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UE210309

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-12-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 A._____ erstattete am 29. Februar 2020 und 15. Mai 2020 Strafanzeige ge- gen B._____, C._____ und die D._____ AG wegen Drohung, Nötigung und Er- pressung bei der Stadtpolizei Zürich (Urk. 22/1 und Urk. 22/4). In der Strafanzeige vom 29. Februar 2020 führte A._____ aus, er habe im Jahr 2013 als Sicherheits- angestellter mehrere systematische Gesetzesverstösse der Beschuldigten ent- deckt. Um ihn zum Schweigen zu bringen, hätten ihm die Beschuldigten die Be- treibung angedroht, um ihn als Sicherheitsangestellten langzeitarbeitslos zu hal- ten. Da er nicht geschwiegen habe, hätten die Beschuldigten die Drohung wahr gemacht und ihn bis und mit dem Jahr 2018 genötigt. Er habe schon in den Jah- ren 2013 bis 2016 Strafanzeigen gegen die Beschuldigten gemacht, welche die Staatsanwaltschaft damals mit einer Nichtanhandnahme erledigt habe. Mittlerwei- le hätten drei Gerichtsinstanzen die Betreibungen für illegal erklärt, weshalb er nun die Eröffnung einer Strafuntersuchung fordere. In der Strafanzeige vom 15. Mai 2020 führt A._____ aus, die Beschuldigten hätten es nun gewagt, die Dro- hung ein zweites Mal in die Tat umzusetzen. Sie hätten ihn wieder (mutmasslich illegal) betrieben. Am 28. September 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nicht- anhandnahmeverfügung (Urk. 3).

E. 2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Stra- funtersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder ei- nen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwalt- schaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzei- ge oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfah- renshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtan- handnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafba- re Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An- fangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrund- lage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwen-

- 4 - dung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahr- scheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, Drohung nach Art. 180 StGB sei ein Antragdelikt. Die dreimonatige Antragsfrist sei längst unbenutzt abgelaufen, da sich die Anzeige auf Vorkommnisse bis ins Jahr 2018 beziehe (Urk. 3 S. 2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anzeigefristen für die früheren Drohungen bzw. Nötigungen seien tatsächlich schon abgelaufen. Die Täterschaft habe ihn aber am 21. April 2020 erneut mit einer grundlosen und illegalen Betrei- bung bedroht. Diesbezüglich liege eine neue Anzeigefrist vor. In der Anzeige vom

15. Mai 2020 habe er diese Drohung bzw. Nötigung erwähnt (Urk. 2 S. 2).

E. 3.3 Der Drohung nach Art. 180 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jeman- den durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab an- zulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist er- forderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in

- 5 - Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom

29. Juni 2022 E. 3.3).

E. 3.4 Es trifft zu, dass die Antragsfrist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Anzeige vom 15. Mai 2020 beanzeigte Betreibung im Zeitpunkt der Strafan- zeige noch nicht abgelaufen war, da er am 21. April 2020 betrieben worden sein soll. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind insofern unzutreffend. Aller- dings ist nicht ersichtlich, inwiefern die Betreibung als solches vorliegend eine Drohung darstellen soll. Die Einleitung der Betreibung ist keine Ankündigung ei- nes künftigen Übels. Der Beschwerdeführer macht in der Anzeige vom 15. Mai 2020 und der Beschwerde nicht geltend, ihm sei die Betreibung vom 21. April 2020 innert der Strafantragsfrist angedroht worden. Die Androhung der Betrei- bung soll gemäss der Strafanzeige vom 15. Mai 2020 in den Jahren 2013 bis 2018 stattgefunden haben (Urk. 22/4 S. 2 f.). Diesbezüglich hält der Beschwerde- führer in der Beschwerde aber ausdrücklich fest, dass die Antragsfrist schon ab- gelaufen sei. Insofern ficht er die angefochtene Verfügung nicht an. Die Be- schwerde ist in Bezug auf den Vorwurf der Drohung unbegründet.

E. 4.1 Zu den Tatbeständen der Nötigung und Erpressung erwog die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe keinen sub- stantiierten Sachverhalt vorgetragen. Er habe den Sachverhalt auch nicht so weit wie möglich belegt. Aus der Anzeige gehe nicht hervor, zu welchem konkreten Tun, Unterlassen oder Dulden er wann und durch welche konkreten rechtswidri- gen Nötigungshandlungen veranlasst worden sei. Rein wegen zivilrechtlichen Streitigkeiten könne nicht auf eine strafrechtlich relevante Nötigung bzw. Erpres- sung geschlossen werden. Im Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Juni 2018 sei festgehalten, dass die Betreibung nicht vollkommen grundlos gewesen sei. Im Hinblick auf eine Erpressung sei nicht ersichtlich, dass eine schädigende Vermögensdisposition vorgenommen worden sei.

E. 4.2 Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

- 6 - Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Beschwerdeführer erläutert in der Beschwerde nicht, worin die schädigende Vermögensdisposition bestehen soll (vgl. Urk. 2). Er setzt sich insofern mit der angefochtenen Verfügung und dem Tatbestand der Erpressung nicht auseinan- der. Er scheint seine Beschwerde auf die Vorwürfe der "Drohung und Nötigung" zu beschränken (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Auf den Tatbestand der Erpressung ist man- gels Begründung nicht weiter einzugehen.

E. 4.3 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschrän- ken (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem er- laubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbeson- dere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der For- derung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.3). Eine Betreibung oder das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig. Eine unzulässige Nötigung liegt vor, wenn die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteile des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5; 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1396/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.1).

- 7 -

E. 4.4 In Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 28. Juni 2018 des Bezirksgerichtes Af- foltern wird festgestellt, dass die von der Beschwerdegegnerin 3 beim Betrei- bungsamt Zürich 10 eingereichte Betreibung Nr. … vom 9. Juli 2015 rechtsmiss- bräuchlich und nichtig sei (Urk. 22/2/1). Die Beschwerdegegnerin 3 hatte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Mit Urteil vom 28. Mai 2019 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 22/2/3). Auf die dagegen geführte Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein. Die damit erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 22/2/5). Nach der zuvor erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts könnte demnach die rechtsmissbräuchliche Betreibung eine unzulässige Nötigung darstellen. Der Beschwerdeführer erwähnte in der Strafanzeige vom 29. Februar 2020, er habe schon in den Jahren 2013 bis 2016 Strafanzeigen gegen die Beschuldigten erstat- tet (Urk. 22/1 S. 2). Der Beschwerdeführer hatte am 10. November 2016 Strafan- zeige gegen die Beschwerdegegnerin 3 erstattet wegen Drohung, Nötigung, Er- pressung und Ehrverletzung. Die Staatsanwaltschaft erliess am 6. Dezember 2018 eine Verfügung, gemäss welcher sie keine Untersuchung eröffnete. Dage- gen führte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht. Im Beschluss UE180333 vom 15. Mai 2019 erwog die hiesige Beschwerdeinstanz, das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Juni 2018 sei bereits Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens UE180248 gewesen. In jenem Beschwerdeverfahren habe ebenfalls eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegeg- nerin 3 wegen Nötigung vorgelegen. Das Obergericht habe dazu im Beschluss vom 21. November 2018 erwogen, aus der Einleitung einer - wenn auch für rechtsmissbräuchlich erklärten - Betreibung, welcher eine berechtigte Forderung zu Grunde gelegen habe, und der Nichtlöschung des Betreibungsregistereintrags auf Verlangen, so dass der Beschwerdeführer die Löschung mittels Feststel- lungsklage durchzusetzen habe, lasse sich kein Hinweis auf ein strafrechtlich re- levantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 3 ableiten. Das Bezirksgericht Affol- tern habe im Urteil vom 28. Juni 2018 erwogen, die Beschwerdegegnerin 3 habe die Betreibung am 9. Juli 2015 beim Betreibungsamt verlangt. Zu jenem Zeitpunkt habe die Forderung noch bestanden. Der Beschwerdeführer habe die Zahlung am

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10. Juli 2015 erfasst und die Zahlung sei am 13. Juli 2015 bei der Beschwerde- gegnerin 3 eingegangen. Unter diesen Umständen sei der Vorsatz der Nötigung nicht ersichtlich, da beim Verlangen der Betreibung (9. Juli 2015) eine Forderung vorgelegen habe. In der Folge wies die hiesige Beschwerdeinstanz die Be- schwerde des Beschwerdeführers ab. Der Entscheid ist dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 3 be- kannt. Bei den Beschwerdegegnern 1 und 2 handelt es sich um Verwaltungsräte und Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 3. Ihnen ist der erwähnte Ent- scheid des Obergerichts daher ebenfalls bekannt. Inwiefern sich an jener Einschätzung der Rechts- und Sachlage etwas geändert haben soll, ist nicht ersichtlich und geht aus der Beschwerde des Beschwerdefüh- rers nicht hervor. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.

E. 4.5 Bezüglich des vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 15. Mai 2020 beanzeigten Sachverhalts fehlen Dokumente (namentlich Konto-Auszüge mit den Ein- und Ausgängen des in Betreibung gesetzten Betrags), welche seine Anzeige untermauern könnten. Obschon die Staatsanwaltschaft auf diesen Umstand hin- gewiesen hat, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine zusätzlichen Dokumente eingereicht. Es bleibt daher bei blossen Behauptungen des Be- schwerdeführers, die so keinen konkreten Tatverdacht darzulegen vermögen. Al- lein die Tatsache, dass er betrieben wurde, ist kein Hinweis auf eine strafbare Handlung der Beschwerdegegner 1-3.

E. 5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Be- schwerdeverfahren. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall so- wie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzuset- zen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

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E. 5.2 Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er ist nicht zu entschädigen. Da die Beschwerdegegner 1-3 keine Anträge gestellt haben, sind ihnen keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 5 und Urk. 18). Die ihm auf- erlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Restbetrag wird dem Beschwerdeführer die Sicher- heitsleistung zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerde- gegner 1-3, per Gerichtsurkunde - 10 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2020/10012414, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 22), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210309-O/U/AEP>AHA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 1. Dezember 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____ AG,

4. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1, 2, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 28. September 2021, B-1/2020/10012414

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ erstattete am 29. Februar 2020 und 15. Mai 2020 Strafanzeige ge- gen B._____, C._____ und die D._____ AG wegen Drohung, Nötigung und Er- pressung bei der Stadtpolizei Zürich (Urk. 22/1 und Urk. 22/4). In der Strafanzeige vom 29. Februar 2020 führte A._____ aus, er habe im Jahr 2013 als Sicherheits- angestellter mehrere systematische Gesetzesverstösse der Beschuldigten ent- deckt. Um ihn zum Schweigen zu bringen, hätten ihm die Beschuldigten die Be- treibung angedroht, um ihn als Sicherheitsangestellten langzeitarbeitslos zu hal- ten. Da er nicht geschwiegen habe, hätten die Beschuldigten die Drohung wahr gemacht und ihn bis und mit dem Jahr 2018 genötigt. Er habe schon in den Jah- ren 2013 bis 2016 Strafanzeigen gegen die Beschuldigten gemacht, welche die Staatsanwaltschaft damals mit einer Nichtanhandnahme erledigt habe. Mittlerwei- le hätten drei Gerichtsinstanzen die Betreibungen für illegal erklärt, weshalb er nun die Eröffnung einer Strafuntersuchung fordere. In der Strafanzeige vom 15. Mai 2020 führt A._____ aus, die Beschuldigten hätten es nun gewagt, die Dro- hung ein zweites Mal in die Tat umzusetzen. Sie hätten ihn wieder (mutmasslich illegal) betrieben. Am 28. September 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nicht- anhandnahmeverfügung (Urk. 3).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Der Fall sei an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten eingereicht (Urk. 22) und auf eine Stellung- nahme verzichtet (Urk. 21). B._____, C._____ und die D._____ AG haben auf ei- ne Stellungnahme verzichtet (Urk. 24).

