Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 liess die A._____ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen das Ehepaar B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und C._____ (separate Erledigung) wegen Betrugs, eventualiter betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage etc. einreichen (Urk. 13/1). Am 15. Mai 2020 wurde die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen (Urk. 13/43/2). Mit Verfügung vom
30. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein (Urk. 3/1).
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse."
E. 2.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 StGB). Arglist liegt nach stän- diger Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen
- 9 - falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung der gemachten Angaben abhält oder aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Anga- ben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermei- den können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das be- trügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).
E. 2.2 Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfü- gung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tat- sächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögens- disposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zur Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters er- forderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1).
- 10 -
E. 3 Innert der mit Verfügung vom 8. November 2021 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 2'000.– (Urk. 5, Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. November 2021 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Be- schwerdegegnerin 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 29. November 2021 die Ab- weisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 15) nicht vernehmen.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin 1 war seit dem 1. Januar 2015 bei einer wöchentli- chen Arbeitszeit von 42 Stunden zu 100 % und mit einem Monatslohn von Fr. 4'150.–, zuzüglich 13. Monatslohn, bei der Beschwerdeführerin als Reini- gungsmitarbeiterin angestellt. Ersteintritt der Beschwerdegegnerin 1 bei der Be- schwerdeführerin war der 1. November 2008 (Urk. 13/2/3). Die Beschwerdeführe- rin lässt geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin 1 für ihre eigene Arbeit an der D._____-Strasse … in E._____, dem ihr zugeteilten Objekt, Lehrlinge und andere Mitarbeitende der Beschwerdeführerin eingesetzt habe (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Sollte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Arbeit an der D._____-Strasse … nicht (selber) verrichtet haben, stellt dies mutmasslich eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Inwiefern dies strafbar sein soll, liess die Beschwerdeführerin je- doch nicht substantiiert darlegen. Auch wenn geleistete Arbeitsstunden von Mitar- beitenden der Beschwerdeführerin bei anderen Objekten aufgeschrieben wurden, als sie tatsächlich gearbeitet wurden – sei es nun an der D._____-Strasse … oder anderen Objekten –, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin daraus ein unmittelbarer Schaden entstanden wäre. Dass im Stundenlohn angestellte Mitar- beitende der Beschwerdeführerin bei anderen Objekten als verbucht eingesetzt worden und der Beschwerdeführerin dadurch zusätzliche Lohnkosten entstanden wären, wurde zumindest nicht vorgebracht. Sollten Arbeitsstunden von Mitarbei- tenden diesen gar nicht gutgeschrieben worden sein (vgl. Urk. 13/23 S. 10), hat die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Schaden erlitten. Vielmehr wären dadurch die jeweiligen Mitarbeitenden betroffen. Alleine der Umstand, dass allen- falls Arbeiten an diversen Objekten nicht mit dem eigentlich eingeplanten Stun- den- bzw. Personalaufwand erledigt wurden, vermag keinen Schaden der Be- schwerdeführerin zu begründen.
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 auf den Arbeitsrapporten der H._____ Arbeitsstunden (F._____ I._____ und J._____ in K._____) aufgeschrieben habe, die sie gar nicht geleistet habe (Urk. 2 S. 5), ist festzuhalten, dass sich weder aus den Akten noch aus den Aus- führungen der Beschwerdeführerin ergibt, dass diese dadurch einen unmittelba- ren Schaden erlitten hätte. Eine – allenfalls aufgrund eines durch Täuschung ver- ursachten Irrtums – vorgenommene Vermögensdisposition durch die H._____ hat
- 11 - zu keinem unmittelbaren Schaden der Beschwerdeführerin geführt. Diese lässt selber vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit den Arbeitsrapporten die H._____ und diese wiederum sie (die Beschwerdeführerin) getäuscht habe, damit die H._____ der Beschwerdegegnerin 1 die ausgewiesenen Arbeitsstunden aus- bezahlt habe (Urk. 2 S. 5). Durch eine – allfällig täuschungsbedingte – Vermö- gensverfügung wäre somit unmittelbar die H._____ betroffen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. wäre die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit insoweit nicht beschwerde- legitimiert (vgl. Lieber, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 382 N 7).
E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin strafbar gemacht haben soll. Es handelt sich vorliegend vielmehr um eine zivil- rechtliche Streitigkeit, welche entsprechend auf dem Zivilweg anzugehen ist.
E. 4 Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen.
- 3 - II.
1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst Folgendes aus: Gemäss Strafanzeige sei C._____ wäh- rend 20 Jahren für die Beschwerdeführerin tätig und für die Spezialreinigungen bzw. wechselnde Spezialaufträge verantwortlich gewesen. Die Beschwerdegeg- nerin 1 sei für die Reinigung eines Objekts an der D._____-Strasse … in E._____ zuständig gewesen. Einer der erwähnten Spezialaufträge von C._____ sei die Koordination der Arbeiten bei der F._____ in G._____ gewesen, die erst ab 21.00 Uhr hätten ausgeführt werden können. Aufgrund des grossen Arbeitsaufwandes sei für diese Reinigung auf Temporärmitarbeiter der H._____ zurückgegriffen worden. Im Rahmen dieses Auftrags sei die Beschwerdegegnerin 1 zusätzlich zu ihrer 100 %-Tätigkeit an der D._____-Strasse … in E._____ von der H._____ für die Reinigung bei der F._____ eingesetzt worden. Dabei habe sie zusätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit im Juli 2018 20.5 Stunden, im August 2018 102 Stunden, im September 2018 125 Stunden, im Oktober 2018 61 Stunden und im November 2018 42 Stunden für die H._____ gearbeitet (Urk. 3/1 S. 1 f.). Die Arbeitsrapporte der Beschwerdegegnerin 1 seien von C._____ gegengezeichnet worden. Es sei faktisch nicht möglich, dass die Beschwerdegegnerin 1 beide Tätigkeiten zugleich habe ausüben können. Daher liege der Verdacht nahe, die Beschwerdegegnerin 1 habe eine der Tätigkeiten nicht erledigt. C._____ habe die internen Schwach- stellen im Kontrollsystem bewusst ausgenutzt. Weiter bestehe der Verdacht, dass C._____ bewusst Mitarbeiter von anderen Objekten für die Reinigung an der D._____-Strasse … in E._____ abgezogen habe. In der Ergänzung zur Strafan- zeige seien zahlreiche Personen genannt worden, die bestätigen könnten, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Reinigungsleistungen an der D._____-Strasse … in E._____ nicht erbracht habe (Urk. 3/1 S. 2). Nach Zusammenfassen der Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 1 sowie ih- res Ehemannes erwägt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, die in der Er- gänzung zur Strafanzeige genannten Personen seien durch die Kantonspolizei Zürich befragt worden. Die Einvernahmen hätten keine ausreichend konkreten Belastungen ergeben, mit welchen sich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1
- 4 - sowie ihres Ehemannes in Bezug auf die Arbeitstätigkeiten der Beschwerdegeg- nerin 1 anklagegenügend widerlegen liessen (Urk. 3/1 S. 8). Weiter sei vorliegend von einer zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Angelegenheit zwischen der Be- schwerdegegnerin 1 und ihrem Ehemann sowie der Beschwerdeführerin auszu- gehen, welche allenfalls weiterer zivilrechtlicher Klärung, nicht aber strafrechtli- cher Ahndung bedürfe. Die bestreitenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie ihres Ehemannes würden sich nicht anklagegenügend widerlegen lassen. Es fehle an unbeteiligten Tatzeugen oder objektivierbaren Beweismitteln, welche die Aussagen der Beteiligten zusätzlich zu stützen oder zu entkräften vermöchten. Insbesondere lasse sich nicht anklagegenügend erstellen, in welchem Umfang zu viele Arbeitsstunden aufgeschrieben und verrechnet worden seien, zumal gewis- se Arbeitszeiten pauschal abgerechnet bzw. Nacht- und Wochenendeinsätze mit einem Zeitbonus aufgeschrieben worden seien (Urk. 3/1 S. 9). Im Weiteren sei der Name der Beschwerdegegnerin 1 auf den Abrechnungen der H._____, welche der Beschwerdeführerin eingereicht worden seien, klar ersicht- lich. Die verrechneten Stunden hätten folglich einfach mit der Zeiterfassung der Beschwerdegegnerin 1 bei der Beschwerdeführerin abgeglichen werden können. Überdies sei offenkundig gewesen, dass C._____ die Rapporte der Beschwerde- gegnerin 1 unterzeichnet habe, ohne dass die Beschwerdeführerin diesem allfälli- gen Interessenkonflikt etwa durch Anpassungen der Organisation bzw. der Unter- schriftenregelungen begegnet wäre. Von einem professionell operierenden Unter- nehmen dieser Grösse dürfe erwartet werden, dass den Arbeitszeiten bzw. den entsprechenden Kontrollmechanismen ein grösseres Mass an Aufmerksamkeit geschenkt und namentlich überprüft werde, ob die erstellten Belege und Auflis- tungen/Abrechnungen ungefähr stimmen könnten. Dies habe sich vorliegend um- so mehr aufgedrängt, als ersichtlich gewesen sei, dass mit der Beschwerdegeg- nerin 1 eine eigene in einem 100 %-Pensum beschäftigte Mitarbeiterin zusätzlich über ein Temporärbüro eingesetzt und verrechnet worden sei. Mangels jeglicher Kontrollen müsse bezüglich eines Betrugs aufgrund fehlender Arglist von einem freisprechenden Erkenntnis des Gerichts ausgegangen werden, selbst wenn sich erstellen liesse, dass die Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich mehr Stunden als ef- fektiv geleistet aufgeschrieben habe (Urk. 3/1 S. 10).
- 5 - Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung erwägt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, es seien vorliegend keine objektiven Garantien ersichtlich, wel- che die Wahrheit der von den Beschuldigten aufgeschriebenen bzw. unterzeich- neten Arbeitsstunden gewährleisten würden. Insbesondere seien diese nicht in einer garantenähnlichen Stellung gegenüber der Beschwerdeführerin gestanden. Ohne solche Garantien handle es sich lediglich um eine nicht strafbare schriftliche Lüge (Urk. 3/1 S. 11).
2. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Es handle sich vorliegend nicht um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin mutmasslich mit ihrem Ehemann, in der Absicht, sich und ihren Ehemann unrechtmässig zu bereichern, arglistig irregeführt. Sie sei mindestens im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zu ihrer fristlosen Kündigung vom 11. Juli 2019 teilweise gleichzeitig bei mindestens drei verschiedenen Unternehmen angestellt gewesen und habe in dieser Zeit Lehrlin- ge und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin für ihre eigenen Arbeiten an der D._____-Strasse … in E._____, dem ihr zugeteilten Objekt, eingesetzt (Urk. 2 S. 4 f.). Weiter sei sie bei den Arbeiten in der F._____ I._____ und im Gebäude der J._____ in K._____ nicht oder nur teilweise erschienen, habe jedoch trotzdem die Arbeitsstunden dafür aufgeschrieben. Weiter habe sie während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin in Objekten der L._____ GmbH in M._____ gereinigt und habe dort teilweise ebenfalls Mitarbeiter der Beschwerdeführerin eingesetzt, da es ihr nicht möglich gewesen sei, das enorm hohe Stundenpensum von teilweise über 200 % über einen so langen Zeitraum alleine zu bewältigen. Durch dieses Vorgehen sei die Beschwerdeführerin am Vermögen geschädigt worden. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin 1 mutmasslich, in der Absicht, sich und ihrem Ehemann einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, von Juni 2018 bis und mit November 2018 die Arbeitsrapporte der H._____ absichtlich falsch ausge- füllt und unterschrieben bzw. auf den Arbeitsrapporten Arbeitsstunden aufge- schrieben, die sie tatsächlich gar nie geleistet habe. Mit diesen Arbeitsrapporten habe sie die H._____ und diese wiederum die Beschwerdeführerin getäuscht, damit die H._____ ihr die ausgewiesenen Arbeitsstunden ausbezahlt habe. Somit
- 6 - bestehe der hinreichende Verdacht, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 ge- meinsam mit ihrem Ehemann zum Nachteil der Beschwerdeführerin des Betrugs und der Urkundenfälschung strafbar gemacht haben könnte. Für ein strafbares Verhalten gebe es zahlreiche Indizien und Beweise. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zeitgleich mindestens für die Beschwerdeführerin, die H._____ und die L._____ tätig gewesen (Urk. 2 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 sei Mutter von drei Kindern und ihr Ehemann sei auch mindestens zu 100 % arbeitstätig. Es lie- ge mithin auf der Hand, dass es der Beschwerdegegnerin 1 nicht möglich gewe- sen sei, sämtliche rapportierten Arbeitsstunden zu leisten. N._____ habe anlässlich seiner Einvernahme insbesondere erklärt, dass er wäh- rend der Nachtschichten bei der F._____ I._____ sowie der J._____ in K._____ gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin 1 gearbeitet habe. Man habe sich dort anmelden und seinen Namen notieren müssen. Dann habe man ein Ticket mit ei- ner Nummer erhalten. Die Beschwerdegegnerin 1 und ihr Ehemann hätten sich gleichzeitig mit ihm angemeldet, seien jeweils ca. zwei Stunden geblieben und hätten ihm dann beide ihr Ticket übergeben. Nach Feierabend habe er die beiden abmelden müssen. Er habe für die Beschwerdegegnerin 1 auch den Rapport aus- füllen müssen. C._____ habe ihm gesagt, er solle für sie gleich viele Stunden wie für sich selbst notieren. C._____ sei danach dafür zuständig gewesen, die Stun- denrapporte zu unterschreiben. Generell hätten "sie" immer wieder Arbeiten aus- üben müssen, die eigentlich die Beschwerdegegnerin 1 oder andere Familienmit- glieder der Familie B._____C._____ hätten machen müssen. Auch habe C._____ Stunden, welche von Mitarbeitern der Spezialreinigung an der D._____-Strasse gearbeitet worden seien, auf andere Objekte gebucht, bei denen er gewusst ha- be, dass noch Kapazität bestanden habe. O._____ habe bei seiner Einvernahme ausgeführt, er sei als Lehrling bei der Beschwerdeführerin auch in der Abteilung Spezialreinigung tätig gewesen. Er habe jeweils Reinigungsarbeiten im Objekt D._____-Strasse ausüben müssen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe er während seiner Lehrzeit nur einmal dort angetroffen. C._____ sei dafür zuständig gewe- sen, die Leute der Spezialreinigung einzuteilen (Urk. 2 S. 6). P._____ habe zu Protokoll gegeben, er habe am 11. Juli 2019 einen Anruf von C._____ erhalten, er solle um 8.00 Uhr vor dessen Wohnung sein. Sie seien dann mit der Beschwer-
- 7 - degegnerin 1 zu einem Objekt gefahren, von dem er gewusst habe, dass es nicht zum Portfolio der Beschwerdeführerin gehöre. Auf Geheiss von C._____ habe er seine A._____-Arbeitskleidung ablegen und ein anderes T-Shirt anziehen müs- sen. Mitte Juni 2019 sei er bereits fünf- oder sechsmal mit C._____ zu anderen Objekten gegangen, insbesondere an die D._____-Strasse …. Er sei an diesen Tagen eigentlich bei anderen Objekten eingeteilt gewesen, C._____ habe ihm aber am Morgen gesagt, er solle mit ihm kommen und habe ihm gezeigt, was er machen müsse. An diesen Tagen habe er keine Rapporte ausfüllen müssen. Bei einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin habe er dann herausgefunden, dass ihm C._____ für diese Zeit gar keine Stunden aufgeschrieben habe (Urk. 2 S. 7). Im Weiteren habe die Staatsanwaltschaft insbesondere bei schwer fassbaren Ge- setzesbegriffen wie der Arglist bei der Einstellung Zurückhaltung zu üben. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein grosses Unternehmen mit zahlreichen Mitarbeitern. Es seien zahlreiche Kontrollmechanismen vorhanden. Die Be- schwerdegegnerin 1 und C._____ hätten jedoch die Schwachstellen des Kontroll- systems gekannt und hätten sich diese bewusst zu Nutzen gemacht. Teilweise sei die Beschwerdeführerin relativ kurzfristig für Aufträge auf zusätzliche Mitarbeiter angewiesen und beziehe diese über Temporärfirmen. Aufgrund der Kurzfristigkeit und der kurzen Zeiträume, innert welchen diese temporären Mitarbeiter für die Beschwerdeführerin tätig seien, würden diese nicht namentlich im System erfasst, was die Beschwerdegegnerin 1 und ihr Ehemann gewusst hätten. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin 1 unentdeckt zusätzliche Tätigkeiten für die Beschwer- deführerin, jedoch über eine Temporärfirma, ausüben und sich bezahlen lassen können. Sie hätten mithin arglistig gehandelt, weshalb der Tatbestand des Be- trugs mit grösster Wahrscheinlichkeit erfüllt sei (Urk. 2 S. 9). Auch beim Begriff der Falschbeurkundung bzw. beim Begriff der qualifizierten schriftlichen Lüge handle es sich um einen schwer fassbaren Gesetzesbegriff. Ob es sich bei Ar- beitsrapporten, welche durch einen Arbeitnehmenden ausgefüllt würden, um eine qualifizierte schriftliche Lüge handle, sei bislang höchstrichterlich nicht entschie- den worden. Mithin hätte die Staatsanwaltschaft bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit Zurückhaltung üben müssen. Die Arbeitsrapporte seien
- 8 - nicht als einfache schriftliche Lüge, sondern als qualifizierte schriftliche Lüge ein- zuordnen (Urk. 2 S. 10). III.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine solche Urkunde zur Täuschung gebraucht.
E. 4.2 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkun- dendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks ab- zielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermö- gensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Ur-
- 12 - kunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll, und die gestützt hierauf nach- teilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (Urteil des Bundesge- richts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3).
E. 4.3 Da die Beschwerdeführerin durch allenfalls falsch ausgefüllte Arbeitsrappor- te nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, ist sie hinsichtlich der Einstel- lung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend Falschbeu- rkundung nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. E. III.3.2). Insoweit ist somit nicht auf die Beschwerde einzutreten.
E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren zu Recht eingestellt. IV.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu ver- rechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstat- ten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Mangels wesentlicher Umtriebe – die Beschwerdegegnerin 1 liess sich in- nert Frist nicht vernehmen – ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). - 13 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210348-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 30. Januar 2023 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. September 2021, A-4/2020/10009924
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 liess die A._____ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen das Ehepaar B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und C._____ (separate Erledigung) wegen Betrugs, eventualiter betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage etc. einreichen (Urk. 13/1). Am 15. Mai 2020 wurde die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen (Urk. 13/43/2). Mit Verfügung vom
30. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein (Urk. 3/1).
2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Al- bis vom 30. September 2021 im Strafverfahren gegen B._____ (A-4/2020/10009924) sei aufzuheben und das Strafverfahren ge- gen sie sei weiterzuführen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse."
3. Innert der mit Verfügung vom 8. November 2021 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 2'000.– (Urk. 5, Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. November 2021 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Be- schwerdegegnerin 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 29. November 2021 die Ab- weisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 15) nicht vernehmen.
4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen.
- 3 - II.
1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst Folgendes aus: Gemäss Strafanzeige sei C._____ wäh- rend 20 Jahren für die Beschwerdeführerin tätig und für die Spezialreinigungen bzw. wechselnde Spezialaufträge verantwortlich gewesen. Die Beschwerdegeg- nerin 1 sei für die Reinigung eines Objekts an der D._____-Strasse … in E._____ zuständig gewesen. Einer der erwähnten Spezialaufträge von C._____ sei die Koordination der Arbeiten bei der F._____ in G._____ gewesen, die erst ab 21.00 Uhr hätten ausgeführt werden können. Aufgrund des grossen Arbeitsaufwandes sei für diese Reinigung auf Temporärmitarbeiter der H._____ zurückgegriffen worden. Im Rahmen dieses Auftrags sei die Beschwerdegegnerin 1 zusätzlich zu ihrer 100 %-Tätigkeit an der D._____-Strasse … in E._____ von der H._____ für die Reinigung bei der F._____ eingesetzt worden. Dabei habe sie zusätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit im Juli 2018 20.5 Stunden, im August 2018 102 Stunden, im September 2018 125 Stunden, im Oktober 2018 61 Stunden und im November 2018 42 Stunden für die H._____ gearbeitet (Urk. 3/1 S. 1 f.). Die Arbeitsrapporte der Beschwerdegegnerin 1 seien von C._____ gegengezeichnet worden. Es sei faktisch nicht möglich, dass die Beschwerdegegnerin 1 beide Tätigkeiten zugleich habe ausüben können. Daher liege der Verdacht nahe, die Beschwerdegegnerin 1 habe eine der Tätigkeiten nicht erledigt. C._____ habe die internen Schwach- stellen im Kontrollsystem bewusst ausgenutzt. Weiter bestehe der Verdacht, dass C._____ bewusst Mitarbeiter von anderen Objekten für die Reinigung an der D._____-Strasse … in E._____ abgezogen habe. In der Ergänzung zur Strafan- zeige seien zahlreiche Personen genannt worden, die bestätigen könnten, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Reinigungsleistungen an der D._____-Strasse … in E._____ nicht erbracht habe (Urk. 3/1 S. 2). Nach Zusammenfassen der Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 1 sowie ih- res Ehemannes erwägt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, die in der Er- gänzung zur Strafanzeige genannten Personen seien durch die Kantonspolizei Zürich befragt worden. Die Einvernahmen hätten keine ausreichend konkreten Belastungen ergeben, mit welchen sich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1
- 4 - sowie ihres Ehemannes in Bezug auf die Arbeitstätigkeiten der Beschwerdegeg- nerin 1 anklagegenügend widerlegen liessen (Urk. 3/1 S. 8). Weiter sei vorliegend von einer zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Angelegenheit zwischen der Be- schwerdegegnerin 1 und ihrem Ehemann sowie der Beschwerdeführerin auszu- gehen, welche allenfalls weiterer zivilrechtlicher Klärung, nicht aber strafrechtli- cher Ahndung bedürfe. Die bestreitenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie ihres Ehemannes würden sich nicht anklagegenügend widerlegen lassen. Es fehle an unbeteiligten Tatzeugen oder objektivierbaren Beweismitteln, welche die Aussagen der Beteiligten zusätzlich zu stützen oder zu entkräften vermöchten. Insbesondere lasse sich nicht anklagegenügend erstellen, in welchem Umfang zu viele Arbeitsstunden aufgeschrieben und verrechnet worden seien, zumal gewis- se Arbeitszeiten pauschal abgerechnet bzw. Nacht- und Wochenendeinsätze mit einem Zeitbonus aufgeschrieben worden seien (Urk. 3/1 S. 9). Im Weiteren sei der Name der Beschwerdegegnerin 1 auf den Abrechnungen der H._____, welche der Beschwerdeführerin eingereicht worden seien, klar ersicht- lich. Die verrechneten Stunden hätten folglich einfach mit der Zeiterfassung der Beschwerdegegnerin 1 bei der Beschwerdeführerin abgeglichen werden können. Überdies sei offenkundig gewesen, dass C._____ die Rapporte der Beschwerde- gegnerin 1 unterzeichnet habe, ohne dass die Beschwerdeführerin diesem allfälli- gen Interessenkonflikt etwa durch Anpassungen der Organisation bzw. der Unter- schriftenregelungen begegnet wäre. Von einem professionell operierenden Unter- nehmen dieser Grösse dürfe erwartet werden, dass den Arbeitszeiten bzw. den entsprechenden Kontrollmechanismen ein grösseres Mass an Aufmerksamkeit geschenkt und namentlich überprüft werde, ob die erstellten Belege und Auflis- tungen/Abrechnungen ungefähr stimmen könnten. Dies habe sich vorliegend um- so mehr aufgedrängt, als ersichtlich gewesen sei, dass mit der Beschwerdegeg- nerin 1 eine eigene in einem 100 %-Pensum beschäftigte Mitarbeiterin zusätzlich über ein Temporärbüro eingesetzt und verrechnet worden sei. Mangels jeglicher Kontrollen müsse bezüglich eines Betrugs aufgrund fehlender Arglist von einem freisprechenden Erkenntnis des Gerichts ausgegangen werden, selbst wenn sich erstellen liesse, dass die Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich mehr Stunden als ef- fektiv geleistet aufgeschrieben habe (Urk. 3/1 S. 10).
- 5 - Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung erwägt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, es seien vorliegend keine objektiven Garantien ersichtlich, wel- che die Wahrheit der von den Beschuldigten aufgeschriebenen bzw. unterzeich- neten Arbeitsstunden gewährleisten würden. Insbesondere seien diese nicht in einer garantenähnlichen Stellung gegenüber der Beschwerdeführerin gestanden. Ohne solche Garantien handle es sich lediglich um eine nicht strafbare schriftliche Lüge (Urk. 3/1 S. 11).
2. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Es handle sich vorliegend nicht um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin mutmasslich mit ihrem Ehemann, in der Absicht, sich und ihren Ehemann unrechtmässig zu bereichern, arglistig irregeführt. Sie sei mindestens im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zu ihrer fristlosen Kündigung vom 11. Juli 2019 teilweise gleichzeitig bei mindestens drei verschiedenen Unternehmen angestellt gewesen und habe in dieser Zeit Lehrlin- ge und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin für ihre eigenen Arbeiten an der D._____-Strasse … in E._____, dem ihr zugeteilten Objekt, eingesetzt (Urk. 2 S. 4 f.). Weiter sei sie bei den Arbeiten in der F._____ I._____ und im Gebäude der J._____ in K._____ nicht oder nur teilweise erschienen, habe jedoch trotzdem die Arbeitsstunden dafür aufgeschrieben. Weiter habe sie während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin in Objekten der L._____ GmbH in M._____ gereinigt und habe dort teilweise ebenfalls Mitarbeiter der Beschwerdeführerin eingesetzt, da es ihr nicht möglich gewesen sei, das enorm hohe Stundenpensum von teilweise über 200 % über einen so langen Zeitraum alleine zu bewältigen. Durch dieses Vorgehen sei die Beschwerdeführerin am Vermögen geschädigt worden. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin 1 mutmasslich, in der Absicht, sich und ihrem Ehemann einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, von Juni 2018 bis und mit November 2018 die Arbeitsrapporte der H._____ absichtlich falsch ausge- füllt und unterschrieben bzw. auf den Arbeitsrapporten Arbeitsstunden aufge- schrieben, die sie tatsächlich gar nie geleistet habe. Mit diesen Arbeitsrapporten habe sie die H._____ und diese wiederum die Beschwerdeführerin getäuscht, damit die H._____ ihr die ausgewiesenen Arbeitsstunden ausbezahlt habe. Somit
- 6 - bestehe der hinreichende Verdacht, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 ge- meinsam mit ihrem Ehemann zum Nachteil der Beschwerdeführerin des Betrugs und der Urkundenfälschung strafbar gemacht haben könnte. Für ein strafbares Verhalten gebe es zahlreiche Indizien und Beweise. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zeitgleich mindestens für die Beschwerdeführerin, die H._____ und die L._____ tätig gewesen (Urk. 2 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 sei Mutter von drei Kindern und ihr Ehemann sei auch mindestens zu 100 % arbeitstätig. Es lie- ge mithin auf der Hand, dass es der Beschwerdegegnerin 1 nicht möglich gewe- sen sei, sämtliche rapportierten Arbeitsstunden zu leisten. N._____ habe anlässlich seiner Einvernahme insbesondere erklärt, dass er wäh- rend der Nachtschichten bei der F._____ I._____ sowie der J._____ in K._____ gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin 1 gearbeitet habe. Man habe sich dort anmelden und seinen Namen notieren müssen. Dann habe man ein Ticket mit ei- ner Nummer erhalten. Die Beschwerdegegnerin 1 und ihr Ehemann hätten sich gleichzeitig mit ihm angemeldet, seien jeweils ca. zwei Stunden geblieben und hätten ihm dann beide ihr Ticket übergeben. Nach Feierabend habe er die beiden abmelden müssen. Er habe für die Beschwerdegegnerin 1 auch den Rapport aus- füllen müssen. C._____ habe ihm gesagt, er solle für sie gleich viele Stunden wie für sich selbst notieren. C._____ sei danach dafür zuständig gewesen, die Stun- denrapporte zu unterschreiben. Generell hätten "sie" immer wieder Arbeiten aus- üben müssen, die eigentlich die Beschwerdegegnerin 1 oder andere Familienmit- glieder der Familie B._____C._____ hätten machen müssen. Auch habe C._____ Stunden, welche von Mitarbeitern der Spezialreinigung an der D._____-Strasse gearbeitet worden seien, auf andere Objekte gebucht, bei denen er gewusst ha- be, dass noch Kapazität bestanden habe. O._____ habe bei seiner Einvernahme ausgeführt, er sei als Lehrling bei der Beschwerdeführerin auch in der Abteilung Spezialreinigung tätig gewesen. Er habe jeweils Reinigungsarbeiten im Objekt D._____-Strasse ausüben müssen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe er während seiner Lehrzeit nur einmal dort angetroffen. C._____ sei dafür zuständig gewe- sen, die Leute der Spezialreinigung einzuteilen (Urk. 2 S. 6). P._____ habe zu Protokoll gegeben, er habe am 11. Juli 2019 einen Anruf von C._____ erhalten, er solle um 8.00 Uhr vor dessen Wohnung sein. Sie seien dann mit der Beschwer-
- 7 - degegnerin 1 zu einem Objekt gefahren, von dem er gewusst habe, dass es nicht zum Portfolio der Beschwerdeführerin gehöre. Auf Geheiss von C._____ habe er seine A._____-Arbeitskleidung ablegen und ein anderes T-Shirt anziehen müs- sen. Mitte Juni 2019 sei er bereits fünf- oder sechsmal mit C._____ zu anderen Objekten gegangen, insbesondere an die D._____-Strasse …. Er sei an diesen Tagen eigentlich bei anderen Objekten eingeteilt gewesen, C._____ habe ihm aber am Morgen gesagt, er solle mit ihm kommen und habe ihm gezeigt, was er machen müsse. An diesen Tagen habe er keine Rapporte ausfüllen müssen. Bei einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin habe er dann herausgefunden, dass ihm C._____ für diese Zeit gar keine Stunden aufgeschrieben habe (Urk. 2 S. 7). Im Weiteren habe die Staatsanwaltschaft insbesondere bei schwer fassbaren Ge- setzesbegriffen wie der Arglist bei der Einstellung Zurückhaltung zu üben. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein grosses Unternehmen mit zahlreichen Mitarbeitern. Es seien zahlreiche Kontrollmechanismen vorhanden. Die Be- schwerdegegnerin 1 und C._____ hätten jedoch die Schwachstellen des Kontroll- systems gekannt und hätten sich diese bewusst zu Nutzen gemacht. Teilweise sei die Beschwerdeführerin relativ kurzfristig für Aufträge auf zusätzliche Mitarbeiter angewiesen und beziehe diese über Temporärfirmen. Aufgrund der Kurzfristigkeit und der kurzen Zeiträume, innert welchen diese temporären Mitarbeiter für die Beschwerdeführerin tätig seien, würden diese nicht namentlich im System erfasst, was die Beschwerdegegnerin 1 und ihr Ehemann gewusst hätten. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin 1 unentdeckt zusätzliche Tätigkeiten für die Beschwer- deführerin, jedoch über eine Temporärfirma, ausüben und sich bezahlen lassen können. Sie hätten mithin arglistig gehandelt, weshalb der Tatbestand des Be- trugs mit grösster Wahrscheinlichkeit erfüllt sei (Urk. 2 S. 9). Auch beim Begriff der Falschbeurkundung bzw. beim Begriff der qualifizierten schriftlichen Lüge handle es sich um einen schwer fassbaren Gesetzesbegriff. Ob es sich bei Ar- beitsrapporten, welche durch einen Arbeitnehmenden ausgefüllt würden, um eine qualifizierte schriftliche Lüge handle, sei bislang höchstrichterlich nicht entschie- den worden. Mithin hätte die Staatsanwaltschaft bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit Zurückhaltung üben müssen. Die Arbeitsrapporte seien
- 8 - nicht als einfache schriftliche Lüge, sondern als qualifizierte schriftliche Lüge ein- zuordnen (Urk. 2 S. 10). III.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 StGB). Arglist liegt nach stän- diger Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen
- 9 - falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung der gemachten Angaben abhält oder aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Anga- ben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermei- den können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das be- trügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 2.2. Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfü- gung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tat- sächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögens- disposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zur Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters er- forderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1).
- 10 - 3.1. Die Beschwerdegegnerin 1 war seit dem 1. Januar 2015 bei einer wöchentli- chen Arbeitszeit von 42 Stunden zu 100 % und mit einem Monatslohn von Fr. 4'150.–, zuzüglich 13. Monatslohn, bei der Beschwerdeführerin als Reini- gungsmitarbeiterin angestellt. Ersteintritt der Beschwerdegegnerin 1 bei der Be- schwerdeführerin war der 1. November 2008 (Urk. 13/2/3). Die Beschwerdeführe- rin lässt geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin 1 für ihre eigene Arbeit an der D._____-Strasse … in E._____, dem ihr zugeteilten Objekt, Lehrlinge und andere Mitarbeitende der Beschwerdeführerin eingesetzt habe (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Sollte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Arbeit an der D._____-Strasse … nicht (selber) verrichtet haben, stellt dies mutmasslich eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Inwiefern dies strafbar sein soll, liess die Beschwerdeführerin je- doch nicht substantiiert darlegen. Auch wenn geleistete Arbeitsstunden von Mitar- beitenden der Beschwerdeführerin bei anderen Objekten aufgeschrieben wurden, als sie tatsächlich gearbeitet wurden – sei es nun an der D._____-Strasse … oder anderen Objekten –, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin daraus ein unmittelbarer Schaden entstanden wäre. Dass im Stundenlohn angestellte Mitar- beitende der Beschwerdeführerin bei anderen Objekten als verbucht eingesetzt worden und der Beschwerdeführerin dadurch zusätzliche Lohnkosten entstanden wären, wurde zumindest nicht vorgebracht. Sollten Arbeitsstunden von Mitarbei- tenden diesen gar nicht gutgeschrieben worden sein (vgl. Urk. 13/23 S. 10), hat die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Schaden erlitten. Vielmehr wären dadurch die jeweiligen Mitarbeitenden betroffen. Alleine der Umstand, dass allen- falls Arbeiten an diversen Objekten nicht mit dem eigentlich eingeplanten Stun- den- bzw. Personalaufwand erledigt wurden, vermag keinen Schaden der Be- schwerdeführerin zu begründen. 3.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 auf den Arbeitsrapporten der H._____ Arbeitsstunden (F._____ I._____ und J._____ in K._____) aufgeschrieben habe, die sie gar nicht geleistet habe (Urk. 2 S. 5), ist festzuhalten, dass sich weder aus den Akten noch aus den Aus- führungen der Beschwerdeführerin ergibt, dass diese dadurch einen unmittelba- ren Schaden erlitten hätte. Eine – allenfalls aufgrund eines durch Täuschung ver- ursachten Irrtums – vorgenommene Vermögensdisposition durch die H._____ hat
- 11 - zu keinem unmittelbaren Schaden der Beschwerdeführerin geführt. Diese lässt selber vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit den Arbeitsrapporten die H._____ und diese wiederum sie (die Beschwerdeführerin) getäuscht habe, damit die H._____ der Beschwerdegegnerin 1 die ausgewiesenen Arbeitsstunden aus- bezahlt habe (Urk. 2 S. 5). Durch eine – allfällig täuschungsbedingte – Vermö- gensverfügung wäre somit unmittelbar die H._____ betroffen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. wäre die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit insoweit nicht beschwerde- legitimiert (vgl. Lieber, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 382 N 7). 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin strafbar gemacht haben soll. Es handelt sich vorliegend vielmehr um eine zivil- rechtliche Streitigkeit, welche entsprechend auf dem Zivilweg anzugehen ist. 4.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine solche Urkunde zur Täuschung gebraucht. 4.2. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkun- dendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks ab- zielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermö- gensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Ur-
- 12 - kunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll, und die gestützt hierauf nach- teilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (Urteil des Bundesge- richts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3). 4.3. Da die Beschwerdeführerin durch allenfalls falsch ausgefüllte Arbeitsrappor- te nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, ist sie hinsichtlich der Einstel- lung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend Falschbeu- rkundung nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. E. III.3.2). Insoweit ist somit nicht auf die Beschwerde einzutreten.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren zu Recht eingestellt. IV.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu ver- rechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstat- ten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
2. Mangels wesentlicher Umtriebe – die Beschwerdegegnerin 1 liess sich in- nert Frist nicht vernehmen – ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 14 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri