Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Eingaben an die Bundesanwaltschaft vom 4. September 2021,
20. November 2021 und 9. Dezember 2021 sowie mit Eingabe vom 10. November 2020 an die Staatsanwaltschaft Luxemburg machte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) geltend, dass im Zeitraum vom 29. September 2000 bis
26. November 2010 Bargeld in der Höhe von Fr. 480'000.– sowie Dokumente aus seinem Bankschliessfach bei der B._____, Filiale C._____, durch Unbekannt ent- wendet worden seien. Bei den Dokumenten handle es sich um solche von natio- nalem Interesse für Frankreich (vgl. Urk. 8 S. 1 = Urk. 6/13 S. 1). Die Kantonspo- lizei Zürich rapportierte der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) am 8. April 2022 wegen Diebstahls (Urk. 6/1).
E. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
- 3 -
E. 1.2 Die Beschwerde ist zu begründen, d. h. es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1
i. V. m. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden ist hinsichtlich der Begrün- dungspflicht praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerde- führers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie ge- bührender Form auf das Verfahren beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/- 2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.H.). Der Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2 m.H.).
E. 1.3 Die Einstellung wird in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst da- mit begründet, dass laut Angaben des Beschwerdeführers beide Schlüssel zu seinem Bankschliessfach, welche gemeinsam zur Öffnung des Schliessfachs vonnöten seien, bei der B._____ in einem mit seiner Unterschrift versiegelten Plastikbehältnis deponiert gewesen seien. Gemäss Auskunft der B._____ würden Herausgaben von Schliessfachschlüsseln protokolliert. Bei der Filiale am C._____ habe diese Protokollierung noch handschriftlich stattgefunden. Aus dem Besu- cherregister der B._____ des betreffenden Bankschliessfachs könne entnommen werden, dass dieses am 28. September 2000 (Eröffnung) und danach erst wieder am 26. November 2010 (Schliessung) geöffnet worden sei. Laut telefonischer Auskunft der B._____ gegenüber der Polizei würden keine weiteren Unterlagen oder Dokumente in Bezug auf diese Bankbeziehung existieren. Weiter handle es sich beim übermittelten Besucherregister um eine vollständige Aufzeichnung. Ins- gesamt bestünden nach Durchsicht der edierten Bankunterlagen keine Hinweise, dass das Schliessfach durch eine Drittperson geöffnet und dessen Inhalt entwen- det worden sei. Mangels Beweisen und weiteren (erfolgversprechenden) Ermitt- lungsansätzen sei das Verfahren einzustellen (Urk. 3/1 S. 1 f.).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift einzig geltend, die Staatsanwaltschaft habe vergessen, den "Geheimdienst BDN" (gemeint wohl:
- 4 - Bundesnachrichtendienst [BND], der Auslandsnachrichtendienst Deutschlands) oder den "Service de renseignements SRC de la Confédération" (Nachrichten- dienst des Bundes [NDB] der Schweiz) zu fragen (Urk. 2).
E. 1.5 Auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung wird in der Beschwerde nur marginal Bezug genommen. In Anbetracht des Umstands, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen juristischen Laien handelt und bei Laienbeschwerden hinsichtlich der Begründungspflicht ein grosszügiger Massstab anzusetzen ist (vgl. vorstehend Ziff. II.1.2), sind die Anforderungen an die Beschwerdebegrün- dung jedoch als erfüllt zu erachten. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Ein- stellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hin- gegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.2.1).
E. 2 Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen Unbekannt ein (Urk. 3 = Urk. 6/13 = Urk. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 7) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung (Urk. 2).
E. 3 Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 6). Mit Verfügung vom
2. September 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskau- tion aufgefordert, welche fristgerecht einging (Urk. 9; Urk. 12). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2022 aus, er habe am 29. September 2000 diverse Dokumente so- wie Bargeld in der Höhe von Fr. 480'000.– in einem Bankschliessfach bei der B._____ Filiale am C._____ in Zürich, auf welches nur er Zugriff gehabt habe, de-
- 5 - poniert. Der Geldbetrag habe ihm gehört und die Dokumente hätten dem franzö- sischen Staat gehört (Urk. 6/9 Fragen 5 und 13). Bei den Dokumenten handle es sich um solche von nationalem Interesse. Am 29. September 2000 sei er zusam- men mit seinem Bankberater D._____ [recte: D._____, vgl. die Stempel auf Urk. 6/2 S. 16-22)] zum fraglichen Schliessfach gegangen. Herr D._____ sei dann weggegangen. Er sei alleine in der Kabine gewesen und habe die Dokumente und das Geld deponiert. Danach habe er zusammen mit Herr D._____ das Fach geschlossen. Herr D._____ habe die beiden Schlüssel gehabt. Er habe ihm (dem Beschwerdeführer) die Schlüssel angeboten, was er jedoch abgelehnt habe. Sie hätten die beiden Schlüssel in ein Plastikbehältnis gelegt und dieses mit dem Da- tum und mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehen (Urk. 6/9 Frage 7). Das Plastikbehältnis sei nicht direkt versiegelt gewesen, aber durch seine Unter- schrift insofern gesichert gewesen, als Teile der Unterschrift abgerissen worden wären, wenn es geöffnet worden wäre und man dies somit gesehen hätte (Urk. 6/9 Frage 9). Im Jahr 2010 habe ihn Herr D._____ kontaktiert und ihm ge- sagt, dass er nach Zürich kommen solle, da das Bankschliessfach geschlossen werde (Urk. 6/9 Frage 8). Am 26. November 2010 sei er mit Herrn D._____ zu seinem Schliessfach gegangen. Sie hätten das Plastikbehältnis mit den beiden Schlüsseln und das Schliessfach herausgenommen. Als er das Schliessfach ge- öffnet habe, sei dieses leer gewesen (Urk. 6/9 Fragen 5, 8 und 10). Er sei damals als Legal Manager bei der E._____ angestellt gewesen. Die E._____ (heute F._____ S.A.) sei die Herstellerin der …. Die E._____ sei für den Export zuständig (Urk. 6/9 Frage 5 f.). Später habe er erfahren, dass die luxem- burgische Polizei im Januar 2010 im Besitz der Originaldokumente, die sich in seinem Schliessfach befunden hätten, gewesen sei (Urk. 6/9 Frage 10). Von der E._____ sei er nie auf den Verbleib der Dokumente angesprochen worden. Ver- mutlich habe sie die Dokumente über die luxemburgische Polizei erhalten. Die Motivation seiner Anzeige beziehe sich auf das Geld und nicht auf die Unterlagen (Urk. 6/9 Frage 12). Er sei überzeugt, dass der luxemburgische Geheimdienst mit Unterstützung des deutschen und schweizerischen Geheimdienstes an den Inhalt des Schliessfachs gelangt sei. Weiter sei ein Schweizer aus der Romandie, des- sen Namen er nicht nennen wolle, und ein Direktor einer … mit Sitz am C._____
- 6 - in Zürich in die Sache involviert. Wer die Leerung seines Bankschliessfachs in Auftrag gegeben habe, wisse er jedoch nicht (Urk. 6/9 Frage 14)
E. 3.2 Gemäss Auskunft der B._____ würden Herausgaben von Schliessfach- schlüsseln protokolliert, wobei dies bei der B._____ Filiale am C._____ noch handschriftlich stattgefunden habe (Urk. 6/1 S. 3). Aus dem von der B._____ edierten Besucherregister geht hervor, dass das Bankschliessfach am Tag der Eröffnung, 28. September 2000, und dann erst wieder am Tag der Schliessung,
26. November 2010, geöffnet wurde (Urk. 6/2, letzte Seite). Laut Auskunft der B._____ handle es sich beim Besucherregister um eine vollständige Aufzeich- nung der Besuche. Weitere Unterlagen oder Dokumente in Bezug auf die betref- fende Bankbeziehung bestünden nicht (Urk. 6/2 S. 3). Hinzu kommt, dass das mit der Unterschrift des Beschwerdeführers "gesicherte" Plastikbehältnis, in welchem die Schlüssel zum Bankschliessfach aufbewahrt wurden, zum Zeitpunkt der Auf- lösung des Bankschliessfachs (am 26. November 2010) unbeschädigt war (Urk. 6/1 S. 3; vgl. auch Urk. 6/9 Frage 9).
E. 3.3 Unter diesen Umständen ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass angesichts der Akten, insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers und der edierten Bankunterlagen, keine Hinweise bestehen, dass das Schliessfach des Beschwerdeführers bei der B._____ Filiale am C._____ durch eine Drittper- son geöffnet und dessen Inhalt entwendet wurde. Für die Vermutung des Be- schwerdeführers, dass der luxemburgische Geheimdienst (mit Unterstützung des deutschen und des schweizerischen Geheimdienstes) mit der Leerung seines Bankschliessfachs in Verbindung stehe, bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Es ist daher nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welche nützlichen Erkenntnisse von einer "Befragung" des "Geheimdienst BDN" oder des "Service de renseignements SRC de la Confédération" (Urk. 2) zu er- warten sein könnten, zumal nicht bekannt ist, welche Person(en) der beiden Nachrichtendienste überhaupt befragt werden sollte(n). Der Beschwerdeführer hat weder die zu befragenden Personen genannt, noch die Namen des "Schweizers aus der Romandie" und des "Direktors einer … mit Sitz am C._____ in Zürich", welche gemäss seinen Aussagen (ebenfalls) in die Leerung seines Bankschliess-
- 7 - fachs involviert sein sollen (Urk. 2), genannt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren damit zu Recht ein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen. Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution (vgl. Urk. 12) zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurück- zuerstatten.
- Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Pro- zesskaution bezogen. Die Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer im Restbetrag zurückerstattet. Eine Verrechnung mit allfälligen weiteren An- sprüchen des Staates bleibt vorbehalten.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad E-2/2021/10043664 (gegen Emp- fangsbestätigung) - 8 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad E-2/2021/10043664 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220222-O/U/SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Häberlin Beschluss vom 10. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 21. Juli 2022, E-2/2021/10043664
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingaben an die Bundesanwaltschaft vom 4. September 2021,
20. November 2021 und 9. Dezember 2021 sowie mit Eingabe vom 10. November 2020 an die Staatsanwaltschaft Luxemburg machte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) geltend, dass im Zeitraum vom 29. September 2000 bis
26. November 2010 Bargeld in der Höhe von Fr. 480'000.– sowie Dokumente aus seinem Bankschliessfach bei der B._____, Filiale C._____, durch Unbekannt ent- wendet worden seien. Bei den Dokumenten handle es sich um solche von natio- nalem Interesse für Frankreich (vgl. Urk. 8 S. 1 = Urk. 6/13 S. 1). Die Kantonspo- lizei Zürich rapportierte der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) am 8. April 2022 wegen Diebstahls (Urk. 6/1).
2. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen Unbekannt ein (Urk. 3 = Urk. 6/13 = Urk. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 7) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung (Urk. 2).
3. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 6). Mit Verfügung vom
2. September 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskau- tion aufgefordert, welche fristgerecht einging (Urk. 9; Urk. 12). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
- 3 - 1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, d. h. es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1
i. V. m. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden ist hinsichtlich der Begrün- dungspflicht praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerde- führers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie ge- bührender Form auf das Verfahren beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/- 2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.H.). Der Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2 m.H.). 1.3. Die Einstellung wird in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst da- mit begründet, dass laut Angaben des Beschwerdeführers beide Schlüssel zu seinem Bankschliessfach, welche gemeinsam zur Öffnung des Schliessfachs vonnöten seien, bei der B._____ in einem mit seiner Unterschrift versiegelten Plastikbehältnis deponiert gewesen seien. Gemäss Auskunft der B._____ würden Herausgaben von Schliessfachschlüsseln protokolliert. Bei der Filiale am C._____ habe diese Protokollierung noch handschriftlich stattgefunden. Aus dem Besu- cherregister der B._____ des betreffenden Bankschliessfachs könne entnommen werden, dass dieses am 28. September 2000 (Eröffnung) und danach erst wieder am 26. November 2010 (Schliessung) geöffnet worden sei. Laut telefonischer Auskunft der B._____ gegenüber der Polizei würden keine weiteren Unterlagen oder Dokumente in Bezug auf diese Bankbeziehung existieren. Weiter handle es sich beim übermittelten Besucherregister um eine vollständige Aufzeichnung. Ins- gesamt bestünden nach Durchsicht der edierten Bankunterlagen keine Hinweise, dass das Schliessfach durch eine Drittperson geöffnet und dessen Inhalt entwen- det worden sei. Mangels Beweisen und weiteren (erfolgversprechenden) Ermitt- lungsansätzen sei das Verfahren einzustellen (Urk. 3/1 S. 1 f.). 1.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift einzig geltend, die Staatsanwaltschaft habe vergessen, den "Geheimdienst BDN" (gemeint wohl:
- 4 - Bundesnachrichtendienst [BND], der Auslandsnachrichtendienst Deutschlands) oder den "Service de renseignements SRC de la Confédération" (Nachrichten- dienst des Bundes [NDB] der Schweiz) zu fragen (Urk. 2). 1.5. Auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung wird in der Beschwerde nur marginal Bezug genommen. In Anbetracht des Umstands, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen juristischen Laien handelt und bei Laienbeschwerden hinsichtlich der Begründungspflicht ein grosszügiger Massstab anzusetzen ist (vgl. vorstehend Ziff. II.1.2), sind die Anforderungen an die Beschwerdebegrün- dung jedoch als erfüllt zu erachten. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Ein- stellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hin- gegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.2.1). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2022 aus, er habe am 29. September 2000 diverse Dokumente so- wie Bargeld in der Höhe von Fr. 480'000.– in einem Bankschliessfach bei der B._____ Filiale am C._____ in Zürich, auf welches nur er Zugriff gehabt habe, de-
- 5 - poniert. Der Geldbetrag habe ihm gehört und die Dokumente hätten dem franzö- sischen Staat gehört (Urk. 6/9 Fragen 5 und 13). Bei den Dokumenten handle es sich um solche von nationalem Interesse. Am 29. September 2000 sei er zusam- men mit seinem Bankberater D._____ [recte: D._____, vgl. die Stempel auf Urk. 6/2 S. 16-22)] zum fraglichen Schliessfach gegangen. Herr D._____ sei dann weggegangen. Er sei alleine in der Kabine gewesen und habe die Dokumente und das Geld deponiert. Danach habe er zusammen mit Herr D._____ das Fach geschlossen. Herr D._____ habe die beiden Schlüssel gehabt. Er habe ihm (dem Beschwerdeführer) die Schlüssel angeboten, was er jedoch abgelehnt habe. Sie hätten die beiden Schlüssel in ein Plastikbehältnis gelegt und dieses mit dem Da- tum und mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehen (Urk. 6/9 Frage 7). Das Plastikbehältnis sei nicht direkt versiegelt gewesen, aber durch seine Unter- schrift insofern gesichert gewesen, als Teile der Unterschrift abgerissen worden wären, wenn es geöffnet worden wäre und man dies somit gesehen hätte (Urk. 6/9 Frage 9). Im Jahr 2010 habe ihn Herr D._____ kontaktiert und ihm ge- sagt, dass er nach Zürich kommen solle, da das Bankschliessfach geschlossen werde (Urk. 6/9 Frage 8). Am 26. November 2010 sei er mit Herrn D._____ zu seinem Schliessfach gegangen. Sie hätten das Plastikbehältnis mit den beiden Schlüsseln und das Schliessfach herausgenommen. Als er das Schliessfach ge- öffnet habe, sei dieses leer gewesen (Urk. 6/9 Fragen 5, 8 und 10). Er sei damals als Legal Manager bei der E._____ angestellt gewesen. Die E._____ (heute F._____ S.A.) sei die Herstellerin der …. Die E._____ sei für den Export zuständig (Urk. 6/9 Frage 5 f.). Später habe er erfahren, dass die luxem- burgische Polizei im Januar 2010 im Besitz der Originaldokumente, die sich in seinem Schliessfach befunden hätten, gewesen sei (Urk. 6/9 Frage 10). Von der E._____ sei er nie auf den Verbleib der Dokumente angesprochen worden. Ver- mutlich habe sie die Dokumente über die luxemburgische Polizei erhalten. Die Motivation seiner Anzeige beziehe sich auf das Geld und nicht auf die Unterlagen (Urk. 6/9 Frage 12). Er sei überzeugt, dass der luxemburgische Geheimdienst mit Unterstützung des deutschen und schweizerischen Geheimdienstes an den Inhalt des Schliessfachs gelangt sei. Weiter sei ein Schweizer aus der Romandie, des- sen Namen er nicht nennen wolle, und ein Direktor einer … mit Sitz am C._____
- 6 - in Zürich in die Sache involviert. Wer die Leerung seines Bankschliessfachs in Auftrag gegeben habe, wisse er jedoch nicht (Urk. 6/9 Frage 14) 3.2. Gemäss Auskunft der B._____ würden Herausgaben von Schliessfach- schlüsseln protokolliert, wobei dies bei der B._____ Filiale am C._____ noch handschriftlich stattgefunden habe (Urk. 6/1 S. 3). Aus dem von der B._____ edierten Besucherregister geht hervor, dass das Bankschliessfach am Tag der Eröffnung, 28. September 2000, und dann erst wieder am Tag der Schliessung,
26. November 2010, geöffnet wurde (Urk. 6/2, letzte Seite). Laut Auskunft der B._____ handle es sich beim Besucherregister um eine vollständige Aufzeich- nung der Besuche. Weitere Unterlagen oder Dokumente in Bezug auf die betref- fende Bankbeziehung bestünden nicht (Urk. 6/2 S. 3). Hinzu kommt, dass das mit der Unterschrift des Beschwerdeführers "gesicherte" Plastikbehältnis, in welchem die Schlüssel zum Bankschliessfach aufbewahrt wurden, zum Zeitpunkt der Auf- lösung des Bankschliessfachs (am 26. November 2010) unbeschädigt war (Urk. 6/1 S. 3; vgl. auch Urk. 6/9 Frage 9). 3.3. Unter diesen Umständen ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass angesichts der Akten, insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers und der edierten Bankunterlagen, keine Hinweise bestehen, dass das Schliessfach des Beschwerdeführers bei der B._____ Filiale am C._____ durch eine Drittper- son geöffnet und dessen Inhalt entwendet wurde. Für die Vermutung des Be- schwerdeführers, dass der luxemburgische Geheimdienst (mit Unterstützung des deutschen und des schweizerischen Geheimdienstes) mit der Leerung seines Bankschliessfachs in Verbindung stehe, bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Es ist daher nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welche nützlichen Erkenntnisse von einer "Befragung" des "Geheimdienst BDN" oder des "Service de renseignements SRC de la Confédération" (Urk. 2) zu er- warten sein könnten, zumal nicht bekannt ist, welche Person(en) der beiden Nachrichtendienste überhaupt befragt werden sollte(n). Der Beschwerdeführer hat weder die zu befragenden Personen genannt, noch die Namen des "Schweizers aus der Romandie" und des "Direktors einer … mit Sitz am C._____ in Zürich", welche gemäss seinen Aussagen (ebenfalls) in die Leerung seines Bankschliess-
- 7 - fachs involviert sein sollen (Urk. 2), genannt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren damit zu Recht ein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen. Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution (vgl. Urk. 12) zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurück- zuerstatten.
2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Pro- zesskaution bezogen. Die Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer im Restbetrag zurückerstattet. Eine Verrechnung mit allfälligen weiteren An- sprüchen des Staates bleibt vorbehalten.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad E-2/2021/10043664 (gegen Emp- fangsbestätigung)
- 8 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad E-2/2021/10043664 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Häberlin