Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Lehrerin C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) erstattete am
20. April 2021 Strafanzeige gegen ihr damals 10-jähriges Nachbarskind A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Ehrverletzung und Beschimpfung (Urk. 7/1 S. 2; vgl. Urk. 7/2). Dieser stellte am 16. Juni 2021 durch seinen gesetz- lichen Vertreter, den Vater B._____, Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Drohung (Urk. 7/3, vgl. Urk. 7/5 F/A 60 S. 6). Den gegenseitigen Anschul- digungen liegt ein Vorfall vom 11. April 2021 am gemeinsamen Wohnort in D._____ zugrunde, bei dem die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer mit einem Holzstock in der Hand bis zum Gartensitzplatz seiner Familie nachge- rannt sein soll und letzterer ihr (geflüchtet in die Wohnung) durch das Fenster hinaus die Zunge herausgestreckt und mit einer Handbewegung über die Kehle angezeigt haben soll, dass sie nun "dran komme". Im Zeitraum vom 4. Mai bis
12. Mai 2021 soll der Beschwerdeführer bzw. dessen Vater zudem Unwahrheiten über die Beschwerdegegnerin 1 verbreitet und sie dadurch in ihrer Ehre verletzt haben (Urk. 7/5 S. 2 ff., Urk. 7/1 und Urk. 7/4 S. 1 ff.). Am 25. Juni 2021 rappor- tierte die Kantonspolizei Zürich gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimp- fung und übler Nachrede sowie gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Drohung (Urk. 7/1 S. 1).
E. 2 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 stellte die Jugendanwaltschaft Unter- land die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfung und übler Nachrede ein (Urk. 4). Eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerde- gegnerin 1 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 30. September 2021 nicht an Hand. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der subjektive Tatbestand der Dro- hung offensichtlich nicht erfüllt sei (Urk. 3 S. 2 f.).
E. 2.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Ge- richtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3).
E. 2.2 Was die Erfolgsaussichten betrifft, vermochte der Beschwerdeführer klarer- weise nicht durchzudringen; die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Die Gewinnaussichten erscheinen aus einer Sicht ex ante im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrachtet als beträchtlich geringer als die Verlustge- fahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Voraussetzung nach Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers prü- fen zu müssen, abzuweisen ist.
3. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung,
- 9 - Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf moderate Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Aufgrund seines Unterliegens ist der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu entschädi- gen. Mangels Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfah- ren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
E. 3 Gegen die letztgenannte Verfügung liess der Beschwerdeführer am
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft legte die objektiven und subjektiven Tatbestandsvor- aussetzungen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in der angefochtenen
- 5 - Verfügung zutreffend dar. Darauf ist hier zu verweisen. Weiter begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens bezüglich des Vorfalls mit dem Holzstock im Wesentlichen damit, dass unklar geblieben sei, ob die Beschwerdegegnerin 1 (eventual-)vorsätzlich gehandelt habe. In subjektiver Hinsicht sei nicht nachweisbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Holzstock bewusst zur Drohung in der Hand gehalten habe; der subjektive Tatbestand der Drohung sei daher offensichtlich nicht erfüllt (Urk. 3 S. 2 f.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer liess dazu einwenden, E._____ und F._____ sowie G._____ hätten den Vorfall gesehen, weshalb "nachweisbar" sei, dass die Be- schwerdegegnerin 1 den Holzstock bewusst zur Drohung in der Hand gehalten habe. Es sei bereits gegenüber der Polizei erwähnt worden, dass es Zeugen ge- be, welche "gerne aussagen" würden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn (den Beschwerdeführer) bewusst einholen wollen, wodurch auch andere Kinder in Angst und Schrecken versetzt worden seien (Urk. 2 S. 1 f.).
E. 3.3 Es kann als erstellt erachtet werden, dass das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vater äusserst angespannt ist. Davon zeugen die bei den Akten liegenden Aus- sagen mit diversen gegenseitigen Anschuldigungen (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/9/3 und Urk. 7/7). Gestützt auf die Akten, insbesondere die übereinstimmenden Aussagen der Parteien, kann auch als erstellt erachtet werden, dass es am 11. April 2021 auf dem Siedlungsspielplatz am Wohnort der Parteien zu einer Auseinanderset- zung zwischen Kindern gekommen war, in dessen Folge die Beschwerdegegne- rin 1 dem Beschwerdeführer mit einem Holzstock in der Hand nachgerannt ist. Was den Vorwurf betrifft, die Beschwerdegegnerin 1 habe den Holzstock bewusst zur Drohung in der Hand gehalten bzw., um den Beschwerdeführer damit zu schlagen, liegen voneinander abweichende Aussagen vor: Der Beschwerdeführer bzw. dessen Vater wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, sie habe ihn mit dem Holzstock in der Hand schlagen wollen und diesen bewusst drohend in der Hand gehalten (Urk. 7/5 F/A 11 S. 2, vgl. Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin 1 ihrer- seits stellte dies in Abrede und machte geltend, sie habe den Holzstock ihrem Sohn beim Vorbeirennen weggenommen, weil sie gedacht habe, es könnte "et-
- 6 - was" damit passieren. Danach sei sie dem Beschwerdeführer zwar mit dem Holz- stock in der Hand nachgerannt, habe jedoch nie die Absicht gehabt, diesen gegen Kinder einzusetzen. Sie habe den Holzstock weder gehoben noch in irgendeiner Art und Weise eingesetzt und auch nicht damit gedroht, diesen einzusetzen (Urk. 7/4 F/A 5 S. 1 f. und Urk. 7/7 F/A 3 S. 1).
E. 3.4 Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer mit dem Holzstock schlagen wollte und diesen bewusst zur Drohung in der Hand hielt, steht Aussage gegen Aussage. Beide Parteien machten grundsätzlich glaubhafte Angaben zum Vorfall; Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Aussagen insgesamt als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten wären, liegen nicht vor. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, bestehen abgesehen davon keine weiteren Beweise, welche der Erstellung des Tatvorwurfs dienen könnten: Die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Juni 2021 genannten Kinder (H._____ [sein Bruder], I._____, J._____, K._____ und L._____; vgl. Urk. 7/5 S. 2) dürften aufgrund ihres jeweiligen Alters von mutmass- lich unter 15 Jahren von vornherein nicht zeugnisfähig sein (Art. 163 Abs. 1 StPO); unabhängig davon handelt es sich bei ihnen um Freunde und den Bruder des Beschwerdeführers (Urk. 7/5 F/A 8 ff. S. 2 und Urk. 7/6 F/A 15 S. 2), weshalb deren Angaben zum Vorfall ohnehin nur mit grösster Vorsicht zu würdigen wären. Gleiches gilt für die vom Vater des Beschwerdeführers erstmals in der Beschwer- deschrift gemachten Angaben zum Vorfall (Urk. 2 S. 1: "Frau C._____ ist wie eine Furie auf die Kinder hinter her gerannt […]"). Hinzu kommt bei ihm, dass er ge- mäss übereinstimmender Aussagen der Parteien zum Zeitpunkt des Vorfalls überhaupt nicht zugegen war (Urk. 7/5 F/A 22 S. 3: "Die Freundin meines Vaters erschrak und kam nach draussen […] und Urk. 7/4 F/A 5 S. 2: "[…] Auf dem Sitz- platz selbst, stand eine Frau. […] Der Vater von A._____ war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause […]) und folglich selbst auch nichts beobachtet haben kann; sei- nen Aussagen zum Tatgeschehen ist entsprechend kein Gewicht beizumessen. Was die in der Beschwerdeschrift genannten Personen (E._____ und F._____ sowie G._____) betrifft, welche gesehen haben sollen, wie die Be- schwerdegegnerin 1 den Holzstock bewusst zur Drohung in der Hand gehalten
- 7 - bzw. in die Luft gehoben habe (Urk. 2 S. 1), ist auf Folgendes hinzuweisen: E._____ und F._____ wurden anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin 1 als Tatzeuginnen genannt (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/6 und Urk. 7/4); inwiefern sie eigene Beobachtungen zum Vorfall gemacht haben könnten, ist gestützt auf die beigezogenen Akten we- der ersichtlich noch wurde dies in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar darge- legt. Angaben dazu, um wen es sich bei der genannten G._____ handelt und wel- chen Bezug sie zum Vorfall haben soll, fehlen in der Beschwerdeschrift zudem gänzlich. Sollte es sich bei G._____ um die sich gemäss Angaben der Parteien auf dem Gartensitzplatz befindende Frau bzw. Freundin des Vaters des Be- schwerdeführers handeln, wäre auch bei ihr nicht zu erwarten, dass sie eigene Beobachtungen zum Vorfall machen könnte. Gemäss Angaben des Beschwerde- führers habe sie sich nämlich erst auf den Sitzplatz begeben, als er (der Be- schwerdeführer) nach dem hier interessierenden Vorfall in die Wohnung gerannt sei (Urk. 7/5 F/A 22 f. S. 3). Folglich könnte sie – wenn überhaupt – lediglich be- stätigen, was die Beschwerdegegnerin 1 bereits gegenüber der Polizei zu ihrem Verhalten nach dem Vorfall beim Sitzplatz ausführte: "[…] Ich stand auf der Ra- senfläche und schrie herum. Ich schrie: 'was soll das nun wieder', 'schon wieder hat A._____ mein Kind geplagt'. Dies hörte die ganze Nachbarschaft […]" (Urk. 7/- 4 F/A 5 S. 1 f.); gestützt darauf kann der Beschwerdegegnerin 1 – wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt – kein Drohungsvorsatz nachgewiesen werden. Ferner könnte auch auf die Aussagen von G._____ als – mutmassliche – Freundin des Vaters des Beschwerdeführers aufgrund ihrer persönlichen Bezie- hung zum Beschwerdeführer bzw. zu dessen Vater und dem damit offenkundig einhergehenden Loyalitätskonflikt nur mit grösster Vorsicht abgestellt werden. Damit ist ausgeschlossen, dass Aussagen der in der Beschwerdeschrift genann- ten Personen den Vorwurf der Drohung in subjektiver Hinsicht "nachweisbar" ma- chen würden, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Dass noch andere Untersuchungshandlungen hätten durchgeführt bzw. an- dere Beweise hätten erhoben werden müssen, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft bei der gegebenen Beweis- und Rechtslage entschied, kein Strafverfahren
- 8 - gegen die Beschwerdegegnerin 1 an Hand zu nehmen. Der angefochtene Ent- scheid ist zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der mit seiner Be- schwerde unterliegende Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Er hat jedoch Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 12).
E. 7 Oktober 2021 (Datum Poststempel; in der Beschwerde wohl versehentlich mit "8.10.2021" vordatiert, vgl. Urk. 2 S. 2) durch seinen Vater Beschwerde erheben
- 3 - mit dem sinngemässen Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung vom
30. September 2021 (in der Beschwerdeschrift wohl versehentlich als "Verfügung vom 1.10.2021" bezeichnet) sei aufzuheben (Urk. 2).
4. Mit Verfügung vom 4. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufge- geben, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 9). Mit undatierter, hierorts am 29. November 2021 eingegangener Eingabe (Datum Poststempel: 28. November 2021) ersuchte der Vater des Beschwerde- führers unter Beilage diverser Dokumente um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12, vgl. Urk. 13/1-4), woraufhin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 die angesetzte Frist zur Leistung einer Pro- zesskaution abgenommen wurde (Urk. 15).
5. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7) und auf das Einholen von Stellungnahmen wurde verzichtet (Urk. 390 Abs. 2 StPO).
6. Aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlas- tungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Beset- zung (vgl. Urk. 9 S. 4). II.
1. Soweit in der Beschwerdeschrift die Eignung der Beschwerdegegnerin 1 als Lehrperson in Frage gestellt wird (Urk. 2 S. 1 f.: "Ich frage mich, wie kann eine Lehrperson so die Kontrolle verlieren. Eine Lehrperson sollte doch in Stande sein, gewisse Situationen zu meistern."), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der (Streit-)Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich verbindlich festgelegt; die Eignung der Beschwerdegeg- nerin 1 als Lehrperson war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. auch Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund der eindeutig fehlenden strafrechtli- chen Relevanz auch nicht einzutreten ist auf den (erstmals in der Beschwerde- schrift) pauschal und ohne jegliche Begründung gebliebenen Vorwurf, der Be- schwerdeführer hätte durch eine "professionelle und kompetente Person" befragt
- 4 - werden müssen (Urk. 2 S. 2). Auch in den restlichen Punkten setzt sich die Be- schwerde nur in minimalster Form mit den Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung auseinander. Angesichts der tief angesetzten Begründungsanforderungen bei Laienbeschwerden (vgl. GUIDON, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO; ZIEGLER/KELLER, BSK StPO, a. a. O., N 1 f. zu Art. 385 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3) ist im Übrigen je- doch auf diese einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitäts- prinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewis- sen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu be- werten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu er- heben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"- Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/- 2012 vom 28. November 2012 E. 5.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 3.
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Inhaber der elterlichen Sorge B._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad B-AST7/2021/- 10022090 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 10 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad B-AST7/2021/- 10022090, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (ge- gen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210296-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichts- schreiber MLaw E. Egger Verfügung und Beschluss vom 6. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch den Inhaber der elterlichen Sorge B._____ gegen
1. C._____,
2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 30. September 2021, B-AST7/2021/- 10022090
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Lehrerin C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) erstattete am
20. April 2021 Strafanzeige gegen ihr damals 10-jähriges Nachbarskind A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Ehrverletzung und Beschimpfung (Urk. 7/1 S. 2; vgl. Urk. 7/2). Dieser stellte am 16. Juni 2021 durch seinen gesetz- lichen Vertreter, den Vater B._____, Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Drohung (Urk. 7/3, vgl. Urk. 7/5 F/A 60 S. 6). Den gegenseitigen Anschul- digungen liegt ein Vorfall vom 11. April 2021 am gemeinsamen Wohnort in D._____ zugrunde, bei dem die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer mit einem Holzstock in der Hand bis zum Gartensitzplatz seiner Familie nachge- rannt sein soll und letzterer ihr (geflüchtet in die Wohnung) durch das Fenster hinaus die Zunge herausgestreckt und mit einer Handbewegung über die Kehle angezeigt haben soll, dass sie nun "dran komme". Im Zeitraum vom 4. Mai bis
12. Mai 2021 soll der Beschwerdeführer bzw. dessen Vater zudem Unwahrheiten über die Beschwerdegegnerin 1 verbreitet und sie dadurch in ihrer Ehre verletzt haben (Urk. 7/5 S. 2 ff., Urk. 7/1 und Urk. 7/4 S. 1 ff.). Am 25. Juni 2021 rappor- tierte die Kantonspolizei Zürich gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimp- fung und übler Nachrede sowie gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Drohung (Urk. 7/1 S. 1).
2. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 stellte die Jugendanwaltschaft Unter- land die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfung und übler Nachrede ein (Urk. 4). Eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerde- gegnerin 1 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 30. September 2021 nicht an Hand. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der subjektive Tatbestand der Dro- hung offensichtlich nicht erfüllt sei (Urk. 3 S. 2 f.).
3. Gegen die letztgenannte Verfügung liess der Beschwerdeführer am
7. Oktober 2021 (Datum Poststempel; in der Beschwerde wohl versehentlich mit "8.10.2021" vordatiert, vgl. Urk. 2 S. 2) durch seinen Vater Beschwerde erheben
- 3 - mit dem sinngemässen Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung vom
30. September 2021 (in der Beschwerdeschrift wohl versehentlich als "Verfügung vom 1.10.2021" bezeichnet) sei aufzuheben (Urk. 2).
4. Mit Verfügung vom 4. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufge- geben, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 9). Mit undatierter, hierorts am 29. November 2021 eingegangener Eingabe (Datum Poststempel: 28. November 2021) ersuchte der Vater des Beschwerde- führers unter Beilage diverser Dokumente um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12, vgl. Urk. 13/1-4), woraufhin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 die angesetzte Frist zur Leistung einer Pro- zesskaution abgenommen wurde (Urk. 15).
5. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7) und auf das Einholen von Stellungnahmen wurde verzichtet (Urk. 390 Abs. 2 StPO).
6. Aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlas- tungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Beset- zung (vgl. Urk. 9 S. 4). II.
1. Soweit in der Beschwerdeschrift die Eignung der Beschwerdegegnerin 1 als Lehrperson in Frage gestellt wird (Urk. 2 S. 1 f.: "Ich frage mich, wie kann eine Lehrperson so die Kontrolle verlieren. Eine Lehrperson sollte doch in Stande sein, gewisse Situationen zu meistern."), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der (Streit-)Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich verbindlich festgelegt; die Eignung der Beschwerdegeg- nerin 1 als Lehrperson war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. auch Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund der eindeutig fehlenden strafrechtli- chen Relevanz auch nicht einzutreten ist auf den (erstmals in der Beschwerde- schrift) pauschal und ohne jegliche Begründung gebliebenen Vorwurf, der Be- schwerdeführer hätte durch eine "professionelle und kompetente Person" befragt
- 4 - werden müssen (Urk. 2 S. 2). Auch in den restlichen Punkten setzt sich die Be- schwerde nur in minimalster Form mit den Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung auseinander. Angesichts der tief angesetzten Begründungsanforderungen bei Laienbeschwerden (vgl. GUIDON, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO; ZIEGLER/KELLER, BSK StPO, a. a. O., N 1 f. zu Art. 385 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3) ist im Übrigen je- doch auf diese einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitäts- prinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewis- sen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu be- werten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu er- heben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"- Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/- 2012 vom 28. November 2012 E. 5.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft legte die objektiven und subjektiven Tatbestandsvor- aussetzungen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in der angefochtenen
- 5 - Verfügung zutreffend dar. Darauf ist hier zu verweisen. Weiter begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens bezüglich des Vorfalls mit dem Holzstock im Wesentlichen damit, dass unklar geblieben sei, ob die Beschwerdegegnerin 1 (eventual-)vorsätzlich gehandelt habe. In subjektiver Hinsicht sei nicht nachweisbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Holzstock bewusst zur Drohung in der Hand gehalten habe; der subjektive Tatbestand der Drohung sei daher offensichtlich nicht erfüllt (Urk. 3 S. 2 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer liess dazu einwenden, E._____ und F._____ sowie G._____ hätten den Vorfall gesehen, weshalb "nachweisbar" sei, dass die Be- schwerdegegnerin 1 den Holzstock bewusst zur Drohung in der Hand gehalten habe. Es sei bereits gegenüber der Polizei erwähnt worden, dass es Zeugen ge- be, welche "gerne aussagen" würden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn (den Beschwerdeführer) bewusst einholen wollen, wodurch auch andere Kinder in Angst und Schrecken versetzt worden seien (Urk. 2 S. 1 f.). 3.3. Es kann als erstellt erachtet werden, dass das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vater äusserst angespannt ist. Davon zeugen die bei den Akten liegenden Aus- sagen mit diversen gegenseitigen Anschuldigungen (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/9/3 und Urk. 7/7). Gestützt auf die Akten, insbesondere die übereinstimmenden Aussagen der Parteien, kann auch als erstellt erachtet werden, dass es am 11. April 2021 auf dem Siedlungsspielplatz am Wohnort der Parteien zu einer Auseinanderset- zung zwischen Kindern gekommen war, in dessen Folge die Beschwerdegegne- rin 1 dem Beschwerdeführer mit einem Holzstock in der Hand nachgerannt ist. Was den Vorwurf betrifft, die Beschwerdegegnerin 1 habe den Holzstock bewusst zur Drohung in der Hand gehalten bzw., um den Beschwerdeführer damit zu schlagen, liegen voneinander abweichende Aussagen vor: Der Beschwerdeführer bzw. dessen Vater wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, sie habe ihn mit dem Holzstock in der Hand schlagen wollen und diesen bewusst drohend in der Hand gehalten (Urk. 7/5 F/A 11 S. 2, vgl. Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin 1 ihrer- seits stellte dies in Abrede und machte geltend, sie habe den Holzstock ihrem Sohn beim Vorbeirennen weggenommen, weil sie gedacht habe, es könnte "et-
- 6 - was" damit passieren. Danach sei sie dem Beschwerdeführer zwar mit dem Holz- stock in der Hand nachgerannt, habe jedoch nie die Absicht gehabt, diesen gegen Kinder einzusetzen. Sie habe den Holzstock weder gehoben noch in irgendeiner Art und Weise eingesetzt und auch nicht damit gedroht, diesen einzusetzen (Urk. 7/4 F/A 5 S. 1 f. und Urk. 7/7 F/A 3 S. 1). 3.4. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer mit dem Holzstock schlagen wollte und diesen bewusst zur Drohung in der Hand hielt, steht Aussage gegen Aussage. Beide Parteien machten grundsätzlich glaubhafte Angaben zum Vorfall; Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Aussagen insgesamt als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten wären, liegen nicht vor. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, bestehen abgesehen davon keine weiteren Beweise, welche der Erstellung des Tatvorwurfs dienen könnten: Die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Juni 2021 genannten Kinder (H._____ [sein Bruder], I._____, J._____, K._____ und L._____; vgl. Urk. 7/5 S. 2) dürften aufgrund ihres jeweiligen Alters von mutmass- lich unter 15 Jahren von vornherein nicht zeugnisfähig sein (Art. 163 Abs. 1 StPO); unabhängig davon handelt es sich bei ihnen um Freunde und den Bruder des Beschwerdeführers (Urk. 7/5 F/A 8 ff. S. 2 und Urk. 7/6 F/A 15 S. 2), weshalb deren Angaben zum Vorfall ohnehin nur mit grösster Vorsicht zu würdigen wären. Gleiches gilt für die vom Vater des Beschwerdeführers erstmals in der Beschwer- deschrift gemachten Angaben zum Vorfall (Urk. 2 S. 1: "Frau C._____ ist wie eine Furie auf die Kinder hinter her gerannt […]"). Hinzu kommt bei ihm, dass er ge- mäss übereinstimmender Aussagen der Parteien zum Zeitpunkt des Vorfalls überhaupt nicht zugegen war (Urk. 7/5 F/A 22 S. 3: "Die Freundin meines Vaters erschrak und kam nach draussen […] und Urk. 7/4 F/A 5 S. 2: "[…] Auf dem Sitz- platz selbst, stand eine Frau. […] Der Vater von A._____ war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause […]) und folglich selbst auch nichts beobachtet haben kann; sei- nen Aussagen zum Tatgeschehen ist entsprechend kein Gewicht beizumessen. Was die in der Beschwerdeschrift genannten Personen (E._____ und F._____ sowie G._____) betrifft, welche gesehen haben sollen, wie die Be- schwerdegegnerin 1 den Holzstock bewusst zur Drohung in der Hand gehalten
- 7 - bzw. in die Luft gehoben habe (Urk. 2 S. 1), ist auf Folgendes hinzuweisen: E._____ und F._____ wurden anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin 1 als Tatzeuginnen genannt (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/6 und Urk. 7/4); inwiefern sie eigene Beobachtungen zum Vorfall gemacht haben könnten, ist gestützt auf die beigezogenen Akten we- der ersichtlich noch wurde dies in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar darge- legt. Angaben dazu, um wen es sich bei der genannten G._____ handelt und wel- chen Bezug sie zum Vorfall haben soll, fehlen in der Beschwerdeschrift zudem gänzlich. Sollte es sich bei G._____ um die sich gemäss Angaben der Parteien auf dem Gartensitzplatz befindende Frau bzw. Freundin des Vaters des Be- schwerdeführers handeln, wäre auch bei ihr nicht zu erwarten, dass sie eigene Beobachtungen zum Vorfall machen könnte. Gemäss Angaben des Beschwerde- führers habe sie sich nämlich erst auf den Sitzplatz begeben, als er (der Be- schwerdeführer) nach dem hier interessierenden Vorfall in die Wohnung gerannt sei (Urk. 7/5 F/A 22 f. S. 3). Folglich könnte sie – wenn überhaupt – lediglich be- stätigen, was die Beschwerdegegnerin 1 bereits gegenüber der Polizei zu ihrem Verhalten nach dem Vorfall beim Sitzplatz ausführte: "[…] Ich stand auf der Ra- senfläche und schrie herum. Ich schrie: 'was soll das nun wieder', 'schon wieder hat A._____ mein Kind geplagt'. Dies hörte die ganze Nachbarschaft […]" (Urk. 7/- 4 F/A 5 S. 1 f.); gestützt darauf kann der Beschwerdegegnerin 1 – wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt – kein Drohungsvorsatz nachgewiesen werden. Ferner könnte auch auf die Aussagen von G._____ als – mutmassliche – Freundin des Vaters des Beschwerdeführers aufgrund ihrer persönlichen Bezie- hung zum Beschwerdeführer bzw. zu dessen Vater und dem damit offenkundig einhergehenden Loyalitätskonflikt nur mit grösster Vorsicht abgestellt werden. Damit ist ausgeschlossen, dass Aussagen der in der Beschwerdeschrift genann- ten Personen den Vorwurf der Drohung in subjektiver Hinsicht "nachweisbar" ma- chen würden, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Dass noch andere Untersuchungshandlungen hätten durchgeführt bzw. an- dere Beweise hätten erhoben werden müssen, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft bei der gegebenen Beweis- und Rechtslage entschied, kein Strafverfahren
- 8 - gegen die Beschwerdegegnerin 1 an Hand zu nehmen. Der angefochtene Ent- scheid ist zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der mit seiner Be- schwerde unterliegende Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Er hat jedoch Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 12). 2.1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Ge- richtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3). 2.2. Was die Erfolgsaussichten betrifft, vermochte der Beschwerdeführer klarer- weise nicht durchzudringen; die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Die Gewinnaussichten erscheinen aus einer Sicht ex ante im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrachtet als beträchtlich geringer als die Verlustge- fahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Voraussetzung nach Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers prü- fen zu müssen, abzuweisen ist.
3. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung,
- 9 - Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf moderate Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Aufgrund seines Unterliegens ist der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu entschädi- gen. Mangels Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfah- ren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Inhaber der elterlichen Sorge B._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad B-AST7/2021/- 10022090 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 10 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad B-AST7/2021/- 10022090, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (ge- gen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger