Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Am 4. bzw. 19. Dezember 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich we- gen möglicher Sexualverbrechen, begangen von B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Urk. 8/1/1; Urk. 8/1/2). Laut der Beschwerdeführerin hat sie sich aus Angst vor der Verbreitung von einvernehmlich entstandenen Nacktbildern dazu gezwungen ge- fühlt, am frühen Morgen des 4. Dezember 2022 zum Wohnort des Beschwerde- gegners zu gehen und dort Sex mit ihm zu haben (Urk. 8/3/1; Urk. 8/3/2; Urk. 8/1/-
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst, der Sachverhalt, wie er von der Beschwerdeführerin geschildert worden sei, enthalte keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschwer- degegners. Namentlich gebe es keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bedroht, Gewalt angewendet, sie unter psychischen Druck gesetzt oder zum Widerstand unfähig gemacht habe, weshalb die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) oder der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) nicht erfüllt seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin liessen auch nicht da- rauf schliessen, dass sie im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen Urteils- oder Wi- derstandsunfähig gewesen sei, weshalb auch der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) nicht gegeben sei. Schliesslich folge aus der Schilderung der Be- schwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner nicht habe erkennen können, dass die Beschwerdeführerin die sexuellen Handlungen ablehne, da sie weder etwas gesagt noch sich gewehrt habe und es in der Vergangenheit bereits einmal zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. 5 S. 3 f.). Zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2023 betreffend Durchfüh- rung einer Haar- und Blutanalyse zwecks Nachweis von K.O.-Tropfen und Ähnli- chem führte die Staatsanwaltschaft aus, das Zeitfenster für eine Blutanalyse sei bereits verpasst worden und mittels einer Haaranalyse könne nicht bestimmt wer- den, zu welchem Zeitpunkt eine allfällige Substanz verabreicht worden sei. We- sentlich sei in diesem Zusammenhang, dass es der Beschwerdeführerin nach ei- genen Angaben während der sexuellen Handlungen gut gegangen sei; das Un- wohlsein habe erst einige Stunden später, in den frühen Morgenstunden einge- setzt. Zu dieser Zeit sei es aber nicht mehr zu sexuellen Handlungen gekommen (ebd., S. 3 f.).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber ausführen, der Verdacht der Schändung stünde im Raum. Es bestünden "genügend Indizien dafür", dass der Beschwerdeführerin Betäubungsmittel oder K.O.-Tropfen verabreicht worden sei- en. Auch die Kantonspolizei gehe hiervon aus. Eine Blut- und Haaranalyse würde
- 4 - Klarheit über diesen Verdacht schaffen (Urk. 2 Rz. 7–9), zumal entsprechende Proben am 4. Dezember 2022 entnommen worden seien (ebd., Rz. 8, 12; vgl. Urk. 8/4/1–4). Die Staatsanwaltschaft lasse weiter ausser Acht, dass die Be- schwerdeführerin Zwang und Druck seitens des Beschwerdegegners geltend ge- macht habe. Der Beschwerdegegner habe ihr mit der Veröffentlichung von Nackt- bildern gedroht, wenn sie nicht mit ihm mitkomme. Die Staatsanwaltschaft habe dies nicht weiter untersucht und auch das Mobiltelefon des Beschwerdeführers nicht ausgewertet. Sie habe das Mobiltelefon dem Beschwerdegegner kurz nach der Sicherstellung wieder ausgehändigt, sodass davon auszugehen sei, dass mittlerweile sämtliche belastenden Beweismittel gelöscht worden seien (ebd., Rz. 10). Die Staatsanwaltschaft stütze sich vollständig auf die Aussagen des Beschwerdegegners und habe die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt. Es bleibe "schleierhaft, weshalb [die Beschwerdeführerin] überhaupt eine Vergewaltigung geltend machen sollte […]" und weshalb sie sich in den frü- hen Morgenstunden Hilfe geholt habe, wenn sämtliche Handlungen einvernehm- lich erfolgt sein sollen (ebd., Rz. 11).
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstel- lung des Verfahrens u. a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a) und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Ent- scheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei kla- rer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einge- stellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241
- 5 - E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.2; 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3.
E. 2 Die Strafuntersuchung sei wieder aufzunehmen.
E. 3 Die Akten des Vorverfahrens seien beizuziehen.
E. 3.1 Seitens des Beschwerdegegners ist unbestritten, dass es zwischen ihm und der Beschwerdeführerin zur fraglichen Zeit zum Geschlechtsverkehr gekom- men ist (vgl. Urk. 8/2/1, polizeiliche Einvernahme vom 4. Dezember 2022, F/A
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin beschrieb die Vorgänge zwischen dem 2. und
4. Dezember 2022 in der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 (Urk. 8/3/2) dem- gegenüber folgendermassen: Am Abend des 2. Dezember 2022 habe zuerst ein Bekannter des Beschwerdegegners ("C._____") die Beschwerdeführerin via SMS-Nachrichten dazu bewegen wollen, zu ihm zu kommen, ansonsten er ihre Nacktfotos in seiner "Story" veröffentlichen werde. Bis zum 3. Dezember 2022 um circa 01:00 Uhr habe sie mehrere Nachrichten erhalten. Sie sei der Aufforderung von C._____ in dieser Nacht aber nicht gefolgt. Am 3. Dezember 2022 sei sie tagsüber wie geplant arbeiten gegangen (Urk. 8/3/2 [Videoeinvernahme], 00:06:00–00:07:40). Am Abend habe sie erneut entsprechende Aufforderungen von C._____ erhalten ("chum usse!", ebd., 00:07:40–00:08:20). Kurz vor Mitter- nacht habe C._____ geschrieben, sie solle mit ihrem Ausweis nach D._____ kommen (ebd., 00:08:20–00:09:10). Es sei dabei (sinngemäss) um den Abschluss von Handy-Abos gegangen, womit man Geld verdienen könne (ebd., 00:30:00– 00:31:10). Am Abend des 3. Dezember 2022, circa 20:00 Uhr, sei sie dann erst- mals auch vom Beschwerdegegner via "Snapchat" kontaktiert worden. Er habe
u. a. gefragt, wo sie sei, und geschrieben, er sei "mega spitz". Die Beschwerde- führerin erwähnte indes nicht, dass der Beschwerdegegner dabei (wie zuvor C._____) mit der Veröffentlichung von Nacktfotos gedroht hätte (diesbezüglich ist die Protokollierung von Urk. 8/3/2 [ab 00:05:10] fehlerhaft, vgl. Urk. 8/3/1 S. 1, ["Wesentliche Aussagen", Absatz 2, Zeile 3 f.]). Sie sei schliesslich mit dem vom Beschwerdegegner bestellten Uber-Taxi zu ihm gefahren (ebd., 00:09:50–
- 6 - 00:10:40; 00:25:00–00:25:30). Auch auf die insgesamt drei Mal gestellte Frage, was der Beschwerdegegner konkret geschrieben habe, das sie dazu bewogen habe, zum Beschwerdegegner zu gehen, erwähnte sie keine Drohungen, sondern blosse Aufforderungen (u. a. "la das alles, du chunsch jetzt"). Sie erwähnte dabei wiederholt Nachrichten von C._____, obwohl sie konkret nach den Nachrichten des Beschwerdegegners gefragt wurde. Sie habe "Panik" bekommen und sei mit dem vom Beschwerdegegner bestellten Uber-Taxi zu ihm gefahren. Auf die Fra- ge, was sie vom Beschwerdegegner befürchtet habe, erwähnte sie eine mögliche erneute Drohung und dass der Beschwerdegegner und C._____ möglicherweise wüssten, wie ihre Schwester aussehe. Sie habe sich alles durch den Kopf gehen lassen, auch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner und C._____ im Besitz ihrer Bilder seien. Sie sei zum Schluss gekommen, es sei besser, wenn sie zu ihm gehe (ebd., 00:25:30–00:29:50). Auch später in der Befragung, als sie nach allfälligem Zwang gefragt wurde im Zusammenhang mit der Entscheidung, zum Beschwerdegegner zu gehen, schilderte sie kein spezifisches Verhalten des Be- schwerdegegners, sondern gab an, Angst gehabt zu haben (ebd., 01:20:50– 01:21:20). Für die Phase vor Ort im Kellerraum bzw. in der Waschküche, das heisst, unmittelbar vor und während der sexuellen Handlungen, konnte sie kein konkretes Verhalten des Beschwerdegegners ausmachen, das sie daran gehin- dert hätte, den Sex mit ihm zu verweigern. Er habe sie an den Brüsten berührt und gesagt, sie solle "abe" (runter) gehen (ebd., 00:34:20–00:34:40). Sie habe sich verpflichtet gefühlt, gewehrt habe sie sich hingegen nicht. Sie habe auch nicht "Nein" gesagt, folglich schliesse sie eine Vergewaltigung aus (ebd., 00:34:55–00:36:00). Gewollt habe sie den Sex aber auch nicht (ebd., 00:36:00– 00:36:30). Sie habe befürchtet, der Beschwerdegegner hätte sie am Verlassen des Raumes gehindert, wenn sie dies versucht hätte (ebd., 00:36:20–00:37:30). Sie habe mit dem Beschwerdegegner Oral- und Vaginalsex gehabt (ebd., 00:37:45–00:38:20; 00:43:00–00:43:10). Zu Analsex sei es nicht gekommen, weil sie dies nicht gewollt habe. Er habe es zwar versucht, aber es sei nicht gegangen; sie habe sich dabei weggedreht. Es sei dann "vaginal weitergegangen" (ebd., 00:42:25–00:43:20; 00:47:00–00:47:20). Auf die Frage, ob bzw. wie der Be- schwerdegegner habe wissen können, dass die Beschwerdeführerin die sexuellen
- 7 - Handlungen ablehne, gab sie an, er habe dies beim erwähnten Analsexversuch (nach dem Oralsex) vielleicht gemerkt (ebd., 00:46:35–00:47:20). Auf die Frage nach dem Hauptgrund, weshalb sie den Sex mit dem Beschwerdegegner ausge- halten habe, sagte sie, sie sei in diesem Raum gewesen, sie habe nicht hinaus- gehen können und es sei dunkel gewesen. Das einzige Fenster sei vergittert ge- wesen. Sie habe Pech gehabt, überhaupt dort hingegangen zu sein (ebd., 00:48:00–00:48:50). Die Tür des Raumes, so die Beschwerdeführerin auf Nach- frage, sei aber von innen jederzeit ohne Schlüssel zu öffnen gewesen. Sie habe schon zu Beginn im Kellerraum befürchtet, es könnte "zu etwas kom- men", weil der Beschwerdegegner geschrieben habe, er sei "spitz". Angst be- kommen habe sie erst, als ein weiterer Kollege ("E._____") in den Keller gekom- men sei, etwa 20 Minuten nach dem Sex mit dem Beschwerdegegner (ebd., 00:48:40–00:49:55). Mit E._____ seien aber keinerlei sexuelle Handlungen erfolgt (ebd., 00:51:00–00:51:20). Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe schon einmal im August oder September 2022 mit dem Beschwerdegegner ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Auf die Frage nach dem Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Begegnung gab sie an, das erste Mal habe sie selbst gewollt, beim zweiten Mal habe sie sich "wie gezwungen gefühlt" (ebd., 01:14:40–01:17:10). 4.
E. 4 Es sei Frau A._____ für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihr in der Person von Frau Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
E. 4.1 Anfänglich stand seitens der Ermittlungsbehörden eine mögliche Schän- dung (Art. 191 StGB) im Raum (vgl. Urk. 8/1/1 S. 2 f.; Urk. 8/2/1 F/A 67 f. [betref- fend Verabreichung von Substanzen]). Wie die Staatsanwaltschaft korrekt aus- führt, bieten die Aussagen der Beteiligten allerdings keine Hinweise, dass die Be- schwerdeführerin während der sexuellen Handlungen urteils- oder widerstandsun- fähig gewesen wäre bzw. unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden hätte. Die Beschwerdeführerin erwähnte keine Erinnerungslücken oder körperli- che Einschränkungen für diesen Zeitraum (vgl. E. 3.2). Gefühle von Müdigkeit und Unwohlsein beschrieb sie erst für eine spätere Phase. Sie sei mit E._____ und dem Beschwerdegegner zuerst an den Flughafen, dann an den Hauptbahnhof, von dort wieder an den Flughafen (jeweils mit Aufenthalt) und anschliessend wie-
- 8 - der zurück nach D._____ an den F._____ gefahren. Erst für die Zeit, als sie wie- der am F._____ gewesen sei, erwähnte sie ein Gefühl von Müdigkeit. Während der anschliessenden Fahrt im Uber-Taxi sei ihr so schlecht gewesen, dass sie das Fahrzeug habe verlassen wollen (Urk. 8/3/2, 00:13:40–00:16:40). Der Eintritt von Müdigkeit und Unwohlsein dürfte deshalb erst deutlich nach den sexuellen Handlungen erfolgt sein. Der Tatbestand der Schändung kommt deshalb vorlie- gend nicht in Betracht.
E. 4.2 Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wi- derstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnli- chen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Ge- walt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbeständen beispielhaft genannten Nötigungsmittel stim- men vollständig überein. Art. 189 sowie Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Ge- schlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeifüh- ren der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum ei- genständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.1 f.; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1 f., je mit Hinweisen).
- 9 -
E. 4.3 Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentli- che Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Wider- setzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Über- raschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen La- ge keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2, je mit Hinweisen). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Ein- wirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltan- wendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner per- sönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutz- möglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/- 2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4).
E. 4.4 Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mit- teln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegen- wehr des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbe- zeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuel-
- 10 - len Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/- 2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Verge- waltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs im Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2021 vom 30. August 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen).
E. 4.5 Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung bzw. eine Vergewaltigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich den verba- len Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als ge- nügenden Widerstand qualifiziert (Urteil 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3). 5.
E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates."
3. Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornhe- rein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 8).
- 3 - II. 1.
E. 5.1 Die Ausübung von Gewalt durch den Beschwerdegegner ist vorliegend auszuschliessen, zumal die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Aussagen gemacht hat und auch sonst keine Hinweise auf eine Gewaltausübung vorliegen. Gleiches gilt für die Tatbestandsvariante der Widerstandsunfähigkeit, denn für die Phase der sexuellen Handlungen erwähnte die Beschwerdeführerin keine körper- lichen Einschränkungen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner sie konkret bedroht hätte.
E. 5.2 Näher zu prüfen ist das Nötigungsmittel des psychischen Drucks. Zusam- mengefasst gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich verpflichtet bzw. unter Druck gesetzt gefühlt, zum Haus des Beschwerdegegners zu gehen, weil ihr be- wusst gewesen sei, dass der Beschwerdegegner im Besitz ihrer Nacktfotos sei. Sie beschrieb hingegen kein konkret nötigendes Verhalten des Beschwerdegeg- ners. Ihrer Sachverhaltsdarstellung zufolge hat er sie zwar in harscher Weise und mit sexueller Anspielung dazu aufgefordert, sich zu ihm zu begeben. Er hat ihr –
- 11 - anders als zuvor offenbar C._____ – hingegen keine Nachteile in Aussicht ge- stellt, sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen (insofern unzutreffend die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, Urk. 2 Rz. 10 sowie die Protokollierung, vgl. E. 3.2). Es bestehen auch keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner die von C._____ offenbar geäusserte Drohung (Veröffentlichung von Nacktbildern) übernommen hätte oder diese ihm mittäterschaftlich zuzurechnen wäre. Die Auf- forderung, wie sie laut der Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners erfolgte, dürfte zwar ohne Weiteres als anstössig und respektlos empfunden wor- den sein. Sie erreicht aber nicht die Intensität des psychischen Drucks im Sinne von Art. 189 f. StGB. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass der Be- schwerdegegner zu einem früheren Zeitpunkt bzw. im Rahmen früherer Begeg- nungen Druck ausgeübt oder Drohungen geäussert hätte, sodass das vorliegende Verhalten in einem besonderen Licht erschiene. Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt erst 17 Jahre alt war und von ihr generell nicht in gleichem Mass Widerstand erwartet werden kann wie von Er- wachsenen. Im vorliegenden Fall wäre es ihr aber zuzumuten gewesen, sich der Aufforderung zu widersetzen, zum Beschwerdeführer zu gehen, so wie sie es am Tag zuvor anlässlich der Drohungen von C._____ getan hatte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie sich (sinngemäss) machtlos gefühlt habe, sind zwar nicht unglaubhaft. Diesem Empfinden steht aber, folgt man ihrer Darstellung, kein Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber, dass hierfür als adäquat kau- sal zu qualifizieren wäre. Mit anderen Worten ist ihr Gefühl der Macht- bzw. Aus- weglosigkeit dem Beschwerdegegner nicht strafrechtlich anzulasten.
E. 5.3 Für die Situation im Kellerraum beschrieb die Beschwerdeführerin die (von ihr empfundene) Drucksituation primär damit, dass sie befürchtet habe, der Be- schwerdegegner hätte sie am Verlassen des Raumes gehindert, sollte sie dies versuchen. Sie machte aber nicht geltend, dass der Beschwerdeführer dies in ir- gendeiner Weise in Aussicht gestellt bzw. zum Ausdruck gebracht hätte oder weshalb sonst dies zu erwarten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen den Sex mit dem Beschwerdegegner weder verbal noch körperlich ge- wehrt. Sie hat auch nicht auf andere Weise zu erkennen gegeben, dass sie damit nicht einverstanden war (zum "Versuch" betreffend Analsex vgl. nachstehend
- 12 - E. 5.4). Der Beschwerdegegner musste also keinen Widerstand überwinden (sprich: Nötigungsmittel anwenden), um Sex mit der Beschwerdeführerin zu ha- ben. Die Beschwerdeführerin erwähnte auch nicht, dass der Beschwerdegegner beim Sex grob oder aggressiv gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin sich offenbar zum Sex verpflichtet gefühlt hat, ist dem Beschwerdegegner unter straf- rechtlich relevanten Gesichtspunkten nicht anzulasten. Auch die erwähnte körper- liche Überlegenheit des Beschwerdegegners kann für sich allein nicht als psychi- sches Unter-Druck-Setzen im Sinne des Sexualstrafrechts qualifiziert werden. Er hat sich nicht über einen erkennbaren entgegenstehenden Willen der Beschwer- deführerin hinweggesetzt.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin sagte aus, der Beschwerdegegner habe versucht, mit ihr Analsex zu haben. Sie habe dies aber nicht gewollt. Es sei dann vaginal weitergegangen (vgl. E. 3.2). Legt man die Aussagen der Beschwerdeführerin zu- grunde, so wird man zwar davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdegegner die fehlende Zustimmung (zum Analsex) zur Kenntnis genommen hat. Ein nöti- gendes Verhalten seinerseits steht aber auch für diesen Teilsachverhalt nicht im Raum, weshalb eine Versuchsstrafbarkeit nicht in Betracht kommt.
E. 5.5 Nicht zu erkennen ist, was die Erhebung weiterer Beweise an dieser Ein- schätzung ändern könnte. Namentlich eine Blut- oder Haaranalyse ist nicht ge- eignet, ein nötigendes Verhalten des Beschwerdegegners zu belegen. Wie bereits erwähnt, bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der sexuellen Handlungen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden hätte bzw. widerstandsunfähig gewesen wäre (vgl. E. 4.1).
E. 5.6 Im Ergebnis liegt deshalb kein Verhalten seitens des Beschwerdegegners vor, das den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) oder der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) erfüllt. Die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden. Sie hat sich im Übrigen, anders als die Beschwerdeführerin geltend machen lässt (vgl. Urk. 2 Rz. 11), mit deren Aus- sagen gründlich auseinandergesetzt bzw. diese ihrer rechtlichen Einschätzung sogar zugrunde gelegt. Die Behauptung, die Staatsanwaltschaft hätte "sich ganz
- 13 - auf die Aussagen des [Beschwerdegegners] gestützt", ist falsch; das Gegenteil ist der Fall (vgl. Urk. 5 S. 3).
E. 5.7 Angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Ablaufs, na- mentlich ihres unterbliebenen Widerstands, würde mit sehr grosser Wahrschein- lichkeit schliesslich nicht nachzuweisen sein, dass der Beschwerdegegner sich der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin zum Oral- und Vaginalsex be- wusst war. Die Beschwerdeführerin scheint einen entsprechenden (dem Sex ent- gegenstehenden) Willen auch in der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 nicht geltend zu machen (vgl. E. 3.2). Abgesehen davon schilderte die Beschwerdefüh- rerin – wie erwähnt – keine straferheblichen Nötigungshandlungen. Eine Verurtei- lung des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 189 f. StGB scheint damit ausge- schlossen.
E. 5.8 Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren einstellen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III.
1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 2 S. 2). Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ist im Strafverfahren für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorausgesetzt, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin konstituiert (Urk. 8/8/1 S. 1) und macht geltend, sie werde eine Zivilforderung stellen (Urk. 2 Rz. 20). Die Be- schwerde erweist sich indes nach dem Ausgeführten als klarerweise von vornhe- rein unbegründet, weshalb eine allfällige Adhäsionsklage ohnehin aussichtslos wäre (zu aussichtslosen Strafverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.2). Damit entfällt auch ein Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, der ebenfalls verlangt, dass ein Rechtsbegehren bzw. ein Rechtsmittel nicht von vornherein, das heisst, im Zeitpunkt der Rechts- mittelerhebung aussichtslos ist. Zudem lagen keine besonderen Umstände vor, wie etwa Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft, die Anlass zur Beschwerdeer- hebung gegeben hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2019 vom
- 14 -
E. 6 November 2019 E. 2.2 in fine). Auch die in einem Punkt fehlerhafte schriftliche Wiedergabe der Videoeinvernahme (vgl. E. II.3.2) hat nicht Anlass zur Beschwer- deerhebung gegeben. Somit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist un- ter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).
3. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner musste zur Beschwerde keine Stellung nehmen. Folglich wird er weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. - 15 -
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegeg- ner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-1/2022/10044123 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-1/2022/10044123 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Emp- fangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 16 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230043--O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Verfügung und Beschluss vom 19. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. Februar 2023, B-1/2022/10044123
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 4. bzw. 19. Dezember 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich we- gen möglicher Sexualverbrechen, begangen von B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Urk. 8/1/1; Urk. 8/1/2). Laut der Beschwerdeführerin hat sie sich aus Angst vor der Verbreitung von einvernehmlich entstandenen Nacktbildern dazu gezwungen ge- fühlt, am frühen Morgen des 4. Dezember 2022 zum Wohnort des Beschwerde- gegners zu gehen und dort Sex mit ihm zu haben (Urk. 8/3/1; Urk. 8/3/2; Urk. 8/1/- 2 S. 3). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eröffnete eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner wegen möglicher Sexualverbrechen. Am
1. Februar 2023 verfügte sie die Einstellung des Verfahrens (Urk. 5 = Urk. 8/12/- 10).
2. Gegen diese Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 17. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde erheben (Urk. 2; Urk. 7). Sie beantragt: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 1. Februar 2023 aufzuheben.
2. Die Strafuntersuchung sei wieder aufzunehmen.
3. Die Akten des Vorverfahrens seien beizuziehen.
4. Es sei Frau A._____ für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihr in der Person von Frau Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates."
3. Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornhe- rein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 8).
- 3 - II. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst, der Sachverhalt, wie er von der Beschwerdeführerin geschildert worden sei, enthalte keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschwer- degegners. Namentlich gebe es keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bedroht, Gewalt angewendet, sie unter psychischen Druck gesetzt oder zum Widerstand unfähig gemacht habe, weshalb die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) oder der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) nicht erfüllt seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin liessen auch nicht da- rauf schliessen, dass sie im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen Urteils- oder Wi- derstandsunfähig gewesen sei, weshalb auch der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) nicht gegeben sei. Schliesslich folge aus der Schilderung der Be- schwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner nicht habe erkennen können, dass die Beschwerdeführerin die sexuellen Handlungen ablehne, da sie weder etwas gesagt noch sich gewehrt habe und es in der Vergangenheit bereits einmal zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. 5 S. 3 f.). Zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2023 betreffend Durchfüh- rung einer Haar- und Blutanalyse zwecks Nachweis von K.O.-Tropfen und Ähnli- chem führte die Staatsanwaltschaft aus, das Zeitfenster für eine Blutanalyse sei bereits verpasst worden und mittels einer Haaranalyse könne nicht bestimmt wer- den, zu welchem Zeitpunkt eine allfällige Substanz verabreicht worden sei. We- sentlich sei in diesem Zusammenhang, dass es der Beschwerdeführerin nach ei- genen Angaben während der sexuellen Handlungen gut gegangen sei; das Un- wohlsein habe erst einige Stunden später, in den frühen Morgenstunden einge- setzt. Zu dieser Zeit sei es aber nicht mehr zu sexuellen Handlungen gekommen (ebd., S. 3 f.). 1.2. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber ausführen, der Verdacht der Schändung stünde im Raum. Es bestünden "genügend Indizien dafür", dass der Beschwerdeführerin Betäubungsmittel oder K.O.-Tropfen verabreicht worden sei- en. Auch die Kantonspolizei gehe hiervon aus. Eine Blut- und Haaranalyse würde
- 4 - Klarheit über diesen Verdacht schaffen (Urk. 2 Rz. 7–9), zumal entsprechende Proben am 4. Dezember 2022 entnommen worden seien (ebd., Rz. 8, 12; vgl. Urk. 8/4/1–4). Die Staatsanwaltschaft lasse weiter ausser Acht, dass die Be- schwerdeführerin Zwang und Druck seitens des Beschwerdegegners geltend ge- macht habe. Der Beschwerdegegner habe ihr mit der Veröffentlichung von Nackt- bildern gedroht, wenn sie nicht mit ihm mitkomme. Die Staatsanwaltschaft habe dies nicht weiter untersucht und auch das Mobiltelefon des Beschwerdeführers nicht ausgewertet. Sie habe das Mobiltelefon dem Beschwerdegegner kurz nach der Sicherstellung wieder ausgehändigt, sodass davon auszugehen sei, dass mittlerweile sämtliche belastenden Beweismittel gelöscht worden seien (ebd., Rz. 10). Die Staatsanwaltschaft stütze sich vollständig auf die Aussagen des Beschwerdegegners und habe die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt. Es bleibe "schleierhaft, weshalb [die Beschwerdeführerin] überhaupt eine Vergewaltigung geltend machen sollte […]" und weshalb sie sich in den frü- hen Morgenstunden Hilfe geholt habe, wenn sämtliche Handlungen einvernehm- lich erfolgt sein sollen (ebd., Rz. 11).
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstel- lung des Verfahrens u. a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a) und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Ent- scheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei kla- rer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einge- stellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241
- 5 - E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.2; 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Seitens des Beschwerdegegners ist unbestritten, dass es zwischen ihm und der Beschwerdeführerin zur fraglichen Zeit zum Geschlechtsverkehr gekom- men ist (vgl. Urk. 8/2/1, polizeiliche Einvernahme vom 4. Dezember 2022, F/A 6 ff.). Der Beschwerdegegner sagte zusammengefasst aus, der Sex sei einver- nehmlich erfolgt. Er und die Beschwerdeführerin hätten Oral- und Vaginalsex ge- habt (Urk. 8/2/1 F/A 6–10, 31–39). 3.2. Die Beschwerdeführerin beschrieb die Vorgänge zwischen dem 2. und
4. Dezember 2022 in der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 (Urk. 8/3/2) dem- gegenüber folgendermassen: Am Abend des 2. Dezember 2022 habe zuerst ein Bekannter des Beschwerdegegners ("C._____") die Beschwerdeführerin via SMS-Nachrichten dazu bewegen wollen, zu ihm zu kommen, ansonsten er ihre Nacktfotos in seiner "Story" veröffentlichen werde. Bis zum 3. Dezember 2022 um circa 01:00 Uhr habe sie mehrere Nachrichten erhalten. Sie sei der Aufforderung von C._____ in dieser Nacht aber nicht gefolgt. Am 3. Dezember 2022 sei sie tagsüber wie geplant arbeiten gegangen (Urk. 8/3/2 [Videoeinvernahme], 00:06:00–00:07:40). Am Abend habe sie erneut entsprechende Aufforderungen von C._____ erhalten ("chum usse!", ebd., 00:07:40–00:08:20). Kurz vor Mitter- nacht habe C._____ geschrieben, sie solle mit ihrem Ausweis nach D._____ kommen (ebd., 00:08:20–00:09:10). Es sei dabei (sinngemäss) um den Abschluss von Handy-Abos gegangen, womit man Geld verdienen könne (ebd., 00:30:00– 00:31:10). Am Abend des 3. Dezember 2022, circa 20:00 Uhr, sei sie dann erst- mals auch vom Beschwerdegegner via "Snapchat" kontaktiert worden. Er habe
u. a. gefragt, wo sie sei, und geschrieben, er sei "mega spitz". Die Beschwerde- führerin erwähnte indes nicht, dass der Beschwerdegegner dabei (wie zuvor C._____) mit der Veröffentlichung von Nacktfotos gedroht hätte (diesbezüglich ist die Protokollierung von Urk. 8/3/2 [ab 00:05:10] fehlerhaft, vgl. Urk. 8/3/1 S. 1, ["Wesentliche Aussagen", Absatz 2, Zeile 3 f.]). Sie sei schliesslich mit dem vom Beschwerdegegner bestellten Uber-Taxi zu ihm gefahren (ebd., 00:09:50–
- 6 - 00:10:40; 00:25:00–00:25:30). Auch auf die insgesamt drei Mal gestellte Frage, was der Beschwerdegegner konkret geschrieben habe, das sie dazu bewogen habe, zum Beschwerdegegner zu gehen, erwähnte sie keine Drohungen, sondern blosse Aufforderungen (u. a. "la das alles, du chunsch jetzt"). Sie erwähnte dabei wiederholt Nachrichten von C._____, obwohl sie konkret nach den Nachrichten des Beschwerdegegners gefragt wurde. Sie habe "Panik" bekommen und sei mit dem vom Beschwerdegegner bestellten Uber-Taxi zu ihm gefahren. Auf die Fra- ge, was sie vom Beschwerdegegner befürchtet habe, erwähnte sie eine mögliche erneute Drohung und dass der Beschwerdegegner und C._____ möglicherweise wüssten, wie ihre Schwester aussehe. Sie habe sich alles durch den Kopf gehen lassen, auch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner und C._____ im Besitz ihrer Bilder seien. Sie sei zum Schluss gekommen, es sei besser, wenn sie zu ihm gehe (ebd., 00:25:30–00:29:50). Auch später in der Befragung, als sie nach allfälligem Zwang gefragt wurde im Zusammenhang mit der Entscheidung, zum Beschwerdegegner zu gehen, schilderte sie kein spezifisches Verhalten des Be- schwerdegegners, sondern gab an, Angst gehabt zu haben (ebd., 01:20:50– 01:21:20). Für die Phase vor Ort im Kellerraum bzw. in der Waschküche, das heisst, unmittelbar vor und während der sexuellen Handlungen, konnte sie kein konkretes Verhalten des Beschwerdegegners ausmachen, das sie daran gehin- dert hätte, den Sex mit ihm zu verweigern. Er habe sie an den Brüsten berührt und gesagt, sie solle "abe" (runter) gehen (ebd., 00:34:20–00:34:40). Sie habe sich verpflichtet gefühlt, gewehrt habe sie sich hingegen nicht. Sie habe auch nicht "Nein" gesagt, folglich schliesse sie eine Vergewaltigung aus (ebd., 00:34:55–00:36:00). Gewollt habe sie den Sex aber auch nicht (ebd., 00:36:00– 00:36:30). Sie habe befürchtet, der Beschwerdegegner hätte sie am Verlassen des Raumes gehindert, wenn sie dies versucht hätte (ebd., 00:36:20–00:37:30). Sie habe mit dem Beschwerdegegner Oral- und Vaginalsex gehabt (ebd., 00:37:45–00:38:20; 00:43:00–00:43:10). Zu Analsex sei es nicht gekommen, weil sie dies nicht gewollt habe. Er habe es zwar versucht, aber es sei nicht gegangen; sie habe sich dabei weggedreht. Es sei dann "vaginal weitergegangen" (ebd., 00:42:25–00:43:20; 00:47:00–00:47:20). Auf die Frage, ob bzw. wie der Be- schwerdegegner habe wissen können, dass die Beschwerdeführerin die sexuellen
- 7 - Handlungen ablehne, gab sie an, er habe dies beim erwähnten Analsexversuch (nach dem Oralsex) vielleicht gemerkt (ebd., 00:46:35–00:47:20). Auf die Frage nach dem Hauptgrund, weshalb sie den Sex mit dem Beschwerdegegner ausge- halten habe, sagte sie, sie sei in diesem Raum gewesen, sie habe nicht hinaus- gehen können und es sei dunkel gewesen. Das einzige Fenster sei vergittert ge- wesen. Sie habe Pech gehabt, überhaupt dort hingegangen zu sein (ebd., 00:48:00–00:48:50). Die Tür des Raumes, so die Beschwerdeführerin auf Nach- frage, sei aber von innen jederzeit ohne Schlüssel zu öffnen gewesen. Sie habe schon zu Beginn im Kellerraum befürchtet, es könnte "zu etwas kom- men", weil der Beschwerdegegner geschrieben habe, er sei "spitz". Angst be- kommen habe sie erst, als ein weiterer Kollege ("E._____") in den Keller gekom- men sei, etwa 20 Minuten nach dem Sex mit dem Beschwerdegegner (ebd., 00:48:40–00:49:55). Mit E._____ seien aber keinerlei sexuelle Handlungen erfolgt (ebd., 00:51:00–00:51:20). Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe schon einmal im August oder September 2022 mit dem Beschwerdegegner ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Auf die Frage nach dem Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Begegnung gab sie an, das erste Mal habe sie selbst gewollt, beim zweiten Mal habe sie sich "wie gezwungen gefühlt" (ebd., 01:14:40–01:17:10). 4. 4.1. Anfänglich stand seitens der Ermittlungsbehörden eine mögliche Schän- dung (Art. 191 StGB) im Raum (vgl. Urk. 8/1/1 S. 2 f.; Urk. 8/2/1 F/A 67 f. [betref- fend Verabreichung von Substanzen]). Wie die Staatsanwaltschaft korrekt aus- führt, bieten die Aussagen der Beteiligten allerdings keine Hinweise, dass die Be- schwerdeführerin während der sexuellen Handlungen urteils- oder widerstandsun- fähig gewesen wäre bzw. unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden hätte. Die Beschwerdeführerin erwähnte keine Erinnerungslücken oder körperli- che Einschränkungen für diesen Zeitraum (vgl. E. 3.2). Gefühle von Müdigkeit und Unwohlsein beschrieb sie erst für eine spätere Phase. Sie sei mit E._____ und dem Beschwerdegegner zuerst an den Flughafen, dann an den Hauptbahnhof, von dort wieder an den Flughafen (jeweils mit Aufenthalt) und anschliessend wie-
- 8 - der zurück nach D._____ an den F._____ gefahren. Erst für die Zeit, als sie wie- der am F._____ gewesen sei, erwähnte sie ein Gefühl von Müdigkeit. Während der anschliessenden Fahrt im Uber-Taxi sei ihr so schlecht gewesen, dass sie das Fahrzeug habe verlassen wollen (Urk. 8/3/2, 00:13:40–00:16:40). Der Eintritt von Müdigkeit und Unwohlsein dürfte deshalb erst deutlich nach den sexuellen Handlungen erfolgt sein. Der Tatbestand der Schändung kommt deshalb vorlie- gend nicht in Betracht. 4.2. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wi- derstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnli- chen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Ge- walt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbeständen beispielhaft genannten Nötigungsmittel stim- men vollständig überein. Art. 189 sowie Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Ge- schlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeifüh- ren der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum ei- genständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.1 f.; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1 f., je mit Hinweisen).
- 9 - 4.3. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentli- che Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Wider- setzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Über- raschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen La- ge keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2, je mit Hinweisen). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Ein- wirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltan- wendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner per- sönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutz- möglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/- 2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4). 4.4. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mit- teln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegen- wehr des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbe- zeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuel-
- 10 - len Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/- 2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Verge- waltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs im Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2021 vom 30. August 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen). 4.5. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung bzw. eine Vergewaltigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich den verba- len Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als ge- nügenden Widerstand qualifiziert (Urteil 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3). 5. 5.1. Die Ausübung von Gewalt durch den Beschwerdegegner ist vorliegend auszuschliessen, zumal die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Aussagen gemacht hat und auch sonst keine Hinweise auf eine Gewaltausübung vorliegen. Gleiches gilt für die Tatbestandsvariante der Widerstandsunfähigkeit, denn für die Phase der sexuellen Handlungen erwähnte die Beschwerdeführerin keine körper- lichen Einschränkungen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner sie konkret bedroht hätte. 5.2. Näher zu prüfen ist das Nötigungsmittel des psychischen Drucks. Zusam- mengefasst gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich verpflichtet bzw. unter Druck gesetzt gefühlt, zum Haus des Beschwerdegegners zu gehen, weil ihr be- wusst gewesen sei, dass der Beschwerdegegner im Besitz ihrer Nacktfotos sei. Sie beschrieb hingegen kein konkret nötigendes Verhalten des Beschwerdegeg- ners. Ihrer Sachverhaltsdarstellung zufolge hat er sie zwar in harscher Weise und mit sexueller Anspielung dazu aufgefordert, sich zu ihm zu begeben. Er hat ihr –
- 11 - anders als zuvor offenbar C._____ – hingegen keine Nachteile in Aussicht ge- stellt, sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen (insofern unzutreffend die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, Urk. 2 Rz. 10 sowie die Protokollierung, vgl. E. 3.2). Es bestehen auch keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner die von C._____ offenbar geäusserte Drohung (Veröffentlichung von Nacktbildern) übernommen hätte oder diese ihm mittäterschaftlich zuzurechnen wäre. Die Auf- forderung, wie sie laut der Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners erfolgte, dürfte zwar ohne Weiteres als anstössig und respektlos empfunden wor- den sein. Sie erreicht aber nicht die Intensität des psychischen Drucks im Sinne von Art. 189 f. StGB. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass der Be- schwerdegegner zu einem früheren Zeitpunkt bzw. im Rahmen früherer Begeg- nungen Druck ausgeübt oder Drohungen geäussert hätte, sodass das vorliegende Verhalten in einem besonderen Licht erschiene. Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt erst 17 Jahre alt war und von ihr generell nicht in gleichem Mass Widerstand erwartet werden kann wie von Er- wachsenen. Im vorliegenden Fall wäre es ihr aber zuzumuten gewesen, sich der Aufforderung zu widersetzen, zum Beschwerdeführer zu gehen, so wie sie es am Tag zuvor anlässlich der Drohungen von C._____ getan hatte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie sich (sinngemäss) machtlos gefühlt habe, sind zwar nicht unglaubhaft. Diesem Empfinden steht aber, folgt man ihrer Darstellung, kein Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber, dass hierfür als adäquat kau- sal zu qualifizieren wäre. Mit anderen Worten ist ihr Gefühl der Macht- bzw. Aus- weglosigkeit dem Beschwerdegegner nicht strafrechtlich anzulasten. 5.3. Für die Situation im Kellerraum beschrieb die Beschwerdeführerin die (von ihr empfundene) Drucksituation primär damit, dass sie befürchtet habe, der Be- schwerdegegner hätte sie am Verlassen des Raumes gehindert, sollte sie dies versuchen. Sie machte aber nicht geltend, dass der Beschwerdeführer dies in ir- gendeiner Weise in Aussicht gestellt bzw. zum Ausdruck gebracht hätte oder weshalb sonst dies zu erwarten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen den Sex mit dem Beschwerdegegner weder verbal noch körperlich ge- wehrt. Sie hat auch nicht auf andere Weise zu erkennen gegeben, dass sie damit nicht einverstanden war (zum "Versuch" betreffend Analsex vgl. nachstehend
- 12 - E. 5.4). Der Beschwerdegegner musste also keinen Widerstand überwinden (sprich: Nötigungsmittel anwenden), um Sex mit der Beschwerdeführerin zu ha- ben. Die Beschwerdeführerin erwähnte auch nicht, dass der Beschwerdegegner beim Sex grob oder aggressiv gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin sich offenbar zum Sex verpflichtet gefühlt hat, ist dem Beschwerdegegner unter straf- rechtlich relevanten Gesichtspunkten nicht anzulasten. Auch die erwähnte körper- liche Überlegenheit des Beschwerdegegners kann für sich allein nicht als psychi- sches Unter-Druck-Setzen im Sinne des Sexualstrafrechts qualifiziert werden. Er hat sich nicht über einen erkennbaren entgegenstehenden Willen der Beschwer- deführerin hinweggesetzt. 5.4. Die Beschwerdeführerin sagte aus, der Beschwerdegegner habe versucht, mit ihr Analsex zu haben. Sie habe dies aber nicht gewollt. Es sei dann vaginal weitergegangen (vgl. E. 3.2). Legt man die Aussagen der Beschwerdeführerin zu- grunde, so wird man zwar davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdegegner die fehlende Zustimmung (zum Analsex) zur Kenntnis genommen hat. Ein nöti- gendes Verhalten seinerseits steht aber auch für diesen Teilsachverhalt nicht im Raum, weshalb eine Versuchsstrafbarkeit nicht in Betracht kommt. 5.5. Nicht zu erkennen ist, was die Erhebung weiterer Beweise an dieser Ein- schätzung ändern könnte. Namentlich eine Blut- oder Haaranalyse ist nicht ge- eignet, ein nötigendes Verhalten des Beschwerdegegners zu belegen. Wie bereits erwähnt, bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der sexuellen Handlungen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden hätte bzw. widerstandsunfähig gewesen wäre (vgl. E. 4.1). 5.6. Im Ergebnis liegt deshalb kein Verhalten seitens des Beschwerdegegners vor, das den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) oder der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) erfüllt. Die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden. Sie hat sich im Übrigen, anders als die Beschwerdeführerin geltend machen lässt (vgl. Urk. 2 Rz. 11), mit deren Aus- sagen gründlich auseinandergesetzt bzw. diese ihrer rechtlichen Einschätzung sogar zugrunde gelegt. Die Behauptung, die Staatsanwaltschaft hätte "sich ganz
- 13 - auf die Aussagen des [Beschwerdegegners] gestützt", ist falsch; das Gegenteil ist der Fall (vgl. Urk. 5 S. 3). 5.7. Angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Ablaufs, na- mentlich ihres unterbliebenen Widerstands, würde mit sehr grosser Wahrschein- lichkeit schliesslich nicht nachzuweisen sein, dass der Beschwerdegegner sich der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin zum Oral- und Vaginalsex be- wusst war. Die Beschwerdeführerin scheint einen entsprechenden (dem Sex ent- gegenstehenden) Willen auch in der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 nicht geltend zu machen (vgl. E. 3.2). Abgesehen davon schilderte die Beschwerdefüh- rerin – wie erwähnt – keine straferheblichen Nötigungshandlungen. Eine Verurtei- lung des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 189 f. StGB scheint damit ausge- schlossen. 5.8. Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren einstellen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III.
1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 2 S. 2). Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ist im Strafverfahren für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorausgesetzt, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin konstituiert (Urk. 8/8/1 S. 1) und macht geltend, sie werde eine Zivilforderung stellen (Urk. 2 Rz. 20). Die Be- schwerde erweist sich indes nach dem Ausgeführten als klarerweise von vornhe- rein unbegründet, weshalb eine allfällige Adhäsionsklage ohnehin aussichtslos wäre (zu aussichtslosen Strafverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.2). Damit entfällt auch ein Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, der ebenfalls verlangt, dass ein Rechtsbegehren bzw. ein Rechtsmittel nicht von vornherein, das heisst, im Zeitpunkt der Rechts- mittelerhebung aussichtslos ist. Zudem lagen keine besonderen Umstände vor, wie etwa Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft, die Anlass zur Beschwerdeer- hebung gegeben hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2019 vom
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6. November 2019 E. 2.2 in fine). Auch die in einem Punkt fehlerhafte schriftliche Wiedergabe der Videoeinvernahme (vgl. E. II.3.2) hat nicht Anlass zur Beschwer- deerhebung gegeben. Somit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist un- ter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).
3. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner musste zur Beschwerde keine Stellung nehmen. Folglich wird er weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
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4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegeg- ner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-1/2022/10044123 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-1/2022/10044123 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Emp- fangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 16 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw J. Ahmadi