Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Juli 2022 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 17 und Urk. 22; vgl. zudem Urk. 20). Nachdem dem Beschwerdeführer die Stellungnah- me der Staatsanwaltschaft sowie jene des Beschwerdegegners 1 (samt Beilagen; Urk. 23/1-2) am 11. Juli 2022 zur freigestellten Äusserung übermittelt worden wa- ren (Urk. 25), replizierte er am 13. Juli 2022 (Datum Poststempel; Urk. 27 und Urk. 28). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 4. August 2022 auf eine Duplik (Urk. 31). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 30/1) und auch danach nicht mehr vernehmen, womit sich das Verfahren als spruchreif erweist.
f) Mit Schreiben vom 26. März 2023 (hierorts am 30. März 2023 eingegangen) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 32). In Anbetracht des heutigen Entscheiddatums wurde von einer Beantwortung die- ser Anfrage abgesehen.
g) Infolge Ferienabwesenheit einer Oberrichterin ergeht der vorliegende Ent- scheid in teilweise anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 6 S. 3). II.
1. Eintretensvoraussetzungen
a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in sei-
- 4 - nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Beschwerdeführer erstattete am 15. bzw. 19. Januar 2022 Strafanzeige ge- gen den Beschwerdegegner 1 und konstituierte sich darin als Privatkläger (Urk. 14/1). Die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmever- fügung ist sodann als (weitere) Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer ist als durch die beanzeigte Ehrverletzung in seinen Rechten unmittelbar verletzte Person zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung vom 5. April 2022 legitimiert.
c) Die der Post am 14. April 2022 übergebene Beschwerde (Poststempel auf Urk. 2 S. 1, Urk. 4) wurde innert Frist erhoben. Sie erfüllt zudem die Formerfor- dernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Prozesskaution leistete der Beschwerdefüh- rer sodann rechtzeitig (Urk. 7/1 und Urk. 8).
d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Rechtliches
a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf daher nur in sachverhaltsmässig und
- 5 - rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2017 vom
23. Oktober 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).
b) Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Entlastungsbeweis; Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuver- lässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 ff. und N 20 ff. zu Vor Art. 173 StGB). Nicht strafbar ist, wer sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, wobei die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB haben (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 mit Hinweisen). So kann sich aus Art. 14 StGB die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung ergeben. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind etwa ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, so- fern sich die Ausführungen auf das Notwendige beschränken und sachbezogen sind, die Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Ver-
- 6 - mutungen als solche bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_877/- 2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
c) Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Ent- scheid und diejenigen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 dazu einzugehen.
3. Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst, aus der Strafanzeige ergebe sich nicht, in welcher (familiären) Beziehung der Beschwerdeführer zum Erblasser, um welchen er sich gemäss dem E-Mail des Beschwerdegegners 1 nicht gekümmert haben soll, gestanden sei. Es sei je- doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine gesetzliche Pflicht gehabt habe, sich um den Erblasser zu kümmern. Liege keine derartige Pflicht vor, stehe es jedem Menschen frei, sich um Drittpersonen zu kümmern. Entschei- de er sich – aus welchen Gründen auch immer – dafür, sich nicht um eine Dritt- person zu kümmern, sei dies weder rechtlich noch moralisch verwerflich. Die in- kriminierte Äusserung stelle somit keine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchti- gung dar. Hinzu komme, dass aus dem besagten E-Mail ersichtlich werde, dass es im Zusammenhang mit dem Testament des Erblassers Streitigkeiten zwischen den Erben – darunter offenbar der Beschwerdeführer – und der Vermächtnisneh- merin, vertreten durch den Beschwerdegegner 1, gebe. Da der Beschwerdegeg- ner 1 gehalten gewesen sei, sämtliche in Bezug auf den Streitpunkt möglicher- weise relevanten Umstände genügend pointiert vorzubringen, um seiner Pflicht als Rechtsanwalt in der offensichtlich strittigen Erbschaftssache nachzukommen, sei seine Aussage betreffend das angebliche Nichtkümmern um den Erblasser als notwendige Vorbringung zu betrachten, wobei diese weder als die Gegenpartei lediglich demütigend noch schikanierend oder unnötig beleidigend zu qualifizieren sei. Damit wäre die inkriminierte Aussage, sollte sie denn ehrverletzend sein, durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt (Urk. 3/1).
- 7 -
b) Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, im öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag vom 24. November 2015 sei festgehalten worden, dass im Falle der Urteilsunfähigkeit des Erblassers er (der Beschwerdeführer) und seine Schwester die Rechtsvertretung für diesen hätten übernehmen müssen. Damit liege ganz klar eine Pflicht vor, sich um diesen Men- schen zu kümmern. Diese Pflicht hätten er und seine Schwester auch sehr gerne wahrgenommen, was ihnen aber durch die Abschottung des Erblassers vonseiten dessen damaliger Lebenspartnerin – der Klientin des Beschwerdegegners 1 – verwehrt worden sei. Sodann sei die inkriminierte Ausführung im E-Mail an den Leiter Erbschaftsberatung bei der B._____ nicht als übertriebene Bewertung oder zu akzeptierende Provokation, sondern schlicht als völlig sachwidrig, unwahr und ganz bestimmt unnötig beleidigend zu werten (Urk. 2).
c) In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bemerkte die Staatsanwaltschaft, dass der Vorsorgeauftrag des Erblassers gemäss Abklärungen bei der zuständi- gen KESB bis zu dessen Versterben nicht zur Anwendung gelangt sei. Auch sei der Erblasser zum Zeitpunkt der Aufsetzung seines Nottestaments urteilsfähig gewesen. Dem Beschwerdeführer sei somit keinerlei Pflicht zugekommen, sich um den Erblasser zu kümmern (Urk. 13).
d) Der Beschwerdegegner 1 gab in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer, der kein Kind des Erblassers bzw. mit die- sem nicht in auf- oder absteigender Linie verwandt sei, keine gesetzlichen Unter- stützungspflichten habe. Daran ändere auch der Vorsorgeauftrag aus dem Jahr 2015 nichts, sei doch der Erblasser zu keinem Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen und ergebe sich aus einem Vorsorgeauftrag keine generelle Unterstützungs- pflicht. Seine (des Beschwerdegegners 1) Äusserung sei weder schikanös, ver- ächtlich noch beleidigend gemeint gewesen, sondern habe lediglich als Erklärung dafür gedient, warum der Erblasser zu Lebzeiten einige Uhren an die Vermächt- nisnehmerin verschenkt habe. Weder sei dem Beschwerdeführer ein strafrechtli- ches Verhalten noch sonst wie eine widerrechtliche Handlung vorgeworfen wor- den. Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit sei man verpflichtet, sachbezogene Äusserungen zu machen und die Interessen der Klientschaft pointiert zu vertre-
- 8 - ten. Anwälte seien zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität verpflichtet und dürften sich "scharf" oder auch energisch bzw. provozierend ausdrücken, weshalb die beanstandete Äusserung ohnehin im Sinne von Art. 14 StGB "gedeckt" gewesen sei. Zu beachten sei ferner, dass sich aus der Beschwerde ergebe, dass die Aus- sage, der Beschwerdeführer habe sich nicht um den Erblasser gekümmert, nicht falsch sei, weshalb die Äusserung gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar sei (Urk. 22).
e) Replicando führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb der Umstand, dass er und seine Schwester nicht die direkten Nachkommen ihres Stiefvaters (des Erblassers) seien, derart zentral bewertet werde. Er und seine Schwester hätten davon ausgehen müssen, dass aufgrund des Vorsorgeauftrags aus dem Jahr 2015 eine moralische Pflicht gegenüber dem Erblasser bestanden habe. Gerade in einer derart sensiblen Sa- che wie der vorliegenden sei die inkriminierte Ausführung sehr wohl beleidigend und schikanös gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn und seine Schwester ganz bewusst herabgesetzt, "um so ein Narrativ der bösen Stiefkinder zu kolpor- tieren" (Urk. 27).
4. Würdigung
a) Wie sich insbesondere anhand der Formulierungen in der Replik ergibt, sind die erbrechtlichen Vorgänge und die Auseinandersetzung nach dem Ableben des Stiefvaters des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer höchst emotional (vgl. Urk. 3/3 S. 2 und Urk. 3/4 S. 2). In diesen Gesamtkontext ist auch die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Strafanzeige einzuordnen. Der Be- schwerdeführer fühlt sich bzw. er und seine Schwester fühlen sich offenbar nicht korrekt behandelt und er sieht bzw. sie sehen sich als Opfer nicht nur der Leben- spartnerin des Erblassers (der Vermächtnisnehmerin und Klientin des Beschwer- degegners 1), sondern (mittlerweile) auch der Justiz. Gerade in derart persönli- chen und sensiblen Angelegenheiten in nachvollziehbar schwierigen Lebenspha- sen ist der Sache und dem subjektiven Empfinden der involvierten Personen mit einem gewissen Grundverständnis zu begegnen.
- 9 -
b) Nichts desto trotz dringt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht durch. Um zu beurteilen, ob eine Äusse- rung nach dem Gesetz ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4 mit Hinweis). Der Beschwerdegegner 1, ein in der Anwaltskanzlei C._____ AG tätiger Rechtsanwalt, wandte sich mit E-Mail vom 3. Dezember 2021 an den Leiter Erbschaftsberatung bei der B._____. Aus dem E-Mail geht hervor, dass der E-Mail-Empfänger als Willensvollstrecker im Nachlass des Erblasser funktioniert(e) und der E-Mail-Verfasser (der Beschwerdegegner 1) die Vermächt- nisnehmerin vertritt bzw. vertrat. Weiter ist für den unbefangenen Durchschnittsle- ser aus dem E-Mail erkennbar, dass es betreffend eine Liegenschaft in Italien und sieben Uhren zu Reibereien zwischen den Erben – gemäss dem E-Mail sind es zwei – und der Vermächtnisnehmerin kam. In diesem Kontext erwähnte der Be- schwerdegegner 1 in seiner Funktion als Rechtsbeistand der Vermächtnisnehme- rin, dass der Erblasser nicht gewollt hätte, dass die sieben Uhren in die Hände der beiden Erben fielen, zumal dies der Erblasser mehrfach ausdrücklich so er- klärt habe. In Klammern vermerkte der Beschwerdegegner 1, dass sich die Erben in keiner Weise um den Erblasser gekümmert hätten (Urk. 14/2). Wer die Erben sind, erschliesst sich aus dem E-Mail nicht und Hinweise zum familiären Verhält- nis zwischen den beiden Erben und dem Erblasser fehlen in der Nachricht gänz- lich. Da es allgemein bekannt ist, dass auch erben kann, wer sich nie um die Erb- lasserin oder den Erblasser (in welcher Form auch immer) gekümmert hat und sich der Durchschnittsleserschaft des E-Mails eben gerade nicht die Sichtweise des Beschwerdeführers (der von einer wenigstens moralischen Unterstützungs- pflicht gegenüber dem Erblasser ausgeht; dazu sogleich) präsentiert, erweist sich die konkret beanstandete Äusserung bereits aus diesem Grund nicht als ehrver- letzend im Sinne des Strafgesetzbuchs.
- 10 -
c) Als nicht ehrverletzend ist die Äusserung sodann auch deshalb zu qualifizie- ren, da sie gar nicht geeignet ist, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen. Selbstredend kann der Vorhalt, jemand kümmere sich nicht um jemand anders, unter Umständen dann ehrenrührig sein, wenn eine entsprechende Pflicht besteht und mit dem Vorhalt der Vorwurf einer Pflichtverletzung einhergeht. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer war als Stief- kind des Erblassers diesem gegenüber im familienrechtlichen Sinn nicht zur Un- terstützung verpflichtet (vgl. Art. 328 ZGB). Der öffentlich beurkundete Vorsorge- auftrag des Erblassers vom 24. November 2015, woraus der Beschwerdeführer eine derartige Pflicht ableitet, vermag sodann nicht als entsprechende Grundlage zu dienen, wäre eine Personen- und Vermögenssorge und die damit zusammen- hängende Vertretung des Erblassers durch unter anderem den Beschwerdeführer doch nur im Falle der Urteilsunfähigkeit des Erblassers eingetreten (Urk. 3/4 S. 2). Dazu kam es jedoch nicht und der Vorsorgeauftrag wurde nie validiert (vgl. Urk. 3/- 3 Konvolut und Anhang zu Urk. 13). Die seitens des Beschwerdeführers aus dem Vorsorgeauftrag offenbar dennoch abgeleitete "moralische Pflicht" beschlägt le- diglich seine (im vorliegenden Kontext nicht entscheidende) subjektive Auslegung.
d) Somit ist festzuhalten, dass die inkriminierte Ausführung nicht ehrverletzend ist. Damit könnte grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerde- gegner 1 auf einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB berufen könnte oder zum Entlastungsbeweis zuzulassen wäre (Art. 173 Ziff. 3 StGB), die- sen erbringen könnte und entsprechend nicht strafbar wäre (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Erwähnt sei in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber dennoch, dass die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 im E-Mail an den Willensvollstrecker durchaus sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen und es kei- nerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie wider besseres Wissen aufgestellt wor- den wären. Der Beschwerdegegner 1, die Ausführungen als Rechtsanwalt täti- gend, hätte sich – unter der Annahme einer grundsätzlich ehrverletzenden Äusse- rung – wohl erfolgreich auf Art. 14 StGB berufen können. Aus denselben Überle- gungen wäre er wohl auch (vgl. zum Verhältnis zwischen Entlastungsbeweis und Rechtfertigungsgründen die Erw. II.2.b)) zum Wahrheitsbeweis zuzulassen gewe-
- 11 - sen. Dass die beanstandete Äusserung – die Erben, darunter offenbar der Be- schwerdeführer, hätten sich nicht um den Erblasser gekümmert – der Wahrheit entsprechen dürfte, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift hervor. Er legte darin nämlich dar, dass er die (aus seiner Sicht bestehende) Pflicht, sich um den Erblasser zu kümmern, gerne wahrge- nommen hätte, dies ihm aber verwehrt worden sei. Damit bestätigte der Be- schwerdeführer letztlich, dass er sich nicht um den Erblasser gekümmert hat (auch wenn er dies offenbar gerne getan hätte). Entsprechend überzeugt auch diese Argumentation des Beschwerdegegners 1. Von einem unangebrachten, "genüsslichen Hinweis (desselben) auf die Konjunktiv-Formulierung" (vgl. Urk. 27 S. 4) kann nicht die Rede sein.
e) Die Staatsanwaltschaft verfügte somit die Nichtanhandnahme einer Unter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III.
a) Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) ist die Kaution dem Beschwerde- führer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts- mittelverfahren zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates.
b) Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
c) Es kann vorliegend offen bleiben, inwiefern der unterliegende Beschwerde- führer zur Leistung einer Entschädigung an den obsiegenden Beschwerdegeg- ner 1 verpflichtet werden könnte (vgl. zu dieser Thematik BGE 147 IV 47; Urteil
- 12 - des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2020). Beim Beschwerde- gegner 1 handelt es sich um einen Rechtsanwalt. Dem in eigener Sache han- delnden Anwalt ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er um sein eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 6B_136/- 2009 vom 12. Mai 2009 E. 5 und 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihm besondere Aufwendungen entstanden sind, sodass sich eine Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand dem in eigener Sache pro- zessierenden Beschwerdegegner 1 kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Be- sorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Der Beschwerdegeg- ner 1 ist somit für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-2/2022/10003171 (gegen Emp- fangsbestätigung) - 13 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-2/2022/10003171, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220119-O/U/SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 8. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. X._____, lic. iur.,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 5. April 2022, F-2/2022/10003171
- 2 - Erwägungen: I.
a) Mit Schreiben vom 15. Januar 2022 (Datum Poststempel: 19. Januar 2022) erstattete A._____ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wegen übler Nachrede. Rechtsanwalt X._____ habe seinen Ruf in strafrechtlich relevanter Weise geschädigt, indem er in einem E-Mail an den Leiter Erbschaftsberatung bei der B._____ [Bank] das Nachfolgende geschrieben habe: "(…) Auch dies würde wiederum gegen den expliziten Willen des Erblassers erfolgen, der gerade nicht wollte, dass diese sieben Uhren in die Hände der beiden Erben fallen (welche sich in keiner Weise um den Erblasser gekümmert hatten). (…)" (Urk. 14/1-2).
b) Die mit der Angelegenheit befasste Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft; Urk. 14/4/1-3) nahm mit Verfügung vom 5. April 2022 eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt X._____ nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 14/6).
c) Am 14. April 2022 (Datum Poststempel: Urk. 4) erhob A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. April 2022. Er beantragte, dass die Staatsanwaltschaft auf seine Strafan- zeige eintrete und wie von ihm verlangt eine Untersuchung im Zusammenhang mit der durch Rechtsanwalt X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) began- genen üblen Nachrede einleite (Urk. 2).
d) Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 6), welche Zahlung am 10. Mai 2022 bei der Gerichtskasse einging (Urk. 8).
e) Am 16. Mai 2022 wurde die Beschwerdeschrift (samt Beilagen; Urk. 3/1-6) dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsan- waltschaft zur Stellungnahme übermittelt. Die Staatsanwaltschaft wurde überdies ersucht, die Akten einzureichen (Urk. 9). Sie liess sich am 23. Mai 2022 verneh- men (Urk. 13) und übermittelte ihre Akten (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1
- 3 - nahm – innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 11 und Urk. 15) – am 23. Juni bzw.
6. Juli 2022 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 17 und Urk. 22; vgl. zudem Urk. 20). Nachdem dem Beschwerdeführer die Stellungnah- me der Staatsanwaltschaft sowie jene des Beschwerdegegners 1 (samt Beilagen; Urk. 23/1-2) am 11. Juli 2022 zur freigestellten Äusserung übermittelt worden wa- ren (Urk. 25), replizierte er am 13. Juli 2022 (Datum Poststempel; Urk. 27 und Urk. 28). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 4. August 2022 auf eine Duplik (Urk. 31). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 30/1) und auch danach nicht mehr vernehmen, womit sich das Verfahren als spruchreif erweist.
f) Mit Schreiben vom 26. März 2023 (hierorts am 30. März 2023 eingegangen) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 32). In Anbetracht des heutigen Entscheiddatums wurde von einer Beantwortung die- ser Anfrage abgesehen.
g) Infolge Ferienabwesenheit einer Oberrichterin ergeht der vorliegende Ent- scheid in teilweise anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 6 S. 3). II.
1. Eintretensvoraussetzungen
a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in sei-
- 4 - nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Beschwerdeführer erstattete am 15. bzw. 19. Januar 2022 Strafanzeige ge- gen den Beschwerdegegner 1 und konstituierte sich darin als Privatkläger (Urk. 14/1). Die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmever- fügung ist sodann als (weitere) Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer ist als durch die beanzeigte Ehrverletzung in seinen Rechten unmittelbar verletzte Person zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung vom 5. April 2022 legitimiert.
c) Die der Post am 14. April 2022 übergebene Beschwerde (Poststempel auf Urk. 2 S. 1, Urk. 4) wurde innert Frist erhoben. Sie erfüllt zudem die Formerfor- dernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Prozesskaution leistete der Beschwerdefüh- rer sodann rechtzeitig (Urk. 7/1 und Urk. 8).
d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Rechtliches
a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf daher nur in sachverhaltsmässig und
- 5 - rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2017 vom
23. Oktober 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).
b) Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Entlastungsbeweis; Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuver- lässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 ff. und N 20 ff. zu Vor Art. 173 StGB). Nicht strafbar ist, wer sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, wobei die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB haben (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 mit Hinweisen). So kann sich aus Art. 14 StGB die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung ergeben. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind etwa ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, so- fern sich die Ausführungen auf das Notwendige beschränken und sachbezogen sind, die Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Ver-
- 6 - mutungen als solche bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_877/- 2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
c) Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Ent- scheid und diejenigen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 dazu einzugehen.
3. Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst, aus der Strafanzeige ergebe sich nicht, in welcher (familiären) Beziehung der Beschwerdeführer zum Erblasser, um welchen er sich gemäss dem E-Mail des Beschwerdegegners 1 nicht gekümmert haben soll, gestanden sei. Es sei je- doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine gesetzliche Pflicht gehabt habe, sich um den Erblasser zu kümmern. Liege keine derartige Pflicht vor, stehe es jedem Menschen frei, sich um Drittpersonen zu kümmern. Entschei- de er sich – aus welchen Gründen auch immer – dafür, sich nicht um eine Dritt- person zu kümmern, sei dies weder rechtlich noch moralisch verwerflich. Die in- kriminierte Äusserung stelle somit keine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchti- gung dar. Hinzu komme, dass aus dem besagten E-Mail ersichtlich werde, dass es im Zusammenhang mit dem Testament des Erblassers Streitigkeiten zwischen den Erben – darunter offenbar der Beschwerdeführer – und der Vermächtnisneh- merin, vertreten durch den Beschwerdegegner 1, gebe. Da der Beschwerdegeg- ner 1 gehalten gewesen sei, sämtliche in Bezug auf den Streitpunkt möglicher- weise relevanten Umstände genügend pointiert vorzubringen, um seiner Pflicht als Rechtsanwalt in der offensichtlich strittigen Erbschaftssache nachzukommen, sei seine Aussage betreffend das angebliche Nichtkümmern um den Erblasser als notwendige Vorbringung zu betrachten, wobei diese weder als die Gegenpartei lediglich demütigend noch schikanierend oder unnötig beleidigend zu qualifizieren sei. Damit wäre die inkriminierte Aussage, sollte sie denn ehrverletzend sein, durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt (Urk. 3/1).
- 7 -
b) Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, im öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag vom 24. November 2015 sei festgehalten worden, dass im Falle der Urteilsunfähigkeit des Erblassers er (der Beschwerdeführer) und seine Schwester die Rechtsvertretung für diesen hätten übernehmen müssen. Damit liege ganz klar eine Pflicht vor, sich um diesen Men- schen zu kümmern. Diese Pflicht hätten er und seine Schwester auch sehr gerne wahrgenommen, was ihnen aber durch die Abschottung des Erblassers vonseiten dessen damaliger Lebenspartnerin – der Klientin des Beschwerdegegners 1 – verwehrt worden sei. Sodann sei die inkriminierte Ausführung im E-Mail an den Leiter Erbschaftsberatung bei der B._____ nicht als übertriebene Bewertung oder zu akzeptierende Provokation, sondern schlicht als völlig sachwidrig, unwahr und ganz bestimmt unnötig beleidigend zu werten (Urk. 2).
c) In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bemerkte die Staatsanwaltschaft, dass der Vorsorgeauftrag des Erblassers gemäss Abklärungen bei der zuständi- gen KESB bis zu dessen Versterben nicht zur Anwendung gelangt sei. Auch sei der Erblasser zum Zeitpunkt der Aufsetzung seines Nottestaments urteilsfähig gewesen. Dem Beschwerdeführer sei somit keinerlei Pflicht zugekommen, sich um den Erblasser zu kümmern (Urk. 13).
d) Der Beschwerdegegner 1 gab in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer, der kein Kind des Erblassers bzw. mit die- sem nicht in auf- oder absteigender Linie verwandt sei, keine gesetzlichen Unter- stützungspflichten habe. Daran ändere auch der Vorsorgeauftrag aus dem Jahr 2015 nichts, sei doch der Erblasser zu keinem Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen und ergebe sich aus einem Vorsorgeauftrag keine generelle Unterstützungs- pflicht. Seine (des Beschwerdegegners 1) Äusserung sei weder schikanös, ver- ächtlich noch beleidigend gemeint gewesen, sondern habe lediglich als Erklärung dafür gedient, warum der Erblasser zu Lebzeiten einige Uhren an die Vermächt- nisnehmerin verschenkt habe. Weder sei dem Beschwerdeführer ein strafrechtli- ches Verhalten noch sonst wie eine widerrechtliche Handlung vorgeworfen wor- den. Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit sei man verpflichtet, sachbezogene Äusserungen zu machen und die Interessen der Klientschaft pointiert zu vertre-
- 8 - ten. Anwälte seien zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität verpflichtet und dürften sich "scharf" oder auch energisch bzw. provozierend ausdrücken, weshalb die beanstandete Äusserung ohnehin im Sinne von Art. 14 StGB "gedeckt" gewesen sei. Zu beachten sei ferner, dass sich aus der Beschwerde ergebe, dass die Aus- sage, der Beschwerdeführer habe sich nicht um den Erblasser gekümmert, nicht falsch sei, weshalb die Äusserung gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar sei (Urk. 22).
e) Replicando führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb der Umstand, dass er und seine Schwester nicht die direkten Nachkommen ihres Stiefvaters (des Erblassers) seien, derart zentral bewertet werde. Er und seine Schwester hätten davon ausgehen müssen, dass aufgrund des Vorsorgeauftrags aus dem Jahr 2015 eine moralische Pflicht gegenüber dem Erblasser bestanden habe. Gerade in einer derart sensiblen Sa- che wie der vorliegenden sei die inkriminierte Ausführung sehr wohl beleidigend und schikanös gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn und seine Schwester ganz bewusst herabgesetzt, "um so ein Narrativ der bösen Stiefkinder zu kolpor- tieren" (Urk. 27).
4. Würdigung
a) Wie sich insbesondere anhand der Formulierungen in der Replik ergibt, sind die erbrechtlichen Vorgänge und die Auseinandersetzung nach dem Ableben des Stiefvaters des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer höchst emotional (vgl. Urk. 3/3 S. 2 und Urk. 3/4 S. 2). In diesen Gesamtkontext ist auch die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Strafanzeige einzuordnen. Der Be- schwerdeführer fühlt sich bzw. er und seine Schwester fühlen sich offenbar nicht korrekt behandelt und er sieht bzw. sie sehen sich als Opfer nicht nur der Leben- spartnerin des Erblassers (der Vermächtnisnehmerin und Klientin des Beschwer- degegners 1), sondern (mittlerweile) auch der Justiz. Gerade in derart persönli- chen und sensiblen Angelegenheiten in nachvollziehbar schwierigen Lebenspha- sen ist der Sache und dem subjektiven Empfinden der involvierten Personen mit einem gewissen Grundverständnis zu begegnen.
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b) Nichts desto trotz dringt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht durch. Um zu beurteilen, ob eine Äusse- rung nach dem Gesetz ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4 mit Hinweis). Der Beschwerdegegner 1, ein in der Anwaltskanzlei C._____ AG tätiger Rechtsanwalt, wandte sich mit E-Mail vom 3. Dezember 2021 an den Leiter Erbschaftsberatung bei der B._____. Aus dem E-Mail geht hervor, dass der E-Mail-Empfänger als Willensvollstrecker im Nachlass des Erblasser funktioniert(e) und der E-Mail-Verfasser (der Beschwerdegegner 1) die Vermächt- nisnehmerin vertritt bzw. vertrat. Weiter ist für den unbefangenen Durchschnittsle- ser aus dem E-Mail erkennbar, dass es betreffend eine Liegenschaft in Italien und sieben Uhren zu Reibereien zwischen den Erben – gemäss dem E-Mail sind es zwei – und der Vermächtnisnehmerin kam. In diesem Kontext erwähnte der Be- schwerdegegner 1 in seiner Funktion als Rechtsbeistand der Vermächtnisnehme- rin, dass der Erblasser nicht gewollt hätte, dass die sieben Uhren in die Hände der beiden Erben fielen, zumal dies der Erblasser mehrfach ausdrücklich so er- klärt habe. In Klammern vermerkte der Beschwerdegegner 1, dass sich die Erben in keiner Weise um den Erblasser gekümmert hätten (Urk. 14/2). Wer die Erben sind, erschliesst sich aus dem E-Mail nicht und Hinweise zum familiären Verhält- nis zwischen den beiden Erben und dem Erblasser fehlen in der Nachricht gänz- lich. Da es allgemein bekannt ist, dass auch erben kann, wer sich nie um die Erb- lasserin oder den Erblasser (in welcher Form auch immer) gekümmert hat und sich der Durchschnittsleserschaft des E-Mails eben gerade nicht die Sichtweise des Beschwerdeführers (der von einer wenigstens moralischen Unterstützungs- pflicht gegenüber dem Erblasser ausgeht; dazu sogleich) präsentiert, erweist sich die konkret beanstandete Äusserung bereits aus diesem Grund nicht als ehrver- letzend im Sinne des Strafgesetzbuchs.
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c) Als nicht ehrverletzend ist die Äusserung sodann auch deshalb zu qualifizie- ren, da sie gar nicht geeignet ist, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen. Selbstredend kann der Vorhalt, jemand kümmere sich nicht um jemand anders, unter Umständen dann ehrenrührig sein, wenn eine entsprechende Pflicht besteht und mit dem Vorhalt der Vorwurf einer Pflichtverletzung einhergeht. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer war als Stief- kind des Erblassers diesem gegenüber im familienrechtlichen Sinn nicht zur Un- terstützung verpflichtet (vgl. Art. 328 ZGB). Der öffentlich beurkundete Vorsorge- auftrag des Erblassers vom 24. November 2015, woraus der Beschwerdeführer eine derartige Pflicht ableitet, vermag sodann nicht als entsprechende Grundlage zu dienen, wäre eine Personen- und Vermögenssorge und die damit zusammen- hängende Vertretung des Erblassers durch unter anderem den Beschwerdeführer doch nur im Falle der Urteilsunfähigkeit des Erblassers eingetreten (Urk. 3/4 S. 2). Dazu kam es jedoch nicht und der Vorsorgeauftrag wurde nie validiert (vgl. Urk. 3/- 3 Konvolut und Anhang zu Urk. 13). Die seitens des Beschwerdeführers aus dem Vorsorgeauftrag offenbar dennoch abgeleitete "moralische Pflicht" beschlägt le- diglich seine (im vorliegenden Kontext nicht entscheidende) subjektive Auslegung.
d) Somit ist festzuhalten, dass die inkriminierte Ausführung nicht ehrverletzend ist. Damit könnte grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerde- gegner 1 auf einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB berufen könnte oder zum Entlastungsbeweis zuzulassen wäre (Art. 173 Ziff. 3 StGB), die- sen erbringen könnte und entsprechend nicht strafbar wäre (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Erwähnt sei in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber dennoch, dass die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 im E-Mail an den Willensvollstrecker durchaus sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen und es kei- nerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie wider besseres Wissen aufgestellt wor- den wären. Der Beschwerdegegner 1, die Ausführungen als Rechtsanwalt täti- gend, hätte sich – unter der Annahme einer grundsätzlich ehrverletzenden Äusse- rung – wohl erfolgreich auf Art. 14 StGB berufen können. Aus denselben Überle- gungen wäre er wohl auch (vgl. zum Verhältnis zwischen Entlastungsbeweis und Rechtfertigungsgründen die Erw. II.2.b)) zum Wahrheitsbeweis zuzulassen gewe-
- 11 - sen. Dass die beanstandete Äusserung – die Erben, darunter offenbar der Be- schwerdeführer, hätten sich nicht um den Erblasser gekümmert – der Wahrheit entsprechen dürfte, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift hervor. Er legte darin nämlich dar, dass er die (aus seiner Sicht bestehende) Pflicht, sich um den Erblasser zu kümmern, gerne wahrge- nommen hätte, dies ihm aber verwehrt worden sei. Damit bestätigte der Be- schwerdeführer letztlich, dass er sich nicht um den Erblasser gekümmert hat (auch wenn er dies offenbar gerne getan hätte). Entsprechend überzeugt auch diese Argumentation des Beschwerdegegners 1. Von einem unangebrachten, "genüsslichen Hinweis (desselben) auf die Konjunktiv-Formulierung" (vgl. Urk. 27 S. 4) kann nicht die Rede sein.
e) Die Staatsanwaltschaft verfügte somit die Nichtanhandnahme einer Unter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III.
a) Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) ist die Kaution dem Beschwerde- führer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts- mittelverfahren zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates.
b) Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
c) Es kann vorliegend offen bleiben, inwiefern der unterliegende Beschwerde- führer zur Leistung einer Entschädigung an den obsiegenden Beschwerdegeg- ner 1 verpflichtet werden könnte (vgl. zu dieser Thematik BGE 147 IV 47; Urteil
- 12 - des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2020). Beim Beschwerde- gegner 1 handelt es sich um einen Rechtsanwalt. Dem in eigener Sache han- delnden Anwalt ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er um sein eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 6B_136/- 2009 vom 12. Mai 2009 E. 5 und 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihm besondere Aufwendungen entstanden sind, sodass sich eine Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand dem in eigener Sache pro- zessierenden Beschwerdegegner 1 kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Be- sorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Der Beschwerdegeg- ner 1 ist somit für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-2/2022/10003171 (gegen Emp- fangsbestätigung)
- 13 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-2/2022/10003171, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci