Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Areal beim Hallenbad C._____ an der D._____-strasse … in … Zürich ist mit einem gerichtlichen (Park-)Verbot belegt (Urk. 12/2/5). Am 24. Dezember 2021 besuchte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) das Hallenbad (Urk. 2 S. 4). Seinen Personenwagen E._____ [Marke] mit Kennzeichen LU… parkierte er auf dem dafür vorgesehenen Besucherparkplatz Nr. 5 (Urk. 2 S. 4; Urk. 17/4). Dort hinterlegte ein Mitarbeiter der B._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin 1) in der Folge eine Nachricht (Urk. 12/1 S. 1 i. V. m. Urk. 12/2/1), wel- che aus einem Einzahlungsschein und einer darauf angehefteten, mit "Umtrieb- sentschädigung" überschriebenen Notiz besteht (Urk. 12/2/1). Sie enthält im We- sentlichen die Informationen, (i) dass am 24. Dezember 2021 um 9:27 Uhr festge- stellt worden sei, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers unberechtigt auf dem Parkplatz Nr. 5 stehe, da die Parkzeit abgelaufen sei, (ii) dass die Beschwer- degegnerin 1 deswegen eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.– beim Be- schwerdeführer einfordere und (iii) die Androhung einer Strafanzeige (u. a.) bei Zahlungssäumnis (Urk. 12/2/1). Darüber gerieten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 in Streit (Urk. 12/2/1 ff.).
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt von 7,7 % zulasten der Beschuldigten."
E. 3 Die vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2023 einverlangte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'000.– (Urk. 6) ging fristgerecht ein (Urk. 7 f.). Daraufhin forderte die Kammer die Staatsanwaltschaft zur Stellung- nahme unter Einsendung ihrer Akten auf. Gleichzeitig übermittelte sie die Eingabe des Beschwerdeführers auch der Beschwerdegegnerin 1 und gab ihr Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 9). Während sich die Beschwerdegegne- rin 1 dazu nicht vernehmen liess, nahm die Staatsanwaltschaft fristgerecht am
27. April 2023 Stellung (Urk. 11), wobei sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und zugleich ihre Akten einreichte (Urk. 12/1–11). Nach- dem den Verfahrensbeteiligten im weiteren Verlauf das rechtliche Gehör zu den zusätzlichen Eingaben – zuletzt mit Verfügung vom 28. August 2023 (Urk. 39, Einladung zur freigestellten Äusserung zur Triplik des Beschwerdeführers [Urk. 36]) – erschöpfend gewährt worden war (Urk. 14 ff.), reichte der Beschwer- deführer am 9. Oktober 2023 eine Noveneingabe (Urk. 43) samt Beilagen ein (Urk. 44/1–2), die im Wesentlichen aus dem begründeten erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich im vorerwähnten "Gegenstrafverfahren" betreffend Missachtung des gerichtlichen Verbots besteht (Urk. 44/1). Das Verfahren ist nun- mehr spruchreif. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2023 (Urk. 43; Urk. 44/1–2) ist den weiteren Verfahrensbeteiligten zusammen mit diesem Entscheid zuzustellen.
- 4 -
E. 3.1 Soweit es die Nötigung bzw. versuchte Erpressung angeht, stützte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass der Be- schwerdegegnerin 1 ein rechtmässiger Anspruch auf die einverlangte Umtrieb- sentschädigung von Fr. 50.– sowie die daran anschliessenden Bearbeitungsge- bühren von Fr. 9.50 für die 1. Mahnung, Fr. 12.50 für die 2. Mahnung und Fr. 84.50 für die Betreibungsandrohung zustünde. Entsprechend verlange sie zu- sammen mit der grundsätzlich zulässigen Androhung einer Strafanzeige (statt vie- ler: BGE 120 IV 17 E. 2a = Pra 84 [1995] Nr. 262 sowie bereits BGE 87 IV 13 E. 1) – hier bestehend in der Androhung einer Strafanzeige wegen eines Verstos- ses gegen das gerichtliche (Park-)Verbot (Urk. 12/2/1) – keine ungerechtfertigte Zuwendung. Bereits in objektiver Hinsicht könne der Beschwerdegegnerin 1 des- halb keine Nötigung bzw. versuchte Erpressung vorgeworfen werden (Urk. 5 S. 2 f.). Da sich aus dem beanzeigten Verhalten ferner keine substantiierten Hin- weise ergäben, wonach die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer vor- sätzlich in der Handlungsfreiheit habe einschränken wollen, lasse sich auch der subjektive Tatbestand nicht hinreichend begründen (Urk. 5 S. 3 f.). Die Beschwer- degegnerin 1 schloss sich dieser Argumentation in ihrer Stellungnahme im We- sentlichen an (Urk. 29 S. 3 f.).
E. 3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit der Umtriebsentschädigung in ihrem "Geschäftsmodell
- 6 - Parkplatzbewirtschaftung" (Urk. 36 S. 4) wohl auch Kosten für allgemeine Park- platzüberwachungs- und Sicherungsmassnahmen einverlange, die sich nicht dem fehlbaren Lenker zuordnen liessen. Damit würde die Beschwerdegegnerin 1 aber eine Leistung (mit-)einverlangen und durchzusetzen versuchen, auf die sie zivil- rechtlich keinen Anspruch habe. Das wäre tatbestandsmässiges Handeln. Ent- sprechend bedürfe die Zusammensetzung der "Umtriebsentschädigung" näherer Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörden. Hierzu sei insbesondere auch die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin 1 zu durchleuchten (Urk. 2 S. 6 ff.; Urk. 16 S. 3 ff.; Urk. 36 S. 3 ff.).
E. 3.3 Mit Recht verweisen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Be- schwerdeführer zur Begründung ihres Standpunktes auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 (Urk. 5 S. 3; Urk. 2 S. 6; Urk. 36 S. 3). Soweit es um "Privatbussen" geht – der Begriff ist zwar eingängig, indes trügerisch und deshalb nur mit Vorsicht zu verwenden (vgl. hierzu RUSCH/KLAUS, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter vom 28. September 2015, S. 25 f.) – han- delt es sich bei diesem Urteil nach wie vor um den massgeblichen Leitentscheid. In seinen Kernerwägungen hielt das Bundesgericht in einer dem vorliegenden Sachverhalt und Prozess beinahe gleichgelagerten Konstellation fest (Hervorhe- bungen durch die Kammer): "2.2. (…) Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Straf- anzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadener- satzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafan- zeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Dro- hung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird. (…)
E. 3.4 Dasselbe gilt im vorliegenden Fall. In seiner Argumentation über die Auf- schlüsselung der einverlangten Umtriebsentschädigung (vgl. E. II/3.2) blendet der Beschwerdeführer aus, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine (noch zulässige) Pauschale geht. Diese ist einer Überprüfung, wie die einzelnen Komponenten zusammengesetzt sind, gerade entzogen, weil sich die in Betracht fallenden Schadensposten eben gerade nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen. Angesichts der für zulässig erachteten Fr. 52.– erscheint auch die vorliegend verlangte Umtriebsentschädigung mitsamt den Mahngebüh- ren als (noch) angemessen. Einer näheren Überprüfung, wie sie der Beschwerde- führer verlangt, bedarf es nicht. Es ist ferner zulässig, dass Entschädigungsbe- rechtigte "professionell und organisiert" vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 4.4) und sich hierzu kommerziellen An- bietern bedienen (RUSCH/KLAUS, a. a. O., S. 25 mit Verweis auf die deutsche Rechtsprechung). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind (i) deren Kostenstruktur im Vertragsverhältnis zum ursprünglich Anspruchsberechtigten und (ii) ihr mitunter in der Kritik stehendes Gebaren (vgl. nur Urk. 3/5 f.) unter dem Titel der noch zulässigen Höhe der Umtriebsentschädigung irrelevant.
E. 3.5 Gleiches gilt im Weiteren für den durch den Beschwerdeführer in seiner Triplik unter dem Titel der Irreführung der Rechtspflege neu vorgebrachten Hin- weis auf die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SU210040 vom
23. März 2022 sowie UE190129 vom 8. Oktober 2019 (Urk. 36 S. 7 f.) sowie der Wiederholung der darauf fussenden Argumente in der Noveneingabe des Be- schwerdeführers vom 9. Oktober 2023 zum (begründeten) Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 25. August 2023 (Urk. 43 f.). Diese bestehen im Wesentlichen
- 8 - darin, dass auch deshalb kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung be- stehe, weil (i) die vorliegend in Frage stehende Parksituation als öffentliche Strasse zu werten sei, was keinen Raum für privatrechtliche gerichtliche Verbote lasse (Urk. 36 S. 7) und (ii) gerichtliche Verbote nach Art. 258 ZPO ohnehin nicht der Eintreibung bzw. zur Durchsetzung von Parkgebühren dienten und damit auch keine Grundlage für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung bilden könnten (Urk. 36 S. 7; Urk. 43 S. 3).
E. 3.6 Ob die angerufenen Entscheide tatsächlich auf die vorliegende Sachver- haltskonstellation anwendbar sind bzw. gestützt darauf objektiv kein Anspruch auf Umtriebsentschädigung besteht, kann hier offenbleiben. Denn selbst wenn es sich so verhielte, kann der Beschwerdegegnerin 1 in diesem Fall unter dem Titel der Nötigung und Erpressung in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Im Zeitpunkt der der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfenen Widerhandlung (24. Dezember 2021) war das Urteil SU210040 vom 23. März 2022 noch nicht pu- bliziert und konnte somit den guten Glauben bzw. das Vertrauen in die Rechtmäs- sigkeit des eigenen Vorgehens der Beschwerdegegnerin 1 nicht entfallen lassen. Gleichsam kann auch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2023 (Urk. 44/1) keine die langgeübte Praxis der Beschwerdegegnerin 1 vertrauenszer- störende Grundlage bilden. Auch hier erging das Urteil zeitlich weit nach der vor- geworfenen Widerhandlung. Überdies hatte die Beschwerdegegnerin 1 keine Möglichkeit, es zur Kenntnis zu nehmen, da sie im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht Verfahrenspartei war und der Entscheid – soweit ersichtlich – bislang auch nicht anderweitig publiziert ist. Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die unter www.gerichte-zh.ch/entscheide abrufbare Verfügung UE190129 vom 8. Oktober 2019 das Vertrauen in die Rechtmässigkeit des eigenen Vorgehens nicht zu er- schüttern, da dies das höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 nicht tangiert und die Beschwerdegegnerin 1 im Wider- handlungszeitpunkt entsprechend weiterhin auf die Rechtmässigkeit ihres Han- delns vertrauen durfte. Die Strafbarkeit der Erpressung und Nötigung muss nach dem Erwägten vorliegend entfallen, da es in subjektiver Hinsicht an der unrecht- mässigen Bereicherungsabsicht (Art. 156 Ziff. 1 StGB) fehlt bzw. es nach der Rechtsprechung an sich nicht unerlaubt ist, eine Forderung einzuverlangen, an
- 9 - welcher der Ansprecher sich in guten Treuen für berechtigt hält (BGE 87 IV 13 E. 1; 69 IV 172 E. 2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.4).
E. 4 Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und einer Ferien- abwesenheit wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 6 S. 4). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 5). Dagegen ist die Beschwerde bei der Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ ZH). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Be- schwerdeführer bringt vor, dass ihm die angefochtene Verfügung am 17. Februar 2023 zugegangen sei (Urk. 2 S. 3). Ein entsprechender Empfangsschein findet sich nicht in den Akten (Urk. 12/1 ff.) bzw. ist nicht auffindbar (Urk. 49). Zugunsten des Beschwerdeführers ist von dem von ihm behaupteten Empfangsdatum auszu- gehen (vgl. hierzu statt vieler: GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 396 StPO m. w. H. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.2), weshalb sich die Beschwerde vom 24. Februar 2023 als rechtzeitig erweist. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zur Begründung der Nichtanhandnahme machte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen und in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (i. V. m. Art. 309 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 4 StPO; vgl. zur Kaskadenordnung der Bestimmungen ins- bes. das Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1) geltend, dass kein Straftatbestand erfüllt sei bzw. sich kein hinreichender Tatver- dacht für eine Nötigung (Art. 181 StGB), eine versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) oder einen versuchten Betrug (Art. 146 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ergebe (Urk. 5). Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass – ganz im Gegensatz zur Darstellung der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 S. 2 ff.) – der Verdacht im Raum stehe, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrem Vorgehen
- 5 - ungerechtfertigte Leistungen von ihm erpresse bzw. ihm solche abnötige (Urk. 2 S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft verkenne weiter den Schutzgehalt von Art. 304 StGB und setze sich nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers auseinan- der, wenn sie den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege mit Verweis auf die Rechtmässigkeit der einverlangten Umtriebsentschädigung verwerfe (Urk. 2 S. 8 f.). Nicht angefochten ist mithin – darauf wies auch die Beschwerdegegne- rin 1 zutreffend hin (Urk. 29 S. 4) – die Nichtanhandnahme betreffend versuchten Betrug i. S. v. Art. 146 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 5 S. 4), weshalb der Ent- scheid der Staatsanwaltschaft mangels Rüge in diesem Punkt Bestand hat (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). 3.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte weiter verschiedentlich geltend, dass er die Parkuhr am fraglichen 24. Dezember 2021 vorschriftsgemäss bedient und die ge- buchte Parkzeit nicht überschritten habe. Das habe er auch der Beschwerdegeg- nerin 1 mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe jedoch gegen ihn eine Strafan- zeige wegen eines Verstosses gegen ein gerichtliches Verbot eingereicht bzw. mache nun "die Nichtbedienung der Parkuhr resp. die Überschreitung der Park- zeit gegenüber Strafbehörden geltend", obwohl das nicht zutreffe. Dies erfülle den Straftatbestand der Irreführung der Rechtspflege in optima forma. Wenn die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf nun unter Verweis auf die Rechtmässigkeit der Umtriebsentschädigung verwerfe, setze sie sich nicht mit dieser Darstellung des Beschwerdeführers auseinander und verkenne darüber hinaus den Schutzgehalt von Art. 304 StGB (Urk. 2 S. 4 sowie S. 8 f.; Urk. 16 S. 5; Urk. 36 S. 6). Die Be- schwerdegegnerin 1 schloss sich hierzu den staatsanwaltschaftlichen Ausführun- gen an und bemerkte insbesondere, dass sie nicht wider besseres Wissen vorge- gangen sein könne (Urk. 29 S. 4 f.).
E. 4.2 Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer offen- bar wegen des fraglichen, angeblichen Verstosses gegen das gerichtliche Verbot beim Stadtrichteramt Zürich verzeigte (Urk. 3/2 S. 2). Ebenso richtig ist, dass sich bislang keine Quittung in den Akten über den fraglichen Parkiervorgang vom
24. Dezember 2021 findet (Urk. 2 S. 4). Und schliesslich trifft es auch zu, dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er für die da- mals bezahlte Parkgebühr (offenbar) keine Quittung verlangt hat (Urk. 36 S. 6). Aus dem bislang fehlenden entsprechenden Nachweis lässt sich aber nicht – wie es der Beschwerdeführer mehrfach insinuiert (Urk. 2 S. 8 f.; Urk. 36 S. 6 f.) – un- besehen der Umkehrschluss ziehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 wider bes- seres Wissen (Urk. 2 S. 8 f.) bzw. bösgläubig (Urk. 36 S. 3) Zuwendungen ver- langt, von denen sie weiss, dass ihr diese nicht zustehen, und damit zusammen-
- 10 - hängende, indes unbegründete Strafanträge stellt. Wie sich nämlich aus der Ein- vernahme des damals kontrollierenden Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin 1 ergibt, zeigte sich dieser aufgrund der Informationen in der Parkkontrollapp über- zeugt, dass ein Verstoss vorlag (Urk. 17/3 S. 5: "[…] Es ist aber sicher, dass der Herr nicht bezahlt hatte, weil es rot ist."; vgl. hierzu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in Urk. 29 S. 4 f.). Daran ändern auch die relativierenden Ausführungen des Beschwerdeführers nichts (Urk. 16 S. 5).
E. 4.3 Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer am fraglichen 24. Dezember 2021 tatsächlich (gänzlich oder zu lange) unberechtigterweise auf dem Areal des Hallenbads C._____ parkierte oder nicht, kann der Beschwerdegegnerin 1 bei dieser Ausgangslage in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Wenn sie in guten Treuen von einem Verstoss gegen das gerichtliche Verbot ausgehen durfte, kann sie den Beschwerdeführer nicht wider besseres Wissen bei den Strafbehörden angezeigt haben. Der Straftatbestand der Irreführung der Rechts- pflege (Art. 304 StGB) entfällt damit, da er in subjektiver Hinsicht – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 16 S. 5) – ein direktvorsätzliches Han- deln (Urteile des Bundesgerichts 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 5.3 so- wie 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2 i. V. m. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 304 StGB) bzw. einen qualifi- zierten Vorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 5. September 2023 E. 2.1) voraussetzt.
E. 5 Es ergibt sich damit insgesamt, dass es vorliegend an subjektiven Elemen- ten der beanzeigten Straftatbestände mangelt. Wie zuvor aufgezeigt, ist es damit nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme ver- fügte, weil die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind bzw. sich aus der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht ergab (Art. 309 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 4 StPO, Urk. 5 S. 4 f.). Weitere Gründe, welche für eine Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sprechen bzw. weshalb diese unrichtig sein soll, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 11 - III.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berück- sichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) sowie des angesichts der diversen Parteieingaben be- trächtlichen Aufwands auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gebühr ist aus der geleis- teten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution dem Beschwer- deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuer- statten, wobei allfällige Verrechnungsansprüche des Staates vorbehalten bleiben.
2. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer infolge seines Unterliegens nicht (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO). Die Beschwerdegegne- rin 1 liess sich im Beschwerdeverfahren einmalig mit einer sechsseitigen Eingabe vernehmen (Urk. 29 sowie Urk. 30/1–4). Für die damit verbundenen Aufwendun- gen ist sie grundsätzlich zu entschädigen. Da es sich bei sämtlichen in Frage ste- henden Delikten (Art. 146, Art. 156, Art. 181 sowie Art. 304 StGB) um Offizialde- likte handelt, trifft die Entschädigungspflicht nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung die Staatskasse (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es sind die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegne- rin 1 legte eine Honorarnote ins Recht, welche einen Gesamtaufwand von Fr. 1'497.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) ausweist (Urk. 30/4). Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf die Verfügung der Kammer vom 26. Juni 2023 (Urk. 19) erst spät im Verfahren erst- mals äusserte. Die Verfügung erfolgte zur der Beschwerdegegnerin 1 freigestell- ten Duplik zur Replik des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2023 (Urk. 16). Ent- sprechend sind für die Duplikeingabe der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 19) nur diejenigen Aufwendungen zu entschädigen, die als direkte Reaktion auf Replik- ausführungen zu werten sind. Allgemeine Ausführungen und Argumente, die die Beschwerdegegnerin 1 bereits anlässlich ihrer Aufforderung zur ersten Stellung- nahme (Urk. 9) hätte einbringen können, es aber infolge ihres Säumnisses unter- liess, erscheinen dahingegen als verspätet, sind deswegen unbeachtlich und ent-
- 12 - sprechend auch nicht zu entschädigen (Urteile des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.7 sowie 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3, je m. w. H. [analogiter]). Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Be- schwerdeführers findet in der Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 vom 20. Juli 2023 einzig über knapp 1 ¾ Seiten statt (Urk. 29 S. 3 a. E.– 6). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 AnwGebV OG erscheint hierfür eine pauschale Ent- schädigung von Fr. 600.– (zzgl. MwSt. und inkl. Auslagen) als angemessen. Die Beschwerdegegnerin 1 ist entsprechend zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen.
- Im Restbetrag (Fr. 500.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Ver- rechnungsrechts zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 646.20 (Betrag enthält MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 43 und Urk. 44/1–2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-5/2022/10031736, unter Beilage einer Kopie von Urk. 43 und Urk. 44/1–2 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 13 - die Staatsanwaltschaft Winterthur//Unterland ad B-5/2022/10031736 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12; gegen Emp- fangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230060-O/U/SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., und Dr. iur. P. Klaus, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiberin MLaw F. Meyer Beschluss vom 27. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____ GmbH,
2. Namentlich nicht bekannte Organe und Mitarbeiter der B._____ GmbH,
3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 10. Februar 2023, B-5/2022/10031736
- 2 - Erwägungen: I.
1. Das Areal beim Hallenbad C._____ an der D._____-strasse … in … Zürich ist mit einem gerichtlichen (Park-)Verbot belegt (Urk. 12/2/5). Am 24. Dezember 2021 besuchte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) das Hallenbad (Urk. 2 S. 4). Seinen Personenwagen E._____ [Marke] mit Kennzeichen LU… parkierte er auf dem dafür vorgesehenen Besucherparkplatz Nr. 5 (Urk. 2 S. 4; Urk. 17/4). Dort hinterlegte ein Mitarbeiter der B._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin 1) in der Folge eine Nachricht (Urk. 12/1 S. 1 i. V. m. Urk. 12/2/1), wel- che aus einem Einzahlungsschein und einer darauf angehefteten, mit "Umtrieb- sentschädigung" überschriebenen Notiz besteht (Urk. 12/2/1). Sie enthält im We- sentlichen die Informationen, (i) dass am 24. Dezember 2021 um 9:27 Uhr festge- stellt worden sei, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers unberechtigt auf dem Parkplatz Nr. 5 stehe, da die Parkzeit abgelaufen sei, (ii) dass die Beschwer- degegnerin 1 deswegen eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.– beim Be- schwerdeführer einfordere und (iii) die Androhung einer Strafanzeige (u. a.) bei Zahlungssäumnis (Urk. 12/2/1). Darüber gerieten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 in Streit (Urk. 12/2/1 ff.).
2. Der Streit mündete u. a. in einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer betreffend Missachtung eines gerichtlichen Verbots. Diese endete zunächst in ei- nem Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 28. April 2022 gegen den Be- schwerdeführer (Urk. 3/2 S. 2). Auf seine Einsprache hin sprach ihn das Bezirks- gericht Zürich mit Urteil vom 25. August 2023 vom Vorwurf der "Widerhandlung gegen ein audienzrichterliches Verbot" frei (Urk. 44/1). Der Beschwerdeführer sei- nerseits hatte am 29. August 2022 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 und "deren Verantwortlichen" wegen Nötigung, versuchten Betrugs, versuchter Erpressung und Irreführung der Rechtspflege erstattet (Urk. 12/1). Nachdem die mit dieser Anzeige befasste Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) Akten beigezogen (Urk. 12/3, 6–7) und telefonische Abklärungen getroffen hatte (Urk. 12/4–5), nahm sie die Untersuchung mit Verfü-
- 3 - gung vom 10. Februar 2023 nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/9). Dage- gen liess der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 bei der III. Strafkammer Be- schwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Verfahrens-Nr. B-5/2022/10031736, vom 10. Februar 2023, aufzu- heben und die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland anzuweisen, gegen die Beschuldigte und deren namentlich nicht bekannte Organe und Mitarbeiter eine Strafuntersuchung wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB, eventualiter wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, je i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie wegen Irreführung der Rechts- pflege im Sinne von Art. 304 StGB zu eröffnen und durchzuführen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt von 7,7 % zulasten der Beschuldigten."
3. Die vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2023 einverlangte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'000.– (Urk. 6) ging fristgerecht ein (Urk. 7 f.). Daraufhin forderte die Kammer die Staatsanwaltschaft zur Stellung- nahme unter Einsendung ihrer Akten auf. Gleichzeitig übermittelte sie die Eingabe des Beschwerdeführers auch der Beschwerdegegnerin 1 und gab ihr Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 9). Während sich die Beschwerdegegne- rin 1 dazu nicht vernehmen liess, nahm die Staatsanwaltschaft fristgerecht am
27. April 2023 Stellung (Urk. 11), wobei sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und zugleich ihre Akten einreichte (Urk. 12/1–11). Nach- dem den Verfahrensbeteiligten im weiteren Verlauf das rechtliche Gehör zu den zusätzlichen Eingaben – zuletzt mit Verfügung vom 28. August 2023 (Urk. 39, Einladung zur freigestellten Äusserung zur Triplik des Beschwerdeführers [Urk. 36]) – erschöpfend gewährt worden war (Urk. 14 ff.), reichte der Beschwer- deführer am 9. Oktober 2023 eine Noveneingabe (Urk. 43) samt Beilagen ein (Urk. 44/1–2), die im Wesentlichen aus dem begründeten erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich im vorerwähnten "Gegenstrafverfahren" betreffend Missachtung des gerichtlichen Verbots besteht (Urk. 44/1). Das Verfahren ist nun- mehr spruchreif. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2023 (Urk. 43; Urk. 44/1–2) ist den weiteren Verfahrensbeteiligten zusammen mit diesem Entscheid zuzustellen.
- 4 -
4. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und einer Ferien- abwesenheit wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 6 S. 4). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 5). Dagegen ist die Beschwerde bei der Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ ZH). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Be- schwerdeführer bringt vor, dass ihm die angefochtene Verfügung am 17. Februar 2023 zugegangen sei (Urk. 2 S. 3). Ein entsprechender Empfangsschein findet sich nicht in den Akten (Urk. 12/1 ff.) bzw. ist nicht auffindbar (Urk. 49). Zugunsten des Beschwerdeführers ist von dem von ihm behaupteten Empfangsdatum auszu- gehen (vgl. hierzu statt vieler: GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 396 StPO m. w. H. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.2), weshalb sich die Beschwerde vom 24. Februar 2023 als rechtzeitig erweist. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zur Begründung der Nichtanhandnahme machte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen und in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (i. V. m. Art. 309 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 4 StPO; vgl. zur Kaskadenordnung der Bestimmungen ins- bes. das Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1) geltend, dass kein Straftatbestand erfüllt sei bzw. sich kein hinreichender Tatver- dacht für eine Nötigung (Art. 181 StGB), eine versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) oder einen versuchten Betrug (Art. 146 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ergebe (Urk. 5). Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass – ganz im Gegensatz zur Darstellung der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 S. 2 ff.) – der Verdacht im Raum stehe, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrem Vorgehen
- 5 - ungerechtfertigte Leistungen von ihm erpresse bzw. ihm solche abnötige (Urk. 2 S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft verkenne weiter den Schutzgehalt von Art. 304 StGB und setze sich nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers auseinan- der, wenn sie den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege mit Verweis auf die Rechtmässigkeit der einverlangten Umtriebsentschädigung verwerfe (Urk. 2 S. 8 f.). Nicht angefochten ist mithin – darauf wies auch die Beschwerdegegne- rin 1 zutreffend hin (Urk. 29 S. 4) – die Nichtanhandnahme betreffend versuchten Betrug i. S. v. Art. 146 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 5 S. 4), weshalb der Ent- scheid der Staatsanwaltschaft mangels Rüge in diesem Punkt Bestand hat (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). 3. 3.1. Soweit es die Nötigung bzw. versuchte Erpressung angeht, stützte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass der Be- schwerdegegnerin 1 ein rechtmässiger Anspruch auf die einverlangte Umtrieb- sentschädigung von Fr. 50.– sowie die daran anschliessenden Bearbeitungsge- bühren von Fr. 9.50 für die 1. Mahnung, Fr. 12.50 für die 2. Mahnung und Fr. 84.50 für die Betreibungsandrohung zustünde. Entsprechend verlange sie zu- sammen mit der grundsätzlich zulässigen Androhung einer Strafanzeige (statt vie- ler: BGE 120 IV 17 E. 2a = Pra 84 [1995] Nr. 262 sowie bereits BGE 87 IV 13 E. 1) – hier bestehend in der Androhung einer Strafanzeige wegen eines Verstos- ses gegen das gerichtliche (Park-)Verbot (Urk. 12/2/1) – keine ungerechtfertigte Zuwendung. Bereits in objektiver Hinsicht könne der Beschwerdegegnerin 1 des- halb keine Nötigung bzw. versuchte Erpressung vorgeworfen werden (Urk. 5 S. 2 f.). Da sich aus dem beanzeigten Verhalten ferner keine substantiierten Hin- weise ergäben, wonach die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer vor- sätzlich in der Handlungsfreiheit habe einschränken wollen, lasse sich auch der subjektive Tatbestand nicht hinreichend begründen (Urk. 5 S. 3 f.). Die Beschwer- degegnerin 1 schloss sich dieser Argumentation in ihrer Stellungnahme im We- sentlichen an (Urk. 29 S. 3 f.). 3.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit der Umtriebsentschädigung in ihrem "Geschäftsmodell
- 6 - Parkplatzbewirtschaftung" (Urk. 36 S. 4) wohl auch Kosten für allgemeine Park- platzüberwachungs- und Sicherungsmassnahmen einverlange, die sich nicht dem fehlbaren Lenker zuordnen liessen. Damit würde die Beschwerdegegnerin 1 aber eine Leistung (mit-)einverlangen und durchzusetzen versuchen, auf die sie zivil- rechtlich keinen Anspruch habe. Das wäre tatbestandsmässiges Handeln. Ent- sprechend bedürfe die Zusammensetzung der "Umtriebsentschädigung" näherer Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörden. Hierzu sei insbesondere auch die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin 1 zu durchleuchten (Urk. 2 S. 6 ff.; Urk. 16 S. 3 ff.; Urk. 36 S. 3 ff.). 3.3. Mit Recht verweisen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Be- schwerdeführer zur Begründung ihres Standpunktes auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 (Urk. 5 S. 3; Urk. 2 S. 6; Urk. 36 S. 3). Soweit es um "Privatbussen" geht – der Begriff ist zwar eingängig, indes trügerisch und deshalb nur mit Vorsicht zu verwenden (vgl. hierzu RUSCH/KLAUS, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter vom 28. September 2015, S. 25 f.) – han- delt es sich bei diesem Urteil nach wie vor um den massgeblichen Leitentscheid. In seinen Kernerwägungen hielt das Bundesgericht in einer dem vorliegenden Sachverhalt und Prozess beinahe gleichgelagerten Konstellation fest (Hervorhe- bungen durch die Kammer): "2.2. (…) Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Straf- anzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadener- satzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafan- zeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Dro- hung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird. (…) 4.1. Sowohl die Umtriebsentschädigung, die der Beschwerdegegner verlangte, als auch die Strafanzeige, die er für den Fall der Nichtbezahlung androhte, knüpfen an das unbefugte Parkieren an. Sie stehen offenkundig in einem Sachzusammenhang. Ob sich der Beschwerdegegner der Nötigung schuldig gemacht hat, hängt somit da- von ab, ob ihm gegenüber dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Um- triebsentschädigung von Fr. 52.– zustand. 4.2. Zu erstatten waren dem Beschwerdeführer nur jene Umtriebe, die ihm durch das Falschparkieren des Beschwerdeführers tatsächlich entstanden waren. Er konnte seine gesamten Zivilansprüche mit den dazugehörigen Kosten geltend machen. Dazu gehört auch das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungs- eingänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Massnahmen zur Überwachung und Sicherung von Parkplätzen, da solche nicht dem einzelnen fehl- baren Lenker zugeordnet werden können. Da sich die in Betracht fallenden kleinen
- 7 - Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, ist nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen (…)." In der Folge erachtete das Bundesgericht die verlangte Summe von Fr. 52.– an Umtriebsentschädigung für nicht willkürlich und stützte damit in letzter Konse- quenz die in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 StPO ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 4.4 f.). 3.4. Dasselbe gilt im vorliegenden Fall. In seiner Argumentation über die Auf- schlüsselung der einverlangten Umtriebsentschädigung (vgl. E. II/3.2) blendet der Beschwerdeführer aus, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine (noch zulässige) Pauschale geht. Diese ist einer Überprüfung, wie die einzelnen Komponenten zusammengesetzt sind, gerade entzogen, weil sich die in Betracht fallenden Schadensposten eben gerade nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen. Angesichts der für zulässig erachteten Fr. 52.– erscheint auch die vorliegend verlangte Umtriebsentschädigung mitsamt den Mahngebüh- ren als (noch) angemessen. Einer näheren Überprüfung, wie sie der Beschwerde- führer verlangt, bedarf es nicht. Es ist ferner zulässig, dass Entschädigungsbe- rechtigte "professionell und organisiert" vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 4.4) und sich hierzu kommerziellen An- bietern bedienen (RUSCH/KLAUS, a. a. O., S. 25 mit Verweis auf die deutsche Rechtsprechung). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind (i) deren Kostenstruktur im Vertragsverhältnis zum ursprünglich Anspruchsberechtigten und (ii) ihr mitunter in der Kritik stehendes Gebaren (vgl. nur Urk. 3/5 f.) unter dem Titel der noch zulässigen Höhe der Umtriebsentschädigung irrelevant. 3.5. Gleiches gilt im Weiteren für den durch den Beschwerdeführer in seiner Triplik unter dem Titel der Irreführung der Rechtspflege neu vorgebrachten Hin- weis auf die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SU210040 vom
23. März 2022 sowie UE190129 vom 8. Oktober 2019 (Urk. 36 S. 7 f.) sowie der Wiederholung der darauf fussenden Argumente in der Noveneingabe des Be- schwerdeführers vom 9. Oktober 2023 zum (begründeten) Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 25. August 2023 (Urk. 43 f.). Diese bestehen im Wesentlichen
- 8 - darin, dass auch deshalb kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung be- stehe, weil (i) die vorliegend in Frage stehende Parksituation als öffentliche Strasse zu werten sei, was keinen Raum für privatrechtliche gerichtliche Verbote lasse (Urk. 36 S. 7) und (ii) gerichtliche Verbote nach Art. 258 ZPO ohnehin nicht der Eintreibung bzw. zur Durchsetzung von Parkgebühren dienten und damit auch keine Grundlage für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung bilden könnten (Urk. 36 S. 7; Urk. 43 S. 3). 3.6. Ob die angerufenen Entscheide tatsächlich auf die vorliegende Sachver- haltskonstellation anwendbar sind bzw. gestützt darauf objektiv kein Anspruch auf Umtriebsentschädigung besteht, kann hier offenbleiben. Denn selbst wenn es sich so verhielte, kann der Beschwerdegegnerin 1 in diesem Fall unter dem Titel der Nötigung und Erpressung in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Im Zeitpunkt der der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfenen Widerhandlung (24. Dezember 2021) war das Urteil SU210040 vom 23. März 2022 noch nicht pu- bliziert und konnte somit den guten Glauben bzw. das Vertrauen in die Rechtmäs- sigkeit des eigenen Vorgehens der Beschwerdegegnerin 1 nicht entfallen lassen. Gleichsam kann auch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2023 (Urk. 44/1) keine die langgeübte Praxis der Beschwerdegegnerin 1 vertrauenszer- störende Grundlage bilden. Auch hier erging das Urteil zeitlich weit nach der vor- geworfenen Widerhandlung. Überdies hatte die Beschwerdegegnerin 1 keine Möglichkeit, es zur Kenntnis zu nehmen, da sie im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht Verfahrenspartei war und der Entscheid – soweit ersichtlich – bislang auch nicht anderweitig publiziert ist. Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die unter www.gerichte-zh.ch/entscheide abrufbare Verfügung UE190129 vom 8. Oktober 2019 das Vertrauen in die Rechtmässigkeit des eigenen Vorgehens nicht zu er- schüttern, da dies das höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 nicht tangiert und die Beschwerdegegnerin 1 im Wider- handlungszeitpunkt entsprechend weiterhin auf die Rechtmässigkeit ihres Han- delns vertrauen durfte. Die Strafbarkeit der Erpressung und Nötigung muss nach dem Erwägten vorliegend entfallen, da es in subjektiver Hinsicht an der unrecht- mässigen Bereicherungsabsicht (Art. 156 Ziff. 1 StGB) fehlt bzw. es nach der Rechtsprechung an sich nicht unerlaubt ist, eine Forderung einzuverlangen, an
- 9 - welcher der Ansprecher sich in guten Treuen für berechtigt hält (BGE 87 IV 13 E. 1; 69 IV 172 E. 2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.4). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer machte weiter verschiedentlich geltend, dass er die Parkuhr am fraglichen 24. Dezember 2021 vorschriftsgemäss bedient und die ge- buchte Parkzeit nicht überschritten habe. Das habe er auch der Beschwerdegeg- nerin 1 mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe jedoch gegen ihn eine Strafan- zeige wegen eines Verstosses gegen ein gerichtliches Verbot eingereicht bzw. mache nun "die Nichtbedienung der Parkuhr resp. die Überschreitung der Park- zeit gegenüber Strafbehörden geltend", obwohl das nicht zutreffe. Dies erfülle den Straftatbestand der Irreführung der Rechtspflege in optima forma. Wenn die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf nun unter Verweis auf die Rechtmässigkeit der Umtriebsentschädigung verwerfe, setze sie sich nicht mit dieser Darstellung des Beschwerdeführers auseinander und verkenne darüber hinaus den Schutzgehalt von Art. 304 StGB (Urk. 2 S. 4 sowie S. 8 f.; Urk. 16 S. 5; Urk. 36 S. 6). Die Be- schwerdegegnerin 1 schloss sich hierzu den staatsanwaltschaftlichen Ausführun- gen an und bemerkte insbesondere, dass sie nicht wider besseres Wissen vorge- gangen sein könne (Urk. 29 S. 4 f.). 4.2. Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer offen- bar wegen des fraglichen, angeblichen Verstosses gegen das gerichtliche Verbot beim Stadtrichteramt Zürich verzeigte (Urk. 3/2 S. 2). Ebenso richtig ist, dass sich bislang keine Quittung in den Akten über den fraglichen Parkiervorgang vom
24. Dezember 2021 findet (Urk. 2 S. 4). Und schliesslich trifft es auch zu, dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er für die da- mals bezahlte Parkgebühr (offenbar) keine Quittung verlangt hat (Urk. 36 S. 6). Aus dem bislang fehlenden entsprechenden Nachweis lässt sich aber nicht – wie es der Beschwerdeführer mehrfach insinuiert (Urk. 2 S. 8 f.; Urk. 36 S. 6 f.) – un- besehen der Umkehrschluss ziehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 wider bes- seres Wissen (Urk. 2 S. 8 f.) bzw. bösgläubig (Urk. 36 S. 3) Zuwendungen ver- langt, von denen sie weiss, dass ihr diese nicht zustehen, und damit zusammen-
- 10 - hängende, indes unbegründete Strafanträge stellt. Wie sich nämlich aus der Ein- vernahme des damals kontrollierenden Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin 1 ergibt, zeigte sich dieser aufgrund der Informationen in der Parkkontrollapp über- zeugt, dass ein Verstoss vorlag (Urk. 17/3 S. 5: "[…] Es ist aber sicher, dass der Herr nicht bezahlt hatte, weil es rot ist."; vgl. hierzu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in Urk. 29 S. 4 f.). Daran ändern auch die relativierenden Ausführungen des Beschwerdeführers nichts (Urk. 16 S. 5). 4.3. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer am fraglichen 24. Dezember 2021 tatsächlich (gänzlich oder zu lange) unberechtigterweise auf dem Areal des Hallenbads C._____ parkierte oder nicht, kann der Beschwerdegegnerin 1 bei dieser Ausgangslage in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Wenn sie in guten Treuen von einem Verstoss gegen das gerichtliche Verbot ausgehen durfte, kann sie den Beschwerdeführer nicht wider besseres Wissen bei den Strafbehörden angezeigt haben. Der Straftatbestand der Irreführung der Rechts- pflege (Art. 304 StGB) entfällt damit, da er in subjektiver Hinsicht – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 16 S. 5) – ein direktvorsätzliches Han- deln (Urteile des Bundesgerichts 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 5.3 so- wie 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2 i. V. m. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 304 StGB) bzw. einen qualifi- zierten Vorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 5. September 2023 E. 2.1) voraussetzt.
5. Es ergibt sich damit insgesamt, dass es vorliegend an subjektiven Elemen- ten der beanzeigten Straftatbestände mangelt. Wie zuvor aufgezeigt, ist es damit nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme ver- fügte, weil die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind bzw. sich aus der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht ergab (Art. 309 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 4 StPO, Urk. 5 S. 4 f.). Weitere Gründe, welche für eine Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sprechen bzw. weshalb diese unrichtig sein soll, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 11 - III.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berück- sichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) sowie des angesichts der diversen Parteieingaben be- trächtlichen Aufwands auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gebühr ist aus der geleis- teten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution dem Beschwer- deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuer- statten, wobei allfällige Verrechnungsansprüche des Staates vorbehalten bleiben.
2. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer infolge seines Unterliegens nicht (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO). Die Beschwerdegegne- rin 1 liess sich im Beschwerdeverfahren einmalig mit einer sechsseitigen Eingabe vernehmen (Urk. 29 sowie Urk. 30/1–4). Für die damit verbundenen Aufwendun- gen ist sie grundsätzlich zu entschädigen. Da es sich bei sämtlichen in Frage ste- henden Delikten (Art. 146, Art. 156, Art. 181 sowie Art. 304 StGB) um Offizialde- likte handelt, trifft die Entschädigungspflicht nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung die Staatskasse (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es sind die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegne- rin 1 legte eine Honorarnote ins Recht, welche einen Gesamtaufwand von Fr. 1'497.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) ausweist (Urk. 30/4). Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf die Verfügung der Kammer vom 26. Juni 2023 (Urk. 19) erst spät im Verfahren erst- mals äusserte. Die Verfügung erfolgte zur der Beschwerdegegnerin 1 freigestell- ten Duplik zur Replik des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2023 (Urk. 16). Ent- sprechend sind für die Duplikeingabe der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 19) nur diejenigen Aufwendungen zu entschädigen, die als direkte Reaktion auf Replik- ausführungen zu werten sind. Allgemeine Ausführungen und Argumente, die die Beschwerdegegnerin 1 bereits anlässlich ihrer Aufforderung zur ersten Stellung- nahme (Urk. 9) hätte einbringen können, es aber infolge ihres Säumnisses unter- liess, erscheinen dahingegen als verspätet, sind deswegen unbeachtlich und ent-
- 12 - sprechend auch nicht zu entschädigen (Urteile des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.7 sowie 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3, je m. w. H. [analogiter]). Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Be- schwerdeführers findet in der Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 vom 20. Juli 2023 einzig über knapp 1 ¾ Seiten statt (Urk. 29 S. 3 a. E.– 6). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 AnwGebV OG erscheint hierfür eine pauschale Ent- schädigung von Fr. 600.– (zzgl. MwSt. und inkl. Auslagen) als angemessen. Die Beschwerdegegnerin 1 ist entsprechend zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen.
3. Im Restbetrag (Fr. 500.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Ver- rechnungsrechts zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 646.20 (Betrag enthält MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 43 und Urk. 44/1–2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-5/2022/10031736, unter Beilage einer Kopie von Urk. 43 und Urk. 44/1–2 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 13 - die Staatsanwaltschaft Winterthur//Unterland ad B-5/2022/10031736 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12; gegen Emp- fangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw F. Meyer