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UE220295

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-12-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 18. Juli 2022 erstattete die D._____ GmbH, vertreten durch deren Ge- schäftsführer E._____ und F._____, Anzeige wegen Missachtung eines gerichtli- chen Verbots gemäss Art. 258 ZPO, begangen beim Hotel B._____ an der G._____-gasse 1 in H._____, gegen den Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild "ZH 2". Gleichzeitig erhob die D._____ GmbH, wiederum vertreten durch die beiden Geschäftsführer E._____ und F._____, einen entsprechenden Strafantrag (Urk. 6/3). Der Anzeige und dem Strafantrag wurde sodann eine der D._____ GmbH vom Hotel B._____ in H._____ unter anderem zur Verzeigung von Falschparkern ausgestellte Generalvollmacht beigelegt (Urk. 6/5).

E. 2 Das Statthalteramt des Bezirks Bülach (nachfolgend: Statthalteramt) er- liess am 11. Oktober 2022 betreffend diese Strafanzeige eine Nichtanhandnah- meverfügung, wobei C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) als beschuldigte Person und das Hotel B._____ als Geschädigte aufgeführt worden waren (Urk. 6/10). Gegen diese Verfügung erhob die D._____ GmbH, vertreten durch E._____, wiederum als Vertretung des Hotels B._____, mit Eingabe vom 18. Ok- tober 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, das Eintreten auf die Anzeige, die Eröffnung einer Untersuchung und die angemessene Bestrafung des Lenkers des Personenwagens mit dem Kontroll- schild "ZH 2" (Urk. 2 S. 2).

E. 3 Gemäss dem entsprechenden Handelsregistereintrag wird das Hotel B._____ als Einzelunternehmen "A._____, Hotel B._____" (nachfolgend: Be- schwerdeführer) geführt. Dabei ist gemäss dem Handelsregistereintrag neben dem Inhaber A._____ auch I._____ einzelzeichnungsberechtigt (Urk. 8). Mit Ver- fügung vom 4. November 2022 wurde der Beschwerdeführer sodann darauf hin- gewiesen, dass im Strafverfahren gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO nur natürliche Personen als Parteivertreter in Frage kommen und die D._____ GmbH als juristi- sche Person daher zur Parteivertretung in diesem Beschwerdeverfahren nicht be- rechtigt sei. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im

- 3 - Falle einer Vertretung durch eine natürliche Person, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sei, zu berücksichtigen wäre, dass jene Vertretung nicht berufsmäs- sig sein dürfe. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Frist angesetzt, um ein mit seiner eigenen Unterschrift (A._____) oder der Unter- schrift einer für ihn zeichnungsberechtigten Person (I._____) oder mit der Unter- schrift einer zu seiner Vertretung berechtigten Person versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen. Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwer- deführer überdies unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht ein- getreten werde, aufgegeben, innert Frist eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'200.– zu leisten (Urk. 9). Mit Schreiben vom 8. November 2022 erklärte I._____ im Namen des Beschwerdeführers, dass an den von der D._____ GmbH eingereichten Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festgehalten werde. Entsprechend wurde jenem Schreiben eine von ihr unterzeichnete Version der ursprünglich von der D._____ GmbH eingereichten Beschwerdeschrift beige- legt (Urk. 13; Urk. 14). Nachdem auch die einverlangte Prozesskaution innert Frist eingegangen war (Urk. 16), wurde die Beschwerdeschrift mit Verfügung vom

E. 7 Dezember 2022 dem Beschwerdegegner sowie dem Statthalteramt zur Stel- lungnahme zugestellt (Urk. 17). Während sich der Beschwerdegegner innert Frist nicht vernehmen liess, beantragte das Statthalteramt mit Stellungnahme vom

14. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Diese Stellung- nahme des Statthalteramts wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

4. Januar 2023 unter Ansetzung einer Frist zur Replik zugestellt (Urk. 21). Dieser Frist kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2023 nach (Urk. 23). Auf die mit Verfügung vom 20. Januar 2023 eingeräumte Möglichkeit einer Replik verzichtete das Statthalteramt am 6. Februar 2023 ausdrücklich (Urk. 25; Urk. 28). II.

1. Da der vorliegenden Beschwerde ausschliesslich eine Übertretung zu- grunde liegt, ist für deren Beurteilung die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdekammer zuständig (Art. 395 lit. a StPO).

- 4 -

2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts des Bezirks Bülach. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Da die Beschwerdeschrift im Nach- gang zur Verfügung vom 4. November 2022 von einer für den Beschwerdeführer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben wurde (Urk. 8; Urk. 9; Urk. 14), geben die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob der Geschäftsführer der D._____ GmbH, E._____, legitimiert gewesen wäre, den Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren zu vertreten, wie dies das Statthalteramt in Frage stellte (Urk. 19 S. 3). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3. Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Ver- waltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ergibt sich bereits aufgrund des Po- lizeirapports oder der eingegangenen Strafanzeige, dass kein Straftatbestand er- füllt ist, kann die Übertretungsstrafbehörde eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 StPO erlassen (Daphinoff, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 17 zu Art. 357).

4. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde vom Statthalter- amt damit begründet, dass nur ein Antragsdelikt in Betracht komme, es jedoch zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an der Voraussetzung eines Strafantrags fehle. Ein solcher sei vom Beschwerdeführer innert der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB nicht gestellt worden (Urk. 3/2).

5. Dieser Argumentation entgegnet der Beschwerdeführer mit seiner Be- schwerde, dass die beanzeigte Missachtung des richterlich verfügten Verbots im Sinne von Art. 258 ZPO zwar am 4. April 2022 stattgefunden habe, bei der drei- monatigen Antragsfrist jedoch nicht der Tatzeitpunkt die ausschlaggebende Rolle spiele, sondern der Zeitpunkt, an welchem der Täter bekannt werde. So sei der D._____ GmbH, welche von ihm entsprechend beauftragt gewesen sei, erst am

21. April 2022 durch eine von deren Administration getätigte Halterermittlung be- kannt geworden, auf wen das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug eingelöst gewe-

- 5 - sen sei. Somit sei der von E._____ und F._____ bzw. der D._____ GmbH ge- stellte Strafantrag vom 18. Juli 2022 auf jeden Fall innert der dreimonatigen An- tragsfrist erstattet worden. Da die dreimonatige Antragsfrist aber ohnehin erst zu laufen beginne, sobald die Geschädigte selbst von Tat und Täter erfahre und gar nicht die D._____ GmbH Geschädigte der zur Anzeige gebrachten Tat sei, son- dern er als deren Auftraggeber, habe die eigentliche Frist erst ab jenem Moment an zu laufen begonnen, ab welchem er vom Verstoss und der Täterschaft erfah- ren habe. Wann dieser Zeitpunkt gewesen sei, könne das Statthalteramt ohne weitere Abklärungen nicht wissen. Eindeutig und ohne weitere Abklärungen be- wiesen sei jedoch, dass dies nicht vor der von der D._____ GmbH getätigten Hal- terermittlung am 21. April 2022 habe sein können, da die Kunden der D._____ GmbH grundsätzlich immer erst durch diese Kenntnis von Tat und Täter erlangen würden (Urk. 14 S. 1 f.). 6.1 Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der Täter der antragsberechtigten Person bekannt wird. Was die Anforderungen an die Kenntnis der Täterschaft betrifft, machte das Statthalteramt in der Beschwer- deantwort zu Recht geltend, dass genügt, wenn die antragsberechtigte Person in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand einer amtli- chen Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird (Urk. 19 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1; Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 27 zu Art. 31). Auch trifft entsprechend dem Statthalteramt zu, dass Antragsberechtigte nicht zuwarten dürfen, bis sie genügend Beweismittel in Händen halten (Urk. 19 S. 2; BGE 80 IV I E. 1; Riedo, a.a.O., N 28 zu Art. 31). 6.2 Der von der D._____ GmbH erstatteten Strafanzeige und dem Strafan- trag vom 18. Juli 2022 wurde ein Foto des Personenwagens beigelegt, welcher am 4. April 2022 unberechtigt auf dem in Frage stehenden mit einem richterlichen Parkverbot belegten Grundstück abgestellt gewesen sein soll (Urk. 6/4). Auf je- nem Foto ist das Kontrollschild des Personenwagens "ZH 2" deutlich zu erken- nen. Dieses war der D._____ GmbH, welche die Parkplätze im Auftrag des Be-

- 6 - schwerdeführers kontrollierte (Urk. 6/5), somit bereits ab dem Zeitpunkt des Er- stellens jenes Fotos, mithin ab dem 4. April 2022 bekannt. Wie auch vom Be- schwerdeführer beschrieben (Urk. 14 S. 2), lässt sich anhand eines Kontroll- schilds der Halter eines Fahrzeugs ermitteln. Aus der Beschwerdeschrift geht wei- ter auch hervor, dass die D._____ GmbH selber in der Lage war, den Halter des in Frage stehenden Fahrzeugs zu ermitteln (Urk. 14 S. 2). Da zu dieser Ermittlung neben der Kenntnis des Kontrollschilds keine weiteren Angaben nötig waren, hätte die in Verdacht stehende Täterschaft bereits am 4. April 2022 zweifelsfrei in- dividualisiert werden können. Dass die Angaben zum in Frage stehenden Kon- trollschild genügen, um eine Täterschaft zu individualisieren, zeigt sich im Übrigen auch angesichts des Umstands, dass seitens der D._____ GmbH die Personalien des Beschwerdegegners im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung und Strafantragstel- lung vom 18. Juli 2022 unerwähnt gelassen und hinsichtlich der Täterschaft einzig das Kontrollschild und die Marke des in Frage stehenden Personenwagens ver- merkt wurden (Urk. 6/3). Zumindest der D._____ GmbH wäre es entsprechend bereits am 4. April 2022 möglich gewesen, den von ihr gesuchten Halter zu ermit- teln. Daraus folgt, dass dem 21. April 2022, an welchem die D._____ GmbH die Halterermittlung effektiv vorgenommen habe, in Bezug auf die Frage, wann die Strafantragsfrist im Sinne von Art. 31 StGB zu laufen begann, keine Bedeutung zukommen kann.

E. 7.1 Gestützt auf die Argumentation des Bundesgerichts in seinem Entscheid BGE 130 IV 97 macht der Beschwerdeführer weiter geltend, dass in Bezug auf den Fristenlauf gemäss Art. 31 StGB ohnehin nicht die Kenntnis der in Frage ste- henden Missachtung eines gerichtlichen Verbots durch die D._____ GmbH ent- scheidend sei, sondern der Zeitpunkt, zu welchem er als Verletzter von dieser er- fahren habe (Urk. 14 S. 2; Urk. 23 S. 1 f.). Diesem Vorbringen entgegnete das Statthalteramt, dass E._____ als Geschäftsführer der D._____ GmbH mittels Voll- macht des Beschwerdeführers die Befugnis erteilt worden sei, im Namen des Be- schwerdeführers Strafantrag zu erheben, weshalb E._____s Kenntnis von Tat und Täter auch fristauslösend sei (Urk. 19 S. 3). Dass die der D._____ GmbH vom Beschwerdeführer ausgestellte Generalvollmacht vom 29. März 2022 unter ande- rem alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Zusammenhang mit Verzei-

- 7 - gungen und Betreibungen gegen "Falschparker" umfasst, trifft zu. Einschränkend wurde einzig festgehalten, dass die Vollmacht in diesem Zusammenhang gelte, soweit dies rechtlich zulässig sei (Urk. 6/5). Zu prüfen bleibt damit, ob entspre- chend dem Vorbringen des Beschwerdeführers trotz dieser Vollmachtserteilung einzig seine Kenntnis von Tat und Täter die dreimonatige Frist gemäss Art. 31 StGB auszulösen vermag.

E. 7.2 Zwar trifft zu dass aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts hervorgeht, dass dieses daraus, dass das Recht, Strafantrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar ist, folgert, dass unter dem Antragsberechtigten nur der Verletzte persönlich und nicht auch sein bevollmächtigter Vertreter zu verstehen sei, sodass die Antragsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Verletzte persönlich die Tat und den Täter kenne und nicht schon, wenn sein bevollmächtigter Vertreter diese Kenntnis habe (BGE 130 IV 97 E. 2.1, mit Hinweisen). Auch wies der Beschwerdeführer richtigerweise dar- auf hin, dass in jenem Entscheid weiter erwogen wurde, dass auch wenn ein Ver- letzter seinen Rechtsvertreter vor Kenntnis des Täters mit der Einreichung eines Strafantrags beauftragt habe, es durchaus denkbar sei, dass der Verletzte, je nachdem, wer als Täter identifiziert werde, keine Strafverfolgung wünsche, wes- halb der Entscheid, Strafantrag zu stellen oder darauf zu verzichten, diesem da- her persönlich erhalten bleiben müsse (Urk. 23 S. 1; BGE 130 IV 97 E. 2.3). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die im Rahmen jenes Bundesgerichtsentscheids zu beurteilende Strafantragstellung ein Ehrverletzungsdelikt betraf (BGE 130 IV 97 S. 97 f.). Diese Konstellation, in welcher es um die Verletzung der Ehre und damit eines höchstpersönlichen, immateriellen Rechtsguts ging, welches dem Be- rechtigten naturgemäss innewohnt, ist jedoch von Fällen zu unterscheiden, in wel- chen die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht unmittelbar von der Person des Berechtigten abhängen, sondern z.B. von einer vertraglichen Beziehung (BGE 122 IV 207 E. 3c). Während es im Falle von Verletzungen höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter jeweils einer speziellen Ermächti- gung eines Vertreters im Einzelfall bedarf und der Vertreter nicht selber entschei- den kann, ob Strafantrag gestellt werden soll oder nicht, wird die Übertragung ei- ner entsprechenden Entscheidungsbefugnis von der bundesgerichtlichen Recht-

- 8 - sprechung in Konstellationen mit verletzten materiellen Rechtsgütern, die nicht unmittelbar von der Person des Berechtigten abhängen, als zulässig erachtet (BGE 122 IV 207 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,

4. Aufl. 2021, N 5 zu Art. 30). So kann sich der Strafantrag gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung in solchen Fällen auch auf eine vor der Tat erteilte, generelle Ermächtigung stützen, wobei eine solche Vollmacht regelmässig anzu- nehmen ist, wenn durch das Delikt Rechtsgüter verletzt wurden, mit deren Wah- rung der Vertreter durch den Verletzten allgemein betraut wurde (BGE 122 IV 207 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3; Trech- sel/Geth, a.a.O., N 5 zu Art. 30).

E. 7.3 Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Verletzte seiner Vertretung kein selbständiges Antragsrecht zu verschaffen vermag und damit für das eine An- tragsrecht, welches von der Vertretung im Namen des Verletzten rechtsgültig aus- geübt werden kann, auch nur eine Antragsfrist besteht (Riedo, in: Niggli/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 13 zu Art. 31). Wird in Fäl- len, in welchen es um die Verletzung materieller Rechtsgüter, die nicht unmittel- bar von der Person des Berechtigten abhängen, von der oberwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einer Vertretung die Befugnis zu übertragen, darüber zu ent- scheiden, ob Strafantrag erhoben werden soll oder nicht, verbleibt die Entscheid- befugnis über diese Frage – im Gegensatz zur Konstellation, welche dem Ent- scheid BGE 130 IV 97 zugrunde lag – nicht mehr alleine beim Verletzten. Vor die- sem Hintergrund besteht in solchen Fällen auch nicht mehr das in BGE 130 IV 97 umschriebene Erfordernis, dass dem einzig zu dieser Entscheidung berechtigten Verletzten die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB in voller Länge zu- stehen soll (a.a.O. E. 2.3). Vielmehr erweist es sich in solchen Fallkonstellationen als angezeigt, bereits den Zeitpunkt, in welchem die Vertretung Kenntnis von Tat und Täter erhält, als fristauslösend im Sinne von Art. 31 StGB zu erachten, sofern diese die entsprechende Kenntnis vor dem Vertretenen erhielt. Dies rechtfertigt sich umso mehr, wenn die Vertretung ohnehin mit der Wahrung der verletzten Rechtsgüter des Vertretenen betraut ist und aus diesem Grund vor Letzterem von entsprechenden Verletzungen Kenntnis erhält. Wie vom Statthalteramt zu Recht

- 9 - darauf hingewiesen wurde, dient die in Art. 31 StGB vorgesehene Befristung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot und es wird mit dieser insbesondere bezweckt, dass der Täter nicht über eine längere Zeit darüber im Ungewissen sein soll, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht (Urk. 19 S. 2; Riedo, a.a.O. N 1 zu Art. 31). Diesem Zweck würde zuwiderlaufen, wenn es alleine der Vertretung überlassen wäre, zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sie den Vertretenen über ihre Kenntnis von Tat und Täter unterrichtet, und sie mithin über den Beginn der Strafantragsfrist bestimmen könnte.

E. 7.4 Die vorliegend in Frage stehende Beanzeigung einer Verletzung eines richterlichen Parkverbots im Sinne von Art. 258 ZPO betraf die Verletzung der dinglichen Berechtigung des Beschwerdeführers an einem Grundstück. Es stand mithin nicht die Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter in Frage, sondern gerade die Verletzung materieller Rechtsgüter, die nicht unmittelbar von der Person des Berechtigten abhängen. Dass der Beschwerdeführer der D._____ GmbH eine Generalvollmacht unter anderem zur Ausübung aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Zusammenhang mit Verzeigungen und Betreibungen gegen "Falschparker" ausstellte, von welcher auch die Erteilung der Berechti- gung, darüber zu entscheiden, ob Strafantrag wegen der Missachtung eines ge- richtlichen Verbots gemäss Art. 258 ZPO erhoben werden soll oder nicht, als mit- umfasst zu erachten ist, ist damit als zulässig zu erachten. Diese Voll- machterteilung hat jedoch wie zuvor erwogen zur Folge, dass sich der Beschwer- deführer die Kenntnis von Tat und Täterschaft seiner bevollmächtigten Vertretung anzurechnen hat und mithin deren Kenntnis als fristauslösend im Sinne von Art. 31 StGB zu erachten ist.

E. 8 Da E._____ und F._____ als Geschäftsführer der vom Beschwerdeführer bevollmächtigten D._____ GmbH bereits am Tag der Erstellung des Fotos, auf welchem das Kennzeichen jenes Personenwagens zu erkennen ist, welcher un- berechtigt auf dem in Frage stehenden mit einem richterlichen Parkverbot beleg- ten Grundstück abgestellt gewesen sein soll, mithin am 4. April 2022 (Urk. 6/3; Urk. 6/4), hätten Kenntnis von Täter und Tat erlangen können, hat die Frist zur Stellung eines Strafantrags im Sinne von Art. 31 StGB an jenem Tag zu laufen

- 10 - begonnen. Demnach erweist sich der erst am 18. Juli 2022 und damit rund drei- einhalb Monate nach Fristbeginn gestellte Strafantrag als verspätet. Es fehlt mit- hin an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Statthalteramt eine Untersu- chung zu Recht nicht an die Hand nahm. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde. III.

Dispositiv
  1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'200.– zu beziehen (Urk. 9; Urk. 16).
  2. Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschä- digung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer ist zufolge Unterliegens keine Ent- schädigung zuzusprechen. - 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  das Statthalteramt Bezirk Bülach (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Statthalteramt Bezirk Bülach, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Höchli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220295-O/U/MUL Verfügung vom 11. Dezember 2023 in Sachen A._____, Hotel B._____, Beschwerdeführer gegen

1. C._____,

2. Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 11. Oktober 2022, ST.2022.9794

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 18. Juli 2022 erstattete die D._____ GmbH, vertreten durch deren Ge- schäftsführer E._____ und F._____, Anzeige wegen Missachtung eines gerichtli- chen Verbots gemäss Art. 258 ZPO, begangen beim Hotel B._____ an der G._____-gasse 1 in H._____, gegen den Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild "ZH 2". Gleichzeitig erhob die D._____ GmbH, wiederum vertreten durch die beiden Geschäftsführer E._____ und F._____, einen entsprechenden Strafantrag (Urk. 6/3). Der Anzeige und dem Strafantrag wurde sodann eine der D._____ GmbH vom Hotel B._____ in H._____ unter anderem zur Verzeigung von Falschparkern ausgestellte Generalvollmacht beigelegt (Urk. 6/5).

2. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach (nachfolgend: Statthalteramt) er- liess am 11. Oktober 2022 betreffend diese Strafanzeige eine Nichtanhandnah- meverfügung, wobei C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) als beschuldigte Person und das Hotel B._____ als Geschädigte aufgeführt worden waren (Urk. 6/10). Gegen diese Verfügung erhob die D._____ GmbH, vertreten durch E._____, wiederum als Vertretung des Hotels B._____, mit Eingabe vom 18. Ok- tober 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, das Eintreten auf die Anzeige, die Eröffnung einer Untersuchung und die angemessene Bestrafung des Lenkers des Personenwagens mit dem Kontroll- schild "ZH 2" (Urk. 2 S. 2).

3. Gemäss dem entsprechenden Handelsregistereintrag wird das Hotel B._____ als Einzelunternehmen "A._____, Hotel B._____" (nachfolgend: Be- schwerdeführer) geführt. Dabei ist gemäss dem Handelsregistereintrag neben dem Inhaber A._____ auch I._____ einzelzeichnungsberechtigt (Urk. 8). Mit Ver- fügung vom 4. November 2022 wurde der Beschwerdeführer sodann darauf hin- gewiesen, dass im Strafverfahren gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO nur natürliche Personen als Parteivertreter in Frage kommen und die D._____ GmbH als juristi- sche Person daher zur Parteivertretung in diesem Beschwerdeverfahren nicht be- rechtigt sei. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im

- 3 - Falle einer Vertretung durch eine natürliche Person, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sei, zu berücksichtigen wäre, dass jene Vertretung nicht berufsmäs- sig sein dürfe. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Frist angesetzt, um ein mit seiner eigenen Unterschrift (A._____) oder der Unter- schrift einer für ihn zeichnungsberechtigten Person (I._____) oder mit der Unter- schrift einer zu seiner Vertretung berechtigten Person versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen. Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwer- deführer überdies unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht ein- getreten werde, aufgegeben, innert Frist eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'200.– zu leisten (Urk. 9). Mit Schreiben vom 8. November 2022 erklärte I._____ im Namen des Beschwerdeführers, dass an den von der D._____ GmbH eingereichten Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festgehalten werde. Entsprechend wurde jenem Schreiben eine von ihr unterzeichnete Version der ursprünglich von der D._____ GmbH eingereichten Beschwerdeschrift beige- legt (Urk. 13; Urk. 14). Nachdem auch die einverlangte Prozesskaution innert Frist eingegangen war (Urk. 16), wurde die Beschwerdeschrift mit Verfügung vom

7. Dezember 2022 dem Beschwerdegegner sowie dem Statthalteramt zur Stel- lungnahme zugestellt (Urk. 17). Während sich der Beschwerdegegner innert Frist nicht vernehmen liess, beantragte das Statthalteramt mit Stellungnahme vom

14. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Diese Stellung- nahme des Statthalteramts wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

4. Januar 2023 unter Ansetzung einer Frist zur Replik zugestellt (Urk. 21). Dieser Frist kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2023 nach (Urk. 23). Auf die mit Verfügung vom 20. Januar 2023 eingeräumte Möglichkeit einer Replik verzichtete das Statthalteramt am 6. Februar 2023 ausdrücklich (Urk. 25; Urk. 28). II.

1. Da der vorliegenden Beschwerde ausschliesslich eine Übertretung zu- grunde liegt, ist für deren Beurteilung die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdekammer zuständig (Art. 395 lit. a StPO).

- 4 -

2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts des Bezirks Bülach. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Da die Beschwerdeschrift im Nach- gang zur Verfügung vom 4. November 2022 von einer für den Beschwerdeführer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben wurde (Urk. 8; Urk. 9; Urk. 14), geben die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob der Geschäftsführer der D._____ GmbH, E._____, legitimiert gewesen wäre, den Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren zu vertreten, wie dies das Statthalteramt in Frage stellte (Urk. 19 S. 3). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3. Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Ver- waltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ergibt sich bereits aufgrund des Po- lizeirapports oder der eingegangenen Strafanzeige, dass kein Straftatbestand er- füllt ist, kann die Übertretungsstrafbehörde eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 StPO erlassen (Daphinoff, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 17 zu Art. 357).

4. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde vom Statthalter- amt damit begründet, dass nur ein Antragsdelikt in Betracht komme, es jedoch zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an der Voraussetzung eines Strafantrags fehle. Ein solcher sei vom Beschwerdeführer innert der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB nicht gestellt worden (Urk. 3/2).

5. Dieser Argumentation entgegnet der Beschwerdeführer mit seiner Be- schwerde, dass die beanzeigte Missachtung des richterlich verfügten Verbots im Sinne von Art. 258 ZPO zwar am 4. April 2022 stattgefunden habe, bei der drei- monatigen Antragsfrist jedoch nicht der Tatzeitpunkt die ausschlaggebende Rolle spiele, sondern der Zeitpunkt, an welchem der Täter bekannt werde. So sei der D._____ GmbH, welche von ihm entsprechend beauftragt gewesen sei, erst am

21. April 2022 durch eine von deren Administration getätigte Halterermittlung be- kannt geworden, auf wen das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug eingelöst gewe-

- 5 - sen sei. Somit sei der von E._____ und F._____ bzw. der D._____ GmbH ge- stellte Strafantrag vom 18. Juli 2022 auf jeden Fall innert der dreimonatigen An- tragsfrist erstattet worden. Da die dreimonatige Antragsfrist aber ohnehin erst zu laufen beginne, sobald die Geschädigte selbst von Tat und Täter erfahre und gar nicht die D._____ GmbH Geschädigte der zur Anzeige gebrachten Tat sei, son- dern er als deren Auftraggeber, habe die eigentliche Frist erst ab jenem Moment an zu laufen begonnen, ab welchem er vom Verstoss und der Täterschaft erfah- ren habe. Wann dieser Zeitpunkt gewesen sei, könne das Statthalteramt ohne weitere Abklärungen nicht wissen. Eindeutig und ohne weitere Abklärungen be- wiesen sei jedoch, dass dies nicht vor der von der D._____ GmbH getätigten Hal- terermittlung am 21. April 2022 habe sein können, da die Kunden der D._____ GmbH grundsätzlich immer erst durch diese Kenntnis von Tat und Täter erlangen würden (Urk. 14 S. 1 f.). 6.1 Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der Täter der antragsberechtigten Person bekannt wird. Was die Anforderungen an die Kenntnis der Täterschaft betrifft, machte das Statthalteramt in der Beschwer- deantwort zu Recht geltend, dass genügt, wenn die antragsberechtigte Person in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand einer amtli- chen Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird (Urk. 19 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1; Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 27 zu Art. 31). Auch trifft entsprechend dem Statthalteramt zu, dass Antragsberechtigte nicht zuwarten dürfen, bis sie genügend Beweismittel in Händen halten (Urk. 19 S. 2; BGE 80 IV I E. 1; Riedo, a.a.O., N 28 zu Art. 31). 6.2 Der von der D._____ GmbH erstatteten Strafanzeige und dem Strafan- trag vom 18. Juli 2022 wurde ein Foto des Personenwagens beigelegt, welcher am 4. April 2022 unberechtigt auf dem in Frage stehenden mit einem richterlichen Parkverbot belegten Grundstück abgestellt gewesen sein soll (Urk. 6/4). Auf je- nem Foto ist das Kontrollschild des Personenwagens "ZH 2" deutlich zu erken- nen. Dieses war der D._____ GmbH, welche die Parkplätze im Auftrag des Be-

- 6 - schwerdeführers kontrollierte (Urk. 6/5), somit bereits ab dem Zeitpunkt des Er- stellens jenes Fotos, mithin ab dem 4. April 2022 bekannt. Wie auch vom Be- schwerdeführer beschrieben (Urk. 14 S. 2), lässt sich anhand eines Kontroll- schilds der Halter eines Fahrzeugs ermitteln. Aus der Beschwerdeschrift geht wei- ter auch hervor, dass die D._____ GmbH selber in der Lage war, den Halter des in Frage stehenden Fahrzeugs zu ermitteln (Urk. 14 S. 2). Da zu dieser Ermittlung neben der Kenntnis des Kontrollschilds keine weiteren Angaben nötig waren, hätte die in Verdacht stehende Täterschaft bereits am 4. April 2022 zweifelsfrei in- dividualisiert werden können. Dass die Angaben zum in Frage stehenden Kon- trollschild genügen, um eine Täterschaft zu individualisieren, zeigt sich im Übrigen auch angesichts des Umstands, dass seitens der D._____ GmbH die Personalien des Beschwerdegegners im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung und Strafantragstel- lung vom 18. Juli 2022 unerwähnt gelassen und hinsichtlich der Täterschaft einzig das Kontrollschild und die Marke des in Frage stehenden Personenwagens ver- merkt wurden (Urk. 6/3). Zumindest der D._____ GmbH wäre es entsprechend bereits am 4. April 2022 möglich gewesen, den von ihr gesuchten Halter zu ermit- teln. Daraus folgt, dass dem 21. April 2022, an welchem die D._____ GmbH die Halterermittlung effektiv vorgenommen habe, in Bezug auf die Frage, wann die Strafantragsfrist im Sinne von Art. 31 StGB zu laufen begann, keine Bedeutung zukommen kann. 7.1 Gestützt auf die Argumentation des Bundesgerichts in seinem Entscheid BGE 130 IV 97 macht der Beschwerdeführer weiter geltend, dass in Bezug auf den Fristenlauf gemäss Art. 31 StGB ohnehin nicht die Kenntnis der in Frage ste- henden Missachtung eines gerichtlichen Verbots durch die D._____ GmbH ent- scheidend sei, sondern der Zeitpunkt, zu welchem er als Verletzter von dieser er- fahren habe (Urk. 14 S. 2; Urk. 23 S. 1 f.). Diesem Vorbringen entgegnete das Statthalteramt, dass E._____ als Geschäftsführer der D._____ GmbH mittels Voll- macht des Beschwerdeführers die Befugnis erteilt worden sei, im Namen des Be- schwerdeführers Strafantrag zu erheben, weshalb E._____s Kenntnis von Tat und Täter auch fristauslösend sei (Urk. 19 S. 3). Dass die der D._____ GmbH vom Beschwerdeführer ausgestellte Generalvollmacht vom 29. März 2022 unter ande- rem alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Zusammenhang mit Verzei-

- 7 - gungen und Betreibungen gegen "Falschparker" umfasst, trifft zu. Einschränkend wurde einzig festgehalten, dass die Vollmacht in diesem Zusammenhang gelte, soweit dies rechtlich zulässig sei (Urk. 6/5). Zu prüfen bleibt damit, ob entspre- chend dem Vorbringen des Beschwerdeführers trotz dieser Vollmachtserteilung einzig seine Kenntnis von Tat und Täter die dreimonatige Frist gemäss Art. 31 StGB auszulösen vermag. 7.2 Zwar trifft zu dass aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts hervorgeht, dass dieses daraus, dass das Recht, Strafantrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar ist, folgert, dass unter dem Antragsberechtigten nur der Verletzte persönlich und nicht auch sein bevollmächtigter Vertreter zu verstehen sei, sodass die Antragsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Verletzte persönlich die Tat und den Täter kenne und nicht schon, wenn sein bevollmächtigter Vertreter diese Kenntnis habe (BGE 130 IV 97 E. 2.1, mit Hinweisen). Auch wies der Beschwerdeführer richtigerweise dar- auf hin, dass in jenem Entscheid weiter erwogen wurde, dass auch wenn ein Ver- letzter seinen Rechtsvertreter vor Kenntnis des Täters mit der Einreichung eines Strafantrags beauftragt habe, es durchaus denkbar sei, dass der Verletzte, je nachdem, wer als Täter identifiziert werde, keine Strafverfolgung wünsche, wes- halb der Entscheid, Strafantrag zu stellen oder darauf zu verzichten, diesem da- her persönlich erhalten bleiben müsse (Urk. 23 S. 1; BGE 130 IV 97 E. 2.3). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die im Rahmen jenes Bundesgerichtsentscheids zu beurteilende Strafantragstellung ein Ehrverletzungsdelikt betraf (BGE 130 IV 97 S. 97 f.). Diese Konstellation, in welcher es um die Verletzung der Ehre und damit eines höchstpersönlichen, immateriellen Rechtsguts ging, welches dem Be- rechtigten naturgemäss innewohnt, ist jedoch von Fällen zu unterscheiden, in wel- chen die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht unmittelbar von der Person des Berechtigten abhängen, sondern z.B. von einer vertraglichen Beziehung (BGE 122 IV 207 E. 3c). Während es im Falle von Verletzungen höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter jeweils einer speziellen Ermächti- gung eines Vertreters im Einzelfall bedarf und der Vertreter nicht selber entschei- den kann, ob Strafantrag gestellt werden soll oder nicht, wird die Übertragung ei- ner entsprechenden Entscheidungsbefugnis von der bundesgerichtlichen Recht-

- 8 - sprechung in Konstellationen mit verletzten materiellen Rechtsgütern, die nicht unmittelbar von der Person des Berechtigten abhängen, als zulässig erachtet (BGE 122 IV 207 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,

4. Aufl. 2021, N 5 zu Art. 30). So kann sich der Strafantrag gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung in solchen Fällen auch auf eine vor der Tat erteilte, generelle Ermächtigung stützen, wobei eine solche Vollmacht regelmässig anzu- nehmen ist, wenn durch das Delikt Rechtsgüter verletzt wurden, mit deren Wah- rung der Vertreter durch den Verletzten allgemein betraut wurde (BGE 122 IV 207 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3; Trech- sel/Geth, a.a.O., N 5 zu Art. 30). 7.3 Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Verletzte seiner Vertretung kein selbständiges Antragsrecht zu verschaffen vermag und damit für das eine An- tragsrecht, welches von der Vertretung im Namen des Verletzten rechtsgültig aus- geübt werden kann, auch nur eine Antragsfrist besteht (Riedo, in: Niggli/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 13 zu Art. 31). Wird in Fäl- len, in welchen es um die Verletzung materieller Rechtsgüter, die nicht unmittel- bar von der Person des Berechtigten abhängen, von der oberwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einer Vertretung die Befugnis zu übertragen, darüber zu ent- scheiden, ob Strafantrag erhoben werden soll oder nicht, verbleibt die Entscheid- befugnis über diese Frage – im Gegensatz zur Konstellation, welche dem Ent- scheid BGE 130 IV 97 zugrunde lag – nicht mehr alleine beim Verletzten. Vor die- sem Hintergrund besteht in solchen Fällen auch nicht mehr das in BGE 130 IV 97 umschriebene Erfordernis, dass dem einzig zu dieser Entscheidung berechtigten Verletzten die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB in voller Länge zu- stehen soll (a.a.O. E. 2.3). Vielmehr erweist es sich in solchen Fallkonstellationen als angezeigt, bereits den Zeitpunkt, in welchem die Vertretung Kenntnis von Tat und Täter erhält, als fristauslösend im Sinne von Art. 31 StGB zu erachten, sofern diese die entsprechende Kenntnis vor dem Vertretenen erhielt. Dies rechtfertigt sich umso mehr, wenn die Vertretung ohnehin mit der Wahrung der verletzten Rechtsgüter des Vertretenen betraut ist und aus diesem Grund vor Letzterem von entsprechenden Verletzungen Kenntnis erhält. Wie vom Statthalteramt zu Recht

- 9 - darauf hingewiesen wurde, dient die in Art. 31 StGB vorgesehene Befristung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot und es wird mit dieser insbesondere bezweckt, dass der Täter nicht über eine längere Zeit darüber im Ungewissen sein soll, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht (Urk. 19 S. 2; Riedo, a.a.O. N 1 zu Art. 31). Diesem Zweck würde zuwiderlaufen, wenn es alleine der Vertretung überlassen wäre, zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sie den Vertretenen über ihre Kenntnis von Tat und Täter unterrichtet, und sie mithin über den Beginn der Strafantragsfrist bestimmen könnte. 7.4 Die vorliegend in Frage stehende Beanzeigung einer Verletzung eines richterlichen Parkverbots im Sinne von Art. 258 ZPO betraf die Verletzung der dinglichen Berechtigung des Beschwerdeführers an einem Grundstück. Es stand mithin nicht die Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter in Frage, sondern gerade die Verletzung materieller Rechtsgüter, die nicht unmittelbar von der Person des Berechtigten abhängen. Dass der Beschwerdeführer der D._____ GmbH eine Generalvollmacht unter anderem zur Ausübung aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Zusammenhang mit Verzeigungen und Betreibungen gegen "Falschparker" ausstellte, von welcher auch die Erteilung der Berechti- gung, darüber zu entscheiden, ob Strafantrag wegen der Missachtung eines ge- richtlichen Verbots gemäss Art. 258 ZPO erhoben werden soll oder nicht, als mit- umfasst zu erachten ist, ist damit als zulässig zu erachten. Diese Voll- machterteilung hat jedoch wie zuvor erwogen zur Folge, dass sich der Beschwer- deführer die Kenntnis von Tat und Täterschaft seiner bevollmächtigten Vertretung anzurechnen hat und mithin deren Kenntnis als fristauslösend im Sinne von Art. 31 StGB zu erachten ist.

8. Da E._____ und F._____ als Geschäftsführer der vom Beschwerdeführer bevollmächtigten D._____ GmbH bereits am Tag der Erstellung des Fotos, auf welchem das Kennzeichen jenes Personenwagens zu erkennen ist, welcher un- berechtigt auf dem in Frage stehenden mit einem richterlichen Parkverbot beleg- ten Grundstück abgestellt gewesen sein soll, mithin am 4. April 2022 (Urk. 6/3; Urk. 6/4), hätten Kenntnis von Täter und Tat erlangen können, hat die Frist zur Stellung eines Strafantrags im Sinne von Art. 31 StGB an jenem Tag zu laufen

- 10 - begonnen. Demnach erweist sich der erst am 18. Juli 2022 und damit rund drei- einhalb Monate nach Fristbeginn gestellte Strafantrag als verspätet. Es fehlt mit- hin an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Statthalteramt eine Untersu- chung zu Recht nicht an die Hand nahm. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde. III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'200.– zu beziehen (Urk. 9; Urk. 16).

2. Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschä- digung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer ist zufolge Unterliegens keine Ent- schädigung zuzusprechen.

- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  das Statthalteramt Bezirk Bülach (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Statthalteramt Bezirk Bülach, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Höchli