Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Am 20. Oktober 2021 erstattete C._____, Mitglied der Geschäftsleitung der A._____ AG, Strafanzeige gegen B._____ wegen Veruntreuung etc. bei der Stadtpolizei Winterthur (Urk. 14/1/1). B._____ soll während seiner Anstellung bei der A._____ AG mehrere Aufträge selbst ausgeführt haben, welche die A._____ AG eigentlich an Subunternehmen vergeben habe. Dafür sei B._____ von den Subunternehmen bezahlt worden. Zudem soll er auf Rechnung der A._____ AG bei der D._____ AG Arbeitskleidung und Werkzeug bezogen haben und diese Gegenstände auf verschiedenen Baustellen an andere Bauarbeiter verkauft ha- ben, wobei er den Verkaufserlös für sich behalten habe (vgl. Urk. 6). Schliesslich soll er im Namen der A._____ AG Zeitarbeitskräfte bei der E._____ AG bestellt haben. Am 26. Januar 2017 habe die E._____ AG einen Betrag von Fr. 2'200.-- auf das Privatkonto von B._____ überwiesen. Dabei soll es sich um eine Art Pro- vision handeln. Vor diesem Hintergrund wurde von Seiten der A._____ AG neben eines Verdachts auf Veruntreuung auch ein solcher wegen Diebstahls, aktiver und passiver Bestechung Privater und Betrugs geltend gemacht (Urk. 14/1/2 S. 6; Urk. 14/3/1 S. 3). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erliess am 4. Juli 2022 eine Nichtanhandnah- meverfügung (Urk. 6).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafpro- zessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe Arbei- ten für Subunternehmen der Beschwerdeführerin erledigt. Die Beschwerdeführe- rin habe Aufträge an Subunternehmen erteilt. Diese seien von der Beschwerde- führerin dafür bezahlt worden, hätten die Aufträge jedoch nicht selbst ausgeführt, sondern vom Beschwerdegegner 1 ausführen lassen, der bei der Beschwerdefüh- rerin angestellt gewesen sei. Dabei hätten die Subunternehmen den Beschwer- degegner 1 bezahlt, was insgesamt auf einen Betrug bzw. ungetreue Geschäfts- besorgung hindeute (vgl. Urk. 14/1/2 S. 5; Urk. 14/3/1 S. 3). Anlässlich der Straf- anzeige verwies die Beschwerdeführerin auf Zahlungen an den Beschwerdegeg- ner 1, welche etwa auf "Sponsoring Baustelle" lauteten (Urk. 14/3/1 S. 3).
- 4 -
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügungen (neben einer Zahlung vom 26.01.2017 im Betrag von CHF 2'200.-- von der E._____ AG an den Beschwerdegegner 1 mit dem Zahlungsvermerk «Juli bis Dezember 2016»; dazu später mehr) fünf Zahlungen von Subunternehmen aufgeführt (Urk. 6 S. 2). Die fünf Zahlungen (total Fr. 3'800.--) lauten im Wesentlichen alle auf "Sponsoring Baustelle" und sind die folgenden: 17.12.2020: Fr. 150.-- von F._____, 17.12.2020: Fr. 800.-- von der G._____ AG, 22.12.2020: Fr. 500.-- von der H._____ AG, 30.12.2020: Fr. 2'200.-- von der I._____ GmbH, 12.12.2021: Fr. 150.-- von der J._____ GmbH. Gemäss den Aussagen der dazu befragten Personen (worauf auch die Be- schwerdeführerin verweist), sollen diese je vom Beschwerdegegner 1 angefragt worden sein, ob sie bereit wären, einen Geldbetrag als Sponsoring zur Verfügung zu stellen, damit der Beschwerdegegner 1 für die jeweils involvierten Bauarbeiter etwa entsprechende Baustellen-T-Shirts, Gilets, , Pullover und/oder einen Grill- abend organisieren könne. Einer der Befragten (K._____, Gesellschafter und Ge- schäftsführer der I._____ GmbH) reichte sodann auch Fotos eines entsprechend bedruckten Gilets zu den Akten, welches der Beschwerdegegner 1 für die Baustellenarbeiter habe erstellen lassen (Urk. 14/3/6), und ein weiterer Befragter (L._____, Geschäftsführer a.D. der G._____ AG) gab zu Protokoll, selbst zum entsprechenden Grillabend eingeladen worden zu sein und daran teilgenommen zu haben (Urk. 6 S. 2 f.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der gesamte Sponsoring- betrag von ca. Fr. 6'000.-- als hoch erscheine für eine Baustelle mit 30 Personen (vgl. Urk. 2 S. 5). Indessen ist dies allein kein Hinweis dafür, dass der Beschwer- degegner 1 Arbeiten für die diversen Subunternehmen ausgeführt hat. Zudem be- laufen sich die ausdrücklich als "Sponsoring" bezeichneten Zahlungen total auf lediglich Fr. 3'800.-- und sind einzelne der fraglichen Beträge relativ bescheiden (Fr. 150.--). Inwiefern sich aus besagten Zahlungen tatsächliche Hinweise erheb- licher und konkreter Natur auf eine strafbare Handlung wie etwa Betrug oder un-
- 5 - getreue Geschäftsbesorgung ergeben sollen, erhellt damit nicht und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig dargelegt. Die betreffenden Unter- nehmen haben dem Beschwerdegegner 1 das Geld offenbar auf sein Privatkonto überwiesen. Hat er es nicht im Sinn und Zweck der Geldgeber verwendet, läge somit höchstens der Verdacht vor, er habe deren Gelder veruntreut. Die ange- fochtene Verfügung wäre deshalb jedoch nicht aufzuheben, weil die Beschwerde- führerin im Beschwerdeverfahren nur eigene Interessen anrufen kann und nicht jene von Drittpersonen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Abgesehen davon liegen di- verse Aussagen und Indizien vor, welche darauf hindeuten, dass der Beschwer- degegner 1 die angeblich "gesponserten" Kleidungsstücke auch tatsächlich her- stellen liess bzw. fraglichen Grillabende für die Baustellenbelegschaft ausgerichtet hat. Dass sich der Beschwerdegegner 1 im Falle eines reinen "Baustellensponso- rings" strafbar gemacht haben könnte, wird von Seiten der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 2). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, der Beschwer- degegner 1 habe auch bei ihr Spesen für "Baustellen-Grillfeste" beantragt, weicht sie vom beanzeigten Sachverhalt und damit vom Gegenstand der angefochtenen Verfügung ab. Im Beschwerdeverfahren kann nicht über den Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung hinausgegangen werden. Nach dem Gesagten liegen bezüglich der oben erwähnten Zahlungen von total Fr. 3'800.-- keine konkreten Hinweise vor, wonach der Beschwerdegegner 1 dafür Arbeiten für Subunternehmer ausgeführt hat und sich dadurch strafbar gemacht hätte. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe in sei- ner Funktion als Polier namens der Beschwerdeführerin Zeitarbeitskräfte bei der E._____ AG bestellt. Die Kosten dafür habe die Beschwerdeführerin getragen. Am 26. Januar 2017 habe die E._____ AG (wie oben bereits erwähnt) einen Be- trag von Fr. 2'200.-- mit dem Betreff "Juli bis Dezember 2016" auf das Privatkonto des Beschwerdegegners 1 geleistet. Gemäss der Beschwerdeführerin soll es sich
- 6 - dabei um eine Art Provision handeln, damit später wieder beim selben Temporär- büro angefragt werde (Urk. 14/1/2 S. 6; Urk. 14/3/1 S. 3).
E. 4.2 M._____, ehemaliger Personalberater der E._____ AG (von 2012 bis 2019), sagte gegenüber der Polizei aus, er könne zur Zahlung nicht viel sagen bzw. nur Generelles. Es habe sich wahrscheinlich um eine Rechnung des Beschwerde- gegners 1 gehandelt, die er per E-Mail erhalten habe. Es sei eine Sponsoringan- frage für eine Baustelle gewesen, wahrscheinlich der "N._____" bzw. für Verpfle- gung, zwei Mal Grilladen. Er könne nicht sagen, wie der Betrag festgelegt worden sei. Bezüglich der Zahlungsmitteilung "Juli bis Dezember 2016" könne er nur sa- gen, dass dann wahrscheinlich die Baustelle gewesen sei. Er könne nicht sagen, weshalb die Zahlung auf das Privatkonto des Beschwerdegegners 1 geleistet worden sei. Er sei nicht zahlungsberechtigt gewesen. Er habe keine Belege dafür, was der Beschwerdegegner 1 mit dem Geld gemacht habe. Er habe wahrschein- lich die Rechnung erhalten und diese an die Geschäftsleitung weitergeleitet (Urk. 14/1/3 S. 9 f.). O._____, der seit 1999 bei der E._____ AG in der Geschäftsführung tätig war, konnte gegenüber der Polizei nicht sagen, wofür die Zahlung an den Beschwer- degegner 1 geleistet worden sei. Es könne sich um ein Sponsoring handeln. Es könne ein Baustellensponsoring sein oder ein Sponsoring für einen Sportler. Beim Baustellensponsoring gebe es einen Grill und Bier. Es gebe Kunden, die das re- gelmässig machen würden. Für die Zahlung sei die Geschäftsleitung (er und Herr P._____) verantwortlich. Was die Leute mit dem Geld machen würden, sei nicht in seiner Verantwortung. Die Personalberater hätten ein Budget gehabt für derartige Ausgaben (Urk. 14/3/7 S. 2 ff.).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bezüglich der Zahlung der E._____ AG seien keine vertieften Abklärungen vorgenommen worden. O._____ habe nichts zur Zahlung sagen können. Er habe die Unterlagen noch nie gesehen, res- pektive den Gutschriftenbeleg nicht unterzeichnet. Es hätte jene Person befragt werden müssen, welche die Zahlung veranlasst habe (Urk. 2 S. 6).
- 7 -
E. 4.4 O._____ sagte aus, wenn er den Gutschriftenbeleg nicht unterzeichnet ha- be, sei es Herr P._____ gewesen. Sie seien die einzigen zwei gewesen, welche die Finanzen gemacht hätten. Grundsätzlich habe Herr P._____ die Rechnungen gemacht und er die Löhne (Urk. 14/3/7 S. 4). Die Beschwerdeführerin stellte den Sachverhalt anlässlich der Strafanzeige so dar, dass es sich bei den Zahlungen um eine Art Provision ("Kickback", Urk. 14/3/1 S. 3) handle. Die bisherigen Abklärungen haben diesen Verdacht nicht bestätigt. Vielmehr haben zwei Personen der E._____ AG ausgesagt, dass es sich wohl um ein "Baustellensponsoring" handeln würde. Dass sich der Be- schwerdegegner 1 im Falle eines "Baustellensponsoring" strafbar gemacht haben könnte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Urk. 2). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1). Es gibt keinen einzigen objektiven Hinweis, der da- rauf hindeutet, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin anlässlich der Straf- anzeige zutreffen könnte. Allein die Tatsache, dass die E._____ AG dem Be- schwerdegegner 1 einen Betrag überwies, ist noch kein Hinweis auf eine strafba- re Handlung. Da keine plausiblen Tatsachengrundlagen für einen Anfangsver- dacht vorhanden sind, ist die angefochtene Verfügung insofern nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe in sei- ner Funktion als Polier bei der D._____ AG Werkzeuge und Arbeitskleidung auf Rechnung der Beschwerdeführerin bestellt. Er habe diese Produkte auf Baustel- len an Drittpersonen verkauft und den Erlös für sich behalten (Urk. 14/1/2 S. 4; Urk. 14/3/1 S. 4).
- 8 -
E. 5.2 F._____, Verkäuferin im Aussendienst der D._____ AG, sagte am 10. März 2022 bei der Polizei aus, der Beschwerdegegner 1 habe Waren für die Be- schwerdeführerin bestellt, erstmals 2018 und dann immer wieder bis 2021. Sie wisse nicht, ob der Beschwerdegegner 1 die Ware auf Baustellen weiterverkauft habe. Dabei gehe es um Verbrauchsmaterial. Sie könne nicht sagen, ob er auch Bekleidungsstücke wie Gilets und T-Shirts bezogen habe. Vielleicht mal eins für sich, aber sicher keine grösseren Mengen. Sie könne gut einschätzen, ob die Ma- terialbestellungen im Verhältnis zu den Baustellen verhältnismässig gewesen sei- en. Die Bestellungen seien nicht unverhältnismässig gewesen. Der Beschwerde- gegner 1 habe immer grosse Baustellen gehabt. Auf Vorhalt der Liste "Baustel- lenkiosk" (Beilage 1 zu Urk. 14/3/4) sagte F._____ aus, dass es sich dabei um Sachen handle, die sie gebracht habe. Die Bestellungen des Beschwerdegegners 1 seien jeweils vom Bauführer abgesegnet gewesen (Urk. 14/3/4).
E. 5.3 Die Aussagen von F._____ stützen den von der Beschwerdeführerin erho- benen Vorwurf. Der Beschwerdegegner 1 hat nach den bisherigen Kenntnissen auf Rechnung der Beschwerdeführerin Material bei der D._____ AG bezogen. Er hat offenbar einen Teil davon in einem "Baustellenkiosk" weiterverkauft. Die Be- schwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner 1 habe ihr den Erlös daraus nicht abgegeben. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte un- rechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwah- ren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Täter verwendet die Ver- mögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.1).
- 9 - Besteht der Verdacht, der Beschwerdegegner 1 habe die Erlöse aus dem "Baustellenkiosk" nicht an die Beschwerdeführerin abgeliefert, obschon er auf de- ren Rechnung Produkte für den "Baustellenkiosk" bezog, ist nicht auszuschlies- sen, dass der Beschwerdegegner 1 mit seinem Verhalten den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt haben könnte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begrün- det.
E. 6.1 Die Beschwerde ist in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung bezüglich des "Baustellenkiosks" gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Soweit die Be- schwerde gutzuheissen ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Eine Anweisung der Staatsanwaltschaft, die nötigen Beweise zu erheben und die Untersuchung fortzuführen (vgl. Urk. 2 S. 2), erscheint nicht angebracht. Einer- seits ist mit Weisungen zurückhaltend umzugehen, da sie in die Gewaltenteilung eingreifen. Andererseits ist es der Staatsanwaltschaft überlassen, welche Bewei- se sie erheben will. Es ist an sich davon auszugehen, dass sie gemäss ihrem ge- setzlichen Auftrag alle "nötigen" Beweise erhebt, wenn sie ein Strafverfahren führt (vgl. Art. 16 Abs. 2 und Art. 139 StPO).
E. 6.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen las- sen und dementsprechend keine Anträge gestellt. Die Beschwerdeführerin ob- siegt zu 1/3 und unterliegt zu 2/3. Sie hat daher 2/3 der Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 StPO).
- 10 -
E. 6.3 Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht verneh- men lassen. Er ist daher nicht zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichts- kasse, da sie im Beschwerdeverfahren zu 1/3 obsiegt (Art. 436 StPO). Sie hat sich im Beschwerdeverfahren durch eine Anwältin vertreten lassen. Die Entschä- digung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Im Beschwerdeverfahren ist eine Pauschale als Vergütung zuzu- sprechen, die im Regelfall zwischen Fr. 300.-- und Fr. 12'000.-- beträgt (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb der Pauschale sind die Kriterien von § 2 AnwGebV massgebend. Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerdeschrift mit gut sechs beschrifteten Seiten einreichen lassen (vgl. Urk. 2). Der vorliegende Fall ist weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besonders komplex. Die Verantwortung der Anwältin war entsprechend eher gering. Die Bedeutung des Falls ist in Bezug auf den "Baustellenkiosk" noch nicht als besonders hoch einzuschätzen. Insgesamt wäre eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- angemessen. Da die Beschwerdeführerin zu 2/3 unterliegt, ist die Entschädigung auf Fr. 500.--, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteu- er, festzusetzen.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 3'000.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 8 und Urk. 11). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbe- trag ist ihr - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmever- fügung vom 4. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Verfahrens-Nr. - 11 - G-3/2021/10043928) in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung bezüglich des "Baustellenkiosks" aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen.
- Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 538.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten (Fr. 1'000.--) werden von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleitung der Beschwerdeführerin zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-3/2021/10043928, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-3/2021/10043928, gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der - 12 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220206-O/U/HUN Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 24. Mai 2023 in Sachen A._____ AG …, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 4. Juli 2022, G-3/2021/10043928
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 20. Oktober 2021 erstattete C._____, Mitglied der Geschäftsleitung der A._____ AG, Strafanzeige gegen B._____ wegen Veruntreuung etc. bei der Stadtpolizei Winterthur (Urk. 14/1/1). B._____ soll während seiner Anstellung bei der A._____ AG mehrere Aufträge selbst ausgeführt haben, welche die A._____ AG eigentlich an Subunternehmen vergeben habe. Dafür sei B._____ von den Subunternehmen bezahlt worden. Zudem soll er auf Rechnung der A._____ AG bei der D._____ AG Arbeitskleidung und Werkzeug bezogen haben und diese Gegenstände auf verschiedenen Baustellen an andere Bauarbeiter verkauft ha- ben, wobei er den Verkaufserlös für sich behalten habe (vgl. Urk. 6). Schliesslich soll er im Namen der A._____ AG Zeitarbeitskräfte bei der E._____ AG bestellt haben. Am 26. Januar 2017 habe die E._____ AG einen Betrag von Fr. 2'200.-- auf das Privatkonto von B._____ überwiesen. Dabei soll es sich um eine Art Pro- vision handeln. Vor diesem Hintergrund wurde von Seiten der A._____ AG neben eines Verdachts auf Veruntreuung auch ein solcher wegen Diebstahls, aktiver und passiver Bestechung Privater und Betrugs geltend gemacht (Urk. 14/1/2 S. 6; Urk. 14/3/1 S. 3). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erliess am 4. Juli 2022 eine Nichtanhandnah- meverfügung (Urk. 6).
2. Die A._____ AG (Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnah- meverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die nötigen Beweise zu erheben und die Untersuchung gegen B._____ weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten eingereicht (Urk. 14) und sich vernehmen lassen (Urk. 15). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. B._____ hat sich nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 12 und Urk. 16). Die Beschwerdeführerin hat nicht repliziert (vgl. Urk. 18 und Urk. 21).
- 3 - II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafpro- zessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe Arbei- ten für Subunternehmen der Beschwerdeführerin erledigt. Die Beschwerdeführe- rin habe Aufträge an Subunternehmen erteilt. Diese seien von der Beschwerde- führerin dafür bezahlt worden, hätten die Aufträge jedoch nicht selbst ausgeführt, sondern vom Beschwerdegegner 1 ausführen lassen, der bei der Beschwerdefüh- rerin angestellt gewesen sei. Dabei hätten die Subunternehmen den Beschwer- degegner 1 bezahlt, was insgesamt auf einen Betrug bzw. ungetreue Geschäfts- besorgung hindeute (vgl. Urk. 14/1/2 S. 5; Urk. 14/3/1 S. 3). Anlässlich der Straf- anzeige verwies die Beschwerdeführerin auf Zahlungen an den Beschwerdegeg- ner 1, welche etwa auf "Sponsoring Baustelle" lauteten (Urk. 14/3/1 S. 3).
- 4 - 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügungen (neben einer Zahlung vom 26.01.2017 im Betrag von CHF 2'200.-- von der E._____ AG an den Beschwerdegegner 1 mit dem Zahlungsvermerk «Juli bis Dezember 2016»; dazu später mehr) fünf Zahlungen von Subunternehmen aufgeführt (Urk. 6 S. 2). Die fünf Zahlungen (total Fr. 3'800.--) lauten im Wesentlichen alle auf "Sponsoring Baustelle" und sind die folgenden: 17.12.2020: Fr. 150.-- von F._____, 17.12.2020: Fr. 800.-- von der G._____ AG, 22.12.2020: Fr. 500.-- von der H._____ AG, 30.12.2020: Fr. 2'200.-- von der I._____ GmbH, 12.12.2021: Fr. 150.-- von der J._____ GmbH. Gemäss den Aussagen der dazu befragten Personen (worauf auch die Be- schwerdeführerin verweist), sollen diese je vom Beschwerdegegner 1 angefragt worden sein, ob sie bereit wären, einen Geldbetrag als Sponsoring zur Verfügung zu stellen, damit der Beschwerdegegner 1 für die jeweils involvierten Bauarbeiter etwa entsprechende Baustellen-T-Shirts, Gilets, , Pullover und/oder einen Grill- abend organisieren könne. Einer der Befragten (K._____, Gesellschafter und Ge- schäftsführer der I._____ GmbH) reichte sodann auch Fotos eines entsprechend bedruckten Gilets zu den Akten, welches der Beschwerdegegner 1 für die Baustellenarbeiter habe erstellen lassen (Urk. 14/3/6), und ein weiterer Befragter (L._____, Geschäftsführer a.D. der G._____ AG) gab zu Protokoll, selbst zum entsprechenden Grillabend eingeladen worden zu sein und daran teilgenommen zu haben (Urk. 6 S. 2 f.). 3.3 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der gesamte Sponsoring- betrag von ca. Fr. 6'000.-- als hoch erscheine für eine Baustelle mit 30 Personen (vgl. Urk. 2 S. 5). Indessen ist dies allein kein Hinweis dafür, dass der Beschwer- degegner 1 Arbeiten für die diversen Subunternehmen ausgeführt hat. Zudem be- laufen sich die ausdrücklich als "Sponsoring" bezeichneten Zahlungen total auf lediglich Fr. 3'800.-- und sind einzelne der fraglichen Beträge relativ bescheiden (Fr. 150.--). Inwiefern sich aus besagten Zahlungen tatsächliche Hinweise erheb- licher und konkreter Natur auf eine strafbare Handlung wie etwa Betrug oder un-
- 5 - getreue Geschäftsbesorgung ergeben sollen, erhellt damit nicht und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig dargelegt. Die betreffenden Unter- nehmen haben dem Beschwerdegegner 1 das Geld offenbar auf sein Privatkonto überwiesen. Hat er es nicht im Sinn und Zweck der Geldgeber verwendet, läge somit höchstens der Verdacht vor, er habe deren Gelder veruntreut. Die ange- fochtene Verfügung wäre deshalb jedoch nicht aufzuheben, weil die Beschwerde- führerin im Beschwerdeverfahren nur eigene Interessen anrufen kann und nicht jene von Drittpersonen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Abgesehen davon liegen di- verse Aussagen und Indizien vor, welche darauf hindeuten, dass der Beschwer- degegner 1 die angeblich "gesponserten" Kleidungsstücke auch tatsächlich her- stellen liess bzw. fraglichen Grillabende für die Baustellenbelegschaft ausgerichtet hat. Dass sich der Beschwerdegegner 1 im Falle eines reinen "Baustellensponso- rings" strafbar gemacht haben könnte, wird von Seiten der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 2). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, der Beschwer- degegner 1 habe auch bei ihr Spesen für "Baustellen-Grillfeste" beantragt, weicht sie vom beanzeigten Sachverhalt und damit vom Gegenstand der angefochtenen Verfügung ab. Im Beschwerdeverfahren kann nicht über den Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung hinausgegangen werden. Nach dem Gesagten liegen bezüglich der oben erwähnten Zahlungen von total Fr. 3'800.-- keine konkreten Hinweise vor, wonach der Beschwerdegegner 1 dafür Arbeiten für Subunternehmer ausgeführt hat und sich dadurch strafbar gemacht hätte. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe in sei- ner Funktion als Polier namens der Beschwerdeführerin Zeitarbeitskräfte bei der E._____ AG bestellt. Die Kosten dafür habe die Beschwerdeführerin getragen. Am 26. Januar 2017 habe die E._____ AG (wie oben bereits erwähnt) einen Be- trag von Fr. 2'200.-- mit dem Betreff "Juli bis Dezember 2016" auf das Privatkonto des Beschwerdegegners 1 geleistet. Gemäss der Beschwerdeführerin soll es sich
- 6 - dabei um eine Art Provision handeln, damit später wieder beim selben Temporär- büro angefragt werde (Urk. 14/1/2 S. 6; Urk. 14/3/1 S. 3). 4.2 M._____, ehemaliger Personalberater der E._____ AG (von 2012 bis 2019), sagte gegenüber der Polizei aus, er könne zur Zahlung nicht viel sagen bzw. nur Generelles. Es habe sich wahrscheinlich um eine Rechnung des Beschwerde- gegners 1 gehandelt, die er per E-Mail erhalten habe. Es sei eine Sponsoringan- frage für eine Baustelle gewesen, wahrscheinlich der "N._____" bzw. für Verpfle- gung, zwei Mal Grilladen. Er könne nicht sagen, wie der Betrag festgelegt worden sei. Bezüglich der Zahlungsmitteilung "Juli bis Dezember 2016" könne er nur sa- gen, dass dann wahrscheinlich die Baustelle gewesen sei. Er könne nicht sagen, weshalb die Zahlung auf das Privatkonto des Beschwerdegegners 1 geleistet worden sei. Er sei nicht zahlungsberechtigt gewesen. Er habe keine Belege dafür, was der Beschwerdegegner 1 mit dem Geld gemacht habe. Er habe wahrschein- lich die Rechnung erhalten und diese an die Geschäftsleitung weitergeleitet (Urk. 14/1/3 S. 9 f.). O._____, der seit 1999 bei der E._____ AG in der Geschäftsführung tätig war, konnte gegenüber der Polizei nicht sagen, wofür die Zahlung an den Beschwer- degegner 1 geleistet worden sei. Es könne sich um ein Sponsoring handeln. Es könne ein Baustellensponsoring sein oder ein Sponsoring für einen Sportler. Beim Baustellensponsoring gebe es einen Grill und Bier. Es gebe Kunden, die das re- gelmässig machen würden. Für die Zahlung sei die Geschäftsleitung (er und Herr P._____) verantwortlich. Was die Leute mit dem Geld machen würden, sei nicht in seiner Verantwortung. Die Personalberater hätten ein Budget gehabt für derartige Ausgaben (Urk. 14/3/7 S. 2 ff.). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bezüglich der Zahlung der E._____ AG seien keine vertieften Abklärungen vorgenommen worden. O._____ habe nichts zur Zahlung sagen können. Er habe die Unterlagen noch nie gesehen, res- pektive den Gutschriftenbeleg nicht unterzeichnet. Es hätte jene Person befragt werden müssen, welche die Zahlung veranlasst habe (Urk. 2 S. 6).
- 7 - 4.4 O._____ sagte aus, wenn er den Gutschriftenbeleg nicht unterzeichnet ha- be, sei es Herr P._____ gewesen. Sie seien die einzigen zwei gewesen, welche die Finanzen gemacht hätten. Grundsätzlich habe Herr P._____ die Rechnungen gemacht und er die Löhne (Urk. 14/3/7 S. 4). Die Beschwerdeführerin stellte den Sachverhalt anlässlich der Strafanzeige so dar, dass es sich bei den Zahlungen um eine Art Provision ("Kickback", Urk. 14/3/1 S. 3) handle. Die bisherigen Abklärungen haben diesen Verdacht nicht bestätigt. Vielmehr haben zwei Personen der E._____ AG ausgesagt, dass es sich wohl um ein "Baustellensponsoring" handeln würde. Dass sich der Be- schwerdegegner 1 im Falle eines "Baustellensponsoring" strafbar gemacht haben könnte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Urk. 2). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1). Es gibt keinen einzigen objektiven Hinweis, der da- rauf hindeutet, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin anlässlich der Straf- anzeige zutreffen könnte. Allein die Tatsache, dass die E._____ AG dem Be- schwerdegegner 1 einen Betrag überwies, ist noch kein Hinweis auf eine strafba- re Handlung. Da keine plausiblen Tatsachengrundlagen für einen Anfangsver- dacht vorhanden sind, ist die angefochtene Verfügung insofern nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe in sei- ner Funktion als Polier bei der D._____ AG Werkzeuge und Arbeitskleidung auf Rechnung der Beschwerdeführerin bestellt. Er habe diese Produkte auf Baustel- len an Drittpersonen verkauft und den Erlös für sich behalten (Urk. 14/1/2 S. 4; Urk. 14/3/1 S. 4).
- 8 - 5.2 F._____, Verkäuferin im Aussendienst der D._____ AG, sagte am 10. März 2022 bei der Polizei aus, der Beschwerdegegner 1 habe Waren für die Be- schwerdeführerin bestellt, erstmals 2018 und dann immer wieder bis 2021. Sie wisse nicht, ob der Beschwerdegegner 1 die Ware auf Baustellen weiterverkauft habe. Dabei gehe es um Verbrauchsmaterial. Sie könne nicht sagen, ob er auch Bekleidungsstücke wie Gilets und T-Shirts bezogen habe. Vielleicht mal eins für sich, aber sicher keine grösseren Mengen. Sie könne gut einschätzen, ob die Ma- terialbestellungen im Verhältnis zu den Baustellen verhältnismässig gewesen sei- en. Die Bestellungen seien nicht unverhältnismässig gewesen. Der Beschwerde- gegner 1 habe immer grosse Baustellen gehabt. Auf Vorhalt der Liste "Baustel- lenkiosk" (Beilage 1 zu Urk. 14/3/4) sagte F._____ aus, dass es sich dabei um Sachen handle, die sie gebracht habe. Die Bestellungen des Beschwerdegegners 1 seien jeweils vom Bauführer abgesegnet gewesen (Urk. 14/3/4). 5.3 Die Aussagen von F._____ stützen den von der Beschwerdeführerin erho- benen Vorwurf. Der Beschwerdegegner 1 hat nach den bisherigen Kenntnissen auf Rechnung der Beschwerdeführerin Material bei der D._____ AG bezogen. Er hat offenbar einen Teil davon in einem "Baustellenkiosk" weiterverkauft. Die Be- schwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner 1 habe ihr den Erlös daraus nicht abgegeben. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte un- rechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwah- ren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Täter verwendet die Ver- mögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.1).
- 9 - Besteht der Verdacht, der Beschwerdegegner 1 habe die Erlöse aus dem "Baustellenkiosk" nicht an die Beschwerdeführerin abgeliefert, obschon er auf de- ren Rechnung Produkte für den "Baustellenkiosk" bezog, ist nicht auszuschlies- sen, dass der Beschwerdegegner 1 mit seinem Verhalten den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt haben könnte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begrün- det. 6. 6.1 Die Beschwerde ist in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung bezüglich des "Baustellenkiosks" gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Soweit die Be- schwerde gutzuheissen ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Eine Anweisung der Staatsanwaltschaft, die nötigen Beweise zu erheben und die Untersuchung fortzuführen (vgl. Urk. 2 S. 2), erscheint nicht angebracht. Einer- seits ist mit Weisungen zurückhaltend umzugehen, da sie in die Gewaltenteilung eingreifen. Andererseits ist es der Staatsanwaltschaft überlassen, welche Bewei- se sie erheben will. Es ist an sich davon auszugehen, dass sie gemäss ihrem ge- setzlichen Auftrag alle "nötigen" Beweise erhebt, wenn sie ein Strafverfahren führt (vgl. Art. 16 Abs. 2 und Art. 139 StPO). 6.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen las- sen und dementsprechend keine Anträge gestellt. Die Beschwerdeführerin ob- siegt zu 1/3 und unterliegt zu 2/3. Sie hat daher 2/3 der Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 StPO).
- 10 - 6.3 Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht verneh- men lassen. Er ist daher nicht zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichts- kasse, da sie im Beschwerdeverfahren zu 1/3 obsiegt (Art. 436 StPO). Sie hat sich im Beschwerdeverfahren durch eine Anwältin vertreten lassen. Die Entschä- digung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Im Beschwerdeverfahren ist eine Pauschale als Vergütung zuzu- sprechen, die im Regelfall zwischen Fr. 300.-- und Fr. 12'000.-- beträgt (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb der Pauschale sind die Kriterien von § 2 AnwGebV massgebend. Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerdeschrift mit gut sechs beschrifteten Seiten einreichen lassen (vgl. Urk. 2). Der vorliegende Fall ist weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besonders komplex. Die Verantwortung der Anwältin war entsprechend eher gering. Die Bedeutung des Falls ist in Bezug auf den "Baustellenkiosk" noch nicht als besonders hoch einzuschätzen. Insgesamt wäre eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- angemessen. Da die Beschwerdeführerin zu 2/3 unterliegt, ist die Entschädigung auf Fr. 500.--, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteu- er, festzusetzen. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 3'000.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 8 und Urk. 11). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbe- trag ist ihr - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmever- fügung vom 4. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Verfahrens-Nr.
- 11 - G-3/2021/10043928) in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung bezüglich des "Baustellenkiosks" aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen.
3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 538.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten (Fr. 1'000.--) werden von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleitung der Beschwerdeführerin zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-3/2021/10043928, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-3/2021/10043928, gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der
- 12 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen