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UE220281

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-07-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 4. Oktober 2021 bzw. am 17. November 2021 rapportierte die Stadtpolizei Zürich (nachfolgend: Stadtpolizei) zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter anderem gegen D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung zum Nachteil der Polizeibeamten A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3; Urk. 12/D2/1/1-2). Die Stadtpolizei ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Anlässlich eines …-Spiels am 3. Oktober 2021 sei es am E._____-graben ... in Zürich durch drei männliche Personen zu einer Sachbeschädigung an einer Wohnungstür gekom- men. Die Einsatzzentrale habe daraufhin eine Patrouille an die genannte Örtlichkeit gesandt. Aufgrund des Signalements auf Videoaufnahmen der Sachbeschädigung hätten die Polizeibeamten später zwischen ca. 17.30 Uhr und 17.45 Uhr an der VBZ-Haltestelle F._____ an der G._____-strasse in Zürich zwei der mutmasslichen Täter wiedererkannt, angehalten sowie einer Polizeikontrolle unterzogen. Dabei seien 20 bis 30 Personen zur Kontrollörtlichkeit hinzugekommen und hätten die Polizeibeamten umkreist, wobei der Beschwerdegegner 1 sehr aggressiv und be- drohlich aufgetreten sei. Aufgrund des Auftretens, der Gestikulation und des Ver- haltens des Beschwerdegegners 1 hätten sich die Polizeibeamten stark bedroht gefühlt, weshalb sie die Kontrolle abbrechen und sich hätten zurückziehen müssen. Damit seien sie an der Personenkontrolle gehindert worden.

E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

E. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am

- 4 - Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Be- schwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (LIEBER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 118 N. 8 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist üblicherweise der Träger des Rechtsgutes, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3; BGE 129 IV 95 E. 3.1).

E. 1.3 Beim vorliegend infrage stehenden Tatbestand der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) werden regelmässig auch mitge- schützte individuelle Rechtsgüter (physische Integrität, Freiheit) des betroffenen Beamten unmittelbar verletzt. Dieser gilt deshalb als geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 m. H.). Hingegen sind beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) die Indi- vidualrechtsgüter des Beamten nicht mitgeschützt und in der Regel auch nicht be- troffen, weshalb der Amtsperson die Geschädigteneigenschaft hier abzusprechen ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N. 78). Die Beschwerdeführer 1-3 als durch die geltend gemachte Gewalt und Dro- hung (im Sinne von Art. 285 StGB) Geschädigte haben daher insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung. In Bezug auf eine mögliche Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind sie jedoch – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (Urk. 11 S. 2) – nicht geschädigt und folglich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher teilweise nicht einzutreten. 2.

E. 2 Mit Verfügung vom 26. September 2022 (nachfolgend: angefochtene Verfü- gung) nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwer- degegner 1 wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 4).

- 3 -

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst, dass auf den von der VBZ edierten Videoaufnahmen (ohne Ton) zwar er-

- 5 - sichtlich sei, dass der Beschwerdegegner 1 zu den Polizeibeamten gerannt sei und auf diese eingeredet habe. Ein aggressives und bedrohliches Auftreten seinerseits sei auf den Videoaufnahmen jedoch nicht ersichtlich, ohne zu verharmlosen, dass die Situation für die betroffenen Polizeibeamten unangenehm gewesen sei und sie sich subjektiv stark bedroht gefühlt hätten. Nichtsdestotrotz erreiche die Handlung des Beschwerdegegners 1 im Gesamtkontext nicht die erforderliche Intensität, weswegen keine strafbare Handlung vorliege und das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 4 S. 2).

E. 2.2 In der Beschwerde wird dagegen zusammengefasst vorgebracht, die Staats- anwaltschaft beziehe sich als Hauptbeweismittel auf die Videoaufnahmen, anhand derer der Beschwerdegegner 1 als diejenige Person identifiziert worden sei, welche zur Polizeikontrolle hinzugerannt sei und sich eingemischt habe. Auf den Videoauf- nahmen sei jedoch gerade nicht erkennbar, dass er nicht aggressiv oder bedrohlich aufgetreten wäre, sondern einzig, dass er zielgerichtet auf die Polizeikontrolle zu gerannt sei und sich direkt eingemischt habe. All dies in einer Gruppierung von Leuten, welche sich in aufgeheizter Stimmungslage um die Polizeikontrolle versam- melt hätten. Schon aufgrund dieser Ausgangslage bestehe ein ernsthafter Verdacht auf eine objektive Bedrohungslage mit erheblicher Intensität. Auf den (tonlosen) Videoaufnahmen sei zudem ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner 1 gegen- über einem Polizeifunktionär gestikulierend verbal geäussert habe. Ohne diese Äusserung in die Würdigung der Sachlage miteinzubeziehen, könne ohnehin keine Rede von objektiv nicht existierender Handlungsintensität sein. Entscheidend sei auch die Aussage des Beschwerdeführers 2, wonach die Person mit auffälligen Tattoos am Hals und Vollglatze (gemeint: der Beschwerdegegner 1) die Polizei- funktionäre mehrmals angeschrien und gesagt habe, sie sollten sich "verpissen". Diese Person habe viele …-Anhänger mit sich gerissen, welche sehr nahe gekom- men seien und sich bedrohlich vor ihnen (den Polizeibeamten) aufgebaut hätten. Der Beschwerdegegner 1 habe in der polizeilichen Einvernahme geltend gemacht, er habe deeskalierend wirken wollen, präventiv, bevor es eskaliere. Dies widerspre- che jedoch nur schon der Wahrnehmung des Beschwerdeführers 2 und sei als Schutzbehauptung zurückzuweisen.

- 6 - Die Staatsanwaltschaft gehe in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführer sich subjektiv stark bedroht gefühlt hätten, was zutreffe. Jedoch bestehe auch in objektiver Hinsicht der ernsthafte Verdacht, dass aufgrund der zielgerichteten Vorgehensweise und dem Kontext der aufgeladenen Stim- mungslage sowie des Einordnens in die Gruppierung die Intensität einer Drohung im Sinne von Art. 285 StGB erreicht sei. Zu beachten sei auch Art. 285 Ziff. 2 StGB, wonach jeder strafbar sei, der in diesem Zusammenhang an einer Zusammenrot- tung nur schon teilnehme. Es sei vorliegend zu untersuchen, ob das Tatbestands- element der Zusammenrottung erfüllt sei; diesfalls würde jeder Teilnehmende be- straft. Die Beweiserhebung sei unvollständig erfolgt. Zur Untersuchung der Sach- lage sei erforderlich, dass der Beschuldigte und die Geschädigten parteiöffentlich befragt würden. Insbesondere sei der Beschwerdegegner 1 mit Mitbeschuldigten zu konfrontieren. Dies nicht zu tun, widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz. Offen bleibe unter anderem, wie sich der Beschwerdegegner 1 verbal geäussert habe und wie diese Äusserungen im Gesamtkontext zu würdigen seien. Bereits angesichts der erhobenen Beweise und insbesondere der Videoaufnahmen liege sicherlich keine Sachlage vor, aufgrund derer sich der Anfangsverdacht vollständig entkräftet hätte. Auch liege keine klare Straflosigkeit vor; bei Zweifeln über die In- tensität einer Drohung sei eine richterliche Beurteilung zwingend geboten (Urk. 2 Rz. 7 ff.).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass es sich bei den Wahrnehmungen des Beschwerdeführers 2 lediglich um dessen unbelegte In- terpretation handle. Damit sei nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 nicht deeskalierend und präventiv habe wirken wollen. Etwas anderes lasse sich den Videoaufnahmen nicht entnehmen. Objektive Anhaltspunkte für eine Bedrohung lä- gen nicht vor. Inwiefern die allfällige Äusserung des Beschwerdegegners 1, wonach sich die Polizisten "verpissen" sollten, eine Drohung darstelle, werde von den Be- schwerdeführern nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Allein aufgrund ei- ner aufgeladenen Stimmungslage sowie der Vermutung der Zugehörigkeit des Be- schwerdegegners 1 zu einer Gruppierung könne nicht von einem ernsthaften Ver- dacht auf eine objektive Bedrohungslage mit erheblicher Intensität ausgegangen

- 7 - werden. Da es bereits an der nötigen Intensität der Drohung fehle, könne (neben Art. 285 Ziff. 1 StGB) auch Art. 285 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt sein. Die Rügen der Beschwerdeführer, wonach der Sachverhalt unvollständig fest- gestellt worden sei, gingen fehl. Bereits aufgrund der Videoaufnahmen sei ersicht- lich, dass es eindeutig an der notwendigen Intensität fehle. Im entsprechenden Rapport sei auch nur die Rede davon, dass sich die Polizeibeamten durch die be- schuldigten Personen aufgrund deren Auftretens, Gestikulation und Verhaltens stark bedroht gefühlt hätten. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Rede davon, dass sei- tens des Beschwerdegegners 1 verbal eine Drohung oder ähnliches geäussert wor- den sei. Folglich hätten die Videoaufnahmen ausgereicht, um die Intensität der gel- tend gemachten Bedrohung zu beurteilen, den Anfangsverdacht zu verneinen und gestützt darauf eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, zumal den Straf- verfolgungsbehörden in diesem Rahmen ein gewisses Ermessen zustehe (Urk. 11 S. 1 f.).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme der Untersuchung, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraus- setzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen

- 8 - oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollstän- dig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsäch- lichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom

E. 3 Dagegen liessen die Beschwerdeführer 1-3 mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde erheben, wobei sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Straf- untersuchung zu eröffnen und durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2).

E. 4 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde den Beschwerdeführern in soli- darischer Verpflichtung aufgegeben, zur Deckung der allfällig sie treffenden Pro- zesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Dem kamen sie innert angesetzter Frist nach (Urk. 8).

E. 5 Am 9. November 2022 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegeg- ner 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staatsan- waltschaft wurde zudem zur Einreichung der Untersuchungsakten aufgefordert (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 16. November 2022 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen (Urk. 11). Zudem reichte sie die Untersuchungsakten ein (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen.

E. 5.1 Gemäss Polizeirapport hätten die Beschwerdeführer 1-3 zwei Personen einer Polizeikontrolle unterzogen, als sich eine unbekannte Person (Täter 1) eingemischt und die Kontrolle dadurch gestört habe. Kurz darauf sei eine zweite Person (Tä- ter 2; später identifiziert als der Beschwerdegegner 1) hinzugestossen, welche auf- grund ihres lauten und aggressiven Verhaltens weitere 20 bis 30 Personen zur Kon- trollörtlichkeit hinzugezogen habe. Die Beschwerdeführer seien von den Personen umkreist worden, wobei der Beschwerdegegner 1 ihnen gegenüber weiterhin sehr

- 9 - aggressiv und bedrohlich aufgetreten sei. Eine weitere Person (Täter 3; später iden- tifiziert als H._____ [separates Beschwerdeverfahren UE220282-O]) habe in der rechten Hand eine Bierflasche am Flaschenhals gehalten und sei damit gegenüber den Beschwerdeführern sehr bedrohlich aufgetreten. Den Inhalt der Flasche habe H._____ zuvor demonstrativ ausgeleert. Aufgrund des Auftretens, der Gestikulation und des Verhaltens der Beschuldigten hätten sich die Beschwerdeführer stark be- droht gefühlt und hätten die Kontrolle abbrechen und sich zurückziehen müssen (Urk. 12/D2/1/2 S. 3). Im Wahrnehmungsbericht des Beschwerdeführers 2 wird der Beschwerdegegner 1 als "Anführer der aggressiven Gruppierung" beschrieben. Dieser habe die Polizisten mehrmals angeschrien, sie sollten sich "verpissen" und dürften an der genannten Örtlichkeit (Haltestelle F._____) keine Kontrolle durch- führen (Urk. 12/D2/7/3 S. 1 f.).

E. 5.2 Laut den Aussagen des Beschwerdegegners 1 habe er lediglich präventiv de- eskalierend wirken wollen. Als er gesehen habe, dass die Polizisten vor allen an- deren …-Fans zwei Personen hätten verhaften wollen, sei er hingegangen und habe gesagt, dass sie das doch nicht bringen könnten, eine Kontrolle an dieser Örtlichkeit unmittelbar nach dem Spiel. Es hätte ein "riesen Ghetto" gegeben, wenn die Polizei einen in einer "I._____-jacke" verhaftet hätte. Bewusst bedroht habe er sicher niemanden (Urk. 12/D2/4 F/A 6 f.). Aus der Befragung der beiden kontrollier- ten Personen, J._____ und K._____, ergibt sich zusammengefasst, dass sich ihnen unbekannte Personen in die Kontrolle eingemischt und mit der Polizei diskutiert hätten. Anschliessend hätten sie gehen können. Zu den näheren Umständen konn- ten sie keine Angaben machen (Urk. 12/D2/5 F/A 20; Urk. 12/D2/6 F/A 13 f.).

E. 5.3 Einziges objektives Beweismittel sind die ausgewerteten Überwachungsauf- nahmen der VBZ-Haltestelle F._____ (Urk. 12/D2/7/2; Urk. 12/D2/7/1 [Fotodoku- mentation]). Auf den aus verschiedenen Perspektiven aufgezeichneten Videoauf- nahmen ist ersichtlich, wie der Beschwerdegegner 1 schnellen Schrittes und gezielt zur sich bereits im Gang befindenden Polizeikontrolle hinzutritt und sich gestikulie- rend einmischt. Seine Äusserungen gegenüber den kontrollierenden Polizeibeam- ten, d. h. den Beschwerdeführern 1-3, lassen sich nicht eruieren, da die Videoauf- nahme ohne Ton erfolgte. Dass er laut und aggressiv gewesen sei, wie die Be- schwerdeführer geltend machen, lässt sich mittels der Videobilder nicht erstellen.

- 10 - Allein aufgrund der sichtbaren Gestik und des Auftretens des Beschwerdegeg- ners 1 ist ein drohendes Verhalten nicht beweisbar; erkennbar ist lediglich eine an- geregte Diskussion bzw. ein Gestikulieren seitens des Beschwerdegegners 1. Des- sen Behauptung, er habe die Situation lediglich beruhigen wollen, lässt sich damit nicht widerlegen.

E. 5.4 Selbst wenn der Beschwerdegegner 1, wie im Wahrnehmungsbericht des Be- schwerdeführers 2 beschrieben, zu den Polizisten gesagt haben soll, sie sollten sich "verpissen", wäre das Tatbestandserfordernis der Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB dadurch nicht erfüllt. Dass die Beschwerdeführer angesichts der Überzahl hinzugekommener Personen (auf den Videoaufnahmen ersichtlich sind ca. 10 und nicht, wie im Polizeirapport beschrieben, 20 bis 30 Personen) sub- jektiv von einer bedrohlichen Situation ausgingen und sich zum Abbruch der Kon- trolle entschieden, erscheint durchausnachvollziehbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 (oder gar Ziff. 2) StGB erfüllt bzw. diesbezüglich ein hinreichender Verdacht anzunehmen wäre. Wie die Staatsan- waltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, lässt sich gestützt auf die Videoaufnahmen keine objektive Bedrohungslage erstellen, die aufgrund ihrer In- tensität geeignet wäre, einen besonnenen Beamten in der Lage der beschwerde- führenden Polizeibeamten gefügig zu machen.

E. 5.5 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt voraus, dass ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (vgl. vorstehend E. II./3). Beim Entscheid, ob eine Untersuchung zu eröffnen ist oder nicht, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen zu (OMLIN in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N. 31). Indem die Staatsanwaltschaft bei vorliegender Sach- und Beweislage einen hinrei- chenden Tatverdacht betreffend Art. 285 StGB verneint hat, hat sie ihr Ermessen nach der geltenden Rechtslage vertretbar, sprich rechtskonform ausgeübt. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes (Art. 6 StPO) geltend machen, sind sie nicht zu hören, zumal sie – abgesehen von parteiöffentlichen Befragungen der geschädigten und beschuldigten Personen

– keine Beweismittel nennen, anhand welcher sich ein hinreichender Tatverdacht

- 11 - ergeben könnte. Eine Drohung durch den Beschwerdegegner 1 liesse sich anhand der verfügbaren Beweismittel voraussichtlich nicht erstellen.

6. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.

E. 6 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 wurde die Stellungnahme der Staats- anwaltschaft den Beschwerdeführern zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 15). Innert der angesetzten Frist ging keine Replik ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.

E. 7 März 2016 E. 2.1, 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m. H.).

4. Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Tatbestandsvariante der Hinde- rung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung setzt voraus, dass die Amts- handlung so beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Die Beeinträchtigung kann dabei einerseits durch Gewalt erfolgen, worunter jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen ist, die eine gewisse Intensität aufweist (d. h. mehr als ein einfaches Gerangel). Andererseits kommt eine Hinderung mittels Drohung infrage, d. h. durch die Androhung eines ernstli- chen Nachteils. Der Praxis zum Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (zum Ganzen: TRECHSEL/VEST in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], PK StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 285 N. 1 ff. m. H.; HEIMGARTNER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N. 10 f. m. H.). 5.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer 1-3 die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in solidarischer Verpflichtung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates – den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. In- folge Unterliegens ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen.
  2. Der Beschwerdegegner 1 hat auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl. Urk. 17). Mangels Umtrieben und mangels eines Antrages ist ihm keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, den Beschwerdefüh- rern 1-3 in solidarischer Verpflichtung auferlegt und aus der geleisteten Kau- tion bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerdeführern vorbe- hältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerde-  führer 1-3 (per Gerichtsurkunde); - 12 - den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2021/10037450 (gegen  Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2021/10037450, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbe- stätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220281-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann Beschluss vom 31. Juli 2023 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. D._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 26. September 2022, G-6/2021/10037450

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 4. Oktober 2021 bzw. am 17. November 2021 rapportierte die Stadtpolizei Zürich (nachfolgend: Stadtpolizei) zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter anderem gegen D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung zum Nachteil der Polizeibeamten A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3; Urk. 12/D2/1/1-2). Die Stadtpolizei ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Anlässlich eines …-Spiels am 3. Oktober 2021 sei es am E._____-graben ... in Zürich durch drei männliche Personen zu einer Sachbeschädigung an einer Wohnungstür gekom- men. Die Einsatzzentrale habe daraufhin eine Patrouille an die genannte Örtlichkeit gesandt. Aufgrund des Signalements auf Videoaufnahmen der Sachbeschädigung hätten die Polizeibeamten später zwischen ca. 17.30 Uhr und 17.45 Uhr an der VBZ-Haltestelle F._____ an der G._____-strasse in Zürich zwei der mutmasslichen Täter wiedererkannt, angehalten sowie einer Polizeikontrolle unterzogen. Dabei seien 20 bis 30 Personen zur Kontrollörtlichkeit hinzugekommen und hätten die Polizeibeamten umkreist, wobei der Beschwerdegegner 1 sehr aggressiv und be- drohlich aufgetreten sei. Aufgrund des Auftretens, der Gestikulation und des Ver- haltens des Beschwerdegegners 1 hätten sich die Polizeibeamten stark bedroht gefühlt, weshalb sie die Kontrolle abbrechen und sich hätten zurückziehen müssen. Damit seien sie an der Personenkontrolle gehindert worden.

2. Mit Verfügung vom 26. September 2022 (nachfolgend: angefochtene Verfü- gung) nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwer- degegner 1 wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 4).

- 3 -

3. Dagegen liessen die Beschwerdeführer 1-3 mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde erheben, wobei sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Straf- untersuchung zu eröffnen und durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2).

4. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde den Beschwerdeführern in soli- darischer Verpflichtung aufgegeben, zur Deckung der allfällig sie treffenden Pro- zesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Dem kamen sie innert angesetzter Frist nach (Urk. 8).

5. Am 9. November 2022 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegeg- ner 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staatsan- waltschaft wurde zudem zur Einreichung der Untersuchungsakten aufgefordert (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 16. November 2022 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen (Urk. 11). Zudem reichte sie die Untersuchungsakten ein (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen.

6. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 wurde die Stellungnahme der Staats- anwaltschaft den Beschwerdeführern zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 15). Innert der angesetzten Frist ging keine Replik ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am

- 4 - Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Be- schwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (LIEBER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 118 N. 8 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist üblicherweise der Träger des Rechtsgutes, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3; BGE 129 IV 95 E. 3.1). 1.3 Beim vorliegend infrage stehenden Tatbestand der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) werden regelmässig auch mitge- schützte individuelle Rechtsgüter (physische Integrität, Freiheit) des betroffenen Beamten unmittelbar verletzt. Dieser gilt deshalb als geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 m. H.). Hingegen sind beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) die Indi- vidualrechtsgüter des Beamten nicht mitgeschützt und in der Regel auch nicht be- troffen, weshalb der Amtsperson die Geschädigteneigenschaft hier abzusprechen ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N. 78). Die Beschwerdeführer 1-3 als durch die geltend gemachte Gewalt und Dro- hung (im Sinne von Art. 285 StGB) Geschädigte haben daher insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung. In Bezug auf eine mögliche Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind sie jedoch – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (Urk. 11 S. 2) – nicht geschädigt und folglich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher teilweise nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst, dass auf den von der VBZ edierten Videoaufnahmen (ohne Ton) zwar er-

- 5 - sichtlich sei, dass der Beschwerdegegner 1 zu den Polizeibeamten gerannt sei und auf diese eingeredet habe. Ein aggressives und bedrohliches Auftreten seinerseits sei auf den Videoaufnahmen jedoch nicht ersichtlich, ohne zu verharmlosen, dass die Situation für die betroffenen Polizeibeamten unangenehm gewesen sei und sie sich subjektiv stark bedroht gefühlt hätten. Nichtsdestotrotz erreiche die Handlung des Beschwerdegegners 1 im Gesamtkontext nicht die erforderliche Intensität, weswegen keine strafbare Handlung vorliege und das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 4 S. 2). 2.2 In der Beschwerde wird dagegen zusammengefasst vorgebracht, die Staats- anwaltschaft beziehe sich als Hauptbeweismittel auf die Videoaufnahmen, anhand derer der Beschwerdegegner 1 als diejenige Person identifiziert worden sei, welche zur Polizeikontrolle hinzugerannt sei und sich eingemischt habe. Auf den Videoauf- nahmen sei jedoch gerade nicht erkennbar, dass er nicht aggressiv oder bedrohlich aufgetreten wäre, sondern einzig, dass er zielgerichtet auf die Polizeikontrolle zu gerannt sei und sich direkt eingemischt habe. All dies in einer Gruppierung von Leuten, welche sich in aufgeheizter Stimmungslage um die Polizeikontrolle versam- melt hätten. Schon aufgrund dieser Ausgangslage bestehe ein ernsthafter Verdacht auf eine objektive Bedrohungslage mit erheblicher Intensität. Auf den (tonlosen) Videoaufnahmen sei zudem ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner 1 gegen- über einem Polizeifunktionär gestikulierend verbal geäussert habe. Ohne diese Äusserung in die Würdigung der Sachlage miteinzubeziehen, könne ohnehin keine Rede von objektiv nicht existierender Handlungsintensität sein. Entscheidend sei auch die Aussage des Beschwerdeführers 2, wonach die Person mit auffälligen Tattoos am Hals und Vollglatze (gemeint: der Beschwerdegegner 1) die Polizei- funktionäre mehrmals angeschrien und gesagt habe, sie sollten sich "verpissen". Diese Person habe viele …-Anhänger mit sich gerissen, welche sehr nahe gekom- men seien und sich bedrohlich vor ihnen (den Polizeibeamten) aufgebaut hätten. Der Beschwerdegegner 1 habe in der polizeilichen Einvernahme geltend gemacht, er habe deeskalierend wirken wollen, präventiv, bevor es eskaliere. Dies widerspre- che jedoch nur schon der Wahrnehmung des Beschwerdeführers 2 und sei als Schutzbehauptung zurückzuweisen.

- 6 - Die Staatsanwaltschaft gehe in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführer sich subjektiv stark bedroht gefühlt hätten, was zutreffe. Jedoch bestehe auch in objektiver Hinsicht der ernsthafte Verdacht, dass aufgrund der zielgerichteten Vorgehensweise und dem Kontext der aufgeladenen Stim- mungslage sowie des Einordnens in die Gruppierung die Intensität einer Drohung im Sinne von Art. 285 StGB erreicht sei. Zu beachten sei auch Art. 285 Ziff. 2 StGB, wonach jeder strafbar sei, der in diesem Zusammenhang an einer Zusammenrot- tung nur schon teilnehme. Es sei vorliegend zu untersuchen, ob das Tatbestands- element der Zusammenrottung erfüllt sei; diesfalls würde jeder Teilnehmende be- straft. Die Beweiserhebung sei unvollständig erfolgt. Zur Untersuchung der Sach- lage sei erforderlich, dass der Beschuldigte und die Geschädigten parteiöffentlich befragt würden. Insbesondere sei der Beschwerdegegner 1 mit Mitbeschuldigten zu konfrontieren. Dies nicht zu tun, widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz. Offen bleibe unter anderem, wie sich der Beschwerdegegner 1 verbal geäussert habe und wie diese Äusserungen im Gesamtkontext zu würdigen seien. Bereits angesichts der erhobenen Beweise und insbesondere der Videoaufnahmen liege sicherlich keine Sachlage vor, aufgrund derer sich der Anfangsverdacht vollständig entkräftet hätte. Auch liege keine klare Straflosigkeit vor; bei Zweifeln über die In- tensität einer Drohung sei eine richterliche Beurteilung zwingend geboten (Urk. 2 Rz. 7 ff.). 2.3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass es sich bei den Wahrnehmungen des Beschwerdeführers 2 lediglich um dessen unbelegte In- terpretation handle. Damit sei nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 nicht deeskalierend und präventiv habe wirken wollen. Etwas anderes lasse sich den Videoaufnahmen nicht entnehmen. Objektive Anhaltspunkte für eine Bedrohung lä- gen nicht vor. Inwiefern die allfällige Äusserung des Beschwerdegegners 1, wonach sich die Polizisten "verpissen" sollten, eine Drohung darstelle, werde von den Be- schwerdeführern nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Allein aufgrund ei- ner aufgeladenen Stimmungslage sowie der Vermutung der Zugehörigkeit des Be- schwerdegegners 1 zu einer Gruppierung könne nicht von einem ernsthaften Ver- dacht auf eine objektive Bedrohungslage mit erheblicher Intensität ausgegangen

- 7 - werden. Da es bereits an der nötigen Intensität der Drohung fehle, könne (neben Art. 285 Ziff. 1 StGB) auch Art. 285 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt sein. Die Rügen der Beschwerdeführer, wonach der Sachverhalt unvollständig fest- gestellt worden sei, gingen fehl. Bereits aufgrund der Videoaufnahmen sei ersicht- lich, dass es eindeutig an der notwendigen Intensität fehle. Im entsprechenden Rapport sei auch nur die Rede davon, dass sich die Polizeibeamten durch die be- schuldigten Personen aufgrund deren Auftretens, Gestikulation und Verhaltens stark bedroht gefühlt hätten. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Rede davon, dass sei- tens des Beschwerdegegners 1 verbal eine Drohung oder ähnliches geäussert wor- den sei. Folglich hätten die Videoaufnahmen ausgereicht, um die Intensität der gel- tend gemachten Bedrohung zu beurteilen, den Anfangsverdacht zu verneinen und gestützt darauf eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, zumal den Straf- verfolgungsbehörden in diesem Rahmen ein gewisses Ermessen zustehe (Urk. 11 S. 1 f.).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme der Untersuchung, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraus- setzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen

- 8 - oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollstän- dig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsäch- lichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom

7. März 2016 E. 2.1, 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m. H.).

4. Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Tatbestandsvariante der Hinde- rung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung setzt voraus, dass die Amts- handlung so beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Die Beeinträchtigung kann dabei einerseits durch Gewalt erfolgen, worunter jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen ist, die eine gewisse Intensität aufweist (d. h. mehr als ein einfaches Gerangel). Andererseits kommt eine Hinderung mittels Drohung infrage, d. h. durch die Androhung eines ernstli- chen Nachteils. Der Praxis zum Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (zum Ganzen: TRECHSEL/VEST in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], PK StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 285 N. 1 ff. m. H.; HEIMGARTNER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N. 10 f. m. H.). 5. 5.1 Gemäss Polizeirapport hätten die Beschwerdeführer 1-3 zwei Personen einer Polizeikontrolle unterzogen, als sich eine unbekannte Person (Täter 1) eingemischt und die Kontrolle dadurch gestört habe. Kurz darauf sei eine zweite Person (Tä- ter 2; später identifiziert als der Beschwerdegegner 1) hinzugestossen, welche auf- grund ihres lauten und aggressiven Verhaltens weitere 20 bis 30 Personen zur Kon- trollörtlichkeit hinzugezogen habe. Die Beschwerdeführer seien von den Personen umkreist worden, wobei der Beschwerdegegner 1 ihnen gegenüber weiterhin sehr

- 9 - aggressiv und bedrohlich aufgetreten sei. Eine weitere Person (Täter 3; später iden- tifiziert als H._____ [separates Beschwerdeverfahren UE220282-O]) habe in der rechten Hand eine Bierflasche am Flaschenhals gehalten und sei damit gegenüber den Beschwerdeführern sehr bedrohlich aufgetreten. Den Inhalt der Flasche habe H._____ zuvor demonstrativ ausgeleert. Aufgrund des Auftretens, der Gestikulation und des Verhaltens der Beschuldigten hätten sich die Beschwerdeführer stark be- droht gefühlt und hätten die Kontrolle abbrechen und sich zurückziehen müssen (Urk. 12/D2/1/2 S. 3). Im Wahrnehmungsbericht des Beschwerdeführers 2 wird der Beschwerdegegner 1 als "Anführer der aggressiven Gruppierung" beschrieben. Dieser habe die Polizisten mehrmals angeschrien, sie sollten sich "verpissen" und dürften an der genannten Örtlichkeit (Haltestelle F._____) keine Kontrolle durch- führen (Urk. 12/D2/7/3 S. 1 f.). 5.2 Laut den Aussagen des Beschwerdegegners 1 habe er lediglich präventiv de- eskalierend wirken wollen. Als er gesehen habe, dass die Polizisten vor allen an- deren …-Fans zwei Personen hätten verhaften wollen, sei er hingegangen und habe gesagt, dass sie das doch nicht bringen könnten, eine Kontrolle an dieser Örtlichkeit unmittelbar nach dem Spiel. Es hätte ein "riesen Ghetto" gegeben, wenn die Polizei einen in einer "I._____-jacke" verhaftet hätte. Bewusst bedroht habe er sicher niemanden (Urk. 12/D2/4 F/A 6 f.). Aus der Befragung der beiden kontrollier- ten Personen, J._____ und K._____, ergibt sich zusammengefasst, dass sich ihnen unbekannte Personen in die Kontrolle eingemischt und mit der Polizei diskutiert hätten. Anschliessend hätten sie gehen können. Zu den näheren Umständen konn- ten sie keine Angaben machen (Urk. 12/D2/5 F/A 20; Urk. 12/D2/6 F/A 13 f.). 5.3 Einziges objektives Beweismittel sind die ausgewerteten Überwachungsauf- nahmen der VBZ-Haltestelle F._____ (Urk. 12/D2/7/2; Urk. 12/D2/7/1 [Fotodoku- mentation]). Auf den aus verschiedenen Perspektiven aufgezeichneten Videoauf- nahmen ist ersichtlich, wie der Beschwerdegegner 1 schnellen Schrittes und gezielt zur sich bereits im Gang befindenden Polizeikontrolle hinzutritt und sich gestikulie- rend einmischt. Seine Äusserungen gegenüber den kontrollierenden Polizeibeam- ten, d. h. den Beschwerdeführern 1-3, lassen sich nicht eruieren, da die Videoauf- nahme ohne Ton erfolgte. Dass er laut und aggressiv gewesen sei, wie die Be- schwerdeführer geltend machen, lässt sich mittels der Videobilder nicht erstellen.

- 10 - Allein aufgrund der sichtbaren Gestik und des Auftretens des Beschwerdegeg- ners 1 ist ein drohendes Verhalten nicht beweisbar; erkennbar ist lediglich eine an- geregte Diskussion bzw. ein Gestikulieren seitens des Beschwerdegegners 1. Des- sen Behauptung, er habe die Situation lediglich beruhigen wollen, lässt sich damit nicht widerlegen. 5.4 Selbst wenn der Beschwerdegegner 1, wie im Wahrnehmungsbericht des Be- schwerdeführers 2 beschrieben, zu den Polizisten gesagt haben soll, sie sollten sich "verpissen", wäre das Tatbestandserfordernis der Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB dadurch nicht erfüllt. Dass die Beschwerdeführer angesichts der Überzahl hinzugekommener Personen (auf den Videoaufnahmen ersichtlich sind ca. 10 und nicht, wie im Polizeirapport beschrieben, 20 bis 30 Personen) sub- jektiv von einer bedrohlichen Situation ausgingen und sich zum Abbruch der Kon- trolle entschieden, erscheint durchausnachvollziehbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 (oder gar Ziff. 2) StGB erfüllt bzw. diesbezüglich ein hinreichender Verdacht anzunehmen wäre. Wie die Staatsan- waltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, lässt sich gestützt auf die Videoaufnahmen keine objektive Bedrohungslage erstellen, die aufgrund ihrer In- tensität geeignet wäre, einen besonnenen Beamten in der Lage der beschwerde- führenden Polizeibeamten gefügig zu machen. 5.5 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt voraus, dass ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (vgl. vorstehend E. II./3). Beim Entscheid, ob eine Untersuchung zu eröffnen ist oder nicht, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen zu (OMLIN in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N. 31). Indem die Staatsanwaltschaft bei vorliegender Sach- und Beweislage einen hinrei- chenden Tatverdacht betreffend Art. 285 StGB verneint hat, hat sie ihr Ermessen nach der geltenden Rechtslage vertretbar, sprich rechtskonform ausgeübt. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes (Art. 6 StPO) geltend machen, sind sie nicht zu hören, zumal sie – abgesehen von parteiöffentlichen Befragungen der geschädigten und beschuldigten Personen

– keine Beweismittel nennen, anhand welcher sich ein hinreichender Tatverdacht

- 11 - ergeben könnte. Eine Drohung durch den Beschwerdegegner 1 liesse sich anhand der verfügbaren Beweismittel voraussichtlich nicht erstellen.

6. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.

1. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer 1-3 die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in solidarischer Verpflichtung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG

i. V. m. § 2 Abs. 1 lit b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates – den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. In- folge Unterliegens ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen.

2. Der Beschwerdegegner 1 hat auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl. Urk. 17). Mangels Umtrieben und mangels eines Antrages ist ihm keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, den Beschwerdefüh- rern 1-3 in solidarischer Verpflichtung auferlegt und aus der geleisteten Kau- tion bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerdeführern vorbe- hältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerde-  führer 1-3 (per Gerichtsurkunde);

- 12 - den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2021/10037450 (gegen  Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2021/10037450, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbe- stätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Trottmann