Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 B._____ (Beschwerdegegnerin 1) erstattete am 7. Dezember 2020 Strafanzei- ge gegen ihren Ehemann und Vater ihrer zwei gemeinsamen Kinder A._____ (Beschwerdeführer) wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der dreijäh- rigen Tochter C._____ (vgl. Urk. 7/2/4). Nachdem die Staatsanwaltschaft den vo- raussichtlichen Untersuchungsabschluss angekündigt hatte, gelangte die Be- schwerdegegnerin 1 am 26. Mai 2021 an die Kantonspolizei Zürich und beschul- digte den Beschwerdeführer zusätzlich der sexuellen Gewalt ihr gegenüber (vgl. Urk. 7/3 S. 3). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich stellte das gegen den Beschwerde- führer geführte Verfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern am
14. September 2021 ein (Urk. 7/2/5). Der Entscheid blieb - soweit bekannt - un- angefochten. Bezüglich der beanzeigten mutmasslichen Taten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 schloss die Staatsanwaltschaft die Untersuchung am
24. Mai 2022 mittels Anklage ans Bezirksgericht Dielsdorf ab (vgl. Urk. 5 S. 2).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich der beanzeigten Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 f. StGB) Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt für den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). Diese letztere Bestimmung schützt zwar primär das allgemeine Interesse an der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, daneben aber auch die Persönlichkeits- rechte des zu Unrecht Angeschuldigten mit Bezug etwa auf dessen Ehre, Freiheit und Privatsphäre (BGE 136 IV 170, 175 E. 2.1.). Im Rahmen seiner Strafanzeige hat der Beschwerdeführer erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituieren zu wollen (Urk. 7/1 S. 2). Er ist mithin zur vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, kann die Staatsanwalt-
- 4 - schaft auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichten und sogleich eine Nicht- anhandnahmeverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Verfahrenserledigung durch Nichtanhandnahme ist dem Gesetzeswortlaut folgend nur für sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle vorgesehen. Im Zwei- felsfall ist eine Untersuchung entsprechend dem aus dem strafprozessualen Le- galitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" zu eröffnen (vgl. etwa Urteile BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3., 6B_1282/2020 vom
8. Juli 2021 E. 3., je m. H. unter anderem auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2.1.). Dies ändert indes nichts daran, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung von erheblicher und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen über einen gewissen Ermessens- spielraum. Sie haben den Grundsatz in "dubio pro duriore" unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3., 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1., je m.
w. H.; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentli- chen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Zür- cher Kommentar [ZK] StPO-Landshut/Bosshard, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N. 4). So kann auch bei Vorliegen einer "Aussage gegen Aussage"-Situation auf eine (wei- tere) Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich scheint (Urteil BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2., m. H. auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2.2.). Stehen gewisse Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei fest, sind Sachverhaltsfeststellungen auch im Rahmen einer Nichtanhandnahme- verfügung zulässig (vgl. Urteil BGer 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.). Eine Nichtanhandnahme ist nach dem Gesagten immer dann angezeigt, wenn klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder es zu keiner Bestrafung kommen wird bzw. die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos wäre. So vermögen auch Rechtfertigungsgründe eine Nichtanhandnahme zu begründen, soweit solche offenkundig vorliegen (Urteile BGer 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1., 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3., 6B_324/2014 vom
- 5 -
25. September 2014 E. 1.3.; vgl. sodann ZK StPO-Landshut/Bosshard, a. a. O., Art. 310 N. 4, N. 5a; CR CPP-Grodecki/Cornu, 2. Aufl. 2019, Art. 310 N. 6a; BSK StPO-Omlin, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N. 6; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommen- tar, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N. 4a).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verneinte gestützt auf die Strafanzeige des Be- schwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1. Zur Begründung hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst fest, der Einstellungsverfügung betreffend das gegen den Beschwerdeführer angehobene Verfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der Anzeigeerstat- tung wissentlich falsche Angaben gemacht habe. Nicht jede Verdachtsäusserung, die sich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt erweise und zu keiner Verurteilung respektive Strafe führe, sei mutwillig. Das in der Strafanzeige des Beschwerde- führers ins Feld geführte Zitat aus der Verfügung des Einzelgerichts Dielsdorf vom
15. Dezember 2020 [betreffend die gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutz- massnahmen] erweise sich als aus dem Zusammenhang gerissen. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe ein ambivalentes Verhältnis zum Strafverfahren an den Tag gelegt und sinngemäss bekundet, dass sie über keine objektivierbaren Sach- beweise verfüge und vor Gericht eingeräumt, dass sie vieles falsch interpretiert habe. Diese Einsicht bedeute nicht, dass die Anzeige im Wissen um eine fehlen- de Tat erfolgt sei. Wesentlich sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der auf die Anzeigeerstattung hin erfolgten polizeilichen Befragung keine Angaben gemacht habe, die sich im Nachhinein als falsch herausgestellt hätten und von deren Un- wahrheit sie gewusst habe. Sie habe vielmehr ihre Verdachtsmomente geschil- dert. Der Verdacht sei wenig konkret gewesen, jedoch sei eine Überprüfung im Rahmen eines Strafverfahrens zweifellos zulässig gewesen. Gesamthaft ergäben sich keine hinreichenden Hinweise dafür, dass die Anzeige der Beschwerdegeg- nerin 1 mutwillig erfolgt sei (Urk. 5 S. 3 f.).
- 6 - Eine analoge Beurteilung ergebe sich bezüglich der beanzeigten Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB. Die Beschwerdegegnerin 1 sei aus den genannten Gründen nicht davon ausgegangen, dass der zur Anzeige gebrachte Verdacht falsch sei. Das Verhalten sei zudem im Lichte der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB zu prüfen und dürfte objektiv tatbestandsmässig gewesen sein, jedoch sei ohne Weiteres ersichtlich, dass ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gegenüber den Migrationsbehörden das Getrenntle- ben begründen müssen. Das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern sei noch nicht eingestellt gewesen und die beanzeigten Vorwürfe hätten im Raum gestanden. Sie sei nicht umhin gekommen, die Vorwürfe ihrer Sicht gemäss zu schildern, zumal diese das Getrenntleben begründeten (Urk. 5 S. 4).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hält den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, Mutwilligkeit sei kein Tatbestandsmerkmal der falschen Anschuldigung. Vor dem Hintergrund des in der Einstellungsverfügung vom
14. September 2021 beschriebenen ehelichen Konflikts und des offensichtlich misstrauischen Zustands der Beschwerdegegnerin 1 scheine ein Motiv für eine falsche Anschuldigung auf der Hand zu liegen. Sie habe gegenüber dem Zwangs- massnahmengericht im Gewaltschutzverfahren die Falschheit ihrer schweren Vorwürfe anerkannt und sich sogar dazu bereit erklärt, die Verfahrenskosten zu übernehmen, was ein klares Schuldeingeständnis darstelle. Schon allein deshalb dürfe nicht auf eine klare Straflosigkeit geschlossen werden. Um zu beurteilen, ob sie in der Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 falsche Angaben gemacht habe, sei zwingend eine Strafuntersuchung durchzuführen. Zumindest prima vista kön- ne nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussagen falsch gewesen seien, an- dernfalls die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen eines so schweren Vorwurfs kaum eingestellt hätte. Zu beachten gelte es in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die mit der Sache befassten Gerichte, namentlich das Be- zirksgericht Dielsdorf im Entsiegelungsverfahren und das Obergericht des Kan- tons Zürich im Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung eines DNA-Profils, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 offensichtlich anders beurteilt hätten. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdegegnerin 1
- 7 - anlässlich ihrer Anzeigeerstattung die erhobenen Vorwürfe sehr konkret geschil- dert (Urk. 2 S. 4-9). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es habe keine Notwendigkeit be- standen, gegenüber dem Migrationsamt mit Schreiben vom 20. August 2021 mutmasslich wahrheitswidrige und ehrverletzende Angaben zu machen. Als Grund für die Trennung hätte die Beschwerdegegnerin 1 eheliche Konflikte nen- nen können. Prima vista erscheine es fraglich, dass sie ihren Abklärungspflichten vorgängig der mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen genügend nachge- kommen sei. Zu beachten gelte es in diesem Zusammenhang, dass sie im betref- fenden Zeitpunkt gewusst habe, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer wegen des Vorwurfs sexueller Handlungen zum Nachteil von C._____ ein- gestellt werde, weil sich die Vorwürfe nicht objektivieren liessen. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf die Anzeige der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Mai 2021 sowie auf Äusserungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 15. Juli 2021. Seiner Ansicht nach wäre vor diesem Hintergrund eine vorsich- tigere Formulierung im Schreiben an das Migrationsamt mehr als angezeigt ge- wesen (Urk. 2 S. 10 f.).
E. 3.1 Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde ei- nes Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsentscheid verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170, 176 E. 2.1.). Die falsche Anschuldigung muss nach dem Gesetzes- wortlaut bei einer "Behörde", indes nicht zwingend bei einer Strafbehörde erfol- gen. Gemeint sind vielmehr sämtliche Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und der Justiz, die in der Regel eine Anzeigepflicht
- 8 - trifft oder zumindest über ein Anzeigerecht verfügen, so dass mit einer Weiterlei- tung gerechnet werden kann (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N. 19 ff.; vgl. Urteil BGer 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte mög- licherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher da- rum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Diesbezüglich scheidet Eventu- alvorsatz aus (BGE 136 IV 170, 176 f. E. 2.1., m. w. H.; Urteil BGer 6B_1300/- 2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1.). Erforderlich ist zudem die Absicht, eine Straf- verfolgung herbeizuführen. Daran fehlt es, wenn die Bezichtigung bei der Behörde wider besseres Wissen vorgebracht wird, eine Strafuntersuchung gegen die be- zichtigte Person wegen der fraglichen Handlungen aber bereits hängig ist (BGE 111 IV 159, 164 E. 2.b). Entsprechend genügt es auch nicht, wenn einzig be- zweckt wird, eine hängige Strafuntersuchung fortdauern zu lassen (BSK StGB- Delnon/Rüdy, a. a. O., Art. 303 N. 30, m. H.). An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren einge- stellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen eine unschuldige Person erhoben worden. Wer zu Unrecht be- schuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170, 177 E. 2.2., m. w. H.). Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpoliti- schen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (Donatsch/Thommen/- Wohlers, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, 466). Liegen indes nach dem sicheren Wis- sen einer Anzeige erstattenden Person keine konkreten Anhaltspunkte für die be- zichtigte Tat vor, kann auf ein Handeln wider besseres Wissen geschlossen wer- den (vgl. Urteil BGer 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.4.2.; PK StGB- Trechsel/Pieth, 4. Aufl. 2021, Art. 303 N. 8; BSK StGB-Delnon/Rüdy, a. a. O., Art. 303 N. 43).
- 9 -
E. 3.2 Vorliegend steht eine allfällige falsche Anschuldigung durch die Beschwerde- gegnerin 1 infolge der Anzeigeerstattung am 7. Dezember 2020 im Raum. Die Er- füllung des Tatbestands im Zusammenhang mit dem späteren Schreiben an das Migrationsamt fällt dagegen von vornherein ausser Betracht. In jenem Zeitpunkt, namentlich am 20. August 2021 (vgl. Urk. 7/2/2), war die Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, wie der Beschwerdegegnerin 1 bekannt war, aufgrund der eben erwähnte Anzeige längst eröffnet.
E. 3.2.1 Die dargelegte staatsanwaltschaftliche Begründung der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung erschöpfte sich nicht im Ausschluss möglichen Mutwillens, im Sinne eines unüberlegten, leichtfertigen und auf die Befriedigung einer momentanen Laune gerichteten Handelns der Be- schwerdegegnerin 1 (vgl. BGE 121 IV 131 [= Pra 85 (1996) Nr. 135], 137 E. 5.b, in Bezug auf Art. 179septies StGB). Vielmehr stellte die Staatsanwaltschaft ent- scheidend darauf ab, dass konkrete Hinweise auf wider besseres Wissen erfolgte Verdachtsäusserungen bzw. Anschuldigungen durch die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Polizei fehlten. Dem ist, wie im Folgenden darzulegen sein wird, beizupflichten. Die Beschwerdegegnerin 1 führte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am ge- nannten Datum aus, C._____ habe ihr während eines Aufenthalts im Kosovo und im Zusammenhang mit einer juckenden bzw. brennenden Rötung im Vaginalbe- reich davon berichtet, dass der Beschwerdeführer sie dort geküsst und mit der Zunge geleckt habe (Urk. 7/2/4 S. 8 f.). Weiter habe sie (die Beschwerdegegnerin
1) C._____ am Tag nach der Rückkehr aus dem Kosovo gefragt, ob der Be- schwerdeführer etwas mit ihr gemacht habe, was C._____ mit "ja" beantwortet habe, er habe sie mit dem Finger berührt, wobei C._____ auf ihren Schambereich gezeigt habe (Urk. 7/2/4 S. 18). Ausserdem berichtete die Beschwerdegegnerin 1 davon, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu früher plötzlich die Nähe zu C._____ gesucht und sie einmal auf seinen Schoss genommen habe, wobei seine Hände zwischen ihren Beinen geruht hätten. Er habe sie jeweils hochgehoben und sei "wie ein Hund" zwischen ihre Beine und habe "Oh meine Prinzessin" ge-
- 10 - sagt. Anschliessend habe er seine Tochter auf dem Oberkörper platziert. Da habe sie (die Beschwerdegegnerin 1) bemerkt, dass er eine Erektion gehabt habe (Urk. 7/2/4 S. 11 f.). Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Beschwerdegegnerin 1 mit ihren Aussagen konkrete Anschuldigungen erhob. Sie machte aber nicht gel- tend, explizite sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers an bzw. mit seiner Tochter selber beobachtet, geschweige denn hierfür objektive Beweise zu haben. Bezüglich der angeblichen Erzählungen von C._____ geht aus den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres hervor, dass sie wiedergab, was sie aus den Gesten und Worten eines damals dreijährigen Kleinkindes (vgl. Urk. 7/2/-
2) geschlossen hatte (vgl. Urk. 7/2/4 S. 8 f., S. 13). Die Beschwerdegegnerin 1 gab zudem an, einen Teil der Erzählungen ihrer Tochter mit dem Mobiltelefon aufgezeichnet zu haben, räumte indes ein, die Aufnahmen erst nachträglich er- stellt zu haben, nachdem sie C._____ nochmals gebeten habe, zu erzählen, was passiert sei (Urk. 7/2/4 S. 9). Weiter teilte die Beschwerdegegnerin 1 der Polizei den von einer noch im Kosovo aufgesuchten Ärztin erstellten Befund mit, der sich hinsichtlich des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs von C._____ unauffällig präsentierte. Namentlich las die Beschwerdegegnerin 1 vor, dass das Jungfern- häutchen für intakt befunden und festgestellt worden sei, dass die Schamlippen äusserlich und innerlich gerötet und geschwollen seien, wobei sie bezüglich des Letzteren erklärte, die Ärztin habe bei C._____ einen Pilz diagnostiziert (Urk. 7/2/-
E. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 nahm die vorliegend zur Diskussion stehenden Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer im Gewaltschutzverfahren und damit nur kurze Zeit nach der Anzeigeerstattung zurück. Sie erklärte in der ge- richtlichen Befragung am 15. Dezember 2020, sich mit dem Beschwerdeführer versöhnt zu haben, wobei ihnen ein Imam geholfen habe. Damit konfrontiert, dass schwere Vorwürfe, namentlich sexuelle Übergriffe zum Nachteil von C._____, im Raum stünden, führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, sie habe das damals falsch interpretiert, es sei nichts passiert, sie habe aus Angst um ihre Kinder überrea- giert. Sie schaue viele Nachrichten, in denen ständig über sexuelle Übergriffe an Kindern berichtet werde. Sie habe sich beeinflussen lassen und Angst gehabt, dass ihren Kindern dasselbe widerfahren sei. Es tue ihr leid, auch für den Be- schwerdeführer. Sie habe immer gesagt, dass sie es nicht gesehen habe und sie sich nicht sicher sei. Danach gefragt, ob sie sich Gedanken über die Kostenfolgen des Verfahrens gemacht habe, antwortete die Beschwerdegegnerin 1, sie sei Hausfrau. Sie wolle nicht, dass der Beschwerdeführer etwas bezahlen müsse, da er unschuldig sei. Sie habe falsch gehandelt. Sie werde die Kosten übernehmen, sofern sie diese bezahlen könne (Urk. 7/2/6 S. 3 f.). Das für das Gewaltschutzverfahren zuständige Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf bezog sich in seinem Entscheid vom 15. Dezember 2020 auf die soeben wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und führte zur Kosten- auflage aus, sie habe Anlass für das Verfahren gegeben, "da sie ihn angezeigt habe, obschon er gar nichts gemacht habe" (Urk. 7/2/7 S. 4, E. 4.1.). Der Be- schwerdeführer gibt diesen letzteren Satz - wie bereits in der Strafanzeige (Urk. 7/- 1 S. 4) - in insofern irreführender Weise losgelöst vom Kontext und ungeachtet der Verwendung der indirekten Rede als vermeintliche gerichtliche Tatsachen- feststellung wieder (Urk. 2 S. 6).
- 12 - Auch von einem klaren Schuldeingeständnis bezüglich bewusst wahrheitswidriger Anschuldigungen kann entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin 1 sprach von einer falschen (subjektiven) In- terpretation ihrer Wahrnehmungen und einer Überreaktion, nicht aber davon, sie habe unwahre objektive Tatsachen geschildert oder den Beschwerdeführer eines sexuellen Übergriffs auf seine Tochter bezichtigt, ohne davon ausgegangen bzw. überzeugt gewesen zu sein, Anzeichen für einen entsprechenden Übergriff wahr- genommen zu haben. Abgesehen davon gab die Beschwerdegegnerin 1 zu ihren Ausführungen im Gewaltschutzverfahren anlässlich ihrer Einvernahme als Privat- klägerin am 15. Juli 2021 zu Protokoll, die Anzeige nach einem Besuch bei einem Imam und nachdem sie vom Beschwerdeführer mittels Todesdrohungen unter Druck gesetzt worden sei zurückgezogen zu haben (Urk. 3/5 S. 7 ff.). Dazu bzw. zu den betreffenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich der Be- schwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht.
E. 3.2.3 Nach der dargelegten Rechtsprechung kann sodann aus dem Umstand, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern letztlich am 14. September 2021 (inzwischen rechtskräf- tig) eingestellt wurde, nicht darauf geschlossen werden, die Strafanzeige bzw. die blosse Verdachtsäusserung der Beschwerdegegnerin 1 sei allenfalls wider besse- res Wissen erfolgt. Grund für die Einstellung waren nicht erwiesene Falschaussa- gen der Beschwerdegegnerin 1, sondern die Staatsanwaltschaft gelangte zum Schluss, dass deren Schilderungen keine konkreten Rückschlüsse auf sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers zum Nachteil seiner Tochter zuliessen und die lediglich indirekten Schilderungen von C._____ auf eine suggestive Fragestel- lung der misstrauischen Mutter hindeuteten sowie, dass die von Letzterer geltend gemachten Handlungen für sich nicht sexueller Natur seien (Urk. 7/3 S. 4). Der Vollständigkeit halber verwies die Staatsanwaltschaft darauf, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf im Entsiegelungsverfahren und ebenso die hiesige Kammer im Beschwerdeverfahren betreffend DNA- Profilerstellung einen hinreichenden Tatverdacht verneint hätten (Urk. 7/3 S. 4 f.). Auch aus den Erwägungen in jenen Entscheiden lässt sich in vorliegendem Zu-
- 13 - sammenhang aber nichts zu Gunsten der Position des Beschwerdeführers ablei- ten. Die damalige zwangsmassnahmenrichterliche Einschätzung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 als unglaubhaft gründete auf dem Umstand, dass sie ihre schweren Vorwürfe im Sinne einer insofern "bemerkenswerten Kehrtwende" im Gewaltschutzverfahren zurückgenommen hatte. Das Gericht hielt explizit fest, dass, "nachdem" die Beschwerdegegnerin 1 ihre Aussagen wiederrufen habe, die Schilderung der angeblich sexuellen Handlungen "im Nachhinein" als unglaubhaft erschienen, und weiter, ihre vorgebrachten Vermutungen beruhten nicht auf einer plausiblen Grundlage, "dies nicht zuletzt aufgrund ihrer Erklärungen beim ZMG Dielsdorf" (Urk. 3/2 S. 11, E. 4.1.). Im Übrigen gelangte das Zwangsmassnahmen- gericht schlicht zum Schluss, dass für den gegenüber dem Beschwerdeführer er- hobenen Vorwurf keine Sachbeweise vorlägen (Urk. 3/2 S. 8, E. 3.1.). Die hiesige Kammer schloss sich im Beschluss vom 8. März 2021 betreffend Erstellung eines DNA-Profils den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts an und hielt er- gänzend fest, dass auch die damals neu aktenkundig gemachten Arztberichte über die körperliche Untersuchung von C._____ keinen hinreichenden Tatver- dacht zu begründen vermöchten (Urk. 3/3 S. 7 ff., E. II.4.c-d).
E. 3.3 Falschangaben in den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1 - etwa be- züglich ihrer persönlichen Wahrnehmungen oder von angeblichen verbalen oder nonverbalen Mitteilungen von C._____ - können zwar nicht mit absoluter Sicher- heit ausgeschlossen werden. Nach dem Dargelegten sind aber derzeit erhebliche und konkrete Hinweise auf ein im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 7. Dezem- ber 2020 allenfalls sicheres Wissen der Beschwerdegegnerin 1 darum, dass der Beschwerdeführer gegenüber C._____ nie sexuell übergriffig geworden war, zu verneinen. Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerde keine Beweismit- tel, die insofern weiterführende Erkenntnisse versprächen, und solche sind auch nicht ersichtlich. Bei C._____ handelt es sich um ein Kleinkind, das im fraglichen Zeitpunkt erst drei Jahre alt war. Ihre Befragung scheidet wie im eingestellten Ver- fahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern aus (vgl. Urk. 7/3 S. 4). Folg- lich ist von vornherein davon auszugehen, dass sich der Tatbestand der falschen Anschuldigung in subjektiver Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wird erstellen lassen. Unter diesen Umständen trifft die Staatsanwaltschaft wie
- 14 - dargelegt keine gesetzliche Pflicht, ein Strafverfahren zu eröffnen und weitere Ermittlungen zu tätigen.
- 15 -
E. 4 S. 10). Die Beschwerdegegnerin 1 tat somit gegenüber der Polizei erkennbar lediglich ihre Vermutungen kund, die sie gestützt auf ihre subjektive Interpretation bestimmter Vorkommnisse und Wahrnehmungen hegte. Es mag der Schluss na- he liegen, sie sei allenfalls ihrer bereits vorgefassten inneren Überzeugung ge- folgt, ihre Tochter werde sexuell missbraucht, und habe entsprechend vorschnell konkrete Verdachtsmomente wahrzunehmen geglaubt und möglicherweise auch die Erzählungen ihrer Tochter entsprechend beeinflusst. Dies führt aber gerade nicht zur ernstlichen Annahme, die Beschwerdegegnerin 1 könnte im sicheren Wissen darum Anzeige erstattet haben, dass nie ein sexueller Missbrauch durch den Beschwerdeführer stattgefunden hat. Wie dargelegt genügt Eventualvorsatz zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung nicht. Ein
- 11 - angesichts des ehelichen Konflikts und möglicher Kränkungen der Beschwerde- gegnerin 1 denkbares Motiv vermag daran nichts zu ändern. Darin ist für sich noch kein konkreter Hinweis auf eine direkt vorsätzliche, falsche Bezichtigung zu erblicken.
E. 4.1 Eine allfällige Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 wegen Ehrverletzung im Sinne der Art. 173 f. StGB durch die Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 oder auch die spätere (implizite) Bestätigung der Beschuldigungen anlässlich der Ein- vernahme als Privatklägerin am 15. Juli 2021 scheidet bereits mangels eines für die Verfolgung erforderlichen rechtzeitig gestellten Strafantrags aus (vgl. Art. 31 StGB). Der Beschwerdeführer hatte von den entsprechenden Vorkommnissen je- weils unmittelbar bzw. jedenfalls mehr als drei Monate vor seiner Gegenanzeige vom 8. Dezember 2021 (Urk. 7/1) Kenntnis erlangt (vgl. Urk. 7/2/6 S. 2 f.; Urk. 7/2/- 7; Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 3/2+3). Er erachtet die Tatbestände der Verleumdung bzw. Üblen Nachrede jedoch in Bezug auf ein Schreiben der Beschwerdegegne- rin 1 an das Migrationsamt vom 20. August 2021 als erfüllt (vgl. Urk. 7/1; Urk. 2 S. 9 ff.). Von Letzterem nahm der Beschwerdeführer gemäss seinen unbestritte- nen Angaben in der Strafanzeige im Rahmen der Einsichtnahme in die migrati- onsrechtlichen Akten Kenntnis, die ihm am 8. September 2021 zugestellt worden seien (Urk. 771 S. 3). Demnach ist davon auszugehen, dass diesbezüglich ein gültiger Strafantrag für die Verfolgung allfälliger Ehrverletzungsdelikte vorliegt.
E. 4.2 Der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB erfordert in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung - äquivalent zum Tatbestand der falschen An- schuldigung - wider besseres Wissen und mithin in subjektiver Hinsicht ein direkt vorsätzliches Handeln. Mit der Staatsanwaltschaft ist auf die vorangegangenen Ausführungen betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung zu verweisen. Wie dargelegt beste- hen keine rechtserheblichen Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin 1 um die Unwahrheit ihrer Anschuldigungen sicher wusste, und ist vielmehr davon auszugehen, dass sie selber von einem allfälligen sexuellen Missbrauch von C._____ überzeugt war und hierfür tatsächliche Verdachtsmomente wahrgenom- men zu haben glaubte (E. III.3.2. f.). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Schrei- bens an das Migrationsamt. Sie verfasste dieses rund drei Wochen vor der Ein- stellung des gegen den Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens (vgl. Urk. 7/2/- 2; Urk. 7/2/5). Seine Unschuld war noch nicht verbindlich festgestellt worden.
- 16 - Nicht massgebend ist insofern der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 um die einst geäusserte Absicht der Staatsanwaltschaft wusste, das Verfahren man- gels objektiver Beweise einzustellen. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
26. Mai 2021 enthielt lediglich die Mitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO über den - gestützt auf die Aktenlage im damaligen Zeitpunkt - geplanten Unter- suchungsabschluss (Urk. 3/4). Die Parteien erhielten zugleich die Möglichkeit, weitere Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; Urk. 3/4). Über den im Folgenden von der Beiständin von C._____ gestellten Beweisantrag wurde erst im Rahmen der Einstellungsverfügung entschieden (vgl. Urk. 7/5 S. 3). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Äusserungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Befragung der Beschwerdegegnerin 1 am 15. Juli 2021 als Privatklägerin. Mit der Bekundung die "Herausforderung in jenem Verfahren" [betreffend sexuelle Hand- lungen mit Kindern] sei, dass sich die Vorwürfe nicht objektivieren liessen, tat die Staatsanwaltschaft lediglich ihre vorläufige Einschätzung kund. Die Beschwerde- gegnerin 1 reagierte darauf mit Unverständnis und ihre Rechtsvertreterin wendete ein, dass die Frage der Objektivierbarkeit mangels Aktenkenntnis nicht beurteilt werden könne (Urk. 3/5 S. 20 f.). Somit kann auch daraus nicht geschlossen wer- den, die Beschwerdegegnerin 1 habe möglicherweise entgegen ihrer inneren Überzeugung bzw. ihrem sicheren Wissen von sexuellen Übergriffen berichtet und später gegenüber dem Migrationsamt bewusst haltlose Anschuldigungen wiederholt.
E. 4.3.1 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist strafbar, wer jeman- den bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, und wer solches weiterverbreitet. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser auf die ehrverletzende Mitteilung und die Kenntnisnahme durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit der Äusserung beziehen muss (BGE 118 IV 153, 166 E. 5.g; Urteil BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4., m. w. H.). Be- weist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2), es sei denn, die
- 17 - Äusserungen erfolgten ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwer- fen (Ziff. 3). Der Wahrheitsbeweis in Bezug auf den Vorwurf einer strafbaren Handlung kann grundsätzlich nur durch Verurteilung erbracht werden (Urteile BGer 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2. [nicht publ. in BGE 144 I 234], 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.2.). In Bezug auf den Gutglau- bensbeweis gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht die ihm nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen (Urteil BGer 6B_735/2022 vom 2. Februar 2022 E. 3.1., m. w. H.). Liegen Rechtfertigungsgründe vor, bedarf es keines Entlas- tungsbeweises (BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.1. m. H.; Urteil BGer 6B_541/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.). Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz ge- bietet oder erlaubt, auch wenn das Verhalten nach dem Strafgesetzbuch oder ei- nem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich bei all- fälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche be- zeichnen. Ebenso handelt der Zeuge aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er für wahr hält; dies gilt selbst dann, wenn er bei pflicht- gemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen können. Da die Bereitschaft zur Auskunftserteilung und zur Aus- sage gegenüber Behörden rechtlich erwünscht bzw. im Interesse der Justiz liegt, ist der Schutz von Art. 14 StGB auch Personen zuzubilligen, die zur Aussage nicht verpflichtet, indes befugt sind (zum Ganzen: BGE 135 IV 177 ff. E. 4.,
m. w. H.; vgl. sodann BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.1. f.; Urteil BGer 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2.).
- 18 -
E. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 wurde mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 5. August 2021 dazu aufgefordert, im Hinblick auf die Prü- fung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers diverse Fragen zu beantwor- ten. Unter anderem wurde sie zur Angabe der Gründe für die Trennung angehal- ten. Weiter wurde sie nach der Regelung des Getrenntlebens und zum Besuchs- recht betreffend die Kinder gefragt. Abschliessend enthält das Schreiben den Hinweis an die Beschwerdegegnerin 1, dass sie nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) dazu verpflichtet sei, wahrheitsgetreu alle Informationen zu liefern, die das Migrationsamt für seinen Entscheid benötigt (Urk. 7/2/8). Im inkriminierten Antwortschreiben vom 20. August 2021 führte die Beschwerde- gegnerin 1 zu den Gründen des Getrenntlebens aus, am 21. Mai 2021 mit ihren Kindern in ein Frauenhaus geflüchtet zu sein, da sie keinen Ausweg mehr gese- hen habe. Der Beschwerdeführer habe die gemeinsame Tochter sexuell miss- braucht und sei ihr (der Beschwerdegegnerin 1) gegenüber gewalttätig geworden und habe sie vergewaltigt. Sie habe gewusst, dass sie weg von ihm müsse, je- doch sei das nicht so einfach gewesen, da er ihr mit dem Tod und damit gedroht habe, ihr die Kinder wegzunehmen und ihre ganze Familie zu töten. Sie habe den Beschwerdeführer auch schon zwei Mal bei der Polizei angezeigt. Weiter führte die Beschwerdegegnerin 1 zum Besuchsrecht unter anderem aus, der im Ehe- schutz vereinbarte Vorschlag sei nicht akzeptiert worden, es gehe um den Schutz von C._____, die mitgeteilt habe, dass ihr Vater sie einige Male missbraucht habe (Urk. 7/2/2). Im Zeitpunkt ihres Antwortschreibens war die Einstellung des Verfahrens noch nicht erfolgt, jedoch hatte die Beschwerdegegnerin 1, wie bereits in anderem Zu- sammenhang dargelegt, Kenntnis von der vorläufigen Auffassung der Staatsan- waltschaft, wonach keine objektiven Beweise für einen allfälligen Missbrauch von C._____ vorlägen (vgl. E. III.4.2.). Ob die Beschwerdegegnerin 1 daher, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, vor der Wiederholung ihrer Anschuldigungen gegenüber dem Migrationsamt weitere Abklärungen hätte tätigen müssen, um sich in gutem Glauben wähnen zu können, kann dahingestellt bleiben. Der
- 19 - Schluss der Staatsanwaltschaft, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 jedenfalls auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, namentlich gesetzlich erlaubtes Handeln nach Art. 14 StGB, ist nicht zu beanstanden. Die Frage nach einem all- fälligen Gelingen des Gutglaubensbeweises ist folglich nicht entscheidend. Art. 90 AIG statuiert in den Verfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung von Auslän- dern eine Mitwirkungspflicht nicht nur des Betroffenen, sondern auch von Drittper- sonen. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, zutreffende und vollständige An- gaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu ma- chen (Art. 90 lit. a AIG). Macht eine Person falsche Angaben oder verschweigt sie wesentliche Tatsachen, kann sie mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geld- strafe bestraft werden (Art. 118 Abs. 1 AIG). Die Beschwerdegegnerin 1 begrün- dete die Trennung vom Beschwerdeführer unter anderem mit dessen sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter, wobei dem Schreiben entnommen wer- den kann, dass sie sich diesbezüglich auf die angeblichen Mitteilungen der Toch- ter im Kleinkindalter berief. Auf eine detaillierte Schilderung von bestimmten Vor- kommnissen verzichtete die Beschwerdegegnerin 1. Sie erwähnte zudem, bei der Polizei Anzeige erstattet zu haben. Somit geht aus ihren Schilderungen klar her- vor, dass es sich um Verdächtigungen handelte und nicht etwa um erwiesene Tatsachen. Dass gegenwärtig keine Anhaltspunkte für ein sicheres Wissen betref- fend die Unwahrheit der Anschuldigungen bestehen, wurde bereits ausgeführt. Auch wenn das Getrenntleben neutraler und lediglich mit dem Hinweis auf eheli- che Konflikte hätte begründet werden können, kann sich die Beschwerdegegnerin 1 angesichts ihrer strafbewehrten Mitwirkungspflicht im migrationsrechtlichen Ver- fahren auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB berufen. Welches die für die Regelung des Aufenthaltes wesentlichen Tatsachen sind, ist für Laien nicht ohne Weiteres klar. Folglich kann den nach Art. 90 lit. a AIG zur Auskunft ver- pflichteten Personen nicht ohne Weiteres eine Pflichtverletzung vorgeworfen wer- den, wenn ihre Auskünfte lückenhaft sind (vgl. Schaad, Verhältnis zwischen der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht und den strafprozessualen Verweige- rungsrechten, in: Jusletter vom 20. März 2017, S. 8 f.). Umgekehrt kann der Be- schwerdegegnerin 1 vorliegend nicht leichthin zum strafbewehrten Vorwurf ge- macht werden, dass sie die von ihr erfragten Beweggründe für die Trennung ohne
- 20 - Umschweifen benannte bzw. insofern ihren persönlichen Standpunkt und blosse Verdächtigungen kundtat. Sie bewegte sich im Rahmen der gesetzlichen Aus- kunftspflicht.
E. 5 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde abschliessend darauf, dass ihm mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022 trotz von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellter Nichtanhandnahme ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt worden sei und die Oberstaatsanwaltschaft folglich punkto Aussichtslosigkeit der Zivilklage offenkundig eine andere Einschätzung vertreten habe (Urk. 2 S. 12). Hierzu ist zu bemerken, dass die Oberstaatsanwalt- schaft nicht über die Rechtmässigkeit der erst beabsichtigten und von der Staats- anwaltschaft damals auch nicht näher begründeten Nichtanhandnahme eines Verfahrens zu entscheiden, sondern lediglich zu beurteilen hatte, ob dem Be- schwerdeführer - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung am 8. De- zember 2021 hin - die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft zu bewilligen sei. Die gutheissende Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft erging unbegründet (vgl. Urk. 7/5) und überdies ohne vorgängige Aktenvorlage durch die Staatsanwalt- schaft (vgl. Urk. 7/4). Bezüglich der Frage nach einem für die Untersuchungser- öffnung hinreichenden Anfangsverdacht lässt sich nichts ableiten.
E. 6 Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer in seiner Gegenanzeige vom 8. Dezember 2021 erhobenen Vorwürfen zu stützen. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.
1. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgelt- liche Rechtsverbeiständung, ersucht (Urk. 2 S. 2, Antrag Ziff. 2). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO kon-
- 21 - kretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird, und hat sie grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht. Die Privatklägerschaft hat folglich in ihrem Gesuch darzulegen, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Voraussetzung gilt auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Anspruchsgrundlage (Urteil BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2. f., m. w. H.). Als aussichtslos sind Be- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaus- sichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie (vorläufig) nichts kos- tet. Bei im Strafverfahren adhäsionsweise erhobenen Zivilklagen sind die genü- genden Gewinnaussichten in der Regel gegeben. Diese dürfen nicht verneint werden, wenn sich schwierige Fragen stellen, deren Beantwortung als unsicher erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege darf indessen verweigert werden, wenn die rechtliche Argumentation des Gesuchstellers unhaltbar ist oder die Verurtei- lung der beschuldigten Person offensichtlich ausscheidet, so dass ohne Weiteres die Nichtanhandnahme oder Einstellung zu verfügen ist (zum Ganzen: Urteil BGer 1B_414/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.2., m. w. H.).
2. Wie dargelegt ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 an die Hand nahm. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren waren vor dem Hin- tergrund der gegenwärtigen Aktenlage von vornherein nicht stichhaltig, was be- züglich sowohl des Vorwurfs der falschen Anschuldigung wie auch der geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte gilt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwie- fern er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. der Einreichung seines Gesuchs genügende, d. h. zumindest gleichmässige Gewinn- wie Verlustchancen ausrechnen durfte. Er beschränkte sich darauf, Ausführungen zur Frage der Mit-
- 22 - tellosigkeit und zur Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu machen (vgl. Urk. 2 S. 12 f.). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG und unter Berücksichtigung der ausgewiesenen (vgl. Urk. 9/2 S. 8) bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Art. 425 StPO) auf Fr. 1000.– festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädi- gung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrecht- lichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraus- setzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. - 23 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 3/1-5 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 3/1-5 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220192-O/U/SBA>BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Verfügung und Beschluss vom 24. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 20. Juni 2022, C-1/2021/10042789
- 2 - Erwägungen: I.
1. B._____ (Beschwerdegegnerin 1) erstattete am 7. Dezember 2020 Strafanzei- ge gegen ihren Ehemann und Vater ihrer zwei gemeinsamen Kinder A._____ (Beschwerdeführer) wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der dreijäh- rigen Tochter C._____ (vgl. Urk. 7/2/4). Nachdem die Staatsanwaltschaft den vo- raussichtlichen Untersuchungsabschluss angekündigt hatte, gelangte die Be- schwerdegegnerin 1 am 26. Mai 2021 an die Kantonspolizei Zürich und beschul- digte den Beschwerdeführer zusätzlich der sexuellen Gewalt ihr gegenüber (vgl. Urk. 7/3 S. 3). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich stellte das gegen den Beschwerde- führer geführte Verfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern am
14. September 2021 ein (Urk. 7/2/5). Der Entscheid blieb - soweit bekannt - un- angefochten. Bezüglich der beanzeigten mutmasslichen Taten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 schloss die Staatsanwaltschaft die Untersuchung am
24. Mai 2022 mittels Anklage ans Bezirksgericht Dielsdorf ab (vgl. Urk. 5 S. 2).
2. Am 8. Dezember 2021 erstattete der Beschwerdeführer Gegenanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 zum einen wegen falscher Anschuldigung durch die Anzeigeerstattung am 7. Dezember 2020 bei der Polizei. Zum anderen warf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 Verleumdung bzw. Üble Nachrede vor, da sie in einem Schreiben vom 20. August 2021 an das Migrationsamt des Kantons Zürich die Anschuldigung des sexuellen Missbrauchs von C._____ wie- derholt habe (Urk. 7/1). Die genannte Staatsanwaltschaft erliess am 20. Juni 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2022 Beschwer- de mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung gegen die Beschwerde- gegnerin 1 durchzuführen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 2).
- 3 - Die Beschwerde erweist sich, wie im Folgenden darzulegen sein wird, als klar un- begründet. Auf die Einholung von Stellungnahmen konnte daher in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO verzichtet werden. II.
1. Konstituiert sich ein Geschädigter im Verfahren als Strafkläger, verlangt er die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und hat als Privatkläger Parteistellung inne (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Daraus folgt, unabhängig von einer Zivilklage, das rechtlich geschütz- te Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, gegen einen für ihn folglich nega- tiven Nichtanhandnahme- oder Einstellungsentscheid Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 139 IV 78 = Pra 102 [2013] Nr. 58 E. 3.3.3, in Bezug auf die Möglich- keit, gegen ein Urteil Berufung einzulegen; vgl. sodann Art. 322 Abs. 2 i. V. m. Art. 310 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der beanzeigten Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 f. StGB) Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt für den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). Diese letztere Bestimmung schützt zwar primär das allgemeine Interesse an der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, daneben aber auch die Persönlichkeits- rechte des zu Unrecht Angeschuldigten mit Bezug etwa auf dessen Ehre, Freiheit und Privatsphäre (BGE 136 IV 170, 175 E. 2.1.). Im Rahmen seiner Strafanzeige hat der Beschwerdeführer erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituieren zu wollen (Urk. 7/1 S. 2). Er ist mithin zur vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, kann die Staatsanwalt-
- 4 - schaft auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichten und sogleich eine Nicht- anhandnahmeverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Verfahrenserledigung durch Nichtanhandnahme ist dem Gesetzeswortlaut folgend nur für sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle vorgesehen. Im Zwei- felsfall ist eine Untersuchung entsprechend dem aus dem strafprozessualen Le- galitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" zu eröffnen (vgl. etwa Urteile BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3., 6B_1282/2020 vom
8. Juli 2021 E. 3., je m. H. unter anderem auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2.1.). Dies ändert indes nichts daran, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung von erheblicher und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen über einen gewissen Ermessens- spielraum. Sie haben den Grundsatz in "dubio pro duriore" unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3., 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1., je m.
w. H.; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentli- chen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Zür- cher Kommentar [ZK] StPO-Landshut/Bosshard, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N. 4). So kann auch bei Vorliegen einer "Aussage gegen Aussage"-Situation auf eine (wei- tere) Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich scheint (Urteil BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2., m. H. auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2.2.). Stehen gewisse Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei fest, sind Sachverhaltsfeststellungen auch im Rahmen einer Nichtanhandnahme- verfügung zulässig (vgl. Urteil BGer 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.). Eine Nichtanhandnahme ist nach dem Gesagten immer dann angezeigt, wenn klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder es zu keiner Bestrafung kommen wird bzw. die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos wäre. So vermögen auch Rechtfertigungsgründe eine Nichtanhandnahme zu begründen, soweit solche offenkundig vorliegen (Urteile BGer 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1., 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3., 6B_324/2014 vom
- 5 -
25. September 2014 E. 1.3.; vgl. sodann ZK StPO-Landshut/Bosshard, a. a. O., Art. 310 N. 4, N. 5a; CR CPP-Grodecki/Cornu, 2. Aufl. 2019, Art. 310 N. 6a; BSK StPO-Omlin, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N. 6; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommen- tar, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N. 4a). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verneinte gestützt auf die Strafanzeige des Be- schwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1. Zur Begründung hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst fest, der Einstellungsverfügung betreffend das gegen den Beschwerdeführer angehobene Verfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der Anzeigeerstat- tung wissentlich falsche Angaben gemacht habe. Nicht jede Verdachtsäusserung, die sich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt erweise und zu keiner Verurteilung respektive Strafe führe, sei mutwillig. Das in der Strafanzeige des Beschwerde- führers ins Feld geführte Zitat aus der Verfügung des Einzelgerichts Dielsdorf vom
15. Dezember 2020 [betreffend die gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutz- massnahmen] erweise sich als aus dem Zusammenhang gerissen. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe ein ambivalentes Verhältnis zum Strafverfahren an den Tag gelegt und sinngemäss bekundet, dass sie über keine objektivierbaren Sach- beweise verfüge und vor Gericht eingeräumt, dass sie vieles falsch interpretiert habe. Diese Einsicht bedeute nicht, dass die Anzeige im Wissen um eine fehlen- de Tat erfolgt sei. Wesentlich sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der auf die Anzeigeerstattung hin erfolgten polizeilichen Befragung keine Angaben gemacht habe, die sich im Nachhinein als falsch herausgestellt hätten und von deren Un- wahrheit sie gewusst habe. Sie habe vielmehr ihre Verdachtsmomente geschil- dert. Der Verdacht sei wenig konkret gewesen, jedoch sei eine Überprüfung im Rahmen eines Strafverfahrens zweifellos zulässig gewesen. Gesamthaft ergäben sich keine hinreichenden Hinweise dafür, dass die Anzeige der Beschwerdegeg- nerin 1 mutwillig erfolgt sei (Urk. 5 S. 3 f.).
- 6 - Eine analoge Beurteilung ergebe sich bezüglich der beanzeigten Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB. Die Beschwerdegegnerin 1 sei aus den genannten Gründen nicht davon ausgegangen, dass der zur Anzeige gebrachte Verdacht falsch sei. Das Verhalten sei zudem im Lichte der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB zu prüfen und dürfte objektiv tatbestandsmässig gewesen sein, jedoch sei ohne Weiteres ersichtlich, dass ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gegenüber den Migrationsbehörden das Getrenntle- ben begründen müssen. Das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern sei noch nicht eingestellt gewesen und die beanzeigten Vorwürfe hätten im Raum gestanden. Sie sei nicht umhin gekommen, die Vorwürfe ihrer Sicht gemäss zu schildern, zumal diese das Getrenntleben begründeten (Urk. 5 S. 4). 2.2. Der Beschwerdeführer hält den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, Mutwilligkeit sei kein Tatbestandsmerkmal der falschen Anschuldigung. Vor dem Hintergrund des in der Einstellungsverfügung vom
14. September 2021 beschriebenen ehelichen Konflikts und des offensichtlich misstrauischen Zustands der Beschwerdegegnerin 1 scheine ein Motiv für eine falsche Anschuldigung auf der Hand zu liegen. Sie habe gegenüber dem Zwangs- massnahmengericht im Gewaltschutzverfahren die Falschheit ihrer schweren Vorwürfe anerkannt und sich sogar dazu bereit erklärt, die Verfahrenskosten zu übernehmen, was ein klares Schuldeingeständnis darstelle. Schon allein deshalb dürfe nicht auf eine klare Straflosigkeit geschlossen werden. Um zu beurteilen, ob sie in der Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 falsche Angaben gemacht habe, sei zwingend eine Strafuntersuchung durchzuführen. Zumindest prima vista kön- ne nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussagen falsch gewesen seien, an- dernfalls die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen eines so schweren Vorwurfs kaum eingestellt hätte. Zu beachten gelte es in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die mit der Sache befassten Gerichte, namentlich das Be- zirksgericht Dielsdorf im Entsiegelungsverfahren und das Obergericht des Kan- tons Zürich im Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung eines DNA-Profils, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 offensichtlich anders beurteilt hätten. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdegegnerin 1
- 7 - anlässlich ihrer Anzeigeerstattung die erhobenen Vorwürfe sehr konkret geschil- dert (Urk. 2 S. 4-9). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es habe keine Notwendigkeit be- standen, gegenüber dem Migrationsamt mit Schreiben vom 20. August 2021 mutmasslich wahrheitswidrige und ehrverletzende Angaben zu machen. Als Grund für die Trennung hätte die Beschwerdegegnerin 1 eheliche Konflikte nen- nen können. Prima vista erscheine es fraglich, dass sie ihren Abklärungspflichten vorgängig der mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen genügend nachge- kommen sei. Zu beachten gelte es in diesem Zusammenhang, dass sie im betref- fenden Zeitpunkt gewusst habe, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer wegen des Vorwurfs sexueller Handlungen zum Nachteil von C._____ ein- gestellt werde, weil sich die Vorwürfe nicht objektivieren liessen. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf die Anzeige der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Mai 2021 sowie auf Äusserungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 15. Juli 2021. Seiner Ansicht nach wäre vor diesem Hintergrund eine vorsich- tigere Formulierung im Schreiben an das Migrationsamt mehr als angezeigt ge- wesen (Urk. 2 S. 10 f.). 3. 3.1. Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde ei- nes Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsentscheid verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170, 176 E. 2.1.). Die falsche Anschuldigung muss nach dem Gesetzes- wortlaut bei einer "Behörde", indes nicht zwingend bei einer Strafbehörde erfol- gen. Gemeint sind vielmehr sämtliche Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und der Justiz, die in der Regel eine Anzeigepflicht
- 8 - trifft oder zumindest über ein Anzeigerecht verfügen, so dass mit einer Weiterlei- tung gerechnet werden kann (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N. 19 ff.; vgl. Urteil BGer 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte mög- licherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher da- rum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Diesbezüglich scheidet Eventu- alvorsatz aus (BGE 136 IV 170, 176 f. E. 2.1., m. w. H.; Urteil BGer 6B_1300/- 2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1.). Erforderlich ist zudem die Absicht, eine Straf- verfolgung herbeizuführen. Daran fehlt es, wenn die Bezichtigung bei der Behörde wider besseres Wissen vorgebracht wird, eine Strafuntersuchung gegen die be- zichtigte Person wegen der fraglichen Handlungen aber bereits hängig ist (BGE 111 IV 159, 164 E. 2.b). Entsprechend genügt es auch nicht, wenn einzig be- zweckt wird, eine hängige Strafuntersuchung fortdauern zu lassen (BSK StGB- Delnon/Rüdy, a. a. O., Art. 303 N. 30, m. H.). An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren einge- stellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen eine unschuldige Person erhoben worden. Wer zu Unrecht be- schuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170, 177 E. 2.2., m. w. H.). Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpoliti- schen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (Donatsch/Thommen/- Wohlers, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, 466). Liegen indes nach dem sicheren Wis- sen einer Anzeige erstattenden Person keine konkreten Anhaltspunkte für die be- zichtigte Tat vor, kann auf ein Handeln wider besseres Wissen geschlossen wer- den (vgl. Urteil BGer 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.4.2.; PK StGB- Trechsel/Pieth, 4. Aufl. 2021, Art. 303 N. 8; BSK StGB-Delnon/Rüdy, a. a. O., Art. 303 N. 43).
- 9 - 3.2. Vorliegend steht eine allfällige falsche Anschuldigung durch die Beschwerde- gegnerin 1 infolge der Anzeigeerstattung am 7. Dezember 2020 im Raum. Die Er- füllung des Tatbestands im Zusammenhang mit dem späteren Schreiben an das Migrationsamt fällt dagegen von vornherein ausser Betracht. In jenem Zeitpunkt, namentlich am 20. August 2021 (vgl. Urk. 7/2/2), war die Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, wie der Beschwerdegegnerin 1 bekannt war, aufgrund der eben erwähnte Anzeige längst eröffnet. 3.2.1. Die dargelegte staatsanwaltschaftliche Begründung der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung erschöpfte sich nicht im Ausschluss möglichen Mutwillens, im Sinne eines unüberlegten, leichtfertigen und auf die Befriedigung einer momentanen Laune gerichteten Handelns der Be- schwerdegegnerin 1 (vgl. BGE 121 IV 131 [= Pra 85 (1996) Nr. 135], 137 E. 5.b, in Bezug auf Art. 179septies StGB). Vielmehr stellte die Staatsanwaltschaft ent- scheidend darauf ab, dass konkrete Hinweise auf wider besseres Wissen erfolgte Verdachtsäusserungen bzw. Anschuldigungen durch die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Polizei fehlten. Dem ist, wie im Folgenden darzulegen sein wird, beizupflichten. Die Beschwerdegegnerin 1 führte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am ge- nannten Datum aus, C._____ habe ihr während eines Aufenthalts im Kosovo und im Zusammenhang mit einer juckenden bzw. brennenden Rötung im Vaginalbe- reich davon berichtet, dass der Beschwerdeführer sie dort geküsst und mit der Zunge geleckt habe (Urk. 7/2/4 S. 8 f.). Weiter habe sie (die Beschwerdegegnerin
1) C._____ am Tag nach der Rückkehr aus dem Kosovo gefragt, ob der Be- schwerdeführer etwas mit ihr gemacht habe, was C._____ mit "ja" beantwortet habe, er habe sie mit dem Finger berührt, wobei C._____ auf ihren Schambereich gezeigt habe (Urk. 7/2/4 S. 18). Ausserdem berichtete die Beschwerdegegnerin 1 davon, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu früher plötzlich die Nähe zu C._____ gesucht und sie einmal auf seinen Schoss genommen habe, wobei seine Hände zwischen ihren Beinen geruht hätten. Er habe sie jeweils hochgehoben und sei "wie ein Hund" zwischen ihre Beine und habe "Oh meine Prinzessin" ge-
- 10 - sagt. Anschliessend habe er seine Tochter auf dem Oberkörper platziert. Da habe sie (die Beschwerdegegnerin 1) bemerkt, dass er eine Erektion gehabt habe (Urk. 7/2/4 S. 11 f.). Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Beschwerdegegnerin 1 mit ihren Aussagen konkrete Anschuldigungen erhob. Sie machte aber nicht gel- tend, explizite sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers an bzw. mit seiner Tochter selber beobachtet, geschweige denn hierfür objektive Beweise zu haben. Bezüglich der angeblichen Erzählungen von C._____ geht aus den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres hervor, dass sie wiedergab, was sie aus den Gesten und Worten eines damals dreijährigen Kleinkindes (vgl. Urk. 7/2/-
2) geschlossen hatte (vgl. Urk. 7/2/4 S. 8 f., S. 13). Die Beschwerdegegnerin 1 gab zudem an, einen Teil der Erzählungen ihrer Tochter mit dem Mobiltelefon aufgezeichnet zu haben, räumte indes ein, die Aufnahmen erst nachträglich er- stellt zu haben, nachdem sie C._____ nochmals gebeten habe, zu erzählen, was passiert sei (Urk. 7/2/4 S. 9). Weiter teilte die Beschwerdegegnerin 1 der Polizei den von einer noch im Kosovo aufgesuchten Ärztin erstellten Befund mit, der sich hinsichtlich des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs von C._____ unauffällig präsentierte. Namentlich las die Beschwerdegegnerin 1 vor, dass das Jungfern- häutchen für intakt befunden und festgestellt worden sei, dass die Schamlippen äusserlich und innerlich gerötet und geschwollen seien, wobei sie bezüglich des Letzteren erklärte, die Ärztin habe bei C._____ einen Pilz diagnostiziert (Urk. 7/2/- 4 S. 10). Die Beschwerdegegnerin 1 tat somit gegenüber der Polizei erkennbar lediglich ihre Vermutungen kund, die sie gestützt auf ihre subjektive Interpretation bestimmter Vorkommnisse und Wahrnehmungen hegte. Es mag der Schluss na- he liegen, sie sei allenfalls ihrer bereits vorgefassten inneren Überzeugung ge- folgt, ihre Tochter werde sexuell missbraucht, und habe entsprechend vorschnell konkrete Verdachtsmomente wahrzunehmen geglaubt und möglicherweise auch die Erzählungen ihrer Tochter entsprechend beeinflusst. Dies führt aber gerade nicht zur ernstlichen Annahme, die Beschwerdegegnerin 1 könnte im sicheren Wissen darum Anzeige erstattet haben, dass nie ein sexueller Missbrauch durch den Beschwerdeführer stattgefunden hat. Wie dargelegt genügt Eventualvorsatz zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung nicht. Ein
- 11 - angesichts des ehelichen Konflikts und möglicher Kränkungen der Beschwerde- gegnerin 1 denkbares Motiv vermag daran nichts zu ändern. Darin ist für sich noch kein konkreter Hinweis auf eine direkt vorsätzliche, falsche Bezichtigung zu erblicken. 3.2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 nahm die vorliegend zur Diskussion stehenden Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer im Gewaltschutzverfahren und damit nur kurze Zeit nach der Anzeigeerstattung zurück. Sie erklärte in der ge- richtlichen Befragung am 15. Dezember 2020, sich mit dem Beschwerdeführer versöhnt zu haben, wobei ihnen ein Imam geholfen habe. Damit konfrontiert, dass schwere Vorwürfe, namentlich sexuelle Übergriffe zum Nachteil von C._____, im Raum stünden, führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, sie habe das damals falsch interpretiert, es sei nichts passiert, sie habe aus Angst um ihre Kinder überrea- giert. Sie schaue viele Nachrichten, in denen ständig über sexuelle Übergriffe an Kindern berichtet werde. Sie habe sich beeinflussen lassen und Angst gehabt, dass ihren Kindern dasselbe widerfahren sei. Es tue ihr leid, auch für den Be- schwerdeführer. Sie habe immer gesagt, dass sie es nicht gesehen habe und sie sich nicht sicher sei. Danach gefragt, ob sie sich Gedanken über die Kostenfolgen des Verfahrens gemacht habe, antwortete die Beschwerdegegnerin 1, sie sei Hausfrau. Sie wolle nicht, dass der Beschwerdeführer etwas bezahlen müsse, da er unschuldig sei. Sie habe falsch gehandelt. Sie werde die Kosten übernehmen, sofern sie diese bezahlen könne (Urk. 7/2/6 S. 3 f.). Das für das Gewaltschutzverfahren zuständige Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf bezog sich in seinem Entscheid vom 15. Dezember 2020 auf die soeben wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und führte zur Kosten- auflage aus, sie habe Anlass für das Verfahren gegeben, "da sie ihn angezeigt habe, obschon er gar nichts gemacht habe" (Urk. 7/2/7 S. 4, E. 4.1.). Der Be- schwerdeführer gibt diesen letzteren Satz - wie bereits in der Strafanzeige (Urk. 7/- 1 S. 4) - in insofern irreführender Weise losgelöst vom Kontext und ungeachtet der Verwendung der indirekten Rede als vermeintliche gerichtliche Tatsachen- feststellung wieder (Urk. 2 S. 6).
- 12 - Auch von einem klaren Schuldeingeständnis bezüglich bewusst wahrheitswidriger Anschuldigungen kann entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin 1 sprach von einer falschen (subjektiven) In- terpretation ihrer Wahrnehmungen und einer Überreaktion, nicht aber davon, sie habe unwahre objektive Tatsachen geschildert oder den Beschwerdeführer eines sexuellen Übergriffs auf seine Tochter bezichtigt, ohne davon ausgegangen bzw. überzeugt gewesen zu sein, Anzeichen für einen entsprechenden Übergriff wahr- genommen zu haben. Abgesehen davon gab die Beschwerdegegnerin 1 zu ihren Ausführungen im Gewaltschutzverfahren anlässlich ihrer Einvernahme als Privat- klägerin am 15. Juli 2021 zu Protokoll, die Anzeige nach einem Besuch bei einem Imam und nachdem sie vom Beschwerdeführer mittels Todesdrohungen unter Druck gesetzt worden sei zurückgezogen zu haben (Urk. 3/5 S. 7 ff.). Dazu bzw. zu den betreffenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich der Be- schwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. 3.2.3. Nach der dargelegten Rechtsprechung kann sodann aus dem Umstand, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern letztlich am 14. September 2021 (inzwischen rechtskräf- tig) eingestellt wurde, nicht darauf geschlossen werden, die Strafanzeige bzw. die blosse Verdachtsäusserung der Beschwerdegegnerin 1 sei allenfalls wider besse- res Wissen erfolgt. Grund für die Einstellung waren nicht erwiesene Falschaussa- gen der Beschwerdegegnerin 1, sondern die Staatsanwaltschaft gelangte zum Schluss, dass deren Schilderungen keine konkreten Rückschlüsse auf sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers zum Nachteil seiner Tochter zuliessen und die lediglich indirekten Schilderungen von C._____ auf eine suggestive Fragestel- lung der misstrauischen Mutter hindeuteten sowie, dass die von Letzterer geltend gemachten Handlungen für sich nicht sexueller Natur seien (Urk. 7/3 S. 4). Der Vollständigkeit halber verwies die Staatsanwaltschaft darauf, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf im Entsiegelungsverfahren und ebenso die hiesige Kammer im Beschwerdeverfahren betreffend DNA- Profilerstellung einen hinreichenden Tatverdacht verneint hätten (Urk. 7/3 S. 4 f.). Auch aus den Erwägungen in jenen Entscheiden lässt sich in vorliegendem Zu-
- 13 - sammenhang aber nichts zu Gunsten der Position des Beschwerdeführers ablei- ten. Die damalige zwangsmassnahmenrichterliche Einschätzung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 als unglaubhaft gründete auf dem Umstand, dass sie ihre schweren Vorwürfe im Sinne einer insofern "bemerkenswerten Kehrtwende" im Gewaltschutzverfahren zurückgenommen hatte. Das Gericht hielt explizit fest, dass, "nachdem" die Beschwerdegegnerin 1 ihre Aussagen wiederrufen habe, die Schilderung der angeblich sexuellen Handlungen "im Nachhinein" als unglaubhaft erschienen, und weiter, ihre vorgebrachten Vermutungen beruhten nicht auf einer plausiblen Grundlage, "dies nicht zuletzt aufgrund ihrer Erklärungen beim ZMG Dielsdorf" (Urk. 3/2 S. 11, E. 4.1.). Im Übrigen gelangte das Zwangsmassnahmen- gericht schlicht zum Schluss, dass für den gegenüber dem Beschwerdeführer er- hobenen Vorwurf keine Sachbeweise vorlägen (Urk. 3/2 S. 8, E. 3.1.). Die hiesige Kammer schloss sich im Beschluss vom 8. März 2021 betreffend Erstellung eines DNA-Profils den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts an und hielt er- gänzend fest, dass auch die damals neu aktenkundig gemachten Arztberichte über die körperliche Untersuchung von C._____ keinen hinreichenden Tatver- dacht zu begründen vermöchten (Urk. 3/3 S. 7 ff., E. II.4.c-d). 3.3. Falschangaben in den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1 - etwa be- züglich ihrer persönlichen Wahrnehmungen oder von angeblichen verbalen oder nonverbalen Mitteilungen von C._____ - können zwar nicht mit absoluter Sicher- heit ausgeschlossen werden. Nach dem Dargelegten sind aber derzeit erhebliche und konkrete Hinweise auf ein im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 7. Dezem- ber 2020 allenfalls sicheres Wissen der Beschwerdegegnerin 1 darum, dass der Beschwerdeführer gegenüber C._____ nie sexuell übergriffig geworden war, zu verneinen. Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerde keine Beweismit- tel, die insofern weiterführende Erkenntnisse versprächen, und solche sind auch nicht ersichtlich. Bei C._____ handelt es sich um ein Kleinkind, das im fraglichen Zeitpunkt erst drei Jahre alt war. Ihre Befragung scheidet wie im eingestellten Ver- fahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern aus (vgl. Urk. 7/3 S. 4). Folg- lich ist von vornherein davon auszugehen, dass sich der Tatbestand der falschen Anschuldigung in subjektiver Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wird erstellen lassen. Unter diesen Umständen trifft die Staatsanwaltschaft wie
- 14 - dargelegt keine gesetzliche Pflicht, ein Strafverfahren zu eröffnen und weitere Ermittlungen zu tätigen.
- 15 - 4. 4.1. Eine allfällige Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 wegen Ehrverletzung im Sinne der Art. 173 f. StGB durch die Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 oder auch die spätere (implizite) Bestätigung der Beschuldigungen anlässlich der Ein- vernahme als Privatklägerin am 15. Juli 2021 scheidet bereits mangels eines für die Verfolgung erforderlichen rechtzeitig gestellten Strafantrags aus (vgl. Art. 31 StGB). Der Beschwerdeführer hatte von den entsprechenden Vorkommnissen je- weils unmittelbar bzw. jedenfalls mehr als drei Monate vor seiner Gegenanzeige vom 8. Dezember 2021 (Urk. 7/1) Kenntnis erlangt (vgl. Urk. 7/2/6 S. 2 f.; Urk. 7/2/- 7; Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 3/2+3). Er erachtet die Tatbestände der Verleumdung bzw. Üblen Nachrede jedoch in Bezug auf ein Schreiben der Beschwerdegegne- rin 1 an das Migrationsamt vom 20. August 2021 als erfüllt (vgl. Urk. 7/1; Urk. 2 S. 9 ff.). Von Letzterem nahm der Beschwerdeführer gemäss seinen unbestritte- nen Angaben in der Strafanzeige im Rahmen der Einsichtnahme in die migrati- onsrechtlichen Akten Kenntnis, die ihm am 8. September 2021 zugestellt worden seien (Urk. 771 S. 3). Demnach ist davon auszugehen, dass diesbezüglich ein gültiger Strafantrag für die Verfolgung allfälliger Ehrverletzungsdelikte vorliegt. 4.2. Der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB erfordert in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung - äquivalent zum Tatbestand der falschen An- schuldigung - wider besseres Wissen und mithin in subjektiver Hinsicht ein direkt vorsätzliches Handeln. Mit der Staatsanwaltschaft ist auf die vorangegangenen Ausführungen betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung zu verweisen. Wie dargelegt beste- hen keine rechtserheblichen Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin 1 um die Unwahrheit ihrer Anschuldigungen sicher wusste, und ist vielmehr davon auszugehen, dass sie selber von einem allfälligen sexuellen Missbrauch von C._____ überzeugt war und hierfür tatsächliche Verdachtsmomente wahrgenom- men zu haben glaubte (E. III.3.2. f.). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Schrei- bens an das Migrationsamt. Sie verfasste dieses rund drei Wochen vor der Ein- stellung des gegen den Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens (vgl. Urk. 7/2/- 2; Urk. 7/2/5). Seine Unschuld war noch nicht verbindlich festgestellt worden.
- 16 - Nicht massgebend ist insofern der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 um die einst geäusserte Absicht der Staatsanwaltschaft wusste, das Verfahren man- gels objektiver Beweise einzustellen. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
26. Mai 2021 enthielt lediglich die Mitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO über den - gestützt auf die Aktenlage im damaligen Zeitpunkt - geplanten Unter- suchungsabschluss (Urk. 3/4). Die Parteien erhielten zugleich die Möglichkeit, weitere Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; Urk. 3/4). Über den im Folgenden von der Beiständin von C._____ gestellten Beweisantrag wurde erst im Rahmen der Einstellungsverfügung entschieden (vgl. Urk. 7/5 S. 3). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Äusserungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Befragung der Beschwerdegegnerin 1 am 15. Juli 2021 als Privatklägerin. Mit der Bekundung die "Herausforderung in jenem Verfahren" [betreffend sexuelle Hand- lungen mit Kindern] sei, dass sich die Vorwürfe nicht objektivieren liessen, tat die Staatsanwaltschaft lediglich ihre vorläufige Einschätzung kund. Die Beschwerde- gegnerin 1 reagierte darauf mit Unverständnis und ihre Rechtsvertreterin wendete ein, dass die Frage der Objektivierbarkeit mangels Aktenkenntnis nicht beurteilt werden könne (Urk. 3/5 S. 20 f.). Somit kann auch daraus nicht geschlossen wer- den, die Beschwerdegegnerin 1 habe möglicherweise entgegen ihrer inneren Überzeugung bzw. ihrem sicheren Wissen von sexuellen Übergriffen berichtet und später gegenüber dem Migrationsamt bewusst haltlose Anschuldigungen wiederholt. 4.3. 4.3.1. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist strafbar, wer jeman- den bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, und wer solches weiterverbreitet. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser auf die ehrverletzende Mitteilung und die Kenntnisnahme durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit der Äusserung beziehen muss (BGE 118 IV 153, 166 E. 5.g; Urteil BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4., m. w. H.). Be- weist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2), es sei denn, die
- 17 - Äusserungen erfolgten ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwer- fen (Ziff. 3). Der Wahrheitsbeweis in Bezug auf den Vorwurf einer strafbaren Handlung kann grundsätzlich nur durch Verurteilung erbracht werden (Urteile BGer 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2. [nicht publ. in BGE 144 I 234], 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.2.). In Bezug auf den Gutglau- bensbeweis gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht die ihm nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen (Urteil BGer 6B_735/2022 vom 2. Februar 2022 E. 3.1., m. w. H.). Liegen Rechtfertigungsgründe vor, bedarf es keines Entlas- tungsbeweises (BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.1. m. H.; Urteil BGer 6B_541/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.). Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz ge- bietet oder erlaubt, auch wenn das Verhalten nach dem Strafgesetzbuch oder ei- nem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich bei all- fälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche be- zeichnen. Ebenso handelt der Zeuge aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er für wahr hält; dies gilt selbst dann, wenn er bei pflicht- gemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen können. Da die Bereitschaft zur Auskunftserteilung und zur Aus- sage gegenüber Behörden rechtlich erwünscht bzw. im Interesse der Justiz liegt, ist der Schutz von Art. 14 StGB auch Personen zuzubilligen, die zur Aussage nicht verpflichtet, indes befugt sind (zum Ganzen: BGE 135 IV 177 ff. E. 4.,
m. w. H.; vgl. sodann BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.1. f.; Urteil BGer 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2.).
- 18 - 4.3.2. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 5. August 2021 dazu aufgefordert, im Hinblick auf die Prü- fung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers diverse Fragen zu beantwor- ten. Unter anderem wurde sie zur Angabe der Gründe für die Trennung angehal- ten. Weiter wurde sie nach der Regelung des Getrenntlebens und zum Besuchs- recht betreffend die Kinder gefragt. Abschliessend enthält das Schreiben den Hinweis an die Beschwerdegegnerin 1, dass sie nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) dazu verpflichtet sei, wahrheitsgetreu alle Informationen zu liefern, die das Migrationsamt für seinen Entscheid benötigt (Urk. 7/2/8). Im inkriminierten Antwortschreiben vom 20. August 2021 führte die Beschwerde- gegnerin 1 zu den Gründen des Getrenntlebens aus, am 21. Mai 2021 mit ihren Kindern in ein Frauenhaus geflüchtet zu sein, da sie keinen Ausweg mehr gese- hen habe. Der Beschwerdeführer habe die gemeinsame Tochter sexuell miss- braucht und sei ihr (der Beschwerdegegnerin 1) gegenüber gewalttätig geworden und habe sie vergewaltigt. Sie habe gewusst, dass sie weg von ihm müsse, je- doch sei das nicht so einfach gewesen, da er ihr mit dem Tod und damit gedroht habe, ihr die Kinder wegzunehmen und ihre ganze Familie zu töten. Sie habe den Beschwerdeführer auch schon zwei Mal bei der Polizei angezeigt. Weiter führte die Beschwerdegegnerin 1 zum Besuchsrecht unter anderem aus, der im Ehe- schutz vereinbarte Vorschlag sei nicht akzeptiert worden, es gehe um den Schutz von C._____, die mitgeteilt habe, dass ihr Vater sie einige Male missbraucht habe (Urk. 7/2/2). Im Zeitpunkt ihres Antwortschreibens war die Einstellung des Verfahrens noch nicht erfolgt, jedoch hatte die Beschwerdegegnerin 1, wie bereits in anderem Zu- sammenhang dargelegt, Kenntnis von der vorläufigen Auffassung der Staatsan- waltschaft, wonach keine objektiven Beweise für einen allfälligen Missbrauch von C._____ vorlägen (vgl. E. III.4.2.). Ob die Beschwerdegegnerin 1 daher, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, vor der Wiederholung ihrer Anschuldigungen gegenüber dem Migrationsamt weitere Abklärungen hätte tätigen müssen, um sich in gutem Glauben wähnen zu können, kann dahingestellt bleiben. Der
- 19 - Schluss der Staatsanwaltschaft, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 jedenfalls auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, namentlich gesetzlich erlaubtes Handeln nach Art. 14 StGB, ist nicht zu beanstanden. Die Frage nach einem all- fälligen Gelingen des Gutglaubensbeweises ist folglich nicht entscheidend. Art. 90 AIG statuiert in den Verfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung von Auslän- dern eine Mitwirkungspflicht nicht nur des Betroffenen, sondern auch von Drittper- sonen. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, zutreffende und vollständige An- gaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu ma- chen (Art. 90 lit. a AIG). Macht eine Person falsche Angaben oder verschweigt sie wesentliche Tatsachen, kann sie mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geld- strafe bestraft werden (Art. 118 Abs. 1 AIG). Die Beschwerdegegnerin 1 begrün- dete die Trennung vom Beschwerdeführer unter anderem mit dessen sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter, wobei dem Schreiben entnommen wer- den kann, dass sie sich diesbezüglich auf die angeblichen Mitteilungen der Toch- ter im Kleinkindalter berief. Auf eine detaillierte Schilderung von bestimmten Vor- kommnissen verzichtete die Beschwerdegegnerin 1. Sie erwähnte zudem, bei der Polizei Anzeige erstattet zu haben. Somit geht aus ihren Schilderungen klar her- vor, dass es sich um Verdächtigungen handelte und nicht etwa um erwiesene Tatsachen. Dass gegenwärtig keine Anhaltspunkte für ein sicheres Wissen betref- fend die Unwahrheit der Anschuldigungen bestehen, wurde bereits ausgeführt. Auch wenn das Getrenntleben neutraler und lediglich mit dem Hinweis auf eheli- che Konflikte hätte begründet werden können, kann sich die Beschwerdegegnerin 1 angesichts ihrer strafbewehrten Mitwirkungspflicht im migrationsrechtlichen Ver- fahren auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB berufen. Welches die für die Regelung des Aufenthaltes wesentlichen Tatsachen sind, ist für Laien nicht ohne Weiteres klar. Folglich kann den nach Art. 90 lit. a AIG zur Auskunft ver- pflichteten Personen nicht ohne Weiteres eine Pflichtverletzung vorgeworfen wer- den, wenn ihre Auskünfte lückenhaft sind (vgl. Schaad, Verhältnis zwischen der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht und den strafprozessualen Verweige- rungsrechten, in: Jusletter vom 20. März 2017, S. 8 f.). Umgekehrt kann der Be- schwerdegegnerin 1 vorliegend nicht leichthin zum strafbewehrten Vorwurf ge- macht werden, dass sie die von ihr erfragten Beweggründe für die Trennung ohne
- 20 - Umschweifen benannte bzw. insofern ihren persönlichen Standpunkt und blosse Verdächtigungen kundtat. Sie bewegte sich im Rahmen der gesetzlichen Aus- kunftspflicht.
5. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde abschliessend darauf, dass ihm mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022 trotz von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellter Nichtanhandnahme ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt worden sei und die Oberstaatsanwaltschaft folglich punkto Aussichtslosigkeit der Zivilklage offenkundig eine andere Einschätzung vertreten habe (Urk. 2 S. 12). Hierzu ist zu bemerken, dass die Oberstaatsanwalt- schaft nicht über die Rechtmässigkeit der erst beabsichtigten und von der Staats- anwaltschaft damals auch nicht näher begründeten Nichtanhandnahme eines Verfahrens zu entscheiden, sondern lediglich zu beurteilen hatte, ob dem Be- schwerdeführer - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung am 8. De- zember 2021 hin - die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft zu bewilligen sei. Die gutheissende Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft erging unbegründet (vgl. Urk. 7/5) und überdies ohne vorgängige Aktenvorlage durch die Staatsanwalt- schaft (vgl. Urk. 7/4). Bezüglich der Frage nach einem für die Untersuchungser- öffnung hinreichenden Anfangsverdacht lässt sich nichts ableiten.
6. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer in seiner Gegenanzeige vom 8. Dezember 2021 erhobenen Vorwürfen zu stützen. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.
1. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgelt- liche Rechtsverbeiständung, ersucht (Urk. 2 S. 2, Antrag Ziff. 2). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO kon-
- 21 - kretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird, und hat sie grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht. Die Privatklägerschaft hat folglich in ihrem Gesuch darzulegen, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Voraussetzung gilt auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Anspruchsgrundlage (Urteil BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2. f., m. w. H.). Als aussichtslos sind Be- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaus- sichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie (vorläufig) nichts kos- tet. Bei im Strafverfahren adhäsionsweise erhobenen Zivilklagen sind die genü- genden Gewinnaussichten in der Regel gegeben. Diese dürfen nicht verneint werden, wenn sich schwierige Fragen stellen, deren Beantwortung als unsicher erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege darf indessen verweigert werden, wenn die rechtliche Argumentation des Gesuchstellers unhaltbar ist oder die Verurtei- lung der beschuldigten Person offensichtlich ausscheidet, so dass ohne Weiteres die Nichtanhandnahme oder Einstellung zu verfügen ist (zum Ganzen: Urteil BGer 1B_414/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.2., m. w. H.).
2. Wie dargelegt ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 an die Hand nahm. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren waren vor dem Hin- tergrund der gegenwärtigen Aktenlage von vornherein nicht stichhaltig, was be- züglich sowohl des Vorwurfs der falschen Anschuldigung wie auch der geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte gilt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwie- fern er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. der Einreichung seines Gesuchs genügende, d. h. zumindest gleichmässige Gewinn- wie Verlustchancen ausrechnen durfte. Er beschränkte sich darauf, Ausführungen zur Frage der Mit-
- 22 - tellosigkeit und zur Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu machen (vgl. Urk. 2 S. 12 f.). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG und unter Berücksichtigung der ausgewiesenen (vgl. Urk. 9/2 S. 8) bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Art. 425 StPO) auf Fr. 1000.– festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädi- gung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrecht- lichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraus- setzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes.
- 23 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 3/1-5 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 3/1-5 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer