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UE220193

Einstellung

Zürich OG · 2023-02-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 8. März 2022 abends wurde der 41-jährige †B._____ von seinem Mit- bewohner reglos auf dem Boden des von ihm bewohnten Zimmers vorgefunden. In der Folge führte die umgehend alarmierte Sanität eine Reanimation durch, wel- che nach rund 30 Minuten infolge Erfolglosigkeit abgebrochen wurde. †B._____ verstarb nach Abbruch der Reanimationsmassnahmen am 8. März 2022 um 20.51 Uhr (Urk. 14/3).

E. 2 Anlässlich der am 8. März 2022 durchgeführten Legalinspektion fanden sich keine Hinweise auf eine todesursächliche relevante mechanische Fremdeinwir- kung. Todesart und Todesursache mussten unklar belassen werden (Urk. 14/7/1).

E. 3 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröff- nete sodann eine Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall und er- teilte dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) am

10. März 2022 einen Gutachtensauftrag zur Obduktion (Urk. 14/7/2). Nachdem †B._____ kurz vor seinem Tod noch im C._____ (nachfolgend: C._____) [Spital] in Behandlung gewesen war, stand auch eine mögliche Sorg- faltspflichtverletzung durch die behandelnden Ärzte im Raum. Aus diesem Grund edierte die Staatsanwaltschaft die entsprechende Krankengeschichte (Urk. 14/6; Urk. 14/7/5 Beilage). Das IRM erstattete am 3. Mai 2022 das "Gutachten zum Todesfall". Darin wurde zusammengefasst festgehalten, aus rechtsmedizinischer Sicht hätten sich keine Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden oder eine Verletzung der ärztli- chen oder pflegerischen Sorgfaltspflicht ergeben (Urk. 14/7/5).

E. 4 Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein (Urk. 3 = Urk. 14/10).

E. 5 Hiergegen liess A._____, die Mutter von †B._____ (nachfolgend: Beschwer- deführerin), mit Eingabe vom 18. Juli 2022 Beschwerde erheben mit den Anträ-

- 3 - gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die während des Aufenthalts des Verstorbenen vom 7. März 2022 abends bis zum 8. März 2022 frühmorgens verantwortlichen Ärzte im Institut für Notfallmedizin des C._____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf fahr- lässige, eventuell eventualvorsätzliche Tötung durch Unterlassen einzuleiten; un- ter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 2).

E. 6 Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– angesetzt (Urk. 6), wo- raufhin sie mit Eingabe vom 24. August 2022 darum ersuchte, es sei ihr die Pflicht zur Leistung einer Prozesskaution abzunehmen (Antrag 1), eventualiter sei ihr die Frist zur Leistung einer solchen bzw. zur Einreichung eines Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Eingang des Entscheids zum Antrag 1 zu erstrecken (Urk. 9). Mit Verfügung vom 26. August 2022 wurde die Staatsan- waltschaft ersucht, einstweilen ohne Stellungnahme die Akten einzureichen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 30. September 2022 wurde einstweilen auf die Verpflich- tung zur Leistung einer Prozesskaution verzichtet und die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 16). Diese liess sich mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 vernehmen (Urk. 18). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Novem- ber 2022 zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 19), woraufhin sie sich innert erstreckter Frist (Urk. 21; Urk. 23) mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 verneh- men liess (Urk. 26). Nach Fristansetzung zur freigestellten Duplik (Urk. 28) ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf eine solche (Urk. 30). Die Untersuchungsak- ten wurden beigezogen (Urk. 14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

Dispositiv
  1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. - 4 -
  2. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das recht- liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem diese entgegen Art. 318 Abs. 1 StPO nicht über die geplante Einstellung des Verfahrens orientiert wurde und ihr keine Gelegenheit gegeben wurde, weitere Beweisanträge zu stellen. Der Erlass einer solchen Schlussverfügung ist als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör zwingend (Urteile des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom
  3. August 2015 E. 5.3 und 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.3) und hat auch in Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall zu ergehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.3.1 und 1B_362/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1). Die entsprechende Mitteilung erfolgt an die Partei- en, also gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO an die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Die Parteimitteilung muss jedoch auch an Geschädigte erfolgen, die noch keine Gelegenheit erhalten haben, sich als Privatkläger zu konstituieren (STEINER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 318 N 3). Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Staatsan- waltschaft mit Eingabe vom 10. März 2022 seine Mandatierung angezeigt (Urk. 14/9/1). Gelegenheit, sich als Straf- und/oder Zivilklägerin zu konstituieren, erhielt sie noch nicht. In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass die Staatsan- waltschaft der Beschwerdeführerin die Einstellung der Strafuntersuchung ange- kündigt hatte. Damit wurde ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Die hiesige Kammer entscheidet im Beschwerdever- fahren gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift und ihrer Replik eingehend zur Sache geäus- sert. Unter diesen Umständen wird die Gehörsverletzung durch das Beschwerde- verfahren geheilt; sie ist jedoch bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. - 5 - III.
  4. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, †B._____ sei am 7. März 2022 um ca. 08.00 Uhr aus dem Vollzug einer am
  5. Juni 2021 angetretenen Freiheitsstrafe entlassen worden. Gemäss Krankenge- schichte des C._____ sei er am frühen Abend des 7. März 2022 von der Sanität Zürich nicht ansprechbar und kaum atmend vorgefunden und mit Verdacht auf ei- ne (Heroin-)Intoxikation ins C._____ verbracht worden. Dort sei von einer Lun- genentzündung infolge Einatmung von Mageninhalt im Rahmen von Benommen- heit bei bestehender Vergiftung mit Opiaten ausgegangen und mit einer antibioti- schen Therapie begonnen worden. Nach den ersten zwei Naloxon-Gaben sei †B._____ sehr agitiert gewesen und es habe der Sicherheitsdienst beigezogen und ihm ein Beruhigungsmittel verabreicht werden müssen. Nach der letzten Na- loxon-Gabe sei er gut führbar gewesen und habe nach Hause gehen wollen, sei jedoch eingeschlafen und um 04.50 Uhr wieder aufgewacht. Sodann habe er er- neut den Wunsch geäussert, nach Hause gehen zu wollen. Einen ihm nahegeleg- ten stationären Spitalaufenthalt habe †B._____ abgelehnt und sich für die Entlas- sung nach Hause entschieden. Schliesslich habe er die Notfallstation in leicht re- duziertem Allgemeinzustand ohne Begleitung zu Fuss verlassen. Gemäss Gutachten zum Todesfall des IRM vom 3. Mai 2022 gehe man aus rechtsmedizinischer Sicht bezüglich der Todesursache von einer zentralen Atem- lähmung infolge einer Misch-Vergiftung mit Opiat-Drogen, Cocain und Amilsuprid aus. Weder autoptisch noch bildgeberisch hätten sich konkrete Hinweise auf eine todesursächlich relevante, mechanische Fremdeinwirkung ergeben. Gemäss rechtsmedizinischer Einschätzung sei der Tod am 8. März 2022 zwischen ca. 18.20 Uhr und 20.20 Uhr eingetreten, wobei sich bei der Obduktion diesbezüglich keine divergierenden Befunde ergeben hätten. Weiter hätten sich aus rechtsme- dizinischer Sicht nach Durchsicht der Krankenunterlagen keine Anzeichen einer ärztlichen oder pflegerischen Sorgfaltspflichtverletzung ergeben. Vielmehr sei †B._____, soweit beurteilbar, urteilsfähig und in der Lage gewesen, die Entschei- dung zum Verlassen des C._____ selbständig zu treffen. Somit habe die Untersu- - 6 - chung keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tod von †B._____ ergeben, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 3 = Urk. 14/10).
  6. Die Beschwerdeführerin entgegnet im Wesentlichen, am Entlassungstag habe der (später) Verstorbene eine Zeit mindestens relativer Drogenfreiheit hinter sich gehabt. Eine Drogenabstinenz könne im Vollzug jedoch nicht erwartet wer- den. Wie von allen erwartet, habe sich der Verstorbene bei seiner definitiven Ent- lassung aus dem Gefängnis sofort in den Kreis 4 begeben, um Drogen zu konsu- mieren. Die verantwortlichen Ärzte in der Notfallstation des C._____ seien auf- grund der Anamnese und der Akten zu seinen früheren Aufenthalten im C._____ über die Vorgeschichte des Verstorbenen und den Verlauf ab Haftentlassung bis zur Spitaleinweisung in Kenntnis gewesen. Angesichts der medizinischen Befun- de hätten sie den Verstorbenen niemals gehen lassen dürfen. Vielmehr hätten sie erkennen und spüren müssen, dass der Patient nur deshalb austreten wolle, da- mit er möglichst rasch wieder zu Drogen komme. Zudem hätten sich die Ärzte nicht um eine geordnete Entlassung gekümmert, seien doch bei der Legalinspek- tion auf dem Leichnam diverse medizinische Installationen gefunden worden. Möglicherweise sei eine ordentliche Austrittsvisite vom Verstorbenen nicht zuge- lassen worden oder aus praktischen Gründen nicht durchführbar gewesen. Spä- testens dann hätte die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung geprüft werden müssen, springe doch die akute Selbstgefährdung angesichts des ärztlich festgehaltenen Zustands des Verstorbenen ins Auge. Aus den Akten sei aber nicht ersichtlich, dass ein Notfallpsychiater beigezogen worden wäre, womit die verantwortlichen Ärzte ihre Pflicht zur Hilfeleistung verletzt hätten. Diese hätten eine fürsorgerische Unterbringung mindestens prüfen müssen (Urk. 2 S. 4 ff.).
  7. In ihrer Stellungnahme führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sie das Prob- lem einer allfälligen ungeordneten Entlassung und einer allfälligen fürsorgerischen Unterbringung durchaus erkannt habe. Gemäss IRM lägen indes keine Anhalts- punkte für ein Fehlverhalten des C._____ vor, welches zum Tod von †B._____ geführt habe. Dass dessen Entlassung aus dem Spital nicht geordnet verlaufen sei, sei eine blosse und unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin. Insbe- sondere stellten die am Leichnam gefundenen Installationen keinen Beweis hier- - 7 - für dar, handle es sich dabei doch um die Installationen der Notfallsanitäter im Rahmen der Reanimation. Gemäss Krankengeschichte sei †B._____ zunächst zwar infolge der Verabreichung des Antidots stark agitiert gewesen, habe sich dann aber beruhigt, sei gut führbar gewesen und habe nach einigen Stunden Schlaf auch nicht mehr unter Entzugserscheinungen gelitten. Es lägen keine An- haltspunkte dafür vor, dass er bei seiner Entlassung nicht urteilsfähig bzw. nicht in der Lage gewesen wäre, den Entscheid zur Entlassung selbständig zu fällen. Da †B._____ nicht freiwillig ins C._____ eingetreten sei, sei bereits fraglich, ob er ge- stützt auf Art. 427 ZGB hätte fürsorgerisch untergebracht werden können. Sodann stelle sich die Frage, ob für das Spitalpersonal eine akute Selbstgefährdung er- kennbar gewesen wäre, welche eine fürsorgerische Unterbringung erfordert hätte. Der Verstorbene sei bis kurz vor seiner Einlieferung während neun Monaten im Strafvollzug gewesen, wobei nicht bekannt sei, ob er in dieser Zeit gänzlich dro- genfrei gewesen sei. Ebenso sei seine Einstellung zu künftigem Drogenkonsum nach seiner Haftentlassung nicht bekannt gewesen. Dass er nur deswegen aus der Klinik habe austreten wollen, um möglichst rasch wieder zu Drogen zu kom- men, sei eine blosse unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin. Auch die Ärzte des C._____ hätten zum Zeitpunkt des Spitalaustritts nicht wissen können, was das Ziel des Verstorbenen hinsichtlich künftigen Drogenkonsums gewesen sei. Folglich könne ihnen auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten erkennen und spüren müssen, dass †B._____ habe aus der Klinik austreten wollen, um möglichst rasch wieder zu Drogen zu kommen. Im Übrigen sei anzunehmen, dass eine Überdosis von Opiaten nach rund neun Monaten Freiheitsentzug, welche zu einer notfallmässigen Spitaleinweisung führe, selbst bei einem Drogenkonsumen- ten derart Eindruck hinterlassen würde, dass er nach der Entlassung aus dem Spital nicht umgehend im gleichen Umfange weiter konsumiere (Urk. 18).
  8. Replicando ergänzte die Beschwerdeführerin, der Gutachter des IRM habe voreilig festgestellt, dass sich keine Anzeichen einer ärztlichen oder pflegerischen Sorgfaltspflichtverletzung ergäben. Im Gegenteil gebe der Gutachter selber Hin- weise darauf, dass in der Art, wie es zur Entlassung des Verstorbenen aus dem C._____ gekommen sei, eine Sorgfaltspflichtverletzung liegen könnte. Insbeson- dere erscheine die Feststellung, wonach der Verstorbene im Moment seines Ent- - 8 - scheids zum Verlassen der Klinik urteilsfähig gewesen sei, fragwürdig. Aufgrund dessen hohen Selbstgefährdungspotenzials hätten die C._____-Ärzte zwingend die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung prüfen müssen. Weshalb eine Zwangsmassnahme von vornherein nicht indiziert gewesen sein solle, sei unerfindlich. Unter den am Leichnam festgestellten medizinischen Installationen befänden sich sodann klar solche, die bereits während der Hospitalisation im C._____ angebracht worden seien, namentlich die EKG-Klebeelektroden. Diese seien nicht im Rahmen der erfolglosen Reanimation angebracht worden. Somit sei erstellt, dass das C._____ den Verstorbenen mit diesen angehängten Elektro- den entlassen habe. Die Staatsanwaltschaft klammere aus, dass allen Beteiligten, auch den Ärzten im C._____, bekannt gewesen sei, dass der Verstorbene nach dem nur einen Tag zurückliegenden Austritt aus dem Strafvollzug kein anderes Ziel gehabt habe, als sich sofort ins Drogenmilieu zu begeben und massiv zu konsumieren (Urk. 26 S. 3 ff.).
  9. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Vorliegend fiele der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB in Betracht. Eine solche kann auch durch pflichtwidriges Untätig- bleiben, durch Unterlassen begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht - 9 - Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Erfüllung des Tatbestan- des der fahrlässigen Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verlet- zung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 134 IV 175 E. 3.1 m.w.H.). Der Arzt verletzt seine Pflichten (nur) dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objek- tivierten Voraussetzungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (Urteil des Bundesge- richts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.3.1 m.w.H.). Der Arzt handelt mithin unsorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizini- sche Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht (BGE 130 IV 7 E. 3.3 m.w.H.). Die nachträgliche Beurteilung aufgrund eines Verletzungs- oder Todes- falls hat ex ante zu erfolgen, d.h. aus dem Kenntnisstand vor Eintritt des fatalen Ereignisses, zu den Zeitpunkten, in welchen die Diagnose gestellt bzw. die The- rapie oder das sonstige Vorgehen gewählt werden mussten. Dass man im Nach- hinein (vielleicht) ein anderes Vorgehen gewählt hätte, ist nicht von Belang (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.3.3).
  10. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einzig beanstandet, dass die verantwortlichen Ärzte des C._____ die Notwendigkeit einer fürsorgeri- schen Unterbringung des Verstorbenen nicht prüften. Sie macht ausdrücklich nicht geltend, es lägen Hinweise auf eine todesursächliche relevante mechani- sche Fremdeinwirkung vor oder die getroffenen therapeutischen Massnahmen hätten nicht den Behandlungsstandards entsprochen (Urk. 2 S. 8). Damit stellt sich einzig die Frage, ob den behandelnden Ärzten strafrechtlich zum Vorwurf ge- reicht, dass sie keine fürsorgerische Unterbringung prüften. Allein aus dem Um- stand, dass der Verstorbene (auf seinen ausdrücklichen Wunsch und entgegen dem Rat der Ärzte) aus dem Spital austrat und nicht in eine fürsorgerische Unter- - 10 - bringung eingewiesen wurde, folgt jedoch noch keine Sorgfaltspflichtverletzung. Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob den behandelnden Ärzten sowie dem Pflegepersonal eine für den Tod von †B._____ adäquat-kausale Sorgfaltspflicht- verletzung vorzuwerfen ist, ist zu beurteilen, ob die unterlassene Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung zum damaligen Zeitpunkt, ex ante, nach dem all- gemeinen fachlichen (medizinischen) Wissensstand nicht mehr als vertretbar er- scheint und daher den objektivierten Voraussetzungen der ärztlichen Kunst nicht genügte.
  11. 7.1. Die Staatsanwaltschaft gab am 10. März 2022 beim IRM ein Gutachten in Auftrag, wobei sie unter anderem die Frage stellte, ob es Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des C._____ gebe, welches zum Tod von †B._____ geführt habe (Urk. 14/7/2 S. 2). Das IRM führt diesbezüglich aus, die Gabe des Opiat-Antidots Naloxon sei bei der vorhandenen Atemdepression indiziert gewesen. Da die Na- loxon-Gabe die Wirkung der Opiate kurzzeitig aufhebe, sei zu erwarten gewesen, dass es in der Folge zu einer starken Agitation (Unruhe, Erregung) von †B._____ gekommen sei, was dem akut eintretenden Entzug geschuldet sei. †B._____ ha- be sich gemäss der Dokumentation jedoch zunehmend führbar gezeigt, sodass er am 8. März 2022 gegen 04.50 Uhr spontan, sprich ohne vorangegangene Na- loxon-Gabe, erwacht sei und erneut den Wunsch nach einer Entlassung nach Hause geäussert habe. Er habe vom Spitalpersonal nicht von einem stationären Aufenthalt überzeugt werden können. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei †B._____, soweit dies anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilbar sei, ur- teilsfähig und in der Lage gewesen, diese Entscheidung selbständig zu treffen, sodass eine Zwangsmassnahme seitens des C._____, bspw. ein Zurückhalten gegen dessen Willen, nicht indiziert gewesen wäre. Die Ergebnisse der pharma- kologisch-toxikologischen Untersuchungen sprächen insgesamt dafür, dass †B._____ nach dem Verlassen des C._____ erneut einen Substanzkonsum be- trieben haben dürfte. Aus rechtsmedizinischer Sicht hätten sich nach Durchsicht der Krankenunterlagen keine Anzeichen einer ärztlichen oder pflegerischen Sorg- faltspflichtverletzung ergeben (Urk. 14/7/5 S. 6 f.). - 11 - 7.2. Die Schlussfolgerungen des IRM sind – entgegen der Meinung der Be- schwerdeführerin (vgl. Urk. 26 S. 3) – als schlüssig und nachvollziehbar begrün- det zu qualifizieren. So hat der Gutachter einleuchtend dargelegt, dass der Ver- storbene aus gutachterlicher Sicht urteilsfähig und in der Lage gewesen sei, selb- ständig über seine Entlassung aus der Spitalpflege zu entscheiden, zumal er frühmorgens gegen 04.50 Uhr ohne vorangegangene Naloxon-Gabe, mithin spon- tan, erwacht sei und erneut seinen Wunsch nach Entlassung geäussert habe. Gegenteilige Überzeugungsbemühungen des Spitalpersonals seien erfolglos ge- blieben. Mithin ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass der (später) Verstorbe- ne wach, bewusstseinsklar und in der Lage war, seinen Wunsch nach Entlassung unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, und zwar nicht nur einmalig, son- dern mehrfach. Aus welchen Gründen Anlass dazu bestehen könnte, an der Ur- teilsfähigkeit des Verstorbenen im Zeitpunkt der Fassung seines Entschlusses zur Entlassung aus der Spitalpflege zu zweifeln, ist nicht ersichtlich und legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar. Dass dem Verstorbenen die Urteilsfähigkeit abzu- sprechen gewesen wäre, ergibt sich insbesondere nicht aus den gestellten Diag- nosen und den erforderlichen medikamentösen Eingriffen, wie die Beschwerde- führerin vorbringen lässt (Urk. 26 S. 3). Vor dem Hintergrund der soeben geschil- derten Umstände ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter zum Schluss kam, eine Zwangsmassnahme gegen den Willen des Verstorbenen wäre nicht in- diziert gewesen, zumal – wie noch zu zeigen sein wird – die behandelnden Ärzte nicht davon ausgehen mussten, dass der Verstorbene umgehend nach seiner Entlassung aus der Spitalpflege erneut einem Substanzkonsum in ähnlichem Ausmass wie zuvor nachgehen würde. 7.3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann einwendet, es sei zu bezweifeln, dass die behandelnden Ärzte den (später) Verstorbenen mit genügender Intensi- tät zurückzuhalten versucht hätten, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen des C._____, namentlich dem Austrittsbericht und dem Patientenblatt (Urk. 14/7/5 Beilage), geht unmissverständlich hervor, dass der Verstorbene sich selber aus der Spitalpflege entlassen habe, obschon ihm eine stationäre Aufnahme nahegelegt worden sei. Von einem längeren Blei- ben habe er nicht überzeugt werden können. Mithin bestehen gestützt auf die Ak- - 12 - ten keine Anhaltspunkte dafür, dass die behandelnden Ärzte den Verstorbenen nicht mit dem nötigen Nachdruck davon zu überzeugen versucht hätten, ange- sichts seines Gesundheitszustandes in stationärer Behandlung zu bleiben. Dass der Verstorbene nicht in der Lage gewesen wäre, diesbezüglich einen eigenver- antwortlichen Entscheid zu fällen, ist – wie erwähnt – nicht ersichtlich. Im Gegen- teil habe er sich gemäss den Unterlagen des C._____ allmählich wieder beruhigt und sich gut führbar gezeigt. Nach dem Gesagten kann den behandelnden Ärzten insoweit kein Vorwurf gemacht werden. 7.4. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, es sei keine ordentliche Austrittsvisi- te erfolgt bzw. bei der Entlassung aus dem C._____ sei nicht die gebotene Sorg- falt an den Tag gelegt worden. Dies zeige sich daran, dass bei der Legalinspekti- on des Verstorbenen EKG-Klebeelektroden an diesem festgestellt wurden, wel- che während der Hospitalisation durch das C._____ angebracht worden seien (Urk. 26 S. 4). Woher die Information im Bericht zur Legalinspektion stammt, wonach die betreffenden EKG-Klebeelektroden während der Hospitalisation durch das C._____ angebracht worden sein sollen (Urk. 14/7/1 S. 3 oben), lässt sich ge- stützt auf die vorliegenden Akten nicht nachvollziehen. Es ist indes ohne Weiteres denkbar, dass diese Elektroden im Zusammenhang mit der von den Notfallsanitä- tern durchgeführten Reanimation stehen, enthält doch das Einsatzprotokoll vom
  12. März 2022 auf Seite 3 ein entsprechendes Verlaufsdiagramm (wie auch bereits das Einsatzprotokoll vom Vortag) und findet sich zum anderen im Einsatzprotokoll vom 7. März 2022 unter "Anamnese" ausdrücklich der Vermerk "EKG Si- nustachykardie bei HF 120." Offenbar wurde demnach von den Rettungssanitä- tern die Funktion des Herzens des (später) Verstorbenen laufend mittels EKG überprüft. Mithin lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin nicht erstellen, dass die EKG-Klebeelektroden noch von der Behandlung im C._____ stammen sollen. Selbst wenn die EKG-Klebeelektroden aber tatsächlich noch von der Be- handlung im C._____ vom Vortag stammen sollten, liesse sich allein aufgrund dessen mitnichten darauf schliessen, dass im Zusammenhang mit der (Selbst- - 13 - )Entlassung des (später) Verstorbenen aus der Spitalpflege nicht mit der gebote- nen Sorgfalt vorgegangen worden wäre. Im Gegenteil geht aus der Krankenge- schichte unzweideutig hervor, dass zwar versucht wurde, den (später) Verstorbe- nen von einem längeren stationären Aufenthalt zu überzeugen, die entsprechen- den Bemühungen indes nicht von Erfolg gekrönt waren. Dass die Entlassung vor- eilig und unsorgfältig erfolgt wäre, wie die Beschwerdeführerin moniert, ergibt sich daraus nicht. In diesem Zusammenhang kann sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es gestützt auf die Akten des C._____ der (später) Verstorbene selber war, welcher auf eine möglichst baldige Entlassung aus der Spitalpflege drängte. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selber ein, dass möglicher- weise eine ordentliche Austrittsvisite vom (später) Verstorbenen gar nicht zuge- lassen wurde oder aus praktischen Gründen nicht durchführbar war (Urk. 2 S. 7). Inwiefern den behandelnden Ärzten nach dem Gesagten ein (strafrechtlich rele- vanter) Vorwurf gemacht werden könnte, ist nicht ersichtlich, zumal allein eine all- fällig unterbliebene ausführliche Austrittsvisite noch keine Notwendigkeit der Prü- fung einer fürsorgerischen Unterbringung begründet. 7.5. Zu beantworten bleibt somit die Frage, ob die Ärzte und das Pflegepersonal des C._____ hätten voraussehen können und müssen, dass der (später) Verstor- bene nach seiner Entlassung aus der Spitalpflege auf direktem Weg wieder einen Substanzkonsum betreiben könnte und sie deshalb verpflichtet gewesen wären, dessen fürsorgerische Unterbringung zu prüfen. Wie erwähnt, hat die nachträgli- che Beurteilung aufgrund eines Todesfalls ex ante zu erfolgen, d.h. aus dem Kenntnisstand vor Eintritt des fatalen Ereignisses. Mithin lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Verstorbene gemäss dem Gutachten des IRM offenbar nach seiner Spitalentlassung tatsächlich erneut einen Substanzkonsum betrieb, wel- cher zu seinem Tod führte, nicht im Umkehrschluss ableiten, dass die behandeln- den Ärzte diese tragische Entwicklung hätten voraussehen können und müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht gesagt werden, es habe eine für das Spitalpersonal ohne Weiteres erkennbare akute Selbstgefährdung des Verstorbenen vorgelegen, welche eine fürsorgerische Un- terbringung desselben erfordert hätte. Wie sich aus der Krankengeschichte des - 14 - C._____ ergibt, war der Verstorbene – nach einer anfänglichen starken Agitation infolge der Naloxon-Gaben bzw. den damit verbundenen Entzugserscheinungen – mit der Zeit wieder deutlich besser führbar und bekundete nach einigen Stunden Schlaf erneut klar seinen Wunsch nach Entlassung aus der Spitalpflege. Mithin hatte sich sein Zustand seit seiner Einlieferung am Vorabend wieder deutlich sta- bilisiert, wenngleich aus ärztlicher Sicht eine weitere stationäre Behandlung indi- ziert und wünschenswert gewesen wäre. Dafür, dass es sich beim Entscheid zur Entlassung aus der Spitalpflege nicht um einen eigenverantwortlichen Entscheid des als urteilsfähig einzustufenden Verstorbenen gehandelt hätte, bestehen so- dann gestützt auf die Akten keine Anhaltspunkte. Diesen eigenverantwortlichen Entscheid hatten die verantwortlichen Ärzte und Pflegenden grundsätzlich zu res- pektieren bzw. war mit einer Zurückbehaltung des (später) Verstorbenen gegen dessen ausdrücklichen Willen Zurückhaltung geboten. Eine für die Ärzte und Pflegenden unübersehbare, akute Selbstgefährdung des (später) Verstorbenen ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Zwar hatten diese Kenntnis von der Krankengeschichte des Verstorbenen und damit auch vom Vorfall am Vorabend, als der Verstorbene – kurz nach seiner Ent- lassung aus dem Vollzug einer rund neunmonatigen Freiheitsstrafe – infolge Sub- stanzkonsums mit Verdacht auf eine (Heroin-)Intoxikation ins C._____ verbracht werden musste. Allein aufgrund dieser Vorgeschichte mussten die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal indes nicht davon ausgehen, dass der Verstorbene nur deshalb aus der Spitalpflege austreten möchte, um gleich wieder Drogen zu konsumieren. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 18), wäre im Gegenteil bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass eine Überdo- sis mit notfallmässiger Spitaleinweisung selbst an einem regelmässigen Drogen- konsumenten nicht spurlos vorübergeht und sich dieser nicht umgehend wieder zu einem Konsum in vergleichbarem Ausmass hinreissen lässt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Verstorbene kurz zuvor aus dem Strafvollzug entlassen worden war, womit er zwangsläufig während längerer Zeit zumindest weitgehend drogenabstinent war und sein Körper demzufolge nicht mehr an einen regelmässigen Drogenkonsum gewöhnt war. Letzteres hatte der Vorfall am Vor- abend denn auch in aller Deutlichkeit aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund und - 15 - auch angesichts des stabilisierten Zustandes des Verstorbenen nach medizini- scher Behandlung und einigen Stunden Schlaf kann mithin nicht gesagt werden, es habe sämtlichen Beteiligten klar sein müssen, dass der Verstorbene kein an- deres Ziel gehabt habe, als sofort wieder massiv Drogen zu konsumieren, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 26 S. 5). Das behauptete Selbstgefährdungs- potenzial war aufgrund der gesamten Umstände mithin nicht geradezu augenfäl- lig, womit für die behandelnden Ärzte auch kein Anlass bestand, einen Notfallpsy- chiater aufzubieten. Letztlich hat sich der Verstorbene bewusst und frei verant- wortlich der Gefahr seiner eigenen Rechtsgüter (Leib und Leben) durch den er- neuten Drogenkonsum ausgesetzt, was die behandelnden Ärzte und das Pflege- personal am C._____ gestützt auf die vorstehenden Ausführungen indes nicht vo- raussehen konnten und mussten. 7.6. Welche weiteren Untersuchungshandlungen noch vorgenommen werden könnten, welche an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist sodann nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.
  13. Nach dem Gesagten liegen, wie in der angefochtenen Verfügung festge- stellt, keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tod von †B._____ vor. Es handelt sich um einen äusserst tragischen Todesfall, für den in strafrechtlicher Hinsicht jedoch niemand verantwortlich ist. Die Einstellungsverfü- gung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.
  14. Grundsätzlich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der unterlie- genden Partei, vorliegend von der Beschwerdeführerin, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erfolgte Gehörsverletzung (vgl. oben E. II/2.) rechtfertigt es vorliegend jedoch, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  15. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. - 16 - Es wird beschlossen:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Es werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  18. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-2/2022/10008909 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-2/2022/10008909 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbe- stätigung)
  19. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220193-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 27. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 27. Juni 2022, F-2/2022/10008909

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 8. März 2022 abends wurde der 41-jährige †B._____ von seinem Mit- bewohner reglos auf dem Boden des von ihm bewohnten Zimmers vorgefunden. In der Folge führte die umgehend alarmierte Sanität eine Reanimation durch, wel- che nach rund 30 Minuten infolge Erfolglosigkeit abgebrochen wurde. †B._____ verstarb nach Abbruch der Reanimationsmassnahmen am 8. März 2022 um 20.51 Uhr (Urk. 14/3).

2. Anlässlich der am 8. März 2022 durchgeführten Legalinspektion fanden sich keine Hinweise auf eine todesursächliche relevante mechanische Fremdeinwir- kung. Todesart und Todesursache mussten unklar belassen werden (Urk. 14/7/1).

3. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröff- nete sodann eine Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall und er- teilte dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) am

10. März 2022 einen Gutachtensauftrag zur Obduktion (Urk. 14/7/2). Nachdem †B._____ kurz vor seinem Tod noch im C._____ (nachfolgend: C._____) [Spital] in Behandlung gewesen war, stand auch eine mögliche Sorg- faltspflichtverletzung durch die behandelnden Ärzte im Raum. Aus diesem Grund edierte die Staatsanwaltschaft die entsprechende Krankengeschichte (Urk. 14/6; Urk. 14/7/5 Beilage). Das IRM erstattete am 3. Mai 2022 das "Gutachten zum Todesfall". Darin wurde zusammengefasst festgehalten, aus rechtsmedizinischer Sicht hätten sich keine Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden oder eine Verletzung der ärztli- chen oder pflegerischen Sorgfaltspflicht ergeben (Urk. 14/7/5).

4. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein (Urk. 3 = Urk. 14/10).

5. Hiergegen liess A._____, die Mutter von †B._____ (nachfolgend: Beschwer- deführerin), mit Eingabe vom 18. Juli 2022 Beschwerde erheben mit den Anträ-

- 3 - gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die während des Aufenthalts des Verstorbenen vom 7. März 2022 abends bis zum 8. März 2022 frühmorgens verantwortlichen Ärzte im Institut für Notfallmedizin des C._____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf fahr- lässige, eventuell eventualvorsätzliche Tötung durch Unterlassen einzuleiten; un- ter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 2).

6. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– angesetzt (Urk. 6), wo- raufhin sie mit Eingabe vom 24. August 2022 darum ersuchte, es sei ihr die Pflicht zur Leistung einer Prozesskaution abzunehmen (Antrag 1), eventualiter sei ihr die Frist zur Leistung einer solchen bzw. zur Einreichung eines Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Eingang des Entscheids zum Antrag 1 zu erstrecken (Urk. 9). Mit Verfügung vom 26. August 2022 wurde die Staatsan- waltschaft ersucht, einstweilen ohne Stellungnahme die Akten einzureichen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 30. September 2022 wurde einstweilen auf die Verpflich- tung zur Leistung einer Prozesskaution verzichtet und die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 16). Diese liess sich mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 vernehmen (Urk. 18). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Novem- ber 2022 zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 19), woraufhin sie sich innert erstreckter Frist (Urk. 21; Urk. 23) mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 verneh- men liess (Urk. 26). Nach Fristansetzung zur freigestellten Duplik (Urk. 28) ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf eine solche (Urk. 30). Die Untersuchungsak- ten wurden beigezogen (Urk. 14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 -

2. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das recht- liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem diese entgegen Art. 318 Abs. 1 StPO nicht über die geplante Einstellung des Verfahrens orientiert wurde und ihr keine Gelegenheit gegeben wurde, weitere Beweisanträge zu stellen. Der Erlass einer solchen Schlussverfügung ist als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör zwingend (Urteile des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom

24. August 2015 E. 5.3 und 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.3) und hat auch in Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall zu ergehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.3.1 und 1B_362/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1). Die entsprechende Mitteilung erfolgt an die Partei- en, also gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO an die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Die Parteimitteilung muss jedoch auch an Geschädigte erfolgen, die noch keine Gelegenheit erhalten haben, sich als Privatkläger zu konstituieren (STEINER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 318 N 3). Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Staatsan- waltschaft mit Eingabe vom 10. März 2022 seine Mandatierung angezeigt (Urk. 14/9/1). Gelegenheit, sich als Straf- und/oder Zivilklägerin zu konstituieren, erhielt sie noch nicht. In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass die Staatsan- waltschaft der Beschwerdeführerin die Einstellung der Strafuntersuchung ange- kündigt hatte. Damit wurde ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Die hiesige Kammer entscheidet im Beschwerdever- fahren gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift und ihrer Replik eingehend zur Sache geäus- sert. Unter diesen Umständen wird die Gehörsverletzung durch das Beschwerde- verfahren geheilt; sie ist jedoch bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen.

- 5 - III.

1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, †B._____ sei am 7. März 2022 um ca. 08.00 Uhr aus dem Vollzug einer am

4. Juni 2021 angetretenen Freiheitsstrafe entlassen worden. Gemäss Krankenge- schichte des C._____ sei er am frühen Abend des 7. März 2022 von der Sanität Zürich nicht ansprechbar und kaum atmend vorgefunden und mit Verdacht auf ei- ne (Heroin-)Intoxikation ins C._____ verbracht worden. Dort sei von einer Lun- genentzündung infolge Einatmung von Mageninhalt im Rahmen von Benommen- heit bei bestehender Vergiftung mit Opiaten ausgegangen und mit einer antibioti- schen Therapie begonnen worden. Nach den ersten zwei Naloxon-Gaben sei †B._____ sehr agitiert gewesen und es habe der Sicherheitsdienst beigezogen und ihm ein Beruhigungsmittel verabreicht werden müssen. Nach der letzten Na- loxon-Gabe sei er gut führbar gewesen und habe nach Hause gehen wollen, sei jedoch eingeschlafen und um 04.50 Uhr wieder aufgewacht. Sodann habe er er- neut den Wunsch geäussert, nach Hause gehen zu wollen. Einen ihm nahegeleg- ten stationären Spitalaufenthalt habe †B._____ abgelehnt und sich für die Entlas- sung nach Hause entschieden. Schliesslich habe er die Notfallstation in leicht re- duziertem Allgemeinzustand ohne Begleitung zu Fuss verlassen. Gemäss Gutachten zum Todesfall des IRM vom 3. Mai 2022 gehe man aus rechtsmedizinischer Sicht bezüglich der Todesursache von einer zentralen Atem- lähmung infolge einer Misch-Vergiftung mit Opiat-Drogen, Cocain und Amilsuprid aus. Weder autoptisch noch bildgeberisch hätten sich konkrete Hinweise auf eine todesursächlich relevante, mechanische Fremdeinwirkung ergeben. Gemäss rechtsmedizinischer Einschätzung sei der Tod am 8. März 2022 zwischen ca. 18.20 Uhr und 20.20 Uhr eingetreten, wobei sich bei der Obduktion diesbezüglich keine divergierenden Befunde ergeben hätten. Weiter hätten sich aus rechtsme- dizinischer Sicht nach Durchsicht der Krankenunterlagen keine Anzeichen einer ärztlichen oder pflegerischen Sorgfaltspflichtverletzung ergeben. Vielmehr sei †B._____, soweit beurteilbar, urteilsfähig und in der Lage gewesen, die Entschei- dung zum Verlassen des C._____ selbständig zu treffen. Somit habe die Untersu-

- 6 - chung keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tod von †B._____ ergeben, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 3 = Urk. 14/10).

2. Die Beschwerdeführerin entgegnet im Wesentlichen, am Entlassungstag habe der (später) Verstorbene eine Zeit mindestens relativer Drogenfreiheit hinter sich gehabt. Eine Drogenabstinenz könne im Vollzug jedoch nicht erwartet wer- den. Wie von allen erwartet, habe sich der Verstorbene bei seiner definitiven Ent- lassung aus dem Gefängnis sofort in den Kreis 4 begeben, um Drogen zu konsu- mieren. Die verantwortlichen Ärzte in der Notfallstation des C._____ seien auf- grund der Anamnese und der Akten zu seinen früheren Aufenthalten im C._____ über die Vorgeschichte des Verstorbenen und den Verlauf ab Haftentlassung bis zur Spitaleinweisung in Kenntnis gewesen. Angesichts der medizinischen Befun- de hätten sie den Verstorbenen niemals gehen lassen dürfen. Vielmehr hätten sie erkennen und spüren müssen, dass der Patient nur deshalb austreten wolle, da- mit er möglichst rasch wieder zu Drogen komme. Zudem hätten sich die Ärzte nicht um eine geordnete Entlassung gekümmert, seien doch bei der Legalinspek- tion auf dem Leichnam diverse medizinische Installationen gefunden worden. Möglicherweise sei eine ordentliche Austrittsvisite vom Verstorbenen nicht zuge- lassen worden oder aus praktischen Gründen nicht durchführbar gewesen. Spä- testens dann hätte die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung geprüft werden müssen, springe doch die akute Selbstgefährdung angesichts des ärztlich festgehaltenen Zustands des Verstorbenen ins Auge. Aus den Akten sei aber nicht ersichtlich, dass ein Notfallpsychiater beigezogen worden wäre, womit die verantwortlichen Ärzte ihre Pflicht zur Hilfeleistung verletzt hätten. Diese hätten eine fürsorgerische Unterbringung mindestens prüfen müssen (Urk. 2 S. 4 ff.).

3. In ihrer Stellungnahme führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sie das Prob- lem einer allfälligen ungeordneten Entlassung und einer allfälligen fürsorgerischen Unterbringung durchaus erkannt habe. Gemäss IRM lägen indes keine Anhalts- punkte für ein Fehlverhalten des C._____ vor, welches zum Tod von †B._____ geführt habe. Dass dessen Entlassung aus dem Spital nicht geordnet verlaufen sei, sei eine blosse und unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin. Insbe- sondere stellten die am Leichnam gefundenen Installationen keinen Beweis hier-

- 7 - für dar, handle es sich dabei doch um die Installationen der Notfallsanitäter im Rahmen der Reanimation. Gemäss Krankengeschichte sei †B._____ zunächst zwar infolge der Verabreichung des Antidots stark agitiert gewesen, habe sich dann aber beruhigt, sei gut führbar gewesen und habe nach einigen Stunden Schlaf auch nicht mehr unter Entzugserscheinungen gelitten. Es lägen keine An- haltspunkte dafür vor, dass er bei seiner Entlassung nicht urteilsfähig bzw. nicht in der Lage gewesen wäre, den Entscheid zur Entlassung selbständig zu fällen. Da †B._____ nicht freiwillig ins C._____ eingetreten sei, sei bereits fraglich, ob er ge- stützt auf Art. 427 ZGB hätte fürsorgerisch untergebracht werden können. Sodann stelle sich die Frage, ob für das Spitalpersonal eine akute Selbstgefährdung er- kennbar gewesen wäre, welche eine fürsorgerische Unterbringung erfordert hätte. Der Verstorbene sei bis kurz vor seiner Einlieferung während neun Monaten im Strafvollzug gewesen, wobei nicht bekannt sei, ob er in dieser Zeit gänzlich dro- genfrei gewesen sei. Ebenso sei seine Einstellung zu künftigem Drogenkonsum nach seiner Haftentlassung nicht bekannt gewesen. Dass er nur deswegen aus der Klinik habe austreten wollen, um möglichst rasch wieder zu Drogen zu kom- men, sei eine blosse unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin. Auch die Ärzte des C._____ hätten zum Zeitpunkt des Spitalaustritts nicht wissen können, was das Ziel des Verstorbenen hinsichtlich künftigen Drogenkonsums gewesen sei. Folglich könne ihnen auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten erkennen und spüren müssen, dass †B._____ habe aus der Klinik austreten wollen, um möglichst rasch wieder zu Drogen zu kommen. Im Übrigen sei anzunehmen, dass eine Überdosis von Opiaten nach rund neun Monaten Freiheitsentzug, welche zu einer notfallmässigen Spitaleinweisung führe, selbst bei einem Drogenkonsumen- ten derart Eindruck hinterlassen würde, dass er nach der Entlassung aus dem Spital nicht umgehend im gleichen Umfange weiter konsumiere (Urk. 18).

4. Replicando ergänzte die Beschwerdeführerin, der Gutachter des IRM habe voreilig festgestellt, dass sich keine Anzeichen einer ärztlichen oder pflegerischen Sorgfaltspflichtverletzung ergäben. Im Gegenteil gebe der Gutachter selber Hin- weise darauf, dass in der Art, wie es zur Entlassung des Verstorbenen aus dem C._____ gekommen sei, eine Sorgfaltspflichtverletzung liegen könnte. Insbeson- dere erscheine die Feststellung, wonach der Verstorbene im Moment seines Ent-

- 8 - scheids zum Verlassen der Klinik urteilsfähig gewesen sei, fragwürdig. Aufgrund dessen hohen Selbstgefährdungspotenzials hätten die C._____-Ärzte zwingend die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung prüfen müssen. Weshalb eine Zwangsmassnahme von vornherein nicht indiziert gewesen sein solle, sei unerfindlich. Unter den am Leichnam festgestellten medizinischen Installationen befänden sich sodann klar solche, die bereits während der Hospitalisation im C._____ angebracht worden seien, namentlich die EKG-Klebeelektroden. Diese seien nicht im Rahmen der erfolglosen Reanimation angebracht worden. Somit sei erstellt, dass das C._____ den Verstorbenen mit diesen angehängten Elektro- den entlassen habe. Die Staatsanwaltschaft klammere aus, dass allen Beteiligten, auch den Ärzten im C._____, bekannt gewesen sei, dass der Verstorbene nach dem nur einen Tag zurückliegenden Austritt aus dem Strafvollzug kein anderes Ziel gehabt habe, als sich sofort ins Drogenmilieu zu begeben und massiv zu konsumieren (Urk. 26 S. 3 ff.).

5. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Vorliegend fiele der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB in Betracht. Eine solche kann auch durch pflichtwidriges Untätig- bleiben, durch Unterlassen begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht

- 9 - Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Erfüllung des Tatbestan- des der fahrlässigen Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verlet- zung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 134 IV 175 E. 3.1 m.w.H.). Der Arzt verletzt seine Pflichten (nur) dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objek- tivierten Voraussetzungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (Urteil des Bundesge- richts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.3.1 m.w.H.). Der Arzt handelt mithin unsorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizini- sche Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht (BGE 130 IV 7 E. 3.3 m.w.H.). Die nachträgliche Beurteilung aufgrund eines Verletzungs- oder Todes- falls hat ex ante zu erfolgen, d.h. aus dem Kenntnisstand vor Eintritt des fatalen Ereignisses, zu den Zeitpunkten, in welchen die Diagnose gestellt bzw. die The- rapie oder das sonstige Vorgehen gewählt werden mussten. Dass man im Nach- hinein (vielleicht) ein anderes Vorgehen gewählt hätte, ist nicht von Belang (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.3.3).

6. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einzig beanstandet, dass die verantwortlichen Ärzte des C._____ die Notwendigkeit einer fürsorgeri- schen Unterbringung des Verstorbenen nicht prüften. Sie macht ausdrücklich nicht geltend, es lägen Hinweise auf eine todesursächliche relevante mechani- sche Fremdeinwirkung vor oder die getroffenen therapeutischen Massnahmen hätten nicht den Behandlungsstandards entsprochen (Urk. 2 S. 8). Damit stellt sich einzig die Frage, ob den behandelnden Ärzten strafrechtlich zum Vorwurf ge- reicht, dass sie keine fürsorgerische Unterbringung prüften. Allein aus dem Um- stand, dass der Verstorbene (auf seinen ausdrücklichen Wunsch und entgegen dem Rat der Ärzte) aus dem Spital austrat und nicht in eine fürsorgerische Unter-

- 10 - bringung eingewiesen wurde, folgt jedoch noch keine Sorgfaltspflichtverletzung. Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob den behandelnden Ärzten sowie dem Pflegepersonal eine für den Tod von †B._____ adäquat-kausale Sorgfaltspflicht- verletzung vorzuwerfen ist, ist zu beurteilen, ob die unterlassene Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung zum damaligen Zeitpunkt, ex ante, nach dem all- gemeinen fachlichen (medizinischen) Wissensstand nicht mehr als vertretbar er- scheint und daher den objektivierten Voraussetzungen der ärztlichen Kunst nicht genügte. 7. 7.1. Die Staatsanwaltschaft gab am 10. März 2022 beim IRM ein Gutachten in Auftrag, wobei sie unter anderem die Frage stellte, ob es Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des C._____ gebe, welches zum Tod von †B._____ geführt habe (Urk. 14/7/2 S. 2). Das IRM führt diesbezüglich aus, die Gabe des Opiat-Antidots Naloxon sei bei der vorhandenen Atemdepression indiziert gewesen. Da die Na- loxon-Gabe die Wirkung der Opiate kurzzeitig aufhebe, sei zu erwarten gewesen, dass es in der Folge zu einer starken Agitation (Unruhe, Erregung) von †B._____ gekommen sei, was dem akut eintretenden Entzug geschuldet sei. †B._____ ha- be sich gemäss der Dokumentation jedoch zunehmend führbar gezeigt, sodass er am 8. März 2022 gegen 04.50 Uhr spontan, sprich ohne vorangegangene Na- loxon-Gabe, erwacht sei und erneut den Wunsch nach einer Entlassung nach Hause geäussert habe. Er habe vom Spitalpersonal nicht von einem stationären Aufenthalt überzeugt werden können. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei †B._____, soweit dies anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilbar sei, ur- teilsfähig und in der Lage gewesen, diese Entscheidung selbständig zu treffen, sodass eine Zwangsmassnahme seitens des C._____, bspw. ein Zurückhalten gegen dessen Willen, nicht indiziert gewesen wäre. Die Ergebnisse der pharma- kologisch-toxikologischen Untersuchungen sprächen insgesamt dafür, dass †B._____ nach dem Verlassen des C._____ erneut einen Substanzkonsum be- trieben haben dürfte. Aus rechtsmedizinischer Sicht hätten sich nach Durchsicht der Krankenunterlagen keine Anzeichen einer ärztlichen oder pflegerischen Sorg- faltspflichtverletzung ergeben (Urk. 14/7/5 S. 6 f.).

- 11 - 7.2. Die Schlussfolgerungen des IRM sind – entgegen der Meinung der Be- schwerdeführerin (vgl. Urk. 26 S. 3) – als schlüssig und nachvollziehbar begrün- det zu qualifizieren. So hat der Gutachter einleuchtend dargelegt, dass der Ver- storbene aus gutachterlicher Sicht urteilsfähig und in der Lage gewesen sei, selb- ständig über seine Entlassung aus der Spitalpflege zu entscheiden, zumal er frühmorgens gegen 04.50 Uhr ohne vorangegangene Naloxon-Gabe, mithin spon- tan, erwacht sei und erneut seinen Wunsch nach Entlassung geäussert habe. Gegenteilige Überzeugungsbemühungen des Spitalpersonals seien erfolglos ge- blieben. Mithin ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass der (später) Verstorbe- ne wach, bewusstseinsklar und in der Lage war, seinen Wunsch nach Entlassung unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, und zwar nicht nur einmalig, son- dern mehrfach. Aus welchen Gründen Anlass dazu bestehen könnte, an der Ur- teilsfähigkeit des Verstorbenen im Zeitpunkt der Fassung seines Entschlusses zur Entlassung aus der Spitalpflege zu zweifeln, ist nicht ersichtlich und legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar. Dass dem Verstorbenen die Urteilsfähigkeit abzu- sprechen gewesen wäre, ergibt sich insbesondere nicht aus den gestellten Diag- nosen und den erforderlichen medikamentösen Eingriffen, wie die Beschwerde- führerin vorbringen lässt (Urk. 26 S. 3). Vor dem Hintergrund der soeben geschil- derten Umstände ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter zum Schluss kam, eine Zwangsmassnahme gegen den Willen des Verstorbenen wäre nicht in- diziert gewesen, zumal – wie noch zu zeigen sein wird – die behandelnden Ärzte nicht davon ausgehen mussten, dass der Verstorbene umgehend nach seiner Entlassung aus der Spitalpflege erneut einem Substanzkonsum in ähnlichem Ausmass wie zuvor nachgehen würde. 7.3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann einwendet, es sei zu bezweifeln, dass die behandelnden Ärzte den (später) Verstorbenen mit genügender Intensi- tät zurückzuhalten versucht hätten, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen des C._____, namentlich dem Austrittsbericht und dem Patientenblatt (Urk. 14/7/5 Beilage), geht unmissverständlich hervor, dass der Verstorbene sich selber aus der Spitalpflege entlassen habe, obschon ihm eine stationäre Aufnahme nahegelegt worden sei. Von einem längeren Blei- ben habe er nicht überzeugt werden können. Mithin bestehen gestützt auf die Ak-

- 12 - ten keine Anhaltspunkte dafür, dass die behandelnden Ärzte den Verstorbenen nicht mit dem nötigen Nachdruck davon zu überzeugen versucht hätten, ange- sichts seines Gesundheitszustandes in stationärer Behandlung zu bleiben. Dass der Verstorbene nicht in der Lage gewesen wäre, diesbezüglich einen eigenver- antwortlichen Entscheid zu fällen, ist – wie erwähnt – nicht ersichtlich. Im Gegen- teil habe er sich gemäss den Unterlagen des C._____ allmählich wieder beruhigt und sich gut führbar gezeigt. Nach dem Gesagten kann den behandelnden Ärzten insoweit kein Vorwurf gemacht werden. 7.4. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, es sei keine ordentliche Austrittsvisi- te erfolgt bzw. bei der Entlassung aus dem C._____ sei nicht die gebotene Sorg- falt an den Tag gelegt worden. Dies zeige sich daran, dass bei der Legalinspekti- on des Verstorbenen EKG-Klebeelektroden an diesem festgestellt wurden, wel- che während der Hospitalisation durch das C._____ angebracht worden seien (Urk. 26 S. 4). Woher die Information im Bericht zur Legalinspektion stammt, wonach die betreffenden EKG-Klebeelektroden während der Hospitalisation durch das C._____ angebracht worden sein sollen (Urk. 14/7/1 S. 3 oben), lässt sich ge- stützt auf die vorliegenden Akten nicht nachvollziehen. Es ist indes ohne Weiteres denkbar, dass diese Elektroden im Zusammenhang mit der von den Notfallsanitä- tern durchgeführten Reanimation stehen, enthält doch das Einsatzprotokoll vom

8. März 2022 auf Seite 3 ein entsprechendes Verlaufsdiagramm (wie auch bereits das Einsatzprotokoll vom Vortag) und findet sich zum anderen im Einsatzprotokoll vom 7. März 2022 unter "Anamnese" ausdrücklich der Vermerk "EKG Si- nustachykardie bei HF 120." Offenbar wurde demnach von den Rettungssanitä- tern die Funktion des Herzens des (später) Verstorbenen laufend mittels EKG überprüft. Mithin lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin nicht erstellen, dass die EKG-Klebeelektroden noch von der Behandlung im C._____ stammen sollen. Selbst wenn die EKG-Klebeelektroden aber tatsächlich noch von der Be- handlung im C._____ vom Vortag stammen sollten, liesse sich allein aufgrund dessen mitnichten darauf schliessen, dass im Zusammenhang mit der (Selbst-

- 13 - )Entlassung des (später) Verstorbenen aus der Spitalpflege nicht mit der gebote- nen Sorgfalt vorgegangen worden wäre. Im Gegenteil geht aus der Krankenge- schichte unzweideutig hervor, dass zwar versucht wurde, den (später) Verstorbe- nen von einem längeren stationären Aufenthalt zu überzeugen, die entsprechen- den Bemühungen indes nicht von Erfolg gekrönt waren. Dass die Entlassung vor- eilig und unsorgfältig erfolgt wäre, wie die Beschwerdeführerin moniert, ergibt sich daraus nicht. In diesem Zusammenhang kann sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es gestützt auf die Akten des C._____ der (später) Verstorbene selber war, welcher auf eine möglichst baldige Entlassung aus der Spitalpflege drängte. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selber ein, dass möglicher- weise eine ordentliche Austrittsvisite vom (später) Verstorbenen gar nicht zuge- lassen wurde oder aus praktischen Gründen nicht durchführbar war (Urk. 2 S. 7). Inwiefern den behandelnden Ärzten nach dem Gesagten ein (strafrechtlich rele- vanter) Vorwurf gemacht werden könnte, ist nicht ersichtlich, zumal allein eine all- fällig unterbliebene ausführliche Austrittsvisite noch keine Notwendigkeit der Prü- fung einer fürsorgerischen Unterbringung begründet. 7.5. Zu beantworten bleibt somit die Frage, ob die Ärzte und das Pflegepersonal des C._____ hätten voraussehen können und müssen, dass der (später) Verstor- bene nach seiner Entlassung aus der Spitalpflege auf direktem Weg wieder einen Substanzkonsum betreiben könnte und sie deshalb verpflichtet gewesen wären, dessen fürsorgerische Unterbringung zu prüfen. Wie erwähnt, hat die nachträgli- che Beurteilung aufgrund eines Todesfalls ex ante zu erfolgen, d.h. aus dem Kenntnisstand vor Eintritt des fatalen Ereignisses. Mithin lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Verstorbene gemäss dem Gutachten des IRM offenbar nach seiner Spitalentlassung tatsächlich erneut einen Substanzkonsum betrieb, wel- cher zu seinem Tod führte, nicht im Umkehrschluss ableiten, dass die behandeln- den Ärzte diese tragische Entwicklung hätten voraussehen können und müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht gesagt werden, es habe eine für das Spitalpersonal ohne Weiteres erkennbare akute Selbstgefährdung des Verstorbenen vorgelegen, welche eine fürsorgerische Un- terbringung desselben erfordert hätte. Wie sich aus der Krankengeschichte des

- 14 - C._____ ergibt, war der Verstorbene – nach einer anfänglichen starken Agitation infolge der Naloxon-Gaben bzw. den damit verbundenen Entzugserscheinungen – mit der Zeit wieder deutlich besser führbar und bekundete nach einigen Stunden Schlaf erneut klar seinen Wunsch nach Entlassung aus der Spitalpflege. Mithin hatte sich sein Zustand seit seiner Einlieferung am Vorabend wieder deutlich sta- bilisiert, wenngleich aus ärztlicher Sicht eine weitere stationäre Behandlung indi- ziert und wünschenswert gewesen wäre. Dafür, dass es sich beim Entscheid zur Entlassung aus der Spitalpflege nicht um einen eigenverantwortlichen Entscheid des als urteilsfähig einzustufenden Verstorbenen gehandelt hätte, bestehen so- dann gestützt auf die Akten keine Anhaltspunkte. Diesen eigenverantwortlichen Entscheid hatten die verantwortlichen Ärzte und Pflegenden grundsätzlich zu res- pektieren bzw. war mit einer Zurückbehaltung des (später) Verstorbenen gegen dessen ausdrücklichen Willen Zurückhaltung geboten. Eine für die Ärzte und Pflegenden unübersehbare, akute Selbstgefährdung des (später) Verstorbenen ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Zwar hatten diese Kenntnis von der Krankengeschichte des Verstorbenen und damit auch vom Vorfall am Vorabend, als der Verstorbene – kurz nach seiner Ent- lassung aus dem Vollzug einer rund neunmonatigen Freiheitsstrafe – infolge Sub- stanzkonsums mit Verdacht auf eine (Heroin-)Intoxikation ins C._____ verbracht werden musste. Allein aufgrund dieser Vorgeschichte mussten die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal indes nicht davon ausgehen, dass der Verstorbene nur deshalb aus der Spitalpflege austreten möchte, um gleich wieder Drogen zu konsumieren. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 18), wäre im Gegenteil bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass eine Überdo- sis mit notfallmässiger Spitaleinweisung selbst an einem regelmässigen Drogen- konsumenten nicht spurlos vorübergeht und sich dieser nicht umgehend wieder zu einem Konsum in vergleichbarem Ausmass hinreissen lässt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Verstorbene kurz zuvor aus dem Strafvollzug entlassen worden war, womit er zwangsläufig während längerer Zeit zumindest weitgehend drogenabstinent war und sein Körper demzufolge nicht mehr an einen regelmässigen Drogenkonsum gewöhnt war. Letzteres hatte der Vorfall am Vor- abend denn auch in aller Deutlichkeit aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund und

- 15 - auch angesichts des stabilisierten Zustandes des Verstorbenen nach medizini- scher Behandlung und einigen Stunden Schlaf kann mithin nicht gesagt werden, es habe sämtlichen Beteiligten klar sein müssen, dass der Verstorbene kein an- deres Ziel gehabt habe, als sofort wieder massiv Drogen zu konsumieren, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 26 S. 5). Das behauptete Selbstgefährdungs- potenzial war aufgrund der gesamten Umstände mithin nicht geradezu augenfäl- lig, womit für die behandelnden Ärzte auch kein Anlass bestand, einen Notfallpsy- chiater aufzubieten. Letztlich hat sich der Verstorbene bewusst und frei verant- wortlich der Gefahr seiner eigenen Rechtsgüter (Leib und Leben) durch den er- neuten Drogenkonsum ausgesetzt, was die behandelnden Ärzte und das Pflege- personal am C._____ gestützt auf die vorstehenden Ausführungen indes nicht vo- raussehen konnten und mussten. 7.6. Welche weiteren Untersuchungshandlungen noch vorgenommen werden könnten, welche an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist sodann nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.

8. Nach dem Gesagten liegen, wie in der angefochtenen Verfügung festge- stellt, keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tod von †B._____ vor. Es handelt sich um einen äusserst tragischen Todesfall, für den in strafrechtlicher Hinsicht jedoch niemand verantwortlich ist. Die Einstellungsverfü- gung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Grundsätzlich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der unterlie- genden Partei, vorliegend von der Beschwerdeführerin, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erfolgte Gehörsverletzung (vgl. oben E. II/2.) rechtfertigt es vorliegend jedoch, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

- 16 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-2/2022/10008909 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-2/2022/10008909 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbe- stätigung)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte