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UE220292

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-02-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit E-Mail vom 31. Juli 2022 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und Beschwerdegegnerin 2) wegen "uner- laubter Videoüberwachung und Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht" (Urk. 15/4). Dies wurde von der Kantonspolizei Zürich als Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB am

12. September 2022 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland rapportiert (Urk. 15/1). Der Beschwerdeführer stellte am 2. August 2022 einen entsprechen- den Strafantrag (Urk. 15/5). Der Anzeige lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer wohne seit Anfang Februar 2021 an der D._____-Strasse 1 in E._____, im

E. 1.1 Bei den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen handelt es sich um zulässige Anfechtungsobjekte (Art. 393 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft nimmt als Partei am Strafverfahren teil. Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen. Dieser Erklärung ist ein Strafantrag gleich- gestellt. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als "geschädigt", wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist als mutmasslich Geschädigter des von Art. 179quater StGB geschützten Rechtsguts, d. h. der persönlichen Geheimsphäre, zu sehen. Er stellte am 2. August 2022 Strafantrag (Urk. 15/5). Damit ist er Verfahrenspartei und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

- 4 -

E. 1.2 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm die Anzeige mit Verfügungen je vom 5. Oktober 2022 nicht an Hand (Urk. 4 und Urk. 5).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die beiden identisch abgefassten Nicht- anhandnahmeverfügungen zusammengefasst und im Wesentlichen damit, dass in Bereichen von Liegenschaften, die von mehreren Wohnparteien ohne aus- schliessliches Wohnrecht gleichermassen genutzt werden, die Parteien nicht den erforderlichen Schutz ihrer Privatsphäre geniessen würden, den Art. 179quater StGB aber voraussetze (Urk. 4 Ziff. 2.c und Urk. 5 Ziff. 2.c). Die in diesem Fall mutmasslich von der Kamera erfassten Bereiche (Lift, Treppenhaus, Gehweg zur Briefkastenanlage, Eingangsbereich zur eigenen Wohnung) würden – mit Aus- nahme des Eingangsbereichs zur Wohnung der Beschwerdegegner 1 und 2 – von allen Bewohnern des Mehrfamilienhauses und deren Besuchern genutzt. Da die- se Bereiche damit einer Vielzahl von Personen zugänglich seien, würden sie nicht in den Privatbereich des Beschwerdeführers fallen (Urk. 4 Ziff. 2.d und Urk. 5 Ziff. 2.d). Damit fehle es an einem wesentlichen Element des objektiven Tatbe- standes von Art. 179quater StGB und das Verfahren sei nicht an Hand zu nehmen (Urk. 4 Ziff. 2.e, 3 und Urk. 5 Ziff. 2.e, 3).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass durch die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen hätten getätigt werden müs- sen; der aktenkundige Sachverhalt als solcher genüge nicht für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 S. 2). Die Nichtanhandnahmeverfügungen erfüllten überdies aufgrund ihrer Kürze die Begründungspflicht nicht (Urk. 2 S. 15). Die Beschwerdeschrift enthielt in anderer Formatierung Ausführungen betreffend die Installation einer Videoüberwachung aus datenschutzrechtlicher Sicht, wobei keine Quelle angeben wurde (Urk. 2 S. 4 ff.). Aus diesem leitete der Beschwerde- führer einen strafrechtlichen Schutz für sich ab. Er kopierte diesbezüglich einen weiteren Artikel (ohne Quellenangaben) in seine Beschwerdeschrift, der einen Bundesgerichtsentscheid im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung in ei-

- 5 - nem Miethaus und den diesbezüglich geltenden Bestimmungen des Daten- schutzgesetzes zusammenfasste (Urk. 2 S. 10 ff.). Neu führte der Beschwerde- führer aus, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 ihm keine Auskunft erteilt und auf seine Schreiben nicht reagiert hätten; damit verdienten sie keinen Rechtsschutz (Urk. 2 S. 2 und 4). Die Videoaufzeichnungen seien dauerhaft und damit unzuläs- sig; der Beschwerdegegner 1 habe keine Angaben zur Speicherung und Verwer- tung der Daten gemacht. Diesbezüglich habe sich die Staatsanwaltschaft nicht geäussert (Urk. 2 S. 14). 3.

E. 3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 2). Da die Zustellung der Nichtanhand- nahmeverfügungen an ihn nicht aktenkundig ist, ist von der Rechtzeitigkeit der Eingabe auszugehen. Er beantragte, es sei eine formelle Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft einzuleiten und weitere Abklärungen zu tätigen, un-

- 3 - ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner bzw. des Staates (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 3.1 Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Nichtanhand- nahmeverfügungen sein rechtliches Gehör verletzten, da sich die Staatsanwalt- schaft nicht zum Datenschutzgesetz geäussert habe (Urk. 2 S. 14), verfängt nicht.

E. 3.2 Weder in seiner Strafanzeige vom 31. Juli 2022 (Urk. 15/4) noch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2022 (Urk. 15/7) wünschte der Be- schwerdeführer eine Bestrafung der Beschwerdegegner 1 und 2 aufgrund der da- tenschutzrechtlichen Strafbestimmungen. In seiner E-Mail vom 12. September 2022 an die zuständige polizeiliche Sachbearbeiterin, F._____, bezüglich der Ein- leitung einer Klage auf Entfernung der Kameras führte er aus "[…] weiter halte ich fest dass er [der Beschwerdegegner 1] keinerlei Auskünfte erteilt hat (dazu ist er gemäss DSG verpflichtet)… Das wird das Gericht ebenfalls berücksichtigen müs- sen." (Urk. 15/6/2). Der vom Beschwerdeführer am 2. August 2022 unterzeichnete Strafantrag lautete auf "Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte" und damit wie die Marginalie von Art. 179quater StGB (Urk. 15/5). Damit umfasste die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2022 bzw. der Strafantrag vom 2. August 2022 aber gerade nicht die datenschutzrechtlichen Strafbestimmungen, die als Antragsdelikte ausgestaltet sind. Aufgrund seiner Ausführungen in der E-Mail vom 12. September 2022 ist davon auszugehen, dass er einen diesbezüglichen Rechtsschutz auf dem Zivilweg gel- tend machen würde. Dies wird durch die begrenzte Formulierung des Strafantra- ges vom 2. August 2022 gestützt. Eine angebliche Verletzung der Auskunfts-

- 6 - pflicht, die strafrechtlich zu verfolgen sei, brachte der Beschwerdeführer erst an- lässlich des Beschwerdeverfahrens vor.

E. 3.3 Die datenschutzrechtlichen Strafbestimmungen beziehen sich nicht auf das Sammeln von Daten, sondern auf die Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mit- wirkungspflichten (Art. 34 DSG) bzw. die Verletzung der beruflichen Schweige- pflicht (Art. 35 DSG). Sonstige Ansprüche, namentlich bei einer Persönlichkeits- verletzung durch die Bearbeitung von Personendaten (vgl. Art. 12 DSG und Art. 15 DSG), sind auf dem Zivilweg geltend zu machen. Die Durchsetzung des Auskunftsrechts hat ebenfalls auf dem Zivilweg (Art. 15 Abs. 4 DSG) zu erfolgen. Die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes beziehen sich damit nicht auf eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs, sondern auf die Verletzung von Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungs- bzw. Schweigepflichten. Sie können somit nicht unter den Strafantrag vom 2. August 2022 und die damit zusammenhängen- de Strafanzeige subsumiert werden. Es handelt sich dabei um einen neuen (ne- benstrafrechtlichen) Vorwurf, für den der Beschwerdeführer anlässlich der Anzei- geerstattung eben gerade keinen Strafantrag stellte und der im vorliegenden Be- schwerdeverfahren daher nicht zu prüfen ist. 4.

E. 4 Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von CHF 2'500.– angesetzt (Urk. 7). Mit Schreiben vom 15. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung des Kostenvorschusses (Urk. 9). Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen. Auf Aufforderung hin reichte die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten ein (Urk. 12 und Urk. 15).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).

- 7 -

E. 4.2 Gemäss Art. 179quater StGB wird bestraft, wer eine Tatsache aus dem Ge- heimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit ei- nem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1) so- wie wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, aus- wertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2) oder eine solche Tatsache aufbe- wahrt bzw. einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3). Schutzobjekt von Art. 179quater StGB sind Tatsachen aus dem Geheimbereich und solche aus dem Privatbereich, die nicht jedem ohne weiteres zugänglich sind (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 179quater StGB). Nach der Rechtsprechung ist durch Art. 179quater StGB auch der unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Bereich geschützt. Damit gehört nicht nur zum Privatbereich, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt. Hierzu gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post zu holen, verbleibt in der geschützten Privatsphäre. Dasselbe gilt für den Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 50; Urteil des Bundesgerichts 1B_28/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2.2.). Umgekehrt gelten beispielsweise der Vorplatz und das Treppen- podest eines Mehrfamilienhauses im Innenverhältnis zwischen den Hausbewoh- nern nicht als geschützter Privatbereich, wie dies in der eigenen Wohnung oder eben im nahen Eingangsbereich eines Einfamilienhauses der Fall wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3).

E. 4.3 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den beiden Nichtanhandnah- meverfügungen ist zu folgen: Die Beschwerdegegner 1 und 2 verletzten durch die allfällige Videoüberwachung des Eingangsbereichs zu ihrer Wohnung und der all- gemein zugänglichen Bereiche Art. 179quater StGB nicht, da diese Bereiche ge- mäss der geltenden Rechtsprechung gerade nicht den geschützten Privatbereich des Beschwerdeführers umfassen. In den angefochtenen Nichtanhandnahmever-

- 8 - fügungen wird auf die relevante Rechtsprechung des Bundesgerichtes verwiesen und eine entsprechende Subsumption vorgenommen. Sie sind damit, trotz ihrer Kürze, genügend begründet.

E. 5 Nach dem Dargelegten liegt kein hinreichender Tatverdacht gemäss Art. 179quater StGB vor, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Dass die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an Hand genommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da eine allfällige Zi- vilklage bei den vorliegenden Umständen als von vornherein aussichtslos zu be- trachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF – 1'000.– festzusetzen, angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9 und Urk. 10/1) jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO auf CHF 600.– zu reduzieren. Dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zu- zusprechen. Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ab- zuweisen ist, ist den Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. - 9 - Sodann wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2022/10034015 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2022/10034015, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Emp- fangsbestätigung).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 10 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220292-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG S. Steiner Verfügung und Beschluss vom 22. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 5. Oktober 2022, B-5/2022/10034015

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit E-Mail vom 31. Juli 2022 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und Beschwerdegegnerin 2) wegen "uner- laubter Videoüberwachung und Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht" (Urk. 15/4). Dies wurde von der Kantonspolizei Zürich als Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB am

12. September 2022 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland rapportiert (Urk. 15/1). Der Beschwerdeführer stellte am 2. August 2022 einen entsprechen- den Strafantrag (Urk. 15/5). Der Anzeige lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer wohne seit Anfang Februar 2021 an der D._____-Strasse 1 in E._____, im

2. Obergeschoss der Liegenschaft. Die Beschwerdegegner 1 und 2 würden im Erdgeschoss, mit einer bei der Wohnung der beiden installierten Videokamera mutmasslich auch den Gehweg, die Briefkastenanlage sowie den ganzen Korri- dor, mit Lift- und Treppenhauszugang aufnehmen. Ihm sei bei seinem Einzug mit- geteilt worden, dass die Kamera nicht in Betrieb sei. Aufgrund eines blinkenden roten Lichts in der Linse gehe er aber davon aus, dass diese aufnehme. Dadurch fühle er sich in seiner Privatsphäre gestört (vgl. Urk. 15/4, Urk. 15/6/1, Urk. 15/6/2, Urk. 15/6/3 und Urk. 15/7).

2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm die Anzeige mit Verfügungen je vom 5. Oktober 2022 nicht an Hand (Urk. 4 und Urk. 5).

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 2). Da die Zustellung der Nichtanhand- nahmeverfügungen an ihn nicht aktenkundig ist, ist von der Rechtzeitigkeit der Eingabe auszugehen. Er beantragte, es sei eine formelle Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft einzuleiten und weitere Abklärungen zu tätigen, un-

- 3 - ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner bzw. des Staates (Urk. 2 S. 1 f.).

4. Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von CHF 2'500.– angesetzt (Urk. 7). Mit Schreiben vom 15. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung des Kostenvorschusses (Urk. 9). Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen. Auf Aufforderung hin reichte die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten ein (Urk. 12 und Urk. 15).

5. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kein Schriften- wechsel durchzuführen. II. 1. 1.1. Bei den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen handelt es sich um zulässige Anfechtungsobjekte (Art. 393 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft nimmt als Partei am Strafverfahren teil. Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen. Dieser Erklärung ist ein Strafantrag gleich- gestellt. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als "geschädigt", wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist als mutmasslich Geschädigter des von Art. 179quater StGB geschützten Rechtsguts, d. h. der persönlichen Geheimsphäre, zu sehen. Er stellte am 2. August 2022 Strafantrag (Urk. 15/5). Damit ist er Verfahrenspartei und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

- 4 - 1.2. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die beiden identisch abgefassten Nicht- anhandnahmeverfügungen zusammengefasst und im Wesentlichen damit, dass in Bereichen von Liegenschaften, die von mehreren Wohnparteien ohne aus- schliessliches Wohnrecht gleichermassen genutzt werden, die Parteien nicht den erforderlichen Schutz ihrer Privatsphäre geniessen würden, den Art. 179quater StGB aber voraussetze (Urk. 4 Ziff. 2.c und Urk. 5 Ziff. 2.c). Die in diesem Fall mutmasslich von der Kamera erfassten Bereiche (Lift, Treppenhaus, Gehweg zur Briefkastenanlage, Eingangsbereich zur eigenen Wohnung) würden – mit Aus- nahme des Eingangsbereichs zur Wohnung der Beschwerdegegner 1 und 2 – von allen Bewohnern des Mehrfamilienhauses und deren Besuchern genutzt. Da die- se Bereiche damit einer Vielzahl von Personen zugänglich seien, würden sie nicht in den Privatbereich des Beschwerdeführers fallen (Urk. 4 Ziff. 2.d und Urk. 5 Ziff. 2.d). Damit fehle es an einem wesentlichen Element des objektiven Tatbe- standes von Art. 179quater StGB und das Verfahren sei nicht an Hand zu nehmen (Urk. 4 Ziff. 2.e, 3 und Urk. 5 Ziff. 2.e, 3). 2.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass durch die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen hätten getätigt werden müs- sen; der aktenkundige Sachverhalt als solcher genüge nicht für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 S. 2). Die Nichtanhandnahmeverfügungen erfüllten überdies aufgrund ihrer Kürze die Begründungspflicht nicht (Urk. 2 S. 15). Die Beschwerdeschrift enthielt in anderer Formatierung Ausführungen betreffend die Installation einer Videoüberwachung aus datenschutzrechtlicher Sicht, wobei keine Quelle angeben wurde (Urk. 2 S. 4 ff.). Aus diesem leitete der Beschwerde- führer einen strafrechtlichen Schutz für sich ab. Er kopierte diesbezüglich einen weiteren Artikel (ohne Quellenangaben) in seine Beschwerdeschrift, der einen Bundesgerichtsentscheid im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung in ei-

- 5 - nem Miethaus und den diesbezüglich geltenden Bestimmungen des Daten- schutzgesetzes zusammenfasste (Urk. 2 S. 10 ff.). Neu führte der Beschwerde- führer aus, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 ihm keine Auskunft erteilt und auf seine Schreiben nicht reagiert hätten; damit verdienten sie keinen Rechtsschutz (Urk. 2 S. 2 und 4). Die Videoaufzeichnungen seien dauerhaft und damit unzuläs- sig; der Beschwerdegegner 1 habe keine Angaben zur Speicherung und Verwer- tung der Daten gemacht. Diesbezüglich habe sich die Staatsanwaltschaft nicht geäussert (Urk. 2 S. 14). 3. 3.1. Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Nichtanhand- nahmeverfügungen sein rechtliches Gehör verletzten, da sich die Staatsanwalt- schaft nicht zum Datenschutzgesetz geäussert habe (Urk. 2 S. 14), verfängt nicht. 3.2. Weder in seiner Strafanzeige vom 31. Juli 2022 (Urk. 15/4) noch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2022 (Urk. 15/7) wünschte der Be- schwerdeführer eine Bestrafung der Beschwerdegegner 1 und 2 aufgrund der da- tenschutzrechtlichen Strafbestimmungen. In seiner E-Mail vom 12. September 2022 an die zuständige polizeiliche Sachbearbeiterin, F._____, bezüglich der Ein- leitung einer Klage auf Entfernung der Kameras führte er aus "[…] weiter halte ich fest dass er [der Beschwerdegegner 1] keinerlei Auskünfte erteilt hat (dazu ist er gemäss DSG verpflichtet)… Das wird das Gericht ebenfalls berücksichtigen müs- sen." (Urk. 15/6/2). Der vom Beschwerdeführer am 2. August 2022 unterzeichnete Strafantrag lautete auf "Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte" und damit wie die Marginalie von Art. 179quater StGB (Urk. 15/5). Damit umfasste die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2022 bzw. der Strafantrag vom 2. August 2022 aber gerade nicht die datenschutzrechtlichen Strafbestimmungen, die als Antragsdelikte ausgestaltet sind. Aufgrund seiner Ausführungen in der E-Mail vom 12. September 2022 ist davon auszugehen, dass er einen diesbezüglichen Rechtsschutz auf dem Zivilweg gel- tend machen würde. Dies wird durch die begrenzte Formulierung des Strafantra- ges vom 2. August 2022 gestützt. Eine angebliche Verletzung der Auskunfts-

- 6 - pflicht, die strafrechtlich zu verfolgen sei, brachte der Beschwerdeführer erst an- lässlich des Beschwerdeverfahrens vor. 3.3. Die datenschutzrechtlichen Strafbestimmungen beziehen sich nicht auf das Sammeln von Daten, sondern auf die Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mit- wirkungspflichten (Art. 34 DSG) bzw. die Verletzung der beruflichen Schweige- pflicht (Art. 35 DSG). Sonstige Ansprüche, namentlich bei einer Persönlichkeits- verletzung durch die Bearbeitung von Personendaten (vgl. Art. 12 DSG und Art. 15 DSG), sind auf dem Zivilweg geltend zu machen. Die Durchsetzung des Auskunftsrechts hat ebenfalls auf dem Zivilweg (Art. 15 Abs. 4 DSG) zu erfolgen. Die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes beziehen sich damit nicht auf eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs, sondern auf die Verletzung von Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungs- bzw. Schweigepflichten. Sie können somit nicht unter den Strafantrag vom 2. August 2022 und die damit zusammenhängen- de Strafanzeige subsumiert werden. Es handelt sich dabei um einen neuen (ne- benstrafrechtlichen) Vorwurf, für den der Beschwerdeführer anlässlich der Anzei- geerstattung eben gerade keinen Strafantrag stellte und der im vorliegenden Be- schwerdeverfahren daher nicht zu prüfen ist. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).

- 7 - 4.2. Gemäss Art. 179quater StGB wird bestraft, wer eine Tatsache aus dem Ge- heimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit ei- nem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1) so- wie wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, aus- wertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2) oder eine solche Tatsache aufbe- wahrt bzw. einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3). Schutzobjekt von Art. 179quater StGB sind Tatsachen aus dem Geheimbereich und solche aus dem Privatbereich, die nicht jedem ohne weiteres zugänglich sind (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 179quater StGB). Nach der Rechtsprechung ist durch Art. 179quater StGB auch der unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Bereich geschützt. Damit gehört nicht nur zum Privatbereich, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt. Hierzu gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post zu holen, verbleibt in der geschützten Privatsphäre. Dasselbe gilt für den Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 50; Urteil des Bundesgerichts 1B_28/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2.2.). Umgekehrt gelten beispielsweise der Vorplatz und das Treppen- podest eines Mehrfamilienhauses im Innenverhältnis zwischen den Hausbewoh- nern nicht als geschützter Privatbereich, wie dies in der eigenen Wohnung oder eben im nahen Eingangsbereich eines Einfamilienhauses der Fall wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3). 4.3. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den beiden Nichtanhandnah- meverfügungen ist zu folgen: Die Beschwerdegegner 1 und 2 verletzten durch die allfällige Videoüberwachung des Eingangsbereichs zu ihrer Wohnung und der all- gemein zugänglichen Bereiche Art. 179quater StGB nicht, da diese Bereiche ge- mäss der geltenden Rechtsprechung gerade nicht den geschützten Privatbereich des Beschwerdeführers umfassen. In den angefochtenen Nichtanhandnahmever-

- 8 - fügungen wird auf die relevante Rechtsprechung des Bundesgerichtes verwiesen und eine entsprechende Subsumption vorgenommen. Sie sind damit, trotz ihrer Kürze, genügend begründet.

5. Nach dem Dargelegten liegt kein hinreichender Tatverdacht gemäss Art. 179quater StGB vor, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Dass die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an Hand genommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da eine allfällige Zi- vilklage bei den vorliegenden Umständen als von vornherein aussichtslos zu be- trachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF – 1'000.– festzusetzen, angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9 und Urk. 10/1) jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO auf CHF 600.– zu reduzieren. Dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zu- zusprechen. Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ab- zuweisen ist, ist den Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.

- 9 - Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2022/10034015 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2022/10034015, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Emp- fangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 10 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury M.A. HSG S. Steiner