Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 A._____ (Beschwerdeführer) liess mit Schreiben vom 23. Januar 2022 durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat (Staatsanwaltschaft) gegen eine Journalistin der C._____ AG (C._____), B._____ (Beschwerdegegnerin), Strafanzeige wegen Ehrverletzung einreichen. Der Straf- anzeige lag ein Artikel der Genannten über den Prozess gegen D._____ und die weiteren Mitangeklagten, zu welchen der Beschwerdeführer gehört, zu Grunde. Der Artikel erschien in der Printausgabe der "C1._____ " vom tt.mm.2022 sowie gleichentags online auf C1._____.C._____.ch (Urk. 10/1 S. 3 i.V.m. Urk. 10/2/3 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich eine Kopie der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer beigezogen hatte (Urk. 10/4/1+4), teilte sie den Parteien mit Schreiben vom 15. März 2022 den geplanten Abschluss des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung mit und gab den Parteien Gelegen- heit, Beweisanträge zu stellen (Urk. 10/5/1+2), wovon in der Folge jedoch nie- mand Gebrauch machte. Die Staatsanwaltschaft stellte darauf das Verfahren mit Verfügung vom 28. März 2022 ein (Urk. 4 = Urk. 3/2 = Urk. 10/6).
E. 2 Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2022 innert Frist (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 4) Beschwerde er- heben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
28. März 2022 i.S. D-2/2022/10003279 aufzuheben und die Sache zur Aufnahme und Durchführung der Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Verletzung der Ehre des Beschwerdeführers i. S. v. Art. 173 ff. StGB zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich des gesetzlichen MWSt-Zu- schlags, zulasten der Staatskasse."
E. 3 Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution in Höhe von CHF 1'800.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 9) und reichte die Akten der Strafuntersuchung D-2/2022/10003279 ein (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist
- 3 - nicht weiter vernehmen. Im Weiteren wandte sich der Beschwerdeführer mit Ein- gaben vom 15. Juni 2022 (Urk. 12; Urk. 13/1–4), 16. Juni 2022 (Urk. 15; Urk. 16/- 1–3), 5. September 2022 (Urk. 18; Urk. 19), 30. Januar 2023 (Urk. 20; Urk. 21/1– 4), 18. Juli 2023 (Urk. 25; Urk. 26/1–2) und zuletzt vom 21. Februar 2024 (Urk. 32 f.) mehrfach unaufgefordert an die Kammer. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 (Urk. 23) reichte die Beschwerdegegnerin ihrerseits unaufgefordert weitere Unter- lagen zu den Akten (Urk. 24). Die Kammer stellte am 21. September 2023 sowohl dem Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdegegnerin die Schreiben der je- weils anderen Partei samt Beilagen – die Eingabe vom 21. Februar 2024 (Urk. 32 f.) ausgenommen – zu und gab ihnen Gelegenheit für allfällige weitere Bemerkun- gen innert zehn Tagen. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegeg- nerin äusserten sich innert dieser Frist (Urk. 28–31). Das Verfahren ist spruchreif. Kopien bzw. Doppel der Eingabe vom 21. Februar 2024 (Urk. 32 f.) sind der Be- schwerdegegnerin bzw. der Staatsanwaltschaft zusammen mit diesem Entscheid zuzustellen.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft sah vorliegend keinen Straftatbestand erfüllt und stellte das Verfahren entsprechend in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Urk. 4 S. 4 f.). Für das Handeln der Beschwerdegegnerin kommt als relevan- tes Delikt einzig die üble Nachrede (Art. 173 StGB) in Frage (vgl. auch Urk. 4 S. 2 ff.). Der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen beschuldigt oder verdächtigt, und wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1). Die vor- liegend beanzeigten Passagen enthalten im Wesentlichen die Information, dass der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu Betrug und ungetreuer Geschäftsbesor- gung angeklagt ist (E. II./2) – er m.a.W. verdächtigt wird, Delikte begangen zu ha- ben. Nach der Rechtsprechung ist die sittliche Ehre bereits bei der Verdächtigung, (vorsätzlich) strafbare Handlungen begangen zu haben, berührt (BGE 132 IV 112 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.5 sowie BGE 117 IV 27 E. 2c = Pra 81 [1992] Nr. 190). Entgegen den Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft (Urk. 4 S. 3) ist der Anwendungsbereich der Ehrver- letzungstatbestände damit grundsätzlich eröffnet. Die Verdächtigung strafbaren Verhaltens ist jedoch nur dann nach Art. 173 StGB strafbar, wenn kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt.
E. 5 Die Staatsanwaltschaft erkannte einen solchen Rechtfertigungsgrund im ge- lungenen Wahrheitsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Durch den Beizug der Anklage- schrift sei bewiesen, dass die im Artikel kolportierten Aussagen der Wahrheit ent-
- 6 - sprachen. Die beanzeigten Passagen bezögen sich ausschliesslich auf die Ankla- geschrift vom 26. Oktober 2020 und gäben deren Inhalt korrekt und sachlich wie- der. Sodann werde explizit auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Es handle sich klar um keine Vorverurteilung (Urk. 4 S. 3). Tatsächlich bleibt nach Art. 173 Ziff. 2 StGB straflos, wer beweist, dass die vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis). Der Beschwerdefüh- rer stellt vorliegend nicht in Frage, dass der Artikel den Inhalt der Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 korrekt und sachlich wiedergebe (Urk. 2 S. 3 ff.). Ebenso macht er nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht zum Wahrheitsbe- weis hätte zugelassen werden dürfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB) oder dass die Staats- anwaltschaft durch den Aktenbeizug in unzulässiger Weise einen grundsätzlich der Beschwerdegegnerin obliegenden Beweis vorweggenommen hätte (Urk. 2 S. 3 ff.). Es erübrigen sich entsprechende Ausführungen dazu. Unter dem Titel des Wahrheitsbeweises rügt der Beschwerdeführer vielmehr was folgt: Die ange- fochtene Verfügung verweise in ihrer Begründung nur darauf, dass die von der Beschwerdegegnerin kolportierten Vorwürfe denjenigen der Anklage im Fall D._____ et al. entsprächen und damit wahr seien. Aufgrund der Unschuldsvermu- tung treffe dies jedoch gerade nicht zu, denn daraus folge, dass die Anklage- punkte eben solange als unwahr zu gelten haben, als ein Gericht nicht mit rechts- kräftigem Urteil festgestellt habe, dass die Anklage zutreffe (Urk. 2 S. 5).
E. 6 Der Beschwerdeführer nimmt damit u.a. Bezug auf die Rechtsprechung zur Gerichtsberichterstattung, die er in der angefochtenen Verfügung u.a. als gänzlich ausser Acht gelassen beanstandet (Urk. 2 S. 4). Es trifft zu, dass die ergangene Rechtsprechung in der Einstellungsverfügung nicht ausdrücklich adressiert ist (Urk. 4 S. 1 ff.). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Staatsanwaltschaft sie über- gangen oder unberücksichtigt gelassen hätte. Dies lässt sich u.a. bereits daran erkennen, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung indirekt da- rauf Bezug nimmt, indem sie u.a. darauf hinweist, dass (i) der Inhalt der Anklage- schrift korrekt und sachlich wiedergegeben sei, (ii) explizit auf die Unschuldsver- mutung hingewiesen werde und es sich (iii) klar nicht um eine Vorverurteilung
- 7 - handle. Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen (vgl. E. 7 ff.), ist vorliegend denn auch keine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zu erkennen.
E. 7.1 Es trifft zu, dass der Gesetzgeber für (Massen)Medien besondere Straf- rechtsnormen vorgesehen hat, welche dem Grundrecht der Medienfreiheit (Art. 17 BV) Rechnung tragen (BGE 147 IV 65 E. 5.2; ZELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 28 StGB). So ist in Art. 28 Abs. 4 StGB ein besonderer Rechtfertigungsgrund für die Medienberichterstattung enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.5; BGE 120 IV 44 E. 10). Danach bleibt die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Ver- handlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde straflos (Art. 28 Abs. 4 StGB). Ob vorliegend – wie der Beschwerdeführer ausführen liess (Urk. 2 S. 5) – die Sonderrechtfertigungsregel von Art. 28 Abs. 4 StGB nicht zur Anwendung kommt, kann hier offenbleiben. Denn selbst wenn dies zuträfe, vermöchte dies nichts am für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis zu ändern:
E. 7.2 Abgesehen von Art. 28 StGB kommt den Medien nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts im Strafrecht keine weitere Sonderstellung zu. Sie unterstehen den allgemeinen Regeln über das Ehrverletzungsrecht (BGE 137 IV 313 E. 2.1.5 = Pra 101 [2012] Nr. 53; BGE 117 IV 27 E. 2c = Pra 81 [1992] Nr. 190; BGE 104 IV 11 E. 1c). Das ist insofern zu relativieren, als dass – ebenso nach der Bundesgerichtspraxis – bei Presseberichterstattungen im Rahmen der Auslegung von Art. 173 StGB die spezielle Situation und die besondere Aufgabe der Presse (vgl. hierzu zuletzt BGE 147 IV 65 E. 5.2) zu berücksichtigen ist (BGE 117 IV 27 E. 2c = Pra 81 [1992] Nr. 190; BGE 116 IV 31 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.6.2). So ist insbeson- dere bei Presseberichterstattungen über hängige Strafverfahren dem Grundge- danken der Unschuldsvermutung prinzipiell Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 31 E. 5a/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.6.2; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 39 f. zu Art. 173 StGB, m.w.H.). Hintergrund dieser Sonderregel bildet der Umstand, "dass Presseveröffentlichungen, die auf der vorgefassten Meinung der Schuld eines
- 8 - einstweilen bloss Beschuldigten beruhen, einerseits eine falsche Erwartungshal- tung der Öffentlichkeit und damit die Gefahr eines unerwünschten indirekten Drucks auf die verantwortlichen Justizbehörden bewirken können (…) und ande- rerseits stets mit der Gefahr einer Vorverurteilung verbunden sind, die einen nachträglichen Freispruch durch die Justiz (…) illusorisch zu machen droht." (BGE 116 IV 31 E. 5a/aa). Das Bundesgericht verwies in diesem Zusammenhang zum Beleg auf eine Fernsehsendung am Vorabend der Urteilsberatung im sog. Kopp-Prozess (BGE 116 IV 31 E. 5a/aa). In neuerer Zeit zeigten sich ähnliche Dy- namiken im sog. Kachelmann-Prozess in Deutschland.
E. 7.3 Aus dem Grundgedanken der in der Presseberichterstattung zu wahrenden Unschuldsvermutung wurden Handlungsanweisungen abgeleitet: So sei etwa eine zurückhaltende Ausdrucksweise am Platz (BGE 116 IV 3 E. 5a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.6.1). Weiter folge aus der Unschuldsvermutung insbesondere, "dass bei der Schilderung einer nicht rechtskräftig beurteilten Straftat nur eine Formulierung zulässig sein kann, die hin- reichend deutlich macht, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handelt und die Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist." (Urteil des Bundesgericht 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.6.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 116 IV 31 E. 5a). Schliesslich folge "[a]us dem Prinzip der Unschuldsvermu- tung (…), dass eine identifizierende Gerichtsberichterstattung jedenfalls so lange unzulässig ist, als dem jeweiligen legitimen Informationsbedürfnis auch mit einer Berichterstattung ohne Namensnennung Rechnung getragen werden kann." (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.6.3). Kritisch zur Strafbarkeit der Namensnennung unter Art. 173 StGB äusserten sich mit gu- ten Gründen bereits die Kammer (OGer ZH UE130204-O vom 18. November 2014 E. 7.3 m.w.H.) sowie u.a. RIKLIN (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4. Aufl. 2019, N. 128 zu Art. 28 StGB). Wie es sich letztlich damit genau verhält, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde auch dann abzuweisen ist, wenn den bundesgerichtlichen Vorgaben gefolgt wird.
E. 8 Wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht, handelt es sich bei den vorerwähnten Grundsätzen zur Wahrung der Unschuldsvermutung in
- 9 - der Presse um sein eigentliches Grundanliegen, sieht er sich doch massgeblich durch die vorliegend in Frage stehende, ihn identifizierende Berichterstattung in seiner Unschuldsvermutung verletzt (vgl. nur Urk. 2 S. 4–7). Entgegen seiner An- sicht hält die Einstellungsverfügung bzw. die darin thematisierte Berichterstattung der Beschwerdegegnerin der Rechtsprechung aber stand. Unerheblich sind zu- nächst die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin medienethisch fragwürdig bzw. gegen die Richtlichtlinien des Schweizer Presse- rates gehandelt habe, da sie ihn vorab nicht habe Stellung nehmen lassen und ihn identifiziert habe (Urk. 2 S. 5 f.). Verstösse gegen Richtlinien des Schweizer Presserates stehen hier nicht zur Debatte. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf, dass in den Verfügungen der Staatsanwaltschaft III für Wirtschaftsdelikte vom
E. 12 März 2018 und vom 27. Mai 2019 die nötigen Anordnungen zur "Geheimhal- tungspflicht" getroffen worden seien, um die Namen der Angeklagten im Fall D._____ et al. vor vorverurteilenden Medienberichten zu schützen (Urk. 2 S. 3). Wollte der Beschwerdeführer damit geltend machen, dass die Beschwerdegegne- rin gegenüber den Medien verhängten Auflagen verstossen habe, ist er auf die Mittel des Verwaltungsrechts zu verweisen (OGer ZH UE130204-O vom 18. No- vember 2014 E. 7.3). Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch nichts zu sei- nen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass auch in den Medienmitteilungen der Staatsanwaltschaft III für Wirtschaftsdelikte und des Bezirksgerichts Zürich auf die Namensnennung der Angeklagten verzichtet worden sei (Urk. 2 S. 3). Das berührt eine allfällige Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin nicht. 9. 9.1. Richtig ist, dass die vorliegend in Frage stehende Berichterstattung den Beschwerdeführer namentlich identifiziert (vgl. Ziff. II./2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Unschuldsvermutung deswegen jedoch nicht ver- letzt. Der Bericht, der zwei Tage vor Prozessbeginn erschien, befasst sich mit dem Ablauf, dem Gegenstand und einzelnen Punkten der damals anstehenden Prozesswoche (Urk. 10/2/3+4). Es geht um (i) die Dauer der angekündigten Plä- doyers, (ii) gerichtlich auferlegte Zugangsbeschränkungen für die Presse, (iii)
- 10 - Coronaproblematiken, (iv) den konkreten Verhandlungsablauf, (v) die krankheits- bedingte Verhinderung des Mitangeklagten G._____, (vi) den Beschwerdeführer und seine Rolle im Prozess sowie (vii) eine Einschätzung des Prozessausgangs. Der Bericht ist in sachlichem Ton gehalten, verzichtet auf reisserische Bemerkun- gen und Kommentare und ist augenscheinlich auf verständige Information der Le- serschaft über diesen vielbeachteten Prozess ausgelegt. Der Bericht fokussiert nicht auf den Beschwerdeführer. Im Gesamtkontext des Berichts handelt es sich bei den beanzeigten Passagen vielmehr um bloss beiläufige Nebeninformationen, denen kein besonderes Gewicht zukommt. 9.2. Soweit die beanzeigten Passagen isoliert betrachtet werden, weist die Be- schwerdegegnerin klar darauf hin, dass für den Beschwerdeführer die Unschulds- vermutung gelte (Urk. 10/2/3+4: "Wie für alle Beklagten gilt auch für A._____ die Unschuldsvermutung."). Die daran gleich anschliessende, gross gefasste Über- schrift lautet "Der Ausgang des Prozesses ist völlig offen" (Urk. 10/2/3+4). Das verstärkt den Hinweis bzw. die Betonung der Unschuldsvermutung nur noch. Auch inhaltlich liess es die Beschwerdegegnerin nicht bei einem bloss floskel- bzw. feigenblatthaften Hinweis auf die Unschuldsvermutung bewenden, wie er zu- weilen in Medienerzeugnissen immer wieder anzutreffen ist. Denn in der Bericht- erstattung wird nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe sich einer Straftat schuldig gemacht, sondern es werden einzig die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft wiedergegeben (Urk. 10/2/3+4: "Auf der Anklagebank sitzt weiter (…) A._____. Er ist in beiden Transaktionen (…) wegen Beihilfe zu Betrug und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung angeklagt."). Bei dieser Formulierung handelt es sich – die Staatsanwaltschaft drückte es treffend aus (Urk. 4 S. 3) – klar nicht um eine Vor- verurteilung. Die gewählte Formulierung lädt auch nicht dazu ein, den Beschwer- deführer im Lichte eines faktisch schon verurteilten Straftäters erscheinen zu las- sen – ganz im Gegenteil. Das muss auch einem Durchschnittsleser der C1._____ ohne Weiteres klar gewesen sein. Da bei dieser gewählten Formulierung eine Vorverurteilung schlicht fernliegt, geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers fehl, dass im Hinblick auf den Wahrheitsbeweis von Art. 173 Ziff. StGB die Ankla- gepunkte solange als unwahr zu gelten hätten, als ein Gericht nicht mit rechtskräf- tigem Urteil festgestellt hat, dass die Anklage zutreffe (vgl. Ziff. II./5; Urk. 2 S. 5).
- 11 - Tatsächlich besteht die Möglichkeit mit einem nachträglichen gerichtlichen Schuldspruch den Wahrheitsbeweis i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen (statt vieler: BGE 106 IV 115 E. 2a sowie BGE 122 IV 311 E. 2e). Darum geht es aber vorliegend nicht, da durch die Berichterstattung gerade keine Vorverurteilung stattfand, die des Wahrheitsbeweises mit schuldsprechendem Urteil bedürfte (vgl. gleichsam RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 44 zu Art. 173 StGB). 9.3. Der Beschwerdeführer stört sich schliesslich an der Nennung seines Na- mens. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die klar nicht vorverurtei- lende Berichterstattung qualitativ nicht (in eine vorverurteilende) ändert, nur weil zusätzlich der Name im Artikel genannt ist. Der Beschwerdeführer übergeht so- dann, dass die Namensnennung bei Berichterstattung über hängige Strafverfah- ren auch nach den bundesgerichtlichen Handlungsanweisungen (vgl. Ziff. II./7.3) nicht apodiktisch ausgeschlossen, sondern vielmehr zulässig ist, wenn ein legiti- mes Informationsbedürfnis besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom
E. 15 Oktober 2015 E. 2.6.3; BGE 116 IV 31 E. 5a/bb, je m.w.H.). Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung von Art. 173 StGB ist m.a.W. vielmehr auch der besonderen Aufgabe der Presse Rechnung zu tragen und schlussendlich al- len, teilweise im Zielkonflikt stehenden Wertungsgesichtspunkten – Pressefreiheit, Wächteramt und Brückenfunktion der Presse; Persönlichkeitsschutz, Unschulds- vermutung – Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 31 E. 5a/bb a.E.; BGE 147 IV 65 E. 5.2). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass der Fall D._____ et al. einer der grössten und meistbeachteten …-Prozesse der Schweizer Geschichte ist. Ne- ben dem Swissair-Prozess ist das Verfahren D._____ et al. von bislang kaum ge- sehener Tragweite und Bedeutung. Auch wenn der Beschwerdeführer zivilrecht- lich allenfalls nicht als Person der Zeitgeschichte gilt – diese Frage kann hier of- fenbleiben –, so handelt es sich beim Fall D._____ et al. aber zweifellos um ein Ereignis der Zeitgeschichte (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 173 StGB, m.w.H.). Das öffentliche Interesse an diesem in je- der Hinsicht gleichsam ausserordentlichen wie aussergewöhnlichen Prozess war und ist enorm. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist legitimerweise ent- sprechend gesteigert und erstreckt sich angesichts der Tragweite und Bedeutung
- 12 - des Falls auch darauf, wer vom Verfahren betroffen ist. In diesem einmaligen Pro- zess hat das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung sei- ner Privatheit hinter das so überwiegende öffentliche Informationsinteresse zu- rückzutreten. Der Beschwerdeführer muss es sich entsprechend gefallen lassen bzw. es gewärtigen, dass sein Name in Medienberichten über das hängige Ver- fahren genannt wird. Das gilt selbstredend nur, solange die Berichterstattung nicht vorverurteilend erfolgt, was – wie soeben aufgezeigt (vgl. Ziff. II./9.1 f.) – vorlie- gend nicht der Fall ist.
10. Nach dem Gesagten ergibt sich damit insgesamt, dass die in Frage ste- hende Berichterstattung (Urk. 10/2/3+4) die Unschuldsvermutung nicht verletzt und eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin nach Art. 173 StGB ausser Be- tracht fällt. Die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft (Urk. 4) erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. An diesem Ergebnis vermögen auch die nachträglichen Eingaben und Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. I./3) nichts zu ändern, da sie entweder nichts Neues beitragen oder verspätet erfolg- ten, bzw. ausserhalb der Beschwerdefrist nachgeschoben wurden, und damit un- beachtlich sind (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteile des Bun- desgerichts 6B_546/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2 und 1B_420/2013 vom
22. Juli 2014 E. 3.3, beide je m.w.H.). III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen (Urk. 7). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Antrags und erheblichen Aufwänden (Urk. 14), dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.
- 13 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X1.__, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin ("persönlich/vertraulich" per Gerichtsurkunde, unter Beilage einer Kopie von Urk. 32–33) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. D-2/2022/- 10003279 (gegen Empfangsbestätigung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 32–33) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten ad Geschäfts-Nr. D-2/2022/10003279 (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 14 - Zürich, 29. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220111-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiber M.A. HSG F. Niessner Beschluss vom 29. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 28. März 2022, D-2/2022/10003279
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (Beschwerdeführer) liess mit Schreiben vom 23. Januar 2022 durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat (Staatsanwaltschaft) gegen eine Journalistin der C._____ AG (C._____), B._____ (Beschwerdegegnerin), Strafanzeige wegen Ehrverletzung einreichen. Der Straf- anzeige lag ein Artikel der Genannten über den Prozess gegen D._____ und die weiteren Mitangeklagten, zu welchen der Beschwerdeführer gehört, zu Grunde. Der Artikel erschien in der Printausgabe der "C1._____ " vom tt.mm.2022 sowie gleichentags online auf C1._____.C._____.ch (Urk. 10/1 S. 3 i.V.m. Urk. 10/2/3 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich eine Kopie der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer beigezogen hatte (Urk. 10/4/1+4), teilte sie den Parteien mit Schreiben vom 15. März 2022 den geplanten Abschluss des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung mit und gab den Parteien Gelegen- heit, Beweisanträge zu stellen (Urk. 10/5/1+2), wovon in der Folge jedoch nie- mand Gebrauch machte. Die Staatsanwaltschaft stellte darauf das Verfahren mit Verfügung vom 28. März 2022 ein (Urk. 4 = Urk. 3/2 = Urk. 10/6).
2. Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2022 innert Frist (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 4) Beschwerde er- heben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
28. März 2022 i.S. D-2/2022/10003279 aufzuheben und die Sache zur Aufnahme und Durchführung der Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Verletzung der Ehre des Beschwerdeführers i. S. v. Art. 173 ff. StGB zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich des gesetzlichen MWSt-Zu- schlags, zulasten der Staatskasse."
3. Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution in Höhe von CHF 1'800.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 9) und reichte die Akten der Strafuntersuchung D-2/2022/10003279 ein (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist
- 3 - nicht weiter vernehmen. Im Weiteren wandte sich der Beschwerdeführer mit Ein- gaben vom 15. Juni 2022 (Urk. 12; Urk. 13/1–4), 16. Juni 2022 (Urk. 15; Urk. 16/- 1–3), 5. September 2022 (Urk. 18; Urk. 19), 30. Januar 2023 (Urk. 20; Urk. 21/1– 4), 18. Juli 2023 (Urk. 25; Urk. 26/1–2) und zuletzt vom 21. Februar 2024 (Urk. 32 f.) mehrfach unaufgefordert an die Kammer. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 (Urk. 23) reichte die Beschwerdegegnerin ihrerseits unaufgefordert weitere Unter- lagen zu den Akten (Urk. 24). Die Kammer stellte am 21. September 2023 sowohl dem Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdegegnerin die Schreiben der je- weils anderen Partei samt Beilagen – die Eingabe vom 21. Februar 2024 (Urk. 32 f.) ausgenommen – zu und gab ihnen Gelegenheit für allfällige weitere Bemerkun- gen innert zehn Tagen. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegeg- nerin äusserten sich innert dieser Frist (Urk. 28–31). Das Verfahren ist spruchreif. Kopien bzw. Doppel der Eingabe vom 21. Februar 2024 (Urk. 32 f.) sind der Be- schwerdegegnerin bzw. der Staatsanwaltschaft zusammen mit diesem Entscheid zuzustellen.
4. Der Entscheid ergeht zufolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 in anderer Besetzung als den Parteien angekündigt worden war (Urk. 6). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. Anlass der Strafanzeige bildet eine Passage des Zeitungsartikels "… D._____-Prozess" der Beschwerdegegnerin, in welchem unter dem Zwischentitel "Wird ein Angeklagter weiter schweigen?" Folgendes festgehalten ist (Urk. 10/2/- 3+4): "Auf der Anklagebank sitzt weiter der … …-Unternehmer und …-Sammler A._____. Er ist in den beiden Transaktionen der … Kreditfirma E._____ (E._____) und Miet- kautionsfirma F._____ wegen Beihilfe zu Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung
- 4 - angeklagt. A._____ machte nach wenigen Einvernahmen von seinem Recht Ge- brauch, die Aussage zu verweigern. Als Begründung führte sein Anwalt gegenüber den Staatsanwälten an, dass A._____ kein faires Verfahren erhalte. Unter anderem soll dieser die Übersetzung des gesamten Aktenbestandes auf Französisch verlangt haben. Dieser umfasst 500 Bundesordner, der Antrag wurde nicht gewährt. Für den Prozess wird ihm ein Übersetzungsdienst zur Verfügung gestellt. Wie für alle Beklag- ten gilt auch für A._____ die Unschuldsvermutung." Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seiner Ehre verletzt und erstattete Anzeige (Urk. 2 S. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung in der Hauptsache damit, dass diese Medienberichterstattung die Ehre des Beschwer- deführers nicht zu tangieren vermöge – die Ehrverletzungstatbestände seien nicht erfüllt. Im Eventualstandpunkt machte die Staatsanwaltschaft sodann geltend, dass durch den Beizug der Anklageschrift bewiesen sei, dass die obzitierten Aus- sagen wahr seien. Selbst wenn die fraglichen Passagen ehrenrührige Tatsachen darstellten, würde also der Beschwerdegegnerin der sie entlastende Wahrheitsbe- weis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) gelingen (Urk. 4 S. 3). Der Beschwerdeführer hält die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen deshalb für fehlerhaft, weil (i) die Staats- anwaltschaft wesentliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen habe, (ii) die Verfügung im Weiteren die Grundsätze zur Gerichtsberichterstattung sowie die Richtlinien zum Schweizer Presserats ausser Acht lasse, (iii) die Aussagen im Zeitungsartikel unwahr seien und (iv) die Verfügung schliesslich unbegründet lasse, weshalb es notwendig gewesen sein soll, den vollen Namen und andere identifizierbare Angaben des Beschwerdeführers im Artikel zu nennen (Urk. 2 S. 3 ff.). Im Einzelnen ergibt sich hierzu was folgt:
3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftat- bestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht er- füllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem – aus dem Legalitätsprinzip fliessenden (BGE 138 IV 186 E. 4.1, m.w.H.) – Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch
- 5 - die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilung zuständige Gericht (BGE 148 IV 123 E. 2.6.7; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 18 E. 4.1, alle je m.w.H.). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 a.E., m.w.H.).
4. Die Staatsanwaltschaft sah vorliegend keinen Straftatbestand erfüllt und stellte das Verfahren entsprechend in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Urk. 4 S. 4 f.). Für das Handeln der Beschwerdegegnerin kommt als relevan- tes Delikt einzig die üble Nachrede (Art. 173 StGB) in Frage (vgl. auch Urk. 4 S. 2 ff.). Der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen beschuldigt oder verdächtigt, und wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1). Die vor- liegend beanzeigten Passagen enthalten im Wesentlichen die Information, dass der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu Betrug und ungetreuer Geschäftsbesor- gung angeklagt ist (E. II./2) – er m.a.W. verdächtigt wird, Delikte begangen zu ha- ben. Nach der Rechtsprechung ist die sittliche Ehre bereits bei der Verdächtigung, (vorsätzlich) strafbare Handlungen begangen zu haben, berührt (BGE 132 IV 112 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.5 sowie BGE 117 IV 27 E. 2c = Pra 81 [1992] Nr. 190). Entgegen den Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft (Urk. 4 S. 3) ist der Anwendungsbereich der Ehrver- letzungstatbestände damit grundsätzlich eröffnet. Die Verdächtigung strafbaren Verhaltens ist jedoch nur dann nach Art. 173 StGB strafbar, wenn kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt.
5. Die Staatsanwaltschaft erkannte einen solchen Rechtfertigungsgrund im ge- lungenen Wahrheitsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Durch den Beizug der Anklage- schrift sei bewiesen, dass die im Artikel kolportierten Aussagen der Wahrheit ent-
- 6 - sprachen. Die beanzeigten Passagen bezögen sich ausschliesslich auf die Ankla- geschrift vom 26. Oktober 2020 und gäben deren Inhalt korrekt und sachlich wie- der. Sodann werde explizit auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Es handle sich klar um keine Vorverurteilung (Urk. 4 S. 3). Tatsächlich bleibt nach Art. 173 Ziff. 2 StGB straflos, wer beweist, dass die vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis). Der Beschwerdefüh- rer stellt vorliegend nicht in Frage, dass der Artikel den Inhalt der Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 korrekt und sachlich wiedergebe (Urk. 2 S. 3 ff.). Ebenso macht er nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht zum Wahrheitsbe- weis hätte zugelassen werden dürfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB) oder dass die Staats- anwaltschaft durch den Aktenbeizug in unzulässiger Weise einen grundsätzlich der Beschwerdegegnerin obliegenden Beweis vorweggenommen hätte (Urk. 2 S. 3 ff.). Es erübrigen sich entsprechende Ausführungen dazu. Unter dem Titel des Wahrheitsbeweises rügt der Beschwerdeführer vielmehr was folgt: Die ange- fochtene Verfügung verweise in ihrer Begründung nur darauf, dass die von der Beschwerdegegnerin kolportierten Vorwürfe denjenigen der Anklage im Fall D._____ et al. entsprächen und damit wahr seien. Aufgrund der Unschuldsvermu- tung treffe dies jedoch gerade nicht zu, denn daraus folge, dass die Anklage- punkte eben solange als unwahr zu gelten haben, als ein Gericht nicht mit rechts- kräftigem Urteil festgestellt habe, dass die Anklage zutreffe (Urk. 2 S. 5).
6. Der Beschwerdeführer nimmt damit u.a. Bezug auf die Rechtsprechung zur Gerichtsberichterstattung, die er in der angefochtenen Verfügung u.a. als gänzlich ausser Acht gelassen beanstandet (Urk. 2 S. 4). Es trifft zu, dass die ergangene Rechtsprechung in der Einstellungsverfügung nicht ausdrücklich adressiert ist (Urk. 4 S. 1 ff.). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Staatsanwaltschaft sie über- gangen oder unberücksichtigt gelassen hätte. Dies lässt sich u.a. bereits daran erkennen, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung indirekt da- rauf Bezug nimmt, indem sie u.a. darauf hinweist, dass (i) der Inhalt der Anklage- schrift korrekt und sachlich wiedergegeben sei, (ii) explizit auf die Unschuldsver- mutung hingewiesen werde und es sich (iii) klar nicht um eine Vorverurteilung
- 7 - handle. Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen (vgl. E. 7 ff.), ist vorliegend denn auch keine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zu erkennen. 7. 7.1. Es trifft zu, dass der Gesetzgeber für (Massen)Medien besondere Straf- rechtsnormen vorgesehen hat, welche dem Grundrecht der Medienfreiheit (Art. 17 BV) Rechnung tragen (BGE 147 IV 65 E. 5.2; ZELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 28 StGB). So ist in Art. 28 Abs. 4 StGB ein besonderer Rechtfertigungsgrund für die Medienberichterstattung enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.5; BGE 120 IV 44 E. 10). Danach bleibt die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Ver- handlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde straflos (Art. 28 Abs. 4 StGB). Ob vorliegend – wie der Beschwerdeführer ausführen liess (Urk. 2 S. 5) – die Sonderrechtfertigungsregel von Art. 28 Abs. 4 StGB nicht zur Anwendung kommt, kann hier offenbleiben. Denn selbst wenn dies zuträfe, vermöchte dies nichts am für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis zu ändern: 7.2. Abgesehen von Art. 28 StGB kommt den Medien nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts im Strafrecht keine weitere Sonderstellung zu. Sie unterstehen den allgemeinen Regeln über das Ehrverletzungsrecht (BGE 137 IV 313 E. 2.1.5 = Pra 101 [2012] Nr. 53; BGE 117 IV 27 E. 2c = Pra 81 [1992] Nr. 190; BGE 104 IV 11 E. 1c). Das ist insofern zu relativieren, als dass – ebenso nach der Bundesgerichtspraxis – bei Presseberichterstattungen im Rahmen der Auslegung von Art. 173 StGB die spezielle Situation und die besondere Aufgabe der Presse (vgl. hierzu zuletzt BGE 147 IV 65 E. 5.2) zu berücksichtigen ist (BGE 117 IV 27 E. 2c = Pra 81 [1992] Nr. 190; BGE 116 IV 31 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.6.2). So ist insbeson- dere bei Presseberichterstattungen über hängige Strafverfahren dem Grundge- danken der Unschuldsvermutung prinzipiell Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 31 E. 5a/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.6.2; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 39 f. zu Art. 173 StGB, m.w.H.). Hintergrund dieser Sonderregel bildet der Umstand, "dass Presseveröffentlichungen, die auf der vorgefassten Meinung der Schuld eines
- 8 - einstweilen bloss Beschuldigten beruhen, einerseits eine falsche Erwartungshal- tung der Öffentlichkeit und damit die Gefahr eines unerwünschten indirekten Drucks auf die verantwortlichen Justizbehörden bewirken können (…) und ande- rerseits stets mit der Gefahr einer Vorverurteilung verbunden sind, die einen nachträglichen Freispruch durch die Justiz (…) illusorisch zu machen droht." (BGE 116 IV 31 E. 5a/aa). Das Bundesgericht verwies in diesem Zusammenhang zum Beleg auf eine Fernsehsendung am Vorabend der Urteilsberatung im sog. Kopp-Prozess (BGE 116 IV 31 E. 5a/aa). In neuerer Zeit zeigten sich ähnliche Dy- namiken im sog. Kachelmann-Prozess in Deutschland. 7.3. Aus dem Grundgedanken der in der Presseberichterstattung zu wahrenden Unschuldsvermutung wurden Handlungsanweisungen abgeleitet: So sei etwa eine zurückhaltende Ausdrucksweise am Platz (BGE 116 IV 3 E. 5a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.6.1). Weiter folge aus der Unschuldsvermutung insbesondere, "dass bei der Schilderung einer nicht rechtskräftig beurteilten Straftat nur eine Formulierung zulässig sein kann, die hin- reichend deutlich macht, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handelt und die Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist." (Urteil des Bundesgericht 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.6.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 116 IV 31 E. 5a). Schliesslich folge "[a]us dem Prinzip der Unschuldsvermu- tung (…), dass eine identifizierende Gerichtsberichterstattung jedenfalls so lange unzulässig ist, als dem jeweiligen legitimen Informationsbedürfnis auch mit einer Berichterstattung ohne Namensnennung Rechnung getragen werden kann." (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.6.3). Kritisch zur Strafbarkeit der Namensnennung unter Art. 173 StGB äusserten sich mit gu- ten Gründen bereits die Kammer (OGer ZH UE130204-O vom 18. November 2014 E. 7.3 m.w.H.) sowie u.a. RIKLIN (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4. Aufl. 2019, N. 128 zu Art. 28 StGB). Wie es sich letztlich damit genau verhält, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde auch dann abzuweisen ist, wenn den bundesgerichtlichen Vorgaben gefolgt wird.
8. Wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht, handelt es sich bei den vorerwähnten Grundsätzen zur Wahrung der Unschuldsvermutung in
- 9 - der Presse um sein eigentliches Grundanliegen, sieht er sich doch massgeblich durch die vorliegend in Frage stehende, ihn identifizierende Berichterstattung in seiner Unschuldsvermutung verletzt (vgl. nur Urk. 2 S. 4–7). Entgegen seiner An- sicht hält die Einstellungsverfügung bzw. die darin thematisierte Berichterstattung der Beschwerdegegnerin der Rechtsprechung aber stand. Unerheblich sind zu- nächst die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin medienethisch fragwürdig bzw. gegen die Richtlichtlinien des Schweizer Presse- rates gehandelt habe, da sie ihn vorab nicht habe Stellung nehmen lassen und ihn identifiziert habe (Urk. 2 S. 5 f.). Verstösse gegen Richtlinien des Schweizer Presserates stehen hier nicht zur Debatte. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf, dass in den Verfügungen der Staatsanwaltschaft III für Wirtschaftsdelikte vom
12. März 2018 und vom 27. Mai 2019 die nötigen Anordnungen zur "Geheimhal- tungspflicht" getroffen worden seien, um die Namen der Angeklagten im Fall D._____ et al. vor vorverurteilenden Medienberichten zu schützen (Urk. 2 S. 3). Wollte der Beschwerdeführer damit geltend machen, dass die Beschwerdegegne- rin gegenüber den Medien verhängten Auflagen verstossen habe, ist er auf die Mittel des Verwaltungsrechts zu verweisen (OGer ZH UE130204-O vom 18. No- vember 2014 E. 7.3). Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch nichts zu sei- nen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass auch in den Medienmitteilungen der Staatsanwaltschaft III für Wirtschaftsdelikte und des Bezirksgerichts Zürich auf die Namensnennung der Angeklagten verzichtet worden sei (Urk. 2 S. 3). Das berührt eine allfällige Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin nicht. 9. 9.1. Richtig ist, dass die vorliegend in Frage stehende Berichterstattung den Beschwerdeführer namentlich identifiziert (vgl. Ziff. II./2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Unschuldsvermutung deswegen jedoch nicht ver- letzt. Der Bericht, der zwei Tage vor Prozessbeginn erschien, befasst sich mit dem Ablauf, dem Gegenstand und einzelnen Punkten der damals anstehenden Prozesswoche (Urk. 10/2/3+4). Es geht um (i) die Dauer der angekündigten Plä- doyers, (ii) gerichtlich auferlegte Zugangsbeschränkungen für die Presse, (iii)
- 10 - Coronaproblematiken, (iv) den konkreten Verhandlungsablauf, (v) die krankheits- bedingte Verhinderung des Mitangeklagten G._____, (vi) den Beschwerdeführer und seine Rolle im Prozess sowie (vii) eine Einschätzung des Prozessausgangs. Der Bericht ist in sachlichem Ton gehalten, verzichtet auf reisserische Bemerkun- gen und Kommentare und ist augenscheinlich auf verständige Information der Le- serschaft über diesen vielbeachteten Prozess ausgelegt. Der Bericht fokussiert nicht auf den Beschwerdeführer. Im Gesamtkontext des Berichts handelt es sich bei den beanzeigten Passagen vielmehr um bloss beiläufige Nebeninformationen, denen kein besonderes Gewicht zukommt. 9.2. Soweit die beanzeigten Passagen isoliert betrachtet werden, weist die Be- schwerdegegnerin klar darauf hin, dass für den Beschwerdeführer die Unschulds- vermutung gelte (Urk. 10/2/3+4: "Wie für alle Beklagten gilt auch für A._____ die Unschuldsvermutung."). Die daran gleich anschliessende, gross gefasste Über- schrift lautet "Der Ausgang des Prozesses ist völlig offen" (Urk. 10/2/3+4). Das verstärkt den Hinweis bzw. die Betonung der Unschuldsvermutung nur noch. Auch inhaltlich liess es die Beschwerdegegnerin nicht bei einem bloss floskel- bzw. feigenblatthaften Hinweis auf die Unschuldsvermutung bewenden, wie er zu- weilen in Medienerzeugnissen immer wieder anzutreffen ist. Denn in der Bericht- erstattung wird nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe sich einer Straftat schuldig gemacht, sondern es werden einzig die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft wiedergegeben (Urk. 10/2/3+4: "Auf der Anklagebank sitzt weiter (…) A._____. Er ist in beiden Transaktionen (…) wegen Beihilfe zu Betrug und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung angeklagt."). Bei dieser Formulierung handelt es sich – die Staatsanwaltschaft drückte es treffend aus (Urk. 4 S. 3) – klar nicht um eine Vor- verurteilung. Die gewählte Formulierung lädt auch nicht dazu ein, den Beschwer- deführer im Lichte eines faktisch schon verurteilten Straftäters erscheinen zu las- sen – ganz im Gegenteil. Das muss auch einem Durchschnittsleser der C1._____ ohne Weiteres klar gewesen sein. Da bei dieser gewählten Formulierung eine Vorverurteilung schlicht fernliegt, geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers fehl, dass im Hinblick auf den Wahrheitsbeweis von Art. 173 Ziff. StGB die Ankla- gepunkte solange als unwahr zu gelten hätten, als ein Gericht nicht mit rechtskräf- tigem Urteil festgestellt hat, dass die Anklage zutreffe (vgl. Ziff. II./5; Urk. 2 S. 5).
- 11 - Tatsächlich besteht die Möglichkeit mit einem nachträglichen gerichtlichen Schuldspruch den Wahrheitsbeweis i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen (statt vieler: BGE 106 IV 115 E. 2a sowie BGE 122 IV 311 E. 2e). Darum geht es aber vorliegend nicht, da durch die Berichterstattung gerade keine Vorverurteilung stattfand, die des Wahrheitsbeweises mit schuldsprechendem Urteil bedürfte (vgl. gleichsam RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 44 zu Art. 173 StGB). 9.3. Der Beschwerdeführer stört sich schliesslich an der Nennung seines Na- mens. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die klar nicht vorverurtei- lende Berichterstattung qualitativ nicht (in eine vorverurteilende) ändert, nur weil zusätzlich der Name im Artikel genannt ist. Der Beschwerdeführer übergeht so- dann, dass die Namensnennung bei Berichterstattung über hängige Strafverfah- ren auch nach den bundesgerichtlichen Handlungsanweisungen (vgl. Ziff. II./7.3) nicht apodiktisch ausgeschlossen, sondern vielmehr zulässig ist, wenn ein legiti- mes Informationsbedürfnis besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom
15. Oktober 2015 E. 2.6.3; BGE 116 IV 31 E. 5a/bb, je m.w.H.). Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung von Art. 173 StGB ist m.a.W. vielmehr auch der besonderen Aufgabe der Presse Rechnung zu tragen und schlussendlich al- len, teilweise im Zielkonflikt stehenden Wertungsgesichtspunkten – Pressefreiheit, Wächteramt und Brückenfunktion der Presse; Persönlichkeitsschutz, Unschulds- vermutung – Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 31 E. 5a/bb a.E.; BGE 147 IV 65 E. 5.2). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass der Fall D._____ et al. einer der grössten und meistbeachteten …-Prozesse der Schweizer Geschichte ist. Ne- ben dem Swissair-Prozess ist das Verfahren D._____ et al. von bislang kaum ge- sehener Tragweite und Bedeutung. Auch wenn der Beschwerdeführer zivilrecht- lich allenfalls nicht als Person der Zeitgeschichte gilt – diese Frage kann hier of- fenbleiben –, so handelt es sich beim Fall D._____ et al. aber zweifellos um ein Ereignis der Zeitgeschichte (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 173 StGB, m.w.H.). Das öffentliche Interesse an diesem in je- der Hinsicht gleichsam ausserordentlichen wie aussergewöhnlichen Prozess war und ist enorm. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist legitimerweise ent- sprechend gesteigert und erstreckt sich angesichts der Tragweite und Bedeutung
- 12 - des Falls auch darauf, wer vom Verfahren betroffen ist. In diesem einmaligen Pro- zess hat das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung sei- ner Privatheit hinter das so überwiegende öffentliche Informationsinteresse zu- rückzutreten. Der Beschwerdeführer muss es sich entsprechend gefallen lassen bzw. es gewärtigen, dass sein Name in Medienberichten über das hängige Ver- fahren genannt wird. Das gilt selbstredend nur, solange die Berichterstattung nicht vorverurteilend erfolgt, was – wie soeben aufgezeigt (vgl. Ziff. II./9.1 f.) – vorlie- gend nicht der Fall ist.
10. Nach dem Gesagten ergibt sich damit insgesamt, dass die in Frage ste- hende Berichterstattung (Urk. 10/2/3+4) die Unschuldsvermutung nicht verletzt und eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin nach Art. 173 StGB ausser Be- tracht fällt. Die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft (Urk. 4) erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. An diesem Ergebnis vermögen auch die nachträglichen Eingaben und Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. I./3) nichts zu ändern, da sie entweder nichts Neues beitragen oder verspätet erfolg- ten, bzw. ausserhalb der Beschwerdefrist nachgeschoben wurden, und damit un- beachtlich sind (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteile des Bun- desgerichts 6B_546/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2 und 1B_420/2013 vom
22. Juli 2014 E. 3.3, beide je m.w.H.). III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen (Urk. 7). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Antrags und erheblichen Aufwänden (Urk. 14), dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X1.__, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin ("persönlich/vertraulich" per Gerichtsurkunde, unter Beilage einer Kopie von Urk. 32–33) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. D-2/2022/- 10003279 (gegen Empfangsbestätigung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 32–33) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten ad Geschäfts-Nr. D-2/2022/10003279 (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 14 - Zürich, 29. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger M.A. HSG F. Niessner