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UE220312

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-02-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Mit am 24. Oktober 2022 beim Honorarkonsulat in Thessaloni- ki/Griechenland eingereichter Eingabe (Urk. 8; Eingang: Beschwerdeinstanz: 10. November 2022) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 18. Oktober 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Oktober 2022 (Urk. 7) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 3/1).

E. 3 Am 17. November 2022 wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 5, Urk. 6). Am 25. November 2022 wurden die Parteien darüber orientiert,

- 3 - dass das Verfahren aufgrund der derzeit sehr hohen Geschäftslast der Kammer einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 9).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme zusammenge- fasst damit, dass der Beschwerdeführer denselben Vorwurf gegenüber der B._____ Group AG erhebe wie bereits zuvor gegenüber der B''._____ Switzerland AG. Die dortigen Ausführungen rechtlicher Natur träfen nach wie vor zu. Die ein- zige Abweichung beträfe eine geltend gemachte Vertragsverletzung, welche je- doch zivilrechtlicher Natur sei und keine strafrechtliche Relevanz aufweise (Urk. 3/2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft lediglich seine bei- den Strafanzeigen verglichen und hierdurch die Behandlung seiner (neuen) Straf- anzeige "vermieden" habe. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien nicht geeignet, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen oder zu begründen (Urk. 3/1).

E. 4 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die B'''._____ Deutschland AG im Zeitraum von September bis Dezember 2005 mehrfach Strafanzeige gegen ihn erstattet und Strafanträge gegen ihn gestellt habe, wobei sie u.a. behauptet habe, er, der Beschwerdeführer, habe versucht, das Unternehmen zu erpressen, um so einen willkürlichen Betrag von EUR 85'120.00 zu erhalten. Die B'''._____ Deutschland AG habe durch ihr unprofessionelles Geschäftsgebaren und den massiven Druck, welchen sie auf die Ermittlungs- und Justizbehörden ausgeübt habe, erwirkt, dass er sechs Monate in Untersuchungshaft habe verbringen müs- sen und ihm die Ausreise bis zur entsprechenden Gerichtsverhandlung im De- zember 2012 untersagt worden sei. Zudem habe die unternehmensinterne Kom- munikation dazu geführt, dass über die Grenzen der B'''._____ Deutschland AG hinaus Gerüchte zu seinen Ungunsten entstanden seien, indem er von hochran- gigen Beschäftigten der B'''._____ Deutschland AG als "geistig behindert" be- zeichnet worden sei. Die B'''._____ Deutschland AG mit Hauptniederlassung in Frankfurt am Main sei zum damaligen Zeitpunkt ein 100%iges Tochterunterneh- men der B._____ Group AG, vormals B'._____ AG, gewesen, weshalb sie als "Obergesellschaft" mitverantwortlich sei (Urk. 3/2, Urk. 6/1).

- 4 -

E. 4.1 Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass sie sich in ihrer Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2).

E. 4.2 Mit dem Vergleich der gegen die B''._____ Switzerland AG und die B._____ Group AG erhobenen Strafanzeigen kam die Staatsanwaltschaft ihrer Begrün- dungspflicht nach. Sie legte dar, weshalb sie die Nichtanhandnahme einer Straf- untersuchung verfügte. Ihren Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhand-

- 5 - nahmeverfügung lässt sich weiter entnehmen, dass sie sich mit der neuerlichen Strafanzeige auseinandersetzte und die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Neubeschuldigte B._____ Group AG erneut prüfte. Auch ist ihr Verweis auf ihre früheren Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung be- treffend die B''._____ Switzerland AG, die dem Beschwerdeführer bekannt sind, nicht zu beanstanden. Ein solcher Verweis ist zulässig (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 2 und 1B_458/2022 vom 23. Septem- ber 2022 E. 2.1, jeweils insb. mit Verweis auf BGE 123 I 31 E. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor.

E. 5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft die Begründung der Staatsanwaltschaft auch zu. Sie hat zu Recht die Nichtanhandnahme einer Straf- untersuchung verfügt. So kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass die strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegenüber der B''._____ Switzerland AG denjenigen gegenüber der B._____ Group AG entsprechen und im Wesentli- chen neu geltend gemacht wird, die B'''._____ Deutschland AG sei eine Tochter- gesellschaft der B._____ Group AG, vormals B'._____ AG, gewesen (Urk. 3/2 S. 1 f.). Ebenso hielt sie zutreffend fest (Urk. 3/2 S. 2), dass sich aus der neuerli- chen, etwas längeren Strafanzeige, mit welcher seitens des Beschwerdeführers wiederum dieselben Beilagen wie bei der Anzeigeerstattung gegen die B''._____ Switzerland AG eingereicht wurden, keine neuen Aspekte ergeben, welche an der rechtlichen Beurteilung etwas zu ändern vermöchten. Die Ausführungen zur Strafanzeige gegen die B''._____ Switzerland AG treffen auch auf die Strafanzei- ge betreffend die Neubeschuldigte B._____ Group AG zu. So geht auch aus den nunmehr eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers hervor, dass der damals in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer für die B'''._____ Wealth Management AG in … (ab 3.6.2005 B'''._____ Deutschland AG resp. heute B'''''._____ Europe SE; vgl. https://www.B'.______. com/de/de/B'''._____-germany/history.html) im Zusammenhang mit der Nutzung und Wartung einer Software tätig war (Urk. 6/2/1, Urk. 6/2/2) und es im Rahmen dessen offenbar zu Unstimmigkeiten kam; der Beschwerdeführer monierte Verstösse gegen den Nutzungsvertrag (Urk. 6/1 S. 3), die B'''._____ Deutschland

- 6 - AG offenbar Unregelmässigkeiten (Urk. 6/2/6 S. 4) resp. Leistungsstörungen (Urk. 6/2/3 S. 5). Die Zusammenarbeit wurde daraufhin im Juni 2005 beendet (Urk. 6/2/6 S. 4). In der Folge gab es scheinbar Differenzen betreffend eine ge- mäss Ansicht des Beschwerdeführers ihm zustehende Geldforderung (Urk. 6/1 S. 1, Urk. 6/2/5, Urk. 6/2/6 S. 4). Am 23. November 2005 erging in der Folge auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main durch ein Gericht in Frankfurt ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu Handen der griechischen Behör- den zwecks Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland, welcher Mitte Dezember 2005 zu den griechischen Behörden gelangte. Der Haftbefehl basierte auf dem Vorwurf der Erpressung. Der Beschwerdeführer soll in wiederholten Tele- fonanrufen bei Angestellten der B'''._____ Deutschland AG die Zahlung von EUR 85'000 gefordert haben, obwohl er gewusst habe, dass er auf dieses Geld keinen Anspruch habe. Er habe damit gedroht, die Funktionsfähigkeit der Tele- fonanlagen der B'''._____ Deutschland AG zu schädigen, indem er 250'000 Tele- fonanrufe täglich veranlassen würde, wenn er den geforderten Betrag nicht erhal- te. Es wurde in der Folge dringlich um Massnahmen zur Festnahme ersucht, um den Beschwerdeführer daran zu hindern, weitere Sabotagehandlungen zu bege- hen, da er es geschafft habe, die Telefonanlagen in den U'''._____-Filialen in Deutschland mehrere Tage lahmzulegen (Urk. 6/2/6). Die dem Strafverfahren zu Grunde liegende Strafanzeigen erstattete die B'''._____ Deutschland AG wohl in Frankfurt am Main. Die vorgeworfenen Handlungen, wie die Erstattung von Straf- anzeigen, welche die Einleitung eines Strafverfahrens samt Ausstellung eines Haftbefehls zur Folge hatten, erfolgten somit in Deutschland, deren Umsetzung in Griechenland. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen griechischen Staatsangehörigen, welcher sich zur Tatzeit in Griechenland aufhielt und auch derzeit in Griechenland wohnt (Urk. 6/2/6, vgl. auch Urk. 3/1). Betreffend die er- hobenen Vorwürfe der falschen Anschuldigung, Freiheitsberaubung und Entfüh- rung im Zusammenhang mit der aufgrund des Haftbefehls erfolgten Verhaftung sowie der sechsmonatigen Untersuchungshaft und der anschliessenden Ausrei- sesperre hat die Staatsanwaltschaft angesichts der soeben genannten Umstände zu Recht eine Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ver- neint. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten in der Schweiz ist nicht ersichtlich.

- 7 - Ein Anwendungsfall zur Zuständigkeit betreffend eine Auslandstat im Sinne von Art. 4-7 StGB liegt nicht vor. Selbiges gilt für die zusätzlich geltend gemachte Ehr- verletzung, macht der Beschwerdeführer doch geltend, dass die Äusserungen von hochrangigen Beschäftigten der damaligen B'''._____ Deutschland AG unter- nehmsintern und somit in Deutschland getätigt worden seien (Urk. 6/1 S. 8). An der fehlenden schweizerischen Zuständigkeit vermag auch die Anrufung der Unternehmensstrafbarkeit gemäss Art. 102 StGB nichts zu ändern. Diese gelangt nur subsidiär zur Anwendung, wenn die Handlung nicht einer natürlichen Person zugerechnet werden kann (BGE 142 IV 333 E. 4.1; BSK StGB-Niggli/Gfeller,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 102 N 110 f.). Vorliegend würde bei entsprechenden Er- mittlungen ohne Weiteres eruierbar sein, wer seitens der damaligen B'''._____ Deutschland AG in die Anzeigeerstattung involviert war, verfügt doch der Be- schwerdeführer selbst offenbar über die entsprechenden Strafanzeigen (vgl. Urk. 6/1 S. 5). Selbiges gilt für die beanzeigte Ehrverletzung, machte der Be- schwerdeführer doch geltend, über eindeutige Aufzeichnungen und Belege zu verfügen (Urk. 6/1 S. 8), und reichte er gar einen Auszug eines Telefongesprächs zwischen zwei Mitarbeitern samt Angabe von deren Namen ein (Urk. 6/2/4). An- gesichts dessen, dass bereits aufgrund der Zurechenbarkeit der monierten Hand- lungen zu natürlichen Personen die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 StGB entfällt, erübrigen sich weitergehende Erörterungen rechtlicher Natur zur Unternehmens- strafbarkeit (wie zur Rechtsnachfolgeproblematik betreffend die im Jahr 2014 ge- gründete B._____ Group AG, zum Anwendungsbereich der Norm in Bezug auf Konzerne/Tochtergesellschaften, zum räumlichen Geltungsbereich im internatio- nalen Verhältnis sowie zur Strafantrags- und zur Verjährungsfrist).

E. 6 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung gegenüber der B._____ Group AG verfügt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 3/2 S. 2), dass aus der unsubstantiiert geltend gemachten Vertrags- verletzung, wonach es für Mitarbeiter der B._____ Group AG unerlaubte Vorfüh- rungen der vom Beschwerdeführer entwickelten Software gegeben habe (Urk. 6/1

- 8 - S. 7), keine Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten hervorgehen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und unter Berücksichtigung der sich aus der parallelen Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens, Geschäfts-Nr. UE220136, ergebenden Synergien, auf Fr. 700.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass wenn der Beschwerdeführer vorliegend – wie im Beschwerdeverfahren, Ge- schäfts-Nr. UE220136, getan – ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- stellt hätte, dieses infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre.
  2. Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzu- sprechen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Ent- schädigungsansprüche zu prüfen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/1 (gegen Empfangsbestätigung) - 9 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220312-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 14. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____ Group AG,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 7. Oktober 2022, F-7/2022/10033505

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Im Jahr 2017 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafan- zeige gegen die B._____ AG wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestän- de, insbesondere wegen Freiheitsberaubung. Am 19. Januar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend falsche Anschuldigung etc. (Urk. 6/4/3). 1.2. Am 4. September 2021 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die B''._____ Switzerland AG wegen aller in Betracht kommenden, möglichen und tatsächlichen Gründen und insbesondere wegen Freiheitsberaubung (Urk. 6/4/1). Am 20. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung betreffend falsche Anschuldigung etc. (Urk. 6/4/2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das diesbe- zügliche Beschwerdeverfahren wird unter der Geschäfts-Nr. UE220136 geführt. Über besagte Beschwerde wird ebenfalls mit Beschluss vom heutigen Datum ent- schieden. 1.3. Am 3. September 2022 erstattete der Beschwerdeführer wiederum Strafan- zeige wegen aller in Betracht kommenden, möglichen und tatsächlichen Gründen und insbesondere wegen Freiheitsberaubung, dieses Mal gegen die B._____ Group AG (Urk. 6/1). Am 7. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung (Urk. 3/2).

2. Mit am 24. Oktober 2022 beim Honorarkonsulat in Thessaloni- ki/Griechenland eingereichter Eingabe (Urk. 8; Eingang: Beschwerdeinstanz: 10. November 2022) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 18. Oktober 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Oktober 2022 (Urk. 7) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 3/1).

3. Am 17. November 2022 wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 5, Urk. 6). Am 25. November 2022 wurden die Parteien darüber orientiert,

- 3 - dass das Verfahren aufgrund der derzeit sehr hohen Geschäftslast der Kammer einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 9).

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die B'''._____ Deutschland AG im Zeitraum von September bis Dezember 2005 mehrfach Strafanzeige gegen ihn erstattet und Strafanträge gegen ihn gestellt habe, wobei sie u.a. behauptet habe, er, der Beschwerdeführer, habe versucht, das Unternehmen zu erpressen, um so einen willkürlichen Betrag von EUR 85'120.00 zu erhalten. Die B'''._____ Deutschland AG habe durch ihr unprofessionelles Geschäftsgebaren und den massiven Druck, welchen sie auf die Ermittlungs- und Justizbehörden ausgeübt habe, erwirkt, dass er sechs Monate in Untersuchungshaft habe verbringen müs- sen und ihm die Ausreise bis zur entsprechenden Gerichtsverhandlung im De- zember 2012 untersagt worden sei. Zudem habe die unternehmensinterne Kom- munikation dazu geführt, dass über die Grenzen der B'''._____ Deutschland AG hinaus Gerüchte zu seinen Ungunsten entstanden seien, indem er von hochran- gigen Beschäftigten der B'''._____ Deutschland AG als "geistig behindert" be- zeichnet worden sei. Die B'''._____ Deutschland AG mit Hauptniederlassung in Frankfurt am Main sei zum damaligen Zeitpunkt ein 100%iges Tochterunterneh- men der B._____ Group AG, vormals B'._____ AG, gewesen, weshalb sie als "Obergesellschaft" mitverantwortlich sei (Urk. 3/2, Urk. 6/1).

- 4 - 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme zusammenge- fasst damit, dass der Beschwerdeführer denselben Vorwurf gegenüber der B._____ Group AG erhebe wie bereits zuvor gegenüber der B''._____ Switzerland AG. Die dortigen Ausführungen rechtlicher Natur träfen nach wie vor zu. Die ein- zige Abweichung beträfe eine geltend gemachte Vertragsverletzung, welche je- doch zivilrechtlicher Natur sei und keine strafrechtliche Relevanz aufweise (Urk. 3/2). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft lediglich seine bei- den Strafanzeigen verglichen und hierdurch die Behandlung seiner (neuen) Straf- anzeige "vermieden" habe. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien nicht geeignet, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen oder zu begründen (Urk. 3/1). 4.1. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass sie sich in ihrer Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2). 4.2. Mit dem Vergleich der gegen die B''._____ Switzerland AG und die B._____ Group AG erhobenen Strafanzeigen kam die Staatsanwaltschaft ihrer Begrün- dungspflicht nach. Sie legte dar, weshalb sie die Nichtanhandnahme einer Straf- untersuchung verfügte. Ihren Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhand-

- 5 - nahmeverfügung lässt sich weiter entnehmen, dass sie sich mit der neuerlichen Strafanzeige auseinandersetzte und die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Neubeschuldigte B._____ Group AG erneut prüfte. Auch ist ihr Verweis auf ihre früheren Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung be- treffend die B''._____ Switzerland AG, die dem Beschwerdeführer bekannt sind, nicht zu beanstanden. Ein solcher Verweis ist zulässig (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 2 und 1B_458/2022 vom 23. Septem- ber 2022 E. 2.1, jeweils insb. mit Verweis auf BGE 123 I 31 E. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor.

5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft die Begründung der Staatsanwaltschaft auch zu. Sie hat zu Recht die Nichtanhandnahme einer Straf- untersuchung verfügt. So kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass die strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegenüber der B''._____ Switzerland AG denjenigen gegenüber der B._____ Group AG entsprechen und im Wesentli- chen neu geltend gemacht wird, die B'''._____ Deutschland AG sei eine Tochter- gesellschaft der B._____ Group AG, vormals B'._____ AG, gewesen (Urk. 3/2 S. 1 f.). Ebenso hielt sie zutreffend fest (Urk. 3/2 S. 2), dass sich aus der neuerli- chen, etwas längeren Strafanzeige, mit welcher seitens des Beschwerdeführers wiederum dieselben Beilagen wie bei der Anzeigeerstattung gegen die B''._____ Switzerland AG eingereicht wurden, keine neuen Aspekte ergeben, welche an der rechtlichen Beurteilung etwas zu ändern vermöchten. Die Ausführungen zur Strafanzeige gegen die B''._____ Switzerland AG treffen auch auf die Strafanzei- ge betreffend die Neubeschuldigte B._____ Group AG zu. So geht auch aus den nunmehr eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers hervor, dass der damals in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer für die B'''._____ Wealth Management AG in … (ab 3.6.2005 B'''._____ Deutschland AG resp. heute B'''''._____ Europe SE; vgl. https://www.B'.______. com/de/de/B'''._____-germany/history.html) im Zusammenhang mit der Nutzung und Wartung einer Software tätig war (Urk. 6/2/1, Urk. 6/2/2) und es im Rahmen dessen offenbar zu Unstimmigkeiten kam; der Beschwerdeführer monierte Verstösse gegen den Nutzungsvertrag (Urk. 6/1 S. 3), die B'''._____ Deutschland

- 6 - AG offenbar Unregelmässigkeiten (Urk. 6/2/6 S. 4) resp. Leistungsstörungen (Urk. 6/2/3 S. 5). Die Zusammenarbeit wurde daraufhin im Juni 2005 beendet (Urk. 6/2/6 S. 4). In der Folge gab es scheinbar Differenzen betreffend eine ge- mäss Ansicht des Beschwerdeführers ihm zustehende Geldforderung (Urk. 6/1 S. 1, Urk. 6/2/5, Urk. 6/2/6 S. 4). Am 23. November 2005 erging in der Folge auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main durch ein Gericht in Frankfurt ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu Handen der griechischen Behör- den zwecks Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland, welcher Mitte Dezember 2005 zu den griechischen Behörden gelangte. Der Haftbefehl basierte auf dem Vorwurf der Erpressung. Der Beschwerdeführer soll in wiederholten Tele- fonanrufen bei Angestellten der B'''._____ Deutschland AG die Zahlung von EUR 85'000 gefordert haben, obwohl er gewusst habe, dass er auf dieses Geld keinen Anspruch habe. Er habe damit gedroht, die Funktionsfähigkeit der Tele- fonanlagen der B'''._____ Deutschland AG zu schädigen, indem er 250'000 Tele- fonanrufe täglich veranlassen würde, wenn er den geforderten Betrag nicht erhal- te. Es wurde in der Folge dringlich um Massnahmen zur Festnahme ersucht, um den Beschwerdeführer daran zu hindern, weitere Sabotagehandlungen zu bege- hen, da er es geschafft habe, die Telefonanlagen in den U'''._____-Filialen in Deutschland mehrere Tage lahmzulegen (Urk. 6/2/6). Die dem Strafverfahren zu Grunde liegende Strafanzeigen erstattete die B'''._____ Deutschland AG wohl in Frankfurt am Main. Die vorgeworfenen Handlungen, wie die Erstattung von Straf- anzeigen, welche die Einleitung eines Strafverfahrens samt Ausstellung eines Haftbefehls zur Folge hatten, erfolgten somit in Deutschland, deren Umsetzung in Griechenland. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen griechischen Staatsangehörigen, welcher sich zur Tatzeit in Griechenland aufhielt und auch derzeit in Griechenland wohnt (Urk. 6/2/6, vgl. auch Urk. 3/1). Betreffend die er- hobenen Vorwürfe der falschen Anschuldigung, Freiheitsberaubung und Entfüh- rung im Zusammenhang mit der aufgrund des Haftbefehls erfolgten Verhaftung sowie der sechsmonatigen Untersuchungshaft und der anschliessenden Ausrei- sesperre hat die Staatsanwaltschaft angesichts der soeben genannten Umstände zu Recht eine Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ver- neint. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten in der Schweiz ist nicht ersichtlich.

- 7 - Ein Anwendungsfall zur Zuständigkeit betreffend eine Auslandstat im Sinne von Art. 4-7 StGB liegt nicht vor. Selbiges gilt für die zusätzlich geltend gemachte Ehr- verletzung, macht der Beschwerdeführer doch geltend, dass die Äusserungen von hochrangigen Beschäftigten der damaligen B'''._____ Deutschland AG unter- nehmsintern und somit in Deutschland getätigt worden seien (Urk. 6/1 S. 8). An der fehlenden schweizerischen Zuständigkeit vermag auch die Anrufung der Unternehmensstrafbarkeit gemäss Art. 102 StGB nichts zu ändern. Diese gelangt nur subsidiär zur Anwendung, wenn die Handlung nicht einer natürlichen Person zugerechnet werden kann (BGE 142 IV 333 E. 4.1; BSK StGB-Niggli/Gfeller,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 102 N 110 f.). Vorliegend würde bei entsprechenden Er- mittlungen ohne Weiteres eruierbar sein, wer seitens der damaligen B'''._____ Deutschland AG in die Anzeigeerstattung involviert war, verfügt doch der Be- schwerdeführer selbst offenbar über die entsprechenden Strafanzeigen (vgl. Urk. 6/1 S. 5). Selbiges gilt für die beanzeigte Ehrverletzung, machte der Be- schwerdeführer doch geltend, über eindeutige Aufzeichnungen und Belege zu verfügen (Urk. 6/1 S. 8), und reichte er gar einen Auszug eines Telefongesprächs zwischen zwei Mitarbeitern samt Angabe von deren Namen ein (Urk. 6/2/4). An- gesichts dessen, dass bereits aufgrund der Zurechenbarkeit der monierten Hand- lungen zu natürlichen Personen die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 StGB entfällt, erübrigen sich weitergehende Erörterungen rechtlicher Natur zur Unternehmens- strafbarkeit (wie zur Rechtsnachfolgeproblematik betreffend die im Jahr 2014 ge- gründete B._____ Group AG, zum Anwendungsbereich der Norm in Bezug auf Konzerne/Tochtergesellschaften, zum räumlichen Geltungsbereich im internatio- nalen Verhältnis sowie zur Strafantrags- und zur Verjährungsfrist).

6. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung gegenüber der B._____ Group AG verfügt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 3/2 S. 2), dass aus der unsubstantiiert geltend gemachten Vertrags- verletzung, wonach es für Mitarbeiter der B._____ Group AG unerlaubte Vorfüh- rungen der vom Beschwerdeführer entwickelten Software gegeben habe (Urk. 6/1

- 8 - S. 7), keine Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten hervorgehen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b

- d GebV OG und unter Berücksichtigung der sich aus der parallelen Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens, Geschäfts-Nr. UE220136, ergebenden Synergien, auf Fr. 700.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass wenn der Beschwerdeführer vorliegend – wie im Beschwerdeverfahren, Ge- schäfts-Nr. UE220136, getan – ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- stellt hätte, dieses infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre.

2. Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzu- sprechen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Ent- schädigungsansprüche zu prüfen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/1 (gegen Empfangsbestätigung)

- 9 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann