Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Am 18. März 2019 erstatteten die D._____ AG (heute D._____ AG) und die A._____ Strafanzeige gegen B._____ und C._____ wegen Betrugs und Urkun- denfälschung. Ursprünglich hielten B._____ und C._____ zusammen 100% der Aktien der D._____ AG. Am 15. Oktober 2018 schlossen sie einen Verkaufsver- trag bezüglich der Aktien mit der A._____, welche durch E._____ vertreten war. Dabei sollen sie letztere über den tatsächlichen Wert der D._____ AG getäuscht und die A._____ so zur Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises veranlasst ha- ben (vgl. Urk. 5 S. 1 f. und Urk. 3/7). In der Eingabe vom 13. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland forderte die A._____ namentlich die Ausdeh- nung der Strafuntersuchung auf die Tatbestände der Unterlassung der Buchfüh- rung (Art. 166 StGB), der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 StGB; vgl. Urk. 3/6 S. 14). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 18. November 2022 eine Einstel- lungsverfügung (Urk. 5).
E. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Par- tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm ver- letzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen und die ihm auf diese Weise
- 4 - ein subjektives Recht einräumt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2022 vom
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegner 1 und 2 sei auch in Bezug auf den Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) zu führen (Urk. 2 S. 2). Der Tatbestand der Misswirtschaft soll das Vermögen der Gläubiger und die Schuldbetreibung als Mittel zur Wahrung der Rechte der Gläubiger schützen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 1.2.1 mit Hinwei- sen). Der Vorwurf der Misswirtschaft bezieht sich auf das Verhalten der Be- schwerdegegner 1 und 2 im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der D._____ AG (vgl. Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hat Aktien der D._____ AG gekauft. Sie behaup- tet in der Beschwerde nicht, Gläubigerin der D._____ AG zu sein (vgl. Urk. 2 S. 3 und S 4). Sie macht keine Ausführungen in der Beschwerde zu ihrer Beschwerd- elegitimation in Bezug auf den Tatbestand der Misswirtschaft. Allein die Tatsache, dass sie sich als Privatklägerin konstituiert habe, ist in Bezug auf das einzelne in Frage stehende Delikt keine genügende Begründung. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegner 1 und 2 sei auch in Bezug auf den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) zu führen (Urk. 2 S. 2). Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gehört wie Art. 165 StGB zu den Vermögensdelikten. Die Pflicht, Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstel- len, dient der Information des Unternehmens und der Gläubiger, die dem Unter- nehmen Kredite gewährt haben. Kann die Vermögenslage einer Gesellschaft nicht festgestellt werden, weil keine oder eine fehlerhafte Bilanz existiert, können
- 5 - die Interessen der Gesellschaft oder der Gläubiger gefährdet sein. Je nach den Umständen kann auch das Betreibungs- und Konkursverfahren oder die Beweis- sicherung gefährdet sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2019 vom 13. Ja- nuar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin bezieht sich auf das Führen der Buchhaltung der D._____ AG durch die Beschwerdegegner 1 und 2 (vgl. Urk. 2). Die Be- schwerdeführerin hat Aktien der D._____ AG gekauft. Als Aktionärin ist sie nicht unmittelbar geschädigt, sondern (höchstens) mittelbar. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde keine Ausführungen zu ihrer Beschwerdelegitimation in Bezug auf den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (vgl. Urk. 2 S. 3 und S. 4). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegner 1 und 2 sei auch in Bezug auf den Tatbestand der ordnungswid- rigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) zu führen (Urk. 2 S. 2). Art. 325 StGB ist gegenüber Art. 166 StGB subsidiär, da er nicht verlangt, dass der Täter in Konkurs gegangen ist oder ein Verlustschein gegen ihn vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Bezug auf den Tatbestand von Art. 325 StGB ist nicht offensichtlich. Art. 325 StGB schützt die Gesellschaft und allfällige Gläubiger. Inwiefern die Beschwerdeführerin als Käuferin der Aktien durch Art. 325 StGB geschützt werden soll, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde nicht zu ihrer Beschwerdele- gitimation in Bezug auf Art. 325 StGB (vgl. Urk. 2 S. 3 und S. 4). Auf die Be- schwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 1.5 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Gesagten - grundsätzlich einzu- treten. 2.
E. 2 Die A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung, die an die Staatsan- waltschaft im Sinne der nachstehenden Rechtsbegehren zurückzuweisen sei. Es seien einschlägige Strafuntersuchungen auch auf die Mitbeschuldigte C._____ auszudehnen, insbesondere zur Klärung deren Rolle als Finanzzuständige bei der D._____ AG bei der Schlechtführung der Geschäftsbücher in den Jahren 2017 und 2018, sowie deren Kenntnislage (Vorsatz und/ oder Arglist) der schlecht geführten Geschäftsbücher und daran anschliessende Betrugshandlungen hinsichtlich den Aktienkaufvertragsabschluss bezüglich der D._____ AG im Oktober 2018. Es seien solche Strafuntersuchungen auch gegen B._____ wieder aufzunehmen, zur Klärung welche Kenntnislage (Vorsatz und/oder Arglist) derselbe hinsichtlich der schlecht geführten Geschäftsbücher 2017 und 2018 gehabt habe sowie hinsichtlich dessen anschliessende Betrugs- handlungen durch Abschluss des Kaufvertrages hinsichtlich des Aktienkaufver-
- 3 - tragsabschlusses bezüglich der D._____ AG im Oktober 2018. Die einverlangten Strafuntersuchungen seien auch im Hinblick auf die Schlechtführung von Ge- schäftsbüchern nach Art. 166 StGB und Art. 325 StGB unter Einbezug des straf- rechtlichen Übernahmeverschuldens sowie hinsichtlich der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB zu führen. Mit Eingabe vom 3. März 2023 hat die A._____ auf einen im Kanton Zug hängi- gen Kaufminderungsprozess (Zivilprozess) hingewiesen. Sie wolle, dass ihre Be- schwerde auch als aufsichtsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und an die dafür zuständige obergerichtliche Verwaltungskommission weitergeleitet wer- de (Urk. 12). Da unklar war, ob sich die aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft und/oder die III. Strafkammer des Obergerichts (Beschwer- deinstanz) richtet, setzte die Verfahrensleitung der A._____ eine Frist, um sich dazu zu äussern (Urk. 14). Mit Eingabe vom 15. März 2023 hat die Beschwerde- führerin klargestellt, dass sich die Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwalt- schaft richtet (Urk. 16). Das Obergericht hat auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-
- 6 - ches Gehör. Sie habe am 13. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft vor Erlass der Ein- stellungsverfügung eine detaillierte Stellungnahme eingereicht. Die Staatsanwalt- schaft habe diese Stellungnahme mit nur einem Wort gewürdigt. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre und die Strafuntersuchung im Sinne der erwähnten Stellungnahme weiterführe (Urk. 2 S. 4 f.).
E. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Be- gründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4).
E. 2.3 Selbst wenn die Staatsanwaltschaft nicht auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2022 einging, hat sie diese - wie die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführt - zur Kenntnis genom- men. Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung ausführlich begründet (vgl. Urk. 5). Der Beschwerdeführerin war es ohne weiteres möglich, die Einstellungs- verfügung sachgemäss anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehörs liegt nicht vor.
3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro durio- re" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosig- keit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich-
- 7 - haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat die Strafanzeige im Wesentlichen damit be- gründet, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 beim Verkauf der Aktien namentlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Jahresrechnung 2017 der D._____ AG zu- gesichert hätten. Sie hätten zudem zugesichert, für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 15. Oktober 2018, die Geschäfte der D._____ AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen und nichts zu unternehmen, was sich nachtei- lig auf die Vermögens- und die Ertragslage der D._____ AG auswirke. Sodann hätten sie zugesichert, dass die D._____ AG bis zum 22. Oktober 2018 alle fälli- gen direkten und indirekten Steuern und Abgaben sowie sämtliche Sozialversi- cherungsbeiträge bezahlt habe. Später seien jedoch mehrere Abweichungen zum Vorschein gekommen (Urk. 3/7 S. 3 ff.). 4.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung ei- ner echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde - aufgrund allgemeingültiger Garantien, die die Wahrheit der Erklärung
- 8 - gegenüber Dritten gewährleisten, nicht schon infolge blosser Erfahrungsregeln - eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonde- res Vertrauen entgegenbringt. Eine falsche Verbuchung in der Rechnungslegung (Art. 958 OR) erfüllt den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschrif- ten und -grundsätze verletzt, die dazu bestimmt sind, die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Blosse Verstösse gegen zivilrechtliche Buchungsvorschriften genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.2). Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hin- aus erfordert er ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder ande- ren Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben; die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird. Bei der Erstellung einer unwahren Buchhaltung wird eine Täuschung Dritter in der Regel in Kauf genommen (BGE 141 IV 369 E. 7.4). 4.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonde-
- 9 - rer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprü- fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Die Täuschung ist aber nicht arglistig, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwor- tung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.3). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist dem Grundsatz nach ebenfalls arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut wer- den darf. Das Gegenüber soll sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können. Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthaf- te Anzeichen für Unechtheit aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 3.3.3). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Han- deln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvor- satz genügt. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tat- sache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestell- ten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3; 6B_653/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.5.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe in der
- 10 - Einstellungsverfügung die Überbewertung der angefangenen Arbeiten mit min- destens EUR 1,39 Mio. verortet. Dies müsse sich kaufpreismindernd auswirken. Umgekehrt sollen sich nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft die festge- stellten EUR 584'923 [recte: EUR 564'923] nicht kaufpreismindernd auswirken. Diese Aufrechnung sei unzulässig, solange es jedenfalls um die strafrechtliche Würdigung der schlecht geführten Geschäftsbücher gehe. Für die Beurteilung des Betrugs in der Höhe von EUR 1,39 Mio. sei für den Deliktsbetrag gemäss dem Aktienkaufvertrag mit dem Multiplikator von 6,5 zu rechnen. Der Deliktsbetrag be- trage insofern mind. EUR 9 Mio. Bei der Bewertung der nicht fakturierten Dienst- leistungen im Jahresabschluss seien gewisse Fehler eruiert worden (Einstel- lungsverfügung S. 19). Es habe ein erhebliches Fehlerpotential bestanden (Ein- stellungsverfügung S. 20). Die Staatsanwaltschaft habe beim Beschwerdegegner 1 ein begrenztes Verständnis der buchhalterischen Abläufe und Zusammenhänge verortet (Einstellungsverfügung S. 20). Dennoch liege gemäss der Staatsanwalt- schaft eine blosse Schnittstellen-Problematik vor, welche letztlich systembedingt sei. Dies, obschon die Staatsanwaltschaft unterschiedliche Buchhaltungsauffas- sungen zwischen den Finanzkadern F._____ und G._____ und dem langjährigen Verwaltungsratspräsidenten, dem Beschwerdegegner 1, festgestellt habe (Ein- stellungsverfügung S. 20). Alle involvierten Personen hätten also unabsichtlich gehandelt, so der Kurzschluss der Staatsanwaltschaft. Obschon in erheblichem Ausmass Fehler passiert seien, welche das Jahresergebnis nachteilig beeinflusst hätten. Die Staatsanwaltschaft habe mit dieser Fehleinschätzung gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstossen. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft Zweifel habe, dürfe sie nicht zugunsten des Beschuldigten von einer Anklage ab- sehen. Der Beschwerdegegner 1 habe als Verwaltungsratspräsident nach Art. 716a OR nicht delegierbare Organpflichten für ein angemessenes Rech- nungswesen und eine entsprechende Finanzkontrolle/-planung gehabt sowie um die Aufsicht über die erwähnten Finanzkader besorgt zu sein. Dies müsse regel- mässig unter dem Gesichtspunkt des strafrechtlich relevanten Übernahmever- schuldens geprüft und gewürdigt werden, was in der Einstellungsverfügung ver- passt worden sei (Urk. 2 S. 7 ff.).
- 11 - 5.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, bei acht Projek- ten seien die Aktiven und Erträge doppelt verbucht worden. In der Folge sei der Jahresgewinn 2017 um EUR 806'069 zu hoch ausgewiesen worden (Urk. 5 S. 12). Im Zusammenhang mit vier Projekten seien zudem gewisse Rechnungs- stellungen und die anschliessend erfolgten Zahlungen doppelt verbucht worden. Auf diese Weise sei das Jahresergebnis der D._____ AG für 2017 um EUR 584'336 zu hoch ausgewiesen worden (Urk. 5 S. 13). Nach der Darstellung in der Strafanzeige haben die Parteien beim Kauf der Aktien den damals geschätzten EBITDA 2018 (Gewinn vor Zinsen, Steuern und Ab- schreibungen bzw. Wertberichtigungen) von Fr. 2.3 Mio. zugrunde gelegt und die- sen mit 6,5 multipliziert (Urk. 3/7 S. 3 Rz. 8). Die Beschwerdegegner 1 und 2 ha- ben im Kaufvertrag die Richtigkeit und Vollständigkeit der Jahresrechnung 2017 gewährleistet (Urk. 3/7 S. 3 Rz. 11). Die Parteien gingen für den Kaufpreis von ei- ner Schätzung für das Jahr 2018 aus. Dabei sollen sie das Jahresergebnis 2017 berücksichtigt haben (so die Strafanzeige Urk. 3/7 S. 7 Rz. 32). Es ist nicht aus- zuschliessen, dass sich ein als zu hoch ausgewiesenes Jahresergebnis 2017 auf den Kaufpreis ausgewirkt haben könnte. 5.3 In der Einstellungsverfügung erwog die Staatsanwaltschaft, es seien Kosten bzw. Teile davon doppelt in der Jahresrechnung 2017 berücksichtigt worden. Ins- gesamt betreffe dies drei Projekte. Aufgrund dieses Umstandes sei das Jahreser- gebnis fälschlicherweise um EUR 564'923 geschmälert bzw. für das Jahr 2017 um diesen Betrag zu tief dargestellt worden (Urk. 5 S. 14 oben). Diesbezüglich hielt die Staatsanwaltschaft sodann als Fazit fest, konkret seien im Betrag von rund Fr. 565'000 bereits erfolgte [d.h. aus dem Umlaufvermögen auch entspre- chend abgebuchte] Zahlungen an Lieferanten fälschlicherweise in der WIP-Liste als noch offene Verpflichtungen [der D._____ AG] erfasst worden, was das Er- gebnis ungerechtfertigt geschmälert habe. Demgegenüber seien von Kunden be- reits bezahlte Forderungen [d.h. dem Umlaufvermögen der D._____ AG entspre- chend gutgeschriebene Zahlungseingänge von Kunden] im Betrag von rund Fr. 584'000 gestanden, die fälschlicherweise als noch unbezahlt in der WIP-Liste ge- führt worden seien und so zu einer ungerechtfertigten Verbesserung des Jahres-
- 12 - abschlusses in diesem Umfang geführt hätten. Damit hätten sich die (beiden) Fehler in diesem Zusammenhang in etwa ausgeglichen (Urk. 5 S. 19). Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese "Aufrechnung" als unzulässig, soweit es um die strafrechtliche Würdigung der schlecht geführten Geschäftsbücher ge- he (Urk. 2 S. 8 Rz. 19). Sie begründet nicht, weshalb dies in Bezug auf die Vor- würfe der Urkundenfälschung und des Betrugs unzulässig sein soll. Sie erläutert nicht konkret, inwiefern sich eine derartige Differenz (bzw. gemäss Staatsanwalt- schaft eben praktische Nicht-Differenz) aus denselben Rechnungspositionen auf den Kaufpreis ausgewirkt haben könnte. Damit fehlt es an einem substantiiert gel- tend gemachten (und nicht ersichtlichen) Kausal- bzw. Motivationszusammen- hang zwischen der angeblichen Täuschung (verfälschte Buchhaltung) und dem Betrugserfolg (zu hoher Kaufpreis für die Aktien). Blosse Verstösse gegen zivil- rechtliche Buchungsvorschriften genügen nicht, um einen Tatverdacht wegen Ur- kundenfälschung zu begründen. 5.4 Die Höhe des Deliktsbetrags ist für die vorliegende Beurteilung sodann nicht massgebend. Entscheidend ist, ob ein Verdacht wegen Urkundenfälschung und/oder Betrugs vorliegt. Indem die Beschwerdeführerin aufzählt, was die Staatsanwaltschaft berücksichtigt hat, legt sie nicht dar, aus welchem Grund ein anderer Entscheid naheliegender sein soll (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien Fehler passiert, welche sich auf das Jahresergebnis ausgewirkt haben, und dann ausführt, gemäss der Staatsan- waltschaft seien die Fehler unabsichtlich geschehen, legt sie nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von Vorsatz auszugehen wäre. Mit der Tatsache, dass Fehler geschahen und zwischen den für die Buchhaltung zuständigen Per- sonen unterschiedliche Auffassungen bestanden, ist ein vorsätzliches Handeln im Sinne der hier angeblich einschlägigen Tatbestände nicht darzutun. Zudem setzt sich die Beschwerdeführerin insofern nicht mit dem Entscheid und dessen Motiva- tion in Bezug auf den subjektiven Tatbestand auseinander (vgl. zu dieser Pflicht BGE 143 IV 40 E. 3.4.1), obschon die Staatsanwaltschaft auf Seite 31 der Einstel- lungsverfügung ein vorsätzliches Handeln mit ausführlicher Begründung verneint (vgl. Urk. 5 S. 31). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt unter dem Ti-
- 13 - tel des Übernahmeverschuldens geprüft haben will, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 106 IV 312 E. 6c) wie auch die von der Beschwerdeführerin erwähnte Literatur- stelle (vgl. Urk. 3/6 S. 9 Rz. 41) einzig auf die Sorgfaltspflicht bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit beziehen. Bei Betrug und Urkundenfälschung handelt es sich um Vorsatzdelikte. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern das Über- nahmeverschulden bei Vorsatzdelikten anwendbar bzw. relevant sein soll. Auch wenn man davon ausginge, dass sich die von der Beschwerdeführerin monierten Fehlbuchungen von EUR 1,39 Mio. auf den Kaufpreis ausgewirkt haben könnten, fehlt es insofern an einem ersichtlichen vorsätzlichen Handeln der Beschwerde- gegner 1 und 2. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
E. 6 Dezember 2022 E. 4.2). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwer- deführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchen- de (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/3015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2 mit Hinweis).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bezüglich der nichtbezahlten und unverbucht gebliebenen Lieferantenrechnungen für das Geschäftsjahr 2017 von bis Fr. 1,4 Mio. habe die Staatsanwaltschaft das Teilgeständnis des Beschwerde- gegners 1 nicht zur Kenntnis nehmen wollen, wonach er seine Finanzkader be- reits im September 2018 darüber informiert habe. Stattdessen habe die Staats- anwaltschaft eigene Abklärungen getätigt, welche nach der Einschätzung der Staatsanwaltschaft ohne Resultat geblieben seien (Einstellungsverfügung S. 24). Insbesondere versteige sich die Staatsanwaltschaft zur Feststellung (Einstel- lungsverfügung S. 23), die reklamierten Nichtverbuchungen seien dem Buchhal- tungskomplex der überhöhten Arbeiten zuzuordnen, wo die Staatsanwaltschaft aber selbst massive Versäumnisse ausmache. Im Ermittlungsbericht werde fest- gehalten, dass die Beschwerdeführerin die bis ins Jahr 2014 zurückreichenden Rechnungen zwar [im Nachhinein selbst] bezahlt habe, diese aber heute nicht mehr ausreichend spezifizieren könne. Damit werde insinuiert, die Beschwerde- führerin habe zwar die Rechnungen bezahlt, müsse aber mit der nachteiligen Fol- ge leben, da sie diese nicht mehr belegen könne (Ermittlungsbericht S. 78 f.). Die Beschwerdeführerin sei aber nie aufgefordert werden, noch einmal detaillierte Beweise vorzulegen, auch wenn ein solches Unterfangen zufolge der ebenfalls untersuchten Datenbeschädigung nicht ohne Schwierigkeiten zu bewältigen sei.
- 14 - Die entsprechenden Rechtfertigungen der Beschwerdegegner 1 und 2 seien nicht weiter hinterfragt worden. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft deren Erklä- rungen hingenommen, besagte Rechnungen seien bei den angefangenen Arbei- ten eingeflossen, ohne aber einen Bezug zu den von der Staatsanwaltschaft selbst relativierten massiven Unregelmässigkeiten bei der buchhalterischen Füh- rung der angefangenen Arbeiten herzustellen. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig gewürdigt und sich gleichzeitig auch pflichtwidrig verhalten (Urk. 2 S. 9 f.). Sodann rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, die Staatsan- waltschaft habe Abklärungen zum strafrechtlichen Vorwurf des Betrugs unterlas- sen, obschon die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige einen E-Mail-Verkehr vorgelegt habe. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 gegenüber seinen Kadern am 3. September 2018, also vor dem Hintergrund des Mitte Oktober 2018 abge- schlossenen Aktienkaufvertrags, offene (d.h. unbezahlte) bzw. unverbuchte Rechnungen über Fr. 1,4 Mio. für das Geschäftsjahr 2017 sowie damals, also im laufenden Geschäftsjahr 2018, hereinkommende Rechnungen über Fr. 1,636 Mio. und die damit drohenden Liquiditätsengpässe thematisiert (Urk. 2 S. 6).
E. 6.2 In der Strafanzeige hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, es seien Liefe- rantenrechnungen in der Höhe von knapp Fr. 1 Mio. in der Jahresrechnung 2017 nicht verbucht und damit verheimlicht worden. Die Beschwerdeführerin habe die- se offenen und bis ins Geschäftsjahr 2014 zurückliegenden Verbindlichkeiten im Nachhinein bezahlen müssen. In der Bilanz seien die Kreditoren mit lediglich Fr. 264'173 als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen erwähnt wor- den. Weitere Lieferantenrechnungen aus dem Jahr 2018 in der Höhe von knapp Fr. 400'000 seien trotz Fälligkeit vor Vertragsvollzug nicht bezahlt worden (Urk. 3/7 S. 3).
E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, in der Strafan- zeige werde auf die Lieferantenrechnungen gemäss "Februar Closing 2019" ver- wiesen und als Beweismittel die Liste "Februar Closing 2019 (till 2019.02.05)" eingereicht. Inwiefern sich aus der Liste ergeben solle, dass Lieferantenrechnun-
- 15 - gen in der Jahresrechnung 2017 nicht berücksichtigt worden sein sollen, sei in- dessen nicht ersichtlich (Urk. 5 S. 23). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang moniert, die Staatsan- waltschaft halte fest, sie (die Beschwerdeführerin) solle die Rechnungen bezahlt haben, diese heute aber nicht mehr spezifizieren können, und weiter rügt, sie sei nicht zur Beibringung von Beweisen aufgefordert worden, ist ihr zu entgegnen, dass sie solcherlei Belege auch mit der Beschwerde nicht eingereicht hat. Wenn sie moniert, sie sei nicht zur Einreichung der Belege aufgefordert worden, hätte sie diese (zumindest) mit der Beschwerde einreichen können und müssen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Im Zusammenhang mit der angeblichen Schwierigkeit der Beschwerdeführerin die Belege aufgrund von Datenbeschädigungen zu be- schaffen, ist auf die mit der Beschwerde eingereichte Einstellungsverfügung vom
18. November 2022 der Staatsanwaltschaft zu verweisen (Urk. 3/4). Darin geht es um den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe im März 2019 Daten von Ge- schäftsnotebooks der D._____ AG und eines Mobiltelefons gelöscht. Die Staats- anwaltschaft erwog, es sei nicht erkennbar, ob und welche Daten gelöscht wor- den sein sollen. Soweit geschäftliche E-Mails des Beschwerdegegners 1 von der behaupteten Löschung betroffen sein könnten, sei zudem zu bedenken, dass E._____ (als Vertreter der D._____ AG) gemäss eigener Angaben offenbar auch nach der Rückgabe der Notebooks über einen geschäftlichen Server auf diese E- Mails habe zugreifen können (Urk. 3/4 S. 2 f.). Unter diesen Umständen ist der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich der Schwierigkeiten bei der Beschaf- fung der Belege wegen der Datenbeschädigungen nicht nachvollziehbar. Sie legt in der Beschwerde nicht weiter dar, welche konkreten Probleme bestehen sollen. Aufgrund der Einstellungsverfügung sind keine konkreten Probleme ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin von der Einreichung der Belege hätten abhalten können.
E. 6.4 Es trifft zu, dass in der Einstellungsverfügung im Abschnitt "Verbuchung von Lieferantenrechnungen im Geschäftsjahr 2017" auf die E-Mail des Beschwerde- gegners 1 vom September 2018 nicht Bezug genommen wird (Urk. 5 S. 23 f.). Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Bedeutung dieser E-Mail jedoch auf Seite 32 der
- 16 - Einstellungsverfügung geäussert (Urk. 5 S. 32). Die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe die E-Mail nicht zur Kenntnis nehmen wollen, ist insofern unbegründet. Nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann die erwähnte E-Mail des Be- schwerdegegners 1 in keiner Weise in irgendeiner Form einen Tatnachweis dar- stellen. Die Staatsanwaltschaft begründet dies damit, dass es in der E-Mail nicht um Rechnungen von Lieferanten gegangen sei. Die Beschwerdeführerin begrün- det in der Beschwerde nicht, weshalb diese Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin begründet namentlich nicht, weshalb die E-Mail für die Lieferantenrechnungen des Geschäftsjahres 2017 von Bedeutung sein soll, wenn es in der E-Mail (ge- mäss der angefochtenen Verfügung) gerade nicht um Rechnungen der Lieferan- ten gegangen sein soll. Damit legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollen (vgl. Urk. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach diesen angeblichen Gründen zu suchen.
E. 6.5 Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft eigene Abklärungen getätigt hat (vgl. Urk. 3/5). Die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen der Beschwerde- gegner 1 und 2 nicht weiter hinterfragt, ist insofern unbegründet. Die Staatsan- waltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, die von der Beschwerdeführerin angeführten Verbindlichkeiten von EUR 4.659 Mio. hätten in der Bilanz nicht pas- siviert werden dürfen. Der Wert sei für die Berechnung der nicht fakturierten Dienstleistungen herangezogen worden und habe dadurch in diesen Posten Ein- gang gefunden (Urk. 5 S. 23). Genauso wenig hätten die projektbezogenen For- derungen im Wert von EUR 4'347'467 aktiviert werden dürfen. Auch dieser Wert habe über die nicht fakturierten Dienstleistungen vollumfänglich Eingang in den Jahresabschluss gefunden (Urk. 5 S. 23). Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht auseinander. Sie weist einzig darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bei den angefangenen Arbeiten Versäumnisse festgestellt habe und keinen Bezug dazu herstelle (Urk. 2 S. 9 f.). Das mag zutref- fen. Indessen ist dazu auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung und dem vorliegenden Beschluss zu verweisen. Die Beschwerde-
- 17 - führerin legt jedenfalls an der entsprechenden Stelle der Beschwerde nicht weiter dar, inwiefern die genannten Beträge nicht an anderer Stelle berücksichtigt wor- den wären oder wie sie hätten berücksichtigt werden müssen und inwiefern sich daraus dann konkret ein Tatverdacht ableiten liesse. Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt der Beschwerde nicht mit der Frage des Vorsatzes auseinander.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bezüglich der nicht bezahlten und nicht verbucht gebliebenen Lieferantenrechnungen für das Geschäftsjahr 2018 über Fr. 1,1 Mio. sei auf den E-Mail-Verkehr vom September 2018 zurückzukom- men, wo der Beschwerdegegner 1 gegenüber seinen Kadern diese Lieferanten- rechnungen und die damit drohenden Liquiditätsschwierigkeiten thematisiert ha- be. Statt bei diesem Teilgeständnis weitere Abklärungen bzw. Befragungen des Beschwerdegegners 1 durchzuführen, sei der Untersuchungswille der Staatsan- waltschaft erlahmt. Die Staatsanwaltschaft nehme hin, dass gewisse Rechnungen aus dem Jahr 2018 zum Zeitpunkt der Aktienübertragung im Oktober 2018 tat- sächlich noch nicht bezahlt, geschweige denn verbucht gewesen seien. Darin wolle sie aber keine Veranlassung für weitere Untersuchungen sehen. Der Vor- wurf unbezahlter und unverbuchter Rechnungen in der Höhe von bis zu Fr. 1,1 Mio. sei per se noch kein Straftatbestand (Einstellungsverfügung S. 24 und S. 25). Zudem werde der Beschwerdeführerin der Vorwurf gemacht, nicht ausreichend substantiiert zu haben, ohne aber auf die Schwierigkeiten Bezug zu nehmen, wel- che sich aus der Datenbeschädigung zulasten der Beschwerdeführerin ergeben könnten. Die Staatsanwaltschaft habe nie nach den fehlenden Unterlagen gefragt. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig gewürdigt und sich gleichzeitig auch pflichtwidrig verhalten. Sie habe gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstossen (Urk. 2 S. 10 f.).
E. 7.2 Bezüglich des Vorwurfs, Lieferantenrechnungen aus dem Jahr 2018 in der Höhe von knapp Fr. 400'000 seien trotz Fälligkeit vor Vertragsvollzug nicht be- zahlt gewesen und gegen zirka 100 weitere Kreditoren aus dem Geschäftsjahr 2018 in der Höhe von rund Fr. 700'000 seien nicht bezahlt gewesen, obschon
- 18 - diese im Zeitpunkt des Aktienkaufs bereits fällig gewesen seien, erwog die Staatsanwaltschaft: Die Beschwerdeführerin habe als Beweismittel zur Begrün- dung dieses Verdachts ein Verzeichnis der nicht bezahlten Rechnungen sowie ei- ne Sammlung einzelner Rechnungen 2018 der Strafanzeige beigelegt (Urk. 5 S. 24).
E. 7.2.1 Zum eingereichten Verzeichnis hat die Staatsanwaltschaft mehrere Be- gründungen angeführt. Sie erwog, Belege zu den im Verzeichnis genannten Rechnungen habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Einzelne Positionen beträfen zudem offensichtlich Geschäftsvorfälle, die in einem anderen Zusam- menhang beanzeigt worden seien. Auf diese sei an anderer Stelle näher einzuge- hen. Das gelte etwa für die Zahlung für angebliche Vorleistungen an I._____, alte Werkzeuglieferantenrechnungen von 2014 bis Ende 2017, alte Werkzeuglieferan- tenrechnungen betreffend das erste Halbjahr 2018 und Steuern für die Perioden 2015 bis 2018. Zudem sei aus den Bezeichnungen der angeblich nicht bezahlten Rechnungen zu schliessen, dass vornehmlich Verbindlichkeiten aufgeführt seien, die erst im Jahr 2018 oder gar nach Übertragung der D._____ AG im Oktober 2018 in Rechnung gestellt worden seien, bezögen sie sich doch auf Abrechnun- gen für das Jahr 2017 und 2018 (Urk. 5 S. 24).
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat die fehlenden Belege zum Verzeichnis nicht mit der Beschwerde eingereicht. Wenn sie moniert, sie sei nicht zur Einreichung der Belege aufgefordert worden, hätte sie diese (zumindest) mit der Beschwerde einreichen können und müssen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerde- führerin will berücksichtigt wissen, dass sie aufgrund der Datenbeschädigungen Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Belege haben könnte (Urk. 2 S. 11). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde weitere Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft eingereicht (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 3/4). Eine davon betrifft die (angebliche) Datenbeschädigung (Urk. 3/4). Dabei geht es um den (bereits erwähnten) Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe im März 2019 Daten von Ge- schäftsnotebooks der D._____ AG und eines Mobiltelefons gelöscht. Die Staats- anwaltschaft erwog, es sei nicht erkennbar, ob und welche Daten gelöscht wor- den sein sollen. Auf die E-Mails habe der Vertreter der D._____ AG nach der
- 19 - Rückgabe der Notebooks offenbar zugreifen können (Urk. 3/4 S. 2 f.). Unter die- sen Umständen ist der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich der Schwierig- keiten bei der Beschaffung der Belege wegen der Datenbeschädigungen nicht nachvollziehbar. Sie legt in der Beschwerde nicht weiter dar, welche konkreten Probleme bestehen sollen. Aufgrund der Einstellungsverfügung sind keine kon- kreten Probleme ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin von der Einreichung der Belege hätten abhalten können. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde nicht substantiiert mit den (erwähnten) Argumenten der Staatsanwaltschaft bezüglich des eingereichten Verzeichnisses auseinander. So ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, auf wel- che Positionen sich die von der Beschwerdeführerin angeführte E-Mail beziehen soll. Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, weshalb die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach einzelne Positionen an anderer Stelle näher zu be- trachten seien, unzutreffend sein soll. Allein der Hinweis auf den E-Mail-Verkehr vom September 2018 lässt die Erwägung der Staatsanwaltschaft nicht als unzu- treffend erscheinen. Dasselbe gilt auch für die weiteren (erwähnten) Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft.
E. 7.3.1 Zur eingereichten Sammlung einzelner Rechnungen 2018 erwog die Staatsanwaltschaft, ein wesentlicher Teil davon sei erst nach dem 15. Oktober 2018 ausgestellt oder fällig geworden. Es werde nicht weiter dargetan, inwiefern diese Rechnungen mit einem strafbaren Verhalten in Zusammenhang stünden. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen habe in Bezug auf verschiedene Rech- nungen nachvollzogen werden können, dass diese in der Buchhaltung berück- sichtigt worden seien. In einem bei der Revisionsstelle H._____ erhobenen Ar- beitspapier betreffend passive Rechnungsabgrenzung werde festgehalten, dass E._____ eine Liste mit Rechnungen zusammengestellt habe, welche per 2019 bezahlt worden seien und bezüglich derer er der Meinung sei, dass sie das Ge- schäftsjahr 2018 beträfen. Im Arbeitspapier werde festgestellt, man komme zum Schluss, dass die meisten Positionen entweder abgegrenzt oder in den Verbind- lichkeiten enthalten seien. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass in diesem Zu-
- 20 - sammenhang von Mitarbeitern der H._____ einzig in Bezug auf marginale Beträ- ge eine inkorrekte Abgrenzung habe festgestellt werden können. Insofern bestün- den keine Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich für das Geschäftsjahr 2017 [recte: 2018] eine falsche Deklaration gemacht oder anderweitig ein strafbares Verhalten begangen worden sei. Selbst wenn aber gewisse Rechnungen zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien tatsächlich noch nicht bezahlt worden seien, vermöge dies allein keine Straftat zu begründen (Urk. 5 S. 25).
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass ein wesentlicher Teil der Rechnungen des eingereichten Bündels erst nach dem 15. Oktober 2018 ausgestellt worden oder fällig geworden sei. Indem die Beschwerdeführerin pauschal auf den E-Mail-Verkehr vom Sep- tember 2018 verweist, ist nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern die Feststel- lung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll. Weiter geht die Beschwerde- führerin auch nicht konkret auf die Feststellung der Staatsanwaltschaft ein, dass verschiedene Rechnungen in der Buchhaltung berücksichtigt worden seien. So- weit die Staatsanwaltschaft festhält, die Mitarbeiter der H._____ hätten eine inkor- rekte Abgrenzung bei marginalen Beträgen festgestellt, legt die Beschwerdeführe- rin nicht dar, weshalb diese Feststellung unzutreffend sein soll. Namentlich geht aus der Beschwerde nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern margina- le Beträge die Festsetzung des Kaufpreises und damit den Betrugserfolg hätten beeinflussen sollen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Straftat vorliegen soll, selbst wenn gewisse Rechnungen zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien noch nicht bezahlt gewesen sein sollten. Es ist nicht ersichtlich, welche Untersu- chungshandlungen der Staatsanwaltschaft zu einem anderen Ergebnis führen sol- len bzw. inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig festge- stellt oder falsch gewürdigt haben soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbe- gründet.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin führte in der Strafanzeige aus, I._____ sei die Be- triebsleiterin der J._____ Ltd. im chinesischen K._____ [Stadt]. Wegen zwischen- zeitlichen Liquiditätsschwierigkeiten der D._____ AG im Sommer 2017 habe sie
- 21 - die Löhne und Spesen der dortigen Mitarbeiter während Monaten aus eigener Ta- sche bezahlt. Ihre mittlerweile durch die Beschwerdeführerin beglichene Forde- rung habe sich auf umgerechnet Fr. 200'000 belaufen. Im Rahmen der Kaufver- tragsverhandlungen im chinesischen K._____ habe der Beschwerdegegner 1 die- se Lohnforderungen der damaligen Kaufinteressentin verheimlicht, was mit dem für das Geschäftsjahr 2018 zugesicherten Gebaren eines ordentlichen Kauf- manns unvereinbar sei. Zudem sei der Bonus von I._____ für die Jahre 2014, 2017 und 2018 in der Höhe von umgerechnet Fr. 24'340 immer noch pendent und müsse durch die D._____ AG beglichen werden (Urk. 3/7 S. 4).
E. 8.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, die Strafanzeige beziehe sich auf die am 31. Oktober 2018 im Betrag von Fr. 199'031.47 erfolgte Überweisung an die in K._____ domizilierte Gesellschaft. Aus den Akten lasse sich nicht eruieren, welche konkrete Forderung der am 31. Oktober 2018 erfolgten Überweisung zugrunde gelegen habe. Der Beschwerdegegner 1 habe angege- ben, bei der Übergabe der Gesellschaft sei diese Forderung vergessen gegan- gen. Er habe sich daher bereit erklärt, die Fr. 200'000 vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Er habe auf das zivilrechtliche Verfahren verwiesen, in welchem dieser Vorwurf beantwortet sei. Der Beschwerdegegner 1 habe die unterlassene Be- nachrichtigung über eine gegen I._____ bestehende Verbindlichkeit ohne Weite- res anerkannt, obschon sich aus den Akten nicht eruieren lasse, in welchem Zu- sammenhang überhaupt ein entsprechender Anspruch bestanden habe. Dieses Verhalten lege den Schluss nahe, dass es sich bei der unterlassenen Mitteilung eher um eine Unachtsamkeit und nicht um ein absichtliches Verheimlichen einer bestehenden Verbindlichkeit gehandelt habe. Davon sei umso mehr auszugehen, als es sich beim Betrag von Fr. 200'000 im Gesamtkontext und in Anbetracht der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten fehlerhaften Aktivierung von mehre- ren Millionen Schweizer Franken aber doch um einen eher marginalen Betrag handle. Hinsichtlich des Vorwurfs der nicht ausbezahlten Boni sei nicht auszu- schliessen, dass dieser Betrag in den Fr. 200'000 enthalten und insofern nicht weiter relevant sei. Die polizeilichen Ermittlungen hätten keine Hinweise ergeben, wonach Löhne und Spesen der Mitarbeiter in China im Sommer 2017 durch die D._____ AG nicht bezahlt worden sein könnten. Laut dem Polizeirapport hätten
- 22 - der Beschwerdegegner 1 und die Betriebsleiterin in K._____ die Liquiditätsprob- leme bzw. dringend benötigten Zahlungen thematisiert. Es habe sich ergeben, dass die Löhne für August, September und Oktober 2018 nicht bezahlt worden seien. Dies habe die Jahresrechnung 2017 aber nicht verfälscht. Bezüglich der im Jahr 2018 seitens der D._____ AG unterlassenen Zahlungen anerkenne der Be- schwerdegegner 1 eine Kaufpreisminderung. Soweit sich dieser Umstand auf das Jahr 2018 beziehe, könne dies allenfalls zivilrechtlich relevant sein, sei für sich betrachtet aber kein Hinweis auf eine betrügerische oder anderweitig strafrecht- lich relevante Handlung (Urk. 5 S. 26 f.).
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft nehme das Teilgeständnis des Beschwerdegegners 1 hinsichtlich der nicht bezahlten und nicht verbucht gebliebenen China-Löhne 2018 über Fr. 200'000 fast lobend zur Kenntnis. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten in den Tagen vor dem Verkauf des Unternehmens gewusst, dass alleine wegen dieser China-Löhne über Fr. 200'000 ein Kaufpreisminderungspotential von Fr. 1,3 Mio. bestanden habe. Darin sehe die Staatsanwaltschaft keinen Hinweis auf betrügerische oder ander- weitig strafbare Handlungen. Die Staatsanwaltschaft bringe die China-Löhne fälschlicherweise mit dem Geschäftsjahr 2017 in Verbindung (Einstellungsverfü- gung S. 27). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft machten erkennbar nur für das Geschäftsjahr 2018 Sinn. Die Staatsanwaltschaft betrachte die im Geschäfts- jahr 2018 passierten buchhalterischen Verfehlungen hinsichtlich das testierte Ge- schäftsjahr 2017 als irrelevant. Zu Unrecht, weil die Staatsanwaltschaft die für das Geschäftsjahr 2018 von den Beschwerdegegnern 1 und 2 im Aktienkaufvertrag vom Oktober 2018 gemachten Zusicherungen ausblende, die Unternehmung sei bis Vollzug Oktober 2018 nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns geführt worden. Insgesamt habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvoll- ständig bzw. unrichtig gewürdigt und sich gleichzeitig pflichtwidrig verhalten (Urk. 2 S. 11 f.).
E. 8.4 Mit ihren Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Jahresrechnung 2017 nicht verfälscht worden sei. Der Verdacht wegen Betrugs oder Urkundenfälschung fällt insofern ausser Betracht.
- 23 - Die Staatsanwaltschaft geht in Bezug auf die "China-Löhne" von einer Unacht- samkeit und nicht von einem absichtlichen Verheimlichen aus. Sie zieht damit den Schluss, der Beschwerdegegner 1 habe (höchstens) fahrlässig und nicht vorsätz- lich gehandelt. Sie schliesst dies aus dem Verhalten des Beschwerdegegners 1 und dem im Gesamtkontext marginalen Betrag. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Betrag den Kaufpreis hätte beeinflussen können, da der geschätzte EBITDA 2018 um diesen Betrag wohl gesunken wäre. Dies allein lässt den Schluss der Staatsanwaltschaft auf eine blosse Fahrlässigkeit des Beschwerdegegners 1 indessen nicht als unzutreffend erscheinen. Die Staatsanwaltschaft leitet die Fahrlässigkeit primär aus dem Ver- halten des Beschwerdegegners 1 ab. Das ist nachvollziehbar. Die Behauptung, der Beschwerdegegner 1 habe bei den Vertragsverhandlungen gewusst, dass wegen der "China-Löhne" ein Kaufpreisminderungspotential bestanden habe, än- dert daran nichts. Auch die Zusicherungen im Kaufvertrag ändern daran nichts. Im Fall einer Anklageerhebung kann dem Beschwerdegegner 1 bei vorliegender Ausgangslage mehr als blosse Fahrlässigkeit mit überwiegender Wahrscheinlich- keit nicht nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft hat insofern zu Recht ei- ne Einstellungsverfügung erlassen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft spiele den E-Mail- Verkehr vom September 2018 herunter (Einstellungsverfügung S. 32), wonach dem unmittelbar zum Verkauf anstehenden Unternehmen massive Liquiditäts- schwierigkeiten in Mio.-Höhe drohten. Die Staatsanwaltschaft wolle darin keine Offenbarungsnotwendigkeit gegenüber der Käuferschaft sehen. Das sei eine sach- und wirklichkeitsfremde Einschätzung (Urk. 2 S. 12 f.).
E. 9.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, aufgrund der vorliegenden Umstände könne nicht darauf geschlossen werde, dass die erkann- ten Fehler bewusst und gewollt verursacht worden seien. An diesem Ergebnis vermöge das von der Beschwerdeführerin verschiedentlich ins Feld geführte E- Mail des Beschwerdegegners 1 vom 3. September 2018 nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner 1 habe sich mittels dieses E-Mails an mehrere Mitarbeiter der
- 24 - D._____ AG gewandt und die Punkte «Open payments from customer» und «No income D._____ SK, no metal orders outside CC L._____ [Marktgemeinde]» the- matisiert. Die E-Mail beziehe sich auf offene, von Kunden noch nicht bezahlte Rechnungen und auf neue, die im Jahre 2018 für laufende Projekte noch zu ver- schicken gewesen seien, mithin nicht auf Rechnungen von Lieferanten. Dieses E- Mail vermöge somit in keiner Weise in irgendeiner Form einen Tatnachweis dar- zustellen. Betragsmässig nehme der Beschwerdegegner 1 in seiner E-Mail Bezug auf offene Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 1'424'587, wovon CHF 457'583 fällig seien. Führe die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2022 aus, es lasse sich aus dieser E- Mail schliessen, dass der Beschwerdegeg- ner 1 Rechnungen im Betrag von CHF 1.424 Mio. verschwiegen bzw. im testier- ten Jahresabschluss 2017 nicht verbucht habe, so gehe dies an der Sache vorbei. Einerseits habe der Beschwerdegegner 1 Bezug auf offene Zahlungen von Kun- den und nicht auf offene Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten genommen und anderseits habe er Rechnungen thematisiert, die grösstenteils noch gar nicht fällig gewesen seien (Urk. 2 S. 32).
E. 9.3 Wenn die Beschwerdeführerin auf diese Ausführungen der Staatsanwalt- schaft Bezug nimmt und dann in der Beschwerde lediglich anführt, die Staatsan- waltschaft sehe keine Offenbarungsnotwendigkeit wegen Liquiditätsschwierigkei- ten, setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Argumentation in der angefochte- nen Verfügung nicht auseinander (vgl. dazu Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Staatsan- waltschaft betrachtet die E-Mail des Beschwerdegegners 1 (zusammenfassend) in der angefochtenen Verfügung als nicht relevant für eine angebliche Täuschung, weil sie sich nicht auf Rechnungen von Lieferanten bezogen habe. Die Be- schwerdeführerin legt in der Beschwerde aber nicht konkret dar, weshalb diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen. Die Behauptung des Gegenteils ist keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 385 StPO.
E. 9.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe die für das Ge- schäftsjahr 2018 im Aktienkaufvertrag vom Oktober 2018 gemachten Zusicherun- gen übersehen, wonach das Unternehmen im Geschäftsjahr 2018 nach den
- 25 - Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns geführt werde. Solche Grundsätze hätten es geboten, die im September 2018 gegenüber den Kadern kommunizier- ten finanziellen Sturm- und Gewitterwolken auch der Beschwerdeführerin zu of- fenbaren. Damit verblieben starke Indizien, wonach im Oktober 2018 durch einen vorbehaltlosen Abschluss des Aktienkaufvertrags betrogen worden sei (Urk. 2 S. 13).
E. 9.5 Für den Betrugstatbestand würden die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin bedeuten, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 beim Abschluss des Kaufver- trags bezüglich der Zusicherungen gelogen hätten. Die Täuschung läge darin, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 über ihren Leistungswillen bezüglich der Zu- sicherungen gelogen hätten. Damit hätten sie die Beschwerdeführerin zur Akzep- tanz und Bezahlung eines zu hohen Kaufpreises bestimmt. Wie erwähnt, vermag die erwähnte E-Mail des Beschwerdegegners 1 nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft in keiner Weise in irgendeiner Form einen Tat- nachweis darzustellen. Die Staatsanwaltschaft begründet dies damit, dass es in der E-Mail nicht um Rechnungen von Lieferanten gegangen sei. Die Beschwerde- führerin begründet in der Beschwerde nicht, weshalb diese Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll. Damit ist ein Kausalzusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Handlung/Unterlassung und dem (angeblich) zu hohen Kaufpreis weder ersichtlich noch dargetan.
E. 10 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, der Ermittlungs- bericht äussere sich zum Hauptvorwurf des Betrugs nur marginal (Urk. 2 S. 14), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie den Betrug im Wesentlichen aus einer fehler- haften Buchführung ableiten will. Insofern ist der Tatbestand des Betrugs wesent- lich von der Bejahung der Urkundenfälschung abhängig, da damit die für den Tat- bestand des Betrugs vorausgesetzte Arglist zu erstellen wäre. Liegt keine Urkun- denfälschung vor, ist damit auch die Arglist zu verneinen.
E. 11 Die Beschwerdeführerin hat das Obergericht mit Eingabe vom 15. März 2023 gebeten, zu prüfen, ob es gegen die Staatsanwaltschaft "sui generis, direkt und damit auch aufsichtsmässig" vorgehen wolle (Urk. 16). Da die Beschwerde
- 26 - abzuweisen ist, bleibt kein Raum für Anweisungen an die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist für eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft nicht zuständig.
E. 12.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Be- schwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).
E. 12.2 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 wurden nicht zur Stellungnah- me aufgefordert. Sie sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
E. 12.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 4'500.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6 und Urk. 9). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihr - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.-- fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleitung der Beschwerdeführerin - 27 - zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Para-WK/2019/10009853, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Para-WK/2019/10009853, gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 28 - Zürich, 25. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220345-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 25. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Nr. 1 der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. November 2022, Para-WK/2019/10009853
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 18. März 2019 erstatteten die D._____ AG (heute D._____ AG) und die A._____ Strafanzeige gegen B._____ und C._____ wegen Betrugs und Urkun- denfälschung. Ursprünglich hielten B._____ und C._____ zusammen 100% der Aktien der D._____ AG. Am 15. Oktober 2018 schlossen sie einen Verkaufsver- trag bezüglich der Aktien mit der A._____, welche durch E._____ vertreten war. Dabei sollen sie letztere über den tatsächlichen Wert der D._____ AG getäuscht und die A._____ so zur Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises veranlasst ha- ben (vgl. Urk. 5 S. 1 f. und Urk. 3/7). In der Eingabe vom 13. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland forderte die A._____ namentlich die Ausdeh- nung der Strafuntersuchung auf die Tatbestände der Unterlassung der Buchfüh- rung (Art. 166 StGB), der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 StGB; vgl. Urk. 3/6 S. 14). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 18. November 2022 eine Einstel- lungsverfügung (Urk. 5).
2. Die A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung, die an die Staatsan- waltschaft im Sinne der nachstehenden Rechtsbegehren zurückzuweisen sei. Es seien einschlägige Strafuntersuchungen auch auf die Mitbeschuldigte C._____ auszudehnen, insbesondere zur Klärung deren Rolle als Finanzzuständige bei der D._____ AG bei der Schlechtführung der Geschäftsbücher in den Jahren 2017 und 2018, sowie deren Kenntnislage (Vorsatz und/ oder Arglist) der schlecht geführten Geschäftsbücher und daran anschliessende Betrugshandlungen hinsichtlich den Aktienkaufvertragsabschluss bezüglich der D._____ AG im Oktober 2018. Es seien solche Strafuntersuchungen auch gegen B._____ wieder aufzunehmen, zur Klärung welche Kenntnislage (Vorsatz und/oder Arglist) derselbe hinsichtlich der schlecht geführten Geschäftsbücher 2017 und 2018 gehabt habe sowie hinsichtlich dessen anschliessende Betrugs- handlungen durch Abschluss des Kaufvertrages hinsichtlich des Aktienkaufver-
- 3 - tragsabschlusses bezüglich der D._____ AG im Oktober 2018. Die einverlangten Strafuntersuchungen seien auch im Hinblick auf die Schlechtführung von Ge- schäftsbüchern nach Art. 166 StGB und Art. 325 StGB unter Einbezug des straf- rechtlichen Übernahmeverschuldens sowie hinsichtlich der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB zu führen. Mit Eingabe vom 3. März 2023 hat die A._____ auf einen im Kanton Zug hängi- gen Kaufminderungsprozess (Zivilprozess) hingewiesen. Sie wolle, dass ihre Be- schwerde auch als aufsichtsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und an die dafür zuständige obergerichtliche Verwaltungskommission weitergeleitet wer- de (Urk. 12). Da unklar war, ob sich die aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft und/oder die III. Strafkammer des Obergerichts (Beschwer- deinstanz) richtet, setzte die Verfahrensleitung der A._____ eine Frist, um sich dazu zu äussern (Urk. 14). Mit Eingabe vom 15. März 2023 hat die Beschwerde- führerin klargestellt, dass sich die Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwalt- schaft richtet (Urk. 16). Das Obergericht hat auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Par- tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm ver- letzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen und die ihm auf diese Weise
- 4 - ein subjektives Recht einräumt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2022 vom
6. Dezember 2022 E. 4.2). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwer- deführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchen- de (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/3015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2 mit Hinweis). 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegner 1 und 2 sei auch in Bezug auf den Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) zu führen (Urk. 2 S. 2). Der Tatbestand der Misswirtschaft soll das Vermögen der Gläubiger und die Schuldbetreibung als Mittel zur Wahrung der Rechte der Gläubiger schützen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 1.2.1 mit Hinwei- sen). Der Vorwurf der Misswirtschaft bezieht sich auf das Verhalten der Be- schwerdegegner 1 und 2 im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der D._____ AG (vgl. Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hat Aktien der D._____ AG gekauft. Sie behaup- tet in der Beschwerde nicht, Gläubigerin der D._____ AG zu sein (vgl. Urk. 2 S. 3 und S 4). Sie macht keine Ausführungen in der Beschwerde zu ihrer Beschwerd- elegitimation in Bezug auf den Tatbestand der Misswirtschaft. Allein die Tatsache, dass sie sich als Privatklägerin konstituiert habe, ist in Bezug auf das einzelne in Frage stehende Delikt keine genügende Begründung. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegner 1 und 2 sei auch in Bezug auf den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) zu führen (Urk. 2 S. 2). Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gehört wie Art. 165 StGB zu den Vermögensdelikten. Die Pflicht, Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstel- len, dient der Information des Unternehmens und der Gläubiger, die dem Unter- nehmen Kredite gewährt haben. Kann die Vermögenslage einer Gesellschaft nicht festgestellt werden, weil keine oder eine fehlerhafte Bilanz existiert, können
- 5 - die Interessen der Gesellschaft oder der Gläubiger gefährdet sein. Je nach den Umständen kann auch das Betreibungs- und Konkursverfahren oder die Beweis- sicherung gefährdet sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2019 vom 13. Ja- nuar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin bezieht sich auf das Führen der Buchhaltung der D._____ AG durch die Beschwerdegegner 1 und 2 (vgl. Urk. 2). Die Be- schwerdeführerin hat Aktien der D._____ AG gekauft. Als Aktionärin ist sie nicht unmittelbar geschädigt, sondern (höchstens) mittelbar. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde keine Ausführungen zu ihrer Beschwerdelegitimation in Bezug auf den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (vgl. Urk. 2 S. 3 und S. 4). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegner 1 und 2 sei auch in Bezug auf den Tatbestand der ordnungswid- rigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) zu führen (Urk. 2 S. 2). Art. 325 StGB ist gegenüber Art. 166 StGB subsidiär, da er nicht verlangt, dass der Täter in Konkurs gegangen ist oder ein Verlustschein gegen ihn vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Bezug auf den Tatbestand von Art. 325 StGB ist nicht offensichtlich. Art. 325 StGB schützt die Gesellschaft und allfällige Gläubiger. Inwiefern die Beschwerdeführerin als Käuferin der Aktien durch Art. 325 StGB geschützt werden soll, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde nicht zu ihrer Beschwerdele- gitimation in Bezug auf Art. 325 StGB (vgl. Urk. 2 S. 3 und S. 4). Auf die Be- schwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.5 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Gesagten - grundsätzlich einzu- treten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-
- 6 - ches Gehör. Sie habe am 13. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft vor Erlass der Ein- stellungsverfügung eine detaillierte Stellungnahme eingereicht. Die Staatsanwalt- schaft habe diese Stellungnahme mit nur einem Wort gewürdigt. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre und die Strafuntersuchung im Sinne der erwähnten Stellungnahme weiterführe (Urk. 2 S. 4 f.). 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Be- gründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). 2.3 Selbst wenn die Staatsanwaltschaft nicht auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2022 einging, hat sie diese - wie die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführt - zur Kenntnis genom- men. Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung ausführlich begründet (vgl. Urk. 5). Der Beschwerdeführerin war es ohne weiteres möglich, die Einstellungs- verfügung sachgemäss anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehörs liegt nicht vor.
3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro durio- re" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosig- keit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich-
- 7 - haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat die Strafanzeige im Wesentlichen damit be- gründet, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 beim Verkauf der Aktien namentlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Jahresrechnung 2017 der D._____ AG zu- gesichert hätten. Sie hätten zudem zugesichert, für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 15. Oktober 2018, die Geschäfte der D._____ AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen und nichts zu unternehmen, was sich nachtei- lig auf die Vermögens- und die Ertragslage der D._____ AG auswirke. Sodann hätten sie zugesichert, dass die D._____ AG bis zum 22. Oktober 2018 alle fälli- gen direkten und indirekten Steuern und Abgaben sowie sämtliche Sozialversi- cherungsbeiträge bezahlt habe. Später seien jedoch mehrere Abweichungen zum Vorschein gekommen (Urk. 3/7 S. 3 ff.). 4.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung ei- ner echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde - aufgrund allgemeingültiger Garantien, die die Wahrheit der Erklärung
- 8 - gegenüber Dritten gewährleisten, nicht schon infolge blosser Erfahrungsregeln - eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonde- res Vertrauen entgegenbringt. Eine falsche Verbuchung in der Rechnungslegung (Art. 958 OR) erfüllt den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschrif- ten und -grundsätze verletzt, die dazu bestimmt sind, die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Blosse Verstösse gegen zivilrechtliche Buchungsvorschriften genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.2). Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hin- aus erfordert er ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder ande- ren Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben; die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird. Bei der Erstellung einer unwahren Buchhaltung wird eine Täuschung Dritter in der Regel in Kauf genommen (BGE 141 IV 369 E. 7.4). 4.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonde-
- 9 - rer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprü- fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Die Täuschung ist aber nicht arglistig, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwor- tung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.3). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist dem Grundsatz nach ebenfalls arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut wer- den darf. Das Gegenüber soll sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können. Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthaf- te Anzeichen für Unechtheit aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 3.3.3). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Han- deln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvor- satz genügt. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tat- sache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestell- ten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3; 6B_653/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.5.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe in der
- 10 - Einstellungsverfügung die Überbewertung der angefangenen Arbeiten mit min- destens EUR 1,39 Mio. verortet. Dies müsse sich kaufpreismindernd auswirken. Umgekehrt sollen sich nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft die festge- stellten EUR 584'923 [recte: EUR 564'923] nicht kaufpreismindernd auswirken. Diese Aufrechnung sei unzulässig, solange es jedenfalls um die strafrechtliche Würdigung der schlecht geführten Geschäftsbücher gehe. Für die Beurteilung des Betrugs in der Höhe von EUR 1,39 Mio. sei für den Deliktsbetrag gemäss dem Aktienkaufvertrag mit dem Multiplikator von 6,5 zu rechnen. Der Deliktsbetrag be- trage insofern mind. EUR 9 Mio. Bei der Bewertung der nicht fakturierten Dienst- leistungen im Jahresabschluss seien gewisse Fehler eruiert worden (Einstel- lungsverfügung S. 19). Es habe ein erhebliches Fehlerpotential bestanden (Ein- stellungsverfügung S. 20). Die Staatsanwaltschaft habe beim Beschwerdegegner 1 ein begrenztes Verständnis der buchhalterischen Abläufe und Zusammenhänge verortet (Einstellungsverfügung S. 20). Dennoch liege gemäss der Staatsanwalt- schaft eine blosse Schnittstellen-Problematik vor, welche letztlich systembedingt sei. Dies, obschon die Staatsanwaltschaft unterschiedliche Buchhaltungsauffas- sungen zwischen den Finanzkadern F._____ und G._____ und dem langjährigen Verwaltungsratspräsidenten, dem Beschwerdegegner 1, festgestellt habe (Ein- stellungsverfügung S. 20). Alle involvierten Personen hätten also unabsichtlich gehandelt, so der Kurzschluss der Staatsanwaltschaft. Obschon in erheblichem Ausmass Fehler passiert seien, welche das Jahresergebnis nachteilig beeinflusst hätten. Die Staatsanwaltschaft habe mit dieser Fehleinschätzung gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstossen. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft Zweifel habe, dürfe sie nicht zugunsten des Beschuldigten von einer Anklage ab- sehen. Der Beschwerdegegner 1 habe als Verwaltungsratspräsident nach Art. 716a OR nicht delegierbare Organpflichten für ein angemessenes Rech- nungswesen und eine entsprechende Finanzkontrolle/-planung gehabt sowie um die Aufsicht über die erwähnten Finanzkader besorgt zu sein. Dies müsse regel- mässig unter dem Gesichtspunkt des strafrechtlich relevanten Übernahmever- schuldens geprüft und gewürdigt werden, was in der Einstellungsverfügung ver- passt worden sei (Urk. 2 S. 7 ff.).
- 11 - 5.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, bei acht Projek- ten seien die Aktiven und Erträge doppelt verbucht worden. In der Folge sei der Jahresgewinn 2017 um EUR 806'069 zu hoch ausgewiesen worden (Urk. 5 S. 12). Im Zusammenhang mit vier Projekten seien zudem gewisse Rechnungs- stellungen und die anschliessend erfolgten Zahlungen doppelt verbucht worden. Auf diese Weise sei das Jahresergebnis der D._____ AG für 2017 um EUR 584'336 zu hoch ausgewiesen worden (Urk. 5 S. 13). Nach der Darstellung in der Strafanzeige haben die Parteien beim Kauf der Aktien den damals geschätzten EBITDA 2018 (Gewinn vor Zinsen, Steuern und Ab- schreibungen bzw. Wertberichtigungen) von Fr. 2.3 Mio. zugrunde gelegt und die- sen mit 6,5 multipliziert (Urk. 3/7 S. 3 Rz. 8). Die Beschwerdegegner 1 und 2 ha- ben im Kaufvertrag die Richtigkeit und Vollständigkeit der Jahresrechnung 2017 gewährleistet (Urk. 3/7 S. 3 Rz. 11). Die Parteien gingen für den Kaufpreis von ei- ner Schätzung für das Jahr 2018 aus. Dabei sollen sie das Jahresergebnis 2017 berücksichtigt haben (so die Strafanzeige Urk. 3/7 S. 7 Rz. 32). Es ist nicht aus- zuschliessen, dass sich ein als zu hoch ausgewiesenes Jahresergebnis 2017 auf den Kaufpreis ausgewirkt haben könnte. 5.3 In der Einstellungsverfügung erwog die Staatsanwaltschaft, es seien Kosten bzw. Teile davon doppelt in der Jahresrechnung 2017 berücksichtigt worden. Ins- gesamt betreffe dies drei Projekte. Aufgrund dieses Umstandes sei das Jahreser- gebnis fälschlicherweise um EUR 564'923 geschmälert bzw. für das Jahr 2017 um diesen Betrag zu tief dargestellt worden (Urk. 5 S. 14 oben). Diesbezüglich hielt die Staatsanwaltschaft sodann als Fazit fest, konkret seien im Betrag von rund Fr. 565'000 bereits erfolgte [d.h. aus dem Umlaufvermögen auch entspre- chend abgebuchte] Zahlungen an Lieferanten fälschlicherweise in der WIP-Liste als noch offene Verpflichtungen [der D._____ AG] erfasst worden, was das Er- gebnis ungerechtfertigt geschmälert habe. Demgegenüber seien von Kunden be- reits bezahlte Forderungen [d.h. dem Umlaufvermögen der D._____ AG entspre- chend gutgeschriebene Zahlungseingänge von Kunden] im Betrag von rund Fr. 584'000 gestanden, die fälschlicherweise als noch unbezahlt in der WIP-Liste ge- führt worden seien und so zu einer ungerechtfertigten Verbesserung des Jahres-
- 12 - abschlusses in diesem Umfang geführt hätten. Damit hätten sich die (beiden) Fehler in diesem Zusammenhang in etwa ausgeglichen (Urk. 5 S. 19). Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese "Aufrechnung" als unzulässig, soweit es um die strafrechtliche Würdigung der schlecht geführten Geschäftsbücher ge- he (Urk. 2 S. 8 Rz. 19). Sie begründet nicht, weshalb dies in Bezug auf die Vor- würfe der Urkundenfälschung und des Betrugs unzulässig sein soll. Sie erläutert nicht konkret, inwiefern sich eine derartige Differenz (bzw. gemäss Staatsanwalt- schaft eben praktische Nicht-Differenz) aus denselben Rechnungspositionen auf den Kaufpreis ausgewirkt haben könnte. Damit fehlt es an einem substantiiert gel- tend gemachten (und nicht ersichtlichen) Kausal- bzw. Motivationszusammen- hang zwischen der angeblichen Täuschung (verfälschte Buchhaltung) und dem Betrugserfolg (zu hoher Kaufpreis für die Aktien). Blosse Verstösse gegen zivil- rechtliche Buchungsvorschriften genügen nicht, um einen Tatverdacht wegen Ur- kundenfälschung zu begründen. 5.4 Die Höhe des Deliktsbetrags ist für die vorliegende Beurteilung sodann nicht massgebend. Entscheidend ist, ob ein Verdacht wegen Urkundenfälschung und/oder Betrugs vorliegt. Indem die Beschwerdeführerin aufzählt, was die Staatsanwaltschaft berücksichtigt hat, legt sie nicht dar, aus welchem Grund ein anderer Entscheid naheliegender sein soll (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien Fehler passiert, welche sich auf das Jahresergebnis ausgewirkt haben, und dann ausführt, gemäss der Staatsan- waltschaft seien die Fehler unabsichtlich geschehen, legt sie nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von Vorsatz auszugehen wäre. Mit der Tatsache, dass Fehler geschahen und zwischen den für die Buchhaltung zuständigen Per- sonen unterschiedliche Auffassungen bestanden, ist ein vorsätzliches Handeln im Sinne der hier angeblich einschlägigen Tatbestände nicht darzutun. Zudem setzt sich die Beschwerdeführerin insofern nicht mit dem Entscheid und dessen Motiva- tion in Bezug auf den subjektiven Tatbestand auseinander (vgl. zu dieser Pflicht BGE 143 IV 40 E. 3.4.1), obschon die Staatsanwaltschaft auf Seite 31 der Einstel- lungsverfügung ein vorsätzliches Handeln mit ausführlicher Begründung verneint (vgl. Urk. 5 S. 31). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt unter dem Ti-
- 13 - tel des Übernahmeverschuldens geprüft haben will, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 106 IV 312 E. 6c) wie auch die von der Beschwerdeführerin erwähnte Literatur- stelle (vgl. Urk. 3/6 S. 9 Rz. 41) einzig auf die Sorgfaltspflicht bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit beziehen. Bei Betrug und Urkundenfälschung handelt es sich um Vorsatzdelikte. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern das Über- nahmeverschulden bei Vorsatzdelikten anwendbar bzw. relevant sein soll. Auch wenn man davon ausginge, dass sich die von der Beschwerdeführerin monierten Fehlbuchungen von EUR 1,39 Mio. auf den Kaufpreis ausgewirkt haben könnten, fehlt es insofern an einem ersichtlichen vorsätzlichen Handeln der Beschwerde- gegner 1 und 2. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bezüglich der nichtbezahlten und unverbucht gebliebenen Lieferantenrechnungen für das Geschäftsjahr 2017 von bis Fr. 1,4 Mio. habe die Staatsanwaltschaft das Teilgeständnis des Beschwerde- gegners 1 nicht zur Kenntnis nehmen wollen, wonach er seine Finanzkader be- reits im September 2018 darüber informiert habe. Stattdessen habe die Staats- anwaltschaft eigene Abklärungen getätigt, welche nach der Einschätzung der Staatsanwaltschaft ohne Resultat geblieben seien (Einstellungsverfügung S. 24). Insbesondere versteige sich die Staatsanwaltschaft zur Feststellung (Einstel- lungsverfügung S. 23), die reklamierten Nichtverbuchungen seien dem Buchhal- tungskomplex der überhöhten Arbeiten zuzuordnen, wo die Staatsanwaltschaft aber selbst massive Versäumnisse ausmache. Im Ermittlungsbericht werde fest- gehalten, dass die Beschwerdeführerin die bis ins Jahr 2014 zurückreichenden Rechnungen zwar [im Nachhinein selbst] bezahlt habe, diese aber heute nicht mehr ausreichend spezifizieren könne. Damit werde insinuiert, die Beschwerde- führerin habe zwar die Rechnungen bezahlt, müsse aber mit der nachteiligen Fol- ge leben, da sie diese nicht mehr belegen könne (Ermittlungsbericht S. 78 f.). Die Beschwerdeführerin sei aber nie aufgefordert werden, noch einmal detaillierte Beweise vorzulegen, auch wenn ein solches Unterfangen zufolge der ebenfalls untersuchten Datenbeschädigung nicht ohne Schwierigkeiten zu bewältigen sei.
- 14 - Die entsprechenden Rechtfertigungen der Beschwerdegegner 1 und 2 seien nicht weiter hinterfragt worden. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft deren Erklä- rungen hingenommen, besagte Rechnungen seien bei den angefangenen Arbei- ten eingeflossen, ohne aber einen Bezug zu den von der Staatsanwaltschaft selbst relativierten massiven Unregelmässigkeiten bei der buchhalterischen Füh- rung der angefangenen Arbeiten herzustellen. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig gewürdigt und sich gleichzeitig auch pflichtwidrig verhalten (Urk. 2 S. 9 f.). Sodann rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, die Staatsan- waltschaft habe Abklärungen zum strafrechtlichen Vorwurf des Betrugs unterlas- sen, obschon die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige einen E-Mail-Verkehr vorgelegt habe. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 gegenüber seinen Kadern am 3. September 2018, also vor dem Hintergrund des Mitte Oktober 2018 abge- schlossenen Aktienkaufvertrags, offene (d.h. unbezahlte) bzw. unverbuchte Rechnungen über Fr. 1,4 Mio. für das Geschäftsjahr 2017 sowie damals, also im laufenden Geschäftsjahr 2018, hereinkommende Rechnungen über Fr. 1,636 Mio. und die damit drohenden Liquiditätsengpässe thematisiert (Urk. 2 S. 6). 6.2 In der Strafanzeige hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, es seien Liefe- rantenrechnungen in der Höhe von knapp Fr. 1 Mio. in der Jahresrechnung 2017 nicht verbucht und damit verheimlicht worden. Die Beschwerdeführerin habe die- se offenen und bis ins Geschäftsjahr 2014 zurückliegenden Verbindlichkeiten im Nachhinein bezahlen müssen. In der Bilanz seien die Kreditoren mit lediglich Fr. 264'173 als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen erwähnt wor- den. Weitere Lieferantenrechnungen aus dem Jahr 2018 in der Höhe von knapp Fr. 400'000 seien trotz Fälligkeit vor Vertragsvollzug nicht bezahlt worden (Urk. 3/7 S. 3). 6.3 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, in der Strafan- zeige werde auf die Lieferantenrechnungen gemäss "Februar Closing 2019" ver- wiesen und als Beweismittel die Liste "Februar Closing 2019 (till 2019.02.05)" eingereicht. Inwiefern sich aus der Liste ergeben solle, dass Lieferantenrechnun-
- 15 - gen in der Jahresrechnung 2017 nicht berücksichtigt worden sein sollen, sei in- dessen nicht ersichtlich (Urk. 5 S. 23). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang moniert, die Staatsan- waltschaft halte fest, sie (die Beschwerdeführerin) solle die Rechnungen bezahlt haben, diese heute aber nicht mehr spezifizieren können, und weiter rügt, sie sei nicht zur Beibringung von Beweisen aufgefordert worden, ist ihr zu entgegnen, dass sie solcherlei Belege auch mit der Beschwerde nicht eingereicht hat. Wenn sie moniert, sie sei nicht zur Einreichung der Belege aufgefordert worden, hätte sie diese (zumindest) mit der Beschwerde einreichen können und müssen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Im Zusammenhang mit der angeblichen Schwierigkeit der Beschwerdeführerin die Belege aufgrund von Datenbeschädigungen zu be- schaffen, ist auf die mit der Beschwerde eingereichte Einstellungsverfügung vom
18. November 2022 der Staatsanwaltschaft zu verweisen (Urk. 3/4). Darin geht es um den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe im März 2019 Daten von Ge- schäftsnotebooks der D._____ AG und eines Mobiltelefons gelöscht. Die Staats- anwaltschaft erwog, es sei nicht erkennbar, ob und welche Daten gelöscht wor- den sein sollen. Soweit geschäftliche E-Mails des Beschwerdegegners 1 von der behaupteten Löschung betroffen sein könnten, sei zudem zu bedenken, dass E._____ (als Vertreter der D._____ AG) gemäss eigener Angaben offenbar auch nach der Rückgabe der Notebooks über einen geschäftlichen Server auf diese E- Mails habe zugreifen können (Urk. 3/4 S. 2 f.). Unter diesen Umständen ist der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich der Schwierigkeiten bei der Beschaf- fung der Belege wegen der Datenbeschädigungen nicht nachvollziehbar. Sie legt in der Beschwerde nicht weiter dar, welche konkreten Probleme bestehen sollen. Aufgrund der Einstellungsverfügung sind keine konkreten Probleme ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin von der Einreichung der Belege hätten abhalten können. 6.4 Es trifft zu, dass in der Einstellungsverfügung im Abschnitt "Verbuchung von Lieferantenrechnungen im Geschäftsjahr 2017" auf die E-Mail des Beschwerde- gegners 1 vom September 2018 nicht Bezug genommen wird (Urk. 5 S. 23 f.). Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Bedeutung dieser E-Mail jedoch auf Seite 32 der
- 16 - Einstellungsverfügung geäussert (Urk. 5 S. 32). Die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe die E-Mail nicht zur Kenntnis nehmen wollen, ist insofern unbegründet. Nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann die erwähnte E-Mail des Be- schwerdegegners 1 in keiner Weise in irgendeiner Form einen Tatnachweis dar- stellen. Die Staatsanwaltschaft begründet dies damit, dass es in der E-Mail nicht um Rechnungen von Lieferanten gegangen sei. Die Beschwerdeführerin begrün- det in der Beschwerde nicht, weshalb diese Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin begründet namentlich nicht, weshalb die E-Mail für die Lieferantenrechnungen des Geschäftsjahres 2017 von Bedeutung sein soll, wenn es in der E-Mail (ge- mäss der angefochtenen Verfügung) gerade nicht um Rechnungen der Lieferan- ten gegangen sein soll. Damit legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollen (vgl. Urk. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach diesen angeblichen Gründen zu suchen. 6.5 Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft eigene Abklärungen getätigt hat (vgl. Urk. 3/5). Die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen der Beschwerde- gegner 1 und 2 nicht weiter hinterfragt, ist insofern unbegründet. Die Staatsan- waltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, die von der Beschwerdeführerin angeführten Verbindlichkeiten von EUR 4.659 Mio. hätten in der Bilanz nicht pas- siviert werden dürfen. Der Wert sei für die Berechnung der nicht fakturierten Dienstleistungen herangezogen worden und habe dadurch in diesen Posten Ein- gang gefunden (Urk. 5 S. 23). Genauso wenig hätten die projektbezogenen For- derungen im Wert von EUR 4'347'467 aktiviert werden dürfen. Auch dieser Wert habe über die nicht fakturierten Dienstleistungen vollumfänglich Eingang in den Jahresabschluss gefunden (Urk. 5 S. 23). Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht auseinander. Sie weist einzig darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bei den angefangenen Arbeiten Versäumnisse festgestellt habe und keinen Bezug dazu herstelle (Urk. 2 S. 9 f.). Das mag zutref- fen. Indessen ist dazu auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung und dem vorliegenden Beschluss zu verweisen. Die Beschwerde-
- 17 - führerin legt jedenfalls an der entsprechenden Stelle der Beschwerde nicht weiter dar, inwiefern die genannten Beträge nicht an anderer Stelle berücksichtigt wor- den wären oder wie sie hätten berücksichtigt werden müssen und inwiefern sich daraus dann konkret ein Tatverdacht ableiten liesse. Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt der Beschwerde nicht mit der Frage des Vorsatzes auseinander. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bezüglich der nicht bezahlten und nicht verbucht gebliebenen Lieferantenrechnungen für das Geschäftsjahr 2018 über Fr. 1,1 Mio. sei auf den E-Mail-Verkehr vom September 2018 zurückzukom- men, wo der Beschwerdegegner 1 gegenüber seinen Kadern diese Lieferanten- rechnungen und die damit drohenden Liquiditätsschwierigkeiten thematisiert ha- be. Statt bei diesem Teilgeständnis weitere Abklärungen bzw. Befragungen des Beschwerdegegners 1 durchzuführen, sei der Untersuchungswille der Staatsan- waltschaft erlahmt. Die Staatsanwaltschaft nehme hin, dass gewisse Rechnungen aus dem Jahr 2018 zum Zeitpunkt der Aktienübertragung im Oktober 2018 tat- sächlich noch nicht bezahlt, geschweige denn verbucht gewesen seien. Darin wolle sie aber keine Veranlassung für weitere Untersuchungen sehen. Der Vor- wurf unbezahlter und unverbuchter Rechnungen in der Höhe von bis zu Fr. 1,1 Mio. sei per se noch kein Straftatbestand (Einstellungsverfügung S. 24 und S. 25). Zudem werde der Beschwerdeführerin der Vorwurf gemacht, nicht ausreichend substantiiert zu haben, ohne aber auf die Schwierigkeiten Bezug zu nehmen, wel- che sich aus der Datenbeschädigung zulasten der Beschwerdeführerin ergeben könnten. Die Staatsanwaltschaft habe nie nach den fehlenden Unterlagen gefragt. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig gewürdigt und sich gleichzeitig auch pflichtwidrig verhalten. Sie habe gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstossen (Urk. 2 S. 10 f.). 7.2 Bezüglich des Vorwurfs, Lieferantenrechnungen aus dem Jahr 2018 in der Höhe von knapp Fr. 400'000 seien trotz Fälligkeit vor Vertragsvollzug nicht be- zahlt gewesen und gegen zirka 100 weitere Kreditoren aus dem Geschäftsjahr 2018 in der Höhe von rund Fr. 700'000 seien nicht bezahlt gewesen, obschon
- 18 - diese im Zeitpunkt des Aktienkaufs bereits fällig gewesen seien, erwog die Staatsanwaltschaft: Die Beschwerdeführerin habe als Beweismittel zur Begrün- dung dieses Verdachts ein Verzeichnis der nicht bezahlten Rechnungen sowie ei- ne Sammlung einzelner Rechnungen 2018 der Strafanzeige beigelegt (Urk. 5 S. 24). 7.2.1 Zum eingereichten Verzeichnis hat die Staatsanwaltschaft mehrere Be- gründungen angeführt. Sie erwog, Belege zu den im Verzeichnis genannten Rechnungen habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Einzelne Positionen beträfen zudem offensichtlich Geschäftsvorfälle, die in einem anderen Zusam- menhang beanzeigt worden seien. Auf diese sei an anderer Stelle näher einzuge- hen. Das gelte etwa für die Zahlung für angebliche Vorleistungen an I._____, alte Werkzeuglieferantenrechnungen von 2014 bis Ende 2017, alte Werkzeuglieferan- tenrechnungen betreffend das erste Halbjahr 2018 und Steuern für die Perioden 2015 bis 2018. Zudem sei aus den Bezeichnungen der angeblich nicht bezahlten Rechnungen zu schliessen, dass vornehmlich Verbindlichkeiten aufgeführt seien, die erst im Jahr 2018 oder gar nach Übertragung der D._____ AG im Oktober 2018 in Rechnung gestellt worden seien, bezögen sie sich doch auf Abrechnun- gen für das Jahr 2017 und 2018 (Urk. 5 S. 24). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat die fehlenden Belege zum Verzeichnis nicht mit der Beschwerde eingereicht. Wenn sie moniert, sie sei nicht zur Einreichung der Belege aufgefordert worden, hätte sie diese (zumindest) mit der Beschwerde einreichen können und müssen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerde- führerin will berücksichtigt wissen, dass sie aufgrund der Datenbeschädigungen Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Belege haben könnte (Urk. 2 S. 11). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde weitere Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft eingereicht (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 3/4). Eine davon betrifft die (angebliche) Datenbeschädigung (Urk. 3/4). Dabei geht es um den (bereits erwähnten) Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe im März 2019 Daten von Ge- schäftsnotebooks der D._____ AG und eines Mobiltelefons gelöscht. Die Staats- anwaltschaft erwog, es sei nicht erkennbar, ob und welche Daten gelöscht wor- den sein sollen. Auf die E-Mails habe der Vertreter der D._____ AG nach der
- 19 - Rückgabe der Notebooks offenbar zugreifen können (Urk. 3/4 S. 2 f.). Unter die- sen Umständen ist der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich der Schwierig- keiten bei der Beschaffung der Belege wegen der Datenbeschädigungen nicht nachvollziehbar. Sie legt in der Beschwerde nicht weiter dar, welche konkreten Probleme bestehen sollen. Aufgrund der Einstellungsverfügung sind keine kon- kreten Probleme ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin von der Einreichung der Belege hätten abhalten können. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde nicht substantiiert mit den (erwähnten) Argumenten der Staatsanwaltschaft bezüglich des eingereichten Verzeichnisses auseinander. So ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, auf wel- che Positionen sich die von der Beschwerdeführerin angeführte E-Mail beziehen soll. Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, weshalb die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach einzelne Positionen an anderer Stelle näher zu be- trachten seien, unzutreffend sein soll. Allein der Hinweis auf den E-Mail-Verkehr vom September 2018 lässt die Erwägung der Staatsanwaltschaft nicht als unzu- treffend erscheinen. Dasselbe gilt auch für die weiteren (erwähnten) Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft. 7.3 7.3.1 Zur eingereichten Sammlung einzelner Rechnungen 2018 erwog die Staatsanwaltschaft, ein wesentlicher Teil davon sei erst nach dem 15. Oktober 2018 ausgestellt oder fällig geworden. Es werde nicht weiter dargetan, inwiefern diese Rechnungen mit einem strafbaren Verhalten in Zusammenhang stünden. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen habe in Bezug auf verschiedene Rech- nungen nachvollzogen werden können, dass diese in der Buchhaltung berück- sichtigt worden seien. In einem bei der Revisionsstelle H._____ erhobenen Ar- beitspapier betreffend passive Rechnungsabgrenzung werde festgehalten, dass E._____ eine Liste mit Rechnungen zusammengestellt habe, welche per 2019 bezahlt worden seien und bezüglich derer er der Meinung sei, dass sie das Ge- schäftsjahr 2018 beträfen. Im Arbeitspapier werde festgestellt, man komme zum Schluss, dass die meisten Positionen entweder abgegrenzt oder in den Verbind- lichkeiten enthalten seien. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass in diesem Zu-
- 20 - sammenhang von Mitarbeitern der H._____ einzig in Bezug auf marginale Beträ- ge eine inkorrekte Abgrenzung habe festgestellt werden können. Insofern bestün- den keine Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich für das Geschäftsjahr 2017 [recte: 2018] eine falsche Deklaration gemacht oder anderweitig ein strafbares Verhalten begangen worden sei. Selbst wenn aber gewisse Rechnungen zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien tatsächlich noch nicht bezahlt worden seien, vermöge dies allein keine Straftat zu begründen (Urk. 5 S. 25). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass ein wesentlicher Teil der Rechnungen des eingereichten Bündels erst nach dem 15. Oktober 2018 ausgestellt worden oder fällig geworden sei. Indem die Beschwerdeführerin pauschal auf den E-Mail-Verkehr vom Sep- tember 2018 verweist, ist nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern die Feststel- lung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll. Weiter geht die Beschwerde- führerin auch nicht konkret auf die Feststellung der Staatsanwaltschaft ein, dass verschiedene Rechnungen in der Buchhaltung berücksichtigt worden seien. So- weit die Staatsanwaltschaft festhält, die Mitarbeiter der H._____ hätten eine inkor- rekte Abgrenzung bei marginalen Beträgen festgestellt, legt die Beschwerdeführe- rin nicht dar, weshalb diese Feststellung unzutreffend sein soll. Namentlich geht aus der Beschwerde nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern margina- le Beträge die Festsetzung des Kaufpreises und damit den Betrugserfolg hätten beeinflussen sollen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Straftat vorliegen soll, selbst wenn gewisse Rechnungen zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien noch nicht bezahlt gewesen sein sollten. Es ist nicht ersichtlich, welche Untersu- chungshandlungen der Staatsanwaltschaft zu einem anderen Ergebnis führen sol- len bzw. inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig festge- stellt oder falsch gewürdigt haben soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbe- gründet. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin führte in der Strafanzeige aus, I._____ sei die Be- triebsleiterin der J._____ Ltd. im chinesischen K._____ [Stadt]. Wegen zwischen- zeitlichen Liquiditätsschwierigkeiten der D._____ AG im Sommer 2017 habe sie
- 21 - die Löhne und Spesen der dortigen Mitarbeiter während Monaten aus eigener Ta- sche bezahlt. Ihre mittlerweile durch die Beschwerdeführerin beglichene Forde- rung habe sich auf umgerechnet Fr. 200'000 belaufen. Im Rahmen der Kaufver- tragsverhandlungen im chinesischen K._____ habe der Beschwerdegegner 1 die- se Lohnforderungen der damaligen Kaufinteressentin verheimlicht, was mit dem für das Geschäftsjahr 2018 zugesicherten Gebaren eines ordentlichen Kauf- manns unvereinbar sei. Zudem sei der Bonus von I._____ für die Jahre 2014, 2017 und 2018 in der Höhe von umgerechnet Fr. 24'340 immer noch pendent und müsse durch die D._____ AG beglichen werden (Urk. 3/7 S. 4). 8.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, die Strafanzeige beziehe sich auf die am 31. Oktober 2018 im Betrag von Fr. 199'031.47 erfolgte Überweisung an die in K._____ domizilierte Gesellschaft. Aus den Akten lasse sich nicht eruieren, welche konkrete Forderung der am 31. Oktober 2018 erfolgten Überweisung zugrunde gelegen habe. Der Beschwerdegegner 1 habe angege- ben, bei der Übergabe der Gesellschaft sei diese Forderung vergessen gegan- gen. Er habe sich daher bereit erklärt, die Fr. 200'000 vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Er habe auf das zivilrechtliche Verfahren verwiesen, in welchem dieser Vorwurf beantwortet sei. Der Beschwerdegegner 1 habe die unterlassene Be- nachrichtigung über eine gegen I._____ bestehende Verbindlichkeit ohne Weite- res anerkannt, obschon sich aus den Akten nicht eruieren lasse, in welchem Zu- sammenhang überhaupt ein entsprechender Anspruch bestanden habe. Dieses Verhalten lege den Schluss nahe, dass es sich bei der unterlassenen Mitteilung eher um eine Unachtsamkeit und nicht um ein absichtliches Verheimlichen einer bestehenden Verbindlichkeit gehandelt habe. Davon sei umso mehr auszugehen, als es sich beim Betrag von Fr. 200'000 im Gesamtkontext und in Anbetracht der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten fehlerhaften Aktivierung von mehre- ren Millionen Schweizer Franken aber doch um einen eher marginalen Betrag handle. Hinsichtlich des Vorwurfs der nicht ausbezahlten Boni sei nicht auszu- schliessen, dass dieser Betrag in den Fr. 200'000 enthalten und insofern nicht weiter relevant sei. Die polizeilichen Ermittlungen hätten keine Hinweise ergeben, wonach Löhne und Spesen der Mitarbeiter in China im Sommer 2017 durch die D._____ AG nicht bezahlt worden sein könnten. Laut dem Polizeirapport hätten
- 22 - der Beschwerdegegner 1 und die Betriebsleiterin in K._____ die Liquiditätsprob- leme bzw. dringend benötigten Zahlungen thematisiert. Es habe sich ergeben, dass die Löhne für August, September und Oktober 2018 nicht bezahlt worden seien. Dies habe die Jahresrechnung 2017 aber nicht verfälscht. Bezüglich der im Jahr 2018 seitens der D._____ AG unterlassenen Zahlungen anerkenne der Be- schwerdegegner 1 eine Kaufpreisminderung. Soweit sich dieser Umstand auf das Jahr 2018 beziehe, könne dies allenfalls zivilrechtlich relevant sein, sei für sich betrachtet aber kein Hinweis auf eine betrügerische oder anderweitig strafrecht- lich relevante Handlung (Urk. 5 S. 26 f.). 8.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft nehme das Teilgeständnis des Beschwerdegegners 1 hinsichtlich der nicht bezahlten und nicht verbucht gebliebenen China-Löhne 2018 über Fr. 200'000 fast lobend zur Kenntnis. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten in den Tagen vor dem Verkauf des Unternehmens gewusst, dass alleine wegen dieser China-Löhne über Fr. 200'000 ein Kaufpreisminderungspotential von Fr. 1,3 Mio. bestanden habe. Darin sehe die Staatsanwaltschaft keinen Hinweis auf betrügerische oder ander- weitig strafbare Handlungen. Die Staatsanwaltschaft bringe die China-Löhne fälschlicherweise mit dem Geschäftsjahr 2017 in Verbindung (Einstellungsverfü- gung S. 27). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft machten erkennbar nur für das Geschäftsjahr 2018 Sinn. Die Staatsanwaltschaft betrachte die im Geschäfts- jahr 2018 passierten buchhalterischen Verfehlungen hinsichtlich das testierte Ge- schäftsjahr 2017 als irrelevant. Zu Unrecht, weil die Staatsanwaltschaft die für das Geschäftsjahr 2018 von den Beschwerdegegnern 1 und 2 im Aktienkaufvertrag vom Oktober 2018 gemachten Zusicherungen ausblende, die Unternehmung sei bis Vollzug Oktober 2018 nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns geführt worden. Insgesamt habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvoll- ständig bzw. unrichtig gewürdigt und sich gleichzeitig pflichtwidrig verhalten (Urk. 2 S. 11 f.). 8.4 Mit ihren Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Jahresrechnung 2017 nicht verfälscht worden sei. Der Verdacht wegen Betrugs oder Urkundenfälschung fällt insofern ausser Betracht.
- 23 - Die Staatsanwaltschaft geht in Bezug auf die "China-Löhne" von einer Unacht- samkeit und nicht von einem absichtlichen Verheimlichen aus. Sie zieht damit den Schluss, der Beschwerdegegner 1 habe (höchstens) fahrlässig und nicht vorsätz- lich gehandelt. Sie schliesst dies aus dem Verhalten des Beschwerdegegners 1 und dem im Gesamtkontext marginalen Betrag. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Betrag den Kaufpreis hätte beeinflussen können, da der geschätzte EBITDA 2018 um diesen Betrag wohl gesunken wäre. Dies allein lässt den Schluss der Staatsanwaltschaft auf eine blosse Fahrlässigkeit des Beschwerdegegners 1 indessen nicht als unzutreffend erscheinen. Die Staatsanwaltschaft leitet die Fahrlässigkeit primär aus dem Ver- halten des Beschwerdegegners 1 ab. Das ist nachvollziehbar. Die Behauptung, der Beschwerdegegner 1 habe bei den Vertragsverhandlungen gewusst, dass wegen der "China-Löhne" ein Kaufpreisminderungspotential bestanden habe, än- dert daran nichts. Auch die Zusicherungen im Kaufvertrag ändern daran nichts. Im Fall einer Anklageerhebung kann dem Beschwerdegegner 1 bei vorliegender Ausgangslage mehr als blosse Fahrlässigkeit mit überwiegender Wahrscheinlich- keit nicht nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft hat insofern zu Recht ei- ne Einstellungsverfügung erlassen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft spiele den E-Mail- Verkehr vom September 2018 herunter (Einstellungsverfügung S. 32), wonach dem unmittelbar zum Verkauf anstehenden Unternehmen massive Liquiditäts- schwierigkeiten in Mio.-Höhe drohten. Die Staatsanwaltschaft wolle darin keine Offenbarungsnotwendigkeit gegenüber der Käuferschaft sehen. Das sei eine sach- und wirklichkeitsfremde Einschätzung (Urk. 2 S. 12 f.). 9.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, aufgrund der vorliegenden Umstände könne nicht darauf geschlossen werde, dass die erkann- ten Fehler bewusst und gewollt verursacht worden seien. An diesem Ergebnis vermöge das von der Beschwerdeführerin verschiedentlich ins Feld geführte E- Mail des Beschwerdegegners 1 vom 3. September 2018 nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner 1 habe sich mittels dieses E-Mails an mehrere Mitarbeiter der
- 24 - D._____ AG gewandt und die Punkte «Open payments from customer» und «No income D._____ SK, no metal orders outside CC L._____ [Marktgemeinde]» the- matisiert. Die E-Mail beziehe sich auf offene, von Kunden noch nicht bezahlte Rechnungen und auf neue, die im Jahre 2018 für laufende Projekte noch zu ver- schicken gewesen seien, mithin nicht auf Rechnungen von Lieferanten. Dieses E- Mail vermöge somit in keiner Weise in irgendeiner Form einen Tatnachweis dar- zustellen. Betragsmässig nehme der Beschwerdegegner 1 in seiner E-Mail Bezug auf offene Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 1'424'587, wovon CHF 457'583 fällig seien. Führe die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2022 aus, es lasse sich aus dieser E- Mail schliessen, dass der Beschwerdegeg- ner 1 Rechnungen im Betrag von CHF 1.424 Mio. verschwiegen bzw. im testier- ten Jahresabschluss 2017 nicht verbucht habe, so gehe dies an der Sache vorbei. Einerseits habe der Beschwerdegegner 1 Bezug auf offene Zahlungen von Kun- den und nicht auf offene Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten genommen und anderseits habe er Rechnungen thematisiert, die grösstenteils noch gar nicht fällig gewesen seien (Urk. 2 S. 32). 9.3 Wenn die Beschwerdeführerin auf diese Ausführungen der Staatsanwalt- schaft Bezug nimmt und dann in der Beschwerde lediglich anführt, die Staatsan- waltschaft sehe keine Offenbarungsnotwendigkeit wegen Liquiditätsschwierigkei- ten, setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Argumentation in der angefochte- nen Verfügung nicht auseinander (vgl. dazu Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Staatsan- waltschaft betrachtet die E-Mail des Beschwerdegegners 1 (zusammenfassend) in der angefochtenen Verfügung als nicht relevant für eine angebliche Täuschung, weil sie sich nicht auf Rechnungen von Lieferanten bezogen habe. Die Be- schwerdeführerin legt in der Beschwerde aber nicht konkret dar, weshalb diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen. Die Behauptung des Gegenteils ist keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 385 StPO. 9.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe die für das Ge- schäftsjahr 2018 im Aktienkaufvertrag vom Oktober 2018 gemachten Zusicherun- gen übersehen, wonach das Unternehmen im Geschäftsjahr 2018 nach den
- 25 - Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns geführt werde. Solche Grundsätze hätten es geboten, die im September 2018 gegenüber den Kadern kommunizier- ten finanziellen Sturm- und Gewitterwolken auch der Beschwerdeführerin zu of- fenbaren. Damit verblieben starke Indizien, wonach im Oktober 2018 durch einen vorbehaltlosen Abschluss des Aktienkaufvertrags betrogen worden sei (Urk. 2 S. 13). 9.5 Für den Betrugstatbestand würden die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin bedeuten, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 beim Abschluss des Kaufver- trags bezüglich der Zusicherungen gelogen hätten. Die Täuschung läge darin, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 über ihren Leistungswillen bezüglich der Zu- sicherungen gelogen hätten. Damit hätten sie die Beschwerdeführerin zur Akzep- tanz und Bezahlung eines zu hohen Kaufpreises bestimmt. Wie erwähnt, vermag die erwähnte E-Mail des Beschwerdegegners 1 nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft in keiner Weise in irgendeiner Form einen Tat- nachweis darzustellen. Die Staatsanwaltschaft begründet dies damit, dass es in der E-Mail nicht um Rechnungen von Lieferanten gegangen sei. Die Beschwerde- führerin begründet in der Beschwerde nicht, weshalb diese Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll. Damit ist ein Kausalzusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Handlung/Unterlassung und dem (angeblich) zu hohen Kaufpreis weder ersichtlich noch dargetan.
10. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, der Ermittlungs- bericht äussere sich zum Hauptvorwurf des Betrugs nur marginal (Urk. 2 S. 14), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie den Betrug im Wesentlichen aus einer fehler- haften Buchführung ableiten will. Insofern ist der Tatbestand des Betrugs wesent- lich von der Bejahung der Urkundenfälschung abhängig, da damit die für den Tat- bestand des Betrugs vorausgesetzte Arglist zu erstellen wäre. Liegt keine Urkun- denfälschung vor, ist damit auch die Arglist zu verneinen.
11. Die Beschwerdeführerin hat das Obergericht mit Eingabe vom 15. März 2023 gebeten, zu prüfen, ob es gegen die Staatsanwaltschaft "sui generis, direkt und damit auch aufsichtsmässig" vorgehen wolle (Urk. 16). Da die Beschwerde
- 26 - abzuweisen ist, bleibt kein Raum für Anweisungen an die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist für eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft nicht zuständig. 12. 12.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Be- schwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 12.2 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 wurden nicht zur Stellungnah- me aufgefordert. Sie sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. 12.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 4'500.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6 und Urk. 9). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihr - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.-- fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleitung der Beschwerdeführerin
- 27 - zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Para-WK/2019/10009853, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Para-WK/2019/10009853, gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 28 - Zürich, 25. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen