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UE220043

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-08-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 31. März 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen Dr. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und Dr. iur. C._____ wegen Erpressung, Nötigung und Verletzung des Amtsgeheim- nisses (Urk. 16/1/1). Am 26. Januar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowohl gegenüber dem Beschwerdegeg- ner (Urk. 5 = Urk. 16/5) als auch gegenüber Dr. iur. C._____ (Urk. 16/3) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Staatskasse."

E. 3 Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'500.00 ein (Urk. 7, Urk. 13). Die Untersuchungsakten wurden aus dem Beschwerdeverfahren, Ge- schäfts-Nr. UE220042, beigezogen (Urk. 16).

E. 3.1 Zunächst lastet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner an, zu- sammen mit Dr. iur. C._____ mittels Schreiben vom 3. September und

23. September 2020, unter Androhung das Willensvollstreckermandat nicht zu beenden, versucht zu haben, sie, die Beschwerdeführerin, zu erpressen, die "Ho- norarklage" bzw. das Schlichtungsgesuch nicht einzureichen oder zurückzuzie- hen. Durch die Weiterführung des Willensvollstreckermandats und die damit ver- bundene weitere Verrechnung von Honoraren wäre sie am Vermögen geschädigt worden (Urk. 5 S. 1). 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme bezüglich dieses Vorwurfs zusammengefasst damit, dass angesichts dessen, dass die Wil- lensvollstrecker auch weitere Gründe angeführt hätten, welche einer sofortigen Beendigung des Willensvollstreckermandats entgegenstünden, eine Drohung, wonach die Beendigung der Willensvollstreckung vom Rückzug der "Honorarkla- ge" abhängig gemacht werde, nicht ersichtlich sei. Daher fehle es an einem ernst- lich angedrohten Nachteil. Weiter müsse für eine Erpressung die Vermögensver- schiebung durch die geschädigte Person selbst veranlasst worden sein, was vor- liegend nicht der Fall sein dürfte (Urk. 5 S. 2).

- 5 - 3.2.2. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift zusam- mengefasst vor, dass sich der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ mit einer Honorarminderungsklage von mehreren hunderttausend Franken konfrontiert sä- hen. Die Beschuldigten seien mehrere Male aufgefordert worden, das Mandat endlich zu beenden. Zudem habe sie eine Klage eingeleitet und die Rückzahlung des gesamten bezogenen Honorars gefordert. Mit Schreiben vom 3. September 2020 hätten die Beschuldigten mitgeteilt, dass sie die Beendigung des Willens- vollstreckermandats davon abhängig machen würden, ob sie, die Beschwerdefüh- rerin, auf eine Honorarklage verzichte oder nicht. Dies gehe auch aus einem wei- teren Schreiben vom 23. September 2020 hervor. Die Aussage der Willensvoll- strecker, dass sie sich als amtierende Willensvollstrecker gegen die Honorarmin- derungsklage zur Wehr setzen müssten und ihre Zeit dem Nachlass belasten würden, sei falsch. Indem die Beschuldigten als Gegenleistung zur Beendigung des Mandats ihr den Verzicht auf eine allfällige Honorarminderungsklage abzunö- tigen versuchten, um damit eine Klage gegen sich und somit eine Entreicherung rechtswidrig zu verhindern, würde versucht, sie zu erpressen. Der ernstliche Nachteil habe darin bestanden, dass die Beschuldigten die Beendigung des Man- dats für die Dauer verweigert und den Nachlass teilweise vorenthalten hätten, bis der Zivilprozess abgeschlossen gewesen wäre, was sich über mehrere Jahre hin- ausgezögert hätte. Eventualiter handle es sich um eine rechtswidrige Nötigung. Die von den Beschuldigten angeführten "anderen Gründe", die einer Beendigung des Mandats entgegenstünden, seien klar vorgeschoben. Im Übrigen würde ein Forderungsverzicht resp. der Verzicht auf die Honorarminderungsklage eine Ver- mögensdisposition ihrerseits darstellen (Urk. 2 S. 4 ff.).

E. 3.3 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich wegen Erpressung strafbar (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Eine Nötigung ge- mäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstli- cher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung wird vom Tatbestand der Erpressung konsumiert. Scheidet aber der Tatbestand der Erpressung z.B. man-

- 6 - gels unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aus, kann der Tatbestand der Nöti- gung erfüllt sein; dieser stellt gegenüber der Erpressung den Grundtatbestand dar (BSK StGB-Weissenberger, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 N 51).

E. 3.4 Am 3. September 2020 schrieben der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Sie teilten mit, dass die Willensvollstreckung noch nicht abgeschlossen sei. Sie orientierten darüber, dass u.a. die Prüfung der Abrechnung und Rechnung der definitiven SVA-Verfügung für 2009 noch zu erfolgen habe und die definitiven SVA-Verfügungen für die Jahre 2010 und 2011 noch offen seien, ebenso wie allfällige nachträgliche Steuerrech- nungen aufgrund der Steuereinsprachen und -rekurse der Beschwerdeführerin für die Jahre 2009, 2010 und 2011. Hernach hielten sie das Folgende fest (Urk. 16/1/7 S. 1): "In Ihrem Schreiben vom 11.5.2020 behielten Sie sich vor, "mit diver- sen offenen Themen und Ansprüchen" an uns zu gelangen. Erst wenn definitiv ausgeschlossen ist, dass Sie keine kostenpflichtigen Anfragen mehr an uns haben, können wir an den Abschluss des Willensvollstre- cker-Mandats denken. Vor Abschluss unseres Willensvollstrecker-Mandats sind sodann unse- re offenen Honorarrechnungen zu bezahlen Nach einer abschliessenden Einigung mit Ihrer Mandantin über den Abschluss des Willensvollstrecker-Mandats werden wir ihr den verblei- benden Restbetrag aus dem F._____-Nachlasskonto überweisen und das Konto saldieren" Am 23. September 2020 schrieben der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ erneut an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. In diesem Schreiben nahmen sie zu einem nicht eingereichten Schreiben der Gegenseite vom

17. September 2020 Stellung und führten insbesondere Folgendes aus (Urk. 16/1/8 S. 1): "Entgegen Ihrer Behauptung haben wir Ihr Schreiben vom 1. Septem- ber 2020 am 3. September beantwortet und klar ausgedrückt, weshalb das Willensvollstrecker-Mandat noch nicht beendet werden kann. Kommt nun noch hinzu: Sie haben im Auftrag Ihrer Mandantin gegen uns Willensvollstrecker beim Friedensrichteramt … eine ungeheure Forderungsklage erhoben, welche Sie auf ebenso ungeheuerliche Vorwürfe gegen unsere Nachlassabwicklung abstützen. Gegen diese Vorwürfe müssen wir uns im nachfolgenden Zivilprozess in unserer

- 7 - Funktion als noch amtierende Willensvollstrecker zur Wehr setzen können. Eine formelle Beendigung des Willensvollstrecker-Mandats kommt insb. auch aus diesem Grund nicht in Frage"

E. 3.5 Aus den soeben genannten Schreiben des Beschwerdegegners und Dr. iur. C._____ kann – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt – kein straf- rechtlich relevantes Verhalten abgeleitet werden. Die beiden Schreiben sind sach- licher Natur und erfolgten als Antwort auf Nachfragen der Beschwerdeführerin selbst (Urk. 16/1/7 S. 1, Urk. 16/1/8 S. 1), welche mehrfach um Beendigung des Mandats ersucht hatte (Urk. 2 S. 5 N 9). Der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ bezogen in ihrer Funktion als Willensvollstrecker mit Schreiben vom 3. und 23. September 2020 lediglich Stellung betreffend die Anfrage der Be- schwerdeführerin auf Beendigung des Willensvollstreckermandats und legten hierbei aus ihrer Sicht dar, weshalb das Willensvollstreckermandat noch nicht be- endet werden könne. Hierbei versuchten sie mit keinem Wort, die Beschwerde- führerin davon abzuhalten, ihre Klage einzureichen, resp. sie zum Rückzug der eingereichten Klage zu bewegen. Aus dem Kontext ergibt sich klar, dass – entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 5 N 10) – mit der verwendeten Formulierung des definitiven Ausschlusses "kostenpflichtiger Anfragen" nicht die eingereichte Honorarklage gemeint sein kann [dementsprechend machten sie auch nicht geltend, allfällige Kosten in Bezug auf den Honorarforderungsprozess dem Nachlass zu belasten, wie es die Beschwerdeführerin moniert; Urk. 2 S. 6 N 12]. Dass sich der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ auf den Standpunkt stellen, das Mandat könne vor Bezahlung des Honorars nicht abgeschlossen werden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In der öffentlichen letztwilligen Verfügung von †D._____ vom 1. März 2011 ist festgehalten, dass die Willensvollstrecker ihre Tätigkeiten dem Nachlass zu deren üblichen Honorarsät- zen verrechnen sollen und sie Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten und Auslagen haben (Urk. 3/5 S. 3 Ziff. 5 lit. g). Den Willensvollstreckern kommt u.a. die Aufga- be zu, die Schulden des Erblassers zu bezahlen (Art. 518 Abs. 2 ZGB), wozu auch die Begleichung der Erbgangsschulden, inklusive die Kosten des Willens- vollstreckerhonorars, gehört (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom

E. 4 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

E. 4.1 Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin zur Anzeige, dass der Anwalt von E._____ sie, die Beschwerdeführerin, im Zivilverfahren mit einer Tatsache konfrontiert habe, die zu der Zeit nur ihr Anwalt, sie (die Beschwerdeführerin) so- wie der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ hätten wissen können. Es sei daher zu vermuten, dass der Anwalt von E._____ diese Information von den Wil- lensvollstreckern erhalten habe. Beim Willensvollstreckermandat handle es sich um eine vorübergehende amtliche Funktion, weshalb diese durch die Bekanntga- be das Amtsgeheimnis verletzt hätten (Urk. 5 S. 3). 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesent- lichen damit, dass das Institut des Willensvollstreckers ein privatrechtliches Insti- tut sui generis sei. Aus der dispositiven Regelung von Art. 518 ZGB könne nicht geschlossen werden, der Willensvollstrecker übe eine amtliche Funktion aus. Die Willensvollstrecker hätten mit der Verwaltung des Nachlasses auch keine Funkti- on im Dienst der Öffentlichkeit wahrgenommen. Ein Willensvollstrecker sei daher kein Beamter oder Mitglied einer Behörde und unterstehe daher nicht dem Amts- geheimnis (Urk. 5 S. 3).

- 9 - 4.2.2. Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift im We- sentlichen, dass – wie ein Rechtsanwalt das Berufsgeheimnis zu wahren habe – ein Willensvollstrecker das Amtsgeheimnis zu wahren habe. Indem der Be- schwerdegegner die Information, dass die Prozessführungsbefugnis nur unter ei- ner Bedingung erteilt worden sei, an einen unbefugten Dritten weitergegeben ha- be und dabei nicht über ihre Einwilligung verfügt habe, habe er sich der Amtsge- heimnisverletzung schuldig gemacht. Das Bundesgericht lege den Beamtenbegriff weit aus. Der Willensvollstrecker stehe in den Rechten und Pflichten eines amtli- chen Erbschaftsverwalters. Aufgrund der fehlenden "Gegenpartei" des Vertrags, der Erblasser sei zu jenem Zeitpunkt verstorben, nähmen Willensvollstrecker durchaus eine öffentliche Funktion wahr und stünden daher unter der Aufsicht ei- ner Aufsichtsbehörde. Eventualiter handle es sich um eingetragene Rechtsanwäl- te. Das Willensvollstreckermandat betreffe den Nachlass eines Rechtsanwalts, womit die gesamte Tätigkeit unter das Anwaltsgeheimnis falle (Urk. 2 S. 8 ff.). 4.3.1. Gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Amtsgeheimnisverlet- zung strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mit- glied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 4.3.2. Nach Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte die Beamten und Ange- stellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwal- tung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktio- nen ausüben. Nach der Rechtsprechung erfasst der strafrechtliche Beamtenbe- griff sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Entscheidend für die An- nahme der Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, d.h. ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtli- chen Aufgabe übertragen wurde. Die Beamteneigenschaft ist im Einzelfall zu prü- fen. Bei funktionellen Beamten ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform sie für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und

- 10 - die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts. Die betreffende Person muss zum Gemeinwesen nicht in einem Dienstverhältnis, wohl aber in ei- nem Verhältnis der Abhängigkeit stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.4). 4.3.3. Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Die Willensvollstrecker stehen grundsätzlich in den Rech- ten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Die- se Regel ist dispositiver Natur und der Erblasser kann die Befugnisse der Wil- lensvollstrecker erweitern oder umgekehrt auf gewisse Bereiche der Liquidation des Nachlasses, auf gewisse Teile des Vermögens und auf eine gewisse Dauer beschränken. Soweit der Erblasser nicht anders verfügt, hat der Willensvollstre- cker den Willen des Erblassers zu vertreten, insbesondere den Nachlass zu ver- walten, die Schulden des Nachlasses und des Erblassers zu bezahlen, die Ver- mächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Der Willensvoll- strecker haftet für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Ge- schäfts; gegenüber den Erben trägt er die gleiche Verantwortung wie ein Beauf- tragter, dem er gleichgestellt wird (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Willensvollstrecker ist der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstellt, die namentlich Disziplinarmass- nahmen gegen ihn treffen kann; materiell-rechtliche Fragen fallen in die Zustän- digkeit der ordentlichen Gerichte. Der Willensvollstrecker hat die Interessen der Gesamtheit der Erben zu wahren, indem er Handlungen vornimmt, welche die Er- ben vornehmen müssten, was zur Folge hat, dass deren Nachlassrechte ge- schmälert werden und sie bis zum Ende der Durchführung des Erbgangs keinerlei Verfügungs- oder Verwaltungsbefugnisse haben (BGE 145 III 205 = Pra 2020 Nr. 16 E. 4.4.2.1). Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen die Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu (Art. 518 Abs. 3 ZGB). 4.3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Willensvollstreckung um ein privatrechtliches Institut sui generis (Urteile des Bun-

- 11 - desgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 4 und 2C_933/2018 vom

25. März 2019 E. 5.5.1; siehe auch BSK ZGB-Karrer/Vogt/Leu, 6. Aufl., Basel 2019, Vorbemerkungen zu Art. 517-518 N 6 f.; Bürgi, in: OFK ZGB Kommentar,

4. Aufl., Zürich 2021, Art. 517 N 2; Künzle, in: CHK Handkommentar zum Schwei- zer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 517-518 N 2). Dass der Wil- lensvollstrecker einer Behördenaufsicht untersteht, vermag – entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 11 N 30) – hieran nichts zu ändern (vgl. BSK ZGB-Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518 N 2, wonach das Willensvollstrecker- mandat durch die Behördenaufsicht nicht zum öffentlichen Amt wird [mit weiteren Hinweisen auf die Lehre]). Ein Willensvollstrecker erfüllt auch keine öffentlich- rechtliche Aufgabe, denn – wie bereits aufgezeigt (siehe vorstehend E. II. 4.3.3) – vertritt er die Interessen des Erblassers resp. der Erben, Vermächtnisnehmer so- wie Gläubiger und damit ausschliesslich private Interessen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass auch der Hinweis auf die Rechtsprechung zum ausseramtlichen Konkursverwalter sowie die Argumentation der Beschwerdefüh- rerin, der Willensvollstrecker unterstehe gemäss Art. 518 Abs. 1 ZGB den Regeln des amtlichen Erbschaftsverwalters (Urk. 2 S. 10 N 27), nicht verfangen. Bei der Erbschaftsliquidation, auf deren Regeln in Art. 518 Abs. 1 ZGB verwiesen wird (BSK ZGB-Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518 N 1), handelt es sich gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung, obwohl der Erbschaftsliquidator von einer Be- hörde ernannt wird und unter deren Aufsicht steht, ebenfalls um ein privatrechtli- ches Amt, da die amtliche Liquidation vornehmlich den Interessen der Erb- schaftsgläubiger und der Erben dient (BGE 145 III 205 = Pra 2020 Nr. 16 E. 4.4.2.2, insb. mit Verweis auf BGE 130 III 97 E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich im Weiteren der Aufgabenbereich des Willensvoll- streckers nicht mit demjenigen eines ausseramtlichen Konkursverwalters verglei- chen, weshalb sich Ausführungen zum angeführten Bundesgerichtsentscheid er- übrigen. Die Staatsanwaltschaft hat folglich zu Recht die Beamteneigenschaft ausgeschlossen und dementsprechend in Bezug auf den Vorwurf der Amtsge- heimnisverletzung die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt.

E. 4.4 Eventualiter stellt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwer- deverfahrens auf den Standpunkt, dass eine Berufsgeheimnisverletzung im Sinne

- 12 - von Art. 321 StGB vorliege. Der Straftatbestand wurde von der Beschwerdeführe- rin nicht explizit zur Anzeige gebracht, betrifft jedoch den beanzeigten Sachver- halt. Ob hierdurch seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin recht- zeitig Strafantrag gestellt worden ist (vgl. BSK StGB-Riedo, a.a.O., Art. 30 N 54), kann – da ohnehin keine Berufsgeheimnisverletzung vorliegen kann – offen ge- lassen werden. Beim Beschwerdegegner handelt es sich zwar um einen Rechts- anwalt. Dem Berufsgeheimnis unterliegt er jedoch nur in Bezug auf seine berufs- spezifische Tätigkeit. Andere Dienstleistungen, die auch durch andere Berufs- gruppen erbracht werden können, sind davon ausgenommen (BGE 135 III 597 = Pra 2010 Nr. 52 E. 3.3, BGE 147 IV 385 = Pra 2022 Nr. 27 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 142 II 307]). Vorliegend hat der Erblasser, ein Anwalt, zu Lebzeiten einen Berufskolle- gen als Willensvollstrecker in seinen Nachlass eingesetzt. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist mit der Annahme dieses Amtes implizit die Auflage verbunden, sämtliche in Ausübung dieses Amtes wahrgenommenen Informatio- nen, die in Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit des Erblassers stehen, Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln, zumal der Erblasser ihm diese zu Lebzeiten vorbehältlich eines Rechtfertigungsgrundes nicht hätte anvertrauen können. Diesbezüglich ist die Ausübung des Amtes als Willensvollstrecker im Nachlass eines Anwaltes daher als berufsspezifisch zu qualifizieren, weshalb der als Willensvollstrecker tätige Anwalt bezüglich sämtlicher in Ausübung des Wil- lensvollstreckermandats wahrgenommener Informationen, welche in Zusammen- hang mit der anwaltlichen Tätigkeit des Erblassers stehen, unter dem Berufsge- heimnis steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.3.2 [nicht publiziert in BGE 142 II 307]; Künzle, in: Berner Kommentar, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB, 5. Abschnitt/Kapitel F, N 218). Vorliegend soll der Beschwer- degegner – gemäss Vorwurf der Beschwerdeführerin – die Prozessgegenseite im Rahmen eines von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Zivilprozesses über die von ihm als Willensvollstrecker nur mit Auflagen erteilte Prozessführungsbefugnis informiert haben. Diese Information weist keinerlei Bezug zur früheren anwaltli- chen Tätigkeit des Erblassers auf, weshalb diese nicht unter das Berufsgeheimnis

- 13 - fällt. Es erübrigen sich dementsprechend weitergehende Ausführungen zu diesem Vorwurf. Eine Berufsgeheimnisverletzung liegt per se nicht vor.

5. Zusammenfassend erweist sich die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung als korrekt. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen. III.

E. 5 Die Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht geltend, dass die Staatsanwaltschaft zwar zwei separate Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen habe, so dass sie beide einzeln angefochten habe. Diese beträfen jedoch den identischen Sachverhalt, weshalb aus "Opportunitätsgründen" eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren angezeigt sei (Urk. 2 S. 3 N 5). Dem ist nicht zuzustimmen. Es trifft zwar zu, dass die erhobenen Vorwürfe auf demselben

- 3 - Sachverhalt beruhen, doch wird gegenüber dem Beschuldigten Dr. iur. C._____ ein zusätzlicher Vorwurf erhoben. Dementsprechend ist es nicht angezeigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Dem Ansinnen der Beschwerdefüh- rerin ist jedoch insoweit zu entsprechen, als dass dieselbe Gerichtsbesetzung zum selben Zeitpunkt über beide Beschwerden befindet. II.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).

2. Der Hintergrund der Strafanzeige stellt sich wie folgt dar: Am tt.mm.2011 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin, †D._____. Allein- erbin ist die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____

- 4 - wurden vom verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin zu gemeinsamen Willensvollstreckern ernannt. Sie nahmen das Mandat an (Urk. 16/1/3). Es han- delt sich bei ihnen um die ehemaligen Büropartner des Verstorbenen (Urk. 3/5 S. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich mit den beiden Willensvoll- streckern in einer zivilrechtlichen Streitigkeit betreffend eine Rückzahlungsforde- rung für zu viel bezogenes Honorar als Willensvollstrecker befunden habe. Aus- serdem habe sie sich in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit E._____ betreffend die Beurteilung eines Darlehens, welches der Verstorbene E._____ gewährt habe, befunden (Urk. 5 S. 1, Urk. 2 S. 4 N 6 f.). In diesem Kontext erhebt die Beschwerdeführerin Vorwürfe strafrechtlicher Natur gegenüber dem Be- schwerdegegner, auf welche nachfolgend einzugehen ist.

E. 7 Januar 2015 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 142 III 9 = Pra 2017 Nr. 11 E. 9.4). Durch

- 8 - die Bekanntgabe, dass ihres Erachtens insbesondere erst nach Festlegung des Honorars resp. der Begleichung dieser Erbgangsschuld ihr Mandat beendet wer- den könne, fordern der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ keinen Rückzug der Honorarrückforderungsklage. Sie gaben – wie gesagt – lediglich ihre rechtli- che Meinung wieder. Im Übrigen wies die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass ein Rückzug der Honorarrückforderungsklage nicht die sofortige Been- digung des Mandats zur Folge gehabt hätte, machten der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ doch noch weitere der Beendigung des Mandats entgegenste- hende Gründe geltend. Dass die anderen genannten Gründe, welche einer Been- digung des Mandats entgegenstehen sollen, vorgeschoben waren, geht aus den Akten nicht hervor. Es handelt sich dabei lediglich um eine unsubstantiierte, unbe- legte Behauptung seitens der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 7 N 14 f.). Aus dem Inhalt der Schreiben geht somit keinerlei strafrechtlich relevantes Verhalten her- vor. Die von der Staatsanwaltschaft bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts ver- fügte Nichtanhandnahme ist somit nicht zu beanstanden.

Dispositiv
  1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung des parallel geführten Beschwerdever- fahrens (UE220042) mit überschneidender Thematik ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.00 zu beziehen (Urk. 13).
  2. Stellungnahmen wurden keine eingeholt. Dementsprechend sind mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigungen zuzusprechen.
  3. Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. - 14 - Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.00 festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstat- tet.
  8. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 sowie mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten im Be- schwerdeverfahren, Geschäfts-Nr. UE220042, retourniert werden (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220043-O/U/HAT>MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 8. August 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____, Dr. iur.,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 26. Januar 2022, G-7/2021/10012284

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 31. März 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen Dr. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und Dr. iur. C._____ wegen Erpressung, Nötigung und Verletzung des Amtsgeheim- nisses (Urk. 16/1/1). Am 26. Januar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowohl gegenüber dem Beschwerdegeg- ner (Urk. 5 = Urk. 16/5) als auch gegenüber Dr. iur. C._____ (Urk. 16/3) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.

2. Gegen die ihr am 1. Februar 2022 zugestellte Verfügung (Urk. 17) liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 26. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, das Strafverfah- ren gegen B._____ gemäss Strafanzeige vom 31. März 2021 an- hand zu nehmen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Staatskasse."

3. Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'500.00 ein (Urk. 7, Urk. 13). Die Untersuchungsakten wurden aus dem Beschwerdeverfahren, Ge- schäfts-Nr. UE220042, beigezogen (Urk. 16).

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

5. Die Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht geltend, dass die Staatsanwaltschaft zwar zwei separate Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen habe, so dass sie beide einzeln angefochten habe. Diese beträfen jedoch den identischen Sachverhalt, weshalb aus "Opportunitätsgründen" eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren angezeigt sei (Urk. 2 S. 3 N 5). Dem ist nicht zuzustimmen. Es trifft zwar zu, dass die erhobenen Vorwürfe auf demselben

- 3 - Sachverhalt beruhen, doch wird gegenüber dem Beschuldigten Dr. iur. C._____ ein zusätzlicher Vorwurf erhoben. Dementsprechend ist es nicht angezeigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Dem Ansinnen der Beschwerdefüh- rerin ist jedoch insoweit zu entsprechen, als dass dieselbe Gerichtsbesetzung zum selben Zeitpunkt über beide Beschwerden befindet. II.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).

2. Der Hintergrund der Strafanzeige stellt sich wie folgt dar: Am tt.mm.2011 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin, †D._____. Allein- erbin ist die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____

- 4 - wurden vom verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin zu gemeinsamen Willensvollstreckern ernannt. Sie nahmen das Mandat an (Urk. 16/1/3). Es han- delt sich bei ihnen um die ehemaligen Büropartner des Verstorbenen (Urk. 3/5 S. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich mit den beiden Willensvoll- streckern in einer zivilrechtlichen Streitigkeit betreffend eine Rückzahlungsforde- rung für zu viel bezogenes Honorar als Willensvollstrecker befunden habe. Aus- serdem habe sie sich in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit E._____ betreffend die Beurteilung eines Darlehens, welches der Verstorbene E._____ gewährt habe, befunden (Urk. 5 S. 1, Urk. 2 S. 4 N 6 f.). In diesem Kontext erhebt die Beschwerdeführerin Vorwürfe strafrechtlicher Natur gegenüber dem Be- schwerdegegner, auf welche nachfolgend einzugehen ist. 3.1. Zunächst lastet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner an, zu- sammen mit Dr. iur. C._____ mittels Schreiben vom 3. September und

23. September 2020, unter Androhung das Willensvollstreckermandat nicht zu beenden, versucht zu haben, sie, die Beschwerdeführerin, zu erpressen, die "Ho- norarklage" bzw. das Schlichtungsgesuch nicht einzureichen oder zurückzuzie- hen. Durch die Weiterführung des Willensvollstreckermandats und die damit ver- bundene weitere Verrechnung von Honoraren wäre sie am Vermögen geschädigt worden (Urk. 5 S. 1). 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme bezüglich dieses Vorwurfs zusammengefasst damit, dass angesichts dessen, dass die Wil- lensvollstrecker auch weitere Gründe angeführt hätten, welche einer sofortigen Beendigung des Willensvollstreckermandats entgegenstünden, eine Drohung, wonach die Beendigung der Willensvollstreckung vom Rückzug der "Honorarkla- ge" abhängig gemacht werde, nicht ersichtlich sei. Daher fehle es an einem ernst- lich angedrohten Nachteil. Weiter müsse für eine Erpressung die Vermögensver- schiebung durch die geschädigte Person selbst veranlasst worden sein, was vor- liegend nicht der Fall sein dürfte (Urk. 5 S. 2).

- 5 - 3.2.2. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift zusam- mengefasst vor, dass sich der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ mit einer Honorarminderungsklage von mehreren hunderttausend Franken konfrontiert sä- hen. Die Beschuldigten seien mehrere Male aufgefordert worden, das Mandat endlich zu beenden. Zudem habe sie eine Klage eingeleitet und die Rückzahlung des gesamten bezogenen Honorars gefordert. Mit Schreiben vom 3. September 2020 hätten die Beschuldigten mitgeteilt, dass sie die Beendigung des Willens- vollstreckermandats davon abhängig machen würden, ob sie, die Beschwerdefüh- rerin, auf eine Honorarklage verzichte oder nicht. Dies gehe auch aus einem wei- teren Schreiben vom 23. September 2020 hervor. Die Aussage der Willensvoll- strecker, dass sie sich als amtierende Willensvollstrecker gegen die Honorarmin- derungsklage zur Wehr setzen müssten und ihre Zeit dem Nachlass belasten würden, sei falsch. Indem die Beschuldigten als Gegenleistung zur Beendigung des Mandats ihr den Verzicht auf eine allfällige Honorarminderungsklage abzunö- tigen versuchten, um damit eine Klage gegen sich und somit eine Entreicherung rechtswidrig zu verhindern, würde versucht, sie zu erpressen. Der ernstliche Nachteil habe darin bestanden, dass die Beschuldigten die Beendigung des Man- dats für die Dauer verweigert und den Nachlass teilweise vorenthalten hätten, bis der Zivilprozess abgeschlossen gewesen wäre, was sich über mehrere Jahre hin- ausgezögert hätte. Eventualiter handle es sich um eine rechtswidrige Nötigung. Die von den Beschuldigten angeführten "anderen Gründe", die einer Beendigung des Mandats entgegenstünden, seien klar vorgeschoben. Im Übrigen würde ein Forderungsverzicht resp. der Verzicht auf die Honorarminderungsklage eine Ver- mögensdisposition ihrerseits darstellen (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.3. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich wegen Erpressung strafbar (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Eine Nötigung ge- mäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstli- cher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung wird vom Tatbestand der Erpressung konsumiert. Scheidet aber der Tatbestand der Erpressung z.B. man-

- 6 - gels unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aus, kann der Tatbestand der Nöti- gung erfüllt sein; dieser stellt gegenüber der Erpressung den Grundtatbestand dar (BSK StGB-Weissenberger, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 N 51). 3.4. Am 3. September 2020 schrieben der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Sie teilten mit, dass die Willensvollstreckung noch nicht abgeschlossen sei. Sie orientierten darüber, dass u.a. die Prüfung der Abrechnung und Rechnung der definitiven SVA-Verfügung für 2009 noch zu erfolgen habe und die definitiven SVA-Verfügungen für die Jahre 2010 und 2011 noch offen seien, ebenso wie allfällige nachträgliche Steuerrech- nungen aufgrund der Steuereinsprachen und -rekurse der Beschwerdeführerin für die Jahre 2009, 2010 und 2011. Hernach hielten sie das Folgende fest (Urk. 16/1/7 S. 1): "In Ihrem Schreiben vom 11.5.2020 behielten Sie sich vor, "mit diver- sen offenen Themen und Ansprüchen" an uns zu gelangen. Erst wenn definitiv ausgeschlossen ist, dass Sie keine kostenpflichtigen Anfragen mehr an uns haben, können wir an den Abschluss des Willensvollstre- cker-Mandats denken. Vor Abschluss unseres Willensvollstrecker-Mandats sind sodann unse- re offenen Honorarrechnungen zu bezahlen Nach einer abschliessenden Einigung mit Ihrer Mandantin über den Abschluss des Willensvollstrecker-Mandats werden wir ihr den verblei- benden Restbetrag aus dem F._____-Nachlasskonto überweisen und das Konto saldieren" Am 23. September 2020 schrieben der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ erneut an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. In diesem Schreiben nahmen sie zu einem nicht eingereichten Schreiben der Gegenseite vom

17. September 2020 Stellung und führten insbesondere Folgendes aus (Urk. 16/1/8 S. 1): "Entgegen Ihrer Behauptung haben wir Ihr Schreiben vom 1. Septem- ber 2020 am 3. September beantwortet und klar ausgedrückt, weshalb das Willensvollstrecker-Mandat noch nicht beendet werden kann. Kommt nun noch hinzu: Sie haben im Auftrag Ihrer Mandantin gegen uns Willensvollstrecker beim Friedensrichteramt … eine ungeheure Forderungsklage erhoben, welche Sie auf ebenso ungeheuerliche Vorwürfe gegen unsere Nachlassabwicklung abstützen. Gegen diese Vorwürfe müssen wir uns im nachfolgenden Zivilprozess in unserer

- 7 - Funktion als noch amtierende Willensvollstrecker zur Wehr setzen können. Eine formelle Beendigung des Willensvollstrecker-Mandats kommt insb. auch aus diesem Grund nicht in Frage" 3.5. Aus den soeben genannten Schreiben des Beschwerdegegners und Dr. iur. C._____ kann – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt – kein straf- rechtlich relevantes Verhalten abgeleitet werden. Die beiden Schreiben sind sach- licher Natur und erfolgten als Antwort auf Nachfragen der Beschwerdeführerin selbst (Urk. 16/1/7 S. 1, Urk. 16/1/8 S. 1), welche mehrfach um Beendigung des Mandats ersucht hatte (Urk. 2 S. 5 N 9). Der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ bezogen in ihrer Funktion als Willensvollstrecker mit Schreiben vom 3. und 23. September 2020 lediglich Stellung betreffend die Anfrage der Be- schwerdeführerin auf Beendigung des Willensvollstreckermandats und legten hierbei aus ihrer Sicht dar, weshalb das Willensvollstreckermandat noch nicht be- endet werden könne. Hierbei versuchten sie mit keinem Wort, die Beschwerde- führerin davon abzuhalten, ihre Klage einzureichen, resp. sie zum Rückzug der eingereichten Klage zu bewegen. Aus dem Kontext ergibt sich klar, dass – entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 5 N 10) – mit der verwendeten Formulierung des definitiven Ausschlusses "kostenpflichtiger Anfragen" nicht die eingereichte Honorarklage gemeint sein kann [dementsprechend machten sie auch nicht geltend, allfällige Kosten in Bezug auf den Honorarforderungsprozess dem Nachlass zu belasten, wie es die Beschwerdeführerin moniert; Urk. 2 S. 6 N 12]. Dass sich der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ auf den Standpunkt stellen, das Mandat könne vor Bezahlung des Honorars nicht abgeschlossen werden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In der öffentlichen letztwilligen Verfügung von †D._____ vom 1. März 2011 ist festgehalten, dass die Willensvollstrecker ihre Tätigkeiten dem Nachlass zu deren üblichen Honorarsät- zen verrechnen sollen und sie Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten und Auslagen haben (Urk. 3/5 S. 3 Ziff. 5 lit. g). Den Willensvollstreckern kommt u.a. die Aufga- be zu, die Schulden des Erblassers zu bezahlen (Art. 518 Abs. 2 ZGB), wozu auch die Begleichung der Erbgangsschulden, inklusive die Kosten des Willens- vollstreckerhonorars, gehört (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom

7. Januar 2015 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 142 III 9 = Pra 2017 Nr. 11 E. 9.4). Durch

- 8 - die Bekanntgabe, dass ihres Erachtens insbesondere erst nach Festlegung des Honorars resp. der Begleichung dieser Erbgangsschuld ihr Mandat beendet wer- den könne, fordern der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ keinen Rückzug der Honorarrückforderungsklage. Sie gaben – wie gesagt – lediglich ihre rechtli- che Meinung wieder. Im Übrigen wies die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass ein Rückzug der Honorarrückforderungsklage nicht die sofortige Been- digung des Mandats zur Folge gehabt hätte, machten der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ doch noch weitere der Beendigung des Mandats entgegenste- hende Gründe geltend. Dass die anderen genannten Gründe, welche einer Been- digung des Mandats entgegenstehen sollen, vorgeschoben waren, geht aus den Akten nicht hervor. Es handelt sich dabei lediglich um eine unsubstantiierte, unbe- legte Behauptung seitens der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 7 N 14 f.). Aus dem Inhalt der Schreiben geht somit keinerlei strafrechtlich relevantes Verhalten her- vor. Die von der Staatsanwaltschaft bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts ver- fügte Nichtanhandnahme ist somit nicht zu beanstanden. 4.1. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin zur Anzeige, dass der Anwalt von E._____ sie, die Beschwerdeführerin, im Zivilverfahren mit einer Tatsache konfrontiert habe, die zu der Zeit nur ihr Anwalt, sie (die Beschwerdeführerin) so- wie der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ hätten wissen können. Es sei daher zu vermuten, dass der Anwalt von E._____ diese Information von den Wil- lensvollstreckern erhalten habe. Beim Willensvollstreckermandat handle es sich um eine vorübergehende amtliche Funktion, weshalb diese durch die Bekanntga- be das Amtsgeheimnis verletzt hätten (Urk. 5 S. 3). 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesent- lichen damit, dass das Institut des Willensvollstreckers ein privatrechtliches Insti- tut sui generis sei. Aus der dispositiven Regelung von Art. 518 ZGB könne nicht geschlossen werden, der Willensvollstrecker übe eine amtliche Funktion aus. Die Willensvollstrecker hätten mit der Verwaltung des Nachlasses auch keine Funkti- on im Dienst der Öffentlichkeit wahrgenommen. Ein Willensvollstrecker sei daher kein Beamter oder Mitglied einer Behörde und unterstehe daher nicht dem Amts- geheimnis (Urk. 5 S. 3).

- 9 - 4.2.2. Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift im We- sentlichen, dass – wie ein Rechtsanwalt das Berufsgeheimnis zu wahren habe – ein Willensvollstrecker das Amtsgeheimnis zu wahren habe. Indem der Be- schwerdegegner die Information, dass die Prozessführungsbefugnis nur unter ei- ner Bedingung erteilt worden sei, an einen unbefugten Dritten weitergegeben ha- be und dabei nicht über ihre Einwilligung verfügt habe, habe er sich der Amtsge- heimnisverletzung schuldig gemacht. Das Bundesgericht lege den Beamtenbegriff weit aus. Der Willensvollstrecker stehe in den Rechten und Pflichten eines amtli- chen Erbschaftsverwalters. Aufgrund der fehlenden "Gegenpartei" des Vertrags, der Erblasser sei zu jenem Zeitpunkt verstorben, nähmen Willensvollstrecker durchaus eine öffentliche Funktion wahr und stünden daher unter der Aufsicht ei- ner Aufsichtsbehörde. Eventualiter handle es sich um eingetragene Rechtsanwäl- te. Das Willensvollstreckermandat betreffe den Nachlass eines Rechtsanwalts, womit die gesamte Tätigkeit unter das Anwaltsgeheimnis falle (Urk. 2 S. 8 ff.). 4.3.1. Gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Amtsgeheimnisverlet- zung strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mit- glied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 4.3.2. Nach Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte die Beamten und Ange- stellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwal- tung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktio- nen ausüben. Nach der Rechtsprechung erfasst der strafrechtliche Beamtenbe- griff sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Entscheidend für die An- nahme der Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, d.h. ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtli- chen Aufgabe übertragen wurde. Die Beamteneigenschaft ist im Einzelfall zu prü- fen. Bei funktionellen Beamten ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform sie für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und

- 10 - die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts. Die betreffende Person muss zum Gemeinwesen nicht in einem Dienstverhältnis, wohl aber in ei- nem Verhältnis der Abhängigkeit stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.4). 4.3.3. Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Die Willensvollstrecker stehen grundsätzlich in den Rech- ten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Die- se Regel ist dispositiver Natur und der Erblasser kann die Befugnisse der Wil- lensvollstrecker erweitern oder umgekehrt auf gewisse Bereiche der Liquidation des Nachlasses, auf gewisse Teile des Vermögens und auf eine gewisse Dauer beschränken. Soweit der Erblasser nicht anders verfügt, hat der Willensvollstre- cker den Willen des Erblassers zu vertreten, insbesondere den Nachlass zu ver- walten, die Schulden des Nachlasses und des Erblassers zu bezahlen, die Ver- mächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Der Willensvoll- strecker haftet für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Ge- schäfts; gegenüber den Erben trägt er die gleiche Verantwortung wie ein Beauf- tragter, dem er gleichgestellt wird (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Willensvollstrecker ist der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstellt, die namentlich Disziplinarmass- nahmen gegen ihn treffen kann; materiell-rechtliche Fragen fallen in die Zustän- digkeit der ordentlichen Gerichte. Der Willensvollstrecker hat die Interessen der Gesamtheit der Erben zu wahren, indem er Handlungen vornimmt, welche die Er- ben vornehmen müssten, was zur Folge hat, dass deren Nachlassrechte ge- schmälert werden und sie bis zum Ende der Durchführung des Erbgangs keinerlei Verfügungs- oder Verwaltungsbefugnisse haben (BGE 145 III 205 = Pra 2020 Nr. 16 E. 4.4.2.1). Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen die Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu (Art. 518 Abs. 3 ZGB). 4.3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Willensvollstreckung um ein privatrechtliches Institut sui generis (Urteile des Bun-

- 11 - desgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 4 und 2C_933/2018 vom

25. März 2019 E. 5.5.1; siehe auch BSK ZGB-Karrer/Vogt/Leu, 6. Aufl., Basel 2019, Vorbemerkungen zu Art. 517-518 N 6 f.; Bürgi, in: OFK ZGB Kommentar,

4. Aufl., Zürich 2021, Art. 517 N 2; Künzle, in: CHK Handkommentar zum Schwei- zer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 517-518 N 2). Dass der Wil- lensvollstrecker einer Behördenaufsicht untersteht, vermag – entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 11 N 30) – hieran nichts zu ändern (vgl. BSK ZGB-Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518 N 2, wonach das Willensvollstrecker- mandat durch die Behördenaufsicht nicht zum öffentlichen Amt wird [mit weiteren Hinweisen auf die Lehre]). Ein Willensvollstrecker erfüllt auch keine öffentlich- rechtliche Aufgabe, denn – wie bereits aufgezeigt (siehe vorstehend E. II. 4.3.3) – vertritt er die Interessen des Erblassers resp. der Erben, Vermächtnisnehmer so- wie Gläubiger und damit ausschliesslich private Interessen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass auch der Hinweis auf die Rechtsprechung zum ausseramtlichen Konkursverwalter sowie die Argumentation der Beschwerdefüh- rerin, der Willensvollstrecker unterstehe gemäss Art. 518 Abs. 1 ZGB den Regeln des amtlichen Erbschaftsverwalters (Urk. 2 S. 10 N 27), nicht verfangen. Bei der Erbschaftsliquidation, auf deren Regeln in Art. 518 Abs. 1 ZGB verwiesen wird (BSK ZGB-Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518 N 1), handelt es sich gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung, obwohl der Erbschaftsliquidator von einer Be- hörde ernannt wird und unter deren Aufsicht steht, ebenfalls um ein privatrechtli- ches Amt, da die amtliche Liquidation vornehmlich den Interessen der Erb- schaftsgläubiger und der Erben dient (BGE 145 III 205 = Pra 2020 Nr. 16 E. 4.4.2.2, insb. mit Verweis auf BGE 130 III 97 E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich im Weiteren der Aufgabenbereich des Willensvoll- streckers nicht mit demjenigen eines ausseramtlichen Konkursverwalters verglei- chen, weshalb sich Ausführungen zum angeführten Bundesgerichtsentscheid er- übrigen. Die Staatsanwaltschaft hat folglich zu Recht die Beamteneigenschaft ausgeschlossen und dementsprechend in Bezug auf den Vorwurf der Amtsge- heimnisverletzung die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. 4.4. Eventualiter stellt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwer- deverfahrens auf den Standpunkt, dass eine Berufsgeheimnisverletzung im Sinne

- 12 - von Art. 321 StGB vorliege. Der Straftatbestand wurde von der Beschwerdeführe- rin nicht explizit zur Anzeige gebracht, betrifft jedoch den beanzeigten Sachver- halt. Ob hierdurch seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin recht- zeitig Strafantrag gestellt worden ist (vgl. BSK StGB-Riedo, a.a.O., Art. 30 N 54), kann – da ohnehin keine Berufsgeheimnisverletzung vorliegen kann – offen ge- lassen werden. Beim Beschwerdegegner handelt es sich zwar um einen Rechts- anwalt. Dem Berufsgeheimnis unterliegt er jedoch nur in Bezug auf seine berufs- spezifische Tätigkeit. Andere Dienstleistungen, die auch durch andere Berufs- gruppen erbracht werden können, sind davon ausgenommen (BGE 135 III 597 = Pra 2010 Nr. 52 E. 3.3, BGE 147 IV 385 = Pra 2022 Nr. 27 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 142 II 307]). Vorliegend hat der Erblasser, ein Anwalt, zu Lebzeiten einen Berufskolle- gen als Willensvollstrecker in seinen Nachlass eingesetzt. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist mit der Annahme dieses Amtes implizit die Auflage verbunden, sämtliche in Ausübung dieses Amtes wahrgenommenen Informatio- nen, die in Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit des Erblassers stehen, Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln, zumal der Erblasser ihm diese zu Lebzeiten vorbehältlich eines Rechtfertigungsgrundes nicht hätte anvertrauen können. Diesbezüglich ist die Ausübung des Amtes als Willensvollstrecker im Nachlass eines Anwaltes daher als berufsspezifisch zu qualifizieren, weshalb der als Willensvollstrecker tätige Anwalt bezüglich sämtlicher in Ausübung des Wil- lensvollstreckermandats wahrgenommener Informationen, welche in Zusammen- hang mit der anwaltlichen Tätigkeit des Erblassers stehen, unter dem Berufsge- heimnis steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.3.2 [nicht publiziert in BGE 142 II 307]; Künzle, in: Berner Kommentar, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB, 5. Abschnitt/Kapitel F, N 218). Vorliegend soll der Beschwer- degegner – gemäss Vorwurf der Beschwerdeführerin – die Prozessgegenseite im Rahmen eines von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Zivilprozesses über die von ihm als Willensvollstrecker nur mit Auflagen erteilte Prozessführungsbefugnis informiert haben. Diese Information weist keinerlei Bezug zur früheren anwaltli- chen Tätigkeit des Erblassers auf, weshalb diese nicht unter das Berufsgeheimnis

- 13 - fällt. Es erübrigen sich dementsprechend weitergehende Ausführungen zu diesem Vorwurf. Eine Berufsgeheimnisverletzung liegt per se nicht vor.

5. Zusammenfassend erweist sich die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung als korrekt. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen. III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung des parallel geführten Beschwerdever- fahrens (UE220042) mit überschneidender Thematik ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.00 zu beziehen (Urk. 13).

2. Stellungnahmen wurden keine eingeholt. Dementsprechend sind mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigungen zuzusprechen.

3. Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.00 festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstat- tet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 sowie mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten im Be- schwerdeverfahren, Geschäfts-Nr. UE220042, retourniert werden (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann