Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 C._____ liess am 26. Februar 2021 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. Urk. 6) der Vermögensverwaltungsgesellschaft A._____ AG (Beschwerdeführerin) in deren Namen schriftlich Strafanzeige in ers- ter Linie gegen den gekündigten Angestellten B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses und mehrfacher Widerhandlungen gegen das UWG erstat- ten und die adressierte Staatsanwaltschaft See/Oberland um Erlass verschiede- ner Zwangsmassnahmen ersuchen. Die Strafanzeige gründete auf dem Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe die von ihm akquirierten und betreuten Kunden noch während laufender Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin abgeworben und zur D._____ AG überführt, wo er sie weiter betreue. Er habe den Kunden vorge- fertigte Schreiben vorgelegt oder zumindest den notwendigen Inhalt vorgegeben, um die an die Beschwerdeführerin erteilten Vermögensverwaltungsmandate zu widerrufen (Urk. 13/1). An dieser Strafanzeige hielt die Beschwerdeführerin mit ergänzenden Ausführungen vom 11. August 2021 fest (Urk. 13/4), nachdem sie von der Staatsanwaltschaft zur Substantiierung aufgefordert worden war (vgl. Urk. 13/3). Mit Verfügung vom 11. November 2021 nahm die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung nicht an Hand (Urk. 5).
E. 1.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, kann die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichten und sogleich eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Verfahrenserledigung durch Nichtanhandnahme ist dem Gesetzeswortlaut folgend grundsätzlich nur für sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle vorge- sehen. Im Zweifelsfall, d. h. wenn ein Freispruch nicht von vornherein auf der Hand liegt, ist eine Untersuchung entsprechend dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» zu eröffnen (vgl. etwa Urteile BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3., 6B_1282/2020 vom
E. 1.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) verpflichtet die Strafbehör- den nur soweit zur Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung von Beweis- massnahmen, als dies für die Beurteilung der Sachlage notwendig ist. Sie muss nicht alle erdenklichen oder beantragten Ermittlungshandlungen vornehmen oder
- 5 - jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen, auch wenn sich eine geschädigte Per- son solches vorstellt (vgl. Urteile BGer 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6. und 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7.). Ebenso folgt aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) lediglich das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Die Garantie steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie willkürfrei annehmen darf, eine solche vermöge die Sach- und Rechtslage ohne- hin nicht umzustossen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3.). Welche Tatsachen für die Be- urteilung eines Sachverhalts von Bedeutung sind, ergibt sich aus der materiell- strafrechtlichen Norm, die gestützt auf den bestehenden Tatverdacht zur Anwen- dung gelangen könnte (Zürcher Kommentar [ZK] StPO-Wohlers, 3. Aufl. 2020, Art. 6 N. 6). Insofern kann unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht allein auf die Parteivorbringen abgestellt werden. Die Untersuchungsbehörden sind gehalten, von Amtes wegen diejenigen Umstände zu klären, aus denen sich das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale sowie allfälliger Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ergibt (ZK StPO-Wohlers, a. a. O., Art. 6 N. 6, m. w. H.). Dies entbindet den Anzeigeerstatter aber nicht davon, konkrete Hinweise auf eine mögliche Straftat darzutun (vgl. Urteil BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3.). 2.
E. 2 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 25. November 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 13/9) Beschwerde mit den Anträgen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Be- schwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2 S. 2). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution wurde fristgerecht geleistet (vgl. Urk. 7-9). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dazu auf den ange- fochtenen Entscheid und dessen Begründung (Urk. 12). Zudem reichte sie die angeforderten Untersuchungsakten ein (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 hat
- 3 - auf eine Stellungnahme stillschweigend verzichtet (vgl. Urk. 10 und Urk. 11/1). Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 erklärte die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf Replik (Urk. 17). Zudem informierte sie im März 2022 über den erfolgten An- waltswechsel (Urk. 19-22).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt gestützt auf die Ausführungen in der Strafanzei- ge fest, dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, bei seinem Arbeitsstel- lenwechsel seine von ihm eingebrachten Kunden mitgenommen bzw. noch wäh- rend seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin «abgeworben» zu haben, in- dem er die Kunden zu einem Widerruf ihrer Vermögensverwaltungsvollmachten bei der Bank der Beschwerdeführerin veranlasst und zur weiteren Betreuung bzw. Verwaltung ihrer Vermögen zu seiner neuen Arbeitgeberin überführt habe. Kon- krete Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerde- gegner 1 hinsichtlich des von ihm eingebrachten Kundenstamms könnten aber weder der Strafanzeige noch den zusätzlich eingereichten Beilagen entnommen werden. Ob vor diesem Hintergrund eine Verletzung der Treuepflicht des Arbeit-
- 6 - nehmers nach Art. 321a OR vorliege, sei auf zivilrechtlichem Weg zu prüfen. Für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das UWG und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB fehle es bereits an der Prozessvoraussetzung eines rechtzeitig gestellten Strafantrags. Im Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe noch während laufen- dem Arbeitsverhältnis begonnen, die Mitnahme seiner Kunden durch mutmasslich vorgefertigte Widerrufsschreiben in die Wege zu leiten, sei zudem ohnehin keine wettbewerbsrelevante nach UWG zu ahndende Handlung ersichtlich. Eine Tatbe- standsmässigkeit nach Art. 158 Ziff. 1 StGB sei deshalb auszuschliessen, weil der Beschwerdegegner 1, der in der Funktion eines «Senior Relationship Managers» als Anlageberater und Vermögensverwalter seiner Kunden tätig gewesen sei, nicht als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sei. Im Weite- ren bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des Ge- schäftsgeheimnisses gegenüber der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 162 StGB, zumal die Mitnahme des eigenen Kundenstamms zu einem neuen Arbeit- geber nicht darunter falle (Urk. 5 S. 2 ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt zusammengefasst den Standunkt, die gesetz- lichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO seien nicht erfüllt. Sie bemängelt, dass die Staatsanwaltschaft keinerlei Abklärungen getätigt und den aktenkundigen Abwerbungshandlungen nicht ansatzweise nachgegangen sei, obwohl gestützt auf die Strafanzeige und die eingereichten Beilagen genügende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten nach UWG sowie nach Art. 162 und Art. 158 Ziff. 1 StGB vorlägen und auch die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Der angefochtene Entscheid gründe bei- nahe ausnahmslos auf Mutmassungen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner 1 und die abgeworbenen Kunden nicht befragt und die beantragten Zwangsmassnahmen unterlassen habe. All die- se Ermittlungen würden den Inhalt der Strafanzeige stützen und zur Klärung offe- ner Fragen beitragen. Selbst wenn ein Zweifelsfall vorliegen würde, müsse dem Legalitätsprinzip entsprechend eine Untersuchung eröffnet werden (Urk. 2 S. 14 f.).
- 7 -
3. Die mit Bezug auf die Straftatbestände nach Art. 23 Abs. 1 UWG sowie Art. 162 StGB strittige Frage, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Strafantrag stellte bzw. inwieweit der Eröffnung einer Untersuchung bereits das Fehlen einer Pro- zessvoraussetzung entgegensteht, kann offen bleiben. Die Staatsanwaltschaft legte ihren weiteren Erwägungen den von der Beschwer- deführerin in ihrer Strafanzeige und deren Ergänzung konkret geltend gemachten Sachverhalt zugrunde, namentlich das Angehen der Kunden durch den Be- schwerdegegner 1 mittels vorgefertigter Widerrufsschreiben betreffend die Ver- mögensverwaltungsvollmachten der Beschwerdeführerin während noch laufen- dem Arbeitsverhältnis, und verneinte in materieller Hinsicht eine strafrechtliche Relevanz. Strafprozessuale Untersuchungshandlungen dienen keinem Selbstzweck und die Strafverfolgungsbehörden sind wie erwähnt auch nicht dazu verpflichtet, nach Anhaltspunkten für strafrechtlich relevantes Verhalten zu forschen, sondern ein- zig, erheblichen Hinweisen auf ein solches gegebenenfalls nachzugehen. Insofern ist auf eine Strafanzeige hin und im Hinblick auf die Frage einer Untersuchungs- eröffnung zu klären, ob in diesem Sinne ernsthaft ein Verhalten zur Diskussion steht, das unter einen Straftatbestand fallen könnte. Dies ist vorliegend zu vernei- nen, wie nachfolgend darzulegen sein wird. Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin begründet das Vorliegen einer möglicherweise zivilrechtswidrigen Handlung - vorliegend der Verdacht auf eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht nach Art. 321a OR - nicht unbesehen eine strafrechtliche Komponen- te und damit die Pflicht, weitere Ermittlungen zu tätigen bzw. eine Untersuchung zu eröffnen. 4. 4.1. Einem fehlenden Tatverdacht betreffend strafbewehrte Widerhandlungen ge- gen das UWG hält die Beschwerdeführerin konkret entgegen, die mutmasslich er- folgte Abwerbung der Kunden während noch laufendem Arbeitsverhältnis sei ab- solut unzulässig. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 nicht nur vor Beendigung des Vertragsverhältnisses Ende November 2020, sondern bereits lange vor der eigentlichen Kündigung am 23. Oktober 2020 aktive Abwerbungshandlungen ge-
- 8 - tätigt. Es erscheine plausibel, dass neben der Vorlage von Widerrufsschreiben zur Unterzeichnung noch weitere Einwirkungen - in welcher Form auch immer - nötig seien, um die jeweiligen Kunden zu einem Mandatswiderruf und zum Eingehen von neuen Verwaltungsverträgen zu bewegen. Folglich bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 auf die Willensbildung der Kunden tatsächlich in unzulässiger Weise Einfluss genommen habe. Wer einen Kunden zur Vertrags- auflösung verleite, um selber mit ihm einen Vertrag abzuschliessen, handle unlau- ter im Sinne des UWG. Es sei davon auszugehen, dass die aktiven Kontaktauf- nahmen des Beschwerdegegners 1 mit den Kunden im Sinne einer verbotenen Verleitung kausal für die jeweiligen Vertragsauflösungen gewesen seien (Urk. 2 S. 8-11). In der Strafanzeige warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 kon- kret vor, er habe die Kunden erfolgreich zum «Vertragsbruch» verleitet und damit unlauter im Sinne von Art. 4 lit. a UWG gehandelt. Die Unterstützung der Kunden mittels vorformulierter Kündigungsschreiben falle unter Art. 2 UWG. Weiter habe er sich zwecks Abwerbung zum Schaden der Beschwerdeführerin deren Kunden- listen und Kundendatensammlungen bedient und damit unlauter im Sinne von Art. 5 lit. a UWG gehandelt. Zudem hielt die Beschwerdeführerin dafür, es sei zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG herabsetzend über sie geäussert habe (Urk. 13/1 S. 6 f. und Urk. 13/4 S. 4). 4.2. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3-6 UWG betreibt. Die Bestimmungen des UWG sind rest- riktiv auszulegen, was im Besonderen hinsichtlich einer - wie vorliegend - straf- rechtlichen Beurteilung gilt (BGE 139 IV 17 E. 1.1. [Pra 102 (2013) Nr. 57]). Wie bereits die Staatsanwaltschaft festhielt, kennt das UWG kein generelles, ge- genüber dem Arbeitnehmer geltendes Verbot, Kunden seines Arbeitgebers abzu- werben, jedoch kann ein entsprechendes Verhalten bzw. die sogenannte Kündi- gungshilfe unter bestimmten Umständen unlauter im Sinne der Art. 2 ff. UWG sein. In der Literatur wird im Zusammenhang mit der Hilfe zur Vertragsauflösung und der damit verbundenen juristischen oder administrativen Unterstützung ins- besondere Art. 2 UWG herangezogen (vgl. Urk. 5 S. 3; vgl. sodann Spitz/Blank,
- 9 - SHK-UWG, 3. Aufl. 2023, Art. 4 N. 39, m. w. H.; Humbert, Ausgewählte Rechts- fragen im Zusammenhang mit der Abwerbung von Arbeitnehmern und Kunden, Anwaltsrevue 2017, S. 9 ff., 10). Die Bestimmung verbietet im Sinne einer - neben den spezifischen Unlauterkeitstatbeständen nach Art. 3 ff. UWG - subsidiär an- wendbaren Generalklausel jedes täuschende oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossende, wettbewerbsrelevante Verhalten oder Geschäftsge- baren. Ob in der vorliegenden Konstellation bereits die blosse Unterstützung der Kunden mit vorgefertigten Kündigungsschreiben als unlauter im Sinne von Art. 2 UWG zu qualifizieren wäre, kann offen bleiben. Ein Verstoss gegen diese allge- meine, vom Verweis in Art. 23 Abs. 1 UWG nicht umfasste Norm kann lediglich zivilrechtliche Folgen zeitigen (vgl. Jung, SHK-UWG, a. a. O., Art. 2 N. 3). Ent- sprechend ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht in erster Linie entscheidend, ob der Beschwerdegegner 1 möglicherweise seine arbeits- rechtliche Treuepflicht verletzt hat. Für eine allfällige Strafbarkeit nach UWG be- dürfte es eines Verhaltens im Sinne der Sondertatbestände nach Art. 3-6 UWG und müssten folglich weitere Elemente dazukommen. Konkrete Hinweise auf ent- sprechende Widerhandlungen sind indes zu verneinen. 4.3. Unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt, wer einen Konkurren- ten oder dessen Waren, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse etc. durch unrich- tige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Enthält die herabsetzende Äusserung eine vergleichende bzw. anlehnende Bezugnahme auf Dritte oder deren Leistungen, ist Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG einschlägig. Eigen- oder drittbegünstigende Angaben, die unrichtig oder irreführend sind, fallen unter Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG. Die Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit eines Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden wird von Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG erfasst. Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdegegner 1 habe seine Kunden schon lange vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer über die blosse In- formation über sein Ausscheiden und die Bedienung mit vorgefertigten Widerrufs- schreiben hinausgehenden Einflussnahme angegangen, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin spekulativ.
- 10 - Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach es um die langjährigen Kunden des Beschwerdegegners 1 gehe, die er in die Firma eingebracht habe (Urk. 5 S. 4), darf als unbestritten gelten. Dies folgt zunächst aus dem aktenkundigen E- Mail des Beschwerdegegners 1 vom 3. Dezember 2020, mit welchem er der Be- schwerdeführerin mitteilte, er werde, wie besprochen, die Betreuung seines «ei- genen eingebrachten Kundenstamms» ab dem 1. Dezember 2020 neu regeln und losgelöst von ihr verwalten lassen (Urk. 13/2/6). Zu diesem Schreiben erwiderte die Beschwerdeführerin einzig, dass das vom Beschwerdegegner 1 angekündigte Vorgehen entgegen seiner Darstellung nicht abgesprochen worden sei (Urk. 2 S. 7). Auch den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin kann bezüglich der fraglichen Kunden nichts anderes entnommen werden. Vielmehr erklärte sie an anderer Stelle, mit dem Beschwerdegegner 1 sei gerade ein Mitarbeiter mit bestehendem Kundenstamm angestellt worden (vgl. insbesondere Urk. 2 S. 4, S. 9 f.). Vor diesem Hintergrund darf mit der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres von einem bereits vorbestandenen gefestigten persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner 1 und den betreffenden Kunden ausgegangen werden, das ausschlaggebend für den Vertragsschluss mit der Beschwerdeführerin war (vgl. Urk. 5 S. 4). In einer solchen Konstellation liegt die Notwendigkeit einer wei- tergehenden und allenfalls unlauteren Einflussnahme von Seiten des Beschwer- degegners 1 auf die Entscheidungsfreiheit eben dieser Kunden im Sinne der er- wähnten denkbaren Tatbestände nach Art. 3 Abs. 1 UWG gerade nicht auf der Hand. Vielmehr ist naheliegend, dass die Kunden schlicht ihrem persönlichen Kundenbetreuer zu einer neuen Vermögensverwaltungsgesellschaft folgten und damit ihre Vertragsfreiheit nutzten. Die Beschwerdeführerin stellte weder in der Strafanzeige konkrete Verhaltensweisen des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UWG in den Raum noch tut sie dies im vorliegenden Beschwerde- verfahren. Dies, obwohl sie eigenen Angaben zufolge telefonischen Kontakt mit Kunden aufgenommen habe, um sich ein Bild über die Abwerbungen und die je- weiligen Hintergründe zu machen (Urk. 2 S. 7). Wie erwähnt ist es nicht die Auf- gabe der Strafverfolgungsbehörden, losgelöst von effektiven Hinweisen etwa mit-
- 11 - tels Kundenbefragungen nach allfälligen strafbewehrten Handlungen des Be- schwerdegegners 1 zu forschen. 4.4. Nach Art. 4 lit. a UWG ist die Verleitung von Abnehmern zum Vertragsbruch in der Absicht eines eigenen Vertragsschlusses unlauter. Die Bestimmung setzt - soweit es wie hier nicht um den Widerruf von Konsumkreditverträgen geht (vgl. Art. 4 lit. d UWG) - eine Vertragsverletzung bzw. ein vertragswidriges Verhalten voraus, für das der Verleitete keinen vertragsrechtlich legitimen Grund anführen kann. Eine formgerechte Vertragsauflösung, mithin die Ausübung eines vertrag- lich vorgesehenen Rechts, genügt nicht (BGE 129 II 497 E. 6.5.6. [Pra 94 (2005) Nr. 39]; Spitz/Blank, a. a. O., Art. 4 N. 36, N. 40, N. 43). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Kunden hätten die Zusammen- arbeit mit ihr vertragswidrig beendet. Hinweise auf allfällige Vertragsbrüche feh- len. 4.5. Art. 5 lit. a UWG verbietet die unbefugte Verwertung eines anvertrauten, fremden Arbeitsergebnisses. Auch Kundenlisten und Datensammlungen können als fremde Arbeitsergebnisse gelten. Diese sind dem Arbeitnehmer im Sinne der erwähnten Bestimmung anvertraut, wenn sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und daher mit dem Einverständnis des Arbeitgebers zugänglich sind bzw. ge- macht wurden (Urteil BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1. und 3.2.2.). Als unlauter wird die Verwertungshandlung des Verletzers dann bewertet, wenn ihr ein Verstoss gegen ein vertragliches oder vertragsähnliches Verwer- tungsverbot zugrunde liegt (Art. 5 lit. a UWG; BGE 133 III 431 E. 4.5.; BSK UWG- Frick/Arpagaus, 2013, Art. 5 N. 12). Die Akquise und der Aufbau des fraglichen Kundenstamms durch den Beschwer- degegner 1 erfolgte - wie dargelegt soweit unbestritten (vgl. E. III.4.3.) - unabhän- gig von der Beschwerdeführerin. Zu ihrer Zusammenarbeit führte die Beschwer- deführerin in der Ergänzung zur Strafanzeige aus, sie hätten ihre Partnerschaft nach Auflösung der Vermittlungsvereinbarung im Jahr 2018 im Rahmen eines «gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses» weitergeführt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen (Urk. 13/4 S. 2). Hinweise auf die Vereinbarung eines
- 12 - Abwerbe- bzw. Konkurrenzverbots über das Arbeitsverhältnis hinaus oder gene- rell eine Regelung in Bezug auf den mitgebrachten Kundenstamm liegen keine vor. Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdegegner 1 freigestellt war, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbständig oder für ein Konkur- renzunternehmen seiner ehemaligen Arbeitgeberin tätig zu sein und dabei auch seine Kundenkenntnisse zu verwerten. Die Beschwerdeführerin macht nicht gel- tend, er habe ein Datenverarbeitungsprogramm inklusive der gespeicherten Kun- dendaten bzw. eine Kundenkartei und Angaben etwa zu Produkten kopiert. Eben- so wenig steht zur Diskussion, dass er systematisch Kunden ausserhalb seiner angestammten Kundschaft angegangen oder die Beschwerdeführerin bereits während laufendem Arbeitsverhältnis tatsächlich konkurrenziert hätte, sondern einzig, dass er im Hinblick auf dessen Beendigung Vorkehrungen zur alsdann er- laubten «Mitnahme» seines Kundenstamms traf. Eine unlautere Nutzbarmachung eines fremden Arbeitsergebnisses ist daher nicht hinreichend dargetan bzw. er- sichtlich. 4.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der wettbewerbsrechtliche Tatbestand der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6 UWG) von vornherein ausscheidet. Die Bestimmung verbietet einzig die unlautere Erforschung eines Geheimnisses, namentlich muss ein solches ausgekundschaf- tet oder anderweitig unrechtmässig in Erfahrung gebracht worden sein. Entspre- chendes steht vorliegend mit Bezug auf die fraglichen Kundenkontakte ausser Diskussion. 5. 5.1. Zum Vorwurf einer Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB führte die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige lediglich aus, der Tatbestand sei zu prüfen, sofern der Beschwerdegegner 1 die Kunden- daten einer allfälligen künftigen Arbeitgeberin zur Kenntnis gebracht haben sollte (Urk. 13/1 S. 7). Tatsächliche Hinweise auf eine Offenbarung von geheimhal- tungspflichtigen Tatsachen gegenüber einer neuen Arbeitgeberin sind damit nicht dargetan, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt.
- 13 - Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerde- verfahren soll sich ein Tatverdacht bezüglich eines Geheimnisverrats nach Art. 162 StGB daraus ergeben, dass der Übergang vom effektiven Mandatswider- ruf bis zum Abschluss eines neuen Vermögensverwaltungsvertrags bzw. der Wei- terverwaltung des entsprechenden Kundenvermögens nahtlos habe geschehen müssen. Die Kunden hätten ihr Vermögen weiterverwaltet wissen wollen und die Gelder hätten auf ein Konto der neuen Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 1 transferiert werden müssen. Folglich müsse er die betreffenden Kundendaten der neuen Arbeitgeberin offengelegt haben. Dadurch habe er Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin verletzt (Urk. 2 S. 13). 5.2. Der Zweck von Art. 162 StGB besteht nicht darin, ein unredliches Verhalten oder Vorgehen etwa eines Arbeitnehmers zu sanktionieren. Vielmehr sollen die legitimen Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers als Inhaber eines Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisses geschützt werden (vgl. BGE 109 Ib 47 E. 5.c). Als Geheimnis im Sinne dieser Bestimmung gilt jede besondere Kenntnis, die we- der allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist und an deren Geheim- haltung der Geheimnisherr ein schutzwürdiges Interesse hat. Vorausgesetzt ist die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht. Unter die Geschäftsgeheimnisse fallen insbesondere die Kenntnisse, die für den ge- schäftlichen Erfolg von Bedeutung sein können, namentlich Kenntnisse über die Organisation, die Kalkulation der Preise, den Kundenkreis, die Produktion oder den Geschäftsgang (BGE 118 Ib 547 E. 5.a [Pra 82 (1993) Nr. 150]). Der objekti- ve Tatbestand von Art. 162 StGB setzt zudem den Verrat eines solchen Ge- schäftsgeheimnisses und damit eine Bekanntmachung gegenüber einem Dritten voraus. Beschränkt sich ein Angestellter darauf, ohne das Geheimnis zu offenba- ren die erhaltenen vertraulichen Informationen selber zu verwenden und daraus einen persönlichen Nutzen zu ziehen, bleibt er straflos (BGE 118 Ib 547 E. 5.b [Pra 82 (1993) Nr. 150]). 5.3. Die nahtlose Vermögensverwaltung dürfte zwar eine neue Mandatsvergabe durch die Kunden und in der Folge den Transfer ihrer Vermögenswerte zu einer neuen Vermögensverwaltungsgesellschaft erfordert haben. Selbst wenn es sich
- 14 - bei letzteren um eine allfällige neue Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 1 ge- handelt haben sollte, lässt dies aber nicht darauf schliessen, der Beschwerde- gegner 1 habe möglicherweise Kundenlisten und insbesondere geschäftsinterne Kenntnisse, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin ein Geheimhaltungsinte- resse beanspruchen könnte, an eine Drittperson preisgegeben. Die Kunden wa- ren sodann jederzeit frei, neue Mandatsverhältnisse zu schliessen und insofern über ihre Daten zu verfügen. Allein deren Nutzung durch den Beschwerdegegner 1 kommt wie dargelegt von vornherein keinem Verrat von vertraulichen Informati- onen gleich. Wie bereits ausgeführt bestand zwischen den Parteien gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt ein «normales Arbeitsverhältnis», das keine nähere schriftliche Regelung erfuhr (vgl. E. III.4.5.). Vor diesem Hinter- grund und gestützt auch auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde- führerin in der Strafanzeige (vgl. Urk. 13/1 S. 6) darf jedenfalls geschlossen wer- den, dass keine über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitneh- mers nach Art. 321a Abs. 4 OR hinausgehende Geheimhaltungspflicht und insbe- sondere keine spezielle Vereinbarung in Bezug auf den eingebrachten Kunden- stamm getroffen wurde. Nach der erwähnten obligationenrechtlichen Bestimmung ist der Arbeitnehmer aber einzig in Bezug auf jene Tatsachen generell zur Ver- schwiegenheit verpflichtet, die er im Dienste des Arbeitgebers wahrgenommen hat. Von solchen Tatsachen ist vorliegend mit Bezug auf den vom Beschwerde- gegner 1 eingebrachten Kundenstamm bzw. die Kundenkenntnisse nicht auszu- gehen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für die Verletzung eines Ge- schäftsgeheimnisses der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 162 StGB ver- neinte und auf weitere Ermittlungen verzichtete. 6. 6.1. Hinsichtlich des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB stellt die Beschwerdeführerin - wie bereits in der Strafanzei- ge (vgl. Urk. 13/1 S. 6) - insbesondere darauf ab, dass der Beschwerdegegner 1
- 15 - eine unlimitierte Bankvollmacht bei der E._____ und damit die Befugnis gehabt habe, die Vermögen der Kunden absolut selbständig zu verwalten und darüber zu verfügen. Mit den geltend gemachten Handlungen habe er gegen seine vertragli- chen Treuepflichten verstossen (Urk. 2 S. 12). 6.2. Nach dem Treuebruchtatbestand im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder ei- nes Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Ver- letzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird (Abs. 1). Als Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer in tatsächlicher oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Inte- resse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbst- ständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unterneh- mens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständi- ge Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Per- sonen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stel- lung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung besteht in der Verletzung jener spezifi- schen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Geschäftsherrn bzw. dessen Vermögensinteressen treffen. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 142 IV 346 E. 3.2., m. w. H.). 6.3. Gemäss Handelsregisterauszug hatte der Beschwerdegegner 1 jedenfalls nie eine formelle Organstellung inne (Urk. 13/2/2). Fest steht zudem, dass er ur- sprünglich als Vermittler zur Beschwerdeführerin stiess, wobei ihre Zusammenar- beit nach Auflösung der Vermittlungsvereinbarung im Jahr 2018 in ein gewöhnli- ches Arbeitsverhältnis überführt wurde, sie indes auf eine schriftliche Regelung verzichteten (vgl. E. III.4.5.). Den Beilagen zur Strafanzeige kann die Kopie einer
- 16 - Visitenkarte des Beschwerdegegners 1 entnommen werden, die ihn als «Senior Relationship Manager» ausweist (Urk. 13/2/3). Auch aus dem ebenfalls beigeleg- ten Printscreen ab der Website der Beschwerdeführerin geht hervor, dass er bei ihr in dieser Funktion und als unabhängiger Vermögensverwalter tätig war (Urk. 13/2/4). Daraus ergibt sich aber weder seine Stellung innerhalb der Gesell- schaft noch sind die ihm konkret eingeräumten Befugnisse bei der Vermögens- verwaltung ersichtlich. Gemäss den ergänzend zur Strafanzeige eingereichten Lohnabrechnungen scheint er für seine Tätigkeit mit keinem Grundlohn, sondern mit erfolgsabhängigen Provisionen entschädigt worden zu sein (vgl. Urk. 13/5/- 3+4). Selbst wenn unter den dargelegten Umständen die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund seiner selbstständigen Vermögensverwaltungstätigkeit im Rahmen eines Anstellungs- verhältnisses mit dieser bejaht würde, erforderte eine Strafbarkeit nach Art. 158 Ziff. 1 StGB weiter eine Verletzung der spezifischen Pflichten als Vermögensver- walter und einen daraus resultierenden unmittelbaren Vermögensschaden der Beschwerdeführerin. Das von ihr konkret geltend gemachte pflichtwidrige Verhal- ten des Beschwerdegegners 1 beschränkt sich auf das verfrühte «Angehen» der Kunden und insofern eine allfällige Verletzung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht eines Angestellten. Die Beschwerdeführerin mag als Folge der tat- sächlich erfolgten Mandatswiderrufe durch die Kunden die anteilsmässigen Ein- nahmen aus den mit diesen generierten Erträgen umgehend verloren haben. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge bestanden die Verträge indes zwi- schen ihr und den Kunden (vgl. etwa Urk. 2 S. 11). Die Vertragsauflösungen gründeten sodann auf den jeweiligen freien Entscheidungen der Kunden. Es steht insofern nach dem Dargelegten weder der Missbrauch einer dem Beschwerde- gegner 1 zugekommenen Entscheidungs- oder Verfügungsmacht bezüglich eines Vermögenskomplexes zur Diskussion noch rechtfertigt sich die Annahme einer allfälligen weitergehenden unrechtmässigen Einflussnahme auf die Entschei- dungsfreiheit der Kunden (vgl. E. III.4.3. f.). Demnach fehlte es ohnehin an der Kausalität bzw. einem unmittelbaren Vermögensschaden der Beschwerdeführerin
- 17 - aufgrund einer allfälligen Verletzung von spezifischen Schutzpflichten eines Ge- schäftsführers. Vor diesem Hintergrund fällt eine allfällige Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 auch unter diesem Titel von vornherein ausser Betracht.
7. Zusammenfassend besteht vorliegend gestützt auf die Strafanzeige der Be- schwerdeführerin und mit Blick auf die geltend gemachten, allenfalls einschlägi- gen Strafnormen keine Veranlassung, den Sachverhalt und insbesondere das be- anzeigte mutmassliche Vorgehen des Beschwerdegegners 1 im Rahmen einer Strafuntersuchung weiter abzuklären. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV.
1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitauf- wand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens ausgangsge- mäss zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Beschwerdegegner 1 ist im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und hat sich auch nicht vernehmen lassen. Ein entschädigungspflichtiger Aufwand ist nicht ersichtlich.
3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Kaution von Fr. 2500.– geleistet (Urk. 9). Die ihr aufer- legten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist diese der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates.
- 18 - Es wird beschlossen:
E. 3 Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und Abwesenheit zweier Oberrichterinnen sowie (zufolge hoher Geschäftslast) ergriffener Entlas- tungsmassnahmen wird vorliegender Entscheid nicht durch die ursprünglich an- gekündigte Gerichtsbesetzung gefällt (vgl. Urk. 7). II. Die Beschwerdeführerin erklärte im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung, Strafantrag betreffend Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB und unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG zu stellen. Im Weiteren gab sie die Erklärung ab, sich im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sowohl als Zivil- wie auch Strafklägerin konstituieren zu wol- len (Urk. 13/1 S. 7 und 9). Die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin nach Art. 115 Abs. 1 und Abs. 2 StPO in Bezug auf die angerufenen Straftatbe- stände ist im Grundsatz unbestritten. Sie beansprucht mithin begründet Parteistel- lung (vgl. Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 UWG) und verlangt die Verfolgung und Bestrafung des Be- schwerdegegners 1 für die gemäss Anzeige zu ihrem Nachteil begangenen mut- masslichen Straftaten sowie Schadenersatz (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Daraus folgt das rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, gegen den angefochtenen, für sie negativen Nichtanhandnahme- entscheid Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 139 IV 78, 81 f. E. 3.3.3. [Pra 102 (2013) Nr. 58]; vgl. sodann Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 - III. 1.
E. 8 Juli 2021 E. 3.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2200.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden von der Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X1._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2021/10007191 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 19 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210383-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 4. März 2024 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ zuvor: vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 11. November 2021, A-8/2021/10007191
- 2 - Erwägungen: I.
1. C._____ liess am 26. Februar 2021 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. Urk. 6) der Vermögensverwaltungsgesellschaft A._____ AG (Beschwerdeführerin) in deren Namen schriftlich Strafanzeige in ers- ter Linie gegen den gekündigten Angestellten B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses und mehrfacher Widerhandlungen gegen das UWG erstat- ten und die adressierte Staatsanwaltschaft See/Oberland um Erlass verschiede- ner Zwangsmassnahmen ersuchen. Die Strafanzeige gründete auf dem Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe die von ihm akquirierten und betreuten Kunden noch während laufender Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin abgeworben und zur D._____ AG überführt, wo er sie weiter betreue. Er habe den Kunden vorge- fertigte Schreiben vorgelegt oder zumindest den notwendigen Inhalt vorgegeben, um die an die Beschwerdeführerin erteilten Vermögensverwaltungsmandate zu widerrufen (Urk. 13/1). An dieser Strafanzeige hielt die Beschwerdeführerin mit ergänzenden Ausführungen vom 11. August 2021 fest (Urk. 13/4), nachdem sie von der Staatsanwaltschaft zur Substantiierung aufgefordert worden war (vgl. Urk. 13/3). Mit Verfügung vom 11. November 2021 nahm die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung nicht an Hand (Urk. 5).
2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 25. November 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 13/9) Beschwerde mit den Anträgen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Be- schwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2 S. 2). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution wurde fristgerecht geleistet (vgl. Urk. 7-9). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dazu auf den ange- fochtenen Entscheid und dessen Begründung (Urk. 12). Zudem reichte sie die angeforderten Untersuchungsakten ein (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 hat
- 3 - auf eine Stellungnahme stillschweigend verzichtet (vgl. Urk. 10 und Urk. 11/1). Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 erklärte die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf Replik (Urk. 17). Zudem informierte sie im März 2022 über den erfolgten An- waltswechsel (Urk. 19-22).
3. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und Abwesenheit zweier Oberrichterinnen sowie (zufolge hoher Geschäftslast) ergriffener Entlas- tungsmassnahmen wird vorliegender Entscheid nicht durch die ursprünglich an- gekündigte Gerichtsbesetzung gefällt (vgl. Urk. 7). II. Die Beschwerdeführerin erklärte im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung, Strafantrag betreffend Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB und unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG zu stellen. Im Weiteren gab sie die Erklärung ab, sich im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sowohl als Zivil- wie auch Strafklägerin konstituieren zu wol- len (Urk. 13/1 S. 7 und 9). Die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin nach Art. 115 Abs. 1 und Abs. 2 StPO in Bezug auf die angerufenen Straftatbe- stände ist im Grundsatz unbestritten. Sie beansprucht mithin begründet Parteistel- lung (vgl. Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 UWG) und verlangt die Verfolgung und Bestrafung des Be- schwerdegegners 1 für die gemäss Anzeige zu ihrem Nachteil begangenen mut- masslichen Straftaten sowie Schadenersatz (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Daraus folgt das rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, gegen den angefochtenen, für sie negativen Nichtanhandnahme- entscheid Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 139 IV 78, 81 f. E. 3.3.3. [Pra 102 (2013) Nr. 58]; vgl. sodann Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 - III. 1. 1.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, kann die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichten und sogleich eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Verfahrenserledigung durch Nichtanhandnahme ist dem Gesetzeswortlaut folgend grundsätzlich nur für sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle vorge- sehen. Im Zweifelsfall, d. h. wenn ein Freispruch nicht von vornherein auf der Hand liegt, ist eine Untersuchung entsprechend dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» zu eröffnen (vgl. etwa Urteile BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3., 6B_1282/2020 vom
8. Juli 2021 E. 3., je m. H. unter anderem auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1.). Dies än- dert indes nichts daran, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung von erheblicher und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen über einen gewissen Ermessensspiel- raum. Sie haben den Grundsatz in «dubio pro duriore» unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1., m. H.; Urteil BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3.). Sind gewisse Tatsa- chen unbestritten oder klar, sind Sachverhaltsfeststellungen auch im Rahmen ei- ner Nichtanhandnahmeverfügung zulässig (vgl. Urteil BGer 6B_1282/2020 vom
8. Juli 2021 E. 3.). 1.2. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) verpflichtet die Strafbehör- den nur soweit zur Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung von Beweis- massnahmen, als dies für die Beurteilung der Sachlage notwendig ist. Sie muss nicht alle erdenklichen oder beantragten Ermittlungshandlungen vornehmen oder
- 5 - jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen, auch wenn sich eine geschädigte Per- son solches vorstellt (vgl. Urteile BGer 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6. und 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7.). Ebenso folgt aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) lediglich das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Die Garantie steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie willkürfrei annehmen darf, eine solche vermöge die Sach- und Rechtslage ohne- hin nicht umzustossen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3.). Welche Tatsachen für die Be- urteilung eines Sachverhalts von Bedeutung sind, ergibt sich aus der materiell- strafrechtlichen Norm, die gestützt auf den bestehenden Tatverdacht zur Anwen- dung gelangen könnte (Zürcher Kommentar [ZK] StPO-Wohlers, 3. Aufl. 2020, Art. 6 N. 6). Insofern kann unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht allein auf die Parteivorbringen abgestellt werden. Die Untersuchungsbehörden sind gehalten, von Amtes wegen diejenigen Umstände zu klären, aus denen sich das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale sowie allfälliger Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ergibt (ZK StPO-Wohlers, a. a. O., Art. 6 N. 6, m. w. H.). Dies entbindet den Anzeigeerstatter aber nicht davon, konkrete Hinweise auf eine mögliche Straftat darzutun (vgl. Urteil BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3.). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft hielt gestützt auf die Ausführungen in der Strafanzei- ge fest, dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, bei seinem Arbeitsstel- lenwechsel seine von ihm eingebrachten Kunden mitgenommen bzw. noch wäh- rend seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin «abgeworben» zu haben, in- dem er die Kunden zu einem Widerruf ihrer Vermögensverwaltungsvollmachten bei der Bank der Beschwerdeführerin veranlasst und zur weiteren Betreuung bzw. Verwaltung ihrer Vermögen zu seiner neuen Arbeitgeberin überführt habe. Kon- krete Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerde- gegner 1 hinsichtlich des von ihm eingebrachten Kundenstamms könnten aber weder der Strafanzeige noch den zusätzlich eingereichten Beilagen entnommen werden. Ob vor diesem Hintergrund eine Verletzung der Treuepflicht des Arbeit-
- 6 - nehmers nach Art. 321a OR vorliege, sei auf zivilrechtlichem Weg zu prüfen. Für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das UWG und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB fehle es bereits an der Prozessvoraussetzung eines rechtzeitig gestellten Strafantrags. Im Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe noch während laufen- dem Arbeitsverhältnis begonnen, die Mitnahme seiner Kunden durch mutmasslich vorgefertigte Widerrufsschreiben in die Wege zu leiten, sei zudem ohnehin keine wettbewerbsrelevante nach UWG zu ahndende Handlung ersichtlich. Eine Tatbe- standsmässigkeit nach Art. 158 Ziff. 1 StGB sei deshalb auszuschliessen, weil der Beschwerdegegner 1, der in der Funktion eines «Senior Relationship Managers» als Anlageberater und Vermögensverwalter seiner Kunden tätig gewesen sei, nicht als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sei. Im Weite- ren bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des Ge- schäftsgeheimnisses gegenüber der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 162 StGB, zumal die Mitnahme des eigenen Kundenstamms zu einem neuen Arbeit- geber nicht darunter falle (Urk. 5 S. 2 ff.). 2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt zusammengefasst den Standunkt, die gesetz- lichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO seien nicht erfüllt. Sie bemängelt, dass die Staatsanwaltschaft keinerlei Abklärungen getätigt und den aktenkundigen Abwerbungshandlungen nicht ansatzweise nachgegangen sei, obwohl gestützt auf die Strafanzeige und die eingereichten Beilagen genügende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten nach UWG sowie nach Art. 162 und Art. 158 Ziff. 1 StGB vorlägen und auch die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Der angefochtene Entscheid gründe bei- nahe ausnahmslos auf Mutmassungen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner 1 und die abgeworbenen Kunden nicht befragt und die beantragten Zwangsmassnahmen unterlassen habe. All die- se Ermittlungen würden den Inhalt der Strafanzeige stützen und zur Klärung offe- ner Fragen beitragen. Selbst wenn ein Zweifelsfall vorliegen würde, müsse dem Legalitätsprinzip entsprechend eine Untersuchung eröffnet werden (Urk. 2 S. 14 f.).
- 7 -
3. Die mit Bezug auf die Straftatbestände nach Art. 23 Abs. 1 UWG sowie Art. 162 StGB strittige Frage, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Strafantrag stellte bzw. inwieweit der Eröffnung einer Untersuchung bereits das Fehlen einer Pro- zessvoraussetzung entgegensteht, kann offen bleiben. Die Staatsanwaltschaft legte ihren weiteren Erwägungen den von der Beschwer- deführerin in ihrer Strafanzeige und deren Ergänzung konkret geltend gemachten Sachverhalt zugrunde, namentlich das Angehen der Kunden durch den Be- schwerdegegner 1 mittels vorgefertigter Widerrufsschreiben betreffend die Ver- mögensverwaltungsvollmachten der Beschwerdeführerin während noch laufen- dem Arbeitsverhältnis, und verneinte in materieller Hinsicht eine strafrechtliche Relevanz. Strafprozessuale Untersuchungshandlungen dienen keinem Selbstzweck und die Strafverfolgungsbehörden sind wie erwähnt auch nicht dazu verpflichtet, nach Anhaltspunkten für strafrechtlich relevantes Verhalten zu forschen, sondern ein- zig, erheblichen Hinweisen auf ein solches gegebenenfalls nachzugehen. Insofern ist auf eine Strafanzeige hin und im Hinblick auf die Frage einer Untersuchungs- eröffnung zu klären, ob in diesem Sinne ernsthaft ein Verhalten zur Diskussion steht, das unter einen Straftatbestand fallen könnte. Dies ist vorliegend zu vernei- nen, wie nachfolgend darzulegen sein wird. Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin begründet das Vorliegen einer möglicherweise zivilrechtswidrigen Handlung - vorliegend der Verdacht auf eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht nach Art. 321a OR - nicht unbesehen eine strafrechtliche Komponen- te und damit die Pflicht, weitere Ermittlungen zu tätigen bzw. eine Untersuchung zu eröffnen. 4. 4.1. Einem fehlenden Tatverdacht betreffend strafbewehrte Widerhandlungen ge- gen das UWG hält die Beschwerdeführerin konkret entgegen, die mutmasslich er- folgte Abwerbung der Kunden während noch laufendem Arbeitsverhältnis sei ab- solut unzulässig. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 nicht nur vor Beendigung des Vertragsverhältnisses Ende November 2020, sondern bereits lange vor der eigentlichen Kündigung am 23. Oktober 2020 aktive Abwerbungshandlungen ge-
- 8 - tätigt. Es erscheine plausibel, dass neben der Vorlage von Widerrufsschreiben zur Unterzeichnung noch weitere Einwirkungen - in welcher Form auch immer - nötig seien, um die jeweiligen Kunden zu einem Mandatswiderruf und zum Eingehen von neuen Verwaltungsverträgen zu bewegen. Folglich bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 auf die Willensbildung der Kunden tatsächlich in unzulässiger Weise Einfluss genommen habe. Wer einen Kunden zur Vertrags- auflösung verleite, um selber mit ihm einen Vertrag abzuschliessen, handle unlau- ter im Sinne des UWG. Es sei davon auszugehen, dass die aktiven Kontaktauf- nahmen des Beschwerdegegners 1 mit den Kunden im Sinne einer verbotenen Verleitung kausal für die jeweiligen Vertragsauflösungen gewesen seien (Urk. 2 S. 8-11). In der Strafanzeige warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 kon- kret vor, er habe die Kunden erfolgreich zum «Vertragsbruch» verleitet und damit unlauter im Sinne von Art. 4 lit. a UWG gehandelt. Die Unterstützung der Kunden mittels vorformulierter Kündigungsschreiben falle unter Art. 2 UWG. Weiter habe er sich zwecks Abwerbung zum Schaden der Beschwerdeführerin deren Kunden- listen und Kundendatensammlungen bedient und damit unlauter im Sinne von Art. 5 lit. a UWG gehandelt. Zudem hielt die Beschwerdeführerin dafür, es sei zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG herabsetzend über sie geäussert habe (Urk. 13/1 S. 6 f. und Urk. 13/4 S. 4). 4.2. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3-6 UWG betreibt. Die Bestimmungen des UWG sind rest- riktiv auszulegen, was im Besonderen hinsichtlich einer - wie vorliegend - straf- rechtlichen Beurteilung gilt (BGE 139 IV 17 E. 1.1. [Pra 102 (2013) Nr. 57]). Wie bereits die Staatsanwaltschaft festhielt, kennt das UWG kein generelles, ge- genüber dem Arbeitnehmer geltendes Verbot, Kunden seines Arbeitgebers abzu- werben, jedoch kann ein entsprechendes Verhalten bzw. die sogenannte Kündi- gungshilfe unter bestimmten Umständen unlauter im Sinne der Art. 2 ff. UWG sein. In der Literatur wird im Zusammenhang mit der Hilfe zur Vertragsauflösung und der damit verbundenen juristischen oder administrativen Unterstützung ins- besondere Art. 2 UWG herangezogen (vgl. Urk. 5 S. 3; vgl. sodann Spitz/Blank,
- 9 - SHK-UWG, 3. Aufl. 2023, Art. 4 N. 39, m. w. H.; Humbert, Ausgewählte Rechts- fragen im Zusammenhang mit der Abwerbung von Arbeitnehmern und Kunden, Anwaltsrevue 2017, S. 9 ff., 10). Die Bestimmung verbietet im Sinne einer - neben den spezifischen Unlauterkeitstatbeständen nach Art. 3 ff. UWG - subsidiär an- wendbaren Generalklausel jedes täuschende oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossende, wettbewerbsrelevante Verhalten oder Geschäftsge- baren. Ob in der vorliegenden Konstellation bereits die blosse Unterstützung der Kunden mit vorgefertigten Kündigungsschreiben als unlauter im Sinne von Art. 2 UWG zu qualifizieren wäre, kann offen bleiben. Ein Verstoss gegen diese allge- meine, vom Verweis in Art. 23 Abs. 1 UWG nicht umfasste Norm kann lediglich zivilrechtliche Folgen zeitigen (vgl. Jung, SHK-UWG, a. a. O., Art. 2 N. 3). Ent- sprechend ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht in erster Linie entscheidend, ob der Beschwerdegegner 1 möglicherweise seine arbeits- rechtliche Treuepflicht verletzt hat. Für eine allfällige Strafbarkeit nach UWG be- dürfte es eines Verhaltens im Sinne der Sondertatbestände nach Art. 3-6 UWG und müssten folglich weitere Elemente dazukommen. Konkrete Hinweise auf ent- sprechende Widerhandlungen sind indes zu verneinen. 4.3. Unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt, wer einen Konkurren- ten oder dessen Waren, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse etc. durch unrich- tige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Enthält die herabsetzende Äusserung eine vergleichende bzw. anlehnende Bezugnahme auf Dritte oder deren Leistungen, ist Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG einschlägig. Eigen- oder drittbegünstigende Angaben, die unrichtig oder irreführend sind, fallen unter Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG. Die Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit eines Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden wird von Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG erfasst. Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdegegner 1 habe seine Kunden schon lange vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer über die blosse In- formation über sein Ausscheiden und die Bedienung mit vorgefertigten Widerrufs- schreiben hinausgehenden Einflussnahme angegangen, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin spekulativ.
- 10 - Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach es um die langjährigen Kunden des Beschwerdegegners 1 gehe, die er in die Firma eingebracht habe (Urk. 5 S. 4), darf als unbestritten gelten. Dies folgt zunächst aus dem aktenkundigen E- Mail des Beschwerdegegners 1 vom 3. Dezember 2020, mit welchem er der Be- schwerdeführerin mitteilte, er werde, wie besprochen, die Betreuung seines «ei- genen eingebrachten Kundenstamms» ab dem 1. Dezember 2020 neu regeln und losgelöst von ihr verwalten lassen (Urk. 13/2/6). Zu diesem Schreiben erwiderte die Beschwerdeführerin einzig, dass das vom Beschwerdegegner 1 angekündigte Vorgehen entgegen seiner Darstellung nicht abgesprochen worden sei (Urk. 2 S. 7). Auch den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin kann bezüglich der fraglichen Kunden nichts anderes entnommen werden. Vielmehr erklärte sie an anderer Stelle, mit dem Beschwerdegegner 1 sei gerade ein Mitarbeiter mit bestehendem Kundenstamm angestellt worden (vgl. insbesondere Urk. 2 S. 4, S. 9 f.). Vor diesem Hintergrund darf mit der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres von einem bereits vorbestandenen gefestigten persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner 1 und den betreffenden Kunden ausgegangen werden, das ausschlaggebend für den Vertragsschluss mit der Beschwerdeführerin war (vgl. Urk. 5 S. 4). In einer solchen Konstellation liegt die Notwendigkeit einer wei- tergehenden und allenfalls unlauteren Einflussnahme von Seiten des Beschwer- degegners 1 auf die Entscheidungsfreiheit eben dieser Kunden im Sinne der er- wähnten denkbaren Tatbestände nach Art. 3 Abs. 1 UWG gerade nicht auf der Hand. Vielmehr ist naheliegend, dass die Kunden schlicht ihrem persönlichen Kundenbetreuer zu einer neuen Vermögensverwaltungsgesellschaft folgten und damit ihre Vertragsfreiheit nutzten. Die Beschwerdeführerin stellte weder in der Strafanzeige konkrete Verhaltensweisen des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UWG in den Raum noch tut sie dies im vorliegenden Beschwerde- verfahren. Dies, obwohl sie eigenen Angaben zufolge telefonischen Kontakt mit Kunden aufgenommen habe, um sich ein Bild über die Abwerbungen und die je- weiligen Hintergründe zu machen (Urk. 2 S. 7). Wie erwähnt ist es nicht die Auf- gabe der Strafverfolgungsbehörden, losgelöst von effektiven Hinweisen etwa mit-
- 11 - tels Kundenbefragungen nach allfälligen strafbewehrten Handlungen des Be- schwerdegegners 1 zu forschen. 4.4. Nach Art. 4 lit. a UWG ist die Verleitung von Abnehmern zum Vertragsbruch in der Absicht eines eigenen Vertragsschlusses unlauter. Die Bestimmung setzt - soweit es wie hier nicht um den Widerruf von Konsumkreditverträgen geht (vgl. Art. 4 lit. d UWG) - eine Vertragsverletzung bzw. ein vertragswidriges Verhalten voraus, für das der Verleitete keinen vertragsrechtlich legitimen Grund anführen kann. Eine formgerechte Vertragsauflösung, mithin die Ausübung eines vertrag- lich vorgesehenen Rechts, genügt nicht (BGE 129 II 497 E. 6.5.6. [Pra 94 (2005) Nr. 39]; Spitz/Blank, a. a. O., Art. 4 N. 36, N. 40, N. 43). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Kunden hätten die Zusammen- arbeit mit ihr vertragswidrig beendet. Hinweise auf allfällige Vertragsbrüche feh- len. 4.5. Art. 5 lit. a UWG verbietet die unbefugte Verwertung eines anvertrauten, fremden Arbeitsergebnisses. Auch Kundenlisten und Datensammlungen können als fremde Arbeitsergebnisse gelten. Diese sind dem Arbeitnehmer im Sinne der erwähnten Bestimmung anvertraut, wenn sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und daher mit dem Einverständnis des Arbeitgebers zugänglich sind bzw. ge- macht wurden (Urteil BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1. und 3.2.2.). Als unlauter wird die Verwertungshandlung des Verletzers dann bewertet, wenn ihr ein Verstoss gegen ein vertragliches oder vertragsähnliches Verwer- tungsverbot zugrunde liegt (Art. 5 lit. a UWG; BGE 133 III 431 E. 4.5.; BSK UWG- Frick/Arpagaus, 2013, Art. 5 N. 12). Die Akquise und der Aufbau des fraglichen Kundenstamms durch den Beschwer- degegner 1 erfolgte - wie dargelegt soweit unbestritten (vgl. E. III.4.3.) - unabhän- gig von der Beschwerdeführerin. Zu ihrer Zusammenarbeit führte die Beschwer- deführerin in der Ergänzung zur Strafanzeige aus, sie hätten ihre Partnerschaft nach Auflösung der Vermittlungsvereinbarung im Jahr 2018 im Rahmen eines «gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses» weitergeführt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen (Urk. 13/4 S. 2). Hinweise auf die Vereinbarung eines
- 12 - Abwerbe- bzw. Konkurrenzverbots über das Arbeitsverhältnis hinaus oder gene- rell eine Regelung in Bezug auf den mitgebrachten Kundenstamm liegen keine vor. Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdegegner 1 freigestellt war, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbständig oder für ein Konkur- renzunternehmen seiner ehemaligen Arbeitgeberin tätig zu sein und dabei auch seine Kundenkenntnisse zu verwerten. Die Beschwerdeführerin macht nicht gel- tend, er habe ein Datenverarbeitungsprogramm inklusive der gespeicherten Kun- dendaten bzw. eine Kundenkartei und Angaben etwa zu Produkten kopiert. Eben- so wenig steht zur Diskussion, dass er systematisch Kunden ausserhalb seiner angestammten Kundschaft angegangen oder die Beschwerdeführerin bereits während laufendem Arbeitsverhältnis tatsächlich konkurrenziert hätte, sondern einzig, dass er im Hinblick auf dessen Beendigung Vorkehrungen zur alsdann er- laubten «Mitnahme» seines Kundenstamms traf. Eine unlautere Nutzbarmachung eines fremden Arbeitsergebnisses ist daher nicht hinreichend dargetan bzw. er- sichtlich. 4.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der wettbewerbsrechtliche Tatbestand der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6 UWG) von vornherein ausscheidet. Die Bestimmung verbietet einzig die unlautere Erforschung eines Geheimnisses, namentlich muss ein solches ausgekundschaf- tet oder anderweitig unrechtmässig in Erfahrung gebracht worden sein. Entspre- chendes steht vorliegend mit Bezug auf die fraglichen Kundenkontakte ausser Diskussion. 5. 5.1. Zum Vorwurf einer Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB führte die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige lediglich aus, der Tatbestand sei zu prüfen, sofern der Beschwerdegegner 1 die Kunden- daten einer allfälligen künftigen Arbeitgeberin zur Kenntnis gebracht haben sollte (Urk. 13/1 S. 7). Tatsächliche Hinweise auf eine Offenbarung von geheimhal- tungspflichtigen Tatsachen gegenüber einer neuen Arbeitgeberin sind damit nicht dargetan, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt.
- 13 - Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerde- verfahren soll sich ein Tatverdacht bezüglich eines Geheimnisverrats nach Art. 162 StGB daraus ergeben, dass der Übergang vom effektiven Mandatswider- ruf bis zum Abschluss eines neuen Vermögensverwaltungsvertrags bzw. der Wei- terverwaltung des entsprechenden Kundenvermögens nahtlos habe geschehen müssen. Die Kunden hätten ihr Vermögen weiterverwaltet wissen wollen und die Gelder hätten auf ein Konto der neuen Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 1 transferiert werden müssen. Folglich müsse er die betreffenden Kundendaten der neuen Arbeitgeberin offengelegt haben. Dadurch habe er Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin verletzt (Urk. 2 S. 13). 5.2. Der Zweck von Art. 162 StGB besteht nicht darin, ein unredliches Verhalten oder Vorgehen etwa eines Arbeitnehmers zu sanktionieren. Vielmehr sollen die legitimen Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers als Inhaber eines Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisses geschützt werden (vgl. BGE 109 Ib 47 E. 5.c). Als Geheimnis im Sinne dieser Bestimmung gilt jede besondere Kenntnis, die we- der allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist und an deren Geheim- haltung der Geheimnisherr ein schutzwürdiges Interesse hat. Vorausgesetzt ist die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht. Unter die Geschäftsgeheimnisse fallen insbesondere die Kenntnisse, die für den ge- schäftlichen Erfolg von Bedeutung sein können, namentlich Kenntnisse über die Organisation, die Kalkulation der Preise, den Kundenkreis, die Produktion oder den Geschäftsgang (BGE 118 Ib 547 E. 5.a [Pra 82 (1993) Nr. 150]). Der objekti- ve Tatbestand von Art. 162 StGB setzt zudem den Verrat eines solchen Ge- schäftsgeheimnisses und damit eine Bekanntmachung gegenüber einem Dritten voraus. Beschränkt sich ein Angestellter darauf, ohne das Geheimnis zu offenba- ren die erhaltenen vertraulichen Informationen selber zu verwenden und daraus einen persönlichen Nutzen zu ziehen, bleibt er straflos (BGE 118 Ib 547 E. 5.b [Pra 82 (1993) Nr. 150]). 5.3. Die nahtlose Vermögensverwaltung dürfte zwar eine neue Mandatsvergabe durch die Kunden und in der Folge den Transfer ihrer Vermögenswerte zu einer neuen Vermögensverwaltungsgesellschaft erfordert haben. Selbst wenn es sich
- 14 - bei letzteren um eine allfällige neue Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 1 ge- handelt haben sollte, lässt dies aber nicht darauf schliessen, der Beschwerde- gegner 1 habe möglicherweise Kundenlisten und insbesondere geschäftsinterne Kenntnisse, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin ein Geheimhaltungsinte- resse beanspruchen könnte, an eine Drittperson preisgegeben. Die Kunden wa- ren sodann jederzeit frei, neue Mandatsverhältnisse zu schliessen und insofern über ihre Daten zu verfügen. Allein deren Nutzung durch den Beschwerdegegner 1 kommt wie dargelegt von vornherein keinem Verrat von vertraulichen Informati- onen gleich. Wie bereits ausgeführt bestand zwischen den Parteien gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt ein «normales Arbeitsverhältnis», das keine nähere schriftliche Regelung erfuhr (vgl. E. III.4.5.). Vor diesem Hinter- grund und gestützt auch auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde- führerin in der Strafanzeige (vgl. Urk. 13/1 S. 6) darf jedenfalls geschlossen wer- den, dass keine über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitneh- mers nach Art. 321a Abs. 4 OR hinausgehende Geheimhaltungspflicht und insbe- sondere keine spezielle Vereinbarung in Bezug auf den eingebrachten Kunden- stamm getroffen wurde. Nach der erwähnten obligationenrechtlichen Bestimmung ist der Arbeitnehmer aber einzig in Bezug auf jene Tatsachen generell zur Ver- schwiegenheit verpflichtet, die er im Dienste des Arbeitgebers wahrgenommen hat. Von solchen Tatsachen ist vorliegend mit Bezug auf den vom Beschwerde- gegner 1 eingebrachten Kundenstamm bzw. die Kundenkenntnisse nicht auszu- gehen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für die Verletzung eines Ge- schäftsgeheimnisses der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 162 StGB ver- neinte und auf weitere Ermittlungen verzichtete. 6. 6.1. Hinsichtlich des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB stellt die Beschwerdeführerin - wie bereits in der Strafanzei- ge (vgl. Urk. 13/1 S. 6) - insbesondere darauf ab, dass der Beschwerdegegner 1
- 15 - eine unlimitierte Bankvollmacht bei der E._____ und damit die Befugnis gehabt habe, die Vermögen der Kunden absolut selbständig zu verwalten und darüber zu verfügen. Mit den geltend gemachten Handlungen habe er gegen seine vertragli- chen Treuepflichten verstossen (Urk. 2 S. 12). 6.2. Nach dem Treuebruchtatbestand im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder ei- nes Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Ver- letzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird (Abs. 1). Als Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer in tatsächlicher oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Inte- resse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbst- ständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unterneh- mens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständi- ge Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Per- sonen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stel- lung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung besteht in der Verletzung jener spezifi- schen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Geschäftsherrn bzw. dessen Vermögensinteressen treffen. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 142 IV 346 E. 3.2., m. w. H.). 6.3. Gemäss Handelsregisterauszug hatte der Beschwerdegegner 1 jedenfalls nie eine formelle Organstellung inne (Urk. 13/2/2). Fest steht zudem, dass er ur- sprünglich als Vermittler zur Beschwerdeführerin stiess, wobei ihre Zusammenar- beit nach Auflösung der Vermittlungsvereinbarung im Jahr 2018 in ein gewöhnli- ches Arbeitsverhältnis überführt wurde, sie indes auf eine schriftliche Regelung verzichteten (vgl. E. III.4.5.). Den Beilagen zur Strafanzeige kann die Kopie einer
- 16 - Visitenkarte des Beschwerdegegners 1 entnommen werden, die ihn als «Senior Relationship Manager» ausweist (Urk. 13/2/3). Auch aus dem ebenfalls beigeleg- ten Printscreen ab der Website der Beschwerdeführerin geht hervor, dass er bei ihr in dieser Funktion und als unabhängiger Vermögensverwalter tätig war (Urk. 13/2/4). Daraus ergibt sich aber weder seine Stellung innerhalb der Gesell- schaft noch sind die ihm konkret eingeräumten Befugnisse bei der Vermögens- verwaltung ersichtlich. Gemäss den ergänzend zur Strafanzeige eingereichten Lohnabrechnungen scheint er für seine Tätigkeit mit keinem Grundlohn, sondern mit erfolgsabhängigen Provisionen entschädigt worden zu sein (vgl. Urk. 13/5/- 3+4). Selbst wenn unter den dargelegten Umständen die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund seiner selbstständigen Vermögensverwaltungstätigkeit im Rahmen eines Anstellungs- verhältnisses mit dieser bejaht würde, erforderte eine Strafbarkeit nach Art. 158 Ziff. 1 StGB weiter eine Verletzung der spezifischen Pflichten als Vermögensver- walter und einen daraus resultierenden unmittelbaren Vermögensschaden der Beschwerdeführerin. Das von ihr konkret geltend gemachte pflichtwidrige Verhal- ten des Beschwerdegegners 1 beschränkt sich auf das verfrühte «Angehen» der Kunden und insofern eine allfällige Verletzung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht eines Angestellten. Die Beschwerdeführerin mag als Folge der tat- sächlich erfolgten Mandatswiderrufe durch die Kunden die anteilsmässigen Ein- nahmen aus den mit diesen generierten Erträgen umgehend verloren haben. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge bestanden die Verträge indes zwi- schen ihr und den Kunden (vgl. etwa Urk. 2 S. 11). Die Vertragsauflösungen gründeten sodann auf den jeweiligen freien Entscheidungen der Kunden. Es steht insofern nach dem Dargelegten weder der Missbrauch einer dem Beschwerde- gegner 1 zugekommenen Entscheidungs- oder Verfügungsmacht bezüglich eines Vermögenskomplexes zur Diskussion noch rechtfertigt sich die Annahme einer allfälligen weitergehenden unrechtmässigen Einflussnahme auf die Entschei- dungsfreiheit der Kunden (vgl. E. III.4.3. f.). Demnach fehlte es ohnehin an der Kausalität bzw. einem unmittelbaren Vermögensschaden der Beschwerdeführerin
- 17 - aufgrund einer allfälligen Verletzung von spezifischen Schutzpflichten eines Ge- schäftsführers. Vor diesem Hintergrund fällt eine allfällige Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 auch unter diesem Titel von vornherein ausser Betracht.
7. Zusammenfassend besteht vorliegend gestützt auf die Strafanzeige der Be- schwerdeführerin und mit Blick auf die geltend gemachten, allenfalls einschlägi- gen Strafnormen keine Veranlassung, den Sachverhalt und insbesondere das be- anzeigte mutmassliche Vorgehen des Beschwerdegegners 1 im Rahmen einer Strafuntersuchung weiter abzuklären. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV.
1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitauf- wand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens ausgangsge- mäss zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Beschwerdegegner 1 ist im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und hat sich auch nicht vernehmen lassen. Ein entschädigungspflichtiger Aufwand ist nicht ersichtlich.
3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Kaution von Fr. 2500.– geleistet (Urk. 9). Die ihr aufer- legten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist diese der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates.
- 18 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2200.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden von der Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X1._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2021/10007191 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
- 19 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer