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UE220224

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Juli 2022 Anklage. Diesem wird zusammengefasst vorgeworfen, insgesamt ei- nen Vermögensschaden von USD 70'836'077, EUR 4'223'093 sowie GBP 300'000 verursacht zu haben, indem er als externer Vermögensverwalter mit ge- fälschten Kundenaufträgen diverse Transaktionen ab Kundenkonten ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Kunden habe ausführen lassen und in unerlaub- ter Weise hochriskante Handelsgeschäfte getätigt habe, welche zu massiven Ver- lusten geführt hätten, und hernach habe er die betroffenen Kunden über diese Verluste nicht informiert (Urk. 5). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abtei- lung, vom 13. April 2023 wurde der Beschuldigte G._____ erstinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifi- zierter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und Geldwäscherei schul- dig gesprochen (Urk. 92 Dispositiv-Ziffer 2). Hinsichtlich des die Privatkläger A._____, B._____ und C._____ betreffenden Sachverhalts erfolgte erstinstanzlich bezüglich des Vorwurfs von Handelsverlusten eine Einstellung, soweit die Tat- handlungen vor dem 1. Januar 2014 erfolgten (Urk. 92 Dispositiv-Ziffer 1). Weiter erfolgte ein Freispruch bezüglich der sie betreffenden unautorisierten Transaktio- nen sowie bezüglich der in Randnote 113 und 114 unter dem Titel "Herstellung von gefälschten/verfälschten Bankunterlagen" zur Anklage gebrachten Urkunden- fälschungen (Urk. 92 Dispositiv-Ziffer 3). Das Berufungsverfahren ist hängig. 1.2. Die Privatkläger A._____, B._____ und C._____ beantragten im Laufe der Untersuchung die Ausdehnung der Strafuntersuchung gegen die D._____ SA und deren Mitarbeiter, insbesondere E._____, wegen des Verdachts auf Begehung di- verser Delikte gegen das Vermögen sowie Urkundenfälschung und Geldwäsche- rei resp. wegen allfälliger Teilnahmehandlungen dazu (Urk. 28/10402001 ff. S. 4 N 6, Urk. 28/10404001 ff. S. 2).

- 4 - 1.3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft u.a. die Stra- funtersuchung gegen die D._____ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und F._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 3) wegen Geldwäscherei etc. nicht an die Hand (Urk. 5).

2. Mit Eingabe vom 17. August 2022 liessen A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hiergegen Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1. bis 3. sowie 5. der Nichtanhand- nahmeverfügung der Vorinstanz (Ref-Nr. A-6/2019/10009479) vom 21. Juli 2022 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuwei- sen, eine Strafuntersuchung gegen die D._____ SA und deren in den angezeigten Sachverhalt verwickelten Mitarbeitenden, insbe- sondere E._____ an die Hand zu nehmen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwert- steuerzuschlag, zu Lasten der Vorinstanz."

3. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde den Beschwerdeführern Frist an- gesetzt, um Übersetzungen der mit der Beschwerdeschrift fremdsprachigen Beila- gen nachzureichen, soweit sich der Inhalt nicht aus der Beschwerdeschrift er- gebe, selbsterklärend sei oder es sich um Kopie der Untersuchungsakten handle. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass für allfällige weitere ohne deutsche Übersetzung eingereichte neue fremdsprachige Beilagen inskünftig keine Frist zur Verbesserung angesetzt werde und diese als unbeachtlich betrachtet würden. Überdies wurde ihnen Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.00 angesetzt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 29. August 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin 1 um Kautionierung der Beschwerdeführer in Höhe von einstweilen Fr. 6'000.00 zur Sicherstellung ihrer Entschädigung (Urk. 16). Mit Ein- gabe vom 19. September 2022 reichten die Beschwerdeführer zwei Stellungnah- men zu Handen des Bezirksgerichts Zürich ein (Urk. 18, Urk. 19/1-2). Mit Eingabe vom 21. September 2022 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einreichung von Übersetzungen, da es sich bei sämtlichen fremdsprachigen Dokumente um Kopien der Untersuchungsakten handle (Urk. 21). Die Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 23).

- 5 -

4. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der prozessuale Antrag der Be- schwerdegegnerin 1 abgewiesen. Weiter wurde den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt. Zudem wurde festgehalten, dass die Untersuchungsakten aus dem Beschwerdeverfahren, Ge- schäfts-Nr. UE220218-O, beigezogen würden und der Beschwerdegegnerin 3 Ak- teneinsicht (mit Ausnahme der Steuerakten von †H._____) gewährt werde (Urk. 30). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 liessen sich die Beschwerdeführer unauf- gefordert vernehmen (Urk. 35), worauf das Schreiben den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde (Urk. 38). Die Staatsan- waltschaft beantragte mit Eingabe vom 7. November 2022 die Abweisung der Be- schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führer (Urk. 53). Die Beschwerdegegnerin 3 liess am 12. Dezember 2022 die Ab- weisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführer (Urk. 55). Der Beschwerdegegner 2 beantragte am 12. Dezember 2022 die Ab- weisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer (Urk. 57), ebenso die Beschwerdegegnerin 1 am 15. Dezem- ber 2022 (Urk. 59). Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 replizierten die Beschwer- deführer (Urk. 67). Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurde den Beschwerde- gegnern 1, 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 20. Februar 2023 hierauf (Urk. 76). Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 duplizierten am 15. März 2023 (Urk. 83, Urk. 85), der Beschwerdegegner 2 mit Eingabe vom 31. März 2023 (Urk. 87). Mit Schreiben vom 21. April 2023 wurde den Beschwerdeführern Frist für allfällige Bemerkungen innert nicht erstreckbarer Frist angesetzt (Urk. 90). Hierauf liessen sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erneut vernehmen und insbesondere das gegen den Beschuldigten G._____ am 13. April 2023 ergan- gene Urteil im Dispositiv einreichen (Urk. 91, Urk. 92). Im Hinblick auf den Verfah- rensausgang kann von der Fortsetzung des Schriftenwechsels abgesehen wer- den.

5. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 und Ab- wesenheiten sowie zufolge in diesem Zusammenhang wegen anhaltend hoher

- 6 - Pendenzen ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht vorliegender Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt. II. 1.1. Die Beschwerdegegnerin 3 macht geltend, dass die Beschwerdeführer ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen seien. Ihr Name komme in der Be- schwerdeschrift nicht vor. Es werde nicht dargetan, inwiefern und mit welchen Handlungen sie sich strafbar gemacht haben solle (Urk. 55 S. 3 N 3, Urk. 85 S. 3 N 2). 1.2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahele- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3 und 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). Diese Begründung muss in der Be- schwerdeschrift selbst enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht er- streckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Stel- lungnahmen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Aus- geschlossen sind in diesem Rahmen allerdings Anträge und Rügen, die der Be- schwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). Art. 109 Abs. 1 StPO vermag hieran nichts zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2 in fine). 1.3. Die Beschwerdegegnerin 3 kommt in der Beschwerdeschrift nicht vor. Die Beschwerdeführer erwähnen die Beschwerdegegnerin 1 sowie "deren Mitarbei-

- 7 - ter", wobei sie hierbei auf den Beschwerdegegner 2 explizit Bezug nehmen (vgl. Urk. 2 S. 16 N 48 Titel Ziffer 2.6). Ansonsten erwähnen die Beschwerdeführer je- weils pauschal die "Mitarbeiter" der Beschwerdegegnerin 1. Es ist der Beschwer- degegnerin 3 zuzustimmen, dass aus der Beschwerdeschrift nicht hervorgeht, welches Verhalten die Beschwerdeführer ihr vorwerfen und weshalb bezüglich ih- rer Person die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben werden sollte. In ihrer Replik führten die Beschwerdeführer in der Folge aus, weshalb sich die Beschwerdegegnerin 3 strafbar gemacht haben soll (Urk. 67 S. 32 N 98 ff.). Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Replik allerdings lediglich ausführen dürfen, weshalb sie mit der Beschwerdeschrift – entgegen der Ansicht der Beschwerde- gegnerin 3 – ihrer Begründungspflicht nachgekommen seien. Die Replik dient je- doch nicht dem Nachschieben von Argumenten, die bereits in der Beschwerde- schrift hätten geltend gemacht werden können. Auf die Beschwerde ist daher be- treffend die Beschwerdegegnerin 3 – mit Ausnahme der gerügten Gehörsverlet- zung (siehe hierzu nachfolgend E. III. 3.) – mangels rechtsgenügender Begrün- dung nicht einzutreten. 2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung am 8. August 2022 entgegengenommen zu haben (Urk. 2 S. 4 N 3). In den Akten findet sich kein Empfangsschein. Dementsprechend ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 17. August 2022 recht- zeitig erfolgte. 2.2.1. Die Beschwerdeführer bringen selbst zu Recht vor, betreffend den Tat- bestand von Art. 305ter StGB nicht beschwerdelegitimiert zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 2.3, 6B_1321/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.4.2 und 6B_1374/2020 vom 11. März 2021 E. 2.5). Dementsprechend ist dieser Vorwurf kein Thema des vorliegenden Beschwerde- verfahrens. Die Beschwerdeführer berufen sich vielmehr auf die Tatbestände des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Urk. 2 S. 5

f. N 8 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass die Be- schwerdeführer nebst dem Tatbestand von Art. 305ter StGB auch betreffend den Tatbestand der Geldwäscherei nicht beschwerdelegitimiert seien (Urk. 53 S. 2).

- 8 - 2.2.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist und somit unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N 21). 2.2.3. Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt zwar in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Doch dient der Tatbestand nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 146 IV 211 E. 4.2.1). 2.2.4. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass sie in Bezug auf die im Anschluss der durch den Beschuldigten G._____ zu ihrem Nachteil verübten Vermögensdelikte begangenen Geldwäschereihandlungen als geschädigte Personen zu behandeln seien (Urk. 2 S. 6 N 11). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass gemäss der gegen den Beschuldigten G._____ erhobenen Anklageschrift nur Transaktionen zu Lasten der Geschädigten I._____ als Vortaten zu Geldwäscherei zu qualifizieren seien (Urk. 53 S. 2). Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf zum Nachteil der Geschädigten I._____ erfolgte Transaktionen nicht beschwerdelegitimiert sind. Ob jedoch bezüglich der inkriminierten Transaktionen zum Nachteil der Beschwerdeführer eine Vortat vorliegt, wie es diese geltend machen (Urk. 2 S. 39 N 99), ist sowohl für die Eintretensfrage als auch für die Begründetheit des

- 9 - Rechtsmittels an sich von Belang. Diese Frage ist somit nicht im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation, sondern – soweit erforderlich – im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerde zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_335/2022 vom 3. April 2023 E. 1.4 m.w.H.). 2.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemer- kungen. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 grundsätzlich einzutreten (vgl. nachfolgend E. III. 4.4). III.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Nichtanhandnahme ei- ner Strafuntersuchung im Wesentlichen wie folgt: Es seien keine Delikte zu unter-

- 10 - suchen, welche keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden könn- ten, weshalb Art. 102 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelange. Gegen den Be- schuldigten G._____ werde u.a. wegen Geldwäscherei Anklage erhoben; hierbei handle es sich um eine Katalogtat von Art. 102 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte G._____ sei aber weder Organ noch Mitarbeiter der betroffenen Banken gewe- sen, sondern habe als externer Vermögensverwalter über die Gesellschaften J._____ AG (nachfolgend: J._____) und K._____ AG (nachfolgend: K._____) Ver- mögenswerte der betroffenen Kunden verwaltet. Es mangle somit am Tatbe- standselement "in einem Unternehmen". Bezüglich der Mitarbeitenden der invol- vierten Banken fehle es betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei am entspre- chenden Tatverdacht. Es fehle am Vorsatz sowie – mit Ausnahme betreffend die Privatklägerin I._____ – an der jeweiligen Vortat. Es seien keine Anhaltspunkte für Geldwäscherei ersichtlich gewesen, weshalb keine Pflicht bestanden habe, ver- tiefte Abklärungen gemäss Art. 6 GwG zu treffen und bei begründetem Verdacht eine Meldung gemäss Art. 9 GwG einzureichen. Mangels Verletzung der Pflichten gemäss Art. 6 und Art. 9 GwG scheide auch eine Strafbarkeit wegen Geldwä- scherei durch Unterlassen aus. Dass der Beschuldigte G._____ bei der Verübung seiner Delikte vom Beschwerdegegner 2 oder sonst jemandem innerhalb der be- troffenen Banken unterstützt worden wäre bzw. Mittäter oder Gehilfen innerhalb der Banken gehabt hätte, sei gemäss Untersuchungsergebnis unzutreffend. Die Untersuchung habe keinerlei Beweise für eine Mittäterschaft oder Gehilfenschaft des Beschwerdegegners 2 oder anderer Mitarbeitenden der betroffenen Banken zu Tage gefördert (Urk. 5 S. 2 ff.). 2.2. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, dass die bisherigen Erkenntnisse zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit absoluter Sicherheit den Schluss zuliessen, dass keine strafbaren Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 bzw. von deren damaligen Mitarbeitenden vorlägen, womit die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" keine Nichtanhandnahme hätte verfügen dürfen (Urk. 2 S. 47 N 124, Urk. 67, Urk. 91). Die Beschwerdegeg- nerin 1 und der Beschwerdegegner 2 erachten die verfügte Nichtanhandnahme als korrekt (Urk. 57, Urk. 59, Urk. 83, Urk. 87). Die Staatsanwaltschaft hielt im Be- schwerdeverfahren an ihrem Standpunkt fest (Urk. 53).

- 11 - 2.3. Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Parteien insoweit einzugehen, als sie sich als entscheidrelevant erweisen. Festzuhalten ist in diesem Zusammen- hang, dass die pauschalen Verweise der Beschwerdeführer auf frühere Rechts- schriften im Rahmen der Strafuntersuchung (z.B. Urk. 2 S. 7 N 15 und S. 8 N 18) unbeachtlich sind, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3 und 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1). Dementsprechend erweist sich die unauf- geforderte Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. September 2023 (Urk. 18) be- reits aus diesem Grund als unbeachtlich, wird mit dieser doch schlicht auf Rechts- schriften zu Handen anderer Behörden betreffend einen im Rahmen eines ande- ren Gerichtsverfahrens gestellten Verfahrensantrags verwiesen (Urk. 19/1-2). Ob sich auch die unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2022 als unbeachtlich erweist (Urk. 35), was die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 geltend machen (Urk. 57 S. 32 N 123 ff., Urk. 59 S. 12 N 58), kann offen gelassen werden, da die Ausführungen ohnehin nicht von Rele- vanz sind (vgl. nachfolgend E. III. 4.3). 3.1. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Urk. 2 S. 46 f. N 120 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe sich weder ausführlich noch sorgfältig mit den von ihr geltend gemachten Verdachtsgründen auseinan- dergesetzt (Urk. 2 S. 8 N 16 und S. 15 N 46). Auch habe sich die Staatsanwalt- schaft nicht zum Vorwurf der Mittäterschaft resp. Gehilfenschaft betreffend Betrug resp. ungetreue Geschäftsbesorgung geäussert (Urk. 2 S. 22 N 58 f.). Sie habe weiter ihre Beweisanträge systematisch ignoriert und zwar ohne jegliche Begrün- dung (Urk. 2 S. 15 N 46). Zudem bestehe die Vermutung, dass sie wichtige Akten ausser Acht gelassen habe (Urk. 2 S. 21 N 53). 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Hierbei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

- 12 - leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2). 3.3. Es ist den Beschwerdeführern zuzustimmen (Urk. 2 S. 22 N 58 f.), dass die Staatsanwaltschaft nicht einlässlich begründet, weshalb sie die Strafuntersuchung betreffend Gehilfenschaft resp. Mittäterschaft zu Betrug und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung nicht an die Hand genommen hat. Sie führt zwar den Vorwurf auf Seite 2 Ziffer 2.2 der Nichtanhandnahmeverfügung auf und hält – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt (Urk. 53 S. 6 f. N 9)

– in Ziffer 13 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass der Be- schuldigte G._____ bei der Verübung seiner Delikte weder vom Beschwerdegeg- ner 2 noch sonst von jemandem innerhalb der betroffenen Banken unterstützt worden wäre bzw. keine Mittäter oder Gehilfen innerhalb der betroffenen Banken gehabt habe und die Untersuchung keinerlei Beweise für eine Mittäter- oder Ge- hilfenschaft des Beschwerdegegners 2 oder anderer Mitarbeitenden der betroffe- nen Banken zu Tage gefördert habe (Urk. 5 S. 5). Sie setzt sich hierbei jedoch mit den diesbezüglichen Ausführungen zum Beschwerdegegner 2 in den Strafanzei- gen der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Es liegt somit bezüglich des gegen den Beschwerdegegner 2 erhobenen Vorwurfs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 22 N 59) – im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden. Zwar ist die Rüge der Ge- hörsverletzung formeller Natur und führt deren Begründetheit grundsätzlich unge- achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch praxisgemäss Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer In- stanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen frei über- prüfen kann (BGE 142 II 218 [Pra 2017 Nr. 2] E. 2.8.1). Dies ist vorliegend der Fall. Die III. Strafkammer entscheidet mit voller Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Staatsanwaltschaft hat eine ausführliche 9-seitige Stel- lungnahme eingereicht (Urk. 53); hierzu konnten die Beschwerdeführer Stellung

- 13 - nehmen. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Sache an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen. Was die Beschwerdegegnerin 3 anbelangt, liegt im Übrigen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer vor, nahmen die Be- schwerdeführer doch in den beiden Eingaben betreffend Ausdehnung der Strafun- tersuchung (Urk. 28/10402001 ff., Urk. 28/10404001 ff., Urk. 2 S. 11 f. N 34) kei- nen konkreten Bezug auf sie und liegen somit keinerlei Argumente vor, auf wel- che die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hätte eingehen müssen. 3.4. Was die übrigen Vorwürfe, wie insbesondere den Vorwurf der Geldwäsche- rei anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung dargelegt, weshalb sich ihres Erachtens die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 nicht strafbar gemacht haben resp. kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vorliegt (siehe vorstehend E. III. 2.1).Die Staatsanwaltschaft durfte sich bei ihrer Begründung – wie zuvor ausgeführt – auf das Wesentliche beschränken und musste sich nicht mit sämtlichen Argumenten der Beschwerdeführer ausein- andersetzen. Weiter beruht die Vermutung der Beschwerdeführer, die Staatsan- waltschaft habe wichtige Akten ausser Acht gelassen, lediglich auf dem Umfang der nachträglichen Beweisergänzung (vgl. hierzu Urk. 28/00101027 ff.). Hieraus geht allerdings nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft bei Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung Akten ausser Acht gelassen hätte (vgl. insb. Urk. 28/0010 1057 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Rüge der Be- schwerdeführer, sie hätten zur Beweisergänzung nicht Stellung nehmen dürfen (Urk. 2 S. 21 N 53), ins Leere geht, wurden ihr doch diese Akten – wie von ihr selbst ausführt – rund drei Wochen vor Erlass der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung zugestellt (Urk. 2 S. 21 N 52, Urk. 28/70402621 ff.) und stand es ihnen frei, dazu Stellung zu nehmen (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2012 vom 11. September 2012 E. 1.3). Weiter ist auch die Behauptung der Beschwerdeführer, ihre Beweisanträge seien systematisch ohne Begründung ab- gelehnt worden, aktenwidrig. Wie die Staatsanwaltshaft zutreffend ausführt (Urk. 53 S. 4 N 6), hat sie am 18. Mai 2022 einen begründeten Beweisergän- zungsentscheid erlassen (Urk. 28/001010027 ff.). Im vorliegenden Beschwerde- verfahren rügten die Beschwerdeführer einzig konkret die unterlassene erneute

- 14 - Einvernahme des Beschwerdegegners 2 sowie unterlassene Beschlagnahmun- gen gemäss Eingabe vom 8. April 2022 (Urk. 2 S. 8 N 17); diesbezüglich finden sich die entsprechenden Erwägungen im genannten Beweisergänzungsentscheid. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit – mit Ausnahme betreffend die Begründung der Nichtanhandnahme bezüglich des gegenüber dem Beschwerde- gegner 2 erhobenen Vorwurfs der Gehilfenschaft resp. Mittäterschaft zu Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung – nicht vor. 4.1. Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rah- men des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner be- stimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet und dieses bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Art. 260ter, Art. 260quinquies, Art. 305bis, Art. 322ter, Art. 322quinquies, Art. 322septies Abs. 1 oder Art. 322octies StGB, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderli- chen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 2 StGB). 4.2. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich wegen Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig er- langten Vermögenswerte. Tatobjekt der Geldwäscherei sind alle Vermögens- werte, die aus einem Verbrechen herrühren. Massgebend hierfür ist die Definition nach Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessori- schen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben

- 15 - dieser Vortat herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.1). 4.3. Wie bereits ausgeführt, erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldig- ten G._____ insbesondere wegen Geldwäscherei Anklage. Hierbei erachtete sie lediglich mittels gefälschter Kundenaufträge unerlaubte Transaktionen ab einem Konto der Geschädigten I._____ bei der Beschwerdegegnerin 1 als entspre- chende Vortaten (Urk. 28/00101059 ff. S. 57 N 119). Dementsprechend hielt sie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass es bezüglich der an- deren geschädigten Personen an einer Vortat fehle. Vermögenswerte von Kun- den, die legal auf deren Konten bei der Beschwerdegegnerin 1 (und den weiteren betroffenen Banken) gelegen seien, könnten nicht Objekt einer Geldwäscherei- handlung sein (Urk. 5 S. 6 f. N 15). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hielt sie an dieser Auffassung fest (Urk. 53 S. 2 und S. 8 f. N 15). Die Beschwerdegeg- nerin 1 und der Beschwerdegegner 2 vertreten dieselbe Ansicht (Urk. 57 S. 9 f. N 28 ff., Urk. 59 S. 3 f. N 4, Urk. 83 S. 6 f. N 15, Urk. 87 S. 2 N 7). Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführer verfangen nicht. Auf der einen Seite sind die Ausführungen unsubstantiiert. Es geht hieraus nicht hervor, welche konkreten Urkundendelikte bezüglich welcher Geldwäschereihandlungen ihres Erachtens als Vortaten in Frage kämen. Auf der anderen Seite mag es zu- treffen, dass Urkundendelikte als Vortaten in Frage kommen können (Urk. 2 S. 39

f. N 99 ff., Urk. 67 S. 11 N 19), soweit sie – wie die Beschwerdegegnerin 1 zutref- fend einwendet (Urk. 57 S. 9 f. N 29) – nicht ausschliesslich mit einem Vermö- gensdelikt einhergehen (Ackermann/Zehnder, in: Kriminelles Vermögen / Krimi- nelle Organisationen, Band II, Art. 305bis N 255). Diese Thematik ist jedoch vorlie- gend irrelevant. Aus dieser Argumentation geht nämlich ohnehin nicht hervor, dass die Auffassung der Staatsanwaltschaft, es habe sich um legale Gelder der Beschwerdeführer gehandelt, nicht zutreffen sollte. Die Beschwerdeführer ma- chen geltend, dass sie bei korrekter Kenntnis der Entwicklung ihres Portfolios frühzeitig die Reissleine gezogen hätten (Urk. 2 S. 40 N 101). Dies wurde denn dem Beschuldigten G._____ betreffend die erlittenen "Handelsverluste" angelas- tet, wonach sie ansonsten bei Kenntnis der ersten Verluste die nachfolgenden

- 16 - Verluste hätten verhindern können (Urk. 28/001010059 ff. S. 37 f. N 83). Dass sie den mit dem Beschuldigten G._____ abgeschlossenen Vermögensverwaltungs- vertrag nicht beendeten, vermag jedoch an der Legalität der auf dem Bankkonto bei der Beschwerdegegnerin 1 gelagerten Gelder nichts zu ändern resp. lässt die auf dem Bankkonto liegenden Gelder nicht deliktisch werden. Der gegen den Be- schuldigten G._____ ergangene erstinstanzliche Schuldspruch betreffend Geld- wäscherei resp. Urkundenfälschung (Urk. 91 S. 1 N 2) vermag hieran nichts zu ändern, zumal die zur Anklage gebrachte Geldwäscherei – wie bereits ausgeführt

– zum Nachteil einer anderen Privatklägerin erfolgte. Die ohnehin unsubstantiierte Argumentation, Transaktionen im Zusammenhang mit der L._____ Ltd. seien auch zum Nachteil der Beschwerdeführer erfolgt (Urk. 67 S. 5 N 3, Urk. 91 2 N 3), erfolgte erst in der Replik resp. Triplik und damit verspätet und ist somit unbeacht- lich (vgl. vorstehend E. II. 1.2). Zusammenfassend ist das Vorliegen einer Vortat zu verneinen. Dementsprechend fällt eine Strafbarkeit gemäss Art. 305bis StGB sowie Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 305bis StGB ausser Betracht. Ausführungen zu den weiteren Tatbestandsvor- aussetzungen sowie zur Verjährungsthematik können somit unterbleiben. Die Nichtannahme einer Strafuntersuchung ist insofern korrekt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4.4. Zur Begründung der Staatsanwaltschaft, weshalb eine Strafbarkeit der Be- schwerdegegnerin 1 gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB nicht in Frage kommt, äusser- ten sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort. Erst in der Replik liessen sie sich nebenbei zu diesem Tatbestand vernehmen (Urk. 67 S. 8 f. N 13). Dies ist jedoch verspätet. Sie hätten in der Beschwerdebegründung darlegen müssen, weshalb die Begründung der Staatsanwaltschaft ihres Erach- tens nicht zutrifft (vgl. vorstehend E. II. 1.2). Folglich ist diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 5.1. Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Mittäterschaft resp. Gehilfenschaft zu den vom Beschuldigten G._____ begangenen Delikten (Betrug, ungetreue Ge- schäftsbesorgung; Urk. 2 S. 5 N 10).

- 17 - 5.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mitttäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbetei- ligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesent- lich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, der Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 135 IV 152 E. 2.3.1 [Pra 2010 Nr. 11]). 5.2.2. Gemäss Art. 25 StGB ist Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Objektiv muss der Gehilfe dem Haupttäter ei- nen Tatbeitrag leisten, welcher kausal zur Realisierung der strafbaren Handlung beiträgt, so dass sich die Tat ohne diese Hilfeleistung nicht in der gleichen Art und Weise abgespielt hätte. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder da- mit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Zum Vorsatz des Gehil- fen gehört auch die Kenntnis des Vorsatzes des Haupttäters. Dieser muss des- halb bereits einen Tatentschluss gefasst haben. Eventualvorsatz genügt bei Ge- hilfenschaft (BGE 132 IV 49 E. 1.1 [Pra 2007 Nr. 12]). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 5.3.1. Zur Anklage gebracht wurden unter dem Titel gewerbsmässiger Betrug bzw. eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung elf zum Nachteil der Beschwerdeführer erfolgte unautorisierte Transaktionen seitens des Beschuldig-

- 18 - ten G._____ (Urk. 28/00101059 ff. S. 15 f. N 24 ff.), wobei diesbezüglich erstin- stanzlich ein Freispruch erfolgte (Urk. 92). Ausserdem wurde der Beschuldigte G._____ unter dem Titel "unrechtmässige Gebühren" ebenfalls wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 angeklagt (Urk. 28/00101059 ff. S. 27 ff. N 56 ff. und S. 31 N 70). Weiter wurde der Beschul- digte G._____ unter dem Titel "Handelsverluste" wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der Beschwerdeführer angeklagt (Urk. 28/001010059 ff. S. 37 ff. N 81 ff.), wobei das Verfahren diesbezüglich erstinstanzlich bezüglich der Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurde (Urk. 92). Die Be- schwerdeführer legen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert dar, weshalb die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, es lägen aufgrund der umfangreichen gegen den Beschuldigten G._____ durchführten Strafuntersu- chung keinerlei Hinweise für Mittäterschaft resp. Gehilfenschaft vor, nicht zutref- fen sollte. Die von ihr angeführten einzelnen Verdachtsmomente reichen hierfür – wie sogleich aufzuzeigen ist – nicht aus, zumal sich die meisten Rügen pauschal gegen die Beschwerdegegnerin 1 richten, ohne konkrete Bezugnahme auf den Beschwerdegegner 2. 5.3.2. Die Beschwerdeführer erwähnen zunächst ein gegen die J._____ von der Staatsanwaltschaft M._____ geführtes Strafverfahren, über welches die Be- schwerdegegnerin 1 bereits im Jahr 2015 in Kenntnis gesetzt worden sei und wor- über die Beschwerdeführer nicht informiert worden seien (Urk. 2 S. 14 N 44). Vor dem Hintergrund, dass im M._____ Strafverfahren ebenfalls wegen Urkundenfäl- schung ermittelt worden sei, sei es geradezu stossend, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 die Bien Trouvé-Erklärungen ihrer Kunden weiterhin indirekt, d.h. über den Beschuldigten G._____, vereinnahmt habe (Urk. 2 S. 15 N 45). Wie die Beschwerdeführer selbst feststellen (Urk. 2 S. 14 N 44), waren in jenes Strafverfahren M._____ Angestellte der J._____ involviert, nicht der Beschuldigte G._____. Die Staatsanwaltschaft M._____ hat infolgedessen auch die Über- nahme des gegen den Beschuldigten G._____ geführten Verfahrens abgelehnt (Urk. 28/20201011). Dass der Beschuldigte G._____ Einzelzeichnungsberechtig- ter der Zweigniederlassung der J._____ in Zürich war (Urk. 67 S. 27 N 81,

- 19 - Urk. 28/10101123), vermag nichts daran zu ändern, dass er nicht in das M._____ Strafverfahren involviert war. Des Weiteren ist die Rüge der fehlenden Information der Beschwerdeführer über die gegen die J._____ geführte Strafuntersuchung aktenwidrig. Die Beschwerde- führer verweisen bezüglich der ausgebliebenen Information schlicht auf eine Ant- wort des Beschwerdegegners 2, die sich auf eine andere Privatklägerin bezog und im Weiteren lediglich genereller Natur war (Urk. 28/50601001 ff. S. 22 F/A 135-136). Der Beschwerdeführer 1 selbst erklärte allerdings anlässlich der polizei- lichen Befragung vom 12. Februar 2020, sie hätten am 24. April 2015 einen ent- sprechenden Anruf vom Beschwerdegegner 2 erhalten. Er sei hierbei darüber in- formiert worden, dass die Konten wegen eines Verfahrens in M._____ eingefroren worden seien (Urk. 28/50301001 ff. S. 16 F/A 87). Anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 gab er wiederum zu Protokoll, dass er im April 2015 über die Kontosperren infolge eines Verfahrens gegen die J._____ in M._____ informiert worden sei (Urk. 28/50802001 ff. S. 16 F/A 56). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerde- gegnerin 1 resp. den Beschwerdegegner 2 am 27. April 2015 gemeinsam mit dem Beschuldigten G._____ aufsuchte. Aus der Aktennotiz des Beschwerdegegners 2 geht hervor, dass anlässlich jenes Besuchs das gegen die J._____ geführte Straf- verfahren Thema gewesen sei, der Beschwerdeführer 1 sich entschieden habe, das Mandat zu kündigen und sobald der Beschuldigte G._____ seine neue Firma aufgebaut habe, eine Vollmacht zu Handen der neuen Gesellschaft [K._____] zu unterzeichnen (Urk. 28/40103760). Der Widerruf der Vollmacht vom 27. April 2015 ist aktenkundig (Urk. 28/40103612). Des Weiteren wurden die Beschwerde- führer von der Beschwerdegegnerin 1 am 27. April 2015 schriftlich über die Ange- legenheit informiert (Urk. 28/40103794). Der diesbezügliche Einwand der Be- schwerdeführer, das Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 27. April 2015 sei unzulässigerweise nicht ihnen direkt gesandt worden, sondern an ihren Vermö- gensverwalter (Urk. 67 S. 17 f. N 42), ist angesichts der offenkundig erfolgten In- formation des Beschwerdeführers 1 über die Strafuntersuchung betreffend die J._____ unverständlich.

- 20 - In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich bei den Ausführungen, wonach der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführern am 27. April 2015 zugesichert habe, es sei mit ihrem Gemeinschaftskonto alles in Ordnung, obwohl der Kontostand alarmierend tief gewesen sei, und er nur des- halb die Vollmacht auf die K._____ übertragen habe (Urk. 67 S. 18 N 46, Urk. 91 S. 2 N 4), um blosse, unbelegte Behauptungen handelt und ohnehin nicht ersicht- lich ist, weshalb der Beschwerdegegner 2 einzig aufgrund des Kontostandes von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschuldigten G._____ hätte aus- gehen müssen, war doch dieser – wie bereits gesagt – nicht in die M._____ Stra- funtersuchung involviert und wurden die Konten doch wieder entsperrt. 5.3.3. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass der Beschwerde- führer 1 und jeweils eine der beiden Beschwerdeführerinnen jährlich die Be- schwerdegegnerin 1 aufgesucht hätten. Hierbei seien ihnen in Anwesenheit des Beschwerdegegners 2 gefälschte Kontoauszüge vorgelegt worden (Urk. 2 S. 12 N 38 und S. 39 N 96). Es sind diverse Aktennotizen betreffend Besuche in Anwe- senheit des Beschwerdegegners 2 aktenkundig (vgl. Urk. 28/40103759 [2014], Urk. 28/40103760 [2015], Urk. 28/40103764 [2016], Urk. 28/40106401 [2016]). Der Beschwerdegegner 2 stellt in seiner Beschwerdeantwort in Abrede, dass hier- bei jeweils in seiner Anwesenheit gefälschte Kontoauszüge vorgelegt worden seien (Urk. 59 S. 9 N 34). In ihrer Replik verwiesen die Beschwerdeführer als Be- weis für ihre Behauptung auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 (Urk. 67 S. 30 N 89) sowie auf Seite 12 ihrer Strafanzeige vom 21. Januar 2020 (Urk. 67 S. 29 N 88). Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 stellen schlichte Behauptun- gen dar (Urk. 28/50801001 ff. S. 9 f. und S. 12 f. F/A 26). Auch in der Strafan- zeige findet sich wiederum schlicht die Behauptung, es seien in Gegenwart der Bankmitarbeiter gefälschte Auszüge vorgelegt worden (Urk. 28/10401001 ff. S. 12

f. N 92 f.). In der Folge ist in der Strafanzeige aber festgehalten, dass dem Be- schwerdeführer 1 jeweils sodann ein zweiter richtiger (!) Bankauszug vorgelegt worden sei und er diesen dann jeweils wie von der Depotbank gewünscht als Richtigbefund ("Bien Trouvé") unterzeichnet habe (Urk. 28/10401001 ff. S. 13 N 95 und S. 27 N 43). Gemäss Strafanzeige wurden somit anlässlich der Kunden- treffen Bien Trouvé-Erklärungen mit den richtigen Informationen unterzeichnet

- 21 - (siehe auch Urk. 67 S. 16 N 38 f.), worauf auch die Staatsanwaltschaft hinweist (Urk. 53 S. 2 f.). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten G._____, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführern immer die Originale mit richtigen Befundanzeigen vorgelegt habe. Bei einem Kundenbesuch spreche der Bankangestellte direkt mit den Kunden und zeige ihm seine oder ihre Vermögens- ausweise (Urk. 28/50802001 ff. S. 30 F/A 114). Auch der Beschwerdeführer 1 brachte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 vor, dass jeweils bei den Treffen ein Reconciliation Statement abgegeben worden sei (Urk. 28/50801001 ff. S. 9 F/A 26). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 2 ist angesichts dessen nicht ersichtlich. Es ist nicht nach- vollziehbar, weshalb dem Beschwerdegegner 2 – falls dem überhaupt so gewe- sen sein sollte – eine Diskrepanz zwischen den unterschiedlichen Auszügen, d.h. den korrekten Bankunterlagen sowie den gefälschten Dokumenten des Beschul- digten G._____, aufgefallen sein sollte, wenn dies bei den Beschwerdeführern selbst bis zum Jahr 2018 nicht der Fall war (siehe hierzu nachfolgend E. III. 5.3.4). 5.3.4. Die Beschwerdeführer rügen weiter, der Beschwerdegegner 2 sei spä- testens am 20. April 2018 über "die gefälschten E-Mails" in Kenntnis gesetzt wor- den. Dennoch sei jede Information an die Beschwerdeführer unterblieben (Urk. 2 S. 20 N 49). Sie stützen sich hierzu auf eine E-Mail des Beschwerdegegners 2 vom 20. April 2018, worin dieser den Beschuldigten G._____ bittet, "klaren Wein" einzuschenken, N._____ habe nie der Kundin Auszüge zugestellt (Urk. 28/40308424). Hiermit nahm der Beschwerdegegner 2 Bezug auf eine E-Mail von … [E-Mail-Adresse], die ihm kurz zuvor von der Beschwerdeführerin 2 weitergelei- tet worden war, gemäss welchem N._____, External Asset Manager bei der Be- schwerdegegnerin 1, der Beschwerdeführerin 2 ein Bankdokument zugesandt ha- ben soll (Urk. 28/40308425). Dieser Korrespondenz ging ein Besuch aller drei Be- schwerdeführer beim Beschwerdegegner 2 am selben Tag voraus. Gemäss der nachträglich am 3. April 2019 erstellten Aktennotiz des Beschwerdegegners 2 (Urk. 28/40301016 ff.) habe die Beschwerdeführerin 2 anlässlich jenes Treffens Fragen zu einem vom Beschuldigten G._____ erhaltenen Dokument gehabt, wor- auf dem Beschwerdegegner 2 eine Diskrepanz zu den Unterlagen der Beschwer-

- 22 - degegnerin 1 aufgefallen sei, er und ein weiterer Bankmitarbeiter ihre Bankunter- lagen geholt und sie die Beschwerdeführer über ihre tatsächlichen Kontostände informiert hätten. Der Beschuldigte G._____ habe daraufhin erläutert, weshalb die Unterschiede bestünden, worauf der Beschwerdeführer 1 das Bien Trouvé für das Familienkonto unterzeichnet habe. Im Rahmen dieses Treffens hätten die beiden Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, regelmässig Kontoauszüge von der Beschwerdegegnerin 1 per E-Mail erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihm, dem Beschwerdegegner 2, hernach eine der E-Mails, versandt von der E-Mail-Adresse …, weitergeleitet. Bei dieser E-Mail-Adresse habe es sich nicht um eine offizielle E-Mail-Adresse der Beschwerdegegnerin 1 gehandelt. Der Be- schwerdegegner 2 habe anerboten, sämtliche Bankunterlagen herauszusuchen; diese hätten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 am 23. April 2018 mitgenommen. Am 27. April 2018 hätten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 erklärt, gewisse Transaktionen seien wohl nicht von ihnen in Auftrag gegeben worden. Der Beschwerdegegner 2 habe vorgeschlagen, die Zahlungsaufträge durchzugehen, was sie abgelehnt hätten. Der Beschwerdefüh- rer 1 habe darauf bestanden, dass sie, d.h. die Mitarbeiter der Beschwerdegegne- rin 1, nichts unternehmen sollten, er würde dies direkt mit dem Beschuldigten G._____ klären. Im Juni und Juli 2018 sei seitens der Beschwerdeführer bestätigt worden, in der Türkei Bargeld erhalten zu haben (Urk. 28/40301016 ff.). In ihrer Strafanzeige bestätigten die Beschwerdeführer, dass der "Schwindel" am 20. April 2018 anlässlich eines Treffens aufgeflogen sei, wobei ihres Erachtens die Be- schwerdeführerin 2 dies entdeckt habe (Urk. 28/10401001 ff. S. 14 N 97 ff.). Das unterzeichnete Bien Trouvé ist aktenkundig (Urk. 28/10404923). Ebenfalls akten- kundig ist die Korrespondenz des Beschwerdegegners 2 mit den Beschwerdefüh- rern, wonach der Beschwerdegegner 2 diese über seine Korrespondenz mit dem Beschuldigten G._____ informierte (Urk. 28/40308417 ff.). Der Beschwerdeführer 1 gab im Übrigen auch zu Protokoll, dass nach dem Meeting vom 20. April 2018 seitens der Beschwerdegegnerin 1 ein Schreiben betreffend die Beendigung mit der Zusammenarbeit mit der K._____ versandt worden sei und er Kenntnis von diesem Schreiben habe (Urk. 28/50301001 ff. S. 19 F/A 103). Angesichts dessen ist die Rüge, es sei jegliche Information seitens des Beschwerdegegners 2 nach

- 23 - der Entdeckung der "gefälschten E-Mails" unterblieben (Urk. 2 S. 20 N 49), schlicht aktenwidrig, wie die Staatsan- waltschaft zutreffend ausführte (Urk. 53 S. 6 N 8 lit. e). Abschliessend ist in die- sem Kontext festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beilage 12 zur Be- schwerdeschrift (siehe hierzu nachfolgend E. III. 5.3.9) ebenfalls auf den Inhalt des zuvor genannten E-Mails des Beschwerdegegners 2 vom 20. April 2018 an den Beschuldigten G._____ verweisen. Sie halten hierbei fest, dass die Aussage in besagtem E-Mail, wonach N._____ die Kontoauszüge nie an die Beschwerde- führerin 2 zugestellt habe, aktenwidrig sei, und verweisen hierzu auf das dem Be- schwerdegegner 2 weitergeleitete E-Mail von … [E-Mail-Adresse]. Sie werfen der Beschwerdegegnerin 1 daher vor, keine Ahnung davon zu haben, wer mit ihren Kunden kommuniziere (Urk. 3/12 S. 7 zu "20. April 2018"). Dies erscheint ange- sichts der zuvor genannten gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach das E-Mail gefälscht sei, als äusserst befremdlich. 5.3.5. Des Weiteren erachten die Beschwerdeführer es als relevant, dass dem Beschwerdegegner 2 der tiefe Kontostand bzw. die Unterdeckung resp. der Vermögenszerfall aufgefallen sei und er dennoch sie nicht direkt kontaktiert habe (Urk. 2 S. 17 ff. N 49 und S. 35 N 87). Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschuldigten G._____ mehrfach auf den tiefen Kontostand (Urk. 28/10401270, Urk. 28/40308798, Urk. 28/40308523 f.) resp. eine Unterdeckung (Urk. 28/40309837, Urk. 28/40309804, Urk. 28/40309725) angesprochen hat. Ent- gegen der Darstellung der Beschwerdeführer erachtete der Beschwerdegegner 2 jedoch den Kontostand nicht als "verdächtig niedrig". Der Beschwerdegegner 2 wies jeweils auf die Unterdeckung hin im Zusammenhang mit nicht ausführbaren Transaktionen. Ausserdem monierte er den Saldo, da das Konto aufgrund des- sen, dass der Vater der Beschwerdeführer in der Türkei im O._____ gewesen sei, als …-Konto geführt werde, was mit einem grossen Aufwand verbunden sei, wes- halb ein Konto mindestens eine Million aufweisen müsse (vgl. hierzu auch Urk. 28/50601001 ff. S. 32 F/A 221). Es ist weiter kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner 2 nach der dritten Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten G._____ wegen des Kontostandes hätte misstrauisch werden sollen. Diese Rüge ist unsubstantiiert (Urk. 2 S. 19 N 49). Angesichts dieser Umstände ist – entgegen

- 24 - der Ansicht der Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 17 ff. N 49) – auch nicht zu bean- standen, dass der Beschwerdegegner 2 mit dem Beschuldigten G._____, d.h. dem Vermögensverwalter der Beschwerdeführer korrespondierte und nicht mit den Beschwerdeführern direkt, zumal – wie zuvor ausgeführt – die Beschwerde- führer zu jährlichen Treffen vor Ort erschienen und der Beschwerdegegner 2 dementsprechend davon ausgehen durfte, dass sie Kenntnis von ihrem Konto- stand hatten (siehe hierzu vorstehend E. III. 5.3.3). Der von den Beschwerdefüh- rern angeführte Bundesgerichtsentscheid betreffend das Vorliegen eines Negativ- saldos (Urk. 2 S. 30 ff. N 84) ist im Weiteren nicht einschlägig, war doch im be- sagten Fall dem Verwaltungsratspräsident aufgrund ihm zur Kenntnis gebrachter Tatsachen bekannt, dass das Kundenvermögen geringer war als den Kunden kommuniziert. Das Nichtmelden der "niedrigen" Kontostände an die Beschwerde- führer direkt ist somit nicht von strafrechtlicher Relevanz resp. stellt keinen Hin- weis für eine Mittäterschaft resp. Gehilfenschaft dar. 5.3.6. Weiter führen die Beschwerdeführer an, dass der Beschwerdegegner 2 über 20 Jahre bei der Beschwerdegegnerin 1 tätig gewesen sei. Der Wechsel im Jahr 2021 zur P._____ AG sei nicht ganz freiwillig erfolgt. Ihm sei von der Be- schwerdegegnerin 1 per 30. November 2020 infolge wiederholter Pflichtverletzung gekündigt worden (Urk. 2 S. 13 N 39 f.). Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass hieraus kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 2 hervorgeht (Urk. 53 S. 3 N 2). Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 schlossen eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung ab, wobei aus dieser hervorgeht, dass diese Möglichkeit dem Beschwerdegegner 2 bereits zum Kündi- gungszeitpunkt offeriert worden war (Urk. 28/40305011 ff.). Die dem Beschwerde- gegner 2 vorgeworfenen Pflichtverletzungen betrafen die unterlassene Ablage ei- ner Bien Trouvé-Erklärung sowie einer Notiz im Kundendossier (Urk. 28/4030 5008 f.). Die Beschwerdeführer erachten die fehlende Ablage als Hinweis auf eine bewusste "Vertuschung" (Urk. 2 S. 21 N 56). Hierbei handelt es sich allerdings bloss um eine unbelegte Mutmassung seitens der Beschwerdeführer. Im Übrigen fand der Beschwerdegegner 2 – wie die Beschwerdeführer selbst ausführen – fast nahtlos eine neue Stelle. Gemäss Aufhebungsvereinbarung endete der Arbeits- vertrag per 31. Januar 2021 (Urk. 28/40305011 ff. Ziff. 1); seine neue Stelle trat er

- 25 - am 1. März 2021 an und er blieb hierbei der Finanzbranche treu; die P._____ AG ist ebenfalls im Finanzdienstleistungssektor resp. in der Vermögensberatung tätig. Der Beschwerdegegner 2 ist dort stellvertretender Geschäftsführer (Urk. 3/11). 5.3.7. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Beschul- digte G._____ als ehemaliger Angestellter der Beschwerdegegnerin 1 das Ver- trauen der Bankangestellten, insbesondere des Beschwerdegegners 2, genossen habe (Urk. 2 S. 12 N 35). Nachdem der Beschwerdegegner 2 bestritt, dass der Beschuldigte G._____ sein Vertrauen genossen habe, und geltend machte, es habe sich um eine rein geschäftliche Beziehung gehandelt (Urk. 59 S. 9 N 31), brachten die Beschwerdeführer in ihrer Replik vor, dass das erhöhte Vertrauens- verhältnis aus einem E-Mail des Beschwerdegegners 2 vom 12. Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin 3 hervorgehe, in welchem der Beschwerdegegner 2 den Be- schuldigten G._____ "deutlich" in Schutz genommen habe (Urk. 67 S. 28 f. N 86). Ausserdem hätten der Beschwerdegegner 2 und der Beschuldigte G._____ in ih- rer E-Mail-Korrespondenz einen familiären Ton angeschlagen (Urk. 67 S. 29 N 87). Dass der Beschwerdegegner 2 den Beschuldigten G._____ in Schutz ge- nommen habe, ist eine Interpretation des E-Mail-Inhalts durch die Beschwerde- führer, die nicht verfängt. Es handelt sich um eine gewöhnliche Konversation zwi- schen einem Bankmitarbeiter, dem Beschwerdegegner 2, und der Compliance- Abteilung, vertreten durch die Beschwerdegegnerin 3, über die Frage, inwieweit Behauptungen von Kunden belegt sein müssen, wobei es sich beim Kunden nicht um die Beschwerdeführer handelte (Urk. 28/40113246). Auch der weiter ange- führten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner 2 und dem Be- schuldigten G._____ (Urk. 28/40307900, Urk. 28/40308259) lässt sich nichts ent- nehmen, was in Bezug auf die Vorwürfe strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdegegners 2 von Relevanz wäre. 5.3.8. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführer richten sich jeweils pau- schal gegen die Beschwerdegegnerin 1, ohne dass die Beschwerdeführer einen konkreten Bezug zum Beschwerdegegner 2 herstellen (vgl. Urk. 2 S. 17 ff. N 49, Urk. 2 S. 39 N 96 f.). Diesbezüglich ist dennoch der Vollständigkeit halber in aller Kürze auf die wesentlichen Argumente einzugehen. Zunächst ist festzuhalten,

- 26 - dass die Behauptung, es seien direkte call backs vereinbart gewesen (Urk. 2 S. 39 N 97), nicht verfängt. Wie der Beschwerdegegner 2 (Urk. 59 S. 12 N 57) zu- treffend einwendet, datiert diese Vereinbarung erst vom 30. August 2016 (Urk. 28/40103764) und somit nach den in der Beschwerdeschrift monierten Transaktionen. Der Verweis in der Replik, die Anklageschrift gegen den Beschul- digten G._____ umfasse gemäss deren Randnote 6 einen Zeitraum bis Oktober 2019 (Urk. 67 S. 31 N 97), ist unsubstantiiert, zumal die in der Folge aufgeführten unautorisierten Transaktionen zum Nachteil der Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 enden (Urk. 28/001010059 ff. S. 15 N 25). Dass es sich bei der am 30. Au- gust 2016 festgehaltenen Vereinbarung bloss um eine "Erinnerung" gehandelt habe, ist eine unbelegte Behauptung (Urk. 67 S. 22 f. N 66). Dass call backs teils ganz unterblieben seien (Urk. 67 S. 40 N 123), wurde erst in der Replik und damit verspätet geltend gemacht. Des Weiteren geht aus den Kontoeröffnungsunterla- gen hervor, dass die Beschwerdeführer – entgegen ihrer Darstellung (Urk. 2 S. 39 N 96) – die banklagernde Korrespondenz vereinbart hatten (Urk. 28/40103562, Urk. 28/40106339, Urk. 28/40106595). Die von den Beschwerdeführern angerufe- nen elektronischen Kommunikationsverträge (Urk. 28/40103587, Urk. 28/4010 6602, Urk. 28/40106346) wurden vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerde- führerin 3 ebenfalls erst am 30. August 2016 und somit nach den beanstandeten Transaktionen abgeschlossen (Urk. 28/40103590, Urk. 28/40106347). Die Be- schwerdeführerin 2 schloss den Vertrag zwar bereits am 11. März 2016 ab (Urk. 28/40106603). Dieser umfasste jedoch nicht die Kommunikation mit der Be- schwerdegegnerin 1; die Beschwerdeführerin 2 beschränkte den Vertrag auf die Einsichtnahme in die Kontaktdetails (Urk. 28/40106602). Betreffend die beanstan- dete Transaktion an die Q._____ AG (Urk. 2 S. 17 N 49) verfügte die Staatsan- waltschaft ferner am 21. Juli 2022 die Einstellung der Strafuntersuchung, da es sich schlicht um eine Rücküberweisung einer zuvor seitens der Q._____ AG er- folgten Gutschrift handelte (Urk. 28/00101135 ff. S. 5); diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Soweit die Beschwerdeführer überdies "eigenmächtige" Transakti- onen des Beschuldigten G._____ rügen (Urk. 2 S. 18 N 49), sind sie darauf hinzu- weisen, dass es sich aus Sicht der Bankmitarbeiter um von den Beschwerdefüh- rern selbst unterzeichnete Zahlungsaufträge handelte (Urk. 28/50403140,

- 27 - Urk. 28/50301163) und nicht um vollmachtlose Transaktionen seitens des Vermö- gensverwalters. Was des Weiteren die gemäss den Beschwerdeführern klar er- kennbaren Fälschungen anbelangt (Urk. 2 S. 18 f. N 49), so brachten der Be- schwerdegegner 2 (Urk. 59 S. 8 N 25) und die Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 6) zutreffend vor, dass die Prüfung der jeweiligen Unterschrift durch einen Vergleich mit der hinterlegten Referenzunterschrift erfolgt (Urk. 28/40303325 ff. S. 2 Ziff. 3.2) und nicht mittels Vergleich verschiedener Unterschriften auf Zahlungsaufträ- gen. Die weitergehenden Rügen am Unterschriftenprüfungsprozedere resp. dem nicht beachteten Vier-Augen-Prinzip (Urk. 67 S. 40 f. N 124 f.) erfolgten erst in der Replik und damit verspätet. Selbiges gilt für die geltend gemachten weiteren Pflichtverletzungen betreffend die Transaktionen vom 24. März 2014 und 2. Mai 2014 (Urk. 67 S. 41 N 125). Weshalb im Übrigen die Überweisung eines Betrags von USD 33'583 am 22. April 2016 einen Verdacht auslösen sollte (Urk. 2 S. 19 N 49), ist – wie der Beschwerdegegner 2 zutreffend ausführt (Urk. 59 S. 11 N 47)

– unverständlich. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik erneut betonen, es handle sich um eine Überweisung an eine im Besitz des Beschuldigten G._____ stehende Gesellschaft (Urk. 67 S. 21 N 60), ist festzuhalten, dass dies angesichts des angegebenen Zahlungsgrundes "Payment for the consultancy fees" nicht un- gewöhnlich erscheint (Urk. 28/50301191). Die von den Beschwerdeführern un- substantiiert geltend gemachten Verluste (Urk. 2 S. 19 N 49) vermögen hieran nichts zu ändern. Was ausserdem den Besuch des Beschwerdeführers 1 in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin 1 vom 15. Juli 2015 anbelangt, anläss- lich welchem dieser mangels Deckung undurchführbare Überweisungen veran- lasst haben soll, worüber er nicht informiert worden sei und was auch nicht proto- kolliert worden sei (Urk. 2 S. 19 N 49), war der Beschwerdegegner 2 gemäss der aktenkundigen Notiz (Urk. 28/40103761), auf welche die Beschwerdeführer hierzu verweisen, nicht zugegen und erstellte dementsprechend auch nicht die Notiz. Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass eine von der Empfängerbank abgelehnte Trans- aktion infolge "inconfirmity with compliance policies" (Urk. 2 S. 38 N 95; Urk. 26/

40120544) nicht per se strafrechtlich relevante fehlende Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 resp. des Beschwerdegegners 2 zu belegen vermag.

- 28 - 5.3.9. Die Beschwerdeführer verweisen schliesslich auf eine für das Be- schwerdeverfahren erstellte Übersicht über gewonnene Erkenntnisse aus der erst im Juni 2022 gewährten Akteneinsicht (Urk. 2 S. 21 N 54, Urk. 3/12). Soweit diese Erkenntnisse seitens der Beschwerdeführer nicht bereits an anderer Stelle in ihrer Beschwerdeschrift erwähnt und dementsprechend im vorliegenden Beschluss be- reits thematisiert wurden, ist festzuhalten, dass hieraus keine Hinweise für eine Gehilfenschaft resp. Mittäterschaft des Beschwerdegegners 2 zu Betrug resp. un- getreuer Geschäftsbesorgung hervorgehen. Die zahlreichen Rügen, der Be- schwerdegegner 2 habe eine "informelle Privatvermittlung" zwischen den Be- schwerdeführern und dem Beschuldigten G._____ angestrebt, erweisen sich nicht von strafrechtlicher Relevanz. Selbiges gilt für den Vorwurf, der Beschwerdegeg- ner 2 habe die Beschwerdeführer an den von diesen mandatierten Rechtsvertre- ter verwiesen. Die Rügen betreffend die ungenügende Prüfung von Transaktionen erweisen sich als unsubstantiiert. 5.4. Angesichts dieser Umstände bestand kein Anlass, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und Beweiserhebungen, wie die Einvernahme des Beschwerdegeg- ners 2 als beschuldigte Person oder von Mitarbeitern der Compliance- oder Per- sonalabteilung der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 2 S. 8 N 17, S. 13 N 41 und S. 23

f. N 63) sowie die Edition von Vertragsunterlagen zwischen der Beschwerdegeg- nerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 (Urk. 67 S. 26 N 76) resp. der E-Mail-Kor- respondenz betreffend die Aufhebungsvereinbarung (Urk. 67 S. 30 N 91), vorzu- nehmen. Die Staatsanwaltschaft kam zu Recht zum Schluss, dass aufgrund der umfangreichen gegen den Beschuldigten G._____ geführten Strafuntersuchung keinerlei Hinweise für Gehilfenschaft resp. Mittäterschaft des Beschwerdegegners 2 betreffend Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegen. Weiterge- hende Ausführungen, insbesondere zu Fragen der Verjährung und einer allfälli- gen Garantenstellung in Bezug auf beanstandete Unterlassungen, die allenfalls keinen Kontext zu einem aktiven Tun aufweisen, können somit unterbleiben. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt.

- 29 -

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. IV.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 6'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss wäre diese vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwer- deführer haben allerdings zu Recht betreffend den gegenüber dem Beschwerde- gegner 2 erhobenen Vorwurf der Gehilfenschaft resp. Mittäterschaft betreffend Betrug resp. ungetreue Geschäftsbesorgung eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gerügt, was zwingend bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 in fine). Daher sind den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 lediglich zwei Drittel der Gerichtsgebühr je zu einem Drittel unter solidarscher Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.00 zu beziehen (Urk. 23). Zu einem Drittel ist die Gerichtsge- bühr auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Ausgangsge- mäss steht den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 keine Entschädigung zu. 2.1. Die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 sind für die Aufwendungen ihrer jeweili- gen anwaltlichen Verteidigung zu entschädigen, wobei die Entschädigung betref- fend die Beschwerdegegner 2 und 4 aus der Staatskasse erfolgt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Was den Aufwand der anwaltlichen Verteidigung der Beschwerdegeg- nerin 3 anbelangt, so sind diesbezüglich die unterliegenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung entschädigungspflichtig, da auf die Beschwerde be- treffend die Beschwerdegegnerin 3 – wie ausgeführt – mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist, was der Entbindung der unterliegenden Privat- klägerschaft von der Entschädigungspflicht entgegensteht, ist doch diesbezüglich dementsprechend nicht von einem latent fortbestehenden öffentlichen Strafverfol-

- 30 - gungsinteresse auszugehen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 19 Abs. 1 AnwGebV), wobei bei der Festlegung der Gebühr die Bedeutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwen- dige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Im Gegensatz zum Vorverfahren wird die Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren pauschal bemessen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5, Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 3.2). 2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 liess eine 33-seitige Beschwerdeantwort (Urk. 57) sowie eine 9-seitige Duplik (Urk. 83) einreichen. Sie bezifferte ihren Auf- wand nicht, sondern beantragte eine "angemessene" Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 57 S. 33 N 127). Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Antrag, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 nicht durchdrang (Urk. 16), ist nicht entschädigungspflichtig. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Rechtsschriften der Beschwerdeführer, des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für die Beschwerdegegnerin 1 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 7'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.3. Der Beschwerdegegner 2 liess eine 13-seitige Beschwerdeantwort (Urk. 59) sowie eine 5-seitige Duplik (Urk. 87) einreichen. Er bezifferte seinen Aufwand nicht, sondern beantragte eine "angemessene" Entschädigung zuzüglich Mehr- wertsteuer, wobei der enorme Umfang der Akten zu berücksichtigen sei. Er er- klärte weiter, dass auf erstes Verlangen eine Honorarnote nachgereicht werde (Urk. 59 S 13 N 61). Es wäre dem Beschwerdegegner 2 frei gestanden, von sich aus eine Honorarnote einzureichen. Eine entsprechende Nachforderung ist bei ei- ner erbetenen Verteidigung nicht erforderlich (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Der Beschwerdegegner 2 verweist zu Recht auf den enormen Umfang der Akten (Urk. 59 S. 13 N 61), wobei er im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 1 seinen Rechtsvertreter erst im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren man-

- 31 - datierte (Urk. 45). Insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Rechts- schriften der Beschwerdeführer, des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für den Beschwerdegegner 2 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 7'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. fest- zusetzen. 2.4. Die Beschwerdegegnerin 3 liess eine 3-seitige Beschwerdeantwort (Urk. 55) sowie eine 4-seitige Duplik (Urk. 85) einreichen. Sie ersuchte um angemessene Entschädigung und hielt ebenfalls fest, dass die Honorarnote auf erstes Verlan- gen eingereicht werde (Urk. 85 S. 4 N 7). Wie bereits ausgeführt, ist von der Ein- holung einer Honorarnote abzusehen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Rechtsschriften des Beschwerdeführers, des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für die Beschwerdegegnerin 3 ist die Entschädigung in An- wendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 3'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.5. Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft ausschliesslich der Verteidigung zu. Dementsprechend sind die aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigungen direkt den Rechtsvertretungen der Beschwerdegegner 1 und 2 auszubezahlen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N. 21; Jo- sitsch/Schmid, PK StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N. 7a). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 6'000.00 fest- gesetzt, zu zwei Dritteln den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 je zu einem Drit- tel unter solidarischer Haftung auferlegt und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse genommen. - 32 -
  3. Im Umfang von zwei Dritteln wird die Gerichtsgebühr aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerde- führerin 1, 2 und 3 – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
  4. Den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 wird keine Entschädigung zugespro- chen.
  5. Der erbetene Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwerde- verfahrens mit Fr. 8'077.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
  6. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdegegners 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwerde- verfahrens mit Fr. 8'077.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
  7. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 werden solidarisch verpflichtet, der Be- schwerdegegnerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'769.50 zu bezah- len. - 33 -
  8. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vierfach, für sich und zuhanden der  Beschwerdeführer 1, 2 und 3 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage von  Urk. 91 und Urk. 92 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden der  Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 91 und Urk. 92 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdegegners 2, unter Beilage von Urk. 91 und Urk. 92 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. a._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be-  schwerdegegnerin 3, unter Beilage von Urk. 91 und Urk. 92 in Kopie (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 34 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220224-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 1. Juli 2024 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X2._____, gegen

1. D._____ SA,

2. E._____,

3. F._____,

4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. a._____,

- 2 - betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1.-3. und 5. der Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. Juli 2022, A-6/2019/10009479

- 3 - Erwägungen: I. 1.1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten G._____ und †H._____. Gegen den Beschuldigten G._____ erhob die Staatsanwaltschaft am

21. Juli 2022 Anklage. Diesem wird zusammengefasst vorgeworfen, insgesamt ei- nen Vermögensschaden von USD 70'836'077, EUR 4'223'093 sowie GBP 300'000 verursacht zu haben, indem er als externer Vermögensverwalter mit ge- fälschten Kundenaufträgen diverse Transaktionen ab Kundenkonten ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Kunden habe ausführen lassen und in unerlaub- ter Weise hochriskante Handelsgeschäfte getätigt habe, welche zu massiven Ver- lusten geführt hätten, und hernach habe er die betroffenen Kunden über diese Verluste nicht informiert (Urk. 5). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abtei- lung, vom 13. April 2023 wurde der Beschuldigte G._____ erstinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifi- zierter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und Geldwäscherei schul- dig gesprochen (Urk. 92 Dispositiv-Ziffer 2). Hinsichtlich des die Privatkläger A._____, B._____ und C._____ betreffenden Sachverhalts erfolgte erstinstanzlich bezüglich des Vorwurfs von Handelsverlusten eine Einstellung, soweit die Tat- handlungen vor dem 1. Januar 2014 erfolgten (Urk. 92 Dispositiv-Ziffer 1). Weiter erfolgte ein Freispruch bezüglich der sie betreffenden unautorisierten Transaktio- nen sowie bezüglich der in Randnote 113 und 114 unter dem Titel "Herstellung von gefälschten/verfälschten Bankunterlagen" zur Anklage gebrachten Urkunden- fälschungen (Urk. 92 Dispositiv-Ziffer 3). Das Berufungsverfahren ist hängig. 1.2. Die Privatkläger A._____, B._____ und C._____ beantragten im Laufe der Untersuchung die Ausdehnung der Strafuntersuchung gegen die D._____ SA und deren Mitarbeiter, insbesondere E._____, wegen des Verdachts auf Begehung di- verser Delikte gegen das Vermögen sowie Urkundenfälschung und Geldwäsche- rei resp. wegen allfälliger Teilnahmehandlungen dazu (Urk. 28/10402001 ff. S. 4 N 6, Urk. 28/10404001 ff. S. 2).

- 4 - 1.3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft u.a. die Stra- funtersuchung gegen die D._____ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und F._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 3) wegen Geldwäscherei etc. nicht an die Hand (Urk. 5).

2. Mit Eingabe vom 17. August 2022 liessen A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hiergegen Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1. bis 3. sowie 5. der Nichtanhand- nahmeverfügung der Vorinstanz (Ref-Nr. A-6/2019/10009479) vom 21. Juli 2022 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuwei- sen, eine Strafuntersuchung gegen die D._____ SA und deren in den angezeigten Sachverhalt verwickelten Mitarbeitenden, insbe- sondere E._____ an die Hand zu nehmen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwert- steuerzuschlag, zu Lasten der Vorinstanz."

3. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde den Beschwerdeführern Frist an- gesetzt, um Übersetzungen der mit der Beschwerdeschrift fremdsprachigen Beila- gen nachzureichen, soweit sich der Inhalt nicht aus der Beschwerdeschrift er- gebe, selbsterklärend sei oder es sich um Kopie der Untersuchungsakten handle. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass für allfällige weitere ohne deutsche Übersetzung eingereichte neue fremdsprachige Beilagen inskünftig keine Frist zur Verbesserung angesetzt werde und diese als unbeachtlich betrachtet würden. Überdies wurde ihnen Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.00 angesetzt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 29. August 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin 1 um Kautionierung der Beschwerdeführer in Höhe von einstweilen Fr. 6'000.00 zur Sicherstellung ihrer Entschädigung (Urk. 16). Mit Ein- gabe vom 19. September 2022 reichten die Beschwerdeführer zwei Stellungnah- men zu Handen des Bezirksgerichts Zürich ein (Urk. 18, Urk. 19/1-2). Mit Eingabe vom 21. September 2022 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einreichung von Übersetzungen, da es sich bei sämtlichen fremdsprachigen Dokumente um Kopien der Untersuchungsakten handle (Urk. 21). Die Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 23).

- 5 -

4. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der prozessuale Antrag der Be- schwerdegegnerin 1 abgewiesen. Weiter wurde den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt. Zudem wurde festgehalten, dass die Untersuchungsakten aus dem Beschwerdeverfahren, Ge- schäfts-Nr. UE220218-O, beigezogen würden und der Beschwerdegegnerin 3 Ak- teneinsicht (mit Ausnahme der Steuerakten von †H._____) gewährt werde (Urk. 30). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 liessen sich die Beschwerdeführer unauf- gefordert vernehmen (Urk. 35), worauf das Schreiben den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde (Urk. 38). Die Staatsan- waltschaft beantragte mit Eingabe vom 7. November 2022 die Abweisung der Be- schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führer (Urk. 53). Die Beschwerdegegnerin 3 liess am 12. Dezember 2022 die Ab- weisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführer (Urk. 55). Der Beschwerdegegner 2 beantragte am 12. Dezember 2022 die Ab- weisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer (Urk. 57), ebenso die Beschwerdegegnerin 1 am 15. Dezem- ber 2022 (Urk. 59). Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 replizierten die Beschwer- deführer (Urk. 67). Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurde den Beschwerde- gegnern 1, 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 20. Februar 2023 hierauf (Urk. 76). Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 duplizierten am 15. März 2023 (Urk. 83, Urk. 85), der Beschwerdegegner 2 mit Eingabe vom 31. März 2023 (Urk. 87). Mit Schreiben vom 21. April 2023 wurde den Beschwerdeführern Frist für allfällige Bemerkungen innert nicht erstreckbarer Frist angesetzt (Urk. 90). Hierauf liessen sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erneut vernehmen und insbesondere das gegen den Beschuldigten G._____ am 13. April 2023 ergan- gene Urteil im Dispositiv einreichen (Urk. 91, Urk. 92). Im Hinblick auf den Verfah- rensausgang kann von der Fortsetzung des Schriftenwechsels abgesehen wer- den.

5. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 und Ab- wesenheiten sowie zufolge in diesem Zusammenhang wegen anhaltend hoher

- 6 - Pendenzen ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht vorliegender Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt. II. 1.1. Die Beschwerdegegnerin 3 macht geltend, dass die Beschwerdeführer ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen seien. Ihr Name komme in der Be- schwerdeschrift nicht vor. Es werde nicht dargetan, inwiefern und mit welchen Handlungen sie sich strafbar gemacht haben solle (Urk. 55 S. 3 N 3, Urk. 85 S. 3 N 2). 1.2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahele- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3 und 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). Diese Begründung muss in der Be- schwerdeschrift selbst enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht er- streckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Stel- lungnahmen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Aus- geschlossen sind in diesem Rahmen allerdings Anträge und Rügen, die der Be- schwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). Art. 109 Abs. 1 StPO vermag hieran nichts zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2 in fine). 1.3. Die Beschwerdegegnerin 3 kommt in der Beschwerdeschrift nicht vor. Die Beschwerdeführer erwähnen die Beschwerdegegnerin 1 sowie "deren Mitarbei-

- 7 - ter", wobei sie hierbei auf den Beschwerdegegner 2 explizit Bezug nehmen (vgl. Urk. 2 S. 16 N 48 Titel Ziffer 2.6). Ansonsten erwähnen die Beschwerdeführer je- weils pauschal die "Mitarbeiter" der Beschwerdegegnerin 1. Es ist der Beschwer- degegnerin 3 zuzustimmen, dass aus der Beschwerdeschrift nicht hervorgeht, welches Verhalten die Beschwerdeführer ihr vorwerfen und weshalb bezüglich ih- rer Person die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben werden sollte. In ihrer Replik führten die Beschwerdeführer in der Folge aus, weshalb sich die Beschwerdegegnerin 3 strafbar gemacht haben soll (Urk. 67 S. 32 N 98 ff.). Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Replik allerdings lediglich ausführen dürfen, weshalb sie mit der Beschwerdeschrift – entgegen der Ansicht der Beschwerde- gegnerin 3 – ihrer Begründungspflicht nachgekommen seien. Die Replik dient je- doch nicht dem Nachschieben von Argumenten, die bereits in der Beschwerde- schrift hätten geltend gemacht werden können. Auf die Beschwerde ist daher be- treffend die Beschwerdegegnerin 3 – mit Ausnahme der gerügten Gehörsverlet- zung (siehe hierzu nachfolgend E. III. 3.) – mangels rechtsgenügender Begrün- dung nicht einzutreten. 2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung am 8. August 2022 entgegengenommen zu haben (Urk. 2 S. 4 N 3). In den Akten findet sich kein Empfangsschein. Dementsprechend ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 17. August 2022 recht- zeitig erfolgte. 2.2.1. Die Beschwerdeführer bringen selbst zu Recht vor, betreffend den Tat- bestand von Art. 305ter StGB nicht beschwerdelegitimiert zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 2.3, 6B_1321/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.4.2 und 6B_1374/2020 vom 11. März 2021 E. 2.5). Dementsprechend ist dieser Vorwurf kein Thema des vorliegenden Beschwerde- verfahrens. Die Beschwerdeführer berufen sich vielmehr auf die Tatbestände des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Urk. 2 S. 5

f. N 8 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass die Be- schwerdeführer nebst dem Tatbestand von Art. 305ter StGB auch betreffend den Tatbestand der Geldwäscherei nicht beschwerdelegitimiert seien (Urk. 53 S. 2).

- 8 - 2.2.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist und somit unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N 21). 2.2.3. Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt zwar in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Doch dient der Tatbestand nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 146 IV 211 E. 4.2.1). 2.2.4. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass sie in Bezug auf die im Anschluss der durch den Beschuldigten G._____ zu ihrem Nachteil verübten Vermögensdelikte begangenen Geldwäschereihandlungen als geschädigte Personen zu behandeln seien (Urk. 2 S. 6 N 11). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass gemäss der gegen den Beschuldigten G._____ erhobenen Anklageschrift nur Transaktionen zu Lasten der Geschädigten I._____ als Vortaten zu Geldwäscherei zu qualifizieren seien (Urk. 53 S. 2). Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf zum Nachteil der Geschädigten I._____ erfolgte Transaktionen nicht beschwerdelegitimiert sind. Ob jedoch bezüglich der inkriminierten Transaktionen zum Nachteil der Beschwerdeführer eine Vortat vorliegt, wie es diese geltend machen (Urk. 2 S. 39 N 99), ist sowohl für die Eintretensfrage als auch für die Begründetheit des

- 9 - Rechtsmittels an sich von Belang. Diese Frage ist somit nicht im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation, sondern – soweit erforderlich – im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerde zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_335/2022 vom 3. April 2023 E. 1.4 m.w.H.). 2.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemer- kungen. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 grundsätzlich einzutreten (vgl. nachfolgend E. III. 4.4). III.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Nichtanhandnahme ei- ner Strafuntersuchung im Wesentlichen wie folgt: Es seien keine Delikte zu unter-

- 10 - suchen, welche keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden könn- ten, weshalb Art. 102 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelange. Gegen den Be- schuldigten G._____ werde u.a. wegen Geldwäscherei Anklage erhoben; hierbei handle es sich um eine Katalogtat von Art. 102 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte G._____ sei aber weder Organ noch Mitarbeiter der betroffenen Banken gewe- sen, sondern habe als externer Vermögensverwalter über die Gesellschaften J._____ AG (nachfolgend: J._____) und K._____ AG (nachfolgend: K._____) Ver- mögenswerte der betroffenen Kunden verwaltet. Es mangle somit am Tatbe- standselement "in einem Unternehmen". Bezüglich der Mitarbeitenden der invol- vierten Banken fehle es betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei am entspre- chenden Tatverdacht. Es fehle am Vorsatz sowie – mit Ausnahme betreffend die Privatklägerin I._____ – an der jeweiligen Vortat. Es seien keine Anhaltspunkte für Geldwäscherei ersichtlich gewesen, weshalb keine Pflicht bestanden habe, ver- tiefte Abklärungen gemäss Art. 6 GwG zu treffen und bei begründetem Verdacht eine Meldung gemäss Art. 9 GwG einzureichen. Mangels Verletzung der Pflichten gemäss Art. 6 und Art. 9 GwG scheide auch eine Strafbarkeit wegen Geldwä- scherei durch Unterlassen aus. Dass der Beschuldigte G._____ bei der Verübung seiner Delikte vom Beschwerdegegner 2 oder sonst jemandem innerhalb der be- troffenen Banken unterstützt worden wäre bzw. Mittäter oder Gehilfen innerhalb der Banken gehabt hätte, sei gemäss Untersuchungsergebnis unzutreffend. Die Untersuchung habe keinerlei Beweise für eine Mittäterschaft oder Gehilfenschaft des Beschwerdegegners 2 oder anderer Mitarbeitenden der betroffenen Banken zu Tage gefördert (Urk. 5 S. 2 ff.). 2.2. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, dass die bisherigen Erkenntnisse zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit absoluter Sicherheit den Schluss zuliessen, dass keine strafbaren Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 bzw. von deren damaligen Mitarbeitenden vorlägen, womit die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" keine Nichtanhandnahme hätte verfügen dürfen (Urk. 2 S. 47 N 124, Urk. 67, Urk. 91). Die Beschwerdegeg- nerin 1 und der Beschwerdegegner 2 erachten die verfügte Nichtanhandnahme als korrekt (Urk. 57, Urk. 59, Urk. 83, Urk. 87). Die Staatsanwaltschaft hielt im Be- schwerdeverfahren an ihrem Standpunkt fest (Urk. 53).

- 11 - 2.3. Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Parteien insoweit einzugehen, als sie sich als entscheidrelevant erweisen. Festzuhalten ist in diesem Zusammen- hang, dass die pauschalen Verweise der Beschwerdeführer auf frühere Rechts- schriften im Rahmen der Strafuntersuchung (z.B. Urk. 2 S. 7 N 15 und S. 8 N 18) unbeachtlich sind, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3 und 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1). Dementsprechend erweist sich die unauf- geforderte Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. September 2023 (Urk. 18) be- reits aus diesem Grund als unbeachtlich, wird mit dieser doch schlicht auf Rechts- schriften zu Handen anderer Behörden betreffend einen im Rahmen eines ande- ren Gerichtsverfahrens gestellten Verfahrensantrags verwiesen (Urk. 19/1-2). Ob sich auch die unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2022 als unbeachtlich erweist (Urk. 35), was die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 geltend machen (Urk. 57 S. 32 N 123 ff., Urk. 59 S. 12 N 58), kann offen gelassen werden, da die Ausführungen ohnehin nicht von Rele- vanz sind (vgl. nachfolgend E. III. 4.3). 3.1. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Urk. 2 S. 46 f. N 120 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe sich weder ausführlich noch sorgfältig mit den von ihr geltend gemachten Verdachtsgründen auseinan- dergesetzt (Urk. 2 S. 8 N 16 und S. 15 N 46). Auch habe sich die Staatsanwalt- schaft nicht zum Vorwurf der Mittäterschaft resp. Gehilfenschaft betreffend Betrug resp. ungetreue Geschäftsbesorgung geäussert (Urk. 2 S. 22 N 58 f.). Sie habe weiter ihre Beweisanträge systematisch ignoriert und zwar ohne jegliche Begrün- dung (Urk. 2 S. 15 N 46). Zudem bestehe die Vermutung, dass sie wichtige Akten ausser Acht gelassen habe (Urk. 2 S. 21 N 53). 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Hierbei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

- 12 - leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2). 3.3. Es ist den Beschwerdeführern zuzustimmen (Urk. 2 S. 22 N 58 f.), dass die Staatsanwaltschaft nicht einlässlich begründet, weshalb sie die Strafuntersuchung betreffend Gehilfenschaft resp. Mittäterschaft zu Betrug und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung nicht an die Hand genommen hat. Sie führt zwar den Vorwurf auf Seite 2 Ziffer 2.2 der Nichtanhandnahmeverfügung auf und hält – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt (Urk. 53 S. 6 f. N 9)

– in Ziffer 13 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass der Be- schuldigte G._____ bei der Verübung seiner Delikte weder vom Beschwerdegeg- ner 2 noch sonst von jemandem innerhalb der betroffenen Banken unterstützt worden wäre bzw. keine Mittäter oder Gehilfen innerhalb der betroffenen Banken gehabt habe und die Untersuchung keinerlei Beweise für eine Mittäter- oder Ge- hilfenschaft des Beschwerdegegners 2 oder anderer Mitarbeitenden der betroffe- nen Banken zu Tage gefördert habe (Urk. 5 S. 5). Sie setzt sich hierbei jedoch mit den diesbezüglichen Ausführungen zum Beschwerdegegner 2 in den Strafanzei- gen der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Es liegt somit bezüglich des gegen den Beschwerdegegner 2 erhobenen Vorwurfs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 22 N 59) – im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden. Zwar ist die Rüge der Ge- hörsverletzung formeller Natur und führt deren Begründetheit grundsätzlich unge- achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch praxisgemäss Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer In- stanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen frei über- prüfen kann (BGE 142 II 218 [Pra 2017 Nr. 2] E. 2.8.1). Dies ist vorliegend der Fall. Die III. Strafkammer entscheidet mit voller Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Staatsanwaltschaft hat eine ausführliche 9-seitige Stel- lungnahme eingereicht (Urk. 53); hierzu konnten die Beschwerdeführer Stellung

- 13 - nehmen. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Sache an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen. Was die Beschwerdegegnerin 3 anbelangt, liegt im Übrigen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer vor, nahmen die Be- schwerdeführer doch in den beiden Eingaben betreffend Ausdehnung der Strafun- tersuchung (Urk. 28/10402001 ff., Urk. 28/10404001 ff., Urk. 2 S. 11 f. N 34) kei- nen konkreten Bezug auf sie und liegen somit keinerlei Argumente vor, auf wel- che die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hätte eingehen müssen. 3.4. Was die übrigen Vorwürfe, wie insbesondere den Vorwurf der Geldwäsche- rei anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung dargelegt, weshalb sich ihres Erachtens die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 nicht strafbar gemacht haben resp. kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vorliegt (siehe vorstehend E. III. 2.1).Die Staatsanwaltschaft durfte sich bei ihrer Begründung – wie zuvor ausgeführt – auf das Wesentliche beschränken und musste sich nicht mit sämtlichen Argumenten der Beschwerdeführer ausein- andersetzen. Weiter beruht die Vermutung der Beschwerdeführer, die Staatsan- waltschaft habe wichtige Akten ausser Acht gelassen, lediglich auf dem Umfang der nachträglichen Beweisergänzung (vgl. hierzu Urk. 28/00101027 ff.). Hieraus geht allerdings nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft bei Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung Akten ausser Acht gelassen hätte (vgl. insb. Urk. 28/0010 1057 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Rüge der Be- schwerdeführer, sie hätten zur Beweisergänzung nicht Stellung nehmen dürfen (Urk. 2 S. 21 N 53), ins Leere geht, wurden ihr doch diese Akten – wie von ihr selbst ausführt – rund drei Wochen vor Erlass der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung zugestellt (Urk. 2 S. 21 N 52, Urk. 28/70402621 ff.) und stand es ihnen frei, dazu Stellung zu nehmen (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2012 vom 11. September 2012 E. 1.3). Weiter ist auch die Behauptung der Beschwerdeführer, ihre Beweisanträge seien systematisch ohne Begründung ab- gelehnt worden, aktenwidrig. Wie die Staatsanwaltshaft zutreffend ausführt (Urk. 53 S. 4 N 6), hat sie am 18. Mai 2022 einen begründeten Beweisergän- zungsentscheid erlassen (Urk. 28/001010027 ff.). Im vorliegenden Beschwerde- verfahren rügten die Beschwerdeführer einzig konkret die unterlassene erneute

- 14 - Einvernahme des Beschwerdegegners 2 sowie unterlassene Beschlagnahmun- gen gemäss Eingabe vom 8. April 2022 (Urk. 2 S. 8 N 17); diesbezüglich finden sich die entsprechenden Erwägungen im genannten Beweisergänzungsentscheid. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit – mit Ausnahme betreffend die Begründung der Nichtanhandnahme bezüglich des gegenüber dem Beschwerde- gegner 2 erhobenen Vorwurfs der Gehilfenschaft resp. Mittäterschaft zu Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung – nicht vor. 4.1. Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rah- men des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner be- stimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet und dieses bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Art. 260ter, Art. 260quinquies, Art. 305bis, Art. 322ter, Art. 322quinquies, Art. 322septies Abs. 1 oder Art. 322octies StGB, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderli- chen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 2 StGB). 4.2. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich wegen Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig er- langten Vermögenswerte. Tatobjekt der Geldwäscherei sind alle Vermögens- werte, die aus einem Verbrechen herrühren. Massgebend hierfür ist die Definition nach Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessori- schen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben

- 15 - dieser Vortat herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.1). 4.3. Wie bereits ausgeführt, erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldig- ten G._____ insbesondere wegen Geldwäscherei Anklage. Hierbei erachtete sie lediglich mittels gefälschter Kundenaufträge unerlaubte Transaktionen ab einem Konto der Geschädigten I._____ bei der Beschwerdegegnerin 1 als entspre- chende Vortaten (Urk. 28/00101059 ff. S. 57 N 119). Dementsprechend hielt sie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass es bezüglich der an- deren geschädigten Personen an einer Vortat fehle. Vermögenswerte von Kun- den, die legal auf deren Konten bei der Beschwerdegegnerin 1 (und den weiteren betroffenen Banken) gelegen seien, könnten nicht Objekt einer Geldwäscherei- handlung sein (Urk. 5 S. 6 f. N 15). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hielt sie an dieser Auffassung fest (Urk. 53 S. 2 und S. 8 f. N 15). Die Beschwerdegeg- nerin 1 und der Beschwerdegegner 2 vertreten dieselbe Ansicht (Urk. 57 S. 9 f. N 28 ff., Urk. 59 S. 3 f. N 4, Urk. 83 S. 6 f. N 15, Urk. 87 S. 2 N 7). Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführer verfangen nicht. Auf der einen Seite sind die Ausführungen unsubstantiiert. Es geht hieraus nicht hervor, welche konkreten Urkundendelikte bezüglich welcher Geldwäschereihandlungen ihres Erachtens als Vortaten in Frage kämen. Auf der anderen Seite mag es zu- treffen, dass Urkundendelikte als Vortaten in Frage kommen können (Urk. 2 S. 39

f. N 99 ff., Urk. 67 S. 11 N 19), soweit sie – wie die Beschwerdegegnerin 1 zutref- fend einwendet (Urk. 57 S. 9 f. N 29) – nicht ausschliesslich mit einem Vermö- gensdelikt einhergehen (Ackermann/Zehnder, in: Kriminelles Vermögen / Krimi- nelle Organisationen, Band II, Art. 305bis N 255). Diese Thematik ist jedoch vorlie- gend irrelevant. Aus dieser Argumentation geht nämlich ohnehin nicht hervor, dass die Auffassung der Staatsanwaltschaft, es habe sich um legale Gelder der Beschwerdeführer gehandelt, nicht zutreffen sollte. Die Beschwerdeführer ma- chen geltend, dass sie bei korrekter Kenntnis der Entwicklung ihres Portfolios frühzeitig die Reissleine gezogen hätten (Urk. 2 S. 40 N 101). Dies wurde denn dem Beschuldigten G._____ betreffend die erlittenen "Handelsverluste" angelas- tet, wonach sie ansonsten bei Kenntnis der ersten Verluste die nachfolgenden

- 16 - Verluste hätten verhindern können (Urk. 28/001010059 ff. S. 37 f. N 83). Dass sie den mit dem Beschuldigten G._____ abgeschlossenen Vermögensverwaltungs- vertrag nicht beendeten, vermag jedoch an der Legalität der auf dem Bankkonto bei der Beschwerdegegnerin 1 gelagerten Gelder nichts zu ändern resp. lässt die auf dem Bankkonto liegenden Gelder nicht deliktisch werden. Der gegen den Be- schuldigten G._____ ergangene erstinstanzliche Schuldspruch betreffend Geld- wäscherei resp. Urkundenfälschung (Urk. 91 S. 1 N 2) vermag hieran nichts zu ändern, zumal die zur Anklage gebrachte Geldwäscherei – wie bereits ausgeführt

– zum Nachteil einer anderen Privatklägerin erfolgte. Die ohnehin unsubstantiierte Argumentation, Transaktionen im Zusammenhang mit der L._____ Ltd. seien auch zum Nachteil der Beschwerdeführer erfolgt (Urk. 67 S. 5 N 3, Urk. 91 2 N 3), erfolgte erst in der Replik resp. Triplik und damit verspätet und ist somit unbeacht- lich (vgl. vorstehend E. II. 1.2). Zusammenfassend ist das Vorliegen einer Vortat zu verneinen. Dementsprechend fällt eine Strafbarkeit gemäss Art. 305bis StGB sowie Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 305bis StGB ausser Betracht. Ausführungen zu den weiteren Tatbestandsvor- aussetzungen sowie zur Verjährungsthematik können somit unterbleiben. Die Nichtannahme einer Strafuntersuchung ist insofern korrekt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4.4. Zur Begründung der Staatsanwaltschaft, weshalb eine Strafbarkeit der Be- schwerdegegnerin 1 gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB nicht in Frage kommt, äusser- ten sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort. Erst in der Replik liessen sie sich nebenbei zu diesem Tatbestand vernehmen (Urk. 67 S. 8 f. N 13). Dies ist jedoch verspätet. Sie hätten in der Beschwerdebegründung darlegen müssen, weshalb die Begründung der Staatsanwaltschaft ihres Erach- tens nicht zutrifft (vgl. vorstehend E. II. 1.2). Folglich ist diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 5.1. Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Mittäterschaft resp. Gehilfenschaft zu den vom Beschuldigten G._____ begangenen Delikten (Betrug, ungetreue Ge- schäftsbesorgung; Urk. 2 S. 5 N 10).

- 17 - 5.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mitttäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbetei- ligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesent- lich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, der Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 135 IV 152 E. 2.3.1 [Pra 2010 Nr. 11]). 5.2.2. Gemäss Art. 25 StGB ist Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Objektiv muss der Gehilfe dem Haupttäter ei- nen Tatbeitrag leisten, welcher kausal zur Realisierung der strafbaren Handlung beiträgt, so dass sich die Tat ohne diese Hilfeleistung nicht in der gleichen Art und Weise abgespielt hätte. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder da- mit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Zum Vorsatz des Gehil- fen gehört auch die Kenntnis des Vorsatzes des Haupttäters. Dieser muss des- halb bereits einen Tatentschluss gefasst haben. Eventualvorsatz genügt bei Ge- hilfenschaft (BGE 132 IV 49 E. 1.1 [Pra 2007 Nr. 12]). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 5.3.1. Zur Anklage gebracht wurden unter dem Titel gewerbsmässiger Betrug bzw. eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung elf zum Nachteil der Beschwerdeführer erfolgte unautorisierte Transaktionen seitens des Beschuldig-

- 18 - ten G._____ (Urk. 28/00101059 ff. S. 15 f. N 24 ff.), wobei diesbezüglich erstin- stanzlich ein Freispruch erfolgte (Urk. 92). Ausserdem wurde der Beschuldigte G._____ unter dem Titel "unrechtmässige Gebühren" ebenfalls wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 angeklagt (Urk. 28/00101059 ff. S. 27 ff. N 56 ff. und S. 31 N 70). Weiter wurde der Beschul- digte G._____ unter dem Titel "Handelsverluste" wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der Beschwerdeführer angeklagt (Urk. 28/001010059 ff. S. 37 ff. N 81 ff.), wobei das Verfahren diesbezüglich erstinstanzlich bezüglich der Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurde (Urk. 92). Die Be- schwerdeführer legen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert dar, weshalb die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, es lägen aufgrund der umfangreichen gegen den Beschuldigten G._____ durchführten Strafuntersu- chung keinerlei Hinweise für Mittäterschaft resp. Gehilfenschaft vor, nicht zutref- fen sollte. Die von ihr angeführten einzelnen Verdachtsmomente reichen hierfür – wie sogleich aufzuzeigen ist – nicht aus, zumal sich die meisten Rügen pauschal gegen die Beschwerdegegnerin 1 richten, ohne konkrete Bezugnahme auf den Beschwerdegegner 2. 5.3.2. Die Beschwerdeführer erwähnen zunächst ein gegen die J._____ von der Staatsanwaltschaft M._____ geführtes Strafverfahren, über welches die Be- schwerdegegnerin 1 bereits im Jahr 2015 in Kenntnis gesetzt worden sei und wor- über die Beschwerdeführer nicht informiert worden seien (Urk. 2 S. 14 N 44). Vor dem Hintergrund, dass im M._____ Strafverfahren ebenfalls wegen Urkundenfäl- schung ermittelt worden sei, sei es geradezu stossend, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 die Bien Trouvé-Erklärungen ihrer Kunden weiterhin indirekt, d.h. über den Beschuldigten G._____, vereinnahmt habe (Urk. 2 S. 15 N 45). Wie die Beschwerdeführer selbst feststellen (Urk. 2 S. 14 N 44), waren in jenes Strafverfahren M._____ Angestellte der J._____ involviert, nicht der Beschuldigte G._____. Die Staatsanwaltschaft M._____ hat infolgedessen auch die Über- nahme des gegen den Beschuldigten G._____ geführten Verfahrens abgelehnt (Urk. 28/20201011). Dass der Beschuldigte G._____ Einzelzeichnungsberechtig- ter der Zweigniederlassung der J._____ in Zürich war (Urk. 67 S. 27 N 81,

- 19 - Urk. 28/10101123), vermag nichts daran zu ändern, dass er nicht in das M._____ Strafverfahren involviert war. Des Weiteren ist die Rüge der fehlenden Information der Beschwerdeführer über die gegen die J._____ geführte Strafuntersuchung aktenwidrig. Die Beschwerde- führer verweisen bezüglich der ausgebliebenen Information schlicht auf eine Ant- wort des Beschwerdegegners 2, die sich auf eine andere Privatklägerin bezog und im Weiteren lediglich genereller Natur war (Urk. 28/50601001 ff. S. 22 F/A 135-136). Der Beschwerdeführer 1 selbst erklärte allerdings anlässlich der polizei- lichen Befragung vom 12. Februar 2020, sie hätten am 24. April 2015 einen ent- sprechenden Anruf vom Beschwerdegegner 2 erhalten. Er sei hierbei darüber in- formiert worden, dass die Konten wegen eines Verfahrens in M._____ eingefroren worden seien (Urk. 28/50301001 ff. S. 16 F/A 87). Anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 gab er wiederum zu Protokoll, dass er im April 2015 über die Kontosperren infolge eines Verfahrens gegen die J._____ in M._____ informiert worden sei (Urk. 28/50802001 ff. S. 16 F/A 56). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerde- gegnerin 1 resp. den Beschwerdegegner 2 am 27. April 2015 gemeinsam mit dem Beschuldigten G._____ aufsuchte. Aus der Aktennotiz des Beschwerdegegners 2 geht hervor, dass anlässlich jenes Besuchs das gegen die J._____ geführte Straf- verfahren Thema gewesen sei, der Beschwerdeführer 1 sich entschieden habe, das Mandat zu kündigen und sobald der Beschuldigte G._____ seine neue Firma aufgebaut habe, eine Vollmacht zu Handen der neuen Gesellschaft [K._____] zu unterzeichnen (Urk. 28/40103760). Der Widerruf der Vollmacht vom 27. April 2015 ist aktenkundig (Urk. 28/40103612). Des Weiteren wurden die Beschwerde- führer von der Beschwerdegegnerin 1 am 27. April 2015 schriftlich über die Ange- legenheit informiert (Urk. 28/40103794). Der diesbezügliche Einwand der Be- schwerdeführer, das Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 27. April 2015 sei unzulässigerweise nicht ihnen direkt gesandt worden, sondern an ihren Vermö- gensverwalter (Urk. 67 S. 17 f. N 42), ist angesichts der offenkundig erfolgten In- formation des Beschwerdeführers 1 über die Strafuntersuchung betreffend die J._____ unverständlich.

- 20 - In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich bei den Ausführungen, wonach der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführern am 27. April 2015 zugesichert habe, es sei mit ihrem Gemeinschaftskonto alles in Ordnung, obwohl der Kontostand alarmierend tief gewesen sei, und er nur des- halb die Vollmacht auf die K._____ übertragen habe (Urk. 67 S. 18 N 46, Urk. 91 S. 2 N 4), um blosse, unbelegte Behauptungen handelt und ohnehin nicht ersicht- lich ist, weshalb der Beschwerdegegner 2 einzig aufgrund des Kontostandes von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschuldigten G._____ hätte aus- gehen müssen, war doch dieser – wie bereits gesagt – nicht in die M._____ Stra- funtersuchung involviert und wurden die Konten doch wieder entsperrt. 5.3.3. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass der Beschwerde- führer 1 und jeweils eine der beiden Beschwerdeführerinnen jährlich die Be- schwerdegegnerin 1 aufgesucht hätten. Hierbei seien ihnen in Anwesenheit des Beschwerdegegners 2 gefälschte Kontoauszüge vorgelegt worden (Urk. 2 S. 12 N 38 und S. 39 N 96). Es sind diverse Aktennotizen betreffend Besuche in Anwe- senheit des Beschwerdegegners 2 aktenkundig (vgl. Urk. 28/40103759 [2014], Urk. 28/40103760 [2015], Urk. 28/40103764 [2016], Urk. 28/40106401 [2016]). Der Beschwerdegegner 2 stellt in seiner Beschwerdeantwort in Abrede, dass hier- bei jeweils in seiner Anwesenheit gefälschte Kontoauszüge vorgelegt worden seien (Urk. 59 S. 9 N 34). In ihrer Replik verwiesen die Beschwerdeführer als Be- weis für ihre Behauptung auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 (Urk. 67 S. 30 N 89) sowie auf Seite 12 ihrer Strafanzeige vom 21. Januar 2020 (Urk. 67 S. 29 N 88). Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 stellen schlichte Behauptun- gen dar (Urk. 28/50801001 ff. S. 9 f. und S. 12 f. F/A 26). Auch in der Strafan- zeige findet sich wiederum schlicht die Behauptung, es seien in Gegenwart der Bankmitarbeiter gefälschte Auszüge vorgelegt worden (Urk. 28/10401001 ff. S. 12

f. N 92 f.). In der Folge ist in der Strafanzeige aber festgehalten, dass dem Be- schwerdeführer 1 jeweils sodann ein zweiter richtiger (!) Bankauszug vorgelegt worden sei und er diesen dann jeweils wie von der Depotbank gewünscht als Richtigbefund ("Bien Trouvé") unterzeichnet habe (Urk. 28/10401001 ff. S. 13 N 95 und S. 27 N 43). Gemäss Strafanzeige wurden somit anlässlich der Kunden- treffen Bien Trouvé-Erklärungen mit den richtigen Informationen unterzeichnet

- 21 - (siehe auch Urk. 67 S. 16 N 38 f.), worauf auch die Staatsanwaltschaft hinweist (Urk. 53 S. 2 f.). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten G._____, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführern immer die Originale mit richtigen Befundanzeigen vorgelegt habe. Bei einem Kundenbesuch spreche der Bankangestellte direkt mit den Kunden und zeige ihm seine oder ihre Vermögens- ausweise (Urk. 28/50802001 ff. S. 30 F/A 114). Auch der Beschwerdeführer 1 brachte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 vor, dass jeweils bei den Treffen ein Reconciliation Statement abgegeben worden sei (Urk. 28/50801001 ff. S. 9 F/A 26). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 2 ist angesichts dessen nicht ersichtlich. Es ist nicht nach- vollziehbar, weshalb dem Beschwerdegegner 2 – falls dem überhaupt so gewe- sen sein sollte – eine Diskrepanz zwischen den unterschiedlichen Auszügen, d.h. den korrekten Bankunterlagen sowie den gefälschten Dokumenten des Beschul- digten G._____, aufgefallen sein sollte, wenn dies bei den Beschwerdeführern selbst bis zum Jahr 2018 nicht der Fall war (siehe hierzu nachfolgend E. III. 5.3.4). 5.3.4. Die Beschwerdeführer rügen weiter, der Beschwerdegegner 2 sei spä- testens am 20. April 2018 über "die gefälschten E-Mails" in Kenntnis gesetzt wor- den. Dennoch sei jede Information an die Beschwerdeführer unterblieben (Urk. 2 S. 20 N 49). Sie stützen sich hierzu auf eine E-Mail des Beschwerdegegners 2 vom 20. April 2018, worin dieser den Beschuldigten G._____ bittet, "klaren Wein" einzuschenken, N._____ habe nie der Kundin Auszüge zugestellt (Urk. 28/40308424). Hiermit nahm der Beschwerdegegner 2 Bezug auf eine E-Mail von … [E-Mail-Adresse], die ihm kurz zuvor von der Beschwerdeführerin 2 weitergelei- tet worden war, gemäss welchem N._____, External Asset Manager bei der Be- schwerdegegnerin 1, der Beschwerdeführerin 2 ein Bankdokument zugesandt ha- ben soll (Urk. 28/40308425). Dieser Korrespondenz ging ein Besuch aller drei Be- schwerdeführer beim Beschwerdegegner 2 am selben Tag voraus. Gemäss der nachträglich am 3. April 2019 erstellten Aktennotiz des Beschwerdegegners 2 (Urk. 28/40301016 ff.) habe die Beschwerdeführerin 2 anlässlich jenes Treffens Fragen zu einem vom Beschuldigten G._____ erhaltenen Dokument gehabt, wor- auf dem Beschwerdegegner 2 eine Diskrepanz zu den Unterlagen der Beschwer-

- 22 - degegnerin 1 aufgefallen sei, er und ein weiterer Bankmitarbeiter ihre Bankunter- lagen geholt und sie die Beschwerdeführer über ihre tatsächlichen Kontostände informiert hätten. Der Beschuldigte G._____ habe daraufhin erläutert, weshalb die Unterschiede bestünden, worauf der Beschwerdeführer 1 das Bien Trouvé für das Familienkonto unterzeichnet habe. Im Rahmen dieses Treffens hätten die beiden Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, regelmässig Kontoauszüge von der Beschwerdegegnerin 1 per E-Mail erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihm, dem Beschwerdegegner 2, hernach eine der E-Mails, versandt von der E-Mail-Adresse …, weitergeleitet. Bei dieser E-Mail-Adresse habe es sich nicht um eine offizielle E-Mail-Adresse der Beschwerdegegnerin 1 gehandelt. Der Be- schwerdegegner 2 habe anerboten, sämtliche Bankunterlagen herauszusuchen; diese hätten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 am 23. April 2018 mitgenommen. Am 27. April 2018 hätten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 erklärt, gewisse Transaktionen seien wohl nicht von ihnen in Auftrag gegeben worden. Der Beschwerdegegner 2 habe vorgeschlagen, die Zahlungsaufträge durchzugehen, was sie abgelehnt hätten. Der Beschwerdefüh- rer 1 habe darauf bestanden, dass sie, d.h. die Mitarbeiter der Beschwerdegegne- rin 1, nichts unternehmen sollten, er würde dies direkt mit dem Beschuldigten G._____ klären. Im Juni und Juli 2018 sei seitens der Beschwerdeführer bestätigt worden, in der Türkei Bargeld erhalten zu haben (Urk. 28/40301016 ff.). In ihrer Strafanzeige bestätigten die Beschwerdeführer, dass der "Schwindel" am 20. April 2018 anlässlich eines Treffens aufgeflogen sei, wobei ihres Erachtens die Be- schwerdeführerin 2 dies entdeckt habe (Urk. 28/10401001 ff. S. 14 N 97 ff.). Das unterzeichnete Bien Trouvé ist aktenkundig (Urk. 28/10404923). Ebenfalls akten- kundig ist die Korrespondenz des Beschwerdegegners 2 mit den Beschwerdefüh- rern, wonach der Beschwerdegegner 2 diese über seine Korrespondenz mit dem Beschuldigten G._____ informierte (Urk. 28/40308417 ff.). Der Beschwerdeführer 1 gab im Übrigen auch zu Protokoll, dass nach dem Meeting vom 20. April 2018 seitens der Beschwerdegegnerin 1 ein Schreiben betreffend die Beendigung mit der Zusammenarbeit mit der K._____ versandt worden sei und er Kenntnis von diesem Schreiben habe (Urk. 28/50301001 ff. S. 19 F/A 103). Angesichts dessen ist die Rüge, es sei jegliche Information seitens des Beschwerdegegners 2 nach

- 23 - der Entdeckung der "gefälschten E-Mails" unterblieben (Urk. 2 S. 20 N 49), schlicht aktenwidrig, wie die Staatsan- waltschaft zutreffend ausführte (Urk. 53 S. 6 N 8 lit. e). Abschliessend ist in die- sem Kontext festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beilage 12 zur Be- schwerdeschrift (siehe hierzu nachfolgend E. III. 5.3.9) ebenfalls auf den Inhalt des zuvor genannten E-Mails des Beschwerdegegners 2 vom 20. April 2018 an den Beschuldigten G._____ verweisen. Sie halten hierbei fest, dass die Aussage in besagtem E-Mail, wonach N._____ die Kontoauszüge nie an die Beschwerde- führerin 2 zugestellt habe, aktenwidrig sei, und verweisen hierzu auf das dem Be- schwerdegegner 2 weitergeleitete E-Mail von … [E-Mail-Adresse]. Sie werfen der Beschwerdegegnerin 1 daher vor, keine Ahnung davon zu haben, wer mit ihren Kunden kommuniziere (Urk. 3/12 S. 7 zu "20. April 2018"). Dies erscheint ange- sichts der zuvor genannten gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach das E-Mail gefälscht sei, als äusserst befremdlich. 5.3.5. Des Weiteren erachten die Beschwerdeführer es als relevant, dass dem Beschwerdegegner 2 der tiefe Kontostand bzw. die Unterdeckung resp. der Vermögenszerfall aufgefallen sei und er dennoch sie nicht direkt kontaktiert habe (Urk. 2 S. 17 ff. N 49 und S. 35 N 87). Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschuldigten G._____ mehrfach auf den tiefen Kontostand (Urk. 28/10401270, Urk. 28/40308798, Urk. 28/40308523 f.) resp. eine Unterdeckung (Urk. 28/40309837, Urk. 28/40309804, Urk. 28/40309725) angesprochen hat. Ent- gegen der Darstellung der Beschwerdeführer erachtete der Beschwerdegegner 2 jedoch den Kontostand nicht als "verdächtig niedrig". Der Beschwerdegegner 2 wies jeweils auf die Unterdeckung hin im Zusammenhang mit nicht ausführbaren Transaktionen. Ausserdem monierte er den Saldo, da das Konto aufgrund des- sen, dass der Vater der Beschwerdeführer in der Türkei im O._____ gewesen sei, als …-Konto geführt werde, was mit einem grossen Aufwand verbunden sei, wes- halb ein Konto mindestens eine Million aufweisen müsse (vgl. hierzu auch Urk. 28/50601001 ff. S. 32 F/A 221). Es ist weiter kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner 2 nach der dritten Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten G._____ wegen des Kontostandes hätte misstrauisch werden sollen. Diese Rüge ist unsubstantiiert (Urk. 2 S. 19 N 49). Angesichts dieser Umstände ist – entgegen

- 24 - der Ansicht der Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 17 ff. N 49) – auch nicht zu bean- standen, dass der Beschwerdegegner 2 mit dem Beschuldigten G._____, d.h. dem Vermögensverwalter der Beschwerdeführer korrespondierte und nicht mit den Beschwerdeführern direkt, zumal – wie zuvor ausgeführt – die Beschwerde- führer zu jährlichen Treffen vor Ort erschienen und der Beschwerdegegner 2 dementsprechend davon ausgehen durfte, dass sie Kenntnis von ihrem Konto- stand hatten (siehe hierzu vorstehend E. III. 5.3.3). Der von den Beschwerdefüh- rern angeführte Bundesgerichtsentscheid betreffend das Vorliegen eines Negativ- saldos (Urk. 2 S. 30 ff. N 84) ist im Weiteren nicht einschlägig, war doch im be- sagten Fall dem Verwaltungsratspräsident aufgrund ihm zur Kenntnis gebrachter Tatsachen bekannt, dass das Kundenvermögen geringer war als den Kunden kommuniziert. Das Nichtmelden der "niedrigen" Kontostände an die Beschwerde- führer direkt ist somit nicht von strafrechtlicher Relevanz resp. stellt keinen Hin- weis für eine Mittäterschaft resp. Gehilfenschaft dar. 5.3.6. Weiter führen die Beschwerdeführer an, dass der Beschwerdegegner 2 über 20 Jahre bei der Beschwerdegegnerin 1 tätig gewesen sei. Der Wechsel im Jahr 2021 zur P._____ AG sei nicht ganz freiwillig erfolgt. Ihm sei von der Be- schwerdegegnerin 1 per 30. November 2020 infolge wiederholter Pflichtverletzung gekündigt worden (Urk. 2 S. 13 N 39 f.). Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass hieraus kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 2 hervorgeht (Urk. 53 S. 3 N 2). Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 schlossen eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung ab, wobei aus dieser hervorgeht, dass diese Möglichkeit dem Beschwerdegegner 2 bereits zum Kündi- gungszeitpunkt offeriert worden war (Urk. 28/40305011 ff.). Die dem Beschwerde- gegner 2 vorgeworfenen Pflichtverletzungen betrafen die unterlassene Ablage ei- ner Bien Trouvé-Erklärung sowie einer Notiz im Kundendossier (Urk. 28/4030 5008 f.). Die Beschwerdeführer erachten die fehlende Ablage als Hinweis auf eine bewusste "Vertuschung" (Urk. 2 S. 21 N 56). Hierbei handelt es sich allerdings bloss um eine unbelegte Mutmassung seitens der Beschwerdeführer. Im Übrigen fand der Beschwerdegegner 2 – wie die Beschwerdeführer selbst ausführen – fast nahtlos eine neue Stelle. Gemäss Aufhebungsvereinbarung endete der Arbeits- vertrag per 31. Januar 2021 (Urk. 28/40305011 ff. Ziff. 1); seine neue Stelle trat er

- 25 - am 1. März 2021 an und er blieb hierbei der Finanzbranche treu; die P._____ AG ist ebenfalls im Finanzdienstleistungssektor resp. in der Vermögensberatung tätig. Der Beschwerdegegner 2 ist dort stellvertretender Geschäftsführer (Urk. 3/11). 5.3.7. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Beschul- digte G._____ als ehemaliger Angestellter der Beschwerdegegnerin 1 das Ver- trauen der Bankangestellten, insbesondere des Beschwerdegegners 2, genossen habe (Urk. 2 S. 12 N 35). Nachdem der Beschwerdegegner 2 bestritt, dass der Beschuldigte G._____ sein Vertrauen genossen habe, und geltend machte, es habe sich um eine rein geschäftliche Beziehung gehandelt (Urk. 59 S. 9 N 31), brachten die Beschwerdeführer in ihrer Replik vor, dass das erhöhte Vertrauens- verhältnis aus einem E-Mail des Beschwerdegegners 2 vom 12. Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin 3 hervorgehe, in welchem der Beschwerdegegner 2 den Be- schuldigten G._____ "deutlich" in Schutz genommen habe (Urk. 67 S. 28 f. N 86). Ausserdem hätten der Beschwerdegegner 2 und der Beschuldigte G._____ in ih- rer E-Mail-Korrespondenz einen familiären Ton angeschlagen (Urk. 67 S. 29 N 87). Dass der Beschwerdegegner 2 den Beschuldigten G._____ in Schutz ge- nommen habe, ist eine Interpretation des E-Mail-Inhalts durch die Beschwerde- führer, die nicht verfängt. Es handelt sich um eine gewöhnliche Konversation zwi- schen einem Bankmitarbeiter, dem Beschwerdegegner 2, und der Compliance- Abteilung, vertreten durch die Beschwerdegegnerin 3, über die Frage, inwieweit Behauptungen von Kunden belegt sein müssen, wobei es sich beim Kunden nicht um die Beschwerdeführer handelte (Urk. 28/40113246). Auch der weiter ange- führten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner 2 und dem Be- schuldigten G._____ (Urk. 28/40307900, Urk. 28/40308259) lässt sich nichts ent- nehmen, was in Bezug auf die Vorwürfe strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdegegners 2 von Relevanz wäre. 5.3.8. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführer richten sich jeweils pau- schal gegen die Beschwerdegegnerin 1, ohne dass die Beschwerdeführer einen konkreten Bezug zum Beschwerdegegner 2 herstellen (vgl. Urk. 2 S. 17 ff. N 49, Urk. 2 S. 39 N 96 f.). Diesbezüglich ist dennoch der Vollständigkeit halber in aller Kürze auf die wesentlichen Argumente einzugehen. Zunächst ist festzuhalten,

- 26 - dass die Behauptung, es seien direkte call backs vereinbart gewesen (Urk. 2 S. 39 N 97), nicht verfängt. Wie der Beschwerdegegner 2 (Urk. 59 S. 12 N 57) zu- treffend einwendet, datiert diese Vereinbarung erst vom 30. August 2016 (Urk. 28/40103764) und somit nach den in der Beschwerdeschrift monierten Transaktionen. Der Verweis in der Replik, die Anklageschrift gegen den Beschul- digten G._____ umfasse gemäss deren Randnote 6 einen Zeitraum bis Oktober 2019 (Urk. 67 S. 31 N 97), ist unsubstantiiert, zumal die in der Folge aufgeführten unautorisierten Transaktionen zum Nachteil der Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 enden (Urk. 28/001010059 ff. S. 15 N 25). Dass es sich bei der am 30. Au- gust 2016 festgehaltenen Vereinbarung bloss um eine "Erinnerung" gehandelt habe, ist eine unbelegte Behauptung (Urk. 67 S. 22 f. N 66). Dass call backs teils ganz unterblieben seien (Urk. 67 S. 40 N 123), wurde erst in der Replik und damit verspätet geltend gemacht. Des Weiteren geht aus den Kontoeröffnungsunterla- gen hervor, dass die Beschwerdeführer – entgegen ihrer Darstellung (Urk. 2 S. 39 N 96) – die banklagernde Korrespondenz vereinbart hatten (Urk. 28/40103562, Urk. 28/40106339, Urk. 28/40106595). Die von den Beschwerdeführern angerufe- nen elektronischen Kommunikationsverträge (Urk. 28/40103587, Urk. 28/4010 6602, Urk. 28/40106346) wurden vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerde- führerin 3 ebenfalls erst am 30. August 2016 und somit nach den beanstandeten Transaktionen abgeschlossen (Urk. 28/40103590, Urk. 28/40106347). Die Be- schwerdeführerin 2 schloss den Vertrag zwar bereits am 11. März 2016 ab (Urk. 28/40106603). Dieser umfasste jedoch nicht die Kommunikation mit der Be- schwerdegegnerin 1; die Beschwerdeführerin 2 beschränkte den Vertrag auf die Einsichtnahme in die Kontaktdetails (Urk. 28/40106602). Betreffend die beanstan- dete Transaktion an die Q._____ AG (Urk. 2 S. 17 N 49) verfügte die Staatsan- waltschaft ferner am 21. Juli 2022 die Einstellung der Strafuntersuchung, da es sich schlicht um eine Rücküberweisung einer zuvor seitens der Q._____ AG er- folgten Gutschrift handelte (Urk. 28/00101135 ff. S. 5); diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Soweit die Beschwerdeführer überdies "eigenmächtige" Transakti- onen des Beschuldigten G._____ rügen (Urk. 2 S. 18 N 49), sind sie darauf hinzu- weisen, dass es sich aus Sicht der Bankmitarbeiter um von den Beschwerdefüh- rern selbst unterzeichnete Zahlungsaufträge handelte (Urk. 28/50403140,

- 27 - Urk. 28/50301163) und nicht um vollmachtlose Transaktionen seitens des Vermö- gensverwalters. Was des Weiteren die gemäss den Beschwerdeführern klar er- kennbaren Fälschungen anbelangt (Urk. 2 S. 18 f. N 49), so brachten der Be- schwerdegegner 2 (Urk. 59 S. 8 N 25) und die Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 6) zutreffend vor, dass die Prüfung der jeweiligen Unterschrift durch einen Vergleich mit der hinterlegten Referenzunterschrift erfolgt (Urk. 28/40303325 ff. S. 2 Ziff. 3.2) und nicht mittels Vergleich verschiedener Unterschriften auf Zahlungsaufträ- gen. Die weitergehenden Rügen am Unterschriftenprüfungsprozedere resp. dem nicht beachteten Vier-Augen-Prinzip (Urk. 67 S. 40 f. N 124 f.) erfolgten erst in der Replik und damit verspätet. Selbiges gilt für die geltend gemachten weiteren Pflichtverletzungen betreffend die Transaktionen vom 24. März 2014 und 2. Mai 2014 (Urk. 67 S. 41 N 125). Weshalb im Übrigen die Überweisung eines Betrags von USD 33'583 am 22. April 2016 einen Verdacht auslösen sollte (Urk. 2 S. 19 N 49), ist – wie der Beschwerdegegner 2 zutreffend ausführt (Urk. 59 S. 11 N 47)

– unverständlich. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik erneut betonen, es handle sich um eine Überweisung an eine im Besitz des Beschuldigten G._____ stehende Gesellschaft (Urk. 67 S. 21 N 60), ist festzuhalten, dass dies angesichts des angegebenen Zahlungsgrundes "Payment for the consultancy fees" nicht un- gewöhnlich erscheint (Urk. 28/50301191). Die von den Beschwerdeführern un- substantiiert geltend gemachten Verluste (Urk. 2 S. 19 N 49) vermögen hieran nichts zu ändern. Was ausserdem den Besuch des Beschwerdeführers 1 in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin 1 vom 15. Juli 2015 anbelangt, anläss- lich welchem dieser mangels Deckung undurchführbare Überweisungen veran- lasst haben soll, worüber er nicht informiert worden sei und was auch nicht proto- kolliert worden sei (Urk. 2 S. 19 N 49), war der Beschwerdegegner 2 gemäss der aktenkundigen Notiz (Urk. 28/40103761), auf welche die Beschwerdeführer hierzu verweisen, nicht zugegen und erstellte dementsprechend auch nicht die Notiz. Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass eine von der Empfängerbank abgelehnte Trans- aktion infolge "inconfirmity with compliance policies" (Urk. 2 S. 38 N 95; Urk. 26/

40120544) nicht per se strafrechtlich relevante fehlende Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 resp. des Beschwerdegegners 2 zu belegen vermag.

- 28 - 5.3.9. Die Beschwerdeführer verweisen schliesslich auf eine für das Be- schwerdeverfahren erstellte Übersicht über gewonnene Erkenntnisse aus der erst im Juni 2022 gewährten Akteneinsicht (Urk. 2 S. 21 N 54, Urk. 3/12). Soweit diese Erkenntnisse seitens der Beschwerdeführer nicht bereits an anderer Stelle in ihrer Beschwerdeschrift erwähnt und dementsprechend im vorliegenden Beschluss be- reits thematisiert wurden, ist festzuhalten, dass hieraus keine Hinweise für eine Gehilfenschaft resp. Mittäterschaft des Beschwerdegegners 2 zu Betrug resp. un- getreuer Geschäftsbesorgung hervorgehen. Die zahlreichen Rügen, der Be- schwerdegegner 2 habe eine "informelle Privatvermittlung" zwischen den Be- schwerdeführern und dem Beschuldigten G._____ angestrebt, erweisen sich nicht von strafrechtlicher Relevanz. Selbiges gilt für den Vorwurf, der Beschwerdegeg- ner 2 habe die Beschwerdeführer an den von diesen mandatierten Rechtsvertre- ter verwiesen. Die Rügen betreffend die ungenügende Prüfung von Transaktionen erweisen sich als unsubstantiiert. 5.4. Angesichts dieser Umstände bestand kein Anlass, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und Beweiserhebungen, wie die Einvernahme des Beschwerdegeg- ners 2 als beschuldigte Person oder von Mitarbeitern der Compliance- oder Per- sonalabteilung der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 2 S. 8 N 17, S. 13 N 41 und S. 23

f. N 63) sowie die Edition von Vertragsunterlagen zwischen der Beschwerdegeg- nerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 (Urk. 67 S. 26 N 76) resp. der E-Mail-Kor- respondenz betreffend die Aufhebungsvereinbarung (Urk. 67 S. 30 N 91), vorzu- nehmen. Die Staatsanwaltschaft kam zu Recht zum Schluss, dass aufgrund der umfangreichen gegen den Beschuldigten G._____ geführten Strafuntersuchung keinerlei Hinweise für Gehilfenschaft resp. Mittäterschaft des Beschwerdegegners 2 betreffend Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegen. Weiterge- hende Ausführungen, insbesondere zu Fragen der Verjährung und einer allfälli- gen Garantenstellung in Bezug auf beanstandete Unterlassungen, die allenfalls keinen Kontext zu einem aktiven Tun aufweisen, können somit unterbleiben. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt.

- 29 -

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. IV.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 6'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss wäre diese vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwer- deführer haben allerdings zu Recht betreffend den gegenüber dem Beschwerde- gegner 2 erhobenen Vorwurf der Gehilfenschaft resp. Mittäterschaft betreffend Betrug resp. ungetreue Geschäftsbesorgung eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gerügt, was zwingend bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 in fine). Daher sind den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 lediglich zwei Drittel der Gerichtsgebühr je zu einem Drittel unter solidarscher Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.00 zu beziehen (Urk. 23). Zu einem Drittel ist die Gerichtsge- bühr auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Ausgangsge- mäss steht den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 keine Entschädigung zu. 2.1. Die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 sind für die Aufwendungen ihrer jeweili- gen anwaltlichen Verteidigung zu entschädigen, wobei die Entschädigung betref- fend die Beschwerdegegner 2 und 4 aus der Staatskasse erfolgt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Was den Aufwand der anwaltlichen Verteidigung der Beschwerdegeg- nerin 3 anbelangt, so sind diesbezüglich die unterliegenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung entschädigungspflichtig, da auf die Beschwerde be- treffend die Beschwerdegegnerin 3 – wie ausgeführt – mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist, was der Entbindung der unterliegenden Privat- klägerschaft von der Entschädigungspflicht entgegensteht, ist doch diesbezüglich dementsprechend nicht von einem latent fortbestehenden öffentlichen Strafverfol-

- 30 - gungsinteresse auszugehen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 19 Abs. 1 AnwGebV), wobei bei der Festlegung der Gebühr die Bedeutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwen- dige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Im Gegensatz zum Vorverfahren wird die Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren pauschal bemessen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5, Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 3.2). 2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 liess eine 33-seitige Beschwerdeantwort (Urk. 57) sowie eine 9-seitige Duplik (Urk. 83) einreichen. Sie bezifferte ihren Auf- wand nicht, sondern beantragte eine "angemessene" Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 57 S. 33 N 127). Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Antrag, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 nicht durchdrang (Urk. 16), ist nicht entschädigungspflichtig. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Rechtsschriften der Beschwerdeführer, des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für die Beschwerdegegnerin 1 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 7'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.3. Der Beschwerdegegner 2 liess eine 13-seitige Beschwerdeantwort (Urk. 59) sowie eine 5-seitige Duplik (Urk. 87) einreichen. Er bezifferte seinen Aufwand nicht, sondern beantragte eine "angemessene" Entschädigung zuzüglich Mehr- wertsteuer, wobei der enorme Umfang der Akten zu berücksichtigen sei. Er er- klärte weiter, dass auf erstes Verlangen eine Honorarnote nachgereicht werde (Urk. 59 S 13 N 61). Es wäre dem Beschwerdegegner 2 frei gestanden, von sich aus eine Honorarnote einzureichen. Eine entsprechende Nachforderung ist bei ei- ner erbetenen Verteidigung nicht erforderlich (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Der Beschwerdegegner 2 verweist zu Recht auf den enormen Umfang der Akten (Urk. 59 S. 13 N 61), wobei er im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 1 seinen Rechtsvertreter erst im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren man-

- 31 - datierte (Urk. 45). Insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Rechts- schriften der Beschwerdeführer, des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für den Beschwerdegegner 2 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 7'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. fest- zusetzen. 2.4. Die Beschwerdegegnerin 3 liess eine 3-seitige Beschwerdeantwort (Urk. 55) sowie eine 4-seitige Duplik (Urk. 85) einreichen. Sie ersuchte um angemessene Entschädigung und hielt ebenfalls fest, dass die Honorarnote auf erstes Verlan- gen eingereicht werde (Urk. 85 S. 4 N 7). Wie bereits ausgeführt, ist von der Ein- holung einer Honorarnote abzusehen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Rechtsschriften des Beschwerdeführers, des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für die Beschwerdegegnerin 3 ist die Entschädigung in An- wendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 3'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.5. Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft ausschliesslich der Verteidigung zu. Dementsprechend sind die aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigungen direkt den Rechtsvertretungen der Beschwerdegegner 1 und 2 auszubezahlen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N. 21; Jo- sitsch/Schmid, PK StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N. 7a). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 6'000.00 fest- gesetzt, zu zwei Dritteln den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 je zu einem Drit- tel unter solidarischer Haftung auferlegt und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse genommen.

- 32 -

3. Im Umfang von zwei Dritteln wird die Gerichtsgebühr aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerde- führerin 1, 2 und 3 – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.

4. Den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 wird keine Entschädigung zugespro- chen.

5. Der erbetene Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwerde- verfahrens mit Fr. 8'077.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdegegners 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwerde- verfahrens mit Fr. 8'077.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 werden solidarisch verpflichtet, der Be- schwerdegegnerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'769.50 zu bezah- len.

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8. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vierfach, für sich und zuhanden der  Beschwerdeführer 1, 2 und 3 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage von  Urk. 91 und Urk. 92 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden der  Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 91 und Urk. 92 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdegegners 2, unter Beilage von Urk. 91 und Urk. 92 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. a._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be-  schwerdegegnerin 3, unter Beilage von Urk. 91 und Urk. 92 in Kopie (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 34 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann