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UE220160

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-06-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 11. März 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich telefonisch Strafanzeige gegen ihre Eltern B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 2) wegen Sachbeschädigung. Die Beschwerdeführerin erhob den Vorwurf, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 einen von ihr aufgestellten Zaun mutwillig entfernt hätten (Urk. 16/2 S. 2). Am 11. April 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich zuhanden des Statthalteramts des Bezirks Hinwil (nachfolgend: Statthal- teramt) gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen geringfügiger Sachbeschä- digung (Urk. 16/2 S. 2).

E. 2 Mit zwei separaten Verfügungen, beide datierend vom 20. Mai 2022, nahm das Statthalteramt die Strafuntersuchungen (ST.2022.2167/WH und ST.2022.2166/WH) gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung nicht an Hand. Das Statthalteramt nahm darin die Verfahrens- kosten jeweils auf die Staatskasse und richtete der Beschwerdeführerin weder ei- ne Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Urk. 3/1/1 und Urk. 3/1/2 = Urk. 16/14 und Urk. 16/15).

E. 3 Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin mit Einga- be vom 4. Juni 2022 innert Frist (vgl. Urk. 16/16) persönlich Beschwerde mit den teils sinngemässen Anträgen, die beiden Verfügungen seien aufzuheben, es sei- en Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 durchzuführen und es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 220.80 zuzusprechen (Urk. 2 S. 1 ff.).

E. 4 Die Beschwerdeführerin leistete am 7. Juli 2022 die von ihr verlangte Pro- zesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– fristgerecht (Urk. 9). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2022 ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 15) und reichte seine Akten (Urk. 16) ein. Die Beschwerde- gegner 1 und 2 liessen sich innert Frist (vgl. Urk. 13 und Urk. 14) und auch da-

- 3 - nach nicht vernehmen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich damit als spruch- reif.

E. 4.1 Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig, wer fremdes Eigentum beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB mit Busse bestraft. Ein geringer Schaden liegt vor, wenn die Beschädigung einen Wert von Fr. 300.– nicht über- schreitet (BGE 142 IV 129 = Pra 105 [2016] Nr. 84 E. 3.1). Eine allfällige Funkti- onsbeeinträchtigung muss eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Bloss unbedeu- tende oder leicht bzw. innerhalb kurzer Zeit behebbare Eingriffe werden grund- sätzlich nicht erfasst (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N. 41 zu Art. 144 StGB).

E. 4.2 Gemäss Polizeirapport vom 11. April 2022 habe die Beschwerdeführerin ge- genüber der Kantonspolizei Zürich am 11. März 2022 telefonisch zu Protokoll ge- geben, dass der Zaun durch die Wegnahme nicht kaputt gegangen sei (Urk. 16/2 S. 2). Betreffend den pauschalen Einwand der Beschwerdeführerin, dieser Poli- zeirapport sei inhaltlich falsch, ist vorab darauf hinzuweisen, dass ein Polizeirap- port ein zulässiges Beweismittel ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2 mit Hinweis; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3) und ihm überdies insofern Urkundenqualität zukommen, als er seiner Natur nach dazu bestimmt und geeignet ist, als solches zu dienen. Denn die Polizei bzw. die rapportierende Polizeifunktionärin oder der rapportierende Polizeifunktionär gibt darin die von ihr oder ihm festgestellten Tatsachen wieder (Urteil des Bundesge-

- 5 - richts 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Hinweise auf un- rechtmässiges polizeiliches Handeln wurden von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) und ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das im Polizeirapport vom

E. 5 Vorliegend erfolgt die Beurteilung durch die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer, da die Beschwerde ausschliesslich eine Übertretung (gering- fügige Sachbeschädigung) zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO).

E. 6 Aufgrund hoher Geschäftslast und Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht der vorliegende Entscheid in anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 6 S. 3). II.

1. Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 357 Abs. 1 und 2

i. V. m. Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt, zeigte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung an und stellte gegen sie am 14. April 2022 je einen Strafantrag (Urk. 3/3/3 und Urk. 3/3/- 4). Folglich ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwer- de gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Gemäss Art. 357 Abs. 1 i. V. m. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Über- tretungsstrafbehörde die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/- Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 7 zu Art. 357 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 357 StPO).

- 4 -

3. Das Statthalteramt begründete die Nichtanhandnahme der Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 in den beiden angefochtenen Verfügungen damit, dass gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin kein Sachschaden ent- standen sei (Urk. 3/1/1 S. 1 und Urk. 3/1/2 S. 1). Die Beschwerdeführerin liess dem im Wesentlichen entgegnen, dass diese Begründung offensichtlich falsch sei. Sie habe keine entsprechende Aussage gemacht, was sie dem Statthalteramt telefonisch mitgeteilt habe; auch habe sie das Statthalteramt informiert, dass klar eine Sachbeschädigung vorliege und ihr ein finanzieller Schaden entstanden sei. Der Polizeirapport vom 11. April 2022 enthalte somit falsche Aussagen (Urk. 2 S. 1 ff).

E. 11 April 2022 Festgehaltene auf pflichtgemässem polizeilichem Handeln beruht und inhaltlich korrekt ist. Dafür sprechen auch die von der Beschwerdeführerin bei der Polizei und als Beilage zur Beschwerde eingereichten Foto-Aufnahmen, wo- rauf unter dem Titel "Zaun nach Zerstörung (Fotos vom 20.02.2022)" ein auf dem Boden liegender Vierkant-Holzpfahl mit spitzer Basis und einem Stück Wei- dezaunseil zu sehen ist. Dass der Zaun bestehend aus einem Holzpfahl mit Zaunseil beschädigt und/oder aus anderen Gründen in seiner Funktionsfähigkeit gemindert wäre, geht aus diesen Foto-Aufnahmen nicht hervor (Urk. 16/5 S. 2 = Urk. 3/3/5 S. 2). Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Un- terlagen belegen zwar ein offenbar angespanntes nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern, den Beschwerdegegnern 1 und 2, liefern jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass der Zaun bzw. der Holzpfahl in seiner Substanz verändert und/oder in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre (Urk. 16/6-12, Urk. 3/3/3/6-11 und Urk. 3/3/4-6B). Die Endlage des Zauns bzw. des Holzpfahls direkt neben dem Schopf, wo die Beschwerdegegner 1 und 2 ihr Wohnmobil parkieren dürfen (Urk. 16/2 S. 2, Urk. 16/5 S. 2 und Urk. 16/12 S. 3 ff.) sowie die Gesamtumstände deuten vielmehr darauf hin, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 diesen zur Durchfahrt zur Seite gelegt haben (vgl. auch Urk. 16/2 S. 2). Darin ist kein strafbares Verhalten zu sehen. Eine Strafbar- keit der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i. V. m. Art. 172ter Abs. 1 StGB ist somit eindeutig nicht gegeben. Die Schlussfolgerung des Statthalteramts in den beiden angefochtenen Verfügungen, dass keine Untersuchungen gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 an Hand zu nehmen seien (Urk. 3/1/1 S. 1 und Urk. 3/1/2 S. 1), ist somit zutref- fend und nicht zu beanstanden.

5. Der angefochtene Entscheid hat somit Bestand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

- 6 - III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des (nicht unerheblichen) Zeit- aufwands des Gerichts auf Fr. 1'300.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der von ihr geleisteten Kaution (vgl. Urk. 9) zu beziehen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückzuerstatten.

2. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Den Beschwerdegegnern 1 und 2, welche sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht haben vernehmen lassen, ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe ebenfalls keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates – zurückerstattet.
  4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - 7 - − die Beschwerdegegner 1 und 2 (je per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Hinwil, zweifach, ad ST.2022.2166 und ST.2022.2167 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Hinwil, zweifach, ad ST.2022.2166 und ST.2022.2167, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw E. Egger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220160-O/U Verfügung vom 22. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Statthalteramt Bezirk Hinwil, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalter- amts des Bezirks Hinwil vom 20. Mai 2022, ST.2022.2166 und ST.2022.2167

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 11. März 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich telefonisch Strafanzeige gegen ihre Eltern B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 2) wegen Sachbeschädigung. Die Beschwerdeführerin erhob den Vorwurf, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 einen von ihr aufgestellten Zaun mutwillig entfernt hätten (Urk. 16/2 S. 2). Am 11. April 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich zuhanden des Statthalteramts des Bezirks Hinwil (nachfolgend: Statthal- teramt) gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen geringfügiger Sachbeschä- digung (Urk. 16/2 S. 2).

2. Mit zwei separaten Verfügungen, beide datierend vom 20. Mai 2022, nahm das Statthalteramt die Strafuntersuchungen (ST.2022.2167/WH und ST.2022.2166/WH) gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung nicht an Hand. Das Statthalteramt nahm darin die Verfahrens- kosten jeweils auf die Staatskasse und richtete der Beschwerdeführerin weder ei- ne Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Urk. 3/1/1 und Urk. 3/1/2 = Urk. 16/14 und Urk. 16/15).

3. Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin mit Einga- be vom 4. Juni 2022 innert Frist (vgl. Urk. 16/16) persönlich Beschwerde mit den teils sinngemässen Anträgen, die beiden Verfügungen seien aufzuheben, es sei- en Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 durchzuführen und es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 220.80 zuzusprechen (Urk. 2 S. 1 ff.).

4. Die Beschwerdeführerin leistete am 7. Juli 2022 die von ihr verlangte Pro- zesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– fristgerecht (Urk. 9). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2022 ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 15) und reichte seine Akten (Urk. 16) ein. Die Beschwerde- gegner 1 und 2 liessen sich innert Frist (vgl. Urk. 13 und Urk. 14) und auch da-

- 3 - nach nicht vernehmen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich damit als spruch- reif.

5. Vorliegend erfolgt die Beurteilung durch die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer, da die Beschwerde ausschliesslich eine Übertretung (gering- fügige Sachbeschädigung) zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO).

6. Aufgrund hoher Geschäftslast und Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht der vorliegende Entscheid in anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 6 S. 3). II.

1. Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 357 Abs. 1 und 2

i. V. m. Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt, zeigte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung an und stellte gegen sie am 14. April 2022 je einen Strafantrag (Urk. 3/3/3 und Urk. 3/3/- 4). Folglich ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwer- de gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Gemäss Art. 357 Abs. 1 i. V. m. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Über- tretungsstrafbehörde die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/- Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 7 zu Art. 357 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 357 StPO).

- 4 -

3. Das Statthalteramt begründete die Nichtanhandnahme der Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 in den beiden angefochtenen Verfügungen damit, dass gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin kein Sachschaden ent- standen sei (Urk. 3/1/1 S. 1 und Urk. 3/1/2 S. 1). Die Beschwerdeführerin liess dem im Wesentlichen entgegnen, dass diese Begründung offensichtlich falsch sei. Sie habe keine entsprechende Aussage gemacht, was sie dem Statthalteramt telefonisch mitgeteilt habe; auch habe sie das Statthalteramt informiert, dass klar eine Sachbeschädigung vorliege und ihr ein finanzieller Schaden entstanden sei. Der Polizeirapport vom 11. April 2022 enthalte somit falsche Aussagen (Urk. 2 S. 1 ff). 4.1. Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig, wer fremdes Eigentum beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB mit Busse bestraft. Ein geringer Schaden liegt vor, wenn die Beschädigung einen Wert von Fr. 300.– nicht über- schreitet (BGE 142 IV 129 = Pra 105 [2016] Nr. 84 E. 3.1). Eine allfällige Funkti- onsbeeinträchtigung muss eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Bloss unbedeu- tende oder leicht bzw. innerhalb kurzer Zeit behebbare Eingriffe werden grund- sätzlich nicht erfasst (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N. 41 zu Art. 144 StGB). 4.2. Gemäss Polizeirapport vom 11. April 2022 habe die Beschwerdeführerin ge- genüber der Kantonspolizei Zürich am 11. März 2022 telefonisch zu Protokoll ge- geben, dass der Zaun durch die Wegnahme nicht kaputt gegangen sei (Urk. 16/2 S. 2). Betreffend den pauschalen Einwand der Beschwerdeführerin, dieser Poli- zeirapport sei inhaltlich falsch, ist vorab darauf hinzuweisen, dass ein Polizeirap- port ein zulässiges Beweismittel ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2 mit Hinweis; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3) und ihm überdies insofern Urkundenqualität zukommen, als er seiner Natur nach dazu bestimmt und geeignet ist, als solches zu dienen. Denn die Polizei bzw. die rapportierende Polizeifunktionärin oder der rapportierende Polizeifunktionär gibt darin die von ihr oder ihm festgestellten Tatsachen wieder (Urteil des Bundesge-

- 5 - richts 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Hinweise auf un- rechtmässiges polizeiliches Handeln wurden von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) und ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das im Polizeirapport vom

11. April 2022 Festgehaltene auf pflichtgemässem polizeilichem Handeln beruht und inhaltlich korrekt ist. Dafür sprechen auch die von der Beschwerdeführerin bei der Polizei und als Beilage zur Beschwerde eingereichten Foto-Aufnahmen, wo- rauf unter dem Titel "Zaun nach Zerstörung (Fotos vom 20.02.2022)" ein auf dem Boden liegender Vierkant-Holzpfahl mit spitzer Basis und einem Stück Wei- dezaunseil zu sehen ist. Dass der Zaun bestehend aus einem Holzpfahl mit Zaunseil beschädigt und/oder aus anderen Gründen in seiner Funktionsfähigkeit gemindert wäre, geht aus diesen Foto-Aufnahmen nicht hervor (Urk. 16/5 S. 2 = Urk. 3/3/5 S. 2). Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Un- terlagen belegen zwar ein offenbar angespanntes nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern, den Beschwerdegegnern 1 und 2, liefern jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass der Zaun bzw. der Holzpfahl in seiner Substanz verändert und/oder in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre (Urk. 16/6-12, Urk. 3/3/3/6-11 und Urk. 3/3/4-6B). Die Endlage des Zauns bzw. des Holzpfahls direkt neben dem Schopf, wo die Beschwerdegegner 1 und 2 ihr Wohnmobil parkieren dürfen (Urk. 16/2 S. 2, Urk. 16/5 S. 2 und Urk. 16/12 S. 3 ff.) sowie die Gesamtumstände deuten vielmehr darauf hin, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 diesen zur Durchfahrt zur Seite gelegt haben (vgl. auch Urk. 16/2 S. 2). Darin ist kein strafbares Verhalten zu sehen. Eine Strafbar- keit der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i. V. m. Art. 172ter Abs. 1 StGB ist somit eindeutig nicht gegeben. Die Schlussfolgerung des Statthalteramts in den beiden angefochtenen Verfügungen, dass keine Untersuchungen gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 an Hand zu nehmen seien (Urk. 3/1/1 S. 1 und Urk. 3/1/2 S. 1), ist somit zutref- fend und nicht zu beanstanden.

5. Der angefochtene Entscheid hat somit Bestand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

- 6 - III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des (nicht unerheblichen) Zeit- aufwands des Gerichts auf Fr. 1'300.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der von ihr geleisteten Kaution (vgl. Urk. 9) zu beziehen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückzuerstatten.

2. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Den Beschwerdegegnern 1 und 2, welche sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht haben vernehmen lassen, ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe ebenfalls keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates – zurückerstattet.

4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

- 7 - − die Beschwerdegegner 1 und 2 (je per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Hinwil, zweifach, ad ST.2022.2166 und ST.2022.2167 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Hinwil, zweifach, ad ST.2022.2166 und ST.2022.2167, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw E. Egger