Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 4. April 2022 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und Ehrverletzungsdelikten im Sinne von Art. 173 StGB, Art. 174 StGB und Art. 177 StGB (Urk. 9/2). Ihm wird vorgeworfen, am 8. bzw.
14. Januar 2021 die vom Beschwerdeführer auf der Theke des Empfangsschal- ters des Polizeipostens Wädenswil deponierten Strafanzeigen und die dazugehö- rigen Beweismittel im Aktenvernichter vernichtet zu haben. Zudem soll er sich an- lässlich seiner Einvernahme vom 27. Oktober 2021 ehrverletzend über den Be- schwerdeführer geäussert haben, indem er gesagt habe (Urk. 3/1 S. 1 f.):
- (Antwort 17): "[…] Es war wie bei einem Kind, das «toibelet»."
- (Antwort 41): "[…] Er ist etwas speziell und aus den Medien bekannt. Es gibt zig Artikel in der C._____ [Zeitung]. Er macht diverse Strafanzeigen ge- gen Behörden und Beamte. Jeder, der sich nicht so verhält, wie er dies will, oder sich exponiert, kommt in sein Schussfeld. Es geht so weit, dass ich von Privaten und Kollegen angesprochen werde, die mich fragen, was das für einer sei. Er schickt rufschädigende E-Mails an wahllose Empfänger, an Pri- vatpersonen, Firmen etc. Es steht dann, dass z.B. der Polizist B._____ die- ses und jenes getan oder nicht getan haben soll. Es kommt dann auch zu in- ternen Beschwerden. Ich musste dann auch Stellung nehmen. Ich habe auch in dieser Sache eine schriftliche Stellungnahme bei unserem Rechts- dienst abgegeben. […]"
- (Antwort 59): "Ich habe das Verhalten als Quengelei angesehen. Es han- delte sich bei ihm um einen bekannten Behördenschreck. […]"
- (Antwort 60): "[…], höchstens meine jungen Mitarbeiter, damit diese nicht ins Schussfeld von Herrn A._____ geraten. Jedes Mal, wenn jemand sich nicht so verhält, wie es Herr A._____ will, wird er mit Beschwerden und An-
- 3 - zeigen überhäuft. Gemäss C._____ ist er vorbestraft und hat eine Freiheits- strafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, erhal- ten. […]"
- (Antwort 67): "[…] Wir haben viele solche schwierigen Kunden. Herr A._____ ist manchmal aufbrausend, […]"
- (Antwort 73): "[…] Mir kommt noch in den Sinn, dass ich irgendwann ein- mal ein längeres Gespräch mit Herrn A._____ führte, dies aber nicht im Zu- sammenhang mit einer Anzeigeerstattung. Es war mehr eine Art Lebensbe- ratung. Ich sagte ihm damals, dass er doch versuchen solle, aus dieser Sa- che herauszukommen und einen Schlussstrich zu ziehen. Aber das ganze Prozessieren ist mittlerweile sein Lebensinhalt."
E. 2 Am 1. Juni 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 9/5).
E. 2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei sie sich spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens als solche zu konstituieren hat (Art. 118 Abs. 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3). Schutz- zweck der Sachbeschädigung ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschafts- macht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 144 N 2). Ge- schütztes Rechtsgut der Ehrverletzungsdelikte ist die Ehre einer Person (RIKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N 5 ff. zu vor Art. 173).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer habe durch das kommentarlose Liegenlassen der Schriftstücke (Strafanzeigen vom 8. und 14. Januar 2021 je samt Beilagen) im Schalterraum der Stadtpolizei Wädenswil, obwohl der Beschwerdegegner 1 ihm deutlich zu ver- stehen gegeben habe, dass er die Strafanzeigen aus Befangenheitsgründen nicht entgegennehmen werde, seinen Eigentumswillen an diesen aufgegeben (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seiner Beschwerde nicht, sondern macht selbst geltend, das Eigentum an den Dokumenten aufgegeben zu haben,
- 5 - als er diese auf der Theke im Polizeiposten Wädenswil zurückgelassen habe. Er ist dabei der Auffassung, die Schriftstücke hätten durch das Deponieren auf der Theke "nach der Auffassung von einem vernünftigen Menschen" entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht als herrenlos gegolten, sondern diese seien im Zeitpunkt des Deponierens in das Eigentum der Kantonspolizei Zürich übergegangen (Urk. 2 S. 8). Der Beschwerdeführer stellt sich mithin auf den Standpunkt, dass er keine Eigentumsrechte bzw. Gebrauchs- oder Nutzungsrech- te (mehr) an den Schriftstücken, welche durch den Beschwerdegegner 1 vernich- tet worden seien, gehabt habe. Ob die Schriftstücke durch die Eigentumsaufgabe durch den Beschwerdeführer – wie von der Staatsanwaltschaft erwogen (vgl. Urk. 3/1 E. 4) – herrenlos wurden – oder ob sie – wie vom Beschwerdeführer vor- gebracht – in das Eigentum der Kantonspolizei Zürich übergingen, spielt für die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers keine Rolle. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der selbst geltend gemachten Eigentums- aufgabe an den Schriftstücken durch die angebliche Sachbeschädigung in seinen eigenen Rechten nicht unmittelbar verletzt ist. Entsprechend ist er nicht Geschä- digter und kann deshalb auch nicht Privatkläger sein, da hierfür – wie vorstehend ausgeführt – Geschädigtenstellung vorausgesetzt ist. Folglich ist der Beschwerde- führer betreffend die angebliche mehrfache Sachbeschädigung nicht zur Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten.
E. 2.3 Betreffend den Vorwurf der Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des Be- schwerdeführers, kommt diesem Geschädigtenstellung zu. Folglich ist er bezüg- lich der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens betreffend Ehrverletzungsdelik- te beschwerdelegitimiert.
E. 2.4 Das rechtlich geschützte Interesse muss praktisch und aktuell sein. Ein rein tatsächliches oder zukünftiges Interesse genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1). Feststellungsbegehren zielen nicht auf die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ab. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsin- teresses (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 1.1). Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes
- 6 - Interesse an einem Feststellungsbegehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1317/- 2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2).
E. 2.5 Der Beschwerdeführer stellt diverse Feststellungsbegehren (Rechtsbegeh- ren 3.3-3.6; Urk. 2 S. 4 ff.), die alle im Zusammenhang mit der ebenfalls beantrag- ten Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung stehen (etwa Feststellung, dass "nicht zweifelsfrei belegt ist, dass der Beschuldigte [Beschwerdegegner 1] keine anklagegenügenden strafbaren Handlungen gegenüber dem Beschwerdeführer begangen hat"; Feststellung, dass "der Tatverdacht gegen den Beschuldigten [Beschwerdegegner 1] eindeutig erhärtet ist"; Feststellung, dass "eindeutig erhär- tet ist, dass der Beschuldigte [Beschwerdegegner 1] strafbare Handlungen […] gegen die Ehre […] begangen hat" und "dass der Beschuldigte [Beschwerdegeg- ner 1] keinen einzigen konkreten Wahrheitsbeweis betreffend seine […] ehrverlet- zenden Aussagen […] erbracht hat"; Urk. 2 S. 3 ff.).
E. 2.6 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, worin sein Feststellungsinteresse besteht, zumal er bereits die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung beantragt (vgl. Urk. 2 S. 4). Auf die Feststellungsbegehren ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2.7 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.
E. 3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2022 samt Beilagen innert Frist (vgl. Urk. 9/6/1 S. 2) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gleichzeitig beantragte er, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, unverzüg- lich eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 gemäss seiner Strafanzeige vom 4. April 2022 zu eröffnen. Des Weiteren stellte der Beschwerde- führer diverse Feststellungsbegehren (Urk. 2 S. 4 ff.; Urk. 3/1-5).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung betreffend den Vorwurf der Ehrverletzungsdelikte, der Beschwerdeführer habe nicht näher dargelegt, was ihn konkret an welchen der Äusserungen des Beschwerdegeg- ners 1 gestört habe und inwiefern er sich in seiner Ehre verletzt erachte. Formal- injurien und Schimpfworte liessen sich den fraglichen Textstellen nicht entneh- men. Eine gewisse Kritik am Verhalten des Beschwerdeführers, bei jeder sich bie- tenden Gelegenheit Beschwerden oder Strafanzeigen zu erstatten, müsse sich dieser gefallen lassen, zumal dies den Tatsachen entspreche. Hinzu komme, dass sich die Kommentare des Beschwerdegegners 1 hinsichtlich des Vorwurfs strafbaren Verhaltens belegen liessen. Der Beschwerdeführer sei vorbestraft und
– wie im vom Beschwerdegegner 1 zitierten Zeitungsartikel festgehalten – auch
- 7 - schon angeklagt und zumindest erstinstanzlich zu einer mehrmonatigen Freiheits- strafe verurteilt worden. Da der Beschwerdegegner 1 die Wahrheit für seine Be- hauptungen erbringen könne, liege keine strafbare Handlung gegen die Ehre vor. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht ge- geben, weshalb eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/1 S. 2 f.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss gel- tend, eine Nichtanhandnahme dürfe nur ergehen, wenn im Vornherein feststehe, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Vorliegend sei jedoch belegt, dass der Be- schwerdegegner 1 ihn wider besseres Wissen bei Dritten eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt habe, um seinen Ruf als ehrbarer Mensch nachhaltig zu schädigen. Dem Beschwerdegegner 1 sei bewusst gewesen, dass seine Aussa- gen gemäss Rechtsbegehren 3.5 geeignet seien, das Ansehen des Beschwerde- führers als ehrbarer Mensch zu beeinträchtigen und damit dessen Ehrgefühl zu verletzen. Der Beschwerdegegner 1 habe sodann gewusst, dass seine Äusserun- gen nicht den Tatsachen entsprächen, womit er sie wider besseres Wissen getä- tigt habe. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner 1 Wahrheitsbeweise für dessen mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen "zur Verfügung zu stellen". Der Beschwerdegegner 1 müsse solche Wahrheitsbeweise selbst den Strafverfolgungsbehörden vorlegen. Tatsächlich könne der Beschwer- degegner 1 für alle mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen keinen einzigen Wahrheitsbeweis vorbringen. Die Staatsanwaltschaft habe daher eine Strafunter- suchung wegen Ehrverletzungsdelikten gegen den Beschwerdegegner 1 zu eröff- nen (Urk. 2 S. 6 ff.).
E. 3.3 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
- 8 - eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtan- handnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über ei- nen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.; Urteil des Bundesge- richts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).
E. 3.4 Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Be- schuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Vorbehal- ten bleibt der Wahrheitsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wer eine rufschädigende Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen gegenüber einem an- dern äussert oder wider besseres Wissen weiterverbreitet, macht sich wegen Ver- leumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachre- de oder Verleumdung in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachen- behauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Drit- ten oder gegenüber dem Verletzten.
E. 3.5 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allge- meiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 2.1.3 = Pra 101 [2012] Nr. 53). Die Ehre wird ver- letzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer
- 9 - Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3).
E. 3.6 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Ge- setz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten; sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwir- kung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Es steht ihr aller- dings frei, sich zur Sache zu äussern und sich zu verteidigen. Dies berechtigt die beschuldigte Person zwar nicht dazu, falsche Anschuldigungen zu erheben. Aller- dings ist bei Äusserungen der beschuldigten Person in einem Strafverfahren nur mit grosser Zurückhaltung von einem strafwürdigen Angriff auf die Ehre anderer auszugehen, würden doch ansonsten die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person schwerwiegend beeinträchtigt. Insbesondere steht es der beschuldigten Person zu, im Rahmen des Strafverfahrens sie belastende Aussagen – auch wi- der besseres Wissen – zu bestreiten und Behauptungen aufzustellen, welche die Glaubwürdigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe in Zweifel ziehen. Sie kann sich insoweit in Bezug auf ehrenrührige Äusserungen auf den Rechtfertigungs- grund von Art. 14 StGB berufen, soweit sie sich auf notwendige und sachbezoge- ne Äusserungen beschränkt und nicht unnötig verletzende Ausdrücke verwendet (zum Ganzen: BGE 118 IV 248; Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsge- richts Graubünden vom 15. Dezember 2017, ref. SK2 17 3, E. II. 2.7; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.2 betreffend An- zeigeerstatter, BGE 135 IV 177 E. 4 betreffend Auskunftsperson).
E. 3.7 Dem Beschwerdegegner 1 wurde im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens vorgeworfen, sich am 8. Januar 2021, zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr, bzw. am 14. Januar 2021, zwischen 16.00 Uhr und 16.45 Uhr, auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich in Wädenswil geweigert zu haben, je eine Straf- anzeige des Beschwerdeführers gegen D._____, … der Stadtpolizei Wädenswil, sowie gegen E._____, ehemaliger … der Stadtpolizei Wädenswil, entgegenzu- nehmen und deren Erhalt zu bestätigen. Dadurch sei der Beschwerdeführer genö- tigt worden, die beiden Strafanzeigen mittels Einschreiben zur Anzeige zu brin-
- 10 - gen. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 am 15. Januar 2021 die Annahme der eingeschriebenen Postsendung mit der Strafanzeige vom 14. Januar 2021 zuhanden der Kantonspolizei Zürich verweigert. Dies habe er jeweils getan, um die beanzeigten Personen (D._____ und E._____) vor Strafverfolgung zu schüt- zen (vgl. Urk. 3/3 S. 2).
E. 3.8 Angesichts dieser Tatvorwürfe dienten die in Frage stehenden Äusserungen des Beschwerdegegners 1 (siehe vorstehend Ziff. I.1) seiner Verteidigung im ge- gen ihn geführten Strafverfahren, indem er erläuterte, weshalb aus seiner Sicht eine Befangenheitsproblematik bestanden habe und dass er aufgrund dessen – und nicht etwa, wie ihm vom Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, um die bean- zeigten Personen vor Strafverfolgung zu schützen – die Strafanzeigen des Be- schwerdeführers nicht entgegengenommen habe. Die Äusserungen des Be- schwerdegegners 1 sind damit sachbezogen. Die Äusserungen betreffen sodann die Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit dem Polizeiposten Wädenswil bzw. mit den dort arbeitenden Polizeifunktionären, um die aus Sicht des Beschwerde- gegners 1 bestehende Befangenheitsproblematik zu begründen, und gehen inso- fern nicht über das Notwendige hinaus. Überdies ist die Wortwahl des Beschwer- degegners 1 nicht unnötig verletzend. Er kann sich somit – soweit durch den Be- schwerdeführer (pauschal; vgl. Urk. 2 S. 9) ein Angriff auf seine Ehre geltend ge- macht wird – auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen.
E. 3.9 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige (vgl. auch die entsprechende Erwägung der Staatsanwaltschaft in Urk. 3/1 E. 6) noch in seiner Beschwerde dargelegt hat, was ihn konkret an welchen Äusserungen des Beschwerdegegners 1 stört und inwiefern er sich in seiner Ehre verletzt er- achtet. Der Staatsanwaltschaft ist sodann beizupflichten, dass sich der Be- schwerdeführer eine gewisse Kritik an seinem Verhalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit insbesondere Anzeigen zu erstatten, gefallen lassen muss (vgl. Urk. 3/1 E. 6), zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorge- bracht hat, dass dem nicht so gewesen wäre und er tatsächlich bereits (unter an- derem) mehrere haltlose Strafanzeigen gegen Beamte erstattet hat, wobei die hiesige Kammer die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröff-
- 11 - nung/Nichtanhandnahme) in mehreren Fällen jeweils nicht erteilt hat (vgl. TB150042-O, TB190009-O, TB190010-O, TB200157-O, TB210077-O und TB220024-O). Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht sub- stantiiert geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner 1 für seine Äusserungen betreffend den Vorwurf strafbaren Verhaltens den Wahrheitsbeweis nicht erbrin- gen könne. Er macht lediglich geltend, dass es nicht Sache der Staatsanwalt- schaft sei, dem Beschwerdegegner 1 Wahrheitsbeweise "zur Verfügung zu stel- len" (Urk. 2 S. 9). Er macht indes nicht geltend, dass er – entgegen den Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft – nicht vorbestraft bzw. nicht – wie in einem vom Beschwerdegegner 1 zitierten Zeitungsartikel festgehalten – schon angeklagt und zumindest erstinstanzlich zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wor- den sei (vgl. Urk. 3/1 E. 6).
E. 3.10 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
E. 4 Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 9). Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.
- 4 - II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).
- Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlichen Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO). - 12 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangs- schein) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2022/10017551 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2022/10017551, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220184-O/U/CBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichts- schreiberin MLaw M. Häberlin Beschluss vom 2. August 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 1. Juni 2022, A-1/2022/10017551
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 4. April 2022 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und Ehrverletzungsdelikten im Sinne von Art. 173 StGB, Art. 174 StGB und Art. 177 StGB (Urk. 9/2). Ihm wird vorgeworfen, am 8. bzw.
14. Januar 2021 die vom Beschwerdeführer auf der Theke des Empfangsschal- ters des Polizeipostens Wädenswil deponierten Strafanzeigen und die dazugehö- rigen Beweismittel im Aktenvernichter vernichtet zu haben. Zudem soll er sich an- lässlich seiner Einvernahme vom 27. Oktober 2021 ehrverletzend über den Be- schwerdeführer geäussert haben, indem er gesagt habe (Urk. 3/1 S. 1 f.):
- (Antwort 17): "[…] Es war wie bei einem Kind, das «toibelet»."
- (Antwort 41): "[…] Er ist etwas speziell und aus den Medien bekannt. Es gibt zig Artikel in der C._____ [Zeitung]. Er macht diverse Strafanzeigen ge- gen Behörden und Beamte. Jeder, der sich nicht so verhält, wie er dies will, oder sich exponiert, kommt in sein Schussfeld. Es geht so weit, dass ich von Privaten und Kollegen angesprochen werde, die mich fragen, was das für einer sei. Er schickt rufschädigende E-Mails an wahllose Empfänger, an Pri- vatpersonen, Firmen etc. Es steht dann, dass z.B. der Polizist B._____ die- ses und jenes getan oder nicht getan haben soll. Es kommt dann auch zu in- ternen Beschwerden. Ich musste dann auch Stellung nehmen. Ich habe auch in dieser Sache eine schriftliche Stellungnahme bei unserem Rechts- dienst abgegeben. […]"
- (Antwort 59): "Ich habe das Verhalten als Quengelei angesehen. Es han- delte sich bei ihm um einen bekannten Behördenschreck. […]"
- (Antwort 60): "[…], höchstens meine jungen Mitarbeiter, damit diese nicht ins Schussfeld von Herrn A._____ geraten. Jedes Mal, wenn jemand sich nicht so verhält, wie es Herr A._____ will, wird er mit Beschwerden und An-
- 3 - zeigen überhäuft. Gemäss C._____ ist er vorbestraft und hat eine Freiheits- strafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, erhal- ten. […]"
- (Antwort 67): "[…] Wir haben viele solche schwierigen Kunden. Herr A._____ ist manchmal aufbrausend, […]"
- (Antwort 73): "[…] Mir kommt noch in den Sinn, dass ich irgendwann ein- mal ein längeres Gespräch mit Herrn A._____ führte, dies aber nicht im Zu- sammenhang mit einer Anzeigeerstattung. Es war mehr eine Art Lebensbe- ratung. Ich sagte ihm damals, dass er doch versuchen solle, aus dieser Sa- che herauszukommen und einen Schlussstrich zu ziehen. Aber das ganze Prozessieren ist mittlerweile sein Lebensinhalt."
2. Am 1. Juni 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 9/5).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2022 samt Beilagen innert Frist (vgl. Urk. 9/6/1 S. 2) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gleichzeitig beantragte er, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, unverzüg- lich eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 gemäss seiner Strafanzeige vom 4. April 2022 zu eröffnen. Des Weiteren stellte der Beschwerde- führer diverse Feststellungsbegehren (Urk. 2 S. 4 ff.; Urk. 3/1-5).
4. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 9). Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.
- 4 - II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei sie sich spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens als solche zu konstituieren hat (Art. 118 Abs. 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3). Schutz- zweck der Sachbeschädigung ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschafts- macht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 144 N 2). Ge- schütztes Rechtsgut der Ehrverletzungsdelikte ist die Ehre einer Person (RIKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N 5 ff. zu vor Art. 173). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer habe durch das kommentarlose Liegenlassen der Schriftstücke (Strafanzeigen vom 8. und 14. Januar 2021 je samt Beilagen) im Schalterraum der Stadtpolizei Wädenswil, obwohl der Beschwerdegegner 1 ihm deutlich zu ver- stehen gegeben habe, dass er die Strafanzeigen aus Befangenheitsgründen nicht entgegennehmen werde, seinen Eigentumswillen an diesen aufgegeben (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seiner Beschwerde nicht, sondern macht selbst geltend, das Eigentum an den Dokumenten aufgegeben zu haben,
- 5 - als er diese auf der Theke im Polizeiposten Wädenswil zurückgelassen habe. Er ist dabei der Auffassung, die Schriftstücke hätten durch das Deponieren auf der Theke "nach der Auffassung von einem vernünftigen Menschen" entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht als herrenlos gegolten, sondern diese seien im Zeitpunkt des Deponierens in das Eigentum der Kantonspolizei Zürich übergegangen (Urk. 2 S. 8). Der Beschwerdeführer stellt sich mithin auf den Standpunkt, dass er keine Eigentumsrechte bzw. Gebrauchs- oder Nutzungsrech- te (mehr) an den Schriftstücken, welche durch den Beschwerdegegner 1 vernich- tet worden seien, gehabt habe. Ob die Schriftstücke durch die Eigentumsaufgabe durch den Beschwerdeführer – wie von der Staatsanwaltschaft erwogen (vgl. Urk. 3/1 E. 4) – herrenlos wurden – oder ob sie – wie vom Beschwerdeführer vor- gebracht – in das Eigentum der Kantonspolizei Zürich übergingen, spielt für die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers keine Rolle. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der selbst geltend gemachten Eigentums- aufgabe an den Schriftstücken durch die angebliche Sachbeschädigung in seinen eigenen Rechten nicht unmittelbar verletzt ist. Entsprechend ist er nicht Geschä- digter und kann deshalb auch nicht Privatkläger sein, da hierfür – wie vorstehend ausgeführt – Geschädigtenstellung vorausgesetzt ist. Folglich ist der Beschwerde- führer betreffend die angebliche mehrfache Sachbeschädigung nicht zur Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten. 2.3. Betreffend den Vorwurf der Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des Be- schwerdeführers, kommt diesem Geschädigtenstellung zu. Folglich ist er bezüg- lich der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens betreffend Ehrverletzungsdelik- te beschwerdelegitimiert. 2.4. Das rechtlich geschützte Interesse muss praktisch und aktuell sein. Ein rein tatsächliches oder zukünftiges Interesse genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1). Feststellungsbegehren zielen nicht auf die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ab. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsin- teresses (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 1.1). Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes
- 6 - Interesse an einem Feststellungsbegehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1317/- 2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). 2.5. Der Beschwerdeführer stellt diverse Feststellungsbegehren (Rechtsbegeh- ren 3.3-3.6; Urk. 2 S. 4 ff.), die alle im Zusammenhang mit der ebenfalls beantrag- ten Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung stehen (etwa Feststellung, dass "nicht zweifelsfrei belegt ist, dass der Beschuldigte [Beschwerdegegner 1] keine anklagegenügenden strafbaren Handlungen gegenüber dem Beschwerdeführer begangen hat"; Feststellung, dass "der Tatverdacht gegen den Beschuldigten [Beschwerdegegner 1] eindeutig erhärtet ist"; Feststellung, dass "eindeutig erhär- tet ist, dass der Beschuldigte [Beschwerdegegner 1] strafbare Handlungen […] gegen die Ehre […] begangen hat" und "dass der Beschuldigte [Beschwerdegeg- ner 1] keinen einzigen konkreten Wahrheitsbeweis betreffend seine […] ehrverlet- zenden Aussagen […] erbracht hat"; Urk. 2 S. 3 ff.). 2.6. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, worin sein Feststellungsinteresse besteht, zumal er bereits die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung beantragt (vgl. Urk. 2 S. 4). Auf die Feststellungsbegehren ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2.7. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung betreffend den Vorwurf der Ehrverletzungsdelikte, der Beschwerdeführer habe nicht näher dargelegt, was ihn konkret an welchen der Äusserungen des Beschwerdegeg- ners 1 gestört habe und inwiefern er sich in seiner Ehre verletzt erachte. Formal- injurien und Schimpfworte liessen sich den fraglichen Textstellen nicht entneh- men. Eine gewisse Kritik am Verhalten des Beschwerdeführers, bei jeder sich bie- tenden Gelegenheit Beschwerden oder Strafanzeigen zu erstatten, müsse sich dieser gefallen lassen, zumal dies den Tatsachen entspreche. Hinzu komme, dass sich die Kommentare des Beschwerdegegners 1 hinsichtlich des Vorwurfs strafbaren Verhaltens belegen liessen. Der Beschwerdeführer sei vorbestraft und
– wie im vom Beschwerdegegner 1 zitierten Zeitungsartikel festgehalten – auch
- 7 - schon angeklagt und zumindest erstinstanzlich zu einer mehrmonatigen Freiheits- strafe verurteilt worden. Da der Beschwerdegegner 1 die Wahrheit für seine Be- hauptungen erbringen könne, liege keine strafbare Handlung gegen die Ehre vor. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht ge- geben, weshalb eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/1 S. 2 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss gel- tend, eine Nichtanhandnahme dürfe nur ergehen, wenn im Vornherein feststehe, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Vorliegend sei jedoch belegt, dass der Be- schwerdegegner 1 ihn wider besseres Wissen bei Dritten eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt habe, um seinen Ruf als ehrbarer Mensch nachhaltig zu schädigen. Dem Beschwerdegegner 1 sei bewusst gewesen, dass seine Aussa- gen gemäss Rechtsbegehren 3.5 geeignet seien, das Ansehen des Beschwerde- führers als ehrbarer Mensch zu beeinträchtigen und damit dessen Ehrgefühl zu verletzen. Der Beschwerdegegner 1 habe sodann gewusst, dass seine Äusserun- gen nicht den Tatsachen entsprächen, womit er sie wider besseres Wissen getä- tigt habe. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner 1 Wahrheitsbeweise für dessen mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen "zur Verfügung zu stellen". Der Beschwerdegegner 1 müsse solche Wahrheitsbeweise selbst den Strafverfolgungsbehörden vorlegen. Tatsächlich könne der Beschwer- degegner 1 für alle mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen keinen einzigen Wahrheitsbeweis vorbringen. Die Staatsanwaltschaft habe daher eine Strafunter- suchung wegen Ehrverletzungsdelikten gegen den Beschwerdegegner 1 zu eröff- nen (Urk. 2 S. 6 ff.). 3.3. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
- 8 - eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtan- handnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über ei- nen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.; Urteil des Bundesge- richts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 3.4. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Be- schuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Vorbehal- ten bleibt der Wahrheitsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wer eine rufschädigende Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen gegenüber einem an- dern äussert oder wider besseres Wissen weiterverbreitet, macht sich wegen Ver- leumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachre- de oder Verleumdung in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachen- behauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Drit- ten oder gegenüber dem Verletzten. 3.5. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allge- meiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 2.1.3 = Pra 101 [2012] Nr. 53). Die Ehre wird ver- letzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer
- 9 - Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). 3.6. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Ge- setz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten; sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwir- kung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Es steht ihr aller- dings frei, sich zur Sache zu äussern und sich zu verteidigen. Dies berechtigt die beschuldigte Person zwar nicht dazu, falsche Anschuldigungen zu erheben. Aller- dings ist bei Äusserungen der beschuldigten Person in einem Strafverfahren nur mit grosser Zurückhaltung von einem strafwürdigen Angriff auf die Ehre anderer auszugehen, würden doch ansonsten die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person schwerwiegend beeinträchtigt. Insbesondere steht es der beschuldigten Person zu, im Rahmen des Strafverfahrens sie belastende Aussagen – auch wi- der besseres Wissen – zu bestreiten und Behauptungen aufzustellen, welche die Glaubwürdigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe in Zweifel ziehen. Sie kann sich insoweit in Bezug auf ehrenrührige Äusserungen auf den Rechtfertigungs- grund von Art. 14 StGB berufen, soweit sie sich auf notwendige und sachbezoge- ne Äusserungen beschränkt und nicht unnötig verletzende Ausdrücke verwendet (zum Ganzen: BGE 118 IV 248; Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsge- richts Graubünden vom 15. Dezember 2017, ref. SK2 17 3, E. II. 2.7; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.2 betreffend An- zeigeerstatter, BGE 135 IV 177 E. 4 betreffend Auskunftsperson). 3.7. Dem Beschwerdegegner 1 wurde im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens vorgeworfen, sich am 8. Januar 2021, zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr, bzw. am 14. Januar 2021, zwischen 16.00 Uhr und 16.45 Uhr, auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich in Wädenswil geweigert zu haben, je eine Straf- anzeige des Beschwerdeführers gegen D._____, … der Stadtpolizei Wädenswil, sowie gegen E._____, ehemaliger … der Stadtpolizei Wädenswil, entgegenzu- nehmen und deren Erhalt zu bestätigen. Dadurch sei der Beschwerdeführer genö- tigt worden, die beiden Strafanzeigen mittels Einschreiben zur Anzeige zu brin-
- 10 - gen. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 am 15. Januar 2021 die Annahme der eingeschriebenen Postsendung mit der Strafanzeige vom 14. Januar 2021 zuhanden der Kantonspolizei Zürich verweigert. Dies habe er jeweils getan, um die beanzeigten Personen (D._____ und E._____) vor Strafverfolgung zu schüt- zen (vgl. Urk. 3/3 S. 2). 3.8. Angesichts dieser Tatvorwürfe dienten die in Frage stehenden Äusserungen des Beschwerdegegners 1 (siehe vorstehend Ziff. I.1) seiner Verteidigung im ge- gen ihn geführten Strafverfahren, indem er erläuterte, weshalb aus seiner Sicht eine Befangenheitsproblematik bestanden habe und dass er aufgrund dessen – und nicht etwa, wie ihm vom Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, um die bean- zeigten Personen vor Strafverfolgung zu schützen – die Strafanzeigen des Be- schwerdeführers nicht entgegengenommen habe. Die Äusserungen des Be- schwerdegegners 1 sind damit sachbezogen. Die Äusserungen betreffen sodann die Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit dem Polizeiposten Wädenswil bzw. mit den dort arbeitenden Polizeifunktionären, um die aus Sicht des Beschwerde- gegners 1 bestehende Befangenheitsproblematik zu begründen, und gehen inso- fern nicht über das Notwendige hinaus. Überdies ist die Wortwahl des Beschwer- degegners 1 nicht unnötig verletzend. Er kann sich somit – soweit durch den Be- schwerdeführer (pauschal; vgl. Urk. 2 S. 9) ein Angriff auf seine Ehre geltend ge- macht wird – auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen. 3.9. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige (vgl. auch die entsprechende Erwägung der Staatsanwaltschaft in Urk. 3/1 E. 6) noch in seiner Beschwerde dargelegt hat, was ihn konkret an welchen Äusserungen des Beschwerdegegners 1 stört und inwiefern er sich in seiner Ehre verletzt er- achtet. Der Staatsanwaltschaft ist sodann beizupflichten, dass sich der Be- schwerdeführer eine gewisse Kritik an seinem Verhalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit insbesondere Anzeigen zu erstatten, gefallen lassen muss (vgl. Urk. 3/1 E. 6), zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorge- bracht hat, dass dem nicht so gewesen wäre und er tatsächlich bereits (unter an- derem) mehrere haltlose Strafanzeigen gegen Beamte erstattet hat, wobei die hiesige Kammer die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröff-
- 11 - nung/Nichtanhandnahme) in mehreren Fällen jeweils nicht erteilt hat (vgl. TB150042-O, TB190009-O, TB190010-O, TB200157-O, TB210077-O und TB220024-O). Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht sub- stantiiert geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner 1 für seine Äusserungen betreffend den Vorwurf strafbaren Verhaltens den Wahrheitsbeweis nicht erbrin- gen könne. Er macht lediglich geltend, dass es nicht Sache der Staatsanwalt- schaft sei, dem Beschwerdegegner 1 Wahrheitsbeweise "zur Verfügung zu stel- len" (Urk. 2 S. 9). Er macht indes nicht geltend, dass er – entgegen den Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft – nicht vorbestraft bzw. nicht – wie in einem vom Beschwerdegegner 1 zitierten Zeitungsartikel festgehalten – schon angeklagt und zumindest erstinstanzlich zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wor- den sei (vgl. Urk. 3/1 E. 6). 3.10. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).
2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlichen Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO).
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangs- schein) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2022/10017551 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2022/10017551, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Häberlin