Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 Februar 2022, dem Konto des Obergerichts des Kantons Zürich gutgeschrie- ben (Urk. 9). Vorliegend kann offen bleiben, ob die Kaution fristgerecht geleistet wurde, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet bzw. abzuweisen ist. Aus diesem Grunde wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Fristansetzung für Beschwerdeantworten verzichtet. Aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlas- tungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Beset- zung (vgl. Urk. 6). Die Beschwerdeführerin wirft in der Anzeige den Beschwerdegegnern 1–4 Betrug, Beihilfe zu Betrug und Bestechung vor. Ihr erbetener Verteidiger, der Beschwer- degegner 4, hätte nicht zum amtlichen Verteidiger bestellt werden dürfen. Dieser mache sich strafbar, wenn er seinen Aufwand zwischen dem 24. November 2021 (recte: 2020) und 13. April 2021 der Staatsanwaltschaft und indirekt ihr verrech- nen könne, wenn er wie (gemeint von der Staatsanwaltschaft) "beauftragt, einen Schuldspruch erzielt" hätte. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich strafbar ge- macht, weil sie die Bestellung der amtlichen Verteidigung als fallführende Staats- anwältin bei der Oberstaatsanwaltschaft am 23. November 2021 (recte: 2020) be-
- 3 - antragt habe, ohne sie zuerst aufzufordern, einen Wahlverteidiger zu nennen. Die Beschwerdegegnerin 1 als für die Bestellung zuständige stellvertretende Staats- anwältin für amtliche Mandate habe den Beschwerdegegner 4 als amtlichen Ver- teidiger bestellt und der Beschwerdegegner 3 als zuständiger Staatsanwalt für amtliche Mandate habe sich geweigert, die amtliche Verteidigung zu widerrufen, weshalb sich diese beiden ebenfalls der Beihilfe zum Betrug und der Bestechung strafbar gemacht hätten (vgl. Urk. 11/2). Die Frage der Bestellung der amtlichen Verteidigung für die Beschwerdeführerin war bereits Gegenstand mehrerer Beschwerdeverfahren der hiesigen Kammer: Mit Verfügung vom 25. November 2020 bestellte die Beschwerdegegnerin 1 als zuständige Staatsanwältin für amtliche Mandate den Beschwerdegegner 4 als amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin mit Wirkung per 18. November 2020 (Urk. 11/3/3; UP210003: Urk. 5). Die Verfügung wurde dem Beschwerde- gegner 4 im Doppel, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, am 27. No- vember 2020 zugestellt (UP210003: vgl. Urk. 6). Die Beschwerdeführerin erhob gegen die damalige Einsetzung des Beschwerde- gegners 4 Beschwerde (UP210003). Die Darstellung in der Strafanzeige und in der aktuellen Beschwerde, die damalige Beschwerde sei zufolge ihrer verspäteten Erhebung abgewiesen worden (Urk. 2 Rz 8; Urk. 11/1 Rz. 8), ist irreführend. Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 5. März 2021 wurde jene Beschwerde auch materiell beurteilt und für inhaltlich offensichtlich unbegründet befunden, weil die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 4 anlässlich der Einvernahme aus- drücklich als ihren Rechtsvertreter im Verfahren gewünscht hatte, gegen dessen Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger in ihrer Gegenwart nicht opponier- te bzw. gar mitteilte, sie werde sich mit ihrem Rechtsanwalt absprechen. Die hie- sige Kammer führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich nicht an der Person des Beschwerdegegners 4 gestört und gegen diesen auch keine Gründe vorge- bracht. Vielmehr habe sie sich ganz grundsätzlich am Umstand gestört, dass eine amtliche Verteidigung eingesetzt werde. Die hiesige Kammer erwog weiter, dass der Beschwerdeführerin jedoch in jenem Verfahren wegen qualifizierter Sachbe- schädigung allenfalls eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe und an-
- 4 - dererseits konkrete Hinweise bestünden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre Interessen selbst ausreichend zu wahren (E. 3 des genannten Beschlusses). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. April 2021 nicht ein (Geschäft 1B_178/2021). Mit Verfügung vom 7. April 2021 bestellte der Beschwerdegegner 3 den Be- schwerdegegner 4 für ein weiteres, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ge- gen die Beschwerdeführerin geführtes Verfahren betreffend Beschimpfung etc. als amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin mit Wirkung per 7. April 2021. Mit Beschluss vom 4. Juni 2021 wies die hiesige Kammer die erneute Beschwer- de der Beschwerdeführerin gegen diese Bestellung ab (UP210017). Das Bundes- gericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. August 2021 nicht ein (Geschäft 1B_460/2021). Offenkundig stört sich die Beschwerdeführerin weiterhin an der Bestellung des Beschwerdegegners 4 zum amtlichen Verteidiger in den beiden gegen sie geführ- ten Strafverfahren. Indes machte sich weder der Beschwerdegegner 4 durch die Übernahme des jeweiligen amtlichen Mandats noch die Beschwerdegegner 1–3 strafbar, wenn sie die amtliche Verteidigung für die Beschwerdeführerin beantrag- ten, anordneten bzw. nicht widerriefen. Soweit die Beschwerdeführerin im vorlie- genden Verfahren geltend macht, der Beschwerdegegner 4 sei ihr erbetener Ver- teidiger gewesen und deshalb hätte er nicht als amtlicher Verteidiger bestellt wer- den dürfen, verhält sie sich widersprüchlich zu ihren Vorbringen im Beschwerde- verfahren gegen die Bestellung der amtlichen Verteidigung (UP210003). Deshalb ist sie damit nicht zu hören. Soweit sie sich gegen die Höhe der Entschädigung an den Beschwerdegegner 4 als amtlichen Verteidiger wendet bzw. geltend macht, die entsprechende Kostennote bisher nicht erhalten zu haben, verweist sie selbst richtigerweise auf den entsprechenden Rechtsmittelweg (Urk. 2 Rz. 15). Die an- gefochtene Verfügung hält richtig fest, dass eine allfällige fehlerhafte Kostenver- rechnung noch längst keinen Anhaltspunkt für strafbare Vorgänge darstellt (Urk. 5 S. 3). Es besteht folglich kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung. Die Staatsanwaltschaft nahm daher zu Recht die Untersuchung gegen die Beschwer- degegner 1–4 nicht an die Hand.
- 5 - Gestützt auf § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partei- en nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens daher der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen, wobei sie aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu beziehen sind. Im Restbetrag ist die Kaution der Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes – zurückzuerstatten. Mangels erheblicher Umtriebe sind keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr wird aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurücker- stattet.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1–4, jeweils unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2021/10037883, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) - 6 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2021/10037883, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210411-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichts- schreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 2. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____, lic. iur.,
2. C._____, lic. iur.,
3. D._____, lic. iur.,
4. E._____, lic. iur.,
5. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 29. November 2021, A-1/2021/10037883
- 2 - Erwägungen: Mit Verfügung vom 29. November 2021 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1–4 nicht an die Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 11/4). Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführe- rin) mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 Beschwerde (Urk. 2). Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, innert Frist zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 6 S. 2 f.). Die Verfügung vom 18. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 26. Janu- ar 2022 zugestellt (Urk. 8). Die 30-tägige Frist zur Bezahlung der Prozesskaution endete somit am Freitag, 25. Februar 2022. Die Kaution wurde erst am Montag,
28. Februar 2022, dem Konto des Obergerichts des Kantons Zürich gutgeschrie- ben (Urk. 9). Vorliegend kann offen bleiben, ob die Kaution fristgerecht geleistet wurde, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet bzw. abzuweisen ist. Aus diesem Grunde wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Fristansetzung für Beschwerdeantworten verzichtet. Aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlas- tungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Beset- zung (vgl. Urk. 6). Die Beschwerdeführerin wirft in der Anzeige den Beschwerdegegnern 1–4 Betrug, Beihilfe zu Betrug und Bestechung vor. Ihr erbetener Verteidiger, der Beschwer- degegner 4, hätte nicht zum amtlichen Verteidiger bestellt werden dürfen. Dieser mache sich strafbar, wenn er seinen Aufwand zwischen dem 24. November 2021 (recte: 2020) und 13. April 2021 der Staatsanwaltschaft und indirekt ihr verrech- nen könne, wenn er wie (gemeint von der Staatsanwaltschaft) "beauftragt, einen Schuldspruch erzielt" hätte. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich strafbar ge- macht, weil sie die Bestellung der amtlichen Verteidigung als fallführende Staats- anwältin bei der Oberstaatsanwaltschaft am 23. November 2021 (recte: 2020) be-
- 3 - antragt habe, ohne sie zuerst aufzufordern, einen Wahlverteidiger zu nennen. Die Beschwerdegegnerin 1 als für die Bestellung zuständige stellvertretende Staats- anwältin für amtliche Mandate habe den Beschwerdegegner 4 als amtlichen Ver- teidiger bestellt und der Beschwerdegegner 3 als zuständiger Staatsanwalt für amtliche Mandate habe sich geweigert, die amtliche Verteidigung zu widerrufen, weshalb sich diese beiden ebenfalls der Beihilfe zum Betrug und der Bestechung strafbar gemacht hätten (vgl. Urk. 11/2). Die Frage der Bestellung der amtlichen Verteidigung für die Beschwerdeführerin war bereits Gegenstand mehrerer Beschwerdeverfahren der hiesigen Kammer: Mit Verfügung vom 25. November 2020 bestellte die Beschwerdegegnerin 1 als zuständige Staatsanwältin für amtliche Mandate den Beschwerdegegner 4 als amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin mit Wirkung per 18. November 2020 (Urk. 11/3/3; UP210003: Urk. 5). Die Verfügung wurde dem Beschwerde- gegner 4 im Doppel, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, am 27. No- vember 2020 zugestellt (UP210003: vgl. Urk. 6). Die Beschwerdeführerin erhob gegen die damalige Einsetzung des Beschwerde- gegners 4 Beschwerde (UP210003). Die Darstellung in der Strafanzeige und in der aktuellen Beschwerde, die damalige Beschwerde sei zufolge ihrer verspäteten Erhebung abgewiesen worden (Urk. 2 Rz 8; Urk. 11/1 Rz. 8), ist irreführend. Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 5. März 2021 wurde jene Beschwerde auch materiell beurteilt und für inhaltlich offensichtlich unbegründet befunden, weil die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 4 anlässlich der Einvernahme aus- drücklich als ihren Rechtsvertreter im Verfahren gewünscht hatte, gegen dessen Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger in ihrer Gegenwart nicht opponier- te bzw. gar mitteilte, sie werde sich mit ihrem Rechtsanwalt absprechen. Die hie- sige Kammer führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich nicht an der Person des Beschwerdegegners 4 gestört und gegen diesen auch keine Gründe vorge- bracht. Vielmehr habe sie sich ganz grundsätzlich am Umstand gestört, dass eine amtliche Verteidigung eingesetzt werde. Die hiesige Kammer erwog weiter, dass der Beschwerdeführerin jedoch in jenem Verfahren wegen qualifizierter Sachbe- schädigung allenfalls eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe und an-
- 4 - dererseits konkrete Hinweise bestünden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre Interessen selbst ausreichend zu wahren (E. 3 des genannten Beschlusses). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. April 2021 nicht ein (Geschäft 1B_178/2021). Mit Verfügung vom 7. April 2021 bestellte der Beschwerdegegner 3 den Be- schwerdegegner 4 für ein weiteres, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ge- gen die Beschwerdeführerin geführtes Verfahren betreffend Beschimpfung etc. als amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin mit Wirkung per 7. April 2021. Mit Beschluss vom 4. Juni 2021 wies die hiesige Kammer die erneute Beschwer- de der Beschwerdeführerin gegen diese Bestellung ab (UP210017). Das Bundes- gericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. August 2021 nicht ein (Geschäft 1B_460/2021). Offenkundig stört sich die Beschwerdeführerin weiterhin an der Bestellung des Beschwerdegegners 4 zum amtlichen Verteidiger in den beiden gegen sie geführ- ten Strafverfahren. Indes machte sich weder der Beschwerdegegner 4 durch die Übernahme des jeweiligen amtlichen Mandats noch die Beschwerdegegner 1–3 strafbar, wenn sie die amtliche Verteidigung für die Beschwerdeführerin beantrag- ten, anordneten bzw. nicht widerriefen. Soweit die Beschwerdeführerin im vorlie- genden Verfahren geltend macht, der Beschwerdegegner 4 sei ihr erbetener Ver- teidiger gewesen und deshalb hätte er nicht als amtlicher Verteidiger bestellt wer- den dürfen, verhält sie sich widersprüchlich zu ihren Vorbringen im Beschwerde- verfahren gegen die Bestellung der amtlichen Verteidigung (UP210003). Deshalb ist sie damit nicht zu hören. Soweit sie sich gegen die Höhe der Entschädigung an den Beschwerdegegner 4 als amtlichen Verteidiger wendet bzw. geltend macht, die entsprechende Kostennote bisher nicht erhalten zu haben, verweist sie selbst richtigerweise auf den entsprechenden Rechtsmittelweg (Urk. 2 Rz. 15). Die an- gefochtene Verfügung hält richtig fest, dass eine allfällige fehlerhafte Kostenver- rechnung noch längst keinen Anhaltspunkt für strafbare Vorgänge darstellt (Urk. 5 S. 3). Es besteht folglich kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung. Die Staatsanwaltschaft nahm daher zu Recht die Untersuchung gegen die Beschwer- degegner 1–4 nicht an die Hand.
- 5 - Gestützt auf § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partei- en nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens daher der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen, wobei sie aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu beziehen sind. Im Restbetrag ist die Kaution der Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes – zurückzuerstatten. Mangels erheblicher Umtriebe sind keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurücker- stattet.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1–4, jeweils unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2021/10037883, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)
- 6 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2021/10037883, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler