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UE220063

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-12-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 3. Juni 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Straf- anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Verleumdung oder anderen Ehrverletzungsdelikten, stellte einen entsprechenden Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin (Urk. 15/1). Nach Durchführung ergän- zender Ermittlungen (vgl. Urk. 15/7 i. V. m. Urk. 15/5) verfügte die Staatsanwalt- schaft am 8. Februar 2022 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 4 = Urk. 15/10). Diese Verfügung ging der Beschwerdeführerin am

16. Februar 2022 zu (Urk. 15/12).

E. 1.1 In ihrer Strafanzeige vom 3. Juni 2021 (Urk. 15/1) lässt die Beschwerdefüh- rerin das Folgende ausführen: Am 5. März 2021 sei bei der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirks Dietikon (nachfolgend: KESB) ein anonymes Schreiben eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin die Pflege und Versor- gung ihres Vaters seit dem Tod ihrer Mutter vernachlässige. Seit diesem Zeit- punkt, so die anonyme Quelle, würden die Einkäufe nur noch sehr sporadisch und unvollständig erledigt, seien die Vorräte aufgebraucht und der Lohn der Privat- pflegerin, welche schwarz angestellt sei, werde nicht mehr bezahlt (Urk. 15/2/1). Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei der Vater der Beschwerdeführerin nicht mehr urteilsfähig und die Beschwerdeführerin gemäss Vorsorgeauftrag vom

11. August 2017 legitimiert, sämtliche darin festgelegten Handlungen für ihren Va- ter zu übernehmen (Urk. 15/2/2–3). Die im anonymen Schreiben gemachten Aus- führungen betreffend die Privatpflegerin seien nicht zutreffend, was die Privatpfle- gerin schriftlich bestätigt habe (vgl. Urk. 15/2/4), diese Ausführungen stellten so- mit falsche und nicht fundierte Anschuldigungen dar, sie würden ein schlechtes Licht auf die Beschwerdeführerin werfen und schädigten ihren Ruf. Nach diversen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin der Meinung, dass es sich bei der ano- nymen Verfasserin des Schreibens mutmasslich um die Beschwerdegegnerin handeln müsse. Dies insbesondere, da der gute Familienfreund C._____ bestätigt habe, nur der Beschwerdegegnerin erzählt zu haben, dass die Pflegerin die im anonymen Schreiben aufgeführten Aufgaben übernehme (vgl. Urk. 15/2/5) und ansonsten niemand über deren Anstellung und Aufgaben Bescheid wisse. Zudem sei es bereits in der Vergangenheit zu vergleichbaren Vorfällen zwischen der Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gekommen (vgl. Urk. 15/2/6), was ebenfalls vermuten lasse, dass Letztere erneut hinter den falschen Anschuldigun- gen stehen könnte.

- 4 -

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung damit, dass die Beschwerdegegnerin den Vorwurf anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vollumfänglich in Abrede gestellt habe. Des Weiteren handle es sich gemäss den Angaben im anonymen Schreiben bei der Verfasserin um ei- ne Person, die selbst altershalber auf fremde Hilfe angewiesen sei, was auf die Beschwerdegegnerin nicht zutreffe. Zudem falle auf, dass die Beschwerdegegne- rin in ihrem Schreiben an die Polizei ein anderes Format verwendet habe als der Verfasser des Schreibens an die KESB, und sie darüber hinaus das Pronomen "Sie", im Gegensatz zur Verfasserin des anonymen Schreibens, jeweils gross ge- schrieben habe, was ebenfalls gegen eine Urheberschaft der Beschwerdegegne- rin spreche. C._____ habe angegeben nicht zu wissen, wer den Brief an die KESB verfasst haben könnte oder wie diese Person zu den Informationen ge- kommen sei; er selbst habe niemandem etwas über den Vater der Beschwerde- führerin erzählt. Da keine weiteren Beweismittel vorhanden seien, welche die Vermutung der Beschwerdeführerin zu stützen vermögen, und der anonyme computer ausser Betracht falle, sei die anklagegenügende Erstellung des Sach- verhalts nicht möglich, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Straf- untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 4).

E. 1.3 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Wesentli- chen ein, eine Nichtanhandnahme dürfe nur erfolgen, wenn klar erscheine, dass kein strafbarer Sachverhalt vorliege. Vorliegend hätte zwingend eine Einvernah- me mit der Beschwerdeführerin stattfinden müssen, da sie zu den im anonymen Schreiben erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen könne. C._____ sei sodann le- diglich kurz telefonisch befragt worden, obwohl dieser als einziger über die im Schreiben erwähnten persönlichen Informationen Bescheid gewusst und diese mit der Beschwerdegegnerin geteilt habe. Dass die Beschwerdegegnerin im Schrei- ben an die Untersuchungsbehörden ein anderes Format gewählt habe als im anonymen Schreiben sei selbstverständlich, um damit den Verdacht von sich ab- zuwenden. Aufgrund der erheblichen Anschuldigungen im anonymen Schreiben an die KESB sei nicht davon auszugehe, dass die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung vorlägen. Vielmehr müssten weitere Untersu- chungshandlungen vorgenommen werden um entscheiden zu können, ob der

- 5 - Sachverhalt bestraft werden könne, wofür die Strafuntersuchung an Hand zu nehmen sei (Urk. 2).

E. 1.4 In ihrer Stellungnahme führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe anläss- lich der Spaziergänge im Wald mit ihrem Hund einige Dinge über die Beschwer- deführerin erfahren, welche sie erstaunt hätten. Für ihre Briefe verwende sie so- dann stets das eigene Briefpapier, mit Namen, Adresse und E-Mail sowie Tele- fonnummer drauf. Was im anonymen Schreiben gestanden sei, sei allen Hunde- besitzern, welche im Wald spazierten, bekannt. Somit sei der Brief mit Sicherheit von jemandem aus dem engeren Nachbarschaftskreis erstellt worden (Urk. 11). In ihrer Duplik bestreitet die Beschwerdegegnerin explizit, das fragliche Schreiben verfasst zu haben (Urk. 26).

E. 1.5 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Vernehmlassung ergänzend fest, dass eine Einvernahme der Beschwerdeführerin betreffend die Strafbarkeit des Inhalts des anonymen Schreibens nichts daran zu ändern vermöge, dass dessen Urhe- berschaft nicht bewiesen werden könne. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen über Herrn C._____ an gewisse Informationen über die Be- schwerdeführerin und ihren Vater gekommen sei, könne ihr das Verfassen des Schreibens, selbst nach dem Durchführen weiterer Einvernahmen, nicht nachge- wiesen werden. Weitere verhältnismässige und zielführende Ermittlungsansätze seien weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin genannt worden (Urk. 14).

E. 1.6 In ihrer Replik lässt die Beschwerdeführerin bemerken, dass in der Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin und dem anonymen Schreiben dieselben Kom- mafehler gemacht würden und es sich um denselben Schreibstil handle, worüber ein Gutachten zu erstellen sei. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin durchaus relevante Aussagen machen: Unter anderem sei im anonymen Schrei- ben ihre Festnetznummer aufgeführt, wobei lediglich ihre Eltern, ihre Nachbarin D._____ und die Beschwerdegegnerin von dieser Nummer gewusst hätten und diese seit 2017 nicht mehr in Betrieb sei, was die Nachbarin D._____ und die Mutter der Beschwerdeführerin gewusst hätten. Dies könne sie unter Eid aussa- gen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt, als das anonyme

- 6 - Schreiben verfasst worden sei, auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, was die Beschwerdeführerin ebenfalls im Rahmen einer Einvernahme hätte erwähnen können. Auch eine Einvernahme von Herrn C._____ sei zwingend notwendig. Diese Beweise seien durch die Staatsanwaltschaft zu erheben, bevor darüber entschieden werden könne, ob der Sachverhalt erstellt werden könne. Schliess- lich habe auch die Staatsanwaltschaft nicht festgehalten, dass mit Sicherheit fest- stehe, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand falle, weshalb die angefochtene Verfügung nicht hätte ergehen dürfen (Urk. 22).

2. Ob mit der Begründung, der Sachverhalt könne nicht anklagegenügend er- stellt werden, überhaupt eine Nichtanhandnahme hätte verfügt werden dürfen resp. stattdessen eine Einstellung hätte ergehen müssen (vgl. zur Diskussion OM- LIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9a zu Art. 310 StPO mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2012), kann hier offen bleiben, zumal ein formeller Mangel grund- sätzlich nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Eine Nichtanhandnahme wird unter anderem dann verfügt, wenn der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstel- lung kann insbesondere dann ergehen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist jeweils dann Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesonde- re bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegen- über und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine An- klage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweiser-

- 7 - gebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom

2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.).

E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehr- wertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin." Am 10. März 2022 leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht die ihr mit Verfü- gung vom 7. März 2022 (Urk. 6) auferlegte Prozesskaution von Fr. 1800.– (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 24. März 2022 zur Be- schwerde (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 29. März 2022 unter Einreichen der Untersuchungsakten vernehmen und schloss auf Ab- weisung der Beschwerde (Urk. 14 und Urk. 15). Die Beschwerdeführerin replizier- te am 2. Mai 2022 innert erstreckter Frist unter Festhalten an ihren ursprünglich gestellten Anträgen (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Mai 2022 eine Duplik ein (Urk. 26); die Staatsanwaltschaft verzichtete am 19. Mai 2022 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 29). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht weiter vernehmen (vgl. Urk. 31 und Urk. 32).

- 3 -

E. 3 Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. II.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerde- gegnerin nicht anklagegenügend nachgewiesen werden kann, das anonyme Schreiben vom 5. März 2021 verfasst zu haben. Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 29. Juli 2021 bestritt die Beschwerdegegnerin, das anonyme Schreiben an die KESB verfasst zu haben. C._____ habe ihr jedoch die Dinge, die im Schreiben stünden, mitgeteilt und diese würden auch zutreffen. Sie könne sich vorstellen, dass die Nachbarin der Beschwerdeführerin dieses Schreiben ver- fasst habe (Urk. 15/5 F/A 16 ff. und F/A 24). Im Beschwerdeverfahren machte die Beschwerdegegnerin zudem geltend, diese im Schreiben erwähnten Tatsachen seien allen bekannt, die jeweils im Wald mit den Hunden spazierten bzw. in der Nachbarschaft wohnten (Urk. 11). C._____ wurde von der Kantonspolizei Zürich telefonisch zur Sache befragt und er äusserte sich dahingehend, dass er der Be- schwerdegegnerin wohl gewisse Sachen über die Beschwerdeführerin während den Spaziergängen erzählt habe. Er wisse jedoch nicht, wer das anonyme Schreiben verfasst haben könnte (Urk. 15/3 S. 2 f.). Der Tatvorwurf gegen die Beschwerdegegnerin stützt sich damit einzig auf die auf Indizien basierenden Mutmassungen der Beschwerdeführerin. Mangels anderwei- tiger objektivierbarer Beweismittel, die auf die Identität der Täterschaft schliessen liessen – die Staatanwaltschaft hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Analyse der Handschrift vorliegend ausser Betracht fällt –, reichen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht für eine Anklageerhebung aus. Ein von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Replik thematisiertes Gutachten über den Schreibstil erscheint sodann in Anbetracht des eher geringen Tatvorwurfs nicht verhältnismässig und ohnehin wenig zielführend. Diesbezüglich ist die Be- schwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Staatsanwaltschaft in ihrer Unter- suchungsführung ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und sie insbesonde- re nicht jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine be- schuldigte oder geschädigte Person solches vorstellt. Sodann ist mit der Staats- anwaltschaft festzuhalten, dass ebenso gewisse Indizien gegen eine Urheber-

- 8 - schaft der Beschwerdegegnerin sprechen, so insbesondere die verschiedenen Formatierungen der Schreiben vom 5. März 2021 und 10. Juli 2021 hinsichtlich Schriftart, Schriftgrösse und Adressfeld sowie die unterschiedliche Schreibweise des Wortes "Sie" (vgl. Urk. 15/2/1 und Urk. 15/4/1).

E. 3.2 Ohnehin sind vorliegend rechtfertigende Gründe für das beanstandete Vor- gehen des anonymen Verfassers des Schreibens zu bejahen. Gemäss Art. 14 StGB macht sich nicht strafbar, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder er- laubt. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien oder ihren Anwälten im Prozess können aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestim- mungen ergebenden Darlegungsrechten und -pflichten gemäss Art. 14 StGB ge- rechtfertigt sein, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinaus- gehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb, 118 IV 248 E. 2c und 131 IV 154 E. 1.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung sinngemäss nicht auch für Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gelten sollte. Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Der Verfasser des anonymen Schreibens zeigte sich darüber besorgt, dass der offenbar nicht mehr voll urteils- fähige und auf fremde Hilfe angewiesene Vater der Beschwerdeführerin genü- gend gesorgt wird. Wer eine entsprechende Meldung erstattet bzw. erstatten darf, muss in deren Rahmen auch befugt sein, darzulegen, welche Gründe ihn dazu bewogen haben. Dabei ist festzuhalten, dass die im Schreiben genannten Bean- standungen nicht über das für die Erläuterung des Gefährdungsverdachts Not- wendige hinausgehen. Damit waren die Äusserungen im Schreiben an die KESB, sofern sie der Beschwerdegegnerin überhaupt nachgewiesen werden könnten, durch Art. 14 StGB gedeckt und damit nicht strafbar.

E. 3.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

- 9 - III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.
  2. Der Beschwerdegegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2021/10019523 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 10 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2021/10019523 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220063-O/U/AHA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 12. Dezember 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 8. Februar 2022, C-2/2021/10019523

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 3. Juni 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Straf- anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Verleumdung oder anderen Ehrverletzungsdelikten, stellte einen entsprechenden Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin (Urk. 15/1). Nach Durchführung ergän- zender Ermittlungen (vgl. Urk. 15/7 i. V. m. Urk. 15/5) verfügte die Staatsanwalt- schaft am 8. Februar 2022 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 4 = Urk. 15/10). Diese Verfügung ging der Beschwerdeführerin am

16. Februar 2022 zu (Urk. 15/12).

2. Mit Eingabe vom Montag, 28. Februar 2022, liess die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2): " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 08. Februar 2022 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte B._____ anhand zu nehmen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehr- wertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin." Am 10. März 2022 leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht die ihr mit Verfü- gung vom 7. März 2022 (Urk. 6) auferlegte Prozesskaution von Fr. 1800.– (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 24. März 2022 zur Be- schwerde (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 29. März 2022 unter Einreichen der Untersuchungsakten vernehmen und schloss auf Ab- weisung der Beschwerde (Urk. 14 und Urk. 15). Die Beschwerdeführerin replizier- te am 2. Mai 2022 innert erstreckter Frist unter Festhalten an ihren ursprünglich gestellten Anträgen (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Mai 2022 eine Duplik ein (Urk. 26); die Staatsanwaltschaft verzichtete am 19. Mai 2022 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 29). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht weiter vernehmen (vgl. Urk. 31 und Urk. 32).

- 3 -

3. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. II. 1.1 In ihrer Strafanzeige vom 3. Juni 2021 (Urk. 15/1) lässt die Beschwerdefüh- rerin das Folgende ausführen: Am 5. März 2021 sei bei der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirks Dietikon (nachfolgend: KESB) ein anonymes Schreiben eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin die Pflege und Versor- gung ihres Vaters seit dem Tod ihrer Mutter vernachlässige. Seit diesem Zeit- punkt, so die anonyme Quelle, würden die Einkäufe nur noch sehr sporadisch und unvollständig erledigt, seien die Vorräte aufgebraucht und der Lohn der Privat- pflegerin, welche schwarz angestellt sei, werde nicht mehr bezahlt (Urk. 15/2/1). Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei der Vater der Beschwerdeführerin nicht mehr urteilsfähig und die Beschwerdeführerin gemäss Vorsorgeauftrag vom

11. August 2017 legitimiert, sämtliche darin festgelegten Handlungen für ihren Va- ter zu übernehmen (Urk. 15/2/2–3). Die im anonymen Schreiben gemachten Aus- führungen betreffend die Privatpflegerin seien nicht zutreffend, was die Privatpfle- gerin schriftlich bestätigt habe (vgl. Urk. 15/2/4), diese Ausführungen stellten so- mit falsche und nicht fundierte Anschuldigungen dar, sie würden ein schlechtes Licht auf die Beschwerdeführerin werfen und schädigten ihren Ruf. Nach diversen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin der Meinung, dass es sich bei der ano- nymen Verfasserin des Schreibens mutmasslich um die Beschwerdegegnerin handeln müsse. Dies insbesondere, da der gute Familienfreund C._____ bestätigt habe, nur der Beschwerdegegnerin erzählt zu haben, dass die Pflegerin die im anonymen Schreiben aufgeführten Aufgaben übernehme (vgl. Urk. 15/2/5) und ansonsten niemand über deren Anstellung und Aufgaben Bescheid wisse. Zudem sei es bereits in der Vergangenheit zu vergleichbaren Vorfällen zwischen der Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gekommen (vgl. Urk. 15/2/6), was ebenfalls vermuten lasse, dass Letztere erneut hinter den falschen Anschuldigun- gen stehen könnte.

- 4 - 1.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung damit, dass die Beschwerdegegnerin den Vorwurf anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vollumfänglich in Abrede gestellt habe. Des Weiteren handle es sich gemäss den Angaben im anonymen Schreiben bei der Verfasserin um ei- ne Person, die selbst altershalber auf fremde Hilfe angewiesen sei, was auf die Beschwerdegegnerin nicht zutreffe. Zudem falle auf, dass die Beschwerdegegne- rin in ihrem Schreiben an die Polizei ein anderes Format verwendet habe als der Verfasser des Schreibens an die KESB, und sie darüber hinaus das Pronomen "Sie", im Gegensatz zur Verfasserin des anonymen Schreibens, jeweils gross ge- schrieben habe, was ebenfalls gegen eine Urheberschaft der Beschwerdegegne- rin spreche. C._____ habe angegeben nicht zu wissen, wer den Brief an die KESB verfasst haben könnte oder wie diese Person zu den Informationen ge- kommen sei; er selbst habe niemandem etwas über den Vater der Beschwerde- führerin erzählt. Da keine weiteren Beweismittel vorhanden seien, welche die Vermutung der Beschwerdeführerin zu stützen vermögen, und der anonyme computer ausser Betracht falle, sei die anklagegenügende Erstellung des Sach- verhalts nicht möglich, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Straf- untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 4). 1.3 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Wesentli- chen ein, eine Nichtanhandnahme dürfe nur erfolgen, wenn klar erscheine, dass kein strafbarer Sachverhalt vorliege. Vorliegend hätte zwingend eine Einvernah- me mit der Beschwerdeführerin stattfinden müssen, da sie zu den im anonymen Schreiben erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen könne. C._____ sei sodann le- diglich kurz telefonisch befragt worden, obwohl dieser als einziger über die im Schreiben erwähnten persönlichen Informationen Bescheid gewusst und diese mit der Beschwerdegegnerin geteilt habe. Dass die Beschwerdegegnerin im Schrei- ben an die Untersuchungsbehörden ein anderes Format gewählt habe als im anonymen Schreiben sei selbstverständlich, um damit den Verdacht von sich ab- zuwenden. Aufgrund der erheblichen Anschuldigungen im anonymen Schreiben an die KESB sei nicht davon auszugehe, dass die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung vorlägen. Vielmehr müssten weitere Untersu- chungshandlungen vorgenommen werden um entscheiden zu können, ob der

- 5 - Sachverhalt bestraft werden könne, wofür die Strafuntersuchung an Hand zu nehmen sei (Urk. 2). 1.4 In ihrer Stellungnahme führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe anläss- lich der Spaziergänge im Wald mit ihrem Hund einige Dinge über die Beschwer- deführerin erfahren, welche sie erstaunt hätten. Für ihre Briefe verwende sie so- dann stets das eigene Briefpapier, mit Namen, Adresse und E-Mail sowie Tele- fonnummer drauf. Was im anonymen Schreiben gestanden sei, sei allen Hunde- besitzern, welche im Wald spazierten, bekannt. Somit sei der Brief mit Sicherheit von jemandem aus dem engeren Nachbarschaftskreis erstellt worden (Urk. 11). In ihrer Duplik bestreitet die Beschwerdegegnerin explizit, das fragliche Schreiben verfasst zu haben (Urk. 26). 1.5 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Vernehmlassung ergänzend fest, dass eine Einvernahme der Beschwerdeführerin betreffend die Strafbarkeit des Inhalts des anonymen Schreibens nichts daran zu ändern vermöge, dass dessen Urhe- berschaft nicht bewiesen werden könne. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen über Herrn C._____ an gewisse Informationen über die Be- schwerdeführerin und ihren Vater gekommen sei, könne ihr das Verfassen des Schreibens, selbst nach dem Durchführen weiterer Einvernahmen, nicht nachge- wiesen werden. Weitere verhältnismässige und zielführende Ermittlungsansätze seien weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin genannt worden (Urk. 14). 1.6 In ihrer Replik lässt die Beschwerdeführerin bemerken, dass in der Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin und dem anonymen Schreiben dieselben Kom- mafehler gemacht würden und es sich um denselben Schreibstil handle, worüber ein Gutachten zu erstellen sei. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin durchaus relevante Aussagen machen: Unter anderem sei im anonymen Schrei- ben ihre Festnetznummer aufgeführt, wobei lediglich ihre Eltern, ihre Nachbarin D._____ und die Beschwerdegegnerin von dieser Nummer gewusst hätten und diese seit 2017 nicht mehr in Betrieb sei, was die Nachbarin D._____ und die Mutter der Beschwerdeführerin gewusst hätten. Dies könne sie unter Eid aussa- gen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt, als das anonyme

- 6 - Schreiben verfasst worden sei, auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, was die Beschwerdeführerin ebenfalls im Rahmen einer Einvernahme hätte erwähnen können. Auch eine Einvernahme von Herrn C._____ sei zwingend notwendig. Diese Beweise seien durch die Staatsanwaltschaft zu erheben, bevor darüber entschieden werden könne, ob der Sachverhalt erstellt werden könne. Schliess- lich habe auch die Staatsanwaltschaft nicht festgehalten, dass mit Sicherheit fest- stehe, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand falle, weshalb die angefochtene Verfügung nicht hätte ergehen dürfen (Urk. 22).

2. Ob mit der Begründung, der Sachverhalt könne nicht anklagegenügend er- stellt werden, überhaupt eine Nichtanhandnahme hätte verfügt werden dürfen resp. stattdessen eine Einstellung hätte ergehen müssen (vgl. zur Diskussion OM- LIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9a zu Art. 310 StPO mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2012), kann hier offen bleiben, zumal ein formeller Mangel grund- sätzlich nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Eine Nichtanhandnahme wird unter anderem dann verfügt, wenn der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstel- lung kann insbesondere dann ergehen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist jeweils dann Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesonde- re bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegen- über und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine An- klage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweiser-

- 7 - gebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom

2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.). 3.1 Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerde- gegnerin nicht anklagegenügend nachgewiesen werden kann, das anonyme Schreiben vom 5. März 2021 verfasst zu haben. Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 29. Juli 2021 bestritt die Beschwerdegegnerin, das anonyme Schreiben an die KESB verfasst zu haben. C._____ habe ihr jedoch die Dinge, die im Schreiben stünden, mitgeteilt und diese würden auch zutreffen. Sie könne sich vorstellen, dass die Nachbarin der Beschwerdeführerin dieses Schreiben ver- fasst habe (Urk. 15/5 F/A 16 ff. und F/A 24). Im Beschwerdeverfahren machte die Beschwerdegegnerin zudem geltend, diese im Schreiben erwähnten Tatsachen seien allen bekannt, die jeweils im Wald mit den Hunden spazierten bzw. in der Nachbarschaft wohnten (Urk. 11). C._____ wurde von der Kantonspolizei Zürich telefonisch zur Sache befragt und er äusserte sich dahingehend, dass er der Be- schwerdegegnerin wohl gewisse Sachen über die Beschwerdeführerin während den Spaziergängen erzählt habe. Er wisse jedoch nicht, wer das anonyme Schreiben verfasst haben könnte (Urk. 15/3 S. 2 f.). Der Tatvorwurf gegen die Beschwerdegegnerin stützt sich damit einzig auf die auf Indizien basierenden Mutmassungen der Beschwerdeführerin. Mangels anderwei- tiger objektivierbarer Beweismittel, die auf die Identität der Täterschaft schliessen liessen – die Staatanwaltschaft hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Analyse der Handschrift vorliegend ausser Betracht fällt –, reichen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht für eine Anklageerhebung aus. Ein von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Replik thematisiertes Gutachten über den Schreibstil erscheint sodann in Anbetracht des eher geringen Tatvorwurfs nicht verhältnismässig und ohnehin wenig zielführend. Diesbezüglich ist die Be- schwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Staatsanwaltschaft in ihrer Unter- suchungsführung ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und sie insbesonde- re nicht jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine be- schuldigte oder geschädigte Person solches vorstellt. Sodann ist mit der Staats- anwaltschaft festzuhalten, dass ebenso gewisse Indizien gegen eine Urheber-

- 8 - schaft der Beschwerdegegnerin sprechen, so insbesondere die verschiedenen Formatierungen der Schreiben vom 5. März 2021 und 10. Juli 2021 hinsichtlich Schriftart, Schriftgrösse und Adressfeld sowie die unterschiedliche Schreibweise des Wortes "Sie" (vgl. Urk. 15/2/1 und Urk. 15/4/1). 3.2 Ohnehin sind vorliegend rechtfertigende Gründe für das beanstandete Vor- gehen des anonymen Verfassers des Schreibens zu bejahen. Gemäss Art. 14 StGB macht sich nicht strafbar, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder er- laubt. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien oder ihren Anwälten im Prozess können aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestim- mungen ergebenden Darlegungsrechten und -pflichten gemäss Art. 14 StGB ge- rechtfertigt sein, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinaus- gehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb, 118 IV 248 E. 2c und 131 IV 154 E. 1.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung sinngemäss nicht auch für Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gelten sollte. Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Der Verfasser des anonymen Schreibens zeigte sich darüber besorgt, dass der offenbar nicht mehr voll urteils- fähige und auf fremde Hilfe angewiesene Vater der Beschwerdeführerin genü- gend gesorgt wird. Wer eine entsprechende Meldung erstattet bzw. erstatten darf, muss in deren Rahmen auch befugt sein, darzulegen, welche Gründe ihn dazu bewogen haben. Dabei ist festzuhalten, dass die im Schreiben genannten Bean- standungen nicht über das für die Erläuterung des Gefährdungsverdachts Not- wendige hinausgehen. Damit waren die Äusserungen im Schreiben an die KESB, sofern sie der Beschwerdegegnerin überhaupt nachgewiesen werden könnten, durch Art. 14 StGB gedeckt und damit nicht strafbar. 3.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

- 9 - III.

1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.

2. Der Beschwerdegegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2021/10019523 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 10 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2021/10019523 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein