Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Das Statthalteramt Bezirk Horgen (nachfolgend: Statthalteramt) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; vgl. Urk. 9) aufgrund des vom Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Zürich ent- sprechend gestellten Strafantrages vom 28. Oktober 2021 (Urk. 9/2/3). Mit Verfü- gung vom 16. Februar 2022 stellte das Statthalteramt dieses Verfahren schliess- lich ein (Urk. 3 = Urk. 9/6).
E. 1.1 Das Statthalteramt begründet die Einstellung des gegen den Beschwerde- gegner 1 geführten Übertretungsstrafverfahrens zusammengefasst dahingehend, dass sich der genaue Sachverhalt und der Tatablauf aufgrund der diametral aus- einandergehenden Aussagen der involvierten Personen nicht abschliessend er- stellen lasse. Zeugen, welche zum Vorfall sachdienliche Aussagen machen könn- ten, seien keine vorhanden, weshalb letztlich die Aussage des Beschwerdegeg- ners 1, wonach er dem Beschwerdeführer in Notwehr einen Faustschlag auf den Kiefer versetzt habe, mangels beweismässig erstellten Sachverhalts nicht beur- teilt werden könne. Indessen gehe aus den Aussagen der Parteien hervor, dass es sich um eine gegenseitige Auseinandersetzung gehandelt habe und diese sich bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten, womit von einer Bestra- fung abgesehen werden könne. Des Weiteren erweise sich der Streit als zu un- bedeutend, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (Urk. 3 = Urk. 9/6).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat im hier zugrunde liegenden Strafverfahren Straf- antrag gestellt (Urk. 9/2/3); er ist somit Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO). Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme hat er zudem Fr. 306.– Schadenersatz verlangt für die durch den Faustschlag beschädigte Brille und sein Mobiltelefon (Urk. 9/2/7 S. 9). Was die Erfolgsaussichten anbetrifft, muss er sich jedoch entge- genhalten lassen, dass er mit seinen Beschwerdevorbringen klarerweise nicht durchzudringen vermochte und die Einstellung des Strafverfahrens zu Recht er- folgte. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege we-
- 12 - gen Aussichtslosigkeit der Beschwerde bzw. der (allfälligen) Zivilklage abzuwei- sen.
2. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der offenkundi- gen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welcher als abgewiesener Asylsuchen- der mit Sozialhilfestopp seinen eigenen Angaben zufolge Fr. 500.– monatlich vom Sozialamt beziehe und sich mittels Unterstützung der Kirche und Kollegen ver- pflegen könne (Urk. 9/2/7 S. 16), sind die Kosten ausser Ansatz fallen zu lassen (vgl. Art. 425 StPO; ZK StPO-GRIESSER, a.a.O., Art. 425 N 1 f.).
3. Mangels Umtrieben – namentlich da kein Schriftenwechsel erfolgte – ist dem Beschwerdegegner 1 sodann keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
E. 1.3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. Zuständig für deren Beurtei- lung ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. a StPO), mithin der Präsident der III. Strafkammer.
2. Rechtliches Gehör
E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechts- vertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse. Ferner liess er in prozessualer Hinsicht folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 2): Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Entsprechend sei von der Verpflichtung zur Zah- lung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E. 2.1 Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren der Übertretungs- strafbehörden sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren, d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungsstraftatbestand nicht er- füllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begrün- deten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Nach dem Gesetz beendet die Ver- waltungsbehörde somit die Untersuchung bzw. das Verfahren entweder durch ei- nen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung; die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwal- tungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldig- ten Person bestrittenen Tatvorwurf somit in Beurteilung der Beweislage zu ent- scheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung zu erlassen ist. Da- bei ist der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Vergehen und Verbre- chen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" – der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt – durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat die Verwaltungsbehörde nicht zwingend ei- nen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (Beschluss der hiesigen Kammer vom 17.02.2014, Geschäfts-Nr. UE130180, E. II. 2. mit weiteren Hinweisen; vgl. ZK StPO-SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N 7). Nach dem Gesagten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens ein grösserer Er- messensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstellationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldigten Person bei staats- anwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertretungsstrafbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat.
- 7 -
E. 2.2 Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 in fine), im Um- kehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu be- rücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersu- chung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit ab- zuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspiel- raum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hin- weis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatli- chen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungs-zwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelös- ten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns ei- ne Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatell- delikten nur angezeigt, wenn hand-feste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass et- was Entscheidendes dabei heraus-kommt (so Verfügung der hiesigen Kammer vom 13.03.2018, Geschäfts-Nr. UE170372, E. 4). 3.1.1. Der dem gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Strafverfahren zugrun- deliegende Sachverhalt stellt sich gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom
10. November 2021 wie folgt dar: Am 25. August 2021 um 20:31 Uhr hat sich C._____ – die Freundin des Beschwerdegegners 1 – telefonisch bei der Einsatz- zentrale gemeldet und schreiend sowie unverständlich angegeben, dass sie in Adliswil von einem Mann (dem Beschwerdeführer) verfolgt werde und sofort Hilfe benötige. Ebenfalls habe eine weitere unbeteiligte Person in der Einsatzzentrale angerufen und mitgeteilt, auf der Strasse sei ein riesen Geschrei zu hören, wobei eine Frau und zwei Männer vor Ort seien. Die um 20:34 Uhr in Adliswil einge- troffenen Einsatzkräfte der Kantonspolizei Zürich konnten den Streit hernach
- 8 - schlichten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von C._____ und dem Be- schwerdegegner 1 beschuldigt, ihnen mit dem Tod sowie dem Stechen mittels seiner Insulin-Spritze gedroht zu haben, nachdem er C._____ auf ihrem Nach- hauseweg ab D._____ im Bus gefolgt sei und sie sexuell belästigt und beschimpft habe (vgl. dazu Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat C- 1/2021/10009037). Schliesslich habe der von C._____ zu Hilfe gerufene Be- schwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit der Faust ins Gesicht geschlagen. 3.1.2. Aus den Untersuchungsakten des Statthalteramts ist ersichtlich, dass C._____ dem Beschwerdegegner 1 um 20:15 Uhr u.a. folgende SMS-Nachrichten sandte: "HA SGFÜHL EN MAA VERFOLGT MICH SIT D._____, ER HÄT MI SCHO AGSPROCHE 2X", "DE BUS ISCH JETZT ABGFAHRE", "GETRAU MI NÖD USSTIGE" (Urk. 9/2/6 S. 2). Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 27. Oktober 2021 mit den gegen ihn erhobenen Vor- würfen konfrontiert zu Protokoll, C._____ habe angefangen und er habe nichts gemacht. Er habe im Bus zu ihr gesagt: "Hallo schöne Frau" sowie ihr ein Kom- pliment für ihre schönen Tattoos gemacht. Der Beschwerdeführer stellte jedoch in Abrede, C._____ Geld angeboten oder sie als "scheiss Schlampe" betitelt zu ha- ben, die es verdient hätte vergewaltigt zu werden. Er habe sie lediglich gebeten ihre Maske zu tragen, jedoch sei dann der Beschwerdegegner 1 auf ihn losge- kommen und habe ihn geschlagen. Dabei habe er sich verteidigt, da er sich nicht schlagen lassen müsse (Urk. 9/2/7 F/A 102). Es sei richtig, dass er ihr und dem Beschwerdegegner 1 seine Insulin-Spritze gezeigt habe; dies aber nur, um zu verdeutlichen, dass er krank sei und keine Probleme benötige. Zudem habe es ein Gerangel gegeben um sein Handy, weshalb er als die Polizei eingetroffen sei geschrien habe: "Überfall", "Hilfe, Hilfe" (Urk. 9/2/7 F/A 107). Eigentlich habe überhaupt C._____ ihn verfolgt und angegriffen – wobei sie stets am Handy ge- wesen sei –, weshalb er von ihr weggelaufen sei. Sie habe vielleicht ihre Tage gehabt, da sie ihn angegriffen und behauptet habe, von ihm belästigt zu werden. Mit ihr stimme wohl im Kopf etwas nicht, zumal sie so ein riesen Theater gemacht habe. Zunächst habe er gedacht, sie sei ein Single, da sie im Bus neben ihn ge- sessen sei, wobei sie einen Jupe bzw. ein bisschen vulgäre Kleidung getragen habe. Sie habe ihren Körper gezeigt um Männer zu provozieren und sich im Bus
- 9 - zu ihm hingesetzt. Auf Vorhalt der Ergebnisse des nach Eintreffen der Polizei am
25. August 2021 durchgeführten Atemlufttestes, wonach er umgerechnet 1.48 Promille aufwies, bestätigt er, er wisse, dass er getrunken habe und es handle sich bei ihm um einen ganz normalen Wert (Urk. 9/2/7 S. 2 ff.).
E. 3 Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 7-Urk. 9). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend sodann lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, näher einzugehen.
- 3 - II. Formelles
1. Eintretensvoraussetzungen
E. 3.2 Hat ein Beschimpfter durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimp- fung unmittelbar Anlass gegeben (Provokation), kann das Gericht den Täter ge- mäss Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreien. Nach Art. 177 Abs. 3 StGB ist ei- ne Strafbefreiung ebenfalls möglich, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit ei- ner Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion). Auch eine Tät- lichkeit kann Anlass zu einer Retorsion geben (BGer Urteil 6B_1056/2020 vom 25.08.2021 E. 4.3.2 mit Hinweis). Hauptgedanke des Absehens von Strafe ist, dass die Streitenden sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 177 N 13). Zum Entscheid darüber, ob eine Retorsion vorliegt und eine Straf- befreiung vorzunehmen ist, kann im Sinne der Opportunität nicht nur das Gericht, sondern gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO auch die Staatsanwaltschaft zu- ständig sein (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, Art. 177 N 22). Die formellen und materiellen Einstellungsgründe von Art. 319 StPO – und damit auch die Möglich- keit der Strafbefreiung zufolge Retorsion – gelten desgleichen für die von den Übertretungsstrafbehörden vorzunehmenden Einstellungsverfügungen (vgl. ZK StPO-SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N 13; BSK StPO-RIKLIN, a.a.O., Art. 357 N 10), welchen gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die Befugnisse der Staatsanwaltschaft zukommen.
E. 3.3 Bereits gemäss Darstellung des Beschwerdeführers lag einhergehend mit der Auffassung des Statthalteramtes eine gegenseitige Auseinandersetzung vor, zumal er bestätigte, dass er sich verteidigt habe sowie seine Insulin-Spritze her- vorgenommen und gezeigt habe. Ferner anerkannte er, C._____ – die gemäss seiner Wahrnehmung mit ihrem Körper Männer provozieren wollte – in stark alko- holisiertem Zustand "Komplimente" gemacht zu haben, welche diese aggressiv hätten werden lassen und letztlich zu den Belästigungsvorwürfen geführt hätten
- 10 - (vgl. oben Erw. Ziff. III. 3.1.2). Das Statthalteramt hat den ihm in der Folge durch den Beschwerdegegner 1 verpassten Schlag zudem zu Recht als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert, bildet ein solcher Faustschlag doch ein typi- sches Beispiel für Tätlichkeiten, sofern dabei – wie vorliegend – einzig Schram- men, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirkt wurden, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 3 und N 5). Dass bzw. inwiefern der Beschwerdegegner 1 darüber hin- aus mehr als nur eine vorübergehende Beeinträchtigung seines Wohlbefindens beabsichtigte bzw. in Kauf nahm, vermochte der Beschwerdeführer nicht substan- tiiert darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Das Statthalteramt hat die Handlung des Beschwerdegegners 1 (Tätlichkeiten) folglich im Rahmen seines Ermessens- spielraums betreffend die gebotene Untersuchungstiefe bei geringfügigen Delik- ten zu Recht als Retorsionshandlung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB einge- stuft. Im Übrigen lässt sich etwas Gegenteiliges mangels eines unabhängigen Zeugen oder anderweitiger (objektiver) Hinweise ohnehin nicht rechtsgenügend nachweisen. Auch der Beschwerdeführer vermag keine weiteren sachdienlichen Beweiserhebungen zu nennen, zumal die von ihm vorgeschlagenen Zeugen keine Angaben zur ihm vorgeworfenen Verfolgung und Beschimpfung von C._____ für den Zeitraum im Bus bis zum Eintreffen des Beschwerdegegners 1 machen könn- ten. Deren formelle Befragung verspricht daher mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt keinen entscheiderheblichen Informationsgewinn. Ohnehin ist das Statthalteramt nicht verpflichtet, zur Untersuchung von Bagatelldelikten alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen, auch wenn sich der Beschwer- deführer solches vorstellt (vgl. vorne Erw. Ziff. III. 2.2). Unter den gegebenen Um- ständen, insbesondere bei der vorliegenden beweismässigen Konstellation und da das Statthalteramt ohnehin keine Anklage erheben könnte, ist nicht zu bean- standen, dass das Statthalteramt im Rahmen seines Ermessensspielraums (vgl. vorne Erw. Ziff. III. 2.1) die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 betref- fend den Vorwurf der Tätlichkeiten gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB eingestellt hat.
E. 4 Damit ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist.
- 11 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzi- elle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die ef- fektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine ver- fassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der Straf- prozessordnung umgesetzt und konkretisiert wird, wobei Letztere über die Garan- tie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Gemäss dieser Bestim- mung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter ande- rem die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; vgl. BGer Urteil 1B_227/2022 vom 01.06.2022 E. 5.2; BGer Urteil 1B_460/2022 vom 24.11.2022 E. 2.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − das Statthalteramt Bezirk Horgen, ad ST.2022.388, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung); - 13 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Horgen, ad ST.2022.388, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Schmid
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220070-O/U/AEP Verfügung vom 5. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ gegen
1. B._____,
2. Statthalteramt Bezirk Horgen, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Horgen vom 16. Februar 2022, ST.2022.388
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Statthalteramt Bezirk Horgen (nachfolgend: Statthalteramt) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; vgl. Urk. 9) aufgrund des vom Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Zürich ent- sprechend gestellten Strafantrages vom 28. Oktober 2021 (Urk. 9/2/3). Mit Verfü- gung vom 16. Februar 2022 stellte das Statthalteramt dieses Verfahren schliess- lich ein (Urk. 3 = Urk. 9/6).
2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2022 (Da- tum Postaufgabe [Urk. 5]) Beschwerde erheben, verbunden mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
1. Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortsetzung der Untersuchung an die Beschwerdegegnerin bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechts- vertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse. Ferner liess er in prozessualer Hinsicht folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 2): Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Entsprechend sei von der Verpflichtung zur Zah- lung eines Kostenvorschusses abzusehen.
3. Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 7-Urk. 9). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend sodann lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, näher einzugehen.
- 3 - II. Formelles
1. Eintretensvoraussetzungen 1.1. Vorliegend ist in prozessualer Hinsicht zunächst zu prüfen, ob die am
4. März 2022 der Post übergebene Beschwerde (Urk. 5; vgl. oben Erw. Ziff. I. 2.) gegen die Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2022 rechtzeitig erhoben wur- de. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine solche Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen. Dabei trägt die rechtssuchende Partei bzw. ihre Rechtsvertretung die Beweislast für die Rechtzeitigkeit (der Beschwer- deerhebung), die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahr- scheinlich sein muss (BGer Urteil 6B_1317/2016 vom 20.09.2017 E. 3; vgl. ZK StPO-KELLER, 3. Aufl. 2020, Art. 396 N 3). Der Beweis für die ordentliche Zustel- lung des Anfechtungsobjekts – vorliegend der Einstellungsverfügung vom
16. Februar 2022 – obliegt demgegenüber den Behörden (BGer Urteil 6B_652/- 2013 vom 26.11.2013 E. 1.4.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die angefochtene Verfügung erst am 22. Februar 2022 zugestellt erhal- ten zu haben (Urk. 2 S. 2), womit sich die Beschwerde als rechtzeitig erweisen würde. Ein Zustellnachweis betreffend den Versand des Anfechtungsobjektes an den Beschwerdeführer befindet sich aber nicht bei den Akten des Statthalteram- tes; darin ist lediglich die Sendungsnummer zum Versand der Einstellungsverfü- gung an den Beschwerdegegner 1 vorhanden (vgl. Urk. 9/6). Aufgrund dessen ist nach dem Gesagten und mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von der grundsätzlichen Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. 1.2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sodann die fehlende Zu- ständigkeit der Übertretungsstrafbehörden zum Erlass der angefochtenen Verfü- gung bzw. Führung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1. So sei einerseits lediglich dem Zufall zu verdanken, dass er durch den Faustschlag nur leicht am Auge verletzt und seine Brille beschädigt worden sei. Der Be- schwerdegegner 1 habe beim Faustschlag eine weitergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität im Sinne einer einfachen Körperverletzung in Kauf ge- nommen, weshalb ein Vergehen zu untersuchen sei, wofür sich das Statthalter- amt ohnehin als unzuständig erweise. Zudem sei die Überweisung des Verfah-
- 4 - rens an das Statthalteramt und die damit erfolgte Trennung vom gegen ihn ge- führten, parallelen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft auch bei Annahme einer Übertretung nicht rechtens; dies zumal gemäss Art. 17 Abs. 2 StPO Übertretun- gen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind, zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte beur- teilt werden (Art. 17 Abs. 2 StPO). Somit beantragt er die Wiedervereinigung der Verfahren (Urk. 2 S. 4 f.). 1.2.2. Die Überweisungsverfügung vom 25. November 2021, mit welcher das Ver- fahren vom parallelen Verfahren getrennt und von der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat dem Statthalteramt überwiesen worden ist, enthält in Dispositiv-Ziffer 4 eine Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde gegen diese Verfügung in- nert 10 Tagen von der Mitteilung eingereicht werden kann (Urk. 9/1). Dass der Beschwerdeführer die Überweisungsverfügung nicht bzw. erst mit der Einstel- lungsverfügung eröffnet erhalten hat, macht er nicht geltend und er legt in keiner Weise dar, inwiefern er diese Rechtsmittelfrist eingehalten haben will. Damit ist mangels substantiierter Vorbringen zur Fristeinhaltung oder allfälliger Wiederher- stellungsgründe von der verspäteten Geltendmachung dieser Rüge auszugehen, weshalb auf die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht einzutreten ist. 1.3. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. Zuständig für deren Beurtei- lung ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. a StPO), mithin der Präsident der III. Strafkammer.
2. Rechtliches Gehör 2.1. Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, zumal ihm die Verfah- renseinstellung vom Statthalteramt vorab nicht im Sinne von Art. 318 StPO ange- kündigt worden sei bzw. er das entsprechende Schreiben nicht erhalten habe. Da sich keine Heilung dieses Mangels rechtfertige, sei die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 2 S. 5).
- 5 - 2.2. Anders als in von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren müssen die durch die Übertretungsstrafbehörde erlassenen Einstellungsverfügungen den Par- teien indessen nicht vorab gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO angekündigt werden (ZK StPO-SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 356 N 13 mit Hinweis auf die Praxis der hie- sigen Kammer). Ob das an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben des Statthalteramtes vom 28. Januar 2022 betreffend den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mittels Einstellungsverfügung (Urk. 9/4) diesen erreicht hat o- der nicht, kann damit offengelassen werden. So oder anders geht die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl bzw. er- weist sie sich ohne Weiteres als unbegründet, zumal das Statthalteramt gesetz- lich nicht zum Verfassen eines entsprechenden Schreibens verpflichtet war. III. Materielle Beurteilung 1.1. Das Statthalteramt begründet die Einstellung des gegen den Beschwerde- gegner 1 geführten Übertretungsstrafverfahrens zusammengefasst dahingehend, dass sich der genaue Sachverhalt und der Tatablauf aufgrund der diametral aus- einandergehenden Aussagen der involvierten Personen nicht abschliessend er- stellen lasse. Zeugen, welche zum Vorfall sachdienliche Aussagen machen könn- ten, seien keine vorhanden, weshalb letztlich die Aussage des Beschwerdegeg- ners 1, wonach er dem Beschwerdeführer in Notwehr einen Faustschlag auf den Kiefer versetzt habe, mangels beweismässig erstellten Sachverhalts nicht beur- teilt werden könne. Indessen gehe aus den Aussagen der Parteien hervor, dass es sich um eine gegenseitige Auseinandersetzung gehandelt habe und diese sich bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten, womit von einer Bestra- fung abgesehen werden könne. Des Weiteren erweise sich der Streit als zu un- bedeutend, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (Urk. 3 = Urk. 9/6). 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, es stünden entgegen den Ausführungen des Statthalteramtes weitere Zeugen zur Verfügung. Zudem seien aus dem parallel gegen den Beschwerde- führer geführten Strafverfahren weitere Erkenntnisse zu erwarten. Auch aufgrund
- 6 - des Umstandes, dass lediglich das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1, nicht aber dasjenige gegen den Beschwerdeführer eingestellt werde, könne nicht behauptet werden, die Parteien hätten sich bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft. Insgesamt erweise sich die angefochtene Einstellungsverfügung somit als unrechtmässig (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.1. Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren der Übertretungs- strafbehörden sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren, d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungsstraftatbestand nicht er- füllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begrün- deten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Nach dem Gesetz beendet die Ver- waltungsbehörde somit die Untersuchung bzw. das Verfahren entweder durch ei- nen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung; die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwal- tungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldig- ten Person bestrittenen Tatvorwurf somit in Beurteilung der Beweislage zu ent- scheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung zu erlassen ist. Da- bei ist der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Vergehen und Verbre- chen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" – der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt – durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat die Verwaltungsbehörde nicht zwingend ei- nen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (Beschluss der hiesigen Kammer vom 17.02.2014, Geschäfts-Nr. UE130180, E. II. 2. mit weiteren Hinweisen; vgl. ZK StPO-SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N 7). Nach dem Gesagten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens ein grösserer Er- messensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstellationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldigten Person bei staats- anwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertretungsstrafbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat.
- 7 - 2.2. Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 in fine), im Um- kehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu be- rücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersu- chung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit ab- zuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspiel- raum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hin- weis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatli- chen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungs-zwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelös- ten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns ei- ne Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatell- delikten nur angezeigt, wenn hand-feste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass et- was Entscheidendes dabei heraus-kommt (so Verfügung der hiesigen Kammer vom 13.03.2018, Geschäfts-Nr. UE170372, E. 4). 3.1.1. Der dem gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Strafverfahren zugrun- deliegende Sachverhalt stellt sich gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom
10. November 2021 wie folgt dar: Am 25. August 2021 um 20:31 Uhr hat sich C._____ – die Freundin des Beschwerdegegners 1 – telefonisch bei der Einsatz- zentrale gemeldet und schreiend sowie unverständlich angegeben, dass sie in Adliswil von einem Mann (dem Beschwerdeführer) verfolgt werde und sofort Hilfe benötige. Ebenfalls habe eine weitere unbeteiligte Person in der Einsatzzentrale angerufen und mitgeteilt, auf der Strasse sei ein riesen Geschrei zu hören, wobei eine Frau und zwei Männer vor Ort seien. Die um 20:34 Uhr in Adliswil einge- troffenen Einsatzkräfte der Kantonspolizei Zürich konnten den Streit hernach
- 8 - schlichten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von C._____ und dem Be- schwerdegegner 1 beschuldigt, ihnen mit dem Tod sowie dem Stechen mittels seiner Insulin-Spritze gedroht zu haben, nachdem er C._____ auf ihrem Nach- hauseweg ab D._____ im Bus gefolgt sei und sie sexuell belästigt und beschimpft habe (vgl. dazu Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat C- 1/2021/10009037). Schliesslich habe der von C._____ zu Hilfe gerufene Be- schwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit der Faust ins Gesicht geschlagen. 3.1.2. Aus den Untersuchungsakten des Statthalteramts ist ersichtlich, dass C._____ dem Beschwerdegegner 1 um 20:15 Uhr u.a. folgende SMS-Nachrichten sandte: "HA SGFÜHL EN MAA VERFOLGT MICH SIT D._____, ER HÄT MI SCHO AGSPROCHE 2X", "DE BUS ISCH JETZT ABGFAHRE", "GETRAU MI NÖD USSTIGE" (Urk. 9/2/6 S. 2). Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 27. Oktober 2021 mit den gegen ihn erhobenen Vor- würfen konfrontiert zu Protokoll, C._____ habe angefangen und er habe nichts gemacht. Er habe im Bus zu ihr gesagt: "Hallo schöne Frau" sowie ihr ein Kom- pliment für ihre schönen Tattoos gemacht. Der Beschwerdeführer stellte jedoch in Abrede, C._____ Geld angeboten oder sie als "scheiss Schlampe" betitelt zu ha- ben, die es verdient hätte vergewaltigt zu werden. Er habe sie lediglich gebeten ihre Maske zu tragen, jedoch sei dann der Beschwerdegegner 1 auf ihn losge- kommen und habe ihn geschlagen. Dabei habe er sich verteidigt, da er sich nicht schlagen lassen müsse (Urk. 9/2/7 F/A 102). Es sei richtig, dass er ihr und dem Beschwerdegegner 1 seine Insulin-Spritze gezeigt habe; dies aber nur, um zu verdeutlichen, dass er krank sei und keine Probleme benötige. Zudem habe es ein Gerangel gegeben um sein Handy, weshalb er als die Polizei eingetroffen sei geschrien habe: "Überfall", "Hilfe, Hilfe" (Urk. 9/2/7 F/A 107). Eigentlich habe überhaupt C._____ ihn verfolgt und angegriffen – wobei sie stets am Handy ge- wesen sei –, weshalb er von ihr weggelaufen sei. Sie habe vielleicht ihre Tage gehabt, da sie ihn angegriffen und behauptet habe, von ihm belästigt zu werden. Mit ihr stimme wohl im Kopf etwas nicht, zumal sie so ein riesen Theater gemacht habe. Zunächst habe er gedacht, sie sei ein Single, da sie im Bus neben ihn ge- sessen sei, wobei sie einen Jupe bzw. ein bisschen vulgäre Kleidung getragen habe. Sie habe ihren Körper gezeigt um Männer zu provozieren und sich im Bus
- 9 - zu ihm hingesetzt. Auf Vorhalt der Ergebnisse des nach Eintreffen der Polizei am
25. August 2021 durchgeführten Atemlufttestes, wonach er umgerechnet 1.48 Promille aufwies, bestätigt er, er wisse, dass er getrunken habe und es handle sich bei ihm um einen ganz normalen Wert (Urk. 9/2/7 S. 2 ff.). 3.2. Hat ein Beschimpfter durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimp- fung unmittelbar Anlass gegeben (Provokation), kann das Gericht den Täter ge- mäss Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreien. Nach Art. 177 Abs. 3 StGB ist ei- ne Strafbefreiung ebenfalls möglich, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit ei- ner Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion). Auch eine Tät- lichkeit kann Anlass zu einer Retorsion geben (BGer Urteil 6B_1056/2020 vom 25.08.2021 E. 4.3.2 mit Hinweis). Hauptgedanke des Absehens von Strafe ist, dass die Streitenden sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 177 N 13). Zum Entscheid darüber, ob eine Retorsion vorliegt und eine Straf- befreiung vorzunehmen ist, kann im Sinne der Opportunität nicht nur das Gericht, sondern gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO auch die Staatsanwaltschaft zu- ständig sein (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, Art. 177 N 22). Die formellen und materiellen Einstellungsgründe von Art. 319 StPO – und damit auch die Möglich- keit der Strafbefreiung zufolge Retorsion – gelten desgleichen für die von den Übertretungsstrafbehörden vorzunehmenden Einstellungsverfügungen (vgl. ZK StPO-SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N 13; BSK StPO-RIKLIN, a.a.O., Art. 357 N 10), welchen gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die Befugnisse der Staatsanwaltschaft zukommen. 3.3. Bereits gemäss Darstellung des Beschwerdeführers lag einhergehend mit der Auffassung des Statthalteramtes eine gegenseitige Auseinandersetzung vor, zumal er bestätigte, dass er sich verteidigt habe sowie seine Insulin-Spritze her- vorgenommen und gezeigt habe. Ferner anerkannte er, C._____ – die gemäss seiner Wahrnehmung mit ihrem Körper Männer provozieren wollte – in stark alko- holisiertem Zustand "Komplimente" gemacht zu haben, welche diese aggressiv hätten werden lassen und letztlich zu den Belästigungsvorwürfen geführt hätten
- 10 - (vgl. oben Erw. Ziff. III. 3.1.2). Das Statthalteramt hat den ihm in der Folge durch den Beschwerdegegner 1 verpassten Schlag zudem zu Recht als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert, bildet ein solcher Faustschlag doch ein typi- sches Beispiel für Tätlichkeiten, sofern dabei – wie vorliegend – einzig Schram- men, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirkt wurden, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 3 und N 5). Dass bzw. inwiefern der Beschwerdegegner 1 darüber hin- aus mehr als nur eine vorübergehende Beeinträchtigung seines Wohlbefindens beabsichtigte bzw. in Kauf nahm, vermochte der Beschwerdeführer nicht substan- tiiert darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Das Statthalteramt hat die Handlung des Beschwerdegegners 1 (Tätlichkeiten) folglich im Rahmen seines Ermessens- spielraums betreffend die gebotene Untersuchungstiefe bei geringfügigen Delik- ten zu Recht als Retorsionshandlung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB einge- stuft. Im Übrigen lässt sich etwas Gegenteiliges mangels eines unabhängigen Zeugen oder anderweitiger (objektiver) Hinweise ohnehin nicht rechtsgenügend nachweisen. Auch der Beschwerdeführer vermag keine weiteren sachdienlichen Beweiserhebungen zu nennen, zumal die von ihm vorgeschlagenen Zeugen keine Angaben zur ihm vorgeworfenen Verfolgung und Beschimpfung von C._____ für den Zeitraum im Bus bis zum Eintreffen des Beschwerdegegners 1 machen könn- ten. Deren formelle Befragung verspricht daher mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt keinen entscheiderheblichen Informationsgewinn. Ohnehin ist das Statthalteramt nicht verpflichtet, zur Untersuchung von Bagatelldelikten alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen, auch wenn sich der Beschwer- deführer solches vorstellt (vgl. vorne Erw. Ziff. III. 2.2). Unter den gegebenen Um- ständen, insbesondere bei der vorliegenden beweismässigen Konstellation und da das Statthalteramt ohnehin keine Anklage erheben könnte, ist nicht zu bean- standen, dass das Statthalteramt im Rahmen seines Ermessensspielraums (vgl. vorne Erw. Ziff. III. 2.1) die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 betref- fend den Vorwurf der Tätlichkeiten gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB eingestellt hat.
4. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist.
- 11 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzi- elle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die ef- fektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine ver- fassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der Straf- prozessordnung umgesetzt und konkretisiert wird, wobei Letztere über die Garan- tie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Gemäss dieser Bestim- mung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter ande- rem die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; vgl. BGer Urteil 1B_227/2022 vom 01.06.2022 E. 5.2; BGer Urteil 1B_460/2022 vom 24.11.2022 E. 2.1). 1.2. Der Beschwerdeführer hat im hier zugrunde liegenden Strafverfahren Straf- antrag gestellt (Urk. 9/2/3); er ist somit Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO). Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme hat er zudem Fr. 306.– Schadenersatz verlangt für die durch den Faustschlag beschädigte Brille und sein Mobiltelefon (Urk. 9/2/7 S. 9). Was die Erfolgsaussichten anbetrifft, muss er sich jedoch entge- genhalten lassen, dass er mit seinen Beschwerdevorbringen klarerweise nicht durchzudringen vermochte und die Einstellung des Strafverfahrens zu Recht er- folgte. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege we-
- 12 - gen Aussichtslosigkeit der Beschwerde bzw. der (allfälligen) Zivilklage abzuwei- sen.
2. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der offenkundi- gen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welcher als abgewiesener Asylsuchen- der mit Sozialhilfestopp seinen eigenen Angaben zufolge Fr. 500.– monatlich vom Sozialamt beziehe und sich mittels Unterstützung der Kirche und Kollegen ver- pflegen könne (Urk. 9/2/7 S. 16), sind die Kosten ausser Ansatz fallen zu lassen (vgl. Art. 425 StPO; ZK StPO-GRIESSER, a.a.O., Art. 425 N 1 f.).
3. Mangels Umtrieben – namentlich da kein Schriftenwechsel erfolgte – ist dem Beschwerdegegner 1 sodann keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − das Statthalteramt Bezirk Horgen, ad ST.2022.388, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung);
- 13 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Horgen, ad ST.2022.388, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung).
6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Schmid