- 3 - II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Stra- funtersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder ei- nen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwalt- schaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzei- ge oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfah- renshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtan- handnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafba- re Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An- fangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrund- lage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwen-

- 4 - dung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahr- scheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, Drohung nach Art. 180 StGB sei ein Antragdelikt. Die dreimonatige Antragsfrist sei längst unbenutzt abgelaufen, da sich die Anzeige auf Vorkommnisse bis ins Jahr 2018 beziehe (Urk. 3 S. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anzeigefristen für die früheren Drohungen bzw. Nötigungen seien tatsächlich schon abgelaufen. Die Täterschaft habe ihn aber am 21. April 2020 erneut mit einer grundlosen und illegalen Betrei- bung bedroht. Diesbezüglich liege eine neue Anzeigefrist vor. In der Anzeige vom

15. Mai 2020 habe er diese Drohung bzw. Nötigung erwähnt (Urk. 2 S. 2). 3.3 Der Drohung nach Art. 180 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jeman- den durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab an- zulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist er- forderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in

- 5 - Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom

29. Juni 2022 E. 3.3). 3.4 Es trifft zu, dass die Antragsfrist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Anzeige vom 15. Mai 2020 beanzeigte Betreibung im Zeitpunkt der Strafan- zeige noch nicht abgelaufen war, da er am 21. April 2020 betrieben worden sein soll. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind insofern unzutreffend. Aller- dings ist nicht ersichtlich, inwiefern die Betreibung als solches vorliegend eine Drohung darstellen soll. Die Einleitung der Betreibung ist keine Ankündigung ei- nes künftigen Übels. Der Beschwerdeführer macht in der Anzeige vom 15. Mai 2020 und der Beschwerde nicht geltend, ihm sei die Betreibung vom 21. April 2020 innert der Strafantragsfrist angedroht worden. Die Androhung der Betrei- bung soll gemäss der Strafanzeige vom 15. Mai 2020 in den Jahren 2013 bis 2018 stattgefunden haben (Urk. 22/4 S. 2 f.). Diesbezüglich hält der Beschwerde- führer in der Beschwerde aber ausdrücklich fest, dass die Antragsfrist schon ab- gelaufen sei. Insofern ficht er die angefochtene Verfügung nicht an. Die Be- schwerde ist in Bezug auf den Vorwurf der Drohung unbegründet. 4. 4.1 Zu den Tatbeständen der Nötigung und Erpressung erwog die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe keinen sub- stantiierten Sachverhalt vorgetragen. Er habe den Sachverhalt auch nicht so weit wie möglich belegt. Aus der Anzeige gehe nicht hervor, zu welchem konkreten Tun, Unterlassen oder Dulden er wann und durch welche konkreten rechtswidri- gen Nötigungshandlungen veranlasst worden sei. Rein wegen zivilrechtlichen Streitigkeiten könne nicht auf eine strafrechtlich relevante Nötigung bzw. Erpres- sung geschlossen werden. Im Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Juni 2018 sei festgehalten, dass die Betreibung nicht vollkommen grundlos gewesen sei. Im Hinblick auf eine Erpressung sei nicht ersichtlich, dass eine schädigende Vermögensdisposition vorgenommen worden sei. 4.2 Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

- 6 - Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Beschwerdeführer erläutert in der Beschwerde nicht, worin die schädigende Vermögensdisposition bestehen soll (vgl. Urk. 2). Er setzt sich insofern mit der angefochtenen Verfügung und dem Tatbestand der Erpressung nicht auseinan- der. Er scheint seine Beschwerde auf die Vorwürfe der "Drohung und Nötigung" zu beschränken (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Auf den Tatbestand der Erpressung ist man- gels Begründung nicht weiter einzugehen. 4.3 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschrän- ken (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem er- laubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbeson- dere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der For- derung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.3). Eine Betreibung oder das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig. Eine unzulässige Nötigung liegt vor, wenn die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteile des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5; 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1396/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.1).

- 7 - 4.4 In Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 28. Juni 2018 des Bezirksgerichtes Af- foltern wird festgestellt, dass die von der Beschwerdegegnerin 3 beim Betrei- bungsamt Zürich 10 eingereichte Betreibung Nr. … vom 9. Juli 2015 rechtsmiss- bräuchlich und nichtig sei (Urk. 22/2/1). Die Beschwerdegegnerin 3 hatte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Mit Urteil vom 28. Mai 2019 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 22/2/3). Auf die dagegen geführte Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein. Die damit erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 22/2/5). Nach der zuvor erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts könnte demnach die rechtsmissbräuchliche Betreibung eine unzulässige Nötigung darstellen. Der Beschwerdeführer erwähnte in der Strafanzeige vom 29. Februar 2020, er habe schon in den Jahren 2013 bis 2016 Strafanzeigen gegen die Beschuldigten erstat- tet (Urk. 22/1 S. 2). Der Beschwerdeführer hatte am 10. November 2016 Strafan- zeige gegen die Beschwerdegegnerin 3 erstattet wegen Drohung, Nötigung, Er- pressung und Ehrverletzung. Die Staatsanwaltschaft erliess am 6. Dezember 2018 eine Verfügung, gemäss welcher sie keine Untersuchung eröffnete. Dage- gen führte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht. Im Beschluss UE180333 vom 15. Mai 2019 erwog die hiesige Beschwerdeinstanz, das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Juni 2018 sei bereits Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens UE180248 gewesen. In jenem Beschwerdeverfahren habe ebenfalls eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegeg- nerin 3 wegen Nötigung vorgelegen. Das Obergericht habe dazu im Beschluss vom 21. November 2018 erwogen, aus der Einleitung einer - wenn auch für rechtsmissbräuchlich erklärten - Betreibung, welcher eine berechtigte Forderung zu Grunde gelegen habe, und der Nichtlöschung des Betreibungsregistereintrags auf Verlangen, so dass der Beschwerdeführer die Löschung mittels Feststel- lungsklage durchzusetzen habe, lasse sich kein Hinweis auf ein strafrechtlich re- levantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 3 ableiten. Das Bezirksgericht Affol- tern habe im Urteil vom 28. Juni 2018 erwogen, die Beschwerdegegnerin 3 habe die Betreibung am 9. Juli 2015 beim Betreibungsamt verlangt. Zu jenem Zeitpunkt habe die Forderung noch bestanden. Der Beschwerdeführer habe die Zahlung am

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10. Juli 2015 erfasst und die Zahlung sei am 13. Juli 2015 bei der Beschwerde- gegnerin 3 eingegangen. Unter diesen Umständen sei der Vorsatz der Nötigung nicht ersichtlich, da beim Verlangen der Betreibung (9. Juli 2015) eine Forderung vorgelegen habe. In der Folge wies die hiesige Beschwerdeinstanz die Be- schwerde des Beschwerdeführers ab. Der Entscheid ist dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 3 be- kannt. Bei den Beschwerdegegnern 1 und 2 handelt es sich um Verwaltungsräte und Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 3. Ihnen ist der erwähnte Ent- scheid des Obergerichts daher ebenfalls bekannt. Inwiefern sich an jener Einschätzung der Rechts- und Sachlage etwas geändert haben soll, ist nicht ersichtlich und geht aus der Beschwerde des Beschwerdefüh- rers nicht hervor. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. 4.5 Bezüglich des vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 15. Mai 2020 beanzeigten Sachverhalts fehlen Dokumente (namentlich Konto-Auszüge mit den Ein- und Ausgängen des in Betreibung gesetzten Betrags), welche seine Anzeige untermauern könnten. Obschon die Staatsanwaltschaft auf diesen Umstand hin- gewiesen hat, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine zusätzlichen Dokumente eingereicht. Es bleibt daher bei blossen Behauptungen des Be- schwerdeführers, die so keinen konkreten Tatverdacht darzulegen vermögen. Al- lein die Tatsache, dass er betrieben wurde, ist kein Hinweis auf eine strafbare Handlung der Beschwerdegegner 1-3. 5. 5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Be- schwerdeverfahren. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall so- wie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzuset- zen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

- 9 - 5.2 Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er ist nicht zu entschädigen. Da die Beschwerdegegner 1-3 keine Anträge gestellt haben, sind ihnen keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. 5.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 5 und Urk. 18). Die ihm auf- erlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Restbetrag wird dem Beschwerdeführer die Sicher- heitsleistung zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerde- gegner 1-3, per Gerichtsurkunde

- 10 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2020/10012414, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 22), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen