Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 3. Mai 2022 erstattete A._____ Strafanzeige und stellte Strafantrag ge- gen B._____ wegen Ehrverletzung bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland. B._____ habe auf der Website www.C._____.com unter dem Titel "Die Ruhe vor dem Sturm" Ausführungen zur ihrer Tätigkeit als Kassiererin des Vereins C._____ gemacht. Die Ausführungen seien unzutreffend und ehrverletzend (Urk. 15/1). Die Staatsanwaltschaft erliess am 5. Mai 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310
- 3 - Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafpro- zessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 2. März 2023 E. 3.2.1; 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 3.1 In der Strafanzeige führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegeg- ner 1 unterstelle ihr, mit "immer neuen und fadenscheinigen Argumenten" als für die Vereinsfinanzen zuständige Person Schulden des Vereins ihm gegenüber nicht eingestanden zu haben. Er werfe ihr "schweres Vergehen, unlautere Ver- einsgeschäftsführung und Totalversagen in ihrer Amtsausübung als Kassier" vor. Er behaupte faktenwidrig, die Beschwerdeführerin würde ohne Grund die Offenle- gung der Spenden an den Verein verweigern (Urk. 15/1).
E. 3.2 Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Für
- 4 - die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.2). Es gelten also nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur Kenntnis nimmt. Wör- terbücher zählen alle erdenklichen Verwendungsweisen eines Begriffs auf. Mass- gebend ist aber nicht irgendeine aus dem Zusammenhang gelöste Bedeutung, sondern die Sinngebung im konkreten Kontext (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 und E. 3.3). Entscheidend ist, wie die Äusserungen vom Adressaten im Gesamtzusammenhang verstanden werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung ver- standen, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Tatbestandsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraus- setzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde einen Auszug der Website www.C._____.com beigelegt. Darin findet sich folgender Abschnitt (Urk. 2 S. 2 und Urk. 3/2): "Die ganze Situation ist nebulös und als beängstigend einzustufen, deshalb wurden aus zwingenden Gründen den drei Verantwortlichen (D._____, Präsident; E._____; Vizepräsident und A._____; Finanzen) per 14. Januar 2022 die Betreibungen in Solidarhaft zugestellt. Trotz diesem schweren Vergehen, un- lauteren Vereinsführung und Totalversagen in ihrer Amtsausübung, geniesst A._____ aus unerfindlichen Gründen den vollen Schutz des Präsidenten D._____."
- 5 -
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Äusserungen beträfen ihre eh- renamtliche Tätigkeit. Die Wirkung strahle jedoch auf die Person im Ganzen aus und sei nicht auf die Vereinstätigkeit beschränkt. "Unlauter" bedeute gemäss "www.duden.de": "betrügerisch, heuchlerisch, hinterhältig, pharisäerhaft, unauf- richtig, unehrlich, arglistig, unredlich, falsch, scheinheilig, verlogen, missbräuch- lich, unfair, zweifelhaft, zwielichtig, etc.". Es handle sich um eine den Charakter einer Person massiv herabsetzende Qualifikation. Die charakterliche Herabset- zung betreffe die Person in ihrer ganzen Daseinswelt und könne nicht auf die ge- sellschaftliche Ehre beschränkt werden. Sie sei umfassend und beschlage das menschlich-sittliche Bild der Beschwerdeführerin. Unlauteres Handeln offenbare eine erhebliche charakterliche Schwäche, welche insbesondere die ethische In- tegrität herabwürdige. Das Geschriebene erzeuge beim Durchschnittleser das Bild einer charakterlosen Person (Urk. 2).
E. 3.5 Die Äusserungen betreffen die Beschwerdeführerin als Kassierin eines Ver- eins, in welchem sie offenbar ehrenamtlich tätig ist oder war. Im Text ist einleitend von einer "nebulösen und beängstigenden Situation" die Rede. In der Folge wird der Beschwerdeführerin eine "unlautere Vereinsführung" und ein "Totalversagen in ihrer Amtsausübung" vorgeworfen. Der Vorwurf, jemand habe in der Ausübung eines Amtes versagt, betrifft die ge- sellschaftliche Geltung und ist kein Vorwurf eines sittlich vorwerfbaren Verhaltens. Der Beschwerdeführerin wird damit nicht die Geltung als Person abgesprochen. Ein angebliches "Totalversagen in der Amtsausübung" betrifft nicht den Charakter der Beschwerdeführerin, sondern einzig die Ausübung des Amtes. Die Beschwer- deführerin wird dadurch nicht als ehrbarer Mensch in Frage gestellt. In Frage ge- stellt wird ihre Tätigkeit bei der Ausübung des Amtes. Ein Verdacht auf eine Ehr- verletzung ist insofern nicht gegeben. Der Vorwurf der "unlauteren Vereinsführung" betrifft die Art und Weise der Ver- einsführung. Allein das Aufzählen von möglichen Bedeutungen des Wortes "un- lauter" lässt noch keinen Schluss zu, wie der Adressat den Vorwurf konkret ver- standen haben soll, zumal das Wort offenbar mehrere Bedeutungen hat. Wie es der Adressat nach der Meinung der Beschwerdeführerin konkret verstanden ha-
- 6 - ben soll, erläutert sie in der Beschwerde nicht. Der Adressat kann die Äusserung nur dahingehend verstehen, dass die Vereinsführung nach der Auffassung des Textverfassers nicht korrekt war. Unabhängig davon, wie dabei das Wort "unlau- ter" verstanden wird, bezieht sich die Äusserung ausdrücklich auf die Vereinsfüh- rung. Angesprochen ist damit die gesellschaftliche Geltung der Beschwerdeführe- rin. Allein durch das Wort "unlauter" wird die Beschwerdeführerin aber nicht zu- gleich in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch betroffen. Das ergibt sich letztlich auch aus der Äusserung in ihrem Gesamtkontext, welchen der Leser bei der Lek- türe der Äusserung wahrnimmt. Geht es um die Zustellung von angeblichen "Be- treibungen", so erhellt für den Leser, dass hier aufgrund der Art und Weise der Vereinsführung Forderungen gegenüber den Verantwortlichen geltend gemacht werden sollen. Das betrifft kein sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten, sondern eine angeblich fehlerhafte Vereinsführung. Das geht nicht über die ge- sellschaftliche Geltung hinaus.
E. 3.6 Die Tatbestände von Art. 173 und Art. 174 StGB können nicht erfüllt werden. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden.
E. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).
E. 4.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 obsiegt mit seinen Anträgen. Er beantragt zwar die Abweisung der Beschwerde unter "Kosten- und Entschädi- gungsfolgen", führt dazu aber nichts weiter aus (vgl. Urk. 17). Der Antrag ist inso- fern unsubstantiiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8.2, wonach ein blosser Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen" alleine nicht ausreichend ist). Im Übrigen ist auch mangels ersichtlicher, er- heblicher Aufwendungen des Beschwerdegegners 1 keine Entschädigung zuzu- sprechen.
- 7 -
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 8 und Urk. 10). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbe- trag ist ihr - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleitung der Beschwerdeführerin zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2022/10015868, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2022/10015868, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbe- stätigung - 8 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220149-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 24. April 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 5. Mai 2022, C-7/2022/10015868
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 3. Mai 2022 erstattete A._____ Strafanzeige und stellte Strafantrag ge- gen B._____ wegen Ehrverletzung bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland. B._____ habe auf der Website www.C._____.com unter dem Titel "Die Ruhe vor dem Sturm" Ausführungen zur ihrer Tätigkeit als Kassiererin des Vereins C._____ gemacht. Die Ausführungen seien unzutreffend und ehrverletzend (Urk. 15/1). Die Staatsanwaltschaft erliess am 5. Mai 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 14) und die Akten einge- reicht (Urk. 15). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. B._____ beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). A._____ hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 29). B._____ hält in der Duplik an seinen Anträgen fest (Urk. 32). A._____ hat keine Triplik eingereicht (vgl. Urk. 34 und Urk. 35). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310
- 3 - Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafpro- zessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 2. März 2023 E. 3.2.1; 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3. 3.1 In der Strafanzeige führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegeg- ner 1 unterstelle ihr, mit "immer neuen und fadenscheinigen Argumenten" als für die Vereinsfinanzen zuständige Person Schulden des Vereins ihm gegenüber nicht eingestanden zu haben. Er werfe ihr "schweres Vergehen, unlautere Ver- einsgeschäftsführung und Totalversagen in ihrer Amtsausübung als Kassier" vor. Er behaupte faktenwidrig, die Beschwerdeführerin würde ohne Grund die Offenle- gung der Spenden an den Verein verweigern (Urk. 15/1). 3.2 Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Für
- 4 - die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.2). Es gelten also nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur Kenntnis nimmt. Wör- terbücher zählen alle erdenklichen Verwendungsweisen eines Begriffs auf. Mass- gebend ist aber nicht irgendeine aus dem Zusammenhang gelöste Bedeutung, sondern die Sinngebung im konkreten Kontext (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 und E. 3.3). Entscheidend ist, wie die Äusserungen vom Adressaten im Gesamtzusammenhang verstanden werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung ver- standen, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Tatbestandsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraus- setzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde einen Auszug der Website www.C._____.com beigelegt. Darin findet sich folgender Abschnitt (Urk. 2 S. 2 und Urk. 3/2): "Die ganze Situation ist nebulös und als beängstigend einzustufen, deshalb wurden aus zwingenden Gründen den drei Verantwortlichen (D._____, Präsident; E._____; Vizepräsident und A._____; Finanzen) per 14. Januar 2022 die Betreibungen in Solidarhaft zugestellt. Trotz diesem schweren Vergehen, un- lauteren Vereinsführung und Totalversagen in ihrer Amtsausübung, geniesst A._____ aus unerfindlichen Gründen den vollen Schutz des Präsidenten D._____."
- 5 - 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Äusserungen beträfen ihre eh- renamtliche Tätigkeit. Die Wirkung strahle jedoch auf die Person im Ganzen aus und sei nicht auf die Vereinstätigkeit beschränkt. "Unlauter" bedeute gemäss "www.duden.de": "betrügerisch, heuchlerisch, hinterhältig, pharisäerhaft, unauf- richtig, unehrlich, arglistig, unredlich, falsch, scheinheilig, verlogen, missbräuch- lich, unfair, zweifelhaft, zwielichtig, etc.". Es handle sich um eine den Charakter einer Person massiv herabsetzende Qualifikation. Die charakterliche Herabset- zung betreffe die Person in ihrer ganzen Daseinswelt und könne nicht auf die ge- sellschaftliche Ehre beschränkt werden. Sie sei umfassend und beschlage das menschlich-sittliche Bild der Beschwerdeführerin. Unlauteres Handeln offenbare eine erhebliche charakterliche Schwäche, welche insbesondere die ethische In- tegrität herabwürdige. Das Geschriebene erzeuge beim Durchschnittleser das Bild einer charakterlosen Person (Urk. 2). 3.5 Die Äusserungen betreffen die Beschwerdeführerin als Kassierin eines Ver- eins, in welchem sie offenbar ehrenamtlich tätig ist oder war. Im Text ist einleitend von einer "nebulösen und beängstigenden Situation" die Rede. In der Folge wird der Beschwerdeführerin eine "unlautere Vereinsführung" und ein "Totalversagen in ihrer Amtsausübung" vorgeworfen. Der Vorwurf, jemand habe in der Ausübung eines Amtes versagt, betrifft die ge- sellschaftliche Geltung und ist kein Vorwurf eines sittlich vorwerfbaren Verhaltens. Der Beschwerdeführerin wird damit nicht die Geltung als Person abgesprochen. Ein angebliches "Totalversagen in der Amtsausübung" betrifft nicht den Charakter der Beschwerdeführerin, sondern einzig die Ausübung des Amtes. Die Beschwer- deführerin wird dadurch nicht als ehrbarer Mensch in Frage gestellt. In Frage ge- stellt wird ihre Tätigkeit bei der Ausübung des Amtes. Ein Verdacht auf eine Ehr- verletzung ist insofern nicht gegeben. Der Vorwurf der "unlauteren Vereinsführung" betrifft die Art und Weise der Ver- einsführung. Allein das Aufzählen von möglichen Bedeutungen des Wortes "un- lauter" lässt noch keinen Schluss zu, wie der Adressat den Vorwurf konkret ver- standen haben soll, zumal das Wort offenbar mehrere Bedeutungen hat. Wie es der Adressat nach der Meinung der Beschwerdeführerin konkret verstanden ha-
- 6 - ben soll, erläutert sie in der Beschwerde nicht. Der Adressat kann die Äusserung nur dahingehend verstehen, dass die Vereinsführung nach der Auffassung des Textverfassers nicht korrekt war. Unabhängig davon, wie dabei das Wort "unlau- ter" verstanden wird, bezieht sich die Äusserung ausdrücklich auf die Vereinsfüh- rung. Angesprochen ist damit die gesellschaftliche Geltung der Beschwerdeführe- rin. Allein durch das Wort "unlauter" wird die Beschwerdeführerin aber nicht zu- gleich in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch betroffen. Das ergibt sich letztlich auch aus der Äusserung in ihrem Gesamtkontext, welchen der Leser bei der Lek- türe der Äusserung wahrnimmt. Geht es um die Zustellung von angeblichen "Be- treibungen", so erhellt für den Leser, dass hier aufgrund der Art und Weise der Vereinsführung Forderungen gegenüber den Verantwortlichen geltend gemacht werden sollen. Das betrifft kein sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten, sondern eine angeblich fehlerhafte Vereinsführung. Das geht nicht über die ge- sellschaftliche Geltung hinaus. 3.6 Die Tatbestände von Art. 173 und Art. 174 StGB können nicht erfüllt werden. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 4.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 obsiegt mit seinen Anträgen. Er beantragt zwar die Abweisung der Beschwerde unter "Kosten- und Entschädi- gungsfolgen", führt dazu aber nichts weiter aus (vgl. Urk. 17). Der Antrag ist inso- fern unsubstantiiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8.2, wonach ein blosser Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen" alleine nicht ausreichend ist). Im Übrigen ist auch mangels ersichtlicher, er- heblicher Aufwendungen des Beschwerdegegners 1 keine Entschädigung zuzu- sprechen.
- 7 - 4.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 8 und Urk. 10). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbe- trag ist ihr - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleitung der Beschwerdeführerin zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2022/10015868, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2022/10015868, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbe- stätigung
- 8 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen