Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 8. April 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) be- treffend Drohung und Ehrverletzung (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) die Untersuchung nicht anhand (Urk. 3).
E. 2 Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 innert Frist Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 1): "– Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung
– Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurtei- lung, insbesondere zwecks Einvernahme der Zeugin des Vorfal- les, C._____, geb. tt. November 1997"
E. 2.1 Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist, auf Antrag, straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Soweit ein Beschuldigter zum Beweis zugelassen wird, ist er nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Handelt er wider besseres Wissen, ist er, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar.
E. 2.2 Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlich- sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist ins- besondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, na- mentlich die berufliche Geltung. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z. B. beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, betroffen. Massgebend bei der Beurtei- lung einer Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen oder des Verletzers, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten,
d. h. in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Um- ständen beilegen muss. Wenn es sich um einen Text handelt, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdi- gen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit auf- weist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 16 ff. m. H.).
- 10 -
E. 2.3 Der Beschwerdegegner 1 räumte in der polizeilichen Einvernahme vom
21. April 2021 ein, die von der Beschwerdeführerin beanstandete Tafel aufgestellt zu haben (Urk. 9/4 S. 1). Auf dieser steht "Für alle Hundehalter, die offenbar nur 'Singen und Klatschen' in der Schule hatten: Dies ist kein Hundeklo! Auch wenn Sie ihren Namen tanzen können, hier ist Kacken und Pissen verboten! Zur tägli- chen Erinnerung für Familie A._____, F._____ 2, G._____" (Urk. 9/3 S. 2). Die Aufschrift auf der Tafel enthält einen Hinweis an Hundehalter, die Örtlichkeit nicht als Hundeklo zu benutzen. Sie ist sehr pointiert geschrieben und enthält eine ausdrückliche Erinnerung an die Familie der Beschwerdeführerin. Mithin impliziert sie im Gesamtkontext, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihren Hund bzw. ihre Hunde am fraglichen Ort bereits sein Geschäft verrichten liess. Der Text auf der Tafel mag zwar für die Beschwerdeführerin (und ihre Familie) wenig schmei- chelhaft formuliert sein und das Ziel haben, die Aufmerksamkeit der vorbeigehen- den Hundehalter und insbesondere der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu wecken. Allerdings erreicht die Aufschrift auf der Tafel die Intensität einer straf- rechtlichen Ehrverletzung nicht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese Tafel offenbar als stossend empfindet, ist ihr subjektives Empfinden für die strafrechtli- che Einordnung nicht entscheidend, ist die Erinnerung auf der Tafel doch gesell- schaftlich gesehen nicht derart negativ besetzt, dass sie einen Angriff auf die per- sönliche Ehrenhaftigkeit einer Person darzustellen bzw. den Ruf als ehrbaren Menschen herabzusetzen vermöchte.
E. 3 Innert der mit Verfügung vom 7. Januar 2022 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 5, Urk. 6). Mit Ver- fügung vom 3. Februar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwer- degegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 18. Februar 2022 vernehmen. Der Beschwerde- gegner 1 nahm mit Eingabe vom 1. März 2022 Stellung. Weder die Staatsanwalt- schaft noch der Beschwerdegegner 1 stellten einen Antrag (Urk. 8, Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Replik an- gesetzt (Urk. 15). Diese liess sich am 20. März 2022 vernehmen (Urk. 15). Nach neuerlicher Fristansetzung mit Verfügung vom 23. März 2022 (Urk. 19) liess sich der Beschwerdegegner 1 nicht mehr vernehmen.
E. 3.1 Der Drohung macht sich, auf Antrag, strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Bei der Fest- stellung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzule- gen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit ei- nigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BSK StGB- Delnon/Rüdy, a. a. O., Art. 180 N 20 m.H.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, Folgendes zu ihr gesagt zu haben (Urk. 9/2 S. 2): "Leute wie Sie sind dann traurig, wenn ihre Hunde vergiftet werden."
- 11 - "Ich werde jeden Morgen bei Ihnen ans Haus pissen." "Sie können bei sich in der Nähe spazieren gehen und müssen nicht hier vorbei." Sie führte in der Strafanzeige zusammengefasst aus, sie fühle sich durch die ganze Art des Beschwerdegegners 1 stark bedroht, so dass sie wirklich Angst habe. Sie müsse befürchten, dass der Beschwerdegegner 1 versuchen werde, ih- re Hunde zu vergiften. Er habe sie ganz klar einschüchtern wollen. Zudem mache sie sich Sorgen um ihre Töchter. V.a. die jüngere Tochter (Jahrgang 1999) fühle sich aktuell nicht mehr sicher in G._____. Ihre beiden Töchter und sie würden sich fast nicht mehr getrauen, an der H._____-strasse 3 vorbeizugehen, weil sie wüss- ten, dass der Beschwerdegegner 1 dies nicht wolle. Ihr erscheine der Beschwer- degegner 1 völlig unberechenbar. Das Schild, welches er aufgestellt habe, bewei- se, dass er "auf Konfrontation" gehen wolle. Und dies wohlüberlegt und mit Pla- nung: Das Schild wirke professionell gefertigt, sei also nicht etwa im Affekt in we- nigen Minuten zusammengebastelt worden. Seine Aussage, er würde an ihr Haus "pissen oder kacken" (habe er ihrem Mann gegenüber angekündigt), zeigten ebenfalls, dass er auf Rache aus sei. Es würde sie nicht erstaunen, wenn er tät- lich würde, falls sie weiter am Rande seines Grundstücks entlang spazieren wür- den und er auch nur den Verdacht haben könnte, dass ihr Hund dort wieder mar- kiert habe. Er trete extrem aggressiv auf. Sie habe Angst und könne sich nicht mehr unbeschwert bewegen (Urk. 9/2 S. 3).
E. 3.3 Der Beschwerdegegner 1 bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom
21. April 2021, der Beschwerdeführerin gedroht zu haben (Urk. 9/4 S. 1). Dass jemand in Angst oder Schrecken versetzt wird, weil ihm jemand ankündigt, er werde jeden Morgen an sein Haus "pissen", ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Aussage würde (auch wenn sie eklig wäre) keinen vernünftigen Menschen mit ei- ner einigermassen normalen psychischen Belastbarkeit in Angst oder Schrecken versetzen. Dies gilt auch für die Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin bei sich in der Nähe spazieren gehen könne und nicht bei ihm vorbei müsse. Betref- fend die Bemerkung, wonach Leute wie die Beschwerdeführerin dann traurig sei- en, wenn ihre Hunde vergiftet würden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdegeg- ner 1 nicht gesagt hat, er würde ihre Hunde vergiften. Entsprechendes lässt sich
- 12 - auch nicht aus den vorgebrachten Umständen herleiten. Seine Aussage kann so verstanden werden, dass sich Hundehalter nicht wundern müssten, wenn ihre Hunde vergiftet würden. Damit sagt er jedoch nicht, dass er selber Hunde vergif- ten würde. Selbst wenn man also davon ausginge, dass der Beschwerdegegner 1 die von der Beschwerdeführerin behaupteten Aussagen gemacht haben sollte, ist darin keine Drohung nach Art. 180 StGB zu erblicken. Damit erübrigt sich auch die Einvernahme von C._____, der Tochter der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Tochter der Beschwerdeführerin auf- grund der angeblichen Aussagen des Beschwerdegegners 1 nicht mehr sicher fühlen soll.
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand nahm. Die Beschwerde ist abzu- weisen. IV.
E. 4 Der Beschwerdegegner 1 macht in seiner Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes geltend: "Sie" hätten über einen längeren Zeitraum an diversen Stellen ihrer Liegenschaft wiederholt Hundekot vorgefunden. "Sie" hätten wiederholt Mitglieder der Familie A._____ ("insbesondere Frau A._____ Sen.") gesehen, wie sie ihren Hund sein Geschäft auf ihrem Grundstück hätten verrichten lassen und es unterlassen hätten, den Hundekot aufzunehmen. "Sie" hätten eine der Töchter bei derselben Aktion bereits früher darauf hingewiesen, dass ihr Hofplatz kein Hundeklo sei. Dies habe die Beschwerdeführerin als abso- lut inakzeptabel empfunden und als Drohung ausgelegt. Er habe in der Folge die Beschwerdeführerin zwei weitere Male persönlich (das zweite Mal in Begleitung ihrer Tochter) in flagranti erwischt, wie ihr angeleinter Hund sich in ihrem Garten erleichtert habe. Erneut habe er die Beschwerdeführerin unmittelbar darauf ange- sprochen und gefragt, was sie an der Aufforderung, ihren Hund weder auf dem Kiesplatz noch im Garten sein Geschäft verrichten zu lassen, nicht verstanden habe. Sie habe geantwortet, sie könne ihrem Hund ja nicht sagen, wo er sein Ge- schäft machen soll und sie könne ihn auch nicht an der Leine wegziehen (Urk. 11 S. 1). Auf den erneuten Hinweis, dass dies Privatgrund und kein Hundeklo sei, habe sie gemeint, ihrer Meinung nach sei dies öffentlicher Grund und es würde ihn nichts angehen, wo ihr Hund sein Geschäft verrichte bzw. ob sie die Hinter- lassenschaften aufnehme. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt be- stritten, dass sie ihren Hund auf ihrem Gelände bzw. an den bezeichneten Stellen koten lasse. Auf die Frage, was sie denn machen würde, wenn jemand jeden Morgen auf ihr Grundstück kommen und dieses vollkoten würde, habe sie ge- meint, dann würde sie denjenigen filmen und sofort anzeigen. Die Beschwerde- führerin habe sich daran gestört, dass er erneut das persönliche Gespräch mit ihr gesucht habe und an seiner erneuten Reklamation. Sie habe ihm im Gegenzug damit gedroht, dass er von ihrem Mann hören werde, da dieser Anwalt sei. Da sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise einsichtig gezeigt habe und offenbar
- 7 - auch nicht daran denke, sich zu entschuldigen oder nur schon einen anderen täg- lichen Spazierweg mit ihrem Hund zu wählen, sei ihm seiner Ansicht nach kein anderer Ausweg geblieben, als das besagte Schild zu positionieren. Das Schild sollte ferner in keiner Weise herablassend oder rufschädigend sein. Es solle mit Witz und Humor ein Symbol der Hilflosigkeit gegenüber der Intoleranz und Bera- tungsresistenz von Nachbarn und Mitmenschen darstellen (Urk. 11 S. 2).
E. 5 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik im Wesentlichen zusammenge- fasst aus, sie habe einlässlich dargetan, dass sie die Aussage des Beschwerde- gegners 1, mit welcher er ihr einen schweren Nachteil (Vergiftungstod ihres Hun- des) angedroht habe, in Angst und Schrecken versetzt habe. Zudem gehe aus Lehre und Rechtsprechung ausreichend klar hervor, welche Anforderungen an das Element der schweren Drohung und die Objektivierung des dadurch beim Op- fer ausgelösten Tatbestandselements von Angst und Schrecken gestellt werden müssten. Insofern die Staatsanwaltschaft damit geltend machen möchte, sie hätte subjektiv aus der Aussage des Beschwerdegegners 1 nicht darauf schliessen dür- fen, dass er in irgendeiner Weise ihren Hund vergiften könnte, so verweise sie da- rauf, dass selbst implizite Drohungen ausreichen würden und bei der Würdigung stets die gesamten Umstände in Betracht gezogen werden müssten (Urk. 16 S. 1 f.). Es sei für sie ganz klar, dass der Beschwerdegegner 1 ihr mit seinen Wor- ten angesichts der gesamten Umstände habe zu verstehen geben wollen, dass er (möglicherweise) dafür sorgen werde, dass ihr Hund vergiftet und sie dann traurig sein werde. Im Weiteren bestreite sie die Ausführungen des Beschwerdegeg- ners 1 in seiner Stellungnahme. Insbesondere treffe es nicht zu, dass sie (oder auch andere Mitglieder ihrer Familie) ihren Hund sein Geschäft auf dem Grund- stück des Beschwerdegegners 1 verrichten lassen habe, um es dann zu unterlas- sen, den Hundekot aufzunehmen. Sie sei der Pflicht zur Aufnahme des Hunde- kots stets nachgekommen. Sie habe im Übrigen das Grundstück des Beschwer- degegners 1 überhaupt nie betreten (Urk. 16 S. 2).
- 8 - III.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/- St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO- Landshut/Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
- 9 -
Dispositiv
- Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates.
- Mangels wesentlicher Umtriebe und da der Beschwerdegegner 1 keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschä- digung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). - 13 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220003-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 28. April 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 13. Dezember 2021, A-5/2021/10014539
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 8. April 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) be- treffend Drohung und Ehrverletzung (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) die Untersuchung nicht anhand (Urk. 3).
2. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 innert Frist Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 1): "– Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung
– Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurtei- lung, insbesondere zwecks Einvernahme der Zeugin des Vorfal- les, C._____, geb. tt. November 1997"
3. Innert der mit Verfügung vom 7. Januar 2022 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 5, Urk. 6). Mit Ver- fügung vom 3. Februar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwer- degegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 18. Februar 2022 vernehmen. Der Beschwerde- gegner 1 nahm mit Eingabe vom 1. März 2022 Stellung. Weder die Staatsanwalt- schaft noch der Beschwerdegegner 1 stellten einen Antrag (Urk. 8, Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Replik an- gesetzt (Urk. 15). Diese liess sich am 20. März 2022 vernehmen (Urk. 15). Nach neuerlicher Fristansetzung mit Verfügung vom 23. März 2022 (Urk. 19) liess sich der Beschwerdegegner 1 nicht mehr vernehmen.
4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin und des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen.
- 3 - II.
1. Die Staatsanwaltschaft resümiert den angezeigten Sachverhalt in der ange- fochtenen Verfügung wie folgt: Dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, zwischen dem 11. März 2021 und dem 8. April 2021 an der D._____-strasse 1 in E._____ eine Ehrverletzung sowie eine Drohung begangen zu haben, indem er der Beschwerdeführerin u. a. gesagt haben solle: "Ich werde jeden Morgen bei Ihnen ans Haus pissen" und "Leute wie Sie sind dann traurig, wenn ihre Hunde vergiftet werden". Zudem habe der Beschwerdegegner 1 auf seinem Grundstück im Garten ein Schild aufgestellt mit dem Text "Für alle Hundehalter, die offenbar nur 'singen und klatschen' in der Schule hatten: Dies ist kein Hundeklo! Auch wenn Sie ihren Namen tanzen können, hier ist Kacken und Pissen verboten! Zur täglichen Erinnerung für Familie A._____, F._____ [Strasse] 2, G._____" (Urk. 3 S. 1). Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann im Wesentlichen, der Beschwerdegegner 1 habe in der polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2021 die Vorwürfe betreffend Drohung bestritten und ausgesagt, das Schild in seinem Garten aufgestellt zu ha- ben, da er genug davon habe, dass der Hund der Beschwerdeführerin in seinen Garten bzw. an seine Hecke uriniere und kote und diese dadurch kaputtgehen würde. Der Text auf dem Schild tangiere den strafrechtlich geschützten Bereich der Ehre jedoch nicht. Bezüglich der Drohung widersprächen sich die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdeführerin. Unabhängige Augen- zeugen hätten den Vorfall nicht beobachtet. Alleine der Umstand, dass Aussage gegen Aussage stehe, stehe einer Verurteilung grundsätzlich nicht im Weg. Aus- sagen würden zwar der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Aller- dings setze ein Abstellen auf belastende Aussagen, insbesondere wenn keine anderen Beweismittel vorhanden seien, eine deutlich erhöhte Glaubwürdigkeit des Belastenden bzw. Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gegenüber der Glaubwür- digkeit des Belasteten bzw. seiner Aussagen voraus. Davon könne vorliegend keine Rede sein (Urk. 3 S. 2). Es fehle an Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder an schlüssigen Indizien, welche die Aussagen der anzeigeerstattenden Per- son zusätzlich zu stützen vermöchten, so dass die Erstellung eines anklagegenü-
- 4 - genden Sachverhalts nicht möglich sei. Im Übrigen sei auch fraglich, ob die be- strittene Aussage überhaupt den Tatbestand der Drohung erfüllen würde, da eine Drohung nur strafbar sei, wenn jemand durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt werde, wobei der Täter zum Ausdruck bringen müsse, dass die Zuführung des angedrohten Übels von seinem Willen abhängig sei, was in casu nicht ersichtlich sei (Urk. 3 S. 3).
2. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Aus dem gesamten Kontext des vom Beschwerdegegner 1 aufgestellten Schildes gehe im Wesentlichen hervor, dass sie – als Mitglied der Familie A._____ und als Hundehalterin – offenbar ihren Hund "täglich" auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 1 "kacken und pissen" lasse, um dann ins- besondere den Hundekot dort auch liegen zu lassen. Deshalb müsse sie mit ei- nem für die gesamte Dorfbevölkerung einsehbaren Plakat in Weltformat täglich an das diesbezügliche Verbot erinnert werden. Die Darstellung, dass sie ihren Hund regelmässig oder auch nur wiederholt auf dem Grundstück des Beschwerdegeg- ners 1 pissen und kacken lasse, werde von ihr energisch bestritten; es sei ihr auch schlicht schleierhaft, wie der Beschwerdegegner 1 zu diesem Schluss kom- men sollte (Urk. 2 S. 2). Es werde in einer ausgesprochen derben, respektlosen und damit verletzenden Sprache der Öffentlichkeit kundgetan, dass sie offenbar nicht nur "ungebildet" sei. Es werde auch unmissverständlich dargetan, dass sie der nicht nur sittlichen, sondern auch strafrechtlich geschützten Pflicht zur Auf- nahme von Hundekot offenbar tagtäglich und scheinbar unbeirrt nicht nachkom- men würde und damit quasi ständig das Eigentumsrecht des Beschwerdegeg- ners 1 wissentlich und willentlich verletzen würde. Damit sei sie in ihrer (auch) strafrechtlich geschützten Ehre verletzt. Sollte sie tagtäglich mit einem für die ge- samte Dorfgemeinschaft einsehbaren Plakat in Weltformat daran erinnert werden müssen, dass sie ihren Hund nicht auf dem Grundstück des Beschwerdegeg- ners 1 "pissen und koten" lassen dürfe, dann werde damit ein Verhalten gegeis- selt, das mit Sicherheit "über das alltägliche und sozial zulässige Mass" hinaus- gehe. Mit der vom Beschwerdegegner 1 aufgestellten, für eine grössere Öffent- lichkeit einsehbaren Tafel werde also auch ihre strafrechtlich geschützte Ehre nicht nur tangiert, sondern auch verletzt – und dies wohlgemerkt völlig grundlos
- 5 - seit mehreren Monaten. Im Weiteren stellten sich erhebliche Fragen betreffend die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners 1. Dies schon alleine aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdegegner 1 dazu habe hinreissen lassen, aufgrund eines einzelnen Vorfalls, als ihr Hund auf öffentlichem Grund an der Grundstücksgrenze (also nicht auf dem Grundstück des Beschwer- degegners 1) uriniert habe, sie verbal zu beschimpfen und zu bedrohen, um dann Tage später mit einem beachtlichen Aufwand ein Weltformat-Plakat aufzustellen, auf dem sie und ihre Familie grundlos verunglimpft würden (Urk. 2 S. 3 f.). Der Beschwerdegegner 1 streite es offenbar ab, neben offensichtlich ehrverlet- zenden Äusserungen auch Drohungen ihr gegenüber ausgestossen zu haben. Die Staatsanwaltschaft mache sodann sinngemäss geltend, ihre von ihr als Zeu- gin genannte erwachsene Tochter, die den Vorfall aus ein paar Metern Entfer- nung lediglich beobachtend mitbekommen habe, sei nicht unabhängig, so dass deren Befragung als Zeugin selbst unter der Androhung der strafrechtlichen Fol- gen eines wissentlich falschen Zeugnisses als von vornherein unbeachtlich gelten müsse. Dies sei reine Willkür. Die Grenzen einer zulässigen antizipierten Be- weiswürdigung seien damit klar überschritten. Ferner habe der Beschwerdegeg- ner 1 ihr gegenüber sehr klar gemacht, dass er sich durch ihr (behauptetes) Ver- halten so sehr über ihren Hund aufrege, dass es sie nicht überraschen dürfe, wenn dieser vergiftet würde. Damit habe er ganz klar gemeint und ihr zu verste- hen gegeben, dass er selbst sich solche Überlegungen mache. Es handle sich vorliegend keinesfalls um eine blosse Warnung, sondern um eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Diese Drohung habe sie sehr ernst genommen und nehme sie sehr ernst, gerade auch angesichts dessen, dass das besagte Plakat auch nach Monaten noch auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 1 stehe. Aufgrund seines für sie gänzlich überraschenden, nicht nachvollziehbaren und damit unberechenbaren Verhaltens habe sie Anlass zur grossen Sorge, dass er sich irgendwann zu einer solchen Tat hinreissen lassen könnte (Urk. 2 S. 4).
3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung ergänzend an, selbst wenn die Aussage "Leute wie Sie sind dann traurig, wenn ihre Hunde vergiftet werden", was vom Beschwerdegegner 1 bestritten werde, geäussert worden wä-
- 6 - re, sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aus dieser Aussage schliesse, dass der Beschwerdegegner 1 den Hund der Beschwerdeführerin ver- giften werde, da es an einer solchen Androhung mangle, womit der Tatbestand der Drohung bereits in objektiver Hinsicht eindeutig nicht erfüllt sei (Urk. 8).
4. Der Beschwerdegegner 1 macht in seiner Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes geltend: "Sie" hätten über einen längeren Zeitraum an diversen Stellen ihrer Liegenschaft wiederholt Hundekot vorgefunden. "Sie" hätten wiederholt Mitglieder der Familie A._____ ("insbesondere Frau A._____ Sen.") gesehen, wie sie ihren Hund sein Geschäft auf ihrem Grundstück hätten verrichten lassen und es unterlassen hätten, den Hundekot aufzunehmen. "Sie" hätten eine der Töchter bei derselben Aktion bereits früher darauf hingewiesen, dass ihr Hofplatz kein Hundeklo sei. Dies habe die Beschwerdeführerin als abso- lut inakzeptabel empfunden und als Drohung ausgelegt. Er habe in der Folge die Beschwerdeführerin zwei weitere Male persönlich (das zweite Mal in Begleitung ihrer Tochter) in flagranti erwischt, wie ihr angeleinter Hund sich in ihrem Garten erleichtert habe. Erneut habe er die Beschwerdeführerin unmittelbar darauf ange- sprochen und gefragt, was sie an der Aufforderung, ihren Hund weder auf dem Kiesplatz noch im Garten sein Geschäft verrichten zu lassen, nicht verstanden habe. Sie habe geantwortet, sie könne ihrem Hund ja nicht sagen, wo er sein Ge- schäft machen soll und sie könne ihn auch nicht an der Leine wegziehen (Urk. 11 S. 1). Auf den erneuten Hinweis, dass dies Privatgrund und kein Hundeklo sei, habe sie gemeint, ihrer Meinung nach sei dies öffentlicher Grund und es würde ihn nichts angehen, wo ihr Hund sein Geschäft verrichte bzw. ob sie die Hinter- lassenschaften aufnehme. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt be- stritten, dass sie ihren Hund auf ihrem Gelände bzw. an den bezeichneten Stellen koten lasse. Auf die Frage, was sie denn machen würde, wenn jemand jeden Morgen auf ihr Grundstück kommen und dieses vollkoten würde, habe sie ge- meint, dann würde sie denjenigen filmen und sofort anzeigen. Die Beschwerde- führerin habe sich daran gestört, dass er erneut das persönliche Gespräch mit ihr gesucht habe und an seiner erneuten Reklamation. Sie habe ihm im Gegenzug damit gedroht, dass er von ihrem Mann hören werde, da dieser Anwalt sei. Da sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise einsichtig gezeigt habe und offenbar
- 7 - auch nicht daran denke, sich zu entschuldigen oder nur schon einen anderen täg- lichen Spazierweg mit ihrem Hund zu wählen, sei ihm seiner Ansicht nach kein anderer Ausweg geblieben, als das besagte Schild zu positionieren. Das Schild sollte ferner in keiner Weise herablassend oder rufschädigend sein. Es solle mit Witz und Humor ein Symbol der Hilflosigkeit gegenüber der Intoleranz und Bera- tungsresistenz von Nachbarn und Mitmenschen darstellen (Urk. 11 S. 2).
5. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik im Wesentlichen zusammenge- fasst aus, sie habe einlässlich dargetan, dass sie die Aussage des Beschwerde- gegners 1, mit welcher er ihr einen schweren Nachteil (Vergiftungstod ihres Hun- des) angedroht habe, in Angst und Schrecken versetzt habe. Zudem gehe aus Lehre und Rechtsprechung ausreichend klar hervor, welche Anforderungen an das Element der schweren Drohung und die Objektivierung des dadurch beim Op- fer ausgelösten Tatbestandselements von Angst und Schrecken gestellt werden müssten. Insofern die Staatsanwaltschaft damit geltend machen möchte, sie hätte subjektiv aus der Aussage des Beschwerdegegners 1 nicht darauf schliessen dür- fen, dass er in irgendeiner Weise ihren Hund vergiften könnte, so verweise sie da- rauf, dass selbst implizite Drohungen ausreichen würden und bei der Würdigung stets die gesamten Umstände in Betracht gezogen werden müssten (Urk. 16 S. 1 f.). Es sei für sie ganz klar, dass der Beschwerdegegner 1 ihr mit seinen Wor- ten angesichts der gesamten Umstände habe zu verstehen geben wollen, dass er (möglicherweise) dafür sorgen werde, dass ihr Hund vergiftet und sie dann traurig sein werde. Im Weiteren bestreite sie die Ausführungen des Beschwerdegeg- ners 1 in seiner Stellungnahme. Insbesondere treffe es nicht zu, dass sie (oder auch andere Mitglieder ihrer Familie) ihren Hund sein Geschäft auf dem Grund- stück des Beschwerdegegners 1 verrichten lassen habe, um es dann zu unterlas- sen, den Hundekot aufzunehmen. Sie sei der Pflicht zur Aufnahme des Hunde- kots stets nachgekommen. Sie habe im Übrigen das Grundstück des Beschwer- degegners 1 überhaupt nie betreten (Urk. 16 S. 2).
- 8 - III.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/- St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO- Landshut/Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
- 9 - 2.1. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist, auf Antrag, straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Soweit ein Beschuldigter zum Beweis zugelassen wird, ist er nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Handelt er wider besseres Wissen, ist er, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. 2.2. Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlich- sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist ins- besondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, na- mentlich die berufliche Geltung. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z. B. beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, betroffen. Massgebend bei der Beurtei- lung einer Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen oder des Verletzers, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten,
d. h. in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Um- ständen beilegen muss. Wenn es sich um einen Text handelt, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdi- gen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit auf- weist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 16 ff. m. H.).
- 10 - 2.3. Der Beschwerdegegner 1 räumte in der polizeilichen Einvernahme vom
21. April 2021 ein, die von der Beschwerdeführerin beanstandete Tafel aufgestellt zu haben (Urk. 9/4 S. 1). Auf dieser steht "Für alle Hundehalter, die offenbar nur 'Singen und Klatschen' in der Schule hatten: Dies ist kein Hundeklo! Auch wenn Sie ihren Namen tanzen können, hier ist Kacken und Pissen verboten! Zur tägli- chen Erinnerung für Familie A._____, F._____ 2, G._____" (Urk. 9/3 S. 2). Die Aufschrift auf der Tafel enthält einen Hinweis an Hundehalter, die Örtlichkeit nicht als Hundeklo zu benutzen. Sie ist sehr pointiert geschrieben und enthält eine ausdrückliche Erinnerung an die Familie der Beschwerdeführerin. Mithin impliziert sie im Gesamtkontext, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihren Hund bzw. ihre Hunde am fraglichen Ort bereits sein Geschäft verrichten liess. Der Text auf der Tafel mag zwar für die Beschwerdeführerin (und ihre Familie) wenig schmei- chelhaft formuliert sein und das Ziel haben, die Aufmerksamkeit der vorbeigehen- den Hundehalter und insbesondere der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu wecken. Allerdings erreicht die Aufschrift auf der Tafel die Intensität einer straf- rechtlichen Ehrverletzung nicht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese Tafel offenbar als stossend empfindet, ist ihr subjektives Empfinden für die strafrechtli- che Einordnung nicht entscheidend, ist die Erinnerung auf der Tafel doch gesell- schaftlich gesehen nicht derart negativ besetzt, dass sie einen Angriff auf die per- sönliche Ehrenhaftigkeit einer Person darzustellen bzw. den Ruf als ehrbaren Menschen herabzusetzen vermöchte. 3.1. Der Drohung macht sich, auf Antrag, strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Bei der Fest- stellung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzule- gen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit ei- nigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BSK StGB- Delnon/Rüdy, a. a. O., Art. 180 N 20 m.H.). 3.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, Folgendes zu ihr gesagt zu haben (Urk. 9/2 S. 2): "Leute wie Sie sind dann traurig, wenn ihre Hunde vergiftet werden."
- 11 - "Ich werde jeden Morgen bei Ihnen ans Haus pissen." "Sie können bei sich in der Nähe spazieren gehen und müssen nicht hier vorbei." Sie führte in der Strafanzeige zusammengefasst aus, sie fühle sich durch die ganze Art des Beschwerdegegners 1 stark bedroht, so dass sie wirklich Angst habe. Sie müsse befürchten, dass der Beschwerdegegner 1 versuchen werde, ih- re Hunde zu vergiften. Er habe sie ganz klar einschüchtern wollen. Zudem mache sie sich Sorgen um ihre Töchter. V.a. die jüngere Tochter (Jahrgang 1999) fühle sich aktuell nicht mehr sicher in G._____. Ihre beiden Töchter und sie würden sich fast nicht mehr getrauen, an der H._____-strasse 3 vorbeizugehen, weil sie wüss- ten, dass der Beschwerdegegner 1 dies nicht wolle. Ihr erscheine der Beschwer- degegner 1 völlig unberechenbar. Das Schild, welches er aufgestellt habe, bewei- se, dass er "auf Konfrontation" gehen wolle. Und dies wohlüberlegt und mit Pla- nung: Das Schild wirke professionell gefertigt, sei also nicht etwa im Affekt in we- nigen Minuten zusammengebastelt worden. Seine Aussage, er würde an ihr Haus "pissen oder kacken" (habe er ihrem Mann gegenüber angekündigt), zeigten ebenfalls, dass er auf Rache aus sei. Es würde sie nicht erstaunen, wenn er tät- lich würde, falls sie weiter am Rande seines Grundstücks entlang spazieren wür- den und er auch nur den Verdacht haben könnte, dass ihr Hund dort wieder mar- kiert habe. Er trete extrem aggressiv auf. Sie habe Angst und könne sich nicht mehr unbeschwert bewegen (Urk. 9/2 S. 3). 3.3. Der Beschwerdegegner 1 bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom
21. April 2021, der Beschwerdeführerin gedroht zu haben (Urk. 9/4 S. 1). Dass jemand in Angst oder Schrecken versetzt wird, weil ihm jemand ankündigt, er werde jeden Morgen an sein Haus "pissen", ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Aussage würde (auch wenn sie eklig wäre) keinen vernünftigen Menschen mit ei- ner einigermassen normalen psychischen Belastbarkeit in Angst oder Schrecken versetzen. Dies gilt auch für die Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin bei sich in der Nähe spazieren gehen könne und nicht bei ihm vorbei müsse. Betref- fend die Bemerkung, wonach Leute wie die Beschwerdeführerin dann traurig sei- en, wenn ihre Hunde vergiftet würden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdegeg- ner 1 nicht gesagt hat, er würde ihre Hunde vergiften. Entsprechendes lässt sich
- 12 - auch nicht aus den vorgebrachten Umständen herleiten. Seine Aussage kann so verstanden werden, dass sich Hundehalter nicht wundern müssten, wenn ihre Hunde vergiftet würden. Damit sagt er jedoch nicht, dass er selber Hunde vergif- ten würde. Selbst wenn man also davon ausginge, dass der Beschwerdegegner 1 die von der Beschwerdeführerin behaupteten Aussagen gemacht haben sollte, ist darin keine Drohung nach Art. 180 StGB zu erblicken. Damit erübrigt sich auch die Einvernahme von C._____, der Tochter der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Tochter der Beschwerdeführerin auf- grund der angeblichen Aussagen des Beschwerdegegners 1 nicht mehr sicher fühlen soll.
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand nahm. Die Beschwerde ist abzu- weisen. IV.
1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates.
2. Mangels wesentlicher Umtriebe und da der Beschwerdegegner 1 keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschä- digung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri