Sachverhalt
B._____ war Berater von G._____ und nahm am 11. September 2018 in dieser Funktion an einer Informationsveranstaltung über die F._____ AG und deren Produkt teil. Mutmasslich am 29. Oktober 2018 erwarb B._____ von C._____ und E._____ Aktien der F._____ AG im Gesamtbetrag von CHF 500'000.--. Der Kaufpreis ging je zur Hälfte auf die privaten Konten der Verkäufer. Der Anzeigeerstatter überwies die geforderten Geldbeträge und wurde dadurch zum Aktionär. Zudem wurde er in den Verwaltungsrat der F._____ AG aufgenommen. B._____ machte in der Strafanzeige geltend, sich auf die irreführenden An- gaben und Zusicherungen von D._____ verlassen zu haben. C._____ und E._____ hätten die Angaben von D._____ stillschweigend mitgetragen und ihm anschliessend ihre wertlosen F._____-Aktien verkauft. 1.3 Am 14. Februar 2020 ging eine weitere Strafanzeige gegen C._____, D._____ und E._____ wegen Betrugs zum Nachteil von H._____ und zum Nachteil der I._____ AG ein. H._____ machte ebenfalls geltend, über das Produkt der F._____ AG und dessen Marktpotential getäuscht worden zu sein.
- 5 - 1.4 Des Weiteren stand der Verdacht mutmasslicher Straftaten zum Nachteil der F._____ AG im Raum. Die Gesellschaft wurde in diesem Zusammenhang durch einen amtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten. 1.5 Mit Verfügung vom 24. November 2021 (Einstellungsverfügung Nr. 1) stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung betref- fend die von der A._____ AG und von B._____ zur Anzeige gebrachten Straftaten ein, da es nicht möglich sei, den Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten anklagegenügend nachzuweisen (Urk. 4/1 S. 26). Be- treffend die Antragsdelikte gemäss dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sei ohnehin fraglich, ob rechtzeitig Strafantrag gestellt worden sei (Urk. 4/1 S. 6-7). 1.6 Am 25. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Untersuchung betreffend den von H._____ erhobenen Betrugsvorwurf (Ein- stellungsverfügung Nr. 2) und betreffend Straftaten zum Nachteil der F._____ AG (Einstellungsverfügung Nr. 3).
2. Die A._____ AG (fortan Beschwerdeführerin 1) und B._____ (fortan Be- schwerdeführer 2) liessen in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift gegen die sie betreffende Einstellungsverfügung Nr. 1 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen und Anklage zu erheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegner (Urk. 2 S. 3). Ausserdem beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde bezüglich der Aufhebung der Sperre eines Kontos der F._____ AG bei der J._____ [Bank] und bezüglich der Aufhe- bung der Sperre eines Kontos von E._____ bei der Bank K._____ sowie die Hinzuziehung der Untersuchungsakten (Urk. 2 S. 3).
3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2022 wurde der Beschwerde auf- schiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführern aufgegeben, in soli-
- 6 - darischer Verpflichtung eine Prozesskaution von einstweilen CHF 12'000.-- zu leisten (Urk. 5). Diese ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 13).
4. C._____ (fortan Beschwerdegegner 1), D._____ (fortan Beschwerdegeg- ner 2) und E._____ (fortan Beschwerdegegner 3) verzichteten auf eine Be- schwerdeantwort (Urk. 23, Urk. 25 und Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft leg- te eine Stellungnahme ins Recht mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzu- weisen (Urk. 27). Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 replizierten (Urk. 36). Die Beschwerdegegner sowie auch die Staatsanwalt- schaft verzichteten auf eine Duplik (Urk. 45, Urk. 47, Urk. 48, Urk. 50).
5. Infolge einer Abwesenheit, der derzeit ausserordentlich grossen Geschäfts- last der Kammer sowie in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt. II. 1. 1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaften ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der angefochtenen Einstellungsverfügung handelt es sich somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. 1.2 1.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in eigenen Rech- ten betroffen, d.h. beschwert ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.).
- 7 - Eine Person ist in eigenen Rechten unmittelbar verletzt, wenn sie Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1). Bei Straftaten gegen einen Vermögenswert gilt der Inhaber dieses Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft ist demnach nur die Gesellschaft selbst in eigenen Rechten unmittelbar verletzt. Die ein- zelnen Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger sind von der Straftat zum Nachteil der Gesellschaft nur mittelbar betroffen und können die Einstellung eines Verfahrens somit nicht anfechten (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). 1.2.2 Die Beschwerdeführer beanstandeten, die Staatsanwaltschaft habe den Verdacht begangener Urkunden- und Buchhaltungsdelikte nicht abgeklärt. Es gebe Anzeichen dafür, dass seitens der F._____ AG ab 2016 unrecht- mässige Zahlungen an den Beschwerdegegner 2 getätigt worden seien. Im Jahr 2016 seien dem Beschwerdegegner 2 ohne rechtliche Grundlage sechsmal CHF 5'000.-- ausbezahlt worden. In den Jahren 2017 und 2018 seien weitere Zahlungen im Umfang von CHF 170'000.-- dazu gekommen. Es stelle sich die Frage, ob diese Zahlungen mit einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner 2, seinem Unternehmen L._____ und der F._____ AG stehe. Die Parteien hätten darin vereinbart, dass der Be- schwerdegegner 2 für das Patent des … [Produkt] mit CHF 250'000.-- ent- schädigt werde. Die Entschädigung sei als Darlehen ausgestaltet gewesen. Eine Rückzahlung hätte erst erfolgen dürfen, wenn sie nach dem Ge- schäftsergebnis möglich gewesen wäre. Obschon die F._____ AG in den Jahren 2017 und 2018 Verluste erlitten habe, seien dennoch Zahlungen an den Beschwerdegegner 2 geleistet worden. Es bestehe der Verdacht, dass die Buchhaltung in diesem Punkt nicht korrekt geführt worden sei. In jedem Fall habe sich das Gesellschaftskapital der F._____ AG im Umfang von CHF 200'000.-- durch Auszahlungen an den Beschwerdegegner 2 verringert (Urk. 2 S. 36-37). Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Darlehen in der Jahresrechnung 2016 zunächst bilanziert, danach aber, ohne dass es zurückbezahlt worden wäre, ersatzlos ausgebucht worden sei. Auch in den Jahresrechnungen 2017und 2018 sei das Darlehen nicht aufgeführt. Es be-
- 8 - stehe daher der Verdacht, dass die Jahresrechnungen 2017 und 2018 un- vollständig und falsch seien (Urk. 2 S. 37-38 und S. 40). Mit diesen Vorbringen machten die Beschwerdeführer angeblich begangene Straftaten zum Nachteil des Vermögens der F._____ AG und zum Nachteil der Allgemeinheit geltend. Als Investoren (Aktionäre) wären sie von diesen Straftaten (ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung) nur indirekt betroffen. Sie sind demnach nicht legitimiert, die Einstellungsverfügung Nr. 1 diesbezüglich anzufechten. Zudem betreffen die erhobenen Beanstandungen der Beschwerdeführer nicht den Verfahrensgegenstand der Einstellungsverfügung Nr. 1, sondern denjenigen der Einstellungsverfügung Nr. 3, worin sich die Staatsanwalt- schaft mit den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F._____ AG und der Urkundenfälschung befasste. Auch aus diesem Grund fehlt den Beschwerdeführern die Beschwer, um die Einstellungsver- fügung Nr. 1 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung anzufechten. 1.3 Im Übrigen sind die Voraussetzungen des Sachentscheids erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vor- behalt des oben Gesagten einzutreten.
2. Angefochten ist wie gesagt eine Einstellungsverfügung. Die Staatsanwalt- schaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" zu richten. Ist die Beweis- oder Rechtslage zweifel- haft, hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten
- 9 - (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1).
3. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergange- ne oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Dagegen fallen Äusserungen über ungewisse zukünftige Ereignisse oder Prognosen nicht darunter. Prognosen können höchstens in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Progno- segrundlage) eine Täuschung darstellen (BGE 135 IV 76 E. 5.1; BGer, Urteil 6B_553/2022 vom 16.9.22 E. 4.3.1). Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhal- ten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffi- nesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich be- sonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen An- gaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umstän- den voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1).
- 10 - Arglist scheidet indessen aus, wenn die getäuschte Person die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtete, mithin den Irrtum mit ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Ob das Opferverhalten als leichtfertig erscheint, lässt sich nur anhand der näheren Umstände sowie der persönlichen Beziehungen zwi- schen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krank- heit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- verhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besonde- re Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung im Wesentli- chen wie folgt: Die Verträge zwischen der F._____ AG und den Beschwerdeführern seien klar formuliert gewesen. Insbesondere sei in der Präambel festgehalten worden, dass es sich bei der F._____ AG um ein Startup-Unternehmen handle und dass die Beschwerdeführerin 1 der Gesellschaft für den Aufbau des Unternehmens Kapital zur Verfügung stelle und dafür an deren Erfolg beteiligt werde. In beiden Verträgen sei festgehalten worden, dass sich die Käufer des Risikos der Beteiligung an einer im Aufbau befindlichen Gesell- schaft bewusst seien. Der Umstand, dass im Vertrag mit der Beschwerde- führerin 1 eine Kapitaleinlage vorgesehen worden sei, sei ein weiteres Indiz dafür gewesen, dass es sich bei der F._____ AG im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses nach wie vor um ein Startup-Unternehmen gehandelt habe. Den Investoren sei es zumutbar gewesen, die Behauptungen der Verkäufer zu verifizieren, etwa durch das Einfordern von Bilanzen, Jahresrechnungen, Unternehmensbewertungen, dem M._____ Bericht und den Testdaten aus der Testanlage N._____ (Urk. 4/1 S. 7-8, S. 11).
- 11 - Der für die Beschwerdeführerin 1 handelnde G._____ sei geschäftserfahren. Er sei früher im Bankengeschäft tätig gewesen und seit 2007 betätige er sich in der Vermögensverwaltung. Aus den Akten ergebe sich, dass G._____ realisiert habe, dass es sich bei der F._____ AG um ein Startup- Unternehmen gehandelt habe und eine Investition in diese Unternehmung mit Risiken verbunden gewesen sei (Urk. 4/1 S. 8). Auch der Beschwerde- führer 2 sei als auf dem Gebiet des Stiftungs- und Trustrechts tätiger Rechtsanwalt geschäftserfahren. Die Bedeutung einer Investition in ein Star- tup-Unternehmen habe ihm daher bekannt sein müssen (Urk. 4/1 S. 8). We- der G._____ noch der Beschwerdeführer 2 hätten die Behauptungen der Beschwerdegegner indessen je überprüft (Urk. 4/1 S. 8). Die PowerPoint-Präsentation der F._____ AG und deren … [Produkt] sei der Beschwerdeführerin 1 vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt worden. Gemäss den darin enthaltenen Angaben würden die … 400% mehr leisten. Weiter enthalte die Präsentation Fotos zur M._____ ISE Leistungsbestim- mung, Vergleiche zwischen den … der F._____ AG und Standard-Modulen, Angaben zu künftigen Projekten (etwa eine Produktion in Deutschland in den nächsten ein bis zwei Jahren, danach eine eigene Produktion), Anga- ben zur Organisation und zum Personalbedarf sowie Hinweise auf die Pa- tentierung (Urk. 4/1 S. 10). Beim Inhalt der Präsentation und den mündlichen Angaben des Beschwer- degegners 2 habe es sich um blosse Behauptungen gehandelt. Es sei noto- risch, dass bei der Präsentation einer Unternehmung oder eines Produkts übertrieben werde (Urk. 4/1 S. 10, S. 18, S. 25-26). Dabei würden die Vortei- le herausgestrichen, dagegen noch nicht ausgemerzte Mängel zurückge- stellt. Versierten Geschäftsleuten aus der Vermögensverwaltungsbranche sei dies bekannt. Es genüge jedenfalls nicht, auf ein angebliches Vertrau- ensverhältnis zu H._____ hinzuweisen, zumal dieser ein eigenes Interesse daran gehabt habe, dass es zum Vertragsabschluss zwischen den Be- schwerdeführern und der F._____ AG komme (Urk. 4/1 S. 10). H._____ ha- be ebenfalls in die F._____ AG investiert. Um weitere Aktien erwerben zu
- 12 - können, habe er neue Investoren beibringen müssen. Er sei sich bewusst gewesen, dass es sich bei der Investition um ein Risikogeschäft gehandelt habe. Jedenfalls sei kaum vorstellbar, dass das Thema Risiko zwischen H._____ und G._____ nicht angesprochen worden sei (Urk. 4/1 S. 12). Entgegen den Ausführungen von G._____ treffe es auch nicht zu, dass die Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem am 11. September 2018 abgeschlossenen Vorvertrag Druck aufgesetzt hätten. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer 2 den Vorvertrag auf Anweisung von G._____ ent- worfen. Beide hätten den Vorvertrag anschliessend finalisiert und den Be- schwerdegegnern vorgelegt. Eine Druckausübung seitens der Beschwerde- gegner sei nicht auszumachen (Urk. 4/1 S. 11). Die Aussagen von O._____, ehemals technischer Leiter der F._____ AG, seien widersprüchlich und mit Vorsicht zu würdigen. Zwischen ihm und D._____ habe es Streit zur Frage gegeben, wer welchen Anteil an der Ent- wicklung des … [Bestandteil Produkt] geleistet habe. Bei der Aussagewürdi- gung sei der latente Groll von O._____ gegen D._____ zu berücksichtigen. Zumindest dürfe aber aufgrund der Aussagen O._____s davon ausgegan- gen werden, dass die F._____ AG nicht einzig dazu gegründet worden wäre, mittels Verkauf von wertlosen Aktien zukünftige Investoren zu prellen. O._____ habe bestätigt, dass Prototypen erstellt und auf der Testanlage in N._____ zwei Anlagetypen von …- und … installiert worden seien. Zudem sei O._____ zwecks Durchführung von Tests mit dem M._____ Institut in Kontakt gestanden. Beweise dafür, dass die F._____ AG von Anfang an als Vehikel für betrügerische Aktienverkäufe und ungerechtfertigte Bereicherun- gen gegründet worden sei, gebe es jedenfalls nicht (Urk. 4/1 S. 13-15). Die Staatsanwaltschaft schloss, dass es keine täuschenden Machenschaf- ten mittels gefälschten Unterlagen oder Urkunden gegeben habe. Ebenso wenig könne in den Unterlagen ein raffiniertes Lügengebäude entdeckt wer- den. Das Tatbestandselement der Arglist sei nicht nachweisbar, zumal die Beschwerdeführer das Risiko der Kapitalanlage nicht verifiziert hätten (Urk. 4/1 S. 11-12, S. 22-23).
- 13 - 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführer wandten ein, die Staatsanwaltschaft habe die Einstel- lungsverfügung auf einen unvollständigen und aktenwidrigen Sachverhalt abgestützt und den Fokus auf einzelne Aspekte gelegt, dabei aber die Wir- kung der einzelnen Lügen in ihrer Gesamtheit ausser Acht gelassen. Die Beschwerdeführer hätten in die F._____ AG investiert, weil sie durch eine Vielzahl von Lügen über die Eigenschaften und den Entwicklungsstand der … in die Irre geführt worden seien. Sie seien über Folgendes getäuscht worden: die Existenz eines …, der bereits vorzertifiziert worden sei; das Funktionieren des … mit besten Resultaten und der störungsfreie Testbe- trieb in N._____; die Bestätigung eines Gesamtwirkungsgrades der … von 73% durch das M._____ Institut; die preiswerte Umsetzung einer techni- schen Revolution; die Überzeugung Dritter, wie etwa der Bank K._____, von der Tauglichkeit der Erfindung und infolgedessen die Bewertung der F._____ AG mit CHF 50 Mio.; das Vorhandensein gesicherter Aufträge der F._____ AG. Die Frage, ob das Tatbestandselement der Arglist gegeben sei, müsse das Sachgericht beantworten. Auch die Würdigung der Aussagen des Belas- tungszeugen O._____ sei dem Sachgericht vorzubehalten. Die Verfahrens- einstellung verletze den Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (Urk. 2 S. 14-26, S. 38-39, S. 42-43; Urk. 36 S. 5, S. 8). 4.2.2 Wie die Staatsanwaltschaft ausführte und die Akten bestätigen, beinhaltete die am 11. September 2018 durchgeführte PowerPoint-Präsentation Anga- ben zur Funktionsweise und zu den Vorzügen von … gegenüber herkömmli- chen …, Logos von Forschungsinstituten mit dem Titel "Forschungsprojekt zu Hybrid…", ein Foto der Testanlage N._____ mit der Bildlegende "Stö- rungsfreier Betrieb seit 2017", drei Fotos zur M._____ ISE Leistungsbestim- mung mit der Bildlegende "73% Gesamtwirkungsgrad (Rein PV 10-15% Wir- kungsgrad)", einen Messbericht des M._____ Instituts mit dem Titel "Bestä-
- 14 - tigungsschreiben M._____", Fotos von Plänen und Teilen zukünftiger Projek- te, Fotos von Produktionswerkstätten mit dem Titel "Produktion für die nächsten 1-2 Jahre in Deutschland", ein mit dem Computer erstelltes Bild mit dem Titel "Eigene Produktion 10'000 m2", eine Übersicht über den Auf- bau der F._____ AG und deren Personalbedarf sowie die Kopie einer Be- scheinigung, "dass für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung ein europäisches Patent für die in der Patentschrift bezeichneten Vertragsstaa- ten erteilt worden ist". Anschliessend folgten typische Werbefotos mit den Überschriften "F._____, so clever, so smart, F._____", "Wie wäre deine welt, wenn du dich völlig unabhängig mit energie versorgen könntest? eine sonne. alle energie.", "F._____, Sonnenenergie endlich effektiv nutzen", "Mit dem Ziel zu arbeiten, die Ressourcen der Welt zu schonen, bedeutet: täglich Neues erkennen, immer besser werden." (Urk. 28/20101128 ff.). Aufgrund des Inhalts und der optischen Aufmachung der PowerPoint- Präsentation war unschwer zu erkennen, dass es sich um Werbung für … handelte und damit Investoren und künftige Kunden angesprochen werden sollten. Aufgrund welcher Angaben die Beschwerdeführer aber hätten ablei- ten dürfen, die in der PowerPoint-Präsentation beschriebenen … der F._____ AG seien bereits marktreif, ist nicht erkennbar. Wie die Staatsan- waltschaft zudem mit Recht ausführte, handelt es sich bei Werbung (Anprei- sungen), Unternehmensplänen und Prognosen nicht um Tatsachen oder auch nur um Prognosegrundlagen. Demnach konnten die Beschwerdeführer allein aufgrund der Angaben in der PowerPoint-Präsentation über die Markt- reife der … nicht in die Irre geführt worden sein. Die Staatsanwaltschaft schloss zu Recht, dass eine Täuschung mittels Unterlagen resp. Urkunden nicht festgestellt werden könne. Eine Irreführung käme nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführer anläss- lich der Informationsveranstaltung durch zusätzliche mündliche Angaben und Versprechungen angelogen worden wären. Die Beschwerdeführer be- riefen sich auf belastende Aussagen von O._____, der dannzumal als tech- nischer Leiter bei der F._____ AG tätig war. Sie unterliessen es aber, in der
- 15 - Beschwerdeschrift unter Angabe der genauen Aktenstellen aufzuzeigen, welche Aussagen des Belastungszeugen Beweis dafür wären, dass die Be- schwerdegegner anlässlich der PowerPoint-Präsentation oder bei anderer Gelegenheit bezüglich der Marktreife der … gelogen hätten. Es ist nicht Auf- gabe der Beschwerdeinstanz, nach diesbezüglichen Aktenstellen zu for- schen. Mit dem pauschalen Vorbringen, die Würdigung der Zeugenaussa- gen O._____s sei dem Sachgericht vorzubehalten, sind die Beschwerdefüh- rer jedenfalls nicht zu hören. 4.2.3 Selbst wenn die Beschwerdeführer über das Produkt, dessen Entwicklungs- stand und weitere Essentialia angelogen worden sein sollten, so müsste be- rücksichtigt werden, dass es ihnen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die erhaltenen Informationen zu überprüfen. G._____, Ver- waltungsrat der Beschwerdeführerin 1, war im Bankengeschäft tätig, bevor er in die Vermögensverwaltung wechselte. Der Beschwerdeführer 2 war als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und auf den Gebieten Steuerrecht, Stif- tungs- und Trustrecht sowie Gesellschaftsrecht spezialisiert. Mithin handelte es sich um geschäftserfahrene Personen, denen bewusst sein musste, dass Investitionen in ein Startup-Unternehmen, das für die Entwicklung eines noch nicht marktreifen Produkts nach Investoren sucht, mit Risiken verbun- den sind und auf Anpreisungen nicht unbesehen abgestellt werden kann. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer, wie sie geltend machten, in technischer Hinsicht Laien gewesen seien und bei Startup-Unternehmen eine Erfolgsrechnung oder ein Businessplan ohnehin nicht aussagekräftig wäre (Urk. 2 S. 8, S. 28-29). Die Beschwerdeführer liessen ausser Acht, dass sie in den Verträgen auf das Verlustrisiko von Investitionen in ein Star- tup-Unternehmen explizit aufmerksam gemacht worden waren und es zahl- reiche Möglichkeiten gegeben hätte, das Risiko abzuschätzen. So hätten die Beschwerdeführer mühelos die angeblich vorhandene Unternehmensbewer- tung der Bank K._____, eine Liste der Namen aller künftigen Auftraggeber und detaillierte Angaben zur Kostenberechnung verlangen können. Auch die Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen, der die Realisie-
- 16 - rungschancen des Produkts hätte abschätzen und die Beschwerdeführer be- raten können, wäre angesichts der Grösse ihrer Investition (CHF 5 Mio. resp. CHF 500'000.--) und insbesondere wegen des Fehlens von Fach- kenntnissen in technischen Belangen geboten und zumutbar gewesen. Dass sich die Beschwerdeführer im Bewusstsein des Verlustrisikos bei Startup- Unternehmen auf die Anpreisungen an der Informationsveranstaltung der F._____ AG und die Informationen des in technischen Belangen ebenfalls laienhaften H._____ verliessen, ist als geradezu leichtsinnig zu qualifizieren. Im Übrigen unterliessen es die Beschwerdeführer, sich in der Beschwerde- schrift mit den in der Einstellungsverfügung zitierten Aussagen von G._____ auseinanderzusetzen. Gemäss den auf diesen Aussagen basierenden Fest- stellungen der Staatsanwaltschaft habe G._____ vor der Informationsveran- staltung keine Unterlagen über die F._____ AG eingefordert und keine eige- nen Abklärungen über die F._____ AG und ihr Produkt getätigt; habe er während der Informationsveranstaltung keine Notizen gemacht, weil er das Wesentliche bereits gewusst habe und seine Kenntnisse an der Veranstal- tung bestätigt worden seien; habe er keine Fragen zur Kostenberechnung gestellt; habe er auf die Einsicht in die Testdaten verzichtet; habe er die Tes- tanlage in N._____ weder besichtigt noch von einem unabhängigen Sach- verständigen prüfen lassen; habe er sich vor der Vertragsunterzeichnung nicht über den Stand der Zertifizierung der … informiert; habe er keine Ab- klärungen zu Konkurrenzprodukten vorgenommen; habe er die Korrespon- denz mit künftigen Auftraggebern und die Unternehmensbewertung der Bank K._____ nicht zur Einsicht verlangt (Urk. 4/1 S. 8-9). Ebenso wenig äusserten sich die Beschwerdeführer zu den von der Staats- anwaltschaft zitierten Aussagen des Beschwerdeführers 2, wonach er keine Unterlagen über das Investitionsprojekt angefordert habe und bis zur Infor- mationsveranstaltung über keine Unterlagen verfügt habe; er keine Unterla- gen zur "Vorzertifizierung" eingeholt habe; er sich die Messdaten nicht habe zeigen lassen; er die Testanlage in N._____ nie besichtigt habe; er weder Einsicht in die Korrespondenz mit Auftraggebern noch in die Bewertung der
- 17 - Bank K._____ verlangt habe; er sich vor dem Investitionsentscheid nicht mit Konkurrenzprodukten auseinandergesetzt habe; er keine eigenen Abklärun- gen über die F._____ AG und deren Produkt getätigt habe, sondern nur über diejenigen Informationen verfügt habe, die er von H._____, G._____ und der F._____ AG erhalten habe; er zur Beurteilung des Produkts keinen unab- hängigen Sachverständigen beigezogen habe; der Umstand, dass G._____ und H._____ in die F._____ AG investiert hätten, einen Einfluss auf die In- tensität seiner eigenen Abklärungen gehabt habe (Urk. 4/1 S. 9-10). 4.3 Bei dieser Sachlage scheidet ein arglistiges Vorgehen seitens der Be- schwerdegegner klarerweise aus und geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass eine Anklage der Beschwerdegegner wegen Betrugs chan- cenlos wäre. Die Einstellung des Strafverfahrens ist demnach nicht zu bean- standen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang ent- sprechend haben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 8'000.-- festzulegen und von der geleis- teten Prozesskaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist der Beschwer- deführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zurückzuerstatten. Das staatliche Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten. Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Mangels Aufwendungen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaften ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der angefochtenen Einstellungsverfügung handelt es sich somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
E. 1.2 Am 26. August 2019 liess auch B._____ Strafanzeige gegen D._____ sowie gegen E._____ wegen Betrugs erstatten. Die Anzeige beruhte auf folgendem Sachverhalt: B._____ war Berater von G._____ und nahm am 11. September 2018 in dieser Funktion an einer Informationsveranstaltung über die F._____ AG und deren Produkt teil. Mutmasslich am 29. Oktober 2018 erwarb B._____ von C._____ und E._____ Aktien der F._____ AG im Gesamtbetrag von CHF 500'000.--. Der Kaufpreis ging je zur Hälfte auf die privaten Konten der Verkäufer. Der Anzeigeerstatter überwies die geforderten Geldbeträge und wurde dadurch zum Aktionär. Zudem wurde er in den Verwaltungsrat der F._____ AG aufgenommen. B._____ machte in der Strafanzeige geltend, sich auf die irreführenden An- gaben und Zusicherungen von D._____ verlassen zu haben. C._____ und E._____ hätten die Angaben von D._____ stillschweigend mitgetragen und ihm anschliessend ihre wertlosen F._____-Aktien verkauft.
E. 1.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in eigenen Rech- ten betroffen, d.h. beschwert ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.).
- 7 - Eine Person ist in eigenen Rechten unmittelbar verletzt, wenn sie Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1). Bei Straftaten gegen einen Vermögenswert gilt der Inhaber dieses Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft ist demnach nur die Gesellschaft selbst in eigenen Rechten unmittelbar verletzt. Die ein- zelnen Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger sind von der Straftat zum Nachteil der Gesellschaft nur mittelbar betroffen und können die Einstellung eines Verfahrens somit nicht anfechten (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1).
E. 1.2.2 Die Beschwerdeführer beanstandeten, die Staatsanwaltschaft habe den Verdacht begangener Urkunden- und Buchhaltungsdelikte nicht abgeklärt. Es gebe Anzeichen dafür, dass seitens der F._____ AG ab 2016 unrecht- mässige Zahlungen an den Beschwerdegegner 2 getätigt worden seien. Im Jahr 2016 seien dem Beschwerdegegner 2 ohne rechtliche Grundlage sechsmal CHF 5'000.-- ausbezahlt worden. In den Jahren 2017 und 2018 seien weitere Zahlungen im Umfang von CHF 170'000.-- dazu gekommen. Es stelle sich die Frage, ob diese Zahlungen mit einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner 2, seinem Unternehmen L._____ und der F._____ AG stehe. Die Parteien hätten darin vereinbart, dass der Be- schwerdegegner 2 für das Patent des … [Produkt] mit CHF 250'000.-- ent- schädigt werde. Die Entschädigung sei als Darlehen ausgestaltet gewesen. Eine Rückzahlung hätte erst erfolgen dürfen, wenn sie nach dem Ge- schäftsergebnis möglich gewesen wäre. Obschon die F._____ AG in den Jahren 2017 und 2018 Verluste erlitten habe, seien dennoch Zahlungen an den Beschwerdegegner 2 geleistet worden. Es bestehe der Verdacht, dass die Buchhaltung in diesem Punkt nicht korrekt geführt worden sei. In jedem Fall habe sich das Gesellschaftskapital der F._____ AG im Umfang von CHF 200'000.-- durch Auszahlungen an den Beschwerdegegner 2 verringert (Urk. 2 S. 36-37). Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Darlehen in der Jahresrechnung 2016 zunächst bilanziert, danach aber, ohne dass es zurückbezahlt worden wäre, ersatzlos ausgebucht worden sei. Auch in den Jahresrechnungen 2017und 2018 sei das Darlehen nicht aufgeführt. Es be-
- 8 - stehe daher der Verdacht, dass die Jahresrechnungen 2017 und 2018 un- vollständig und falsch seien (Urk. 2 S. 37-38 und S. 40). Mit diesen Vorbringen machten die Beschwerdeführer angeblich begangene Straftaten zum Nachteil des Vermögens der F._____ AG und zum Nachteil der Allgemeinheit geltend. Als Investoren (Aktionäre) wären sie von diesen Straftaten (ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung) nur indirekt betroffen. Sie sind demnach nicht legitimiert, die Einstellungsverfügung Nr. 1 diesbezüglich anzufechten. Zudem betreffen die erhobenen Beanstandungen der Beschwerdeführer nicht den Verfahrensgegenstand der Einstellungsverfügung Nr. 1, sondern denjenigen der Einstellungsverfügung Nr. 3, worin sich die Staatsanwalt- schaft mit den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F._____ AG und der Urkundenfälschung befasste. Auch aus diesem Grund fehlt den Beschwerdeführern die Beschwer, um die Einstellungsver- fügung Nr. 1 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung anzufechten.
E. 1.3 Im Übrigen sind die Voraussetzungen des Sachentscheids erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vor- behalt des oben Gesagten einzutreten.
2. Angefochten ist wie gesagt eine Einstellungsverfügung. Die Staatsanwalt- schaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" zu richten. Ist die Beweis- oder Rechtslage zweifel- haft, hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten
- 9 - (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1).
3. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergange- ne oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Dagegen fallen Äusserungen über ungewisse zukünftige Ereignisse oder Prognosen nicht darunter. Prognosen können höchstens in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Progno- segrundlage) eine Täuschung darstellen (BGE 135 IV 76 E. 5.1; BGer, Urteil 6B_553/2022 vom 16.9.22 E. 4.3.1). Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhal- ten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffi- nesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich be- sonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen An- gaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umstän- den voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1).
- 10 - Arglist scheidet indessen aus, wenn die getäuschte Person die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtete, mithin den Irrtum mit ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Ob das Opferverhalten als leichtfertig erscheint, lässt sich nur anhand der näheren Umstände sowie der persönlichen Beziehungen zwi- schen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krank- heit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- verhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besonde- re Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2). 4.
E. 1.4 Des Weiteren stand der Verdacht mutmasslicher Straftaten zum Nachteil der F._____ AG im Raum. Die Gesellschaft wurde in diesem Zusammenhang durch einen amtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten.
E. 1.5 Mit Verfügung vom 24. November 2021 (Einstellungsverfügung Nr. 1) stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung betref- fend die von der A._____ AG und von B._____ zur Anzeige gebrachten Straftaten ein, da es nicht möglich sei, den Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten anklagegenügend nachzuweisen (Urk. 4/1 S. 26). Be- treffend die Antragsdelikte gemäss dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sei ohnehin fraglich, ob rechtzeitig Strafantrag gestellt worden sei (Urk. 4/1 S. 6-7).
E. 1.6 Am 25. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Untersuchung betreffend den von H._____ erhobenen Betrugsvorwurf (Ein- stellungsverfügung Nr. 2) und betreffend Straftaten zum Nachteil der F._____ AG (Einstellungsverfügung Nr. 3).
E. 2 Die A._____ AG (fortan Beschwerdeführerin 1) und B._____ (fortan Be- schwerdeführer 2) liessen in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift gegen die sie betreffende Einstellungsverfügung Nr. 1 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen und Anklage zu erheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegner (Urk. 2 S. 3). Ausserdem beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde bezüglich der Aufhebung der Sperre eines Kontos der F._____ AG bei der J._____ [Bank] und bezüglich der Aufhe- bung der Sperre eines Kontos von E._____ bei der Bank K._____ sowie die Hinzuziehung der Untersuchungsakten (Urk. 2 S. 3).
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2022 wurde der Beschwerde auf- schiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführern aufgegeben, in soli-
- 6 - darischer Verpflichtung eine Prozesskaution von einstweilen CHF 12'000.-- zu leisten (Urk. 5). Diese ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 13).
E. 4 C._____ (fortan Beschwerdegegner 1), D._____ (fortan Beschwerdegeg- ner 2) und E._____ (fortan Beschwerdegegner 3) verzichteten auf eine Be- schwerdeantwort (Urk. 23, Urk. 25 und Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft leg- te eine Stellungnahme ins Recht mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzu- weisen (Urk. 27). Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 replizierten (Urk. 36). Die Beschwerdegegner sowie auch die Staatsanwalt- schaft verzichteten auf eine Duplik (Urk. 45, Urk. 47, Urk. 48, Urk. 50).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung im Wesentli- chen wie folgt: Die Verträge zwischen der F._____ AG und den Beschwerdeführern seien klar formuliert gewesen. Insbesondere sei in der Präambel festgehalten worden, dass es sich bei der F._____ AG um ein Startup-Unternehmen handle und dass die Beschwerdeführerin 1 der Gesellschaft für den Aufbau des Unternehmens Kapital zur Verfügung stelle und dafür an deren Erfolg beteiligt werde. In beiden Verträgen sei festgehalten worden, dass sich die Käufer des Risikos der Beteiligung an einer im Aufbau befindlichen Gesell- schaft bewusst seien. Der Umstand, dass im Vertrag mit der Beschwerde- führerin 1 eine Kapitaleinlage vorgesehen worden sei, sei ein weiteres Indiz dafür gewesen, dass es sich bei der F._____ AG im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses nach wie vor um ein Startup-Unternehmen gehandelt habe. Den Investoren sei es zumutbar gewesen, die Behauptungen der Verkäufer zu verifizieren, etwa durch das Einfordern von Bilanzen, Jahresrechnungen, Unternehmensbewertungen, dem M._____ Bericht und den Testdaten aus der Testanlage N._____ (Urk. 4/1 S. 7-8, S. 11).
- 11 - Der für die Beschwerdeführerin 1 handelnde G._____ sei geschäftserfahren. Er sei früher im Bankengeschäft tätig gewesen und seit 2007 betätige er sich in der Vermögensverwaltung. Aus den Akten ergebe sich, dass G._____ realisiert habe, dass es sich bei der F._____ AG um ein Startup- Unternehmen gehandelt habe und eine Investition in diese Unternehmung mit Risiken verbunden gewesen sei (Urk. 4/1 S. 8). Auch der Beschwerde- führer 2 sei als auf dem Gebiet des Stiftungs- und Trustrechts tätiger Rechtsanwalt geschäftserfahren. Die Bedeutung einer Investition in ein Star- tup-Unternehmen habe ihm daher bekannt sein müssen (Urk. 4/1 S. 8). We- der G._____ noch der Beschwerdeführer 2 hätten die Behauptungen der Beschwerdegegner indessen je überprüft (Urk. 4/1 S. 8). Die PowerPoint-Präsentation der F._____ AG und deren … [Produkt] sei der Beschwerdeführerin 1 vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt worden. Gemäss den darin enthaltenen Angaben würden die … 400% mehr leisten. Weiter enthalte die Präsentation Fotos zur M._____ ISE Leistungsbestim- mung, Vergleiche zwischen den … der F._____ AG und Standard-Modulen, Angaben zu künftigen Projekten (etwa eine Produktion in Deutschland in den nächsten ein bis zwei Jahren, danach eine eigene Produktion), Anga- ben zur Organisation und zum Personalbedarf sowie Hinweise auf die Pa- tentierung (Urk. 4/1 S. 10). Beim Inhalt der Präsentation und den mündlichen Angaben des Beschwer- degegners 2 habe es sich um blosse Behauptungen gehandelt. Es sei noto- risch, dass bei der Präsentation einer Unternehmung oder eines Produkts übertrieben werde (Urk. 4/1 S. 10, S. 18, S. 25-26). Dabei würden die Vortei- le herausgestrichen, dagegen noch nicht ausgemerzte Mängel zurückge- stellt. Versierten Geschäftsleuten aus der Vermögensverwaltungsbranche sei dies bekannt. Es genüge jedenfalls nicht, auf ein angebliches Vertrau- ensverhältnis zu H._____ hinzuweisen, zumal dieser ein eigenes Interesse daran gehabt habe, dass es zum Vertragsabschluss zwischen den Be- schwerdeführern und der F._____ AG komme (Urk. 4/1 S. 10). H._____ ha- be ebenfalls in die F._____ AG investiert. Um weitere Aktien erwerben zu
- 12 - können, habe er neue Investoren beibringen müssen. Er sei sich bewusst gewesen, dass es sich bei der Investition um ein Risikogeschäft gehandelt habe. Jedenfalls sei kaum vorstellbar, dass das Thema Risiko zwischen H._____ und G._____ nicht angesprochen worden sei (Urk. 4/1 S. 12). Entgegen den Ausführungen von G._____ treffe es auch nicht zu, dass die Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem am 11. September 2018 abgeschlossenen Vorvertrag Druck aufgesetzt hätten. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer 2 den Vorvertrag auf Anweisung von G._____ ent- worfen. Beide hätten den Vorvertrag anschliessend finalisiert und den Be- schwerdegegnern vorgelegt. Eine Druckausübung seitens der Beschwerde- gegner sei nicht auszumachen (Urk. 4/1 S. 11). Die Aussagen von O._____, ehemals technischer Leiter der F._____ AG, seien widersprüchlich und mit Vorsicht zu würdigen. Zwischen ihm und D._____ habe es Streit zur Frage gegeben, wer welchen Anteil an der Ent- wicklung des … [Bestandteil Produkt] geleistet habe. Bei der Aussagewürdi- gung sei der latente Groll von O._____ gegen D._____ zu berücksichtigen. Zumindest dürfe aber aufgrund der Aussagen O._____s davon ausgegan- gen werden, dass die F._____ AG nicht einzig dazu gegründet worden wäre, mittels Verkauf von wertlosen Aktien zukünftige Investoren zu prellen. O._____ habe bestätigt, dass Prototypen erstellt und auf der Testanlage in N._____ zwei Anlagetypen von …- und … installiert worden seien. Zudem sei O._____ zwecks Durchführung von Tests mit dem M._____ Institut in Kontakt gestanden. Beweise dafür, dass die F._____ AG von Anfang an als Vehikel für betrügerische Aktienverkäufe und ungerechtfertigte Bereicherun- gen gegründet worden sei, gebe es jedenfalls nicht (Urk. 4/1 S. 13-15). Die Staatsanwaltschaft schloss, dass es keine täuschenden Machenschaf- ten mittels gefälschten Unterlagen oder Urkunden gegeben habe. Ebenso wenig könne in den Unterlagen ein raffiniertes Lügengebäude entdeckt wer- den. Das Tatbestandselement der Arglist sei nicht nachweisbar, zumal die Beschwerdeführer das Risiko der Kapitalanlage nicht verifiziert hätten (Urk. 4/1 S. 11-12, S. 22-23).
- 13 -
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführer wandten ein, die Staatsanwaltschaft habe die Einstel- lungsverfügung auf einen unvollständigen und aktenwidrigen Sachverhalt abgestützt und den Fokus auf einzelne Aspekte gelegt, dabei aber die Wir- kung der einzelnen Lügen in ihrer Gesamtheit ausser Acht gelassen. Die Beschwerdeführer hätten in die F._____ AG investiert, weil sie durch eine Vielzahl von Lügen über die Eigenschaften und den Entwicklungsstand der … in die Irre geführt worden seien. Sie seien über Folgendes getäuscht worden: die Existenz eines …, der bereits vorzertifiziert worden sei; das Funktionieren des … mit besten Resultaten und der störungsfreie Testbe- trieb in N._____; die Bestätigung eines Gesamtwirkungsgrades der … von 73% durch das M._____ Institut; die preiswerte Umsetzung einer techni- schen Revolution; die Überzeugung Dritter, wie etwa der Bank K._____, von der Tauglichkeit der Erfindung und infolgedessen die Bewertung der F._____ AG mit CHF 50 Mio.; das Vorhandensein gesicherter Aufträge der F._____ AG. Die Frage, ob das Tatbestandselement der Arglist gegeben sei, müsse das Sachgericht beantworten. Auch die Würdigung der Aussagen des Belas- tungszeugen O._____ sei dem Sachgericht vorzubehalten. Die Verfahrens- einstellung verletze den Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (Urk. 2 S. 14-26, S. 38-39, S. 42-43; Urk. 36 S. 5, S. 8).
E. 4.2.2 Wie die Staatsanwaltschaft ausführte und die Akten bestätigen, beinhaltete die am 11. September 2018 durchgeführte PowerPoint-Präsentation Anga- ben zur Funktionsweise und zu den Vorzügen von … gegenüber herkömmli- chen …, Logos von Forschungsinstituten mit dem Titel "Forschungsprojekt zu Hybrid…", ein Foto der Testanlage N._____ mit der Bildlegende "Stö- rungsfreier Betrieb seit 2017", drei Fotos zur M._____ ISE Leistungsbestim- mung mit der Bildlegende "73% Gesamtwirkungsgrad (Rein PV 10-15% Wir- kungsgrad)", einen Messbericht des M._____ Instituts mit dem Titel "Bestä-
- 14 - tigungsschreiben M._____", Fotos von Plänen und Teilen zukünftiger Projek- te, Fotos von Produktionswerkstätten mit dem Titel "Produktion für die nächsten 1-2 Jahre in Deutschland", ein mit dem Computer erstelltes Bild mit dem Titel "Eigene Produktion 10'000 m2", eine Übersicht über den Auf- bau der F._____ AG und deren Personalbedarf sowie die Kopie einer Be- scheinigung, "dass für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung ein europäisches Patent für die in der Patentschrift bezeichneten Vertragsstaa- ten erteilt worden ist". Anschliessend folgten typische Werbefotos mit den Überschriften "F._____, so clever, so smart, F._____", "Wie wäre deine welt, wenn du dich völlig unabhängig mit energie versorgen könntest? eine sonne. alle energie.", "F._____, Sonnenenergie endlich effektiv nutzen", "Mit dem Ziel zu arbeiten, die Ressourcen der Welt zu schonen, bedeutet: täglich Neues erkennen, immer besser werden." (Urk. 28/20101128 ff.). Aufgrund des Inhalts und der optischen Aufmachung der PowerPoint- Präsentation war unschwer zu erkennen, dass es sich um Werbung für … handelte und damit Investoren und künftige Kunden angesprochen werden sollten. Aufgrund welcher Angaben die Beschwerdeführer aber hätten ablei- ten dürfen, die in der PowerPoint-Präsentation beschriebenen … der F._____ AG seien bereits marktreif, ist nicht erkennbar. Wie die Staatsan- waltschaft zudem mit Recht ausführte, handelt es sich bei Werbung (Anprei- sungen), Unternehmensplänen und Prognosen nicht um Tatsachen oder auch nur um Prognosegrundlagen. Demnach konnten die Beschwerdeführer allein aufgrund der Angaben in der PowerPoint-Präsentation über die Markt- reife der … nicht in die Irre geführt worden sein. Die Staatsanwaltschaft schloss zu Recht, dass eine Täuschung mittels Unterlagen resp. Urkunden nicht festgestellt werden könne. Eine Irreführung käme nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführer anläss- lich der Informationsveranstaltung durch zusätzliche mündliche Angaben und Versprechungen angelogen worden wären. Die Beschwerdeführer be- riefen sich auf belastende Aussagen von O._____, der dannzumal als tech- nischer Leiter bei der F._____ AG tätig war. Sie unterliessen es aber, in der
- 15 - Beschwerdeschrift unter Angabe der genauen Aktenstellen aufzuzeigen, welche Aussagen des Belastungszeugen Beweis dafür wären, dass die Be- schwerdegegner anlässlich der PowerPoint-Präsentation oder bei anderer Gelegenheit bezüglich der Marktreife der … gelogen hätten. Es ist nicht Auf- gabe der Beschwerdeinstanz, nach diesbezüglichen Aktenstellen zu for- schen. Mit dem pauschalen Vorbringen, die Würdigung der Zeugenaussa- gen O._____s sei dem Sachgericht vorzubehalten, sind die Beschwerdefüh- rer jedenfalls nicht zu hören.
E. 4.2.3 Selbst wenn die Beschwerdeführer über das Produkt, dessen Entwicklungs- stand und weitere Essentialia angelogen worden sein sollten, so müsste be- rücksichtigt werden, dass es ihnen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die erhaltenen Informationen zu überprüfen. G._____, Ver- waltungsrat der Beschwerdeführerin 1, war im Bankengeschäft tätig, bevor er in die Vermögensverwaltung wechselte. Der Beschwerdeführer 2 war als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und auf den Gebieten Steuerrecht, Stif- tungs- und Trustrecht sowie Gesellschaftsrecht spezialisiert. Mithin handelte es sich um geschäftserfahrene Personen, denen bewusst sein musste, dass Investitionen in ein Startup-Unternehmen, das für die Entwicklung eines noch nicht marktreifen Produkts nach Investoren sucht, mit Risiken verbun- den sind und auf Anpreisungen nicht unbesehen abgestellt werden kann. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer, wie sie geltend machten, in technischer Hinsicht Laien gewesen seien und bei Startup-Unternehmen eine Erfolgsrechnung oder ein Businessplan ohnehin nicht aussagekräftig wäre (Urk. 2 S. 8, S. 28-29). Die Beschwerdeführer liessen ausser Acht, dass sie in den Verträgen auf das Verlustrisiko von Investitionen in ein Star- tup-Unternehmen explizit aufmerksam gemacht worden waren und es zahl- reiche Möglichkeiten gegeben hätte, das Risiko abzuschätzen. So hätten die Beschwerdeführer mühelos die angeblich vorhandene Unternehmensbewer- tung der Bank K._____, eine Liste der Namen aller künftigen Auftraggeber und detaillierte Angaben zur Kostenberechnung verlangen können. Auch die Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen, der die Realisie-
- 16 - rungschancen des Produkts hätte abschätzen und die Beschwerdeführer be- raten können, wäre angesichts der Grösse ihrer Investition (CHF 5 Mio. resp. CHF 500'000.--) und insbesondere wegen des Fehlens von Fach- kenntnissen in technischen Belangen geboten und zumutbar gewesen. Dass sich die Beschwerdeführer im Bewusstsein des Verlustrisikos bei Startup- Unternehmen auf die Anpreisungen an der Informationsveranstaltung der F._____ AG und die Informationen des in technischen Belangen ebenfalls laienhaften H._____ verliessen, ist als geradezu leichtsinnig zu qualifizieren. Im Übrigen unterliessen es die Beschwerdeführer, sich in der Beschwerde- schrift mit den in der Einstellungsverfügung zitierten Aussagen von G._____ auseinanderzusetzen. Gemäss den auf diesen Aussagen basierenden Fest- stellungen der Staatsanwaltschaft habe G._____ vor der Informationsveran- staltung keine Unterlagen über die F._____ AG eingefordert und keine eige- nen Abklärungen über die F._____ AG und ihr Produkt getätigt; habe er während der Informationsveranstaltung keine Notizen gemacht, weil er das Wesentliche bereits gewusst habe und seine Kenntnisse an der Veranstal- tung bestätigt worden seien; habe er keine Fragen zur Kostenberechnung gestellt; habe er auf die Einsicht in die Testdaten verzichtet; habe er die Tes- tanlage in N._____ weder besichtigt noch von einem unabhängigen Sach- verständigen prüfen lassen; habe er sich vor der Vertragsunterzeichnung nicht über den Stand der Zertifizierung der … informiert; habe er keine Ab- klärungen zu Konkurrenzprodukten vorgenommen; habe er die Korrespon- denz mit künftigen Auftraggebern und die Unternehmensbewertung der Bank K._____ nicht zur Einsicht verlangt (Urk. 4/1 S. 8-9). Ebenso wenig äusserten sich die Beschwerdeführer zu den von der Staats- anwaltschaft zitierten Aussagen des Beschwerdeführers 2, wonach er keine Unterlagen über das Investitionsprojekt angefordert habe und bis zur Infor- mationsveranstaltung über keine Unterlagen verfügt habe; er keine Unterla- gen zur "Vorzertifizierung" eingeholt habe; er sich die Messdaten nicht habe zeigen lassen; er die Testanlage in N._____ nie besichtigt habe; er weder Einsicht in die Korrespondenz mit Auftraggebern noch in die Bewertung der
- 17 - Bank K._____ verlangt habe; er sich vor dem Investitionsentscheid nicht mit Konkurrenzprodukten auseinandergesetzt habe; er keine eigenen Abklärun- gen über die F._____ AG und deren Produkt getätigt habe, sondern nur über diejenigen Informationen verfügt habe, die er von H._____, G._____ und der F._____ AG erhalten habe; er zur Beurteilung des Produkts keinen unab- hängigen Sachverständigen beigezogen habe; der Umstand, dass G._____ und H._____ in die F._____ AG investiert hätten, einen Einfluss auf die In- tensität seiner eigenen Abklärungen gehabt habe (Urk. 4/1 S. 9-10).
E. 4.3 Bei dieser Sachlage scheidet ein arglistiges Vorgehen seitens der Be- schwerdegegner klarerweise aus und geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass eine Anklage der Beschwerdegegner wegen Betrugs chan- cenlos wäre. Die Einstellung des Strafverfahrens ist demnach nicht zu bean- standen.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang ent- sprechend haben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 8'000.-- festzulegen und von der geleis- teten Prozesskaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist der Beschwer- deführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zurückzuerstatten. Das staatliche Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten. Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Mangels Aufwendungen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 8'000.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 unter - 18 - solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt und von der geleisteten Pro- zesskaution bezogen. Der Rest der Kaution wird der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zurückerstattet. Das staatliche Verrechnungs- recht bleibt vorbehalten.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdefüh- rers 2, fünffach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 (per Gerichtsurkunde); − die amtlichen Verteidiger der Beschwerdegegner 1-3, je zweifach, für sich und zuhanden jedes Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad C-6/2019/10021373 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 28) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 19 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 15. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220013-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 15. November 2022 in Sachen
1. A._____ AG,
2. B._____, Dr. iur., Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X3._____ gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____,
4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ sowie
- 2 - F._____ AG, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Einstellung etc. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Nr. 1 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. November 2021, C-6/2019/10021373
- 3 - Erwägungen: I. 1. 1.1 Die A._____ AG liess am 21. Juni 2019 gegen D._____ und weitere Perso- nen aus dem Umfeld der F._____ AG Strafanzeige wegen Betrugs und wei- terer Vermögensdelikte erstatten. Bei den Beschuldigten D._____, C._____ und E._____ handelt es sich um die Verwaltungsräte der F._____ AG. Ge- mäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich hat diese Unterneh- mung die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf alternativer Ener- giesysteme zum Zweck. Der Strafanzeige lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 11. September 2018 schloss G._____, einziges Verwaltungsratsmitglied der A._____ AG, namens der Gesellschaft einen Vorvertrag zum Erwerb von Aktien der F._____ AG. Darin verpflichteten sich die Parteien zum Ab- schluss eines Kaufvertrags, wonach der Verkäufer 10% des Aktienkapitals zum Nominalwert verkauft und die Käuferin einen Zuschuss von CHF 5 Mio. (minus den Nominalwert der gekauften Aktien) als Kapitaleinlage leistet. Zu- dem wurden weitere Kaufrechte vereinbart und für die Käuferin ein Sitz im Verwaltungsrat der F._____ AG vorgesehen. Der Abschluss des Kaufver- trags sollte am 25. September 2018 erfolgen. Am 10. Oktober 2018 erwarb die A._____ AG, vertreten durch G._____, Ak- tien der F._____ AG im Betrag von CHF 10'000.--und verpflichtete sich zur Leistung einer Kapitaleinlage von CHF 4'990'000.-- an die F._____ AG. Ver- käuferseits wurde der Vertrag von D._____, C._____ und E._____ unter- zeichnet. Die Anzeigeerstatterin überwies die geforderten Geldbeträge und wurde dadurch zur Aktionärin. Zudem nahm sie Einsitz im Verwaltungsrat der F._____ AG.
- 4 - In der Strafanzeige warf die Anzeigeerstatterin den Verantwortlichen der F._____ AG vor, G._____ über das von der F._____ AG entwickelte Produkt (…) und dessen Marktpotential in die Irre geführt und zu den obgenannten Vermögensdispositionen veranlasst zu haben. G._____ sei unter Vorspiege- lung falscher Tatsachen bzw. durch Unterdrückung von Tatsachen dazu ver- leitet worden, namens der Anzeigeerstatterin F._____-Aktien von D._____ zu einem massiv übersetzten Preis zu erwerben. C._____ und E._____ hät- ten den Kaufvertrag namens der F._____ AG unterzeichnet und die falschen Angaben nicht berichtigt. 1.2 Am 26. August 2019 liess auch B._____ Strafanzeige gegen D._____ sowie gegen E._____ wegen Betrugs erstatten. Die Anzeige beruhte auf folgendem Sachverhalt: B._____ war Berater von G._____ und nahm am 11. September 2018 in dieser Funktion an einer Informationsveranstaltung über die F._____ AG und deren Produkt teil. Mutmasslich am 29. Oktober 2018 erwarb B._____ von C._____ und E._____ Aktien der F._____ AG im Gesamtbetrag von CHF 500'000.--. Der Kaufpreis ging je zur Hälfte auf die privaten Konten der Verkäufer. Der Anzeigeerstatter überwies die geforderten Geldbeträge und wurde dadurch zum Aktionär. Zudem wurde er in den Verwaltungsrat der F._____ AG aufgenommen. B._____ machte in der Strafanzeige geltend, sich auf die irreführenden An- gaben und Zusicherungen von D._____ verlassen zu haben. C._____ und E._____ hätten die Angaben von D._____ stillschweigend mitgetragen und ihm anschliessend ihre wertlosen F._____-Aktien verkauft. 1.3 Am 14. Februar 2020 ging eine weitere Strafanzeige gegen C._____, D._____ und E._____ wegen Betrugs zum Nachteil von H._____ und zum Nachteil der I._____ AG ein. H._____ machte ebenfalls geltend, über das Produkt der F._____ AG und dessen Marktpotential getäuscht worden zu sein.
- 5 - 1.4 Des Weiteren stand der Verdacht mutmasslicher Straftaten zum Nachteil der F._____ AG im Raum. Die Gesellschaft wurde in diesem Zusammenhang durch einen amtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten. 1.5 Mit Verfügung vom 24. November 2021 (Einstellungsverfügung Nr. 1) stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung betref- fend die von der A._____ AG und von B._____ zur Anzeige gebrachten Straftaten ein, da es nicht möglich sei, den Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten anklagegenügend nachzuweisen (Urk. 4/1 S. 26). Be- treffend die Antragsdelikte gemäss dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sei ohnehin fraglich, ob rechtzeitig Strafantrag gestellt worden sei (Urk. 4/1 S. 6-7). 1.6 Am 25. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Untersuchung betreffend den von H._____ erhobenen Betrugsvorwurf (Ein- stellungsverfügung Nr. 2) und betreffend Straftaten zum Nachteil der F._____ AG (Einstellungsverfügung Nr. 3).
2. Die A._____ AG (fortan Beschwerdeführerin 1) und B._____ (fortan Be- schwerdeführer 2) liessen in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift gegen die sie betreffende Einstellungsverfügung Nr. 1 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen und Anklage zu erheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegner (Urk. 2 S. 3). Ausserdem beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde bezüglich der Aufhebung der Sperre eines Kontos der F._____ AG bei der J._____ [Bank] und bezüglich der Aufhe- bung der Sperre eines Kontos von E._____ bei der Bank K._____ sowie die Hinzuziehung der Untersuchungsakten (Urk. 2 S. 3).
3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2022 wurde der Beschwerde auf- schiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführern aufgegeben, in soli-
- 6 - darischer Verpflichtung eine Prozesskaution von einstweilen CHF 12'000.-- zu leisten (Urk. 5). Diese ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 13).
4. C._____ (fortan Beschwerdegegner 1), D._____ (fortan Beschwerdegeg- ner 2) und E._____ (fortan Beschwerdegegner 3) verzichteten auf eine Be- schwerdeantwort (Urk. 23, Urk. 25 und Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft leg- te eine Stellungnahme ins Recht mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzu- weisen (Urk. 27). Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 replizierten (Urk. 36). Die Beschwerdegegner sowie auch die Staatsanwalt- schaft verzichteten auf eine Duplik (Urk. 45, Urk. 47, Urk. 48, Urk. 50).
5. Infolge einer Abwesenheit, der derzeit ausserordentlich grossen Geschäfts- last der Kammer sowie in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt. II. 1. 1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaften ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der angefochtenen Einstellungsverfügung handelt es sich somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. 1.2 1.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in eigenen Rech- ten betroffen, d.h. beschwert ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.).
- 7 - Eine Person ist in eigenen Rechten unmittelbar verletzt, wenn sie Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1). Bei Straftaten gegen einen Vermögenswert gilt der Inhaber dieses Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft ist demnach nur die Gesellschaft selbst in eigenen Rechten unmittelbar verletzt. Die ein- zelnen Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger sind von der Straftat zum Nachteil der Gesellschaft nur mittelbar betroffen und können die Einstellung eines Verfahrens somit nicht anfechten (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). 1.2.2 Die Beschwerdeführer beanstandeten, die Staatsanwaltschaft habe den Verdacht begangener Urkunden- und Buchhaltungsdelikte nicht abgeklärt. Es gebe Anzeichen dafür, dass seitens der F._____ AG ab 2016 unrecht- mässige Zahlungen an den Beschwerdegegner 2 getätigt worden seien. Im Jahr 2016 seien dem Beschwerdegegner 2 ohne rechtliche Grundlage sechsmal CHF 5'000.-- ausbezahlt worden. In den Jahren 2017 und 2018 seien weitere Zahlungen im Umfang von CHF 170'000.-- dazu gekommen. Es stelle sich die Frage, ob diese Zahlungen mit einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner 2, seinem Unternehmen L._____ und der F._____ AG stehe. Die Parteien hätten darin vereinbart, dass der Be- schwerdegegner 2 für das Patent des … [Produkt] mit CHF 250'000.-- ent- schädigt werde. Die Entschädigung sei als Darlehen ausgestaltet gewesen. Eine Rückzahlung hätte erst erfolgen dürfen, wenn sie nach dem Ge- schäftsergebnis möglich gewesen wäre. Obschon die F._____ AG in den Jahren 2017 und 2018 Verluste erlitten habe, seien dennoch Zahlungen an den Beschwerdegegner 2 geleistet worden. Es bestehe der Verdacht, dass die Buchhaltung in diesem Punkt nicht korrekt geführt worden sei. In jedem Fall habe sich das Gesellschaftskapital der F._____ AG im Umfang von CHF 200'000.-- durch Auszahlungen an den Beschwerdegegner 2 verringert (Urk. 2 S. 36-37). Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Darlehen in der Jahresrechnung 2016 zunächst bilanziert, danach aber, ohne dass es zurückbezahlt worden wäre, ersatzlos ausgebucht worden sei. Auch in den Jahresrechnungen 2017und 2018 sei das Darlehen nicht aufgeführt. Es be-
- 8 - stehe daher der Verdacht, dass die Jahresrechnungen 2017 und 2018 un- vollständig und falsch seien (Urk. 2 S. 37-38 und S. 40). Mit diesen Vorbringen machten die Beschwerdeführer angeblich begangene Straftaten zum Nachteil des Vermögens der F._____ AG und zum Nachteil der Allgemeinheit geltend. Als Investoren (Aktionäre) wären sie von diesen Straftaten (ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung) nur indirekt betroffen. Sie sind demnach nicht legitimiert, die Einstellungsverfügung Nr. 1 diesbezüglich anzufechten. Zudem betreffen die erhobenen Beanstandungen der Beschwerdeführer nicht den Verfahrensgegenstand der Einstellungsverfügung Nr. 1, sondern denjenigen der Einstellungsverfügung Nr. 3, worin sich die Staatsanwalt- schaft mit den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F._____ AG und der Urkundenfälschung befasste. Auch aus diesem Grund fehlt den Beschwerdeführern die Beschwer, um die Einstellungsver- fügung Nr. 1 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung anzufechten. 1.3 Im Übrigen sind die Voraussetzungen des Sachentscheids erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vor- behalt des oben Gesagten einzutreten.
2. Angefochten ist wie gesagt eine Einstellungsverfügung. Die Staatsanwalt- schaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" zu richten. Ist die Beweis- oder Rechtslage zweifel- haft, hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten
- 9 - (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1).
3. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergange- ne oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Dagegen fallen Äusserungen über ungewisse zukünftige Ereignisse oder Prognosen nicht darunter. Prognosen können höchstens in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Progno- segrundlage) eine Täuschung darstellen (BGE 135 IV 76 E. 5.1; BGer, Urteil 6B_553/2022 vom 16.9.22 E. 4.3.1). Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhal- ten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffi- nesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich be- sonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen An- gaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umstän- den voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1).
- 10 - Arglist scheidet indessen aus, wenn die getäuschte Person die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtete, mithin den Irrtum mit ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Ob das Opferverhalten als leichtfertig erscheint, lässt sich nur anhand der näheren Umstände sowie der persönlichen Beziehungen zwi- schen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krank- heit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- verhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besonde- re Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung im Wesentli- chen wie folgt: Die Verträge zwischen der F._____ AG und den Beschwerdeführern seien klar formuliert gewesen. Insbesondere sei in der Präambel festgehalten worden, dass es sich bei der F._____ AG um ein Startup-Unternehmen handle und dass die Beschwerdeführerin 1 der Gesellschaft für den Aufbau des Unternehmens Kapital zur Verfügung stelle und dafür an deren Erfolg beteiligt werde. In beiden Verträgen sei festgehalten worden, dass sich die Käufer des Risikos der Beteiligung an einer im Aufbau befindlichen Gesell- schaft bewusst seien. Der Umstand, dass im Vertrag mit der Beschwerde- führerin 1 eine Kapitaleinlage vorgesehen worden sei, sei ein weiteres Indiz dafür gewesen, dass es sich bei der F._____ AG im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses nach wie vor um ein Startup-Unternehmen gehandelt habe. Den Investoren sei es zumutbar gewesen, die Behauptungen der Verkäufer zu verifizieren, etwa durch das Einfordern von Bilanzen, Jahresrechnungen, Unternehmensbewertungen, dem M._____ Bericht und den Testdaten aus der Testanlage N._____ (Urk. 4/1 S. 7-8, S. 11).
- 11 - Der für die Beschwerdeführerin 1 handelnde G._____ sei geschäftserfahren. Er sei früher im Bankengeschäft tätig gewesen und seit 2007 betätige er sich in der Vermögensverwaltung. Aus den Akten ergebe sich, dass G._____ realisiert habe, dass es sich bei der F._____ AG um ein Startup- Unternehmen gehandelt habe und eine Investition in diese Unternehmung mit Risiken verbunden gewesen sei (Urk. 4/1 S. 8). Auch der Beschwerde- führer 2 sei als auf dem Gebiet des Stiftungs- und Trustrechts tätiger Rechtsanwalt geschäftserfahren. Die Bedeutung einer Investition in ein Star- tup-Unternehmen habe ihm daher bekannt sein müssen (Urk. 4/1 S. 8). We- der G._____ noch der Beschwerdeführer 2 hätten die Behauptungen der Beschwerdegegner indessen je überprüft (Urk. 4/1 S. 8). Die PowerPoint-Präsentation der F._____ AG und deren … [Produkt] sei der Beschwerdeführerin 1 vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt worden. Gemäss den darin enthaltenen Angaben würden die … 400% mehr leisten. Weiter enthalte die Präsentation Fotos zur M._____ ISE Leistungsbestim- mung, Vergleiche zwischen den … der F._____ AG und Standard-Modulen, Angaben zu künftigen Projekten (etwa eine Produktion in Deutschland in den nächsten ein bis zwei Jahren, danach eine eigene Produktion), Anga- ben zur Organisation und zum Personalbedarf sowie Hinweise auf die Pa- tentierung (Urk. 4/1 S. 10). Beim Inhalt der Präsentation und den mündlichen Angaben des Beschwer- degegners 2 habe es sich um blosse Behauptungen gehandelt. Es sei noto- risch, dass bei der Präsentation einer Unternehmung oder eines Produkts übertrieben werde (Urk. 4/1 S. 10, S. 18, S. 25-26). Dabei würden die Vortei- le herausgestrichen, dagegen noch nicht ausgemerzte Mängel zurückge- stellt. Versierten Geschäftsleuten aus der Vermögensverwaltungsbranche sei dies bekannt. Es genüge jedenfalls nicht, auf ein angebliches Vertrau- ensverhältnis zu H._____ hinzuweisen, zumal dieser ein eigenes Interesse daran gehabt habe, dass es zum Vertragsabschluss zwischen den Be- schwerdeführern und der F._____ AG komme (Urk. 4/1 S. 10). H._____ ha- be ebenfalls in die F._____ AG investiert. Um weitere Aktien erwerben zu
- 12 - können, habe er neue Investoren beibringen müssen. Er sei sich bewusst gewesen, dass es sich bei der Investition um ein Risikogeschäft gehandelt habe. Jedenfalls sei kaum vorstellbar, dass das Thema Risiko zwischen H._____ und G._____ nicht angesprochen worden sei (Urk. 4/1 S. 12). Entgegen den Ausführungen von G._____ treffe es auch nicht zu, dass die Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem am 11. September 2018 abgeschlossenen Vorvertrag Druck aufgesetzt hätten. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer 2 den Vorvertrag auf Anweisung von G._____ ent- worfen. Beide hätten den Vorvertrag anschliessend finalisiert und den Be- schwerdegegnern vorgelegt. Eine Druckausübung seitens der Beschwerde- gegner sei nicht auszumachen (Urk. 4/1 S. 11). Die Aussagen von O._____, ehemals technischer Leiter der F._____ AG, seien widersprüchlich und mit Vorsicht zu würdigen. Zwischen ihm und D._____ habe es Streit zur Frage gegeben, wer welchen Anteil an der Ent- wicklung des … [Bestandteil Produkt] geleistet habe. Bei der Aussagewürdi- gung sei der latente Groll von O._____ gegen D._____ zu berücksichtigen. Zumindest dürfe aber aufgrund der Aussagen O._____s davon ausgegan- gen werden, dass die F._____ AG nicht einzig dazu gegründet worden wäre, mittels Verkauf von wertlosen Aktien zukünftige Investoren zu prellen. O._____ habe bestätigt, dass Prototypen erstellt und auf der Testanlage in N._____ zwei Anlagetypen von …- und … installiert worden seien. Zudem sei O._____ zwecks Durchführung von Tests mit dem M._____ Institut in Kontakt gestanden. Beweise dafür, dass die F._____ AG von Anfang an als Vehikel für betrügerische Aktienverkäufe und ungerechtfertigte Bereicherun- gen gegründet worden sei, gebe es jedenfalls nicht (Urk. 4/1 S. 13-15). Die Staatsanwaltschaft schloss, dass es keine täuschenden Machenschaf- ten mittels gefälschten Unterlagen oder Urkunden gegeben habe. Ebenso wenig könne in den Unterlagen ein raffiniertes Lügengebäude entdeckt wer- den. Das Tatbestandselement der Arglist sei nicht nachweisbar, zumal die Beschwerdeführer das Risiko der Kapitalanlage nicht verifiziert hätten (Urk. 4/1 S. 11-12, S. 22-23).
- 13 - 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführer wandten ein, die Staatsanwaltschaft habe die Einstel- lungsverfügung auf einen unvollständigen und aktenwidrigen Sachverhalt abgestützt und den Fokus auf einzelne Aspekte gelegt, dabei aber die Wir- kung der einzelnen Lügen in ihrer Gesamtheit ausser Acht gelassen. Die Beschwerdeführer hätten in die F._____ AG investiert, weil sie durch eine Vielzahl von Lügen über die Eigenschaften und den Entwicklungsstand der … in die Irre geführt worden seien. Sie seien über Folgendes getäuscht worden: die Existenz eines …, der bereits vorzertifiziert worden sei; das Funktionieren des … mit besten Resultaten und der störungsfreie Testbe- trieb in N._____; die Bestätigung eines Gesamtwirkungsgrades der … von 73% durch das M._____ Institut; die preiswerte Umsetzung einer techni- schen Revolution; die Überzeugung Dritter, wie etwa der Bank K._____, von der Tauglichkeit der Erfindung und infolgedessen die Bewertung der F._____ AG mit CHF 50 Mio.; das Vorhandensein gesicherter Aufträge der F._____ AG. Die Frage, ob das Tatbestandselement der Arglist gegeben sei, müsse das Sachgericht beantworten. Auch die Würdigung der Aussagen des Belas- tungszeugen O._____ sei dem Sachgericht vorzubehalten. Die Verfahrens- einstellung verletze den Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (Urk. 2 S. 14-26, S. 38-39, S. 42-43; Urk. 36 S. 5, S. 8). 4.2.2 Wie die Staatsanwaltschaft ausführte und die Akten bestätigen, beinhaltete die am 11. September 2018 durchgeführte PowerPoint-Präsentation Anga- ben zur Funktionsweise und zu den Vorzügen von … gegenüber herkömmli- chen …, Logos von Forschungsinstituten mit dem Titel "Forschungsprojekt zu Hybrid…", ein Foto der Testanlage N._____ mit der Bildlegende "Stö- rungsfreier Betrieb seit 2017", drei Fotos zur M._____ ISE Leistungsbestim- mung mit der Bildlegende "73% Gesamtwirkungsgrad (Rein PV 10-15% Wir- kungsgrad)", einen Messbericht des M._____ Instituts mit dem Titel "Bestä-
- 14 - tigungsschreiben M._____", Fotos von Plänen und Teilen zukünftiger Projek- te, Fotos von Produktionswerkstätten mit dem Titel "Produktion für die nächsten 1-2 Jahre in Deutschland", ein mit dem Computer erstelltes Bild mit dem Titel "Eigene Produktion 10'000 m2", eine Übersicht über den Auf- bau der F._____ AG und deren Personalbedarf sowie die Kopie einer Be- scheinigung, "dass für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung ein europäisches Patent für die in der Patentschrift bezeichneten Vertragsstaa- ten erteilt worden ist". Anschliessend folgten typische Werbefotos mit den Überschriften "F._____, so clever, so smart, F._____", "Wie wäre deine welt, wenn du dich völlig unabhängig mit energie versorgen könntest? eine sonne. alle energie.", "F._____, Sonnenenergie endlich effektiv nutzen", "Mit dem Ziel zu arbeiten, die Ressourcen der Welt zu schonen, bedeutet: täglich Neues erkennen, immer besser werden." (Urk. 28/20101128 ff.). Aufgrund des Inhalts und der optischen Aufmachung der PowerPoint- Präsentation war unschwer zu erkennen, dass es sich um Werbung für … handelte und damit Investoren und künftige Kunden angesprochen werden sollten. Aufgrund welcher Angaben die Beschwerdeführer aber hätten ablei- ten dürfen, die in der PowerPoint-Präsentation beschriebenen … der F._____ AG seien bereits marktreif, ist nicht erkennbar. Wie die Staatsan- waltschaft zudem mit Recht ausführte, handelt es sich bei Werbung (Anprei- sungen), Unternehmensplänen und Prognosen nicht um Tatsachen oder auch nur um Prognosegrundlagen. Demnach konnten die Beschwerdeführer allein aufgrund der Angaben in der PowerPoint-Präsentation über die Markt- reife der … nicht in die Irre geführt worden sein. Die Staatsanwaltschaft schloss zu Recht, dass eine Täuschung mittels Unterlagen resp. Urkunden nicht festgestellt werden könne. Eine Irreführung käme nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführer anläss- lich der Informationsveranstaltung durch zusätzliche mündliche Angaben und Versprechungen angelogen worden wären. Die Beschwerdeführer be- riefen sich auf belastende Aussagen von O._____, der dannzumal als tech- nischer Leiter bei der F._____ AG tätig war. Sie unterliessen es aber, in der
- 15 - Beschwerdeschrift unter Angabe der genauen Aktenstellen aufzuzeigen, welche Aussagen des Belastungszeugen Beweis dafür wären, dass die Be- schwerdegegner anlässlich der PowerPoint-Präsentation oder bei anderer Gelegenheit bezüglich der Marktreife der … gelogen hätten. Es ist nicht Auf- gabe der Beschwerdeinstanz, nach diesbezüglichen Aktenstellen zu for- schen. Mit dem pauschalen Vorbringen, die Würdigung der Zeugenaussa- gen O._____s sei dem Sachgericht vorzubehalten, sind die Beschwerdefüh- rer jedenfalls nicht zu hören. 4.2.3 Selbst wenn die Beschwerdeführer über das Produkt, dessen Entwicklungs- stand und weitere Essentialia angelogen worden sein sollten, so müsste be- rücksichtigt werden, dass es ihnen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die erhaltenen Informationen zu überprüfen. G._____, Ver- waltungsrat der Beschwerdeführerin 1, war im Bankengeschäft tätig, bevor er in die Vermögensverwaltung wechselte. Der Beschwerdeführer 2 war als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und auf den Gebieten Steuerrecht, Stif- tungs- und Trustrecht sowie Gesellschaftsrecht spezialisiert. Mithin handelte es sich um geschäftserfahrene Personen, denen bewusst sein musste, dass Investitionen in ein Startup-Unternehmen, das für die Entwicklung eines noch nicht marktreifen Produkts nach Investoren sucht, mit Risiken verbun- den sind und auf Anpreisungen nicht unbesehen abgestellt werden kann. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer, wie sie geltend machten, in technischer Hinsicht Laien gewesen seien und bei Startup-Unternehmen eine Erfolgsrechnung oder ein Businessplan ohnehin nicht aussagekräftig wäre (Urk. 2 S. 8, S. 28-29). Die Beschwerdeführer liessen ausser Acht, dass sie in den Verträgen auf das Verlustrisiko von Investitionen in ein Star- tup-Unternehmen explizit aufmerksam gemacht worden waren und es zahl- reiche Möglichkeiten gegeben hätte, das Risiko abzuschätzen. So hätten die Beschwerdeführer mühelos die angeblich vorhandene Unternehmensbewer- tung der Bank K._____, eine Liste der Namen aller künftigen Auftraggeber und detaillierte Angaben zur Kostenberechnung verlangen können. Auch die Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen, der die Realisie-
- 16 - rungschancen des Produkts hätte abschätzen und die Beschwerdeführer be- raten können, wäre angesichts der Grösse ihrer Investition (CHF 5 Mio. resp. CHF 500'000.--) und insbesondere wegen des Fehlens von Fach- kenntnissen in technischen Belangen geboten und zumutbar gewesen. Dass sich die Beschwerdeführer im Bewusstsein des Verlustrisikos bei Startup- Unternehmen auf die Anpreisungen an der Informationsveranstaltung der F._____ AG und die Informationen des in technischen Belangen ebenfalls laienhaften H._____ verliessen, ist als geradezu leichtsinnig zu qualifizieren. Im Übrigen unterliessen es die Beschwerdeführer, sich in der Beschwerde- schrift mit den in der Einstellungsverfügung zitierten Aussagen von G._____ auseinanderzusetzen. Gemäss den auf diesen Aussagen basierenden Fest- stellungen der Staatsanwaltschaft habe G._____ vor der Informationsveran- staltung keine Unterlagen über die F._____ AG eingefordert und keine eige- nen Abklärungen über die F._____ AG und ihr Produkt getätigt; habe er während der Informationsveranstaltung keine Notizen gemacht, weil er das Wesentliche bereits gewusst habe und seine Kenntnisse an der Veranstal- tung bestätigt worden seien; habe er keine Fragen zur Kostenberechnung gestellt; habe er auf die Einsicht in die Testdaten verzichtet; habe er die Tes- tanlage in N._____ weder besichtigt noch von einem unabhängigen Sach- verständigen prüfen lassen; habe er sich vor der Vertragsunterzeichnung nicht über den Stand der Zertifizierung der … informiert; habe er keine Ab- klärungen zu Konkurrenzprodukten vorgenommen; habe er die Korrespon- denz mit künftigen Auftraggebern und die Unternehmensbewertung der Bank K._____ nicht zur Einsicht verlangt (Urk. 4/1 S. 8-9). Ebenso wenig äusserten sich die Beschwerdeführer zu den von der Staats- anwaltschaft zitierten Aussagen des Beschwerdeführers 2, wonach er keine Unterlagen über das Investitionsprojekt angefordert habe und bis zur Infor- mationsveranstaltung über keine Unterlagen verfügt habe; er keine Unterla- gen zur "Vorzertifizierung" eingeholt habe; er sich die Messdaten nicht habe zeigen lassen; er die Testanlage in N._____ nie besichtigt habe; er weder Einsicht in die Korrespondenz mit Auftraggebern noch in die Bewertung der
- 17 - Bank K._____ verlangt habe; er sich vor dem Investitionsentscheid nicht mit Konkurrenzprodukten auseinandergesetzt habe; er keine eigenen Abklärun- gen über die F._____ AG und deren Produkt getätigt habe, sondern nur über diejenigen Informationen verfügt habe, die er von H._____, G._____ und der F._____ AG erhalten habe; er zur Beurteilung des Produkts keinen unab- hängigen Sachverständigen beigezogen habe; der Umstand, dass G._____ und H._____ in die F._____ AG investiert hätten, einen Einfluss auf die In- tensität seiner eigenen Abklärungen gehabt habe (Urk. 4/1 S. 9-10). 4.3 Bei dieser Sachlage scheidet ein arglistiges Vorgehen seitens der Be- schwerdegegner klarerweise aus und geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass eine Anklage der Beschwerdegegner wegen Betrugs chan- cenlos wäre. Die Einstellung des Strafverfahrens ist demnach nicht zu bean- standen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang ent- sprechend haben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 8'000.-- festzulegen und von der geleis- teten Prozesskaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist der Beschwer- deführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zurückzuerstatten. Das staatliche Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten. Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Mangels Aufwendungen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 8'000.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 unter
- 18 - solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt und von der geleisteten Pro- zesskaution bezogen. Der Rest der Kaution wird der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zurückerstattet. Das staatliche Verrechnungs- recht bleibt vorbehalten.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdefüh- rers 2, fünffach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 (per Gerichtsurkunde); − die amtlichen Verteidiger der Beschwerdegegner 1-3, je zweifach, für sich und zuhanden jedes Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad C-6/2019/10021373 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 28) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 19 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 15. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder