Sachverhalt
bereits im Jahr 2019 beanzeigt, worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das
- 4 - Verfahren eingestellt (recte: nicht an Hand genommen) habe und die dagegen er- hobene Beschwerde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2021 abgewiesen worden sei. Auf die erneuten Strafanzeigen sei unter Berücksichtigung des Verbots der doppelten Strafverfol- gung/Bestrafung (Grundsatz "ne bis in idem") nicht einzutreten. Zudem seien die beanzeigten Sachverhalte bereits im Jahr 2019 bekannt gewesen, weshalb die dreimonatige Strafantragsfrist längst abgelaufen sei (Urk. 3/17 = Urk. 5 = Urk. 24/- 5).
d) Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. November 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2021 (Datum Poststempel:
11. Dezember 2021; Urk. 4) mutmasslich rechtzeitig an die hiesige Kammer (Urk. 2). In ihrer nur schwer verständlichen und weitschweifigen Eingabe legte sie (erneut) die hinlänglich bekannten (vgl. auch das rechtskräftig erledigte Be- schwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UE190061-O, insbesondere den Be- schluss vom 3. Februar 2020) nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen mit ih- ren ehemaligen Mitmieterinnen und Mitmietern sowie der damaligen Liegen- schaftsverwaltung dar und fasste frühere Prozessgeschichten bzw. aus ihrer Sicht in diesem Zusammenhang Erlebtes zusammen. Die Beschwerdeführerin führte aus, "dass die Anzeige ist nicht verdoppelt" und sie mit der angefochtenen Verfü- gung nicht einverstanden sei (a. a. O. S. 2). Ihrem Schreiben legte sie diverse grossmehrheitlich bereits aus früheren Verfahren bekannte Unterlagen betreffend ihr früheres Mietverhältnis und vergangene diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten bei (Urk. 3/1-17).
e) Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 wurde die Eingabe vom
10. Dezember 2021 zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückgewie- sen. Dies in der Erwägung, dass sich die Beschwerdeführerin darin nicht mit der staatsanwaltschaftlichen Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung auseinandersetze und nicht dartue, inwiefern diese Begründung nicht zutreffen sollte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 7).
- 5 -
f) Mit Schreiben vom 8. Januar 2022 machte die Beschwerdeführerin erneut Ausführungen zu angeblich erlittenen Ungerechtigkeiten während ihres damaligen Mietverhältnisses bzw. zu offenbar strafrechtlich relevanten Handlungen der Be- schwerdegegner 1-12. Sie führte aus, es gebe keine "3-monatige Einleitung zu einer Beschwerde" und dass "die Beschwerde nicht verdoppelt den die erste Be- schwerde wurde nicht gehandelt" (Urk. 10 S. 2). Nachdem sie (gemeint: ihre Be- schwerde vom 27. Februar 2020) "fa[l]sch beurteilt" worden sei, sei sie "zur Poli- zei zum erneut das Delikt" (zur Anzeige zu bringen). Betreffend die verfügte Kau- tionierung informierte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie sich an das Bundesgericht wenden werde, da sie die Kaution nicht innert der ihr angesetzten dreissigtägigen Frist bezahlen könne. Sie erwähnte ferner die Möglichkeit der Ra- tenzahlung, begründete dieses sinngemässe Gesuch aber nicht (a. a. O. S. 3). Ih- rer Eingabe vom 8. Januar 2022 legte die Beschwerdeführerin wiederum diverse bereits bekannte Unterlagen bei (Urk. 11/1-11).
g) Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 wurde die Frist zur Leistung der Kaution erst- und letztmals bis zum 29. April 2022 erstreckt (Urk. 15). Mit Urteil 1B_44/2022 vom 8. Februar 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 (Urk. 20) nicht ein (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Kaution in der Höhe von Fr. 5'000.– am 8. April 2022 fristgerecht (Urk. 22).
h) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Am 29. April 2022 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 23 und Urk. 24). II.
a) Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung kommt einem freispre- chenden Endentscheid gleich (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 4
- 6 - Abs. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK, Art. 14 Abs. 7 IPBPR und Art. 54 SDÜ). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem") bildet ein Ver- fahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berück- sichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nachtanhandnahme
u. a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO). Sie verfügt die Wie- deraufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person(en) sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 323 Abs. 1 StPO). Als Vorbehalt zum Verbot der doppelten Strafverfolgung ist in Art. 11 Abs. 2 StPO entsprechend die Wiederaufnahme eines nicht an Hand genomme- nen Verfahrens statuiert.
b) Die Beschwerdeführerin brachte am 30. September und 9. bzw. 14. Oktober 2021 keine neuen Tatsachen zur Anzeige und reichte auch keine neue Beweis- mittel ein. Sie begnügte sich vielmehr und wie aufgezeigt damit, die aus ihrer Sicht stossenden Verhaltensweisen der ehemaligen Nachbarschaft erneut bei der Polizei anzuzeigen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren nannte sie als Beweg- grund für dieses Vorgehen, dass aus ihrer Sicht ihre (frühere) Beschwerde falsch beurteilt bzw. gar nicht erst behandelt worden sei. Raum für eine Wiederaufnah- me i. S. v. Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 323 StPO und damit auch für den Vorbehalt in Art. 11 Abs. 2 StPO besteht damit klarerweise nicht. Der Grundsatz von "ne bis in idem", welchen die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht anrief, steht einer gegen die Beschwerdegegner 1-12 wegen desselben Sachverhalts, der bereits Gegenstand des rechtskräftigen Beschlusses UE200063-O vom 21. Juli 2021 bzw. der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Februar 2020 war, entgegen. Es geht nicht an, einen unliebsamen letztinstanzlich bestätigten Entscheid betreffend eine Nichtanhandnahmeverfügung durch erneute Anzeige derselben Sache, ohne dass dabei die Voraussetzungen der Wiederaufnahme gegeben sind, umstossen zu wollen.
- 7 -
c) Auf die zusätzliche Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung, wonach die dreimonatige Strafantragsfrist längst abgelaufen sei, und die pauschale Bestreitung dessen durch die Be- schwerdeführerin braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden. Der ange- fochtene Entscheid ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III.
a) Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat ent- sprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf (moderate) Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG sowie Art. 425 StPO). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu bezie- hen. Im Restbetrag (Fr. 4'100.–) ist die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
b) Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Zumal kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen auch den Beschwerdegegnern 1-12 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Juni und 10. Juli 2019. Die Beschwerdeführerin bezog sich dabei auf zwei an die Hausverwaltung ihres früheren Wohnorts adressierte Schreiben datierend vom 12. Februar und 17. April 2019. Letzteres wurde durch die im Rubrum des vorliegenden Entscheids genannten Beschwerdegegner 1-12 unterzeichnet, ers- teres trägt die Unterschrift der Beschwerdegegnerin 9 (vgl. Urk. 6 bzw. Urk. 3/16 und Urk. 24/3/1). Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen den vorgenannten Beschluss der hiesigen Kammer vom 21. Juli 2021 mit Beschwerde an das Bun- desgericht, welches mit Urteil 6B_1105/2021 vom 11. Oktober 2021 auf die Be- schwerde nicht eintrat.
b) Bereits am 30. September bzw. 9. Oktober 2021, damit noch bevor das ge- nannte Bundesgerichtsurteil vom 11. Oktober 2021 erging, hatte die Beschwerde- führerin bei der Stadtpolizei Zürich bezugnehmend auf einen Brief der Beschwer- degegner 1-12 an die Liegenschaftsverwaltung abermals mehrere Strafanzeigen betreffend Ehrverletzung erstattet (Urk. 24/1 S. 5 und Urk. 24/4). Gegenüber der Stadtpolizei Zürich bejahte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2021 auf ent- sprechende Nachfrage, den inkriminierten Sachverhalt bereits früher zur Anzeige gebracht zu haben (Urk. 24/2 S. 2, F/A 16 f.).
c) Am 24. November 2021 nahm die mit der Angelegenheit betraute Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht an Hand. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe denselben Sachverhalt bereits im Jahr 2019 beanzeigt, worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das
- 4 - Verfahren eingestellt (recte: nicht an Hand genommen) habe und die dagegen er- hobene Beschwerde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2021 abgewiesen worden sei. Auf die erneuten Strafanzeigen sei unter Berücksichtigung des Verbots der doppelten Strafverfol- gung/Bestrafung (Grundsatz "ne bis in idem") nicht einzutreten. Zudem seien die beanzeigten Sachverhalte bereits im Jahr 2019 bekannt gewesen, weshalb die dreimonatige Strafantragsfrist längst abgelaufen sei (Urk. 3/17 = Urk. 5 = Urk. 24/- 5).
d) Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. November 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2021 (Datum Poststempel:
11. Dezember 2021; Urk. 4) mutmasslich rechtzeitig an die hiesige Kammer (Urk. 2). In ihrer nur schwer verständlichen und weitschweifigen Eingabe legte sie (erneut) die hinlänglich bekannten (vgl. auch das rechtskräftig erledigte Be- schwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UE190061-O, insbesondere den Be- schluss vom 3. Februar 2020) nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen mit ih- ren ehemaligen Mitmieterinnen und Mitmietern sowie der damaligen Liegen- schaftsverwaltung dar und fasste frühere Prozessgeschichten bzw. aus ihrer Sicht in diesem Zusammenhang Erlebtes zusammen. Die Beschwerdeführerin führte aus, "dass die Anzeige ist nicht verdoppelt" und sie mit der angefochtenen Verfü- gung nicht einverstanden sei (a. a. O. S. 2). Ihrem Schreiben legte sie diverse grossmehrheitlich bereits aus früheren Verfahren bekannte Unterlagen betreffend ihr früheres Mietverhältnis und vergangene diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten bei (Urk. 3/1-17).
e) Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 wurde die Eingabe vom
10. Dezember 2021 zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückgewie- sen. Dies in der Erwägung, dass sich die Beschwerdeführerin darin nicht mit der staatsanwaltschaftlichen Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung auseinandersetze und nicht dartue, inwiefern diese Begründung nicht zutreffen sollte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 7).
- 5 -
f) Mit Schreiben vom 8. Januar 2022 machte die Beschwerdeführerin erneut Ausführungen zu angeblich erlittenen Ungerechtigkeiten während ihres damaligen Mietverhältnisses bzw. zu offenbar strafrechtlich relevanten Handlungen der Be- schwerdegegner 1-12. Sie führte aus, es gebe keine "3-monatige Einleitung zu einer Beschwerde" und dass "die Beschwerde nicht verdoppelt den die erste Be- schwerde wurde nicht gehandelt" (Urk. 10 S. 2). Nachdem sie (gemeint: ihre Be- schwerde vom 27. Februar 2020) "fa[l]sch beurteilt" worden sei, sei sie "zur Poli- zei zum erneut das Delikt" (zur Anzeige zu bringen). Betreffend die verfügte Kau- tionierung informierte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie sich an das Bundesgericht wenden werde, da sie die Kaution nicht innert der ihr angesetzten dreissigtägigen Frist bezahlen könne. Sie erwähnte ferner die Möglichkeit der Ra- tenzahlung, begründete dieses sinngemässe Gesuch aber nicht (a. a. O. S. 3). Ih- rer Eingabe vom 8. Januar 2022 legte die Beschwerdeführerin wiederum diverse bereits bekannte Unterlagen bei (Urk. 11/1-11).
g) Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 wurde die Frist zur Leistung der Kaution erst- und letztmals bis zum 29. April 2022 erstreckt (Urk. 15). Mit Urteil 1B_44/2022 vom 8. Februar 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 (Urk. 20) nicht ein (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Kaution in der Höhe von Fr. 5'000.– am 8. April 2022 fristgerecht (Urk. 22).
h) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Am 29. April 2022 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 23 und Urk. 24). II.
a) Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung kommt einem freispre- chenden Endentscheid gleich (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 4
- 6 - Abs. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK, Art. 14 Abs. 7 IPBPR und Art. 54 SDÜ). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem") bildet ein Ver- fahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berück- sichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nachtanhandnahme
u. a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO). Sie verfügt die Wie- deraufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person(en) sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 323 Abs. 1 StPO). Als Vorbehalt zum Verbot der doppelten Strafverfolgung ist in Art. 11 Abs. 2 StPO entsprechend die Wiederaufnahme eines nicht an Hand genomme- nen Verfahrens statuiert.
b) Die Beschwerdeführerin brachte am 30. September und 9. bzw. 14. Oktober 2021 keine neuen Tatsachen zur Anzeige und reichte auch keine neue Beweis- mittel ein. Sie begnügte sich vielmehr und wie aufgezeigt damit, die aus ihrer Sicht stossenden Verhaltensweisen der ehemaligen Nachbarschaft erneut bei der Polizei anzuzeigen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren nannte sie als Beweg- grund für dieses Vorgehen, dass aus ihrer Sicht ihre (frühere) Beschwerde falsch beurteilt bzw. gar nicht erst behandelt worden sei. Raum für eine Wiederaufnah- me i. S. v. Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 323 StPO und damit auch für den Vorbehalt in Art. 11 Abs. 2 StPO besteht damit klarerweise nicht. Der Grundsatz von "ne bis in idem", welchen die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht anrief, steht einer gegen die Beschwerdegegner 1-12 wegen desselben Sachverhalts, der bereits Gegenstand des rechtskräftigen Beschlusses UE200063-O vom 21. Juli 2021 bzw. der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Februar 2020 war, entgegen. Es geht nicht an, einen unliebsamen letztinstanzlich bestätigten Entscheid betreffend eine Nichtanhandnahmeverfügung durch erneute Anzeige derselben Sache, ohne dass dabei die Voraussetzungen der Wiederaufnahme gegeben sind, umstossen zu wollen.
- 7 -
c) Auf die zusätzliche Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung, wonach die dreimonatige Strafantragsfrist längst abgelaufen sei, und die pauschale Bestreitung dessen durch die Be- schwerdeführerin braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden. Der ange- fochtene Entscheid ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III.
a) Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat ent- sprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf (moderate) Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG sowie Art. 425 StPO). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu bezie- hen. Im Restbetrag (Fr. 4'100.–) ist die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
b) Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Zumal kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen auch den Beschwerdegegnern 1-12 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 4'100.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- - 8 - fahren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1-12, je unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 10 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad E-1/2021/10036602, unter Beila- ge von Kopien von Urk. 2 und Urk. 10 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad E-1/2021/10036602, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 24; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210398-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 31. März 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
8. I._____,
9. J._____,
10. K._____,
11. L._____,
12. M._____,
13. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
- 2 - betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 24. November 2021, E-1/2021/10036602
- 3 - Erwägungen: I.
a) Mit Beschluss UE200063-O vom 21. Juli 2021 wies die hiesige Strafkammer die am 27. Februar 2020 erhobene Beschwerde von A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 12. Februar 2020 ab. Gegenstand dieser Nichtanhand- nahmeverfügung bildeten von der Beschwerdeführerin wegen angeblicher Ehrver- letzungsdelikte eingereichte Strafanzeigen und gestellte Strafanträge vom
26. Juni und 10. Juli 2019. Die Beschwerdeführerin bezog sich dabei auf zwei an die Hausverwaltung ihres früheren Wohnorts adressierte Schreiben datierend vom 12. Februar und 17. April 2019. Letzteres wurde durch die im Rubrum des vorliegenden Entscheids genannten Beschwerdegegner 1-12 unterzeichnet, ers- teres trägt die Unterschrift der Beschwerdegegnerin 9 (vgl. Urk. 6 bzw. Urk. 3/16 und Urk. 24/3/1). Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen den vorgenannten Beschluss der hiesigen Kammer vom 21. Juli 2021 mit Beschwerde an das Bun- desgericht, welches mit Urteil 6B_1105/2021 vom 11. Oktober 2021 auf die Be- schwerde nicht eintrat.
b) Bereits am 30. September bzw. 9. Oktober 2021, damit noch bevor das ge- nannte Bundesgerichtsurteil vom 11. Oktober 2021 erging, hatte die Beschwerde- führerin bei der Stadtpolizei Zürich bezugnehmend auf einen Brief der Beschwer- degegner 1-12 an die Liegenschaftsverwaltung abermals mehrere Strafanzeigen betreffend Ehrverletzung erstattet (Urk. 24/1 S. 5 und Urk. 24/4). Gegenüber der Stadtpolizei Zürich bejahte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2021 auf ent- sprechende Nachfrage, den inkriminierten Sachverhalt bereits früher zur Anzeige gebracht zu haben (Urk. 24/2 S. 2, F/A 16 f.).
c) Am 24. November 2021 nahm die mit der Angelegenheit betraute Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht an Hand. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe denselben Sachverhalt bereits im Jahr 2019 beanzeigt, worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das
- 4 - Verfahren eingestellt (recte: nicht an Hand genommen) habe und die dagegen er- hobene Beschwerde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2021 abgewiesen worden sei. Auf die erneuten Strafanzeigen sei unter Berücksichtigung des Verbots der doppelten Strafverfol- gung/Bestrafung (Grundsatz "ne bis in idem") nicht einzutreten. Zudem seien die beanzeigten Sachverhalte bereits im Jahr 2019 bekannt gewesen, weshalb die dreimonatige Strafantragsfrist längst abgelaufen sei (Urk. 3/17 = Urk. 5 = Urk. 24/- 5).
d) Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. November 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2021 (Datum Poststempel:
11. Dezember 2021; Urk. 4) mutmasslich rechtzeitig an die hiesige Kammer (Urk. 2). In ihrer nur schwer verständlichen und weitschweifigen Eingabe legte sie (erneut) die hinlänglich bekannten (vgl. auch das rechtskräftig erledigte Be- schwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UE190061-O, insbesondere den Be- schluss vom 3. Februar 2020) nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen mit ih- ren ehemaligen Mitmieterinnen und Mitmietern sowie der damaligen Liegen- schaftsverwaltung dar und fasste frühere Prozessgeschichten bzw. aus ihrer Sicht in diesem Zusammenhang Erlebtes zusammen. Die Beschwerdeführerin führte aus, "dass die Anzeige ist nicht verdoppelt" und sie mit der angefochtenen Verfü- gung nicht einverstanden sei (a. a. O. S. 2). Ihrem Schreiben legte sie diverse grossmehrheitlich bereits aus früheren Verfahren bekannte Unterlagen betreffend ihr früheres Mietverhältnis und vergangene diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten bei (Urk. 3/1-17).
e) Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 wurde die Eingabe vom
10. Dezember 2021 zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückgewie- sen. Dies in der Erwägung, dass sich die Beschwerdeführerin darin nicht mit der staatsanwaltschaftlichen Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung auseinandersetze und nicht dartue, inwiefern diese Begründung nicht zutreffen sollte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 7).
- 5 -
f) Mit Schreiben vom 8. Januar 2022 machte die Beschwerdeführerin erneut Ausführungen zu angeblich erlittenen Ungerechtigkeiten während ihres damaligen Mietverhältnisses bzw. zu offenbar strafrechtlich relevanten Handlungen der Be- schwerdegegner 1-12. Sie führte aus, es gebe keine "3-monatige Einleitung zu einer Beschwerde" und dass "die Beschwerde nicht verdoppelt den die erste Be- schwerde wurde nicht gehandelt" (Urk. 10 S. 2). Nachdem sie (gemeint: ihre Be- schwerde vom 27. Februar 2020) "fa[l]sch beurteilt" worden sei, sei sie "zur Poli- zei zum erneut das Delikt" (zur Anzeige zu bringen). Betreffend die verfügte Kau- tionierung informierte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie sich an das Bundesgericht wenden werde, da sie die Kaution nicht innert der ihr angesetzten dreissigtägigen Frist bezahlen könne. Sie erwähnte ferner die Möglichkeit der Ra- tenzahlung, begründete dieses sinngemässe Gesuch aber nicht (a. a. O. S. 3). Ih- rer Eingabe vom 8. Januar 2022 legte die Beschwerdeführerin wiederum diverse bereits bekannte Unterlagen bei (Urk. 11/1-11).
g) Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 wurde die Frist zur Leistung der Kaution erst- und letztmals bis zum 29. April 2022 erstreckt (Urk. 15). Mit Urteil 1B_44/2022 vom 8. Februar 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 (Urk. 20) nicht ein (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Kaution in der Höhe von Fr. 5'000.– am 8. April 2022 fristgerecht (Urk. 22).
h) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Am 29. April 2022 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 23 und Urk. 24). II.
a) Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung kommt einem freispre- chenden Endentscheid gleich (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 4
- 6 - Abs. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK, Art. 14 Abs. 7 IPBPR und Art. 54 SDÜ). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem") bildet ein Ver- fahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berück- sichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nachtanhandnahme
u. a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO). Sie verfügt die Wie- deraufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person(en) sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 323 Abs. 1 StPO). Als Vorbehalt zum Verbot der doppelten Strafverfolgung ist in Art. 11 Abs. 2 StPO entsprechend die Wiederaufnahme eines nicht an Hand genomme- nen Verfahrens statuiert.
b) Die Beschwerdeführerin brachte am 30. September und 9. bzw. 14. Oktober 2021 keine neuen Tatsachen zur Anzeige und reichte auch keine neue Beweis- mittel ein. Sie begnügte sich vielmehr und wie aufgezeigt damit, die aus ihrer Sicht stossenden Verhaltensweisen der ehemaligen Nachbarschaft erneut bei der Polizei anzuzeigen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren nannte sie als Beweg- grund für dieses Vorgehen, dass aus ihrer Sicht ihre (frühere) Beschwerde falsch beurteilt bzw. gar nicht erst behandelt worden sei. Raum für eine Wiederaufnah- me i. S. v. Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 323 StPO und damit auch für den Vorbehalt in Art. 11 Abs. 2 StPO besteht damit klarerweise nicht. Der Grundsatz von "ne bis in idem", welchen die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht anrief, steht einer gegen die Beschwerdegegner 1-12 wegen desselben Sachverhalts, der bereits Gegenstand des rechtskräftigen Beschlusses UE200063-O vom 21. Juli 2021 bzw. der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Februar 2020 war, entgegen. Es geht nicht an, einen unliebsamen letztinstanzlich bestätigten Entscheid betreffend eine Nichtanhandnahmeverfügung durch erneute Anzeige derselben Sache, ohne dass dabei die Voraussetzungen der Wiederaufnahme gegeben sind, umstossen zu wollen.
- 7 -
c) Auf die zusätzliche Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung, wonach die dreimonatige Strafantragsfrist längst abgelaufen sei, und die pauschale Bestreitung dessen durch die Be- schwerdeführerin braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden. Der ange- fochtene Entscheid ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III.
a) Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat ent- sprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf (moderate) Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG sowie Art. 425 StPO). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu bezie- hen. Im Restbetrag (Fr. 4'100.–) ist die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
b) Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Zumal kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen auch den Beschwerdegegnern 1-12 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 4'100.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver-
- 8 - fahren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1-12, je unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 10 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad E-1/2021/10036602, unter Beila- ge von Kopien von Urk. 2 und Urk. 10 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad E-1/2021/10036602, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 24; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci