Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 Dezember 2022 (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft verzichtete abermals auf ei- ne Stellungnahme (Urk. 21). Von der Möglichkeit, Bemerkungen zur Duplik des Beschwerdegegners 1 (samt Beilagen; Urk. 23/1-3) einzureichen (Urk. 25), mach- te der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (hierorts am 3. Ja- nuar 2023 eingegangen) Gebrauch (Urk. 27).
f) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, kann auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels verzichtet werden. Die Triplik (samt Beilage; Urk. 28) ist dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zu übermitteln. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
g) Zufolge Abwesenheit einer Oberrichterin und zufolge hoher Geschäftslast der Kammer ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht dieser Beschluss teilwei- se nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5 S. 3). II.
1. Eintretensvoraussetzungen
a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen
- 4 - Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Beschwerdeführer zeigte, wie bereits erwähnt, sowohl eine angebliche Be- schimpfung durch den Beschwerdegegner 1 zu seinem Nachteil ("ARSCHLOCH") als auch eine zum Nachteil seiner Lebenspartnerin ("PRIMITIVE") an und stellte entsprechende Strafanträge; denn bei der Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Geschädigtenstellung richtet sich bei Antragsdelikten nach der Strafantragsberechtigung (Art. 115 Abs. 2 StPO). Be- reits auf dem Formular "Strafanzeige betreffend Ehrverletzung" führte der Be- schwerdeführer aus, dass die sechs SMS mit dem Inhalt "PRIMITIVE" an seine Lebenspartnerin verschickt worden seien (Urk. 10/2/1), was er auch auf der ent- sprechenden Fotodokumentation so vermerkte (Urk. 10/2/3). In der Beschwerde- schrift bestätigte der Beschwerdeführer zudem erneut, dass "PRIMITIVE" an sei- ne langjährige Lebenspartnerin gerichtet gewesen sei (Urk. 2). Während der Be- schwerdeführer selbst offenbar als "ARSCHLOCH" bezeichnet wurde und diese Nachrichten auf seinem Mobiltelefon empfing, ist folglich davon auszugehen, dass sich "PRIMITIVE" direkt und konkret an seine Lebenspartnerin richtete und in SMS-Form auf deren Mobiltelefonanschluss gesendet wurde. Eine unmittelbare Betroffenheit bzw. Verletzung und Antragsberechtigung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und Art. 30 Abs. 1 StGB ist dem Beschwerdeführers betreffend die beanstandete Betitelung seiner Lebenspartnerin als "PRIMITIVE" abzusprechen (vgl. bereits Urk. 3/2 S. 2). Daran ändert sein Vorbringen, die Bezeichnung seiner langjährigen Lebenspartnerin als "PRIMITIVE" betreffe direkt seine Partnerschaft (Urk. 2), nichts, zumal dies keine unmittelbare Betroffenheit in seinen eigenen Rechtsgütern begründet. Somit ist er im Zusammenhang mit der angeblichen Ehrverletzung "PRIMITIVE" im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht Partei und ist auf seine Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Was die angebliche dreimalige Bezeichnung seiner Person als "ARSCHLOCH" betrifft, stellte der Beschwerdeführer, wie bereits aufgezeigt, am 26. Juni 2022 rechtzeitig Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 10/2/1 S. 2), womit er sich auch als Privatkläger konstituierte. Die Erhebung einer Beschwerde gegen
- 5 - eine Nichtanhandnahmeverfügung ist sodann als (weitere) Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer ist folglich als durch die beanzeigte Beschimpfung als "ARSCHLOCH" in seinen Rechten unmittelbar verletzte Person zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. August 2022 legitimiert.
c) Die angefochtene Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 30. August 2022 zugestellt werden (Urk. 19). Die der Post am 6. September 2022 übergebe- ne Beschwerde (Stempel auf Urk. 2; Urk. 4) wurde demnach innert Frist erhoben. Zudem erfüllt sie die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Prozesskauti- on leistete der Beschwerdeführer sodann rechtzeitig (Urk. 5 und Urk. 7).
d) Auf die Beschwerde ist somit nur einzutreten, soweit sie den Vorwurf der Beschimpfung des Beschwerdeführers als "ARSCHLOCH" bzw. die entsprechen- de Nichtanhandnahme zum Gegenstand hat.
2. Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, vorliegend rechtfertige sich die Anwendung des Opportunitätsprinzips im Sinne von Art. 52 StGB und Art. 8 StPO, da Schuld und Tatfolgen gering seien. Es handle sich um eine einmalige verbale Entgleisung des Beschwerdegegners 1, was keine Straf- untersuchung bzw. Bestrafung rechtfertige (Urk. 3/2).
b) Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, die SMS-Nachrichten seines Bruders, des Beschwerdegegners 1, seien nicht die ers- ten ehrverletzender Art. Für diesen sei er offensichtlich schon seit dem Ableben ihrer Tante am tt.mm.2019 "ein Arschloch" und nicht mehr der Bruder. Schuld und Tatfolgen seien nicht gering, sei es doch bereits zu mehrfachen Entgleisungen gekommen (Urk. 2). Replicando brachte der Beschwerdeführer vor, die Schuld des Beschwerdegegners 1 wie auch die Tatfolgen seien bereits sehr erheblich
- 6 - und es müsse ein Strafbefehl ausgestellt werden, damit der Beschwerdegegner 1 die Konsequenzen seiner Handlungen endlich verstehen könne (Urk. 16). In der Triplik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass der Beschwerdegeg- ner 1, statt ein klärendes Gespräch mit der Familie zu führen, Unwahrheiten ver- breite und Beschimpfungen und Beleidigungen versende, was zutiefst ehrverlet- zend sei und die ganze Familie betreffe (Urk. 27).
c) Der Beschwerdegegner 1 führte in seiner Stellungnahme zur Beschwerde und in seiner Duplik aus, vom Beschwerdeführer seit dem Tod ihrer Tante ge- mobbt und genötigt zu werden. Er fühle sich als Opfer und nicht als Täter und die Nichtanhandnahme sei zu Recht verfügt worden (Urk. 11 und Urk. 22).
3. Rechtliches und Würdigung
a) Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Ge- genstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie bzw. ein Werturteil oder aber eine üble Nachrede oder Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur ge- genüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 177 StGB).
b) Beim Ausdruck "Arschloch" handelt es sich ohne jeden Zweifel um eine Ver- balinjurie. Diese Bezeichnung ist im hiesigen Sprachgebrauch abwertend und wird dazu verwendet, jemandem bewusst seine Missachtung kundzutun. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat dieser Ausdruck denn auch klar ehrenrührigen Charakter (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4 mit Hinweis; 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008 E. 4.3). Sollte der Be- schwerdegegner 1 den Beschwerdeführer tatsächlich als "ARSCHLOCH" be- zeichnet haben, was ersterer nicht einräumte (Urk. 10/3/1 S. 2, F/A 7 und 10 f.), hätte er den objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt.
- 7 -
c) Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Po- lizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach Art. 8 Abs. 1 StPO sieht die Staatsanwalt- schaft von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52 StGB, mithin wenn sowohl Schuld als auch Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung von Art. 52 StGB unter dem Randtitel "Fehlendes Strafbedürfnis" erfasst relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweis auf die Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2063). Sie richtet sich auch im massgebenden Teilgehalt (Ab- sehen von einer Strafe) wesentlich nach der Würdigung des Verschuldens ge- mäss den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Mit dieser Be- stimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Be- tracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erschei- nen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3; BGE 146 IV 297 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die diesbezüglich vorzunehmenden Wertungen bedingen gezwungenermassen ein gewisses Ermessen der involvier- ten Strafbehörde.
d) Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 sind Brüder. Offen- sichtlich haben ein Todesfall in der Familie und die darauffolgende erbrechtliche Auseinandersetzung zu anhaltenden erheblichen Spannungen innerhalb der Fa- milie bzw., soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, vor allem zwischen den beiden Brüdern geführt. Sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch der Be- schwerdeführer äusserten sich in den diversen aktenkundigen E-Mails und Schreiben teilweise harsch, was den Eindruck einer emotionalen Angelegenheit für beide verstärkt. Gegenseitige Enttäuschung und gegenseitiges Unverständnis
- 8 - sind ebenso erkennbar wie Trauer und Wut über den familiären Zerfall und die (vermeintlichen) innerfamiliären Gegenspielerinnen und -spieler (vgl. die entspre- chenden Schilderungen in Urk. 2, Urk. 3/1, Urk. 10/2/4, Urk. 10/2/6-7, Urk. 10/3/2, Urk. 11, Urk. 12/5, Urk. 16-17, Urk. 22, Urk. 23/3 und Urk. 27-28). Aus der erwähnten Korrespondenz geht hervor, dass (auch) der Beschwerdefüh- rer den Beschwerdegegner 1 teils erheblich kritisierte und dessen Verhalten als rein eigennützig bezeichnete, wobei er immer wieder auch zynische Ausführun- gen machte (vgl. etwa Urk. 12/5: "Aber Bravo, weiter so, Entscheidungen nicht im Sinne von D._____ [der verstorbenen Tante] zu treffen […]", "Du warst nie im ge- ringsten am Frieden für unsere Tante D._____ interessiert, sondern nur für Dei- nen Vorteil […]" und "Du ziehst aber Schweigen, Lügen und noch einen Anwalt vor."; Urk. 10/3/2: "Warum willst du dich bis heute nicht mit der WAHRHEIT be- schäftigen? Was/wer bewegt dich eigentlich dazu, total egoistisch Unrecht auszu- üben?", "Was geht eigentlich bei Dir im Kopf ab?", "Dein Verhalten gegenüber mir hat NICHTS mit BRÜDERLICHKEIT zu tun.", "Wo kann man das lernen? Nichts wissen aber zu 100% sicher sein? Beim MBA? Oder in der Offshore Thrust Ma- nager Scool? Oder nebenbei als eidg. dipl. Treuhänder mit Internat. Fachaus- weis?", "Peinlich, echt peinlich und sehr traurig.", "D._____ ist sicher SEHR STOLZ AUF DICH UND DEINE TOLLEN TATEN IM SINNE IHRES LETZTEN WILLENS (100% gemäss Dir).", "[…] machst selber Fehler nach Fehler […]" und "Du belügst deine eigene Familie. Cool!"). In Anbetracht dessen sowie unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der emotional angespannten Familiensituation, ist die Bezeichnung "ARSCHLOCH" an die Adresse des Be- schwerdeführers, sollten die entsprechenden SMS tatsächlich vom Beschwerde- gegner 1 stammen, unter analoger Berücksichtigung der Kriterien von Art. 47 Abs. 2 StGB als unerheblich einzustufen. Aufgrund des erstellten gegenseitigen Schlagabtauschs und des mitunter mit harten Bandagen geführten Bruderzwists sind sodann auch die Folgen der möglichen Tat als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB zu qualifizieren. Wenngleich der Ausdruck "Arschloch" selbstredend nicht legitimiert werden soll (vgl. vorstehende Erw. II.3.b)), ist doch festzuhalten, dass er heutzutage sehr häufig verwendet wird und innerhalb der Bandbreite an Beschimpfungen wohl nicht (mehr) als gravierend beurteilt werden kann, was die
- 9 - Einschätzung der Geringfügigkeit der Tatfolgen zusätzlich stützt. Diese objektive Betrachtung spricht sodann auch gegen ein eminentes Strafverfolgungsinteresse des Staates. Hinzu kommt, dass es sich bei Ehrverletzungsdelikten, wie bereits aufgezeigt, um Antragsdelikte handelt; das öffentliche Interesse an deren Verfol- gung ist unter generalpräventiven Gesichtspunkten grundsätzlich geringer als bei Offizialdelikten.
e) Abschliessend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bezüg- lich der Betitelung des Beschwerdeführers als "ARSCHLOCH" von einer nicht strafwürdigen verbalen Entgleisung sprach. Der Beschwerdeführer legte seiner Strafanzeige Fotos der vorliegend interessierenden Nachrichten ("ARSCHLOCH") bei (Urk. 10/2/2). Die übrigen Beilagen (Urk. 10/2/4 und Urk. 10/2/6-7) haben an- gebliche Ausführungen des Beschwerdegegners 1 zum Gegenstand, welche im Zeitpunkt der Strafanzeige und Antragstellung (2. Mai bzw. 26. Juni 2022) bereits mehrere Monate und teilweise Jahre zurücklagen und betreffend welche keine (rechtzeitig gestellten) Strafanträge vorlagen bzw. -liegen, was auch der Be- schwerdeführer selbst so zum Ausdruck brachte (Urk. 2). Dasselbe gilt betreffend die der Beschwerdeschrift beigelegten E-Mails (Urk. 3/1). Diese Unterlagen hatte die Staatsanwaltschaft daher nicht zu beurteilen.
f) Die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 8 StPO i. V. m. Art. 52 StGB verfügte Nichtanhandnahme einer Untersuchung liegt innerhalb des der Staats- anwaltschaft zustehenden Ermessens und ist vor dem Hintergrund der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
a) Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts erweist sich eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfah- ren von Fr. 1'800.– als angemessen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat entspre-
- 10 - chend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die ihm auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Kopien von Urk. 27 und Urk. 28 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-8/2022/10029332, unter Beilage von Kopien von Urk. 27 und Urk. 28 (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-8/2022/10029332, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des - 11 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220240-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 20. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 22. August 2022, C-8/2022/10029332
- 2 - Erwägungen: I.
a) A._____ erstattete am 2. Mai bzw. 26. Juni 2022 Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen seinen Bruder B._____ wegen Ehrverletzung (Urk. 10/1 S. 2 und Urk. 10/2/1). Dieser habe ihn am 6. April 2022 in drei an ihn verschickten SMS als "ARSCHLOCH" (vgl. Urk. 10/2/2 S. 2) und seine Lebenspartnerin C._____ gleichentags in sechs dieser geschickten SMS als "PRIMITIVE" (vgl. Urk. 10/2/3) bezeichnet (Urk. 10/2/2).
b) Die mit der Angelegenheit betraute Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 22. August 2022, dass eine Untersu- chung nicht an Hand genommen werde (Urk. 3/2 = Urk. 10/6).
c) Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. August 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. September 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner 1) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2).
d) Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2022 wurde der Beschwerdefüh- rer zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 5), welche Zahlung am 10. Oktober 2022 bei der Gerichtskasse einging (Urk. 7).
e) Am 20. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeschrift (samt Beilage; Urk. 3/1) dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsan- waltschaft zur Stellungnahme übermittelt. Letztere wurde gleichzeitig ersucht, die Akten einzureichen (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft teilte am 31. Oktober 2022 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten (Urk. 9), und reichte die Untersuchungsakten (Urk. 10) ein. Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 vernehmen, wobei er sinngemäss die Abweisung
- 3 - der Beschwerde beantragte (Urk. 11). Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 16. November 2022 (Urk. 16), die Duplik des Beschwerdegegners 1 vom
9. Dezember 2022 (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft verzichtete abermals auf ei- ne Stellungnahme (Urk. 21). Von der Möglichkeit, Bemerkungen zur Duplik des Beschwerdegegners 1 (samt Beilagen; Urk. 23/1-3) einzureichen (Urk. 25), mach- te der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (hierorts am 3. Ja- nuar 2023 eingegangen) Gebrauch (Urk. 27).
f) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, kann auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels verzichtet werden. Die Triplik (samt Beilage; Urk. 28) ist dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zu übermitteln. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
g) Zufolge Abwesenheit einer Oberrichterin und zufolge hoher Geschäftslast der Kammer ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht dieser Beschluss teilwei- se nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5 S. 3). II.
1. Eintretensvoraussetzungen
a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen
- 4 - Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Beschwerdeführer zeigte, wie bereits erwähnt, sowohl eine angebliche Be- schimpfung durch den Beschwerdegegner 1 zu seinem Nachteil ("ARSCHLOCH") als auch eine zum Nachteil seiner Lebenspartnerin ("PRIMITIVE") an und stellte entsprechende Strafanträge; denn bei der Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Geschädigtenstellung richtet sich bei Antragsdelikten nach der Strafantragsberechtigung (Art. 115 Abs. 2 StPO). Be- reits auf dem Formular "Strafanzeige betreffend Ehrverletzung" führte der Be- schwerdeführer aus, dass die sechs SMS mit dem Inhalt "PRIMITIVE" an seine Lebenspartnerin verschickt worden seien (Urk. 10/2/1), was er auch auf der ent- sprechenden Fotodokumentation so vermerkte (Urk. 10/2/3). In der Beschwerde- schrift bestätigte der Beschwerdeführer zudem erneut, dass "PRIMITIVE" an sei- ne langjährige Lebenspartnerin gerichtet gewesen sei (Urk. 2). Während der Be- schwerdeführer selbst offenbar als "ARSCHLOCH" bezeichnet wurde und diese Nachrichten auf seinem Mobiltelefon empfing, ist folglich davon auszugehen, dass sich "PRIMITIVE" direkt und konkret an seine Lebenspartnerin richtete und in SMS-Form auf deren Mobiltelefonanschluss gesendet wurde. Eine unmittelbare Betroffenheit bzw. Verletzung und Antragsberechtigung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und Art. 30 Abs. 1 StGB ist dem Beschwerdeführers betreffend die beanstandete Betitelung seiner Lebenspartnerin als "PRIMITIVE" abzusprechen (vgl. bereits Urk. 3/2 S. 2). Daran ändert sein Vorbringen, die Bezeichnung seiner langjährigen Lebenspartnerin als "PRIMITIVE" betreffe direkt seine Partnerschaft (Urk. 2), nichts, zumal dies keine unmittelbare Betroffenheit in seinen eigenen Rechtsgütern begründet. Somit ist er im Zusammenhang mit der angeblichen Ehrverletzung "PRIMITIVE" im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht Partei und ist auf seine Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Was die angebliche dreimalige Bezeichnung seiner Person als "ARSCHLOCH" betrifft, stellte der Beschwerdeführer, wie bereits aufgezeigt, am 26. Juni 2022 rechtzeitig Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 10/2/1 S. 2), womit er sich auch als Privatkläger konstituierte. Die Erhebung einer Beschwerde gegen
- 5 - eine Nichtanhandnahmeverfügung ist sodann als (weitere) Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer ist folglich als durch die beanzeigte Beschimpfung als "ARSCHLOCH" in seinen Rechten unmittelbar verletzte Person zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. August 2022 legitimiert.
c) Die angefochtene Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 30. August 2022 zugestellt werden (Urk. 19). Die der Post am 6. September 2022 übergebe- ne Beschwerde (Stempel auf Urk. 2; Urk. 4) wurde demnach innert Frist erhoben. Zudem erfüllt sie die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Prozesskauti- on leistete der Beschwerdeführer sodann rechtzeitig (Urk. 5 und Urk. 7).
d) Auf die Beschwerde ist somit nur einzutreten, soweit sie den Vorwurf der Beschimpfung des Beschwerdeführers als "ARSCHLOCH" bzw. die entsprechen- de Nichtanhandnahme zum Gegenstand hat.
2. Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, vorliegend rechtfertige sich die Anwendung des Opportunitätsprinzips im Sinne von Art. 52 StGB und Art. 8 StPO, da Schuld und Tatfolgen gering seien. Es handle sich um eine einmalige verbale Entgleisung des Beschwerdegegners 1, was keine Straf- untersuchung bzw. Bestrafung rechtfertige (Urk. 3/2).
b) Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, die SMS-Nachrichten seines Bruders, des Beschwerdegegners 1, seien nicht die ers- ten ehrverletzender Art. Für diesen sei er offensichtlich schon seit dem Ableben ihrer Tante am tt.mm.2019 "ein Arschloch" und nicht mehr der Bruder. Schuld und Tatfolgen seien nicht gering, sei es doch bereits zu mehrfachen Entgleisungen gekommen (Urk. 2). Replicando brachte der Beschwerdeführer vor, die Schuld des Beschwerdegegners 1 wie auch die Tatfolgen seien bereits sehr erheblich
- 6 - und es müsse ein Strafbefehl ausgestellt werden, damit der Beschwerdegegner 1 die Konsequenzen seiner Handlungen endlich verstehen könne (Urk. 16). In der Triplik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass der Beschwerdegeg- ner 1, statt ein klärendes Gespräch mit der Familie zu führen, Unwahrheiten ver- breite und Beschimpfungen und Beleidigungen versende, was zutiefst ehrverlet- zend sei und die ganze Familie betreffe (Urk. 27).
c) Der Beschwerdegegner 1 führte in seiner Stellungnahme zur Beschwerde und in seiner Duplik aus, vom Beschwerdeführer seit dem Tod ihrer Tante ge- mobbt und genötigt zu werden. Er fühle sich als Opfer und nicht als Täter und die Nichtanhandnahme sei zu Recht verfügt worden (Urk. 11 und Urk. 22).
3. Rechtliches und Würdigung
a) Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Ge- genstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie bzw. ein Werturteil oder aber eine üble Nachrede oder Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur ge- genüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 177 StGB).
b) Beim Ausdruck "Arschloch" handelt es sich ohne jeden Zweifel um eine Ver- balinjurie. Diese Bezeichnung ist im hiesigen Sprachgebrauch abwertend und wird dazu verwendet, jemandem bewusst seine Missachtung kundzutun. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat dieser Ausdruck denn auch klar ehrenrührigen Charakter (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4 mit Hinweis; 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008 E. 4.3). Sollte der Be- schwerdegegner 1 den Beschwerdeführer tatsächlich als "ARSCHLOCH" be- zeichnet haben, was ersterer nicht einräumte (Urk. 10/3/1 S. 2, F/A 7 und 10 f.), hätte er den objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt.
- 7 -
c) Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Po- lizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach Art. 8 Abs. 1 StPO sieht die Staatsanwalt- schaft von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52 StGB, mithin wenn sowohl Schuld als auch Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung von Art. 52 StGB unter dem Randtitel "Fehlendes Strafbedürfnis" erfasst relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweis auf die Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2063). Sie richtet sich auch im massgebenden Teilgehalt (Ab- sehen von einer Strafe) wesentlich nach der Würdigung des Verschuldens ge- mäss den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Mit dieser Be- stimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Be- tracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erschei- nen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3; BGE 146 IV 297 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die diesbezüglich vorzunehmenden Wertungen bedingen gezwungenermassen ein gewisses Ermessen der involvier- ten Strafbehörde.
d) Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 sind Brüder. Offen- sichtlich haben ein Todesfall in der Familie und die darauffolgende erbrechtliche Auseinandersetzung zu anhaltenden erheblichen Spannungen innerhalb der Fa- milie bzw., soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, vor allem zwischen den beiden Brüdern geführt. Sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch der Be- schwerdeführer äusserten sich in den diversen aktenkundigen E-Mails und Schreiben teilweise harsch, was den Eindruck einer emotionalen Angelegenheit für beide verstärkt. Gegenseitige Enttäuschung und gegenseitiges Unverständnis
- 8 - sind ebenso erkennbar wie Trauer und Wut über den familiären Zerfall und die (vermeintlichen) innerfamiliären Gegenspielerinnen und -spieler (vgl. die entspre- chenden Schilderungen in Urk. 2, Urk. 3/1, Urk. 10/2/4, Urk. 10/2/6-7, Urk. 10/3/2, Urk. 11, Urk. 12/5, Urk. 16-17, Urk. 22, Urk. 23/3 und Urk. 27-28). Aus der erwähnten Korrespondenz geht hervor, dass (auch) der Beschwerdefüh- rer den Beschwerdegegner 1 teils erheblich kritisierte und dessen Verhalten als rein eigennützig bezeichnete, wobei er immer wieder auch zynische Ausführun- gen machte (vgl. etwa Urk. 12/5: "Aber Bravo, weiter so, Entscheidungen nicht im Sinne von D._____ [der verstorbenen Tante] zu treffen […]", "Du warst nie im ge- ringsten am Frieden für unsere Tante D._____ interessiert, sondern nur für Dei- nen Vorteil […]" und "Du ziehst aber Schweigen, Lügen und noch einen Anwalt vor."; Urk. 10/3/2: "Warum willst du dich bis heute nicht mit der WAHRHEIT be- schäftigen? Was/wer bewegt dich eigentlich dazu, total egoistisch Unrecht auszu- üben?", "Was geht eigentlich bei Dir im Kopf ab?", "Dein Verhalten gegenüber mir hat NICHTS mit BRÜDERLICHKEIT zu tun.", "Wo kann man das lernen? Nichts wissen aber zu 100% sicher sein? Beim MBA? Oder in der Offshore Thrust Ma- nager Scool? Oder nebenbei als eidg. dipl. Treuhänder mit Internat. Fachaus- weis?", "Peinlich, echt peinlich und sehr traurig.", "D._____ ist sicher SEHR STOLZ AUF DICH UND DEINE TOLLEN TATEN IM SINNE IHRES LETZTEN WILLENS (100% gemäss Dir).", "[…] machst selber Fehler nach Fehler […]" und "Du belügst deine eigene Familie. Cool!"). In Anbetracht dessen sowie unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der emotional angespannten Familiensituation, ist die Bezeichnung "ARSCHLOCH" an die Adresse des Be- schwerdeführers, sollten die entsprechenden SMS tatsächlich vom Beschwerde- gegner 1 stammen, unter analoger Berücksichtigung der Kriterien von Art. 47 Abs. 2 StGB als unerheblich einzustufen. Aufgrund des erstellten gegenseitigen Schlagabtauschs und des mitunter mit harten Bandagen geführten Bruderzwists sind sodann auch die Folgen der möglichen Tat als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB zu qualifizieren. Wenngleich der Ausdruck "Arschloch" selbstredend nicht legitimiert werden soll (vgl. vorstehende Erw. II.3.b)), ist doch festzuhalten, dass er heutzutage sehr häufig verwendet wird und innerhalb der Bandbreite an Beschimpfungen wohl nicht (mehr) als gravierend beurteilt werden kann, was die
- 9 - Einschätzung der Geringfügigkeit der Tatfolgen zusätzlich stützt. Diese objektive Betrachtung spricht sodann auch gegen ein eminentes Strafverfolgungsinteresse des Staates. Hinzu kommt, dass es sich bei Ehrverletzungsdelikten, wie bereits aufgezeigt, um Antragsdelikte handelt; das öffentliche Interesse an deren Verfol- gung ist unter generalpräventiven Gesichtspunkten grundsätzlich geringer als bei Offizialdelikten.
e) Abschliessend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bezüg- lich der Betitelung des Beschwerdeführers als "ARSCHLOCH" von einer nicht strafwürdigen verbalen Entgleisung sprach. Der Beschwerdeführer legte seiner Strafanzeige Fotos der vorliegend interessierenden Nachrichten ("ARSCHLOCH") bei (Urk. 10/2/2). Die übrigen Beilagen (Urk. 10/2/4 und Urk. 10/2/6-7) haben an- gebliche Ausführungen des Beschwerdegegners 1 zum Gegenstand, welche im Zeitpunkt der Strafanzeige und Antragstellung (2. Mai bzw. 26. Juni 2022) bereits mehrere Monate und teilweise Jahre zurücklagen und betreffend welche keine (rechtzeitig gestellten) Strafanträge vorlagen bzw. -liegen, was auch der Be- schwerdeführer selbst so zum Ausdruck brachte (Urk. 2). Dasselbe gilt betreffend die der Beschwerdeschrift beigelegten E-Mails (Urk. 3/1). Diese Unterlagen hatte die Staatsanwaltschaft daher nicht zu beurteilen.
f) Die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 8 StPO i. V. m. Art. 52 StGB verfügte Nichtanhandnahme einer Untersuchung liegt innerhalb des der Staats- anwaltschaft zustehenden Ermessens und ist vor dem Hintergrund der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
a) Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts erweist sich eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfah- ren von Fr. 1'800.– als angemessen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat entspre-
- 10 - chend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die ihm auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Kopien von Urk. 27 und Urk. 28 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-8/2022/10029332, unter Beilage von Kopien von Urk. 27 und Urk. 28 (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-8/2022/10029332, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des
- 11 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci