Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Strafanzeige B._____ meldete am 21. April 2022 per E-Mail bei der Kantonspolizei Zürich, dass am 17. März 2022 bei der Gemeindeverwaltung A._____ sowie bei weiteren Per- sonen aus Politik und Behörden Briefe mit ehrverletzendem Inhalt gegen seine Person sowie gegen C._____ eingegangen seien (Urk. 12/1). Im Brief "Ihre aktuelle Bauausschreibung" wird Folgendes ausgeführt (Urk. 12/4):
- 5 - Auf den folgenden Seiten findet sich eine Übersicht über angeblich das Baubewil- ligungsverfahren beschleunigende Geldleistungen (z. B. Fr. 500.– für die Bearbei- tung einer Baubewilligung innert 4 Monaten oder Fr. 3'000.– für eine Bearbeitung innert Monatsfrist) und das konkrete Vorgehen. (vgl. Urk. 12/4).
E. 2 Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Untersuchung kurz zusammengefasst, die Äusserungen der unbekannten Täterschaft zielten direkt auf die gesellschaftliche Ehre der Geschädigten ab und seien deshalb nicht ge- eignet, ein negatives und insbesondere im menschlich-sittlichen Bereich relevan- tes Bild der Geschädigten zu zeichnen und sie damit in ihrem Ruf als ehrbaren
- 6 - Menschen zu schädigen. Es sei durchaus verständlich, dass Briefe von unbe- kannten Personen mit dem erwähnten Inhalt als ärgerlich und unangebracht emp- funden würden. Es bleibe jedoch festzuhalten, dass der strafrechtliche Schutz der Ehre nicht tangiert würde. Entsprechend sei kein strafrechtlich relevantes Verhal- ten im Sinne der üblen Nachrede ersichtlich (Urk. 3).
E. 3 Beschwerdeschrift Mit der Beschwerde wird kurz zusammengefasst geltend gemacht (Urk. 2), die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Würdigung des Inhalts des Schrei- bens der Täterschaft sei nicht nachvollziehbar. Der Sinn lasse sich verkürzt nur wie folgt wiedergeben: Wer Schmiergeld bezahle, werde schneller bedient. Damit werde B._____ strafbarer Handlungen (Art. 322quater StGB) bezichtigt. Er sei zu- dem entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Person des öffentlichen Lebens, von welcher eine höhere Toleranz hinsichtlich Ehrverletzungen erwartet werde. Weiter - so B._____ - sei auf den Briefen das offizielle Logo und Wappen der Ge- meinde verwendet worden, lediglich "ergänzt" mit den vier kleingedruckten Buch- staben …. Dies sei eine Widerhandlung gegen Art. 8 und Art. 28 des Wappen- schutzgesetzes. Schliesslich führt B._____ aus, die Staatsanwaltschaft habe verkannt oder noch keine Kenntnis davon, dass mittlerweile verschiedene anonyme Schreiben mut- masslich von der gleichen Täterschaft an eine unbekannte Anzahl Personen ver- schickt worden seien. Es seien andere Personen durch Briefe dieser Briefserie geschädigt worden, die ebenfalls Strafanzeige eingereicht hätten. Würden die von der Kantonspolizei sichergestellten Spuren und Gegenstände vernichtet, würde die Strafuntersuchung auch in allen anderen Fällen erschwert, wenn nicht verun- möglicht. Aus dem Brief "Interessengemeinschaft D._____" betreffend Gründung Unterhaltsgenossenschaft A._____ lasse sich ableiten, dass die Täterschaft an den Orientierungsversammlungen vor der Gründung der Unterhaltsgenossen- schaft dabei gewesen sei. Zugelassen seien nur Grundeigentümer/innen im Bei-
- 7 - zugsgebiet der Unterhaltsgenossenschaft gewesen. Die Täterschaft müsse somit auf der Präsenzliste der Versammlungen figurieren.
E. 4 Rechtliches Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informati- onen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall ist folglich eine Un- tersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in an- derer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1
- 8 - mit Hinweis). Entscheidend ist, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser oder Hörer eindeutig über die Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistun- gen hinausgeht, um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). Mündliche und schriftliche Äusserungen können mehrdeutig sein. Für die straf- rechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; 133 IV 308 E. 8.5.1; 131 IV 160 E. 3.3.3). Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist eine Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durch- schnittsadressat gibt, betrifft demgegenüber eine Rechtsfrage (BGE 131 IV 23 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2012 vom 14. Februar 2013 E. 5.3.2).
E. 5 Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass mit der Anzeige bisher einzig geltend gemacht wurde, die beanzeigten Schreiben hätten einen rufschädigenden Inhalt (vgl. Polizeirap- port Urk. 12/1 und Strafantrag Urk. 12/3). Der Vorwurf einer Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz wurde erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Er ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 3) und damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit also mit der Beschwerde ver- langt wird, die Staatsanwaltschaft habe neu eine Strafuntersuchung in Bezug auf eine Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz zu führen, wäre darauf auch mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Weiter ist festzuhalten, dass einzig die zur Anzeige gebrachten Briefe den Gegen- stand des vorliegenden Strafverfahrens bilden. Ob die weiteren im Beschwerde- verfahren weiter eingereichten Briefe (vgl. Urk. 4) ihrerseits eine allfällige straf- bare Ehrverletzung darstellen, ist nicht hier zu beantworten (vgl. auch die Parallel- verfahren UE220241 und UE220242).
- 9 - Bei den vorliegend relevanten Schreiben handelt es sich um Schriftstücke, die an- geblich im Namen von B._____ und C._____ verfasst wurden. Es wird der Ein- druck erweckt, dass diese bestechlich seien bzw. mit konkreten Geldbeträgen eine Vorzugsbehandlung zu erwarten sei, namentlich die schnellere Behandlung von Baugesuchen. Zutreffend ist zwar, dass die echten Urheber in ihren Schreiben zum Ausdruck bringen, mit zusätzlichen Geldbeträgen liessen sich Bearbeitungszeiten von Bau- bewilligungen und Ähnlichem verkürzen. Eine solche Kritik betrifft entgegen der Auffassung von B._____ nicht per se auch die persönliche Ehre eines Amtsträ- gers bzw. eines Arbeitnehmers, auch wenn diesem damit die für die Berufsaus- übung erforderlichen Eigenschaften abgesprochen werden. Und letztlich ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auf dem Brief- papier der Gemeinde und mit der Amtsbezeichnung von B._____ erfolgt ist (vgl. Urk. 2). Dieser hält mithin selbst dafür, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verunglimpft worden zu sein. Der vorliegende Fall unterscheidet sich massgeblich von den BGE 92 IV 94 und BGE 99 IV 148 zugrunde liegenden Sachverhalten. In BGE 92 IV 94 ging es um einen Apotheker, von dem gesagt wurde, er sei unzuverlässig und gebe den Leu- ten gerade was man wolle. BGE 99 IV 148 betraf einen Rechtsanwalt, dem vorge- worfen wurde, er bringe einen Prozess nur deshalb in Gang, weil er allein daraus einen Nutzen ziehen werde. In beiden Fällen wurde nicht nur das berufliche Anse- hen als Apotheker bzw. Anwalt, sondern auch die Geltung als ehrbarer Mensch beeinträchtigt, da die Kritik dem Durchschnittsleser das Bild einer charakterlosen und egoistischen Person vermittelte (vgl. BGE 92 IV 94 E. 2 S. 97; siehe auch Ur- teil des Bundesgerichts 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Vorwurf der Korruption im Amt berührt nur die berufliche Ehre, welche vom Schutzbereich der Art. 173 ff. StGB nicht erfasst wird. Der Charakter B._____s und sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, wird damit noch nicht in ein ungünstiges Licht gerückt.
- 10 - Mangels eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde wäre somit abzu- weisen, wenn sie von B._____ in eigenem Namen erhoben worden wäre. IV.
1. Vernichtung von Gegenständen und Spuren Mit der Nichtanhandnahmeverfügung ordnete die Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Spuren und Ge- genstände an (Urk. 3). Mit der Beschwerde wird im Eventualstandpunkt beantragt, die angeordnete Ver- nichtung sei aufzuheben, da weitere Delikte zum Nachteil der Gemeinde A._____ in Frage kämen bzw. die Gegenstände im Zusammenhang mit weiteren Strafver- fahren, insbesondere betreffend Verletzung des Wappenschutzgesetzes stehen könnten (vgl. Urk. 2). In der Stellungnahme zur Beschwerde hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nicht nur Personen der Gemeinde A._____, sondern auch weitere Personen ausser- halb der Gemeindeverwaltung zur erkennungsdienstlichen Behandlung aufgebo- ten werden müssten, um Vergleichsmaterial zu erhalten. Allfällige DNA-Auswer- tungen und die damit einhergehenden Grundrechtseingriffe wären jedoch unver- hältnismässig, zumal keineswegs sicher sei, dass sich damit neue Ermittlungsan- sätze ergeben würden (Urk. 11 S. 2).
2. Legitimation Erneut ist festzuhalten, dass ein Beschwerdeführer nur zur Beschwerde legitimiert ist, wenn er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung hat. Verlangt wird ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Ein solches liegt nur vor, wenn sich der angefochtene Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt oder auswirken könnte. Wenn B._____ die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hätte, wäre er durch die Einziehung und Vernichtung der Spurenträger und Spuren nicht beschwert. Er
- 11 - macht geltend, diese Spuren würden in anderen Verfahren benötigt, an denen er nicht selbst beteiligt ist. Nachdem aber, wie dargelegt, die Beschwerde im Namen der Gemeinde A._____ erhoben wurde und diese auf ein mögliches weiteres Ver- fahren betreffend Widerhandlungen gegen das Wappenschutzgesetz verweist, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist und in dem ihr Geschädigten- und damit Parteistellung nicht von vornherein klarerweise abzu- sprechen wäre, ist sie insofern durch eine allfällige Vernichtung der dort relevan- ten Beweismittel potentiell beschwert. Mithin ist auf die Beschwerde im Eventual- standpunkt einzutreten.
3. Rechtliches Die Strafbehörden nehmen Beweismittel vollständig und im Original zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Eine Vernichtung derselben ist grundsätzlich nicht vorge- sehen, auch nicht im Falle einer Nichtanhandnahme einer Anzeige, einer Verfah- renseinstellung oder bei einem freisprechenden Urteil. Ausgenommen bleiben Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, durch eine solche hervorgebracht worden sind oder die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. Art. 69 StGB), oder Unterlagen aus einer erkennungsdienstlichen Erfassung ohne hinreichenden Tatverdacht auf ein neues Delikt (Art. 260 f. StPO).
4. Würdigung Vorliegend macht die Gemeinde A._____ geltend, es bestünden weitere Delikte, welche im Zusammenhang mit den sichergestellten Spuren stehen könnten. Die Staatsanwaltschaft hält diesem Vorbringen nichts Substantielles entgegen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, weshalb die sichergestellten Couverts (As- servaten Nr. A016'007'275) oder die daraus sichergestellten Spuren sofort ver- nichtet werden sollten. Ob die in diesem Verfahren sichergestellten Spuren zur Aufklärung weiterer Straftaten bzw. in anderen Untersuchungen letztlich relevant sind, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Massgeblich ist, dass ein entsprechender Zusammenhang nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
- 12 - Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist ersatzlos aufzuheben. V. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900.– festzusetzen. Die Gemeinde A._____ unterliegt im Hauptbegehren und obsiegt in einem Neben- punkt. Ausgangsgemäss sind ihr zwei Drittel der Gerichtskosten (Fr. 600.–) aufzu- erlegen und sind diese im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind aus der Kaution zu beziehen. Im verbleibenden Betrag ist die Kaution der Beschwer- deführerin zurückzuerstatten. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gemeinde A._____ keine Entschädigung zuzusprechen, zumal sie ihre Vertretung durch ihren Angestellten hat wahrneh- men lassen und auch keine Entschädigung verlangt. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. August 2022, C-7/2022/10028567, ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Demnach werden die auferlegten Gerichtskosten im Umfang von Fr. 600.– mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. - 13 -
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Weber - 14 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220243-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 18. April 2024 in Sachen Gemeinde A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 26. August 2022, C-7/2022/10028567
- 2 - Erwägungen: I. Mit Verfügung vom 26. August 2022 nahm die Staatsanwaltschaft See / Oberland eine Anzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung zum Nachteil von C._____, Notariatssekretärin des Notariats A._____, und B._____, Gemeinde- schreiber der Gemeinde A._____, nicht an die Hand (Urk. 3, Disp. Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg (Disp. Ziff. 2) und ordnete die Vernichtung der sichergestellten Spuren und Gegenstände an (Disp. Ziff. 3). Gegen die Verfügung erhob B._____ in seiner Funktion als Ge- meindeschreiber mit Eingabe vom 8. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2): "1) Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsan- waltschaft See / Oberland sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fort- zuführen respektive anhand zu nehmen, eventualiter Es seien die von der Kantonspolizei sichergestellten Spuren und Gegenstände nicht zu vernichten, sondern im Hinblick auf weitere Un- tersuchungsverfahren den Untersuchungsbehörden zur Verfügung zu halten, und
2) es seien allfällige Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen." Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht von der Gemeinde A._____ geleistet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 nahm die Staatsanwaltschaft zur Be- schwerde Stellung und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (vgl. Urk. 12). Mit Eingabe vom 28. November 2022 nahm der Gemeindeschreiber seinerseits Stellung (Urk. 16), worauf die Staatsanwaltschaft sich mit Eingabe vom 4. Januar
- 3 - 2023 ein weiteres Mal vernehmen liess (Urk. 20). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Zufolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 bzw. zufolge hoher Geschäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Entscheid teils in anderer Besetzung bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 6 S. 3). II. Mit der vorliegenden Eingabe erhebt B._____ in seiner Funktion als Gemeinde- schreiber der Gemeinde A._____ auf dem Briefpapier der Gemeinde samt deren Wappen eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft vom 26. August 2022. Er tritt im Briefkopf und bei der Unterschrift als Gemeindeschreiber auf. Zudem sandte er eine Kopie der Beschwerde an den Ge- meinderat (vgl. Urk. 2). Dasselbe gilt für die Stellungnahme zur Beschwerdeant- wort der Staatsanwaltschaft. Auch hier verwendete B._____ das Briefpapier der Gemeinde A._____ und trat in seiner Funktion als Gemeindeschreiber und damit als deren Vertreter auf. Daran ändert nichts, dass er in der Eingabe von "meiner Beschwerde" spricht (vgl. Urk. 16) und er zunächst irrtümlich als Beschwerdefüh- rer im Rubrum aufgenommen wurde. Dass effektiv die Gemeinde die Beschwerde erhoben hat, lässt sich auch aus der Leistung der Kaution für das Beschwerdever- fahren entnehmen. Diese wurde von der politischen Gemeinde A._____ und nicht von B._____ persönlich geleistet (vgl. Urk. 8). Zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist eine beschwerdeführende Person nur, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und ein rechtlich ge- schütztes Interesse an dessen Aufhebung hat. Verlangt wird ein aktuelles Rechts- schutzinteresse. Ein solches liegt nur vor, wenn sich der angefochtene Entscheid zum Nachteil der beschwerdeführenden Person auswirkt oder auswirken könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2023 / 6B_556/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3).
- 4 - Die Gemeinde ist weder Anzeigeerstatterin noch Geschädigte im Verfahren be- treffend die Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil von B._____ und C._____. Sie wird durch die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft als solche nicht be- schwert. Auf ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung ist in Bezug auf den Hauptantrag daher nicht einzutreten. III. Im Sinne einer Eventualbegründung ist nachfolgend aufzuzeigen, dass die Be- schwerde ohnehin abzuweisen wäre, soweit darauf einzutreten wäre, wenn sie im Namen von B._____ erfolgt wäre.
1. Strafanzeige B._____ meldete am 21. April 2022 per E-Mail bei der Kantonspolizei Zürich, dass am 17. März 2022 bei der Gemeindeverwaltung A._____ sowie bei weiteren Per- sonen aus Politik und Behörden Briefe mit ehrverletzendem Inhalt gegen seine Person sowie gegen C._____ eingegangen seien (Urk. 12/1). Im Brief "Ihre aktuelle Bauausschreibung" wird Folgendes ausgeführt (Urk. 12/4):
- 5 - Auf den folgenden Seiten findet sich eine Übersicht über angeblich das Baubewil- ligungsverfahren beschleunigende Geldleistungen (z. B. Fr. 500.– für die Bearbei- tung einer Baubewilligung innert 4 Monaten oder Fr. 3'000.– für eine Bearbeitung innert Monatsfrist) und das konkrete Vorgehen. (vgl. Urk. 12/4).
2. Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Untersuchung kurz zusammengefasst, die Äusserungen der unbekannten Täterschaft zielten direkt auf die gesellschaftliche Ehre der Geschädigten ab und seien deshalb nicht ge- eignet, ein negatives und insbesondere im menschlich-sittlichen Bereich relevan- tes Bild der Geschädigten zu zeichnen und sie damit in ihrem Ruf als ehrbaren
- 6 - Menschen zu schädigen. Es sei durchaus verständlich, dass Briefe von unbe- kannten Personen mit dem erwähnten Inhalt als ärgerlich und unangebracht emp- funden würden. Es bleibe jedoch festzuhalten, dass der strafrechtliche Schutz der Ehre nicht tangiert würde. Entsprechend sei kein strafrechtlich relevantes Verhal- ten im Sinne der üblen Nachrede ersichtlich (Urk. 3).
3. Beschwerdeschrift Mit der Beschwerde wird kurz zusammengefasst geltend gemacht (Urk. 2), die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Würdigung des Inhalts des Schrei- bens der Täterschaft sei nicht nachvollziehbar. Der Sinn lasse sich verkürzt nur wie folgt wiedergeben: Wer Schmiergeld bezahle, werde schneller bedient. Damit werde B._____ strafbarer Handlungen (Art. 322quater StGB) bezichtigt. Er sei zu- dem entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Person des öffentlichen Lebens, von welcher eine höhere Toleranz hinsichtlich Ehrverletzungen erwartet werde. Weiter - so B._____ - sei auf den Briefen das offizielle Logo und Wappen der Ge- meinde verwendet worden, lediglich "ergänzt" mit den vier kleingedruckten Buch- staben …. Dies sei eine Widerhandlung gegen Art. 8 und Art. 28 des Wappen- schutzgesetzes. Schliesslich führt B._____ aus, die Staatsanwaltschaft habe verkannt oder noch keine Kenntnis davon, dass mittlerweile verschiedene anonyme Schreiben mut- masslich von der gleichen Täterschaft an eine unbekannte Anzahl Personen ver- schickt worden seien. Es seien andere Personen durch Briefe dieser Briefserie geschädigt worden, die ebenfalls Strafanzeige eingereicht hätten. Würden die von der Kantonspolizei sichergestellten Spuren und Gegenstände vernichtet, würde die Strafuntersuchung auch in allen anderen Fällen erschwert, wenn nicht verun- möglicht. Aus dem Brief "Interessengemeinschaft D._____" betreffend Gründung Unterhaltsgenossenschaft A._____ lasse sich ableiten, dass die Täterschaft an den Orientierungsversammlungen vor der Gründung der Unterhaltsgenossen- schaft dabei gewesen sei. Zugelassen seien nur Grundeigentümer/innen im Bei-
- 7 - zugsgebiet der Unterhaltsgenossenschaft gewesen. Die Täterschaft müsse somit auf der Präsenzliste der Versammlungen figurieren.
4. Rechtliches Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informati- onen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall ist folglich eine Un- tersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in an- derer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1
- 8 - mit Hinweis). Entscheidend ist, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser oder Hörer eindeutig über die Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistun- gen hinausgeht, um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). Mündliche und schriftliche Äusserungen können mehrdeutig sein. Für die straf- rechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; 133 IV 308 E. 8.5.1; 131 IV 160 E. 3.3.3). Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist eine Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durch- schnittsadressat gibt, betrifft demgegenüber eine Rechtsfrage (BGE 131 IV 23 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2012 vom 14. Februar 2013 E. 5.3.2).
5. Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass mit der Anzeige bisher einzig geltend gemacht wurde, die beanzeigten Schreiben hätten einen rufschädigenden Inhalt (vgl. Polizeirap- port Urk. 12/1 und Strafantrag Urk. 12/3). Der Vorwurf einer Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz wurde erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Er ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 3) und damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit also mit der Beschwerde ver- langt wird, die Staatsanwaltschaft habe neu eine Strafuntersuchung in Bezug auf eine Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz zu führen, wäre darauf auch mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Weiter ist festzuhalten, dass einzig die zur Anzeige gebrachten Briefe den Gegen- stand des vorliegenden Strafverfahrens bilden. Ob die weiteren im Beschwerde- verfahren weiter eingereichten Briefe (vgl. Urk. 4) ihrerseits eine allfällige straf- bare Ehrverletzung darstellen, ist nicht hier zu beantworten (vgl. auch die Parallel- verfahren UE220241 und UE220242).
- 9 - Bei den vorliegend relevanten Schreiben handelt es sich um Schriftstücke, die an- geblich im Namen von B._____ und C._____ verfasst wurden. Es wird der Ein- druck erweckt, dass diese bestechlich seien bzw. mit konkreten Geldbeträgen eine Vorzugsbehandlung zu erwarten sei, namentlich die schnellere Behandlung von Baugesuchen. Zutreffend ist zwar, dass die echten Urheber in ihren Schreiben zum Ausdruck bringen, mit zusätzlichen Geldbeträgen liessen sich Bearbeitungszeiten von Bau- bewilligungen und Ähnlichem verkürzen. Eine solche Kritik betrifft entgegen der Auffassung von B._____ nicht per se auch die persönliche Ehre eines Amtsträ- gers bzw. eines Arbeitnehmers, auch wenn diesem damit die für die Berufsaus- übung erforderlichen Eigenschaften abgesprochen werden. Und letztlich ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auf dem Brief- papier der Gemeinde und mit der Amtsbezeichnung von B._____ erfolgt ist (vgl. Urk. 2). Dieser hält mithin selbst dafür, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verunglimpft worden zu sein. Der vorliegende Fall unterscheidet sich massgeblich von den BGE 92 IV 94 und BGE 99 IV 148 zugrunde liegenden Sachverhalten. In BGE 92 IV 94 ging es um einen Apotheker, von dem gesagt wurde, er sei unzuverlässig und gebe den Leu- ten gerade was man wolle. BGE 99 IV 148 betraf einen Rechtsanwalt, dem vorge- worfen wurde, er bringe einen Prozess nur deshalb in Gang, weil er allein daraus einen Nutzen ziehen werde. In beiden Fällen wurde nicht nur das berufliche Anse- hen als Apotheker bzw. Anwalt, sondern auch die Geltung als ehrbarer Mensch beeinträchtigt, da die Kritik dem Durchschnittsleser das Bild einer charakterlosen und egoistischen Person vermittelte (vgl. BGE 92 IV 94 E. 2 S. 97; siehe auch Ur- teil des Bundesgerichts 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Vorwurf der Korruption im Amt berührt nur die berufliche Ehre, welche vom Schutzbereich der Art. 173 ff. StGB nicht erfasst wird. Der Charakter B._____s und sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, wird damit noch nicht in ein ungünstiges Licht gerückt.
- 10 - Mangels eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde wäre somit abzu- weisen, wenn sie von B._____ in eigenem Namen erhoben worden wäre. IV.
1. Vernichtung von Gegenständen und Spuren Mit der Nichtanhandnahmeverfügung ordnete die Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Spuren und Ge- genstände an (Urk. 3). Mit der Beschwerde wird im Eventualstandpunkt beantragt, die angeordnete Ver- nichtung sei aufzuheben, da weitere Delikte zum Nachteil der Gemeinde A._____ in Frage kämen bzw. die Gegenstände im Zusammenhang mit weiteren Strafver- fahren, insbesondere betreffend Verletzung des Wappenschutzgesetzes stehen könnten (vgl. Urk. 2). In der Stellungnahme zur Beschwerde hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nicht nur Personen der Gemeinde A._____, sondern auch weitere Personen ausser- halb der Gemeindeverwaltung zur erkennungsdienstlichen Behandlung aufgebo- ten werden müssten, um Vergleichsmaterial zu erhalten. Allfällige DNA-Auswer- tungen und die damit einhergehenden Grundrechtseingriffe wären jedoch unver- hältnismässig, zumal keineswegs sicher sei, dass sich damit neue Ermittlungsan- sätze ergeben würden (Urk. 11 S. 2).
2. Legitimation Erneut ist festzuhalten, dass ein Beschwerdeführer nur zur Beschwerde legitimiert ist, wenn er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung hat. Verlangt wird ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Ein solches liegt nur vor, wenn sich der angefochtene Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt oder auswirken könnte. Wenn B._____ die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hätte, wäre er durch die Einziehung und Vernichtung der Spurenträger und Spuren nicht beschwert. Er
- 11 - macht geltend, diese Spuren würden in anderen Verfahren benötigt, an denen er nicht selbst beteiligt ist. Nachdem aber, wie dargelegt, die Beschwerde im Namen der Gemeinde A._____ erhoben wurde und diese auf ein mögliches weiteres Ver- fahren betreffend Widerhandlungen gegen das Wappenschutzgesetz verweist, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist und in dem ihr Geschädigten- und damit Parteistellung nicht von vornherein klarerweise abzu- sprechen wäre, ist sie insofern durch eine allfällige Vernichtung der dort relevan- ten Beweismittel potentiell beschwert. Mithin ist auf die Beschwerde im Eventual- standpunkt einzutreten.
3. Rechtliches Die Strafbehörden nehmen Beweismittel vollständig und im Original zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Eine Vernichtung derselben ist grundsätzlich nicht vorge- sehen, auch nicht im Falle einer Nichtanhandnahme einer Anzeige, einer Verfah- renseinstellung oder bei einem freisprechenden Urteil. Ausgenommen bleiben Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, durch eine solche hervorgebracht worden sind oder die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. Art. 69 StGB), oder Unterlagen aus einer erkennungsdienstlichen Erfassung ohne hinreichenden Tatverdacht auf ein neues Delikt (Art. 260 f. StPO).
4. Würdigung Vorliegend macht die Gemeinde A._____ geltend, es bestünden weitere Delikte, welche im Zusammenhang mit den sichergestellten Spuren stehen könnten. Die Staatsanwaltschaft hält diesem Vorbringen nichts Substantielles entgegen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, weshalb die sichergestellten Couverts (As- servaten Nr. A016'007'275) oder die daraus sichergestellten Spuren sofort ver- nichtet werden sollten. Ob die in diesem Verfahren sichergestellten Spuren zur Aufklärung weiterer Straftaten bzw. in anderen Untersuchungen letztlich relevant sind, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Massgeblich ist, dass ein entsprechender Zusammenhang nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
- 12 - Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist ersatzlos aufzuheben. V. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900.– festzusetzen. Die Gemeinde A._____ unterliegt im Hauptbegehren und obsiegt in einem Neben- punkt. Ausgangsgemäss sind ihr zwei Drittel der Gerichtskosten (Fr. 600.–) aufzu- erlegen und sind diese im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind aus der Kaution zu beziehen. Im verbleibenden Betrag ist die Kaution der Beschwer- deführerin zurückzuerstatten. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gemeinde A._____ keine Entschädigung zuzusprechen, zumal sie ihre Vertretung durch ihren Angestellten hat wahrneh- men lassen und auch keine Entschädigung verlangt. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. August 2022, C-7/2022/10028567, ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Demnach werden die auferlegten Gerichtskosten im Umfang von Fr. 600.– mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
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5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Weber
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