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UE220159

Einstellung

Zürich OG · 2022-10-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Eintretensvoraussetzungen

a) Gegen die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 ff. StPO besteht die Möglichkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.

- 4 - Die Beschwerdeführerin stellte am 24. Januar 2021 Strafantrag gegen die Be- schwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeit und Hausfriedensbruchs (Urk. 7/2). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. März 2021 liess sie sich als Privatklä- gerin konstituieren (Urk. 7/10/1), am 16. April 2021 zusätzlich mit entsprechen- dem Formular (Urk. 7/10/9). Folglich ist die Beschwerdeführerin als Privatklägerin und als durch die beanzeigten Taten in ihren Rechten unmittelbar Verletzte zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert (vgl. Urk. 2 S. 3).

c) Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2022 wurde vom da- maligen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 in Empfang genommen (Urk. 7/22). Die der Post am 30. Mai 2022 übergebene Beschwerde (Urk. 4) wurde demnach innert Frist erhoben (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO) und er- füllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO).

d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Standpunkte

a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst, nebst den sich widersprechenden Aussagen und Sachverhaltsschilde- rungen der Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdeführerin und von C._____ seien keine Beweise vorhanden, welche den Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeiten anklagegenügend beweisen könnten. Es stehe Aussage gegen Aussage. Vorliegend könne nicht nur auf die belastenden Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._____ abgestellt werden, weil sich diese in we- sentlichen Punkten jeweils in sich aber auch untereinander widersprächen (Urk. 3/- 2).

b) Diesen Erwägungen liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst und teils sinngemäss entgegenhalten, von der Polizei seien ihr 37 Fragen gestellt worden, von der Staatsanwaltschaft rund 70. Dass bei der Staatsanwaltschaft demnach "ein paar untergeordnete Ergänzungen und Klarstellungen" erfolgt sei-

- 5 - en, sei nicht weiter erstaunlich. Überdies habe sie (die Beschwerdeführerin) Arzt- zeugnisse ins Recht gelegt und gegenüber der Staatsanwaltschaft klargestellt, dass sie sich zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Einvernahme noch in einer Krisen- situation befunden habe. Die staatsanwaltschaftliche Befragung sei sodann weder unter Wahrung der Chronologie (zeitliche Abfolge) noch detailliert erfolgt. Insge- samt hätten sie (die Beschwerdeführerin) und C._____ das Kerngeschehen des Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeiten glaubhaft und übereinstimmend ge- schildert. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des gegen die Beschwerde- gegnerin 1 geführten Verfahrens seien offensichtlich nicht erfüllt (Urk. 2).

E. 3 Rechtliches

a) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u. a. die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfer- tigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).

b) Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist Ankla- ge zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussa- ge gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn die Strafklägerin bzw. der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre bzw. seine Aussagen daher

- 6 - wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und zu- dem keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bun- desgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; 6B_918/2014 vom

2. April 2015 E. 2.1.2).

E. 4 Würdigung

a) Die Beschwerdeführerin führte am 12. Februar 2021 als polizeiliche Aus- kunftsperson befragt aus, sie sei am Abend des 24. Januar 2021 mit ihrer jünge- ren Tochter auf der Toilette gewesen, als es geklingelt habe. Ihre ältere Tochter habe die Haustüre mittels "Knopfdruck" und die Wohnungstüre mittels Schlüssel geöffnet. Nachdem sie (die Beschwerdeführerin) aus dem WC gekommen sei, habe sie gesehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 vor der Wohnungstüre ge- standen und dann direkt in die Wohnung gelaufen sei, an welchem Vorgang sie (die Beschwerdeführerin) die Beschwerdegegnerin 1 zunächst habe zu hindern versucht, indem sie gegen die Wohnungstüre gedrückt habe. Die Beschwerde- gegnerin 1 habe aber ebenfalls dagegen gedrückt und es geschafft, die Türe auf- zudrücken. Die Beschwerdegegnerin 1 sei laut gewesen, habe die Wohnungstüre (nach dem Betreten der Wohnung) hinter sich geschlossen und ihre (der Be- schwerdeführerin) Wohnungsschlüssel in ihre (der Beschwerdegegnerin 1) Hand- tasche getan und dabei sie (die Beschwerdeführerin) und ihre ältere Tochter an die Wand gedrängt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sie (die Beschwerdeführe- rin) am Hals gehalten und sie danach ins Wohnzimmer geschubst. Dort habe die Beschwerdegegnerin 1 ihren (der Beschwerdeführerin) linken Arm verdreht. An ihrer linken Schulter sei "etwas kaputtgegangen". Ihre ältere Tochter habe ge- weint. Diese habe sich dann zwischen sie (die Beschwerdeführerin) und die Be- schwerdegegnerin 1 gestellt und sie (die Beschwerdeführerin) habe sich befreien können und sei zur Wohnungstüre gelaufen. Auf dem Weg dorthin sei sie "am Schlüssel ihrer Tochter vorbeigelaufen", habe diesen an sich genommen und zu-

- 7 - nächst mit ihren Füssen gegen ihre Wohnungstüre getreten, um ihre Nachbarin (C._____) auf sich aufmerksam zu machen. Danach habe sie mit dem Schlüssel ihrer Tochter die Wohnungstüre geöffnet und C._____ sei bereits davor gestan- den. Zusammen mit ihrer älteren Tochter sei sie dann in die Wohnung von C._____ gegangen. Letztere habe die Beschwerdegegnerin 1 davon abgehalten, ebenfalls die Wohnung zu betreten. Ihre (der Beschwerdeführerin) jüngere Toch- ter sei bis zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette gewesen. Während C._____ und die Beschwerdegegnerin 1 diskutiert hätten, sei die jüngere Tochter alleine aus ih- rer (der Beschwerdeführerin) Wohnung in die Wohnung von C._____ gelaufen. C._____ habe erwähnt, dass sie die Polizei gerufen habe. Die Beschwerdegegne- rin 1 habe C._____ "dann auch noch zwei Mal" geschubst und entgegnet, keine Angst vor der Polizei zu haben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe daraufhin noch ein paar Mal gegen die Wohnungstüre von C._____ getreten und danach das Treppenhaus verlassen (Urk. 7/7). Von der Staatsanwaltschaft am 16. März 2022 als Privatklägerin einvernommen, konkretisierte die Beschwerdeführerin, dass ihre ältere Tochter die Türe am

24. Januar 2021 in der Annahme aufgemacht habe, jemand von der Spitex wolle wieder zu ihrer Nachbarin Frau D._____. Nachdem sie (die Beschwerdeführerin) das Badezimmer verlassen habe, hätten sie und ihre ältere Tochter sich gegen die Wohnungstüre gestemmt und sie habe der Beschwerdegegnerin 1, welche "ich werde dich umbringen" und "du Hure" gesagt habe, mitgeteilt, sie solle nicht herumschreien und dass sie (die Beschwerdeführerin) "rauskommen" würde. Da- bei seien die Wohnungstüre und die Scharniere kaputtgegangen. In der Wohnung habe die Beschwerdegegnerin 1 sie am linken Arm am Handgelenk gepackt, was zu Verstauchungen geführt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 sei völlig ausser sich gewesen, habe sie angegriffen, sie am Kragen, am Hals und an den Armen festgehalten und dabei gesagt, sie werde sie umbringen. Nachdem ihre (der Be- schwerdeführerin) ältere Tochter dazwischengetreten sei, habe die Beschwerde- gegnerin 1 diese derart gegen die Toilette zurückgestossen, dass ihre Tochter ei- nen Meter zurückgeworfen worden sei. Ihre jüngere Tochter habe sich an ihre (der Beschwerdeführerin) Beine geklammert. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihnen allen mit dem Tod gedroht. Mit aller Kraft habe sie (die Beschwerdeführerin)

- 8 - um Hilfe geschrien, was ihre Nachbarin C._____ gehört habe. C._____ sei zur Wohnungstüre gekommen und habe gerufen, man solle diese öffnen, ansonsten sie die Polizei alarmieren würde. Die Beschwerdegegnerin 1 sei dieser Aufforde- rung aber nicht nachgekommen. Im Wohnzimmer habe die Beschwerdegegnerin 1 sie (die Beschwerdeführerin) derart gestossen, dass sie fast umgefallen sei. Danach habe sie in die Küche fliehen und weiter um Hilfe schreien können. In der Küche habe die Beschwerdegegnerin 1 sie festgehalten und "mal nach rechts und mal nach links" gestossen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe versucht, nach ih- rem in der Küche liegenden Telefon zu greifen, sei von der Beschwerdegegnerin 1 aber daran gehindert worden. Die Kinder hätten geweint. Ihre ältere Tochter ha- be dann einen anderen Wohnungsschlüssel gefunden und damit die Wohnungs- türe geöffnet. Auf entsprechende Nachfrage korrigierte die Beschwerdeführerin ih- re Aussage dahingehend, dass es doch sie selbst gewesen sei, die aufgeschlos- sen habe. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihre ältere Tochter seien dann in die Wohnung von C._____ gerannt. Ihre jüngere Tochter habe sich – wieder – auf der Toilette verschanzt. C._____ habe die jüngere Tochter dann aus ihrer (der Be- schwerdeführerin) Wohnung geholt. Die Beschwerdegegnerin 1 und C._____ hät- ten Deutsch gesprochen und gestritten, wobei erstere letztere am Kragen gehal- ten habe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 zwei oder drei Mal mit dem Fuss gegen die Wohnungstüre von C._____ getreten. In der Wohnung von C._____ habe diese die Polizei angerufen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihre (der Beschwerdeführerin) Wohnungsschlüssel mitgenommen und draussen vor dem Haus auf den Boden geworfen, wo sie von der Polizei gefunden worden sei- en (Urk. 7/8).

b) C._____ sagte gegenüber der Polizei am 24. Januar 2021 anlässlich der Tatbestandsaufnahme aus, im Treppenhaus Lärm wahrgenommen zu haben. Sie habe dann Nachschau gehalten und an der Nachbarstüre geklingelt. Eine fremde Frau (die Beschwerdegegnerin 1) habe geöffnet und ihr gesagt, sie solle ver- schwinden und dass es sie nichts angehe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sie weggestossen. Ihre Nachbarin (die Beschwerdeführerin) habe sie um Hilfe gebe- ten. Darauf habe sie (C._____) sich Zugang zur Nachbarswohnung verschafft bzw. sei sie an der Beschwerdegegnerin 1 vorbei in die Wohnung der Beschwer-

- 9 - deführerin gegangen. Sie habe sich schützend vor die Beschwerdeführerin und deren ältere Tochter gestellt und habe die beiden dann zu sich in ihre Wohnung genommen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe begonnen, an ihre Wohnungstüre zu klopfen und mit dem Fuss dagegen zu treten. Nachdem sie (C._____) und die Beschwerdeführerin bemerkt hätten, dass die jüngere Tochter der Beschwerde- führerin noch in deren Wohnung gewesen sei, habe sie (C._____) ihre Woh- nungstüre geöffnet und der Beschwerdegegnerin 1 gesagt, sie solle das Haus verlassen, ansonsten sie die Polizei rufen werde. Die Beschwerdegegnerin 1 ha- be entgegnet, sie solle die Polizei nur alarmieren und habe sie (C._____) zum zweiten Mal mit der Hand gegen ihren Brustbereich gestossen (Urk. 7/1 S. 3). Im Rahmen ihrer Einvernahme als Privatklägerin führte C._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft am 16. März 2022 aus, "grosses Geschrei" gehört zu haben. Nachdem sie realisiert habe, dass dieses Geschrei aus der Wohnung der Be- schwerdeführerin komme, habe sie an deren Wohnungstüre geklopft, worauf die Beschwerdegegnerin 1 geöffnet und sie gefragt habe, was sie wolle. Sie (C._____) habe der Beschwerdeführerin und deren im Flur stehenden Kindern "mit einem Zeichen hinter dem Rücken" angezeigt, dass die Kinder in ihre (C._____s) Wohnung gehen sollten. Die Beschwerdegegnerin 1 sei sehr aggres- siv gewesen und habe die ganze Zeit nur geschrien und versucht, die Kinder über ihre Schulter zu fassen. Nachdem sie (C._____) realisiert habe, dass die Be- schwerdeführerin und deren Kinder in ihre (C._____s) Wohnung gegangen seien, sei sie selbst auch in ihre Wohnung zurück. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die ganze Zeit auf Türkisch geschrien. Zuvor habe ihr diese einmal "mit dem Arm an der Schulter gedrückt", "so ein Schlag", so dass sie habe zurückweichen müssen. Auf entsprechende Nachfrage führte C._____ aus, dass sie die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin aus deren Wohnung geholt habe, nachdem die Be- schwerdegegnerin 1 gegangen bzw. "nicht mehr da" gewesen sei. Da ihr die Be- schwerdeführerin gesagt habe, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Hausschlüs- sel mitgenommen habe, habe sie (C._____) kontrolliert, ob der Schlüsselbund der Beschwerdeführerin noch an der Wohnungstüre gewesen sei. Die Polizei habe nachher die Schlüssel gefunden (Urk. 7/9).

- 10 -

c) Die Beschwerdegegnerin 1 gab gegenüber der Polizei am 12. März 2021 als beschuldigte Person befragt zu Protokoll, sie habe die Beschwerdeführerin zur Rede stellen wollen. Sie habe unten bei der Haustüre geklingelt und die Be- schwerdeführerin habe dann aus ihrer Wohnungstüre heraus nach unten ge- schaut, wo sie (die Beschwerdegegnerin 1) gestanden sei. Die Beschwerdeführe- rin habe den Türöffnungsknopf gedrückt und vor der Wohnungstüre auf sie ge- wartet. Sie seien dann zusammen in die Wohnung der Beschwerdeführerin und hätten sich unterhalten, zunächst im Flur. Die verbale Auseinandersetzung sei lauter geworden, die Beschwerdeführerin habe [in Verweigerung eines von der Beschwerdegegnerin 1 von ihr geforderten Telefonanrufs an eine Drittperson] plötzlich ihr (der Beschwerdeführerin) Telefon weggeschmissen und sei in die Kü- che gegangen. Dort habe sie (die Beschwerdeführerin) eine Schublade geöffnet und daraus ein Messer nehmen wollen. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) habe das gesehen und nach der Hand der Beschwerdeführerin gegriffen, damit diese das Messer nicht habe fassen können. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) habe die Schublade zugeschlagen und sich davor hingestellt. Die Beschwerdeführerin ha- be sich dann umgedreht und ein auf dem Heizkörper in der Küche liegendes Wallholz behändigt. Die Beschwerdeführerin habe damit ausgeholt und sie schla- gen wollen. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) habe sich gewehrt und den Arm der Beschwerdeführerin gepackt. Das Wallholz sei zu Boden gefallen und sie habe die Beschwerdeführerin weggeschubst. Danach sei diese wieder auf sie los. Im Flur habe die Beschwerdeführerin nach der Polizei gerufen und gegen ihre eigene Wohnungstüre geschlagen. Dann habe es geklingelt. Da sie (die Beschwerde- gegnerin 1) nahe bei der Türe gewesen sei, habe sie diese geöffnet. Davor sei die Nachbarin (C._____) gestanden. Die Beschwerdeführerin sei dann hinaus ins Treppenhaus gelaufen. Deren Kinder seien noch in der Wohnung gewesen – die jüngere Tochter auf der Toilette, die ältere vermutlich im Flur. C._____ habe ihr (der Beschwerdegegnerin 1) gesagt, dass sie gehen solle, was sie dann auch ge- tan habe. Als C._____ ihr mitgeteilt habe, dass sie die Polizei gerufen habe, habe sie (die Beschwerdegegnerin 1) entgegnet, dass ihr das egal sei. Berührt habe sie C._____ nicht und mit dem Schlüsselbund der Beschwerdeführerin habe sie nichts zu tun gehabt (Urk. 7/4).

- 11 - Am 31. Januar 2022 wiederholte die Beschwerdegegnerin 1 von der Staatsan- waltschaft als beschuldigte Person einvernommen grossmehrheitlich das gegen- über der Polizei Ausgesagte. Sie konkretisierte, die Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf des Gesprächs eingeengt gefühlt und habe dann plötzlich begonnen zu schreien und nach der Polizei zu rufen. Zudem habe die Beschwerdeführerin an- gefangen, gegen die Wände zu schlagen. Die Beschwerdeführerin sei danach in die Küche gegangen, habe eine Schublade aufgemacht, ein Wallholz genommen und sie damit schlagen wollen. Vielleicht bzw. vermutlich sei es sogar ein Messer gewesen, da die Beschwerdeführerin eine Schublade aufgemacht habe. Die Be- schwerdeführerin habe geschrien, dass sie sie (die Beschwerdegegnerin 1) um- bringen und dem Ganzen ein Ende bereiten würde. Als die Beschwerdeführerin mit dem Messer auf sie (die Beschwerdegegnerin 1) zugekommen sei, habe sie (die Beschwerdegegnerin 1) das Handgelenk der Beschwerdeführerin gehalten und diese etwas zurückgeschubst, damit sie weggehe und sie (die Beschwerde- gegnerin 1) aus der Wohnung hinauskönne. Aufgrund der Schreie der Beschwer- deführerin habe deren Nachbarin (C._____) geklingelt, welche sie (die Beschwer- degegnerin 1) dann aufgefordert habe, zu gehen. Auf Hochdeutsch habe sie C._____ zu verstehen gegeben, dass sie nur mit der Beschwerdeführerin reden wolle (Urk. 7/6).

d) Gemäss der Beschwerdeführerin und C._____ war demnach die Beschwer- degegnerin 1 die nicht willkommene Aggressorin. Der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin 1 entsprechend hat diese sich bloss gegen Angriffsversuche der Beschwerdeführerin, welche sie in ihre Wohnung gelassen habe, gewehrt. Es liegt eine Aussage gegen Aussage-Situation vor.

e) Wie bereits die Staatsanwaltschaft festhielt (Urk. 3/2 S. 2), sagte die Be- schwerdegegnerin 1 grundsätzlich konstant aus. Ihre Aussagen sind zudem im grossen Ganzen frei von Widersprüchen. Das fällt vorliegend umso mehr ins Ge- wicht, als ihre staatsanwaltschaftliche Einvernahme fast zehn Monate nach der polizeilichen stattfand. Die gegenüber der Staatsanwaltschaft gemachten Ergän- zungen erweisen sich als im Grundsatz schlüssig bzw. der höhere Detaillierungs- grad scheint insgesamt differenziert und logisch. Dies alles sind Hinweise auf den

- 12 - Wahrheitsgehalt der Darstellung der Beschwerdegegnerin 1. Ihre Aussagen wir- ken insgesamt glaubhaft.

f) Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/2 S. 5 f.) ist demgegenüber festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._____ je für sich in doch sehr essentiellen Punkten widersprüchlich sind. Diesbezüglich kann, um Wieder- holungen zu vermeiden, vorab vollumfänglich auf die staatsanwaltschaftliche Er- wägung 6 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (a. a. O.). Diese ergän- zend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei noch ausgeführt hatte, alleine gegen die Wohnungstüre gedrückt zu haben, um die Be- schwerdegegnerin 1 vom Betreten ihrer Wohnung abzuhalten, wohingegen sie bei der Staatsanwaltschaft angab, ihre ältere Tochter habe ihr dabei geholfen. Eben- falls im Rahmen dieser Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre ältere Tochter tätlich angegriffen habe. Davon war bei der Polizei nicht die Rede, was angesichts der behaupteten Rechtsgutsverletzun- gen der eigenen Tochter doch eher überrascht. Generell fällt der plötzlich sehr hohe Detaillierungsgrad bei der Staatsanwaltschaft betreffend die angeblich erlit- tenen Verletzungen und – auch verbalen – Angriffe auf sie und ihre Töchter auf. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 sind jene der Be- schwerdeführerin insgesamt deutlich weniger konstant. Dies ist auch in Bezug auf die Aussagen von C._____ festzustellen. Die zutref- fenden staatsanwaltschaftlichen Erwägungen 4 und 6 (Urk. 3/2 S. 4 ff.) ergänzend ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass C._____ gegenüber der Poli- zei ausführte, sie habe sich selbst Zugang zur Wohnung der Beschwerdeführerin verschafft und sich darin schützend vor diese und deren älter Tochter gestellt, wohingegen sie im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein "Zei- chen-Geben" ohne Betreten der nachbarlichen Wohnung beschrieb. Was die jün- gere Tochter der Beschwerdeführerin betrifft, hatte C._____ anlässlich der Tatbe- standsaufnahme vor Ort gegenüber der Polizei noch ausgeführt, sie (C._____ und die Beschwerdeführerin) hätten die [zwischenzeitlich geschlossene] Wohnungstü- re (der Wohnung von C._____) wieder geöffnet, nachdem sie realisiert hätten, dass die jüngere Tochter noch in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewesen

- 13 - sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin 1 noch im Treppenhaus gewesen. Demgegenüber gab C._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie habe die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin aus deren Wohnung geholt, nachdem die Beschwerdegegnerin 1 gegangen sei. Damit liegen erhebliche Wi- dersprüche in doch zentralen Punkten vor. Zudem divergieren die Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._____, wie von der Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend erwogen, auch untereinander. C._____ stellte den Sachverhalt etwa derart dar, dass ihr die Beschwerdegegne- rin 1 die Türe zur Wohnung der Beschwerdeführerin geöffnet habe (was so auch die Beschwerdegegnerin 1 zu Protokoll gab). Die Beschwerdeführerin sagte hin- gegen explizit aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihrer Aufforderung, die Woh- nungstüre für C._____ zu öffnen, nicht nachgekommen sei. Es sei sie selbst bzw. ihre ältere Tochter gewesen, die die Wohnungstüre geöffnet habe. Was die verba- le Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und C._____ anbe- langt, trug die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft befragt vor, die beiden hätten auf Deutsch gestritten. Deutsch wurde auch von der Beschwerde- gegnerin 1 genannt. Demgegenüber führte C._____ bei der Staatsanwaltschaft aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe die ganze Zeit auf Türkisch geschrien.

g) Insgesamt sind die belastenden Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._____ somit als teils sehr widersprüchlich und klar weniger glaubhaft zu beur- teilen als jene der Beschwerdegegnerin 1. An dieser Einschätzung ändert auch die von der Beschwerdeführerin beschriebene Krisensituation, in welcher sie sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme befunden haben soll, nichts. Ebenso wenig dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme durch. Offensichtliche Mängel bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft sind nicht ansatzweise auszumachen. Zudem war die Be- schwerdeführerin bereits damals anwaltlich vertreten und erschien sie auch in Begleitung ihres damaligen Rechtsbeistands zur staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (Urk. 7/8 S. 1). In die nun behauptete mangelhafte Befragung hätte ent- sprechend bereits damals eingegriffen werden können, beispielsweise mittels Er-

- 14 - gänzungsfragen, etwa um die angeblich falsche Chronologie zu korrigieren. Das wurde nicht gemacht (a. a. O. S. 11 f.).

h) Selbst wenn es entgegen dem Gesagten nicht möglich wäre, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, wäre die verfügte Einstellung nicht zu beanstanden. Der Staatsanwaltschaft ist nämlich auch darin beizupflichten, dass, abgesehen von den Aussagen der drei Frauen, keine taugli- chen Beweismittel vorliegen (Urk. 3/2 S. 5) und auch keine weiteren Beweiser- gebnisse erwartet werden können. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde insbesondere auf eine Befra- gung ihrer älteren Tochter zum Vorfall sowie der Liegenschaftsverwaltung zur an- geblich notwendig gewordenen Reparatur der Haustüre hinweisen sowie auf wei- tere Polizeiakten betreffend die Beschwerdegegnerin 1 und einen Strafregister- auszug derselben (Urk. 2 S. 2). Die Befragung ihrer älteren Tochter liess die Be- schwerdeführerin bereits am 5. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft beantragen (Urk. 7/10/12). Diese wies diesen Beweisantrag (wie auch zwei weitere, in der Beschwerdeschrift nicht mehr thematisierte Beweisanträge) mit Beweisergän- zungsentscheid vom 16. Mai 2022 ab. Auf die dortige zutreffende Erwägung 4 kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 7/15 S. 2 f.). An dieser Stelle ist lediglich zu konkretisieren, dass die Aussa- gen der älteren Tochter aufgrund der familiären Beziehung zur Beschwerdeführe- rin (Mutter-Tochter-Verhältnis) ohnehin mit grösster Vorsicht zu bewerten gewe- sen wären, da diese Beziehung in hohem Masse dazu geeignet ist, (indirekte) Wahrnehmungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu interpretieren. Unter weiterer Berücksichtigung des auch von der Staatsanwaltschaft im Beweisergän- zungsentscheid thematisierten angespannten Verhältnisses zwischen der Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 (die Beschwerdeführerin ist die Exfrau des Partners der Beschwerdegegnerin 1; vgl. Urk. 7/1 S. 1 sowie die jewei- ligen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1) – was die Wahrscheinlichkeit befangener Aussagen der gemeinsamen Tochter der Be- schwerdeführerin und des Partners der Beschwerdegegnerin 1 zusätzlich erhöht

– wie auch der Minderjährigkeit der älteren Tochter ist die staatsanwaltschaftliche

- 15 - Einschätzung, wonach eine Befragung der älteren Tochter der Beschwerdeführe- rin insgesamt unzweck- und auch unverhältnismässig sei, zu bestätigen. Ange- sichts der vorhandenen Beweismittel, insbesondere der über weite Strecken wi- dersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._____, erweist sich auch eine Befragung von Personen der Verwaltung als nicht zweckdienlich. Zum Vorfall an sich könnten diese mangels Zugegenseins im fraglichen Zeitpunkt kei- ne Aussagen machen und eine allfällig nötig gewordene Reparatur der Türe könn- te auf diverse Ursachen zurückzuführen sein, nicht zuletzt etwa auch auf das von der Beschwerdeführerin selbst beschriebene Treten gegen ihre eigene Haustüre, um auf sich aufmerksam zu machen. Strafregisterauszüge betreffend die Be- schwerdegegnerin 1 liegen bei den Untersuchungsakten (Urk. 7/13/1-2), ebenso Unterlagen zu früheren strafrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 (insbesondere Urk. 7/13/5 und Urk. 7/13/8). Daraus lässt sich für das vorliegen- de Beschwerdeverfahren bzw. für die diesem Verfahren zugrundeliegende Straf- untersuchung nichts ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin "die Polizeiakten des erwähnten früheren Vorfalls gegen die Beschuldigte" beigezogen haben will, legte sie in der Beschwerde weder dar, um welche konkreten "Polizeiakten" es sich hierbei handeln soll, noch was daraus Relevantes für das diesem Verfahren zugrundeliegende Strafverfahren soll abgeleitet werden können.

i) Somit stellte die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführte Strafverfahren zu Recht ein. Strafrechtlich relevantes Verhalten dersel- ben ist nicht auszumachen bzw. lässt sich zumindest nicht anklagegenügend er- stellen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III.

a) Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessfüh- rung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh-

- 16 - ren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsver- fahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Straf- verfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin liess ihr Gesuch nicht bzw. nur marginal begründen (Urk. 2 S. 2). Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist – die Beschwerdeführerin vermochte sich mit ihren Vorbringen, welche im vorliegenden Entscheid einzeln abgehandelt sind, nicht ansatzweise durchzusetzen und ihre Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterlie- gens – ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits

- 17 - aus diesem Grund abzuweisen. Eine separate Fristansetzung für die Nachrei- chung von Unterlagen und einer detaillierten Begründung (a. a. O.) erübrigt sich.

b) Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) sowie unter Berücksichtigung der in den Untersu- chungsakten dokumentierten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführe- rin (Urk. 7/10/3; Art. 425 StPO) erweist sich eine (moderate) Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen.

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens, der Beschwerdegegnerin 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe – es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Davon, den amtlichen Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (Urk. 9), kann folglich abgesehen werden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. - 18 -
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-7/2021/10009464, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-7/2021/10009464, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220159-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Verfügung und Beschluss vom 19. Oktober 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Mai 2022, B-7/2021/10009464

- 2 - Erwägungen: I.

a) Am 24. Januar 2021 alarmierte C._____ die Polizei aufgrund einer Ausei- nandersetzung zwischen ihrer Nachbarin A._____ und B._____, die auch sie tan- giert habe (Urk. 7/1 S. 2). Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2021 sind die gegenüber den ausgerückten Polizeifunktionären anlässlich der Tatbestandsaufnahme am Wohnort von A._____ und C._____ gemachten Aus- sagen von C._____ festgehalten (a. a. O. S. 3). A._____ wurde am 12. Februar 2021 als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 7/7). B._____ wurde von der Polizei am 12. März 2021 als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 7/4). Die Polizei rapportierte am 17. März 2021 zuhanden der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland wegen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten (nachfolgend: Staatsanwaltschaft; Urk. 7/1).

b) Die Staatsanwaltschaft befragte B._____ am 31. Januar 2022 als beschul- digte Person (Urk. 7/6). A._____ und C._____ wurden je am 16. März 2022 als Privatklägerinnen einvernommen (Urk. 7/8 und Urk. 7/9). Am 25. April 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem damaligen Rechtsbeistand von A._____ den bevor- stehenden Abschluss der gegen B._____ wegen Hausfriedensbruchs und Tätlich- keiten geführten Strafuntersuchung durch Erlass einer Einstellungsverfügung mit (Urk. 7/14/13). Am 5. Mai 2022 liess A._____ bei der Staatsanwaltschaft über ih- ren damaligen Rechtsbeistand diverse Beweisanträge stellen (Urk. 7/10/12), wel- che die Staatsanwaltschaft mit Beweisergänzungsentscheid vom 16. Mai 2022 al- lesamt ablehnte (Urk. 7/15). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft das ge- gen B._____ geführte Strafverfahren ein (Urk. 3/2 = Urk. 7/17).

c) Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Mai 2022 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur anschliessenden Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwalt- schaft sei insbesondere anzuweisen, auch ihre (der Beschwerdeführerin) ältere

- 3 - Tochter sowie die Liegenschaftsverwaltung zum Vorfall bzw. zur notwendig ge- wordenen Reparatur ihrer Wohnungstüre zu befragen, die Polizeiakten betreffend den früheren Vorfall mit B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) beizuzie- hen und über die Beschwerdegegnerin 1 einen Polizei- und Strafregisterauszug einzuholen. Des Weiteren sei ihr (der Beschwerdeführerin) für das Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 bzw. der Staats- kasse (Urk. 2).

d) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 7) wurden beigezogen (Urk. 5 und Urk. 8 S. 2). II.

1. Eintretensvoraussetzungen

a) Gegen die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 ff. StPO besteht die Möglichkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.

- 4 - Die Beschwerdeführerin stellte am 24. Januar 2021 Strafantrag gegen die Be- schwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeit und Hausfriedensbruchs (Urk. 7/2). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. März 2021 liess sie sich als Privatklä- gerin konstituieren (Urk. 7/10/1), am 16. April 2021 zusätzlich mit entsprechen- dem Formular (Urk. 7/10/9). Folglich ist die Beschwerdeführerin als Privatklägerin und als durch die beanzeigten Taten in ihren Rechten unmittelbar Verletzte zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert (vgl. Urk. 2 S. 3).

c) Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2022 wurde vom da- maligen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 in Empfang genommen (Urk. 7/22). Die der Post am 30. Mai 2022 übergebene Beschwerde (Urk. 4) wurde demnach innert Frist erhoben (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO) und er- füllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO).

d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Standpunkte

a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst, nebst den sich widersprechenden Aussagen und Sachverhaltsschilde- rungen der Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdeführerin und von C._____ seien keine Beweise vorhanden, welche den Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeiten anklagegenügend beweisen könnten. Es stehe Aussage gegen Aussage. Vorliegend könne nicht nur auf die belastenden Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._____ abgestellt werden, weil sich diese in we- sentlichen Punkten jeweils in sich aber auch untereinander widersprächen (Urk. 3/- 2).

b) Diesen Erwägungen liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst und teils sinngemäss entgegenhalten, von der Polizei seien ihr 37 Fragen gestellt worden, von der Staatsanwaltschaft rund 70. Dass bei der Staatsanwaltschaft demnach "ein paar untergeordnete Ergänzungen und Klarstellungen" erfolgt sei-

- 5 - en, sei nicht weiter erstaunlich. Überdies habe sie (die Beschwerdeführerin) Arzt- zeugnisse ins Recht gelegt und gegenüber der Staatsanwaltschaft klargestellt, dass sie sich zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Einvernahme noch in einer Krisen- situation befunden habe. Die staatsanwaltschaftliche Befragung sei sodann weder unter Wahrung der Chronologie (zeitliche Abfolge) noch detailliert erfolgt. Insge- samt hätten sie (die Beschwerdeführerin) und C._____ das Kerngeschehen des Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeiten glaubhaft und übereinstimmend ge- schildert. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des gegen die Beschwerde- gegnerin 1 geführten Verfahrens seien offensichtlich nicht erfüllt (Urk. 2).

3. Rechtliches

a) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u. a. die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfer- tigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).

b) Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist Ankla- ge zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussa- ge gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn die Strafklägerin bzw. der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre bzw. seine Aussagen daher

- 6 - wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und zu- dem keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bun- desgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; 6B_918/2014 vom

2. April 2015 E. 2.1.2).

4. Würdigung

a) Die Beschwerdeführerin führte am 12. Februar 2021 als polizeiliche Aus- kunftsperson befragt aus, sie sei am Abend des 24. Januar 2021 mit ihrer jünge- ren Tochter auf der Toilette gewesen, als es geklingelt habe. Ihre ältere Tochter habe die Haustüre mittels "Knopfdruck" und die Wohnungstüre mittels Schlüssel geöffnet. Nachdem sie (die Beschwerdeführerin) aus dem WC gekommen sei, habe sie gesehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 vor der Wohnungstüre ge- standen und dann direkt in die Wohnung gelaufen sei, an welchem Vorgang sie (die Beschwerdeführerin) die Beschwerdegegnerin 1 zunächst habe zu hindern versucht, indem sie gegen die Wohnungstüre gedrückt habe. Die Beschwerde- gegnerin 1 habe aber ebenfalls dagegen gedrückt und es geschafft, die Türe auf- zudrücken. Die Beschwerdegegnerin 1 sei laut gewesen, habe die Wohnungstüre (nach dem Betreten der Wohnung) hinter sich geschlossen und ihre (der Be- schwerdeführerin) Wohnungsschlüssel in ihre (der Beschwerdegegnerin 1) Hand- tasche getan und dabei sie (die Beschwerdeführerin) und ihre ältere Tochter an die Wand gedrängt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sie (die Beschwerdeführe- rin) am Hals gehalten und sie danach ins Wohnzimmer geschubst. Dort habe die Beschwerdegegnerin 1 ihren (der Beschwerdeführerin) linken Arm verdreht. An ihrer linken Schulter sei "etwas kaputtgegangen". Ihre ältere Tochter habe ge- weint. Diese habe sich dann zwischen sie (die Beschwerdeführerin) und die Be- schwerdegegnerin 1 gestellt und sie (die Beschwerdeführerin) habe sich befreien können und sei zur Wohnungstüre gelaufen. Auf dem Weg dorthin sei sie "am Schlüssel ihrer Tochter vorbeigelaufen", habe diesen an sich genommen und zu-

- 7 - nächst mit ihren Füssen gegen ihre Wohnungstüre getreten, um ihre Nachbarin (C._____) auf sich aufmerksam zu machen. Danach habe sie mit dem Schlüssel ihrer Tochter die Wohnungstüre geöffnet und C._____ sei bereits davor gestan- den. Zusammen mit ihrer älteren Tochter sei sie dann in die Wohnung von C._____ gegangen. Letztere habe die Beschwerdegegnerin 1 davon abgehalten, ebenfalls die Wohnung zu betreten. Ihre (der Beschwerdeführerin) jüngere Toch- ter sei bis zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette gewesen. Während C._____ und die Beschwerdegegnerin 1 diskutiert hätten, sei die jüngere Tochter alleine aus ih- rer (der Beschwerdeführerin) Wohnung in die Wohnung von C._____ gelaufen. C._____ habe erwähnt, dass sie die Polizei gerufen habe. Die Beschwerdegegne- rin 1 habe C._____ "dann auch noch zwei Mal" geschubst und entgegnet, keine Angst vor der Polizei zu haben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe daraufhin noch ein paar Mal gegen die Wohnungstüre von C._____ getreten und danach das Treppenhaus verlassen (Urk. 7/7). Von der Staatsanwaltschaft am 16. März 2022 als Privatklägerin einvernommen, konkretisierte die Beschwerdeführerin, dass ihre ältere Tochter die Türe am

24. Januar 2021 in der Annahme aufgemacht habe, jemand von der Spitex wolle wieder zu ihrer Nachbarin Frau D._____. Nachdem sie (die Beschwerdeführerin) das Badezimmer verlassen habe, hätten sie und ihre ältere Tochter sich gegen die Wohnungstüre gestemmt und sie habe der Beschwerdegegnerin 1, welche "ich werde dich umbringen" und "du Hure" gesagt habe, mitgeteilt, sie solle nicht herumschreien und dass sie (die Beschwerdeführerin) "rauskommen" würde. Da- bei seien die Wohnungstüre und die Scharniere kaputtgegangen. In der Wohnung habe die Beschwerdegegnerin 1 sie am linken Arm am Handgelenk gepackt, was zu Verstauchungen geführt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 sei völlig ausser sich gewesen, habe sie angegriffen, sie am Kragen, am Hals und an den Armen festgehalten und dabei gesagt, sie werde sie umbringen. Nachdem ihre (der Be- schwerdeführerin) ältere Tochter dazwischengetreten sei, habe die Beschwerde- gegnerin 1 diese derart gegen die Toilette zurückgestossen, dass ihre Tochter ei- nen Meter zurückgeworfen worden sei. Ihre jüngere Tochter habe sich an ihre (der Beschwerdeführerin) Beine geklammert. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihnen allen mit dem Tod gedroht. Mit aller Kraft habe sie (die Beschwerdeführerin)

- 8 - um Hilfe geschrien, was ihre Nachbarin C._____ gehört habe. C._____ sei zur Wohnungstüre gekommen und habe gerufen, man solle diese öffnen, ansonsten sie die Polizei alarmieren würde. Die Beschwerdegegnerin 1 sei dieser Aufforde- rung aber nicht nachgekommen. Im Wohnzimmer habe die Beschwerdegegnerin 1 sie (die Beschwerdeführerin) derart gestossen, dass sie fast umgefallen sei. Danach habe sie in die Küche fliehen und weiter um Hilfe schreien können. In der Küche habe die Beschwerdegegnerin 1 sie festgehalten und "mal nach rechts und mal nach links" gestossen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe versucht, nach ih- rem in der Küche liegenden Telefon zu greifen, sei von der Beschwerdegegnerin 1 aber daran gehindert worden. Die Kinder hätten geweint. Ihre ältere Tochter ha- be dann einen anderen Wohnungsschlüssel gefunden und damit die Wohnungs- türe geöffnet. Auf entsprechende Nachfrage korrigierte die Beschwerdeführerin ih- re Aussage dahingehend, dass es doch sie selbst gewesen sei, die aufgeschlos- sen habe. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihre ältere Tochter seien dann in die Wohnung von C._____ gerannt. Ihre jüngere Tochter habe sich – wieder – auf der Toilette verschanzt. C._____ habe die jüngere Tochter dann aus ihrer (der Be- schwerdeführerin) Wohnung geholt. Die Beschwerdegegnerin 1 und C._____ hät- ten Deutsch gesprochen und gestritten, wobei erstere letztere am Kragen gehal- ten habe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 zwei oder drei Mal mit dem Fuss gegen die Wohnungstüre von C._____ getreten. In der Wohnung von C._____ habe diese die Polizei angerufen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihre (der Beschwerdeführerin) Wohnungsschlüssel mitgenommen und draussen vor dem Haus auf den Boden geworfen, wo sie von der Polizei gefunden worden sei- en (Urk. 7/8).

b) C._____ sagte gegenüber der Polizei am 24. Januar 2021 anlässlich der Tatbestandsaufnahme aus, im Treppenhaus Lärm wahrgenommen zu haben. Sie habe dann Nachschau gehalten und an der Nachbarstüre geklingelt. Eine fremde Frau (die Beschwerdegegnerin 1) habe geöffnet und ihr gesagt, sie solle ver- schwinden und dass es sie nichts angehe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sie weggestossen. Ihre Nachbarin (die Beschwerdeführerin) habe sie um Hilfe gebe- ten. Darauf habe sie (C._____) sich Zugang zur Nachbarswohnung verschafft bzw. sei sie an der Beschwerdegegnerin 1 vorbei in die Wohnung der Beschwer-

- 9 - deführerin gegangen. Sie habe sich schützend vor die Beschwerdeführerin und deren ältere Tochter gestellt und habe die beiden dann zu sich in ihre Wohnung genommen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe begonnen, an ihre Wohnungstüre zu klopfen und mit dem Fuss dagegen zu treten. Nachdem sie (C._____) und die Beschwerdeführerin bemerkt hätten, dass die jüngere Tochter der Beschwerde- führerin noch in deren Wohnung gewesen sei, habe sie (C._____) ihre Woh- nungstüre geöffnet und der Beschwerdegegnerin 1 gesagt, sie solle das Haus verlassen, ansonsten sie die Polizei rufen werde. Die Beschwerdegegnerin 1 ha- be entgegnet, sie solle die Polizei nur alarmieren und habe sie (C._____) zum zweiten Mal mit der Hand gegen ihren Brustbereich gestossen (Urk. 7/1 S. 3). Im Rahmen ihrer Einvernahme als Privatklägerin führte C._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft am 16. März 2022 aus, "grosses Geschrei" gehört zu haben. Nachdem sie realisiert habe, dass dieses Geschrei aus der Wohnung der Be- schwerdeführerin komme, habe sie an deren Wohnungstüre geklopft, worauf die Beschwerdegegnerin 1 geöffnet und sie gefragt habe, was sie wolle. Sie (C._____) habe der Beschwerdeführerin und deren im Flur stehenden Kindern "mit einem Zeichen hinter dem Rücken" angezeigt, dass die Kinder in ihre (C._____s) Wohnung gehen sollten. Die Beschwerdegegnerin 1 sei sehr aggres- siv gewesen und habe die ganze Zeit nur geschrien und versucht, die Kinder über ihre Schulter zu fassen. Nachdem sie (C._____) realisiert habe, dass die Be- schwerdeführerin und deren Kinder in ihre (C._____s) Wohnung gegangen seien, sei sie selbst auch in ihre Wohnung zurück. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die ganze Zeit auf Türkisch geschrien. Zuvor habe ihr diese einmal "mit dem Arm an der Schulter gedrückt", "so ein Schlag", so dass sie habe zurückweichen müssen. Auf entsprechende Nachfrage führte C._____ aus, dass sie die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin aus deren Wohnung geholt habe, nachdem die Be- schwerdegegnerin 1 gegangen bzw. "nicht mehr da" gewesen sei. Da ihr die Be- schwerdeführerin gesagt habe, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Hausschlüs- sel mitgenommen habe, habe sie (C._____) kontrolliert, ob der Schlüsselbund der Beschwerdeführerin noch an der Wohnungstüre gewesen sei. Die Polizei habe nachher die Schlüssel gefunden (Urk. 7/9).

- 10 -

c) Die Beschwerdegegnerin 1 gab gegenüber der Polizei am 12. März 2021 als beschuldigte Person befragt zu Protokoll, sie habe die Beschwerdeführerin zur Rede stellen wollen. Sie habe unten bei der Haustüre geklingelt und die Be- schwerdeführerin habe dann aus ihrer Wohnungstüre heraus nach unten ge- schaut, wo sie (die Beschwerdegegnerin 1) gestanden sei. Die Beschwerdeführe- rin habe den Türöffnungsknopf gedrückt und vor der Wohnungstüre auf sie ge- wartet. Sie seien dann zusammen in die Wohnung der Beschwerdeführerin und hätten sich unterhalten, zunächst im Flur. Die verbale Auseinandersetzung sei lauter geworden, die Beschwerdeführerin habe [in Verweigerung eines von der Beschwerdegegnerin 1 von ihr geforderten Telefonanrufs an eine Drittperson] plötzlich ihr (der Beschwerdeführerin) Telefon weggeschmissen und sei in die Kü- che gegangen. Dort habe sie (die Beschwerdeführerin) eine Schublade geöffnet und daraus ein Messer nehmen wollen. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) habe das gesehen und nach der Hand der Beschwerdeführerin gegriffen, damit diese das Messer nicht habe fassen können. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) habe die Schublade zugeschlagen und sich davor hingestellt. Die Beschwerdeführerin ha- be sich dann umgedreht und ein auf dem Heizkörper in der Küche liegendes Wallholz behändigt. Die Beschwerdeführerin habe damit ausgeholt und sie schla- gen wollen. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) habe sich gewehrt und den Arm der Beschwerdeführerin gepackt. Das Wallholz sei zu Boden gefallen und sie habe die Beschwerdeführerin weggeschubst. Danach sei diese wieder auf sie los. Im Flur habe die Beschwerdeführerin nach der Polizei gerufen und gegen ihre eigene Wohnungstüre geschlagen. Dann habe es geklingelt. Da sie (die Beschwerde- gegnerin 1) nahe bei der Türe gewesen sei, habe sie diese geöffnet. Davor sei die Nachbarin (C._____) gestanden. Die Beschwerdeführerin sei dann hinaus ins Treppenhaus gelaufen. Deren Kinder seien noch in der Wohnung gewesen – die jüngere Tochter auf der Toilette, die ältere vermutlich im Flur. C._____ habe ihr (der Beschwerdegegnerin 1) gesagt, dass sie gehen solle, was sie dann auch ge- tan habe. Als C._____ ihr mitgeteilt habe, dass sie die Polizei gerufen habe, habe sie (die Beschwerdegegnerin 1) entgegnet, dass ihr das egal sei. Berührt habe sie C._____ nicht und mit dem Schlüsselbund der Beschwerdeführerin habe sie nichts zu tun gehabt (Urk. 7/4).

- 11 - Am 31. Januar 2022 wiederholte die Beschwerdegegnerin 1 von der Staatsan- waltschaft als beschuldigte Person einvernommen grossmehrheitlich das gegen- über der Polizei Ausgesagte. Sie konkretisierte, die Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf des Gesprächs eingeengt gefühlt und habe dann plötzlich begonnen zu schreien und nach der Polizei zu rufen. Zudem habe die Beschwerdeführerin an- gefangen, gegen die Wände zu schlagen. Die Beschwerdeführerin sei danach in die Küche gegangen, habe eine Schublade aufgemacht, ein Wallholz genommen und sie damit schlagen wollen. Vielleicht bzw. vermutlich sei es sogar ein Messer gewesen, da die Beschwerdeführerin eine Schublade aufgemacht habe. Die Be- schwerdeführerin habe geschrien, dass sie sie (die Beschwerdegegnerin 1) um- bringen und dem Ganzen ein Ende bereiten würde. Als die Beschwerdeführerin mit dem Messer auf sie (die Beschwerdegegnerin 1) zugekommen sei, habe sie (die Beschwerdegegnerin 1) das Handgelenk der Beschwerdeführerin gehalten und diese etwas zurückgeschubst, damit sie weggehe und sie (die Beschwerde- gegnerin 1) aus der Wohnung hinauskönne. Aufgrund der Schreie der Beschwer- deführerin habe deren Nachbarin (C._____) geklingelt, welche sie (die Beschwer- degegnerin 1) dann aufgefordert habe, zu gehen. Auf Hochdeutsch habe sie C._____ zu verstehen gegeben, dass sie nur mit der Beschwerdeführerin reden wolle (Urk. 7/6).

d) Gemäss der Beschwerdeführerin und C._____ war demnach die Beschwer- degegnerin 1 die nicht willkommene Aggressorin. Der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin 1 entsprechend hat diese sich bloss gegen Angriffsversuche der Beschwerdeführerin, welche sie in ihre Wohnung gelassen habe, gewehrt. Es liegt eine Aussage gegen Aussage-Situation vor.

e) Wie bereits die Staatsanwaltschaft festhielt (Urk. 3/2 S. 2), sagte die Be- schwerdegegnerin 1 grundsätzlich konstant aus. Ihre Aussagen sind zudem im grossen Ganzen frei von Widersprüchen. Das fällt vorliegend umso mehr ins Ge- wicht, als ihre staatsanwaltschaftliche Einvernahme fast zehn Monate nach der polizeilichen stattfand. Die gegenüber der Staatsanwaltschaft gemachten Ergän- zungen erweisen sich als im Grundsatz schlüssig bzw. der höhere Detaillierungs- grad scheint insgesamt differenziert und logisch. Dies alles sind Hinweise auf den

- 12 - Wahrheitsgehalt der Darstellung der Beschwerdegegnerin 1. Ihre Aussagen wir- ken insgesamt glaubhaft.

f) Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/2 S. 5 f.) ist demgegenüber festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._____ je für sich in doch sehr essentiellen Punkten widersprüchlich sind. Diesbezüglich kann, um Wieder- holungen zu vermeiden, vorab vollumfänglich auf die staatsanwaltschaftliche Er- wägung 6 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (a. a. O.). Diese ergän- zend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei noch ausgeführt hatte, alleine gegen die Wohnungstüre gedrückt zu haben, um die Be- schwerdegegnerin 1 vom Betreten ihrer Wohnung abzuhalten, wohingegen sie bei der Staatsanwaltschaft angab, ihre ältere Tochter habe ihr dabei geholfen. Eben- falls im Rahmen dieser Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre ältere Tochter tätlich angegriffen habe. Davon war bei der Polizei nicht die Rede, was angesichts der behaupteten Rechtsgutsverletzun- gen der eigenen Tochter doch eher überrascht. Generell fällt der plötzlich sehr hohe Detaillierungsgrad bei der Staatsanwaltschaft betreffend die angeblich erlit- tenen Verletzungen und – auch verbalen – Angriffe auf sie und ihre Töchter auf. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 sind jene der Be- schwerdeführerin insgesamt deutlich weniger konstant. Dies ist auch in Bezug auf die Aussagen von C._____ festzustellen. Die zutref- fenden staatsanwaltschaftlichen Erwägungen 4 und 6 (Urk. 3/2 S. 4 ff.) ergänzend ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass C._____ gegenüber der Poli- zei ausführte, sie habe sich selbst Zugang zur Wohnung der Beschwerdeführerin verschafft und sich darin schützend vor diese und deren älter Tochter gestellt, wohingegen sie im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein "Zei- chen-Geben" ohne Betreten der nachbarlichen Wohnung beschrieb. Was die jün- gere Tochter der Beschwerdeführerin betrifft, hatte C._____ anlässlich der Tatbe- standsaufnahme vor Ort gegenüber der Polizei noch ausgeführt, sie (C._____ und die Beschwerdeführerin) hätten die [zwischenzeitlich geschlossene] Wohnungstü- re (der Wohnung von C._____) wieder geöffnet, nachdem sie realisiert hätten, dass die jüngere Tochter noch in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewesen

- 13 - sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin 1 noch im Treppenhaus gewesen. Demgegenüber gab C._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie habe die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin aus deren Wohnung geholt, nachdem die Beschwerdegegnerin 1 gegangen sei. Damit liegen erhebliche Wi- dersprüche in doch zentralen Punkten vor. Zudem divergieren die Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._____, wie von der Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend erwogen, auch untereinander. C._____ stellte den Sachverhalt etwa derart dar, dass ihr die Beschwerdegegne- rin 1 die Türe zur Wohnung der Beschwerdeführerin geöffnet habe (was so auch die Beschwerdegegnerin 1 zu Protokoll gab). Die Beschwerdeführerin sagte hin- gegen explizit aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihrer Aufforderung, die Woh- nungstüre für C._____ zu öffnen, nicht nachgekommen sei. Es sei sie selbst bzw. ihre ältere Tochter gewesen, die die Wohnungstüre geöffnet habe. Was die verba- le Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und C._____ anbe- langt, trug die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft befragt vor, die beiden hätten auf Deutsch gestritten. Deutsch wurde auch von der Beschwerde- gegnerin 1 genannt. Demgegenüber führte C._____ bei der Staatsanwaltschaft aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe die ganze Zeit auf Türkisch geschrien.

g) Insgesamt sind die belastenden Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._____ somit als teils sehr widersprüchlich und klar weniger glaubhaft zu beur- teilen als jene der Beschwerdegegnerin 1. An dieser Einschätzung ändert auch die von der Beschwerdeführerin beschriebene Krisensituation, in welcher sie sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme befunden haben soll, nichts. Ebenso wenig dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme durch. Offensichtliche Mängel bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft sind nicht ansatzweise auszumachen. Zudem war die Be- schwerdeführerin bereits damals anwaltlich vertreten und erschien sie auch in Begleitung ihres damaligen Rechtsbeistands zur staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (Urk. 7/8 S. 1). In die nun behauptete mangelhafte Befragung hätte ent- sprechend bereits damals eingegriffen werden können, beispielsweise mittels Er-

- 14 - gänzungsfragen, etwa um die angeblich falsche Chronologie zu korrigieren. Das wurde nicht gemacht (a. a. O. S. 11 f.).

h) Selbst wenn es entgegen dem Gesagten nicht möglich wäre, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, wäre die verfügte Einstellung nicht zu beanstanden. Der Staatsanwaltschaft ist nämlich auch darin beizupflichten, dass, abgesehen von den Aussagen der drei Frauen, keine taugli- chen Beweismittel vorliegen (Urk. 3/2 S. 5) und auch keine weiteren Beweiser- gebnisse erwartet werden können. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde insbesondere auf eine Befra- gung ihrer älteren Tochter zum Vorfall sowie der Liegenschaftsverwaltung zur an- geblich notwendig gewordenen Reparatur der Haustüre hinweisen sowie auf wei- tere Polizeiakten betreffend die Beschwerdegegnerin 1 und einen Strafregister- auszug derselben (Urk. 2 S. 2). Die Befragung ihrer älteren Tochter liess die Be- schwerdeführerin bereits am 5. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft beantragen (Urk. 7/10/12). Diese wies diesen Beweisantrag (wie auch zwei weitere, in der Beschwerdeschrift nicht mehr thematisierte Beweisanträge) mit Beweisergän- zungsentscheid vom 16. Mai 2022 ab. Auf die dortige zutreffende Erwägung 4 kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 7/15 S. 2 f.). An dieser Stelle ist lediglich zu konkretisieren, dass die Aussa- gen der älteren Tochter aufgrund der familiären Beziehung zur Beschwerdeführe- rin (Mutter-Tochter-Verhältnis) ohnehin mit grösster Vorsicht zu bewerten gewe- sen wären, da diese Beziehung in hohem Masse dazu geeignet ist, (indirekte) Wahrnehmungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu interpretieren. Unter weiterer Berücksichtigung des auch von der Staatsanwaltschaft im Beweisergän- zungsentscheid thematisierten angespannten Verhältnisses zwischen der Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 (die Beschwerdeführerin ist die Exfrau des Partners der Beschwerdegegnerin 1; vgl. Urk. 7/1 S. 1 sowie die jewei- ligen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1) – was die Wahrscheinlichkeit befangener Aussagen der gemeinsamen Tochter der Be- schwerdeführerin und des Partners der Beschwerdegegnerin 1 zusätzlich erhöht

– wie auch der Minderjährigkeit der älteren Tochter ist die staatsanwaltschaftliche

- 15 - Einschätzung, wonach eine Befragung der älteren Tochter der Beschwerdeführe- rin insgesamt unzweck- und auch unverhältnismässig sei, zu bestätigen. Ange- sichts der vorhandenen Beweismittel, insbesondere der über weite Strecken wi- dersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._____, erweist sich auch eine Befragung von Personen der Verwaltung als nicht zweckdienlich. Zum Vorfall an sich könnten diese mangels Zugegenseins im fraglichen Zeitpunkt kei- ne Aussagen machen und eine allfällig nötig gewordene Reparatur der Türe könn- te auf diverse Ursachen zurückzuführen sein, nicht zuletzt etwa auch auf das von der Beschwerdeführerin selbst beschriebene Treten gegen ihre eigene Haustüre, um auf sich aufmerksam zu machen. Strafregisterauszüge betreffend die Be- schwerdegegnerin 1 liegen bei den Untersuchungsakten (Urk. 7/13/1-2), ebenso Unterlagen zu früheren strafrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 (insbesondere Urk. 7/13/5 und Urk. 7/13/8). Daraus lässt sich für das vorliegen- de Beschwerdeverfahren bzw. für die diesem Verfahren zugrundeliegende Straf- untersuchung nichts ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin "die Polizeiakten des erwähnten früheren Vorfalls gegen die Beschuldigte" beigezogen haben will, legte sie in der Beschwerde weder dar, um welche konkreten "Polizeiakten" es sich hierbei handeln soll, noch was daraus Relevantes für das diesem Verfahren zugrundeliegende Strafverfahren soll abgeleitet werden können.

i) Somit stellte die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführte Strafverfahren zu Recht ein. Strafrechtlich relevantes Verhalten dersel- ben ist nicht auszumachen bzw. lässt sich zumindest nicht anklagegenügend er- stellen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III.

a) Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessfüh- rung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh-

- 16 - ren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsver- fahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Straf- verfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin liess ihr Gesuch nicht bzw. nur marginal begründen (Urk. 2 S. 2). Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist – die Beschwerdeführerin vermochte sich mit ihren Vorbringen, welche im vorliegenden Entscheid einzeln abgehandelt sind, nicht ansatzweise durchzusetzen und ihre Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterlie- gens – ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits

- 17 - aus diesem Grund abzuweisen. Eine separate Fristansetzung für die Nachrei- chung von Unterlagen und einer detaillierten Begründung (a. a. O.) erübrigt sich.

b) Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) sowie unter Berücksichtigung der in den Untersu- chungsakten dokumentierten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführe- rin (Urk. 7/10/3; Art. 425 StPO) erweist sich eine (moderate) Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen.

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens, der Beschwerdegegnerin 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe – es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Davon, den amtlichen Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (Urk. 9), kann folglich abgesehen werden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 18 -

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-7/2021/10009464, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-7/2021/10009464, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci