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UE210375

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-08-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 5. November 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen die Gemein- deverwaltung B._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 7/1). Die Staatsanwaltschaft erliess am 11. November 2021 eine Nichtanhandnahmeverfü- gung (Urk. 5).

E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 7) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Staatanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer führe in der Anzeige sieben Sachverhalte auf und fordere rechtli- che Massnahmen gegen die Gemeindeverwaltung B._____. In den Sachverhalten gehe es primär um Korrespondenz zwischen der Gemeindeverwaltung B._____ und dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und um den Vorwurf an die Gemeindeverwaltung, man versuche ihn aus der Gemein- de B._____ zu vertreiben und biete ihm keine Notunterkunft an. Keiner der Sach- verhalte enthalte Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitar- beitern der Gemeindeverwaltung. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien eindeutig nicht gegeben (Urk. 5).

- 3 -

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtan- handnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtli- cher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftat- bestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftat- bestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebe- ne Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eige- nen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so er- öffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtan- handnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfah- ren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe die Pflicht, die De- likte von Amtes wegen zu verfolgen (Urk. 2 S. 2). Das trifft zwar zu, indessen ist - wie erwähnt - zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ein hinreichender Verdacht notwendig. Ein solcher ergibt sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Be- schwerde. Ein Verstoss gegen das Zivilgesetzbuch oder die Kantonsverfassung ist kein Grund, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. In Strafverfahren wird die Verletzung strafrechtlicher Normen geprüft. Dass solche verletzt wurden, ergibt sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde. Besteht - wie hier -

- 4 - aufgrund der Strafanzeige kein Verdacht, darf die Staatsanwaltschaft eine Nicht- anhandnahmeverfügung erlassen.

E. 2.4 Schliesslich ergibt sich auch aus dem Schreiben der Gemeinde B._____ be- züglich der Adressänderung (Urk. 7/2/1) kein Hinweis auf eine strafbare Hand- lung.

E. 3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des beanzeigten Sachver- halts keine zivilrechtliche Forderung zu, sondern höchstens eine Forderung nach öffentlichem Recht, da er seine Forderung aus einem amtlichen Handeln von Be- amten und Beamtinnen bzw. Mitgliedern eine Behörde ableitet. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer offenbar Zusatzleistungen zu AHV/IV bezieht, ist die Gerichtsgebühr in Anwen- dung von Art. 425 StPO auf Fr. 250.-- herabzusetzen.

E. 3.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen.

- 5 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ge- gen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ad A-8/2021/10038369, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2021/10038369, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  7. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 6 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210375-O/U/MUL>HUN Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss vom 25. August 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Gemeinde B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 11. November 2021, A-8/2021/10038369

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 5. November 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen die Gemein- deverwaltung B._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 7/1). Die Staatsanwaltschaft erliess am 11. November 2021 eine Nichtanhandnahmeverfü- gung (Urk. 5).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 7) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Staatanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer führe in der Anzeige sieben Sachverhalte auf und fordere rechtli- che Massnahmen gegen die Gemeindeverwaltung B._____. In den Sachverhalten gehe es primär um Korrespondenz zwischen der Gemeindeverwaltung B._____ und dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und um den Vorwurf an die Gemeindeverwaltung, man versuche ihn aus der Gemein- de B._____ zu vertreiben und biete ihm keine Notunterkunft an. Keiner der Sach- verhalte enthalte Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitar- beitern der Gemeindeverwaltung. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien eindeutig nicht gegeben (Urk. 5).

- 3 - 2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtan- handnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtli- cher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftat- bestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftat- bestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebe- ne Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eige- nen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so er- öffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtan- handnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfah- ren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1). 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe die Pflicht, die De- likte von Amtes wegen zu verfolgen (Urk. 2 S. 2). Das trifft zwar zu, indessen ist - wie erwähnt - zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ein hinreichender Verdacht notwendig. Ein solcher ergibt sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Be- schwerde. Ein Verstoss gegen das Zivilgesetzbuch oder die Kantonsverfassung ist kein Grund, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. In Strafverfahren wird die Verletzung strafrechtlicher Normen geprüft. Dass solche verletzt wurden, ergibt sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde. Besteht - wie hier -

- 4 - aufgrund der Strafanzeige kein Verdacht, darf die Staatsanwaltschaft eine Nicht- anhandnahmeverfügung erlassen. 2.4 Schliesslich ergibt sich auch aus dem Schreiben der Gemeinde B._____ be- züglich der Adressänderung (Urk. 7/2/1) kein Hinweis auf eine strafbare Hand- lung. 3. 3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des beanzeigten Sachver- halts keine zivilrechtliche Forderung zu, sondern höchstens eine Forderung nach öffentlichem Recht, da er seine Forderung aus einem amtlichen Handeln von Be- amten und Beamtinnen bzw. Mitgliedern eine Behörde ableitet. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer offenbar Zusatzleistungen zu AHV/IV bezieht, ist die Gerichtsgebühr in Anwen- dung von Art. 425 StPO auf Fr. 250.-- herabzusetzen. 3.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen.

- 5 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ge- gen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ad A-8/2021/10038369, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2021/10038369, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

- 6 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen