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UE220113

Einstellung

Zürich OG · 2022-12-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

weiterverfolgte und nicht den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich mit sei- ner Familie bereits seit längerer Zeit nicht mehr bzw. nicht mehr regelmässig in A._____ aufgehalten bzw. im E._____ gelebt, und daher unrechtmässig Leistun- gen in beträchtlicher Höhe bezogen (Urk. 3/1 S. 1 und 3), ist – wie sogleich auf- zuzeigen ist – nicht zu beanstanden. 4.1.2. Gemäss § 18 Abs. 3 SHG/ZH meldet der Hilfesuchende unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte. Ein Wohnortswech- sel ist fraglos als leistungsrelevanter, zu meldender Umstand zu qualifizieren, knüpft doch der Bezug wirtschaftlicher Hilfe an die physische Anwesenheit der hil- feempfangenden Person in der Unterstützungsgemeinde an (§ 32 SHG/ZH; vgl. zudem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2019, Geschäfts-Nr. VB.2019.00013, E. 5.2). Ebenso können längerfristige, d. h. mehr als vier bis fünf Wochen anhaltende Auslandaufenthalte pro Jahr budgetrelevant sein und aufgrund der veränderten Lebensumstände, wie dem Aufenthalt in ei- nem Land mit niedrigeren Kosten für den Lebensunterhalt, eine Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zur Folge haben (Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022, Geschäfts-Nr. VB.2021.00148, E. 2.2 und 4.2.1). Eine Nichtmeldung besagter Fakten durch den Beschwerde-

- 9 - gegner wäre daher von strafrechtlicher Relevanz. Allerdings trifft die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geäus- serte Ansicht, dass keinerlei Indizien oder Belege vorliegen, wonach der Be- schwerdegegner und seine Familie im Unterstützungszeitraum längere Zeit lan- desabwesend gewesen sein sollen (Urk. 11 S. 2), zu. Es handelt sich beim Vor- wurf, der Beschwerdegegner und seine Familie hätten im Unterstützungszeitraum im E._____ gelebt, um eine blosse Mutmassung seitens der Beschwerdeführerin. Dass der Beschwerdegegner nach dem 14. November 2020 das vereinbarte Ar- beitsprogramm nicht mehr besuchte und auf diverse Schreiben der Beschwerde- führerin nicht reagierte (Urk. 17 S. 4 f. N. 13 ff.), vermag hieran nichts zu ändern. Ebenso wenig vermag der Bericht der von der Beschwerdeführerin beauftragten F._____ GmbH (Urk. 6/3/17) eine längere Auslandsabwesenheit resp. einen Wohnortswechsel im Unterstützungszeitraum aufzuzeigen. Es trifft zwar zu (Urk. 17 S. 8 N. 24), dass die F._____ GmbH, welche von der Beschwerdeführe- rin mit der Abklärung des Lebensmittelpunktes des Beschwerdegegners beauf- tragt worden war, zum Schluss kam, der Beschwerdegegner und dessen Familie lebten im E._____ (Urk. 6/3/17 S. 4). Allerdings gehen aus dem Bericht einzig Abwesenheiten ausserhalb des Unterstützungszeitraums zwischen dem 6. De- zember 2019 und 31. Januar 2021 hervor. So sollen der Beschwerdegegner und dessen Familie am 10. und 11. Mai 2021 nicht am Wohnort angetroffen worden sein (Urk. 6/3/17 S. 2 f.); weiter sei das Fahrzeug des Beschwerdegegners am

12. Februar 2021 ausser Verkehr gesetzt worden (Urk. 6/3/17 S. 3) und gemäss Auskunft eines Nachbarn am 11. Mai 2021 seien die Ehefrau und die Kinder seit drei Monaten nicht mehr vor Ort gewesen (Urk. 6/3/17 S. 4). Die F._____ GmbH geht denn auch davon aus, dass sich das Datum des Ausserverkehrsetzens des Fahrzeugs, d. h. der 12. Februar 2021, mit der Abreise in den E._____ deckt (Urk. 6/3/17 S. 3). Anhaltpunkte für eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes nach E._____ resp. eine längerdauernde Abwesenheit im Unterstützungszeitraum vom 6. Dezember 2019 bis 31. Januar 2021 gehen somit aus diesen Abklärungen nicht hervor. Die von der Staatsanwaltschaft nach der Anzeigeerstattung in Auf- trag gegebenen Ermittlungen brachten diesbezüglich keine strafrechtlich relevan- ten Erkenntnisse hervor, denn die Polizeifunktionäre der Kantonspolizei Zürich

- 10 - trafen anlässlich einer Wohnortkontrolle am 4. August 2021 sowohl den Be- schwerdegegner als auch dessen Familie an (Urk. 6/1 S. 3). Bloss gestützt auf ei- ne reine Mutmassung der Beschwerdeführerin hatte die Staatsanwaltschaft – ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 17 S. 6 N. 17) – keine weiterge- henden Ermittlungen einzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1, wonach die tatsächlichen Hinweise auf eine strafba- re Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen und blosse Vermutungen nicht genügen). Dass die Staatsanwaltschaft den beanzeigten Vorwurf nicht wei- terverfolgt hatte, ist dementsprechend nicht zu beanstanden, zumal auch die vom Beschwerdegegner eingereichten diversen Arztzeugnisse, ausgestellt von der Praxis am Bahnhof in Rüti zwischen Dezember 2019 und November 2020 (Urk. 6/- 10/6), sowie die Passkopien des Beschwerdegegners (Urk. 6/10/9, Urk. 14/5) und von dessen Ehefrau (Urk. 14/6) nicht auf einen Wohnortswechsel resp. einen län- gerfristigen Auslandsaufenthalt im Unterstützungszeitraum hinweisen. 4.2. Was den von der Staatsanwaltschaft weiter verfolgten Vorwurf der Nicht- meldung von mehreren Ferienabwesenheiten über drei Tage anbelangt (Urk. 6/6 S. 3, Urk. 3/1), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Merkblatt der Beschwerdefüh- rerin hat der Beschwerdegegner – wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhielt (Urk. 17 S. 3 N. 8) – über Abwesenheiten vom Wohnort von mehr als drei Tagen, wie z. B. Ferien, das Sozialamt vorgängig zu informieren und ein Gesuch einzu- reichen (Urk. 6/3/3 S. 14 f.). Ihm wurde weiter die Auflage resp. Weisung erteilt, Ferien vorgängig zu beantragen (Urk. 6/3/5 S. 3, Urk. 6/3/6 S. 2, Urk. 6/3/7 S. 3). Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist ei- ne Melde- und Bewilligungspflicht unterstützter Personen für Ferien im Grundsatz zulässig (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022, Geschäfts-Nr. VB.2021.00148, E. 4.1.4). Dementsprechend kann bei Nichtbefol- gung der Weisung im Sinne einer Sanktion die Sozialhilfe gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG/ZH; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich vom 22. März 2019, Geschäfts-Nr. VB.2019.00013, E. 5.2 und 5.5). Aller- dings ist dies nicht damit gleichzusetzen, dass es sich um eine meldepflichtige Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 148a StGB resp. § 48b SHG/ZH handelt. Denn ein vorübergehender Auslandaufenthalt – in Anlehnung an die Fe-

- 11 - rienregelung von Art. 329a OR umfasst ein solcher vier bis fünf Wochen jährlich – verändert oder unterbricht den Unterstützungswohnsitz nicht, führt nicht zum Ver- lust des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe und ist grundsätzlich auch nicht budgetrelevant (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022, Geschäfts-Nr. VB.2021.00148, E. 2.2 und E. 4.2.1). Weitergehende Abklä- rungen zu dieser Fragestellung erübrigen sich jedoch. Denn – wie die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt – es bestehen kei- ne Hinweise für nicht gemeldete Ferienabwesenheiten. Wenn die Beschwerdefüh- rerin es als auffallend erachtet, dass gar keine Ferien gemeldet worden seien (Urk. 17 S. 5 N. 16), lässt sie – wie der Beschwerdegegner zutreffend anmerken liess (Urk. 13 S. 8 N. 13) – den Umstand ausser Acht, dass im Jahr 2020 ange- sichts der Covid-19-Pandemie diverse einschneidende Ein- und Ausreisebe- schränkungen verfügt worden waren. Die Aussage des Beschwerdegegners, er habe im Jahr 2020 und somit im Unterstützungszeitraum gar keine Ferien unter- nommen (Urk. 6/2 S. 2 F/A 20, Urk. 17 S. 6 N. 19), erscheint daher nicht abwegig. Die von der Beschwerdeführerin angeführten, vom Beschwerdegegner zugege- benen Ferien (Urk. 6/2 S. 2 F/A 13 f. und F/A 20, S. 8 F/A 72, Urk. 17 S. 6 N. 19) befinden sich ausserhalb des massgeblichen Unterstützungszeitraums. Es trifft zwar zu (Urk. 17 S. 6 N. 18), dass die Passkopien des Beschwerdegegners, wel- che keine Stempel für den fraglichen Zeitraum aufweisen (Urk. 6/10/9, Urk. 14/5), nicht beweisen, dass keine Ferienreisen unternommen worden sind. Jedoch lie- gen – wie gesagt – auch keine Hinweise für Ferienreisen vor. Angesichts dessen, dass keinerlei Anhaltspunkte auf nicht gemeldete Ferienabwesenheiten hindeu- ten, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine weitergehenden Abklärungen, wie die von der Beschwerdeführerin angeführte Befragung der Ehefrau (Urk. 17 S. 9 N. 27), vorgenommen, zumal die im Beschwerdeverfahren eingereichten Passko- pien der Ehefrau des Beschwerdegegners in der Tat erst wieder Ferien im Febru- ar und November 2021 belegen (Urk. 14/6). Die Einstellung der Strafuntersu- chung erfolgte diesbezüglich somit zu Recht. 4.3. Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner unstrittig seine Absenzen betreffend das Arbeitsintegrationsprogramm nicht der Beschwerdefüh- rerin gemeldet hatte. Hieraus geht jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwer-

- 12 - deführerin (Urk. 17 S. 7 f. N. 23) – kein strafrechtlich relevantes Verhalten hervor. Bei der Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm beim D._____ (D._____) handelt es sich um eine dem Beschwerdegegner auferlegte Auflage resp. Wei- sung mit dem Zweck, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, wobei er da- rauf hingewiesen worden war, dass im Säumnisfalle seine Leistungen gekürzt resp. eingestellt werden könnten (Urk. 6/3/6 S. 2 f., Urk. 6/3/7 S. 3 f.). Diese Kür- zung resp. Einstellung wurde in der Folge auch verfügt (Urk. 6/3/7, Urk. 6/3/8). Das D._____ informierte jeweils über die Nichtbefolgung der Auflage resp. Wei- sung (Urk. 6/3/7 S. 1 f., Urk. 6/3/10, Urk. 6/3/11, Urk. 6/3/12). Das Nichteinhalten der Auflage resp. Weisung zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm stellt – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 3/1 S. 2) – keine Ver- änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerde- gegners dar, welche unter einen der Straftatbestände betreffend Nichtbefolgung der Meldepflicht bezüglich veränderter Verhältnisse subsumiert werden könnte. Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest (Urk. 3/1 S. 2), dass sich der Be- schwerdegegner nicht korrekt verhielt, dies jedoch nicht strafbar ist. Sie verfügte dementsprechend auch diesbezüglich zu Recht die Einstellung der Strafuntersu- chung.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen. Aufgrund der Be- stätigung der von der Staatsanwaltschaft erlassenen Einstellungsverfügung be- steht jedoch – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Urk. 13 S. 12 N. 26) – kein Anlass, von Amtes wegen Strafanzeige gegen die Beschwerdefüh- rerin resp. deren Mitarbeiter wegen falscher Anschuldigung zu erstatten. IV.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'600.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsge- mäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner durch von ihm gestellte Anträge (Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5), bezüglich welcher er unterliegt, ebenfalls Aufwand generierte, sind

- 13 - die Kosten des Beschwerdeverfahren zu neun Zehnteln der Beschwerdeführerin und zu einem Zehntel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 2.1. Der Beschwerdegegner ersuchte in seiner Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung einer amtlichen Verteidigung seit Mandatsbeginn (Urk. 13 S. 2). 2.2. Was das Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege anbelangt, macht der Beschwerdegegner geltend, nicht in der Lage zu sein für die Verfahrenskosten selber aufkommen zu können; es sei zudem ein komple- xes und nicht aussichtsloses Verfahren (Urk. 13 S. 12 f. N. 27 f.). Angesichts des Antrags auf "rückwirkende" Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Klarheit halber festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner für die Strafuntersu- chung keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind. Diese wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 3/1 S. 4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind dem Beschwerdegegner die Kosten einzig im Zusammenhang mit von ihm gestellten Anträgen, mit welchen er nicht durchdringt, aufzuerlegen. Bezüglich der ihm nicht auferlegten Kosten ist das Gesuch somit infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Bezüglich der ihm auferlegten Kosten ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge offensichtlicher Aus- sichtslosigkeit der besagten Anträge (nachfolgend E. 2.3.1 und 3.) abzuweisen. 2.3.1. Was das Gesuch um rückwirkende Bestellung einer amtlichen Vertei- digung ab Mandatsbeginn anbelangt, geht aus den Untersuchungsakten hervor, dass das Gesuch des Beschwerdegegners um Bewilligung der amtlichen Vertei- digung vom 17. September 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 27. Oktober 2021 abgewiesen worden ist (Urk. 6/9, Urk. 6/11/5). Hier- gegen hat der Beschwerdegegner kein Rechtsmittel ergriffen; für eine erneute Beurteilung ausserhalb eines innert Frist erhobenen Rechtsmittels ist die III. Strafkammer nicht zuständig. Des Weiteren wurde dem Beschwerdegegner für seine Anwaltskosten im Rahmen der Strafuntersuchung bereits eine Entschädi- gung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung; Urk. 3/1 S. 4). Gegen diese Festsetzung liess der Beschwerdegegner keine Beschwerde

- 14 - erheben. Auf das Gesuch um rückwirkende Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung ist daher insoweit nicht einzutreten. 2.3.2. Was die Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerde- verfahren anbelangt, so erweist sich das Gesuch als gegenstandslos, soweit der Beschwerdegegner in der Sache obsiegt. Er ist für die besagten Aufwendungen seiner anwaltlichen Verteidigung zur Sache aus der Staatskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Da der Beschwerdegegner um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege resp. Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte, ist die Entschädigung praxisgemäss direkt der Verteidigung auszurichten (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 2). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Aus der eingereichten Honorarnote ergibt sich ein geltend gemachter Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 9.2 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 14/9). Der geltend gemachte resp. betriebene Aufwand erscheint angesichts der kurz gehaltenen Beschwerdeschrift sowie des nicht komplexen Sachverhalts als unangemessen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung daher auf Fr. 1'200.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer festzu- setzen. Die Aufwände im Zusammenhang mit den Anträgen, mit welchen der Be- schwerdegegner nicht durchdringt, sind hierbei ausgenommen. Für von vornhe- rein unnützen Aufwand resp. offensichtlich aussichtslose Begehren kann im Übri- gen keine amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 117 Ia 22 = Pra 82 [1993] Nr. 23 E. 4b, Urtei- le des Bundesgerichts 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3 und 6B_4/- 2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Diesbezüglich ist das Gesuch um Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung resp. unentgeltlichen Rechtsvertretung somit abzuweisen.

3. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme darüber hinaus die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 4'000.00 für die erlittene Un- bill (Urk. 13 S. 2). Diese begründete er mit dem unrechtmässigen Strafverfahren sowie der Schikane seitens des Sozialamtes aufgrund der mutwilligen und grob-

- 15 - fahrlässig eingereichten unbegründeten Strafanzeige (Urk. 13 S. 13 N. 30). Be- treffend das Strafverfahren hatte er seinen Anspruch gegenüber der Staatsan- waltschaft vor Erlass der Einstellungsverfügung geltend zu machen, was er denn auch getan hat (Urk. 6/13 S. 4 N. 10). Die Staatsanwaltschaft sprach ihm keine Genugtuung zu (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 3). Hiergegen hat der Beschwerdegeg- ner keine Beschwerde erhoben. Er kann nun nicht unter Ausserachtlassung der Beschwerdefrist im Rahmen seiner Stellungnahme im vorliegenden Beschwerde- verfahren wiederum eine Genugtuung für das Strafverfahren verlangen, zumal ei- ne "Anschlussbeschwerde" gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auf den Antrag betref- fend Zusprechung einer Genugtuung ist somit nicht einzutreten. Der Vollständig- keit halber ist festzuhalten, dass, sollte sich das Begehren auf das Beschwerde- verfahren beziehen, sich rein aus der Teilnahme am vorliegenden Beschwerde- verfahren keine eine Genugtuung begründende seelische Unbill ergibt. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 19. Mai 2021 erstattete die Gemeinde A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Sozialhilfebetrugs, eventualiter wegen Vergehens gegen das So- zialhilfegesetz (Urk. 6/3/1). Am 1. September 2021 bestrafte die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diesen wegen Übertre- tung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich im Sinne von dessen § 48a [resp.: 48b; neue Nummerierung seit 1. Juli 2021] Abs. 1 mit einer Busse von Fr. 2'500.00 (Urk. 6/6). Hiergegen liess B._____ Einsprache erheben; er bean- tragte die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 6/9). Am 20. Dezember 2021 bot die Staatsanwaltschaft die Anpassung des Strafbefehls betreffend Sachver- halt und Bussenhöhe an (Urk. 6/12). Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 hielt B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) an seinem Antrag auf Einstellung der Strafuntersuchung fest (Urk. 6/13). Am 29. März 2022 verfügte die Staatsan- waltschaft daraufhin die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 3/1 = Urk. 6/14).

E. 2 Gegen die ihr am 31. März 2022 zugestellte Verfügung (Urk. 6/16) liess die Gemeinde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom Montag,

11. April 2022 fristgerecht Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 17 S. 2): "Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland (B-5/- 2021/10017301) vom 29. März 2022 sei aufzuheben, und das Verfah- ren sei zur Fortsetzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen; unter ausgangsgemässer Verlegung der Verfahrenskosten."

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ersuchte in seiner Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung einer amtlichen Verteidigung seit Mandatsbeginn (Urk. 13 S. 2).

E. 2.2 Was das Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege anbelangt, macht der Beschwerdegegner geltend, nicht in der Lage zu sein für die Verfahrenskosten selber aufkommen zu können; es sei zudem ein komple- xes und nicht aussichtsloses Verfahren (Urk. 13 S. 12 f. N. 27 f.). Angesichts des Antrags auf "rückwirkende" Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Klarheit halber festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner für die Strafuntersu- chung keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind. Diese wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 3/1 S. 4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind dem Beschwerdegegner die Kosten einzig im Zusammenhang mit von ihm gestellten Anträgen, mit welchen er nicht durchdringt, aufzuerlegen. Bezüglich der ihm nicht auferlegten Kosten ist das Gesuch somit infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Bezüglich der ihm auferlegten Kosten ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge offensichtlicher Aus- sichtslosigkeit der besagten Anträge (nachfolgend E. 2.3.1 und 3.) abzuweisen.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist somit gemäss § 154 GOG beschwerdelegiti- miert. Darüberhinausgehende Parteirechte, wie es die Beschwerdeführerin ver- langt, wie die Teilnahme an Einvernahmen oder die Zustellung von Rechtsschrif- ten zur Stellungnahme im Rahmen der Strafuntersuchung, kommen ihr jedoch

- 5 - nicht zu. Die Beschwerdeführerin kann sich mangels Geschädigtenstellung nicht als Strafklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO – wie sie es getan hat (Urk. 6/3/1 S. 3) – konstituieren.

3. Folglich hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerde- führerin nicht verletzt. Es liegt somit kein formeller Mangel vor, welcher die Aufhe- bung der Einstellungsverfügung bedingen würde. III.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzun- gen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1).

2. Gemäss Art. 146 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

- 6 - Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, so dass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, macht sich wegen unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB strafbar. Die Bestimmung ist als Auffangtatbe- stand zum Betrug konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht ge- geben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtan- meldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 4.5.2 und 4.5.6, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bestraft (§ 48b Abs. 1 SHG/ZH). Anders als Art. 148a StGB setzt die Erfüllung des Tatbestandes von § 48b SHG keinen Irrtum voraus und weist dementsprechend einen weiteren An- wendungsbereich auf (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 S. 6040 f.; Kapitel 16.2.03 Ziff. 3.5 des Sozialhilfehandbuchs des Kantons Zürich, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html).

3. Der Strafuntersuchung resp. Strafanzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdegegner sowie seine Ehefrau stellten am

E. 2.3.1 Was das Gesuch um rückwirkende Bestellung einer amtlichen Vertei- digung ab Mandatsbeginn anbelangt, geht aus den Untersuchungsakten hervor, dass das Gesuch des Beschwerdegegners um Bewilligung der amtlichen Vertei- digung vom 17. September 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 27. Oktober 2021 abgewiesen worden ist (Urk. 6/9, Urk. 6/11/5). Hier- gegen hat der Beschwerdegegner kein Rechtsmittel ergriffen; für eine erneute Beurteilung ausserhalb eines innert Frist erhobenen Rechtsmittels ist die III. Strafkammer nicht zuständig. Des Weiteren wurde dem Beschwerdegegner für seine Anwaltskosten im Rahmen der Strafuntersuchung bereits eine Entschädi- gung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung; Urk. 3/1 S. 4). Gegen diese Festsetzung liess der Beschwerdegegner keine Beschwerde

- 14 - erheben. Auf das Gesuch um rückwirkende Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung ist daher insoweit nicht einzutreten.

E. 2.3.2 Was die Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerde- verfahren anbelangt, so erweist sich das Gesuch als gegenstandslos, soweit der Beschwerdegegner in der Sache obsiegt. Er ist für die besagten Aufwendungen seiner anwaltlichen Verteidigung zur Sache aus der Staatskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Da der Beschwerdegegner um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege resp. Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte, ist die Entschädigung praxisgemäss direkt der Verteidigung auszurichten (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 2). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Aus der eingereichten Honorarnote ergibt sich ein geltend gemachter Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 9.2 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 14/9). Der geltend gemachte resp. betriebene Aufwand erscheint angesichts der kurz gehaltenen Beschwerdeschrift sowie des nicht komplexen Sachverhalts als unangemessen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung daher auf Fr. 1'200.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer festzu- setzen. Die Aufwände im Zusammenhang mit den Anträgen, mit welchen der Be- schwerdegegner nicht durchdringt, sind hierbei ausgenommen. Für von vornhe- rein unnützen Aufwand resp. offensichtlich aussichtslose Begehren kann im Übri- gen keine amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 117 Ia 22 = Pra 82 [1993] Nr. 23 E. 4b, Urtei- le des Bundesgerichts 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3 und 6B_4/- 2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Diesbezüglich ist das Gesuch um Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung resp. unentgeltlichen Rechtsvertretung somit abzuweisen.

3. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme darüber hinaus die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 4'000.00 für die erlittene Un- bill (Urk. 13 S. 2). Diese begründete er mit dem unrechtmässigen Strafverfahren sowie der Schikane seitens des Sozialamtes aufgrund der mutwilligen und grob-

- 15 - fahrlässig eingereichten unbegründeten Strafanzeige (Urk. 13 S. 13 N. 30). Be- treffend das Strafverfahren hatte er seinen Anspruch gegenüber der Staatsan- waltschaft vor Erlass der Einstellungsverfügung geltend zu machen, was er denn auch getan hat (Urk. 6/13 S. 4 N. 10). Die Staatsanwaltschaft sprach ihm keine Genugtuung zu (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 3). Hiergegen hat der Beschwerdegeg- ner keine Beschwerde erhoben. Er kann nun nicht unter Ausserachtlassung der Beschwerdefrist im Rahmen seiner Stellungnahme im vorliegenden Beschwerde- verfahren wiederum eine Genugtuung für das Strafverfahren verlangen, zumal ei- ne "Anschlussbeschwerde" gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auf den Antrag betref- fend Zusprechung einer Genugtuung ist somit nicht einzutreten. Der Vollständig- keit halber ist festzuhalten, dass, sollte sich das Begehren auf das Beschwerde- verfahren beziehen, sich rein aus der Teilnahme am vorliegenden Beschwerde- verfahren keine eine Genugtuung begründende seelische Unbill ergibt. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

E. 3 An der Einstellung des Strafverfahrens B-5/2021/10017301 ge- mäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/- Oberland vom 29. März 2022 sei festzuhalten und die Einstellung des Strafverfahrens zu bestätigen bzw. der Beschwerdegegner 1 sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

E. 4 Dem Beschwerdegegner 1 sei im vorliegenden Verfahren rück- wirkend per Mandatsannahme die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin eine amtliche Verteidigerin zu bestellen;

E. 4.2 Was den von der Staatsanwaltschaft weiter verfolgten Vorwurf der Nicht- meldung von mehreren Ferienabwesenheiten über drei Tage anbelangt (Urk. 6/6 S. 3, Urk. 3/1), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Merkblatt der Beschwerdefüh- rerin hat der Beschwerdegegner – wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhielt (Urk. 17 S. 3 N. 8) – über Abwesenheiten vom Wohnort von mehr als drei Tagen, wie z. B. Ferien, das Sozialamt vorgängig zu informieren und ein Gesuch einzu- reichen (Urk. 6/3/3 S. 14 f.). Ihm wurde weiter die Auflage resp. Weisung erteilt, Ferien vorgängig zu beantragen (Urk. 6/3/5 S. 3, Urk. 6/3/6 S. 2, Urk. 6/3/7 S. 3). Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist ei- ne Melde- und Bewilligungspflicht unterstützter Personen für Ferien im Grundsatz zulässig (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022, Geschäfts-Nr. VB.2021.00148, E. 4.1.4). Dementsprechend kann bei Nichtbefol- gung der Weisung im Sinne einer Sanktion die Sozialhilfe gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG/ZH; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich vom 22. März 2019, Geschäfts-Nr. VB.2019.00013, E. 5.2 und 5.5). Aller- dings ist dies nicht damit gleichzusetzen, dass es sich um eine meldepflichtige Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 148a StGB resp. § 48b SHG/ZH handelt. Denn ein vorübergehender Auslandaufenthalt – in Anlehnung an die Fe-

- 11 - rienregelung von Art. 329a OR umfasst ein solcher vier bis fünf Wochen jährlich – verändert oder unterbricht den Unterstützungswohnsitz nicht, führt nicht zum Ver- lust des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe und ist grundsätzlich auch nicht budgetrelevant (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022, Geschäfts-Nr. VB.2021.00148, E. 2.2 und E. 4.2.1). Weitergehende Abklä- rungen zu dieser Fragestellung erübrigen sich jedoch. Denn – wie die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt – es bestehen kei- ne Hinweise für nicht gemeldete Ferienabwesenheiten. Wenn die Beschwerdefüh- rerin es als auffallend erachtet, dass gar keine Ferien gemeldet worden seien (Urk. 17 S. 5 N. 16), lässt sie – wie der Beschwerdegegner zutreffend anmerken liess (Urk. 13 S. 8 N. 13) – den Umstand ausser Acht, dass im Jahr 2020 ange- sichts der Covid-19-Pandemie diverse einschneidende Ein- und Ausreisebe- schränkungen verfügt worden waren. Die Aussage des Beschwerdegegners, er habe im Jahr 2020 und somit im Unterstützungszeitraum gar keine Ferien unter- nommen (Urk. 6/2 S. 2 F/A 20, Urk. 17 S. 6 N. 19), erscheint daher nicht abwegig. Die von der Beschwerdeführerin angeführten, vom Beschwerdegegner zugege- benen Ferien (Urk. 6/2 S. 2 F/A 13 f. und F/A 20, S. 8 F/A 72, Urk. 17 S. 6 N. 19) befinden sich ausserhalb des massgeblichen Unterstützungszeitraums. Es trifft zwar zu (Urk. 17 S. 6 N. 18), dass die Passkopien des Beschwerdegegners, wel- che keine Stempel für den fraglichen Zeitraum aufweisen (Urk. 6/10/9, Urk. 14/5), nicht beweisen, dass keine Ferienreisen unternommen worden sind. Jedoch lie- gen – wie gesagt – auch keine Hinweise für Ferienreisen vor. Angesichts dessen, dass keinerlei Anhaltspunkte auf nicht gemeldete Ferienabwesenheiten hindeu- ten, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine weitergehenden Abklärungen, wie die von der Beschwerdeführerin angeführte Befragung der Ehefrau (Urk. 17 S. 9 N. 27), vorgenommen, zumal die im Beschwerdeverfahren eingereichten Passko- pien der Ehefrau des Beschwerdegegners in der Tat erst wieder Ferien im Febru- ar und November 2021 belegen (Urk. 14/6). Die Einstellung der Strafuntersu- chung erfolgte diesbezüglich somit zu Recht.

E. 4.3 Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner unstrittig seine Absenzen betreffend das Arbeitsintegrationsprogramm nicht der Beschwerdefüh- rerin gemeldet hatte. Hieraus geht jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwer-

- 12 - deführerin (Urk. 17 S. 7 f. N. 23) – kein strafrechtlich relevantes Verhalten hervor. Bei der Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm beim D._____ (D._____) handelt es sich um eine dem Beschwerdegegner auferlegte Auflage resp. Wei- sung mit dem Zweck, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, wobei er da- rauf hingewiesen worden war, dass im Säumnisfalle seine Leistungen gekürzt resp. eingestellt werden könnten (Urk. 6/3/6 S. 2 f., Urk. 6/3/7 S. 3 f.). Diese Kür- zung resp. Einstellung wurde in der Folge auch verfügt (Urk. 6/3/7, Urk. 6/3/8). Das D._____ informierte jeweils über die Nichtbefolgung der Auflage resp. Wei- sung (Urk. 6/3/7 S. 1 f., Urk. 6/3/10, Urk. 6/3/11, Urk. 6/3/12). Das Nichteinhalten der Auflage resp. Weisung zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm stellt – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 3/1 S. 2) – keine Ver- änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerde- gegners dar, welche unter einen der Straftatbestände betreffend Nichtbefolgung der Meldepflicht bezüglich veränderter Verhältnisse subsumiert werden könnte. Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest (Urk. 3/1 S. 2), dass sich der Be- schwerdegegner nicht korrekt verhielt, dies jedoch nicht strafbar ist. Sie verfügte dementsprechend auch diesbezüglich zu Recht die Einstellung der Strafuntersu- chung.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen. Aufgrund der Be- stätigung der von der Staatsanwaltschaft erlassenen Einstellungsverfügung be- steht jedoch – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Urk. 13 S. 12 N. 26) – kein Anlass, von Amtes wegen Strafanzeige gegen die Beschwerdefüh- rerin resp. deren Mitarbeiter wegen falscher Anschuldigung zu erstatten. IV.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'600.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsge- mäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner durch von ihm gestellte Anträge (Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5), bezüglich welcher er unterliegt, ebenfalls Aufwand generierte, sind

- 13 - die Kosten des Beschwerdeverfahren zu neun Zehnteln der Beschwerdeführerin und zu einem Zehntel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST; inkl. Kosten der Verteidigung) zu Lasten der Beschwerdeführerin und einer Genugtuung von CHF 4'000.00 für den erlittenen Unbill zu Gunsten des Beschwerdegegners 1. Eventualiter: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST; inkl. Kosten der Verteidigung) zu Lasten des Staa- tes und einer Genugtuung von CHF 4'000 für den erlittenen Unbill zu Gunsten des Beschwerdegegners 1."

4. Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 19). Diese liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen (Fristablauf: 21. November 2022; Urk. 20). II.

1. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, dass die Staatsanwaltschaft ihr mehrfach ihre Verfahrensrechte verweigert habe. Sie habe sich als Privatklägerin konstituiert, doch ihr seien ihre Rechte (Teilnahme an delegierter Einvernahme, Stellungnahme zu den Rechtsschriften des Beschwerdegegners, Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung durch Einstellung) nicht gewährt worden (Urk. 17 S. 9 N. 27).

E. 6 Dezember 2019 bei der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Sozialhilfe (Urk. 6/- 3/3). Am 17. Februar 2020 beschloss der Sozialausschuss der Beschwerdeführe-

- 7 - rin, den Beschwerdegegner und seine Familie rückwirkend per 1. November 2019 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen (Urk. 6/3/5). Am 18. Juni 2020 ver- fügte die Ressortleitung Soziales, dass der Beschwerdegegner weiterhin subsidi- är mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde. Hierbei wurde der Beschwerdegeg- ner verpflichtet, auf Anweisung des Sozialamtes an Programmen zur beruflichen und sozialen Integration teilzunehmen. Ihm wurde die Auflage erteilt, sich bis zum

26. Juni 2020 beim D._____ (D._____) anzumelden, andernfalls der Grundbedarf für den Lebensunterhalt gekürzt werden könne (Urk. 6/3/6). Am 29. Juli 2020 ver- fügte die Ressortleitung Soziales die Kürzung des Grundbedarfs um 30% für drei Monate, da sich der Beschwerdegegner zwar beim D._____ gemeldet, er jedoch dem vereinbarten Arbeitsstart am 6. Juli 2020 unentschuldigt ferngeblieben sei und auch einer weiteren Aufforderung betreffend Antritt des vereinbarten Arbeits- programms nicht Folge geleistet habe (Urk. 6/3/7). Ab Oktober 2020 nahm der Beschwerdegegner bis zum 14. November 2020 am Arbeitsintegrationsprogramm teil (Urk. 6/10/7/30-31, Urk. 6/3/11). Ab dem 17. November 2020 meldete er sich unter Vorlage eines Arztzeugnisses krank; ab dem 24. November 2020 fehlte er unentschuldigt (Urk. 6/3/11). In der Folge reagierte er auf diverse behördliche Schreiben hin nicht (Urk. 6/3/10, Urk. 6/3/13, Urk. 6/3/14, Urk. 6/3/15). Mit Be- schluss vom 22. März 2021 wurde daraufhin die Unterstützung für den Beschwer- degegner und seine Familie rückwirkend per Ende Januar 2021 eingestellt (Urk. 6/3/8). 4.1.1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Strafanzeige betreffend Betrug (Sozialhilfebetrug), eventualiter betreffend Widerhandlung gegen das Sozialhilfe- gesetz, geltend, dass aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdegegner ab Mitte November 2020 das vereinbarte Arbeitsprogramm nicht mehr besucht und auf diverse Schreiben nicht reagiert habe, sowie aufgrund eines Berichts einer Sozialdetektivfirma, der dringende Verdacht bestehe, der Beschwerdegegner und dessen Familie hätten ihren Lebensmittelpunkt seit geraumer Zeit nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern im E._____ [Staat in Osteuropa], und dementspre- chend unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bei der Beschwerdeführerin bezogen. Sie wies hierbei darauf hin, dass Wohnortswechsel und Auslandaufenthalte bei Bezug von wirtschaftlicher Hilfe zwingend zu melden seien (Urk. 6/3/1). Die

- 8 - Staatsanwaltschaft erteilte am 14. Juni 2021 der Kantonspolizei Zürich einen Er- mittlungsauftrag. Sie hielt darin fest, dass gemäss Strafanzeige ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 146 resp. 148a StGB im Raum stehe, da dem Be- schwerdegegner vorgeworfen werde, seit längerer Zeit im E._____ wohnhaft zu sein. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich jedoch kein hinreichender Tatverdacht für die Verfolgung strafbaren Verhaltens in der Zuständigkeit der Staatsanwalt- schaft (Urk. 6/4/1). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte daraufhin am 18. Au- gust 2021 wegen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder Sozialhilfe sowie wegen Übertretung des Sozialhilfegesetzes, da der Beschwerdegegner unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen ha- be, indem er im Zeitraum vom 14. November 2020 bis 31. Januar 2021 dem Ar- beitsintegrationsprogramm unentschuldigt ferngeblieben sei und Abwesenheiten dem Sozialamt nicht gemeldet habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre (Urk. 6/1). Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge den rapportierten Sachverhalt weiterverfolgte und nicht den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich mit sei- ner Familie bereits seit längerer Zeit nicht mehr bzw. nicht mehr regelmässig in A._____ aufgehalten bzw. im E._____ gelebt, und daher unrechtmässig Leistun- gen in beträchtlicher Höhe bezogen (Urk. 3/1 S. 1 und 3), ist – wie sogleich auf- zuzeigen ist – nicht zu beanstanden. 4.1.2. Gemäss § 18 Abs. 3 SHG/ZH meldet der Hilfesuchende unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte. Ein Wohnortswech- sel ist fraglos als leistungsrelevanter, zu meldender Umstand zu qualifizieren, knüpft doch der Bezug wirtschaftlicher Hilfe an die physische Anwesenheit der hil- feempfangenden Person in der Unterstützungsgemeinde an (§ 32 SHG/ZH; vgl. zudem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2019, Geschäfts-Nr. VB.2019.00013, E. 5.2). Ebenso können längerfristige, d. h. mehr als vier bis fünf Wochen anhaltende Auslandaufenthalte pro Jahr budgetrelevant sein und aufgrund der veränderten Lebensumstände, wie dem Aufenthalt in ei- nem Land mit niedrigeren Kosten für den Lebensunterhalt, eine Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zur Folge haben (Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022, Geschäfts-Nr. VB.2021.00148, E. 2.2 und 4.2.1). Eine Nichtmeldung besagter Fakten durch den Beschwerde-

- 9 - gegner wäre daher von strafrechtlicher Relevanz. Allerdings trifft die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geäus- serte Ansicht, dass keinerlei Indizien oder Belege vorliegen, wonach der Be- schwerdegegner und seine Familie im Unterstützungszeitraum längere Zeit lan- desabwesend gewesen sein sollen (Urk. 11 S. 2), zu. Es handelt sich beim Vor- wurf, der Beschwerdegegner und seine Familie hätten im Unterstützungszeitraum im E._____ gelebt, um eine blosse Mutmassung seitens der Beschwerdeführerin. Dass der Beschwerdegegner nach dem 14. November 2020 das vereinbarte Ar- beitsprogramm nicht mehr besuchte und auf diverse Schreiben der Beschwerde- führerin nicht reagierte (Urk. 17 S. 4 f. N. 13 ff.), vermag hieran nichts zu ändern. Ebenso wenig vermag der Bericht der von der Beschwerdeführerin beauftragten F._____ GmbH (Urk. 6/3/17) eine längere Auslandsabwesenheit resp. einen Wohnortswechsel im Unterstützungszeitraum aufzuzeigen. Es trifft zwar zu (Urk. 17 S. 8 N. 24), dass die F._____ GmbH, welche von der Beschwerdeführe- rin mit der Abklärung des Lebensmittelpunktes des Beschwerdegegners beauf- tragt worden war, zum Schluss kam, der Beschwerdegegner und dessen Familie lebten im E._____ (Urk. 6/3/17 S. 4). Allerdings gehen aus dem Bericht einzig Abwesenheiten ausserhalb des Unterstützungszeitraums zwischen dem 6. De- zember 2019 und 31. Januar 2021 hervor. So sollen der Beschwerdegegner und dessen Familie am 10. und 11. Mai 2021 nicht am Wohnort angetroffen worden sein (Urk. 6/3/17 S. 2 f.); weiter sei das Fahrzeug des Beschwerdegegners am

12. Februar 2021 ausser Verkehr gesetzt worden (Urk. 6/3/17 S. 3) und gemäss Auskunft eines Nachbarn am 11. Mai 2021 seien die Ehefrau und die Kinder seit drei Monaten nicht mehr vor Ort gewesen (Urk. 6/3/17 S. 4). Die F._____ GmbH geht denn auch davon aus, dass sich das Datum des Ausserverkehrsetzens des Fahrzeugs, d. h. der 12. Februar 2021, mit der Abreise in den E._____ deckt (Urk. 6/3/17 S. 3). Anhaltpunkte für eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes nach E._____ resp. eine längerdauernde Abwesenheit im Unterstützungszeitraum vom 6. Dezember 2019 bis 31. Januar 2021 gehen somit aus diesen Abklärungen nicht hervor. Die von der Staatsanwaltschaft nach der Anzeigeerstattung in Auf- trag gegebenen Ermittlungen brachten diesbezüglich keine strafrechtlich relevan- ten Erkenntnisse hervor, denn die Polizeifunktionäre der Kantonspolizei Zürich

- 10 - trafen anlässlich einer Wohnortkontrolle am 4. August 2021 sowohl den Be- schwerdegegner als auch dessen Familie an (Urk. 6/1 S. 3). Bloss gestützt auf ei- ne reine Mutmassung der Beschwerdeführerin hatte die Staatsanwaltschaft – ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 17 S. 6 N. 17) – keine weiterge- henden Ermittlungen einzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1, wonach die tatsächlichen Hinweise auf eine strafba- re Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen und blosse Vermutungen nicht genügen). Dass die Staatsanwaltschaft den beanzeigten Vorwurf nicht wei- terverfolgt hatte, ist dementsprechend nicht zu beanstanden, zumal auch die vom Beschwerdegegner eingereichten diversen Arztzeugnisse, ausgestellt von der Praxis am Bahnhof in Rüti zwischen Dezember 2019 und November 2020 (Urk. 6/- 10/6), sowie die Passkopien des Beschwerdegegners (Urk. 6/10/9, Urk. 14/5) und von dessen Ehefrau (Urk. 14/6) nicht auf einen Wohnortswechsel resp. einen län- gerfristigen Auslandsaufenthalt im Unterstützungszeitraum hinweisen.

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung einer amtlichen Verteidigung rückwirkend ab Mandatsgewinn wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird resp. so- weit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wird.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.00 fest- gesetzt und zu neun Zehnteln der Beschwerdeführerin und zu einem Zehntel dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
  5. Rechtsanwältin MLaw C._____ wird für ihre Aufwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 1'292.40 aus der Gerichtskasse entschädigt. - 16 -
  6. Auf den Antrag des Beschwerdegegners 1 betreffend Zusprechung einer Genugtuung wird nicht eingetreten.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin MLaw C._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220113-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Verfügung und Beschluss vom 30. Dezember 2022 in Sachen Gemeinde A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw C._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/- Oberland vom 29. März 2022, B-5/2021/10017301

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 19. Mai 2021 erstattete die Gemeinde A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Sozialhilfebetrugs, eventualiter wegen Vergehens gegen das So- zialhilfegesetz (Urk. 6/3/1). Am 1. September 2021 bestrafte die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diesen wegen Übertre- tung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich im Sinne von dessen § 48a [resp.: 48b; neue Nummerierung seit 1. Juli 2021] Abs. 1 mit einer Busse von Fr. 2'500.00 (Urk. 6/6). Hiergegen liess B._____ Einsprache erheben; er bean- tragte die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 6/9). Am 20. Dezember 2021 bot die Staatsanwaltschaft die Anpassung des Strafbefehls betreffend Sachver- halt und Bussenhöhe an (Urk. 6/12). Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 hielt B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) an seinem Antrag auf Einstellung der Strafuntersuchung fest (Urk. 6/13). Am 29. März 2022 verfügte die Staatsan- waltschaft daraufhin die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 3/1 = Urk. 6/14).

2. Gegen die ihr am 31. März 2022 zugestellte Verfügung (Urk. 6/16) liess die Gemeinde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom Montag,

11. April 2022 fristgerecht Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 17 S. 2): "Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland (B-5/- 2021/10017301) vom 29. März 2022 sei aufzuheben, und das Verfah- ren sei zur Fortsetzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen; unter ausgangsgemässer Verlegung der Verfahrenskosten."

3. Mit Schreiben vom 19. April 2022 wurden die Untersuchungsakten beigezo- gen (Urk. 5, Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 4. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 6. Mai 2022 die folgenden Anträge (Urk. 13 S. 2): "1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich ab- zuweisen;

2. Von einer Zurückweisung des Strafverfahrens B-5/2021/- 10017301 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei abzuse-

- 3 - hen und das hiesige Obergericht des Kantons Zürich habe in der vorliegenden Sache abschliessend zu entscheiden;

3. An der Einstellung des Strafverfahrens B-5/2021/10017301 ge- mäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/- Oberland vom 29. März 2022 sei festzuhalten und die Einstellung des Strafverfahrens zu bestätigen bzw. der Beschwerdegegner 1 sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

4. Dem Beschwerdegegner 1 sei im vorliegenden Verfahren rück- wirkend per Mandatsannahme die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin eine amtliche Verteidigerin zu bestellen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST; inkl. Kosten der Verteidigung) zu Lasten der Beschwerdeführerin und einer Genugtuung von CHF 4'000.00 für den erlittenen Unbill zu Gunsten des Beschwerdegegners 1. Eventualiter: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST; inkl. Kosten der Verteidigung) zu Lasten des Staa- tes und einer Genugtuung von CHF 4'000 für den erlittenen Unbill zu Gunsten des Beschwerdegegners 1."

4. Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 19). Diese liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen (Fristablauf: 21. November 2022; Urk. 20). II.

1. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, dass die Staatsanwaltschaft ihr mehrfach ihre Verfahrensrechte verweigert habe. Sie habe sich als Privatklägerin konstituiert, doch ihr seien ihre Rechte (Teilnahme an delegierter Einvernahme, Stellungnahme zu den Rechtsschriften des Beschwerdegegners, Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung durch Einstellung) nicht gewährt worden (Urk. 17 S. 9 N. 27). 2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Gemäss bundesge-

- 4 - richtlicher Rechtsprechung verlangt die Geschädigtenstellung des Staates, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt ist, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, resp. dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwal- tungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das kantonale Sozialamt bei So- zialhilfebetrug zutrifft. Denn in solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d. h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.4 und 2.5 sowie 6B_267/- 2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.1 und 2.1.2). 2.2. Die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurtei- lung der beschuldigten Person werden im Strafverfahren durch die Staatsanwalt- schaft wahrgenommen. Weitere Verwaltungseinheiten sind nur ausnahmsweise bei entsprechender gesetzlicher Grundlage zuzulassen. So können gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Bund und Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft weite- ren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Dies erfordert eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die Behörde tritt hierbei als Partei sui generis auf, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess (Urteile des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6 und 6B_267/2020 vom

27. April 2021 E. 2.1.2). Der Kanton Zürich hat hiervon Gebrauch gemacht. Ge- mäss § 154 GOG können Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, gegen Nichtan- handnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben. 2.3. Die Beschwerdeführerin ist somit gemäss § 154 GOG beschwerdelegiti- miert. Darüberhinausgehende Parteirechte, wie es die Beschwerdeführerin ver- langt, wie die Teilnahme an Einvernahmen oder die Zustellung von Rechtsschrif- ten zur Stellungnahme im Rahmen der Strafuntersuchung, kommen ihr jedoch

- 5 - nicht zu. Die Beschwerdeführerin kann sich mangels Geschädigtenstellung nicht als Strafklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO – wie sie es getan hat (Urk. 6/3/1 S. 3) – konstituieren.

3. Folglich hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerde- führerin nicht verletzt. Es liegt somit kein formeller Mangel vor, welcher die Aufhe- bung der Einstellungsverfügung bedingen würde. III.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzun- gen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1).

2. Gemäss Art. 146 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

- 6 - Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, so dass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, macht sich wegen unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB strafbar. Die Bestimmung ist als Auffangtatbe- stand zum Betrug konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht ge- geben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtan- meldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 4.5.2 und 4.5.6, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bestraft (§ 48b Abs. 1 SHG/ZH). Anders als Art. 148a StGB setzt die Erfüllung des Tatbestandes von § 48b SHG keinen Irrtum voraus und weist dementsprechend einen weiteren An- wendungsbereich auf (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 S. 6040 f.; Kapitel 16.2.03 Ziff. 3.5 des Sozialhilfehandbuchs des Kantons Zürich, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html).

3. Der Strafuntersuchung resp. Strafanzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdegegner sowie seine Ehefrau stellten am

6. Dezember 2019 bei der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Sozialhilfe (Urk. 6/- 3/3). Am 17. Februar 2020 beschloss der Sozialausschuss der Beschwerdeführe-

- 7 - rin, den Beschwerdegegner und seine Familie rückwirkend per 1. November 2019 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen (Urk. 6/3/5). Am 18. Juni 2020 ver- fügte die Ressortleitung Soziales, dass der Beschwerdegegner weiterhin subsidi- är mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde. Hierbei wurde der Beschwerdegeg- ner verpflichtet, auf Anweisung des Sozialamtes an Programmen zur beruflichen und sozialen Integration teilzunehmen. Ihm wurde die Auflage erteilt, sich bis zum

26. Juni 2020 beim D._____ (D._____) anzumelden, andernfalls der Grundbedarf für den Lebensunterhalt gekürzt werden könne (Urk. 6/3/6). Am 29. Juli 2020 ver- fügte die Ressortleitung Soziales die Kürzung des Grundbedarfs um 30% für drei Monate, da sich der Beschwerdegegner zwar beim D._____ gemeldet, er jedoch dem vereinbarten Arbeitsstart am 6. Juli 2020 unentschuldigt ferngeblieben sei und auch einer weiteren Aufforderung betreffend Antritt des vereinbarten Arbeits- programms nicht Folge geleistet habe (Urk. 6/3/7). Ab Oktober 2020 nahm der Beschwerdegegner bis zum 14. November 2020 am Arbeitsintegrationsprogramm teil (Urk. 6/10/7/30-31, Urk. 6/3/11). Ab dem 17. November 2020 meldete er sich unter Vorlage eines Arztzeugnisses krank; ab dem 24. November 2020 fehlte er unentschuldigt (Urk. 6/3/11). In der Folge reagierte er auf diverse behördliche Schreiben hin nicht (Urk. 6/3/10, Urk. 6/3/13, Urk. 6/3/14, Urk. 6/3/15). Mit Be- schluss vom 22. März 2021 wurde daraufhin die Unterstützung für den Beschwer- degegner und seine Familie rückwirkend per Ende Januar 2021 eingestellt (Urk. 6/3/8). 4.1.1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Strafanzeige betreffend Betrug (Sozialhilfebetrug), eventualiter betreffend Widerhandlung gegen das Sozialhilfe- gesetz, geltend, dass aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdegegner ab Mitte November 2020 das vereinbarte Arbeitsprogramm nicht mehr besucht und auf diverse Schreiben nicht reagiert habe, sowie aufgrund eines Berichts einer Sozialdetektivfirma, der dringende Verdacht bestehe, der Beschwerdegegner und dessen Familie hätten ihren Lebensmittelpunkt seit geraumer Zeit nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern im E._____ [Staat in Osteuropa], und dementspre- chend unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bei der Beschwerdeführerin bezogen. Sie wies hierbei darauf hin, dass Wohnortswechsel und Auslandaufenthalte bei Bezug von wirtschaftlicher Hilfe zwingend zu melden seien (Urk. 6/3/1). Die

- 8 - Staatsanwaltschaft erteilte am 14. Juni 2021 der Kantonspolizei Zürich einen Er- mittlungsauftrag. Sie hielt darin fest, dass gemäss Strafanzeige ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 146 resp. 148a StGB im Raum stehe, da dem Be- schwerdegegner vorgeworfen werde, seit längerer Zeit im E._____ wohnhaft zu sein. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich jedoch kein hinreichender Tatverdacht für die Verfolgung strafbaren Verhaltens in der Zuständigkeit der Staatsanwalt- schaft (Urk. 6/4/1). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte daraufhin am 18. Au- gust 2021 wegen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder Sozialhilfe sowie wegen Übertretung des Sozialhilfegesetzes, da der Beschwerdegegner unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen ha- be, indem er im Zeitraum vom 14. November 2020 bis 31. Januar 2021 dem Ar- beitsintegrationsprogramm unentschuldigt ferngeblieben sei und Abwesenheiten dem Sozialamt nicht gemeldet habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre (Urk. 6/1). Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge den rapportierten Sachverhalt weiterverfolgte und nicht den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich mit sei- ner Familie bereits seit längerer Zeit nicht mehr bzw. nicht mehr regelmässig in A._____ aufgehalten bzw. im E._____ gelebt, und daher unrechtmässig Leistun- gen in beträchtlicher Höhe bezogen (Urk. 3/1 S. 1 und 3), ist – wie sogleich auf- zuzeigen ist – nicht zu beanstanden. 4.1.2. Gemäss § 18 Abs. 3 SHG/ZH meldet der Hilfesuchende unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte. Ein Wohnortswech- sel ist fraglos als leistungsrelevanter, zu meldender Umstand zu qualifizieren, knüpft doch der Bezug wirtschaftlicher Hilfe an die physische Anwesenheit der hil- feempfangenden Person in der Unterstützungsgemeinde an (§ 32 SHG/ZH; vgl. zudem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2019, Geschäfts-Nr. VB.2019.00013, E. 5.2). Ebenso können längerfristige, d. h. mehr als vier bis fünf Wochen anhaltende Auslandaufenthalte pro Jahr budgetrelevant sein und aufgrund der veränderten Lebensumstände, wie dem Aufenthalt in ei- nem Land mit niedrigeren Kosten für den Lebensunterhalt, eine Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zur Folge haben (Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022, Geschäfts-Nr. VB.2021.00148, E. 2.2 und 4.2.1). Eine Nichtmeldung besagter Fakten durch den Beschwerde-

- 9 - gegner wäre daher von strafrechtlicher Relevanz. Allerdings trifft die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geäus- serte Ansicht, dass keinerlei Indizien oder Belege vorliegen, wonach der Be- schwerdegegner und seine Familie im Unterstützungszeitraum längere Zeit lan- desabwesend gewesen sein sollen (Urk. 11 S. 2), zu. Es handelt sich beim Vor- wurf, der Beschwerdegegner und seine Familie hätten im Unterstützungszeitraum im E._____ gelebt, um eine blosse Mutmassung seitens der Beschwerdeführerin. Dass der Beschwerdegegner nach dem 14. November 2020 das vereinbarte Ar- beitsprogramm nicht mehr besuchte und auf diverse Schreiben der Beschwerde- führerin nicht reagierte (Urk. 17 S. 4 f. N. 13 ff.), vermag hieran nichts zu ändern. Ebenso wenig vermag der Bericht der von der Beschwerdeführerin beauftragten F._____ GmbH (Urk. 6/3/17) eine längere Auslandsabwesenheit resp. einen Wohnortswechsel im Unterstützungszeitraum aufzuzeigen. Es trifft zwar zu (Urk. 17 S. 8 N. 24), dass die F._____ GmbH, welche von der Beschwerdeführe- rin mit der Abklärung des Lebensmittelpunktes des Beschwerdegegners beauf- tragt worden war, zum Schluss kam, der Beschwerdegegner und dessen Familie lebten im E._____ (Urk. 6/3/17 S. 4). Allerdings gehen aus dem Bericht einzig Abwesenheiten ausserhalb des Unterstützungszeitraums zwischen dem 6. De- zember 2019 und 31. Januar 2021 hervor. So sollen der Beschwerdegegner und dessen Familie am 10. und 11. Mai 2021 nicht am Wohnort angetroffen worden sein (Urk. 6/3/17 S. 2 f.); weiter sei das Fahrzeug des Beschwerdegegners am

12. Februar 2021 ausser Verkehr gesetzt worden (Urk. 6/3/17 S. 3) und gemäss Auskunft eines Nachbarn am 11. Mai 2021 seien die Ehefrau und die Kinder seit drei Monaten nicht mehr vor Ort gewesen (Urk. 6/3/17 S. 4). Die F._____ GmbH geht denn auch davon aus, dass sich das Datum des Ausserverkehrsetzens des Fahrzeugs, d. h. der 12. Februar 2021, mit der Abreise in den E._____ deckt (Urk. 6/3/17 S. 3). Anhaltpunkte für eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes nach E._____ resp. eine längerdauernde Abwesenheit im Unterstützungszeitraum vom 6. Dezember 2019 bis 31. Januar 2021 gehen somit aus diesen Abklärungen nicht hervor. Die von der Staatsanwaltschaft nach der Anzeigeerstattung in Auf- trag gegebenen Ermittlungen brachten diesbezüglich keine strafrechtlich relevan- ten Erkenntnisse hervor, denn die Polizeifunktionäre der Kantonspolizei Zürich

- 10 - trafen anlässlich einer Wohnortkontrolle am 4. August 2021 sowohl den Be- schwerdegegner als auch dessen Familie an (Urk. 6/1 S. 3). Bloss gestützt auf ei- ne reine Mutmassung der Beschwerdeführerin hatte die Staatsanwaltschaft – ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 17 S. 6 N. 17) – keine weiterge- henden Ermittlungen einzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1, wonach die tatsächlichen Hinweise auf eine strafba- re Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen und blosse Vermutungen nicht genügen). Dass die Staatsanwaltschaft den beanzeigten Vorwurf nicht wei- terverfolgt hatte, ist dementsprechend nicht zu beanstanden, zumal auch die vom Beschwerdegegner eingereichten diversen Arztzeugnisse, ausgestellt von der Praxis am Bahnhof in Rüti zwischen Dezember 2019 und November 2020 (Urk. 6/- 10/6), sowie die Passkopien des Beschwerdegegners (Urk. 6/10/9, Urk. 14/5) und von dessen Ehefrau (Urk. 14/6) nicht auf einen Wohnortswechsel resp. einen län- gerfristigen Auslandsaufenthalt im Unterstützungszeitraum hinweisen. 4.2. Was den von der Staatsanwaltschaft weiter verfolgten Vorwurf der Nicht- meldung von mehreren Ferienabwesenheiten über drei Tage anbelangt (Urk. 6/6 S. 3, Urk. 3/1), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Merkblatt der Beschwerdefüh- rerin hat der Beschwerdegegner – wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhielt (Urk. 17 S. 3 N. 8) – über Abwesenheiten vom Wohnort von mehr als drei Tagen, wie z. B. Ferien, das Sozialamt vorgängig zu informieren und ein Gesuch einzu- reichen (Urk. 6/3/3 S. 14 f.). Ihm wurde weiter die Auflage resp. Weisung erteilt, Ferien vorgängig zu beantragen (Urk. 6/3/5 S. 3, Urk. 6/3/6 S. 2, Urk. 6/3/7 S. 3). Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist ei- ne Melde- und Bewilligungspflicht unterstützter Personen für Ferien im Grundsatz zulässig (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022, Geschäfts-Nr. VB.2021.00148, E. 4.1.4). Dementsprechend kann bei Nichtbefol- gung der Weisung im Sinne einer Sanktion die Sozialhilfe gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG/ZH; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich vom 22. März 2019, Geschäfts-Nr. VB.2019.00013, E. 5.2 und 5.5). Aller- dings ist dies nicht damit gleichzusetzen, dass es sich um eine meldepflichtige Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 148a StGB resp. § 48b SHG/ZH handelt. Denn ein vorübergehender Auslandaufenthalt – in Anlehnung an die Fe-

- 11 - rienregelung von Art. 329a OR umfasst ein solcher vier bis fünf Wochen jährlich – verändert oder unterbricht den Unterstützungswohnsitz nicht, führt nicht zum Ver- lust des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe und ist grundsätzlich auch nicht budgetrelevant (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022, Geschäfts-Nr. VB.2021.00148, E. 2.2 und E. 4.2.1). Weitergehende Abklä- rungen zu dieser Fragestellung erübrigen sich jedoch. Denn – wie die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt – es bestehen kei- ne Hinweise für nicht gemeldete Ferienabwesenheiten. Wenn die Beschwerdefüh- rerin es als auffallend erachtet, dass gar keine Ferien gemeldet worden seien (Urk. 17 S. 5 N. 16), lässt sie – wie der Beschwerdegegner zutreffend anmerken liess (Urk. 13 S. 8 N. 13) – den Umstand ausser Acht, dass im Jahr 2020 ange- sichts der Covid-19-Pandemie diverse einschneidende Ein- und Ausreisebe- schränkungen verfügt worden waren. Die Aussage des Beschwerdegegners, er habe im Jahr 2020 und somit im Unterstützungszeitraum gar keine Ferien unter- nommen (Urk. 6/2 S. 2 F/A 20, Urk. 17 S. 6 N. 19), erscheint daher nicht abwegig. Die von der Beschwerdeführerin angeführten, vom Beschwerdegegner zugege- benen Ferien (Urk. 6/2 S. 2 F/A 13 f. und F/A 20, S. 8 F/A 72, Urk. 17 S. 6 N. 19) befinden sich ausserhalb des massgeblichen Unterstützungszeitraums. Es trifft zwar zu (Urk. 17 S. 6 N. 18), dass die Passkopien des Beschwerdegegners, wel- che keine Stempel für den fraglichen Zeitraum aufweisen (Urk. 6/10/9, Urk. 14/5), nicht beweisen, dass keine Ferienreisen unternommen worden sind. Jedoch lie- gen – wie gesagt – auch keine Hinweise für Ferienreisen vor. Angesichts dessen, dass keinerlei Anhaltspunkte auf nicht gemeldete Ferienabwesenheiten hindeu- ten, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine weitergehenden Abklärungen, wie die von der Beschwerdeführerin angeführte Befragung der Ehefrau (Urk. 17 S. 9 N. 27), vorgenommen, zumal die im Beschwerdeverfahren eingereichten Passko- pien der Ehefrau des Beschwerdegegners in der Tat erst wieder Ferien im Febru- ar und November 2021 belegen (Urk. 14/6). Die Einstellung der Strafuntersu- chung erfolgte diesbezüglich somit zu Recht. 4.3. Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner unstrittig seine Absenzen betreffend das Arbeitsintegrationsprogramm nicht der Beschwerdefüh- rerin gemeldet hatte. Hieraus geht jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwer-

- 12 - deführerin (Urk. 17 S. 7 f. N. 23) – kein strafrechtlich relevantes Verhalten hervor. Bei der Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm beim D._____ (D._____) handelt es sich um eine dem Beschwerdegegner auferlegte Auflage resp. Wei- sung mit dem Zweck, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, wobei er da- rauf hingewiesen worden war, dass im Säumnisfalle seine Leistungen gekürzt resp. eingestellt werden könnten (Urk. 6/3/6 S. 2 f., Urk. 6/3/7 S. 3 f.). Diese Kür- zung resp. Einstellung wurde in der Folge auch verfügt (Urk. 6/3/7, Urk. 6/3/8). Das D._____ informierte jeweils über die Nichtbefolgung der Auflage resp. Wei- sung (Urk. 6/3/7 S. 1 f., Urk. 6/3/10, Urk. 6/3/11, Urk. 6/3/12). Das Nichteinhalten der Auflage resp. Weisung zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm stellt – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 3/1 S. 2) – keine Ver- änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerde- gegners dar, welche unter einen der Straftatbestände betreffend Nichtbefolgung der Meldepflicht bezüglich veränderter Verhältnisse subsumiert werden könnte. Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest (Urk. 3/1 S. 2), dass sich der Be- schwerdegegner nicht korrekt verhielt, dies jedoch nicht strafbar ist. Sie verfügte dementsprechend auch diesbezüglich zu Recht die Einstellung der Strafuntersu- chung.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen. Aufgrund der Be- stätigung der von der Staatsanwaltschaft erlassenen Einstellungsverfügung be- steht jedoch – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Urk. 13 S. 12 N. 26) – kein Anlass, von Amtes wegen Strafanzeige gegen die Beschwerdefüh- rerin resp. deren Mitarbeiter wegen falscher Anschuldigung zu erstatten. IV.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'600.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsge- mäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner durch von ihm gestellte Anträge (Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5), bezüglich welcher er unterliegt, ebenfalls Aufwand generierte, sind

- 13 - die Kosten des Beschwerdeverfahren zu neun Zehnteln der Beschwerdeführerin und zu einem Zehntel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 2.1. Der Beschwerdegegner ersuchte in seiner Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung einer amtlichen Verteidigung seit Mandatsbeginn (Urk. 13 S. 2). 2.2. Was das Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege anbelangt, macht der Beschwerdegegner geltend, nicht in der Lage zu sein für die Verfahrenskosten selber aufkommen zu können; es sei zudem ein komple- xes und nicht aussichtsloses Verfahren (Urk. 13 S. 12 f. N. 27 f.). Angesichts des Antrags auf "rückwirkende" Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Klarheit halber festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner für die Strafuntersu- chung keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind. Diese wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 3/1 S. 4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind dem Beschwerdegegner die Kosten einzig im Zusammenhang mit von ihm gestellten Anträgen, mit welchen er nicht durchdringt, aufzuerlegen. Bezüglich der ihm nicht auferlegten Kosten ist das Gesuch somit infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Bezüglich der ihm auferlegten Kosten ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge offensichtlicher Aus- sichtslosigkeit der besagten Anträge (nachfolgend E. 2.3.1 und 3.) abzuweisen. 2.3.1. Was das Gesuch um rückwirkende Bestellung einer amtlichen Vertei- digung ab Mandatsbeginn anbelangt, geht aus den Untersuchungsakten hervor, dass das Gesuch des Beschwerdegegners um Bewilligung der amtlichen Vertei- digung vom 17. September 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 27. Oktober 2021 abgewiesen worden ist (Urk. 6/9, Urk. 6/11/5). Hier- gegen hat der Beschwerdegegner kein Rechtsmittel ergriffen; für eine erneute Beurteilung ausserhalb eines innert Frist erhobenen Rechtsmittels ist die III. Strafkammer nicht zuständig. Des Weiteren wurde dem Beschwerdegegner für seine Anwaltskosten im Rahmen der Strafuntersuchung bereits eine Entschädi- gung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung; Urk. 3/1 S. 4). Gegen diese Festsetzung liess der Beschwerdegegner keine Beschwerde

- 14 - erheben. Auf das Gesuch um rückwirkende Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung ist daher insoweit nicht einzutreten. 2.3.2. Was die Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerde- verfahren anbelangt, so erweist sich das Gesuch als gegenstandslos, soweit der Beschwerdegegner in der Sache obsiegt. Er ist für die besagten Aufwendungen seiner anwaltlichen Verteidigung zur Sache aus der Staatskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Da der Beschwerdegegner um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege resp. Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte, ist die Entschädigung praxisgemäss direkt der Verteidigung auszurichten (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 2). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Aus der eingereichten Honorarnote ergibt sich ein geltend gemachter Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 9.2 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 14/9). Der geltend gemachte resp. betriebene Aufwand erscheint angesichts der kurz gehaltenen Beschwerdeschrift sowie des nicht komplexen Sachverhalts als unangemessen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung daher auf Fr. 1'200.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer festzu- setzen. Die Aufwände im Zusammenhang mit den Anträgen, mit welchen der Be- schwerdegegner nicht durchdringt, sind hierbei ausgenommen. Für von vornhe- rein unnützen Aufwand resp. offensichtlich aussichtslose Begehren kann im Übri- gen keine amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 117 Ia 22 = Pra 82 [1993] Nr. 23 E. 4b, Urtei- le des Bundesgerichts 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3 und 6B_4/- 2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Diesbezüglich ist das Gesuch um Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung resp. unentgeltlichen Rechtsvertretung somit abzuweisen.

3. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme darüber hinaus die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 4'000.00 für die erlittene Un- bill (Urk. 13 S. 2). Diese begründete er mit dem unrechtmässigen Strafverfahren sowie der Schikane seitens des Sozialamtes aufgrund der mutwilligen und grob-

- 15 - fahrlässig eingereichten unbegründeten Strafanzeige (Urk. 13 S. 13 N. 30). Be- treffend das Strafverfahren hatte er seinen Anspruch gegenüber der Staatsan- waltschaft vor Erlass der Einstellungsverfügung geltend zu machen, was er denn auch getan hat (Urk. 6/13 S. 4 N. 10). Die Staatsanwaltschaft sprach ihm keine Genugtuung zu (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 3). Hiergegen hat der Beschwerdegeg- ner keine Beschwerde erhoben. Er kann nun nicht unter Ausserachtlassung der Beschwerdefrist im Rahmen seiner Stellungnahme im vorliegenden Beschwerde- verfahren wiederum eine Genugtuung für das Strafverfahren verlangen, zumal ei- ne "Anschlussbeschwerde" gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auf den Antrag betref- fend Zusprechung einer Genugtuung ist somit nicht einzutreten. Der Vollständig- keit halber ist festzuhalten, dass, sollte sich das Begehren auf das Beschwerde- verfahren beziehen, sich rein aus der Teilnahme am vorliegenden Beschwerde- verfahren keine eine Genugtuung begründende seelische Unbill ergibt. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung einer amtlichen Verteidigung rückwirkend ab Mandatsgewinn wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird resp. so- weit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wird.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.00 fest- gesetzt und zu neun Zehnteln der Beschwerdeführerin und zu einem Zehntel dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

3. Rechtsanwältin MLaw C._____ wird für ihre Aufwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 1'292.40 aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 16 -

4. Auf den Antrag des Beschwerdegegners 1 betreffend Zusprechung einer Genugtuung wird nicht eingetreten.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin MLaw C._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann