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UE220220

Einstellung

Zürich OG · 2023-05-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 30. April 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen gewerbsmässigen Betruges und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 3/2).

E. 2 Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafverfahren ein (Urk. 3/1).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer liess am 30. April 2019 Strafanzeige gegen den Be- schwerdegegner 1 wegen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und mehr- facher ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 2 StGB erstatten und sich als Straf- und Zivilkläger konstituieren (Urk. 3/2). Folglich ist der Beschwerde- führer als Privatkläger und als durch die beanzeigten Taten in seinen Rechten unmittelbar Verletzter zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Der Beschwerdegegner 1 bestreitet in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser sei nicht geschädigt, zumal die Strafanzeige nicht diesen Hintergrund ha- be. Die beiden Beteiligten kennten sich schon seit Jahren und nur weil er (der Be- schwerdegegner 1) es gewagt habe, ein ausstehendes Honorar einzuklagen, ha- be sich der Beschwerdeführer mit einer Strafanzeige revanchiert. Natürlich wisse auch der Beschwerdeführer, dass er nicht geschädigt sei, da er (der Beschwer- degegner 1) ihm nichts schulde. Mithin sei der Beschwerdeführer nur vermeintlich geschädigt, was sich auch an dessen Aussageverhalten zeige, habe er sich doch an zentrale Aspekte nicht erinnern wollen oder können und teilweise die Aussage verweigert, weil er offensichtlich nicht geschädigt sei (Urk. 23 Rz. 4 ff.).

E. 2.3 Diese Einwände des Beschwerdegegners 1 verfangen nicht, ändern sie doch nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch die beanzeigten Taten – sollten diese denn so stattgefunden haben – unmittelbar am Vermögen geschä- digt worden wäre, war es doch unstreitig er, welcher die inkriminierten, durch den Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Unternehmen gestellten Rechnungen aus sei- nem Vermögen beglichen hat. Die Frage nach einem allfälligen strafbaren Verhal- ten des Beschwerdegegners 1 und einem allfälligen Vermögensschaden des Be- schwerdeführers bildet gerade Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und

- 4 - ist deshalb nicht vorab im Rahmen der Überprüfung der Beschwerdelegitimation zu klären. Vor welchem Hintergrund die Strafanzeige erstattet worden sein mag, tut im Zusammenhang mit der Frage nach der Beschwerdelegitimation sodann von vornherein nichts zur Sache.

3. Weiter rügt der Beschwerdegegner 1, die Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe we- der ausgeführt, welche Leistungen angeblich doppelt fakturiert worden sein sol- len, noch habe er etwas vorgebracht, was erklären würde, inwiefern angeblich mangelnde Begründungen ein anderes Resultat als die Verfahrenseinstellung nach sich ziehen würden. Ebenso habe es der Beschwerdeführer unterlassen, aufzuzählen, was die Vorinstanz falsch gemacht bzw. übersehen und womit sie sich konkret nicht auseinandergesetzt habe. Er zeige auch nicht auf, was – bei entsprechender Berücksichtigung – zu einem anderen Resultat geführt hätte und schweige sich darüber aus, welchen konkreten Hinweisen die Vorinstanz hätte nachgehen müssen und was dies am Entscheid geändert hätte (Urk. 23 Rz. 13 ff.). Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, in der angefochtenen Verfügung werde nur unzureichend auf die beanzeig- ten Straftatbestände eingegangen bzw. zum Tatvorwurf der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung und seinen diesbezüglichen Vorbringen habe sich die Staats- anwaltschaft überhaupt nicht geäussert. Sodann zählt der Beschwerdeführer di- verse Elemente der beanzeigten Tatbestände auf, mit welchen sich die Staatsan- waltschaft nicht auseinandergesetzt habe und welche aus seiner Sicht der Abklä- rung bedurft hätten. Schliesslich moniert er, die staatsanwaltschaftlichen Erwä- gungen zu den betroffenen Rechnungen seien jedenfalls im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung irrelevant und die Staatsanwaltschaft habe mit Bezug auf den Vorwurf des Betruges den Sachverhalt nur unzureichend ab- geklärt und den Sachverhalt hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung gar nicht ermittelt, worin ein Verstoss gegen das strafprozessuale Legalitätsprinzip liege (Urk. 2 Rz. 27).

- 5 - Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem auf seine Vorbringen und die be- anzeigten Tatbestände nur zum Teil eingegangen worden sei. Weiter bemängelt er, die Staatsanwaltschaft habe sich zu diversen Tatbestandsmerkmalen ausge- schwiegen und zudem den für den Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesor- gung relevanten Sachverhalt nicht ermittelt. Mithin geht der Einwand der Verlet- zung der Begründungspflicht fehl.

E. 3 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 15. August 2022 Beschwerde er- heben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung mit Blick auf den Tatbe- stand des Betruges nach Art. 146 StGB weiterzuführen und die Abklärungen mit Bezug auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB in Angriff zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).

E. 3.1 Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit einer Stellungnahme vernehmen und stellte Anträge (Urk. 23). Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu ent- schädigen.

- 28 -

E. 3.2 Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mittelmässig anspruchsvoll. Der Beschwerdegegner 1 hat eine (ohne Rubrum und Anträge) rund 4-seitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 23). Unter Berücksichti- gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, dem obsie- genden Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen, wobei die Entschädigungs- pflicht im Umfang von Fr. 600.– den unterliegenden Beschwerdeführer trifft und der Restbetrag (Fr. 600.–) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (BGE 147 IV 47 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021). Der Be- schwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.– bezahlt. Die ihm auferlegten Kosten sowie der auf die Zivilansprüche ent- fallende Teil der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 sind von der Sicher- heitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück- zuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:

E. 3.3 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog, musste dem Beschwerdeführer aufgrund der früheren gemeinsam mit dem Beschwerdegegner 1 realisierten Bauprojekte bewusst sein, welche Leistungen dieser bzw. dessen Unternehmen anbietet. Jedenfalls konnte ihm nicht entgangen sein, dass die E._____ GmbH weder eine Baumeisterfirma, noch auf Schreiner- oder Beschilderungsarbeiten spezialisiert ist. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, es sei ihm nicht be-

- 15 - kannt, dass dieses Unternehmen bei den früheren gemeinsam ausgeführten Pro- jekten auch handwerkliche Leistungen und Baumeisterarbeiten ausgeführt hätte (Urk. 16/8/1 F/A 12, 16). Weiter findet sich etwa auf der Rechnung vom

13. September 2013 (BKP Nr. 273) der Vermerk, es seien temporäre Mitarbeiter eingesetzt worden (Urk. 16/3/3), was deutlich macht, dass die E._____ GmbH die verrechneten Leistungen nicht selber erbracht hat. Von einer (bewussten) Täu- schung durch den Beschwerdegegner 1 über die von seinem Unternehmen er- brachten Leistungen kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Aus den dem Beschwerdeführer zur Bezahlung unterbreiteten Rechnungen war aufgrund des Leistungsbeschriebs sodann klar ersichtlich, worauf sich der in Rechnung gestellte Betrag bezog. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, beim Beschwerdegegner 1 nähere Erkundigungen anzustellen, hätte er mit Bezug auf den Leistungserbringer oder die Höhe der verrechneten Beträge Zweifel ge- habt. Dies hat er indes offenbar nicht für nötig gehalten, gab er doch an, dass er die Rechnungen jeweils nicht kontrolliert, sondern diese weder überprüft noch an- geschaut und teilweise sogar Zahlungsaufträge blanko unterschrieben habe. Es habe ihn damals schlicht nicht interessiert, ob die Höhe der Rechnungen nach- vollziehbar sei (Urk. 16/8/1 F/A 59 ff.). Ebenso bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass er die entsprechenden Unterlagen hätte verlangen können, um zu überprüfen, wer die verrechneten Leistungen erbracht hat (Urk. 16/8/1 F/A 74 f.). Mithin wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres und mit zumutbarem Auf- wand möglich gewesen, die verrechneten Leistungen zu überprüfen, was umso mehr gilt, als er nicht davon ausging, dass der Beschwerdegegner 1 mit seinem Unternehmen Baumeisterarbeiten und handwerkliche Leistungen ausführt, womit die auf den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen ihn umso mehr zu Nachfra- gen hätten veranlassen müssen. Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschwer- deführer auch nicht auszuschliessen vermochte, dass dieselbe Vorgehensweise mit von der E._____ GmbH in Rechnung gestellten Leistungen bereits bei den früheren Projekten zur Anwendung gekommen sein könnte (Urk. 16/8/2 F/A 38 ff.).

- 16 - Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Vergangenheit mit der Arbeit des Beschwerdegegners 1 nur bedingt zufrieden gewesen war (Urk. 16/8/1 F/A 17 ff.) und ausführte, bereits bei den früheren Pro- jekten seien die Kosten ähnlich massiv überschritten worden wie beim Projekt "C._____" (Urk. 16/8/1 F/A 143). Nach eigener Darstellung lag dem Beschwerde- führer sehr viel daran, dass der angeblich vereinbarte Kostenvoranschlag beim Projekt "C._____" auf keinen Fall überschritten würde, vor welchem Hintergrund es umso weniger nachvollziehbar ist, dass er jegliche Überprüfung der ihm unter- breiteten Rechnungen unterlassen haben will bzw. dem Beschwerdegegner 1 blind vertraute. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Be- schwerdeführer im Nachhinein monierte, die ihm zur Bezahlung übermittelten Rechnungen bzw. die einzelnen verrechneten Positionen seien gar nicht nach- vollziehbar gewesen (Urk. 16/8/1 F/A 68). Selbst dies – sollte es so gewesen sein

– veranlasste ihn indes zu keinen Nachfragen. Die erforderliche Arglist lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Be- schwerdegegner 1 vorausgesehen habe, dass der Beschwerdeführer von einer Überprüfung absehen würde. Dem Beschwerdegegner 1 musste bewusst sein, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer als Bauherr auf Verlangen jederzeit Rechenschaft ablegen können muss über die in Rechnung gestellten Leistungen. Mit einer entsprechenden Nachfrage musste er umso mehr rechnen, als es – wie erwähnt – bereits bei früheren Bauprojekten gemäss Darstellung des Beschwer- deführers offenbar zu Differenzen gekommen war, da der Beschwerdegegner 1 angeblich die veranschlagten Kosten massiv überschritten habe. Bereits beim Projekt "F._____-strasse" habe der Beschwerdegegner 1 gemäss dem Be- schwerdeführer zwar Begründungen für die Kostenüberschreitungen geliefert, welche indes nicht nachvollziehbar gewesen seien. Dennoch habe er (der Be- schwerdeführer) ihm geglaubt (Urk. 16/8/1 F/A 152). Umso weniger leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer grundlegendste Vorsichtsmassregeln missachtet und die Rechnungen nicht ansatzweise geprüft hat bzw. diese nicht einmal ange- schaut haben will. Sodann hält die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass der Be- schwerdeführer in geschäftlichen Dingen und mit Bezug auf Bauprojekte erfahren war, hatte er doch bereits mehrere solche Bauprojekte realisiert (Urk. 16/8/1 F/A 9

- 17 - ff., 140 f.). Dass der Beschwerdegegner 1 ihm Rechnungen für gar nicht erbrach- te Leistungen vorgelegt hätte, was für den Beschwerdeführer gegebenenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre, behauptet letzterer sodann nicht und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten fehlt es klar am Tatbestands- merkmal der Arglist.

E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer weiter die doppelte Fakturierung von Leistun- gen durch den Beschwerdegegner 1 geltend macht, ist festzuhalten, dass gemäss den polizeilichen Ermittlungen lediglich eine einzige Rechnung, nämlich eine sol- che für Montagearbeiten durch G._____ über Fr. 12'961.– offenbar doppelt ver- rechnet worden ist, nämlich in den beiden Rechnungen 0903-14 und 0208-15 (vgl. Urk. 16/1 S. 11 sowie die betroffenen Rechnungen in Urk. 16/3/5 und 16/3/7). Diese Rechnung hätte korrekterweise betragsmässig auf die beiden Posi- tionen "Montage von Türen" und "Montage von Duschwänden" aufgeteilt werden müssen. Bei dieser Rechnung handelt es sich offenbar um die einzige, welche G._____ nicht direkt dem Beschwerdeführer, sondern der E._____ GmbH stellte (Urk. 16/9/1 F/A 29 f.). Dafür, dass noch weitere Rechnungen vom Beschwerde- gegner 1 doppelt fakturiert worden sein könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Bezüglich dieser monierten doppelten Verrechnung bestehen keine Anhalts- punkte für ein wissentliches und willentliches Handeln des Beschwerdegegners 1 in Bereicherungsabsicht. Zum einen ist kein Muster des Beschwerdegegners 1 bei seinem Vorgehen erkennbar, sondern es handelt sich um eine einzige Rech- nung, deren Höhe angesichts der Gesamtsumme der fakturierten Beträge sehr bescheiden anmutet. Zum anderen ist die offenbar erfolgte doppelte Fakturierung auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass G._____ mit der betreffenden Rechnung Leistungen in Rechnung stellte, welche verschiedene Positionen betra- fen, nämlich die Montage nicht nur der Türen, sondern auch der Duschwände. Of- fenbar wurde es in der Folge versäumt, den mit dieser Rechnung fakturierten Be- trag auf diese zwei verschiedenen Positionen aufzuteilen. Vor diesem Hintergrund deutet alles darauf hin, dass es sich bei der doppelten Fakturierung dieser Rech- nung nicht um eine bewusst erfolgte doppelte Verrechnung in betrügerischer Ab- sicht, sondern schlicht um ein Versehen des Beschwerdegegners 1 handeln dürf-

- 18 - te. Somit lässt sich der subjektive Tatbestand des beanzeigten Betruges klar nicht rechtsgenügend erstellen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten fehlt es nicht nur an einer Täuschung, sondern auch am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Mit Bezug auf die erfolgte doppelte Fakturie- rung einer einzelnen Rechnung scheitert eine Strafbarkeit wegen Betruges so- dann am subjektiven Tatbestand. Mithin hat die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren insoweit zu Recht eingestellt.

E. 4 Weiter erhebt der Beschwerdeführer den – in seiner Strafanzeige vom

30. April 2019 nicht thematisierten – Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB (Treubruchtatbestand). Gemäss dieser Norm macht sich strafbar, wer u.a. aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermö- gen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauf- sichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne dieser Norm ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer erfordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesent- liche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unter- nehmens, verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbst- ständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2). Bei rechtsgeschäftlicher Begründung muss die Vermögensverwaltung der typische und wesentliche Inhalt des Vertragsverhältnisses sein (DONATSCH, in: OFK StGB,

21. Aufl. 2022, Art. 158 N 2; NIGGLI, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 158 N 50 m.w.H.). Diesbezüglich macht die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend, dass es be- reits an einer Stellung des Beschwerdegegners 1 als Vermögensverwalter fehle (Urk. 15). Zum einen stellte die Vermögensverwaltung vorliegend nicht den typi-

- 19 - schen und wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses dar, stand doch in des- sen Zentrum vielmehr die Planung und Koordination der Bauarbeiten im Rahmen des Umbaus der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Zum anderen bestehen weder Anhaltspunkte dafür noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerde- gegner 1 die Befugnis gehabt hätte, selbständig über das Vermögen des Be- schwerdeführers oder über wesentliche Bestandteile desselben zu verfügen. Im Gegenteil war es – im Gegensatz zu einem klassischen Generalunternehmervertrag, wo in der Regel der Bauherr Zahlungen auf ein Projektkonto leistet, auf welchem der Generalun- ternehmer verfügungsberechtigt ist – vorliegend unbestritten der Beschwerdefüh- rer, welcher die Bezahlung der Rechnungen veranlasste, indem er die Zahlungen visieren bzw. die Zahlungsaufträge ausfüllen und unterschreiben musste (Urk. 16/9/1 F/A 39 ff.). Es war mithin ausschliesslich er, welcher die Zahlungen auslö- sen konnte und das private Baukonto lautete auf seinen Namen (Urk. 16/8/1 F/A 43). Der Standpunkt der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdegegner keine Geschäftsführerstellung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB eingenommen habe und der Treubruchtatbestand folglich nicht erfüllt sei, ist somit nicht zu beanstanden.

E. 5 Nach dem Missbrauchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt (Art. 158 Ziff. 2 StGB). Nach herrschender Lehre setzt der Missbrauch voraus, dass dem Täter eine Ermächtigung erteilt wurde. Täter kann jedermann sein, der durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft befugt ist, einen anderen zu vertreten. Anders als der Geschäfts- führer nach Ziff. 1 muss der Täter beim Missbrauchstatbestand nicht zwingend über wesentliche Vermögensbestandteile des Geschädigten verfügen dürfen (BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 N 143 f.). Der Tatbestand sanktioniert den Miss- brauch einer bestehenden Ermächtigung. Bei der Beantwortung der Frage, ob ei- ne solche besteht, ist auf das Zivilrecht bzw. das öffentliche Recht abzustellen, wobei sich der Umfang der Ermächtigung grundsätzlich nach dem ihr zugrunde- liegenden Rechtsgeschäft beurteilt. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter

- 20 - die ihm (im Aussenverhältnis) zukommende Vertretungsmacht dazu benutzt, sei- ne (im Innenverhältnis bestehende) Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, d.h. gegen die wohlverstandenen Interessen des Vertretenen einzusetzen (BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 N 146 f., 166).

E. 6.1 Vorauszuschicken ist, dass der in Frage stehende Tatvorwurf vom Be- schwerdeführer selber unterschiedlich umschrieben wird. In der Strafanzeige vom

30. April 2019 liess er noch geltend machen, der Beschwerdegegner 1 habe bei Dritten günstig eingekaufte Fremdleistungen wahrheitswidrig als Eigenleistungen deklariert und diese ihm (dem Beschwerdeführer) zu überhöhten Preisen ver- rechnet. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2022 sowie in der Beschwerdeschrift wird hingegen nunmehr der Vorwurf erhoben, der Beschwer- degegner 1 sei (entgegen der angeblich getroffenen Abrede) selber als Werkver- tragspartei tätig geworden bzw. habe in Form eines In-Sich-Geschäfts selber handwerkliche Arbeiten verrichtet und diese dem Beschwerdeführer zu teuer ver- rechnet.

E. 6.2 Zunächst sind bereits die zivilrechtlichen Grundlagen, auf welche sich die Zusammenarbeit der Beteiligten stützte, schlicht nebulös. Eine schriftliche Verein- barung wurde gemäss deren übereinstimmender Darstellung nicht getroffen. In den Akten findet sich einzig ein (undatierter) Entwurf eines Generalunternehmer- vertrages (Urk. 16/5/6), welcher indes unbestritten nie zur Unterzeichnung gelangt ist. Mithin sind weder die zwischen den Parteien vereinbarten Termine bei der Umsetzung der Bauarbeiten noch der vom Beschwerdeführer behauptete verein- barte Preis im Sinne eines Kostenvoranschlages/Budgets oder der Umgang mit allfälligen Änderungswünschen seitens des Bauherrn schriftlich festgehalten wor- den. Ebenso lässt sich nur darüber mutmassen, welcher Vertragsinhalt genau mündlich vereinbart worden war bzw. wozu sich der Beschwerdegegner 1 im Ein- zelnen verpflichtet hat und welchen Weisungen seitens des Beschwerdeführers als Bauherr er unterstand. Diesbezüglich findet sich einzig die Darstellung des Beschwerdeführers in den Akten, gestützt auf welche sich das behauptete straf- rechtlich relevante Verhalten des Beschwerdegegners 1 ergeben soll. Selbst der

- 21 - Beschwerdeführer vermochte indes anlässlich seiner Einvernahmen nur rudimen- tär zu schildern, was genau zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 verein- bart gewesen sein soll und worin konkret das Fehlverhalten von letzterem beste- hen soll (Urk. 16/8/1 F/A 29 ff., 57 ff., 70 ff., 120 ff., 156 ff.; Urk. 16/8/2 F/A 38 ff.). Wenn nun aber bereits die vertraglichen Grundlagen unklar sind, erschliesst sich umso weniger, inwiefern der Beschwerdegegner 1 davon abgewichen sein soll, geschweige denn in strafrechtlich relevanter Weise, zumal sich auch der Umfang der erteilten Ermächtigung nicht eruieren lässt. Anzufügen bleibt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten zivilrechtlichen Urteile (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) mit Bezug auf die Einzelheiten der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht weiterhelfen, wurde darin doch einzig festgestellt, dass der Beschwerdegeg- ner 1 den Beweis für das von ihm geltend gemachte Honorar von 10% der Bau- summe nicht zu erbringen vermöge.

E. 6.3 Gemäss Strafanzeige sei die Idee gewesen, dass das Bauprojekt nicht mit einem Generalunternehmervertrag, sondern mittels Einzelverträgen zwischen dem Beschwerdeführer als Bauherrn und den Handwerkern und Lieferanten reali- siert werden sollte. Der Beschwerdegegner 1 sei denn auch nicht als Generalun- ternehmer beauftragt worden (Urk. 3/2 Rz. 12 f.). Entgegen dieser ursprünglichen Abmachung wurden indes die betreffenden Verträge – gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 16/4 Rz. 18; Urk. 16/8/1 F/A 57) – in der Folge of- fenbar nicht zwischen ihm als Bauherrn und den Lieferanten/Handwerkern abge- schlossen, sondern ausschliesslich der Beschwerdegegner 1 soll sich darum ge- kümmert und der Beschwerdeführer diese Verträge und Auftragsbestätigungen gar nie zu Gesicht bekommen haben. Nichtsdestotrotz war er unbestrittenermas- sen derjenige, welcher die Zahlungen für die Rechnungen auslöste. Praktiziert wurde mithin eine Mischform zwischen einem Generalunternehmervertrag und ei- nem "klassischen" Bauleitervertrag, wobei die Details der getroffenen Vereinba- rung wie erwähnt nebulös bleiben. Klar ist indes angesichts der soeben erwähn- ten Vorgehensweise beim Abschluss der einzelnen Verträge mit den Handwer- kern/Lieferanten, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 – nota bene ohne schriftliche Vereinbarung – sehr weitgehende Aufgaben übertragen bzw. die Kontrolle praktisch vollständig aus der Hand gegeben hat. Mithin hat der

- 22 - Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 nicht nur eigentliche Bauleiter- Aufgaben übertragen, sondern diesen auch die Verträge mit den Handwerkern und Lieferanten selber abschliessen lassen. Umso weniger nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht auf der schriftlichen Vereinbarung eines Fixprei- ses bzw. Kostendachs bestand.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer monierte im Laufe der Strafuntersuchung, der Be- schwerdegegner 1 habe entgegen der bzw. über die ihm erteilte Vollmacht hinaus gewisse Bauarbeiten selber ausgeführt, wobei er sich in einen Interessenkonflikt infolge Selbstkontrahierens begeben habe. Dadurch habe er entgegen den Inte- ressen des Beschwerdeführers gehandelt. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Rech- nungen, welche dem Beschwerdeführer unstrittig zur Bezahlung unterbreitet wur- den, nicht von durch den Beschwerdegegner 1 beauftragten Handwerkern stammten, sondern von seinem Unternehmen, der E._____ GmbH, ausgestellt wurden (Urk. 16/5/16). Dies im Gegensatz zu den übrigen Rechnungen, welche offenbar von den beigezogenen Handwerkern/Lieferanten direkt an den Be- schwerdeführer als Bauherrn adressiert und, nachdem der Beschwerdegegner 1 diese kontrolliert hatte, von Ersterem bezahlt wurden. Für den Beschwerdeführer wäre sodann, hätte er den Rechnungen die zu erwartende Aufmerksamkeit ge- schenkt, wie bereits einlässlich dargelegt (vgl. vorstehend E. V./3.3), ohne Weite- res erkennbar gewesen, dass es sich dabei nicht um vom Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Unternehmen erbrachte Leistungen handeln kann, sondern diese bei Dritten akquiriert wurden. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer bes- tens bekannt war, dass der Beschwerdegegner 1 die genannten Leistungen sel- ber gar nicht anbietet, sondern dafür zwangsläufig Dritte beiziehen musste. Be- reits dieser Umstand hätte den Beschwerdeführer hellhörig werden lassen bzw. zu Nachfragen animieren müssen. Es hatte ihn indes nach eigener Aussage nie interessiert, worauf sich die gestellten Rechnungen bezogen (Urk. 16/8/1 F/A 59 ff.). Mithin war es dem Beschwerdeführer schlicht einerlei, von welchen Handwer- kern die betreffenden Leistungen erbracht worden waren. Er muss sich entge- genhalten lassen, dass er nie genauer hinsah – und dies obschon er das Tätig-

- 23 - keitsfeld des Beschwerdegegners 1 kannte und entgegen der angeblich getroffe- nen Abmachung offenbar nie einen Vertrag mit Handwerkern/Lieferanten zu Ge- sicht bekommen haben will. Erst viel später, nämlich als der Beschwerdeführer in- folge der angeblich massiven Kostenüberschreitung mit der Leistung des Be- schwerdegegners 1 nicht mehr zufrieden war, verlangte er entsprechende Erklä- rungen. Nach dem Gesagten ist insoweit kein irgendwie geartetes verheimlichen- des bzw. täuschendes Verhalten des Beschwerdegegners 1 erkennbar, wie es der Beschwerdeführer behauptet. Soweit den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, erfolgte offenbar mit Be- zug auf gewisse Materiallieferungen und handwerkliche Arbeiten die Rechnungs- stellung nicht direkt an den Beschwerdeführer, sondern die betreffenden Rech- nungen wurden an die E._____ GmbH (als Bestellerin bzw. Auftraggeberin) ge- stellt und der Beschwerdegegner 1 verrechnete diese Leistungen dann dem Be- schwerdeführer weiter, wobei er einen Zuschlag auf den verrechneten Preis vor- nahm. An diesem Zuschlag bzw. an dessen Höhe stört sich der Beschwerdefüh- rer. Gemäss den vorliegenden Akten wurden – soweit ersichtlich – die betreffen- den Arbeiten nicht von der E._____ GmbH selber erbracht, wie der Beschwerde- führer moniert, sondern von durch den Beschwerdegegner 1 beigezogenen Handwerkern, wenngleich die Rechnungsstellung und Weiterverrechnung an den Beschwerdeführer sodann über die E._____ GmbH erfolgte, wodurch gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die erteilte Vollmacht überschritten worden sein soll. Im Rahmen des Zivilprozesses vor dem Bezirksgericht Höfe, auf welchen sich der Beschwerdeführer wiederholt beruft, erklärte der Beschwerdegegner 1 hierzu, er habe direkt bei den Händlern günstige Bestellungen machen können, und zwar massiv unter dem Einkaufspreis, da die E._____ GmbH als Firma direk- ten Zugang zu den Händlern gehabt habe. Es sei darum gegangen, günstige Pro- dukte in guter Qualität beziehen zu können. Seine Firma habe die Produkte liefern lassen, montiert und verrechnet. Bei der Verrechnung an den Beschwerdeführer habe er (der Beschwerdegegner 1) dann einen Aufschlag von rund 10% gemacht (Urk. 16/5/19 F/A 28 f., 33 f., 43 ff.). Einer der von der E._____ GmbH mit der

- 24 - Montage beauftragten Handwerker war G._____, welcher offenbar die gelieferten Duschtrennwände montiert hat (Rechnung Nr. 100007 in Urk. 16/9/1, Anhang). Die in Frage stehenden Schreinerarbeiten sollen offenbar H._____ und I._____ ausgeführt haben (Urk. 16/9/4 F/A 10, 19, 30 ff.). Wenn der Beschwerdegegner 1 gewisse Materialbestellungen direkt im Na- men und auf Rechnung seines Unternehmens tätigte, Handwerker mit den nöti- gen Montageleistungen beauftragte und sodann dem Beschwerdeführer diese von Dritten erbrachten Leistungen (mit einem Zuschlag von mutmasslich rund 10%) in Rechnung stellte, kann darin – entgegen der Ansicht von Letzterem – nicht ohne Weiteres ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 erblickt werden. Dies gilt jedenfalls, solange sich der verrechnete Zuschlag nicht als offensichtlich überrissen erweist, wovon vorliegend nicht gesprochen werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Beschwerde- gegner 1 im Zusammenhang mit der Organisation des betreffenden Materials und der Handwerker für die Montage zweifelsohne ein gewisser Aufwand entstanden ist, welcher vom Bauherrn zu entschädigen ist. Aufgrund der – wie dargelegt – fehlenden schriftlichen Vereinbarung und der infolgedessen unklaren zivilrechtli- chen Grundlage ist sodann bereits fraglich, ob es dem Beschwerdegegner 1 überhaupt (zivilrechtlich) grundsätzlich untersagt war, Leistungen (wie zwischen den Beteiligten offenbar vereinbart) bei Dritten zu beziehen, diese dann aber di- rekt über sein Geschäft abzuwickeln und abzurechnen. Sollte er zur beschriebe- nen Vorgehensweise (gestützt auf das Grundgeschäft) tatsächlich nicht befugt gewesen sein, stellte dies im Übrigen eine zivilrechtliche Problematik dar. Wenn der Beschwerdeführer mithin der Meinung ist, der Beschwerdegegner 1 habe für Leistungen, welche unstreitig erbracht worden sind, dem Beschwerdeführer einen zu hohen Preis verrechnet und dadurch das angeblich vereinbarte Budget über- schritten, stehen ihm diesbezüglich in erster Linie die zivilrechtlichen Rechtsbe- helfe zur Verfügung. Was zivilrechtlich diskutabel sein mag, muss indes nicht auch strafrechtlich relevant sein.

E. 6.5 Ohnehin ist unklar und legt auch der Beschwerdeführer nicht näher dar, in- wiefern ihm durch das beanstandete Verhalten des Beschwerdegegners 1 ein

- 25 - Schaden im strafrechtlichen Sinn entstanden sein soll. Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer zunächst, der Beschwerdegegner 1 habe entgegen der ge- troffenen Vereinbarung keine Submissionen und Devisierungen durchgeführt (Urk. 3/2 Rz. 19). Allein aus diesem Vorwurf ergibt sich indes offenkundig noch kein Schaden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegeg- ner 1 habe nicht nur eine selbst generierte Gewinnmarge eingestrichen, sondern darüber hinaus auch von aufgeblähten höheren Gesamtbaukosten profitiert, von welchen er wiederum 10% als Planungs- und Bauleitungshonorar in Rechnung gestellt habe (Urk. 3/2 Rz. 26). Mithin soll es zu einer ungerechtfertigten Erhö- hung der Gesamtbaukosten durch den Beschwerdegegner 1 gekommen sein (Urk. 3/2 Rz. 34). In seiner Beschwerdeschrift unterlässt der Beschwerdeführer indes genauere Angaben zum angeblich entstandenen Schaden. Im Ergebnis bleibt unklar, ob und falls ja, in welcher Höhe dem Beschwerde- führer überhaupt ein Schaden entstanden sein soll. Ein solcher könnte offenkun- dig nur dann vorliegen, wenn seitens des Beschwerdegegners 1 tatsächlich über Gebühr hohe Beträge in Rechnungen gestellt worden wären bzw. wenn – hätte der Beschwerdegegner 1 die Arbeiten nach einer entsprechenden Ausschreibung für den Beschwerdeführer von einem anderen Handwerker ausführen lassen – der Beschwerdeführer insgesamt tatsächlich weniger bezahlt hätte für die ausge- führten Bauarbeiten. Dass dem so gewesen sein soll bzw. was denn nach Ansicht des Beschwerdeführers ein (fairer) Marktpreis für die angeblich zu teuer verrech- neten Leistungen gewesen wäre, legt dieser nicht dar. Dass er – wären die betref- fenden Leistungen von anderen Handwerkern als den vom Beschwerdegegner 1 ausgewählten erbracht und nicht über dessen Firma abgerechnet worden – tiefere Auslagen gehabt hätte, konnte oder wollte der Beschwerdeführer denn so auch nicht bestätigen. Vielmehr gab er auf entsprechende Frage lediglich an, dies mangels Vergleichsofferten nicht beurteilen zu können (Urk. 16/8/2 F/A 44). Mithin ist sich nicht einmal der Beschwerdeführer darüber im Klaren, ob er einen Schaden erlitten hat und wie hoch dieser gewesen sein soll. Ein solcher ist vorliegend jedenfalls nicht nachgewiesen. Der durchaus plausiblen Erklärung des Beschwerdegegners 1 im Zivilverfahren, wonach ein direkter Vertragsabschluss

- 26 - zwischen den Händlern und dem Beschwerdeführer nicht zu den gleich günstigen Bedingungen möglich gewesen wäre wie bei der gewählten Zwischenschaltung der Firma des Beschwerdegegners 1, vermag er auch in der Beschwerde nichts Konkretes entgegen zu halten. Dass ihm durch das beanstandete Vorgehen des Beschwerdegegners 1 insgesamt höhere Kosten entstanden, als dies bei einem direkten Vertragsabschluss mit ihm der Fall gewesen wäre, legt der Beschwerde- führer nicht substantiiert dar. Nichts anderes gilt für den Einwand des Beschwer- deführers, wonach sich das beanstandete Vorgehen des Beschwerdegegners 1 gegen seine Interessen gerichtet habe, würde dies doch voraussetzen, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis günstiger gefahren wäre, wenn der Beschwerde- gegner 1 die betreffenden Leistungen von anderen Handwerkern hätte ausführen lassen und diese nicht über seine Firma abgerechnet hätte. Der Vollständigkeit halber sei sodann angemerkt, dass der Beschwerdegegner 1 als beauftragter Bauleiter nicht per se verpflichtet war, stets für alle Arbeiten und Produkte den günstigsten Anbieter zu wählen. Vielmehr spielen auch andere Kriterien wie ins- besondere die Qualität bei der Wahl der Vertragspartner eine Rolle. Eine Abrede zwischen den Parteien, wonach der Beschwerdegegner 1 verpflichtet gewesen wäre, stets dem günstigsten Anbieter den Vorzug zu geben, ergibt sich aus den Akten jedenfalls nicht..

E. 6.6 Schliesslich lässt sich auch der subjektive Tatbestand der beanzeigten un- getreuen Geschäftsbesorgung nicht anklagegenügend erstellen. Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer selber nicht auszuschliessen vermoch- te, dass die nunmehr von ihm beanstandete Vorgehensweise mit von der E._____ GmbH in Rechnung gestellten Leistungen bereits bei den früheren gemeinsam realisierten Projekten zur Anwendung gelangt sein könnte (Urk. 16/8/2 F/A 38 ff.). Umso weniger ist ersichtlich, mit welcher Begründung dem Beschwerdegegner 1 ein Handeln im Wissen um das fehlende Einverständnis des Beschwerdeführers und eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung unterstellt werden könnten, musste er doch unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass der Be- schwerdeführer mit dem betreffenden Vorgehen nicht mehr einverstanden sein könnte. Nach dem Gesagten scheitert die beanzeigte ungetreue Geschäftsbesor- gung auch am subjektiven Tatbestand. Einmal mehr ist sodann zu erwähnen,

- 27 - dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Beanstandungen erst viel später erhob, nämlich als er mit den Leistung des Beschwerdegegners 1 nicht mehr zu- frieden war. Insgesamt kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige in erster Linie eine direkte Folge der (angeblichen) Kostenüberschreitung beim Bauprojekt "C._____" darstellt, zu- mal der Kern der Streitigkeit offensichtlich zivilrechtlicher Natur ist.

E. 7 Im Lichte des vorstehend Gesagten lässt sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 nicht anklagegenügend erstellen, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens auch mit Bezug auf den Vorwurf der unge- treuen Geschäftsbesorgung (Missbrauchstatbestand) nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. VI.

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des nicht unerheblichen Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung betref- fend den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (vgl. vorstehend E. IV/3.2 und 3.3) rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten nur zu zwei Dritteln aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Soweit der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, hat er sodann Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, diese Entschädigung auf Fr. 700.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 3.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 2'400.–) auferlegt und von der geleisteten Sicherheitsleis- tung bezogen. Im Übrigen (Fr. 1'200.–) werden die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Der Beschwerdegegner 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren mit Fr. 1'200. – (inkl. MwSt.) entschädigt. Im Umfang von Fr. 600.– trifft die Entschädigungspflicht den Beschwerdeführer. Dieser Betrag wird - 29 - von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird der Beschwerdegegner 1 aus der Gerichtskasse entschädigt.
  6. Im Restbetrag (Fr. 1'000.–) wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurücker- stattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2019/10015120 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2019/10015120 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 30 - Zürich, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220220-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 24. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Juli 2022, B-3/2019/10015120

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 30. April 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen gewerbsmässigen Betruges und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 3/2).

2. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafverfahren ein (Urk. 3/1).

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 15. August 2022 Beschwerde er- heben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung mit Blick auf den Tatbe- stand des Betruges nach Art. 146 StGB weiterzuführen und die Abklärungen mit Bezug auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB in Angriff zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).

4. Mit Verfügung vom 18. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer aufge- geben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 8). Nach deren fristgerechtem Eingang (Urk. 11) wurde die Beschwerdeschrift samt Beila- gen mit Verfügung vom 29. August 2022 dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 5. September 2022 vernehmen (Urk. 15) und übermittelte die Untersuchungsakten (Urk. 16). Der Beschwerde- gegner 1 äusserte sich innert erstreckter Frist (Urk. 18; Urk. 20) mit Eingabe vom

3. Oktober 2022 und liess die Abweisung der Beschwerde beantragen, sofern da- rauf eingetreten werde (Urk. 23 S. 2). Sodann wurden die eingegangenen Stel- lungnahmen dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 zur frei- gestellten Replik übermittelt (Urk. 25), auf deren Erstattung er verzichtete (Urk. 27). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

- 3 - II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer liess am 30. April 2019 Strafanzeige gegen den Be- schwerdegegner 1 wegen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und mehr- facher ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 2 StGB erstatten und sich als Straf- und Zivilkläger konstituieren (Urk. 3/2). Folglich ist der Beschwerde- führer als Privatkläger und als durch die beanzeigten Taten in seinen Rechten unmittelbar Verletzter zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser sei nicht geschädigt, zumal die Strafanzeige nicht diesen Hintergrund ha- be. Die beiden Beteiligten kennten sich schon seit Jahren und nur weil er (der Be- schwerdegegner 1) es gewagt habe, ein ausstehendes Honorar einzuklagen, ha- be sich der Beschwerdeführer mit einer Strafanzeige revanchiert. Natürlich wisse auch der Beschwerdeführer, dass er nicht geschädigt sei, da er (der Beschwer- degegner 1) ihm nichts schulde. Mithin sei der Beschwerdeführer nur vermeintlich geschädigt, was sich auch an dessen Aussageverhalten zeige, habe er sich doch an zentrale Aspekte nicht erinnern wollen oder können und teilweise die Aussage verweigert, weil er offensichtlich nicht geschädigt sei (Urk. 23 Rz. 4 ff.). 2.3. Diese Einwände des Beschwerdegegners 1 verfangen nicht, ändern sie doch nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch die beanzeigten Taten – sollten diese denn so stattgefunden haben – unmittelbar am Vermögen geschä- digt worden wäre, war es doch unstreitig er, welcher die inkriminierten, durch den Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Unternehmen gestellten Rechnungen aus sei- nem Vermögen beglichen hat. Die Frage nach einem allfälligen strafbaren Verhal- ten des Beschwerdegegners 1 und einem allfälligen Vermögensschaden des Be- schwerdeführers bildet gerade Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und

- 4 - ist deshalb nicht vorab im Rahmen der Überprüfung der Beschwerdelegitimation zu klären. Vor welchem Hintergrund die Strafanzeige erstattet worden sein mag, tut im Zusammenhang mit der Frage nach der Beschwerdelegitimation sodann von vornherein nichts zur Sache.

3. Weiter rügt der Beschwerdegegner 1, die Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe we- der ausgeführt, welche Leistungen angeblich doppelt fakturiert worden sein sol- len, noch habe er etwas vorgebracht, was erklären würde, inwiefern angeblich mangelnde Begründungen ein anderes Resultat als die Verfahrenseinstellung nach sich ziehen würden. Ebenso habe es der Beschwerdeführer unterlassen, aufzuzählen, was die Vorinstanz falsch gemacht bzw. übersehen und womit sie sich konkret nicht auseinandergesetzt habe. Er zeige auch nicht auf, was – bei entsprechender Berücksichtigung – zu einem anderen Resultat geführt hätte und schweige sich darüber aus, welchen konkreten Hinweisen die Vorinstanz hätte nachgehen müssen und was dies am Entscheid geändert hätte (Urk. 23 Rz. 13 ff.). Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, in der angefochtenen Verfügung werde nur unzureichend auf die beanzeig- ten Straftatbestände eingegangen bzw. zum Tatvorwurf der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung und seinen diesbezüglichen Vorbringen habe sich die Staats- anwaltschaft überhaupt nicht geäussert. Sodann zählt der Beschwerdeführer di- verse Elemente der beanzeigten Tatbestände auf, mit welchen sich die Staatsan- waltschaft nicht auseinandergesetzt habe und welche aus seiner Sicht der Abklä- rung bedurft hätten. Schliesslich moniert er, die staatsanwaltschaftlichen Erwä- gungen zu den betroffenen Rechnungen seien jedenfalls im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung irrelevant und die Staatsanwaltschaft habe mit Bezug auf den Vorwurf des Betruges den Sachverhalt nur unzureichend ab- geklärt und den Sachverhalt hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung gar nicht ermittelt, worin ein Verstoss gegen das strafprozessuale Legalitätsprinzip liege (Urk. 2 Rz. 27).

- 5 - Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem auf seine Vorbringen und die be- anzeigten Tatbestände nur zum Teil eingegangen worden sei. Weiter bemängelt er, die Staatsanwaltschaft habe sich zu diversen Tatbestandsmerkmalen ausge- schwiegen und zudem den für den Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesor- gung relevanten Sachverhalt nicht ermittelt. Mithin geht der Einwand der Verlet- zung der Begründungspflicht fehl.

4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.

1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, dem Beschwerdeführer, welcher ihn im Rahmen des Projekts "C._____ …" in Zürich-D._____ als Planer, Kalkulator, Architekt und Bauleiter beauftragt und eingesetzt hatte, Fremdleistun- gen als Eigenleistungen zu überhöhten Preisen in Rechnung gestellt und sich dadurch einen vertragswidrigen Mehrverdienst verschafft zu haben. Zunächst sei festzuhalten, dass die beiden Beteiligten, die einander gekannt hätten und miteinander befreundet gewesen seien, bereits früher diverse Baupro- jekte zusammen ausgeführt hätten. Dem Beschwerdeführer sei daher bekannt gewesen, welche Leistungen der Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Unterneh- men anbiete und erbringe. Die Leistungen gemäss BKP Nr. 273 (Türen, Zargen von Möbeln und Einrichtungsgegenständen für Nasszellen) gehörten, wie der Be- schwerdeführer gewusst habe, nicht dazu. Aus den entsprechenden Rechnungen, welche der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer zur Zahlung eingereicht habe, gehe hervor, dass ein Grossteil der Leistungen sich auf den Kauf, die Liefe- rung und die Montage solcher Geräte bezogen habe. Somit sei der Beschwerde- führer diesbezüglich nicht getäuscht worden. Ein betrügerisches Verhalten könnte dann vorliegen, wenn der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer Rech- nungen für nicht erbrachte Leistungen zur Bezahlung vorgelegt hätte.

- 6 - Die Hausdurchsuchung und die durchgeführten Befragungen hätten erge- ben, dass den besagten Rechnungen tatsächliche Leistungen zugrunde gelegen hätten. So hätten Belege für einen Leistungsumfang von ca. Fr. 100'000.– sicher- gestellt werden können. Die Differenz von ca. Fr. 50'000.– könne damit erklärt werden, dass nicht mehr alle Leistungserbringer eruierbar gewesen seien, welche gemäss Aussagen von am Projekt beteiligten Personen aber existiert hätten und dass vom Beschwerdegegner 1 als ausgebildeter Schreiner bzw. dessen Unter- nehmen in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen in den Bereichen Pla- nung, Organisation, Logistik und Montage nicht in den Dritte betreffenden Rech- nungsbelegen enthalten seien, etwa auch nicht die Honorierung von D._____, der nicht bei der E._____ GmbH angestellt und für diese im Auftrag tätig sei. Ob diese Rechnungen insgesamt zu hoch gewesen seien, habe vom Be- schwerdeführer, dem sie vorgelegt worden seien, beurteilt werden und, falls er dieser Meinung gewesen wäre, moniert werden können. Wenn der Beschwerde- führer nun angebe, er habe die Rechnungen, die er erhalten habe, nie ange- schaut, so erscheine dies wenig glaubhaft, auch wenn er mit dem Rechnungsstel- ler befreundet gewesen sei, sei es doch darum gegangen, in welcher Höhe und wofür er Zahlungen habe leisten müssen. Dies gelte umso mehr, als der Be- schwerdeführer in Bezug auf Bauprojekte und geschäftliche Dinge erfahren ge- wesen sei und das besagte Projekt "C._____" nicht als Eigenheim habe bauen lassen, sondern als professioneller Bauunternehmer zwecks Verkaufs und Ver- mietung von Wohnungen. Sollte der Beschwerdeführer, wovon nicht auszugehen sei, all den Rechnungen tatsächlich nicht die geringste Aufmerksamkeit ge- schenkt haben, so wäre es jedenfalls von ihm zu erwarten gewesen, die Rech- nungen zu lesen und zu prüfen. Anzufügen sei, dass der selbständig tätige Bau- leiter D._____ ausgesagt habe, die besagten Rechnungen seien nach seinem Da- fürhalten nicht zu hoch angesetzt. Zur Rechnung gemäss BKP Nr. 113 vom 13. September 2013 über Fr. 81'284.– habe der Beschwerdegegner 1 ausgeführt, diese Rechnung beziehe sich nicht auf das Projekt "C._____", sondern stamme vom Projekt "F._____- strasse ...", worüber der Beschwerdeführer Bescheid gewusst habe und womit er

- 7 - einverstanden gewesen sei. Diese Darstellung werde von zwei im Detail genau gleichen Rechnungen gestützt und auch der Beschwerdeführer habe diese Dar- stellung nicht in Abrede gestellt, welche somit nicht zu widerlegen sei. Bei dieser Sachlage wäre eine Verantwortlichkeit beider Parteien gegenüber dem Kreditge- ber für das Projekt "C._____" zu prüfen, wobei nicht zu erfahren gewesen sei, wer der Kreditgeber gewesen sei. Da der Beschwerdeführer den Kredit zurückbezahlt habe, wäre niemand zu Schaden gekommen. Eine diesbezügliche Ausdehnung des Verfahrens erscheine folglich wenig aussichtsreich und sinnvoll. Dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer für die gleichen Leis- tungen zweimal Rechnung gestellt haben könnte, sei von diesem nicht geltend gemacht worden. Ein entsprechendes Verhalten müsste der Beschwerdeführer mittels seiner Buchhaltung und Bankauszügen belegen können. Die bei der Bank der E._____ GmbH edierten Kontoauszüge zeigten, dass der fragliche Betrag über Fr. 81'284.– vom Beschwerdeführer nur einmal an die Firma des Beschwer- degegners 1 bezahlt worden sei, nämlich am 5. November 2013. Weder fänden sich eine zweite Zahlung über diesen Betrag noch entsprechende Teilzahlungen, was für die Darstellung des Beschwerdegegners 1 spreche. Im Ergebnis fehlten rechtsgenügende Beweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Be- schwerdegegners 1 (Urk. 3/1). In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Staatsanwaltschaft, in der angefoch- tenen Verfügung seien die Gründe für die Einstellung betreffend den beanzeigten Betrug genannt worden. So fehle es zunächst an einer Täuschung. Weiter sei festzuhalten, dass, wenn denn doch von einem Täuschungsmanöver auszugehen wäre, keine Arglist gegeben wäre aufgrund der vorhandenen und zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten der vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Rech- nungen. Zur ungetreuen Geschäftsbesorgung sei festzuhalten, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht als Vermögensverwalter gehandelt habe. Die Vermö- gensverwaltung sei nicht der typische und wesentliche Inhalt des Vertrages ge- wesen. Es sei sodann auch kein Missbrauch der Vertretungsbefugnis ersichtlich und kein krasses Missverhältnis der vereinbarten gegenseitigen Leistungen. Dass der Beschwerdegegner 1 bzw. seine Firma nicht nur im vereinbarten Mandatsver-

- 8 - hältnis gehandelt habe, sondern auch als Unternehmer im Rahmen von Werkver- trägen tätig geworden sei, möge zivilrechtlich diskutabel sein, doch als Unterneh- mer und Werkvertragspartei habe er gerade nicht als Vertreter des Beschwerde- führers gehandelt. Somit bestehe keine Grundlage für die Einleitung eines Verfah- rens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 15).

2. Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, er habe dem Staatsan- walt mit Schreiben vom 23. Juni 2022 Beweisanträge zukommen lassen und Aus- führungen zum Sachverhalt und insbesondere zur Rolle des Beschwerdegeg- ners 1 als Bauleiter gemacht. Seine Argumentation werde durch ein zivilrechtli- ches Urteil des Bezirksgerichts Höfe gestützt. Weiter habe er aufgezeigt, dass der Beschwerdegegner 1 nicht nur die Bauleitung wahrgenommen, sondern Bauar- beiten selbst ausgeführt habe, wobei er (unter Inkaufnahme einer Interessenkolli- sion) eigenmächtig gehandelt und nicht nur die ihm erteilte Vollmacht überschrit- ten, sondern auch gegen auftragsrechtliche Pflichten verstossen habe. Mithin ha- be er nicht nur die Interessen seines Auftraggebers, sondern auch eigene Inte- ressen verfolgt. Sodann habe er (der Beschwerdeführer) geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 habe gewisse Leistungen doppelt fakturiert. Darauf werde in der angefochtenen Verfügung nur teilweise eingegangen und aus dieser ergebe sich nicht, inwiefern die Tatbestandsmerkmale des Betruges und der ungetreuen Geschäftsbesorgung gegeben seien oder nicht, welche Abklärung zwingend ge- wesen wäre. Insbesondere sei der Umstand, dass den Rechnungen tatsächliche Leistungen zugrunde gelegen hätten, und die Erwägung, wonach er (der Be- schwerdeführer) hätte monieren können, dass die Rechnungen insgesamt zu hoch waren, jedenfalls im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesor- gung völlig irrelevant. Es gehe nämlich darum, ob sich der Beschwerdegegner 1 in einer Interessenkollision befunden habe und deshalb aus seiner Garantenstel- lung fliessende Pflichten verletzt und/oder seine Vollmacht missbraucht habe. Die Ermittlungen hätten den Tatverdacht bestätigt, weshalb die Strafuntersuchung nicht hätte eingestellt werden dürfen (Urk. 2).

3. Der Beschwerdegegner 1 liess vorbringen, er habe sich stets korrekt verhal- ten. Mit Bezug auf den Vorwurf des Betruges habe die Staatsanwaltschaft zutref-

- 9 - fend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Rechnungen hätte kontrollieren können und müssen. Es gehe nicht an, eine solche angeblich verpasste Kontrolle den Behörden aufzuerlegen. Diese Begründung impliziere auch das Fehlen einer Strafbarkeit nach Art. 158 StGB, weil der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nie etwas geprüft haben wolle, was natürlich Unfug sei. Zudem bestätigten die beigezogenen Zeugen, dass er (der Beschwerdegegner 1) sich nie zu Unrecht bereichert habe und der Beschwerdeführer über sämtliche Tätigkeiten umfassend orientiert worden sei. Bei dieser Faktenlage scheide eine Verurteilung aus. Es nütze sodann nichts, wenn der Beschwerdeführer moniere, gemäss Strafanzeige habe er (der Beschwerdegegner 1) gewisse Leistungen doppelt fakturiert, zumal er nicht angebe, was er damit genau meine. Es hätten selbstverständlich keine Doppelverrechnungen stattgefunden. Zudem vermöge sich der Beschwerdeführer kaum mehr an etwas zu erinnern, wie seine Befragung gezeigt habe, und er be- schränke sich auf den pauschalen Hinweis, dass keine Strafverfolgung erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft habe alle möglichen Straftatbestände durchleuchtet und korrekt gefolgert, dass keine strafbaren Handlungen vorlägen (Urk. 23). IV.

1. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, er habe in seiner Strafanzeige be- anzeigt, der Beschwerdegegner 1 habe sich des Betruges und/oder der unge- treuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht. Die Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung deuteten darauf hin, dass der Tatbestand des Betruges geprüft werde, sicher sei dies aber nicht. Weiter habe er (der Beschwerdeführer) zuhan- den des Staatsanwaltes Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Geschäfts- besorgung gemacht, u.a. auch unter Bezugnahme auf die Feststellungen im Poli- zeirapport vom 8. November 2021. Weiter habe er geltend gemacht, der Be- schwerdegegner 1 habe gewisse Leistungen doppelt fakturiert. Auf diese Beweis- anträge und Vorbringen werde in der angefochtenen Verfügung nur mangelhaft oder gar nicht eingegangen. Der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung werde gar nicht thematisiert (Urk. 2 Rz. 15 ff.). Damit rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör bzw. macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Auf-

- 10 - grund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 135 I 187 E. 2.2; vgl. auch BGE 142 I 93 E. 8.3) ist die Rüge der Verletzung der Begrün- dungspflicht vorab zu prüfen.

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Betroffenen nicht nur die Möglichkeit, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, sondern verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3. 3.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehen aus der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf den Tatvorwurf des Betruges die wesentlichen Überle- gungen hervor, gestützt auf welche die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt hat. So führte sie u.a. aus, ob die betreffenden Rechnungen zu hoch gewesen seien, habe vom Beschwerdeführer, welchem diese vorgelegt worden seien, ohne Weiteres beurteilt und gegebenenfalls moniert werden können. Wei- ter sei dem Beschwerdeführer von früheren Projekten her bekannt gewesen, wel- che Leistungen zum Angebot des Beschwerdegegners 1 bzw. von dessen Unter- nehmen gehörten, womit der Beschwerdeführer auch insoweit nicht getäuscht worden sei. Sodann seien weder Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen zur Bezahlung vorgelegt worden, noch sei ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 für die gleichen Leistungen zweimal Rechnung gestellt hätte. Wenngleich die Staatsanwaltschaft dies nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aus diesen Erwä- gungen klar, dass sie sich dabei auf den Tatbestand des Betruges bezog und so-

- 11 - wohl das Tatbestandsmerkmal der Arglist als auch jenes der Täuschung als nicht gegeben erachtete. Infolgedessen erübrigte es sich, auf die vom Beschwerdefüh- rer als nicht untersucht monierten weiteren Tatbestandsmerkmale des Betruges einzugehen. 3.2. Hingegen ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht darlegt, aus welchen Gründen sie den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als nicht erfüllt erachtet, da sie diesen in ihren Erwägungen gar nicht thematisiert. 3.3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Ange- legenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und einer nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzöge- rung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Bei der strafprozessualen Beschwerde handelt es sich um ein ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel. Die hiesige Kammer kann die Sache in allen Sach- verhalts- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO). Nachfolgend wird die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung der Äusse- rungen des Beschwerdeführers und unter Einbezug der ergänzenden Bemerkun- gen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, insbesondere zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, geprüft. Es wäre dem Beschwerdeführer sodann freigestanden, sich zu diesen ergänzenden Ausführungen der Staatsan- waltschaft zu äussern, worauf er indes verzichtet hat (Urk. 27). Nach dem Gesag- ten wird eine allfällige Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft geheilt. Der Nicht-Berücksichtigung des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung in der angefochtenen Verfügung ist indes bei den Kostenfolgen Rechnung zu tra- gen.

- 12 - V.

1. Hintergrund der Strafanzeige ist folgender Sachverhalt: Der Beschwerdefüh- rer ist Eigentümer der Liegenschaft C._____ … in Zürich-D._____. Mit der Pla- nung und Bauleitung des Bauprojekts an der besagten Liegenschaft (Bauprojekt "C._____") beauftragte der Beschwerdeführer den ihm bekannten und mit ihm be- freundeten Beschwerdegegner 1 bzw. dessen auf Beratung, Planung, Baufüh- rung, Projektleitung, Kalkulation etc. spezialisiertes Unternehmen E._____ GmbH. Der Beschwerdegegner 1 sollte sich dabei gemäss Darstellung in der Strafanzei- ge nebst Planungsaufgaben auch um Aufgaben wie Submissionen, Devisierun- gen, Kostenmanagement, Abrechnungswesen sowie Auswahl, Instruktion, Über- wachung und Koordination von Handwerkern und Lieferanten kümmern. Weder der entsprechende Auftrag noch die Honorarabrede wurden offenbar schriftlich festgehalten. In der Folge kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten wegen einer angeblich massiven Überschreitung der veranschlagten Gesamtbau- kosten und zu einem Zivilverfahren betreffend vom Beschwerdeführer angeblich noch nicht beglichene Rechnungen. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwer- degegner 1 vor, er habe nicht nur die auftragsgemässen Planungs- und Bauarbei- ten ausgeführt, sondern darüber hinaus auch werk- bzw. werklieferungsvertragli- che Leistungen kostengünstig bei Dritten eingekauft, diese dann aber ihm (dem Beschwerdeführer) als angebliche Eigenleistungen teurer in Rechnung gestellt. Auf diese Weise habe der Beschwerdegegner 1 nicht nur die selbst generierte Gewinnmarge einstreichen können, sondern auch von durch ihn selbst aufgebläh- ten höheren Gesamtbaukosten profitiert, von welchen er wiederum (angeblich vereinbarte) 10% als Planungs- und Bauleitungshonorar in Rechnung gestellt ha- be.

2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens

- 13 - entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend An- haltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom

27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; SCHMID/- JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5).

3. Des Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,

- 14 - wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täu- schung muss sich auf Tatsachen beziehen, arglistig sein und beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem bereits bestehenden Irrtum bestärken. Weiter verlangt Art. 146 StGB, dass der Getäuschte aufgrund des Irrtums eine Vermögensdisposition vornimmt und dadurch sich oder einen Dritten schädigt. Dabei muss der Irrtum die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte die Vermö- gensdisposition trifft. Neben dem Kausalzusammenhang wird überdies ein Moti- vationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermö- gensverfügung verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1 m.H. auf BGE 126 IV 113 E. 3.c; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 241; TRECHSEL/CRAMERI, in: StGB Praxiskommentar, Art. 146 N 29). 3.1. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, es fehle vorliegend bereits an ei- ner Täuschung, in jedem Fall aber an der erforderlichen Arglist, sei doch dem Be- schwerdeführer von früheren mit dem Beschwerdegegner 1 realisierten Projekten bekannt gewesen, was dieser anbiete und hätte der Beschwerdeführer zudem die ihm zur Bezahlung übermittelten Rechnungen überprüfen können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Bauprojekte und ge- schäftliche Dinge erfahren gewesen sei, weshalb wenig glaubhaft erscheine, dass er die erhaltenen Rechnungen nie angeschaut habe (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 15). 3.2. Inwiefern diese Überlegungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffen sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Dessen Aus- führungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich grossmehrheitlich auf den Tat- vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, während er mit Bezug auf den Tat- vorwurf des Betruges einzig moniert, die Staatsanwaltschaft habe nicht alle Tat- bestandselemente geprüft (Urk. 2 Rz. 27). 3.3. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog, musste dem Beschwerdeführer aufgrund der früheren gemeinsam mit dem Beschwerdegegner 1 realisierten Bauprojekte bewusst sein, welche Leistungen dieser bzw. dessen Unternehmen anbietet. Jedenfalls konnte ihm nicht entgangen sein, dass die E._____ GmbH weder eine Baumeisterfirma, noch auf Schreiner- oder Beschilderungsarbeiten spezialisiert ist. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, es sei ihm nicht be-

- 15 - kannt, dass dieses Unternehmen bei den früheren gemeinsam ausgeführten Pro- jekten auch handwerkliche Leistungen und Baumeisterarbeiten ausgeführt hätte (Urk. 16/8/1 F/A 12, 16). Weiter findet sich etwa auf der Rechnung vom

13. September 2013 (BKP Nr. 273) der Vermerk, es seien temporäre Mitarbeiter eingesetzt worden (Urk. 16/3/3), was deutlich macht, dass die E._____ GmbH die verrechneten Leistungen nicht selber erbracht hat. Von einer (bewussten) Täu- schung durch den Beschwerdegegner 1 über die von seinem Unternehmen er- brachten Leistungen kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Aus den dem Beschwerdeführer zur Bezahlung unterbreiteten Rechnungen war aufgrund des Leistungsbeschriebs sodann klar ersichtlich, worauf sich der in Rechnung gestellte Betrag bezog. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, beim Beschwerdegegner 1 nähere Erkundigungen anzustellen, hätte er mit Bezug auf den Leistungserbringer oder die Höhe der verrechneten Beträge Zweifel ge- habt. Dies hat er indes offenbar nicht für nötig gehalten, gab er doch an, dass er die Rechnungen jeweils nicht kontrolliert, sondern diese weder überprüft noch an- geschaut und teilweise sogar Zahlungsaufträge blanko unterschrieben habe. Es habe ihn damals schlicht nicht interessiert, ob die Höhe der Rechnungen nach- vollziehbar sei (Urk. 16/8/1 F/A 59 ff.). Ebenso bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass er die entsprechenden Unterlagen hätte verlangen können, um zu überprüfen, wer die verrechneten Leistungen erbracht hat (Urk. 16/8/1 F/A 74 f.). Mithin wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres und mit zumutbarem Auf- wand möglich gewesen, die verrechneten Leistungen zu überprüfen, was umso mehr gilt, als er nicht davon ausging, dass der Beschwerdegegner 1 mit seinem Unternehmen Baumeisterarbeiten und handwerkliche Leistungen ausführt, womit die auf den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen ihn umso mehr zu Nachfra- gen hätten veranlassen müssen. Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschwer- deführer auch nicht auszuschliessen vermochte, dass dieselbe Vorgehensweise mit von der E._____ GmbH in Rechnung gestellten Leistungen bereits bei den früheren Projekten zur Anwendung gekommen sein könnte (Urk. 16/8/2 F/A 38 ff.).

- 16 - Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Vergangenheit mit der Arbeit des Beschwerdegegners 1 nur bedingt zufrieden gewesen war (Urk. 16/8/1 F/A 17 ff.) und ausführte, bereits bei den früheren Pro- jekten seien die Kosten ähnlich massiv überschritten worden wie beim Projekt "C._____" (Urk. 16/8/1 F/A 143). Nach eigener Darstellung lag dem Beschwerde- führer sehr viel daran, dass der angeblich vereinbarte Kostenvoranschlag beim Projekt "C._____" auf keinen Fall überschritten würde, vor welchem Hintergrund es umso weniger nachvollziehbar ist, dass er jegliche Überprüfung der ihm unter- breiteten Rechnungen unterlassen haben will bzw. dem Beschwerdegegner 1 blind vertraute. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Be- schwerdeführer im Nachhinein monierte, die ihm zur Bezahlung übermittelten Rechnungen bzw. die einzelnen verrechneten Positionen seien gar nicht nach- vollziehbar gewesen (Urk. 16/8/1 F/A 68). Selbst dies – sollte es so gewesen sein

– veranlasste ihn indes zu keinen Nachfragen. Die erforderliche Arglist lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Be- schwerdegegner 1 vorausgesehen habe, dass der Beschwerdeführer von einer Überprüfung absehen würde. Dem Beschwerdegegner 1 musste bewusst sein, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer als Bauherr auf Verlangen jederzeit Rechenschaft ablegen können muss über die in Rechnung gestellten Leistungen. Mit einer entsprechenden Nachfrage musste er umso mehr rechnen, als es – wie erwähnt – bereits bei früheren Bauprojekten gemäss Darstellung des Beschwer- deführers offenbar zu Differenzen gekommen war, da der Beschwerdegegner 1 angeblich die veranschlagten Kosten massiv überschritten habe. Bereits beim Projekt "F._____-strasse" habe der Beschwerdegegner 1 gemäss dem Be- schwerdeführer zwar Begründungen für die Kostenüberschreitungen geliefert, welche indes nicht nachvollziehbar gewesen seien. Dennoch habe er (der Be- schwerdeführer) ihm geglaubt (Urk. 16/8/1 F/A 152). Umso weniger leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer grundlegendste Vorsichtsmassregeln missachtet und die Rechnungen nicht ansatzweise geprüft hat bzw. diese nicht einmal ange- schaut haben will. Sodann hält die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass der Be- schwerdeführer in geschäftlichen Dingen und mit Bezug auf Bauprojekte erfahren war, hatte er doch bereits mehrere solche Bauprojekte realisiert (Urk. 16/8/1 F/A 9

- 17 - ff., 140 f.). Dass der Beschwerdegegner 1 ihm Rechnungen für gar nicht erbrach- te Leistungen vorgelegt hätte, was für den Beschwerdeführer gegebenenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre, behauptet letzterer sodann nicht und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten fehlt es klar am Tatbestands- merkmal der Arglist. 3.4. Soweit der Beschwerdeführer weiter die doppelte Fakturierung von Leistun- gen durch den Beschwerdegegner 1 geltend macht, ist festzuhalten, dass gemäss den polizeilichen Ermittlungen lediglich eine einzige Rechnung, nämlich eine sol- che für Montagearbeiten durch G._____ über Fr. 12'961.– offenbar doppelt ver- rechnet worden ist, nämlich in den beiden Rechnungen 0903-14 und 0208-15 (vgl. Urk. 16/1 S. 11 sowie die betroffenen Rechnungen in Urk. 16/3/5 und 16/3/7). Diese Rechnung hätte korrekterweise betragsmässig auf die beiden Posi- tionen "Montage von Türen" und "Montage von Duschwänden" aufgeteilt werden müssen. Bei dieser Rechnung handelt es sich offenbar um die einzige, welche G._____ nicht direkt dem Beschwerdeführer, sondern der E._____ GmbH stellte (Urk. 16/9/1 F/A 29 f.). Dafür, dass noch weitere Rechnungen vom Beschwerde- gegner 1 doppelt fakturiert worden sein könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Bezüglich dieser monierten doppelten Verrechnung bestehen keine Anhalts- punkte für ein wissentliches und willentliches Handeln des Beschwerdegegners 1 in Bereicherungsabsicht. Zum einen ist kein Muster des Beschwerdegegners 1 bei seinem Vorgehen erkennbar, sondern es handelt sich um eine einzige Rech- nung, deren Höhe angesichts der Gesamtsumme der fakturierten Beträge sehr bescheiden anmutet. Zum anderen ist die offenbar erfolgte doppelte Fakturierung auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass G._____ mit der betreffenden Rechnung Leistungen in Rechnung stellte, welche verschiedene Positionen betra- fen, nämlich die Montage nicht nur der Türen, sondern auch der Duschwände. Of- fenbar wurde es in der Folge versäumt, den mit dieser Rechnung fakturierten Be- trag auf diese zwei verschiedenen Positionen aufzuteilen. Vor diesem Hintergrund deutet alles darauf hin, dass es sich bei der doppelten Fakturierung dieser Rech- nung nicht um eine bewusst erfolgte doppelte Verrechnung in betrügerischer Ab- sicht, sondern schlicht um ein Versehen des Beschwerdegegners 1 handeln dürf-

- 18 - te. Somit lässt sich der subjektive Tatbestand des beanzeigten Betruges klar nicht rechtsgenügend erstellen. 3.5. Nach dem Gesagten fehlt es nicht nur an einer Täuschung, sondern auch am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Mit Bezug auf die erfolgte doppelte Fakturie- rung einer einzelnen Rechnung scheitert eine Strafbarkeit wegen Betruges so- dann am subjektiven Tatbestand. Mithin hat die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren insoweit zu Recht eingestellt.

4. Weiter erhebt der Beschwerdeführer den – in seiner Strafanzeige vom

30. April 2019 nicht thematisierten – Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB (Treubruchtatbestand). Gemäss dieser Norm macht sich strafbar, wer u.a. aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermö- gen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauf- sichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne dieser Norm ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer erfordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesent- liche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unter- nehmens, verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbst- ständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2). Bei rechtsgeschäftlicher Begründung muss die Vermögensverwaltung der typische und wesentliche Inhalt des Vertragsverhältnisses sein (DONATSCH, in: OFK StGB,

21. Aufl. 2022, Art. 158 N 2; NIGGLI, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 158 N 50 m.w.H.). Diesbezüglich macht die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend, dass es be- reits an einer Stellung des Beschwerdegegners 1 als Vermögensverwalter fehle (Urk. 15). Zum einen stellte die Vermögensverwaltung vorliegend nicht den typi-

- 19 - schen und wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses dar, stand doch in des- sen Zentrum vielmehr die Planung und Koordination der Bauarbeiten im Rahmen des Umbaus der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Zum anderen bestehen weder Anhaltspunkte dafür noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerde- gegner 1 die Befugnis gehabt hätte, selbständig über das Vermögen des Be- schwerdeführers oder über wesentliche Bestandteile desselben zu verfügen. Im Gegenteil war es – im Gegensatz zu einem klassischen Generalunternehmervertrag, wo in der Regel der Bauherr Zahlungen auf ein Projektkonto leistet, auf welchem der Generalun- ternehmer verfügungsberechtigt ist – vorliegend unbestritten der Beschwerdefüh- rer, welcher die Bezahlung der Rechnungen veranlasste, indem er die Zahlungen visieren bzw. die Zahlungsaufträge ausfüllen und unterschreiben musste (Urk. 16/9/1 F/A 39 ff.). Es war mithin ausschliesslich er, welcher die Zahlungen auslö- sen konnte und das private Baukonto lautete auf seinen Namen (Urk. 16/8/1 F/A 43). Der Standpunkt der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdegegner keine Geschäftsführerstellung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB eingenommen habe und der Treubruchtatbestand folglich nicht erfüllt sei, ist somit nicht zu beanstanden.

5. Nach dem Missbrauchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt (Art. 158 Ziff. 2 StGB). Nach herrschender Lehre setzt der Missbrauch voraus, dass dem Täter eine Ermächtigung erteilt wurde. Täter kann jedermann sein, der durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft befugt ist, einen anderen zu vertreten. Anders als der Geschäfts- führer nach Ziff. 1 muss der Täter beim Missbrauchstatbestand nicht zwingend über wesentliche Vermögensbestandteile des Geschädigten verfügen dürfen (BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 N 143 f.). Der Tatbestand sanktioniert den Miss- brauch einer bestehenden Ermächtigung. Bei der Beantwortung der Frage, ob ei- ne solche besteht, ist auf das Zivilrecht bzw. das öffentliche Recht abzustellen, wobei sich der Umfang der Ermächtigung grundsätzlich nach dem ihr zugrunde- liegenden Rechtsgeschäft beurteilt. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter

- 20 - die ihm (im Aussenverhältnis) zukommende Vertretungsmacht dazu benutzt, sei- ne (im Innenverhältnis bestehende) Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, d.h. gegen die wohlverstandenen Interessen des Vertretenen einzusetzen (BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 N 146 f., 166). 6. 6.1. Vorauszuschicken ist, dass der in Frage stehende Tatvorwurf vom Be- schwerdeführer selber unterschiedlich umschrieben wird. In der Strafanzeige vom

30. April 2019 liess er noch geltend machen, der Beschwerdegegner 1 habe bei Dritten günstig eingekaufte Fremdleistungen wahrheitswidrig als Eigenleistungen deklariert und diese ihm (dem Beschwerdeführer) zu überhöhten Preisen ver- rechnet. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2022 sowie in der Beschwerdeschrift wird hingegen nunmehr der Vorwurf erhoben, der Beschwer- degegner 1 sei (entgegen der angeblich getroffenen Abrede) selber als Werkver- tragspartei tätig geworden bzw. habe in Form eines In-Sich-Geschäfts selber handwerkliche Arbeiten verrichtet und diese dem Beschwerdeführer zu teuer ver- rechnet. 6.2. Zunächst sind bereits die zivilrechtlichen Grundlagen, auf welche sich die Zusammenarbeit der Beteiligten stützte, schlicht nebulös. Eine schriftliche Verein- barung wurde gemäss deren übereinstimmender Darstellung nicht getroffen. In den Akten findet sich einzig ein (undatierter) Entwurf eines Generalunternehmer- vertrages (Urk. 16/5/6), welcher indes unbestritten nie zur Unterzeichnung gelangt ist. Mithin sind weder die zwischen den Parteien vereinbarten Termine bei der Umsetzung der Bauarbeiten noch der vom Beschwerdeführer behauptete verein- barte Preis im Sinne eines Kostenvoranschlages/Budgets oder der Umgang mit allfälligen Änderungswünschen seitens des Bauherrn schriftlich festgehalten wor- den. Ebenso lässt sich nur darüber mutmassen, welcher Vertragsinhalt genau mündlich vereinbart worden war bzw. wozu sich der Beschwerdegegner 1 im Ein- zelnen verpflichtet hat und welchen Weisungen seitens des Beschwerdeführers als Bauherr er unterstand. Diesbezüglich findet sich einzig die Darstellung des Beschwerdeführers in den Akten, gestützt auf welche sich das behauptete straf- rechtlich relevante Verhalten des Beschwerdegegners 1 ergeben soll. Selbst der

- 21 - Beschwerdeführer vermochte indes anlässlich seiner Einvernahmen nur rudimen- tär zu schildern, was genau zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 verein- bart gewesen sein soll und worin konkret das Fehlverhalten von letzterem beste- hen soll (Urk. 16/8/1 F/A 29 ff., 57 ff., 70 ff., 120 ff., 156 ff.; Urk. 16/8/2 F/A 38 ff.). Wenn nun aber bereits die vertraglichen Grundlagen unklar sind, erschliesst sich umso weniger, inwiefern der Beschwerdegegner 1 davon abgewichen sein soll, geschweige denn in strafrechtlich relevanter Weise, zumal sich auch der Umfang der erteilten Ermächtigung nicht eruieren lässt. Anzufügen bleibt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten zivilrechtlichen Urteile (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) mit Bezug auf die Einzelheiten der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht weiterhelfen, wurde darin doch einzig festgestellt, dass der Beschwerdegeg- ner 1 den Beweis für das von ihm geltend gemachte Honorar von 10% der Bau- summe nicht zu erbringen vermöge. 6.3. Gemäss Strafanzeige sei die Idee gewesen, dass das Bauprojekt nicht mit einem Generalunternehmervertrag, sondern mittels Einzelverträgen zwischen dem Beschwerdeführer als Bauherrn und den Handwerkern und Lieferanten reali- siert werden sollte. Der Beschwerdegegner 1 sei denn auch nicht als Generalun- ternehmer beauftragt worden (Urk. 3/2 Rz. 12 f.). Entgegen dieser ursprünglichen Abmachung wurden indes die betreffenden Verträge – gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 16/4 Rz. 18; Urk. 16/8/1 F/A 57) – in der Folge of- fenbar nicht zwischen ihm als Bauherrn und den Lieferanten/Handwerkern abge- schlossen, sondern ausschliesslich der Beschwerdegegner 1 soll sich darum ge- kümmert und der Beschwerdeführer diese Verträge und Auftragsbestätigungen gar nie zu Gesicht bekommen haben. Nichtsdestotrotz war er unbestrittenermas- sen derjenige, welcher die Zahlungen für die Rechnungen auslöste. Praktiziert wurde mithin eine Mischform zwischen einem Generalunternehmervertrag und ei- nem "klassischen" Bauleitervertrag, wobei die Details der getroffenen Vereinba- rung wie erwähnt nebulös bleiben. Klar ist indes angesichts der soeben erwähn- ten Vorgehensweise beim Abschluss der einzelnen Verträge mit den Handwer- kern/Lieferanten, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 – nota bene ohne schriftliche Vereinbarung – sehr weitgehende Aufgaben übertragen bzw. die Kontrolle praktisch vollständig aus der Hand gegeben hat. Mithin hat der

- 22 - Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 nicht nur eigentliche Bauleiter- Aufgaben übertragen, sondern diesen auch die Verträge mit den Handwerkern und Lieferanten selber abschliessen lassen. Umso weniger nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht auf der schriftlichen Vereinbarung eines Fixprei- ses bzw. Kostendachs bestand. 6.4. Der Beschwerdeführer monierte im Laufe der Strafuntersuchung, der Be- schwerdegegner 1 habe entgegen der bzw. über die ihm erteilte Vollmacht hinaus gewisse Bauarbeiten selber ausgeführt, wobei er sich in einen Interessenkonflikt infolge Selbstkontrahierens begeben habe. Dadurch habe er entgegen den Inte- ressen des Beschwerdeführers gehandelt. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Rech- nungen, welche dem Beschwerdeführer unstrittig zur Bezahlung unterbreitet wur- den, nicht von durch den Beschwerdegegner 1 beauftragten Handwerkern stammten, sondern von seinem Unternehmen, der E._____ GmbH, ausgestellt wurden (Urk. 16/5/16). Dies im Gegensatz zu den übrigen Rechnungen, welche offenbar von den beigezogenen Handwerkern/Lieferanten direkt an den Be- schwerdeführer als Bauherrn adressiert und, nachdem der Beschwerdegegner 1 diese kontrolliert hatte, von Ersterem bezahlt wurden. Für den Beschwerdeführer wäre sodann, hätte er den Rechnungen die zu erwartende Aufmerksamkeit ge- schenkt, wie bereits einlässlich dargelegt (vgl. vorstehend E. V./3.3), ohne Weite- res erkennbar gewesen, dass es sich dabei nicht um vom Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Unternehmen erbrachte Leistungen handeln kann, sondern diese bei Dritten akquiriert wurden. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer bes- tens bekannt war, dass der Beschwerdegegner 1 die genannten Leistungen sel- ber gar nicht anbietet, sondern dafür zwangsläufig Dritte beiziehen musste. Be- reits dieser Umstand hätte den Beschwerdeführer hellhörig werden lassen bzw. zu Nachfragen animieren müssen. Es hatte ihn indes nach eigener Aussage nie interessiert, worauf sich die gestellten Rechnungen bezogen (Urk. 16/8/1 F/A 59 ff.). Mithin war es dem Beschwerdeführer schlicht einerlei, von welchen Handwer- kern die betreffenden Leistungen erbracht worden waren. Er muss sich entge- genhalten lassen, dass er nie genauer hinsah – und dies obschon er das Tätig-

- 23 - keitsfeld des Beschwerdegegners 1 kannte und entgegen der angeblich getroffe- nen Abmachung offenbar nie einen Vertrag mit Handwerkern/Lieferanten zu Ge- sicht bekommen haben will. Erst viel später, nämlich als der Beschwerdeführer in- folge der angeblich massiven Kostenüberschreitung mit der Leistung des Be- schwerdegegners 1 nicht mehr zufrieden war, verlangte er entsprechende Erklä- rungen. Nach dem Gesagten ist insoweit kein irgendwie geartetes verheimlichen- des bzw. täuschendes Verhalten des Beschwerdegegners 1 erkennbar, wie es der Beschwerdeführer behauptet. Soweit den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, erfolgte offenbar mit Be- zug auf gewisse Materiallieferungen und handwerkliche Arbeiten die Rechnungs- stellung nicht direkt an den Beschwerdeführer, sondern die betreffenden Rech- nungen wurden an die E._____ GmbH (als Bestellerin bzw. Auftraggeberin) ge- stellt und der Beschwerdegegner 1 verrechnete diese Leistungen dann dem Be- schwerdeführer weiter, wobei er einen Zuschlag auf den verrechneten Preis vor- nahm. An diesem Zuschlag bzw. an dessen Höhe stört sich der Beschwerdefüh- rer. Gemäss den vorliegenden Akten wurden – soweit ersichtlich – die betreffen- den Arbeiten nicht von der E._____ GmbH selber erbracht, wie der Beschwerde- führer moniert, sondern von durch den Beschwerdegegner 1 beigezogenen Handwerkern, wenngleich die Rechnungsstellung und Weiterverrechnung an den Beschwerdeführer sodann über die E._____ GmbH erfolgte, wodurch gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die erteilte Vollmacht überschritten worden sein soll. Im Rahmen des Zivilprozesses vor dem Bezirksgericht Höfe, auf welchen sich der Beschwerdeführer wiederholt beruft, erklärte der Beschwerdegegner 1 hierzu, er habe direkt bei den Händlern günstige Bestellungen machen können, und zwar massiv unter dem Einkaufspreis, da die E._____ GmbH als Firma direk- ten Zugang zu den Händlern gehabt habe. Es sei darum gegangen, günstige Pro- dukte in guter Qualität beziehen zu können. Seine Firma habe die Produkte liefern lassen, montiert und verrechnet. Bei der Verrechnung an den Beschwerdeführer habe er (der Beschwerdegegner 1) dann einen Aufschlag von rund 10% gemacht (Urk. 16/5/19 F/A 28 f., 33 f., 43 ff.). Einer der von der E._____ GmbH mit der

- 24 - Montage beauftragten Handwerker war G._____, welcher offenbar die gelieferten Duschtrennwände montiert hat (Rechnung Nr. 100007 in Urk. 16/9/1, Anhang). Die in Frage stehenden Schreinerarbeiten sollen offenbar H._____ und I._____ ausgeführt haben (Urk. 16/9/4 F/A 10, 19, 30 ff.). Wenn der Beschwerdegegner 1 gewisse Materialbestellungen direkt im Na- men und auf Rechnung seines Unternehmens tätigte, Handwerker mit den nöti- gen Montageleistungen beauftragte und sodann dem Beschwerdeführer diese von Dritten erbrachten Leistungen (mit einem Zuschlag von mutmasslich rund 10%) in Rechnung stellte, kann darin – entgegen der Ansicht von Letzterem – nicht ohne Weiteres ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 erblickt werden. Dies gilt jedenfalls, solange sich der verrechnete Zuschlag nicht als offensichtlich überrissen erweist, wovon vorliegend nicht gesprochen werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Beschwerde- gegner 1 im Zusammenhang mit der Organisation des betreffenden Materials und der Handwerker für die Montage zweifelsohne ein gewisser Aufwand entstanden ist, welcher vom Bauherrn zu entschädigen ist. Aufgrund der – wie dargelegt – fehlenden schriftlichen Vereinbarung und der infolgedessen unklaren zivilrechtli- chen Grundlage ist sodann bereits fraglich, ob es dem Beschwerdegegner 1 überhaupt (zivilrechtlich) grundsätzlich untersagt war, Leistungen (wie zwischen den Beteiligten offenbar vereinbart) bei Dritten zu beziehen, diese dann aber di- rekt über sein Geschäft abzuwickeln und abzurechnen. Sollte er zur beschriebe- nen Vorgehensweise (gestützt auf das Grundgeschäft) tatsächlich nicht befugt gewesen sein, stellte dies im Übrigen eine zivilrechtliche Problematik dar. Wenn der Beschwerdeführer mithin der Meinung ist, der Beschwerdegegner 1 habe für Leistungen, welche unstreitig erbracht worden sind, dem Beschwerdeführer einen zu hohen Preis verrechnet und dadurch das angeblich vereinbarte Budget über- schritten, stehen ihm diesbezüglich in erster Linie die zivilrechtlichen Rechtsbe- helfe zur Verfügung. Was zivilrechtlich diskutabel sein mag, muss indes nicht auch strafrechtlich relevant sein. 6.5. Ohnehin ist unklar und legt auch der Beschwerdeführer nicht näher dar, in- wiefern ihm durch das beanstandete Verhalten des Beschwerdegegners 1 ein

- 25 - Schaden im strafrechtlichen Sinn entstanden sein soll. Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer zunächst, der Beschwerdegegner 1 habe entgegen der ge- troffenen Vereinbarung keine Submissionen und Devisierungen durchgeführt (Urk. 3/2 Rz. 19). Allein aus diesem Vorwurf ergibt sich indes offenkundig noch kein Schaden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegeg- ner 1 habe nicht nur eine selbst generierte Gewinnmarge eingestrichen, sondern darüber hinaus auch von aufgeblähten höheren Gesamtbaukosten profitiert, von welchen er wiederum 10% als Planungs- und Bauleitungshonorar in Rechnung gestellt habe (Urk. 3/2 Rz. 26). Mithin soll es zu einer ungerechtfertigten Erhö- hung der Gesamtbaukosten durch den Beschwerdegegner 1 gekommen sein (Urk. 3/2 Rz. 34). In seiner Beschwerdeschrift unterlässt der Beschwerdeführer indes genauere Angaben zum angeblich entstandenen Schaden. Im Ergebnis bleibt unklar, ob und falls ja, in welcher Höhe dem Beschwerde- führer überhaupt ein Schaden entstanden sein soll. Ein solcher könnte offenkun- dig nur dann vorliegen, wenn seitens des Beschwerdegegners 1 tatsächlich über Gebühr hohe Beträge in Rechnungen gestellt worden wären bzw. wenn – hätte der Beschwerdegegner 1 die Arbeiten nach einer entsprechenden Ausschreibung für den Beschwerdeführer von einem anderen Handwerker ausführen lassen – der Beschwerdeführer insgesamt tatsächlich weniger bezahlt hätte für die ausge- führten Bauarbeiten. Dass dem so gewesen sein soll bzw. was denn nach Ansicht des Beschwerdeführers ein (fairer) Marktpreis für die angeblich zu teuer verrech- neten Leistungen gewesen wäre, legt dieser nicht dar. Dass er – wären die betref- fenden Leistungen von anderen Handwerkern als den vom Beschwerdegegner 1 ausgewählten erbracht und nicht über dessen Firma abgerechnet worden – tiefere Auslagen gehabt hätte, konnte oder wollte der Beschwerdeführer denn so auch nicht bestätigen. Vielmehr gab er auf entsprechende Frage lediglich an, dies mangels Vergleichsofferten nicht beurteilen zu können (Urk. 16/8/2 F/A 44). Mithin ist sich nicht einmal der Beschwerdeführer darüber im Klaren, ob er einen Schaden erlitten hat und wie hoch dieser gewesen sein soll. Ein solcher ist vorliegend jedenfalls nicht nachgewiesen. Der durchaus plausiblen Erklärung des Beschwerdegegners 1 im Zivilverfahren, wonach ein direkter Vertragsabschluss

- 26 - zwischen den Händlern und dem Beschwerdeführer nicht zu den gleich günstigen Bedingungen möglich gewesen wäre wie bei der gewählten Zwischenschaltung der Firma des Beschwerdegegners 1, vermag er auch in der Beschwerde nichts Konkretes entgegen zu halten. Dass ihm durch das beanstandete Vorgehen des Beschwerdegegners 1 insgesamt höhere Kosten entstanden, als dies bei einem direkten Vertragsabschluss mit ihm der Fall gewesen wäre, legt der Beschwerde- führer nicht substantiiert dar. Nichts anderes gilt für den Einwand des Beschwer- deführers, wonach sich das beanstandete Vorgehen des Beschwerdegegners 1 gegen seine Interessen gerichtet habe, würde dies doch voraussetzen, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis günstiger gefahren wäre, wenn der Beschwerde- gegner 1 die betreffenden Leistungen von anderen Handwerkern hätte ausführen lassen und diese nicht über seine Firma abgerechnet hätte. Der Vollständigkeit halber sei sodann angemerkt, dass der Beschwerdegegner 1 als beauftragter Bauleiter nicht per se verpflichtet war, stets für alle Arbeiten und Produkte den günstigsten Anbieter zu wählen. Vielmehr spielen auch andere Kriterien wie ins- besondere die Qualität bei der Wahl der Vertragspartner eine Rolle. Eine Abrede zwischen den Parteien, wonach der Beschwerdegegner 1 verpflichtet gewesen wäre, stets dem günstigsten Anbieter den Vorzug zu geben, ergibt sich aus den Akten jedenfalls nicht.. 6.6. Schliesslich lässt sich auch der subjektive Tatbestand der beanzeigten un- getreuen Geschäftsbesorgung nicht anklagegenügend erstellen. Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer selber nicht auszuschliessen vermoch- te, dass die nunmehr von ihm beanstandete Vorgehensweise mit von der E._____ GmbH in Rechnung gestellten Leistungen bereits bei den früheren gemeinsam realisierten Projekten zur Anwendung gelangt sein könnte (Urk. 16/8/2 F/A 38 ff.). Umso weniger ist ersichtlich, mit welcher Begründung dem Beschwerdegegner 1 ein Handeln im Wissen um das fehlende Einverständnis des Beschwerdeführers und eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung unterstellt werden könnten, musste er doch unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass der Be- schwerdeführer mit dem betreffenden Vorgehen nicht mehr einverstanden sein könnte. Nach dem Gesagten scheitert die beanzeigte ungetreue Geschäftsbesor- gung auch am subjektiven Tatbestand. Einmal mehr ist sodann zu erwähnen,

- 27 - dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Beanstandungen erst viel später erhob, nämlich als er mit den Leistung des Beschwerdegegners 1 nicht mehr zu- frieden war. Insgesamt kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige in erster Linie eine direkte Folge der (angeblichen) Kostenüberschreitung beim Bauprojekt "C._____" darstellt, zu- mal der Kern der Streitigkeit offensichtlich zivilrechtlicher Natur ist.

7. Im Lichte des vorstehend Gesagten lässt sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 nicht anklagegenügend erstellen, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens auch mit Bezug auf den Vorwurf der unge- treuen Geschäftsbesorgung (Missbrauchstatbestand) nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. VI.

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des nicht unerheblichen Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung betref- fend den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (vgl. vorstehend E. IV/3.2 und 3.3) rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten nur zu zwei Dritteln aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Soweit der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, hat er sodann Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, diese Entschädigung auf Fr. 700.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 3. 3.1. Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit einer Stellungnahme vernehmen und stellte Anträge (Urk. 23). Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu ent- schädigen.

- 28 - 3.2. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mittelmässig anspruchsvoll. Der Beschwerdegegner 1 hat eine (ohne Rubrum und Anträge) rund 4-seitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 23). Unter Berücksichti- gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, dem obsie- genden Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen, wobei die Entschädigungs- pflicht im Umfang von Fr. 600.– den unterliegenden Beschwerdeführer trifft und der Restbetrag (Fr. 600.–) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (BGE 147 IV 47 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021). Der Be- schwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.– bezahlt. Die ihm auferlegten Kosten sowie der auf die Zivilansprüche ent- fallende Teil der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 sind von der Sicher- heitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück- zuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 2'400.–) auferlegt und von der geleisteten Sicherheitsleis- tung bezogen. Im Übrigen (Fr. 1'200.–) werden die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Der Beschwerdegegner 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren mit Fr. 1'200. – (inkl. MwSt.) entschädigt. Im Umfang von Fr. 600.– trifft die Entschädigungspflicht den Beschwerdeführer. Dieser Betrag wird

- 29 - von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird der Beschwerdegegner 1 aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Im Restbetrag (Fr. 1'000.–) wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurücker- stattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2019/10015120 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2019/10015120 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 30 - Zürich, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte