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UE210349

Einstellung

Zürich OG · 2023-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 liess die A._____ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen das Ehepaar B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (separate Er- ledigung) wegen Betrugs, eventualiter betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage etc. einreichen (Urk. 13/1). Am 15. Mai 2020 wurde die Straf- untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) übernommen (Urk. 13/43/2). Mit Verfügung vom 30. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 ein (Urk. 3/1).

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse."

E. 2.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 StGB). Arglist liegt nach stän- diger Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung der gemachten Angaben abhält oder aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Anga- ben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermei- den können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das be-

- 10 - trügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

E. 2.2 Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfü- gung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tat- sächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögens- disposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zur Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters er- forderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1).

E. 3 Innert der mit Verfügung vom 8. November 2021 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 2'000.– (Urk. 5, Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. November 2021 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 29. November 2021 die Abwei- sung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nach zweimalig erstreckter Frist (vgl. Urk. 15, Urk. 18) mit Eingabe vom 3. Januar 2022 vernehmen und beantrag- te die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 22). Nach entsprechender Fristan- setzung (vgl. Urk. 27) liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Fe- bruar 2022 vernehmen (Urk. 29). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 32)

- 3 - verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Duplik (Urk. 35). Der Beschwerdegeg- ner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 3.1 C._____ war seit dem 1. Januar 2015 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden zu 100 % und mit einem Monatslohn von Fr. 4'150.–, zuzüglich

13. Monatslohn, bei der Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin ange- stellt. Ihr Ersteintritt bei der Beschwerdeführerin war der 1. November 2008 (Urk. 13/2/3). Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, der Beschwerde- gegner 1 habe als Ersatz für seine Ehefrau Lehrlinge und andere Mitarbeitende der Beschwerdeführerin für die Unterhaltsreinigungsarbeiten an der D._____- strasse ... in E._____, dem seiner Ehefrau zugeteilten Objekt, eingesetzt (Urk. 2 S. 4 f.). Sollte C._____ ihre Arbeit an der D._____-strasse ... nicht (selber) ver- richtet haben, stellt dies mutmasslich eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Ebenso, falls der Beschwerdegegner 1 an ihrer Stelle andere Mitarbeitende für sie dort eingesetzt haben sollte. Inwiefern dies strafbar sein soll, liess die Beschwer- deführerin jedoch nicht substantiiert darlegen. Auch wenn geleistete Arbeitsstun- den von Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin bei anderen Objekten aufge- schrieben wurden, als sie tatsächlich gearbeitet wurden – sei es nun an der

- 11 - D._____-strasse ... oder anderen Objekten –, ist nicht ersichtlich, dass der Be- schwerdeführerin daraus ein unmittelbarer Schaden entstanden wäre. Dass im Stundenlohn angestellte Mitarbeitende der Beschwerdeführerin bei anderen Ob- jekten als verbucht eingesetzt worden und der Beschwerdeführerin dadurch zu- sätzliche Lohnkosten entstanden wären, wurde zumindest nicht vorgebracht. Soll- ten Stunden von Mitarbeitenden diesen gar nicht gutgeschrieben worden sein (vgl. Urk. 13/23 S. 10), hat die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Schaden er- litten. Vielmehr wären dadurch die jeweiligen Mitarbeitenden betroffen. Alleine der Umstand, dass allenfalls Arbeiten an diversen Objekten nicht mit dem eigentlich eingeplanten Stunden- bzw. Personalaufwand erledigt wurden, vermag keinen Schaden der Beschwerdeführerin zu begründen.

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass C._____ auf den Ar- beitsrapporten der H._____ Arbeitsstunden (F._____ und I._____ in J._____) aufgeschrieben habe, die sie gar nicht geleistet habe (Urk. 2 S. 5), ist festzuhal- ten, dass sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwer- deführerin ergibt, dass diese dadurch einen unmittelbaren Schaden erlitten hätte. Eine – allenfalls aufgrund eines durch Täuschung verursachten Irrtums – vorge- nommene Vermögensdisposition durch die H._____ hat zu keinem unmittelbaren Schaden der Beschwerdeführerin geführt. Diese lässt selber vorbringen, dass der Beschwerdegegner 1 und seine Ehefrau mit den Arbeitsrapporten die H._____ und diese wiederum sie (die Beschwerdeführerin) getäuscht habe, damit die H._____ C._____ die ausgewiesenen Arbeitsstunden ausbezahlt habe (Urk. 2 S. 5). Durch eine – allfällig täuschungsbedingte – Vermögensverfügung wäre so- mit unmittelbar die H._____ betroffen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens bzw. wäre die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit insoweit nicht beschwerdelegitimiert (vgl. Lieber, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 382 N 7).

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Beschwerdegegner 1 des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin

- 12 - strafbar gemacht haben soll. Es handelt sich vorliegend vielmehr um eine zivil- rechtliche Streitigkeit, welche entsprechend auf dem Zivilweg anzugehen ist.

E. 4 Die Beschwerdeführerin lässt – zusammengefasst – diese Ausführungen des Beschwerdegegners 1, wonach er Opfer einer Schmierenkampagne von ge- wissen Ex-Kollegen geworden sei, bestreiten (Urk. 29 S. 1). III.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die

- 9 - Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine solche Urkunde zur Täuschung gebraucht.

E. 4.2 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkun- dendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks ab- zielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermö- gensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Ur- kunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll, und die gestützt hierauf nach- teilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (Urteil des Bundesge- richts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3).

E. 4.3 Da die Beschwerdeführerin durch allenfalls falsch ausgefüllte Arbeitsrappor- te nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, ist sie hinsichtlich der Einstel- lung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Falschbeur- kundung nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. E. III.3.2). Insoweit ist somit nicht auf die Beschwerde einzutreten.

E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren zu Recht eingestellt.

- 13 - IV.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu ver- rechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstat- ten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

2. Der obsiegende Beschwerdegegner 1 war im Beschwerdeverfahren anwalt- lich vertreten. Er hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdegegner 1 liess weder eine Honorarnote einreichen noch einen konkreten Antrag stellen. Die Entschädi- gung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 AnwGebV erscheint eine Entschädigung von Fr. 200.–, zuzüglich 7.7 % MwSt., angemessen. Der Be- schwerdegegner 1 ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

- 14 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  4. Der Beschwerdegegner 1 wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens mit Fr. 215.40 aus der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 15 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210349-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 30. Januar 2023 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. September 2021, A-4/2020/10009924

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 liess die A._____ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen das Ehepaar B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (separate Er- ledigung) wegen Betrugs, eventualiter betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage etc. einreichen (Urk. 13/1). Am 15. Mai 2020 wurde die Straf- untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) übernommen (Urk. 13/43/2). Mit Verfügung vom 30. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 ein (Urk. 3/1).

2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Al- bis vom 30. September 2021 im Strafverfahren gegen B._____ (A-4/2020/10009924) sei aufzuheben und das Strafverfahren ge- gen ihn sei weiterzuführen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse."

3. Innert der mit Verfügung vom 8. November 2021 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 2'000.– (Urk. 5, Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. November 2021 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 29. November 2021 die Abwei- sung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nach zweimalig erstreckter Frist (vgl. Urk. 15, Urk. 18) mit Eingabe vom 3. Januar 2022 vernehmen und beantrag- te die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 22). Nach entsprechender Fristan- setzung (vgl. Urk. 27) liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Fe- bruar 2022 vernehmen (Urk. 29). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 32)

- 3 - verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Duplik (Urk. 35). Der Beschwerdegeg- ner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen.

4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin und des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. II.

1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst Folgendes aus: Gemäss Strafanzeige sei der Beschwer- degegner 1 während 20 Jahren für die Beschwerdeführerin tätig und für die Spe- zialreinigungen bzw. wechselnde Spezialaufträge verantwortlich gewesen. C._____ sei für die Reinigung eines Objekts an der D._____-strasse ... in E._____ zuständig gewesen. Einer der erwähnten Spezialaufträge des Be- schwerdegegners 1 sei die Koordination der Arbeiten bei der F._____ in G._____ gewesen, die erst ab 21.00 Uhr hätten ausgeführt werden können. Aufgrund des grossen Arbeitsaufwandes sei für diese Reinigung auf Temporärmitarbeiter der H._____ zurückgegriffen worden. Im Rahmen dieses Auftrags sei C._____ zu- sätzlich zu ihrer 100 %-Tätigkeit an der D._____-strasse ... in E._____ von der H._____ für die Reinigung bei der F._____ eingesetzt worden. Dabei habe sie zu- sätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit im Juli 2018 20.5 Stunden, im August 2018 102 Stunden, im September 2018 125 Stunden, im Oktober 2018 61 Stunden und im November 2018 42 Stunden für die H._____ gearbeitet (Urk. 3/1 S. 1 f.). Die Arbeitsrapporte von C._____ seien vom Beschwerdegegner 1 gegengezeichnet worden. Es sei faktisch nicht möglich, dass C._____ beide Tätigkeiten zugleich habe ausüben können. Daher liege der Verdacht nahe, C._____ habe eine der Tätigkeiten nicht erledigt. Der Beschwerdegegner 1 habe die internen Schwach- stellen im Kontrollsystem bewusst ausgenutzt. Weiter bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 bewusst Mitarbeiter von anderen Objekten für die Rei- nigung an der D._____-strasse ... in E._____ abgezogen habe. In der Ergänzung zur Strafanzeige seien zahlreiche Personen genannt worden, die bestätigen könn-

- 4 - ten, dass C._____ ihre Reinigungsleistungen an der D._____-strasse ... in E._____ nicht erbracht habe (Urk. 3/1 S. 2). Nach Zusammenfassen der Einvernahmen von C._____ und des Beschwerde- gegners 1 erwägt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, die in der Ergänzung zur Strafanzeige genannten Personen seien durch die Kantonspolizei Zürich be- fragt worden. Die Einvernahmen hätten keine ausreichend konkreten Belastungen ergeben, mit welchen sich die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und C._____ in Bezug auf die Arbeitstätigkeiten von C._____ anklagegenügend widerlegen liessen (Urk. 3/1 S. 8). Weiter sei vorliegend von einer zivilrechtlichen (arbeits- rechtlichen) Angelegenheit zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner 1 so- wie der Beschwerdeführerin auszugehen, welche allenfalls weiterer zivilrechtlicher Klärung, nicht aber strafrechtlicher Ahndung bedürfe. Die bestreitenden Aussagen von C._____ und des Beschwerdegegners 1 würden sich nicht anklagegenügend widerlegen lassen. Es fehle an unbeteiligten Tatzeugen oder objektivierbaren Be- weismitteln, welche die Aussagen der Beteiligten zusätzlich zu stützen oder zu entkräften vermöchten. Insbesondere lasse sich nicht anklagegenügend erstellen, in welchem Umfang zu viele Arbeitsstunden aufgeschrieben und verrechnet wor- den seien, zumal gewisse Arbeitszeiten pauschal abgerechnet bzw. Nacht- und Wochenendeinsätze mit einem Zeitbonus aufgeschrieben worden seien (Urk. 3/1 S. 9). Im Weiteren sei der Name von C._____ auf den Abrechnungen der H._____, wel- che der Beschwerdeführerin eingereicht worden seien, klar ersichtlich. Die ver- rechneten Stunden hätten folglich einfach mit der Zeiterfassung von C._____ bei der Beschwerdeführerin abgeglichen werden können. Überdies sei offenkundig gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 die Rapporte von C._____ unterzeichnet habe, ohne dass die Beschwerdeführerin diesem allfälligen Interessenkonflikt et- wa durch Anpassungen der Organisation bzw. der Unterschriftenregelungen be- gegnet wäre. Von einem professionell operierenden Unternehmen dieser Grösse dürfe erwartet werden, dass den Arbeitszeiten bzw. den entsprechenden Kon- trollmechanismen ein grösseres Mass an Aufmerksamkeit geschenkt und nament- lich überprüft werde, ob die erstellten Belege und Auflistungen/Abrechnungen un-

- 5 - gefähr stimmen könnten (Urk. 3/1 S. 10 f.). Dies habe sich vorliegend umso mehr aufgedrängt, als ersichtlich gewesen sei, dass mit der Beschwerdegegnerin 1 ei- ne eigene in einem 100 %-Pensum beschäftigte Mitarbeiterin zusätzlich über ein Temporärbüro eingesetzt und verrechnet worden sei. Mangels jeglicher Kontrollen müsse bezüglich eines Betrugs aufgrund fehlender Arglist von einem freispre- chenden Erkenntnis des Gerichts ausgegangen werden, selbst wenn sich erstel- len liesse, dass die Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich mehr Stunden als effektiv geleistet aufgeschrieben habe (Urk. 3/1 S. 11). Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung erwägt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, es seien vorliegend keine objektiven Garantien ersichtlich, wel- che die Wahrheit der von den Beschuldigten aufgeschriebenen bzw. unterzeich- neten Arbeitsstunden gewährleisten würden. Insbesondere seien diese nicht in einer garantenähnlichen Stellung gegenüber der Beschwerdeführerin gestanden. Ohne solche Garantien handle es sich lediglich um eine nicht strafbare schriftliche Lüge (Urk. 3/1 S. 12).

2. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Es handle sich vorliegend nicht um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1. Der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin mutmasslich mit C._____, in der Absicht, sich und seine Ehefrau unrechtmässig zu bereichern, arglistig irregeführt. Er habe mindestens im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 11. Juli 2019 als Ersatz für seine Ehefrau Lehrlinge und andere Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin für die Unterhaltsreinigungsarbeiten an der D._____-strasse ... in E._____, dem seiner Frau zugeteilten Objekt, eingesetzt (Urk. 2 S. 4 f.). Weiter habe er betreffend die Arbeiten seiner Ehefrau in der F._____ und im Gebäude der I._____ in J._____ den zuständigen Vorarbeiter dazu veranlasst, dieselben Stunden für seine Ehefrau wie für die anderen Mitarbeiter aufzuschreiben, obwohl sie diese Arbeitsstunden tatsächlich gar nicht geleistet habe. Auch habe er wäh- rend der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin in Objekten der K._____ GmbH ge- reinigt und dafür teilweise ebenfalls Mitarbeiter der Beschwerdeführerin einge- setzt. Durch dieses Vorgehen sei die Beschwerdeführerin am Vermögen geschä-

- 6 - digt worden. Des Weiteren habe der Beschwerdegegner 1 mutmasslich, in der Absicht, sich und seiner Ehefrau einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, im Zeitraum der Anstellung seiner Ehefrau bei der H._____ vom Juni 2018 bis und mit November 2018 die Arbeitsrapporte der H._____, auf denen C._____ Ar- beitsstunden notiert habe, die sie gar nicht geleistet habe, unterschrieben. Mit diesen Arbeitsrapporten hätten er und seine Ehefrau die H._____ und diese wie- derum die Beschwerdeführerin getäuscht, damit die H._____ C._____ die ausge- wiesenen Arbeitsstunden ausbezahlt habe. Somit bestehe der hinreichende Ver- dacht, dass sich der Beschwerdegegner 1 gemeinsam mit seiner Ehefrau zu Nachteilen der Beschwerdeführerin des Betrugs und der Urkundenfälschung strafbar gemacht haben könnte. Für ein strafbares Verhalten gebe es zahlreiche Indizien und Beweise. C._____ sei zeitgleich mindestens für die Beschwerdefüh- rerin, die H._____ und die K._____ tätig gewesen (Urk. 2 S. 5). C._____ sei Mut- ter von drei Kindern und der Beschwerdegegner 1 sei auch mindestens zu 100 % arbeitstätig. Es liege mithin auf der Hand, dass es C._____ nicht möglich gewe- sen sei, sämtliche rapportierten Arbeitsstunden zu leisten und entsprechend da- rauf angewiesen gewesen sei, dass der Beschwerdegegner 1 andere Mitarbeiter in dem ihr zugeteilten Objekt eingesetzt bzw. den Vorarbeiter veranlasst habe, tatsächlich nicht geleistete Stunden seiner Ehefrau aufzuschreiben. L._____ habe anlässlich seiner Einvernahme insbesondere erklärt, dass er wäh- rend der Nachtschichten bei der F._____ sowie der I._____ in J._____ gemein- sam mit C._____ gearbeitet habe. Man habe sich dort anmelden und seinen Na- men notieren müssen. Dann habe man ein Ticket mit einer Nummer erhalten. C._____ und der Beschwerdegegner 1 hätten sich gleichzeitig mit ihm angemel- det, seien jeweils ca. zwei Stunden geblieben und hätten ihm dann beide ihr Ti- cket übergeben. Nach Feierabend habe er die beiden abmelden müssen. Er habe für C._____ auch den Rapport ausfüllen müssen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm gesagt, er solle für sie gleich viele Stunden wie für sich selbst notieren. Der Beschwerdegegner 1 sei danach dafür zuständig gewesen, die Stundenrapporte zu unterschreiben. Generell hätten "sie" immer wieder Arbeiten ausüben müssen, die eigentlich C._____ oder andere Familienmitglieder der Familie B._____/C._____ hätten machen müssen. Auch habe der Beschwerdegegner 1

- 7 - Stunden, welche von Mitarbeitern der Spezialreinigung an der D._____-strasse gearbeitet worden seien, auf andere Objekte gebucht, bei denen er gewusst ha- be, dass noch Kapazität bestanden habe. M._____ habe bei seiner Einvernahme ausgeführt, er sei als Lehrling bei der Beschwerdeführerin auch in der Abteilung Spezialreinigung tätig gewesen (Urk. 2 S. 6 f.). Er habe jeweils Reinigungsarbei- ten im Objekt D._____-strasse ausüben müssen. C._____ habe er während sei- ner Lehrzeit nur einmal dort angetroffen. Der Beschwerdegegner 1 sei dafür zu- ständig gewesen, die Leute der Spezialreinigung einzuteilen. N._____ habe zu Protokoll gegeben, er habe am 11. Juli 2019 einen Anruf des Beschwerdegegners 1 erhalten, er solle um 8.00 Uhr vor dessen Wohnung sein. Sie seien dann zu- sammen mit C._____ zu einem Objekt gefahren, von dem er gewusst habe, dass es nicht zum Portfolio der Beschwerdeführerin gehöre. Auf Geheiss des Be- schwerdegegners 1 habe er seine A._____-Arbeitskleidung ablegen und ein an- deres T-Shirt anziehen müssen. Mitte Juni 2019 sei er bereits fünf- oder sechsmal mit dem Beschwerdegegner 1 zu anderen Objekten gegangen, insbesondere an die D._____-strasse .... Er sei an diesen Tagen eigentlich bei anderen Objekten eingeteilt gewesen, der Beschwerdegegner 1 habe ihm aber am Morgen gesagt, er solle mit ihm kommen und habe ihm gezeigt, was er machen müsse. An diesen Tagen habe er keine Rapporte ausfüllen müssen. Bei einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin habe er dann herausgefunden, dass ihm der Beschwerde- gegner 1 für diese Zeit gar keine Stunden aufgeschrieben habe (Urk. 2 S. 7). Im Weiteren habe die Staatsanwaltschaft insbesondere bei schwer fassbaren Ge- setzesbegriffen wie der Arglist bei der Einstellung Zurückhaltung zu üben. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein grosses Unternehmen mit zahlreichen Mitarbeitern. Es seien zahlreiche Kontrollmechanismen vorhanden. C._____ und der Beschwerdegegner 1 hätten jedoch die Schwachstellen des Kontrollsystems gekannt und hätten sich diese bewusst zu Nutzen gemacht. Teilweise sei die Be- schwerdeführerin relativ kurzfristig für Aufträge auf zusätzliche Mitarbeiter ange- wiesen und beziehe diese über Temporärfirmen. Aufgrund der Kurzfristigkeit und der kurzen Zeiträume, innert welchen diese temporären Mitarbeiter für die Be- schwerdeführerin tätig seien, würden diese nicht namentlich im System erfasst, was C._____ und der Beschwerdegegner 1 gewusst hätten. Dadurch habe

- 8 - C._____ unentdeckt zusätzliche Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin, jedoch über eine Temporärfirma, ausüben und sich bezahlen lassen können. Sie hätten mithin arglistig gehandelt, weshalb der Tatbestand des Betrugs mit grösster Wahrscheinlichkeit erfüllt sei (Urk. 2 S. 9). Auch beim Begriff der Falschbeurkun- dung bzw. beim Begriff der qualifizierten schriftlichen Lüge handle es sich um ei- nen schwer fassbaren Gesetzesbegriff. Ob es sich bei Arbeitsrapporten, welche durch einen Arbeitnehmenden ausgefüllt würden, um eine qualifizierte schriftliche Lüge handle, sei bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden. Mithin hätte die Staatsanwaltschaft bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit Zurückhaltung üben müssen. Die Arbeitsrapporte seien nicht als einfache schriftli- che Lüge, sondern als qualifizierte schriftliche Lüge einzuordnen (Urk. 2 S. 10).

3. Der Beschwerdegegner 1 lässt hierzu im Wesentlichen vorbringen, er habe sich von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, dass er Opfer einer Schmieren- kampagne von gewissen Ex-Kollegen geworden sei, welche ihn von seiner Positi- on hätten entfernen wollen, um diese entweder selber zu übernehmen oder an- derweitig zu profitieren (Urk. 22 S. 1).

4. Die Beschwerdeführerin lässt – zusammengefasst – diese Ausführungen des Beschwerdegegners 1, wonach er Opfer einer Schmierenkampagne von ge- wissen Ex-Kollegen geworden sei, bestreiten (Urk. 29 S. 1). III.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die

- 9 - Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 StGB). Arglist liegt nach stän- diger Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung der gemachten Angaben abhält oder aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Anga- ben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermei- den können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das be-

- 10 - trügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 2.2. Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfü- gung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tat- sächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögens- disposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zur Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters er- forderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1). 3.1. C._____ war seit dem 1. Januar 2015 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden zu 100 % und mit einem Monatslohn von Fr. 4'150.–, zuzüglich

13. Monatslohn, bei der Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin ange- stellt. Ihr Ersteintritt bei der Beschwerdeführerin war der 1. November 2008 (Urk. 13/2/3). Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, der Beschwerde- gegner 1 habe als Ersatz für seine Ehefrau Lehrlinge und andere Mitarbeitende der Beschwerdeführerin für die Unterhaltsreinigungsarbeiten an der D._____- strasse ... in E._____, dem seiner Ehefrau zugeteilten Objekt, eingesetzt (Urk. 2 S. 4 f.). Sollte C._____ ihre Arbeit an der D._____-strasse ... nicht (selber) ver- richtet haben, stellt dies mutmasslich eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Ebenso, falls der Beschwerdegegner 1 an ihrer Stelle andere Mitarbeitende für sie dort eingesetzt haben sollte. Inwiefern dies strafbar sein soll, liess die Beschwer- deführerin jedoch nicht substantiiert darlegen. Auch wenn geleistete Arbeitsstun- den von Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin bei anderen Objekten aufge- schrieben wurden, als sie tatsächlich gearbeitet wurden – sei es nun an der

- 11 - D._____-strasse ... oder anderen Objekten –, ist nicht ersichtlich, dass der Be- schwerdeführerin daraus ein unmittelbarer Schaden entstanden wäre. Dass im Stundenlohn angestellte Mitarbeitende der Beschwerdeführerin bei anderen Ob- jekten als verbucht eingesetzt worden und der Beschwerdeführerin dadurch zu- sätzliche Lohnkosten entstanden wären, wurde zumindest nicht vorgebracht. Soll- ten Stunden von Mitarbeitenden diesen gar nicht gutgeschrieben worden sein (vgl. Urk. 13/23 S. 10), hat die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Schaden er- litten. Vielmehr wären dadurch die jeweiligen Mitarbeitenden betroffen. Alleine der Umstand, dass allenfalls Arbeiten an diversen Objekten nicht mit dem eigentlich eingeplanten Stunden- bzw. Personalaufwand erledigt wurden, vermag keinen Schaden der Beschwerdeführerin zu begründen. 3.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass C._____ auf den Ar- beitsrapporten der H._____ Arbeitsstunden (F._____ und I._____ in J._____) aufgeschrieben habe, die sie gar nicht geleistet habe (Urk. 2 S. 5), ist festzuhal- ten, dass sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwer- deführerin ergibt, dass diese dadurch einen unmittelbaren Schaden erlitten hätte. Eine – allenfalls aufgrund eines durch Täuschung verursachten Irrtums – vorge- nommene Vermögensdisposition durch die H._____ hat zu keinem unmittelbaren Schaden der Beschwerdeführerin geführt. Diese lässt selber vorbringen, dass der Beschwerdegegner 1 und seine Ehefrau mit den Arbeitsrapporten die H._____ und diese wiederum sie (die Beschwerdeführerin) getäuscht habe, damit die H._____ C._____ die ausgewiesenen Arbeitsstunden ausbezahlt habe (Urk. 2 S. 5). Durch eine – allfällig täuschungsbedingte – Vermögensverfügung wäre so- mit unmittelbar die H._____ betroffen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens bzw. wäre die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit insoweit nicht beschwerdelegitimiert (vgl. Lieber, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 382 N 7). 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Beschwerdegegner 1 des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin

- 12 - strafbar gemacht haben soll. Es handelt sich vorliegend vielmehr um eine zivil- rechtliche Streitigkeit, welche entsprechend auf dem Zivilweg anzugehen ist. 4.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine solche Urkunde zur Täuschung gebraucht. 4.2. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkun- dendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks ab- zielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermö- gensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Ur- kunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll, und die gestützt hierauf nach- teilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (Urteil des Bundesge- richts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3). 4.3. Da die Beschwerdeführerin durch allenfalls falsch ausgefüllte Arbeitsrappor- te nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, ist sie hinsichtlich der Einstel- lung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Falschbeur- kundung nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. E. III.3.2). Insoweit ist somit nicht auf die Beschwerde einzutreten.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren zu Recht eingestellt.

- 13 - IV.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu ver- rechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstat- ten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

2. Der obsiegende Beschwerdegegner 1 war im Beschwerdeverfahren anwalt- lich vertreten. Er hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdegegner 1 liess weder eine Honorarnote einreichen noch einen konkreten Antrag stellen. Die Entschädi- gung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 AnwGebV erscheint eine Entschädigung von Fr. 200.–, zuzüglich 7.7 % MwSt., angemessen. Der Be- schwerdegegner 1 ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

4. Der Beschwerdegegner 1 wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens mit Fr. 215.40 aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 15 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri