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UE220032

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-03-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Eltern des heute rund 8 1/2-jährigen Beschwerdeführers liessen am

23. Dezember 2021 durch lic. iur. X._____ Strafanzeige unter anderem gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Tätlichkeit erstatten (Urk. 13/1).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtan- handnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand

- 6 - fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

E. 1.2 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfah- rens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesge- richts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_830/- 2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4).

E. 1.3 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (etwa bei typischen "Vier- Augen-Delikten") und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro durio- re" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung un- ter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).

- 7 -

2. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB liegt vor, wenn die physische Einwirkung auf einen Menschen das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass überschreitet, ohne aber eine Schädigung des Körpers oder der Ge- sundheit zur Folge zu haben. Als Tätlichkeiten sind namentlich Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursa- chen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 126 StPO). 3.

E. 2 Am 19. Januar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 eine Nichtan- handnahmeverfügung (Urk. 3 = Urk. 13/4). Mit Eingabe vom 5. Februar 2022 er- hoben die Eltern des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreter vorliegende Beschwerde für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer beantragt die Auf- hebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anweisung der Staatsanwalt- schaft, gegen die Beschwerdegegnerin 1 eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen (Urk. 2 S. 1).

E. 3 Die mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2022 einverlangte Prozesskau- tion von Fr. 1'200.-- erfolgte fristgerecht (Urk. 5, 8). Anschliessend wurden die Be- schwerdegegnerin 1 und die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin 1 reichte keine Stellungnahme ein. Die Staats- anwaltschaft äusserte sich am 23. März 2022 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 und 13). In der Replik vom 4. Mai 2022 lässt der Beschwer- deführer an den Beschwerdeanträgen festhalten (Urk. 17 S. 4). Die Beschwerde- gegnerin 1 und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Duplik (vgl. Urk. 19- 21). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Spiels durch die Beschwerdegegnerin 1, bei welcher es sich um seine Lehrperson handelte, am Kopf berührt wurde. Strittig ist, ob es sich bei der Berührung um ei- nen relativ heftigen Schlag (wie es der Beschwerdeführer geltend macht) oder um einen kleinen "Stubs", ein "leichtes" Fahren über den Kopf, was sicherlich keine Schmerzen verursacht habe (wie es die Beschwerdegegnerin 1 gemäss Be- schwerdeführer geltend macht), gehandelt hat (Urk. 13/1 Rz. 1 f.; Urk. 17 Rz. 7). Als Beleg für die von ihm geltend gemachte Heftigkeit der Berührung bzw. des Schlags beruft sich der Beschwerdeführer namentlich auf die Demonstration des Schlages am Rechtsvertreter der Familie (Urk. 2 S. 2).

E. 3.2 Um zu klären, ob die Berührung des Kopfs des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 1 die Schwelle zu einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB überschritten hat, könnten als Beweismittel einzig die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 erhoben werden. Der Be- schwerdeführer selbst hält dazu fest, er und die Beschwerdegegnerin 1 seien die einzigen Personen, die wüssten, was genau vorgefallen sei (Urk. 17 Rz. 5). Es seien keine erwachsenen Zeugen für den Vorfall bekannt und die Befragung der anderen Schüler hätte ergeben, dass der Vorfall stattgefunden habe, diese hätten jedoch nichts über die Intensität des Übergriffs aussagen können (Urk. 17 Rz. 7). Einen Arzt suchte der Beschwerdeführer nach dem Vorfall nicht auf, so dass all- fällige Spuren eines Schlags nicht dokumentiert worden sind (Urk. 17 Rz. 7). Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers beim Geschehen nicht anwesend

- 8 - waren, vermöchte deren Einvernahme nichts Entscheidendes zur Sachverhaltser- stellung beizutragen (anders offenbar die Ansicht des Beschwerdeführers; vgl. Urk. 2 S. 5). Naturgemäss ist auch eine Demonstration der (angeblichen) Heftig- keit der Berührung bzw. des Schlags durch den Beschwerdeführer am Rechtsver- treter der Eltern (Urk. 2 S. 4) nicht geeignet, um die strafrechtliche Relevanz des Geschehens aufzuzeigen.

E. 3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich insofern nicht um eine unbefangene Auskunftsperson, als seine Eltern gemäss den vorliegenden Akten mit der D._____ [Schule], welche er im Zeitpunkt des Vorfalls besuchte und deren Arbeit- nehmerin die Beschwerdegegnerin 1 ist, Meinungsverschiedenheiten austrugen. Dabei wurde am 25. November 2021 der Schulungsvertrag betreffend den Be- schwerdeführer aufgelöst, offenbar seitens der Schule (vgl. Urk. 13/2/4), was sei- tens der Eltern des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres akzeptiert wurde (vgl. Urk. 13/2/5-17). Am 23. Dezember 2021 erfolgte dann schliesslich die Strafanzei- ge der Eltern des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 1 und wei- tere Lehrpersonen resp. die Schulleitung der D._____ wegen verschiedener De- likte. Im Rahmen dieser Strafanzeige wurde – jedenfalls ist aus den Akten nichts anderes ersichtlich – erstmals der Vorwurf erhoben, die Beschwerdegegnerin 1 hätte sich eine Tätlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers zu Schulden kommen lassen (vgl. Urk. 13/1 S. 2). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers oder dieser selbst noch Anfangs Oktober 2021 (oder in einem Zeitpunkt kurz darauf), also unmittelbar oder zeitnah nach dem geltend gemachten Vorfall (Urk. 13/1 S. 2), den Vorwurf erhoben hätten, die Beschwerdegegnerin 1 habe den Beschwerdeführer geschlagen. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll des Standortgesprächs vom 10. November 2021 der D._____, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihren Ärger über einen Streit mit anderen Kindern der Klasse während dem Räbeliechtli-Abend geäussert hatten (Urk. 13/2/2). Auch in der in den Akten liegenden E-Mail-Kommunikation werden mehrere Vorwürfe gegen die Schule erhoben, nie jedoch konkret derjenige, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer geschlagen habe (vgl. Urk. 13/2-5-21). Selbst wenn man somit davon ausgehen wollte, dass sich die El- tern des Beschwerdeführers unverzüglich nach dem Vorfall bei der Beschwerde-

- 9 - gegnerin 1 und bei einer gewissen C._____ (deren Funktion den vorliegenden Ak- ten nicht entnommen werden kann) gemeldet hätten (Urk. 2 S. 4), erstaunt dies. Es wäre davon auszugehen, dass dieser Vorfall anlässlich dieser Gelegenheiten nochmals aufgebracht worden wäre, immerhin hatte die Beschwerdegegnerin 1, eine Lehrperson, gemäss Sachdarstellung der Eltern des Beschwerdeführers ei- nen ihrer Schüler geschlagen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschwerdeführers nicht geeignet, um eine plausible Grundlage dafür zu bilden, dass sich ein strafrechtlich relevantes Geschehen abspielte.

E. 3.4 Zusammenfassend liegt vorliegend kein genügender Anfangsverdacht da- hingehend vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer in einer derartigen Weise berührte, dass eine Tätlichkeit zu prüfen wäre. Alleine die Tat- sache, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer offenbar unbestrit- tenermassen berührte, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen- über seinen Eltern die Berührung als heftigen Schlag beschrieb und ihn zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem von seinen Eltern in Zusammenhang mit Aus- einandersetzungen mit der D._____ mandatierten Rechtsvertreter als heftig de- monstrierte, vermag nicht auf ein strafrechtlich relevantes Geschehen hinzudeu- ten. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, wie angesichts der vom Beschwerde- führer geltend gemachten Sachlage je ein anklagegenügender Sachverhalt er- stellt werden könnte. Daran vermögen auch die Darlegungen des Beschwerdefüh- rers in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.

4. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. V.

E. 4 Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers sowie der Staatsanwaltschaft und die weiteren Akten näher einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

- 3 -

E. 5 Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Verfah- rensleitung der Beschwerdeinstanz, d.h. der Präsident der III. Strafkammer (vgl. Art. 395 lit. a StPO). II.

1. Dem Beschwerdeverfahren liegt im Wesentlichen gemäss den Ausführun- gen des Beschwerdeführers folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerde- gegnerin 1, eine Lehrperson, habe den Beschwerdeführer in einer Schulstunde beim Raupenspiel auf den Kopf geschlagen, als dieser sich nicht richtig in die Reihe eingegliedert habe (Urk. 2 S. 2). Die Eltern des Beschwerdeführers hätten den Vorfall unverzüglich bei der Beschwerdegegnerin 1 und einer Frau C._____ gemeldet. Letztere habe den Fall als sehr ernst angesehen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Beschwerdefüh- rer relativ stark mit der Hand geschlagen, was ihm klar Schmerzen verursacht und zu einer Störung des Wohlbefindens geführt habe. Die Demonstration des Be- schwerdeführers an X._____, einem von den Eltern des Beschwerdeführers kon- sultierten Rechtsberater (vgl. Urk. 13/2/1), habe gezeigt, dass es sich nicht um ei- nen tolerierbaren Stupser gehandelt haben könne. Es sei ein starker Schlag mit der Hand gewesen, welcher selbst für einen Erwachsenen durchaus schmerzhaft gewesen sei (Urk. 2 S. 4).

2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, dass aufgrund der Darstellung des Sachverhalts in der Anzeige in keiner Weise von ei- ner körperlichen Züchtigung bzw. von der Anwendung eines Züchtigungsrechts gegenüber dem Beschwerdeführer ausgegangen werden könne. Gemäss Anzei- ge werde seitens der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemacht, sie habe den Be- schwerdeführer lediglich leicht gestupst bzw. sei ihm leicht über den Kopf gefah- ren. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Einreihen der Kinder in einer Art und Weise physisch auf den Beschwerde- führer eingewirkt habe, welche das allgemein übliche gesellschaftlich geduldete Mass überschritten hatte, und dass die Kopfberührung nicht nur ein Anstupsen als Zeichen, dass sich der Beschwerdeführer einreihen sollte, sondern ein eigentli-

- 4 - cher, Schmerzen verursachender Schlag gegen den Kopf gewesen sei (Urk. 3 S. 1 f.). Bemerkenswert sei sodann, dass der Vorfall erst rund zwei Monate später zusammen mit weiteren Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Kündigung des Schulungsvertrags mit dem Beschwerdeführer durch die Schule beanzeigt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Vorfall zumindest anfänglich seitens der Eltern keine Bedeutung im Sinne einer strafbaren Handlung zuge- messen worden sei (Urk. 3 S. 2). In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, die Beweiskraft eines mehrere Wochen zuvor erhaltenen Schlages am Rechtsver- treter, der von den Eltern des Beschwerdeführers mit der Verfassung der Strafan- zeige gegen die Lehrerschaft beauftragt worden sei, sei zweifelhaft. Ebenso wä- ren die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Hintergründe und der möglichen Beeinflussung mit grösster Vorsicht zu würdigen und würden für einen rechtsgenügenden Nachweis einer Tätlichkeit nicht ausreichen. Der Strafanzeige seien sodann keinerlei Hinweise auf mögliche unmittelbare Zeugen des Vorfalls oder auf weitere Beweise wie ärztliche Berichte zu entnehmen (Urk. 12 S. 2).

3. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Replik im Wesentlichen vorbringen, es sei sehr sonderbar, dass von der Beschwerdegegnerin 1 als Hauptperson im Ver- fahren keine Stellungnahme eingegangen sei (Urk. 17 Rz. 1). Weiter lässt er da- rauf hinweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft gar kein genaues Bild von der Beschwerdegegnerin 1 machen könne. Es sei unklar, ob die gemachten Ausfüh- rungen glaubhaft seien oder es sich um Schutzbehauptungen handle und alles einfach unter den Teppich gekehrt werden solle. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführer seien die einzigen Personen, die wüssten, was genau vor- gefallen sei (Urk. 17 Rz. 5). Man vermöge sich durchaus an die Intensität von Schlägen oder Ohrfeigen erinnern, wenn sie stark und das Ereignis für die Be- troffenen einschneidend gewesen sei. Der Vorfall, dass er von einer Erwachse- nen, zudem noch von einer pädagogisch geschulten Lehrperson geschlagen wer- de, sei für den Beschwerdeführer ein neues, sehr intensives negatives Erlebnis,

- 5 - welches sich ihm eingeprägt habe (Urk. 17 Rz. 6). Erwachsene Zeugen des Vor- falls seien nicht vorhanden. Die Befragung der anderen Schüler hätte ergeben, dass der Vorfall stattgefunden habe, jedoch hätten diese nichts über die Intensität des Übergriffs aussagen können. Der Vorfall werde von der Beschwerdegegne- rin 1 ja nicht in Abrede gestellt, bestritten werde die Intensität des Schlages und die (verübte) Tätlichkeit an sich. Die Strafanzeige gegen andere Lehrpersonen bzw. die Schulleitung sei in Zusammenhang mit anderen Verfehlungen erfolgt; es sei nicht gerechtfertigt, von einem "Rundumschlag" zu sprechen. Lange Zeit sei verschwiegen worden, dass in der Schule massive Probleme in Zusammenhang mit Mobbing bestünden. Es sei unverständlich, dass keine Voruntersuchung statt- gefunden habe. Zumindest die Beschwerdegegnerin 1 hätte befragt werden müs- sen, um ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen (Urk. 17 S. 3 f.). III. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StPO wird eine handlungsunfähige Person durch ih- re gesetzliche Vertretung vertreten. Die Beschwerde wurde im Namen beider El- tern eingereicht, doch ist nicht ganz eindeutig, ob beide Elternteile unterschrieben haben (vgl. Urk. 2 S. 5; Urk. 13/2/1). Vorliegend kann offen bleiben, ob für die Prozessführung die Zustimmung nur eines Elternteils ausreicht. Da die Be- schwerde im Namen von beiden Elternteilen erhoben wurde und die Replik un- zweifelhaft von beiden Elternteilen unterzeichnet wurde, ist davon auszugehen, dass beide Elternteile mit der Beschwerde einverstanden sind. IV. 1.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG) und aus der von ihm geleisteten Prozesskau- tion zu beziehen (Urk. 8). - 10 -
  2. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe – sie liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen – keine Entschädigung zuzuspre- chen. Dem Beschwerdeführer ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der vom Beschwerdefüh- rer geleisteten Kaution verrechnet.
  5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, E._____ und F._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsur- kunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad. A-8/2022/10000786 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13], ad. A-8/2022/10000786 (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) (unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins)
  7. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der - 11 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw D. Stebler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220032-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Verfügung vom 27. März 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 19. Januar 2022, A-8/2022/10000786

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Eltern des heute rund 8 1/2-jährigen Beschwerdeführers liessen am

23. Dezember 2021 durch lic. iur. X._____ Strafanzeige unter anderem gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Tätlichkeit erstatten (Urk. 13/1).

2. Am 19. Januar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 eine Nichtan- handnahmeverfügung (Urk. 3 = Urk. 13/4). Mit Eingabe vom 5. Februar 2022 er- hoben die Eltern des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreter vorliegende Beschwerde für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer beantragt die Auf- hebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anweisung der Staatsanwalt- schaft, gegen die Beschwerdegegnerin 1 eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen (Urk. 2 S. 1).

3. Die mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2022 einverlangte Prozesskau- tion von Fr. 1'200.-- erfolgte fristgerecht (Urk. 5, 8). Anschliessend wurden die Be- schwerdegegnerin 1 und die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin 1 reichte keine Stellungnahme ein. Die Staats- anwaltschaft äusserte sich am 23. März 2022 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 und 13). In der Replik vom 4. Mai 2022 lässt der Beschwer- deführer an den Beschwerdeanträgen festhalten (Urk. 17 S. 4). Die Beschwerde- gegnerin 1 und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Duplik (vgl. Urk. 19- 21). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

4. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers sowie der Staatsanwaltschaft und die weiteren Akten näher einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

- 3 -

5. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Verfah- rensleitung der Beschwerdeinstanz, d.h. der Präsident der III. Strafkammer (vgl. Art. 395 lit. a StPO). II.

1. Dem Beschwerdeverfahren liegt im Wesentlichen gemäss den Ausführun- gen des Beschwerdeführers folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerde- gegnerin 1, eine Lehrperson, habe den Beschwerdeführer in einer Schulstunde beim Raupenspiel auf den Kopf geschlagen, als dieser sich nicht richtig in die Reihe eingegliedert habe (Urk. 2 S. 2). Die Eltern des Beschwerdeführers hätten den Vorfall unverzüglich bei der Beschwerdegegnerin 1 und einer Frau C._____ gemeldet. Letztere habe den Fall als sehr ernst angesehen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Beschwerdefüh- rer relativ stark mit der Hand geschlagen, was ihm klar Schmerzen verursacht und zu einer Störung des Wohlbefindens geführt habe. Die Demonstration des Be- schwerdeführers an X._____, einem von den Eltern des Beschwerdeführers kon- sultierten Rechtsberater (vgl. Urk. 13/2/1), habe gezeigt, dass es sich nicht um ei- nen tolerierbaren Stupser gehandelt haben könne. Es sei ein starker Schlag mit der Hand gewesen, welcher selbst für einen Erwachsenen durchaus schmerzhaft gewesen sei (Urk. 2 S. 4).

2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, dass aufgrund der Darstellung des Sachverhalts in der Anzeige in keiner Weise von ei- ner körperlichen Züchtigung bzw. von der Anwendung eines Züchtigungsrechts gegenüber dem Beschwerdeführer ausgegangen werden könne. Gemäss Anzei- ge werde seitens der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemacht, sie habe den Be- schwerdeführer lediglich leicht gestupst bzw. sei ihm leicht über den Kopf gefah- ren. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Einreihen der Kinder in einer Art und Weise physisch auf den Beschwerde- führer eingewirkt habe, welche das allgemein übliche gesellschaftlich geduldete Mass überschritten hatte, und dass die Kopfberührung nicht nur ein Anstupsen als Zeichen, dass sich der Beschwerdeführer einreihen sollte, sondern ein eigentli-

- 4 - cher, Schmerzen verursachender Schlag gegen den Kopf gewesen sei (Urk. 3 S. 1 f.). Bemerkenswert sei sodann, dass der Vorfall erst rund zwei Monate später zusammen mit weiteren Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Kündigung des Schulungsvertrags mit dem Beschwerdeführer durch die Schule beanzeigt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Vorfall zumindest anfänglich seitens der Eltern keine Bedeutung im Sinne einer strafbaren Handlung zuge- messen worden sei (Urk. 3 S. 2). In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, die Beweiskraft eines mehrere Wochen zuvor erhaltenen Schlages am Rechtsver- treter, der von den Eltern des Beschwerdeführers mit der Verfassung der Strafan- zeige gegen die Lehrerschaft beauftragt worden sei, sei zweifelhaft. Ebenso wä- ren die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Hintergründe und der möglichen Beeinflussung mit grösster Vorsicht zu würdigen und würden für einen rechtsgenügenden Nachweis einer Tätlichkeit nicht ausreichen. Der Strafanzeige seien sodann keinerlei Hinweise auf mögliche unmittelbare Zeugen des Vorfalls oder auf weitere Beweise wie ärztliche Berichte zu entnehmen (Urk. 12 S. 2).

3. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Replik im Wesentlichen vorbringen, es sei sehr sonderbar, dass von der Beschwerdegegnerin 1 als Hauptperson im Ver- fahren keine Stellungnahme eingegangen sei (Urk. 17 Rz. 1). Weiter lässt er da- rauf hinweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft gar kein genaues Bild von der Beschwerdegegnerin 1 machen könne. Es sei unklar, ob die gemachten Ausfüh- rungen glaubhaft seien oder es sich um Schutzbehauptungen handle und alles einfach unter den Teppich gekehrt werden solle. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführer seien die einzigen Personen, die wüssten, was genau vor- gefallen sei (Urk. 17 Rz. 5). Man vermöge sich durchaus an die Intensität von Schlägen oder Ohrfeigen erinnern, wenn sie stark und das Ereignis für die Be- troffenen einschneidend gewesen sei. Der Vorfall, dass er von einer Erwachse- nen, zudem noch von einer pädagogisch geschulten Lehrperson geschlagen wer- de, sei für den Beschwerdeführer ein neues, sehr intensives negatives Erlebnis,

- 5 - welches sich ihm eingeprägt habe (Urk. 17 Rz. 6). Erwachsene Zeugen des Vor- falls seien nicht vorhanden. Die Befragung der anderen Schüler hätte ergeben, dass der Vorfall stattgefunden habe, jedoch hätten diese nichts über die Intensität des Übergriffs aussagen können. Der Vorfall werde von der Beschwerdegegne- rin 1 ja nicht in Abrede gestellt, bestritten werde die Intensität des Schlages und die (verübte) Tätlichkeit an sich. Die Strafanzeige gegen andere Lehrpersonen bzw. die Schulleitung sei in Zusammenhang mit anderen Verfehlungen erfolgt; es sei nicht gerechtfertigt, von einem "Rundumschlag" zu sprechen. Lange Zeit sei verschwiegen worden, dass in der Schule massive Probleme in Zusammenhang mit Mobbing bestünden. Es sei unverständlich, dass keine Voruntersuchung statt- gefunden habe. Zumindest die Beschwerdegegnerin 1 hätte befragt werden müs- sen, um ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen (Urk. 17 S. 3 f.). III. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StPO wird eine handlungsunfähige Person durch ih- re gesetzliche Vertretung vertreten. Die Beschwerde wurde im Namen beider El- tern eingereicht, doch ist nicht ganz eindeutig, ob beide Elternteile unterschrieben haben (vgl. Urk. 2 S. 5; Urk. 13/2/1). Vorliegend kann offen bleiben, ob für die Prozessführung die Zustimmung nur eines Elternteils ausreicht. Da die Be- schwerde im Namen von beiden Elternteilen erhoben wurde und die Replik un- zweifelhaft von beiden Elternteilen unterzeichnet wurde, ist davon auszugehen, dass beide Elternteile mit der Beschwerde einverstanden sind. IV. 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtan- handnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand

- 6 - fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). 1.2 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfah- rens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesge- richts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_830/- 2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). 1.3 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (etwa bei typischen "Vier- Augen-Delikten") und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro durio- re" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung un- ter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).

- 7 -

2. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB liegt vor, wenn die physische Einwirkung auf einen Menschen das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass überschreitet, ohne aber eine Schädigung des Körpers oder der Ge- sundheit zur Folge zu haben. Als Tätlichkeiten sind namentlich Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursa- chen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 126 StPO). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Spiels durch die Beschwerdegegnerin 1, bei welcher es sich um seine Lehrperson handelte, am Kopf berührt wurde. Strittig ist, ob es sich bei der Berührung um ei- nen relativ heftigen Schlag (wie es der Beschwerdeführer geltend macht) oder um einen kleinen "Stubs", ein "leichtes" Fahren über den Kopf, was sicherlich keine Schmerzen verursacht habe (wie es die Beschwerdegegnerin 1 gemäss Be- schwerdeführer geltend macht), gehandelt hat (Urk. 13/1 Rz. 1 f.; Urk. 17 Rz. 7). Als Beleg für die von ihm geltend gemachte Heftigkeit der Berührung bzw. des Schlags beruft sich der Beschwerdeführer namentlich auf die Demonstration des Schlages am Rechtsvertreter der Familie (Urk. 2 S. 2). 3.2 Um zu klären, ob die Berührung des Kopfs des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 1 die Schwelle zu einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB überschritten hat, könnten als Beweismittel einzig die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 erhoben werden. Der Be- schwerdeführer selbst hält dazu fest, er und die Beschwerdegegnerin 1 seien die einzigen Personen, die wüssten, was genau vorgefallen sei (Urk. 17 Rz. 5). Es seien keine erwachsenen Zeugen für den Vorfall bekannt und die Befragung der anderen Schüler hätte ergeben, dass der Vorfall stattgefunden habe, diese hätten jedoch nichts über die Intensität des Übergriffs aussagen können (Urk. 17 Rz. 7). Einen Arzt suchte der Beschwerdeführer nach dem Vorfall nicht auf, so dass all- fällige Spuren eines Schlags nicht dokumentiert worden sind (Urk. 17 Rz. 7). Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers beim Geschehen nicht anwesend

- 8 - waren, vermöchte deren Einvernahme nichts Entscheidendes zur Sachverhaltser- stellung beizutragen (anders offenbar die Ansicht des Beschwerdeführers; vgl. Urk. 2 S. 5). Naturgemäss ist auch eine Demonstration der (angeblichen) Heftig- keit der Berührung bzw. des Schlags durch den Beschwerdeführer am Rechtsver- treter der Eltern (Urk. 2 S. 4) nicht geeignet, um die strafrechtliche Relevanz des Geschehens aufzuzeigen. 3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich insofern nicht um eine unbefangene Auskunftsperson, als seine Eltern gemäss den vorliegenden Akten mit der D._____ [Schule], welche er im Zeitpunkt des Vorfalls besuchte und deren Arbeit- nehmerin die Beschwerdegegnerin 1 ist, Meinungsverschiedenheiten austrugen. Dabei wurde am 25. November 2021 der Schulungsvertrag betreffend den Be- schwerdeführer aufgelöst, offenbar seitens der Schule (vgl. Urk. 13/2/4), was sei- tens der Eltern des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres akzeptiert wurde (vgl. Urk. 13/2/5-17). Am 23. Dezember 2021 erfolgte dann schliesslich die Strafanzei- ge der Eltern des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 1 und wei- tere Lehrpersonen resp. die Schulleitung der D._____ wegen verschiedener De- likte. Im Rahmen dieser Strafanzeige wurde – jedenfalls ist aus den Akten nichts anderes ersichtlich – erstmals der Vorwurf erhoben, die Beschwerdegegnerin 1 hätte sich eine Tätlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers zu Schulden kommen lassen (vgl. Urk. 13/1 S. 2). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers oder dieser selbst noch Anfangs Oktober 2021 (oder in einem Zeitpunkt kurz darauf), also unmittelbar oder zeitnah nach dem geltend gemachten Vorfall (Urk. 13/1 S. 2), den Vorwurf erhoben hätten, die Beschwerdegegnerin 1 habe den Beschwerdeführer geschlagen. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll des Standortgesprächs vom 10. November 2021 der D._____, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihren Ärger über einen Streit mit anderen Kindern der Klasse während dem Räbeliechtli-Abend geäussert hatten (Urk. 13/2/2). Auch in der in den Akten liegenden E-Mail-Kommunikation werden mehrere Vorwürfe gegen die Schule erhoben, nie jedoch konkret derjenige, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer geschlagen habe (vgl. Urk. 13/2-5-21). Selbst wenn man somit davon ausgehen wollte, dass sich die El- tern des Beschwerdeführers unverzüglich nach dem Vorfall bei der Beschwerde-

- 9 - gegnerin 1 und bei einer gewissen C._____ (deren Funktion den vorliegenden Ak- ten nicht entnommen werden kann) gemeldet hätten (Urk. 2 S. 4), erstaunt dies. Es wäre davon auszugehen, dass dieser Vorfall anlässlich dieser Gelegenheiten nochmals aufgebracht worden wäre, immerhin hatte die Beschwerdegegnerin 1, eine Lehrperson, gemäss Sachdarstellung der Eltern des Beschwerdeführers ei- nen ihrer Schüler geschlagen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschwerdeführers nicht geeignet, um eine plausible Grundlage dafür zu bilden, dass sich ein strafrechtlich relevantes Geschehen abspielte. 3.4 Zusammenfassend liegt vorliegend kein genügender Anfangsverdacht da- hingehend vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer in einer derartigen Weise berührte, dass eine Tätlichkeit zu prüfen wäre. Alleine die Tat- sache, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer offenbar unbestrit- tenermassen berührte, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen- über seinen Eltern die Berührung als heftigen Schlag beschrieb und ihn zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem von seinen Eltern in Zusammenhang mit Aus- einandersetzungen mit der D._____ mandatierten Rechtsvertreter als heftig de- monstrierte, vermag nicht auf ein strafrechtlich relevantes Geschehen hinzudeu- ten. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, wie angesichts der vom Beschwerde- führer geltend gemachten Sachlage je ein anklagegenügender Sachverhalt er- stellt werden könnte. Daran vermögen auch die Darlegungen des Beschwerdefüh- rers in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.

4. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. V.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG) und aus der von ihm geleisteten Prozesskau- tion zu beziehen (Urk. 8).

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2. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe – sie liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen – keine Entschädigung zuzuspre- chen. Dem Beschwerdeführer ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der vom Beschwerdefüh- rer geleisteten Kaution verrechnet.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, E._____ und F._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsur- kunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad. A-8/2022/10000786 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13], ad. A-8/2022/10000786 (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) (unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins)

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der

- 11 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw D. Stebler