Erwägungen (2 Absätze)
E. 21 Juli 2022 Anklage. Diesem wurde zusammengefasst vorgeworfen, insgesamt einen Vermögensschaden von USD 70'836'077, EUR 4'223'093 sowie GBP 300'000 verursacht zu haben, indem er als externer Vermögensverwalter mit ge- fälschten Kundenaufträgen diverse Transaktionen ab Kundenkonten ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Kunden habe ausführen lassen und in unerlaub- ter Weise hochriskante Handelsgeschäfte getätigt habe, welche zu massiven Ver- lusten geführt hätten. Hernach habe er die betroffenen Kunden über diese Ver- luste nicht informiert (Urk. 8 S. 1). 1.2. G._____, A._____ und H._____ konstituierten sich im Rahmen der obge- nannten Strafuntersuchung als Privatkläger (Urk. 30/43203001 ff. S. 1 N 2; siehe auch Urk. 30/70801027, Urk. 30/70801054 f., Urk. 30/70801133, Urk. 30/ 70801134). Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 ersuchten sie u.a. um die Untersu- chung der Rolle der C._____ SA, sowie von deren Mitarbeiter D._____ betreffend die untersuchten Delikte und insbesondere betreffend die erfolgten Überweisun- gen zu ihrem Nachteil (Urk. 30/43203001 ff. S. 8 ff. N 19 ff.). Im Laufe der Strafun- tersuchung erhoben sie des Weiteren gegenüber B._____ den Vorwurf, den Be- schuldigten E._____ zur Vornahme von Transaktionen zu ihrem Nachteil zu sei- nen Gunsten, d.h. zu Gunsten von B._____, angestiftet zu haben (Urk. 30/70801216 ff.; siehe auch Urk. 30/43203001 ff. S. 14 N 37). 1.3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen die C._____ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3), D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) und I._____ (Mitarbeitende der Ab- teilung Compliance der Beschwerdegegnerin 3) wegen Geldwäscherei etc. sowie die Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) we-
- 3 - gen Anstiftung zu gewerbsmässigen Betrug sowie Urkundenfälschung nicht an die Hand (Urk. 8).
2. Mit Eingabe vom 15. August 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) hiergegen Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 21.07.2022 sei teilweise, nämlich bezüglich der Beschwerde- gegner 2-4, aufzuheben;
2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner 2, B._____, wegen des Verdachts auf Anstiftung zu (mehrfachem ev. gewerbsmässigem) Betrug, ev. mehrfacher (mögl. qualifizierter) ungetreuer Ge- schäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung sowie eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 3 und den Be- schwerdegegner 4 wegen des Verdachts auf Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten der Be- schwerdegegner bzw. des Staates."
3. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.00 angesetzt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass für allfällige ohne deutsche Übersetzung einge- reichte neue fremdsprachige Beilagen, die sich nicht auch in den Untersuchungs- akten befänden, inskünftig keine Frist zur Verbesserung angesetzt werde und diese als unbeachtlich betrachtet würden, soweit sich deren Inhalt nicht aus ent- sprechenden Darlegungen in den Rechtsschriften ergebe oder nicht selbsterklä- rend sei (Urk. 9). Die Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 20-21).
4. Mit Eingabe vom 29. August 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin 3 um Kautionierung des Beschwerdeführers in Höhe von einstweilen Fr. 6'000.00 zur Sicherstellung ihrer Entschädigung (Urk. 18). Mit Verfügung vom 15. September 2022 wurde der prozessuale Antrag der Beschwerdegegnerin 3 abgewiesen. Wei- ter wurde den Beschwerdegegnern 2, 3 und 4 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 22). Die Staatsan- waltschaft nahm mit Eingabe vom 22. September 2022 Stellung (Urk. 29). Der Be- schwerdegegner 2 beantragte mit Eingabe vom 23. September 2022 die Abwei- sung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.
- 4 - zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 32). Die Beschwerdegegnerin 3 bean- tragte am 27. September 2022, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei ihr die Frist zur Stellungnahme abzunehmen und nach erfolgtem Nachweis einer rechtsgenüglichen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers neu anzusetzen; subeventualiter sei die Frist zur Stellung- nahme zu erstrecken (Urk. 36). Der Beschwerdegegner 4 stellte dieselben An- träge (Urk. 39). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wurden die Anträge und Eventualanträge der Beschwerdegegner 3 und 4 abgewiesen, soweit eine Zustän- digkeit der Verfahrensleitung bestehe. Weiter wurde den Beschwerdegegnern 3 und 4 eine letztmalige Fristerstreckung gewährt (Urk. 43). Die Beschwerdegegner 3 und 4 nahmen daraufhin mit Eingaben vom 19. resp. 31. Oktober 2022 Stellung und beantragten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers (Urk. 51, Urk. 54). Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Dezember 2022 (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 74), ebenso der Beschwerdegegner 4 (Urk. 76). Die Beschwerdegegnerin 3 duplizierte mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (Urk. 79). Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 71/2). Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 wurde die Duplik der Beschwerdegegnerin 3 dem Beschwerdeführer für allfällige Bemerkun- gen innert nicht erstreckbarer Frist zugestellt (Urk. 81). Hierauf liess sich der Be- schwerdeführer innert Frist nicht vernehmen (Urk. 81A). Mit Eingabe vom 6. März 2023 erging eine erneute Eingabe des Beschwerdeführers, mit welchem er der III. Strafkammer weitere Unterlagen, insbesondere ein gegen den Beschwerde- gegner 2 ergangenes Urteil, zukommen liess (Urk. 82, Urk. 83). Im Hinblick auf den Verfahrensausgang kann von der Fortsetzung des Schriftenwechsels abge- sehen werden.
5. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 und Ab- wesenheiten sowie zufolge in diesem Zusammenhang wegen anhaltend hoher Pendenzen ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
- 5 - II. 1.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahele- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3 und 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). Diese Begründung muss in der Be- schwerdeschrift selbst enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht er- streckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Stel- lungnahmen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Aus- geschlossen sind in diesem Rahmen allerdings Anträge und Rügen, die der Be- schwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). 1.2. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung u.a. dargelegt, weshalb ihres Erachtens keine Unternehmensstrafbarkeit im Sinne von Art. 102 Abs. 1 und 2 StGB vorliegt. Zusammengefasst führte sie aus, dass keine Delikte zu untersuchen seien, welche keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden könnten, weshalb Art. 102 Abs. 1 StGB nicht zur An- wendung gelange. Gegen den Beschuldigten E._____ werde u.a. wegen Geldwä- scherei Anklage erhoben; hierbei handle es sich um eine Katalogtat von Art. 102 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte E._____ sei aber weder Organ noch Mitarbeiter der betroffenen Banken gewesen, sondern habe als externer Vermögensverwalter über die Gesellschaften J._____ AG (nachfolgend: J._____) und K._____ AG (nachfolgend: K._____) Vermögenswerte der betroffenen Kunden verwaltet. Es mangle somit am Tatbestandselement "in einem Unternehmen". Bezüglich der
- 6 - Mitarbeitenden der involvierten Banken fehle es betreffend den Vorwurf der Geld- wäscherei am entsprechenden Tatverdacht. Es fehle am Vorsatz sowie – mit Aus- nahme betreffend die Privatklägerin L._____ – an der jeweiligen Vortat. Mangels Verletzung der Pflichten gemäss Art. 6 und 9 GwG scheide auch eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei durch Unterlassen aus (Urk. 8 S. 2 ff.). 1.3. Mit dieser Begründung setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerdeschrift mit keinem Wort auseinander. Der Beschwerdeführer ist durch ei- nen Anwalt vertreten. Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde war ihm nicht anzusetzen. In seiner Replik äusserte er sich in der Folge zu Art. 102 Abs. 1 StGB und machte neu geltend, ob dem Beschwerdegegner 4 eine persönliche Strafbarkeit nachgewiesen bzw. ihm die Anlasstat der Gehilfenschaft zur unge- treuen Geschäftsbesorgung zugerechnet werden könne, werde sich erst nach Durchführung der Strafuntersuchung zeigen. Dementsprechend sei die subsidiäre Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 3 im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StPO mit- nichten ausgeschlossen (Urk. 66 S. 8 f. N 19 ff.). Ein Nachschieben einer Begrün- dung in der Replik ist jedoch – wie zuvor ausgeführt – nicht statthaft. Diese Argu- mentation hätte der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift vor- bringen können, hat doch die Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Stellungnahme, wor- auf der Beschwerdeführer verweist (Urk. 66 S. 8 N 19), schlicht die Begründung der Staatsanwaltschaft aus der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wie- derholt. Auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdegegnerin 3 ist somit be- reits mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung am 5. August 2022 entgegengenommen zu haben (Urk. 2 S. 3 N 4). In den Akten findet sich kein Empfangsschein. Dementsprechend ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 15. August 2022 recht- zeitig erfolgte. 2.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person,
- 7 - die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Wie zuvor ausge- führt, haben sich die drei Brüder … [A._____, G._____ und H._____] als Privat- kläger konstituiert. Da die inkriminierten Urkundenfälschungen gemäss Vorwurf als Vorbereitungshandlung eines die Brüder … [A._____, G._____ und H._____] schädigenden Vermögensdelikts (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung) er- scheinen, sind diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch als un- mittelbar Geschädigte betreffend die geltend gemachten Urkundenfälschungen zu betrachten (BGE 119 Ia 342 E. 2b, 140 IV 155 E. 3.3.3, 148 IV 170 E. 3.5.1). Vor- liegend hat A._____ als einziger der drei Brüder Beschwerde erhoben. Die vorlie- gend relevanten Transaktionen erfolgten von zwei Bankkonten. Das Bankkonto bei der M._____ lautete auf A._____, wobei G._____ und H._____ daran eben- falls wirtschaftlich berechtigt waren. Das Bankkonto bei der Beschwerdegegnerin 3 lautete auf alle drei Brüder (Urk. 2 S. 5 f. N 12 f., Urk. 30/70801054 f. S. 1). Un- abhängig von der konkreten Ausgestaltung der beiden Kontobeziehungen ist A._____ zumindest bezüglich des Strafpunkts auch alleine beschwerdelegitimiert, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.3. Die Beschwerdegegner 3 und 4 beantragten mit Eingaben vom 27. und
28. September 2022 u.a. ein Nichteintreten auf die Beschwerde mangels genü- gender Bevollmächtigung (Urk. 36 ,Urk. 39). Sie begründeten dies damit, dass die Vollmacht von Rechtsanwalt X._____ einzig auf "the matter of E._____ & F._____" Bezug nehme (Urk. 36 S. 2 N 1 ff., Urk. 39 S. 2 N 1 ff.). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wurden diese Anträge von der Verfahrensleitung der hiesi- gen Kammer abgewiesen, soweit eine Zuständigkeit der Verfahrensleitung be- steht. Dies wurde damit begründet, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwi- schen den gegenüber dem Beschuldigten E._____ sowie denjenigen gegenüber den Beschwerdegegnern 2 bis 4 erhobenen Vorwürfen bestehe und der vorlie- gend zu Grunde liegende Sachverhalt ohne Weiteres unter die in der Vollmacht genannte Sache subsumiert werden könne. Es bestünden zudem keinerlei Hin- weise dafür, dass die vom Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde nicht vom Willen des Beschwerdeführers getragen würde (Urk. 43).
- 8 - In ihrer Beschwerdeantwort wiederholte die Beschwerdegegnerin 3 diesen Antrag zur Unterbreitung an das zuständige Kollegialgericht (Urk. 51 S. 5 N 8). Diesbe- züglich kann vollumfänglich auf die Begründung in der verfahrensleitenden Verfü- gung vom 3. Oktober 2022 verwiesen werden. Es bedarf keiner weitergehenden Erläuterung, weshalb die Sichtweise der Beschwerdegegnerin 3 nicht verfängt. Es ist nach wie vor von der genügenden Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszugehen. 2.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemer- kungen. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Beschwerdegegner 2 und 4 einzutreten. III.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2,
- 9 - 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2.1. Wie zuvor ausgeführt (E. I.1.2), erhebt der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner 2 den Vorwurf der Anstiftung zu (mehrfachem ev. ge- werbsmässigem) Betrug, ev. mehrfacher (möglicherweise qualifizierter) unge- treuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung. 2.2. Dem Vorwurf liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte E._____ gab zu Lasten des Beschwerdeführers (sowie seiner Brü- der) bei der M._____ und der Beschwerdegegnerin 3 gemäss zur Anklage ge- brachtem Sachverhalt insgesamt acht Transaktionen mittels gefälschter Kunden- aufträge ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerschaft in Auftrag und wurde diesbezüglich wegen gewerbsmässigen Betrugs (eventualiter wegen quali- fizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung) und Urkundenfälschung angeklagt (Urk. 30/00101059 ff. S. 17 N 30 und S. 43 ff.). Zwei der Transaktionen im Sep- tember 2014 erfolgten zu Gunsten des Beschwerdegegners 2, so eine Transak- tion in Höhe von USD 950'000 und eine in Höhe von USD 550'000; beide Beträge wurden auf ein Konto des Beschwerdegegners 2 überwiesen (Urk. 30/10602945, Urk. 30/10602958). Gemäss Vorwurf sollen zudem die Vermögenswerte zweier weiterer Transaktionen schlussendlich als Bargeld beim Beschwerdegegner 2 "gelandet" sein (Urk. 2 S. 6 N 14). 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme diesbezüg- lich zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdegegner 2 habe im relevanten Zeitraum Zahlungseingänge vom Beschuldigten E._____ über USD 4'750'000 er- wartet und daher davon ausgehen können, dass die Zahlungseingänge von die- sem stammten. lnsbesondere seien keine Anzeichen oder red flags vorhanden gewesen, welche bei ihm hätten Zweifel an der Herkunft der Gelder wecken sol- len. Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdegegner 2 gewusst habe, von wem die Vermögenswerte stammten. Der Erhalt von Bargeldbeträgen werde vom Be- schwerdegegner 2 bestritten und lasse sich nicht anderweitig beweisen. Die an- geblich gemachte Äusserung, der Beschuldigte E._____ solle den Schaden erset- zen "egal woher und egal von wem", sei – sollte sie effektiv erfolgt sein – viel zu
- 10 - vage, als dass der Beschuldigte E._____ basierend darauf seinen konkreten Ta- tentschluss betreffend die Betrugs- und Urkundenfälschungshandlungen zu Las- ten der Privatklägerschaft … [A._____, G._____ und H._____] hätte fassen kön- nen. Vielmehr sei in einer solchen Äusserung die Aufforderung zu sehen, alles daran zu setzen, den verursachten Schaden wiedergutzumachen (Urk. 8 S. 8 ff.). 2.3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich im Beschwerdeverfahren zusammen- gefasst auf den Standpunkt, dass alle vier Transaktionen gestützt auf gefälschte Zahlungsanweisungen und unwahre Angaben ohne Wissen oder Zustimmung der … [A._____, G._____ und H._____] Brüder stattgefunden hätten. Es werde am zuständigen Gericht zu entscheiden sein, ob angesichts der Aussagen der Betei- ligten und der weiteren Akten erstellt werden könne, dass der Beschwerdegegner 2 die beiden vom Konto der … [A._____, G._____ und H._____] Brüder weg- transferierten Beträge von USD 500'000 und USD 210'000 in der N._____ bar entgegen genommen habe. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten E._____ sei von einer Anstiftung seitens des Beschwerdegegners 2 auszugehen (Urk. 2 S. 4 ff., Urk. 66 S. 3 ff., Urk. 82). 2.3.3. Der Beschwerdegegner 2 bestritt die Aussagen des Beschwerdefüh- rers und entgegnete, dass – selbst wenn sich der Sachverhalt, wie vom Be- schwerdeführer behauptet, zugetragen hätte – die fraglichen Straftatbestände ein- deutig nicht erfüllt seien. Eine bloss unspezifizierte Aufforderung an den Haupttä- ter reiche nicht aus, um von einer Anstiftung zur Haupttat auszugehen (Urk. 32). 2.4. Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervor- gerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht er- forderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Erfor- derlich ist eine psychisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einfluss- nahme auf die Willensbildung des anderen. Dabei kommt als Anstiftungsmittel je- des motivierende Verhalten in Frage, welches beim anderen den Handlungsent- schluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konklu-
- 11 - dente Aufforderung. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.1). Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.2). Subjektiv ge- nügt Eventualvorsatz. Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen. Der Anstifter muss zumindest für möglich hal- ten und in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines be- stimmten Straftatbestands erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom
20. Oktober 2023 E. 3.3.3). 2.5.1. Der Beschwerdeführer stützt seine Anschuldigungen auf die Aussagen des Beschuldigten E._____. Dieser hatte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2020 ausgeführt, dass er vom Beschwerdegegner 2 physisch und psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Der Beschwerdegeg- ner 2 habe ihm gesagt, egal woher, er wolle das Geld sofort auf seinem Konto se- hen (Urk. 30/50402001 ff. F/A 8 S. 15). Am 7. April 2020 wiederholte er, dass der Beschwerdegegner 2 ihm bei der Entdeckung der grossen Verluste auf dessen Konten gedroht und ihn dazu gezwungen habe, das Geld sofort zurückzuzahlen. Er habe ihm gesagt, dass er das Geld nicht habe, aber er – der Beschwerdegeg- ner 2 – habe ihm gesagt, egal woher, von wem, er wolle das Geld sofort haben, sonst werde er mit seinem Onkel sprechen und sein Onkel sei so mächtig, dass er seine ganze Familie vernichten könne. Vier Transaktionen seien zu Lasten der … [A._____, G._____ und H._____] Brüder erfolgt. Er habe zwei Überweisungen zu Lasten der … [A._____, G._____ und H._____] Brüder an die O._____ Ltd. veranlasst und das Geld in der Folge dem Beschwerdegegner 2 in bar überge- ben. Zwei Überweisungen seien direkt an den Beschwerdegegner 2 erfolgt. Da habe der Beschwerdegegner 2 auch gesehen, woher das Geld gekommen sei (Urk. 30/50404001 ff. S. 21 F/A 90). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 15. Dezember 2020 brachte der Beschuldigte E._____ vor, es tue
- 12 - ihm furchtbar leid, dass er auch die Gebrüder … [A._____, G._____ und H._____] aufgrund der Bedrohung, Bedrängnis, Erpressung und Nötigung seitens des Be- schwerdegegners 2 geschädigt habe (Urk. 30/50412001 ff. S. 6 F/A 23). Der Be- schwerdegegner 2 habe ihm gesagt, das Geld gehöre seinem Onkel und er könne diesem nicht erklären, wie er dieses Geld über die J._____ verspekuliert habe. Er, der Beschuldigte E._____, habe ihm gesagt, er könne durch Anlagegeschäfte al- les wiedergutmachen, aber dafür brauche er Zeit. Der Beschwerdegegner 2 habe betont, es gebe für ihn, den Beschuldigten E._____, keine Zeit mehr und er sei persönlich für den Verlust verantwortlich. Er müsse den Verlust sofort selber be- zahlen. Er, der Beschuldigte E._____, habe dem Beschwerdegegner 2 mitgeteilt, leider kein Geld zu haben und dass er auch nicht persönlich für die Verluste haft- bar gemacht werden sollte. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn darauf aufmerk- sam gemacht, dass es um Leben und Tod gehe und er die Sache ernst nehmen müsse. Egal von wo, egal von wem, er müsse dieses Geld zurückbringen. Der Beschwerdegegner 2 habe ihm gesagt, dass wenn er – der Beschuldigte E._____
– kein Geld habe, dann solle er für ihn von seinen Kunden Geld überweisen und dann mit diesen Kunden alles vor Gericht verhandeln, aber mit der P._____ Fami- lie habe er keinen Luxus zu verhandeln. Danach habe er ihm gesagt, er müsse ei- nen persönlichen Wechsel unterschreiben, damit er seinem Onkel später zeigen könne, dass er, der Beschuldigte E._____, für alle Verluste persönlich hafte. Ob- wohl die Verluste in der Schweiz 4.6 Mio. Dollar betragen hätten, habe er ihn ei- nen Wechsel von 4.75 Mio. unterschreiben lassen. Er habe 150'000 Dollar für seine Ausgaben und seine Geliebte haben wollen (Urk. 30/50412001 ff. F/A 28 S. 12 f.). Der Beschwerdegegner 2 habe sowohl von ihm als auch von seiner As- sistentin Gelder in bar erhalten (Urk. 30/50412001 ff. F/A 28 S. 13). Der Be- schwerdegegner 2 habe alles gewusst; er habe genau gewusst, von wem das Geld gekommen sei (Urk. 30/50412001 ff. F/A 28 S. 14). Anlässlich der Konfron- tationseinvernahme vom 3. November 2021 erklärte der Beschuldigte E._____ er- neut, dass der Beschwerdegegner 2 Bescheid gewusst habe, von wem das Geld gekommen sei. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn damals gefragt und er habe ihm gesagt, dass er das Geld wegen seiner Drohung von einem anderen Kunden
- 13 - an ihn habe überweisen müssen. Dem Beschwerdegegner 2 sei dies egal gewe- sen (Urk. 30/50806001 ff. F/A 37 f.). 2.5.2. Der Beschwerdegegner 2 brachte anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 12. Februar 2021 vor, dass der Beschuldigte E._____ im Jahr 2014 in Q._____ zugegeben habe, einen Fehler gemacht zu haben, und mit- geteilt habe, dass er ihn entschädigen werde. Daraufhin habe der Beschuldigte E._____ ihm einen Wechsel in Höhe von USD 4.75 Mio. gegeben (Urk. 30/50202001 ff. S. 23 f. F/A 99). Die vom Beschuldigten E._____ behaupteten Bargeldübergaben habe er nie erhalten (Urk. 30/50202001 ff. S. 25 F/A 108). Auf Vorhalt der Überweisungen seitens des Beschwerdeführers erklärte er, der Be- schuldigte E._____ habe ihm des Öfteren gesagt, dass er alle diese Gelder von seinen Geldern gezahlt habe. Der Kontoauszug habe nicht gezeigt, von wem das Geld gekommen sei. Der Beschuldigte E._____ habe ihm keine Belege vorgelegt (Urk. 30/50202001 ff. S. 26 F/A 109 f.). Er bejahte die Frage, dass er bei den Zah- lungseingängen auf seinem Konto davon ausgegangen sei, der Beschuldigte E._____ sei seinen Verpflichtungen gemäss dem Wechsel nachgekommen und die Gelder stammten von ihm (Urk. 30/50202001 ff. S. 27 F/A 114). Am 13. Okto- ber 2021 machte der Beschwerdegegner 2 von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Urk. 30/50203001 ff.). 2.6.1. Der Beschwerdegegner 2 stellt die Behauptungen des Beschuldigten E._____ in Abrede. Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdegegners 2 resp. seiner Aussageverweigerung anlässlich der zweiten Einvernahme (Urk. 2 S. 10 N 23, Urk. 66 S. 3 f.) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ablei- ten (vgl. hierzu zutreffend: Urk. 29 S. 2 f. N 2). Es ist der Staatsanwaltschaft zuzu- stimmen, dass die Aussage "egal woher, egal von wem" – sollte sie denn getätigt worden sein – zu vage formuliert ist, um diese als Anstiftung zu einem strafrecht- lich relevanten Verhalten zu qualifizieren. Die darüber hinausgehende Aussage des Beschuldigten E._____, der Beschwerdegegner 2 habe ihm gesagt, er solle ihm Gelder anderer Kunden übergeben, erscheint unglaubhaft. Zum einen brachte der Beschuldigte E._____ dies erst anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2020 vor, obwohl er bereits zuvor zwei Mal darüber sprach, er sei vom
- 14 - Beschwerdegegner 2 unter Druck gesetzt worden zu zahlen. Zum anderen steht diese Aussage insbesondere nicht im Einklang mit der Antwort des Beschuldigten E._____ auf die Frage, weshalb der Beschwerdegegner 2 gewusst habe, von wem das Geld gekommen sei. So brachte er diesbezüglich zur Begründung vor, es gebe eine Gutschriftsanzeige. Auf dieser sei ersichtlich, dass das Geld vom Beschwerdeführer stamme. Der Beschwerdegegner 2 habe damals alles gefragt und er habe ihm gesagt, dass er das Geld wegen seiner Drohung von einem an- deren Kunden an ihn hätte überweisen müssen (Urk. 30/50806001 ff. S. 11 F/A 38). Hätte der Beschwerdegegner 2 ihm konkret gesagt, er solle Gelder von ande- ren Kunden heranziehen, hätte der Beschuldigte E._____ schlicht ausführen kön- nen, er hätte – wie verlangt – dem Beschwerdegegner 2 Kundengelder überwie- sen. Es mag durch die konstanten Aussagen dargetan sein, dass der Beschul- digte E._____ vom Beschwerdegegner 2 betreffend die Rückerstattung von Gel- dern unter Druck gesetzt worden ist, ein Tatverdacht auf Anstiftung im vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Sinne bzw. bezüglich eines strafrechtlich rele- vanten Verhaltens lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. 2.6.2. Die Staatsanwaltschaft hielt weiter fest, der vom Beschwerdegegner 2 bestrittene Erhalt der Bargeldbeträge lasse sich nicht beweisen, da insbesondere für Bargeldtransaktionen am Basar in Q._____ keine Quittungen erstellt würden und die N._____ alle gestellten Rechtshilfeersuchen abgewiesen habe (Urk. 8 S. 9). Der Beschwerdeführer entgegnete diesbezüglich nur, dass die Aussagen des Beschuldigten E._____ vorlägen und die Staatsanwaltschaft eine unzulässige Aussagenwürdigung vorgenommen habe (Urk. 2 S. 6 N 15). Er setzte sich aber nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach die Aussa- gen vom Beschwerdegegner 2 bestritten würden und keine weitergehenden Be- weismittel vorlägen. Der Beschwerdeführer erklärte pauschal, dass die Akten die Version des Beschuldigten E._____ bestätigten, was nachfolgend aufgezeigt werde (Urk. 2 S. 7 N 15). Nachfolgend finden sich in der Beschwerdeschrift je- doch keine, jedenfalls keine hinreichend konkreten Ausführungen hierzu. Seine Ausführungen sind dementsprechend unsubstantiiert und lassen die Schlussfol- gerungen der Staatsanwaltschaft nicht als unzutreffend erscheinen, zumal es der
- 15 - Staatsanwaltschaft durchaus zusteht, Beweismittel wie Aussagen im Rahmen ei- ner Nichtanhandnahmeverfügung zu würdigen. 2.6.3. Was die beiden aktenkundigen zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 erfolgten Überweisungen zum Nachteil des Beschwerdeführers anbelangt, so be- stehen keine genügenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner 2 Kennt- nis von der Herkunft der Gelder hatte. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass der Absender auf dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin 3 nicht ersichtlich ge- wesen sei und aus dem Logfile betreffend den E-Banking-Zugang des Beschwer- degegners 2 hervorgehe, dass er nur in Portfolio Statements und Account State- ments, nicht aber in Detailbelege Einsicht genommen habe. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner 2 die Bankunterlagen der Beschwerdegegnerin 3 lediglich banklagernd erhalten (Urk. 8 S. 9 f.). Auch mit dieser Argumentation setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nur unsubstantiiert auseinan- der. Er wies einzig darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2 im September 2014 acht Mal auf das E-Banking zugegriffen habe (Urk. 2 S. 13 N 29). Erst in der Re- plik legte er dar, weshalb seines Erachtens die Aussage, wonach der Beschwer- degegner 2 nicht in die Detailbelege Einsicht genommen habe, nicht zutrifft (Urk. 66 S. 6 N 11). Dies ist jedoch verspätet und dementsprechend unbeachtlich (siehe vorstehend E. II. 1.1). Diese Argumentation hätte der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift vorbringen können, hat doch die Staatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme schlicht ihre Begründung aus der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung wiederholt (Urk. 29 S. 3 N 3). Doch ohnehin kann den vom Beschwerdeführer angeführten Dokumenten – entgegen seiner An- sicht – nicht schlüssig entnommen werden, dass der Beschwerdegegner 2 durch seine Zugriffe auf das E-Banking Kenntnis vom Absender der Gutschriften erhielt. 2.6.4. Die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Re- plik unter Ziff. 2.2 [Wissen, um Unmöglichkeit des Angeklagten, die Verluste aus- zugleichen], 2.3 [Rückdatierte Schuldanerkennung] und Ziff. 2.4 [Kenntnis des Unter- bzw. Rubrikkontos] (Urk. 66 S. 4 f.) weisen keinen Zusammenhang zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft resp. des Beschwerdegegners 2 auf. Wie bereits mehrfach erwähnt, dient die Replik einzig der Auseinandersetzung mit den
- 16 - Stellungnahmen und nicht dem Nachschieben von Argumenten, die bereits mit der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können. Auf diese Ausführungen ist dementsprechend nicht einzugehen. 2.6.5. Es ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten E._____ für sich alleine nicht genügen, um einen Tatverdacht zu begründen, wel- cher eine Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 rechtfertigte. Objektive Beweismittel liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, welche Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft – mit Ausnahme des Aktenbeizugs (siehe hierzu nachfolgend E. III. 2.7) – unterlassen hätte, welche der Abklärung des Vorwurfs dienen könnten, zumal der Sachver- haltsvorwurf betreffend den Beschuldigten E._____ umfassend abgeklärt worden ist. 2.7. Der Beschwerdeführer beantragt nachträglich mit als "Noveneingabe" beti- telter Eingabe vom 6. März 2023 (Urk. 82) den Beizug der Akten betreffend das gegen den Beschwerdegegner 2 geführte Strafverfahren wegen falscher Anschul- digung etc. vor Bezirksgericht Zürich. Er reichte ein Urteilsdispositiv des Bezirks- gerichts Zürich vom 21. Dezember 2022 ein, wonach der Beschwerdegegner 2 in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt mit Ausnahme betreffend die Zahlungs- anweisung vom 27. Januar 2014 betreffend Kontenübertrag von USD 750'000 der mehrfachen falschen Anschuldigung zum Nachteil der Beschuldigten E._____ und †F._____ schuldig gesprochen worden ist (Urk. 83), und machte geltend, hiervon erst wenige Tage zuvor Kenntnis erhalten zu haben (Urk. 82 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt es so dar, als sei die Tatsache, dass gegen den Be- schwerdegegner 2 ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung geführt wor- den sei, für ihn vollkommen neu. Er macht geltend, dass sich weitere relevante In- formationen wie die Beilagen zur Strafanzeige von †F._____ und die Einvernah- meprotokolle zweifellos in den noch nicht vorliegenden Akten des Gerichtsverfah- rens befänden (Urk. 82 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchungsakten allerdings bereits mit Schreiben vom 4. August 2021 und 9. März 2022 beigezo- gen (Urk. 30/46001001, Urk. 30/46001071). Insbesondere die vom Beschwerde- führer angesprochene Strafanzeige samt Beilagen (Urk. 30/46001003 ff.) und das
- 17 - Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners 2 (Urk. 30/46001072 ff.) sind be- reits aktenkundig. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde diesbezüg- lich von der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt (vgl. Urk. 30/70801361, Urk. 30/70801375-77, Urk. 30/70801434 f.). Der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers korrespondierte denn in der Folge hierüber auch mit der Staatsanwalt- schaft und brachte vor, dass die separate gegen den Beschwerdegegner 2 ge- führte Strafuntersuchung offensichtlich weitere konkrete Hinweise zu Tage ge- bracht habe (Urk. 30/70801437), worauf die Staatsanwaltschaft erwiderte, dass ihres Erachtens die separate Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen falscher Anschuldigung nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun habe und ihres Erachtens kein Tatverdacht wegen Anstiftung gegen den Beschwerdegeg- ner 2 vorliege (Urk. 30/70801440). Es kann nun nicht angehen, dass der Be- schwerdeführer diesen Einwand resp. den Aktenbeizug in einer "Noveneingabe" nach Abschluss des Schriftenwechsels beantragt. Er hätte diesen Einwand be- reits in seiner Beschwerdeschrift vorbringen können (vgl. hierzu vorstehend E. II. 1.1). Dass unterdessen das erstinstanzliche Urteil im gegen den Beschwerdegeg- ner 2 geführten Strafverfahren ergangen ist, vermag hieran nichts zu ändern resp. keine Noveneingabe im Sinne von Art. 109 Abs. 1 StPO unter Ausserachtlassung der Beschwerdefrist zu rechtfertigen, mit welchem erstmals das gegen den Be- schwerdegegner 2 geführte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung thema- tisiert wird. Doch selbst wenn dies zulässig wäre, wäre die Noveneingabe ange- sichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die Akten bekannt waren, als unsub- stantiiert zu qualifizieren. Er hätte konkret ausführen können und müssen, wes- halb sich seines Erachtens aus jenem Strafverfahren resp. den von ihm genann- ten Akten ein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Anstiftung er- geben sollte. 2.8. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 nicht zu beanstanden ist. 3.1. Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 4 (Leiter EAM [External Asset Management] Desk der Beschwerdegegnerin 3) Gehilfen-
- 18 - schaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung vor und beantragt diesbezüglich die Er- öffnung einer Strafuntersuchung. 3.2. Der dieser Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im We- sentlichen wie folgt dar: Am 30. März 2016 erfolgte eine Überweisung von USD 150'000 vom Konto des Beschwerdeführers und seiner zwei Brüder bei der Beschwerdegegnerin 3 auf das Bankkonto von R._____ Ltd. bei der S._____ (Urk. 30/40111369). Gemäss Anklageschrift betreffend den Beschuldigten E._____ erfolgte diese Überweisung mittels eines gefälschten Kundenauftrags ohne Wissen und Zustimmung der Gebrüder … [A._____, G._____ und H._____]; die Staatsanwaltschaft subsumierte dies unter die Tatbestände des gewerbsmäs- sigen Betrugs (eventualiter unter den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Urk. 30/00101059 ff. S. 16 f. N 30 und S. 55 f. N 116). Der Beschuldigte E._____ zeigte sich diesbezüglich geständig (Urk. 30/50806001 ff. S. 13 F/A 52). 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete in der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung, es sei gemäss Untersuchungsergebnis nicht zutreffend, dass der Beschuldigte E._____ bei der Verübung seiner Delikte vom Beschwerdegeg- ner 4 oder sonst jemandem innerhalb der betroffenen Banken unterstützt worden wäre bzw. Mittäter oder Gehilfen innerhalb der Banken gehabt hätte. Die Untersu- chung habe keinerlei Beweise zu Tage gefördert für eine Mittäter- oder Gehilfen- schaft des Beschwerdegegners 4 oder anderer Mitarbeitenden der betroffenen Banken (Urk. 8 S. 5 E. 13). 3.3.2. Der Beschwerdeführer liess im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zusammengefasst vorbringen, dass insbesondere angesichts der krassen und systematischen Vernachlässigung der Pflichten bei sämtlichen Transaktionen, welche vom Beschuldigten E._____ veranlasst worden seien, mehr als deutliche Indizien dafür bestünden, dass der Beschwerdegegner 4 als Account Manager gewusst habe oder mindestens davon habe ausgehen müssen, dass diese Trans- aktionen nicht "sauber" und damit deliktisch gewesen seien. Das Verhalten des Beschwerdegegners 4 sei daher mutmasslich als Gehilfenschaft zu den vom Be-
- 19 - schuldigten E._____ verübten Delikten zu qualifizieren (Urk. 2 S. 15 ff., Urk. 66 S. 8 f.). 3.3.3. Der Beschwerdegegner 4 liess zusammengefasst entgegnen, dass die Untersuchung, welche nota bene Akten im Umfang von über 20 Gigabyte um- fasse, keinerlei Beweise für seine Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zu Tage ge- fördert habe. Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung sei ein Vorsatz- delikt und er habe keine Garantenstellung inne gehabt, weshalb auch angebliche Unterlassungen nicht strafbar seien. Unabhängig davon könne kein Anfangsver- dacht vorliegen, da er in die besagte Transaktion gar nicht involviert gewesen sei; er sei zu jenem Zeitpunkt ferienhalber abwesend gewesen. Es hätten zudem keine "red flags" bestanden; es seien von den involvierten Bankmitarbeitern keine Pflichten verletzt worden (Urk. 54). 3.4.1. Der Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerdeschrift von einem Verdacht auf eine Teilnehmerschaft (mindestens Gehilfenschaft) des Beschwer- degegners 4 "an den Delikten" des Beschuldigten E._____ (Urk. 2 S. 16 N 39). Er beantragt jedoch – wie bereits ausgeführt – lediglich die Eröffnung einer Strafun- tersuchung wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung. Der Klar- heit halber ist daher festzuhalten, dass der von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung ebenfalls abgehandelte resp. betreffend den Be- schuldigten E._____ zur Anklage gebrachte Tatbestand der Geldwäscherei vorlie- gend kein Thema ist, zumal die Staatsanwaltschaft diesbezüglich in der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung festhielt, dass vom Vorliegen einer Vortat ein- zig betreffend die Privatklägerin L._____ ausgegangen werden könne (Urk. 8 S.
7) und sich der Beschwerdeführer hiermit mit keinem Wort auseinandersetzte. 3.4.2. Gemäss Art. 25 StGB ist Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Objektiv muss der Gehilfe dem Haupttäter ei- nen Tatbeitrag leisten, welcher kausal zur Realisierung der strafbaren Handlung beiträgt, so dass sich die Tat ohne diese Hilfeleistung nicht in der gleichen Art und Weise abgespielt hätte. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder da- mit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des
- 20 - vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Zum Vorsatz des Gehil- fen gehört auch die Kenntnis des Vorsatzes des Haupttäters. Dieser muss des- halb bereits einen Tatentschluss gefasst haben. Eventualvorsatz genügt bei Ge- hilfenschaft (BGE 132 IV 49 E. 1.1 [Pra 2007 Nr. 12]). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 3.5.1. Der Beschwerdegegner 4 macht geltend, am 25. März 2016 für einen zweiwöchigen Ferienaufenthalt nach T._____ gereist zu sein (Urk. 54 S. 6 N 18). Seine eingereichte Passkopie weist einen Entry Stempel von T._____ am
E. 25 Mai 2020 statt und er führte aus, dass "heute" (25. Mai 2020) ab 100'000 der call back mit dem Endkunden gemacht werden müsse (Urk. 30/50601001 ff. S. 10 F/A 47). Der Beschwerdeführer blendet aus, dass der Beschwerdegegner 4 aus- sagte, früher seien alle call backs mit dem externen Vermögensverwalter gemacht worden (Urk. 30/506010001 ff. S. 10 F/A 46); die neue Regelung gelte erst seit ei- nem Jahr (Urk. 30/50601001 ff. S. 10 F/A 49). Dies deckt sich mit den aktenkundi- gen, zum Zeitpunkt der Transaktion geltenden bankinternen Richtlinien, welche die Staatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Stellungnahme wieder gibt (Urk. 29 S. 5 ff. N 6 und N 8). Bei Transaktionen unter CHF 500'000, welche auf einem vom Kunden unterzeichneten Kundenauftrag basierten, war ein call back gemäss den damals geltenden bankinternen Richtlinien (Directive - Sorties de fonds et Trans- ferts) nicht obligatorisch (Urk. 30/40303251 ff. Ziff. 4.1.1). Bei von externen Ver- mögensverwaltern verwalteten Konten resp. Kunden war zudem seit dem
16. September 2013 vorgeschrieben, dass call backs von den externen Vermö- gensverwaltern durchzuführen sind, wenn Kundenaufträge per E-Mail oder Fax zugestellt wurden (Urk. 30/40301175). Auf dem Zahlungsauftrag ist denn auch
- 23 - festgehalten "Tel confirmed" (Urk. 30/40111046). Ein Anruf seitens der Beschwer- degegnerin 3 beim Beschwerdeführer persönlich war nicht Pflicht. Was die geltend gemachten erforderlichen Abklärungen zum wirtschaftlichen Hin- tergrund anbelangt, so muss der Finanzintermediär gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion insbesondere abklären, wenn die Transaktion ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei er- kennbar (lit. a) oder wenn die Transaktion mit einem erhöhten Risiko behaftet ist (lit. c). Gemäss Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA entwickelt der Finanzintermediär Krite- rien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. Als Kriterien kom- men insbesondere in Frage die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswer- ten, erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung übli- chen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen, erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsar- ten, -volumina und -frequenzen sowie Herkunfts- und Zielland von Zahlungen, ins- besondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als "High Risk" oder nicht kooperativ betrachtet wird (Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA). Bei Transaktionen mit erhöhten Risiken ist je nach den Umständen namentlich der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte abzuklären (Art. 15 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA). Gemäss Ziffer 4.2.2 der Directive - Sorties de fonds et Transferts müssen Zahlungsaufträge u.a. auf ihre wirtschaftlichen Hintergründe überprüft werden, wenn Zweifel an deren Rechtmässigkeit vorliegen, wobei dafür der Kundenberater des jeweiligen Kunden verantwortlich ist. Kann der wirtschaftli- che Hintergrund nicht geklärt werden, ist mit der Compliance Abteilung Kontakt aufzunehmen (Urk. 30/40303252 ff.). Weshalb bei der inkriminierten Transaktion gemäss der soeben dargelegten Gesetzgebung sowie der internen Richtlinien weitergehende Abklärungen von Nöten gewesen sein sollen, vermag der Be- schwerdeführer nicht darzulegen. Bei U._____ handelt es sich – wie der Be- schwerdegegner 4 zutreffend einwendet (Urk. 54 S. 9 N 30) – nicht um ein Land, welches von der FATF als "High Risk" eingestuft worden ist. Auch die Argumenta- tion, die Überweisung habe den erwarteten Kontobewegungen diametral wider- sprochen (Urk. 2 S. 17 N 40), verfängt nicht. Den Kontoeröffnungsunterlagen aus dem Jahr 2015 lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine
- 24 - Brüder diverse Zahlungseingänge erwarteten (Urk. 30/40110945); weshalb auf- grund dessen eine Überweisung zwecks "Payment" in Höhe von USD 150'000 (Urk. 30/40111046) im Jahr 2016 verdächtigt sein sollte, erschliesst sich jedoch nicht. Dass keine Abklärungen seitens der Compliance-Abteilung veranlasst wur- den (Urk. 2 S. 18 N 41), vermag somit keinen Verdacht auf ein pflichtwidriges resp. strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Die Aussagen des Be- schwerdegegners 4 (Urk. 30/50601001 ff. S. 9 F/A 41, S. 12 f. F/A 65-67 und S. 44 F/A 314 f.) vermögen hieran nichts zu ändern. Anzumerken ist, dass die Abklä- rungen gemäss dem Beschwerdegegner 4 ohnehin beim externen Vermögens- verwalter und damit dem Beschuldigten E._____ erfolgt wären (Urk. 30/50601001 ff. S. 9 F/A 42), da dieser die Ansprechperson gewesen sei (Urk. 30/50601001 ff. S. 9 F/A 43). 3.5.5. Zu guter Letzt bringt der Beschwerdeführer vor, dass die externe Ver- mögensverwalterin K._____ gemäss Vollmacht nicht ermächtigt gewesen sei, Vermögenswerte abzuheben oder zu veräussern, es sei denn, dies geschehe zu Investitionszwecken (Urk. 2 S. 17 N 40 lit. d). Auch dieser Einwand geht ins Leere. Die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass die Trans- aktion basierend auf einem vermeintlichen, schriftlichen Auftrag des Beschwerde- führers ausgeführt worden ist (Urk. 29 S. 7 N 8). Es handelte sich somit gemäss eingereichtem Zahlungsauftrag nicht um eine vollmachtlose Abhebung resp. Ver- äusserung seitens der Vermögensverwaltung. Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen nicht vor, dass hätte erkannt werden müssen, dass es sich um eine ge- fälschte Unterschrift handelte resp. äusserte sich nicht zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die mutmasslich gefälschten Unterschriften nicht als Fälschungen erkennbar gewesen seien (Urk. 29 S. 7). 3.5.6. Eine Pflichtverletzung im Rahmen der Transaktionsabklärung geht so- mit aus den Rügen des Beschwerdeführers nicht hervor. Pflichtverletzungen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdegegner 4 hätte in Kauf genommen, dass die Transaktion deliktischer Natur sei, sind folglich nicht ersichtlich. Dass die Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten E._____ nach Kenntnisnahme der gegen die J._____ geführten Strafuntersuchung der Genfer Staatsanwaltschaft nicht be-
- 25 - endet wurde (Urk. 2 S. 19 N 44), vermag hieran nichts zu ändern, waren doch ge- gen den Beschuldigten E._____ im Rahmen jener Strafuntersuchung – wie der Beschwerdegegner 4 zutreffend vorbrachte (Urk. 54 S. 13 N 51) – keine Vorwürfe erhoben worden, weshalb denn auch die Staatsanwaltschaft Genf die Übernahme des gegen den Beschuldigten E._____ geführten Verfahrens ablehnte (Urk. 30/20201011). Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung betreffend den Beschwerdegegner 4 verfügt.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. IV.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 6'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.00 zu beziehen (Urk. 21). Ausgangsgemäss steht dem Beschwerde- führer keine Entschädigung zu. 2.1. Die Beschwerdegegner 2, 3 und 4 sind für die Aufwendungen ihrer jeweili- gen anwaltlichen Verteidigung zu entschädigen, wobei die Entschädigung betref- fend die Beschwerdegegner 2 und 4 aus der Staatskasse erfolgt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Was den Aufwand der anwaltlichen Verteidigung der Beschwerdegeg- nerin 3 anbelangt, so ist diesbezüglich der unterliegende Beschwerdeführer ent- schädigungspflichtig, da auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdegegnerin 3 – wie ausgeführt – mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist, was der Entbindung der unterliegenden Privatklägerschaft von der Entschädi- gungspflicht entgegensteht, ist doch diesbezüglich dementsprechend nicht von ei- nem latent fortbestehenden öffentlichen Strafverfolgungsinteresse auszugehen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00
- 26 - (§ 19 Abs. 1 AnwGebV), wobei bei der Festlegung der Gebühr die Bedeutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Im Gegensatz zum Vorverfahren wird die Entschädigung für das Beschwerdeverfah- ren pauschal bemessen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5, Verfügung des Bundesstraf- gerichts BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 3.2). 2.2. Der Beschwerdegegner 2 liess eine 3-seitige Eingabe einreichen, wobei die Ausführungen zum Materiellen rund eine halbe Seite betragen (Urk. 32). Insbe- sondere unter Berücksichtigung des Aktenumfangs ist die Entschädigung in An- wendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 1'000.00 fest- zusetzen. Der Beschwerdegegner 2 beantragt die Zusprechung eines Mehrwert- steuerzusatzes (Urk. 32 S. 2). Er ist allerdings im Ausland wohnhaft, weshalb ihm für seine erbetene Verteidigung grundsätzlich kein solcher zusteht (Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006, Geschäfts- Nr. VU060028/U, Ziff. 2.1.1. S. 3). Er begründet nicht, weshalb es sich ausnahms- weise anders verhalten sollte. Ein Mehrwertsteuerzusatz ist daher nicht zuzuspre- chen. 2.3. Die Beschwerdegegnerin 3 liess insbesondere eine 23-seitige Beschwerde- antwort (Urk. 51) sowie eine 5-seitige Duplik (Urk. 79) einreichen. Sie bezifferte ihren Aufwand nicht, sondern beantragte eine "angemessene" Entschädigung zu- züglich Mehrwertsteuer (Urk. 51 S. 22 N 75). Der Aufwand im Zusammenhang mit den Anträgen, mit welchen die Beschwerdegegnerin 3 nicht durchdrang (Urk. 18, Urk. 36), ist nicht entschädigungspflichtig. Insbesondere unter Berücksichtigung des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für die Beschwerdegegnerin 3 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV auf Fr. 6'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.4. Der Beschwerdegegner 4 beantragt mit Einreichung der Beschwerdeantwort eine Entschädigung in Höhe von Fr. 13'046.60. Aus der Honorarnote ergibt sich ein geltend gemachten Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 30.95 Stunden à Fr. 380.00 sowie ein Kleinspesenzuschlag von Fr. 352.85 zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer (Urk. 55/2). Der Aufwand betreffend den gestellten Antrag auf Nicht-
- 27 - eintreten infolge ungenügender Bevollmächtigung (Urk. 39) ist nicht entschädi- gungspflichtig, erweist sich doch der Antrag als offensichtlich unbegründet. Ent- schädigungspflichtig ist hingegen insbesondere der Aufwand für die 14-seitige Be- schwerdeantwort (Urk. 54). Der Beschwerdegegner 4 verweist in diesem Zusam- menhang zu Recht auf den enormen Umfang der Akten (Urk. 54 S. 13 N 54), wo- bei er im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 3 seinen Rechtsvertreter erst im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren mandatierte (Urk. 40). Eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Positionen der Honorarnote hat nicht zu erfol- gen; die Entschädigung erfolgt – wie zuvor ausgeführt – pauschal. Anzumerken ist einzig, dass der zwischen Mandant und Rechtsvertreter vereinbarte hohe Stun- denansatz nicht massgebend ist (vgl. § 3 AnwGebV), eine Kleinspesenpauschale gemäss Praxis der Kammer keinen Nachweis für Auslagen darstellt und der Um- fang der aufgeführten Telefonate als sehr hoch erscheint. Insbesondere unter Be- rücksichtigung des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für den Be- schwerdegegner 4 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 6'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.5. Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft ausschliesslich der Verteidigung zu. Dementsprechend sind die aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigungen direkt den Rechtsvertretungen der Beschwerdegegner 2 und 4 auszubezahlen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N. 21; Jo- sitsch/Schmid, PK StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N. 7a). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 6'000.00 fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen.
- Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. - 28 -
- Die erbetene Verteidigerin des Beschwerdegegners 2, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, wird für ihre Aufwendungen im Rahmen des Beschwerde- verfahrens mit Fr. 1'000.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.50 zu bezahlen.
- Der erbetene Verteidiger des Beschwerdegegners 4, Rechtsanwalt lic. iur. a._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwerde- verfahrens mit Fr. 7'000.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 82 und Urk. 83 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2, unter Beilage von Urk. 82 und Urk. 83 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdegegnerin 3, unter Beilage von Urk. 82 und Urk 83 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. a._____, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdegegners 4, unter Beilage von Urk. 82 und Urk. 83 in Kopie (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220218-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
2. B._____,
3. C._____ SA,
4. D._____, Beschwerdegegner 2 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, 4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. a._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 21. Juli 2022, A-6/2019/10009479
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten E._____ und †F._____. Gegen den Beschuldigten E._____ erhob die Staatsanwaltschaft am
21. Juli 2022 Anklage. Diesem wurde zusammengefasst vorgeworfen, insgesamt einen Vermögensschaden von USD 70'836'077, EUR 4'223'093 sowie GBP 300'000 verursacht zu haben, indem er als externer Vermögensverwalter mit ge- fälschten Kundenaufträgen diverse Transaktionen ab Kundenkonten ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Kunden habe ausführen lassen und in unerlaub- ter Weise hochriskante Handelsgeschäfte getätigt habe, welche zu massiven Ver- lusten geführt hätten. Hernach habe er die betroffenen Kunden über diese Ver- luste nicht informiert (Urk. 8 S. 1). 1.2. G._____, A._____ und H._____ konstituierten sich im Rahmen der obge- nannten Strafuntersuchung als Privatkläger (Urk. 30/43203001 ff. S. 1 N 2; siehe auch Urk. 30/70801027, Urk. 30/70801054 f., Urk. 30/70801133, Urk. 30/ 70801134). Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 ersuchten sie u.a. um die Untersu- chung der Rolle der C._____ SA, sowie von deren Mitarbeiter D._____ betreffend die untersuchten Delikte und insbesondere betreffend die erfolgten Überweisun- gen zu ihrem Nachteil (Urk. 30/43203001 ff. S. 8 ff. N 19 ff.). Im Laufe der Strafun- tersuchung erhoben sie des Weiteren gegenüber B._____ den Vorwurf, den Be- schuldigten E._____ zur Vornahme von Transaktionen zu ihrem Nachteil zu sei- nen Gunsten, d.h. zu Gunsten von B._____, angestiftet zu haben (Urk. 30/70801216 ff.; siehe auch Urk. 30/43203001 ff. S. 14 N 37). 1.3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen die C._____ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3), D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) und I._____ (Mitarbeitende der Ab- teilung Compliance der Beschwerdegegnerin 3) wegen Geldwäscherei etc. sowie die Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) we-
- 3 - gen Anstiftung zu gewerbsmässigen Betrug sowie Urkundenfälschung nicht an die Hand (Urk. 8).
2. Mit Eingabe vom 15. August 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) hiergegen Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 21.07.2022 sei teilweise, nämlich bezüglich der Beschwerde- gegner 2-4, aufzuheben;
2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner 2, B._____, wegen des Verdachts auf Anstiftung zu (mehrfachem ev. gewerbsmässigem) Betrug, ev. mehrfacher (mögl. qualifizierter) ungetreuer Ge- schäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung sowie eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 3 und den Be- schwerdegegner 4 wegen des Verdachts auf Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten der Be- schwerdegegner bzw. des Staates."
3. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.00 angesetzt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass für allfällige ohne deutsche Übersetzung einge- reichte neue fremdsprachige Beilagen, die sich nicht auch in den Untersuchungs- akten befänden, inskünftig keine Frist zur Verbesserung angesetzt werde und diese als unbeachtlich betrachtet würden, soweit sich deren Inhalt nicht aus ent- sprechenden Darlegungen in den Rechtsschriften ergebe oder nicht selbsterklä- rend sei (Urk. 9). Die Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 20-21).
4. Mit Eingabe vom 29. August 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin 3 um Kautionierung des Beschwerdeführers in Höhe von einstweilen Fr. 6'000.00 zur Sicherstellung ihrer Entschädigung (Urk. 18). Mit Verfügung vom 15. September 2022 wurde der prozessuale Antrag der Beschwerdegegnerin 3 abgewiesen. Wei- ter wurde den Beschwerdegegnern 2, 3 und 4 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 22). Die Staatsan- waltschaft nahm mit Eingabe vom 22. September 2022 Stellung (Urk. 29). Der Be- schwerdegegner 2 beantragte mit Eingabe vom 23. September 2022 die Abwei- sung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.
- 4 - zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 32). Die Beschwerdegegnerin 3 bean- tragte am 27. September 2022, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei ihr die Frist zur Stellungnahme abzunehmen und nach erfolgtem Nachweis einer rechtsgenüglichen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers neu anzusetzen; subeventualiter sei die Frist zur Stellung- nahme zu erstrecken (Urk. 36). Der Beschwerdegegner 4 stellte dieselben An- träge (Urk. 39). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wurden die Anträge und Eventualanträge der Beschwerdegegner 3 und 4 abgewiesen, soweit eine Zustän- digkeit der Verfahrensleitung bestehe. Weiter wurde den Beschwerdegegnern 3 und 4 eine letztmalige Fristerstreckung gewährt (Urk. 43). Die Beschwerdegegner 3 und 4 nahmen daraufhin mit Eingaben vom 19. resp. 31. Oktober 2022 Stellung und beantragten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers (Urk. 51, Urk. 54). Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Dezember 2022 (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 74), ebenso der Beschwerdegegner 4 (Urk. 76). Die Beschwerdegegnerin 3 duplizierte mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (Urk. 79). Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 71/2). Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 wurde die Duplik der Beschwerdegegnerin 3 dem Beschwerdeführer für allfällige Bemerkun- gen innert nicht erstreckbarer Frist zugestellt (Urk. 81). Hierauf liess sich der Be- schwerdeführer innert Frist nicht vernehmen (Urk. 81A). Mit Eingabe vom 6. März 2023 erging eine erneute Eingabe des Beschwerdeführers, mit welchem er der III. Strafkammer weitere Unterlagen, insbesondere ein gegen den Beschwerde- gegner 2 ergangenes Urteil, zukommen liess (Urk. 82, Urk. 83). Im Hinblick auf den Verfahrensausgang kann von der Fortsetzung des Schriftenwechsels abge- sehen werden.
5. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 und Ab- wesenheiten sowie zufolge in diesem Zusammenhang wegen anhaltend hoher Pendenzen ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
- 5 - II. 1.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahele- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3 und 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). Diese Begründung muss in der Be- schwerdeschrift selbst enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht er- streckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Stel- lungnahmen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Aus- geschlossen sind in diesem Rahmen allerdings Anträge und Rügen, die der Be- schwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). 1.2. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung u.a. dargelegt, weshalb ihres Erachtens keine Unternehmensstrafbarkeit im Sinne von Art. 102 Abs. 1 und 2 StGB vorliegt. Zusammengefasst führte sie aus, dass keine Delikte zu untersuchen seien, welche keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden könnten, weshalb Art. 102 Abs. 1 StGB nicht zur An- wendung gelange. Gegen den Beschuldigten E._____ werde u.a. wegen Geldwä- scherei Anklage erhoben; hierbei handle es sich um eine Katalogtat von Art. 102 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte E._____ sei aber weder Organ noch Mitarbeiter der betroffenen Banken gewesen, sondern habe als externer Vermögensverwalter über die Gesellschaften J._____ AG (nachfolgend: J._____) und K._____ AG (nachfolgend: K._____) Vermögenswerte der betroffenen Kunden verwaltet. Es mangle somit am Tatbestandselement "in einem Unternehmen". Bezüglich der
- 6 - Mitarbeitenden der involvierten Banken fehle es betreffend den Vorwurf der Geld- wäscherei am entsprechenden Tatverdacht. Es fehle am Vorsatz sowie – mit Aus- nahme betreffend die Privatklägerin L._____ – an der jeweiligen Vortat. Mangels Verletzung der Pflichten gemäss Art. 6 und 9 GwG scheide auch eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei durch Unterlassen aus (Urk. 8 S. 2 ff.). 1.3. Mit dieser Begründung setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerdeschrift mit keinem Wort auseinander. Der Beschwerdeführer ist durch ei- nen Anwalt vertreten. Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde war ihm nicht anzusetzen. In seiner Replik äusserte er sich in der Folge zu Art. 102 Abs. 1 StGB und machte neu geltend, ob dem Beschwerdegegner 4 eine persönliche Strafbarkeit nachgewiesen bzw. ihm die Anlasstat der Gehilfenschaft zur unge- treuen Geschäftsbesorgung zugerechnet werden könne, werde sich erst nach Durchführung der Strafuntersuchung zeigen. Dementsprechend sei die subsidiäre Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 3 im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StPO mit- nichten ausgeschlossen (Urk. 66 S. 8 f. N 19 ff.). Ein Nachschieben einer Begrün- dung in der Replik ist jedoch – wie zuvor ausgeführt – nicht statthaft. Diese Argu- mentation hätte der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift vor- bringen können, hat doch die Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Stellungnahme, wor- auf der Beschwerdeführer verweist (Urk. 66 S. 8 N 19), schlicht die Begründung der Staatsanwaltschaft aus der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wie- derholt. Auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdegegnerin 3 ist somit be- reits mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung am 5. August 2022 entgegengenommen zu haben (Urk. 2 S. 3 N 4). In den Akten findet sich kein Empfangsschein. Dementsprechend ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 15. August 2022 recht- zeitig erfolgte. 2.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person,
- 7 - die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Wie zuvor ausge- führt, haben sich die drei Brüder … [A._____, G._____ und H._____] als Privat- kläger konstituiert. Da die inkriminierten Urkundenfälschungen gemäss Vorwurf als Vorbereitungshandlung eines die Brüder … [A._____, G._____ und H._____] schädigenden Vermögensdelikts (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung) er- scheinen, sind diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch als un- mittelbar Geschädigte betreffend die geltend gemachten Urkundenfälschungen zu betrachten (BGE 119 Ia 342 E. 2b, 140 IV 155 E. 3.3.3, 148 IV 170 E. 3.5.1). Vor- liegend hat A._____ als einziger der drei Brüder Beschwerde erhoben. Die vorlie- gend relevanten Transaktionen erfolgten von zwei Bankkonten. Das Bankkonto bei der M._____ lautete auf A._____, wobei G._____ und H._____ daran eben- falls wirtschaftlich berechtigt waren. Das Bankkonto bei der Beschwerdegegnerin 3 lautete auf alle drei Brüder (Urk. 2 S. 5 f. N 12 f., Urk. 30/70801054 f. S. 1). Un- abhängig von der konkreten Ausgestaltung der beiden Kontobeziehungen ist A._____ zumindest bezüglich des Strafpunkts auch alleine beschwerdelegitimiert, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.3. Die Beschwerdegegner 3 und 4 beantragten mit Eingaben vom 27. und
28. September 2022 u.a. ein Nichteintreten auf die Beschwerde mangels genü- gender Bevollmächtigung (Urk. 36 ,Urk. 39). Sie begründeten dies damit, dass die Vollmacht von Rechtsanwalt X._____ einzig auf "the matter of E._____ & F._____" Bezug nehme (Urk. 36 S. 2 N 1 ff., Urk. 39 S. 2 N 1 ff.). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wurden diese Anträge von der Verfahrensleitung der hiesi- gen Kammer abgewiesen, soweit eine Zuständigkeit der Verfahrensleitung be- steht. Dies wurde damit begründet, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwi- schen den gegenüber dem Beschuldigten E._____ sowie denjenigen gegenüber den Beschwerdegegnern 2 bis 4 erhobenen Vorwürfen bestehe und der vorlie- gend zu Grunde liegende Sachverhalt ohne Weiteres unter die in der Vollmacht genannte Sache subsumiert werden könne. Es bestünden zudem keinerlei Hin- weise dafür, dass die vom Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde nicht vom Willen des Beschwerdeführers getragen würde (Urk. 43).
- 8 - In ihrer Beschwerdeantwort wiederholte die Beschwerdegegnerin 3 diesen Antrag zur Unterbreitung an das zuständige Kollegialgericht (Urk. 51 S. 5 N 8). Diesbe- züglich kann vollumfänglich auf die Begründung in der verfahrensleitenden Verfü- gung vom 3. Oktober 2022 verwiesen werden. Es bedarf keiner weitergehenden Erläuterung, weshalb die Sichtweise der Beschwerdegegnerin 3 nicht verfängt. Es ist nach wie vor von der genügenden Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszugehen. 2.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemer- kungen. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Beschwerdegegner 2 und 4 einzutreten. III.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2,
- 9 - 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2.1. Wie zuvor ausgeführt (E. I.1.2), erhebt der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner 2 den Vorwurf der Anstiftung zu (mehrfachem ev. ge- werbsmässigem) Betrug, ev. mehrfacher (möglicherweise qualifizierter) unge- treuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung. 2.2. Dem Vorwurf liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte E._____ gab zu Lasten des Beschwerdeführers (sowie seiner Brü- der) bei der M._____ und der Beschwerdegegnerin 3 gemäss zur Anklage ge- brachtem Sachverhalt insgesamt acht Transaktionen mittels gefälschter Kunden- aufträge ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerschaft in Auftrag und wurde diesbezüglich wegen gewerbsmässigen Betrugs (eventualiter wegen quali- fizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung) und Urkundenfälschung angeklagt (Urk. 30/00101059 ff. S. 17 N 30 und S. 43 ff.). Zwei der Transaktionen im Sep- tember 2014 erfolgten zu Gunsten des Beschwerdegegners 2, so eine Transak- tion in Höhe von USD 950'000 und eine in Höhe von USD 550'000; beide Beträge wurden auf ein Konto des Beschwerdegegners 2 überwiesen (Urk. 30/10602945, Urk. 30/10602958). Gemäss Vorwurf sollen zudem die Vermögenswerte zweier weiterer Transaktionen schlussendlich als Bargeld beim Beschwerdegegner 2 "gelandet" sein (Urk. 2 S. 6 N 14). 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme diesbezüg- lich zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdegegner 2 habe im relevanten Zeitraum Zahlungseingänge vom Beschuldigten E._____ über USD 4'750'000 er- wartet und daher davon ausgehen können, dass die Zahlungseingänge von die- sem stammten. lnsbesondere seien keine Anzeichen oder red flags vorhanden gewesen, welche bei ihm hätten Zweifel an der Herkunft der Gelder wecken sol- len. Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdegegner 2 gewusst habe, von wem die Vermögenswerte stammten. Der Erhalt von Bargeldbeträgen werde vom Be- schwerdegegner 2 bestritten und lasse sich nicht anderweitig beweisen. Die an- geblich gemachte Äusserung, der Beschuldigte E._____ solle den Schaden erset- zen "egal woher und egal von wem", sei – sollte sie effektiv erfolgt sein – viel zu
- 10 - vage, als dass der Beschuldigte E._____ basierend darauf seinen konkreten Ta- tentschluss betreffend die Betrugs- und Urkundenfälschungshandlungen zu Las- ten der Privatklägerschaft … [A._____, G._____ und H._____] hätte fassen kön- nen. Vielmehr sei in einer solchen Äusserung die Aufforderung zu sehen, alles daran zu setzen, den verursachten Schaden wiedergutzumachen (Urk. 8 S. 8 ff.). 2.3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich im Beschwerdeverfahren zusammen- gefasst auf den Standpunkt, dass alle vier Transaktionen gestützt auf gefälschte Zahlungsanweisungen und unwahre Angaben ohne Wissen oder Zustimmung der … [A._____, G._____ und H._____] Brüder stattgefunden hätten. Es werde am zuständigen Gericht zu entscheiden sein, ob angesichts der Aussagen der Betei- ligten und der weiteren Akten erstellt werden könne, dass der Beschwerdegegner 2 die beiden vom Konto der … [A._____, G._____ und H._____] Brüder weg- transferierten Beträge von USD 500'000 und USD 210'000 in der N._____ bar entgegen genommen habe. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten E._____ sei von einer Anstiftung seitens des Beschwerdegegners 2 auszugehen (Urk. 2 S. 4 ff., Urk. 66 S. 3 ff., Urk. 82). 2.3.3. Der Beschwerdegegner 2 bestritt die Aussagen des Beschwerdefüh- rers und entgegnete, dass – selbst wenn sich der Sachverhalt, wie vom Be- schwerdeführer behauptet, zugetragen hätte – die fraglichen Straftatbestände ein- deutig nicht erfüllt seien. Eine bloss unspezifizierte Aufforderung an den Haupttä- ter reiche nicht aus, um von einer Anstiftung zur Haupttat auszugehen (Urk. 32). 2.4. Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervor- gerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht er- forderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Erfor- derlich ist eine psychisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einfluss- nahme auf die Willensbildung des anderen. Dabei kommt als Anstiftungsmittel je- des motivierende Verhalten in Frage, welches beim anderen den Handlungsent- schluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konklu-
- 11 - dente Aufforderung. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.1). Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.2). Subjektiv ge- nügt Eventualvorsatz. Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen. Der Anstifter muss zumindest für möglich hal- ten und in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines be- stimmten Straftatbestands erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom
20. Oktober 2023 E. 3.3.3). 2.5.1. Der Beschwerdeführer stützt seine Anschuldigungen auf die Aussagen des Beschuldigten E._____. Dieser hatte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2020 ausgeführt, dass er vom Beschwerdegegner 2 physisch und psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Der Beschwerdegeg- ner 2 habe ihm gesagt, egal woher, er wolle das Geld sofort auf seinem Konto se- hen (Urk. 30/50402001 ff. F/A 8 S. 15). Am 7. April 2020 wiederholte er, dass der Beschwerdegegner 2 ihm bei der Entdeckung der grossen Verluste auf dessen Konten gedroht und ihn dazu gezwungen habe, das Geld sofort zurückzuzahlen. Er habe ihm gesagt, dass er das Geld nicht habe, aber er – der Beschwerdegeg- ner 2 – habe ihm gesagt, egal woher, von wem, er wolle das Geld sofort haben, sonst werde er mit seinem Onkel sprechen und sein Onkel sei so mächtig, dass er seine ganze Familie vernichten könne. Vier Transaktionen seien zu Lasten der … [A._____, G._____ und H._____] Brüder erfolgt. Er habe zwei Überweisungen zu Lasten der … [A._____, G._____ und H._____] Brüder an die O._____ Ltd. veranlasst und das Geld in der Folge dem Beschwerdegegner 2 in bar überge- ben. Zwei Überweisungen seien direkt an den Beschwerdegegner 2 erfolgt. Da habe der Beschwerdegegner 2 auch gesehen, woher das Geld gekommen sei (Urk. 30/50404001 ff. S. 21 F/A 90). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 15. Dezember 2020 brachte der Beschuldigte E._____ vor, es tue
- 12 - ihm furchtbar leid, dass er auch die Gebrüder … [A._____, G._____ und H._____] aufgrund der Bedrohung, Bedrängnis, Erpressung und Nötigung seitens des Be- schwerdegegners 2 geschädigt habe (Urk. 30/50412001 ff. S. 6 F/A 23). Der Be- schwerdegegner 2 habe ihm gesagt, das Geld gehöre seinem Onkel und er könne diesem nicht erklären, wie er dieses Geld über die J._____ verspekuliert habe. Er, der Beschuldigte E._____, habe ihm gesagt, er könne durch Anlagegeschäfte al- les wiedergutmachen, aber dafür brauche er Zeit. Der Beschwerdegegner 2 habe betont, es gebe für ihn, den Beschuldigten E._____, keine Zeit mehr und er sei persönlich für den Verlust verantwortlich. Er müsse den Verlust sofort selber be- zahlen. Er, der Beschuldigte E._____, habe dem Beschwerdegegner 2 mitgeteilt, leider kein Geld zu haben und dass er auch nicht persönlich für die Verluste haft- bar gemacht werden sollte. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn darauf aufmerk- sam gemacht, dass es um Leben und Tod gehe und er die Sache ernst nehmen müsse. Egal von wo, egal von wem, er müsse dieses Geld zurückbringen. Der Beschwerdegegner 2 habe ihm gesagt, dass wenn er – der Beschuldigte E._____
– kein Geld habe, dann solle er für ihn von seinen Kunden Geld überweisen und dann mit diesen Kunden alles vor Gericht verhandeln, aber mit der P._____ Fami- lie habe er keinen Luxus zu verhandeln. Danach habe er ihm gesagt, er müsse ei- nen persönlichen Wechsel unterschreiben, damit er seinem Onkel später zeigen könne, dass er, der Beschuldigte E._____, für alle Verluste persönlich hafte. Ob- wohl die Verluste in der Schweiz 4.6 Mio. Dollar betragen hätten, habe er ihn ei- nen Wechsel von 4.75 Mio. unterschreiben lassen. Er habe 150'000 Dollar für seine Ausgaben und seine Geliebte haben wollen (Urk. 30/50412001 ff. F/A 28 S. 12 f.). Der Beschwerdegegner 2 habe sowohl von ihm als auch von seiner As- sistentin Gelder in bar erhalten (Urk. 30/50412001 ff. F/A 28 S. 13). Der Be- schwerdegegner 2 habe alles gewusst; er habe genau gewusst, von wem das Geld gekommen sei (Urk. 30/50412001 ff. F/A 28 S. 14). Anlässlich der Konfron- tationseinvernahme vom 3. November 2021 erklärte der Beschuldigte E._____ er- neut, dass der Beschwerdegegner 2 Bescheid gewusst habe, von wem das Geld gekommen sei. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn damals gefragt und er habe ihm gesagt, dass er das Geld wegen seiner Drohung von einem anderen Kunden
- 13 - an ihn habe überweisen müssen. Dem Beschwerdegegner 2 sei dies egal gewe- sen (Urk. 30/50806001 ff. F/A 37 f.). 2.5.2. Der Beschwerdegegner 2 brachte anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 12. Februar 2021 vor, dass der Beschuldigte E._____ im Jahr 2014 in Q._____ zugegeben habe, einen Fehler gemacht zu haben, und mit- geteilt habe, dass er ihn entschädigen werde. Daraufhin habe der Beschuldigte E._____ ihm einen Wechsel in Höhe von USD 4.75 Mio. gegeben (Urk. 30/50202001 ff. S. 23 f. F/A 99). Die vom Beschuldigten E._____ behaupteten Bargeldübergaben habe er nie erhalten (Urk. 30/50202001 ff. S. 25 F/A 108). Auf Vorhalt der Überweisungen seitens des Beschwerdeführers erklärte er, der Be- schuldigte E._____ habe ihm des Öfteren gesagt, dass er alle diese Gelder von seinen Geldern gezahlt habe. Der Kontoauszug habe nicht gezeigt, von wem das Geld gekommen sei. Der Beschuldigte E._____ habe ihm keine Belege vorgelegt (Urk. 30/50202001 ff. S. 26 F/A 109 f.). Er bejahte die Frage, dass er bei den Zah- lungseingängen auf seinem Konto davon ausgegangen sei, der Beschuldigte E._____ sei seinen Verpflichtungen gemäss dem Wechsel nachgekommen und die Gelder stammten von ihm (Urk. 30/50202001 ff. S. 27 F/A 114). Am 13. Okto- ber 2021 machte der Beschwerdegegner 2 von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Urk. 30/50203001 ff.). 2.6.1. Der Beschwerdegegner 2 stellt die Behauptungen des Beschuldigten E._____ in Abrede. Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdegegners 2 resp. seiner Aussageverweigerung anlässlich der zweiten Einvernahme (Urk. 2 S. 10 N 23, Urk. 66 S. 3 f.) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ablei- ten (vgl. hierzu zutreffend: Urk. 29 S. 2 f. N 2). Es ist der Staatsanwaltschaft zuzu- stimmen, dass die Aussage "egal woher, egal von wem" – sollte sie denn getätigt worden sein – zu vage formuliert ist, um diese als Anstiftung zu einem strafrecht- lich relevanten Verhalten zu qualifizieren. Die darüber hinausgehende Aussage des Beschuldigten E._____, der Beschwerdegegner 2 habe ihm gesagt, er solle ihm Gelder anderer Kunden übergeben, erscheint unglaubhaft. Zum einen brachte der Beschuldigte E._____ dies erst anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2020 vor, obwohl er bereits zuvor zwei Mal darüber sprach, er sei vom
- 14 - Beschwerdegegner 2 unter Druck gesetzt worden zu zahlen. Zum anderen steht diese Aussage insbesondere nicht im Einklang mit der Antwort des Beschuldigten E._____ auf die Frage, weshalb der Beschwerdegegner 2 gewusst habe, von wem das Geld gekommen sei. So brachte er diesbezüglich zur Begründung vor, es gebe eine Gutschriftsanzeige. Auf dieser sei ersichtlich, dass das Geld vom Beschwerdeführer stamme. Der Beschwerdegegner 2 habe damals alles gefragt und er habe ihm gesagt, dass er das Geld wegen seiner Drohung von einem an- deren Kunden an ihn hätte überweisen müssen (Urk. 30/50806001 ff. S. 11 F/A 38). Hätte der Beschwerdegegner 2 ihm konkret gesagt, er solle Gelder von ande- ren Kunden heranziehen, hätte der Beschuldigte E._____ schlicht ausführen kön- nen, er hätte – wie verlangt – dem Beschwerdegegner 2 Kundengelder überwie- sen. Es mag durch die konstanten Aussagen dargetan sein, dass der Beschul- digte E._____ vom Beschwerdegegner 2 betreffend die Rückerstattung von Gel- dern unter Druck gesetzt worden ist, ein Tatverdacht auf Anstiftung im vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Sinne bzw. bezüglich eines strafrechtlich rele- vanten Verhaltens lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. 2.6.2. Die Staatsanwaltschaft hielt weiter fest, der vom Beschwerdegegner 2 bestrittene Erhalt der Bargeldbeträge lasse sich nicht beweisen, da insbesondere für Bargeldtransaktionen am Basar in Q._____ keine Quittungen erstellt würden und die N._____ alle gestellten Rechtshilfeersuchen abgewiesen habe (Urk. 8 S. 9). Der Beschwerdeführer entgegnete diesbezüglich nur, dass die Aussagen des Beschuldigten E._____ vorlägen und die Staatsanwaltschaft eine unzulässige Aussagenwürdigung vorgenommen habe (Urk. 2 S. 6 N 15). Er setzte sich aber nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach die Aussa- gen vom Beschwerdegegner 2 bestritten würden und keine weitergehenden Be- weismittel vorlägen. Der Beschwerdeführer erklärte pauschal, dass die Akten die Version des Beschuldigten E._____ bestätigten, was nachfolgend aufgezeigt werde (Urk. 2 S. 7 N 15). Nachfolgend finden sich in der Beschwerdeschrift je- doch keine, jedenfalls keine hinreichend konkreten Ausführungen hierzu. Seine Ausführungen sind dementsprechend unsubstantiiert und lassen die Schlussfol- gerungen der Staatsanwaltschaft nicht als unzutreffend erscheinen, zumal es der
- 15 - Staatsanwaltschaft durchaus zusteht, Beweismittel wie Aussagen im Rahmen ei- ner Nichtanhandnahmeverfügung zu würdigen. 2.6.3. Was die beiden aktenkundigen zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 erfolgten Überweisungen zum Nachteil des Beschwerdeführers anbelangt, so be- stehen keine genügenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner 2 Kennt- nis von der Herkunft der Gelder hatte. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass der Absender auf dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin 3 nicht ersichtlich ge- wesen sei und aus dem Logfile betreffend den E-Banking-Zugang des Beschwer- degegners 2 hervorgehe, dass er nur in Portfolio Statements und Account State- ments, nicht aber in Detailbelege Einsicht genommen habe. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner 2 die Bankunterlagen der Beschwerdegegnerin 3 lediglich banklagernd erhalten (Urk. 8 S. 9 f.). Auch mit dieser Argumentation setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nur unsubstantiiert auseinan- der. Er wies einzig darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2 im September 2014 acht Mal auf das E-Banking zugegriffen habe (Urk. 2 S. 13 N 29). Erst in der Re- plik legte er dar, weshalb seines Erachtens die Aussage, wonach der Beschwer- degegner 2 nicht in die Detailbelege Einsicht genommen habe, nicht zutrifft (Urk. 66 S. 6 N 11). Dies ist jedoch verspätet und dementsprechend unbeachtlich (siehe vorstehend E. II. 1.1). Diese Argumentation hätte der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift vorbringen können, hat doch die Staatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme schlicht ihre Begründung aus der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung wiederholt (Urk. 29 S. 3 N 3). Doch ohnehin kann den vom Beschwerdeführer angeführten Dokumenten – entgegen seiner An- sicht – nicht schlüssig entnommen werden, dass der Beschwerdegegner 2 durch seine Zugriffe auf das E-Banking Kenntnis vom Absender der Gutschriften erhielt. 2.6.4. Die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Re- plik unter Ziff. 2.2 [Wissen, um Unmöglichkeit des Angeklagten, die Verluste aus- zugleichen], 2.3 [Rückdatierte Schuldanerkennung] und Ziff. 2.4 [Kenntnis des Unter- bzw. Rubrikkontos] (Urk. 66 S. 4 f.) weisen keinen Zusammenhang zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft resp. des Beschwerdegegners 2 auf. Wie bereits mehrfach erwähnt, dient die Replik einzig der Auseinandersetzung mit den
- 16 - Stellungnahmen und nicht dem Nachschieben von Argumenten, die bereits mit der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können. Auf diese Ausführungen ist dementsprechend nicht einzugehen. 2.6.5. Es ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten E._____ für sich alleine nicht genügen, um einen Tatverdacht zu begründen, wel- cher eine Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 rechtfertigte. Objektive Beweismittel liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, welche Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft – mit Ausnahme des Aktenbeizugs (siehe hierzu nachfolgend E. III. 2.7) – unterlassen hätte, welche der Abklärung des Vorwurfs dienen könnten, zumal der Sachver- haltsvorwurf betreffend den Beschuldigten E._____ umfassend abgeklärt worden ist. 2.7. Der Beschwerdeführer beantragt nachträglich mit als "Noveneingabe" beti- telter Eingabe vom 6. März 2023 (Urk. 82) den Beizug der Akten betreffend das gegen den Beschwerdegegner 2 geführte Strafverfahren wegen falscher Anschul- digung etc. vor Bezirksgericht Zürich. Er reichte ein Urteilsdispositiv des Bezirks- gerichts Zürich vom 21. Dezember 2022 ein, wonach der Beschwerdegegner 2 in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt mit Ausnahme betreffend die Zahlungs- anweisung vom 27. Januar 2014 betreffend Kontenübertrag von USD 750'000 der mehrfachen falschen Anschuldigung zum Nachteil der Beschuldigten E._____ und †F._____ schuldig gesprochen worden ist (Urk. 83), und machte geltend, hiervon erst wenige Tage zuvor Kenntnis erhalten zu haben (Urk. 82 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt es so dar, als sei die Tatsache, dass gegen den Be- schwerdegegner 2 ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung geführt wor- den sei, für ihn vollkommen neu. Er macht geltend, dass sich weitere relevante In- formationen wie die Beilagen zur Strafanzeige von †F._____ und die Einvernah- meprotokolle zweifellos in den noch nicht vorliegenden Akten des Gerichtsverfah- rens befänden (Urk. 82 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchungsakten allerdings bereits mit Schreiben vom 4. August 2021 und 9. März 2022 beigezo- gen (Urk. 30/46001001, Urk. 30/46001071). Insbesondere die vom Beschwerde- führer angesprochene Strafanzeige samt Beilagen (Urk. 30/46001003 ff.) und das
- 17 - Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners 2 (Urk. 30/46001072 ff.) sind be- reits aktenkundig. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde diesbezüg- lich von der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt (vgl. Urk. 30/70801361, Urk. 30/70801375-77, Urk. 30/70801434 f.). Der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers korrespondierte denn in der Folge hierüber auch mit der Staatsanwalt- schaft und brachte vor, dass die separate gegen den Beschwerdegegner 2 ge- führte Strafuntersuchung offensichtlich weitere konkrete Hinweise zu Tage ge- bracht habe (Urk. 30/70801437), worauf die Staatsanwaltschaft erwiderte, dass ihres Erachtens die separate Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen falscher Anschuldigung nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun habe und ihres Erachtens kein Tatverdacht wegen Anstiftung gegen den Beschwerdegeg- ner 2 vorliege (Urk. 30/70801440). Es kann nun nicht angehen, dass der Be- schwerdeführer diesen Einwand resp. den Aktenbeizug in einer "Noveneingabe" nach Abschluss des Schriftenwechsels beantragt. Er hätte diesen Einwand be- reits in seiner Beschwerdeschrift vorbringen können (vgl. hierzu vorstehend E. II. 1.1). Dass unterdessen das erstinstanzliche Urteil im gegen den Beschwerdegeg- ner 2 geführten Strafverfahren ergangen ist, vermag hieran nichts zu ändern resp. keine Noveneingabe im Sinne von Art. 109 Abs. 1 StPO unter Ausserachtlassung der Beschwerdefrist zu rechtfertigen, mit welchem erstmals das gegen den Be- schwerdegegner 2 geführte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung thema- tisiert wird. Doch selbst wenn dies zulässig wäre, wäre die Noveneingabe ange- sichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die Akten bekannt waren, als unsub- stantiiert zu qualifizieren. Er hätte konkret ausführen können und müssen, wes- halb sich seines Erachtens aus jenem Strafverfahren resp. den von ihm genann- ten Akten ein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Anstiftung er- geben sollte. 2.8. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 nicht zu beanstanden ist. 3.1. Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 4 (Leiter EAM [External Asset Management] Desk der Beschwerdegegnerin 3) Gehilfen-
- 18 - schaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung vor und beantragt diesbezüglich die Er- öffnung einer Strafuntersuchung. 3.2. Der dieser Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im We- sentlichen wie folgt dar: Am 30. März 2016 erfolgte eine Überweisung von USD 150'000 vom Konto des Beschwerdeführers und seiner zwei Brüder bei der Beschwerdegegnerin 3 auf das Bankkonto von R._____ Ltd. bei der S._____ (Urk. 30/40111369). Gemäss Anklageschrift betreffend den Beschuldigten E._____ erfolgte diese Überweisung mittels eines gefälschten Kundenauftrags ohne Wissen und Zustimmung der Gebrüder … [A._____, G._____ und H._____]; die Staatsanwaltschaft subsumierte dies unter die Tatbestände des gewerbsmäs- sigen Betrugs (eventualiter unter den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Urk. 30/00101059 ff. S. 16 f. N 30 und S. 55 f. N 116). Der Beschuldigte E._____ zeigte sich diesbezüglich geständig (Urk. 30/50806001 ff. S. 13 F/A 52). 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete in der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung, es sei gemäss Untersuchungsergebnis nicht zutreffend, dass der Beschuldigte E._____ bei der Verübung seiner Delikte vom Beschwerdegeg- ner 4 oder sonst jemandem innerhalb der betroffenen Banken unterstützt worden wäre bzw. Mittäter oder Gehilfen innerhalb der Banken gehabt hätte. Die Untersu- chung habe keinerlei Beweise zu Tage gefördert für eine Mittäter- oder Gehilfen- schaft des Beschwerdegegners 4 oder anderer Mitarbeitenden der betroffenen Banken (Urk. 8 S. 5 E. 13). 3.3.2. Der Beschwerdeführer liess im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zusammengefasst vorbringen, dass insbesondere angesichts der krassen und systematischen Vernachlässigung der Pflichten bei sämtlichen Transaktionen, welche vom Beschuldigten E._____ veranlasst worden seien, mehr als deutliche Indizien dafür bestünden, dass der Beschwerdegegner 4 als Account Manager gewusst habe oder mindestens davon habe ausgehen müssen, dass diese Trans- aktionen nicht "sauber" und damit deliktisch gewesen seien. Das Verhalten des Beschwerdegegners 4 sei daher mutmasslich als Gehilfenschaft zu den vom Be-
- 19 - schuldigten E._____ verübten Delikten zu qualifizieren (Urk. 2 S. 15 ff., Urk. 66 S. 8 f.). 3.3.3. Der Beschwerdegegner 4 liess zusammengefasst entgegnen, dass die Untersuchung, welche nota bene Akten im Umfang von über 20 Gigabyte um- fasse, keinerlei Beweise für seine Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zu Tage ge- fördert habe. Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung sei ein Vorsatz- delikt und er habe keine Garantenstellung inne gehabt, weshalb auch angebliche Unterlassungen nicht strafbar seien. Unabhängig davon könne kein Anfangsver- dacht vorliegen, da er in die besagte Transaktion gar nicht involviert gewesen sei; er sei zu jenem Zeitpunkt ferienhalber abwesend gewesen. Es hätten zudem keine "red flags" bestanden; es seien von den involvierten Bankmitarbeitern keine Pflichten verletzt worden (Urk. 54). 3.4.1. Der Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerdeschrift von einem Verdacht auf eine Teilnehmerschaft (mindestens Gehilfenschaft) des Beschwer- degegners 4 "an den Delikten" des Beschuldigten E._____ (Urk. 2 S. 16 N 39). Er beantragt jedoch – wie bereits ausgeführt – lediglich die Eröffnung einer Strafun- tersuchung wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung. Der Klar- heit halber ist daher festzuhalten, dass der von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung ebenfalls abgehandelte resp. betreffend den Be- schuldigten E._____ zur Anklage gebrachte Tatbestand der Geldwäscherei vorlie- gend kein Thema ist, zumal die Staatsanwaltschaft diesbezüglich in der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung festhielt, dass vom Vorliegen einer Vortat ein- zig betreffend die Privatklägerin L._____ ausgegangen werden könne (Urk. 8 S.
7) und sich der Beschwerdeführer hiermit mit keinem Wort auseinandersetzte. 3.4.2. Gemäss Art. 25 StGB ist Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Objektiv muss der Gehilfe dem Haupttäter ei- nen Tatbeitrag leisten, welcher kausal zur Realisierung der strafbaren Handlung beiträgt, so dass sich die Tat ohne diese Hilfeleistung nicht in der gleichen Art und Weise abgespielt hätte. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder da- mit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des
- 20 - vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Zum Vorsatz des Gehil- fen gehört auch die Kenntnis des Vorsatzes des Haupttäters. Dieser muss des- halb bereits einen Tatentschluss gefasst haben. Eventualvorsatz genügt bei Ge- hilfenschaft (BGE 132 IV 49 E. 1.1 [Pra 2007 Nr. 12]). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 3.5.1. Der Beschwerdegegner 4 macht geltend, am 25. März 2016 für einen zweiwöchigen Ferienaufenthalt nach T._____ gereist zu sein (Urk. 54 S. 6 N 18). Seine eingereichte Passkopie weist einen Entry Stempel von T._____ am
25. März 2016 aus (Urk. 55/1). Der Beschwerdegegner 4 wies weiter zutreffend darauf hin (Urk. 54 S. 6 N 19), dass der Beschuldigte E._____ den Überweisungs- auftrag am 30. März 2016 nicht ihm zukommen liess (Urk. 30/40111045 f.). Die auf dem Auftrag handschriftlich angebrachte Vermerk "Tel confirmed" stammt ge- mäss Beschwerdegegner 4 nicht von ihm, sondern wohl von derjenigen Person, welcher der Beschuldigte E._____ den Auftrag zugesandt hatte (Urk. 30/5060 1001 ff. S. 44 F/A 316). Es bestehen somit keinerlei Hinweise dafür, dass der Be- schwerdegegner 4 in die inkriminierte Transaktion verwickelt war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 66 S. 8 N 20) erübrigen sich Ermittlungen hierzu resp. die Eröffnung einer Strafuntersuchung diesbezüglich, da – wie nach- folgend aufzuzeigen ist – ohnehin keine Pflichtverletzungen ersichtlich sind, mit denen der Beschwerdeführer eine eventualvorsätzliche Gehilfenschaft begründen will (Urk. 2 S. 15 N 34 und S. 20 N 46). 3.5.2. Gemäss Beschwerdeführer lassen u.a. die massiven Performancever- luste in den von den Gesellschaften des Beschuldigten E._____ verwalteten Port- folios der weiteren mutmasslichen Geschädigten den dringenden Verdacht entste- hen, dass die verantwortlichen Personen die deliktischen Handlungen mindestens
- 21 - eventualvorsätzlich, wenn nicht gar bewusst unterstützt hätten (Urk. 2 S. 16 N 38). Dieser Einwand ist unsubstantiiert, weshalb auf diesen nicht weiter einzu- gehen ist, zumal die Performanceverluste – wie der Beschwerdeführer selbst aus- führt – andere Geschädigte betreffen. 3.5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass sich ein Verdacht bereits aus den Aussagen der Beschuldigten E._____ und †F._____ ergebe. So habe die Beschwerdegegnerin 3 gemäss dem Beschuldigten E._____ Kenntnis vom "Grand Basar System" gehabt (Urk. 2 S. 16 f. N 39). Betreffend den Be- schwerdegegner 4 verneinte der Beschuldigte E._____ allerdings explizit, dass dieser Kenntnis vom "Grand Basar System" gehabt resp. gewusst habe, dass Kunden der Beschwerdegegnerin 3 angeblich hierüber Zahlungen abwickelten (Urk. 30/50417001 ff. S. 20 F/A 81 f.). Des Weiteren verweist der Beschwerdefüh- rer auf die Aussage des Beschuldigten E._____, wonach die Beschwerdegegne- rin 3 niemals Rückfragen betreffend die gefälschten Zahlungsaufträge gestellt habe (Urk. 30/50402001 ff. S. 19 F/A 21). Zum Beschwerdegegner 4 führte der Beschuldigte E._____ anlässlich dieser vom Beschwerdeführer angeführten Ein- vernahme jedoch aus, dass er der Leiter des EAM DESK bei der Beschwerdegeg- nerin 3 gewesen sei. Er sei sein Ansprechpartner bei der Bank gewesen. Wenn er eine Anlagetätigkeit gemacht habe, habe er es entweder "mit dem Handel bei der Bank" gemacht oder er habe die Aufträge dem Beschwerdegegner 4 gegeben. Die Überweisungen habe er alle an ihn oder sein Team geschickt. Sie hätten die Unterschriften in der Bank geprüft und ausführen lassen. Manchmal hätten sie nach Zusatzinformationen über Abflüsse oder Zuflüsse gefragt. Entweder er habe diesfalls die Hintergrundinformation geschrieben oder er habe †F._____ gesagt, was er schreiben solle. Sie hätten nie eine Frage bekommen, wenn sie diese In- formationen gegeben hätten (Urk. 30/50402001 ff. F/A 7 S. 11 f.). Aus der Schil- derung dieses Vorgehens ergibt sich kein strafrechtlich relevantes Verhalten sei- tens des Beschwerdegegners 4 resp. eine Teilnahmehandlung an den Delikten des Beschuldigten E._____. Bei der Aussage des Beschuldigten †F._____, wo- nach seines Erachtens der Beschwerdegegner 4 mutmasslich "in die Sache" in- volviert gewesen sein müsste, da es eine Person in der Bank benötige, um einen solchen mutmasslichen "Diebstahl" zu begehen (Urk. 30/50501001 ff. S. 15 F/A
- 22 - 80, Urk. 2 S. 16 N 37), handelt es sich im Weiteren um eine blosse Mutmassung. Selbiges gilt im Übrigen für die vom Beschwerdegegner 4 bestrittene Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner 4 eng mit seinem "alten Spezi E._____" zusammengearbeitet habe, da jener, wie auch der Beschuldigte †F._____, zuvor während einigen Jahren bei der Beschwerdegegnerin 3 gearbei- tet hätte (Urk. 2 S. 19 N 43, Urk. 54 S. 12 N 50). 3.5.4. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, dass bei einer Transak- tion ab einem Betrag von CHF 100'000 weitere Abklärungen hätten getätigt wer- den müssen und insbesondere ein call back beim Endkunden hätte erfolgen müs- sen. Er stützt sich hierzu auf die Aussagen des Beschwerdegegners 4 (Urk. 2 S. 17 f. N 40 lit. b und N 41) sowie die internen Richtlinien der Beschwerdegegne- rin 3 (Urk. 2 S. 18 f. N 42). Der Beschwerdegegner 4 sagte jedoch derartiges nicht betreffend die vorliegend relevante Transaktion vom 30. März 2016 aus. Seine Einvernahme fand am
25. Mai 2020 statt und er führte aus, dass "heute" (25. Mai 2020) ab 100'000 der call back mit dem Endkunden gemacht werden müsse (Urk. 30/50601001 ff. S. 10 F/A 47). Der Beschwerdeführer blendet aus, dass der Beschwerdegegner 4 aus- sagte, früher seien alle call backs mit dem externen Vermögensverwalter gemacht worden (Urk. 30/506010001 ff. S. 10 F/A 46); die neue Regelung gelte erst seit ei- nem Jahr (Urk. 30/50601001 ff. S. 10 F/A 49). Dies deckt sich mit den aktenkundi- gen, zum Zeitpunkt der Transaktion geltenden bankinternen Richtlinien, welche die Staatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Stellungnahme wieder gibt (Urk. 29 S. 5 ff. N 6 und N 8). Bei Transaktionen unter CHF 500'000, welche auf einem vom Kunden unterzeichneten Kundenauftrag basierten, war ein call back gemäss den damals geltenden bankinternen Richtlinien (Directive - Sorties de fonds et Trans- ferts) nicht obligatorisch (Urk. 30/40303251 ff. Ziff. 4.1.1). Bei von externen Ver- mögensverwaltern verwalteten Konten resp. Kunden war zudem seit dem
16. September 2013 vorgeschrieben, dass call backs von den externen Vermö- gensverwaltern durchzuführen sind, wenn Kundenaufträge per E-Mail oder Fax zugestellt wurden (Urk. 30/40301175). Auf dem Zahlungsauftrag ist denn auch
- 23 - festgehalten "Tel confirmed" (Urk. 30/40111046). Ein Anruf seitens der Beschwer- degegnerin 3 beim Beschwerdeführer persönlich war nicht Pflicht. Was die geltend gemachten erforderlichen Abklärungen zum wirtschaftlichen Hin- tergrund anbelangt, so muss der Finanzintermediär gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion insbesondere abklären, wenn die Transaktion ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei er- kennbar (lit. a) oder wenn die Transaktion mit einem erhöhten Risiko behaftet ist (lit. c). Gemäss Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA entwickelt der Finanzintermediär Krite- rien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. Als Kriterien kom- men insbesondere in Frage die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswer- ten, erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung übli- chen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen, erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsar- ten, -volumina und -frequenzen sowie Herkunfts- und Zielland von Zahlungen, ins- besondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als "High Risk" oder nicht kooperativ betrachtet wird (Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA). Bei Transaktionen mit erhöhten Risiken ist je nach den Umständen namentlich der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte abzuklären (Art. 15 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA). Gemäss Ziffer 4.2.2 der Directive - Sorties de fonds et Transferts müssen Zahlungsaufträge u.a. auf ihre wirtschaftlichen Hintergründe überprüft werden, wenn Zweifel an deren Rechtmässigkeit vorliegen, wobei dafür der Kundenberater des jeweiligen Kunden verantwortlich ist. Kann der wirtschaftli- che Hintergrund nicht geklärt werden, ist mit der Compliance Abteilung Kontakt aufzunehmen (Urk. 30/40303252 ff.). Weshalb bei der inkriminierten Transaktion gemäss der soeben dargelegten Gesetzgebung sowie der internen Richtlinien weitergehende Abklärungen von Nöten gewesen sein sollen, vermag der Be- schwerdeführer nicht darzulegen. Bei U._____ handelt es sich – wie der Be- schwerdegegner 4 zutreffend einwendet (Urk. 54 S. 9 N 30) – nicht um ein Land, welches von der FATF als "High Risk" eingestuft worden ist. Auch die Argumenta- tion, die Überweisung habe den erwarteten Kontobewegungen diametral wider- sprochen (Urk. 2 S. 17 N 40), verfängt nicht. Den Kontoeröffnungsunterlagen aus dem Jahr 2015 lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine
- 24 - Brüder diverse Zahlungseingänge erwarteten (Urk. 30/40110945); weshalb auf- grund dessen eine Überweisung zwecks "Payment" in Höhe von USD 150'000 (Urk. 30/40111046) im Jahr 2016 verdächtigt sein sollte, erschliesst sich jedoch nicht. Dass keine Abklärungen seitens der Compliance-Abteilung veranlasst wur- den (Urk. 2 S. 18 N 41), vermag somit keinen Verdacht auf ein pflichtwidriges resp. strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Die Aussagen des Be- schwerdegegners 4 (Urk. 30/50601001 ff. S. 9 F/A 41, S. 12 f. F/A 65-67 und S. 44 F/A 314 f.) vermögen hieran nichts zu ändern. Anzumerken ist, dass die Abklä- rungen gemäss dem Beschwerdegegner 4 ohnehin beim externen Vermögens- verwalter und damit dem Beschuldigten E._____ erfolgt wären (Urk. 30/50601001 ff. S. 9 F/A 42), da dieser die Ansprechperson gewesen sei (Urk. 30/50601001 ff. S. 9 F/A 43). 3.5.5. Zu guter Letzt bringt der Beschwerdeführer vor, dass die externe Ver- mögensverwalterin K._____ gemäss Vollmacht nicht ermächtigt gewesen sei, Vermögenswerte abzuheben oder zu veräussern, es sei denn, dies geschehe zu Investitionszwecken (Urk. 2 S. 17 N 40 lit. d). Auch dieser Einwand geht ins Leere. Die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass die Trans- aktion basierend auf einem vermeintlichen, schriftlichen Auftrag des Beschwerde- führers ausgeführt worden ist (Urk. 29 S. 7 N 8). Es handelte sich somit gemäss eingereichtem Zahlungsauftrag nicht um eine vollmachtlose Abhebung resp. Ver- äusserung seitens der Vermögensverwaltung. Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen nicht vor, dass hätte erkannt werden müssen, dass es sich um eine ge- fälschte Unterschrift handelte resp. äusserte sich nicht zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die mutmasslich gefälschten Unterschriften nicht als Fälschungen erkennbar gewesen seien (Urk. 29 S. 7). 3.5.6. Eine Pflichtverletzung im Rahmen der Transaktionsabklärung geht so- mit aus den Rügen des Beschwerdeführers nicht hervor. Pflichtverletzungen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdegegner 4 hätte in Kauf genommen, dass die Transaktion deliktischer Natur sei, sind folglich nicht ersichtlich. Dass die Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten E._____ nach Kenntnisnahme der gegen die J._____ geführten Strafuntersuchung der Genfer Staatsanwaltschaft nicht be-
- 25 - endet wurde (Urk. 2 S. 19 N 44), vermag hieran nichts zu ändern, waren doch ge- gen den Beschuldigten E._____ im Rahmen jener Strafuntersuchung – wie der Beschwerdegegner 4 zutreffend vorbrachte (Urk. 54 S. 13 N 51) – keine Vorwürfe erhoben worden, weshalb denn auch die Staatsanwaltschaft Genf die Übernahme des gegen den Beschuldigten E._____ geführten Verfahrens ablehnte (Urk. 30/20201011). Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung betreffend den Beschwerdegegner 4 verfügt.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. IV.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 6'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.00 zu beziehen (Urk. 21). Ausgangsgemäss steht dem Beschwerde- führer keine Entschädigung zu. 2.1. Die Beschwerdegegner 2, 3 und 4 sind für die Aufwendungen ihrer jeweili- gen anwaltlichen Verteidigung zu entschädigen, wobei die Entschädigung betref- fend die Beschwerdegegner 2 und 4 aus der Staatskasse erfolgt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Was den Aufwand der anwaltlichen Verteidigung der Beschwerdegeg- nerin 3 anbelangt, so ist diesbezüglich der unterliegende Beschwerdeführer ent- schädigungspflichtig, da auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdegegnerin 3 – wie ausgeführt – mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist, was der Entbindung der unterliegenden Privatklägerschaft von der Entschädi- gungspflicht entgegensteht, ist doch diesbezüglich dementsprechend nicht von ei- nem latent fortbestehenden öffentlichen Strafverfolgungsinteresse auszugehen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00
- 26 - (§ 19 Abs. 1 AnwGebV), wobei bei der Festlegung der Gebühr die Bedeutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Im Gegensatz zum Vorverfahren wird die Entschädigung für das Beschwerdeverfah- ren pauschal bemessen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5, Verfügung des Bundesstraf- gerichts BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 3.2). 2.2. Der Beschwerdegegner 2 liess eine 3-seitige Eingabe einreichen, wobei die Ausführungen zum Materiellen rund eine halbe Seite betragen (Urk. 32). Insbe- sondere unter Berücksichtigung des Aktenumfangs ist die Entschädigung in An- wendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 1'000.00 fest- zusetzen. Der Beschwerdegegner 2 beantragt die Zusprechung eines Mehrwert- steuerzusatzes (Urk. 32 S. 2). Er ist allerdings im Ausland wohnhaft, weshalb ihm für seine erbetene Verteidigung grundsätzlich kein solcher zusteht (Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006, Geschäfts- Nr. VU060028/U, Ziff. 2.1.1. S. 3). Er begründet nicht, weshalb es sich ausnahms- weise anders verhalten sollte. Ein Mehrwertsteuerzusatz ist daher nicht zuzuspre- chen. 2.3. Die Beschwerdegegnerin 3 liess insbesondere eine 23-seitige Beschwerde- antwort (Urk. 51) sowie eine 5-seitige Duplik (Urk. 79) einreichen. Sie bezifferte ihren Aufwand nicht, sondern beantragte eine "angemessene" Entschädigung zu- züglich Mehrwertsteuer (Urk. 51 S. 22 N 75). Der Aufwand im Zusammenhang mit den Anträgen, mit welchen die Beschwerdegegnerin 3 nicht durchdrang (Urk. 18, Urk. 36), ist nicht entschädigungspflichtig. Insbesondere unter Berücksichtigung des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für die Beschwerdegegnerin 3 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV auf Fr. 6'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.4. Der Beschwerdegegner 4 beantragt mit Einreichung der Beschwerdeantwort eine Entschädigung in Höhe von Fr. 13'046.60. Aus der Honorarnote ergibt sich ein geltend gemachten Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 30.95 Stunden à Fr. 380.00 sowie ein Kleinspesenzuschlag von Fr. 352.85 zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer (Urk. 55/2). Der Aufwand betreffend den gestellten Antrag auf Nicht-
- 27 - eintreten infolge ungenügender Bevollmächtigung (Urk. 39) ist nicht entschädi- gungspflichtig, erweist sich doch der Antrag als offensichtlich unbegründet. Ent- schädigungspflichtig ist hingegen insbesondere der Aufwand für die 14-seitige Be- schwerdeantwort (Urk. 54). Der Beschwerdegegner 4 verweist in diesem Zusam- menhang zu Recht auf den enormen Umfang der Akten (Urk. 54 S. 13 N 54), wo- bei er im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 3 seinen Rechtsvertreter erst im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren mandatierte (Urk. 40). Eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Positionen der Honorarnote hat nicht zu erfol- gen; die Entschädigung erfolgt – wie zuvor ausgeführt – pauschal. Anzumerken ist einzig, dass der zwischen Mandant und Rechtsvertreter vereinbarte hohe Stun- denansatz nicht massgebend ist (vgl. § 3 AnwGebV), eine Kleinspesenpauschale gemäss Praxis der Kammer keinen Nachweis für Auslagen darstellt und der Um- fang der aufgeführten Telefonate als sehr hoch erscheint. Insbesondere unter Be- rücksichtigung des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für den Be- schwerdegegner 4 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 6'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.5. Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft ausschliesslich der Verteidigung zu. Dementsprechend sind die aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigungen direkt den Rechtsvertretungen der Beschwerdegegner 2 und 4 auszubezahlen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N. 21; Jo- sitsch/Schmid, PK StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N. 7a). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 6'000.00 fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
- 28 -
4. Die erbetene Verteidigerin des Beschwerdegegners 2, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, wird für ihre Aufwendungen im Rahmen des Beschwerde- verfahrens mit Fr. 1'000.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.50 zu bezahlen.
6. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdegegners 4, Rechtsanwalt lic. iur. a._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwerde- verfahrens mit Fr. 7'000.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
7. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 82 und Urk. 83 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2, unter Beilage von Urk. 82 und Urk. 83 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdegegnerin 3, unter Beilage von Urk. 82 und Urk 83 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. a._____, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdegegners 4, unter Beilage von Urk. 82 und Urk. 83 in Kopie (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann