Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 4. September 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ Switzerland AG wegen allen in Betracht kom- menden, möglichen und tatsächlichen Gründen und insbesondere wegen Frei- heitsberaubung (Urk. 6/1-2). Am 20. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Straf- untersuchung betreffend falsche Anschuldigung etc. (Urk. 3/2).
E. 1.1 Nach Fristansetzung zur Leistung einer Prozesskaution beantragte der Be- schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17, Urk. 18B).
E. 1.2 Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privat- klägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi,
2. Aufl. 2014, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Ja- nuar 2021 E. 3.3.2).
E. 1.3 Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das sinngemässe Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Beschwer- deführers nach dem Dargelegten (E. II.) offensichtlich als unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aus- sichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b
- d GebV OG auf Fr. 1'000.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Da keine Stellung-
- 9 - nahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prü- fen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
E. 2 Am 4. Mai 2022 ging per Fax beim Obergericht eine Eingabe des Be- schwerdeführers, datierend vom 3. März 2022, ein, womit er Beschwerde gegen die ihm am 3. Mai 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 7) erhob (Urk. 2).
E. 3 Hierauf wurden die Akten bei der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 5, Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine dreis- sigtägige Frist angesetzt, um ein mit einer eigenhändigen Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen. Zudem wurde ihm aufgegeben, ei- ne Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.00 zu leisten (Urk. 8). Am 27. Mai 2022 ging ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, wonach er die angeforder- ten Dokumente zu Handen der diplomatischen Vertretung in Athen eingereicht habe und nun ein weiteres Dokument zu seinem Einkommen nachreiche (Urk. 11, Urk. 12). Am 9. Juni 2022 ging via die schweizerische Botschaft in Athen die ei- genhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein, wobei der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 15-18). Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin die Frist zur Leistung einer Prozesskaution einstweilen abgenommen und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 22).
E. 4 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO).
- 3 -
E. 4.1 Der räumliche Geltungsbereich des Schweizer Strafrechts ist in den Art. 3-8 StGB geregelt. Primär knüpft das geltende Recht an das Territorialitätsprinzip an. Nach Art. 3 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Gemäss dem Ubiquitätsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 StGB liegt der Begehungsort in der Schweiz, wenn der Täter oder die Tä- terin die Tat auf Schweizer Territorium ausführt resp. pflichtwidrig untätig bleibt oder wenn der Taterfolg hier eingetreten ist. Bei Straftaten im Ausland, d.h. wenn der Tat- und Erfolgsort im Ausland liegen, kommt Schweizer Recht zur Anwendung, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 4 StGB) oder gegen Minderjährige (Art. 5 StGB) handelt, wenn sich die Schweiz zur Verfolgung der Auslandstat staatsvertraglich verpflichtet hat (Art. 6 StGB) oder wenn Schweizer Interessen im Sinn von Art. 7 StGB betroffen sind, weil sich das im Ausland be- gangene Delikt gegen einen Schweizer Bürger oder eine Schweizer Bürgerin rich- tet (passives Personalitätsprinzip) oder weil es von einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer Bürgerin begangen worden ist (aktives Personalitätsprinzip).
E. 4.2 Gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB wird das Verbrechen oder Vergehen dem Un- ternehmen zugerechnet, wenn in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Verge- hen begangen wird und diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unter- nehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann. Diese Unternehmensstrafbarkeit ist dementsprechend subsidiär und gelangt nur bei Fehlschlagen der Zurechnung zu einer natürlichen Person zur Anwendung. Nicht- zurechenbarkeit kann nur dann angenommen werden, wenn die Ermittlungen mit aller Sorgfalt geführt wurden, d.h. insbesondere alle notwendigen Untersu- chungshandlungen durchgeführt worden sind und klar ist, dass weitere Ermittlun- gen keinen Individualstraftäter zu Tage fördern werden (BGE 142 IV 333 E. 4.1; BSK StGB-Niggli/Gfeller, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 102 N 110 f.).
- 6 -
E. 5 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der damals in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer für die B2._____ AG in C._____ (ab tt.mm.2005 B1._____ AG resp. heute B3._____ SE; vgl. … [Internet- seite]) im Zusammenhang mit der Nutzung und Wartung einer Software tätig war (Urk. 3/5, Urk. 3/6) und es im Rahmen dessen offenbar zu Unstimmigkeiten kam; der Beschwerdeführer monierte Verstösse gegen den Nutzungsvertrag (Urk. 3/4 S. 2 ff.), die B1._____ AG offenbar Unregelmässigkeiten (Urk. 6/3/6 S. 4) resp. Leistungsstörungen (Urk. 3/7 S. 5). Die Zusammenarbeit wurde daraufhin im Juni 2005 beendet (Urk. 6/3/6 S. 4). In der Folge gab es scheinbar Differenzen betref- fend eine gemäss Ansicht des Beschwerdeführers ihm zustehende Geldforderung (Urk. 3/4 S. 1, Urk. 6/3/5, Urk. 6/3/6 S. 4). Am 23. November 2005 erging in der Folge auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft C._____ durch ein Gericht in C._____ ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu Handen der griechischen Behör- den zwecks Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland, welcher Mitte Dezember 2005 zu den griechischen Behörden gelangte. Der Haftbefehl basierte auf dem Vorwurf der Erpressung. Der Beschwerdeführer soll in wiederholten Tele- fonanrufen bei Angestellten der B1._____ AG die Zahlung von EUR 85'000 gefor- dert haben, obwohl er gewusst habe, dass er auf dieses Geld keinen Anspruch habe. Er habe damit gedroht, die Funktionsfähigkeit der Telefonanlagen der B1._____ AG zu schädigen, indem er 250'000 Telefonanrufe täglich veranlassen würde, wenn er den geforderten Betrag nicht erhalte. Es wurde in der Folge dring- lich um Massnahmen zur Festnahme ersucht, um den Beschwerdeführer daran zu hindern, weitere Sabotagehandlungen zu begehen, da er es geschafft habe, die Telefonanlagen in den B._____-Filialen in Deutschland mehrere Tage lahmzu- legen (Urk. 6/3/6). Die dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Strafanzeigen er- stattete die B1._____ AG demnach wohl in C._____. Die vorgeworfenen Hand- lungen, wie die Erstattung von Strafanzeigen, welche die Einleitung eines Straf- verfahrens samt Ausstellung eines Haftbefehls zur Folge hatten, erfolgten somit in Deutschland, deren Umsetzung in Griechenland. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen griechischen Staatsangehörigen, welcher sich zur Tatzeit in Griechenland aufhielt und auch derzeit in Griechenland wohnt (Urk. 6/3/6, vgl. auch Urk. 12, Urk. 18). Betreffend die erhobenen Vorwürfe der falschen Anschul-
- 7 - digung, Freiheitsberaubung und Entführung im Zusammenhang mit der aufgrund des Haftbefehls erfolgten Verhaftung sowie der sechsmonatigen Untersuchungs- haft und der anschliessenden Ausreisesperre hat die Staatsanwaltschaft ange- sichts der soeben genannten Umstände zu Recht eine Zuständigkeit der schwei- zerischen Strafverfolgungsbehörden verneint. Ein strafrechtlich relevantes Verhal- ten in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Ein Anwendungsfall zur Zuständigkeit be- treffend eine Auslandstat im Sinne von Art. 4-7 StGB liegt nicht vor. Selbiges gilt für die zusätzlich geltend gemachte Ehrverletzung, macht der Beschwerdeführer doch geltend, dass die Äusserungen von hochrangigen Beschäftigten der damali- gen B1._____ AG unternehmsintern und somit in Deutschland getätigt worden seien (Urk. 3/4 S. 8). An der fehlenden schweizerischen Zuständigkeit vermag auch die Anrufung der Unternehmensstrafbarkeit gemäss Art. 102 StGB – wie die Staatsanwaltschaft zu- treffend festhielt – nichts zu ändern. Diese gelangt – wie bereits oben festgehalten
– nur subsidiär zur Anwendung, wenn die Handlung nicht einer natürlichen Per- son zugerechnet werden kann. Vorliegend würde bei entsprechenden Ermittlun- gen ohne Weiteres eruierbar sein, wer seitens der damaligen B1._____ AG in die Anzeigeerstattung involviert war, verfügt doch der Beschwerdeführer selbst offen- bar über die entsprechenden Strafanzeigen (vgl. Urk. 3/4 S. 5). Selbiges gilt für die beanzeigte Ehrverletzung, machte der Beschwerdeführer doch geltend, über eindeutige Aufzeichnungen und Belege zu verfügen (Urk. 3/4 S. 8), und reichte er gar einen Auszug eines Telefongesprächs zwischen zwei Mitarbeitern samt An- gabe von deren Namen ein (Urk. 3/8). Angesichts dessen, dass bereits aufgrund der Zurechenbarkeit der monierten Handlungen zu natürlichen Personen die An- wendung von Art. 102 Abs. 1 StGB entfällt, erübrigen sich weitergehende Erörte- rungen rechtlicher Natur zur Unternehmensstrafbarkeit (wie zur Rechtsnachfolge- problematik betreffend die im Jahr 2014 gegründete B._____ Switzerland AG, zum Anwendungsbereich der Norm in Bezug auf Konzer- ne/Tochtergesellschaften, zum räumlichen Geltungsbereich im internationalen Verhältnis sowie zur Strafantrags- und zur Verjährungsfrist).
- 8 -
E. 6 Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht (erneut) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Folglich ist die Beschwerde abzu- weisen. III.
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18A (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18A (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 10 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220136-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Verfügung und Beschluss vom 14. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____ Switzerland AG,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 20. April 2022, F-7/2021/10035729
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 4. September 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ Switzerland AG wegen allen in Betracht kom- menden, möglichen und tatsächlichen Gründen und insbesondere wegen Frei- heitsberaubung (Urk. 6/1-2). Am 20. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Straf- untersuchung betreffend falsche Anschuldigung etc. (Urk. 3/2).
2. Am 4. Mai 2022 ging per Fax beim Obergericht eine Eingabe des Be- schwerdeführers, datierend vom 3. März 2022, ein, womit er Beschwerde gegen die ihm am 3. Mai 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 7) erhob (Urk. 2).
3. Hierauf wurden die Akten bei der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 5, Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine dreis- sigtägige Frist angesetzt, um ein mit einer eigenhändigen Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen. Zudem wurde ihm aufgegeben, ei- ne Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.00 zu leisten (Urk. 8). Am 27. Mai 2022 ging ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, wonach er die angeforder- ten Dokumente zu Handen der diplomatischen Vertretung in Athen eingereicht habe und nun ein weiteres Dokument zu seinem Einkommen nachreiche (Urk. 11, Urk. 12). Am 9. Juni 2022 ging via die schweizerische Botschaft in Athen die ei- genhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein, wobei der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 15-18). Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin die Frist zur Leistung einer Prozesskaution einstweilen abgenommen und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 22).
4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO).
- 3 -
5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwalt- schaft näher einzugehen. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass Beschwer- dethema einzig die angefochtene Verfügung ist, weshalb auf Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich anderweitiger Verfehlungen (Urk. 18) nicht einzu- gehen ist. II.
1. Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 19. Januar 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend falsche Anschuldigung etc. er- liess, wobei sich die damalige Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die B._____ AG richtete (Urk. 3/1). Der aktuell angefochtenen Nichtanhandnahmever- fügung lässt sich hierzu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 eine Anzeige gegen die B._____ AG erstattet habe, wobei aus der aktuellen Anzeige hervorgehe, dass sich seine erneute Anzeige gegen die gleiche beschul- digte Person richte, führe er doch aus, dass es sich bei der B._____ Switzerland AG vormals um die B._____ AG gehandelt habe. Die Vorwürfe seien im Wesentli- chen identisch. Die Strafanzeige sei jedoch bezogen auf die Länge der Ausfüh- rungen wesentlich umfangreicher und es seien weitere Beilagen eingereicht wor- den. Trotz der im Jahr 2018 ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Nichtan- handnahmeverfügung sei daher angesichts der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wonach die Anforderungen an eine Wiederaufnahme im Falle einer Nicht- anhandnahme so gering seien, dass es praktisch an solchen fehle, nicht von einer sich aus Art. 11 StPO ergebenden Sperrwirkung ("ne bis in idem") auszugehen, weshalb erneut zu beurteilen sei, ob die Eröffnung einer Strafuntersuchung ge- rechtfertigt erscheine (Urk. 3/2 S. 2). In seiner Beschwerdeschrift kritisiert der Beschwerdeführer diesbezüglich, dass die Kontaktaufnahme mit ihm und die Zustellung der ersten Nichtanhandnahme- verfügung nicht wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung umschrieben erfolgt seien (Urk. 18A S. 1 N 1). Angesichts dessen, dass – wie soeben ausgeführt – die Staatsanwaltschaft ohnehin die neu-
- 4 - erliche Strafanzeige einer Prüfung unterzog und die Nichtanhandnahme nicht ge- stützt auf den Grundsatz "ne bis idem" resp. die Sperrwirkung der bereits ergan- genen Nichtanhandnahmeverfügung verfügte, erübrigt sich jedoch der Beizug der Untersuchungsakten betreffend die erste Strafanzeige zur Prüfung, ob dem Be- schwerdeführer die erste Nichtanhandnahmeverfügung rechtsgültig zugestellt worden ist. Anzumerken ist jedoch, dass der Beschwerdeführer selbst die besagte Nichtanhandnahmeverfügung einreichte (Urk. 3/1), er mithin Kenntnis vom Inhalt dieser Verfügung hat. Da sich – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – die erneute Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung als korrekt erweist, kann im Übrigen auch offen gelassen werden, ob ein Anwendungsfall für eine Wiederaufnahme der Strafuntersuchung im Sinne von Art. 323 StPO vorlag.
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).
3. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die B1._____ AG im Zeitraum von September bis Dezember 2005 mehrfach Strafanzeige gegen ihn erstattet und Strafanträge gegen ihn gestellt habe, wobei sie u.a. behauptet habe, er, der Beschwerdeführer, habe versucht, das Unternehmen zu erpressen, um so einen willkürlichen Betrag von EUR 85'120.00 zu erhalten. Die B1._____ AG habe durch ihr unprofessionelles Geschäftsgebaren und den massiven Druck, welchen sie auf die Ermittlungs- und Justizbehörden ausgeübt habe, erwirkt, dass er sechs Monate in Untersuchungshaft habe verbringen müssen und ihm die Ausreise bis zur entsprechenden Gerichtsverhandlung im Dezember 2012 untersagt worden sei. Zudem habe die unternehmensinterne Kommunikation dazu geführt, dass über die Grenzen der B1._____ AG hinaus Gerüchte zu seinen Ungunsten ent- standen seien, indem er von hochrangigen Beschäftigten der B1._____ AG als "geistig behindert" bezeichnet worden sei. Die B1._____ AG mit Hauptniederlas- sung in C._____ [Stadt in Deutschland] sei zum damaligen Zeitpunkt ein
- 5 - 100%iges Tochterunternehmen der B._____ Switzerland AG, vormals B._____ AG, gewesen, weshalb die B._____ Switzerland AG als Muttergesellschaft mit- verantwortlich sei (Urk. 3/2 S. 1). 4.1. Der räumliche Geltungsbereich des Schweizer Strafrechts ist in den Art. 3-8 StGB geregelt. Primär knüpft das geltende Recht an das Territorialitätsprinzip an. Nach Art. 3 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Gemäss dem Ubiquitätsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 StGB liegt der Begehungsort in der Schweiz, wenn der Täter oder die Tä- terin die Tat auf Schweizer Territorium ausführt resp. pflichtwidrig untätig bleibt oder wenn der Taterfolg hier eingetreten ist. Bei Straftaten im Ausland, d.h. wenn der Tat- und Erfolgsort im Ausland liegen, kommt Schweizer Recht zur Anwendung, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 4 StGB) oder gegen Minderjährige (Art. 5 StGB) handelt, wenn sich die Schweiz zur Verfolgung der Auslandstat staatsvertraglich verpflichtet hat (Art. 6 StGB) oder wenn Schweizer Interessen im Sinn von Art. 7 StGB betroffen sind, weil sich das im Ausland be- gangene Delikt gegen einen Schweizer Bürger oder eine Schweizer Bürgerin rich- tet (passives Personalitätsprinzip) oder weil es von einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer Bürgerin begangen worden ist (aktives Personalitätsprinzip). 4.2. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB wird das Verbrechen oder Vergehen dem Un- ternehmen zugerechnet, wenn in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Verge- hen begangen wird und diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unter- nehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann. Diese Unternehmensstrafbarkeit ist dementsprechend subsidiär und gelangt nur bei Fehlschlagen der Zurechnung zu einer natürlichen Person zur Anwendung. Nicht- zurechenbarkeit kann nur dann angenommen werden, wenn die Ermittlungen mit aller Sorgfalt geführt wurden, d.h. insbesondere alle notwendigen Untersu- chungshandlungen durchgeführt worden sind und klar ist, dass weitere Ermittlun- gen keinen Individualstraftäter zu Tage fördern werden (BGE 142 IV 333 E. 4.1; BSK StGB-Niggli/Gfeller, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 102 N 110 f.).
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5. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der damals in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer für die B2._____ AG in C._____ (ab tt.mm.2005 B1._____ AG resp. heute B3._____ SE; vgl. … [Internet- seite]) im Zusammenhang mit der Nutzung und Wartung einer Software tätig war (Urk. 3/5, Urk. 3/6) und es im Rahmen dessen offenbar zu Unstimmigkeiten kam; der Beschwerdeführer monierte Verstösse gegen den Nutzungsvertrag (Urk. 3/4 S. 2 ff.), die B1._____ AG offenbar Unregelmässigkeiten (Urk. 6/3/6 S. 4) resp. Leistungsstörungen (Urk. 3/7 S. 5). Die Zusammenarbeit wurde daraufhin im Juni 2005 beendet (Urk. 6/3/6 S. 4). In der Folge gab es scheinbar Differenzen betref- fend eine gemäss Ansicht des Beschwerdeführers ihm zustehende Geldforderung (Urk. 3/4 S. 1, Urk. 6/3/5, Urk. 6/3/6 S. 4). Am 23. November 2005 erging in der Folge auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft C._____ durch ein Gericht in C._____ ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu Handen der griechischen Behör- den zwecks Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland, welcher Mitte Dezember 2005 zu den griechischen Behörden gelangte. Der Haftbefehl basierte auf dem Vorwurf der Erpressung. Der Beschwerdeführer soll in wiederholten Tele- fonanrufen bei Angestellten der B1._____ AG die Zahlung von EUR 85'000 gefor- dert haben, obwohl er gewusst habe, dass er auf dieses Geld keinen Anspruch habe. Er habe damit gedroht, die Funktionsfähigkeit der Telefonanlagen der B1._____ AG zu schädigen, indem er 250'000 Telefonanrufe täglich veranlassen würde, wenn er den geforderten Betrag nicht erhalte. Es wurde in der Folge dring- lich um Massnahmen zur Festnahme ersucht, um den Beschwerdeführer daran zu hindern, weitere Sabotagehandlungen zu begehen, da er es geschafft habe, die Telefonanlagen in den B._____-Filialen in Deutschland mehrere Tage lahmzu- legen (Urk. 6/3/6). Die dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Strafanzeigen er- stattete die B1._____ AG demnach wohl in C._____. Die vorgeworfenen Hand- lungen, wie die Erstattung von Strafanzeigen, welche die Einleitung eines Straf- verfahrens samt Ausstellung eines Haftbefehls zur Folge hatten, erfolgten somit in Deutschland, deren Umsetzung in Griechenland. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen griechischen Staatsangehörigen, welcher sich zur Tatzeit in Griechenland aufhielt und auch derzeit in Griechenland wohnt (Urk. 6/3/6, vgl. auch Urk. 12, Urk. 18). Betreffend die erhobenen Vorwürfe der falschen Anschul-
- 7 - digung, Freiheitsberaubung und Entführung im Zusammenhang mit der aufgrund des Haftbefehls erfolgten Verhaftung sowie der sechsmonatigen Untersuchungs- haft und der anschliessenden Ausreisesperre hat die Staatsanwaltschaft ange- sichts der soeben genannten Umstände zu Recht eine Zuständigkeit der schwei- zerischen Strafverfolgungsbehörden verneint. Ein strafrechtlich relevantes Verhal- ten in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Ein Anwendungsfall zur Zuständigkeit be- treffend eine Auslandstat im Sinne von Art. 4-7 StGB liegt nicht vor. Selbiges gilt für die zusätzlich geltend gemachte Ehrverletzung, macht der Beschwerdeführer doch geltend, dass die Äusserungen von hochrangigen Beschäftigten der damali- gen B1._____ AG unternehmsintern und somit in Deutschland getätigt worden seien (Urk. 3/4 S. 8). An der fehlenden schweizerischen Zuständigkeit vermag auch die Anrufung der Unternehmensstrafbarkeit gemäss Art. 102 StGB – wie die Staatsanwaltschaft zu- treffend festhielt – nichts zu ändern. Diese gelangt – wie bereits oben festgehalten
– nur subsidiär zur Anwendung, wenn die Handlung nicht einer natürlichen Per- son zugerechnet werden kann. Vorliegend würde bei entsprechenden Ermittlun- gen ohne Weiteres eruierbar sein, wer seitens der damaligen B1._____ AG in die Anzeigeerstattung involviert war, verfügt doch der Beschwerdeführer selbst offen- bar über die entsprechenden Strafanzeigen (vgl. Urk. 3/4 S. 5). Selbiges gilt für die beanzeigte Ehrverletzung, machte der Beschwerdeführer doch geltend, über eindeutige Aufzeichnungen und Belege zu verfügen (Urk. 3/4 S. 8), und reichte er gar einen Auszug eines Telefongesprächs zwischen zwei Mitarbeitern samt An- gabe von deren Namen ein (Urk. 3/8). Angesichts dessen, dass bereits aufgrund der Zurechenbarkeit der monierten Handlungen zu natürlichen Personen die An- wendung von Art. 102 Abs. 1 StGB entfällt, erübrigen sich weitergehende Erörte- rungen rechtlicher Natur zur Unternehmensstrafbarkeit (wie zur Rechtsnachfolge- problematik betreffend die im Jahr 2014 gegründete B._____ Switzerland AG, zum Anwendungsbereich der Norm in Bezug auf Konzer- ne/Tochtergesellschaften, zum räumlichen Geltungsbereich im internationalen Verhältnis sowie zur Strafantrags- und zur Verjährungsfrist).
- 8 -
6. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht (erneut) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Folglich ist die Beschwerde abzu- weisen. III. 1.1. Nach Fristansetzung zur Leistung einer Prozesskaution beantragte der Be- schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17, Urk. 18B). 1.2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privat- klägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi,
2. Aufl. 2014, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Ja- nuar 2021 E. 3.3.2). 1.3. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das sinngemässe Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Beschwer- deführers nach dem Dargelegten (E. II.) offensichtlich als unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aus- sichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b
- d GebV OG auf Fr. 1'000.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Da keine Stellung-
- 9 - nahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prü- fen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18A (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18A (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-
- 10 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann