Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft I am 7. Sep- tember 2021 gegen A._____ Anklage wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung und einfacher Körperverletzung. Gegenstand der Anklage bildete der Tat- vorwurf, A._____ sei im Verlauf eines Streits mit seiner damaligen Lebenspartne- rin B._____ am 6. November 2020 in der gemeinsamen Wohnung in C._____ die- ser gegenüber tätlich geworden und habe sie verletzt. Konkret warf die Staatsan- waltschaft A._____ vor, er habe sich während des Streits auf die auf dem Bett lie- gende B._____ gesetzt und sie mit beiden Händen während einiger Sekunden ge- würgt und mit der offenen Hand und der Faust zehn bis zwölf Mal ins Gesicht ge- schlagen. Infolgedessen habe B._____ aus der Nase und im Mund geblutet. Her- nach habe A._____ aus der Küche ein Messer geholt, sich ins Schlafzimmer be- geben und mit dem Messer von vorne in den Brustbereich von B._____ gesto- chen und ihr dadurch eine circa 3 cm tiefe Stichverletzung zwischen den Brüsten zugefügt, die habe genäht werden müssen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, A._____ sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, und es sei eine stationäre Suchtbehandlung anzuordnen (Urk. 16/18/10). Ebenfalls unter dem 7. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung sodann hinsichtlich der gegenüber B._____ erhobenen Vorwürfe der Körperverletzung etc. ein (Urk. 16/18/7 = 3/1).
E. 2 Die Sache sei zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Bg zurückzu- weisen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin 2 (Staatsanwaltschaft I) führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, die Beschwerdegegnerin 1 (B._____) habe in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 8. November 2020 auf Vorhalt eines Fotos, auf dem zwei Einstiche im Bauch des Beschwerdeführers zu sehen seien, geltend gemacht, diese habe sich der Beschwerdeführer selbst zugefügt. Auf den Vorhalt, sie habe den Beschwerdeführer geohrfeigt, habe sie erklärt, dass dies möglich sei, auch wenn sie sich daran nicht erinnere; sie habe circa 1.2 Promille gehabt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe zwar bestätigt, den Beschwerdeführer auch geschlagen zu haben, habe aber geltend gemacht, sie habe sich gewehrt; man habe sich gegenseitig geschlagen. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftli-
- 4 - chen Einvernahme vom 26. November 2020 habe die Beschwerdegegnerin 1 gel- tend gemacht, sie habe sich nur gewehrt; sie wisse, dass sie den Beschwerdefüh- rer nicht verletzt habe; sie habe ihn nicht wirklich geschlagen; sie habe sich nur durch Strampeln gewehrt; er habe sie ja festgehalten; er sei ja auf ihr gesessen. Der Beschwerdeführer habe in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
E. 2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass nur bei klarer Straflosigkeit eine Einstellung ergehen dürfe. Sei ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, sei grundsätzlich Anklage zu erheben. Gerade bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage dürfe nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltig- keit des strafrechtlichen Vorwurfs entscheiden. Stünden sich gegensätzliche Aus- sagen gegenüber und sei es nicht ohne Weiteres möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, sei in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung könne ausnahmsweise verzichtet werden, wenn z. B. der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbare und seine Aussagen daher weniger glaubhaft seien oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein un- wahrscheinlich erscheine. In casu behaupte die Beschwerdegegnerin 2 nicht ein- mal, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 glaubhafter seien als seine.
- 5 - Sie schweige sich vollständig darüber aus, weshalb eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen sein solle. Sie begnüge sich mit der schlichten Feststellung, dass sich anhand der Aussagen der Tatbeteiligten und mangels weiterer Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellen lassen würde, ob er von der Beschwerdegegnerin 1 aktiv verletzt worden sei oder ob allfällige Verletzungen des Beschwerdeführers in Notwehr erfolgt seien. Selbst wenn die Beweislage unklar wäre, wovon freilich nicht ausgegangen werde, könnte der Beschwerdegegnerin 2 mit Blick auf die einschlägige Praxis nicht gefolgt werden. Dies gehe bereits ohne Weiteres aus dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin 2 selbst hervor. So habe diese wegen desselben Sachverhalts gegen ihn Anklage wegen Körperverletzung zu ihrem Nachteil erhoben. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb gleichzeitig mit Be- zug auf ihn als Geschädigten bei absolut analoger Ausgangslage eine Verfah- renseinstellung angeordnet worden sei. Dies gelte umso mehr, als sich die Be- weislage keineswegs derart ausgeglichen präsentiere, wie es die Beschwerde- gegnerin 2 vorbringe. So sei hier etwa unbestritten, dass die Beschwerdegegne- rin 1 ihm gegenüber massiv tätlich geworden sei. Sie räume etwa ausdrücklich ein, ihn geohrfeigt und geschlagen zu haben. Überdies schliesse sie explizit nicht aus, ihn verletzt zu haben (Urk. 2 S. 3 f.).
3. Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Nach durchgeführter Untersuchung ent- scheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Erachtet sie aufgrund der Untersuchung die Ver- dachtsgründe als hinreichend (und sind darüber hinaus nicht auch die Vorausset- zungen zum Erlass eines Strafbefehls nach Art. 352 StPO gegeben), erhebt sie Anklage (Art. 324 Abs. 1 StPO). Von hinreichenden Verdachtsgründen ist auszu- gehen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher oder, bei schweren Delikten, zu- mindest gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Ist hingegen kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt, ist also ein Freispruch weniger oder im Falle minder schwerer Delikte gleich wahr- scheinlich wie ein Schuldspruch, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend für die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens zuläs-
- 6 - sig ist, ist somit nicht direkt das retrospektive Wahrscheinlichkeitsurteil darüber, ob die beschuldigte Person eine Straftat begangen hat, sondern die prospektive prozessuale Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, der ihrer- seits ein retrospektives Wahrscheinlichkeitsurteil zugrunde liegt. Zwar darf die Staatsanwaltschaft nicht die dem Sachgericht vorbehaltene abschliessende Be- weiswürdigung vorwegnehmen und das Verfahren mit der Begründung einstellen, es bestünden erhebliche und unüberwindliche Zweifel (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) an der Schuld des Täters. Es ist ihr aber nicht verwehrt bzw. ist sie im Gegenteil gehalten, insofern eine Einordnung der vorhandenen Aktenlage und Beweismittel vorzunehmen, als sie die Sache dem Gericht nur dann vorzulegen hat, wenn sie die Möglichkeit einer Verurteilung als im dargelegten Sinne hinreichend wahr- scheinlich erachtet, wobei bei dieser Verurteilungsprognose auch das Beweis- mass zu berücksichtigen ist, welches das Sachgericht bei seinem Urteil anzuwen- den haben wird. Eine unklare Beweislage, die eine Anklageerhebung gebietet, liegt damit nicht in jedem Fall vor, in dem die Schuld der beschuldigten Person aufgrund der Beweislage als nicht geradezu ausschliessbar bzw. als möglich er- scheint, sondern nur dann, wenn darüber hinaus auch eine Verurteilung tatsäch- lich wahrscheinlich ist. Mit anderen Worten ist die Beweislage nicht «unklar» in diesem Sinne, wenn klar bzw. überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie nicht für eine Verurteilung genügen wird, selbst dann, wenn einzelne Indizien für die Täter- schaft der beschuldigten Person sprechen. Da, wie bereits ausgeführt, bei schwe- ren Taten im Zweifel, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und jene einer Verurteilung die Waage halten, eher der Weg der Anklage zu beschrei- ten ist, gilt im Umkehrschluss, dass bei geringfügigeren Delikten die Einstellung des Verfahrens eher zulässig ist, selbst wenn gewisse Zweifel verbleiben, dass im Anklagefall ein Freispruch resultieren würden.
4. Der Beschwerdeführer wurde 6. November 2020 wenige Stunden nach dem Vorfall körperlich untersucht. Gemäss dem entsprechenden Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Zürich konnten mit dem Ereigniszeitraum frisch imponierende, je 0.4 bis 0.5 cm lange Hautabschürfungen an den beiden Händen in Einklang gebracht werden. Eine Entstehung durch Kratzen mit Finger- nägeln erscheine plausibel. Demgegenüber seien die festgestellten, teilweise in
- 7 - Abheilung befindlichen Hautabschürfungen am Bauch (zwei circa 5 cm lange, rot- livide Hautabtragungen mit am Ende dunkelroten Krusten links vom Bauchnabel), deren Entstehung durch Kratzen mit Fingernägeln oder auch durch den Kontakt mit einem scharfen Gegenstand, wie zum Beispiel einem Messer, plausibel er- scheine, wundmorphologisch älter (Urk. 16/4/3 S. 3 f.). Mithin muss davon ausge- gangen werden, dass die fraglichen Verletzungen am Bauch entgegen der ur- sprünglichen Annahme (vgl. Urk. 16/1/1; ferner Urk. 16/2/1 F. 22 und Urk. 16/2/2 F. 30) nicht auf die Gegenstand der Untersuchung und der angefochtenen Ein- stellungsverfügung bildende Auseinandersetzung am 6. November 2020 zurück- zuführen sind und damit auch nicht der Beschwerdegegnerin 1 zugerechnet wer- den können. Somit verbleiben an hier relevanten Verletzungsfolgen lediglich Hautabschürfun- gen an den Händen. Diese bzw. allfällige Schläge, die keine Verletzungen nach sich getragen hätten (am Kopf bzw. im Gesicht hatte der Beschwerdeführer keine Verletzungen, Urk. 16/4/3 S. 3), wären aber strafrechtlich nur relevant, soweit ih- nen vorsatzgetragene und nicht durch Notwehr gerechtfertigte Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 zugrunde lägen. Dass hierfür mit den Aussagen der Betei- ligten kein genügendes Beweisfundament vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin 2 in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt. Ohne eine eigentliche Be- weiswürdigung vorwegzunehmen, lässt sich festhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu wenig klar und verlässlich sind. So war er etwa trotz mehr- fachem Nachfragen nicht in der Lage, nachvollziehbar und stringent zu erklären, wie es zum tätlichen Streit kam und wie dieser ablief. Er sprach jeweils von einem «Gerangel», ohne aber klar benennen zu können, wie dieses konkret vonstatten- ging (vgl. z. B. Urk. 16/2/2 F. 13 und F. 16, Urk. 16/2/3 F. 7 ff.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer während der tätlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen sie erhebliche Verletzungen erlitt, auch geschlagen und geohrfeigt hat, lässt sich mit hinreichend grosser Wahrscheinlichkeit voraussehen, dass das Gericht im Anklagefall den Beweis von die Grenzen der Notwehr übersteigenden, vorsätzlichen tätlichen Handlungen nicht als erbracht erachten würde. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 1 erscheint unter den gegebenen Umständen jedenfalls als weniger wahrscheinlich
- 8 - als jene eines Freispruchs. Angesichts dessen und des Umstands, dass der Be- schwerdeführer keine Verletzungen bzw. nur oberflächliche Schürfungen an den Händen erlitt, hat die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht die Voraussetzungen für eine Anklage nicht als gegeben erachtet und die Untersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin 1 eingestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich ferner auch aus dem Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin 2 gegen ihn Anklage erhoben hat, mitnich- ten ableiten, dass sie dies auch gegen die Beschwerdegegnerin 1 tun müsste. Die Ausgangslage ist keineswegs analog. Zum einen wiegen die ihm vorgeworfenen Handlungen erheblich schwerer, erlitt die Beschwerdegegnerin doch eine Stich- /Schnittverletzung am Brustkorb (vgl. Urk. 16/5/5). Wie oben dargelegt, ist dies beim Entscheid, ob Anklage zu erheben ist, von Belang. Sodann ist die Beweis- lage nicht dieselbe. Zwar sind auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Urk. 16/3/1-3) durchaus nicht in jeder Hinsicht plausibel und widerspruchsfrei. Doch liegen in Bezug auf den Beschwerdeführer auch weitere Beweismittel vor. Insbesondere existieren Audioaufnahmen, auf denen Teile der Auseinanderset- zung zu hören sind, etwa wie die Beschwerdegegnerin 1 sagt, der Beschwerde- führer mache irgendetwas und habe ein Messer, und um Hilfe ruft (vgl. Urk. 16/3/3 F. 102 und 146 ff.; Urk. 16/2/3 F. 4; Urk. 16/3/4). Somit unterscheidet sich die Ausgangslage im Verfahren gegen den Beschwerdeführer sowohl in Be- zug auf die Schwere der Vorwürfe als auch hinsichtlich der Beweislage massgeb- lich von derjenigen im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1. Das unter- schiedliche Vorgehen ist deshalb sachlich begründet.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det. Von prozessualen Weiterungen ist deshalb abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist umständehal- ber (insbesondere mit Blick auf die finanzielle und persönliche Situation des [nach Art. 428 Abs. 1 StPO an sich kostenpflichtigen] Beschwerdeführers und der ange- ordneten Landesverweisung) abzusehen. Diesbezüglich ist das vom Beschwerde- führer gestellte Armenrechtsgesuch damit gegenstandslos.
- 9 - In Bezug auf die Rechtsverbeiständung ist das Gesuch sodann abzuweisen. Wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die gegen die Einstellung der Un- tersuchung gerichtete Beschwerde offensichtlich unbegründet und war damit von vornherein aussichtslos. Letzteres gälte demzufolge auch für allfällige Zivilansprü- che, soweit der Beschwerdeführer solche gegen die Beschwerdegegnerin 1 adhä- sionsweise im Strafverfahren geltend zu machen gedachte. Damit sind die Vor- aussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 Abs. 1 StPO weder nach der bis Ende 2023 geltenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2) noch gemäss der Anfang 2024 in Kraft getretenen Fas- sung gegeben. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt und die Beschwerdegegnerin 1 musste sich im Beschwerdeverfahren nicht äussern. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
E. 3 Mit Urteil vom 21. Juli 2022 sprach das Bezirksgericht Dietikon den Beschwer- deführer der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körper- verletzung schuldig, bestrafte ihn mit einer (durch Haft bereits erstandenen) unbe- dingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und verwies ihn für fünf Jahre des Lan- des. Eine therapeutische Massnahme ordnete es nicht an. Eine vom Beschwerde- führer gegen das Urteil erhobene Berufung wurde vom zuständigen Berufungsge- richt, der I. Strafkammer des Obergerichts, als durch Rückzug erledigt abge- schrieben, nachdem der Beschwerdeführer und sein amtlicher Verteidiger nicht zur auf den 29. Februar 2024 angesetzten Berufungsverhandlung erschienen wa- ren und ein Verschiebungsgesuch zu spät beim Berufungsgericht eingegangen war (Verfahren SB230199). II.
1. Infolge zwischenzeitlicher Neukonstituierung der beschliessenden Kammer und einer Ferienabwesenheit ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
E. 8 November 2020 auf die Frage, ob er von der Beschwerdegegnerin 1 verletzt worden sei, geltend gemacht, es sei ein Gerangel gewesen, und es sei dann pas- siert; sie seien beide nackt und besoffen gewesen, es sei alles so schnell gegan- gen; er habe geweint und sie habe geweint. Auf die Frage, ob er nach dieser Aus- einandersetzung Verletzungen aufgewiesen habe, habe der Beschwerdeführer gesagt, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm ein paar Ohrfeigen gegeben, was zu keinen Verletzungen geführt habe. Nach anderweitigen Verletzungen gefragt habe er angegeben, er habe zwei Schnittwunden am Bauch erlitten; das sei auch im Gerangel passiert; es seien wie kleine Stichwunden und Kratzer; diese seien auch durch das Messer auf dem Bett und durch das Gerangel entstanden. Die Beschwerdegegnerin 2 führt sodann aus, gestützt auf diese Aussagen und man- gels weiterer Beweismittel lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Be- schwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer aktiv verletzt habe bzw. allfällige Ver- letzungen nicht aus Notwehr zugefügt habe (Urk. 3/1 S. 1 f.).
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
- Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgenden Beschluss. und wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung. - 10 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. A. Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210279-O/U/MUL Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Verfügung und Beschluss vom 17. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. September 2021, B-1/2020/10037830
- 2 - Erwägungen: I.
1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft I am 7. Sep- tember 2021 gegen A._____ Anklage wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung und einfacher Körperverletzung. Gegenstand der Anklage bildete der Tat- vorwurf, A._____ sei im Verlauf eines Streits mit seiner damaligen Lebenspartne- rin B._____ am 6. November 2020 in der gemeinsamen Wohnung in C._____ die- ser gegenüber tätlich geworden und habe sie verletzt. Konkret warf die Staatsan- waltschaft A._____ vor, er habe sich während des Streits auf die auf dem Bett lie- gende B._____ gesetzt und sie mit beiden Händen während einiger Sekunden ge- würgt und mit der offenen Hand und der Faust zehn bis zwölf Mal ins Gesicht ge- schlagen. Infolgedessen habe B._____ aus der Nase und im Mund geblutet. Her- nach habe A._____ aus der Küche ein Messer geholt, sich ins Schlafzimmer be- geben und mit dem Messer von vorne in den Brustbereich von B._____ gesto- chen und ihr dadurch eine circa 3 cm tiefe Stichverletzung zwischen den Brüsten zugefügt, die habe genäht werden müssen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, A._____ sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, und es sei eine stationäre Suchtbehandlung anzuordnen (Urk. 16/18/10). Ebenfalls unter dem 7. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung sodann hinsichtlich der gegenüber B._____ erhobenen Vorwürfe der Körperverletzung etc. ein (Urk. 16/18/7 = 3/1).
2. A._____ hat gegen diese Einstellungsverfügung am 27. September 2021 Be- schwerde mit folgenden Anträgen bei der als Beschwerdeinstanz amtenden III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erheben lassen (Urk. 2): «1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Bg zurückzu- weisen.
3. Es seien die Kosten dieses Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Bf aus derselben eine angemessene Entschädigung für seine Aufwen- dungen in diesem Verfahren zu bezahlen.»
- 3 - Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 aufgege- ben worden war, für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (Urk. 7), ersuchte dieser am 8. November 2021 um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 10). Hierauf wurde ihm mit Verfügung vom 10. November 2021 die Frist zur Leistung der Sicherheit abgenommen (Urk. 13).
3. Mit Urteil vom 21. Juli 2022 sprach das Bezirksgericht Dietikon den Beschwer- deführer der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körper- verletzung schuldig, bestrafte ihn mit einer (durch Haft bereits erstandenen) unbe- dingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und verwies ihn für fünf Jahre des Lan- des. Eine therapeutische Massnahme ordnete es nicht an. Eine vom Beschwerde- führer gegen das Urteil erhobene Berufung wurde vom zuständigen Berufungsge- richt, der I. Strafkammer des Obergerichts, als durch Rückzug erledigt abge- schrieben, nachdem der Beschwerdeführer und sein amtlicher Verteidiger nicht zur auf den 29. Februar 2024 angesetzten Berufungsverhandlung erschienen wa- ren und ein Verschiebungsgesuch zu spät beim Berufungsgericht eingegangen war (Verfahren SB230199). II.
1. Infolge zwischenzeitlicher Neukonstituierung der beschliessenden Kammer und einer Ferienabwesenheit ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt. 2.1. Die Beschwerdegegnerin 2 (Staatsanwaltschaft I) führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, die Beschwerdegegnerin 1 (B._____) habe in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 8. November 2020 auf Vorhalt eines Fotos, auf dem zwei Einstiche im Bauch des Beschwerdeführers zu sehen seien, geltend gemacht, diese habe sich der Beschwerdeführer selbst zugefügt. Auf den Vorhalt, sie habe den Beschwerdeführer geohrfeigt, habe sie erklärt, dass dies möglich sei, auch wenn sie sich daran nicht erinnere; sie habe circa 1.2 Promille gehabt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe zwar bestätigt, den Beschwerdeführer auch geschlagen zu haben, habe aber geltend gemacht, sie habe sich gewehrt; man habe sich gegenseitig geschlagen. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftli-
- 4 - chen Einvernahme vom 26. November 2020 habe die Beschwerdegegnerin 1 gel- tend gemacht, sie habe sich nur gewehrt; sie wisse, dass sie den Beschwerdefüh- rer nicht verletzt habe; sie habe ihn nicht wirklich geschlagen; sie habe sich nur durch Strampeln gewehrt; er habe sie ja festgehalten; er sei ja auf ihr gesessen. Der Beschwerdeführer habe in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
8. November 2020 auf die Frage, ob er von der Beschwerdegegnerin 1 verletzt worden sei, geltend gemacht, es sei ein Gerangel gewesen, und es sei dann pas- siert; sie seien beide nackt und besoffen gewesen, es sei alles so schnell gegan- gen; er habe geweint und sie habe geweint. Auf die Frage, ob er nach dieser Aus- einandersetzung Verletzungen aufgewiesen habe, habe der Beschwerdeführer gesagt, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm ein paar Ohrfeigen gegeben, was zu keinen Verletzungen geführt habe. Nach anderweitigen Verletzungen gefragt habe er angegeben, er habe zwei Schnittwunden am Bauch erlitten; das sei auch im Gerangel passiert; es seien wie kleine Stichwunden und Kratzer; diese seien auch durch das Messer auf dem Bett und durch das Gerangel entstanden. Die Beschwerdegegnerin 2 führt sodann aus, gestützt auf diese Aussagen und man- gels weiterer Beweismittel lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Be- schwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer aktiv verletzt habe bzw. allfällige Ver- letzungen nicht aus Notwehr zugefügt habe (Urk. 3/1 S. 1 f.). 2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass nur bei klarer Straflosigkeit eine Einstellung ergehen dürfe. Sei ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, sei grundsätzlich Anklage zu erheben. Gerade bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage dürfe nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltig- keit des strafrechtlichen Vorwurfs entscheiden. Stünden sich gegensätzliche Aus- sagen gegenüber und sei es nicht ohne Weiteres möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, sei in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung könne ausnahmsweise verzichtet werden, wenn z. B. der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbare und seine Aussagen daher weniger glaubhaft seien oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein un- wahrscheinlich erscheine. In casu behaupte die Beschwerdegegnerin 2 nicht ein- mal, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 glaubhafter seien als seine.
- 5 - Sie schweige sich vollständig darüber aus, weshalb eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen sein solle. Sie begnüge sich mit der schlichten Feststellung, dass sich anhand der Aussagen der Tatbeteiligten und mangels weiterer Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellen lassen würde, ob er von der Beschwerdegegnerin 1 aktiv verletzt worden sei oder ob allfällige Verletzungen des Beschwerdeführers in Notwehr erfolgt seien. Selbst wenn die Beweislage unklar wäre, wovon freilich nicht ausgegangen werde, könnte der Beschwerdegegnerin 2 mit Blick auf die einschlägige Praxis nicht gefolgt werden. Dies gehe bereits ohne Weiteres aus dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin 2 selbst hervor. So habe diese wegen desselben Sachverhalts gegen ihn Anklage wegen Körperverletzung zu ihrem Nachteil erhoben. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb gleichzeitig mit Be- zug auf ihn als Geschädigten bei absolut analoger Ausgangslage eine Verfah- renseinstellung angeordnet worden sei. Dies gelte umso mehr, als sich die Be- weislage keineswegs derart ausgeglichen präsentiere, wie es die Beschwerde- gegnerin 2 vorbringe. So sei hier etwa unbestritten, dass die Beschwerdegegne- rin 1 ihm gegenüber massiv tätlich geworden sei. Sie räume etwa ausdrücklich ein, ihn geohrfeigt und geschlagen zu haben. Überdies schliesse sie explizit nicht aus, ihn verletzt zu haben (Urk. 2 S. 3 f.).
3. Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Nach durchgeführter Untersuchung ent- scheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Erachtet sie aufgrund der Untersuchung die Ver- dachtsgründe als hinreichend (und sind darüber hinaus nicht auch die Vorausset- zungen zum Erlass eines Strafbefehls nach Art. 352 StPO gegeben), erhebt sie Anklage (Art. 324 Abs. 1 StPO). Von hinreichenden Verdachtsgründen ist auszu- gehen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher oder, bei schweren Delikten, zu- mindest gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Ist hingegen kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt, ist also ein Freispruch weniger oder im Falle minder schwerer Delikte gleich wahr- scheinlich wie ein Schuldspruch, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend für die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens zuläs-
- 6 - sig ist, ist somit nicht direkt das retrospektive Wahrscheinlichkeitsurteil darüber, ob die beschuldigte Person eine Straftat begangen hat, sondern die prospektive prozessuale Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, der ihrer- seits ein retrospektives Wahrscheinlichkeitsurteil zugrunde liegt. Zwar darf die Staatsanwaltschaft nicht die dem Sachgericht vorbehaltene abschliessende Be- weiswürdigung vorwegnehmen und das Verfahren mit der Begründung einstellen, es bestünden erhebliche und unüberwindliche Zweifel (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) an der Schuld des Täters. Es ist ihr aber nicht verwehrt bzw. ist sie im Gegenteil gehalten, insofern eine Einordnung der vorhandenen Aktenlage und Beweismittel vorzunehmen, als sie die Sache dem Gericht nur dann vorzulegen hat, wenn sie die Möglichkeit einer Verurteilung als im dargelegten Sinne hinreichend wahr- scheinlich erachtet, wobei bei dieser Verurteilungsprognose auch das Beweis- mass zu berücksichtigen ist, welches das Sachgericht bei seinem Urteil anzuwen- den haben wird. Eine unklare Beweislage, die eine Anklageerhebung gebietet, liegt damit nicht in jedem Fall vor, in dem die Schuld der beschuldigten Person aufgrund der Beweislage als nicht geradezu ausschliessbar bzw. als möglich er- scheint, sondern nur dann, wenn darüber hinaus auch eine Verurteilung tatsäch- lich wahrscheinlich ist. Mit anderen Worten ist die Beweislage nicht «unklar» in diesem Sinne, wenn klar bzw. überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie nicht für eine Verurteilung genügen wird, selbst dann, wenn einzelne Indizien für die Täter- schaft der beschuldigten Person sprechen. Da, wie bereits ausgeführt, bei schwe- ren Taten im Zweifel, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und jene einer Verurteilung die Waage halten, eher der Weg der Anklage zu beschrei- ten ist, gilt im Umkehrschluss, dass bei geringfügigeren Delikten die Einstellung des Verfahrens eher zulässig ist, selbst wenn gewisse Zweifel verbleiben, dass im Anklagefall ein Freispruch resultieren würden.
4. Der Beschwerdeführer wurde 6. November 2020 wenige Stunden nach dem Vorfall körperlich untersucht. Gemäss dem entsprechenden Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Zürich konnten mit dem Ereigniszeitraum frisch imponierende, je 0.4 bis 0.5 cm lange Hautabschürfungen an den beiden Händen in Einklang gebracht werden. Eine Entstehung durch Kratzen mit Finger- nägeln erscheine plausibel. Demgegenüber seien die festgestellten, teilweise in
- 7 - Abheilung befindlichen Hautabschürfungen am Bauch (zwei circa 5 cm lange, rot- livide Hautabtragungen mit am Ende dunkelroten Krusten links vom Bauchnabel), deren Entstehung durch Kratzen mit Fingernägeln oder auch durch den Kontakt mit einem scharfen Gegenstand, wie zum Beispiel einem Messer, plausibel er- scheine, wundmorphologisch älter (Urk. 16/4/3 S. 3 f.). Mithin muss davon ausge- gangen werden, dass die fraglichen Verletzungen am Bauch entgegen der ur- sprünglichen Annahme (vgl. Urk. 16/1/1; ferner Urk. 16/2/1 F. 22 und Urk. 16/2/2 F. 30) nicht auf die Gegenstand der Untersuchung und der angefochtenen Ein- stellungsverfügung bildende Auseinandersetzung am 6. November 2020 zurück- zuführen sind und damit auch nicht der Beschwerdegegnerin 1 zugerechnet wer- den können. Somit verbleiben an hier relevanten Verletzungsfolgen lediglich Hautabschürfun- gen an den Händen. Diese bzw. allfällige Schläge, die keine Verletzungen nach sich getragen hätten (am Kopf bzw. im Gesicht hatte der Beschwerdeführer keine Verletzungen, Urk. 16/4/3 S. 3), wären aber strafrechtlich nur relevant, soweit ih- nen vorsatzgetragene und nicht durch Notwehr gerechtfertigte Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 zugrunde lägen. Dass hierfür mit den Aussagen der Betei- ligten kein genügendes Beweisfundament vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin 2 in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt. Ohne eine eigentliche Be- weiswürdigung vorwegzunehmen, lässt sich festhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu wenig klar und verlässlich sind. So war er etwa trotz mehr- fachem Nachfragen nicht in der Lage, nachvollziehbar und stringent zu erklären, wie es zum tätlichen Streit kam und wie dieser ablief. Er sprach jeweils von einem «Gerangel», ohne aber klar benennen zu können, wie dieses konkret vonstatten- ging (vgl. z. B. Urk. 16/2/2 F. 13 und F. 16, Urk. 16/2/3 F. 7 ff.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer während der tätlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen sie erhebliche Verletzungen erlitt, auch geschlagen und geohrfeigt hat, lässt sich mit hinreichend grosser Wahrscheinlichkeit voraussehen, dass das Gericht im Anklagefall den Beweis von die Grenzen der Notwehr übersteigenden, vorsätzlichen tätlichen Handlungen nicht als erbracht erachten würde. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 1 erscheint unter den gegebenen Umständen jedenfalls als weniger wahrscheinlich
- 8 - als jene eines Freispruchs. Angesichts dessen und des Umstands, dass der Be- schwerdeführer keine Verletzungen bzw. nur oberflächliche Schürfungen an den Händen erlitt, hat die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht die Voraussetzungen für eine Anklage nicht als gegeben erachtet und die Untersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin 1 eingestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich ferner auch aus dem Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin 2 gegen ihn Anklage erhoben hat, mitnich- ten ableiten, dass sie dies auch gegen die Beschwerdegegnerin 1 tun müsste. Die Ausgangslage ist keineswegs analog. Zum einen wiegen die ihm vorgeworfenen Handlungen erheblich schwerer, erlitt die Beschwerdegegnerin doch eine Stich- /Schnittverletzung am Brustkorb (vgl. Urk. 16/5/5). Wie oben dargelegt, ist dies beim Entscheid, ob Anklage zu erheben ist, von Belang. Sodann ist die Beweis- lage nicht dieselbe. Zwar sind auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Urk. 16/3/1-3) durchaus nicht in jeder Hinsicht plausibel und widerspruchsfrei. Doch liegen in Bezug auf den Beschwerdeführer auch weitere Beweismittel vor. Insbesondere existieren Audioaufnahmen, auf denen Teile der Auseinanderset- zung zu hören sind, etwa wie die Beschwerdegegnerin 1 sagt, der Beschwerde- führer mache irgendetwas und habe ein Messer, und um Hilfe ruft (vgl. Urk. 16/3/3 F. 102 und 146 ff.; Urk. 16/2/3 F. 4; Urk. 16/3/4). Somit unterscheidet sich die Ausgangslage im Verfahren gegen den Beschwerdeführer sowohl in Be- zug auf die Schwere der Vorwürfe als auch hinsichtlich der Beweislage massgeb- lich von derjenigen im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1. Das unter- schiedliche Vorgehen ist deshalb sachlich begründet.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det. Von prozessualen Weiterungen ist deshalb abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist umständehal- ber (insbesondere mit Blick auf die finanzielle und persönliche Situation des [nach Art. 428 Abs. 1 StPO an sich kostenpflichtigen] Beschwerdeführers und der ange- ordneten Landesverweisung) abzusehen. Diesbezüglich ist das vom Beschwerde- führer gestellte Armenrechtsgesuch damit gegenstandslos.
- 9 - In Bezug auf die Rechtsverbeiständung ist das Gesuch sodann abzuweisen. Wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die gegen die Einstellung der Un- tersuchung gerichtete Beschwerde offensichtlich unbegründet und war damit von vornherein aussichtslos. Letzteres gälte demzufolge auch für allfällige Zivilansprü- che, soweit der Beschwerdeführer solche gegen die Beschwerdegegnerin 1 adhä- sionsweise im Strafverfahren geltend zu machen gedachte. Damit sind die Vor- aussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 Abs. 1 StPO weder nach der bis Ende 2023 geltenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2) noch gemäss der Anfang 2024 in Kraft getretenen Fas- sung gegeben. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt und die Beschwerdegegnerin 1 musste sich im Beschwerdeverfahren nicht äussern. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgenden Beschluss. und wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung.
- 10 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. A. Weber