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UE220018

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-02-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 20. August 2021 gegen 22.00 Uhr rückte eine Patrouille der Stadtpolizei Zürich aufgrund einer gemeldeten Körperverletzung zur "C._____" am D._____- platz … in Zürich aus. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte gel- tend, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) habe ihr anlässlich einer verbalen Provokationen einen Gegenstand an den Kopf geworfen, so dass sie ei- ne Rissquetschwunde erlitten habe (Urk. 18/1 und Urk. 18/3 S. 2). Die Beschwer- degegnerin 1 bestritt den Vorwurf und machte geltend, dass sich die Beschwerde- führerin die Verletzung selber zugefügt habe, in dem sie mit dem Kopf gegen die Tischplatte geknallt sei (Urk. 18/4 S. 1 f.). Aufgrund der stark voneinander abwei- chenden Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin einerseits und der Beschwerdegegnerin 1 sowie einer Auskunftsperson andererseits, lud die Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beschwerdeführe- rin und die Beschwerdegegnerin 1 auf den 6. Januar 2022, 13.00 Uhr, zu einer Einvernahme resp. einer Vergleichsverhandlung vor (Urk. 18/8/1-1-1--2). Am 20. De- zember 2021 meldete sich die Tochter der Beschwerdeführerin telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin in Brasilien weile und erst am 11. Januar 2022 wieder in die Schweiz zurückkehren werde (Urk. 18/- 8/3). In der Folge lud die Staatsanwaltschaft beide Parteien mit Verschiebungsan- zeige vom 22. Dezember 2022 auf den 13. Januar 2022 erneut vor; unter aus- drücklichem Hinweis, dass bei Nichterscheinen der gestellte Strafantrag als zu- rückgezogen gelte (Urk. 18/8/4-6).

E. 2 Weil die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2022 gleichwohl nicht zur Ver- handlung erschien, verfügte die Staatsanwaltschaft gleichentags androhungsge- mäss eine Nichtanhandnahme (Urk. 5 = Urk. 18/10).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft fasste in der Nichtanhandnahmeverfügung vom

13. Januar 2022 zuerst die Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin zu- sammen. Danach erwog sie, dass der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2021 eine Vorladung auf den 6. Januar 2022, 13.00 Uhr, zugestellt worden sei. In der Folge habe sich die Tochter der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 gemeldet und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in Brasilien weile und erst am 11. Januar 2022 wieder in die Schweiz zurückkehre, weshalb sie darum bitte, den Termin zu verschieben. Der Termin sei am 22. Dezember 2021 neu auf Don-

- 4 - nerstag, 13. Januar 2022, 09.00 Uhr, angesetzt worden. Trotz ausdrücklichem Hinweis in den Vorladungen, dass bei Nichterscheinen der gestellte Strafantrag als zurückgezogen gelte, sei die Beschwerdeführerin nicht zur Vergleichsverhand- lung erschienen. Entsprechend gelte der am 24. August 2021 gestellte Strafan- trag gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung als zurückgezogen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersu- chung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 1 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, sie habe nicht zum angegebenen Termin erscheinen können, da sie sich in den Feri- en in Brasilien aufgehalten habe. Sie sei am 13. Januar 2022 erst um 17.00 Uhr in Zürich gelandet. Sie (resp. ihre Tochter) habe der Assistenzstaatsanwältin, wel- che den Fall bearbeitet habe, versucht E-Mails zuzustellen, welche leider nie bei ihr angekommen seien. Sie habe mehrfach versucht die fallführende Assistenz- staatsanwältin telefonisch zu erreichen, was ebenfalls erfolglos geblieben sei. Auch ein Rückruf sei nicht zustande gekommen. Sie wolle sich zu diesem Fall äussern und bitte darum, dass der Fall wieder aufgenommen werde (Urk. 2). 3.

E. 3 Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 (Datum Poststempel 25. Januar 2022) er- hob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die genannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegne- rin 1 wieder aufzunehmen (Urk. 2). Da die Eingabe nicht unterschrieben war und

- 3 - diverse Beilagen fehlten, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

21. Februar 2022 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu unterzeichnen, die feh- lenden Unterlagen nachzureichen und eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 8). Ein E-Mail der Tochter der Beschwerdeführerin mit diverse Beilagen leitete die Ober- staatsanwaltschaft (physisch) an die hiesige Kammer weiter (Urk. 6 und Urk. 7). Die Beschwerdeführerin selber reichte die unterschriebene Beschwerde samt Bei- lagen am 24. Februar 2022 ein (Urk. 9 und Urk. 10). Am 7. März 2022 übermittel- te das Bezirksgericht Zürich der hiesigen Kammer zudem ein Gesuch der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen (Urk. 13-15), wo- raufhin ihr die Frist zur Leistung einer Prozesskaution vorläufig abgenommen wurde (Urk. 20). Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen, jedoch wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 17 und Urk. 18).

E. 3.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie ge- mäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u. a. kein Tatverdacht erhär- tet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind, kann die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung ver- zichten und sogleich eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an die

- 5 - Hand nehmen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285, 288 E. 2.3.; vgl. Urteile des Bundsgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2. und 6B_959/2018 vom 24. Mai 2019 E. 2.2.1., je m.H. auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2. betr. die Verfahrenseinstellung; vgl. sodann BGE 146 IV 68, 69 f. E. 2.1.). Gleichwohl müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesge- richts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2.; vgl. sodann Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3. und 6B_830/2013 vom

10. Dezember 2013 E. 1.4.).

E. 3.2 Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsan- waltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Per- son aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO).

E. 3.3 Nach Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen und Verhandlungstermine verschieben. Die einmal erlassene Terminierung bleibt so lange gültig, als sie nicht widerrufen wird. Solange ein Gesuchsteller auf ein gestelltes Verschiebungsgesuch hin keine Ant- wort von der Strafbehörde erhalten hat, muss er von der Gültigkeit des mitgeteil- ten Termins ausgehen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/- Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, Art. 92 N. 8).

E. 4 Aufgrund einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Ge- schäftslast ergeht der vorliegende Entscheid in einer teils anderen Besetzung als ursprünglich angekündigt. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt; auf die Beschwer- de ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). 2.

E. 4.1 Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine Riss- quetschwunde an der Stirn erlitt. Aufgrund der bis zu ihrem Entscheid vom

13. Januar 2022 vorliegenden Informationen durfte die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen, bei der relevanten Verletzung der Beschwerdeführerin handle es sich um das Antragsdelikt einer einfachen, eventualiter fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB resp. Art. 125 Abs. 1 StGB

- 6 - (vgl. Urk. 18/1 und Urk. 18/7/2). Sie war demzufolge berechtigt, ein Verfahren nach Art. 316 StPO durchzuführen.

E. 4.2 Am 15. Dezember 2021 lud die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 zur Vergleichsverhandlung auf den 6. Januar 2022 vor (Urk. 18/8/1 und Urk. 18/8/2). Die Vorladung an die Beschwerdeführerin enthielt folgenden Hinweis: "Ziel der Verhandlung ist es, einen Vergleich zu erzielen. Falls Sie nicht zur Ver- handlung erscheinen, gilt der Strafantrag als zurückgezogen." Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis von der Vorladung, da die Tochter der Beschwerdeführerin sich (wohl im Auftrag der Mutter) mit der Terminverschiebung befasste. Diese meldete sich am 20. Dezember 2021 telefonisch bei der Staats- anwaltschaft und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin in Brasilien sei und erst am 11. Januar 2022 in die Schweiz zurückkehren werde (Urk. 18/8/3). Mit Ver- schiebungsanzeige vom 22. Dezember 2021 wurden die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 über den neuen Termin vom 13. Januar 2022 in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 8A; Urk. 18/8/4 und Urk. 18/8/5). Die Vorladungen vom 15. resp. 22. Dezember 2021 erweisen sich als frist- und formgerecht im Sinne von Art. 201 Abs. 1 und Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO. Ebenso erfüllen sie die inhaltlichen Voraussetzungen nach Art. 201 Abs. 2 StPO. Die Säumnisfolgen wurden präzise angedroht. Sie zeigen die Folgen des unentschul- digten Fernbleibens – nämlich dass der Strafantrag dann als zurückgezogen gilt – unmissverständlich auf (vgl. Urk. 18/8/2). Die Staatsanwaltschaft hat somit rechtsgenüglich gewährleistet, dass der Beschwerdeführerin die Folgen des un- entschuldigten Nichterscheinens zur Einvernahme vom 6. resp. 13. Januar 2022 bewusst sein mussten.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihrer Beschwerde an die hiesige Kammer Ausdrucke von diversen an die damals zuständige Assistenzstaatsan- wältin Rosmarie Hotz gerichteten E-Mails ein, worin die Tochter der Beschwerde- führerin um eine erneute Verschiebung des Termins für die Vergleichsverhand-

- 7 - lung ersuchte. Ausserdem reichte sie diverse Ausdrucke von getätigten Anrufen und die Flugbestätigung ein (Urk. 3/3, Urk. 6 und Urk. 11). Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass die E-Mails offenbar an eine falsche E-Mailadresse versendet worden sind. Anstatt an "rosmarie.hotz@ji.zh.ch" richtete die Tochter der Be- schwerdeführerin die E-Mails vom 12. Januar 2021 an "rosmarie.holtz@ji.zh.ch" (vgl. Urk. 6 S. 7-8). Gemäss Aktennotiz der fallführenden Assistenzstaatsanwältin kontaktierte die Tochter der Beschwerdeführerin, E._____, sie am 20. Dezember 2021 und teilte ihr mit, dass die Beschwerdeführerin erst am 11. Januar 2022 wieder in die Schweiz zurückkehren werde und bat daher um eine Terminverschiebung, welche sogleich bewilligt wurde (vgl. Urk. 18/8/3 und "Aktennotiz" vom 17. Januar 2022). Die nächste Notiz betrifft den 13. Januar 2022: Die Tochter der Beschwerdeführe- rin habe um 14.12 Uhr erneut angerufen und mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei im Urlaub und der Vorladungstermin müsse verschoben werden. Auch für den

14. Januar 2022 wurde ein Anruf der Tochter notiert. Anlässlich dieses Gesprächs teilte die Tochter mit, dass die Beschwerdeführerin nun in der Schweiz sei und bat um einen neuen Termin (vgl. "Aktennotiz" vom 17. Januar 2022). Erst am 21. Ja- nuar 2022 (nach Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung) verfasste die Tochter der Beschwerdeführerin eine an die Kanzlei der Oberstaatsanwaltschaft gerichte- te E-Mail und erklärte, weshalb ihre Mutter am Termin vom 13. Januar 2022 nicht habe teilnehmen können (Urk. 3/2). Insgesamt betrachtet war es der Tochter der Beschwerdeführerin durchaus mög- lich, die fallführende Assistenzstaatsanwältin zu erreichen. So war sie ohne Wei- teres in der Lage den ersten Termin rechtzeitig zu verschieben, wie die Staatsan- waltschaft in einer Aktennotiz festhielt. Dahingegen besteht kein Nachweis dar- über, dass sie vor dem Termin am 13. Januar 2022 tatsächlich mit jemandem von der Staatsanwaltschaft telefoniert und versucht hat, den Termin zu verschieben und dass ihr die Verschiebung des Termins vom 13. Januar 2022 in Aussicht ge- stellt worden war. Namentlich lässt sich allein anhand der Ausdrucke von getätig- ten Anrufen nichts über den Inhalt eines Gesprächs herleiten bzw. ableiten, ob überhaupt ein Gespräch stattgefunden hat. Zudem ist auch nicht klar, wessen

- 8 - Ausdrucke dies sind, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behaup- tet, sie habe erfolglos versucht, die fallführende Assistenzstaatsanwältin zu errei- chen (vgl. Urk. 2). Des Weiteren konnte die Tochter der Beschwerdeführerin am

13. und 14. Januar 2022 erfolgreich mit der fallführenden Assistenzstaatsanwältin telefonieren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies nicht auch vor dem Termin am 13. Januar 2022 um 09.00 Uhr hätte möglich sein sollen. Dies gilt umso mehr, als ihr die Verschiebungsanzeige vom 22. Dezember 2021 nicht erst unmittelbar vor dem 13. Januar 2022 zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin (und auch deren Tochter) mit der Zustellung einer neuen Vorladung rechnen musste. Es ge- nügt in dieser Situation nicht, ohne entsprechende Rückmeldung der Strafbehör- den schlicht auf die Gutheissung einer beantragten Verschiebung zu vertrauen. Dass die Angaben der Tochter, die Beschwerdeführerin sei (lediglich) bis am

11. Januar 2022 abwesend, unzutreffend waren, kann sodann nicht der Staats- anwaltschaft angelastet werden. Diese kam mit der Verschiebung der Verhand- lung auf den 13. Januar 2022 dem Gesuch der Beschwerdeführerin, diese auf ei- nen Termin nach ihrer Rückkehr am 11. Januar 2022 zu verschieben, nach. Hin- weise darauf, dass die Beschwerdeführerin selber Kontakt mit der Staatsanwalt- schaft gesucht und versucht hätte, den Termin zu verschieben, ergeben sich aus den Akten keine. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorladung vom 22. Dezember 2021 zur Ver- handlung vom 13. Januar 2022 nicht abgenommen wurde und folglich Bestand hatte. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass sie rechtzeitig um Verschiebung der Verhandlung vom 13. Januar 2022 er- sucht hatte, noch dass sie unverschuldet keine rechtzeitige Kenntnis vom Ver- handlungstermin hatte. Die Beschwerdeführerin war damit von ihrer Erschei- nungspflicht im Sinne von Art. 205 Abs. 1 StPO nicht entbunden. Zusammenfassend ist festzuhalten, indem die Beschwerdeführerin der Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge leistete, durfte diese in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 StPO vom Rückzug des Strafantrags ausgehen. Infolgedessen verfügte sie angesichts einer fehlenden Prozessvoraussetzung in Anwendung von

- 9 - Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht die Nichtanhandnahme der Untersuchung be- treffend einfacher, eventualiter fahrlässiger Körperverletzung.

E. 4.4.1 Aber selbst wenn nicht von einem Rückzug des Strafantrags auszugehen wäre, wäre die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführerin soll anlässlich eines Barbesuchs am 20. August 2021 gegen 22.00 Uhr durch die Beschwerdegegnerin 1 eine Rissquetschwunde an der Stirn zugefügt worden sein. Gemäss Bericht des Stadtspitals Triemli vom 21. August 2021 erlitt die Beschwerdeführerin eine Con- tusio capitis mit Zuzug einer Rissquetschwunde frontal. Zudem wies die Be- schwerdeführerin einen Alkoholwert von 1.5 Promille auf (Urk. 18/7/2).

E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Einvernahme am 24. August 2021 diesbezüglich aus, sie sei mit einem Bekannten zur "C._____" gegangen, um etwas zu trinken. Dort angekommen habe sie die stark alkoholisierte Be- schwerdegegnerin 1 angetroffen. Sie habe alle Anwesenden, abgesehen von ei- ner Brasilianerin namens "F._____" begrüsst. "F._____" habe sie dann gefragt, ob eine weitere anwesende Dame – ihrer Meinung nach eine Prostituierte – ihre Tochter sei, was sie sehr verletzt habe. Als der Mann der Beschwerdegegnerin 1 (G._____) bemerkt habe, dass sich die Situation zuspitze, sei er zu ihr gekommen und habe sie gebeten, sich zu beruhigen. Daraufhin habe sie sich wieder gesetzt und sich beruhigt. Unmittelbar danach habe sich die Beschwerdegegnerin 1 ge- nähert und ihr aus einer Distanz von ca. zwei Meter unvermittelt einen Gegen- stand an den Kopf geworfen. Sie habe sofort stark geblutet und kurz darauf sei die Polizei gekommen. Sie wisse nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 etwas nach ihr geworfen habe. Sie kenne die Beschwerdegegnerin 1 schon seit ca. zwölf Jahren und sehe sie ca. einmal im Monat. Den Vorfall beobachtet hätten wohl "G._____", die Schwester der Beschwerdegegnerin 1, "H._____" (ihre Be- gleitung), "F._____" und zwei Portugiesen; einer davon heisse "I._____". Sie wis- se nicht, wo der geworfene Gegenstand hingefallen sei; die Polizei habe ihn spä- ter nicht gefunden (Urk. 18/3).

- 10 -

E. 4.4.3 Die Beschwerdegegnerin 1 gab am 13. September 2021 hingegen zu Proto- koll, sie habe die Beschwerdeführerin nicht verletzt. An diesem Abend seien mehr als 20 Gäste anwesend gewesen, wobei sich alle ausserhalb des Lokals auf der Gartenterrasse befunden hätten. Zwischen der Beschwerdeführerin und "F._____" habe es einen Streit gegeben. Sie habe dann die Beschwerdeführerin gebeten, mit der Streiterei aufzuhören. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass sie in der Bar Probleme mit der Beschwerdeführerin gehabt habe. Sie habe ihr in der Vergangenheit auch schon ein Taxi gerufen, um sie nach Hause chauffieren zu lassen. Die Beschwerdeführerin trinke häufig Alkohol, nicht nur bei ihr, sondern auch in anderen Bars rund um die J._____-strasse. Da die Aggressionen von der Beschwerdeführerin ausgegangen seien, habe sie (die Beschwerdegegnerin 1) nicht "F._____", sondern die Beschwerdeführerin angesprochen. Wie es zur Ver- letzung gekommen sei, habe sie nicht gesehen. Ihr sei erzählt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Kopf gegen die Schrauben auf der Tischplatte gestos- sen und sich die Wunde so zugezogen habe. Ein portugiesischer Gast, K._____, habe ihr erzählt, die Beschwerdeführerin sei selbst mit dem Kopf gegen die Tischplatte geknallt. Sie habe die Beschwerdeführerin stark alkoholisiert wahrge- nommen und sie sei schon angetrunken gewesen, als sie bei der "C._____" an- gekommen sei. Als sie am Folgetag die Tische geputzt habe, sei der fragliche Tisch auf der Oberfläche mit Blut beschmiert gewesen. Sie habe jedoch nirgends Scherben gesehen (Urk. 18/4).

E. 4.4.4 Der als Auskunftsperson am 18. Oktober 2021 einvernommene K._____ (K'._____) gab hinsichtlich des Vorfalls an, dass er bereits in der Bar gewesen sei, als die Beschwerdeführerin mit einem Mann erschienen sei. Sie sei offen- sichtlich schon alkoholisiert gewesen und habe begonnen, andere jüngere Frauen zu beleidigen. Weil dies keine Wirkung gezeigt habe, habe sie die Beschwerde- gegnerin 1 und ihren Mann beschimpft, woraufhin die Beschwerdegegnerin 1 in Richtung der Beschwerdeführerin eine Bierflasche geworfen habe, ohne sie je- doch zu treffen. Als Reaktion habe die Beschwerdeführerin geäussert, dass sie nun Geld von der Beschwerdegegnerin 1 "absaugen" werde und habe dann be- gonnen, mit ihrem Kopf bzw. der Stirn auf den Tisch zu schlagen. Am runden Tisch habe es grosse Schrauben, an welchen sich die Beschwerdeführerin die

- 11 - Stirn aufgeschlagen habe. Das sei völlig irre gewesen. Alle seien völlig perplex gewesen und bis er realisiert habe, was sie (die Beschwerdeführerin) mache, sei- en einige Sekunden vergangen. Er habe sie dann zurückgehalten, damit sie sich nicht weiteren Schaden zufüge. Dies sei anstrengend gewesen, weil sie kräftiger gewesen sei, als er gedacht habe. Er sei sofort voller Blut gewesen und da er so nicht habe in der Bar bleiben können, habe er sich anschliessend ein Taxi bestellt (Urk. 18/5).

E. 4.4.5 Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet für die Verletzung der Beschwerdefüh- rerin verantwortlich zu sein, was bei einer solchen Konstellation jedoch nicht un- üblich ist. Umso mehr fällt ins Gewicht, dass der Augenzeuge K._____ (K'._____) den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt ebenfalls nicht bestä- tigte. Vielmehr stimmen seine Aussagen in weiten Teilen mit denjenigen der Be- schwerdegegnerin 1 überein, wonach die Beschwerdeführerin stark alkoholisiert gewesen sei, andere Gäste sowie die Beschwerdegegnerin 1 und ihren Mann be- schimpft habe und die Beschwerdegegnerin 1 nichts mit der erlittenen Verletzung zu tun habe. Seine Aussagen sind stimmig, detailliert und anschaulich und es ist nicht ersichtlich, warum er fälschlicherweise behaupten sollte, die von der Be- schwerdegegnerin 1 geworfene Bierflasche habe die Beschwerdeführerin nicht getroffen und diese habe daraufhin ihren Kopf auf den Tisch geschlagen. Demge- genüber stehen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht nur im Widerspruch zu dessen Angaben, sondern sind auch sehr pauschal und daher nicht überzeu- gend. Ihre Aussagen erscheinen weder als zuverlässig und unbefangen, noch werden ihre Aussagen durch Indizien gestützt. Insgesamt ergeben sich daher kei- ne Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1. Die Be- schwerde wäre daher auch aus diesen Gründen abzuweisen gewesen.

E. 5 Die Beschwerdegegnerin 1 wurde nicht zu Stellungnahme eingeladen. Man- gels Antrags und Aufwendungen ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 und 3/1-3 jeweils in Kopie (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-6/2021/10036392, unter Bei- lage von Urk. 2 und Urk. 3/1-3 jeweils in Kopie (gegen Empfangsbestä- tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-6/2021/10036392, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim - 14 - Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220018-O/UU/HON////////////( Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Ge- richtsschreiberin Dr. iur. I. Babic Verfügung und Beschluss vom 20. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2022, S-6/2021/10036392

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 20. August 2021 gegen 22.00 Uhr rückte eine Patrouille der Stadtpolizei Zürich aufgrund einer gemeldeten Körperverletzung zur "C._____" am D._____- platz … in Zürich aus. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte gel- tend, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) habe ihr anlässlich einer verbalen Provokationen einen Gegenstand an den Kopf geworfen, so dass sie ei- ne Rissquetschwunde erlitten habe (Urk. 18/1 und Urk. 18/3 S. 2). Die Beschwer- degegnerin 1 bestritt den Vorwurf und machte geltend, dass sich die Beschwerde- führerin die Verletzung selber zugefügt habe, in dem sie mit dem Kopf gegen die Tischplatte geknallt sei (Urk. 18/4 S. 1 f.). Aufgrund der stark voneinander abwei- chenden Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin einerseits und der Beschwerdegegnerin 1 sowie einer Auskunftsperson andererseits, lud die Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beschwerdeführe- rin und die Beschwerdegegnerin 1 auf den 6. Januar 2022, 13.00 Uhr, zu einer Einvernahme resp. einer Vergleichsverhandlung vor (Urk. 18/8/1-1-1--2). Am 20. De- zember 2021 meldete sich die Tochter der Beschwerdeführerin telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin in Brasilien weile und erst am 11. Januar 2022 wieder in die Schweiz zurückkehren werde (Urk. 18/- 8/3). In der Folge lud die Staatsanwaltschaft beide Parteien mit Verschiebungsan- zeige vom 22. Dezember 2022 auf den 13. Januar 2022 erneut vor; unter aus- drücklichem Hinweis, dass bei Nichterscheinen der gestellte Strafantrag als zu- rückgezogen gelte (Urk. 18/8/4-6).

2. Weil die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2022 gleichwohl nicht zur Ver- handlung erschien, verfügte die Staatsanwaltschaft gleichentags androhungsge- mäss eine Nichtanhandnahme (Urk. 5 = Urk. 18/10).

3. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 (Datum Poststempel 25. Januar 2022) er- hob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die genannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegne- rin 1 wieder aufzunehmen (Urk. 2). Da die Eingabe nicht unterschrieben war und

- 3 - diverse Beilagen fehlten, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

21. Februar 2022 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu unterzeichnen, die feh- lenden Unterlagen nachzureichen und eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 8). Ein E-Mail der Tochter der Beschwerdeführerin mit diverse Beilagen leitete die Ober- staatsanwaltschaft (physisch) an die hiesige Kammer weiter (Urk. 6 und Urk. 7). Die Beschwerdeführerin selber reichte die unterschriebene Beschwerde samt Bei- lagen am 24. Februar 2022 ein (Urk. 9 und Urk. 10). Am 7. März 2022 übermittel- te das Bezirksgericht Zürich der hiesigen Kammer zudem ein Gesuch der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen (Urk. 13-15), wo- raufhin ihr die Frist zur Leistung einer Prozesskaution vorläufig abgenommen wurde (Urk. 20). Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen, jedoch wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 17 und Urk. 18).

4. Aufgrund einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Ge- schäftslast ergeht der vorliegende Entscheid in einer teils anderen Besetzung als ursprünglich angekündigt. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt; auf die Beschwer- de ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft fasste in der Nichtanhandnahmeverfügung vom

13. Januar 2022 zuerst die Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin zu- sammen. Danach erwog sie, dass der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2021 eine Vorladung auf den 6. Januar 2022, 13.00 Uhr, zugestellt worden sei. In der Folge habe sich die Tochter der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 gemeldet und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in Brasilien weile und erst am 11. Januar 2022 wieder in die Schweiz zurückkehre, weshalb sie darum bitte, den Termin zu verschieben. Der Termin sei am 22. Dezember 2021 neu auf Don-

- 4 - nerstag, 13. Januar 2022, 09.00 Uhr, angesetzt worden. Trotz ausdrücklichem Hinweis in den Vorladungen, dass bei Nichterscheinen der gestellte Strafantrag als zurückgezogen gelte, sei die Beschwerdeführerin nicht zur Vergleichsverhand- lung erschienen. Entsprechend gelte der am 24. August 2021 gestellte Strafan- trag gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung als zurückgezogen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersu- chung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 1 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, sie habe nicht zum angegebenen Termin erscheinen können, da sie sich in den Feri- en in Brasilien aufgehalten habe. Sie sei am 13. Januar 2022 erst um 17.00 Uhr in Zürich gelandet. Sie (resp. ihre Tochter) habe der Assistenzstaatsanwältin, wel- che den Fall bearbeitet habe, versucht E-Mails zuzustellen, welche leider nie bei ihr angekommen seien. Sie habe mehrfach versucht die fallführende Assistenz- staatsanwältin telefonisch zu erreichen, was ebenfalls erfolglos geblieben sei. Auch ein Rückruf sei nicht zustande gekommen. Sie wolle sich zu diesem Fall äussern und bitte darum, dass der Fall wieder aufgenommen werde (Urk. 2). 3. 3.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie ge- mäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u. a. kein Tatverdacht erhär- tet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind, kann die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung ver- zichten und sogleich eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an die

- 5 - Hand nehmen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285, 288 E. 2.3.; vgl. Urteile des Bundsgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2. und 6B_959/2018 vom 24. Mai 2019 E. 2.2.1., je m.H. auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2. betr. die Verfahrenseinstellung; vgl. sodann BGE 146 IV 68, 69 f. E. 2.1.). Gleichwohl müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesge- richts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2.; vgl. sodann Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3. und 6B_830/2013 vom

10. Dezember 2013 E. 1.4.). 3.2 Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsan- waltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Per- son aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO). 3.3 Nach Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen und Verhandlungstermine verschieben. Die einmal erlassene Terminierung bleibt so lange gültig, als sie nicht widerrufen wird. Solange ein Gesuchsteller auf ein gestelltes Verschiebungsgesuch hin keine Ant- wort von der Strafbehörde erhalten hat, muss er von der Gültigkeit des mitgeteil- ten Termins ausgehen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/- Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, Art. 92 N. 8). 4. 4.1 Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine Riss- quetschwunde an der Stirn erlitt. Aufgrund der bis zu ihrem Entscheid vom

13. Januar 2022 vorliegenden Informationen durfte die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen, bei der relevanten Verletzung der Beschwerdeführerin handle es sich um das Antragsdelikt einer einfachen, eventualiter fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB resp. Art. 125 Abs. 1 StGB

- 6 - (vgl. Urk. 18/1 und Urk. 18/7/2). Sie war demzufolge berechtigt, ein Verfahren nach Art. 316 StPO durchzuführen. 4.2 Am 15. Dezember 2021 lud die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 zur Vergleichsverhandlung auf den 6. Januar 2022 vor (Urk. 18/8/1 und Urk. 18/8/2). Die Vorladung an die Beschwerdeführerin enthielt folgenden Hinweis: "Ziel der Verhandlung ist es, einen Vergleich zu erzielen. Falls Sie nicht zur Ver- handlung erscheinen, gilt der Strafantrag als zurückgezogen." Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis von der Vorladung, da die Tochter der Beschwerdeführerin sich (wohl im Auftrag der Mutter) mit der Terminverschiebung befasste. Diese meldete sich am 20. Dezember 2021 telefonisch bei der Staats- anwaltschaft und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin in Brasilien sei und erst am 11. Januar 2022 in die Schweiz zurückkehren werde (Urk. 18/8/3). Mit Ver- schiebungsanzeige vom 22. Dezember 2021 wurden die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 über den neuen Termin vom 13. Januar 2022 in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 8A; Urk. 18/8/4 und Urk. 18/8/5). Die Vorladungen vom 15. resp. 22. Dezember 2021 erweisen sich als frist- und formgerecht im Sinne von Art. 201 Abs. 1 und Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO. Ebenso erfüllen sie die inhaltlichen Voraussetzungen nach Art. 201 Abs. 2 StPO. Die Säumnisfolgen wurden präzise angedroht. Sie zeigen die Folgen des unentschul- digten Fernbleibens – nämlich dass der Strafantrag dann als zurückgezogen gilt – unmissverständlich auf (vgl. Urk. 18/8/2). Die Staatsanwaltschaft hat somit rechtsgenüglich gewährleistet, dass der Beschwerdeführerin die Folgen des un- entschuldigten Nichterscheinens zur Einvernahme vom 6. resp. 13. Januar 2022 bewusst sein mussten. 4.3 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihrer Beschwerde an die hiesige Kammer Ausdrucke von diversen an die damals zuständige Assistenzstaatsan- wältin Rosmarie Hotz gerichteten E-Mails ein, worin die Tochter der Beschwerde- führerin um eine erneute Verschiebung des Termins für die Vergleichsverhand-

- 7 - lung ersuchte. Ausserdem reichte sie diverse Ausdrucke von getätigten Anrufen und die Flugbestätigung ein (Urk. 3/3, Urk. 6 und Urk. 11). Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass die E-Mails offenbar an eine falsche E-Mailadresse versendet worden sind. Anstatt an "rosmarie.hotz@ji.zh.ch" richtete die Tochter der Be- schwerdeführerin die E-Mails vom 12. Januar 2021 an "rosmarie.holtz@ji.zh.ch" (vgl. Urk. 6 S. 7-8). Gemäss Aktennotiz der fallführenden Assistenzstaatsanwältin kontaktierte die Tochter der Beschwerdeführerin, E._____, sie am 20. Dezember 2021 und teilte ihr mit, dass die Beschwerdeführerin erst am 11. Januar 2022 wieder in die Schweiz zurückkehren werde und bat daher um eine Terminverschiebung, welche sogleich bewilligt wurde (vgl. Urk. 18/8/3 und "Aktennotiz" vom 17. Januar 2022). Die nächste Notiz betrifft den 13. Januar 2022: Die Tochter der Beschwerdeführe- rin habe um 14.12 Uhr erneut angerufen und mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei im Urlaub und der Vorladungstermin müsse verschoben werden. Auch für den

14. Januar 2022 wurde ein Anruf der Tochter notiert. Anlässlich dieses Gesprächs teilte die Tochter mit, dass die Beschwerdeführerin nun in der Schweiz sei und bat um einen neuen Termin (vgl. "Aktennotiz" vom 17. Januar 2022). Erst am 21. Ja- nuar 2022 (nach Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung) verfasste die Tochter der Beschwerdeführerin eine an die Kanzlei der Oberstaatsanwaltschaft gerichte- te E-Mail und erklärte, weshalb ihre Mutter am Termin vom 13. Januar 2022 nicht habe teilnehmen können (Urk. 3/2). Insgesamt betrachtet war es der Tochter der Beschwerdeführerin durchaus mög- lich, die fallführende Assistenzstaatsanwältin zu erreichen. So war sie ohne Wei- teres in der Lage den ersten Termin rechtzeitig zu verschieben, wie die Staatsan- waltschaft in einer Aktennotiz festhielt. Dahingegen besteht kein Nachweis dar- über, dass sie vor dem Termin am 13. Januar 2022 tatsächlich mit jemandem von der Staatsanwaltschaft telefoniert und versucht hat, den Termin zu verschieben und dass ihr die Verschiebung des Termins vom 13. Januar 2022 in Aussicht ge- stellt worden war. Namentlich lässt sich allein anhand der Ausdrucke von getätig- ten Anrufen nichts über den Inhalt eines Gesprächs herleiten bzw. ableiten, ob überhaupt ein Gespräch stattgefunden hat. Zudem ist auch nicht klar, wessen

- 8 - Ausdrucke dies sind, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behaup- tet, sie habe erfolglos versucht, die fallführende Assistenzstaatsanwältin zu errei- chen (vgl. Urk. 2). Des Weiteren konnte die Tochter der Beschwerdeführerin am

13. und 14. Januar 2022 erfolgreich mit der fallführenden Assistenzstaatsanwältin telefonieren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies nicht auch vor dem Termin am 13. Januar 2022 um 09.00 Uhr hätte möglich sein sollen. Dies gilt umso mehr, als ihr die Verschiebungsanzeige vom 22. Dezember 2021 nicht erst unmittelbar vor dem 13. Januar 2022 zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin (und auch deren Tochter) mit der Zustellung einer neuen Vorladung rechnen musste. Es ge- nügt in dieser Situation nicht, ohne entsprechende Rückmeldung der Strafbehör- den schlicht auf die Gutheissung einer beantragten Verschiebung zu vertrauen. Dass die Angaben der Tochter, die Beschwerdeführerin sei (lediglich) bis am

11. Januar 2022 abwesend, unzutreffend waren, kann sodann nicht der Staats- anwaltschaft angelastet werden. Diese kam mit der Verschiebung der Verhand- lung auf den 13. Januar 2022 dem Gesuch der Beschwerdeführerin, diese auf ei- nen Termin nach ihrer Rückkehr am 11. Januar 2022 zu verschieben, nach. Hin- weise darauf, dass die Beschwerdeführerin selber Kontakt mit der Staatsanwalt- schaft gesucht und versucht hätte, den Termin zu verschieben, ergeben sich aus den Akten keine. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorladung vom 22. Dezember 2021 zur Ver- handlung vom 13. Januar 2022 nicht abgenommen wurde und folglich Bestand hatte. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass sie rechtzeitig um Verschiebung der Verhandlung vom 13. Januar 2022 er- sucht hatte, noch dass sie unverschuldet keine rechtzeitige Kenntnis vom Ver- handlungstermin hatte. Die Beschwerdeführerin war damit von ihrer Erschei- nungspflicht im Sinne von Art. 205 Abs. 1 StPO nicht entbunden. Zusammenfassend ist festzuhalten, indem die Beschwerdeführerin der Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge leistete, durfte diese in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 StPO vom Rückzug des Strafantrags ausgehen. Infolgedessen verfügte sie angesichts einer fehlenden Prozessvoraussetzung in Anwendung von

- 9 - Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht die Nichtanhandnahme der Untersuchung be- treffend einfacher, eventualiter fahrlässiger Körperverletzung. 4.4 4.4.1 Aber selbst wenn nicht von einem Rückzug des Strafantrags auszugehen wäre, wäre die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführerin soll anlässlich eines Barbesuchs am 20. August 2021 gegen 22.00 Uhr durch die Beschwerdegegnerin 1 eine Rissquetschwunde an der Stirn zugefügt worden sein. Gemäss Bericht des Stadtspitals Triemli vom 21. August 2021 erlitt die Beschwerdeführerin eine Con- tusio capitis mit Zuzug einer Rissquetschwunde frontal. Zudem wies die Be- schwerdeführerin einen Alkoholwert von 1.5 Promille auf (Urk. 18/7/2). 4.4.2 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Einvernahme am 24. August 2021 diesbezüglich aus, sie sei mit einem Bekannten zur "C._____" gegangen, um etwas zu trinken. Dort angekommen habe sie die stark alkoholisierte Be- schwerdegegnerin 1 angetroffen. Sie habe alle Anwesenden, abgesehen von ei- ner Brasilianerin namens "F._____" begrüsst. "F._____" habe sie dann gefragt, ob eine weitere anwesende Dame – ihrer Meinung nach eine Prostituierte – ihre Tochter sei, was sie sehr verletzt habe. Als der Mann der Beschwerdegegnerin 1 (G._____) bemerkt habe, dass sich die Situation zuspitze, sei er zu ihr gekommen und habe sie gebeten, sich zu beruhigen. Daraufhin habe sie sich wieder gesetzt und sich beruhigt. Unmittelbar danach habe sich die Beschwerdegegnerin 1 ge- nähert und ihr aus einer Distanz von ca. zwei Meter unvermittelt einen Gegen- stand an den Kopf geworfen. Sie habe sofort stark geblutet und kurz darauf sei die Polizei gekommen. Sie wisse nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 etwas nach ihr geworfen habe. Sie kenne die Beschwerdegegnerin 1 schon seit ca. zwölf Jahren und sehe sie ca. einmal im Monat. Den Vorfall beobachtet hätten wohl "G._____", die Schwester der Beschwerdegegnerin 1, "H._____" (ihre Be- gleitung), "F._____" und zwei Portugiesen; einer davon heisse "I._____". Sie wis- se nicht, wo der geworfene Gegenstand hingefallen sei; die Polizei habe ihn spä- ter nicht gefunden (Urk. 18/3).

- 10 - 4.4.3 Die Beschwerdegegnerin 1 gab am 13. September 2021 hingegen zu Proto- koll, sie habe die Beschwerdeführerin nicht verletzt. An diesem Abend seien mehr als 20 Gäste anwesend gewesen, wobei sich alle ausserhalb des Lokals auf der Gartenterrasse befunden hätten. Zwischen der Beschwerdeführerin und "F._____" habe es einen Streit gegeben. Sie habe dann die Beschwerdeführerin gebeten, mit der Streiterei aufzuhören. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass sie in der Bar Probleme mit der Beschwerdeführerin gehabt habe. Sie habe ihr in der Vergangenheit auch schon ein Taxi gerufen, um sie nach Hause chauffieren zu lassen. Die Beschwerdeführerin trinke häufig Alkohol, nicht nur bei ihr, sondern auch in anderen Bars rund um die J._____-strasse. Da die Aggressionen von der Beschwerdeführerin ausgegangen seien, habe sie (die Beschwerdegegnerin 1) nicht "F._____", sondern die Beschwerdeführerin angesprochen. Wie es zur Ver- letzung gekommen sei, habe sie nicht gesehen. Ihr sei erzählt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Kopf gegen die Schrauben auf der Tischplatte gestos- sen und sich die Wunde so zugezogen habe. Ein portugiesischer Gast, K._____, habe ihr erzählt, die Beschwerdeführerin sei selbst mit dem Kopf gegen die Tischplatte geknallt. Sie habe die Beschwerdeführerin stark alkoholisiert wahrge- nommen und sie sei schon angetrunken gewesen, als sie bei der "C._____" an- gekommen sei. Als sie am Folgetag die Tische geputzt habe, sei der fragliche Tisch auf der Oberfläche mit Blut beschmiert gewesen. Sie habe jedoch nirgends Scherben gesehen (Urk. 18/4). 4.4.4 Der als Auskunftsperson am 18. Oktober 2021 einvernommene K._____ (K'._____) gab hinsichtlich des Vorfalls an, dass er bereits in der Bar gewesen sei, als die Beschwerdeführerin mit einem Mann erschienen sei. Sie sei offen- sichtlich schon alkoholisiert gewesen und habe begonnen, andere jüngere Frauen zu beleidigen. Weil dies keine Wirkung gezeigt habe, habe sie die Beschwerde- gegnerin 1 und ihren Mann beschimpft, woraufhin die Beschwerdegegnerin 1 in Richtung der Beschwerdeführerin eine Bierflasche geworfen habe, ohne sie je- doch zu treffen. Als Reaktion habe die Beschwerdeführerin geäussert, dass sie nun Geld von der Beschwerdegegnerin 1 "absaugen" werde und habe dann be- gonnen, mit ihrem Kopf bzw. der Stirn auf den Tisch zu schlagen. Am runden Tisch habe es grosse Schrauben, an welchen sich die Beschwerdeführerin die

- 11 - Stirn aufgeschlagen habe. Das sei völlig irre gewesen. Alle seien völlig perplex gewesen und bis er realisiert habe, was sie (die Beschwerdeführerin) mache, sei- en einige Sekunden vergangen. Er habe sie dann zurückgehalten, damit sie sich nicht weiteren Schaden zufüge. Dies sei anstrengend gewesen, weil sie kräftiger gewesen sei, als er gedacht habe. Er sei sofort voller Blut gewesen und da er so nicht habe in der Bar bleiben können, habe er sich anschliessend ein Taxi bestellt (Urk. 18/5). 4.4.5 Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet für die Verletzung der Beschwerdefüh- rerin verantwortlich zu sein, was bei einer solchen Konstellation jedoch nicht un- üblich ist. Umso mehr fällt ins Gewicht, dass der Augenzeuge K._____ (K'._____) den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt ebenfalls nicht bestä- tigte. Vielmehr stimmen seine Aussagen in weiten Teilen mit denjenigen der Be- schwerdegegnerin 1 überein, wonach die Beschwerdeführerin stark alkoholisiert gewesen sei, andere Gäste sowie die Beschwerdegegnerin 1 und ihren Mann be- schimpft habe und die Beschwerdegegnerin 1 nichts mit der erlittenen Verletzung zu tun habe. Seine Aussagen sind stimmig, detailliert und anschaulich und es ist nicht ersichtlich, warum er fälschlicherweise behaupten sollte, die von der Be- schwerdegegnerin 1 geworfene Bierflasche habe die Beschwerdeführerin nicht getroffen und diese habe daraufhin ihren Kopf auf den Tisch geschlagen. Demge- genüber stehen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht nur im Widerspruch zu dessen Angaben, sondern sind auch sehr pauschal und daher nicht überzeu- gend. Ihre Aussagen erscheinen weder als zuverlässig und unbefangen, noch werden ihre Aussagen durch Indizien gestützt. Insgesamt ergeben sich daher kei- ne Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1. Die Be- schwerde wäre daher auch aus diesen Gründen abzuweisen gewesen.

5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin unbe- gründet und daher abzuweisen. III.

1. Da die Beschwerde abgewiesen wird, sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen

- 12 - (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie beantragte jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14 und Urk. 15/1-17).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtlos erscheint.

3. Da die Beschwerde aus den dargelegten Gründen – aus denen sich auch ergibt, dass die Verlustgefahren von Anfang an erheblich grösser waren, als die Gewinnaussichten – offensichtlich unbegründet und das Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin als offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Den schlechten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG sowie unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf moderate Fr. 600.– festzusetzen und der Beschwer- deführerin aufzuerlegen. Aufgrund ihres Unterliegens ist ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

4. Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrem Gesuch um unentgeltliche Recht- pflege auch um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Urk. 14 S. 4). Das Gesuch erweist sich als unbegründet. Einerseits erscheint die Beschwerde aussichtslos und andererseits wirkt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und damit auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erst ab dem Datum, ab welchem es gestellt wird. Die Beschwer- deführerin hat das Gesuch erst nach der Erhebung der Beschwerde gestellt (vgl. Urk. 2 und Urk. 14). Es wurden keine weiteren Stellungnahmen eingeholt, sodass ein allfälliger Rechtsbeistand keine Funktion mehr hätte haben können.

5. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde nicht zu Stellungnahme eingeladen. Man- gels Antrags und Aufwendungen ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 und 3/1-3 jeweils in Kopie (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-6/2021/10036392, unter Bei- lage von Urk. 2 und Urk. 3/1-3 jeweils in Kopie (gegen Empfangsbestä- tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-6/2021/10036392, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim

- 14 - Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. I. Babic