219 (unter  Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestä- tigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun- desgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post - 10 - oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230091-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Verfügung und Beschluss vom 12. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. März 2023, A-5/2021/10042219

- 2 - Erwägungen: I. Am 7. Oktober 2021 ging bei der Polizei eine telefonische Anzeige durch die Ein- satzzentrale Schutz & Rettung ein. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hatte in der Produktion von Backwaren in der Firma C._____ AG eine Walze beim Ofen 14 zu reinigen. Als die Beschwerdeführerin die Walze und das Förderband gereinigt habe, sei ihr rechter Arm in die Walze geraten, wodurch sie sich Frakturen des Ober- und Unterarms zugezogen habe. Gemäss Polizeirapport sei die Be- schwerdeführerin von B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) aufgefordert worden, das Förderband und die Walze zu reinigen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe jedoch pflichtwidrig das betroffene Förderband nicht abgestellt (vgl. Urk. 8/1). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte in der Folge eine Untersuchung durch, einerseits gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten i.S. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung und andererseits gegen die Beschwerdegegnerin 1 we- gen Körperverletzung etc. Die Staatsanwaltschaft kündigte den Parteien am

30. August 2022 den Abschluss der Untersuchung an (Urk. 9) und stellte die Un- tersuchungen schliesslich mit Einstellungsverfügungen vom 8. März 2023 ein (Urk. 8/11 = Urk. 3/3 = Urk. 4; Urk. 8/13). Mit Eingabe vom 23. März 2023 liess die Beschwerdeführerin fristgerecht Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben, mit welcher das Verfahren ge- gen die Beschwerdegegnerin 1 eingestellt wurde (Urk. 2, vgl. Urk. 8/14, Urk. 3/2). Sie stellte folgende Anträge: "1. Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung vom 8. März 2023 voll- umfänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft See / Oberland zurückzuweisen verbunden mit der Weisung, die Untersu- chung weiterzuführen und den mit der Eingabe vom 8. September 2022 beantragten Beweisanträgen stattzugeben, sowie anschliessend An- klage beim zuständigen Gericht zu erheben.

- 3 -

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr sei ein unent- geltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu be- stellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7 % Mehrwert- steuer zulasten der Beschwerdegegnerinnen." In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte darauf verzichtet werden, die Be- schwerdeschrift den Parteien zur Stellungnahme zuzusenden. II. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zustän- dige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin schilderte am 16. Oktober 2021 bei der Polizei, dass die Bänder zum Putzen verlangsamt werden müssen, an anderen Stellen müssten sie abgeschaltet sein. Wenn man in eine Maschine [zum Putzen] hinein müsse, dann müsse man die Maschine abschalten. Bei einigen Maschinen sei das automatisch, wenn man eine Türe zur Maschine öffne. Beim Band müsse abgeschaltet werden. "Oder verlangsamt, so dass man eben nicht verletzt wird." Beim ersten Mal, als sie

- 4 - am Ofen 14 geputzt habe, da habe die Maschinenfrau [die Beschwerdegegnerin 1] "verlangsamt, extrem verlangsamt" (Urk. 8/4/2 F/A 24 f.). An anderer Stelle sagte sie aus, beim ersten Mal habe sie am gleichen Ort geputzt, damals sei die Maschine sehr langsam gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr damals gezeigt, wie es gehe mit dem Lumpen. Sie habe ihr gesagt, dass sie es sehr gut gemacht habe (Urk. 8/4/2 F/A 19). Gefragt nach dem Grund hierfür gab die Beschwerdeführerin an, sie nehme an, damit Leute nicht verletzt würden und damit man putzen könne (Urk. 8/4/2 F/A 26). Zum Vorfall vom 11. Oktober 2021 führte sie gegenüber der Polizei telefonisch aus, dass sie nur wisse, dass sie habe putzen müssen. Sie wisse nicht, wie es genau passiert sei. Es sei alles sehr schnell gegangen. "Niemand hat mir gesagt, dass ich dort putzen solle." Es seien alle irgendwo am Putzen gewesen. Sie sei dann dort auf diese Seite gegangen. "Dafür war ich selber verantwortlich." Sie habe schon etwa dreimal an dieser Maschine gearbeitet und habe glaublich die Sicherheits- schulung gehabt. Bis jetzt habe sie aber immer erst auf der anderen Seite geputzt. Die Maschine sei nicht abgeschaltet gewesen. Dort an dieser Maschine werde es nur schwer sauber. Bei anderen Maschinen, wo sie schon geputzt habe, sei die Maschine jeweils abgeschaltet gewesen oder sei ganz langsam gelaufen (Urk. 8/4/2 F/A 28). Am 16. Oktober 2021 schilderte sie, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr am Unfall- tag gesagt, dass sie dort putzen solle. Sie (die Beschwerdeführerin) verstehe, dass sie ihr (der Beschwerdegegnerin 1) auch hätte sagen sollen, sie solle die Maschine langsamer machen (Urk. 8/4/2 F/A 19). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie das heute ein bisschen anders schildere als zum Zeit- punkt der Anzeigeerstattung. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass sie jetzt die Wahrheit gesagt habe. Am Telefon habe sie das so gesagt, weil sie niemanden in Schwierigkeiten habe bringen wollen. "Aber wenn ich jetzt verzeigt werde, muss ich die Wahrheit sagen." (Urk. 8/4/2 F/A 28). Sie habe schon immer gedacht, dass man [das Band] entweder abschalten müsse oder verlangsamen. "Das habe ich so ge- lernt." Sie habe sich an dem Abend vom Unfall gefragt, warum sie (gemeint: die Beschwerdegegnerin 1) das nicht gemacht habe. Wahrscheinlich habe sie zu viel

- 5 - Stress gehabt. Sie habe der Maschinenfrau (Beschwerdegegnerin 1) nicht gesagt, sie solle das Band verlangsamen. "Es ging alles so schnell. Ich ging putzen und der Unfall passiert." Die Beschwerdegegnerin 1 sei ja dann als Erste bei ihr gewe- sen und habe geschrien, aber den Stoppknopf nicht gedrückt (Urk. 8/4/2 F/A 37 f.). Die Beschwerdeführerin führte zum Putzvorgang aber auch aus, sie habe versucht das Band zu putzen, aber es sei nicht sauber geworden. Das sei manchmal, weil die Welle stark verschmutzt sei. Eine Kollegin von der Nachtschicht habe ihr einmal gezeigt gehabt, dass man dann erst mit der Luft die Welle, die sich dreht, putzen müsse. Sie habe das gemacht, aber es habe nichts genutzt. Sie habe dann mit dem Lumpen die Welle putzen wollen, die sich drehe, damit diese Verschmutzung weg- gehe. Dann sei es passiert (Urk. 8/4/2 F/A 30). Der Beschwerdeführerin wurde sodann ein von ihr unterschriebenes Formular be- treffend das Sicherheitstraining an der Linie Ofen 14 vorgelegt, wonach das kor- rekte Verhalten sei, dass die Maschine vor einem Eingriff abgestellt werden soll (Urk. 8/4/2 Beilage 3). Die Beschwerdeführerin antwortete, dass ihr dies nicht ge- sagt worden sei und sie das nicht gewusst habe. "Aber ich bin auch kein Kind. Ich habe ja die Leute dort bei der Arbeit gesehen und habe gesehen, dass die Maschi- nen abgestellt sind oder ganz langsam laufen." (Urk. 8/4/2 F/A 40). Die Beschwerdeführerin hat innert Frist keinen Strafantrag wegen fahrlässiger Kör- perverletzung gestellt (Urk. 8/11 S. 1). Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde anerkannt (Urk. 2 S. 13). Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdegegnerin 1 habe eventualvorsätzlich gehandelt bzw. eine eventualvorsätzliche Körperverletzung begangen (Urk. 2 S. 13), fehlen dafür An- haltspunkte. Die Beschwerdeführerin mag von der Beschwerdegegnerin 1 zum Putzen aufge- fordert worden sein. Dies allein ist jedoch keine Handlung, die nach dem üblichen Lauf der Dinge zu einer Körperverletzung führt. Die Beschwerdeführerin wusste nach eigenen Angaben, dass das Band lief und zum Putzen hätte verlangsamt oder gestoppt werden müssen. Davon konnte (insbesondere ausgehend von den Aus- sagen der Beschwerdeführerin selbst) auch die Beschwerdegegnerin 1 ausgehen. Sie konnte sich gestützt auf die Schulung und Erfahrung der Beschwerdeführerin

- 6 - darauf verlassen. Umgekehrt konnte sie nicht damit rechnen, dass die Beschwer- deführerin in die normal laufende Maschine greift und nicht wartet, bis diese abge- stellt oder verlangsamt ist, hat die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin doch nach deren eigenen Aussagen das Putzen mit dem Lappen bei sehr langsa- mer Maschine gezeigt. Würde der Beschwerdegegnerin 1 ein Verletzungswille oder Eventualvorsatz un- terstellt, so hätte sie bei der Anweisung wissen oder in Kauf nehmen müssen, dass die Beschwerdeführerin nicht abwarten würde, bis das Band in einem reinigungs- tauglichen Zustand bzw. verlangsamt oder gestoppt war. Dafür bestehen keine An- haltspunkte. Vielmehr ist zu erwarten, dass eine Person, die zur Reinigung einer Maschine oder eines Förderbandes aufgefordert wird, mit dieser Reinigung erst be- ginnt, wenn es dafür sicher ist. Davon konnte die Beschwerdegegnerin 1 auch aus- gehen. So begann die Beschwerdeführerin auch zunächst mit Luft zu reinigen, und erst, als sie das Band dadurch nicht sauber brachte, griff sie zum Lappen und in die Maschine, ohne jedoch die Abschaltung oder zumindest die Verlangsamung der Maschine bei der Beschwerdegegnerin 1 zu verlangen, obwohl die Beschwer- degegnerin 1 der Beschwerdeführerin die Reinigung mit dem Lappen nur bei sehr langsamer Maschine gezeigt hatte. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, sie sei gedrängt worden, die Reinigung durchzuführen, ohne das Verlang- samen des Bandes abzuwarten. Unter diesen Umständen mangelt es an einem Tatverdacht wegen eventualvor- sätzlicher Körperverletzung durch die Anweisung, das Band zu putzen. Auch für eine fahrlässige schwere Körperverletzung, welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringen lässt (Urk. 2 S. 14), fehlt es an genügenden Anhaltspunk- ten für eine weitere Untersuchung. Einerseits durfte die Beschwerdegegnerin 1 sich darauf verlassen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Lappen nur bei sehr lang- samer Maschine reinigt, wie die Beschwerdegegnerin 1 ihr das gezeigt hatte. An- dererseits reicht die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde keine ärztlichen Be- richte ein, die objektiv eine schwere Körperverletzung belegen könnten, obwohl sie solche Berichte über ihre eigene Behandlung ohne Weiteres einreichen könnte und dafür nicht auf eine Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft angewiesen ist.

- 7 - Mithin kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin eine einfache oder gar eine schwere Körperverletzung erlitten hat, wie in der Beschwerde vorgebracht wird (Urk. 2 S. 14). Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, es sei abzu- klären, ob sich die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin allenfalls wegen Verlet- zung der Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer strafbar gemacht hat (vgl. Urk. 4 S. 15 f.). Die angefochtene Einstellungsverfügung bezieht sich nur auf die Be- schwerdegegnerin 1 und nicht auf weitere Personen. Zusammenfassend besteht bereits gestützt auf die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen eventualvorsätzlicher einfacher oder (auch nur fahrlässiger) schwerer Körperver- letzung, der die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen oder gar die Erhe- bung einer Anklage rechtfertigen würde. Die Aufforderung, ein Band zu putzen, ist offenkundig keine strafbare Handlung, wenn die aufgeforderte Person bewusst und aus freien Stücken nicht abwartet, bis es genügend verlangsamt oder gestoppt ist. Daran vermögen die Beweisanträge der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zu- mal vorliegend auf die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin abgestellt wird. Mithin hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 2 S. 2 und S. 16 f.). Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privatkläger- schaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aus- sichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussich-

- 8 - ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Dargelegten offen- sichtlich als unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Ge- such der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab- zuweisen. Es erübrigen sich folglich Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerde- führerin ihre Mittellosigkeit hinreichend dargelegt hat. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist der Beschwerde- führerin weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschä- digungsanspruch. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss.

- 9 - Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die  Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und die  Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-5/2021/10042219, unter  Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-5/2021/10042219 (unter  Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestä- tigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun- desgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

- 10 - oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler