Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am 22. Dezember 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be-
- 2 - schwerdegegner 1) wegen Urkundenfälschung und unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Der Vorwurf lautet, der Beschwerdegegner 1 habe am
26. März 2019 die Unterschrift des Beschwerdeführers auf einem Vertrag betref- fend den Verkauf eines Stammkapitalanteils der C._____ GmbH im Wert von Fr. 1'000.– zum symbolischen Kaufpreis von Fr. 1.– gefälscht, um sich damit die Stammkapitalmehrheit an der C._____ GmbH zu erschleichen. Den Vertrag habe der Beschwerdegegner 1 gleichentags beim Handelsregisteramt Zürich eingereicht mit dem Antrag, den Handelsregistereintrag der C._____ GmbH entsprechend an- zupassen, was dann auch geschehen sei (Urk. 3).
E. 2 Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen den Beschwerdegegner 1 ge- führte Strafuntersuchung ein (Urk. 3).
E. 2.1 Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Von einer aussichtslosen Zivil- klage ist im Rahmen eines Strafverfahrens dann auszugehen, wenn die Nichtan- handnahme oder die Einstellung verfügt wird oder verfügt wurde (BSK StPO-MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 15). Bei einem im Rahmen einer Be- schwerde gegen eine Einstellung der Untersuchung gestellten Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist damit zu prüfen, ob sich die Beschwerde bzw. ein allfälli- ges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos erweist, d.h. ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unter- liegens (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2.).
E. 2.2 Vorliegend stellte sich der Staatsanwaltschaft die Frage, ob sich überhaupt ein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lässt. Die Staatsanwaltschaft ver- neinte diese Frage zu Recht. Sie verwies diesbezüglich insbesondere auf die ge- gensätzlichen Aussagen der Beteiligten, das nur beschränkt aussagekräftige Kurz- gutachten des FOR betreffend die Urheberschaft der Unterschrift auf dem fragli- chen Vertrag sowie auf die fehlenden weiteren objektiven Beweismittel. Weiter legte die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die Beweisanträge des Beschwerdefüh- rers überzeugend dar, aus welchen Gründen die beantragten Zeugenbefragungen sowie ein allfälliges detailliertes Handschriftengutachten nichts am Ergebnis, wo- nach dem Beschwerdegegner 1 kein strafbares Verhalten rechtsgenügend nach- gewiesen werden könne, zu ändern vermöchten (Urk. 11/472-1.46.16).
E. 2.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen diese überzeu- genden Schlussfolgerungen verfangen nicht. Bei der vorliegenden Beweislage musste sich auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass sich die Sachverhaltserstellung vor dem Hintergrund der divergierenden Aussagen der Parteien und des Fehlens aussagekräftiger objektiver Beweismittel schwierig gestaltet. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als von vorn- herein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist und sich eine Prüfung der finanziellen Ver-
- 10 - hältnisse des Beschwerdeführers erübrigt. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht.
3. Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen. Es rechtfertigt sich, dessen amtlichen Verteidiger für die Aufwände im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren (insbesondere die Kenntnisnahme des Entscheids und die Besprechung mit dem Beschwerdegegner 1) mit pauschal Fr. 250.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
E. 3 Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2023 Be- schwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sei weiterzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 2).
E. 4 Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 11). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die Aussagen der Beteiligten wieder und erwog sodann im Wesentlichen, der Origina-
- 3 - lvertrag habe nicht erhältlich gemacht werden können. Anlässlich der durchgeführ- ten Hausdurchsuchungen im Restaurant C._____ sowie am Wohnort des Be- schwerdegegners 1 habe der Originalvertrag nicht aufgefunden werden können. Mittels Editionsverfügung sei sodann der Buchhalter D._____ aufgefordert worden, diverse Unterlagen einzureichen. Auch auf Nachfrage der Polizei habe jedoch der Originalvertrag weder vom Buchhalter noch vom Anwalt erhältlich gemacht werden können. Beim Handelsregisteramt sei in Erfahrung gebracht worden, dass die Ak- ten nur sechs Monate aufbewahrt würden, weshalb diese bereits nicht mehr vor- handen gewesen seien. Das Forensische Institut Zürich (FOR) sei am 30. März 2020 damit beauftragt worden, die eingereichte Kopie des entsprechenden Vertrages einer Handschrif- tenuntersuchung zu unterziehen. Gemäss Kurzbericht des FOR vom 9. Juni 2020 seien die beim Schriftvergleich festgestellten Übereinstimmungen werthaltig und würden für Urheberidentität sprechen. Die festgestellten Abweichungen würden sich mit natürlicher Schriftvariation erklären lassen. Da es sich beim Vertrag aber lediglich um eine Kopie handle, sei nur eine zurückhaltende Aussage möglich. Ins- gesamt würden die festgestellten Befunde mässig stark dafür sprechen, dass die fragliche Unterschrift urheberidentisch sei, d.h. vom Beschwerdeführer stamme. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die Aussagen der beiden Be- teiligten diametral gegenüberstünden, so die Staatsanwaltschaft weiter. Es fehle an unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder schlüssigen Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich zu stützen ver- möchten. Insbesondere hätten keine Zeugen der Vertragsunterzeichnung ausfindig gemacht und der Originalvertrag trotz zahlreicher Bemühungen nicht erhältlich ge- macht werden können. Die Analyse der Unterschrift auf der eingereichten Kopie des Vertrages spreche sodann eher dafür, dass die Unterschrift echt und keine Fälschung sei. Weitere Ermittlungsansätze stünden keine zur Verfügung. Mithin lasse sich die Aussage des Beschwerdegegners 1, der Beschwerdeführer habe den Vertrag selbständig und bewusst unterzeichnet, nicht widerlegen. Somit habe sich der ursprüngliche Anfangsverdacht nicht anklagegenügend erhärtet (Urk. 3).
- 4 -
3. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, es lägen sehr wohl In- dizien vor, welche seine Aussagen stützten. Die C._____ GmbH sei sein Lebens- werk. Er habe das gesamte Gründungskapital eingezahlt und sei als Chefkoch das Herz und die Seele des Restaurants gewesen, welches dank seinen Fähigkeiten in der Küche sehr gut gelaufen sei. Es sei lebensfremd, dass er in dieser Situation seine Stammanteile an der C._____ GmbH für einen symbolischen Betrag von Fr. 1.– an den Beschwerdegegner 1 hätte "veräussern" (oder wohl eher "verschen- ken") sollen. Damit hätten die Machtverhältnisse grundlegend geändert und der Be- schwerdegegner 1 habe die totale Kontrolle über die C._____ GmbH erlangt, was denn auch zu seiner (des Beschwerdeführers) Entlassung geführt habe. Die ein- zige Erklärung für die Aufgabe seines Stammanteils und damit einhergehend die Kontrolle über sein Lebenswerk könnte ein finanzieller Anreiz sein, der aber offen- sichtlich fehle, da der Stammanteil weit unter Wert verkauft worden sei und er den behaupteten Kaufpreis von Fr. 1.– nie erhalten habe. Die Erklärung des Beschwer- degegners 1, dass er (der Beschwerdeführer) zu wenig Verantwortung übernom- men habe und die Übertragung als Ausgleich für seine Mehrarbeit gedacht gewe- sen sei, sei lebensfremd und unzutreffend. Bei zweifelhafter Beweislage sei grundsätzlich eine richterliche Würdigung vorzunehmen, inklusive der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen. Sodann sei auch der "Kurzbericht Handschriftenuntersuchung" des FOR vom
E. 9 Juni 2020 alles andere als überzeugend und zudem wenig aussagekräftig, zumal er nur anhand einer Kopie erstattet worden sei. Gemäss Kurzbericht sei anhand der Kopie die Strichrichtung und die Druckgebung nicht oder nur eingeschränkt be- urteilbar und eine sog. Kopiermontage einer echten Unterschrift nicht auszuschlies- sen. Zudem seien die Schlussfolgerungen des Kurzberichts äusserst vage bzw. es blieben zumindest Zweifel. Der Kurzbericht könne die Zweifel an den Angaben des Beschwerdegegners 1 nicht ausräumen. Für eine zuverlässige Einschätzung sei ein Vollgutachten eines ausgewiesenen Handschriftenexperten zu erstellen. Ohne- hin sei bei einem Vergleich seiner Unterschrift auf dem Vertrag vom 26. März 2019 mit der Unterschrift auf der Stampa-Erklärung auch für einen Laien erkennbar, dass erstere Unterschrift nicht von ihm stammen könne. Mithin bestünden bereits auf- grund des Schriftbilds grosse Zweifel an der Beweislage. In die Beweiswürdigung
- 5 - sei sodann auch der Umstand einzubeziehen, dass sich der Originalvertrag ver- mutlich in der Einflusssphäre des Beschwerdegegners 1 befinde. Schliesslich treffe es nicht zu, dass keine weiteren Beweismittel vorliegen wür- den. Neben dem erwähnten Vollgutachten könnten der Treuhändler D._____ und E._____ zu den damaligen Umständen und zum Verbleib des Originalvertrags be- fragt werden. D._____ habe mutmasslich den Vertrag über die Abtretung des Stam- manteils verfasst. Rechtsanwalt E._____ habe an der Generalversammlung vom
E. 10 Dezember 2019 als Protokollführer geamtet und sei auch sonst stark in die An- gelegenheit involviert gewesen. Diese Beweisanträge seien geeignet und notwen- dig, um den Sachverhalt vollständig abzuklären bzw. um den Originalvertrag erhält- lich zu machen, zumal die Qualifikation der Unterschrift als Fälschung oder Original nicht unerheblich sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass das zuständige Gericht die Unterschrift auf dem Vertrag vom 26. März 2019 als Fälschung und damit das Verhalten des Beschwerdegegners 1 als eine Handlung i.S.v. Art. 251 Abs. 1 StGB und Art. 153 StGB qualifizieren werde (Urk. 2).
4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die
- 6 - mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5). Stehen sich ge- gensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Be- weise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu be- werten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bun- desgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.).
5. Im Zentrum steht vorliegend die Frage, ob sich der anklagegenügende Nach- weis erbringen lässt, dass der Beschwerdegegner 1 am 26. März 2019 die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Vertrag betreffend den Verkauf eines Stammkapitalanteils der C._____ GmbH gefälscht hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Die Staatsanwaltschaft hat diese Frage zu Recht verneint: 5.1. Wenn der Beschwerdeführer zunächst Ausführungen zum mutmasslichen Motiv des Beschwerdegegners 1 macht bzw. vorbringt, es sei nicht vorstellbar, dass er unter den konkreten Umständen seinen Stammkapitalanteil an der C._____ GmbH an diesen hätte veräussern bzw. verschenken sollen, ist ihm Folgendes ent-
- 7 - gegenzuhalten: Die geltend gemachten Umstände bzw. ein allfälliges Motiv des Be- schwerdegegners 1 für das behauptete Handeln vermögen von vornherein keinen (anklagegenügenden) Beweis für ein strafbares Verhalten desselben zu erbringen. Zum einen handelt es sich dabei um reine Mutmassungen aus der Perspektive ei- nes der beiden Beteiligten, nämlich des Beschwerdeführers, welcher selbstredend ein eminentes Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdegeg- ners 1 hat, nachdem er sich mit diesem überworfen hat. Zum anderen vermag auch der geltend gemachte fehlende finanzielle Anreiz nicht darüber hinwegzutäuschen, dass durchaus anderweitige Gründe für die erfolgte Übertragung des Stammkapi- talanteils des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 1 denkbar sind. Je- denfalls sind diese Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Schluss- folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach sich ein strafbares Verhalten des Be- schwerdegegners 1 nicht anklagegenügend erstellen lasse, in Frage zu stellen. 5.2. Ebenso unbehelflich ist die Argumentation des Beschwerdeführers, soweit er (wie bereits im Rahmen seiner Beweisanträge) die Einholung eines Vollgutachtens des FOR mit Bezug auf die Unterschrift auf dem Vertrag vom 26. März 2019 ver- langt. Wie die Staatsanwalt in ihrem Beweisergänzungsentscheid einleuchtend dar- gelegt hat, ist aufgrund des Fehlens des Originalvertrages gemäss dem Kurzbericht des FOR nur eine eingeschränkte Beurteilung der Handschriften mit beschränkter Aussagekraft möglich. Gemäss Abklärungen des polizeilichen Sachbearbeiters gilt dasselbe auch für ein detailliertes Gutachten (Urk. 11/472-1.46.16 S. 2). Es liegt folglich auf der Hand, dass sich im Rahmen der Erstellung eines Vollgutachtens dieselben Probleme stellen würden wie bei der Erstellung des Kurzgutachtens des FOR. Mithin liesse auch ein Vollgutachten keine verbindlichen und abschliessen- den Aussagen mit Bezug auf die Urheberschaft der fraglichen Unterschrift zu, nach- dem das Original des Vertragsdokuments nicht vorliegt. Auf welche Weise dieses doch noch erhältlich gemacht werden könnte, zeigt sodann weder der Beschwer- deführer auf, noch ist dies ersichtlich, hat doch die Staatsanwaltschaft insoweit ihre Möglichkeiten ausgeschöpft. Wenn der Beschwerdeführer sodann seine eigene, (Laien-)Interpretation betreffend die angeblich nicht übereinstimmenden Unter- schriften den Erkenntnissen des FOR (Urk. 11/559-1.9.1) gegenüberstellt, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
- 8 - 5.3. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernah- men von D._____ und Rechtsanwalt E._____ betrifft, kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass sich auch anhand dieser zusätzlichen Beweiserhe- bungen das beanzeigte Delikt nicht anklagegenügend erstellen liesse (Urk. 11/472- 1.46.16 S. 2). Insoweit verkennt der Beschwerdeführer, dass allfällige Aussagen dieser Zeugen mit Bezug auf die zentrale Frage, nämlich ob die Unterschrift auf dem Vertrag vom 26. März 2019 vom Beschwerdeführer oder vom Beschwerde- gegner 1 stammt, keinen Aufschluss zu liefern vermögen. Die angerufenen Zeugen haben die Vertragsunterzeichnung unstrittig nicht direkt wahrgenommen. Mithin können sie (wenn überhaupt) nur vom Hörensagen und lediglich über das Verhalten der Beteiligten im Vorfeld oder im Nachgang der Vertragsunterzeichnung berichten. Unter diesen Umständen leuchtet nicht ein, welchen massgeblichen Erkenntnisge- winn diese Zeugenbefragungen liefern könnten. Dies gilt umso mehr, als Rechts- anwalt E._____ offenbar zwischenzeitlich als Rechtsvertreter des Beschwerdegeg- ners 1 mandatiert war, weshalb er nicht als unbefangener Zeuge bezeichnet wer- den kann und von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen könnte (Urk. 11/472-1.46.16 S. 2). Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die vom Be- schwerdeführer genannten Zeugen dazu beitragen könnten, dass das Original des Vertrages doch noch aufgefunden werden könnte, nachdem die Staatsanwaltschaft insoweit alle angezeigten Ermittlungshandlungen bereits vorgenommen hat. Somit ist die Ablehnung der Beweisanträge zu Recht erfolgt.
6. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfahrenseinstellung nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III.
1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
2. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2 f.).
- 9 -
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird ab- gewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 250.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-4/2020/10001980 (gegen Empfangsbestätigung) - 11 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 12 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230018-O/U/HEI>BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschrei- berin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 16. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2023, B-4/2020/10001980 (Dossier 1) Erwägungen: I.
1. Am 22. Dezember 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be-
- 2 - schwerdegegner 1) wegen Urkundenfälschung und unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Der Vorwurf lautet, der Beschwerdegegner 1 habe am
26. März 2019 die Unterschrift des Beschwerdeführers auf einem Vertrag betref- fend den Verkauf eines Stammkapitalanteils der C._____ GmbH im Wert von Fr. 1'000.– zum symbolischen Kaufpreis von Fr. 1.– gefälscht, um sich damit die Stammkapitalmehrheit an der C._____ GmbH zu erschleichen. Den Vertrag habe der Beschwerdegegner 1 gleichentags beim Handelsregisteramt Zürich eingereicht mit dem Antrag, den Handelsregistereintrag der C._____ GmbH entsprechend an- zupassen, was dann auch geschehen sei (Urk. 3).
2. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen den Beschwerdegegner 1 ge- führte Strafuntersuchung ein (Urk. 3).
3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2023 Be- schwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sei weiterzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 2).
4. Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 11). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die Aussagen der Beteiligten wieder und erwog sodann im Wesentlichen, der Origina-
- 3 - lvertrag habe nicht erhältlich gemacht werden können. Anlässlich der durchgeführ- ten Hausdurchsuchungen im Restaurant C._____ sowie am Wohnort des Be- schwerdegegners 1 habe der Originalvertrag nicht aufgefunden werden können. Mittels Editionsverfügung sei sodann der Buchhalter D._____ aufgefordert worden, diverse Unterlagen einzureichen. Auch auf Nachfrage der Polizei habe jedoch der Originalvertrag weder vom Buchhalter noch vom Anwalt erhältlich gemacht werden können. Beim Handelsregisteramt sei in Erfahrung gebracht worden, dass die Ak- ten nur sechs Monate aufbewahrt würden, weshalb diese bereits nicht mehr vor- handen gewesen seien. Das Forensische Institut Zürich (FOR) sei am 30. März 2020 damit beauftragt worden, die eingereichte Kopie des entsprechenden Vertrages einer Handschrif- tenuntersuchung zu unterziehen. Gemäss Kurzbericht des FOR vom 9. Juni 2020 seien die beim Schriftvergleich festgestellten Übereinstimmungen werthaltig und würden für Urheberidentität sprechen. Die festgestellten Abweichungen würden sich mit natürlicher Schriftvariation erklären lassen. Da es sich beim Vertrag aber lediglich um eine Kopie handle, sei nur eine zurückhaltende Aussage möglich. Ins- gesamt würden die festgestellten Befunde mässig stark dafür sprechen, dass die fragliche Unterschrift urheberidentisch sei, d.h. vom Beschwerdeführer stamme. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die Aussagen der beiden Be- teiligten diametral gegenüberstünden, so die Staatsanwaltschaft weiter. Es fehle an unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder schlüssigen Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich zu stützen ver- möchten. Insbesondere hätten keine Zeugen der Vertragsunterzeichnung ausfindig gemacht und der Originalvertrag trotz zahlreicher Bemühungen nicht erhältlich ge- macht werden können. Die Analyse der Unterschrift auf der eingereichten Kopie des Vertrages spreche sodann eher dafür, dass die Unterschrift echt und keine Fälschung sei. Weitere Ermittlungsansätze stünden keine zur Verfügung. Mithin lasse sich die Aussage des Beschwerdegegners 1, der Beschwerdeführer habe den Vertrag selbständig und bewusst unterzeichnet, nicht widerlegen. Somit habe sich der ursprüngliche Anfangsverdacht nicht anklagegenügend erhärtet (Urk. 3).
- 4 -
3. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, es lägen sehr wohl In- dizien vor, welche seine Aussagen stützten. Die C._____ GmbH sei sein Lebens- werk. Er habe das gesamte Gründungskapital eingezahlt und sei als Chefkoch das Herz und die Seele des Restaurants gewesen, welches dank seinen Fähigkeiten in der Küche sehr gut gelaufen sei. Es sei lebensfremd, dass er in dieser Situation seine Stammanteile an der C._____ GmbH für einen symbolischen Betrag von Fr. 1.– an den Beschwerdegegner 1 hätte "veräussern" (oder wohl eher "verschen- ken") sollen. Damit hätten die Machtverhältnisse grundlegend geändert und der Be- schwerdegegner 1 habe die totale Kontrolle über die C._____ GmbH erlangt, was denn auch zu seiner (des Beschwerdeführers) Entlassung geführt habe. Die ein- zige Erklärung für die Aufgabe seines Stammanteils und damit einhergehend die Kontrolle über sein Lebenswerk könnte ein finanzieller Anreiz sein, der aber offen- sichtlich fehle, da der Stammanteil weit unter Wert verkauft worden sei und er den behaupteten Kaufpreis von Fr. 1.– nie erhalten habe. Die Erklärung des Beschwer- degegners 1, dass er (der Beschwerdeführer) zu wenig Verantwortung übernom- men habe und die Übertragung als Ausgleich für seine Mehrarbeit gedacht gewe- sen sei, sei lebensfremd und unzutreffend. Bei zweifelhafter Beweislage sei grundsätzlich eine richterliche Würdigung vorzunehmen, inklusive der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen. Sodann sei auch der "Kurzbericht Handschriftenuntersuchung" des FOR vom
9. Juni 2020 alles andere als überzeugend und zudem wenig aussagekräftig, zumal er nur anhand einer Kopie erstattet worden sei. Gemäss Kurzbericht sei anhand der Kopie die Strichrichtung und die Druckgebung nicht oder nur eingeschränkt be- urteilbar und eine sog. Kopiermontage einer echten Unterschrift nicht auszuschlies- sen. Zudem seien die Schlussfolgerungen des Kurzberichts äusserst vage bzw. es blieben zumindest Zweifel. Der Kurzbericht könne die Zweifel an den Angaben des Beschwerdegegners 1 nicht ausräumen. Für eine zuverlässige Einschätzung sei ein Vollgutachten eines ausgewiesenen Handschriftenexperten zu erstellen. Ohne- hin sei bei einem Vergleich seiner Unterschrift auf dem Vertrag vom 26. März 2019 mit der Unterschrift auf der Stampa-Erklärung auch für einen Laien erkennbar, dass erstere Unterschrift nicht von ihm stammen könne. Mithin bestünden bereits auf- grund des Schriftbilds grosse Zweifel an der Beweislage. In die Beweiswürdigung
- 5 - sei sodann auch der Umstand einzubeziehen, dass sich der Originalvertrag ver- mutlich in der Einflusssphäre des Beschwerdegegners 1 befinde. Schliesslich treffe es nicht zu, dass keine weiteren Beweismittel vorliegen wür- den. Neben dem erwähnten Vollgutachten könnten der Treuhändler D._____ und E._____ zu den damaligen Umständen und zum Verbleib des Originalvertrags be- fragt werden. D._____ habe mutmasslich den Vertrag über die Abtretung des Stam- manteils verfasst. Rechtsanwalt E._____ habe an der Generalversammlung vom
10. Dezember 2019 als Protokollführer geamtet und sei auch sonst stark in die An- gelegenheit involviert gewesen. Diese Beweisanträge seien geeignet und notwen- dig, um den Sachverhalt vollständig abzuklären bzw. um den Originalvertrag erhält- lich zu machen, zumal die Qualifikation der Unterschrift als Fälschung oder Original nicht unerheblich sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass das zuständige Gericht die Unterschrift auf dem Vertrag vom 26. März 2019 als Fälschung und damit das Verhalten des Beschwerdegegners 1 als eine Handlung i.S.v. Art. 251 Abs. 1 StGB und Art. 153 StGB qualifizieren werde (Urk. 2).
4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die
- 6 - mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5). Stehen sich ge- gensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Be- weise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu be- werten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bun- desgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.).
5. Im Zentrum steht vorliegend die Frage, ob sich der anklagegenügende Nach- weis erbringen lässt, dass der Beschwerdegegner 1 am 26. März 2019 die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Vertrag betreffend den Verkauf eines Stammkapitalanteils der C._____ GmbH gefälscht hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Die Staatsanwaltschaft hat diese Frage zu Recht verneint: 5.1. Wenn der Beschwerdeführer zunächst Ausführungen zum mutmasslichen Motiv des Beschwerdegegners 1 macht bzw. vorbringt, es sei nicht vorstellbar, dass er unter den konkreten Umständen seinen Stammkapitalanteil an der C._____ GmbH an diesen hätte veräussern bzw. verschenken sollen, ist ihm Folgendes ent-
- 7 - gegenzuhalten: Die geltend gemachten Umstände bzw. ein allfälliges Motiv des Be- schwerdegegners 1 für das behauptete Handeln vermögen von vornherein keinen (anklagegenügenden) Beweis für ein strafbares Verhalten desselben zu erbringen. Zum einen handelt es sich dabei um reine Mutmassungen aus der Perspektive ei- nes der beiden Beteiligten, nämlich des Beschwerdeführers, welcher selbstredend ein eminentes Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdegeg- ners 1 hat, nachdem er sich mit diesem überworfen hat. Zum anderen vermag auch der geltend gemachte fehlende finanzielle Anreiz nicht darüber hinwegzutäuschen, dass durchaus anderweitige Gründe für die erfolgte Übertragung des Stammkapi- talanteils des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 1 denkbar sind. Je- denfalls sind diese Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Schluss- folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach sich ein strafbares Verhalten des Be- schwerdegegners 1 nicht anklagegenügend erstellen lasse, in Frage zu stellen. 5.2. Ebenso unbehelflich ist die Argumentation des Beschwerdeführers, soweit er (wie bereits im Rahmen seiner Beweisanträge) die Einholung eines Vollgutachtens des FOR mit Bezug auf die Unterschrift auf dem Vertrag vom 26. März 2019 ver- langt. Wie die Staatsanwalt in ihrem Beweisergänzungsentscheid einleuchtend dar- gelegt hat, ist aufgrund des Fehlens des Originalvertrages gemäss dem Kurzbericht des FOR nur eine eingeschränkte Beurteilung der Handschriften mit beschränkter Aussagekraft möglich. Gemäss Abklärungen des polizeilichen Sachbearbeiters gilt dasselbe auch für ein detailliertes Gutachten (Urk. 11/472-1.46.16 S. 2). Es liegt folglich auf der Hand, dass sich im Rahmen der Erstellung eines Vollgutachtens dieselben Probleme stellen würden wie bei der Erstellung des Kurzgutachtens des FOR. Mithin liesse auch ein Vollgutachten keine verbindlichen und abschliessen- den Aussagen mit Bezug auf die Urheberschaft der fraglichen Unterschrift zu, nach- dem das Original des Vertragsdokuments nicht vorliegt. Auf welche Weise dieses doch noch erhältlich gemacht werden könnte, zeigt sodann weder der Beschwer- deführer auf, noch ist dies ersichtlich, hat doch die Staatsanwaltschaft insoweit ihre Möglichkeiten ausgeschöpft. Wenn der Beschwerdeführer sodann seine eigene, (Laien-)Interpretation betreffend die angeblich nicht übereinstimmenden Unter- schriften den Erkenntnissen des FOR (Urk. 11/559-1.9.1) gegenüberstellt, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
- 8 - 5.3. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernah- men von D._____ und Rechtsanwalt E._____ betrifft, kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass sich auch anhand dieser zusätzlichen Beweiserhe- bungen das beanzeigte Delikt nicht anklagegenügend erstellen liesse (Urk. 11/472- 1.46.16 S. 2). Insoweit verkennt der Beschwerdeführer, dass allfällige Aussagen dieser Zeugen mit Bezug auf die zentrale Frage, nämlich ob die Unterschrift auf dem Vertrag vom 26. März 2019 vom Beschwerdeführer oder vom Beschwerde- gegner 1 stammt, keinen Aufschluss zu liefern vermögen. Die angerufenen Zeugen haben die Vertragsunterzeichnung unstrittig nicht direkt wahrgenommen. Mithin können sie (wenn überhaupt) nur vom Hörensagen und lediglich über das Verhalten der Beteiligten im Vorfeld oder im Nachgang der Vertragsunterzeichnung berichten. Unter diesen Umständen leuchtet nicht ein, welchen massgeblichen Erkenntnisge- winn diese Zeugenbefragungen liefern könnten. Dies gilt umso mehr, als Rechts- anwalt E._____ offenbar zwischenzeitlich als Rechtsvertreter des Beschwerdegeg- ners 1 mandatiert war, weshalb er nicht als unbefangener Zeuge bezeichnet wer- den kann und von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen könnte (Urk. 11/472-1.46.16 S. 2). Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die vom Be- schwerdeführer genannten Zeugen dazu beitragen könnten, dass das Original des Vertrages doch noch aufgefunden werden könnte, nachdem die Staatsanwaltschaft insoweit alle angezeigten Ermittlungshandlungen bereits vorgenommen hat. Somit ist die Ablehnung der Beweisanträge zu Recht erfolgt.
6. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfahrenseinstellung nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III.
1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
2. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2 f.).
- 9 - 2.1. Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Von einer aussichtslosen Zivil- klage ist im Rahmen eines Strafverfahrens dann auszugehen, wenn die Nichtan- handnahme oder die Einstellung verfügt wird oder verfügt wurde (BSK StPO-MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 15). Bei einem im Rahmen einer Be- schwerde gegen eine Einstellung der Untersuchung gestellten Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist damit zu prüfen, ob sich die Beschwerde bzw. ein allfälli- ges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos erweist, d.h. ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unter- liegens (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2.). 2.2. Vorliegend stellte sich der Staatsanwaltschaft die Frage, ob sich überhaupt ein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lässt. Die Staatsanwaltschaft ver- neinte diese Frage zu Recht. Sie verwies diesbezüglich insbesondere auf die ge- gensätzlichen Aussagen der Beteiligten, das nur beschränkt aussagekräftige Kurz- gutachten des FOR betreffend die Urheberschaft der Unterschrift auf dem fragli- chen Vertrag sowie auf die fehlenden weiteren objektiven Beweismittel. Weiter legte die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die Beweisanträge des Beschwerdefüh- rers überzeugend dar, aus welchen Gründen die beantragten Zeugenbefragungen sowie ein allfälliges detailliertes Handschriftengutachten nichts am Ergebnis, wo- nach dem Beschwerdegegner 1 kein strafbares Verhalten rechtsgenügend nach- gewiesen werden könne, zu ändern vermöchten (Urk. 11/472-1.46.16). 2.3. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen diese überzeu- genden Schlussfolgerungen verfangen nicht. Bei der vorliegenden Beweislage musste sich auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass sich die Sachverhaltserstellung vor dem Hintergrund der divergierenden Aussagen der Parteien und des Fehlens aussagekräftiger objektiver Beweismittel schwierig gestaltet. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als von vorn- herein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist und sich eine Prüfung der finanziellen Ver-
- 10 - hältnisse des Beschwerdeführers erübrigt. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht.
3. Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen. Es rechtfertigt sich, dessen amtlichen Verteidiger für die Aufwände im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren (insbesondere die Kenntnisnahme des Entscheids und die Besprechung mit dem Beschwerdegegner 1) mit pauschal Fr. 250.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird ab- gewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 250.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-4/2020/10001980 (gegen Empfangsbestätigung)
- 11 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 12 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte