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UE220010

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-05-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 12. Oktober 2021 Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Dro- hung (Urk. 5/3). Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme aus, er habe die Beschwerdegegnerin 1 im Mai 2021 kennengelernt und mit ihr eine Beziehung geführt, die anfangs August 2021 geendet habe. Am

30. August 2021 habe er ihr geschrieben, dass sie ihm seinen Hausschlüssel und von ihm ausgeliehenes Geld zurückgeben solle, worauf sie seine Rufnummer blo- ckiert habe. Am 3. September 2021 habe er ihr von seiner Geschäftsnummer aus geschrieben, wobei sie gedacht habe, dass ein Arbeitskollege von ihm schreibe. Er habe sich dabei durch die von ihr geschriebenen Sätze «Und er kommt in schwirigkeiten wen das weiter so geht.» sowie «…wen er ned neutral ist, dan wird ihm echt was blühen.» in ihren Mitteilungen bedroht gefühlt. Am 2. Oktober 2021 habe die Beschwerdegegnerin 1 zudem seiner Mitbewohnerin eine Mitteilung mit dem Inhalt «er wird leide» geschrieben (Urk. 5/4 S. 1 ff.; insb. S. 3 F/A 23, S. 4 F/A 32 und S. 5 F/A 43).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügte am 16. Dezember 2021 die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 7). Sie erwog, den Äusserungen vom 3. September 2021 seien keine tatbe- standsmässigen und von der Beschwerdegegnerin 1 abhängigen Ankündigungen schwerer Nachteile gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich. Insbesondere würden ihm in den beiden Nachrichten keine konkreten Nachteile in Aussicht ge- stellt, sondern beinhalteten diese persönliche Gedanken der Beschwerdegegne- rin 1 im Rahmen zivilrechtlicher Streitigkeiten über Schulden, zu retournierende Gegenstände und die Trennung der Kurzbeziehung im Allgemeinen (Urk. 7 S. 1 E. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte am 12. Januar 2022 den Empfang der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5/10).

- 3 -

E. 3 Der Beschwerdeführer erhob bei der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

12. Januar 2022 «Einspruch» gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3); diese Eingabe wurde der Beschwerdekammer unter Beilage der Untersuchungs- akten übermittelt (Urk. 2) und als Beschwerde entgegengenommen. In seiner sinngemässen Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, es sei für die Tatbestandsmässigkeit nicht von Belang, ob eine Drohung ernst gemeint sei; relevant sei, dass er einen schweren Nachteil erlitten habe und in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ge- wusst, dass er seit Jahren an einer Psychose leide, und habe nie das Ziel einer «Liebschaft» gehabt. Es sei ihr nur darum gegangen, ihn zu manipulieren, zu un- terdrücken und fertig zu machen, wobei ihr seine Krankheit gelegen gekommen sei, um an sein Geld zu gelangen. Im September 2021 sei er gesundheitlich sehr schwer angeschlagen gewesen und die Drohungen hätten ihn weiter einschüch- tern sollen, damit er keine Zivilklage einleite. Die Nachrichten hätten in Kombina- tion mit seiner psychischen Vorerkrankung eine über Wochen andauernde Para- noia ausgelöst und zu einem Suizidversuch geführt. Ferner habe er am 4. Okto- ber 2021 sein Wohnungsschloss austauschen und sich in die Psychiatrie einwei- sen lassen. Seit dieser Zeit befinde er sich aufgrund des Handelns der Beschwer- degegnerin 1 in psychiatrischer Behandlung, um wieder arbeitsfähig zu werden und in ein normales Leben zu finden (Urk. 3).

E. 4 Nach Leistung der Prozesskaution durch den Beschwerdeführer (Urk. 11) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 7. Februar 2022 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 12); Erstere ver- zichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 14), Letztere liess sich nach erfolglosen Zustellversuchen und der schliesslichen Publikation der Fristansetzung nicht ver- nehmen (Urk. 16-23).

E. 5 Infolge der hohen Geschäftslast und entsprechender Entlastungsmassnah- men ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilwei- se anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 8).

- 4 - 6.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 6.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Mass- stab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zu- dem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand ver- langt mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom

18. März 2022 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). 6.3. Vorliegend ist den Erwägungen der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wo- nach mit den Nachrichten dem Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile – insbesondere nicht die von ihm interpretierte Gewaltandrohung (Urk. 5/4 S. 4 F/A

33) – in Aussicht gestellt wurden, die im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB tatbe- standsmässig wären. Ferner setzt der Tatbestand der Drohung eine schwere Drohung voraus und setzt die Hürde der Tatbestandsmässigkeit damit bewusst hoch an (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 180 N 19); eine solche Schwere der Drohung ist in den unbestimmten Äusserungen in keiner Art zu erkennen. Der Beschwer- deführer führte sodann selbst aus, sich in der Kommunikation vom 3. September

- 5 - 2021 von seiner Geschäftsnummer aus als ein (Arbeits-)Kollege ausgegeben zu haben (Urk. 5/4 S. 3 F/A 23), weshalb überdies nicht erkennbar ist, dass sich die vorgeworfenen Nachrichten der Beschwerdegegnerin 1 überhaupt an den Be- schwerdeführer gerichtet hätten oder für diesen gedacht waren. Auch in der be- anzeigten Äusserung «er wird leide» vom 2. Oktober 2021 lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere keine Androhung kör- perlicher Gewalt erkennen (Urk. 5/4 S. 5 F/A 44); aus dem Kontext der einge- reichten Nachrichten (Urk. 5/2/2) ist, wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht er- wogen, ersichtlich, dass eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen den Beteiligten bestand und die Beschwerdegegnerin 1 in ihren Mitteilungen sinngemäss rechtli- che Schritte ankündigte. Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer beanzeigten Nachrichten bei Berücksichtigung eines objektiver Massstabs und Abstellen auf das Empfin- den eines Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit nicht als tatbestandsmässig; dass der Beschwerdeführer dies anders empfunden ha- ben mag, ändert daran nichts. Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 600 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Pro- zesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerde- führer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – zurück- zuerstatten. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist.

- 6 -

E. 7 Der Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin 1 ist nicht bekannt beziehungs- weise es konnten im Verfahren keine Zustellungen an ihre Adresse(n) vorge- nommen werden (Urk. 16-22). Sie liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren sodann nicht vernehmen und ist durch den Entscheid nicht beschwert, wes- halb von einer neuerlichen Publikation abzusehen ist. Die Mitteilung des Be- schlusses erfolgt sie betreffend einzig zuhanden der Akten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 600 Franken festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird dem Beschwer- deführer abzüglich der ihm auferlegten Gerichtgebühr zurückerstattet. Vor- behalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (ad acta UE220010-O) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2021/10040325 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2021/10040325, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 5] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

- 7 -

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi

Dispositiv
  1. B._____,
  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 16. Dezember 2021, C-4/2021/10040325 - 2 - Erwägungen:
  3. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 12. Oktober 2021 Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Dro- hung (Urk. 5/3). Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme aus, er habe die Beschwerdegegnerin 1 im Mai 2021 kennengelernt und mit ihr eine Beziehung geführt, die anfangs August 2021 geendet habe. Am
  4. August 2021 habe er ihr geschrieben, dass sie ihm seinen Hausschlüssel und von ihm ausgeliehenes Geld zurückgeben solle, worauf sie seine Rufnummer blo- ckiert habe. Am 3. September 2021 habe er ihr von seiner Geschäftsnummer aus geschrieben, wobei sie gedacht habe, dass ein Arbeitskollege von ihm schreibe. Er habe sich dabei durch die von ihr geschriebenen Sätze «Und er kommt in schwirigkeiten wen das weiter so geht.» sowie «…wen er ned neutral ist, dan wird ihm echt was blühen.» in ihren Mitteilungen bedroht gefühlt. Am 2. Oktober 2021 habe die Beschwerdegegnerin 1 zudem seiner Mitbewohnerin eine Mitteilung mit dem Inhalt «er wird leide» geschrieben (Urk. 5/4 S. 1 ff.; insb. S. 3 F/A 23, S. 4 F/A 32 und S. 5 F/A 43).
  5. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 16. Dezember 2021 die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 7). Sie erwog, den Äusserungen vom 3. September 2021 seien keine tatbe- standsmässigen und von der Beschwerdegegnerin 1 abhängigen Ankündigungen schwerer Nachteile gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich. Insbesondere würden ihm in den beiden Nachrichten keine konkreten Nachteile in Aussicht ge- stellt, sondern beinhalteten diese persönliche Gedanken der Beschwerdegegne- rin 1 im Rahmen zivilrechtlicher Streitigkeiten über Schulden, zu retournierende Gegenstände und die Trennung der Kurzbeziehung im Allgemeinen (Urk. 7 S. 1 E. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte am 12. Januar 2022 den Empfang der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5/10). - 3 -
  6. Der Beschwerdeführer erhob bei der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
  7. Januar 2022 «Einspruch» gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3); diese Eingabe wurde der Beschwerdekammer unter Beilage der Untersuchungs- akten übermittelt (Urk. 2) und als Beschwerde entgegengenommen. In seiner sinngemässen Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, es sei für die Tatbestandsmässigkeit nicht von Belang, ob eine Drohung ernst gemeint sei; relevant sei, dass er einen schweren Nachteil erlitten habe und in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ge- wusst, dass er seit Jahren an einer Psychose leide, und habe nie das Ziel einer «Liebschaft» gehabt. Es sei ihr nur darum gegangen, ihn zu manipulieren, zu un- terdrücken und fertig zu machen, wobei ihr seine Krankheit gelegen gekommen sei, um an sein Geld zu gelangen. Im September 2021 sei er gesundheitlich sehr schwer angeschlagen gewesen und die Drohungen hätten ihn weiter einschüch- tern sollen, damit er keine Zivilklage einleite. Die Nachrichten hätten in Kombina- tion mit seiner psychischen Vorerkrankung eine über Wochen andauernde Para- noia ausgelöst und zu einem Suizidversuch geführt. Ferner habe er am 4. Okto- ber 2021 sein Wohnungsschloss austauschen und sich in die Psychiatrie einwei- sen lassen. Seit dieser Zeit befinde er sich aufgrund des Handelns der Beschwer- degegnerin 1 in psychiatrischer Behandlung, um wieder arbeitsfähig zu werden und in ein normales Leben zu finden (Urk. 3).
  8. Nach Leistung der Prozesskaution durch den Beschwerdeführer (Urk. 11) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 7. Februar 2022 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 12); Erstere ver- zichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 14), Letztere liess sich nach erfolglosen Zustellversuchen und der schliesslichen Publikation der Fristansetzung nicht ver- nehmen (Urk. 16-23).
  9. Infolge der hohen Geschäftslast und entsprechender Entlastungsmassnah- men ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilwei- se anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 8). - 4 - 6.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 6.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Mass- stab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zu- dem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand ver- langt mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom
  10. März 2022 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). 6.3. Vorliegend ist den Erwägungen der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wo- nach mit den Nachrichten dem Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile – insbesondere nicht die von ihm interpretierte Gewaltandrohung (Urk. 5/4 S. 4 F/A 33) – in Aussicht gestellt wurden, die im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB tatbe- standsmässig wären. Ferner setzt der Tatbestand der Drohung eine schwere Drohung voraus und setzt die Hürde der Tatbestandsmässigkeit damit bewusst hoch an (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 180 N 19); eine solche Schwere der Drohung ist in den unbestimmten Äusserungen in keiner Art zu erkennen. Der Beschwer- deführer führte sodann selbst aus, sich in der Kommunikation vom 3. September - 5 - 2021 von seiner Geschäftsnummer aus als ein (Arbeits-)Kollege ausgegeben zu haben (Urk. 5/4 S. 3 F/A 23), weshalb überdies nicht erkennbar ist, dass sich die vorgeworfenen Nachrichten der Beschwerdegegnerin 1 überhaupt an den Be- schwerdeführer gerichtet hätten oder für diesen gedacht waren. Auch in der be- anzeigten Äusserung «er wird leide» vom 2. Oktober 2021 lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere keine Androhung kör- perlicher Gewalt erkennen (Urk. 5/4 S. 5 F/A 44); aus dem Kontext der einge- reichten Nachrichten (Urk. 5/2/2) ist, wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht er- wogen, ersichtlich, dass eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen den Beteiligten bestand und die Beschwerdegegnerin 1 in ihren Mitteilungen sinngemäss rechtli- che Schritte ankündigte. Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer beanzeigten Nachrichten bei Berücksichtigung eines objektiver Massstabs und Abstellen auf das Empfin- den eines Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit nicht als tatbestandsmässig; dass der Beschwerdeführer dies anders empfunden ha- ben mag, ändert daran nichts. Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 600 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Pro- zesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerde- führer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – zurück- zuerstatten. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. - 6 -
  11. Der Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin 1 ist nicht bekannt beziehungs- weise es konnten im Verfahren keine Zustellungen an ihre Adresse(n) vorge- nommen werden (Urk. 16-22). Sie liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren sodann nicht vernehmen und ist durch den Entscheid nicht beschwert, wes- halb von einer neuerlichen Publikation abzusehen ist. Die Mitteilung des Be- schlusses erfolgt sie betreffend einzig zuhanden der Akten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Es wird beschlossen:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 600 Franken festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.
  14. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  15. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird dem Beschwer- deführer abzüglich der ihm auferlegten Gerichtgebühr zurückerstattet. Vor- behalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.
  16. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (ad acta UE220010-O) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2021/10040325 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2021/10040325, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 5] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). - 7 -
  17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220010-O/U/AEP>MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 31. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 16. Dezember 2021, C-4/2021/10040325

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 12. Oktober 2021 Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Dro- hung (Urk. 5/3). Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme aus, er habe die Beschwerdegegnerin 1 im Mai 2021 kennengelernt und mit ihr eine Beziehung geführt, die anfangs August 2021 geendet habe. Am

30. August 2021 habe er ihr geschrieben, dass sie ihm seinen Hausschlüssel und von ihm ausgeliehenes Geld zurückgeben solle, worauf sie seine Rufnummer blo- ckiert habe. Am 3. September 2021 habe er ihr von seiner Geschäftsnummer aus geschrieben, wobei sie gedacht habe, dass ein Arbeitskollege von ihm schreibe. Er habe sich dabei durch die von ihr geschriebenen Sätze «Und er kommt in schwirigkeiten wen das weiter so geht.» sowie «…wen er ned neutral ist, dan wird ihm echt was blühen.» in ihren Mitteilungen bedroht gefühlt. Am 2. Oktober 2021 habe die Beschwerdegegnerin 1 zudem seiner Mitbewohnerin eine Mitteilung mit dem Inhalt «er wird leide» geschrieben (Urk. 5/4 S. 1 ff.; insb. S. 3 F/A 23, S. 4 F/A 32 und S. 5 F/A 43).

2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 16. Dezember 2021 die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 7). Sie erwog, den Äusserungen vom 3. September 2021 seien keine tatbe- standsmässigen und von der Beschwerdegegnerin 1 abhängigen Ankündigungen schwerer Nachteile gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich. Insbesondere würden ihm in den beiden Nachrichten keine konkreten Nachteile in Aussicht ge- stellt, sondern beinhalteten diese persönliche Gedanken der Beschwerdegegne- rin 1 im Rahmen zivilrechtlicher Streitigkeiten über Schulden, zu retournierende Gegenstände und die Trennung der Kurzbeziehung im Allgemeinen (Urk. 7 S. 1 E. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte am 12. Januar 2022 den Empfang der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5/10).

- 3 -

3. Der Beschwerdeführer erhob bei der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

12. Januar 2022 «Einspruch» gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3); diese Eingabe wurde der Beschwerdekammer unter Beilage der Untersuchungs- akten übermittelt (Urk. 2) und als Beschwerde entgegengenommen. In seiner sinngemässen Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, es sei für die Tatbestandsmässigkeit nicht von Belang, ob eine Drohung ernst gemeint sei; relevant sei, dass er einen schweren Nachteil erlitten habe und in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ge- wusst, dass er seit Jahren an einer Psychose leide, und habe nie das Ziel einer «Liebschaft» gehabt. Es sei ihr nur darum gegangen, ihn zu manipulieren, zu un- terdrücken und fertig zu machen, wobei ihr seine Krankheit gelegen gekommen sei, um an sein Geld zu gelangen. Im September 2021 sei er gesundheitlich sehr schwer angeschlagen gewesen und die Drohungen hätten ihn weiter einschüch- tern sollen, damit er keine Zivilklage einleite. Die Nachrichten hätten in Kombina- tion mit seiner psychischen Vorerkrankung eine über Wochen andauernde Para- noia ausgelöst und zu einem Suizidversuch geführt. Ferner habe er am 4. Okto- ber 2021 sein Wohnungsschloss austauschen und sich in die Psychiatrie einwei- sen lassen. Seit dieser Zeit befinde er sich aufgrund des Handelns der Beschwer- degegnerin 1 in psychiatrischer Behandlung, um wieder arbeitsfähig zu werden und in ein normales Leben zu finden (Urk. 3).

4. Nach Leistung der Prozesskaution durch den Beschwerdeführer (Urk. 11) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 7. Februar 2022 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 12); Erstere ver- zichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 14), Letztere liess sich nach erfolglosen Zustellversuchen und der schliesslichen Publikation der Fristansetzung nicht ver- nehmen (Urk. 16-23).

5. Infolge der hohen Geschäftslast und entsprechender Entlastungsmassnah- men ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilwei- se anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 8).

- 4 - 6.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 6.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Mass- stab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zu- dem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand ver- langt mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom

18. März 2022 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). 6.3. Vorliegend ist den Erwägungen der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wo- nach mit den Nachrichten dem Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile – insbesondere nicht die von ihm interpretierte Gewaltandrohung (Urk. 5/4 S. 4 F/A

33) – in Aussicht gestellt wurden, die im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB tatbe- standsmässig wären. Ferner setzt der Tatbestand der Drohung eine schwere Drohung voraus und setzt die Hürde der Tatbestandsmässigkeit damit bewusst hoch an (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 180 N 19); eine solche Schwere der Drohung ist in den unbestimmten Äusserungen in keiner Art zu erkennen. Der Beschwer- deführer führte sodann selbst aus, sich in der Kommunikation vom 3. September

- 5 - 2021 von seiner Geschäftsnummer aus als ein (Arbeits-)Kollege ausgegeben zu haben (Urk. 5/4 S. 3 F/A 23), weshalb überdies nicht erkennbar ist, dass sich die vorgeworfenen Nachrichten der Beschwerdegegnerin 1 überhaupt an den Be- schwerdeführer gerichtet hätten oder für diesen gedacht waren. Auch in der be- anzeigten Äusserung «er wird leide» vom 2. Oktober 2021 lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere keine Androhung kör- perlicher Gewalt erkennen (Urk. 5/4 S. 5 F/A 44); aus dem Kontext der einge- reichten Nachrichten (Urk. 5/2/2) ist, wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht er- wogen, ersichtlich, dass eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen den Beteiligten bestand und die Beschwerdegegnerin 1 in ihren Mitteilungen sinngemäss rechtli- che Schritte ankündigte. Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer beanzeigten Nachrichten bei Berücksichtigung eines objektiver Massstabs und Abstellen auf das Empfin- den eines Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit nicht als tatbestandsmässig; dass der Beschwerdeführer dies anders empfunden ha- ben mag, ändert daran nichts. Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 600 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Pro- zesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerde- führer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – zurück- zuerstatten. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist.

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7. Der Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin 1 ist nicht bekannt beziehungs- weise es konnten im Verfahren keine Zustellungen an ihre Adresse(n) vorge- nommen werden (Urk. 16-22). Sie liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren sodann nicht vernehmen und ist durch den Entscheid nicht beschwert, wes- halb von einer neuerlichen Publikation abzusehen ist. Die Mitteilung des Be- schlusses erfolgt sie betreffend einzig zuhanden der Akten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 600 Franken festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird dem Beschwer- deführer abzüglich der ihm auferlegten Gerichtgebühr zurückerstattet. Vor- behalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (ad acta UE220010-O) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2021/10040325 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2021/10040325, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 5] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

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6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi