opencaselaw.ch

UE220342

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-12-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführer) liessen am 11. Juli 2022 Anzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) erstatten (Urk. 14/1 = Urk. 3/10). Am 24. November 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/4 = Urk. 5 = Urk. 14/5).

E. 2 Die Vorinstanz sei anzuweisen, den massgeblichen Sachverhalt rechts- genüglich abzuklären und Anklage beim Gericht zu erheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 7.7% MWSt] zu- lasten der Beschwerdegegnerin."

E. 3 Die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– ging innert Frist ein (Urk. 5; Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete daraufhin am 23. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Begründung in der ange- fochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Der Beschwerde- gegner 1 liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 16). Das Verfahren erweist sich da- mit als spruchreif.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung vorab zu- sammengefasst damit, dass es die Geschädigtenvertretung versäumt habe, die in der Strafanzeige erwähnte E._____-Rezension einzureichen. Es sei nicht Aufgabe der Untersuchungsbehörden, bei anwaltlich vertretenen Geschädigten die Beweis- mittel selber zu suchen, wenn es der Vertretung in Anbetracht ihrer Mitwirkungs- pflichten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, einen Ausdruck der ihres Erach- tens inkriminierenden Rezension beizulegen, zumal sie entsprechende Unterlagen zum Beweis des ehemaligen Mietverhältnisses auch habe beilegen können (Urk. 5 Rz. 4).

E. 3.2 Die Beschwerdeführer lassen im Wesentlichen vorbringen, dass es sehr wohl Aufgabe der Untersuchungsbehörden sei, die relevanten Beweise einzuholen. Die in der Nichtanhandnahmeverfügung festgehaltene Aussage, es könne der Staats- anwaltschaft nicht zugemutet werden, Beweise zu "suchen", sei geradezu grotesk. Es hätte die Staatsanwaltschaft nicht einmal eine Minute gekostet, die Firma B._____ AG im Internet auf der Homepage von E._____ aufzurufen und deren Re- zension anzuschauen. Verfasser und wortwörtlicher Text der Bewertung seien in der Strafanzeige angegeben worden. Der Vollständigkeit halber werde sodann dar- auf hingewiesen, dass eine E._____-Rezension einen "E._____-Account" mit Passwort voraussetze. Angesichts dessen, dass der Beschwerdegegner 1 die Re- zension mit seinem Namen erstellt habe (und es sich um einen früheren Mieter der Beschwerdeführerin 2 handle, was in der Strafanzeige dargelegt worden sei), sei es naheliegend, dass die Rezension tatsächlich durch diesen erstellt worden sei (Urk. 2 Rz. 24 f.).

E. 3.3 Da sich die Nichtanhandnahme der Untersuchung – wie sogleich dargelegt wird – auch aus anderen Gründen als zutreffend erweist, kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nachgekom-

- 5 - men sind. Für die Zwecke der nachfolgenden Prüfung ist sodann davon auszuge- hen, dass es sich beim Beschwerdegegner 1 tatsächlich um den Verfasser der Re- zension gehandelt hat.

E. 4 Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers sowie die wei- teren Akten näher einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

- 3 - II.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmever- fügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich kla- ren Fällen oder gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO, wenn Verfahrenshinder- nisse bestehen, ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).

2. Diesem Verfahren liegt gemäss Beschwerdeführern kurz zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdegegner 1 sei vom 16. Novem- ber 2016 bis 31. Januar 2018 Mieter einer von der Beschwerdeführerin 2 vermiete- ten und verwalteten Liegenschaft gewesen. Der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 2. Am 22. Juni 2022 habe der Be- schwerdegegner 1 eine E._____-Rezension im E._____-Benutzerkonto der Be- schwerdeführerin 2 erstellt. Die Rezension laute wie folgt (Urk. 3/8 = 14/3/8): "Lau- siger Service, Versprechen nicht einhalten und am Schluss nur noch lügen und drohen. Mehr können die Leute um den hochgradig unsympathischen Hr. A._____ [Beschwerdeführer 1] leider nicht. Fazit: B._____ [Beschwerdeführerin 2], never ever again! Das Leben ist zu kurz, um sich mit solchen Leuten herumzuschlagen. P.S.: Dieser Kommentar kommt mit fast 5 Jahren Verspätung aus Rücksicht auf anständige Ex-Mitarbeitende wie D._____." Unter der Rezension habe der Be- schwerdegegner 1 ein Foto des Beschwerdeführers 1 hinzugefügt. Beim Foto

- 4 - handle es sich um das auf der Homepage der Beschwerdeführerin 2 publizierte Foto (Urk. 3/9 = Urk. 14/3/9; vgl. zum Ganzen Urk. 14/3/10 Rz. 8 ff. = Urk. 3/10 Rz. 8 ff.; Urk. 2 Rz. 10 ff.). 3.

E. 4.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 erwog die Staatsanwaltschaft zusam- mengefasst in der angefochtenen Verfügung weiter, dass er [der Beschwerdefüh- rer 1] als "hochgradig unsympathisch" erwähnt werde, was noch keine Ehrverlet- zung im Sinne der Art. 173 ff. StGB darstelle. Da es sich lediglich um eine Formal- injurie handle, käme nur eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB in Be- tracht, wobei es diesbezüglich aber bereits an der Erheblichkeit der geäusserten Worte fehle (Urk. 5 Rz. 5).

E. 4.2 Die Beschwerdeführer lassen im Wesentlichen entgegnen, dass der Fokus des Lesenden klar nicht auf dem Wort "unsympathisch" liege. Denn beim Lesen der Rezension werde der Fokus auf das abgebildete Foto und den Namen des Beschwerdeführers 1 geleitet. Bild und Text suggerierten dem Leser sodann, dass der erwähnte und mit Bild aufgeführte Herr lausigen Service biete, Versprechen nicht einhalte, lüge und drohe. Der Beschwerdeführer werde als Initiant und Ver- antwortlicher für diese Verhaltensweisen dargestellt. Hierbei handle es sich klar um Werturteile. Dem Beschwerdeführer 1 werde "kriminelle" Energie zugeschrieben; er lüge und drohe sogar, wobei die Drohung einen Straftatbestand darstelle. Es gehe um Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt – der Beschwerdeführer 1 als hochgradig unsympathischer Mensch biete lausigen Service, halte Versprechen nicht ein, lüge und drohe (Urk. 2 Rz. 35).

E. 4.3 Art. 173 ff. StGB schützen als Rechtsgut die Ehre, sprich "den Ruf, ein ehrba- rer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt" (BGE 137 IV 213 E. 2.1.1). Die – in der Lehre umstrittene – bundesgerichtliche Rechtsprechung be- schränkt den Ehrenschutz dabei auf die sittliche Ehre, den Ruf als ehrbaren Men- schen. Nicht geschützt ist demgegenüber der gesellschaftliche Ruf einer Person beispielsweise als Geschäftsperson, als Politiker oder Künstler, sofern nicht auch

- 6 - die sittliche Ehre betroffen ist (TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 3 und N. 6 zu Vor Art. 173 StGB m.w.N.). Für die Beurteilung, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnitt- liche Dritte – der Durchschnittsrezipient – unter den gesamten konkreten Umstän- den beilegt, abzustellen. Dabei sind die Aussagen nicht nur anhand der einzelnen, verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich im Gesamtkontext ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; SENN: BGer 6B_365/2019: Üble Nachrede in der politischen Auseinandersetzung und das Verständnis des Durchschnittsrezipienten, in: AJP/PJA 2/2020 S. 252 ff.). Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbehaup- tungen, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbehauptungen ge- zeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1).

E. 4.4 Die Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Aussage, der Beschwerdeführer 1 sei "höchst un- sympathisch", um eine Formalinjurie handelt (Urk. 2 Rz. 36; Urk. 5 Rz. 5). Die Be- schwerdeführer sind sodann auch der Ansicht, dass sich die übrigen potenziell ehr- verletzenden Äusserungen in der Rezension nicht direkt auf den Beschwerdefüh- rer 1 beziehen, wenn sie ausführen, dass die Aufmerksamkeit des Lesers der Re- zension auf das abgebildete Foto und den Namen des Beschwerdeführers 1 ge- lenkt werde (vgl. Urk. 2 Rz. 36). Dies ergibt sich auch klar aus dem Wortlaut der Rezension, in welcher ausgeführt wird, dass die Leute um den hochgradig unsym- pathischen Beschwerdeführer 1 am Schluss nur noch lügen und drohen könnten (vgl. Urk. 3/8). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob sich die übrigen Äusserungen, aus welchen die Beschwerdeführer die Ehrenrührigkeit ableiten, tatsächlich auf den Beschwerdeführer 1 beziehen und ob dieser durch diese Äusserungen in seiner sittlichen Ehre verletzt worden ist.

- 7 -

E. 4.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass aufgrund der Abbildung des Be- schwerdeführers 1 und des Textes dem Leser suggeriert werde, der erwähnte und abgebildete Beschwerdeführer 1 sei Initiant und Verantwortlicher für die verpönten Verhaltensweisen (Urk. 2 Rz. 36). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Auch mit der Einblendung des Bildes lässt der Text der Rezension keinen Zweifel daran, dass sich die potenziell ehrverletzenden Aussagen auf die Beschwerdeführerin 2 und nicht auf den Beschwerdeführer 1 beziehen. So heisst es ausdrücklich (Urk. 3/ 8): "Lausiger Service, Versprechen nicht einhalten, und am Schluss nur noch lügen und drohen. Mehr können die Leute um den hochgradig unsympathischen Hr. A._____ leider nicht. Fazit: B._____, never ever again!" Aus diesem Fazit ergibt sich für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten eindeutig, dass der Be- schwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin 2 und nicht den Beschwerdeführer 1 meint. Massgeblich ist zwar der Gesamtzusammenhang, der aber gerade aufgrund des Wortlauts eindeutig ist. Sodann ist anzumerken, dass aus der Rezension selbst nicht hervorgeht, dass es sich bei dem Foto um ein Foto des Beschwerdeführers 1 handelt. Es könnte sich beispielsweise auch um ein Foto des ehemaligen Mitarbei- ters D._____ handeln, der in der Rezension als anständig bezeichnet wird, oder um eine andere, namentlich nicht genannte Person. Wie eine kurze Recherche zeigt, ist auch beim Anklicken des Fotos in der Rezension nicht ersichtlich, dass es sich um den Beschwerdeführer 1 handelt. Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen ergibt sich sodann, dass es sich bei dem eingefügten Foto um ein Foto des Beschwerdeführers 1 auf der Homepage der Beschwerde- führerin 2 handelt, wo er als Mitglied der Geschäftsleitung ausgewiesen wird (Urk. 3/9). Selbst wenn sich also ein Leser der Rezension die Mühe machen sollte, herauszufinden, um wen es sich auf dem Foto handeln sollte und deshalb auf die Idee käme, die Homepage der Beschwerdeführerin 2 aufzusuchen, würde er dort auf ein Foto des Beschwerdeführers 1 stossen, das diesen als eines von mehreren Mitgliedern der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen eines über 15-köpfigen Teams der Beschwerdeführerin 2 ausweist. Vor diesem Hintergrund wäre es zumindest fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer 1 in mehr als nur sei- ner Ehre als Geschäftsmann betroffen sein sollte. Ohnehin dürfen dem Urheber einer Äusserung nicht jedwelche Gedanken des Adressaten, welche durch sie

- 8 - allenfalls provoziert werden, als Inhalt der Äusserung strafrechtlich zugerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 9. März 2009 E. 2.4). Eine Ehr- verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 nach Art. 173 f. StGB ist somit ausgeschlossen.

E. 5.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 führt die Staatsanwaltschaft zusam- mengefasst aus, dass es sich bei ihr um eine juristische Person handle, welche zwar grundsätzlich ehrenfähig sein könne, wobei sich die rezensierten Textstellen jedoch lediglich auf die berufliche Geltung der Firma bezögen, welche vom Ehren- begriff gerade nicht geschützt sei. Es werde kein rechtlich erhebliches unsittliches Verhalten vorgeworfen, welches geeignet wäre, den Ruf der Beschwerdeführerin 2 in jener Weise zu beeinträchtigen. So sei es den Rezensenten insbesondere unbe- nommen, ihre Meinung frei zu äussern und den Service einer Firma als "lausig" und die Mitarbeitenden sinngemäss als inkompetent zu bezeichnen (Urk. 5 Rz. 6).

E. 5.2 Die Beschwerdeführer lassen im Wesentlichen vorbringen, dass sich die Aus- sagen zwar auf die Tätigkeit der Firma bezögen – was logischerweise immer der Fall sei, wie sollte es denn anders sein? –, es werde dieser aber ein erhebliches Fehlverhalten vorgeworfen. Versprechen nicht einzuhalten heisse bei einer juristi- schen Person, Verträge nicht einzuhalten. Dies sei für den Ruf einer Firma schlimm. Wenn dazu noch lügen und drohen komme, werde es geradezu fatal. Indem der Beschwerdegegner 1 derartige Anschuldigungen ins Netz stelle, verletze er Ruf und Ehre der Beschwerdeführerin 2 massiv (Urk. 2 Rz. 44).

E. 5.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch juristische Personen in ihrer Ehre verletzt werden (BGE 114 IV 14 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1 und 6B_782/2014 vom 22. Dezem- ber 2014 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Eine juristische Person wird in ihrer Ehre ver- letzt, wenn behauptet wird, dass sie eine Tätigkeit oder einen Zweck verfolgt, der geeignet ist, sie nach allgemein anerkannten Moralvorstellungen verachtenswert zu machen, oder wenn sie selbst verunglimpft wird, indem auf das verachtenswerte Verhalten ihrer Organe oder Angestellten hingewiesen wird (Urteile des Bundesge-

- 9 - richts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1 und 6B_119/2017 vom 17. Dezem- ber 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Bereich der gesellschaftlich-beruflichen Tätig- keiten reicht es nicht aus, einer juristischen Person bestimmte Eigenschaften ab- zusprechen, ihr Fehler zu unterstellen oder sie im Vergleich zu ihren Konkurrenten herabzusetzen. Vielmehr liegt auch in diesen Bereichen eine Ehrverletzung vor, wenn auf eine Straftat oder ein Verhalten hingewiesen wird, das nach allgemein anerkannten Moralvorstellungen klar verpönt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1).

E. 5.4 Die von den Beschwerdeführern kritisierten Begriffe sind im Kontext eines Mietkonflikts zu verstehen. Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich – am Fir- mennamen unschwer erkennbar – um eine Immobilienverwalterin. Wenn der Be- schwerdegegner 1 in der Rezension somit ausführt, dass die Beschwerdeführerin 2 einen lausigen Service biete, Versprechen nicht einhalte und am Schluss nur noch lüge und betrüge, schliesst der Durchschnittsrezipient daraus, dass es sich um ei- nen mit der Verwalterin oder Vermieterin einer von ihm gemieteten Liegenschaft unzufriedenen, ehemaligen Mieter handeln muss. Hinzu kommt, dass es sich um eine E._____-Rezension handelt, bei welchen notorisch bekannt ist, dass Rezen- senten, welche nur einen von fünf Sternen vergeben, wie vorliegend, zu Übertrei- bungen neigen, um ihre Unzufriedenheit kundzutun. Der durchschnittliche Leser schliesst aus der Rezension somit nicht darauf, dass sich die Beschwerdeführerin 2 nach allgemein anerkannten Moralvorstellungen verachtenswert verhalten hat. Viel mehr wird ein Durchschnittsrezipient davon ausgehen, dass ein mit den Diensten der Beschwerdeführerin 2 unzufriedener ehemaliger Mieter seiner Frustration mit einer vernichtenden, aber nicht zwingend zutreffenden Rezension Luft verschafft hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die in der Rezension gewählten Worte das Verhalten der Beschwerdeführerin 2 in seinem konkreten Fall bemängeln, nicht aber das Verhalten der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich. Auf- grund des Kontexts und dem vorgeworfenen Verhalten wird die Schwelle zum mo- ralisch verwerflichen Handeln somit nicht genommen. Nicht jede negative Darstel- lung stellt eine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne dar, auch nicht jede un- wahre Äusserung. Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein (BGE 71 IV 188). Es liegt somit keine Ehrverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin 2 vor.

- 10 -

E. 6.1 Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, dass nicht nachvollziehbar sei, in- wiefern der Ausdruck "hochgradig unsympathisch" keine Beschimpfung darstellen soll, insbesondere da das Wort "hochgradig" verwendet worden sei. Sollte wider Erwarten bezüglich des Restes der Rezension in Bezug auf den Beschwerdefüh- rer 1 (Versprechen nicht einhalten, lügen, drohen) eine Ehrverletzung verneint wer- den, müsse der Tatbestand der Beschimpfung als "Auffangtatbestand" als erfüllt qualifiziert werden. Selbiges gelte – da eine Beschimpfung gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung auch gegenüber einer juristischen Person möglich sei – auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 2 Rz. 50 f.).

E. 6.2 Einer Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer je- manden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie bzw. ein Werturteil oder aber eine üble Nachrede oder Verleumdung unter vier Au- gen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). Bei der Äusserung negativer Wer- turteile ist objektiv erforderlich, dass der Täter dem Betroffenen seine Verachtung kundtut, ihn "der Schimpf und der Schande" preisgibt (DONATSCH, Strafrecht III,

E. 6.3 "Unsympathisch" kommt gemäss Duden zwei Bedeutungen zu, einerseits be- deutet es "unangenehm wirkend, Antipathie erweckend" und andererseits "nicht ge- fallend, missfallend" (vgl. Duden, Onlinewörterbuch [https://www.duden.de/recht-

- 11 - schreibung/unsympathisch]; zuletzt besucht am 28. Dezember 2023). Als Syn- onym zu "hochgradig" nennt der Duden das Wort "sehr" (vgl. Duden, Onlinewörter- buch [https://www.duden.de/rechtschreibung/hochgradighochgrahofghoch]; zuletzt besucht am

28. Dezember 2023). Die Bezeichnung "hochgradig unsympathisch" wird somit im allgemeinen Sprachgebrauch zum einen nicht zwingend abwertend verwendet und ist zum anderen selbst in der abwertenden Bedeutung von "unangenehm wirkend" nicht ehrenrührig. Auch ein ehrbarer Mensch kann als "hochgradig unsympathisch" bezeichnet werden. Somit ist zum einen bereits fraglich, ob es sich überhaupt um einen Ehrangriff handelt und würde es sich zum anderen, wenn überhaupt, um eine verhältnismässig unbedeutende Übertreibung handeln, die straflos bleibt.

E. 6.4 Es liegt nach dem Gesagten keine Beschimpfung nach Art. 177 StGB gegen- über den Beschwerdeführern vor. 7. 7.1 Schliesslich lassen die Beschwerdeführer ausführen, dass die Staatsanwalt- schaft ebenfalls hätte prüfen müssen, ob das Kopieren und Publizieren des Bildes, welches von der Homepage der Beschwerdeführerin 2 ohne Einwilligung kopiert worden sei, unter die strafrechtlichen Normen des geistigen Eigentums fielen und auch vor diesem Hintergrund ein Strafverfahren zu führen wäre (Urk. 2 Rz. 36 f.). 7.2 Bei den strafrechtlichen Normen des geistigen Eigentums dürften sich die Be- schwerdeführer auf Art. 67 des Urheberrechtsgesetzes beziehen. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sach- verhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 und E. 3.3). Verlangt wird, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird. Die Strafverfol- gungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantragsteller eine Strafverfolgung verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2018 vom

E. 11 Aufl. 2018, S. 412). Keine Beschimpfung ist dagegen die blosse Verletzung ele- mentarer Anstandsregeln (DONATSCH, Strafrecht III, a. a. O., S. 413; TRECHSEL/LIE- BER, a.a.O., N. 3 zu Art. 177 StGB). Der Ehrangriff muss von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018, E. 2.2). Die Strafbarkeit einer Äusserung beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadres- sat dieser unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt (Urteil des Bundesge- richts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018, E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfor- dert Vorsatz. Dem Täter muss bewusst sein, dass die Äusserung ehrenrührig ist (RIKLIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 177 StGB).

E. 15 Februar 2019 E. 2.2). Der Antragsteller kann den Strafantrag auf einen be- stimmten Sachverhalt sachlich beschränken (RIEDO, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 55 zu Art. 30 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4).

- 12 - 7.3 Die Ausführungen in der Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 11. Juli 2022 zum Sachverhalt beziehen sich zwar auch darauf, dass ein Foto des Be- schwerdeführers 1 der Rezension hinzugefügt worden sei. Der Beschwerdegeg- ner 1 habe ein Foto kopiert und in seiner Rezension veröffentlicht. Die Äusserung in der Rezension sowie der Beizug des Fotos des Beschwerdeführers 1 verletzten die Ehre des Beschwerdeführers 1 (Urk. 3/10 Rz. 11 f.) Es ist aber keine Rede da- von, dass das vom Beschwerdegegner 1 eingefügte Bild des Beschwerdeführers 1 ohne Einwilligung verwendet worden sei. Der Fokus der Sachverhaltsumschrei- bung liegt klar auf dem Inhalt der Rezension und der Verknüpfung mit dem Foto. Entsprechend beantragen die Beschwerdeführer aufgrund des persönlichen An- griffs und der damit einhergehenden vermeintlich ungerechtfertigten Rufschädi- gung der Beschwerdeführer die Bestrafung des Beschwerdegegners 1 gemäss Art. 173 ff. StGB (vgl. Urk. 3/10 Rz. 8 ff.). Somit liegt für eine Verletzung des Urhe- berrechtsgesetzes kein Strafantrag vor. 7.4 Da es sich beim Vorliegen eines Strafantrags um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 118 zu Art. 30 StGB), erweist sich die Nichtanhandname einer Untersuchung in diesem Punkt als korrekt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

8. Folglich erweist sich nach dem Gesagten die Nichtanhandnahme der Strafun- tersuchung insgesamt als zutreffend. Den Beschwerdeführern gelang es im vorlie- genden Verfahren nicht aufzuzeigen, inwieweit die Nichtanhandnahmeverfügung nicht korrekt wäre. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen und den Beschwerde- führern 1 und 2 auferlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesam- ten Betrag (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Der Betrag ist aus - 13 - der von ihnen geleisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 6; Urk. 9) zu beziehen.
  2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe – er liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen – keine Entschädigung zuzusprechen. Den Beschwerdeführern ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
  5. Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten werden mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet.
  6. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  7. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dreifach, für sich sowie zuhanden der  Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-7/2022/10024715  (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-7/2022/10024715  unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Emp- fangsbestätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).  - 14 -
  8. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw D. Stebler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220342-O/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur. D. Oehnin- ger, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschrei- berin MLaw D. Stebler Beschluss vom 28. Dezember 2023 in Sachen

1. A._____,

2. B._____ AG, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 24. November 2022, C-7/2022/10024715

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführer) liessen am 11. Juli 2022 Anzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) erstatten (Urk. 14/1 = Urk. 3/10). Am 24. November 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/4 = Urk. 5 = Urk. 14/5).

2. Gegen die ihnen am 5. Dezember 2022 zugestellte Verfügung (Urk. 14/7) liessen die Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. Urk. 4) mit Eingabe vom 14. Dezem- ber 2022 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 24. November 2022 aufzuheben;

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den massgeblichen Sachverhalt rechts- genüglich abzuklären und Anklage beim Gericht zu erheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 7.7% MWSt] zu- lasten der Beschwerdegegnerin."

3. Die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– ging innert Frist ein (Urk. 5; Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete daraufhin am 23. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Begründung in der ange- fochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Der Beschwerde- gegner 1 liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 16). Das Verfahren erweist sich da- mit als spruchreif.

4. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers sowie die wei- teren Akten näher einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

- 3 - II.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmever- fügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich kla- ren Fällen oder gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO, wenn Verfahrenshinder- nisse bestehen, ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).

2. Diesem Verfahren liegt gemäss Beschwerdeführern kurz zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdegegner 1 sei vom 16. Novem- ber 2016 bis 31. Januar 2018 Mieter einer von der Beschwerdeführerin 2 vermiete- ten und verwalteten Liegenschaft gewesen. Der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 2. Am 22. Juni 2022 habe der Be- schwerdegegner 1 eine E._____-Rezension im E._____-Benutzerkonto der Be- schwerdeführerin 2 erstellt. Die Rezension laute wie folgt (Urk. 3/8 = 14/3/8): "Lau- siger Service, Versprechen nicht einhalten und am Schluss nur noch lügen und drohen. Mehr können die Leute um den hochgradig unsympathischen Hr. A._____ [Beschwerdeführer 1] leider nicht. Fazit: B._____ [Beschwerdeführerin 2], never ever again! Das Leben ist zu kurz, um sich mit solchen Leuten herumzuschlagen. P.S.: Dieser Kommentar kommt mit fast 5 Jahren Verspätung aus Rücksicht auf anständige Ex-Mitarbeitende wie D._____." Unter der Rezension habe der Be- schwerdegegner 1 ein Foto des Beschwerdeführers 1 hinzugefügt. Beim Foto

- 4 - handle es sich um das auf der Homepage der Beschwerdeführerin 2 publizierte Foto (Urk. 3/9 = Urk. 14/3/9; vgl. zum Ganzen Urk. 14/3/10 Rz. 8 ff. = Urk. 3/10 Rz. 8 ff.; Urk. 2 Rz. 10 ff.). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung vorab zu- sammengefasst damit, dass es die Geschädigtenvertretung versäumt habe, die in der Strafanzeige erwähnte E._____-Rezension einzureichen. Es sei nicht Aufgabe der Untersuchungsbehörden, bei anwaltlich vertretenen Geschädigten die Beweis- mittel selber zu suchen, wenn es der Vertretung in Anbetracht ihrer Mitwirkungs- pflichten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, einen Ausdruck der ihres Erach- tens inkriminierenden Rezension beizulegen, zumal sie entsprechende Unterlagen zum Beweis des ehemaligen Mietverhältnisses auch habe beilegen können (Urk. 5 Rz. 4). 3.2 Die Beschwerdeführer lassen im Wesentlichen vorbringen, dass es sehr wohl Aufgabe der Untersuchungsbehörden sei, die relevanten Beweise einzuholen. Die in der Nichtanhandnahmeverfügung festgehaltene Aussage, es könne der Staats- anwaltschaft nicht zugemutet werden, Beweise zu "suchen", sei geradezu grotesk. Es hätte die Staatsanwaltschaft nicht einmal eine Minute gekostet, die Firma B._____ AG im Internet auf der Homepage von E._____ aufzurufen und deren Re- zension anzuschauen. Verfasser und wortwörtlicher Text der Bewertung seien in der Strafanzeige angegeben worden. Der Vollständigkeit halber werde sodann dar- auf hingewiesen, dass eine E._____-Rezension einen "E._____-Account" mit Passwort voraussetze. Angesichts dessen, dass der Beschwerdegegner 1 die Re- zension mit seinem Namen erstellt habe (und es sich um einen früheren Mieter der Beschwerdeführerin 2 handle, was in der Strafanzeige dargelegt worden sei), sei es naheliegend, dass die Rezension tatsächlich durch diesen erstellt worden sei (Urk. 2 Rz. 24 f.). 3.3 Da sich die Nichtanhandnahme der Untersuchung – wie sogleich dargelegt wird – auch aus anderen Gründen als zutreffend erweist, kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nachgekom-

- 5 - men sind. Für die Zwecke der nachfolgenden Prüfung ist sodann davon auszuge- hen, dass es sich beim Beschwerdegegner 1 tatsächlich um den Verfasser der Re- zension gehandelt hat. 4. 4.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 erwog die Staatsanwaltschaft zusam- mengefasst in der angefochtenen Verfügung weiter, dass er [der Beschwerdefüh- rer 1] als "hochgradig unsympathisch" erwähnt werde, was noch keine Ehrverlet- zung im Sinne der Art. 173 ff. StGB darstelle. Da es sich lediglich um eine Formal- injurie handle, käme nur eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB in Be- tracht, wobei es diesbezüglich aber bereits an der Erheblichkeit der geäusserten Worte fehle (Urk. 5 Rz. 5). 4.2 Die Beschwerdeführer lassen im Wesentlichen entgegnen, dass der Fokus des Lesenden klar nicht auf dem Wort "unsympathisch" liege. Denn beim Lesen der Rezension werde der Fokus auf das abgebildete Foto und den Namen des Beschwerdeführers 1 geleitet. Bild und Text suggerierten dem Leser sodann, dass der erwähnte und mit Bild aufgeführte Herr lausigen Service biete, Versprechen nicht einhalte, lüge und drohe. Der Beschwerdeführer werde als Initiant und Ver- antwortlicher für diese Verhaltensweisen dargestellt. Hierbei handle es sich klar um Werturteile. Dem Beschwerdeführer 1 werde "kriminelle" Energie zugeschrieben; er lüge und drohe sogar, wobei die Drohung einen Straftatbestand darstelle. Es gehe um Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt – der Beschwerdeführer 1 als hochgradig unsympathischer Mensch biete lausigen Service, halte Versprechen nicht ein, lüge und drohe (Urk. 2 Rz. 35). 4.3 Art. 173 ff. StGB schützen als Rechtsgut die Ehre, sprich "den Ruf, ein ehrba- rer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt" (BGE 137 IV 213 E. 2.1.1). Die – in der Lehre umstrittene – bundesgerichtliche Rechtsprechung be- schränkt den Ehrenschutz dabei auf die sittliche Ehre, den Ruf als ehrbaren Men- schen. Nicht geschützt ist demgegenüber der gesellschaftliche Ruf einer Person beispielsweise als Geschäftsperson, als Politiker oder Künstler, sofern nicht auch

- 6 - die sittliche Ehre betroffen ist (TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 3 und N. 6 zu Vor Art. 173 StGB m.w.N.). Für die Beurteilung, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnitt- liche Dritte – der Durchschnittsrezipient – unter den gesamten konkreten Umstän- den beilegt, abzustellen. Dabei sind die Aussagen nicht nur anhand der einzelnen, verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich im Gesamtkontext ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; SENN: BGer 6B_365/2019: Üble Nachrede in der politischen Auseinandersetzung und das Verständnis des Durchschnittsrezipienten, in: AJP/PJA 2/2020 S. 252 ff.). Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbehaup- tungen, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbehauptungen ge- zeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1). 4.4 Die Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Aussage, der Beschwerdeführer 1 sei "höchst un- sympathisch", um eine Formalinjurie handelt (Urk. 2 Rz. 36; Urk. 5 Rz. 5). Die Be- schwerdeführer sind sodann auch der Ansicht, dass sich die übrigen potenziell ehr- verletzenden Äusserungen in der Rezension nicht direkt auf den Beschwerdefüh- rer 1 beziehen, wenn sie ausführen, dass die Aufmerksamkeit des Lesers der Re- zension auf das abgebildete Foto und den Namen des Beschwerdeführers 1 ge- lenkt werde (vgl. Urk. 2 Rz. 36). Dies ergibt sich auch klar aus dem Wortlaut der Rezension, in welcher ausgeführt wird, dass die Leute um den hochgradig unsym- pathischen Beschwerdeführer 1 am Schluss nur noch lügen und drohen könnten (vgl. Urk. 3/8). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob sich die übrigen Äusserungen, aus welchen die Beschwerdeführer die Ehrenrührigkeit ableiten, tatsächlich auf den Beschwerdeführer 1 beziehen und ob dieser durch diese Äusserungen in seiner sittlichen Ehre verletzt worden ist.

- 7 - 4.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass aufgrund der Abbildung des Be- schwerdeführers 1 und des Textes dem Leser suggeriert werde, der erwähnte und abgebildete Beschwerdeführer 1 sei Initiant und Verantwortlicher für die verpönten Verhaltensweisen (Urk. 2 Rz. 36). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Auch mit der Einblendung des Bildes lässt der Text der Rezension keinen Zweifel daran, dass sich die potenziell ehrverletzenden Aussagen auf die Beschwerdeführerin 2 und nicht auf den Beschwerdeführer 1 beziehen. So heisst es ausdrücklich (Urk. 3/ 8): "Lausiger Service, Versprechen nicht einhalten, und am Schluss nur noch lügen und drohen. Mehr können die Leute um den hochgradig unsympathischen Hr. A._____ leider nicht. Fazit: B._____, never ever again!" Aus diesem Fazit ergibt sich für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten eindeutig, dass der Be- schwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin 2 und nicht den Beschwerdeführer 1 meint. Massgeblich ist zwar der Gesamtzusammenhang, der aber gerade aufgrund des Wortlauts eindeutig ist. Sodann ist anzumerken, dass aus der Rezension selbst nicht hervorgeht, dass es sich bei dem Foto um ein Foto des Beschwerdeführers 1 handelt. Es könnte sich beispielsweise auch um ein Foto des ehemaligen Mitarbei- ters D._____ handeln, der in der Rezension als anständig bezeichnet wird, oder um eine andere, namentlich nicht genannte Person. Wie eine kurze Recherche zeigt, ist auch beim Anklicken des Fotos in der Rezension nicht ersichtlich, dass es sich um den Beschwerdeführer 1 handelt. Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen ergibt sich sodann, dass es sich bei dem eingefügten Foto um ein Foto des Beschwerdeführers 1 auf der Homepage der Beschwerde- führerin 2 handelt, wo er als Mitglied der Geschäftsleitung ausgewiesen wird (Urk. 3/9). Selbst wenn sich also ein Leser der Rezension die Mühe machen sollte, herauszufinden, um wen es sich auf dem Foto handeln sollte und deshalb auf die Idee käme, die Homepage der Beschwerdeführerin 2 aufzusuchen, würde er dort auf ein Foto des Beschwerdeführers 1 stossen, das diesen als eines von mehreren Mitgliedern der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen eines über 15-köpfigen Teams der Beschwerdeführerin 2 ausweist. Vor diesem Hintergrund wäre es zumindest fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer 1 in mehr als nur sei- ner Ehre als Geschäftsmann betroffen sein sollte. Ohnehin dürfen dem Urheber einer Äusserung nicht jedwelche Gedanken des Adressaten, welche durch sie

- 8 - allenfalls provoziert werden, als Inhalt der Äusserung strafrechtlich zugerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 9. März 2009 E. 2.4). Eine Ehr- verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 nach Art. 173 f. StGB ist somit ausgeschlossen. 5. 5.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 führt die Staatsanwaltschaft zusam- mengefasst aus, dass es sich bei ihr um eine juristische Person handle, welche zwar grundsätzlich ehrenfähig sein könne, wobei sich die rezensierten Textstellen jedoch lediglich auf die berufliche Geltung der Firma bezögen, welche vom Ehren- begriff gerade nicht geschützt sei. Es werde kein rechtlich erhebliches unsittliches Verhalten vorgeworfen, welches geeignet wäre, den Ruf der Beschwerdeführerin 2 in jener Weise zu beeinträchtigen. So sei es den Rezensenten insbesondere unbe- nommen, ihre Meinung frei zu äussern und den Service einer Firma als "lausig" und die Mitarbeitenden sinngemäss als inkompetent zu bezeichnen (Urk. 5 Rz. 6). 5.2 Die Beschwerdeführer lassen im Wesentlichen vorbringen, dass sich die Aus- sagen zwar auf die Tätigkeit der Firma bezögen – was logischerweise immer der Fall sei, wie sollte es denn anders sein? –, es werde dieser aber ein erhebliches Fehlverhalten vorgeworfen. Versprechen nicht einzuhalten heisse bei einer juristi- schen Person, Verträge nicht einzuhalten. Dies sei für den Ruf einer Firma schlimm. Wenn dazu noch lügen und drohen komme, werde es geradezu fatal. Indem der Beschwerdegegner 1 derartige Anschuldigungen ins Netz stelle, verletze er Ruf und Ehre der Beschwerdeführerin 2 massiv (Urk. 2 Rz. 44). 5.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch juristische Personen in ihrer Ehre verletzt werden (BGE 114 IV 14 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1 und 6B_782/2014 vom 22. Dezem- ber 2014 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Eine juristische Person wird in ihrer Ehre ver- letzt, wenn behauptet wird, dass sie eine Tätigkeit oder einen Zweck verfolgt, der geeignet ist, sie nach allgemein anerkannten Moralvorstellungen verachtenswert zu machen, oder wenn sie selbst verunglimpft wird, indem auf das verachtenswerte Verhalten ihrer Organe oder Angestellten hingewiesen wird (Urteile des Bundesge-

- 9 - richts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1 und 6B_119/2017 vom 17. Dezem- ber 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Bereich der gesellschaftlich-beruflichen Tätig- keiten reicht es nicht aus, einer juristischen Person bestimmte Eigenschaften ab- zusprechen, ihr Fehler zu unterstellen oder sie im Vergleich zu ihren Konkurrenten herabzusetzen. Vielmehr liegt auch in diesen Bereichen eine Ehrverletzung vor, wenn auf eine Straftat oder ein Verhalten hingewiesen wird, das nach allgemein anerkannten Moralvorstellungen klar verpönt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1). 5.4 Die von den Beschwerdeführern kritisierten Begriffe sind im Kontext eines Mietkonflikts zu verstehen. Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich – am Fir- mennamen unschwer erkennbar – um eine Immobilienverwalterin. Wenn der Be- schwerdegegner 1 in der Rezension somit ausführt, dass die Beschwerdeführerin 2 einen lausigen Service biete, Versprechen nicht einhalte und am Schluss nur noch lüge und betrüge, schliesst der Durchschnittsrezipient daraus, dass es sich um ei- nen mit der Verwalterin oder Vermieterin einer von ihm gemieteten Liegenschaft unzufriedenen, ehemaligen Mieter handeln muss. Hinzu kommt, dass es sich um eine E._____-Rezension handelt, bei welchen notorisch bekannt ist, dass Rezen- senten, welche nur einen von fünf Sternen vergeben, wie vorliegend, zu Übertrei- bungen neigen, um ihre Unzufriedenheit kundzutun. Der durchschnittliche Leser schliesst aus der Rezension somit nicht darauf, dass sich die Beschwerdeführerin 2 nach allgemein anerkannten Moralvorstellungen verachtenswert verhalten hat. Viel mehr wird ein Durchschnittsrezipient davon ausgehen, dass ein mit den Diensten der Beschwerdeführerin 2 unzufriedener ehemaliger Mieter seiner Frustration mit einer vernichtenden, aber nicht zwingend zutreffenden Rezension Luft verschafft hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die in der Rezension gewählten Worte das Verhalten der Beschwerdeführerin 2 in seinem konkreten Fall bemängeln, nicht aber das Verhalten der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich. Auf- grund des Kontexts und dem vorgeworfenen Verhalten wird die Schwelle zum mo- ralisch verwerflichen Handeln somit nicht genommen. Nicht jede negative Darstel- lung stellt eine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne dar, auch nicht jede un- wahre Äusserung. Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein (BGE 71 IV 188). Es liegt somit keine Ehrverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin 2 vor.

- 10 - 6. 6.1 Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, dass nicht nachvollziehbar sei, in- wiefern der Ausdruck "hochgradig unsympathisch" keine Beschimpfung darstellen soll, insbesondere da das Wort "hochgradig" verwendet worden sei. Sollte wider Erwarten bezüglich des Restes der Rezension in Bezug auf den Beschwerdefüh- rer 1 (Versprechen nicht einhalten, lügen, drohen) eine Ehrverletzung verneint wer- den, müsse der Tatbestand der Beschimpfung als "Auffangtatbestand" als erfüllt qualifiziert werden. Selbiges gelte – da eine Beschimpfung gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung auch gegenüber einer juristischen Person möglich sei – auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 2 Rz. 50 f.). 6.2 Einer Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer je- manden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie bzw. ein Werturteil oder aber eine üble Nachrede oder Verleumdung unter vier Au- gen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). Bei der Äusserung negativer Wer- turteile ist objektiv erforderlich, dass der Täter dem Betroffenen seine Verachtung kundtut, ihn "der Schimpf und der Schande" preisgibt (DONATSCH, Strafrecht III,

11. Aufl. 2018, S. 412). Keine Beschimpfung ist dagegen die blosse Verletzung ele- mentarer Anstandsregeln (DONATSCH, Strafrecht III, a. a. O., S. 413; TRECHSEL/LIE- BER, a.a.O., N. 3 zu Art. 177 StGB). Der Ehrangriff muss von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018, E. 2.2). Die Strafbarkeit einer Äusserung beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadres- sat dieser unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt (Urteil des Bundesge- richts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018, E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfor- dert Vorsatz. Dem Täter muss bewusst sein, dass die Äusserung ehrenrührig ist (RIKLIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 177 StGB). 6.3 "Unsympathisch" kommt gemäss Duden zwei Bedeutungen zu, einerseits be- deutet es "unangenehm wirkend, Antipathie erweckend" und andererseits "nicht ge- fallend, missfallend" (vgl. Duden, Onlinewörterbuch [https://www.duden.de/recht-

- 11 - schreibung/unsympathisch]; zuletzt besucht am 28. Dezember 2023). Als Syn- onym zu "hochgradig" nennt der Duden das Wort "sehr" (vgl. Duden, Onlinewörter- buch [https://www.duden.de/rechtschreibung/hochgradighochgrahofghoch]; zuletzt besucht am

28. Dezember 2023). Die Bezeichnung "hochgradig unsympathisch" wird somit im allgemeinen Sprachgebrauch zum einen nicht zwingend abwertend verwendet und ist zum anderen selbst in der abwertenden Bedeutung von "unangenehm wirkend" nicht ehrenrührig. Auch ein ehrbarer Mensch kann als "hochgradig unsympathisch" bezeichnet werden. Somit ist zum einen bereits fraglich, ob es sich überhaupt um einen Ehrangriff handelt und würde es sich zum anderen, wenn überhaupt, um eine verhältnismässig unbedeutende Übertreibung handeln, die straflos bleibt. 6.4 Es liegt nach dem Gesagten keine Beschimpfung nach Art. 177 StGB gegen- über den Beschwerdeführern vor. 7. 7.1 Schliesslich lassen die Beschwerdeführer ausführen, dass die Staatsanwalt- schaft ebenfalls hätte prüfen müssen, ob das Kopieren und Publizieren des Bildes, welches von der Homepage der Beschwerdeführerin 2 ohne Einwilligung kopiert worden sei, unter die strafrechtlichen Normen des geistigen Eigentums fielen und auch vor diesem Hintergrund ein Strafverfahren zu führen wäre (Urk. 2 Rz. 36 f.). 7.2 Bei den strafrechtlichen Normen des geistigen Eigentums dürften sich die Be- schwerdeführer auf Art. 67 des Urheberrechtsgesetzes beziehen. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sach- verhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 und E. 3.3). Verlangt wird, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird. Die Strafverfol- gungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantragsteller eine Strafverfolgung verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2018 vom

15. Februar 2019 E. 2.2). Der Antragsteller kann den Strafantrag auf einen be- stimmten Sachverhalt sachlich beschränken (RIEDO, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 55 zu Art. 30 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4).

- 12 - 7.3 Die Ausführungen in der Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 11. Juli 2022 zum Sachverhalt beziehen sich zwar auch darauf, dass ein Foto des Be- schwerdeführers 1 der Rezension hinzugefügt worden sei. Der Beschwerdegeg- ner 1 habe ein Foto kopiert und in seiner Rezension veröffentlicht. Die Äusserung in der Rezension sowie der Beizug des Fotos des Beschwerdeführers 1 verletzten die Ehre des Beschwerdeführers 1 (Urk. 3/10 Rz. 11 f.) Es ist aber keine Rede da- von, dass das vom Beschwerdegegner 1 eingefügte Bild des Beschwerdeführers 1 ohne Einwilligung verwendet worden sei. Der Fokus der Sachverhaltsumschrei- bung liegt klar auf dem Inhalt der Rezension und der Verknüpfung mit dem Foto. Entsprechend beantragen die Beschwerdeführer aufgrund des persönlichen An- griffs und der damit einhergehenden vermeintlich ungerechtfertigten Rufschädi- gung der Beschwerdeführer die Bestrafung des Beschwerdegegners 1 gemäss Art. 173 ff. StGB (vgl. Urk. 3/10 Rz. 8 ff.). Somit liegt für eine Verletzung des Urhe- berrechtsgesetzes kein Strafantrag vor. 7.4 Da es sich beim Vorliegen eines Strafantrags um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 118 zu Art. 30 StGB), erweist sich die Nichtanhandname einer Untersuchung in diesem Punkt als korrekt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

8. Folglich erweist sich nach dem Gesagten die Nichtanhandnahme der Strafun- tersuchung insgesamt als zutreffend. Den Beschwerdeführern gelang es im vorlie- genden Verfahren nicht aufzuzeigen, inwieweit die Nichtanhandnahmeverfügung nicht korrekt wäre. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen und den Beschwerde- führern 1 und 2 auferlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesam- ten Betrag (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Der Betrag ist aus

- 13 - der von ihnen geleisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 6; Urk. 9) zu beziehen.

2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe – er liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen – keine Entschädigung zuzusprechen. Den Beschwerdeführern ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.

3. Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten werden mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet.

4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dreifach, für sich sowie zuhanden der  Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-7/2022/10024715  (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-7/2022/10024715  unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Emp- fangsbestätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

- 14 -

6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw D. Stebler