Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Mit Schreiben vom 17. November 2021 erstattete A._____ (Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige betreffend «Cyberkrime mit Sachbeschädigung, Manipulation der Telefon-Anlage sowie meines KFZ», welche sie sodann mit Schreiben vom 21., 22. und 29. November 2021 und 1. April 2022 ergänzte (Urk. 13). Am 20. Juni 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Nichtanhandnahme einer Strafverfolgung (Urk. 3).
E. 1.2 Gegen die der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2022 zugestellte (Urk. 13/13) Nichtanhandnahmeverfügung erhob diese mit Eingabe vom 29. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft «Einspruch». Eine Kopie ihres Schreibens liess sie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, zukommen (Urk. 2). Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin innert laufender Be- schwerdefrist sodann einen eigenhändig unterzeichneten «Nachtrag» zu ihrem Schreiben vom 29. Juni 2022 ein (Urk. 5). Am 17. November 2022 (Datum Post- stempel) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 14).
E. 1.3 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution von 1800 Franken leistete diese innert Frist (Urk. 10). Infolge der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlastungsmassnahmen ergeht der Entscheid in Nachach- tung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt.
E. 1.4 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
E. 2 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Strafanzeige zusammengefasst und sinngemäss aus, sie sei Opfer eines Cyber-Hackers, der ihre Telefonleitung und
- 3 - ihr Heimnetzwerk gehackt habe, wodurch verschiedene elektronische Geräte be- schädigt worden seien. Der unbekannte Hacker könne unter anderem verschie- dene Gegenstände wie ihren Fernseher, ihren Personenwagen oder den Koch- herd von der Ferne aus steuern und manipulieren oder habe auch schon einen Kurzschluss ausgelöst (Urk. 13/1).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Be- schwerdeführerin habe schon zahlreiche Strafanzeigen betreffend den von ihr be- schriebenen Hackerangriffen einer unbekannten Täterschaft bei der Kantonspoli- zei Zürich und der Staatsanwaltschaft eingereicht. Bereits in den Jahren 2013, 2017, 2019 und 2020 seien in solchen durch die Beschwerdeführerin veranlass- ten Verfahren Nichtanhandnahmeverfügungen ergangen. Zusammengefasst und im Wesentlichen sei es dabei in all jenen Verfahren jeweils um dasselbe gegan- gen, nämlich um Hacker-Angriffe auf ihre elektronischen Geräte und ihre Telefon- leitung. Es sei daher festzuhalten, dass sämtliche von ihr angezeigten Handlun- gen, die vor dem 9. März 2020 (ihre letzte Strafanzeige) begangen worden sein sollen, bereits von der letztmaligen Verfügung erfasst seien und nicht mehr Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens seien. Auch den neuen Eingaben der Be- schwerdeführerin lasse sich wiederum in keiner Weise entnehmen, inwiefern die unbekannte Täterschaft die geschilderten Hackerangriffe und damit verbundene Manipulationen begangen, sie überwacht oder ihr anderweitig einen Schaden zu- gefügt haben könnte. Selbst wenn man tatsächlich davon ausgehen würde, dass die Störungen und Dysfunktionen der technischen Geräte und ihres Fahrzeugs – sofern sie denn überhaupt einigermassen nachvollziehbar und konkret umschrie- ben worden seien – wie von der Beschwerdeführerin geschildert stattgefunden hätten und stattfinden würden, so würden sich aus ihren Eingaben und Schilde- rungen keine konkreten Hinweise auf strafbare Handlungen ergeben (Urk. 3).
E. 3.3 In ihrem Schreiben vom 29. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und zusammengefasst aus, die psychische Belastung und der mittlerweile beträchtliche finanzielle Schaden von 6000 bis 7000 Franken seien enorm. Das Beschneiden so gut wie aller ihrer persönlichen Rechte und Freiheiten durch die ständige Überwachung des «Cyberstalkers» sei
- 4 - ein Skandal. Er lasse sich immer wieder dreistere und mitunter gefährlichere An- griffe und Provokationen einfallen. So habe sie kürzlich beim Bremsen ihres Autos das Gefühl gehabt, sie fahre auf eisglatter Strasse, so stark habe ihr Fahrzeug geschlingert. Auch die Armaturen hätten zeitweise verrückt gespielt; es hätten teilweise immer wieder rote Symbole aufgeleuchtet, die keinen Sinn gemacht hät- ten – trotz regelmässiger Kontrolle durch ihren Garagisten (Urk. 2). In ihrem Nachtrag an das Obergericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nunmehr eine ganz bestimmte Person verdächtige: Ein Elektroingenieur, wel- cher alleine schon aufgrund seines Berufs das nötige Knowhow habe für viele der Taten. Er kenne auch sämtliche Pläne der Überbauung und ihrer Wohnung, da er sich diese schon nach zwei Wochen ihres Kennenlernens über den Verkäufer ha- be zusenden lasse. Sein Motiv könnte Hass und Rache gegen sie sein, da sie ihm nach drei Wochen den Laufpass gegeben habe. Danach sei ein Hass-E-Mail ge- kommen und alles habe seinen Lauf genommen (Urk. 5).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersu-
- 5 - chung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewis- sen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1).
E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass früher beanzeigte und von der Staatsanwalt- schaft bereits beurteilte mutmassliche Delikte nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung sind und damit auch nicht Gegenstand dieses Be- schwerdeverfahrens sein können (vgl. Urk. 3 Ziff. 2). Insofern ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnah- meverfügung zu Recht erwog, lassen sich den Eingaben der Beschwerdeführerin (wiederum) in keiner Weise entnehmen, inwiefern die unbekannte Täterschaft neu geschilderte Hackerangriffe und damit verbundene Manipulationen begangen, die Beschwerdeführerin überwacht oder ihr anderweitig einen Schaden zugefügt ha- ben könnte. Selbst wenn man tatsächlich davon ausgehen würde, dass die Stö- rungen der technischen Geräte und ihres Fahrzeugs wie von der Beschwerdefüh- rerin geschildert stattgefunden hatten und weiterhin stattfinden, so ergeben sich aus ihren Eingaben und Schilderungen keine konkreten Hinweise auf strafbare Handlungen. Dass schliesslich auf dem Notebook der Beschwerdeführerin angeb- lich «379282 offene Stellen und 67 Schadcodes» festgestellt worden sein sollen, wie diese im Anhang an ihre Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 2 S. 3) geltend macht, erscheint weder technisch realistisch, noch würde dies auf eine strafbare Hand- lung hinweisen. Vielmehr wäre dies lediglich ein Indiz für einen schlecht gewarte- ten Computer. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Be- schwerdeführerin nunmehr offenbar eine ganz bestimmte Person in Verdacht hat. Fehlfunktionen von Elektrogeräten und das Auftreten eines Kurzschlusses können diverse Ursachen haben (schlechte Wartung, veraltete Software etc.) und deuten nicht zwingend auf eine Manipulation von aussen hin. Auch die Swisscom prüfte
- 6 - offenbar bereits mehrfach die Telefonleitungen der Beschwerdeführerin, wobei kein Missbrauch habe festgestellt werden können (vgl. Urk. 13/2 Konvolut).
E. 5 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeu- tung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes auf Fr. 1000.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführerin ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen.
- Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird dieser nach Abzug des ihr gemäss Ziff. 2 auferlegten Betrages zurückerstattet, vorbe- hältlich allfälliger anderer Verrechnungsansprüche des Staates.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - 7 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-8/2021/10040098 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-8/2021/10040098 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220185-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 24. November 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 20. Juni 2022, B-8/2021/10040098
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Schreiben vom 17. November 2021 erstattete A._____ (Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige betreffend «Cyberkrime mit Sachbeschädigung, Manipulation der Telefon-Anlage sowie meines KFZ», welche sie sodann mit Schreiben vom 21., 22. und 29. November 2021 und 1. April 2022 ergänzte (Urk. 13). Am 20. Juni 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Nichtanhandnahme einer Strafverfolgung (Urk. 3). 1.2. Gegen die der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2022 zugestellte (Urk. 13/13) Nichtanhandnahmeverfügung erhob diese mit Eingabe vom 29. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft «Einspruch». Eine Kopie ihres Schreibens liess sie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, zukommen (Urk. 2). Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin innert laufender Be- schwerdefrist sodann einen eigenhändig unterzeichneten «Nachtrag» zu ihrem Schreiben vom 29. Juni 2022 ein (Urk. 5). Am 17. November 2022 (Datum Post- stempel) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 14). 1.3. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution von 1800 Franken leistete diese innert Frist (Urk. 10). Infolge der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlastungsmassnahmen ergeht der Entscheid in Nachach- tung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt. 1.4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Strafanzeige zusammengefasst und sinngemäss aus, sie sei Opfer eines Cyber-Hackers, der ihre Telefonleitung und
- 3 - ihr Heimnetzwerk gehackt habe, wodurch verschiedene elektronische Geräte be- schädigt worden seien. Der unbekannte Hacker könne unter anderem verschie- dene Gegenstände wie ihren Fernseher, ihren Personenwagen oder den Koch- herd von der Ferne aus steuern und manipulieren oder habe auch schon einen Kurzschluss ausgelöst (Urk. 13/1). 3.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Be- schwerdeführerin habe schon zahlreiche Strafanzeigen betreffend den von ihr be- schriebenen Hackerangriffen einer unbekannten Täterschaft bei der Kantonspoli- zei Zürich und der Staatsanwaltschaft eingereicht. Bereits in den Jahren 2013, 2017, 2019 und 2020 seien in solchen durch die Beschwerdeführerin veranlass- ten Verfahren Nichtanhandnahmeverfügungen ergangen. Zusammengefasst und im Wesentlichen sei es dabei in all jenen Verfahren jeweils um dasselbe gegan- gen, nämlich um Hacker-Angriffe auf ihre elektronischen Geräte und ihre Telefon- leitung. Es sei daher festzuhalten, dass sämtliche von ihr angezeigten Handlun- gen, die vor dem 9. März 2020 (ihre letzte Strafanzeige) begangen worden sein sollen, bereits von der letztmaligen Verfügung erfasst seien und nicht mehr Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens seien. Auch den neuen Eingaben der Be- schwerdeführerin lasse sich wiederum in keiner Weise entnehmen, inwiefern die unbekannte Täterschaft die geschilderten Hackerangriffe und damit verbundene Manipulationen begangen, sie überwacht oder ihr anderweitig einen Schaden zu- gefügt haben könnte. Selbst wenn man tatsächlich davon ausgehen würde, dass die Störungen und Dysfunktionen der technischen Geräte und ihres Fahrzeugs – sofern sie denn überhaupt einigermassen nachvollziehbar und konkret umschrie- ben worden seien – wie von der Beschwerdeführerin geschildert stattgefunden hätten und stattfinden würden, so würden sich aus ihren Eingaben und Schilde- rungen keine konkreten Hinweise auf strafbare Handlungen ergeben (Urk. 3). 3.3. In ihrem Schreiben vom 29. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und zusammengefasst aus, die psychische Belastung und der mittlerweile beträchtliche finanzielle Schaden von 6000 bis 7000 Franken seien enorm. Das Beschneiden so gut wie aller ihrer persönlichen Rechte und Freiheiten durch die ständige Überwachung des «Cyberstalkers» sei
- 4 - ein Skandal. Er lasse sich immer wieder dreistere und mitunter gefährlichere An- griffe und Provokationen einfallen. So habe sie kürzlich beim Bremsen ihres Autos das Gefühl gehabt, sie fahre auf eisglatter Strasse, so stark habe ihr Fahrzeug geschlingert. Auch die Armaturen hätten zeitweise verrückt gespielt; es hätten teilweise immer wieder rote Symbole aufgeleuchtet, die keinen Sinn gemacht hät- ten – trotz regelmässiger Kontrolle durch ihren Garagisten (Urk. 2). In ihrem Nachtrag an das Obergericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nunmehr eine ganz bestimmte Person verdächtige: Ein Elektroingenieur, wel- cher alleine schon aufgrund seines Berufs das nötige Knowhow habe für viele der Taten. Er kenne auch sämtliche Pläne der Überbauung und ihrer Wohnung, da er sich diese schon nach zwei Wochen ihres Kennenlernens über den Verkäufer ha- be zusenden lasse. Sein Motiv könnte Hass und Rache gegen sie sein, da sie ihm nach drei Wochen den Laufpass gegeben habe. Danach sei ein Hass-E-Mail ge- kommen und alles habe seinen Lauf genommen (Urk. 5). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersu-
- 5 - chung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewis- sen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass früher beanzeigte und von der Staatsanwalt- schaft bereits beurteilte mutmassliche Delikte nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung sind und damit auch nicht Gegenstand dieses Be- schwerdeverfahrens sein können (vgl. Urk. 3 Ziff. 2). Insofern ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnah- meverfügung zu Recht erwog, lassen sich den Eingaben der Beschwerdeführerin (wiederum) in keiner Weise entnehmen, inwiefern die unbekannte Täterschaft neu geschilderte Hackerangriffe und damit verbundene Manipulationen begangen, die Beschwerdeführerin überwacht oder ihr anderweitig einen Schaden zugefügt ha- ben könnte. Selbst wenn man tatsächlich davon ausgehen würde, dass die Stö- rungen der technischen Geräte und ihres Fahrzeugs wie von der Beschwerdefüh- rerin geschildert stattgefunden hatten und weiterhin stattfinden, so ergeben sich aus ihren Eingaben und Schilderungen keine konkreten Hinweise auf strafbare Handlungen. Dass schliesslich auf dem Notebook der Beschwerdeführerin angeb- lich «379282 offene Stellen und 67 Schadcodes» festgestellt worden sein sollen, wie diese im Anhang an ihre Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 2 S. 3) geltend macht, erscheint weder technisch realistisch, noch würde dies auf eine strafbare Hand- lung hinweisen. Vielmehr wäre dies lediglich ein Indiz für einen schlecht gewarte- ten Computer. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Be- schwerdeführerin nunmehr offenbar eine ganz bestimmte Person in Verdacht hat. Fehlfunktionen von Elektrogeräten und das Auftreten eines Kurzschlusses können diverse Ursachen haben (schlechte Wartung, veraltete Software etc.) und deuten nicht zwingend auf eine Manipulation von aussen hin. Auch die Swisscom prüfte
- 6 - offenbar bereits mehrfach die Telefonleitungen der Beschwerdeführerin, wobei kein Missbrauch habe festgestellt werden können (vgl. Urk. 13/2 Konvolut).
5. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeu- tung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes auf Fr. 1000.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführerin ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen.
3. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird dieser nach Abzug des ihr gemäss Ziff. 2 auferlegten Betrages zurückerstattet, vorbe- hältlich allfälliger anderer Verrechnungsansprüche des Staates.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
- 7 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-8/2021/10040098 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-8/2021/10040098 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann