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UE220282

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-07-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1, 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m. H.).

4. Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mit- glied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshand- lung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Tatbestandsva- riante der Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung setzt vo- raus, dass die Amtshandlung so beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Die Beeinträchtigung kann dabei einerseits durch Ge- walt erfolgen, worunter jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verste- hen ist, die eine gewisse Intensität aufweist (d. h. mehr als ein einfaches Geran- gel). Andererseits kommt eine Hinderung mittels Drohung infrage, d. h. durch die Androhung eines ernstlichen Nachteils. Der Praxis zum Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen

- 9 - Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (zum Ganzen: TRECH- SEL/VEST in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], PK StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 285 N. 1 ff. m. H.; HEIMGARTNER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N. 10 f. m. H.). 5. 5.1 Gemäss Polizeirapport hätten die Beschwerdeführer 1-3 zwei Personen ei- ner Polizeikontrolle unterzogen, als sich eine unbekannte Person (Täter 1) ein- gemischt und die Kontrolle dadurch gestört habe. Kurz darauf sei eine zweite Person (Täter 2; später identifiziert als L._____ [separates Beschwerdeverfahren UE220281-O]) hinzugestossen, welche aufgrund ihres lauten und aggressiven Verhaltens weitere 20 bis 30 Personen zur Kontrollörtlichkeit hinzugezogen habe. Die Beschwerdeführer seien von den Personen umkreist worden, wobei L._____ ihnen gegenüber weiterhin sehr aggressiv und bedrohlich aufgetreten sei. Eine weitere Person (Täter 3; später identifiziert als der Beschwerdegegner 1) habe in der rechten Hand eine Bierflasche am Flaschenhals gehalten und sei damit ge- genüber den Beschwerdeführern sehr bedrohlich aufgetreten. Den Inhalt der Fla- sche habe er zuvor demonstrativ ausgeleert. Aufgrund des Auftretens, der Gesti- kulation und des Verhaltens der Beschuldigten hätten sich die Beschwerdeführer stark bedroht gefühlt und hätten die Kontrolle abbrechen und sich zurückziehen müssen (Urk. 13/D2/1/2 S. 3). Gemäss Wahrnehmungsbericht des Beschwerde- führers 2 sei der Beschwerdegegner 1 bedrohlich nahe gestanden und habe die Polizisten aggressiv angeschaut. Er habe eine Bierflasche aus Glas in der rechten Hand gehalten. Dabei habe er diese am Flaschenhals gehalten, so als wolle er jederzeit zuschlagen. Die Frage, was er mit dieser Flasche machen wolle, habe er mit "Bier trinken" beantwortet. Er habe die Flasche so angesetzt, als wolle er ei- nen Schluck nehmen, diese sei aber leer gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Flasche nicht zum Trinken gedient habe, sondern als Waffe (Urk. 13/D2/- 7/3 S. 2). 5.2 Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich nicht zum Vorwurf, sondern machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 13/D2/3). Aus der Be- fragung der beiden kontrollierten Personen, J._____ und K._____, ergibt sich zu-

- 10 - sammengefasst, dass sich ihnen unbekannte Personen in die Kontrolle einge- mischt und mit der Polizei diskutiert hätten. Anschliessend hätten sie gehen kön- nen. Zu den näheren Umständen konnten sie keine Angaben machen (Urk. 13/- D2/5 F/A 20; Urk. 13/D2/6 F/A 13 f.). Der ebenfalls beschuldigte L._____ gab an, alleine zur Kontrolle hingegangen zu sein und neben sich niemanden bewusst wahrgenommen zu haben (Urk. 13/D2/4 F/A 7 f.). 5.3 Einziges objektives Beweismittel sind die ausgewerteten Überwachungsauf- nahmen der G._____-Haltestelle F._____ (Urk. 13/D2/7/2; Urk. 13/D2/7/1 [Foto- dokumentation]). Auf den aus verschiedenen Perspektiven aufgezeichneten Vi- deoaufnahmen, ist ersichtlich, wie der Beschwerdegegner 1 mit einer Bierflasche in der rechten Hand gezielt zur sich bereits im Gang befindenden Polizeikontrolle hinzutritt. Dabei stellt er sich direkt vor einen der Polizeibeamten und spricht of- fensichtlich mit diesem, was auf den (tonlosen) Videoaufnahmen aufgrund seiner Lippenbewegungen erkennbar ist. Seine rechte Hand, in welcher er die Bierfla- sche am Flaschenhals hält, bleibt stets unten, neben seinem Körper. Einmal führt er die Bierflasche zu seinem Mund, als ob er einen Schluck daraus nehmen wür- de. Ob die Flasche, wie im Wahrnehmungsbericht des Beschwerdeführers 2 ge- schildert, tatsächlich leer war, ist anhand der Videoaufnahmen nicht eruierbar. Auch die Behauptung, die Glasflasche habe offensichtlich als Waffe gedient und der Beschwerdegegner 1 habe sie so in der Hand gehalten, als wolle er jederzeit zuschlagen (vgl. Urk. 13/D2/7/3 S. 2), lässt sich nicht belegen. Das vom Be- schwerdegegner 1 auf den Videoaufnahmen gezeigte Verhalten – nämlich, dass er sich mit einer Bierflasche in der Hand vor einen Polizisten stellte – lässt jeden- falls rein optisch nicht den Schluss zu, es habe sich dabei eindeutig um eine be- wusste Drohgebärde gehandelt. Selbst wenn ein entsprechender Vorsatz nach- gewiesen werden könnte, erscheint fraglich, ob die Schwelle zu Art. 285 StGB dadurch erreicht wäre. 5.4 Dass die Beschwerdeführer angesichts der Überzahl hinzugekommener Personen (auf den Videoaufnahmen ersichtlich sind ca. 10 und nicht, wie im Poli- zeirapport beschrieben, 20 bis 30 Personen) subjektiv von einer bedrohlichen Si- tuation ausgingen und sich zum Abbruch der Kontrolle entschieden, erscheint

- 11 - durchaus nachvollziehbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb der Tatbe- stand von Art. 285 Ziff. 1 (oder gar Ziff. 2) StGB erfüllt bzw. diesbezüglich ein hin- reichender Verdacht anzunehmen wäre. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Ver- nehmlassung zutreffend ausführt, lässt sich gestützt auf die Videoaufnahmen kei- ne objektive Bedrohungslage erstellen, die aufgrund ihrer Intensität geeignet wä- re, einen besonnenen Beamten in der Lage der beschwerdeführenden Polizeibe- amten gefügig zu machen. 5.5 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt voraus, dass ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (vgl. vorstehend E. II./3). Beim Ent- scheid, ob eine Untersuchung zu eröffnen ist oder nicht, kommt der Staatsanwalt- schaft ein gewisses Ermessen zu (OMLIN in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N. 31). Indem die Staatsanwaltschaft bei vorliegender Sach- und Beweis- lage einen hinreichenden Tatverdacht betreffend Art. 285 StGB verneint hat, hat sie ihr Ermessen nach der geltenden Rechtslage vertretbar, sprich rechtskonform ausgeübt. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes (Art. 6 StPO) geltend machen, sind sie nicht zu hören, zumal sie – abgesehen von parteiöffentlichen Befragungen der geschädigten und beschuldigten Perso- nen – keine Beweismittel nennen, anhand welcher sich ein hinreichender Tatver- dacht ergeben könnte. Eine Drohung durch den Beschwerdegegner 1 liesse sich anhand der verfügbaren Beweismittel voraussichtlich nicht erstellen.

6. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Am 4. Oktober 2021 bzw. am 17. November 2021 rapportierte die Stadtpoli- zei Zürich (nachfolgend: Stadtpolizei) zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter anderem gegen D._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung zum Nachteil der Polizeibeamten A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer 2) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3; Urk. 13/D2/1/1-2). Die Stadtpolizei ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Anlässlich eines E._____-Spiels am 3. Oktober 2021 sei es am F._____ [Strasse] … in Zürich durch drei männliche Personen zu einer Sachbeschädigung an einer Wohnungs- tür gekommen. Die Einsatzzentrale habe daraufhin eine Patrouille an die genann- te Örtlichkeit gesandt. Aufgrund des Signalements auf den Videoaufnahmen der Sachbeschädigung hätten die Polizeibeamten später zwischen ca. 17.30 Uhr und 17.45 Uhr an der G._____-Haltestelle H._____ an der I._____-strasse in Zürich zwei der mutmasslichen Täter wiedererkannt, angehalten sowie einer Polizeikon- trolle unterzogen. Dabei seien 20 bis 30 Personen zur Kontrollörtlichkeit hinzuge- kommen und hätten die Polizeibeamten umkreist, wobei der Beschwerdegegner 1 in der rechten Hand eine Bierflasche am Flaschenhals gehalten habe und sehr bedrohlich gegenüber den Polizeifunktionären aufgetreten sei. Aufgrund des Auf- tretens und des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 hätten sich die Polizeibe- amten stark bedroht gefühlt, weshalb sie die Kontrolle abbrechen und sich hätten zurückziehen müssen. Damit seien sie an der Personenkontrolle gehindert wor- den.

E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

- 4 -

E. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (LIEBER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/- WOHLERS [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 118 N. 8 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Als geschä- digte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist üblicherweise der Träger des Rechtsgutes, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Ge- fährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3; BGE 129 IV 95 E. 3.1).

E. 1.3 Beim vorliegend infrage stehenden Tatbestand der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) werden regelmässig auch mitge- schützte individuelle Rechtsgüter (physische Integrität, Freiheit) des betroffenen Beamten unmittelbar verletzt. Dieser gilt deshalb als geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 m. H.). Hinge- gen sind beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) die Individualrechtsgüter des Beamten nicht mitgeschützt und in der Regel auch nicht betroffen, weshalb der Amtsperson die Geschädigteneigenschaft hier abzuspre- chen ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N. 78). Die Beschwerdeführer 1-3 als durch die geltend gemachte Gewalt und Dro- hung (im Sinne von Art. 285 StGB) Geschädigte haben daher insoweit ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung. In Bezug auf eine mögliche Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind sie jedoch – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt

- 5 - (Urk. 12 S. 2) – nicht geschädigt und folglich nicht zur Beschwerdeerhebung legi- timiert. Auf die Beschwerde ist daher teilweise nicht einzutreten. 2.

E. 2 Mit Verfügung vom 26. September 2022 (nachfolgend: angefochtene Verfü- gung) nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner 1 wurde für seine Verteidigung eine Ent- schädigung von CHF 200.– (inkl. MwSt.), jedoch keine Genugtuung ausgerichtet

- 3 - (Urk. 4). Mit Berichtigung vom 5. Oktober 2022 wurde die Entschädigung entspre- chend der Kostennote des Verteidigers auf CHF 702.75 (inkl. MwSt.) angepasst (Urk. 5).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst, dass auf den von der G._____ edierten Videoaufnahmen (ohne Ton) zwar ersichtlich sei, dass der Beschwerdegegner 1 zu den Polizeibeamten gelau- fen sei, eine Bierflasche am Flaschenhalts gehalten und mit den Polizeifunktionä- ren geredet habe. Ein aggressives und bedrohliches Auftreten seinerseits sei auf den Videoaufnahmen jedoch nicht ersichtlich, ohne zu verharmlosen, dass die Si- tuation für die betroffenen Polizeibeamten unangenehm gewesen sei und sie sich subjektiv stark bedroht gefühlt hätten. Nichtsdestotrotz erreiche die Handlung des Beschwerdegegners 1 im Gesamtkontext nicht die erforderliche Intensität, wes- wegen keine strafbare Handlung vorliege und das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 4 S. 2).

E. 2.2 In der Beschwerde wird dagegen zusammengefasst vorgebracht, die Staatsanwaltschaft beziehe sich als Hauptbeweismittel auf die Videoaufnahmen, anhand derer der Beschwerdegegner 1 als diejenige Person identifiziert worden sei, welche eine Bierflasche am Flaschenhals gehalten habe. Auf den Videoauf- nahmen sei jedoch gerade nicht erkennbar, dass er nicht aggressiv oder bedroh- lich aufgetreten wäre, sondern einzig, dass er zielgerichtet auf die Polizeifunktio- näre zugeschritten sei, unterwegs wohl die Bierflasche geleert und diese am Fla- schenhals (nicht in Trinkposition) gehalten habe. Zudem sei erkennbar dass er sich nach kurzer Diskussion mit einem der Polizeifunktionäre demselben deutlich genähert habe. All dies in einer Gruppierung von Leuten, welche sich in aufge- heizter Stimmungslage um die Polizeikontrolle versammelt hätten. Schon auf- grund dieser Ausgangslage bestehe ein ernsthafter Verdacht auf eine objektive Bedrohungslage mit erheblicher Intensität. Auf den (tonlosen) Videoaufnahmen sei zudem ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner 1 gegenüber einem Poli- zeifunktionär verbal geäussert habe. Ohne diese Äusserung in die Würdigung der Sachlage miteinzubeziehen, könne ohnehin keine Rede von objektiv nicht existie-

- 6 - render Handlungsintensität sein. Entscheidend sei auch die Beschreibung des Beschwerdeführers 2, wonach der Beschwerdegegner 1 die Flasche am Fla- schenhals so gehalten habe, als wolle er jederzeit zuschlagen. Es sei offensicht- lich gewesen, dass die Flasche nicht zum Trinken gedient habe, sondern als Waf- fe. Diese Haltung den Polizeifunktionären gegenüber, die unkooperative Art, das mehrmalige Nichtbefolgen der Anordnungen und die Flasche in der Hand habe der Beschwerdeführer 2 als konkrete Gefahr und Bedrohung wahrgenommen. Die Staatsanwaltschaft gehe in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführer sich subjektiv stark bedroht gefühlt hätten, was zutref- fe. Jedoch bestehe auch in objektiver Hinsicht der ernsthafte Verdacht, dass auf- grund der zielgerichteten Vorgehensweise, der Verwendung der Bierflasche und dem Kontext der aufgeladenen Stimmungslage sowie des Einordnens in die Gruppierung die Intensität einer Drohung im Sinne von Art. 285 StGB erreicht sei. Zu beachten sei auch Art. 285 Ziff. 2 StGB, wonach jeder strafbar sei, der in die- sem Zusammenhang an einer Zusammenrottung nur schon teilnehme. Es sei vor- liegend zu untersuchen, ob das Tatbestandselement der Zusammenrottung erfüllt sei; diesfalls würde jeder Teilnehmende bestraft. Die Beweiserhebung sei unvollständig erfolgt. Zur Untersuchung der Sach- lage sei erforderlich, dass der Beschuldigte und die Geschädigten parteiöffentlich befragt würden. Insbesondere sei der Beschwerdegegner 1 mit Mitbeschuldigten zu konfrontieren. Dies nicht zu tun, widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz. Offen bleibe unter anderem, wie sich der Beschwerdegegner 1 verbal geäussert habe und wie diese Äusserungen im Gesamtkontext zu würdigen seien. Bereits angesichts der erhobenen Beweise und insbesondere der Videoaufnahmen liege sicherlich keine Sachlage vor, aufgrund derer sich der Anfangsverdacht vollstän- dig entkräftet hätte. Auch liege keine klare Straflosigkeit vor; bei Zweifeln über die Intensität einer Drohung sei eine richterliche Beurteilung zwingend geboten (Urk. 2 Rz. 7 ff.).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass sich hin- sichtlich der Aussage des Beschwerdeführers 2, wonach der Beschwerdegegner 1 die Flasche am Flaschenhals so gehalten habe, als wolle er jederzeit damit zu-

- 7 - schlagen, in den Videoaufnahmen keine Hinweise fänden. Vielmehr halte der Be- schwerdegegner 1 die Flasche so am Flaschenhals, wie man eben eine Flasche halte, aus der gerade nicht getrunken werde. Es handle sich somit lediglich um eine Interpretation des Beschwerdeführers 2, die durch keine Beweise gestützt oder gar belegt werde. Objektive Anhaltspunkte für eine Bedrohung lägen nicht vor. Eine angebliche deutliche Annäherung an den Polizeifunktionär sei nicht er- sichtlich bzw. gehe nicht darüber hinaus, wie ein gewöhnlicher Abstand zwischen einem Polizeifunktionär und einer zu kontrollierenden Person aussehe. Allein auf- grund einer aufgeladenen Stimmungslage sowie der Vermutung der Zugehörigkeit des Beschwerdegegners 1 zu einer Gruppierung könne nicht von einem ernsthaf- ten Verdacht auf eine objektive Bedrohungslage mit erheblicher Intensität ausge- gangen werden. Da es bereits an der nötigen Intensität der Drohung fehle, könne (neben Art. 285 Ziff. 1 StGB) auch Art. 285 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt sein. Die Rügen der Beschwerdeführer, wonach der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei, gingen fehl. Bereits aufgrund der Videoaufnahmen sei er- sichtlich, dass es eindeutig an der notwendigen Intensität fehle. Im entsprechen- den Rapport sei auch nur die Rede davon, dass sich die Polizeibeamten durch die beschuldigten Personen aufgrund deren Auftretens, Gestikulation und Verhaltens stark bedroht gefühlt hätten. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Rede davon, dass seitens des Beschwerdegegners 1 verbal eine Drohung oder ähnliches geäussert worden sei. Folglich hätten die Videoaufnahmen ausgereicht, um die Intensität der geltend gemachten Bedrohung zu beurteilen, den Anfangsverdacht zu vernei- nen und gestützt darauf eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, zumal den Strafverfolgungsbehörden in diesem Rahmen ein gewisses Ermessen zuste- he (Urk. 12 S. 1 f.).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, be- urteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten

- 8 - Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1, 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m. H.).

4. Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mit- glied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshand- lung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Tatbestandsva- riante der Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung setzt vo- raus, dass die Amtshandlung so beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Die Beeinträchtigung kann dabei einerseits durch Ge- walt erfolgen, worunter jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verste- hen ist, die eine gewisse Intensität aufweist (d. h. mehr als ein einfaches Geran- gel). Andererseits kommt eine Hinderung mittels Drohung infrage, d. h. durch die Androhung eines ernstlichen Nachteils. Der Praxis zum Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen

- 9 - Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (zum Ganzen: TRECH- SEL/VEST in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], PK StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 285 N. 1 ff. m. H.; HEIMGARTNER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N. 10 f. m. H.). 5.

E. 3 Gegen die Nichtanhandnahme liessen die Beschwerdeführer 1-3 mit Einga- be vom 10. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde erheben, wobei sie beantrag- ten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2).

E. 4 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde den Beschwerdeführern in soli- darischer Verpflichtung aufgegeben, zur Deckung der allfällig sie treffenden Pro- zesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 2'400.– zu leisten (Urk. 7). Dem kamen sie innert angesetzter Frist nach (Urk. 9).

E. 5 Am 9. November 2022 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegeg- ner 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staatsan- waltschaft wurde zudem zur Einreichung der Untersuchungsakten aufgefordert (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 16. November 2022 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdefüh- rer abzuweisen (Urk. 12). Die Untersuchungsakten wurden im Parallelverfahren UE220281-O eingereicht (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 19).

E. 5.1 Gemäss Polizeirapport hätten die Beschwerdeführer 1-3 zwei Personen ei- ner Polizeikontrolle unterzogen, als sich eine unbekannte Person (Täter 1) ein- gemischt und die Kontrolle dadurch gestört habe. Kurz darauf sei eine zweite Person (Täter 2; später identifiziert als L._____ [separates Beschwerdeverfahren UE220281-O]) hinzugestossen, welche aufgrund ihres lauten und aggressiven Verhaltens weitere 20 bis 30 Personen zur Kontrollörtlichkeit hinzugezogen habe. Die Beschwerdeführer seien von den Personen umkreist worden, wobei L._____ ihnen gegenüber weiterhin sehr aggressiv und bedrohlich aufgetreten sei. Eine weitere Person (Täter 3; später identifiziert als der Beschwerdegegner 1) habe in der rechten Hand eine Bierflasche am Flaschenhals gehalten und sei damit ge- genüber den Beschwerdeführern sehr bedrohlich aufgetreten. Den Inhalt der Fla- sche habe er zuvor demonstrativ ausgeleert. Aufgrund des Auftretens, der Gesti- kulation und des Verhaltens der Beschuldigten hätten sich die Beschwerdeführer stark bedroht gefühlt und hätten die Kontrolle abbrechen und sich zurückziehen müssen (Urk. 13/D2/1/2 S. 3). Gemäss Wahrnehmungsbericht des Beschwerde- führers 2 sei der Beschwerdegegner 1 bedrohlich nahe gestanden und habe die Polizisten aggressiv angeschaut. Er habe eine Bierflasche aus Glas in der rechten Hand gehalten. Dabei habe er diese am Flaschenhals gehalten, so als wolle er jederzeit zuschlagen. Die Frage, was er mit dieser Flasche machen wolle, habe er mit "Bier trinken" beantwortet. Er habe die Flasche so angesetzt, als wolle er ei- nen Schluck nehmen, diese sei aber leer gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Flasche nicht zum Trinken gedient habe, sondern als Waffe (Urk. 13/D2/- 7/3 S. 2).

E. 5.2 Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich nicht zum Vorwurf, sondern machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 13/D2/3). Aus der Be- fragung der beiden kontrollierten Personen, J._____ und K._____, ergibt sich zu-

- 10 - sammengefasst, dass sich ihnen unbekannte Personen in die Kontrolle einge- mischt und mit der Polizei diskutiert hätten. Anschliessend hätten sie gehen kön- nen. Zu den näheren Umständen konnten sie keine Angaben machen (Urk. 13/- D2/5 F/A 20; Urk. 13/D2/6 F/A 13 f.). Der ebenfalls beschuldigte L._____ gab an, alleine zur Kontrolle hingegangen zu sein und neben sich niemanden bewusst wahrgenommen zu haben (Urk. 13/D2/4 F/A 7 f.).

E. 5.3 Einziges objektives Beweismittel sind die ausgewerteten Überwachungsauf- nahmen der G._____-Haltestelle F._____ (Urk. 13/D2/7/2; Urk. 13/D2/7/1 [Foto- dokumentation]). Auf den aus verschiedenen Perspektiven aufgezeichneten Vi- deoaufnahmen, ist ersichtlich, wie der Beschwerdegegner 1 mit einer Bierflasche in der rechten Hand gezielt zur sich bereits im Gang befindenden Polizeikontrolle hinzutritt. Dabei stellt er sich direkt vor einen der Polizeibeamten und spricht of- fensichtlich mit diesem, was auf den (tonlosen) Videoaufnahmen aufgrund seiner Lippenbewegungen erkennbar ist. Seine rechte Hand, in welcher er die Bierfla- sche am Flaschenhals hält, bleibt stets unten, neben seinem Körper. Einmal führt er die Bierflasche zu seinem Mund, als ob er einen Schluck daraus nehmen wür- de. Ob die Flasche, wie im Wahrnehmungsbericht des Beschwerdeführers 2 ge- schildert, tatsächlich leer war, ist anhand der Videoaufnahmen nicht eruierbar. Auch die Behauptung, die Glasflasche habe offensichtlich als Waffe gedient und der Beschwerdegegner 1 habe sie so in der Hand gehalten, als wolle er jederzeit zuschlagen (vgl. Urk. 13/D2/7/3 S. 2), lässt sich nicht belegen. Das vom Be- schwerdegegner 1 auf den Videoaufnahmen gezeigte Verhalten – nämlich, dass er sich mit einer Bierflasche in der Hand vor einen Polizisten stellte – lässt jeden- falls rein optisch nicht den Schluss zu, es habe sich dabei eindeutig um eine be- wusste Drohgebärde gehandelt. Selbst wenn ein entsprechender Vorsatz nach- gewiesen werden könnte, erscheint fraglich, ob die Schwelle zu Art. 285 StGB dadurch erreicht wäre.

E. 5.4 Dass die Beschwerdeführer angesichts der Überzahl hinzugekommener Personen (auf den Videoaufnahmen ersichtlich sind ca. 10 und nicht, wie im Poli- zeirapport beschrieben, 20 bis 30 Personen) subjektiv von einer bedrohlichen Si- tuation ausgingen und sich zum Abbruch der Kontrolle entschieden, erscheint

- 11 - durchaus nachvollziehbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb der Tatbe- stand von Art. 285 Ziff. 1 (oder gar Ziff. 2) StGB erfüllt bzw. diesbezüglich ein hin- reichender Verdacht anzunehmen wäre. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Ver- nehmlassung zutreffend ausführt, lässt sich gestützt auf die Videoaufnahmen kei- ne objektive Bedrohungslage erstellen, die aufgrund ihrer Intensität geeignet wä- re, einen besonnenen Beamten in der Lage der beschwerdeführenden Polizeibe- amten gefügig zu machen.

E. 5.5 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt voraus, dass ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (vgl. vorstehend E. II./3). Beim Ent- scheid, ob eine Untersuchung zu eröffnen ist oder nicht, kommt der Staatsanwalt- schaft ein gewisses Ermessen zu (OMLIN in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N. 31). Indem die Staatsanwaltschaft bei vorliegender Sach- und Beweis- lage einen hinreichenden Tatverdacht betreffend Art. 285 StGB verneint hat, hat sie ihr Ermessen nach der geltenden Rechtslage vertretbar, sprich rechtskonform ausgeübt. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes (Art. 6 StPO) geltend machen, sind sie nicht zu hören, zumal sie – abgesehen von parteiöffentlichen Befragungen der geschädigten und beschuldigten Perso- nen – keine Beweismittel nennen, anhand welcher sich ein hinreichender Tatver- dacht ergeben könnte. Eine Drohung durch den Beschwerdegegner 1 liesse sich anhand der verfügbaren Beweismittel voraussichtlich nicht erstellen.

E. 6 Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer 1-3 die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in solidarischer Verpflichtung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und - 12 - Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates – den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen.
  2. Der Beschwerdegegner 1 hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 19). Mangels Umtrieben und mangels eines Antrages ist ihm keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, den Beschwerdefüh- rern 1-3 in solidarischer Verpflichtung auferlegt und aus der geleisteten Kau- tion bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerdeführern vor- behältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerde- führer 1-3 (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2021/10037450 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2021/10037450 (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 13 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220282-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann Beschluss vom 31. Juli 2023 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. D._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 26. September 2022, G-6/2021/10037450

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 4. Oktober 2021 bzw. am 17. November 2021 rapportierte die Stadtpoli- zei Zürich (nachfolgend: Stadtpolizei) zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter anderem gegen D._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung zum Nachteil der Polizeibeamten A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer 2) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3; Urk. 13/D2/1/1-2). Die Stadtpolizei ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Anlässlich eines E._____-Spiels am 3. Oktober 2021 sei es am F._____ [Strasse] … in Zürich durch drei männliche Personen zu einer Sachbeschädigung an einer Wohnungs- tür gekommen. Die Einsatzzentrale habe daraufhin eine Patrouille an die genann- te Örtlichkeit gesandt. Aufgrund des Signalements auf den Videoaufnahmen der Sachbeschädigung hätten die Polizeibeamten später zwischen ca. 17.30 Uhr und 17.45 Uhr an der G._____-Haltestelle H._____ an der I._____-strasse in Zürich zwei der mutmasslichen Täter wiedererkannt, angehalten sowie einer Polizeikon- trolle unterzogen. Dabei seien 20 bis 30 Personen zur Kontrollörtlichkeit hinzuge- kommen und hätten die Polizeibeamten umkreist, wobei der Beschwerdegegner 1 in der rechten Hand eine Bierflasche am Flaschenhals gehalten habe und sehr bedrohlich gegenüber den Polizeifunktionären aufgetreten sei. Aufgrund des Auf- tretens und des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 hätten sich die Polizeibe- amten stark bedroht gefühlt, weshalb sie die Kontrolle abbrechen und sich hätten zurückziehen müssen. Damit seien sie an der Personenkontrolle gehindert wor- den.

2. Mit Verfügung vom 26. September 2022 (nachfolgend: angefochtene Verfü- gung) nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner 1 wurde für seine Verteidigung eine Ent- schädigung von CHF 200.– (inkl. MwSt.), jedoch keine Genugtuung ausgerichtet

- 3 - (Urk. 4). Mit Berichtigung vom 5. Oktober 2022 wurde die Entschädigung entspre- chend der Kostennote des Verteidigers auf CHF 702.75 (inkl. MwSt.) angepasst (Urk. 5).

3. Gegen die Nichtanhandnahme liessen die Beschwerdeführer 1-3 mit Einga- be vom 10. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde erheben, wobei sie beantrag- ten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2).

4. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde den Beschwerdeführern in soli- darischer Verpflichtung aufgegeben, zur Deckung der allfällig sie treffenden Pro- zesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 2'400.– zu leisten (Urk. 7). Dem kamen sie innert angesetzter Frist nach (Urk. 9).

5. Am 9. November 2022 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegeg- ner 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staatsan- waltschaft wurde zudem zur Einreichung der Untersuchungsakten aufgefordert (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 16. November 2022 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdefüh- rer abzuweisen (Urk. 12). Die Untersuchungsakten wurden im Parallelverfahren UE220281-O eingereicht (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 19).

6. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 21). Innert der angesetzten Frist ging keine Replik ein. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

- 4 - 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (LIEBER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/- WOHLERS [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 118 N. 8 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Als geschä- digte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist üblicherweise der Träger des Rechtsgutes, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Ge- fährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3; BGE 129 IV 95 E. 3.1). 1.3 Beim vorliegend infrage stehenden Tatbestand der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) werden regelmässig auch mitge- schützte individuelle Rechtsgüter (physische Integrität, Freiheit) des betroffenen Beamten unmittelbar verletzt. Dieser gilt deshalb als geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 m. H.). Hinge- gen sind beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) die Individualrechtsgüter des Beamten nicht mitgeschützt und in der Regel auch nicht betroffen, weshalb der Amtsperson die Geschädigteneigenschaft hier abzuspre- chen ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N. 78). Die Beschwerdeführer 1-3 als durch die geltend gemachte Gewalt und Dro- hung (im Sinne von Art. 285 StGB) Geschädigte haben daher insoweit ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung. In Bezug auf eine mögliche Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind sie jedoch – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt

- 5 - (Urk. 12 S. 2) – nicht geschädigt und folglich nicht zur Beschwerdeerhebung legi- timiert. Auf die Beschwerde ist daher teilweise nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst, dass auf den von der G._____ edierten Videoaufnahmen (ohne Ton) zwar ersichtlich sei, dass der Beschwerdegegner 1 zu den Polizeibeamten gelau- fen sei, eine Bierflasche am Flaschenhalts gehalten und mit den Polizeifunktionä- ren geredet habe. Ein aggressives und bedrohliches Auftreten seinerseits sei auf den Videoaufnahmen jedoch nicht ersichtlich, ohne zu verharmlosen, dass die Si- tuation für die betroffenen Polizeibeamten unangenehm gewesen sei und sie sich subjektiv stark bedroht gefühlt hätten. Nichtsdestotrotz erreiche die Handlung des Beschwerdegegners 1 im Gesamtkontext nicht die erforderliche Intensität, wes- wegen keine strafbare Handlung vorliege und das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 4 S. 2). 2.2 In der Beschwerde wird dagegen zusammengefasst vorgebracht, die Staatsanwaltschaft beziehe sich als Hauptbeweismittel auf die Videoaufnahmen, anhand derer der Beschwerdegegner 1 als diejenige Person identifiziert worden sei, welche eine Bierflasche am Flaschenhals gehalten habe. Auf den Videoauf- nahmen sei jedoch gerade nicht erkennbar, dass er nicht aggressiv oder bedroh- lich aufgetreten wäre, sondern einzig, dass er zielgerichtet auf die Polizeifunktio- näre zugeschritten sei, unterwegs wohl die Bierflasche geleert und diese am Fla- schenhals (nicht in Trinkposition) gehalten habe. Zudem sei erkennbar dass er sich nach kurzer Diskussion mit einem der Polizeifunktionäre demselben deutlich genähert habe. All dies in einer Gruppierung von Leuten, welche sich in aufge- heizter Stimmungslage um die Polizeikontrolle versammelt hätten. Schon auf- grund dieser Ausgangslage bestehe ein ernsthafter Verdacht auf eine objektive Bedrohungslage mit erheblicher Intensität. Auf den (tonlosen) Videoaufnahmen sei zudem ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner 1 gegenüber einem Poli- zeifunktionär verbal geäussert habe. Ohne diese Äusserung in die Würdigung der Sachlage miteinzubeziehen, könne ohnehin keine Rede von objektiv nicht existie-

- 6 - render Handlungsintensität sein. Entscheidend sei auch die Beschreibung des Beschwerdeführers 2, wonach der Beschwerdegegner 1 die Flasche am Fla- schenhals so gehalten habe, als wolle er jederzeit zuschlagen. Es sei offensicht- lich gewesen, dass die Flasche nicht zum Trinken gedient habe, sondern als Waf- fe. Diese Haltung den Polizeifunktionären gegenüber, die unkooperative Art, das mehrmalige Nichtbefolgen der Anordnungen und die Flasche in der Hand habe der Beschwerdeführer 2 als konkrete Gefahr und Bedrohung wahrgenommen. Die Staatsanwaltschaft gehe in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführer sich subjektiv stark bedroht gefühlt hätten, was zutref- fe. Jedoch bestehe auch in objektiver Hinsicht der ernsthafte Verdacht, dass auf- grund der zielgerichteten Vorgehensweise, der Verwendung der Bierflasche und dem Kontext der aufgeladenen Stimmungslage sowie des Einordnens in die Gruppierung die Intensität einer Drohung im Sinne von Art. 285 StGB erreicht sei. Zu beachten sei auch Art. 285 Ziff. 2 StGB, wonach jeder strafbar sei, der in die- sem Zusammenhang an einer Zusammenrottung nur schon teilnehme. Es sei vor- liegend zu untersuchen, ob das Tatbestandselement der Zusammenrottung erfüllt sei; diesfalls würde jeder Teilnehmende bestraft. Die Beweiserhebung sei unvollständig erfolgt. Zur Untersuchung der Sach- lage sei erforderlich, dass der Beschuldigte und die Geschädigten parteiöffentlich befragt würden. Insbesondere sei der Beschwerdegegner 1 mit Mitbeschuldigten zu konfrontieren. Dies nicht zu tun, widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz. Offen bleibe unter anderem, wie sich der Beschwerdegegner 1 verbal geäussert habe und wie diese Äusserungen im Gesamtkontext zu würdigen seien. Bereits angesichts der erhobenen Beweise und insbesondere der Videoaufnahmen liege sicherlich keine Sachlage vor, aufgrund derer sich der Anfangsverdacht vollstän- dig entkräftet hätte. Auch liege keine klare Straflosigkeit vor; bei Zweifeln über die Intensität einer Drohung sei eine richterliche Beurteilung zwingend geboten (Urk. 2 Rz. 7 ff.). 2.3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass sich hin- sichtlich der Aussage des Beschwerdeführers 2, wonach der Beschwerdegegner 1 die Flasche am Flaschenhals so gehalten habe, als wolle er jederzeit damit zu-

- 7 - schlagen, in den Videoaufnahmen keine Hinweise fänden. Vielmehr halte der Be- schwerdegegner 1 die Flasche so am Flaschenhals, wie man eben eine Flasche halte, aus der gerade nicht getrunken werde. Es handle sich somit lediglich um eine Interpretation des Beschwerdeführers 2, die durch keine Beweise gestützt oder gar belegt werde. Objektive Anhaltspunkte für eine Bedrohung lägen nicht vor. Eine angebliche deutliche Annäherung an den Polizeifunktionär sei nicht er- sichtlich bzw. gehe nicht darüber hinaus, wie ein gewöhnlicher Abstand zwischen einem Polizeifunktionär und einer zu kontrollierenden Person aussehe. Allein auf- grund einer aufgeladenen Stimmungslage sowie der Vermutung der Zugehörigkeit des Beschwerdegegners 1 zu einer Gruppierung könne nicht von einem ernsthaf- ten Verdacht auf eine objektive Bedrohungslage mit erheblicher Intensität ausge- gangen werden. Da es bereits an der nötigen Intensität der Drohung fehle, könne (neben Art. 285 Ziff. 1 StGB) auch Art. 285 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt sein. Die Rügen der Beschwerdeführer, wonach der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei, gingen fehl. Bereits aufgrund der Videoaufnahmen sei er- sichtlich, dass es eindeutig an der notwendigen Intensität fehle. Im entsprechen- den Rapport sei auch nur die Rede davon, dass sich die Polizeibeamten durch die beschuldigten Personen aufgrund deren Auftretens, Gestikulation und Verhaltens stark bedroht gefühlt hätten. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Rede davon, dass seitens des Beschwerdegegners 1 verbal eine Drohung oder ähnliches geäussert worden sei. Folglich hätten die Videoaufnahmen ausgereicht, um die Intensität der geltend gemachten Bedrohung zu beurteilen, den Anfangsverdacht zu vernei- nen und gestützt darauf eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, zumal den Strafverfolgungsbehörden in diesem Rahmen ein gewisses Ermessen zuste- he (Urk. 12 S. 1 f.).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, be- urteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten

- 8 - Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1, 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m. H.).

4. Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mit- glied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshand- lung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Tatbestandsva- riante der Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung setzt vo- raus, dass die Amtshandlung so beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Die Beeinträchtigung kann dabei einerseits durch Ge- walt erfolgen, worunter jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verste- hen ist, die eine gewisse Intensität aufweist (d. h. mehr als ein einfaches Geran- gel). Andererseits kommt eine Hinderung mittels Drohung infrage, d. h. durch die Androhung eines ernstlichen Nachteils. Der Praxis zum Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen

- 9 - Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (zum Ganzen: TRECH- SEL/VEST in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], PK StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 285 N. 1 ff. m. H.; HEIMGARTNER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N. 10 f. m. H.). 5. 5.1 Gemäss Polizeirapport hätten die Beschwerdeführer 1-3 zwei Personen ei- ner Polizeikontrolle unterzogen, als sich eine unbekannte Person (Täter 1) ein- gemischt und die Kontrolle dadurch gestört habe. Kurz darauf sei eine zweite Person (Täter 2; später identifiziert als L._____ [separates Beschwerdeverfahren UE220281-O]) hinzugestossen, welche aufgrund ihres lauten und aggressiven Verhaltens weitere 20 bis 30 Personen zur Kontrollörtlichkeit hinzugezogen habe. Die Beschwerdeführer seien von den Personen umkreist worden, wobei L._____ ihnen gegenüber weiterhin sehr aggressiv und bedrohlich aufgetreten sei. Eine weitere Person (Täter 3; später identifiziert als der Beschwerdegegner 1) habe in der rechten Hand eine Bierflasche am Flaschenhals gehalten und sei damit ge- genüber den Beschwerdeführern sehr bedrohlich aufgetreten. Den Inhalt der Fla- sche habe er zuvor demonstrativ ausgeleert. Aufgrund des Auftretens, der Gesti- kulation und des Verhaltens der Beschuldigten hätten sich die Beschwerdeführer stark bedroht gefühlt und hätten die Kontrolle abbrechen und sich zurückziehen müssen (Urk. 13/D2/1/2 S. 3). Gemäss Wahrnehmungsbericht des Beschwerde- führers 2 sei der Beschwerdegegner 1 bedrohlich nahe gestanden und habe die Polizisten aggressiv angeschaut. Er habe eine Bierflasche aus Glas in der rechten Hand gehalten. Dabei habe er diese am Flaschenhals gehalten, so als wolle er jederzeit zuschlagen. Die Frage, was er mit dieser Flasche machen wolle, habe er mit "Bier trinken" beantwortet. Er habe die Flasche so angesetzt, als wolle er ei- nen Schluck nehmen, diese sei aber leer gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Flasche nicht zum Trinken gedient habe, sondern als Waffe (Urk. 13/D2/- 7/3 S. 2). 5.2 Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich nicht zum Vorwurf, sondern machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 13/D2/3). Aus der Be- fragung der beiden kontrollierten Personen, J._____ und K._____, ergibt sich zu-

- 10 - sammengefasst, dass sich ihnen unbekannte Personen in die Kontrolle einge- mischt und mit der Polizei diskutiert hätten. Anschliessend hätten sie gehen kön- nen. Zu den näheren Umständen konnten sie keine Angaben machen (Urk. 13/- D2/5 F/A 20; Urk. 13/D2/6 F/A 13 f.). Der ebenfalls beschuldigte L._____ gab an, alleine zur Kontrolle hingegangen zu sein und neben sich niemanden bewusst wahrgenommen zu haben (Urk. 13/D2/4 F/A 7 f.). 5.3 Einziges objektives Beweismittel sind die ausgewerteten Überwachungsauf- nahmen der G._____-Haltestelle F._____ (Urk. 13/D2/7/2; Urk. 13/D2/7/1 [Foto- dokumentation]). Auf den aus verschiedenen Perspektiven aufgezeichneten Vi- deoaufnahmen, ist ersichtlich, wie der Beschwerdegegner 1 mit einer Bierflasche in der rechten Hand gezielt zur sich bereits im Gang befindenden Polizeikontrolle hinzutritt. Dabei stellt er sich direkt vor einen der Polizeibeamten und spricht of- fensichtlich mit diesem, was auf den (tonlosen) Videoaufnahmen aufgrund seiner Lippenbewegungen erkennbar ist. Seine rechte Hand, in welcher er die Bierfla- sche am Flaschenhals hält, bleibt stets unten, neben seinem Körper. Einmal führt er die Bierflasche zu seinem Mund, als ob er einen Schluck daraus nehmen wür- de. Ob die Flasche, wie im Wahrnehmungsbericht des Beschwerdeführers 2 ge- schildert, tatsächlich leer war, ist anhand der Videoaufnahmen nicht eruierbar. Auch die Behauptung, die Glasflasche habe offensichtlich als Waffe gedient und der Beschwerdegegner 1 habe sie so in der Hand gehalten, als wolle er jederzeit zuschlagen (vgl. Urk. 13/D2/7/3 S. 2), lässt sich nicht belegen. Das vom Be- schwerdegegner 1 auf den Videoaufnahmen gezeigte Verhalten – nämlich, dass er sich mit einer Bierflasche in der Hand vor einen Polizisten stellte – lässt jeden- falls rein optisch nicht den Schluss zu, es habe sich dabei eindeutig um eine be- wusste Drohgebärde gehandelt. Selbst wenn ein entsprechender Vorsatz nach- gewiesen werden könnte, erscheint fraglich, ob die Schwelle zu Art. 285 StGB dadurch erreicht wäre. 5.4 Dass die Beschwerdeführer angesichts der Überzahl hinzugekommener Personen (auf den Videoaufnahmen ersichtlich sind ca. 10 und nicht, wie im Poli- zeirapport beschrieben, 20 bis 30 Personen) subjektiv von einer bedrohlichen Si- tuation ausgingen und sich zum Abbruch der Kontrolle entschieden, erscheint

- 11 - durchaus nachvollziehbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb der Tatbe- stand von Art. 285 Ziff. 1 (oder gar Ziff. 2) StGB erfüllt bzw. diesbezüglich ein hin- reichender Verdacht anzunehmen wäre. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Ver- nehmlassung zutreffend ausführt, lässt sich gestützt auf die Videoaufnahmen kei- ne objektive Bedrohungslage erstellen, die aufgrund ihrer Intensität geeignet wä- re, einen besonnenen Beamten in der Lage der beschwerdeführenden Polizeibe- amten gefügig zu machen. 5.5 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt voraus, dass ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (vgl. vorstehend E. II./3). Beim Ent- scheid, ob eine Untersuchung zu eröffnen ist oder nicht, kommt der Staatsanwalt- schaft ein gewisses Ermessen zu (OMLIN in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N. 31). Indem die Staatsanwaltschaft bei vorliegender Sach- und Beweis- lage einen hinreichenden Tatverdacht betreffend Art. 285 StGB verneint hat, hat sie ihr Ermessen nach der geltenden Rechtslage vertretbar, sprich rechtskonform ausgeübt. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes (Art. 6 StPO) geltend machen, sind sie nicht zu hören, zumal sie – abgesehen von parteiöffentlichen Befragungen der geschädigten und beschuldigten Perso- nen – keine Beweismittel nennen, anhand welcher sich ein hinreichender Tatver- dacht ergeben könnte. Eine Drohung durch den Beschwerdegegner 1 liesse sich anhand der verfügbaren Beweismittel voraussichtlich nicht erstellen.

6. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.

1. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer 1-3 die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in solidarischer Verpflichtung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und

- 12 - Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG

i. V. m. § 2 Abs. 1 lit b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates – den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen.

2. Der Beschwerdegegner 1 hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 19). Mangels Umtrieben und mangels eines Antrages ist ihm keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, den Beschwerdefüh- rern 1-3 in solidarischer Verpflichtung auferlegt und aus der geleisteten Kau- tion bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerdeführern vor- behältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerde- führer 1-3 (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2021/10037450 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2021/10037450 (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 13 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Trottmann