Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 22. Dezember 2020 liessen A._____ GmbH (nachfol- gend Beschwerdeführer 1) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2; zu- sammen nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafklage erheben gegen unter ande- rem C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Urheberrechtsverlet- zung nach Art. 67 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1; Urk. 13/3).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen und fortzuführen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der beschuldigten Person." Da keine Empfangsbestätigung für die Einstellungsverfügung vorliegt (vgl. Urk. 13), ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
E. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt
- 4 - (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend An- haltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom
27. August 2012 E. 3.3).
E. 2.2 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 319 StPO). 3.
E. 3 Die mit Verfügung vom 4. April 2022 auferlegte Prozesskaution ging recht- zeitig ein (Urk. 7, 9 und 10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Sache er- weist sich als spruchreif.
- 3 -
E. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e URG ist auf Antrag strafbar, wer vorsätzlich und unrechtmässig auf irgendeine Weise ein Werkexemplar herstellt. Vorausgesetzt ist damit, dass es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäss Art. 2 URG handelt, von diesem Werk ein Werkexemplar hergestellt wurde und dies unrechtmässig erfolgte. Vorbehalten bleiben somit Nutzungen, welche das Gesetz erlaubt (REHBINDER/HAAS/UHLIG, URG, Urheberrechtsgesetz mit weiteren
- 5 - Erlassen und internationalen Abkommen, 4. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 67 URG). Zu den rechtmässigen Nutzungen zählt die Verwendung zum Eigengebrauch nach Art. 19 URG.
E. 3.2 Vorliegend begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Untersu- chung mit dem Vorliegen eines rechtmässigen Eigengebrauchs des Grabsteins "F._____" durch die Beschwerdegegnerin 1, sollte denn tatsächlich ein Werk- exemplar hergestellt worden sein (Urk. 3/2 S. 2 f.). Dementsprechend ist zunächst zu prüfen, ob vorliegend eine Verwendung zum Eigengebrauch vorliegt.
E. 3.3 Als Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG wird jede Werkverwen- dung eines veröffentlichten Werks im persönlichen Bereich und im Kreis von Per- sonen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde, qualifi- ziert. Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf gemäss Art. 19 Abs. 2 URG un- ter Vorbehalt von Art. 19 Abs. 3 URG die erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen. Zu prüfen ist somit zum einen, ob vorliegend die Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von eng miteinander ver- bundenen Personen erfolgte, und zum anderen, ob es sich beim verwendeten Werk um ein veröffentlichtes Werk handelte.
E. 3.3.1 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass ein Grabstein in den meisten Kulturen bekanntermassen dem Gedenken an eine geliebte verstorbene Person und der Kennzeichnung des Ortes der sterblichen Überreste dient und diese Kennzeichnung für Familie und Freunde des Verstorbenen gedacht ist, d.h. für ei- nen engen und aufgrund ihres familiären oder freundschaftlichen Verhältnisses zum Verstorbenen klar und eng definierten Kreises von Personen (Urk. 3/2 S 2 f). Der Staatsanwaltschaft ist weiter beizupflichten, wenn diese festhält, dass der Zweck des Grabsteins nicht im Vorführen eines speziellen Designs liege (Urk. 3/2 S. 3). Diese Ausführungen werden von den Beschwerdeführern zurecht nicht be- stritten (vgl. Urk. 2). Der Eigengebrauch ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst na- hezu jede nicht kommerzielle Verwendung (BARRELET/EGLOFF, in: Das neue Ur- heberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwand-
- 6 - te Schutzrechte, 4. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 19 URG). Der "persönliche Bereich" ist nicht an einen bestimmten Ort gebunden, sondern an den sozialen Handlungs- kontext (REHBINDER/HAAS/UHLIG, a.a.O., N. 16 zu Art. 19 URG mit Hinweis auf Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BBl 2006 3429). Massgebend ist die Art und Zweck- setzung der Nutzung im Kontext der Gemeinschaft und nicht der Ort der Nutzung, d.h. ob es sich um einen geschlossenen Raum handelt (HILTY, Urheberrecht,
2. Aufl. 2020, N. 455). Der Staatsanwaltschaft ist deshalb zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Begriff der Werkverwendung im persönlichen Bereich nicht ein geografisches, sondern ein funktionelles Kriterium umschreibt (Urk. 3/2 S. 2). In der vorstehend zitierten Kommentarstelle heisst es damit übereinstimmend: "Werkverwendung im persönlichen Bereich meint nicht ein geografisches, son- dern – wie sich aus dem französischen Wortlaut ("à des fins personelles") ergibt – ein funktionelles Kriterium" (BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 6 zu Art. 19 URG). Nicht gefolgt werden kann der Darstellung der Beschwerdeführer, wonach besagte Kommentarstelle so zu verstehen sei, dass nicht der Ort der Vervielfältigung, sondern die handelnde Person massgebend sei und dies auf den vorliegenden Fall angewendet bedeute, dass die Beschwerdegegnerin 1, wenn sie zum Eigen- gebrauch berechtigt wäre, den Grabstein auch durch einen Dritten in Italien her- stellen lassen dürfe. Nachdem sie dazu aber nicht berechtigt sei, da ein Grabstein nie alleine dem persönlichen Gebrauch im Sinne des URG diene, dürfe die Be- schwerdegegnerin 1 den Grabstein auch nicht in Italien herstellen lassen (Urk. 2 Rz. 5). Die Verwendung des Grabsteins des Sohnes der Beschwerdegegnerin 1 findet zwar auf einem Friedhof und damit im öffentlichen Raum statt. Massgebend ist aber nach dem Gesagten der Zweck der Verwendung und dieser ist, wie auf- gezeigt und unbestritten, nicht kommerziell sondern privat.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführer entgegnen weiter, dass, wenn die Argumentation der Staatsanwaltschaft zutreffend wäre, wonach ein Grabstein in einem öffentlichen Friedhof lediglich eine private Nutzung darstelle, so auch die Nutzung des Grab- steins von F._____ lediglich privater Natur wäre. Mit anderen Worten würde der Grabstein von F._____ damit nicht als veröffentlichtes Werk im Sinne von
- 7 - Art. 19 URG qualifiziert, welches zum Eigengebrauch verwendet werden dürfe. Auch die Verwendung zum Eigengebrauch wäre nicht zulässig und die Be- schwerdegegnerin 1 hätte durch die Herstellung einer Werkkopie unrechtmässig gehandelt (Urk. 2 Rz. 5). Gehe man aber davon aus, dass es sich beim Grabstein von F._____ um ein veröffentlichtes Werk handle, weil es auf dem Friedhof einem unbestimmten Personenkreis, einer grösseren Anzahl Personen zugänglich ge- macht worden sei, womit es zum Eigengebrauch verwendet werden dürfe, dann sei die Argumentation und Schlussfolgerung der Vorinstanz unzutreffend. Der Grabstein von F._____ sei dadurch veröffentlicht worden, dass er mit der Platzie- rung auf dem Friedhof D._____ in E._____ nach Art. 9 Abs. 3 URG "ausserhalb des privaten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht" wor- den sei. Ebenso öffentlich sei auch die Verwendung des Grabsteins von F._____ für ihren Sohn durch die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 2 Rz.6). Es sei nicht zuläs- sig, dass die Frage der Veröffentlichung bzw. der Öffentlichkeit für den einen Grabstein bejaht, für den anderen aber verneint werde. Die beiden zur Frage ste- henden Grabsteine stünden auf dem gleichen Friedhof in E._____ G._____, und zwar auf einem Grabfeld für Urnengräber, rund zwei Reihen und rund 10 bis 15 Meter auseinander. Ein Friedhofsbesucher habe also die beiden Gräber und Grabsteine von ein und demselben Standort aus im gleichen Blickfeld (Urk. 2 Rz. 7 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zielen auf das zweite Erfordernis für einen zulässigen Eigengebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG, näm- lich das Vorliegen eines "veröffentlichten" Werks. Ein Werk wird gemäss Art. 9 Abs. 3 URG dadurch veröffentlicht, dass der Urheber es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentli- chung zugestimmt hat. Entscheidend ist, ob der Urheber den Personenkreis, de- nen er sein Werk zeigt, kontrollieren kann (BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 13 zu Art. 9 URG; Botschaft vom 19. Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urhe- berrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), zu einem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von integrierten Schaltungen (Topographiengesetz, ToG) sowie zu einem Bundesbeschluss über verschiedene
- 8 - völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiete des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vom 19. Juni 1989, BBl III 1989 528). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausgangslage der Be- schwerdeführer von jener der Beschwerdegegnerin 1 unterscheidet. Während letztere den Grabstein zum Eigengebrauch für ihren Sohn schaffen liess, stellten die Beschwerdeführer den Grabstein für F._____ zum Zweck des Verkaufs her. Ob es sich bereits deshalb um ein veröffentlichtes Werk handelt, kann vorliegend offenbleiben. Die Beschwerdeführer verkennen nämlich, dass sie ihr Werk auf andere Weise als durch die Schaffung des Grabsteins "F._____" veröffentlicht haben. Die Beschwerdeführer führen selbst aus, dass der Grabstein "F._____" durch die geschwungenen Seiten, welche in ihrer Mitte ein Herz umfassen, in Kombination mit der Spaltung des Grabsteins und der Öffnung gegen oben ein- zigartig sei und als "Neuheit" beschrieben werden könne. Die unterschiedliche Höhe der gespaltenen Teile sowie die geschwungene, andersfarbige Vertiefung unter dem Herz untermauerten diese Einmaligkeit, sodass keine Zweifel am indi- viduellen Charakter des Grabsteins bestünden (Urk. 13/3 Rz. 2; vgl. auch Urk. 2 Rz. 9). Nimmt man diese von den Beschwerdeführern selbst zur Umschreibung der Einmaligkeit des Grabsteins von F._____ herangezogenen Merkmale und vergleicht diese mit den in der Broschüre und im Flyer abgebildeten Grabsteinen, welche der Strafklage sowie bezüglich des Flyers auch der Beschwerde beigelegt sind, so stechen auf der Broschüre und dem Flyer sofort zwei Grabsteine ins Au- ge, welche exakt diese Merkmale aufweisen, nämlich der dritte Grabstein von links in der ersten Reihe (Urk. 13/4/1) und der zweite Grabstein von oben (Urk. 13/4/2 = Urk. 3/4). Dass es sich um die gleichen Grabsteine wie jenen von F._____ handelt, wird weiter dadurch bestätigt, wenn man diese zwei Grabsteine mit dem ebenfalls der Strafklage beigelegten Foto des Grabsteins von F._____ vergleicht (Urk. 13/4/4). Es ist kein Unterschied erkennbar. Der Flyer richtet sich an Trauerfamilien und die Beschwerdeführer bringen denn auch selbst vor, dass die Beschwerdeführerin 2 diesen Flyer zusammen mit einem Standardschreiben nach einem Todesfall an die Angehörigen verschicke. Die Beschwerdegegnerin 1 habe "mutmasslich" auch ein solches Schreiben erhalten (Urk. 2 S. 3). Die Be- schwerdeführer haben somit gemäss ihrer eigenen Darlegungen keine Übersicht
- 9 - darüber, wem das Werk zugänglich gemacht wird, was sich insbesondere auch in der Verwendung des Worts "mutmasslich" in Zusammenhang mit einer allfälligen Zustellung der Broschüre an die Beschwerdegegnerin 1 niederschlägt. Das Werk, d.h. der Grabstein von F._____, hat damit als veröffentlicht zu gelten.
E. 3.4 Zusammenfassend liegt nach dem Gesagten ein Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG durch die Beschwerdegegnerin 1 vor, weshalb die Straf- barkeit nach Art. 67 Abs. 1 lit. e URG bereits deshalb entfällt. Es erübrigen sich damit grundsätzlich weitere Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e URG.
E. 3.5.1 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend fraglich ist, ob es sich beim Grabstein/Skizze der Beschwerdeführer um ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt. Werke sind gemäss Art. 2 URG unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die in- dividuellen Charakter haben. Auch Objekte mit Nutzwert wie ein Grabstein kön- nen, wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, als Werk qualifizieren (Urk. 3/2 S. 2; BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 23 zu Art. 2 URG; ZÜLLIG, Das Werk der bil- denden Kunst im Urheberrecht, 2011, S. 132). Vorausgesetzt ist aber auch für diese, dass sie einen individuellen Charakter aufweisen. Geschützt wird die indi- viduelle oder originelle Schöpfung, welche im Werk zum Ausdruck kommt (BGE 143 III 373 E. 2.1). Die Anforderungen an die Individualität hängen vom Spielraum ab, der für die individuelle Gestaltung zur Verfügung steht; je geringer dieser ist, desto eher ist die Individualität zu bejahen (BGE 125 III 328 E. 4b); BGE 143 III 373 E. 2.1). Der schöpferische Spielraum für einen Grabstein dürfte aufgrund der Form des Objekts, den im Bereich Grabsteingestaltung verwendeten Motive und allfälligen Vorschriften der Friedhofsverwaltung zwar eingeschränkt sein, weshalb die Anforderungen an die Individualität nicht zu hoch sein dürfen. Dennoch ist fraglich, ob der Grabstein von F._____ auch diese tieferen Anforde- rungen erfüllt. Erfahrungsgemäss finden sich auf Friedhöfen oft Grabsteine mit ei- nem Herz als Motiv, einer geschwungenen Form, einer Teilung des Steins und ei- ner Öffnung nach oben. Dies bestätigt bereits eine Internet-Recherche nach
- 10 - Grabsteinen mit Herz, welche eine Reihe ähnlicher Grabsteine aufzeigt wie jenen von F._____.
E. 3.5.2 Weiter ist zweifelhaft, ob es sich beim Grabstein für den Sohn der Be- schwerdegegnerin 1 – wollte man trotz erwähnter Zweifel den Werkcharakter be- jahen – um die Herstellung eines Werkexemplars handelt. Die Beschwerdeführer weisen selbst darauf hin, dass sich der Grabstein für den Sohn der Beschwerde- gegnerin 1 von jenem für F._____ dadurch unterscheide, dass in der ausgeschnit- tenen Herzform in der Mitte des Grabsteins beim Grabstein des Sohnes der Be- schwerdegegnerin 1 ein herzförmiger Stein eingefügt ist, der Stein etwas breiter sei und das Material eine dunklere Farbe aufweise (Urk. 13/3 Rz. 3). Wenn man somit den individuellen Charakter des Grabsteins/Skizzen der Beschwerdeführer aufgrund des geringen schöpferischen Spielraums bejahen wollte, so wäre dieser geringe schöpferische Spielraum auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob es sich beim Grabstein für den Sohn der Beschwerdegegnerin 1 um eine Kopie des Grabsteins/Skizzen der Beschwerdeführer handelt. In diesem Fall erscheint auf- grund des Vergleichs der beiden Grabsteine nicht ausgeschlossen, dass eine Be- trachterin zum Schluss käme, der Grabstein für den Sohn der Beschwerdegegne- rin 1 weise zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Grabstein von F._____ auf, es handle sich dabei aber nicht um eine Kopie (vgl. u.a. Urk. 13/4/4 und 13/4/5).
4. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführer unterliegen. Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten werden aus der Sicherheitsleistung bezogen. Die Beschwer- deführerin 1 hat mit Valutadatum vom 21. April 2022 Fr. 2'692.50 als Sicherheits- leistung einbezahlt (Urk. 10). Im Restbetrag von Fr. 692.50 werden die Sicher- heitsleistung von Fr. 500.– sowie der darüber hinausgehende zu viel einbezahlte
- 11 - Betrag von Fr. 192.50 der Beschwerdeführerin 1 zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
2. Entschädigungen werden für das vorliegende Verfahren keine zugespro- chen; den Beschwerdeführern zufolge Unterliegens, der Beschwerdegegnerin 1 mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:
E. 4 Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingabe der Beschwerdeführer und die weiteren Akten eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
E. 5 Aufgrund einer internen Reorganisation zufolge hoher Geschäftslast der Kammer ergeht dieser Entscheid in einer teilweise anderen Besetzung als ur- sprünglich angekündigt (Urk. 7). II.
1. Hintergrund der Strafanzeige ist folgender Sachverhalt: Die Beschwerde- gegnerin 1 soll eine Urheberrechtsverletzung nach Art. 67 Abs. 1 lit. e URG be- gangen haben, indem sie ca. im Juni 2020 einen Grabstein herstellen und auf dem Grab ihres Sohnes aufstellen liess. Der Grabstein sei praktisch identisch mit einem von den Beschwerdeführern geschaffenen und urheberrechtlich geschütz- ten Grabstein für F._____ (Urk. 3/2 S. 1; vgl. auch Urk. 13/3 Rz. 1 ff.). Die Staats- anwaltschaft begründet die Einstellung der Untersuchung im Wesentlichen damit, dass das Urheberrechtsgesetz namentlich mit der Verwendung von veröffentlich- ten Werken zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 URG Schranken beinhalte und es sich vorliegend um einen zulässigen Eigengebrauch handle (Urk. 3/2 S. 2). 2.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt und den Beschwerdeführern auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten werden aus der Sicherheits- leistung bezogen. Im Restbetrag von Fr. 692.50 werden die Sicherheitsleis- tung von Fr. 500.– sowie der darüber hinausgehende zu viel einbezahlte Be- trag von Fr. 192.50 der Beschwerdeführerin 1 zurückerstattet – unter Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____, dreifach, für sich und die Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-5/2020/10034259 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-5/2020/10034259 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). - 12 -
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw D. Stebler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220093-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Stebler Beschluss vom 10. März 2023 in Sachen
1. A._____ GmbH,
2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____ gegen
1. C._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 10. März 2022, C-5/2020/10034259
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 22. Dezember 2020 liessen A._____ GmbH (nachfol- gend Beschwerdeführer 1) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2; zu- sammen nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafklage erheben gegen unter ande- rem C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Urheberrechtsverlet- zung nach Art. 67 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1; Urk. 13/3).
2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 informierte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beschwerdeführer über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung (Urk. 13/11/1111/17) und stellte die Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom
20. März 2022 ein (Urk. 3/2 = 13/19). Dagegen liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2022 Beschwerde einlegen und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 10. März 2022 (Referenz C-5- 2020/10034259) in Sachen C._____, von … [europäischer Staat], in D._____ (E._____) betreffend Vergehen gegen das URG sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen und fortzuführen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der beschuldigten Person." Da keine Empfangsbestätigung für die Einstellungsverfügung vorliegt (vgl. Urk. 13), ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
3. Die mit Verfügung vom 4. April 2022 auferlegte Prozesskaution ging recht- zeitig ein (Urk. 7, 9 und 10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Sache er- weist sich als spruchreif.
- 3 -
4. Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingabe der Beschwerdeführer und die weiteren Akten eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
5. Aufgrund einer internen Reorganisation zufolge hoher Geschäftslast der Kammer ergeht dieser Entscheid in einer teilweise anderen Besetzung als ur- sprünglich angekündigt (Urk. 7). II.
1. Hintergrund der Strafanzeige ist folgender Sachverhalt: Die Beschwerde- gegnerin 1 soll eine Urheberrechtsverletzung nach Art. 67 Abs. 1 lit. e URG be- gangen haben, indem sie ca. im Juni 2020 einen Grabstein herstellen und auf dem Grab ihres Sohnes aufstellen liess. Der Grabstein sei praktisch identisch mit einem von den Beschwerdeführern geschaffenen und urheberrechtlich geschütz- ten Grabstein für F._____ (Urk. 3/2 S. 1; vgl. auch Urk. 13/3 Rz. 1 ff.). Die Staats- anwaltschaft begründet die Einstellung der Untersuchung im Wesentlichen damit, dass das Urheberrechtsgesetz namentlich mit der Verwendung von veröffentlich- ten Werken zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 URG Schranken beinhalte und es sich vorliegend um einen zulässigen Eigengebrauch handle (Urk. 3/2 S. 2). 2. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt
- 4 - (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend An- haltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom
27. August 2012 E. 3.3). 2.2 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 319 StPO). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e URG ist auf Antrag strafbar, wer vorsätzlich und unrechtmässig auf irgendeine Weise ein Werkexemplar herstellt. Vorausgesetzt ist damit, dass es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäss Art. 2 URG handelt, von diesem Werk ein Werkexemplar hergestellt wurde und dies unrechtmässig erfolgte. Vorbehalten bleiben somit Nutzungen, welche das Gesetz erlaubt (REHBINDER/HAAS/UHLIG, URG, Urheberrechtsgesetz mit weiteren
- 5 - Erlassen und internationalen Abkommen, 4. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 67 URG). Zu den rechtmässigen Nutzungen zählt die Verwendung zum Eigengebrauch nach Art. 19 URG. 3.2 Vorliegend begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Untersu- chung mit dem Vorliegen eines rechtmässigen Eigengebrauchs des Grabsteins "F._____" durch die Beschwerdegegnerin 1, sollte denn tatsächlich ein Werk- exemplar hergestellt worden sein (Urk. 3/2 S. 2 f.). Dementsprechend ist zunächst zu prüfen, ob vorliegend eine Verwendung zum Eigengebrauch vorliegt. 3.3 Als Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG wird jede Werkverwen- dung eines veröffentlichten Werks im persönlichen Bereich und im Kreis von Per- sonen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde, qualifi- ziert. Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf gemäss Art. 19 Abs. 2 URG un- ter Vorbehalt von Art. 19 Abs. 3 URG die erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen. Zu prüfen ist somit zum einen, ob vorliegend die Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von eng miteinander ver- bundenen Personen erfolgte, und zum anderen, ob es sich beim verwendeten Werk um ein veröffentlichtes Werk handelte. 3.3.1 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass ein Grabstein in den meisten Kulturen bekanntermassen dem Gedenken an eine geliebte verstorbene Person und der Kennzeichnung des Ortes der sterblichen Überreste dient und diese Kennzeichnung für Familie und Freunde des Verstorbenen gedacht ist, d.h. für ei- nen engen und aufgrund ihres familiären oder freundschaftlichen Verhältnisses zum Verstorbenen klar und eng definierten Kreises von Personen (Urk. 3/2 S 2 f). Der Staatsanwaltschaft ist weiter beizupflichten, wenn diese festhält, dass der Zweck des Grabsteins nicht im Vorführen eines speziellen Designs liege (Urk. 3/2 S. 3). Diese Ausführungen werden von den Beschwerdeführern zurecht nicht be- stritten (vgl. Urk. 2). Der Eigengebrauch ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst na- hezu jede nicht kommerzielle Verwendung (BARRELET/EGLOFF, in: Das neue Ur- heberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwand-
- 6 - te Schutzrechte, 4. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 19 URG). Der "persönliche Bereich" ist nicht an einen bestimmten Ort gebunden, sondern an den sozialen Handlungs- kontext (REHBINDER/HAAS/UHLIG, a.a.O., N. 16 zu Art. 19 URG mit Hinweis auf Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BBl 2006 3429). Massgebend ist die Art und Zweck- setzung der Nutzung im Kontext der Gemeinschaft und nicht der Ort der Nutzung, d.h. ob es sich um einen geschlossenen Raum handelt (HILTY, Urheberrecht,
2. Aufl. 2020, N. 455). Der Staatsanwaltschaft ist deshalb zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Begriff der Werkverwendung im persönlichen Bereich nicht ein geografisches, sondern ein funktionelles Kriterium umschreibt (Urk. 3/2 S. 2). In der vorstehend zitierten Kommentarstelle heisst es damit übereinstimmend: "Werkverwendung im persönlichen Bereich meint nicht ein geografisches, son- dern – wie sich aus dem französischen Wortlaut ("à des fins personelles") ergibt – ein funktionelles Kriterium" (BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 6 zu Art. 19 URG). Nicht gefolgt werden kann der Darstellung der Beschwerdeführer, wonach besagte Kommentarstelle so zu verstehen sei, dass nicht der Ort der Vervielfältigung, sondern die handelnde Person massgebend sei und dies auf den vorliegenden Fall angewendet bedeute, dass die Beschwerdegegnerin 1, wenn sie zum Eigen- gebrauch berechtigt wäre, den Grabstein auch durch einen Dritten in Italien her- stellen lassen dürfe. Nachdem sie dazu aber nicht berechtigt sei, da ein Grabstein nie alleine dem persönlichen Gebrauch im Sinne des URG diene, dürfe die Be- schwerdegegnerin 1 den Grabstein auch nicht in Italien herstellen lassen (Urk. 2 Rz. 5). Die Verwendung des Grabsteins des Sohnes der Beschwerdegegnerin 1 findet zwar auf einem Friedhof und damit im öffentlichen Raum statt. Massgebend ist aber nach dem Gesagten der Zweck der Verwendung und dieser ist, wie auf- gezeigt und unbestritten, nicht kommerziell sondern privat. 3.3.2 Die Beschwerdeführer entgegnen weiter, dass, wenn die Argumentation der Staatsanwaltschaft zutreffend wäre, wonach ein Grabstein in einem öffentlichen Friedhof lediglich eine private Nutzung darstelle, so auch die Nutzung des Grab- steins von F._____ lediglich privater Natur wäre. Mit anderen Worten würde der Grabstein von F._____ damit nicht als veröffentlichtes Werk im Sinne von
- 7 - Art. 19 URG qualifiziert, welches zum Eigengebrauch verwendet werden dürfe. Auch die Verwendung zum Eigengebrauch wäre nicht zulässig und die Be- schwerdegegnerin 1 hätte durch die Herstellung einer Werkkopie unrechtmässig gehandelt (Urk. 2 Rz. 5). Gehe man aber davon aus, dass es sich beim Grabstein von F._____ um ein veröffentlichtes Werk handle, weil es auf dem Friedhof einem unbestimmten Personenkreis, einer grösseren Anzahl Personen zugänglich ge- macht worden sei, womit es zum Eigengebrauch verwendet werden dürfe, dann sei die Argumentation und Schlussfolgerung der Vorinstanz unzutreffend. Der Grabstein von F._____ sei dadurch veröffentlicht worden, dass er mit der Platzie- rung auf dem Friedhof D._____ in E._____ nach Art. 9 Abs. 3 URG "ausserhalb des privaten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht" wor- den sei. Ebenso öffentlich sei auch die Verwendung des Grabsteins von F._____ für ihren Sohn durch die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 2 Rz.6). Es sei nicht zuläs- sig, dass die Frage der Veröffentlichung bzw. der Öffentlichkeit für den einen Grabstein bejaht, für den anderen aber verneint werde. Die beiden zur Frage ste- henden Grabsteine stünden auf dem gleichen Friedhof in E._____ G._____, und zwar auf einem Grabfeld für Urnengräber, rund zwei Reihen und rund 10 bis 15 Meter auseinander. Ein Friedhofsbesucher habe also die beiden Gräber und Grabsteine von ein und demselben Standort aus im gleichen Blickfeld (Urk. 2 Rz. 7 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zielen auf das zweite Erfordernis für einen zulässigen Eigengebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG, näm- lich das Vorliegen eines "veröffentlichten" Werks. Ein Werk wird gemäss Art. 9 Abs. 3 URG dadurch veröffentlicht, dass der Urheber es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentli- chung zugestimmt hat. Entscheidend ist, ob der Urheber den Personenkreis, de- nen er sein Werk zeigt, kontrollieren kann (BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 13 zu Art. 9 URG; Botschaft vom 19. Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urhe- berrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), zu einem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von integrierten Schaltungen (Topographiengesetz, ToG) sowie zu einem Bundesbeschluss über verschiedene
- 8 - völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiete des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vom 19. Juni 1989, BBl III 1989 528). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausgangslage der Be- schwerdeführer von jener der Beschwerdegegnerin 1 unterscheidet. Während letztere den Grabstein zum Eigengebrauch für ihren Sohn schaffen liess, stellten die Beschwerdeführer den Grabstein für F._____ zum Zweck des Verkaufs her. Ob es sich bereits deshalb um ein veröffentlichtes Werk handelt, kann vorliegend offenbleiben. Die Beschwerdeführer verkennen nämlich, dass sie ihr Werk auf andere Weise als durch die Schaffung des Grabsteins "F._____" veröffentlicht haben. Die Beschwerdeführer führen selbst aus, dass der Grabstein "F._____" durch die geschwungenen Seiten, welche in ihrer Mitte ein Herz umfassen, in Kombination mit der Spaltung des Grabsteins und der Öffnung gegen oben ein- zigartig sei und als "Neuheit" beschrieben werden könne. Die unterschiedliche Höhe der gespaltenen Teile sowie die geschwungene, andersfarbige Vertiefung unter dem Herz untermauerten diese Einmaligkeit, sodass keine Zweifel am indi- viduellen Charakter des Grabsteins bestünden (Urk. 13/3 Rz. 2; vgl. auch Urk. 2 Rz. 9). Nimmt man diese von den Beschwerdeführern selbst zur Umschreibung der Einmaligkeit des Grabsteins von F._____ herangezogenen Merkmale und vergleicht diese mit den in der Broschüre und im Flyer abgebildeten Grabsteinen, welche der Strafklage sowie bezüglich des Flyers auch der Beschwerde beigelegt sind, so stechen auf der Broschüre und dem Flyer sofort zwei Grabsteine ins Au- ge, welche exakt diese Merkmale aufweisen, nämlich der dritte Grabstein von links in der ersten Reihe (Urk. 13/4/1) und der zweite Grabstein von oben (Urk. 13/4/2 = Urk. 3/4). Dass es sich um die gleichen Grabsteine wie jenen von F._____ handelt, wird weiter dadurch bestätigt, wenn man diese zwei Grabsteine mit dem ebenfalls der Strafklage beigelegten Foto des Grabsteins von F._____ vergleicht (Urk. 13/4/4). Es ist kein Unterschied erkennbar. Der Flyer richtet sich an Trauerfamilien und die Beschwerdeführer bringen denn auch selbst vor, dass die Beschwerdeführerin 2 diesen Flyer zusammen mit einem Standardschreiben nach einem Todesfall an die Angehörigen verschicke. Die Beschwerdegegnerin 1 habe "mutmasslich" auch ein solches Schreiben erhalten (Urk. 2 S. 3). Die Be- schwerdeführer haben somit gemäss ihrer eigenen Darlegungen keine Übersicht
- 9 - darüber, wem das Werk zugänglich gemacht wird, was sich insbesondere auch in der Verwendung des Worts "mutmasslich" in Zusammenhang mit einer allfälligen Zustellung der Broschüre an die Beschwerdegegnerin 1 niederschlägt. Das Werk, d.h. der Grabstein von F._____, hat damit als veröffentlicht zu gelten. 3.4 Zusammenfassend liegt nach dem Gesagten ein Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG durch die Beschwerdegegnerin 1 vor, weshalb die Straf- barkeit nach Art. 67 Abs. 1 lit. e URG bereits deshalb entfällt. Es erübrigen sich damit grundsätzlich weitere Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e URG. 3.5 3.5.1 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend fraglich ist, ob es sich beim Grabstein/Skizze der Beschwerdeführer um ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt. Werke sind gemäss Art. 2 URG unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die in- dividuellen Charakter haben. Auch Objekte mit Nutzwert wie ein Grabstein kön- nen, wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, als Werk qualifizieren (Urk. 3/2 S. 2; BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 23 zu Art. 2 URG; ZÜLLIG, Das Werk der bil- denden Kunst im Urheberrecht, 2011, S. 132). Vorausgesetzt ist aber auch für diese, dass sie einen individuellen Charakter aufweisen. Geschützt wird die indi- viduelle oder originelle Schöpfung, welche im Werk zum Ausdruck kommt (BGE 143 III 373 E. 2.1). Die Anforderungen an die Individualität hängen vom Spielraum ab, der für die individuelle Gestaltung zur Verfügung steht; je geringer dieser ist, desto eher ist die Individualität zu bejahen (BGE 125 III 328 E. 4b); BGE 143 III 373 E. 2.1). Der schöpferische Spielraum für einen Grabstein dürfte aufgrund der Form des Objekts, den im Bereich Grabsteingestaltung verwendeten Motive und allfälligen Vorschriften der Friedhofsverwaltung zwar eingeschränkt sein, weshalb die Anforderungen an die Individualität nicht zu hoch sein dürfen. Dennoch ist fraglich, ob der Grabstein von F._____ auch diese tieferen Anforde- rungen erfüllt. Erfahrungsgemäss finden sich auf Friedhöfen oft Grabsteine mit ei- nem Herz als Motiv, einer geschwungenen Form, einer Teilung des Steins und ei- ner Öffnung nach oben. Dies bestätigt bereits eine Internet-Recherche nach
- 10 - Grabsteinen mit Herz, welche eine Reihe ähnlicher Grabsteine aufzeigt wie jenen von F._____. 3.5.2 Weiter ist zweifelhaft, ob es sich beim Grabstein für den Sohn der Be- schwerdegegnerin 1 – wollte man trotz erwähnter Zweifel den Werkcharakter be- jahen – um die Herstellung eines Werkexemplars handelt. Die Beschwerdeführer weisen selbst darauf hin, dass sich der Grabstein für den Sohn der Beschwerde- gegnerin 1 von jenem für F._____ dadurch unterscheide, dass in der ausgeschnit- tenen Herzform in der Mitte des Grabsteins beim Grabstein des Sohnes der Be- schwerdegegnerin 1 ein herzförmiger Stein eingefügt ist, der Stein etwas breiter sei und das Material eine dunklere Farbe aufweise (Urk. 13/3 Rz. 3). Wenn man somit den individuellen Charakter des Grabsteins/Skizzen der Beschwerdeführer aufgrund des geringen schöpferischen Spielraums bejahen wollte, so wäre dieser geringe schöpferische Spielraum auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob es sich beim Grabstein für den Sohn der Beschwerdegegnerin 1 um eine Kopie des Grabsteins/Skizzen der Beschwerdeführer handelt. In diesem Fall erscheint auf- grund des Vergleichs der beiden Grabsteine nicht ausgeschlossen, dass eine Be- trachterin zum Schluss käme, der Grabstein für den Sohn der Beschwerdegegne- rin 1 weise zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Grabstein von F._____ auf, es handle sich dabei aber nicht um eine Kopie (vgl. u.a. Urk. 13/4/4 und 13/4/5).
4. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführer unterliegen. Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten werden aus der Sicherheitsleistung bezogen. Die Beschwer- deführerin 1 hat mit Valutadatum vom 21. April 2022 Fr. 2'692.50 als Sicherheits- leistung einbezahlt (Urk. 10). Im Restbetrag von Fr. 692.50 werden die Sicher- heitsleistung von Fr. 500.– sowie der darüber hinausgehende zu viel einbezahlte
- 11 - Betrag von Fr. 192.50 der Beschwerdeführerin 1 zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
2. Entschädigungen werden für das vorliegende Verfahren keine zugespro- chen; den Beschwerdeführern zufolge Unterliegens, der Beschwerdegegnerin 1 mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt und den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten werden aus der Sicherheits- leistung bezogen. Im Restbetrag von Fr. 692.50 werden die Sicherheitsleis- tung von Fr. 500.– sowie der darüber hinausgehende zu viel einbezahlte Be- trag von Fr. 192.50 der Beschwerdeführerin 1 zurückerstattet – unter Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____, dreifach, für sich und die Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-5/2020/10034259 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-5/2020/10034259 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- 12 -
6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw D. Stebler