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UE210409

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-08-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 9. und 23. Oktober 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Misswirtschaft bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland. B._____ habe als Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung C._____ diverse Fehlzahlungen an A._____ vorgenommen. Das habe bei A._____ zu unnötigen Mehrkosten geführt. Zudem habe sie A._____ zu wenig Ergänzungsleistungen bezahlt, ihm keine an- ständige, bezahlbare Notunterkunft angeboten und ihn generell benachteiligt bzw. diskriminiert (Urk. 8/1-2). Die Staatsanwaltschaft erliess am 8. Dezember 2021 eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 5).

E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 8) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die vom Be- schwerdeführer eingereichten Unterlagen bzw. vorgebrachten Argumente ergä- ben keine Hinweise auf eine strafbare Handlung, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 5).

E. 2.2 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde dazu vorbringt, ist nicht nachvollziehbar. Für eine nachvollziehbare Begründung der Beschwerde reicht es nicht, irgendwelche Normen in der Beschwerde zu nennen. Im Einzelnen:

- 3 - Der Beschwerdeführer erwähnt das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG). Dieses betrifft die Strafbehörden des Bundes. Gegenstand der Beschwerde ist aber eine Nichtanhandnahmeverfügung einer kantonalen Staatsanwaltschaft. In- wiefern das StBOG anwendbar sein soll, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerde Art. 12 der Bundesverfassung (BV). Dabei handelt es sich um das Recht auf Hilfe in Notlagen. Selbst wenn Art. 12 BV verletzt worden wäre, wäre dies kein Hinweis auf eine strafbare Hand- lung. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht dar, inwiefern in diesem Zusam- menhang eine strafbare Handlung vorliegen soll. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerde Art. 9 BV. Die Bestimmung schützt vor Willkür. Inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 8 BV schützt die Rechtsgleichheit. In- wiefern der angefochtene Entscheid Art. 8 BV verletzen soll, legt der Beschwerde- führer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erwähnt Art. 5 StPO. Dieser regelt das Beschleunigungs- gebot. Auch hier ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der ange- fochtene Entscheid das Beschleunigungsgebot verletzen soll. Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer Art. 393 Abs. 2 StPO. Die Bestim- mung regelt, was mit der Beschwerde im kantonalen Beschwerdeverfahren gerügt werden kann. Aus dem Hinweis ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung unzutreffend sein soll.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als mehrheitlich unsub- stantiiert, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 4 - Der Beschwerdeführer ersucht (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 4). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des beanzeigten Sachver- halts keine zivilrechtliche Forderung zu, sondern höchstens eine Forderung nach öffentlichem Recht, da er seine Forderung aus einem amtlichen Handeln der Be- schwerdegegnerin 1 ableitet. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer offenbar Ergänzungsleistungen bei der Sozialbehörde bezieht (Urk. 5), ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von Art. 425 StPO auf Fr. 250.-- herabzusetzen.

E. 3.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. - 5 - Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, "per- sönlich/vertraulich" gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ad A-5/2021/10034945, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-5/2021/10034945, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 6 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210409-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss vom 25. August 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 8. Dezember 2021, A-5/2021/10034945

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 9. und 23. Oktober 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Misswirtschaft bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland. B._____ habe als Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung C._____ diverse Fehlzahlungen an A._____ vorgenommen. Das habe bei A._____ zu unnötigen Mehrkosten geführt. Zudem habe sie A._____ zu wenig Ergänzungsleistungen bezahlt, ihm keine an- ständige, bezahlbare Notunterkunft angeboten und ihn generell benachteiligt bzw. diskriminiert (Urk. 8/1-2). Die Staatsanwaltschaft erliess am 8. Dezember 2021 eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 5).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 8) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die vom Be- schwerdeführer eingereichten Unterlagen bzw. vorgebrachten Argumente ergä- ben keine Hinweise auf eine strafbare Handlung, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 5). 2.2 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde dazu vorbringt, ist nicht nachvollziehbar. Für eine nachvollziehbare Begründung der Beschwerde reicht es nicht, irgendwelche Normen in der Beschwerde zu nennen. Im Einzelnen:

- 3 - Der Beschwerdeführer erwähnt das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG). Dieses betrifft die Strafbehörden des Bundes. Gegenstand der Beschwerde ist aber eine Nichtanhandnahmeverfügung einer kantonalen Staatsanwaltschaft. In- wiefern das StBOG anwendbar sein soll, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerde Art. 12 der Bundesverfassung (BV). Dabei handelt es sich um das Recht auf Hilfe in Notlagen. Selbst wenn Art. 12 BV verletzt worden wäre, wäre dies kein Hinweis auf eine strafbare Hand- lung. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht dar, inwiefern in diesem Zusam- menhang eine strafbare Handlung vorliegen soll. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerde Art. 9 BV. Die Bestimmung schützt vor Willkür. Inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 8 BV schützt die Rechtsgleichheit. In- wiefern der angefochtene Entscheid Art. 8 BV verletzen soll, legt der Beschwerde- führer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erwähnt Art. 5 StPO. Dieser regelt das Beschleunigungs- gebot. Auch hier ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der ange- fochtene Entscheid das Beschleunigungsgebot verletzen soll. Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer Art. 393 Abs. 2 StPO. Die Bestim- mung regelt, was mit der Beschwerde im kantonalen Beschwerdeverfahren gerügt werden kann. Aus dem Hinweis ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung unzutreffend sein soll. 2.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als mehrheitlich unsub- stantiiert, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 4 - Der Beschwerdeführer ersucht (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 4). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des beanzeigten Sachver- halts keine zivilrechtliche Forderung zu, sondern höchstens eine Forderung nach öffentlichem Recht, da er seine Forderung aus einem amtlichen Handeln der Be- schwerdegegnerin 1 ableitet. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer offenbar Ergänzungsleistungen bei der Sozialbehörde bezieht (Urk. 5), ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von Art. 425 StPO auf Fr. 250.-- herabzusetzen. 3.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss.

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, "per- sönlich/vertraulich" gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ad A-5/2021/10034945, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-5/2021/10034945, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

- 6 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen