Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 A._____ erstattete am 2. Mai 2021 gegen Rechtsanwalt B._____ und dessen Klienten C._____ Strafanzeige wegen Betrugs und falscher Anschuldigung. Der Anzeigeerstatter warf Rechtsanwalt B._____ und seinem Klienten vor, gegen ihn eine Strafanzeige erhoben zu haben, weil er ein Handy, das er auf der Platt- form D._____.ch angeboten habe, angeblich nicht geliefert habe, obwohl C._____ das Handy gekauft und den Preis dafür bezahlt habe. Die Beschuldig- ten hätten dem Anzeigeerstatter Betrug vorgeworfen. In Tat und Wahrheit sei es aber genau umgekehrt gewesen. C._____ habe den Anzeigeerstatter betro- gen, weil er das Handy bis heute nicht bezahlt habe. Die Strafuntersuchung ge- gen den Anzeigeerstatter sei denn auch eingestellt worden. Des Weiteren erstattete A._____ gegen Staatsanwältin E._____ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs. Er begründete dies damit, dass die Staatsanwältin das Verfahren gegen ihn gar nicht hätte eröffnen dürfen und zudem mehrere Verfahrensfehler begangen habe. Mit Beschluss TB210121 vom 24. August 2021 verweigerte die hiesige Kammer die Erteilung der Ermächtigung zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung gegen die betreffende Staatsanwältin. Das Bun- desgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 1C_599/2021 vom 11. November 2021). Der Ermächtigungsentscheid der hie- sigen Kammer ist somit rechtskräftig.
E. 1.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Legitimiert ist insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in eigenen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte Personen, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, sind mangels Parteistellung grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert. Diese Ein- schränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegen- heit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. Dies trifft im Falle von Nichtanhandnahmeverfügungen regelmässig zu (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist Träger der Rechtsgüter, die durch die Straftatbestän- de der falschen Anschuldigung und des Betrugs geschützt werden. Er ist somit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Da eine Nichtanhand- nahmeverfügung erging, hatte er keine Gelegenheit, sich als Privatkläger zu konstituieren. Nach dem Gesagten ist er trotz mangelnder Privatklägerstellung legitimiert, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten.
E. 1.2 Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.
E. 2 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 entschied die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, gegen B._____ und C._____ kein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 6).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wie folgt: Das Strafverfahren ge- gen den Beschwerdeführer wegen Betrugs sei eingestellt worden, da sich die Sache als eine zivilrechtliche Streitigkeit entpuppt habe. Es habe sich nämlich
- 4 - herausgestellt, dass über die Zahlungs- und Liefermodalitäten des fraglichen Kaufs des Handys ein Forderungsprozess vor dem Thurgauer Kantonsgericht hängig gewesen sei. Weiter habe sich ergeben, dass der Beschwerdegegner 2 den Preis für das Handy offenkundig aufgrund eines Urteils des Kreisgerichts Wil bezahlt habe und eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers, die den Beschwerdegegner 2 zur Zahlung des Preises veranlasst hätte, nicht erkennbar gewesen sei (Urk. 6 S. 2). In der Folge habe der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer Frist ange- setzt, um das Handy zu liefern. Das betreffende Schreiben habe dem Be- schwerdeführer aber nicht zugestellt werden können, da er seine Wohnadresse zwischenzeitlich geändert habe. Gemäss dem vorbezeichneten Ermächti- gungsentscheid des Obergerichts Zürich habe die fallführende Staatsanwältin angesichts dieser Umstände anfänglich davon ausgehen dürfen, dass der Be- schwerdeführer seine Absicht, das Handy zu liefern, vorgetäuscht habe. Dies gelte gleichermassen für die Beschwerdegegner 1 und 2. Wer in guten Treuen eine Strafanzeige erstatte, könne im Nachhinein nicht wegen falscher Anschul- digung und damit verbundener weiterer Straftaten belangt werden, wenn sich die Strafanzeige im Nachhinein als unbegründet oder gar falsch erweise. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setze eine Beschuldigung wider besse- res Wissen, mithin eine gezielte Beschuldigung im Bewusstsein der Unwahr- heit, voraus. Davon könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein (Urk. 6 S. 2- 3). Ebenso wenig könne auf einen Betrug geschlossen werden, bloss weil der Be- schwerdegegner 2 im Rechtsstreit über die Zahlungs- und Liefermodalitäten erstinstanzlich zur Vorleistung des Kaufpreises verpflichtet worden sei und dann auch bezahlt habe (Urk. 6 S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, es habe von Anbeginn der Untersuchung an keinen Tatverdacht gegen ihn gegeben. Deshalb hätte die fallführende Staatsanwältin kein Verfahren gegen ihn eröffnen dürfen (Urk. 2 S. 1-2). Der allwichtigste Hinweis, weshalb die Strafanzeige gegen ihn "auffällig falsch" gewesen sei, sei der Umstand, dass er derjenige gewesen sei, der das Telefon verkauft habe, und der Beschwerdegegner 2 derjenige, der den Preis nicht bezahlt habe (Urk. 2 S. 2). Dass die Beschwerdegegner 1 und 2, welche
- 5 - dieses Debakel veranstaltet hätten, ungeschoren davon kommen sollen, gehe eindeutig zu weit (Urk. 2 S. 2). Er, der Beschwerdeführer, habe vom fallverantwortlichen Staatsanwalt einen "Standort-Bericht" und Akteneinsicht verlangt. Der Staatsanwalt habe dies ab- gelehnt, da er zuerst den Entscheid des Bundesgerichts im Ermächtigungsver- fahren gegen Staatsanwältin E._____ habe abwarten wollen. Dies sei eine An- massung (Urk. 2 S. 2). Der Staatsanwalt habe es in der Folge unterlassen, eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 an Hand zu nehmen. Die "Details" würden sich aus der Korrespondenz ergeben, die auch bereits in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vorgelegen hätten.
3. Wegen falscher Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Verge- hens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Be- zug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Ein Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Vorspiegelung des Leistungswillens wird grundsätzlich als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB be- trachtet, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).
E. 3 A._____ (fortan Beschwerdeführer) erhob am 3. Januar 2022 gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung bei der hiesigen Kammer Beschwerde (Urk. 4). Darin beantragte er sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B._____ und C._____ (fortan Beschwerdegegner 1 und 2). Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
- 3 -
E. 4 Vorliegend ging die Staatsanwaltschaft zurecht davon aus, dass die Eröffnung einer Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 nur in Betracht kä- me, wenn es Anhaltspunkte geben würde, dass sie den Beschwerdeführer im sicheren Wissen um die Unwahrheit ihrer Anschuldigung bei den Strafverfol- gungsbehörden des Betrugs bezichtigt hätten. Die Staatsanwaltschaft hielt ebenfalls zurecht fest, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 zunächst Anlass zur Annahme gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer das Handy nicht habe
- 6 - liefern wollen und seinen Willen zur Erfüllung des Kaufvertrags nur vorgegau- kelt habe, weil er auf das diesbezügliche Schreiben der Beschwerdegegner 1 und 2 zunächst nicht reagiert habe. In der Beschwerdeschrift vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben, dass die Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte übersehen hätte, die auf eine Strafanzeige wider besseres Wissen hindeuten würden. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Ebenso wenig legte der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er von den Beschwerdegegnern 1 und 2 betrogen worden sei. Auf- grund des blossen Umstands, dass er der Verkäufer und der Beschwerdegeg- ner 2 der Erwerber des Handys war, liegt kein Anhaltspunkt für einen Betrug vor, zumal der Beschwerdegegner 2 den Kaufpreis nach Beendigung des zivil- gerichtlichen Verfahrens vor dem Kreisgericht Wil bezahlte. Die Nichtanhand- nahmeverfügung ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfahrensleitung bewilligt die unentgeltliche Rechtspflege unter der Bedin- gung, dass die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer hat Privatklägerstellung (vgl. E. II/1.1 hiervor). Seine fi- nanziellen Verhältnisse sind nicht bekannt. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Darlegung der finanziellen Lage erübrigt sich, da die Beschwerde resp. die da- von abhängige Zivilklage als aussichtslos einzustufen ist. Es gibt keine, auch keine minimalen Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens der Beschwer- degegner 1 und 2. Die Staatsanwaltschaft legte dies in der angefochtenen Ver- fügung nachvollziehbar dar. Die Beschwerde erschien daher von Anfang an als völlig chancenlos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach ebenfalls abzuweisen.
- 7 - Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 800.-- festzusetzen. Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung einer Ent- schädigung an die Beschwerdegegner 1 und 2 ausser Betracht. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-6/2021/10015690 (ge- gen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 - 8 - des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset- zes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220002-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Verfügung und Beschluss vom 2. März 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____, Rechtsanwalt lic. oec. HSG,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2021, A-6/2021/10015690
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ erstattete am 2. Mai 2021 gegen Rechtsanwalt B._____ und dessen Klienten C._____ Strafanzeige wegen Betrugs und falscher Anschuldigung. Der Anzeigeerstatter warf Rechtsanwalt B._____ und seinem Klienten vor, gegen ihn eine Strafanzeige erhoben zu haben, weil er ein Handy, das er auf der Platt- form D._____.ch angeboten habe, angeblich nicht geliefert habe, obwohl C._____ das Handy gekauft und den Preis dafür bezahlt habe. Die Beschuldig- ten hätten dem Anzeigeerstatter Betrug vorgeworfen. In Tat und Wahrheit sei es aber genau umgekehrt gewesen. C._____ habe den Anzeigeerstatter betro- gen, weil er das Handy bis heute nicht bezahlt habe. Die Strafuntersuchung ge- gen den Anzeigeerstatter sei denn auch eingestellt worden. Des Weiteren erstattete A._____ gegen Staatsanwältin E._____ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs. Er begründete dies damit, dass die Staatsanwältin das Verfahren gegen ihn gar nicht hätte eröffnen dürfen und zudem mehrere Verfahrensfehler begangen habe. Mit Beschluss TB210121 vom 24. August 2021 verweigerte die hiesige Kammer die Erteilung der Ermächtigung zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung gegen die betreffende Staatsanwältin. Das Bun- desgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 1C_599/2021 vom 11. November 2021). Der Ermächtigungsentscheid der hie- sigen Kammer ist somit rechtskräftig.
2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 entschied die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, gegen B._____ und C._____ kein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 6).
3. A._____ (fortan Beschwerdeführer) erhob am 3. Januar 2022 gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung bei der hiesigen Kammer Beschwerde (Urk. 4). Darin beantragte er sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B._____ und C._____ (fortan Beschwerdegegner 1 und 2). Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
- 3 -
4. Im Hinblick auf den klaren Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. 1.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Legitimiert ist insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in eigenen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte Personen, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, sind mangels Parteistellung grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert. Diese Ein- schränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegen- heit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. Dies trifft im Falle von Nichtanhandnahmeverfügungen regelmässig zu (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist Träger der Rechtsgüter, die durch die Straftatbestän- de der falschen Anschuldigung und des Betrugs geschützt werden. Er ist somit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Da eine Nichtanhand- nahmeverfügung erging, hatte er keine Gelegenheit, sich als Privatkläger zu konstituieren. Nach dem Gesagten ist er trotz mangelnder Privatklägerstellung legitimiert, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten. 1.2 Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wie folgt: Das Strafverfahren ge- gen den Beschwerdeführer wegen Betrugs sei eingestellt worden, da sich die Sache als eine zivilrechtliche Streitigkeit entpuppt habe. Es habe sich nämlich
- 4 - herausgestellt, dass über die Zahlungs- und Liefermodalitäten des fraglichen Kaufs des Handys ein Forderungsprozess vor dem Thurgauer Kantonsgericht hängig gewesen sei. Weiter habe sich ergeben, dass der Beschwerdegegner 2 den Preis für das Handy offenkundig aufgrund eines Urteils des Kreisgerichts Wil bezahlt habe und eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers, die den Beschwerdegegner 2 zur Zahlung des Preises veranlasst hätte, nicht erkennbar gewesen sei (Urk. 6 S. 2). In der Folge habe der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer Frist ange- setzt, um das Handy zu liefern. Das betreffende Schreiben habe dem Be- schwerdeführer aber nicht zugestellt werden können, da er seine Wohnadresse zwischenzeitlich geändert habe. Gemäss dem vorbezeichneten Ermächti- gungsentscheid des Obergerichts Zürich habe die fallführende Staatsanwältin angesichts dieser Umstände anfänglich davon ausgehen dürfen, dass der Be- schwerdeführer seine Absicht, das Handy zu liefern, vorgetäuscht habe. Dies gelte gleichermassen für die Beschwerdegegner 1 und 2. Wer in guten Treuen eine Strafanzeige erstatte, könne im Nachhinein nicht wegen falscher Anschul- digung und damit verbundener weiterer Straftaten belangt werden, wenn sich die Strafanzeige im Nachhinein als unbegründet oder gar falsch erweise. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setze eine Beschuldigung wider besse- res Wissen, mithin eine gezielte Beschuldigung im Bewusstsein der Unwahr- heit, voraus. Davon könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein (Urk. 6 S. 2- 3). Ebenso wenig könne auf einen Betrug geschlossen werden, bloss weil der Be- schwerdegegner 2 im Rechtsstreit über die Zahlungs- und Liefermodalitäten erstinstanzlich zur Vorleistung des Kaufpreises verpflichtet worden sei und dann auch bezahlt habe (Urk. 6 S. 3). 2.2 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, es habe von Anbeginn der Untersuchung an keinen Tatverdacht gegen ihn gegeben. Deshalb hätte die fallführende Staatsanwältin kein Verfahren gegen ihn eröffnen dürfen (Urk. 2 S. 1-2). Der allwichtigste Hinweis, weshalb die Strafanzeige gegen ihn "auffällig falsch" gewesen sei, sei der Umstand, dass er derjenige gewesen sei, der das Telefon verkauft habe, und der Beschwerdegegner 2 derjenige, der den Preis nicht bezahlt habe (Urk. 2 S. 2). Dass die Beschwerdegegner 1 und 2, welche
- 5 - dieses Debakel veranstaltet hätten, ungeschoren davon kommen sollen, gehe eindeutig zu weit (Urk. 2 S. 2). Er, der Beschwerdeführer, habe vom fallverantwortlichen Staatsanwalt einen "Standort-Bericht" und Akteneinsicht verlangt. Der Staatsanwalt habe dies ab- gelehnt, da er zuerst den Entscheid des Bundesgerichts im Ermächtigungsver- fahren gegen Staatsanwältin E._____ habe abwarten wollen. Dies sei eine An- massung (Urk. 2 S. 2). Der Staatsanwalt habe es in der Folge unterlassen, eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 an Hand zu nehmen. Die "Details" würden sich aus der Korrespondenz ergeben, die auch bereits in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vorgelegen hätten.
3. Wegen falscher Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Verge- hens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Be- zug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Ein Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Vorspiegelung des Leistungswillens wird grundsätzlich als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB be- trachtet, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).
4. Vorliegend ging die Staatsanwaltschaft zurecht davon aus, dass die Eröffnung einer Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 nur in Betracht kä- me, wenn es Anhaltspunkte geben würde, dass sie den Beschwerdeführer im sicheren Wissen um die Unwahrheit ihrer Anschuldigung bei den Strafverfol- gungsbehörden des Betrugs bezichtigt hätten. Die Staatsanwaltschaft hielt ebenfalls zurecht fest, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 zunächst Anlass zur Annahme gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer das Handy nicht habe
- 6 - liefern wollen und seinen Willen zur Erfüllung des Kaufvertrags nur vorgegau- kelt habe, weil er auf das diesbezügliche Schreiben der Beschwerdegegner 1 und 2 zunächst nicht reagiert habe. In der Beschwerdeschrift vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben, dass die Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte übersehen hätte, die auf eine Strafanzeige wider besseres Wissen hindeuten würden. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Ebenso wenig legte der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er von den Beschwerdegegnern 1 und 2 betrogen worden sei. Auf- grund des blossen Umstands, dass er der Verkäufer und der Beschwerdegeg- ner 2 der Erwerber des Handys war, liegt kein Anhaltspunkt für einen Betrug vor, zumal der Beschwerdegegner 2 den Kaufpreis nach Beendigung des zivil- gerichtlichen Verfahrens vor dem Kreisgericht Wil bezahlte. Die Nichtanhand- nahmeverfügung ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfahrensleitung bewilligt die unentgeltliche Rechtspflege unter der Bedin- gung, dass die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer hat Privatklägerstellung (vgl. E. II/1.1 hiervor). Seine fi- nanziellen Verhältnisse sind nicht bekannt. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Darlegung der finanziellen Lage erübrigt sich, da die Beschwerde resp. die da- von abhängige Zivilklage als aussichtslos einzustufen ist. Es gibt keine, auch keine minimalen Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens der Beschwer- degegner 1 und 2. Die Staatsanwaltschaft legte dies in der angefochtenen Ver- fügung nachvollziehbar dar. Die Beschwerde erschien daher von Anfang an als völlig chancenlos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach ebenfalls abzuweisen.
- 7 - Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 800.-- festzusetzen. Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung einer Ent- schädigung an die Beschwerdegegner 1 und 2 ausser Betracht. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-6/2021/10015690 (ge- gen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42
- 8 - des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset- zes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger